22000D0630(02)

Beschluß Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko vom 23. März 2000 - Gemeinsame Erklärungen

Amtsblatt Nr. L 157 vom 30/06/2000 S. 0010 - 0029
Amtsblatt Nr. L 245 29/09/2000 S. 0001 - 1168


Beschluß Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko

vom 23. März 2000

(2000/415/EG)

DER GEMISCHTE RAT -

gestützt auf das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (im folgenden "Interimsabkommen" genannt), insbesondere auf die Artikel 3, 4, 5, 6 und 12 in Verbindung mit Artikel 9,

eingedenk ihrer Rechte und Pflichten im Rahmen des Marrakesch-Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im folgenden "WTO" genannt),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 3 des Interimsabkommens beschließt der Gemischte Rat über Modalitäten und Zeitplan des bilateralen gegenseitigen schrittweisen Abbaus der tariflichen und nichttariflichen Handelshemmnisse im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im folgenden "GATT 1994" genannt).

(2) Nach Artikel 4 des Interimsabkommens beschließt der Gemischte Rat über die Modalitäten und den Zeitplan für die schrittweise beiderseitige Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungen in vereinbarten Bereichen auf Gegenseitigkeitsbasis.

(3) Nach Artikel 5 des Interimsabkommens legt der Gemischte Rat Mechanismen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den für die Durchführung der Wettbewerbsregeln zuständigen Behörden der Vertragsparteien fest.

(4) Nach Artikel 6 des Interimsabkommens legt der Gemischte Rat ein Konsultationsverfahren im Hinblick auf eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung im Falle von Schwierigkeiten beim Schutz des geistigen Eigentums fest.

(5) Nach Artikel 12 des Interimsabkommens ist der Gemischte Rat ermächtigt, ein spezifisches Streitbeilegungsverfahren für Handels- und handelsbezogene Fragen festzulegen -

BESCHLIESST:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziele

Der Gemischte Rat legt die erforderlichen Modalitäten für die Verwirklichung folgender Ziele des Interimsabkommens fest:

a) schrittweise gegenseitige Liberalisierung des Warenhandels im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994,

b) Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungen der Vertragsparteien in vereinbarten Bereichen,

c) Festlegung eines Kooperationsmechanismus im Wettbewerbsbereich,

d) Einrichtung eines Konsultationsmechanismus zu Fragen des geistigen Eigentums und

e) Festlegung eines Streitbeilegungsmechanismus.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

Artikel 2

Ziele

Die Gemeinschaft und Mexiko errichten innerhalb einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses eine Freihandelszone im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses und mit Artikel XXIV des GATT 1994.

KAPITEL I

Zollabbau

Abschnitt 1

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen dieses Kapitels über den Abbau der Einfuhrzölle gelten für Waren mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff "Ursprungswaren" Waren, die den Ursprungsregeln nach Anhang III entsprechen.

(2) Die Bestimmungen dieses Kapitels über den Abbau der Ausfuhrzölle gelten für Waren, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden.

(3) Die Einfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft und Mexiko werden gemäß den Artikeln 4 bis 10 abgebaut. Die Ausfuhrzölle zwischen der Gemeinschaft und Mexiko werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses abgebaut.

(4) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Mexiko werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses weder neue Ein- oder Ausfuhrzölle eingeführt, noch werden die bereits angewandten Zölle erhöht.

(5) Jede Vertragspartei erklärt sich bereit, ihre Zollsätze schneller als in den Artikeln 4 bis 10 vorgesehen zu senken oder die Marktzugangsbedingungen im Rahmen dieser Artikel anderswie zu verbessern, soweit ihre wirtschaftliche Gesamtlage und die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs dies zulassen. Ein Beschluß des Gemischten Rates über einen schnelleren Zollabbau oder eine andere Verbesserung der Marktzugangsbedingungen macht die Bestimmungen der Artikel 4 bis 10 für die betreffende Ware hinfällig.

(6) Die Einreihung der Waren im Handel zwischen der Gemeinschaft und Mexiko ist in den jeweiligen Zollregelungen der Vertragsparteien im Einklang mit dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren festgelegt.

(7) Für jede Ware gilt als Ausgangszollsatz, von dem die schrittweisen Zollsenkungen nach den Artikeln 4 bis 10 vorgenommen werden, der im Zollabbauschema jeder Vertragspartei (Anhänge I und III) angegebene Zollsatz. Soweit nichts anderes angegeben ist, sind die Ausgangszollsätze als Wertzölle ausgedrückt.

(8) Der Zollsatz umfaßt alle Abgaben oder Belastungen jeder Art, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware auferlegt werden, einschließlich jeder Zusatzabgabe oder zusätzlichen Belastung in Verbindung mit der Ein- oder Ausfuhr, nicht jedoch

a) die einer inneren Abgabe entsprechende Belastung, die nach Artikel 13 auferlegt wird;

b) Antidumping- oder Ausgleichszölle;

c) Gebühren oder sonstige Belastungen, sofern deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist und sie keinen indirekten Zollschutz für die inländischen Waren beziehungsweise keine Besteuerung der Ein- oder Ausfuhren darstellen.

(9) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses schaffen die Vertragsparteien etwaige Gebühren oder sonstigen Belastungen nach Absatz 8 Buchstabe c) ab, die auf Ursprungswaren auf Wertbasis angewandt werden.

ABSCHNITT 2

Gewerbliche Waren

Artikel 4

Dieser Abschnitt gilt für alle Waren, die nicht unter die Begriffsbestimmung der Agrar- und Fischereierzeugnisse nach Artikel 7 fallen.

Artikel 5

Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in Mexiko

(1) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses baut die Gemeinschaft alle Einfuhrzölle auf die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "A" aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko ab.

(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "B" aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko werden in vier gleichen Stufen beseitigt; die erste Stufe wird bei Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam, und die drei anderen Stufen treten jeweils am 1. Januar der darauffolgenden Jahre in Kraft, so daß diese Zölle bis zum 1. Januar 2003 vollständig abgebaut sein werden.

Artikel 6

Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft

(1) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses baut Mexiko alle Einfuhrzölle auf die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "A" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft ab.

(2) Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "B" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden in vier gleichen Stufen beseitigt; die erste Stufe wird bei Inkrafttreten dieses Beschlusses wirksam, und die drei anderen Stufen treten jeweils am 1. Januar der darauffolgenden Jahre in Kraft, so daß diese Zölle bis zum 1. Januar 2003 vollständig abgebaut sein werden.

(3) Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "B+" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan abgebaut, so daß diese Zölle bis zum 1. Januar 2005 vollständig abgebaut sein werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(4) Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "C" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan abgebaut, so daß diese Zölle bis zum 1. Januar 2007 vollständig abgebaut sein werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ABSCHNITT 3

Agrar- und Fischereierzeugnisse

Artikel 7

Begriffsbestimmung

(1) Dieser Abschnitt gilt für die Erzeugnisse, die in den Kapiteln 1 bis 24 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren aufgeführt sind, zuzüglich der in Anhang I des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Diese Begriffsbestimmung umfaßt Fisch und Fischereierzeugnisse nach Kapitel 3 Positionen 1604 und 1605 und Unterpositionen 0511 91, 2301 20 und ex 1902 20(1).

Artikel 8

Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in Mexiko

(1) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses baut die Gemeinschaft alle Einfuhrzölle für die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "1" aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko ab.

(2) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "2" aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a) Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt und

d) drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

(3) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "3" aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a) Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 89 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 78 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 67 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 56 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e) vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f) fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 34 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

g) sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 23 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

h) sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 12 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt und

i) acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

(4) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "4" aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 87 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 62 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e) sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 37 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f) acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

g) neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 12 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt und

h) zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

(5) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "4a" aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a) Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e) vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f) fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

g) sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

h) sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

i) acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt und

j) neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

(6) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "5" aufgeführten Waren mit Ursprung in Mexiko werden im Einklang mit Artikel 10 gesenkt.

(7) Für bestimmte in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "6" aufgeführte Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Mexiko werden ab Inkrafttreten dieses Beschlusses im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Bedingungen Gemeinschaftszollkontingente mit ermäßigten Einfuhrzöllen eingeführt. Diese Kontingente werden anhand spezifischer Ausfuhrpapiere verwaltet, die von der ausführenden Vertragspartei ausgestellt werden. Die Einfuhrlizenzen werden von der einführenden Vertragspartei im Rahmen der vereinbarten Hoechstmenge auf der Grundlage der von der anderen Vertragspartei ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen automatisch ausgestellt.

(8) Die Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "7" aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Mexiko werden im Einklang mit den in Anhang I genannten Bedingungen angewandt.

Der Gemischte Rat kann entscheiden über

a) die Erweiterung der Liste der in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "7" aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und

b) die Senkung der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie die Höhe der Zollkontingente.

Eine solche Zollsenkung kann erfolgen, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Mexiko die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden, oder aufgrund von Zollsenkungen infolge gegenseitiger Zugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nur für die Zollsätze, die in der Spalte "Ausgangszollsatz" für die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter der Kategorie "EP" aufgeführten Waren als Wertzölle ausgedrückt sind; sie gelten nicht für die spezifischen Zölle, die sich aus der Anwendung von Einfuhrpreissystemen ergeben. Im Falle der Nichteinhaltung des Einfuhrpreises für eine bestimmte Ware wird kein Unterschied zwischen den spezifischen Einfuhrzöllen der Gemeinschaft auf Waren mit Ursprung in Mexiko und auf gleiche Waren mit Ursprung in anderen Drittländern gemacht.

(10) Die Zollzugeständnisse gelten nicht für die Einfuhr der in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "O" aufgeführten Waren in die Gemeinschaft, da es sich hier um Waren handelt, deren Bezeichnungen in der Gemeinschaft geschützt sind.

(11) Für bestimmte in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) aufgeführte Waren wird im Einklang mit den dort genannten Bedingungen vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses an bis zum Abbau der Zölle für diese Waren ein zollfreies Kontingent angewandt.

Artikel 9

Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft

(1) Mit Inkrafttreten dieses Beschlusses baut Mexiko alle Einfuhrzölle für die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "1" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft ab.

(2) Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "2" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a) Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt und

d) drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

(3) Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "3" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a) Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 89 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 78 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 67 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 56 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e) vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 45 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f) fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 34 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

g) sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 23 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

h) sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 12 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt und

i) acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

(4) Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "4" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a) Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 87 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 75 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

c) fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 62 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e) sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 37 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f) acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 25 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

g) neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 12 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt und

h) zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

(5) Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "4a" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:

a) Bei Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 90 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

b) ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 80 v. H. des Ausgangs zollsatzes gesenkt;

c) zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 70 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

d) drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 60 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

e) vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 50 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

f) fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 40 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

g) sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 30 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

h) sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 20 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt;

i) acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses wird jeder Zollsatz auf 10 v. H. des Ausgangszollsatzes gesenkt und

j) neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.

(6) Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in Anhang II {Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "5" aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden im Einklang mit Artikel 10 gesenkt.

(7) Für bestimmte in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "6" aufgeführte Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden ab Inkrafttreten dieses Beschlusses im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Bedingungen Zollkontingente mit ermäßigten Einfuhrzöllen eingeführt. Diese Kontingente werden anhand spezifischer Ausfuhrpapiere verwaltet, die von der ausführenden Vertragspartei ausgestellt werden. Die Einfuhrlizenzen werden von der einführenden Vertragspartei im Rahmen der vereinbarten Hoechstmenge auf der Grundlage der von der anderen Vertragspartei ausgestellten Ausfuhrbescheinigungen automatisch ausgestellt.

(8) Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "7" aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden im Einklang mit den in diesem Anhang genannten Bedingungen angewandt.

Der Gemischte Rat kann entscheiden über

a) die Erweiterung der Liste der in Anhang II (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie "7" aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse und

b) die Senkung der Einfuhrzölle auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse sowie die Höhe der Zollkontingente.

Eine solche Zollsenkung kann erfolgen, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Mexiko die Zölle auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden, oder aufgrund von Zollsenkungen infolge gegenseitiger Zugeständnisse bei landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen.

Artikel 10

Überprüfungsklausel für Agrar- und Fischereierzeugnisse

(1) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses prüft der Gemischte Rat im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 weitere Schritte zur Liberalisierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Mexiko. Zu diesem Zweck werden die geltenden Zollsätze für die in den Anhängen I und II (Zollabbauschemata der Gemeinschaft und Mexikos) unter Kategorie "5" aufgeführten Waren von Fall zu Fall überprüft. Soweit angebracht, werden auch die einschlägigen Ursprungsregeln überprüft.

(2) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft der Gemischte Rat im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 die Zollkontingente für die in den Anhängen I und II (Zollabbauschemata der Gemeinschaft und Mexikos) unter Kategorie "6" aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse. Zu diesem Zweck werden die in diesen Anhängen aufgeführten Waren von Fall zu Fall überprüft.

(3) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses überprüft der Gemischte Rat im Einklang mit Artikel 3 Absatz 5 die einschlägigen Aspekte der Liberalisierung des Handels zwischen der Gemeinschaft und Mexiko mit den in den Anhängen I und II (Zollabbauschemata der Gemeinschaft und Mexikos) unter Kategorie "6" aufgeführten Fischereierzeugnissen.

(4) Die in Anhang I (Zollabbauschema der Gemeinschaft) unter Kategorie "O" aufgeführten Waren werden im Einklang mit den Entwicklungen im Bereich der Rechte an geistigem Eigentum überprüft.

(5) Spätestens am 1. September 2001 nehmen die Vertragsparteien Beratungen auf, um die Möglichkeit der Eröffnung eines Präferenzzollkontingents für Thunfischfilets ('tuna loins') vor dem 1. Januar 2002 zu prüfen.

KAPITEL II

Nichttarifliche Maßnahmen

Artikel 11

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Waren aus dem Gebiet einer Vertragspartei.

Artikel 12

Verbot mengenmäßiger Beschränkungen

(1) Mit Ausnahme von Zöllen und Abgaben werden mit Inkrafttreten dieses Beschlusses sämtliche Ein- oder Ausfuhrverbote oder -beschränkungen im Handel zwischen der Gemeinschaft und Mexiko, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen oder in Form anderer Maßnahmen, abgebaut. Es werden keine neuen derartigen Maßnahmen eingeführt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen.

Artikel 13

Gleichstellung ausländischer mit inländischen Waren auf dem Gebiet der internen Besteuerung und Rechtsvorschriften

(1) Auf die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren werden weder unmittelbar noch mittelbar höhere interne Steuern oder sonstige interne Abgaben erhoben als die unmittelbar oder mittelbar auf gleichartige inländische Waren angewandten. Auch sonst dürfen die Vertragsparteien keine internen Steuern oder sonstigen Abgaben derart anwenden, daß die inländische Erzeugung geschützt wird(2).

(2) Die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführten Waren dürfen hinsichtlich der Gesetze, Verordnungen und sonstigen Vorschriften über den Verkauf, das Angebot, den Einkauf, die Beförderung, die Verteilung oder Verwendung im Inland keine weniger günstige Behandlung erfahren als gleichartige Waren inländischen Ursprungs.

(3) Dieser Artikel schließt nicht aus, daß inländischen Erzeugern Subventionen gewährt werden; dies gilt auch für inländischen Erzeugern gewährte Zuwendungen, die aus den Erträgen interner Steuern oder sonstiger Abgaben stammen, welche im Einklang mit diesem Artikel auferlegt werden, sowie für Subventionen in Form des staatlichen Ankaufs inländischer Waren.

(4) Dieser Artikel gilt nicht für Gesetze, Verordnungen oder sonstige Vorschriften über öffentliche Beschaffungen, auf die ausschließlich die Bestimmungen des Titels III Anwendung finden.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten für die in Anhang V aufgeführten Maßnahmen erst ab dem in diesem Anhang genannten Zeitpunkt.

Artikel 14

Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen

Die Gemeinschaft und Mexiko bekräftigen ihre Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 und aus dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen.

Artikel 15

Schutzklausel

(1) Wird eine Ware einer Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt, daß

a) dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, im Gebiet der einführenden Vertragspartei erheblicher Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht oder

b) in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen oder Schwierigkeiten verursacht werden oder verursacht zu werden drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage in einer Region der einführenden Vertragspartei bewirken könnten,

so kann die einführende Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren dieses Artikels geeignete Maßnahmen treffen.

(2) Die Schutzmaßnahmen sollen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten erforderliche Maß hinausgehen; sie sollten normalerweise in der Aussetzung einer im Rahmen dieses Beschlusses vorgesehenen weiteren Senkung des Zollsatzes für die betreffende Ware oder in der Erhöhung des Zolls für diese Ware bestehen.

(3) Diese Maßnahmen enthalten klare Angaben über ihre schrittweise Aufhebung, die spätestens am Ende des festgelegten Zeitraums erfolgen muß. Die Maßnahmen werden höchstens für den Zeitraum eines Jahres getroffen. Unter ganz außergewöhnlichen Umständen können sie für einen Zeitraum von insgesamt höchstens drei Jahren getroffen werden. Schutzmaßnahmen werden nicht für die Einfuhr einer Ware angewandt, die zuvor Gegenstand einer solchen Maßnahme für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, gerechnet ab dem Ende der Maßnahme, gewesen ist.

(4) Die Vertragspartei, die Schutzmaßnahmen im Rahmen dieses Artikels zu ergreifen beabsichtigt, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich in Form einer im wesentlichen gleichwertigen Liberalisierung des Handels in bezug auf die Einfuhren aus dieser Vertragspartei an. Die angebotene Liberalisierung besteht normalerweise in Zugeständnissen, die eine im wesentlichen gleichwertige Handelswirkung haben, beziehungsweise in Zugeständnissen, die nach ihrem Wert im wesentlichen den aus der Schutzmaßnahme erwarteten zusätzlichen Zöllen entsprechen.

(5) Das Angebot wird vor der Annahme der Schutzmaßnahme gemacht, und gleichzeitig wird der Gemischte Rat gemäß diesem Artikel unterrichtet und mit der Angelegenheit befaßt. Wird das Angebot von der Vertragspartei, gegen deren Ware die Schutzmaßnahme ergriffen werden soll, nicht als befriedigend angesehen, so können beide Vertragsparteien sich im Rahmen der in diesem Artikel vorgesehenen Konsultationen auf andere Möglichkeiten eines Handelsausgleichs einigen.

(6) Kommt zwischen den Vertragsparteien keine Einigung auf einen Ausgleich zustande, so kann die Vertragspartei, gegen deren Waren die Schutzmaßnahme ergriffen wird, zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen erlassen, deren Handelswirkungen denen der im Rahmen dieses Artikels ergriffenen Schutzmaßnahme im wesentlichen gleichwertig sind. Die Vertragspartei, die zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen erläßt, wendet diese höchstens für den Zeitraum an, der für die Erreichung einer gleichwertigen Handelswirkung erforderlich ist.

(7) In den in diesem Artikel genannten Fällen werden die Gemeinschaft bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuß vor der Einführung der hier vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 8 Buchstabe b) dieses Artikels so schnell wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung stellen, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden.

(8) Für die Durchführung der vorstehenden Absätze gilt folgendes:

a) Die Schwierigkeiten, die sich aus der in diesem Artikel beschriebenen Lage ergeben, werden dem Gemischten Ausschuß zur Prüfung mitgeteilt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Gemischte Ausschuß oder die ausführende Vertragspartei keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder wurde innerhalb von 30 Tagen nach der Befassung des Gemischten Ausschusses mit der Angelegenheit keine zufriedenstellende Lösung erreicht, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems ergreifen, und in Ermangelung eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, gegen deren Ware die Maßnahme ergriffen wird, zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen im Einklang mit diesem Artikel treffen. Derartige zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen sind dem Gemischten Ausschuß unverzüglich zu notifizieren. Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen und der zolltariflichen Ausgleichsmaßnahmen ist solchen Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die das Funktionieren der in dem Beschluß festgelegten Regelungen am wenigsten beeinträchtigen.

b) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den in diesem Artikel genannten Fällen unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich hiervon unterrichtet.

c) Die Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich mitgeteilt und sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

(9) Legen die Gemeinschaft oder Mexiko für die Einfuhr von Waren, die die in diesem Artikel genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.

Artikel 16

Verknappungsklausel

(1) Führt die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels I oder des Artikels 12

a) zu einer kritischen Verknappung von Nahrungsmitteln oder anderen Erzeugnissen, die für die ausführende Vertragspartei lebenswichtig sind, oder droht sie dazu zu führen oder

b) zu einer Verknappung inländischen Materials, das für die inländische verarbeitende Industrie lebenswichtig ist, während der Inlandspreis dieses Materials im Rahmen eines staatlichen Stabilitätsplans unter dem Weltmarktpreis gehalten wird, oder

c) zur Wiederausfuhr einer Ware, bei der die ausführende Vertragspartei Ausfuhrzölle oder Ausfuhrverbote bzw. -beschränkungen aufrechterhält, in ein Drittland,

und bringt diese Situation große Schwierigkeiten für die ausführende Vertragspartei mit sich oder droht sie solche für sie mit sich zu bringen, so kann diese Vertragspartei Ausfuhrbeschränkungen oder Ausfuhrzölle einführen.

(2) Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren der in diesem Beschluß festgelegten Regelungen am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, daß sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen; sie werden aufgehoben, sobald die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht mehr rechtfertigen. Darüber hinaus dürfen die gemäß Absatz 1 Buchstabe b) getroffenen Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der Ausfuhren oder zu einem erhöhten Schutz der betroffenen inländischen verarbeitenden Industrie führen und nicht von den Bestimmungen dieses Beschlusses über die Nichtdiskriminierung abweichen.

(3) Vor der Einführung der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen oder so bald wie möglich in den Fällen, in denen Absatz 4 Anwendung findet, stellen die Gemeinschaft bzw. Mexiko dem Gemischten Ausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu finden. Die Vertragsparteien können sich im Gemischten Ausschuß auf alle zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Mittel und Wege einigen. Wird innerhalb von 30 Tagen nach Befassung des Gemischten Ausschusses mit der Angelegenheit keine Einigung erzielt, so kann die ausführende Vertragspartei nach diesem Artikel Maßnahmen in bezug auf die Ausfuhr der betreffenden Ware treffen.

(4) Schließen außergewöhnliche und kritische Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft beziehungsweise Mexiko unverzüglich die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich hiervon unterrichtet.

(5) Alle aufgrund dieses Artikels getroffenen Schutzmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort Gegenstand regelmäßiger Konsultationen, insbesondere im Hinblick auf die Aufstellung eines Zeitplans für ihre möglichst baldige Aufhebung.

Artikel 17

Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmungen des Titels II, soweit sie Zollangelegenheiten betreffen, und des Anhangs III sowie auf die erforderliche Koordinierung ihrer Zollsysteme zusammen.

(2) Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes umfassen:

a) Informationsaustausch,

b) Organisation von Seminaren und Stellenvermittlungen;

c) Einführung des Einheitspapiers,

d) Vereinfachung der Kontrollen und Förmlichkeiten im Warenverkehr,

e) Verbesserung der Arbeitsmethoden;

f) Wahrung der Transparenz, Effizienz und Integrität der Vorgänge und der Verantwortung für sie und

g) bei Bedarf technische Hilfe.

(3) Die Verwaltungen der beiden Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe in Zollfragen gemäß den Bestimmungen des Anhangs über Amtshilfe in Zollfragen, der innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Beschlusses vom Gemischten Rat angenommen werden soll.

(4) Der Gemischte Rat setzt einen Besonderen Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln ein, der aus Vertretern der Vertragsparteien zusammengesetzt ist. Die Aufgaben dieses Ausschusses umfassen folgendes:

a) Überwachung der Durchführung und Verwaltung dieses Artikels und des Anhangs III,

b) Bereitstellung eines Forums für Konsultationen und Beratungen über alle den Zoll betreffenden Fragen einschließlich und insbesondere der Zollverfahren, der Zolltarifregelungen, der Zollnomenklatur, der Zusammenarbeit der Zollbehörden und der Amtshilfe in Zollfragen,

c) Bereitstellung eines Forums für Konsultationen und Beratungen über Fragen der Ursprungsregeln und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden,

d) Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung von Zollverfahren, der Amtshilfe in Zollfragen, der Ursprungsregeln und der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.

(5) Der Besondere Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Er tagt mindestens einmal jährlich, wobei Datum und Tagesordnung einvernehmlich im voraus festgelegt werden. Den Vorsitz im Besonderen Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei. Der Besondere Ausschuß erstattet dem Gemischten Ausschuß jährlich Bericht.

(6) Die Vertragsparteien können vereinbaren, Ad-hoc-Sitzungen zu Fragen der Zusammenarbeit im Zollwesen, der Ursprungsregeln und der Amtshilfe abzuhalten.

Artikel 18

Zollwert

Ab dem 1. Januar 2003 gewährt jede Vertragspartei den Einfuhren von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei hinsichtlich des Zollwerts keine weniger günstige Behandlung als den Einfuhren von Waren mit Ursprung in jedem anderen Land einschließlich der Länder, mit denen sie ein nach Artikel XXIV des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat.

Artikel 19

Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

(1) Dieser Artikel gilt für Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Sinne des WTO-Übereinkommens über technische Handelshemmnisse (im folgenden "TBT-Übereinkommen" genannt), die den Warenverkehr unmittelbar oder mittelbar beeinflussen können. Er gilt nicht für Gesundheits- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die in Artikel 20 dieses Beschlusses behandelt sind.

(2) Die Vertragsparteien bekräftigen die ihnen aus dem TBT-Übereinkommen erwachsenden Rechte und Pflichten betreffend Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.

(3) Die Vertragsparteien intensivieren ihre bilaterale Zusammenarbeit in diesem Bereich im Hinblick auf ihr beiderseitiges Interesse, den Zugang zu den Märkten der beiden Vertragsparteien zu erleichtern und die gegenseitige Kenntnis und das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern.

(4) Zu diesem Zweck arbeiten die Vertragsparteien hin auf

a) den Austausch von Informationen über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,

b) bilaterale Konsultationen über spezifische technische Handelshemmnisse,

c) die Förderung der Anwendung internationaler Normen, technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren und

d) die Erleichterung der Annahme ihrer jeweiligen Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren auf der Grundlage entsprechender internationaler Anforderungen.

(5) Jede Vertragspartei stellt der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen technische Beratung und technische Hilfe bereit, um deren Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren und die damit zusammenhängenden Tätigkeiten, Verfahren und Systeme zu verbessern.

(6) Zur Erreichung der in Absatz 4 festgelegten Ziele setzt der Gemischte Ausschuß einen Besonderen Ausschuß für Normen und technische Vorschriften ein. Der Besondere Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Er tagt einmal jährlich, wobei Datum und Tagesordnung einvernehmlich im voraus festgelegt werden. Den Vorsitz im Besonderen Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei. Der Besondere Ausschuß erstattet dem Gemischten Ausschuß jährlich Bericht.

(7) Die Aufgaben des Besonderen Ausschusses umfassen

a) die Überwachung der Durchführung und Verwaltung dieses Artikels,

b) die Bereitstellung eines Forums für Konsultationen und Beratungen über Fragen im Zusammenhang mit Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,

c) die Zusammenarbeit zur Förderung der Angleichung und Vereinfachung der Kennzeichnungsvorschriften einschließlich freiwilliger Regelungen, der Verwendung von Piktogrammen und Symbolen und der Angleichung der für Lederwaren geltenden Bestimmungen an die internationale Praxis und

d) die Stärkung der Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Anwendung und Durchsetzung von Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren.

Artikel 20

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen mit dem Ziel der Erleichterung des Handels zusammen. Die Vertragsparteien bekräftigen ihre im Rahmen des WTO-Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen festgelegten Rechte und Pflichten.

(2) Der Gemischte Rat setzt einen Besonderen Ausschuß für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen ein. Der Besondere Ausschuß setzt sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammen. Er tagt einmal jährlich, wobei Datum und Tagesordnung einvernehmlich im voraus festgelegt werden. Den Vorsitz im Besonderen Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei. Der Besondere Ausschuß erstattet dem Gemischten Ausschuß jährlich Bericht.

(3) Die Aufgaben des Besonderen Ausschusses umfassen

a) die Überwachung der Anwendung dieses Artikels,

b) die Bereitstellung eines Forums zur Ermittlung und Behandlung von Problemen, die sich aus der Anwendung spezifischer gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben können, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden,

c) die Prüfung - soweit erforderlich - der Entwicklung spezifischer Bestimmungen für die Anwendung regionaler Regelungen oder zur Bewertung der Gleichwertigkeit und

d) die Prüfung der Entwicklung spezifischer Regelungen für den Informationsaustausch.

(4) Der Besondere Ausschuß kann Kontaktstellen einrichten.

(5) Jede Vertragspartei leistet einen Beitrag zur Arbeit des Besonderen Ausschusses und berücksichtigt das Ergebnis seiner Arbeit im Einklang mit ihren eigenen internen Verfahren.

Artikel 21

Zahlungsbilanzschwierigkeiten

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, aus Zahlungsbilanzgründen keine restriktiven Maßnahmen betreffend Einfuhren einzuführen. Sollte eine Vertragspartei dennoch derartige Maßnahmen einführen, so legt sie der anderen Vertragspartei so bald wie möglich einen Zeitplan für deren Aufhebung vor.

(2) Bei bereits eingetretenen oder bei unmittelbar drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder Mexikos können die Gemeinschaft bzw. Mexiko unter den Voraussetzungen des GATT 1994 restriktive Maßnahmen betreffend Einfuhren treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt notwendige Maß hinausgehen. Die Gemeinschaft bzw. Mexiko unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich hiervon.

Artikel 22

Allgemeine Ausnahmen

Dieser Beschluß steht der Einführung und Durchsetzung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die

a) zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit erforderlich sind,

b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind,

c) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Beschluß stehen, einschließlich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und die Verhinderung irreführender Praktiken,

d) die Einfuhr oder Ausfuhr von Gold oder Silber betreffen,

e) den Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert betreffen oder

f) die Erhaltung erschöpflicher Naturschätze betreffen, sofern solche Maßnahmen im Zusammenhang mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Verbrauchs angewendet werden.

Diese Maßnahmen dürfen jedoch nicht so angewandt werden, daß sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung, soweit gleiche Umstände gegeben sind, oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen.

Artikel 23

Zollunionen und Freihandelszonen

(1) Dieser Beschluß steht der Aufrechterhaltung oder der Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder sonstigen Regelungen zwischen einer Vertragspartei und Drittstaaten nicht entgegen, soweit sie die in diesem Beschluß festgelegten Rechte und Pflichten nicht beeinträchtigen.

(2) Auf Ersuchen einer Vertragspartei führen die Gemeinschaft und Mexiko Konsultationen im Gemischten Ausschuß über Abkommen zur Errichtung oder zur Änderung von Zollunionen oder Freihandelszonen und erforderlichenfalls über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit der jeweiligen Handelspolitik der Vertragsparteien gegenüber Drittstaaten.

Artikel 24

Besonderer Ausschuß für Stahlerzeugnisse

(1) Der Gemischte Rat setzt einen Besonderen Ausschuß für Stahlerzeugnisse ein, der aus Vertretern der Vertragsparteien mit Fachkenntnissen und Erfahrung im Stahlsektor und insbesondere im Stahlhandel zusammengesetzt ist. Der Besondere Ausschuß kann Vertreter der Industrie jeder Vertragspartei zu seinen Sitzungen einladen. Er tagt mindestens zweimal jährlich sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei, wobei Datum und Tagesordnung einvernehmlich im voraus festgelegt werden. Den Vorsitz im Besonderen Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei.

(2) Der Besondere Ausschuß prüft alle mit dem Stahlsektor einschließlich dem Stahlhandel zusammenhängenden einschlägigen Fragen. Der Besondere Ausschuß erstattet dem Gemischten Ausschuß jährlich Bericht.

TITEL III

ÖFFENTLICHE BESCHAFFUNGEN

Artikel 25

Geltungsbereich

(1) Dieser Titel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend Beschaffungsaufträge

a) der in Anhang VI aufgeführten Beschaffungsstellen,

b) für Lieferungen im Einklang mit Anhang VII, Dienstleistungen im Einklang mit Anhang VIII oder Bauleistungen im Einklang mit Anhang IX,

c) sofern der geschätzte Auftragswert mindestens den in Anhang X aufgeführten Schwellenwert erreicht(3).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anhang XI.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist in den Fällen, in denen der von einer Beschaffungsstelle zu vergebende Auftrag nicht unter diesen Titel fällt, dieser nicht so auszulegen, daß bestimmte Lieferungen oder Dienstleistungen, die Bestandteil dieses Auftrags sind, darunter fallen.

(4) Die Vertragsparteien dürfen Beschaffungsaufträge nicht in einer Weise vorbereiten, planen oder gliedern, die darauf zielt, die Verpflichtungen aus diesem Titel zu umgehen.

(5) Die Beschaffungen umfassen Beschaffungen durch solche Verfahren wie Kauf, Leasing oder Miete mit oder ohne Kaufoption.

(6) Die Beschaffungen umfassen nicht:

a) nichtvertragliche Vereinbarungen oder jede Form der staatlichen Unterstützung einschließlich Kooperationsvereinbarungen, Zuschüsse, Darlehen, Kapitalbeihilfen, Bürgschaften, steuerliche Anreize sowie die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen für Personen oder Staats-, Provinz- oder Regionalregierungen und

b) den Erwerb von Zahlstellen- oder Wertpapierverwahrungsdienstleistungen, Liquidations- und Verwaltungsdienstleistungen für regulierte Finanzinstitutionen und von Verkaufs- und Vertriebsdienstleistungen für öffentliche Schuldtitel.

Artikel 26

Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

(1) In bezug auf die Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungen gewährt jede Vertragspartei den Waren, Dienstleistungen und Anbietern der anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die den inländischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährte Behandlung.

(2) In bezug auf die Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter diesen Titel fallenden öffentliche Beschaffungen stellt jede Vertragspartei sicher, daß

a) ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades seiner Zugehörigkeit zu einer Person der anderen Vertragspartei oder deren Eigentums an ihm ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter und

b) ihre Beschaffungsstellen im Inland niedergelassene Anbieter nicht aufgrund des Herkunftslandes der gelieferten Ware oder der erbrachten Dienstleistung diskriminieren, wenn das Herkunftsland die andere Vertragspartei ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zölle und alle sonstigen Abgaben, die auf Einfuhren oder im Zusammenhang damit erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben, für andere Einfuhrbestimmungen und -förmlichkeiten und für andere den Dienstleistungsverkehr betreffende Maßnahmen mit Ausnahme der Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungen.

Artikel 27

Ursprungsregeln

(1) Eine Vertragspartei darf auf Waren, die im Rahmen der unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungen aus der anderen Vertragspartei eingeführt werden, keine Ursprungsregeln anwenden, die sich von den von dieser Vertragspartei im normalen Handelsverkehr angewandten Ursprungsregeln unterscheiden oder mit ihnen unvereinbar sind.

(2) Eine Vertragspartei kann einem Dienstleistungserbringer der anderen Vertragspartei, vorbehaltlich der vorherigen Notifizierung und Konsultation, die in diesem Titel vorgesehenen Vorteile verwehren, sofern sie nachweist, daß die Dienstleistung von einem Unternehmen erbracht wird, das Personen aus einer Nicht-Vertragspartei gehört oder von ihnen kontrolliert wird und keine umfangreiche Geschäftstätigkeit im Gebiet einer der Vertragsparteien ausübt.

Artikel 28

Verbot von Kompensationsgeschäften

Jede Vertragspartei stellt sicher, daß ihre Beschaffungsstellen bei der Qualifikation und Auswahl der Anbieter, Waren und Dienstleistungen, bei der Bewertung von Angeboten oder der Vergabe der Aufträge keine Kompensationsgeschäfte vorschreiben, anstreben oder berücksichtigen. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet Kompensationen von einer Beschaffungsstelle vor dem Beschaffungsverfahren oder in dessen Verlauf vorgeschriebene oder angestrebte Bedingungen, die die inländische Entwicklung fördern oder die Zahlungsbilanz der betreffenden Vertragspartei verbessern durch Klauseln über den Inlandsgehalt, die Lizenzierung von Technologie, Investitionserfordernisse, Kompensationshandel oder ähnliche Auflagen.

Artikel 29

Beschaffungsverfahren und sonstige Bestimmungen

(1) Mexiko wendet die Regeln und Verfahren in Teil A des Anhangs XII und die Gemeinschaft die Regeln und Verfahren in Teil B des Anhangs XII an. Es wird davon ausgegangen, daß diese Regeln und Verfahren in beiden Fällen die gleiche Behandlung gewährleisten.

(2) Die Regeln und Verfahren nach Anhang XII dürfen nur von der betroffenen Vertragspartei geändert werden, um Änderungen der entsprechenden Bestimmungen der Nordamerikanischen Freihandelszone (im folgenden "NAFTA" genannt) oder des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (im folgenden "GPA" genannt) zu berücksichtigen, vorausgesetzt, daß die von der betreffenden Vertragspartei angewendeten geänderten Regeln und Verfahren die Gleichbehandlung weiterhin gewährleisten.

(3) Ändert eine Vertragspartei ihre in Anhang XII enthaltenen Regeln und Verfahren gemäß Absatz 2, so konsultiert sie zuvor die andere Vertragspartei und erbringt den Nachweis, daß die geänderten Regeln und Verfahren die Gleichbehandlung weiterhin gewährleisten.

(4) Die betreffende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Änderungen der in Anhang XII enthaltenen Regeln und Verfahren spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens.

(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß die Änderung den Zugang zum Beschaffungsmarkt der anderen Vertragspartei beeinträchtigt, so kann sie Konsultationen beantragen. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, so kann die Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren nach Titel VI in Anspruch nehmen, um einen gleichwertigen Zugang zum Beschaffungsmarkt der anderen Vertragspartei aufrechtzuerhalten.

(6) Eine Beschaffungsstelle einer Vertragspartei darf es für die Qualifikation eines Anbieters oder die Vergabe eines Auftrags nicht zur Bedingung machen, daß dieser Anbieter zuvor einen oder mehrere Aufträge von einer Beschaffungsstelle dieser Vertragspartei erhalten hat oder Arbeitserfahrung im Gebiet dieser Vertragspartei besitzt.

Artikel 30

Widerpruchsverfahren

(1) Führt ein Anbieter Beschwerde darüber, daß im Rahmen einer Beschaffung gegen diesen Titel verstoßen worden ist, so ermutigt jede Vertragspartei den Anbieter dazu, in Konsultation mit der Beschaffungsstelle nach einer Lösung zu suchen. In einem solchen Fall sichert die Beschaffungsstelle der Beschwerde eine unparteiische und rasche Behandlung zu, die die Anwendung von Korrekturmaßnahmen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens nicht beeinträchtigt.

(2) Jede Vertragspartei richtet nichtdiskriminierende, rasche, transparente und wirksame Verfahren ein, damit die Anbieter gegen angebliche Verletzungen dieses Titels im Rahmen von Beschaffungen, an denen sie ein Interesse haben oder hatten, Widerspruch anmelden können.

(3) Jede Vertragspartei legt ihr Widerspruchsverfahren schriftlich fest und macht es allgemein zugänglich.

(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß Unterlagen über alle Aspekte der unter diesen Titel fallenden Beschaffungen für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden.

(5) Von dem interessierten Anbieter kann verlangt werden, innerhalb einer bestimmten Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Grundlage der Beschwerde bekannt wurde oder bekannt gewesen sein dürfte, jedoch in keinem Fall innerhalb einer Frist von weniger als zehn Tagen, ein Widerspruchsverfahren einzuleiten und die Beschaffungsstelle zu benachrichtigen.

(6) Eine Vertragspartei kann in ihren Rechtsvorschriften vorschreiben, daß ein Widerspruchsverfahren erst dann eingeleitet werden kann, wenn die Bekanntmachung der Ausschreibung veröffentlicht wurde, oder, falls keine Bekanntmachung veröffentlicht wird, nachdem die Ausschreibungsunterlagen zugänglich gemacht wurden. In diesem Fall beginnt die Zehntagefrist nach Absatz 5 nicht vor dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntmachung veröffentlicht wurde oder die Unterlagen zugänglich gemacht wurden. Diese Bestimmung steht dem Recht der interessierten Anbieter auf eine gerichtliche Überprüfung nicht entgegen.

(7) Für Widersprüche ist eine unparteiische und unabhängige Prüfinstanz zuständig, die kein Interesse am Ergebnis der Beschaffung hat und deren Mitglieder für die Dauer ihres Mandats keinem externen Einfluß unterliegen. Eine Prüfinstanz, die kein Gericht ist, unterliegt entweder einem richterlichen Prüfungsrecht oder arbeitet nach Verfahren, die gewährleisten, daß

a) die Teilnehmer gehört werden können, bevor eine Stellungnahme abgegeben wird oder ein Beschluß gefaßt wird,

b) die Teilnehmer vertreten und begleitet werden können,

c) die Teilnehmer Zugang zu allen Verfahren erhalten,

d) die Verfahren öffentlich stattfinden können,

e) Stellungnahmen oder Beschlüsse schriftlich unter Angabe der Grundlage für die Stellungnahmen oder Beschlüsse abgegeben bzw. gefaßt werden,

f) Zeugen vorgeführt werden können und

g) der Prüfinstanz Dokumente offengelegt werden.

(8) Die Widerspruchsverfahren sehen folgendes vor:

a) rasch greifende einstweilige Maßnahmen zur Berichtigung von Verletzungen dieses Titels und zur Wahrung der geschäftlichen Chancen. Diese Maßnahmen können die Aussetzung des Beschaffungsverfahrens zur Folge haben. Die Verfahren können jedoch bestimmen, daß überragende nachteilige Folgen für die betreffenden Interessen einschließlich des öffentlichen Interesses bei der Entscheidung darüber berücksichtigt werden können, ob solche Maßnahmen anzuwenden sind. In solchen Fällen ist ein Nichttätigwerden schriftlich gebührend zu begründen; und

b) gegebenenfalls eine Berichtigung der Verletzung dieses Titels oder einen Ausgleich für den erlittenen Ausfall oder Schaden, wobei dieser Ausgleich auf die Kosten des Angebots oder des Widerspruchs begrenzt werden kann.

(9) Zwecks Wahrung der geschäftlichen und sonstigen Interessen ist das Widerspruchsverfahren normalerweise zügig abzuwickeln.

Artikel 31

Bereitstellung von Informationen

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht innerhalb kürzester Frist in den entsprechenden Publikationen nach Anhang XIII alle Gesetze, Vorschriften, einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen, allgemein anwendbaren Verwaltungsentscheidungen sowie alle Verfahrensbestimmungen im Zusammenhang mit den unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungen.

(2) Jede Vertragspartei benennt beim Inkrafttreten dieses Beschlusses eine oder mehrere Kontaktstellen, um

a) die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern,

b) alle angemessenen Auskunftsersuchen der anderen Vertragspartei betreffend die unter diesen Titel fallenden Angelegenheiten zu beantworten und

c) auf Ersuchen einer Vertragspartei dem Anbieter und der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist eine mit Gründen versehene Antwort zu erteilen, ob eine bestimmte Stelle unter diesen Titel fällt.

(3) Eine Vertragspartei kann zusätzliche Informationen über die Zuschlagserteilung einholen, soweit dies notwendig ist, um festzustellen, ob die Beschaffung ordnungsgemäß und insbesondere gegenüber den erfolglosen Bietern - unparteiisch erfolgt ist; dies gilt insbesondere im Falle erfolgloser Bewerbungen. Zu diesem Zweck erteilt die Vertragspartei der Beschaffungsstelle Auskunft über die charakteristischen Merkmale und die relativen Vorteile des ausgewählten Angebots sowie über den Zuschlagspreis. Würde die Weitergabe dieser Information den Wettbewerb bei zukünftigen Ausschreibungen beeinträchtigen, so darf diese Auskunft nur nach Konsultation und mit Zustimmung der Vertragspartei, die die Auskunft erteilt hat, weitergegeben werden.

(4) Jede Vertragspartei teilt der anderen Vertragspartei auf Ersuchen die ihr und ihren Beschaffungsstellen vorliegenden Angaben über die Beschaffungspraxis der unter diesen Beschluß fallenden Beschaffungsstellen und über einzelne erteilte Zuschläge mit.

(5) Eine Vertragspartei darf vertrauliche Angaben, deren Weitergabe die legitimen geschäftlichen Interessen einer Privatperson schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen Anbietern beeinträchtigen könnte, nicht ohne formelle Ermächtigung der Person, die ihr diese Angaben zur Verfügung gestellt hat, weitergeben.

(6) Dieser Titel ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, vertrauliche Angaben weiterzugeben, deren Weitergabe die Durchführung von Rechtsvorschriften behindern oder sonst dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen würde.

(7) Jede Vertragspartei stellt jährlich Statistiken über die unter diesen Titel fallenden Beschaffungen zusammen und tauscht sie mit der anderen Vertragspartei aus(4). Diese Berichte enthalten folgende Angaben über die Aufträge, die von sämtlichen unter diesen Titel fallenden Beschaffungsstellen vergeben wurden:

a) für Beschaffungsstellen nach Anhang VI Teil A Abschnitt 1 und Teil B Abschnitt 2 eine globale Statistik des geschätzten Werts der vergebenen Aufträge über und unter dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen; für Beschaffungsstellen nach Anhang VI Teil A Abschnitt 2 und Teil B Abschnitt 1 eine globale Statistik des geschätzten Werts der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen,

b) für Beschaffungsstellen nach Anhang VI Teil A Abschnitt 1 und Teil B Abschnitt 1 eine Statistik über Zahl und Gesamtwert der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Kategorien von Waren bzw. Dienstleistungen; für Beschaffungsstellen nach Anhang VI Teil A Abschnitt 2 und Teil B Abschnitt 2 eine Statistik des geschätzten Werts der vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert, aufgegliedert nach Kategorien von Beschaffungsstellen und Kategorien von Waren bzw. Dienstleistungen,

c) für Beschaffungsstellen nach Anhang VI Teil A Abschnitt 1 und Teil B Abschnitt 1 eine Statistik über Zahl und Gesamtwert der im Rahmen der beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge, aufgegliedert nach Beschaffungsstellen und Kategorien von Waren bzw. Dienstleistungen; für Beschaffungsstellen nach Anhang VI Teil A Abschnitt 2 und Teil B Abschnitt 2 eine Statistik über den Gesamtwert der in jedem der Fälle der beschränkten Ausschreibungsverfahren vergebenen Aufträge über dem Schwellenwert und

d) für Beschaffungsstellen nach Anhang VI Teil A Abschnitt 1 und Teil B Abschnitt 1 eine nach Beschaffungsstellen aufgegliederte Statistik über Zahl und Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der in den jeweiligen Anhängen festgelegten Abweichungen von diesem Titel vergeben wurden; für Kategorien von Beschaffungsstellen nach Anhang VI Teil A Abschnitt 2 und Teil B Abschnitt 2 eine Statistik über den Gesamtwert der Aufträge, die aufgrund der in den jeweiligen Anhängen festgelegten Abweichungen von diesem Titel vergeben wurden.

(8) Soweit entsprechende Informationen verfügbar sind, erstellt jede Vertragspartei eine Statistik über die Ursprungsländer der von ihren Beschaffungsstellen beschafften Waren und Dienstleistungen. Um die Vergleichbarkeit dieser Statistiken zu gewährleisten, erstellt der Besondere Ausschuß nach Artikel 32 Leitlinien für die anzuwendenden Methoden. Um eine wirksame Überwachung der unter diesen Titel fallenden Beschaffungen sicherzustellen, kann der Gemischte Rat beschließen, die Erfordernisse nach Absatz 7 Buchstaben a) bis d) hinsichtlich Art und Umfang der auszutauschenden statistischen Informationen zu ändern(5).

Artikel 32

Technische Zusammenarbeit

(1) Der Gemischte Rat setzt einen Besonderen Ausschuß für öffentliche Beschaffungen ein. Der Besondere Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen; er kann Beschaffungsbeamte der unter diesen Beschluß fallenden Beschaffungsstellen und Vertreter ihrer jeweiligen Anbieter zu seinen Sitzungen einladen. Der Besondere Ausschuß tritt einmal jährlich oder bei Bedarf zusammen, um über die Durchführung dieses Titels zu beraten und - soweit erforderlich - Empfehlungen für seine Verbesserung und die Erweiterung seines Geltungsbereichs abzugeben. Der Besondere Ausschuß erstattet dem Gemischten Ausschuß jährlich Bericht.

(2) Die Aufgaben dieses Ausschusses umfassen

a) die Analyse der verfügbaren Informationen über den Beschaffungsmarkt jeder Vertragspartei einschließlich der gemäß Artikel 31 Absatz 7 bereitgestellten statistischen Informationen,

b) die Bewertung des tatsächlichen Zugangs der Anbieter einer Vertragspartei zu den unter diesen Titel fallenden Beschaffungen der anderen Vertragspartei und - soweit erforderlich - die Empfehlung geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung der tatsächlichen Zugangsbedingungen zum Beschaffungsmarkt einer Vertragspartei,

c) die Förderung der Möglichkeiten für Anbieter aus beiden Vertragsparteien im Rahmen öffentlicher Beschaffungen und

d) die Überwachung der Durchführung der Bestimmungen dieses Titels und die Bereitstellung eines Forums zur Ermittlung und Behandlung etwaiger auftretender Probleme oder sich stellender Fragen.

(3) Die Vertragsparteien arbeiten zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen gemeinsam auf ein besseres Verständnis ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme hin, um den Anbietern aus beiden Vertragsparteien den bestmöglichen Zugang zu den Möglichkeiten im Rahmen öffentlicher Beschaffungen zu geben.

(4) Jede Vertragspartei trifft angemessene Maßnahmen, um der anderen Vertragspartei und den Anbietern der anderen Vertragspartei auf Kostendeckungsbasis Informationen über Ausbildungs- und Orientierungsprogramme über ihr öffentliches Beschaffungssystem bereitzustellen und auf nichtdiskriminierender Basis Zugang zu den von ihnen durchgeführten Programmen zu gewähren.

(5) Die Ausbildungs- und Orientierungsprogramme nach Absatz 4 umfassen

a) die Ausbildung von öffentlichen Bediensteten, die unmittelbar an den öffentlichen Beschaffungsverfahren beteiligt sind,

b) die Ausbildung von Anbietern, die an der Nutzung der Möglichkeiten im Rahmen öffentlicher Beschaffungen interessiert sind,

c) eine Erläuterung und Beschreibung spezifischer Bestandteile des öffentlichen Beschaffungssystems jeder Vertragspartei wie etwa des Widerspruchsmechanismus und

d) Informationen über die Möglichkeiten der öffentlichen Beschaffungsmärkte.

(6) Jede Vertragspartei richtet bei Inkrafttreten dieses Beschlusses zumindest eine Kontaktstelle ein, die Auskunft über die in diesem Artikel erwähnten Ausbildungs- und Orientierungsprogramme erteilt.

Artikel 33

Informationstechnologie

(1) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, daß die in ihren jeweiligen Datenbanken gespeicherten Beschaffungsinformationen, insbesondere die in den Bekanntmachungen von Ausschreibungen und den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Informationen, hinsichtlich Qualität und Zugänglichkeit gleichwertig sind. Ferner arbeiten die Vertragsparteien zusammen, um sicherzustellen, daß die Informationen, die über ihre jeweiligen elektronischen Mittel zwischen interessierten Parteien für die Zwecke öffentlicher Beschaffungen ausgetauscht werden, hinsichtlich Qualität und Zugänglichkeit gleichwertig sind.

(2) Unter gebührender Berücksichtigung der Fragen der Interoperabilität und der Zusammenschaltung der Systeme gewähren die Vertragsparteien, sobald sie sich über die Gleichwertigkeit ihrer Beschaffungsinformationen nach Absatz 1 einig sind, den Anbietern der anderen Vertragspartei im Einklang mit Artikel 26 Zugang zu den einschlägigen Beschaffungsinformationen wie Bekanntmachungen von Ausschreibungen, die in ihren jeweiligen Datenbanken gespeichert sind, sowie zu ihren jeweiligen elektronischen Beschaffungssystemen wie elektronischen Ausschreibungen.

Artikel 34

Ausnahmen

Sofern die betreffenden Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die zu einer willkürlichen oder unberechtigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer verschleierten Beschränkung des Handels zwischen ihnen führt, darf dieser Titel nicht dahingehend ausgelegt werden, daß er eine Vertragspartei daran hindert, Maßnahmen anzunehmen oder aufrechtzuerhalten,

a) die zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit erforderlich sind,

b) die zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendig sind,

c) die zum Schutz des geistigen Eigentums erforderlich sind oder

d) die Waren oder Dienstleistungen betreffen, die von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellt bzw. erbracht werden.

Artikel 35

Berichtigungen oder Änderungen

(1) Eine Vertragspartei darf den sie betreffenden Geltungsbereich dieses Titels nur in Ausnahmefällen ändern.

(2) Ändert eine Vertragspartei den sie betreffenden Geltungsbereich dieses Titels, so

a) notifiziert sie die Änderung der anderen Vertragspartei,

b) nimmt sie die Änderung in den betreffenden Anhang auf und

c) schlägt der anderen Vertragspartei einen angemessenen Ausgleich vor, so daß der sie betreffende Geltungsbereich auf dem gleichen Niveau wie vor der Änderung gehalten wird.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 kann eine Vertragspartei rein formale Berichtigungen und geringfügige Änderungen in den Anhängen VI bis IX und XI vornehmen, sofern sie diese Berichtigungen der anderen Vertragspartei notifiziert und diese innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch gegen die vorgeschlagenen Berichtigungen erhebt. In diesen Fällen braucht kein Ausgleich angeboten zu werden.

(4) Ungeachtet dieses Titels kann eine Vertragspartei ihre unter diesen Titel fallenden öffentlichen Beschaffungsstellen umstrukturieren durch Programme zur Dezentralisierung der Beschaffungen dieser Stellen oder zur Einstellung der Ausübung der entsprechenden hoheitlichen Aufgaben durch staatliche Stellen, unabhängig davon, ob sie unter diesen Titel fallen oder nicht, sofern sie diese Umstrukturierungen der anderen Vertragspartei notifiziert. In diesen Fällen braucht kein Ausgleich angeboten zu werden. Eine Vertragspartei darf keine derartigen Umstrukturierungen oder Programme mit dem Ziel durchführen, ihre Verpflichtungen im Rahmen dieses Titels zu umgehen.

(5) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß

a) eine nach Absatz 2 Buchstabe c) vorgeschlagene Anpassung nicht geeignet ist, den gegenseitig vereinbarten Geltungsbereich auf einem gleichwertigen Niveau zu halten oder

b) eine Berichtigung oder Änderung den Anforderungen nach Absatz 3 nicht entspricht und daher ein Ausgleich vorzusehen ist,

so kann sie das Streitbeilegungsverfahren nach Titel VI in Anspruch nehmen.

(6) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine Umstrukturierung der Beschaffungsstellen den Anforderungen nach Absatz 4 nicht entspricht und daher ein Ausgleich vorzusehen ist, so kann sie das Streitbeilegungsverfahren nach Titel VI in Anspruch nehmen, sofern sie innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung Einspruch gegen die Umstrukturierung erhoben hat.

Artikel 36

Privatisierung von Beschaffungsstellen

(1) Will eine Vertragspartei eine Beschaffungsstelle aus Anhang VI Teil A Abschnitt 2 oder Teil B Abschnitt 2 streichen mit der Begründung, daß die staatliche Kontrolle über diese Beschaffungsstelle tatsächlich aufgegeben wurde, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei(6).

(2) Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Streichung mit der Begründung, daß die Beschaffungsstelle weiterhin der staatlichen Kontrolle unterliegt, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um ihre Angebote wieder ins Gleichgewicht zu bringen.

Artikel 37

Weitere Verhandlungen

Bieten die Gemeinschaft oder Mexiko einer GPA- oder einer NAFTA-Vertragspartei zusätzliche Vorteile hinsichtlich des Zugangs zu ihren jeweiligen Beschaffungsmärkten an, die über die in diesem Titel getroffenen Vereinbarungen hinausgehen, so vereinbaren sie die Aufnahme von Verhandlungen mit der anderen Vertragspartei mit dem Ziel, diese Vorteile auf Gegenseitigkeitsbasis auf die andere Vertragspartei auszudehnen.

Artikel 38

Schlußbestimmungen

(1) Der Gemischte Rat kann geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Bedingungen für einen wirksamen Zugang zu den unter diesen Beschluß fallenden Beschaffungen einer Vertragspartei annehmen oder gegebenenfalls den Geltungsbereich für eine Vertragspartei so anpassen, daß angemessene Bedingungen für einen wirksamen Zugang aufrechterhalten werden.

(2) Die Vertragsparteien stellen einander erläuternde Informationen über die jeweiligen Beschaffungsmärkte ihrer staatlichen Unternehmen nach dem Format in Anhang XIV bereit, vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen ihrer jeweiligen Rechtssysteme über die Vertraulichkeit.

(3) Dieser Titel tritt in Kraft, sobald der Gemischte Rat auf Empfehlung des Besonderen Ausschusses festgestellt hat, daß die Informationen nach Absatz 2 im Einklang mit Anhang XIV ausgetauscht worden sind. Abweichend hiervon tritt Artikel 32 gemäß Artikel 49 in Kraft.

TITEL IV

WETTBEWERB

Artikel 39

Mechanismus für die Zusammenarbeit

(1) Ein Mechanismus für die Zusammenarbeit der für die Durchführung der Wettbewerbsregeln der Vertragsparteien zuständigen Behörden ist in Anhang XV festgelegt.

(2) Die Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien erstatten dem Gemischten Ausschuß jährlich Bericht über die Arbeit des unter Absatz 1 genannten Mechanismus.

TITEL V

KONSULTATIONSMECHANISMUS ZU FRAGEN DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Artikel 40

Besonderer Ausschuß für Fragen des geistigen Eigentums

(1) Der Gemischte Rat setzt einen Besonderen Ausschuß für Fragen des geistigen Eigentums ein. Der Besondere Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen. Er wird innerhalb von 30 Tagen nach einem entsprechenden Ersuchen einer Vertragspartei einberufen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung der im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums auftretenden Schwierigkeiten zu finden. Den Vorsitz im Besonderen Ausschuß führt abwechselnd ein Vertreter jeder Vertragspartei. Der Besondere Ausschuß erstattet dem Gemischten Ausschuß Bericht.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 umfaßt der Begriff "Schutz" auch Fragen, die die Verfügbarkeit, den Erwerb, den Anwendungsbereich, die Beibehaltung und die Durchsetzung von Rechten an geistigem Eigentum betreffen, sowie Fragen, die die Nutzung dieser Rechte betreffen.

TITEL VI

STREITBEILEGUNG

KAPITEL I

Anwendungs- und Geltungsbereich

Artikel 41

Anwendungs- und Geltungsbereich

(1) Dieser Titel gilt für alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit diesem Beschluß oder den Artikeln 2, 3, 4 und 5 des Interimsabkommens (im folgenden "betreffende Rechtsinstrumente" genannt) ergeben.

(2) Abweichend hiervon findet das Schiedsverfahren nach Kapitel III im Falle von Streitigkeiten betreffend Artikel 14, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 1 und die Artikel 21, 23 und 40 dieses Beschlusses keine Anwendung.

KAPITEL II

Konsultation

Artikel 42

Konsultation

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich jeweils um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung der betreffenden Rechtsinstrumente und unternehmen alle Anstrengungen im Wege der Zusammenarbeit und Konsultation, um eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung aller Fragen zu erreichen, die die Durchführung dieser Rechtsinstrumente beeinträchtigen könnten.

(2) Jede Vertragspartei kann hinsichtlich aller Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung der betreffenden Rechtsinstrumente oder aller Fragen, die deren Durchführung ihrer Auffassung nach beeinträchtigen könnten, Konsultationen im Gemischten Ausschuß beantragen.

(3) Der Gemischte Ausschuß kommt innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags zusammen und bemüht sich um eine rasche Beilegung der Streitigkeit durch einen Beschluß. Dieser Beschluß legt die von der betroffenen Vertragspartei zu ergreifenden Durchführungsmaßnahmen und die Frist hierfür fest.

KAPITEL III

Schiedsverfahren

Artikel 43

Einsetzung eines Schiedspanels

(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß eine von der anderen Vertragspartei angewandten Maßnahmen die betreffenden Rechtsinstrumente verletzt, und wurde die Angelegenheit nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Einberufung des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 42 Absatz 3 oder innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung des Antrags auf Einberufung einer Sitzung des Gemischten Ausschusses beigelegt, so kann jede Vertragspartei schriftlich die Einsetzung eines Schiedspanels beantragen.

(2) Die antragstellende Vertragspartei benennt in dem Antrag die betreffende Maßnahme und gibt an, welche Bestimmungen der betreffenden Rechtsinstrumente ihrer Ansicht nach relevant sind; sie richtet den Antrag an die andere Vertragspartei und an den Gemischten Ausschuß.

Artikel 44

Ernennung von Schiedsrichtern

(1) Die antragstellende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei die Ernennung eines Schiedsrichters und schlägt bis zu 3 Kandidaten für den Vorsitz vor. Die andere Vertragspartei muß danach innerhalb von 15 Tagen einen zweiten Schiedsrichter ernennen und bis zu 3 Kandidaten für den Vorsitz vorschlagen.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, innerhalb von 15 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters eine Vereinbarung über den Vorsitz zu treffen.

(3) Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedspanels gilt der Zeitpunkt, an dem der Vorsitzende ernannt wurde.

(4) Unterläßt es eine Vertragspartei, ihren Schiedsrichter nach Absatz 1 zu ernennen, so wird dieser durch Losentscheid unter den vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt. Können die Vertragsparteien innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist keine Vereinbarung über den Vorsitz treffen, so wird der Vorsitzende innerhalb einer Woche durch Losentscheid unter den vorgeschlagenen Kandidaten ausgewählt.

(5) Im Falles des Todes, des Rücktritts oder der Amtsenthebung eines Schiedsrichters wird innerhalb von 15 Tagen im Einklang mit dem für seine Auswahl angewandten Verfahren ein Nachfolger ausgewählt. In diesem Fall wird jede im Rahmen des Schiedspanelverfahrens geltende Frist für einen Zeitraum ausgesetzt, der mit dem Tag des Ablebens, des Rücktritts oder der Amtsenthebung des Schiedsrichters beginnt und an dem Tag endet, an dem der Nachfolger ausgewählt wird.

Artikel 45

Panelberichte

(1) Das Schiedspanel sollte den Vertragsparteien in aller Regel spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung einen vorläufigen Bericht mit seinen Feststellungen und Schlußfolgerungen vorlegen. Auf keinen Fall darf dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Jede Vertragspartei kann dem Schiedspanel innerhalb von 15 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts schriftliche Anmerkungen zu diesem Bericht übermitteln.

(2) Das Schiedspanel legt den Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des vorläufigen Berichts einen Abschlußbericht vor.

(3) In Dringlichkeitsfällen, einschließlich der Fälle, in denen verderbliche Waren betroffen sind, bemüht sich das Schiedspanel, den Vertragsparteien den Abschlußbericht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt seiner Einsetzung zu übermitteln. Auf keinen Fall darf dies später als vier Monate nach diesem Zeitpunkt geschehen. Das Schiedspanel kann in einem Vorabentscheid festlegen, ob ein Fall dringend ist.

(4) Alle Beschlüsse des Schiedspanels einschließlich der Annahme des Abschlußberichts und eines etwaigen Vorabentscheids werden mit der Mehrheit der Stimmen gefaßt, wobei jeder Schiedsrichter eine Stimme hat.

(5) Solange der Abschlußbericht nicht vorgelegt wurde, kann die beschwerdeführende Vertragspartei ihre Beschwerde jederzeit zurücknehmen. Die Rücknahme läßt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt eine neue Beschwerde zu derselben Frage einzureichen.

Artikel 46

Durchführung des Panelberichts

(1) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Panelberichts nach Artikel 45 Absatz 2 erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die betroffene Vertragspartei informiert die andere Vertragspartei innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage des Abschlußberichts über ihre Absichten hinsichtlich der Durchführung des Berichts.

(3) Die Vertragsparteien bemühen sich, die für die Durchführung des Abschlußberichts erforderlichen spezifischen Maßnahmen einvernehmlich festzulegen.

(4) Die betroffene Vertragspartei kommt dem Abschlußbericht unverzüglich nach. Ist dies praktisch unmöglich, so bemühen sich die Vertragsparteien, einvernehmlich eine angemessene Frist hierfür festzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so kann jede Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls eine angemessene Frist zu bestimmen. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 15 Tagen nach dem Ersuchen.

(5) Die betroffene Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, welche Maßnahmen zur Durchführung des Abschlußberichts innerhalb der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist getroffen wurden. Nach dieser Notifikation kann jede Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, über die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Abschlußbericht zu entscheiden. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 60 Tagen nach dem Ersuchen.

(6) Unterläßt es die betroffene Vertragspartei, die Durchführungsmaßnahmen vor Ablauf der nach Absatz 4 festgelegten angemessenen Frist zu notifizieren, oder entscheidet das Schiedspanel, daß die von der betroffenen Vertragspartei notifizierten Maßnahmen dem Abschlußbericht nicht gerecht werden, so nimmt diese Vertragspartei auf entsprechendes Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen mit ihr auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach diesem Ersuchen keine Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Vertragspartei nur solche im Rahmen der betreffenden Rechtsinstrumente eingeräumte Vorteile aussetzen, die denen, die durch die nachweislich gegen die betreffenden Rechtsinstrumente verstoßende Maßnahme beeinträchtigt wurden, gleichwertig sind.

(7) Die beschwerdeführende Vertragspartei erwägt dabei zunächst die Aussetzung von Vorteilen im dem oder den Sektoren, die durch die nachweislich gegen die betreffenden Rechtsinstrumte verstoßende Maßnahme beeinträchtigt wurden. Ist die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor bzw. denselben Sektoren nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.

(8) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei, welche Vorteile auszusetzen sie beabsichtigt, spätestens 60 Tage vor dem Tag, an dem die Aussetzung wirksam werden soll. Innerhalb von 15 Tagen nach dieser Notifizierung kann jede Vertragspartei das ursprüngliche Schiedspanel ersuchen, darüber zu befinden, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Vertragspartei aussetzen will, den Vorteilen gleichwertig sind, die durch die gegen die betreffenden Rechtsinstrumente verstoßende Maßnahme beeinträchtigt wurden, und ob die vorgeschlagene Aussetzung im Einklang mit den Absätzen 6 und 7 steht. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 45 Tagen nach dem Ersuchen. Die Vorteile werden nicht ausgesetzt, solange das Schiedspanel keine Entscheidung gefällt hat.

(9) Die Aussetzung der Vorteile ist vorübergehend und wird von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur so lange angewandt, bis die gegen die betreffenden Rechtsinstrumente verstoßende Maßnahme zurückgenommen oder geändert wurde, um sie mit den betreffenden Rechtsinstrumenten in Einklang zu bringen, oder die Vertragsparteien eine Einigung über die Beilegung der Streitigkeit erzielt haben.

(10) Auf Ersuchen einer Vertragspartei befindet das ursprüngliche Schiedspanel über die Vereinbarkeit etwaiger nach der Aussetzung der Vorteile beschlossener Durchführungsmaßnahmen mit dem Abschlußbericht; aufgrund dieser Entscheidung befindet es darüber, ob die Aussetzung der Vorteile beendet oder geändert werden soll. Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens.

(11) Die Entscheidungen nach den Absätzen 4, 5, 8 und 10 sind bindend.

Artikel 47

Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede in diesem Artikel genannte Frist kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

(2) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, werden die Schiedspanelverfahren im Einklang mit den Muster-Verfahrensregeln nach Anhang XVI durchgeführt. Der Gemischte Ausschuß kann die Muster-Verfahrensregeln ändern.

(3) In den Schiedsverfahren nach diesem Titel werden keine Fragen behandelt, die mit den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen des WTO-Übereinkommens zusammenhängen.

(4) Die Inanspruchnahme der Streitbeilegungsbestimmungen dieses Titels läßt das Recht, mögliche Verfahren im WTO-Rahmen einschließlich Streitbeilegungsverfahren anzustrengen, unberührt. Hat eine Vertragspartei zu einer bestimmten Frage jedoch ein Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 43 Absatz 1 dieses Titels oder dem WTO-Übereinkommen angestrengt, so strengt sie kein weiteres Streitbeilegungsverfahren zu derselben Frage in dem anderen Forum an, bis das erste Verfahren abgeschlossen ist. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des WTO-Übereinkommens als angestrengt, wenn eine Vertragspartei einen Antrag auf Einsetzung eines Panels nach Artikel 6 der WTO-Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten gestellt hat.

TITEL VII

BESONDERE PFLICHTEN DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES BETREFFEND DEN HANDEL UND ANDERE DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDE FRAGEN

Artikel 48

(1) Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Überwachung der Durchführung und des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Beschlusses sowie etwaiger anderer Beschlüsse über Handel und andere handelsbezogene Fragen,

b) Überwachung der Weiterentwicklung der Bestimmungen dieses Beschlusses,

c) Durchführung von Konsultationen nach Artikel 42 Absätze 2 und 3, den Artikeln 15, 16 und 23 sowie den Gemeinsamen Erklärungen zu diesem Beschluß,

d) Erfuellung aller Aufgaben, die ihm im Rahmen dieses Beschlusses oder etwaiger anderer Beschlüsse über Handel und handelsbezogene Fragen übertragen werden,

e) Unterstützung des Gemischten Rates bei der Erfuellung seiner Aufgaben im Hinblick auf Handel und andere handelsbezogene Fragen,

f) Überwachung der Arbeit aller im Rahmen dieses Beschlusses eingesetzter besonderen Ausschüsse und

g) jährliche Berichterstattung an den Gemischten Rat.

(2) Der Gemischte Ausschuß kann

a) besondere Ausschüsse oder Gremien einsetzen für die Behandlung von Fragen, die in seine Zuständigkeit fallen, und deren Zusammensetzung und Aufgaben sowie deren Funktionsweise bestimmen,

b) nach Vereinbarung der Vertragsparteien jederzeit tagen,

c) alle Angelegenheiten betreffend Handel und andere handelsbezogene Fragen prüfen und in Ausübung seiner Befugnisse geeignete Maßnahmen erlassen und

d) Beschlüsse über Handel und andere handelsbezogene Fragen fassen oder Empfehlungen hierzu abgeben im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 des Interimsabkommens.

(3) Tagt der Gemischte Ausschuß, um die ihm durch diesen Beschluß übertragenen Aufgaben wahrzunehmen, so ist er aus Vertretern der Europäischen Gemeinschaft und der mexikanischen Regierung mit Zuständigkeit für Handels- und handelsbezogene Fragen zusammengesetzt, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 49

Inkrafttreten

Dieser Beschluß tritt am 1. Juli 2000 oder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem er vom Gemischten Rat angenommen wurde, je nachdem, welcher dieser beiden Zeitpunkte der spätere ist.

Artikel 50

Anhänge

Die Anhänge dieses Beschlusses einschließlich der Anlagen zu diesen Anhängen sind Bestandteile dieses Beschlusses(7).

Geschehen zu Lissabon am 23. März 2000.

Im Namen des Gemischten Rates

Der Präsident

J. Gama

(1) ex 1902 20: "gefuellte Teigwaren mit einem Gehalt von mehr als 20 % GHT an Fisch, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren".

(2) Eine Steuer, die den Anforderungen des ersten Satzes entspricht, gilt nur dann als mit den Bestimmungen des zweiten Satzes unvereinbar, wenn zwischen einer besteuerten Ware und einer unmittelbar mit ihr konkurrierenden Ware bzw. einer Ersatzware, die nicht in gleicher Weise versteuert wird, Wettbewerb herrscht.

(3) Dieser Schwellenwert wird gemäß Anhang X berechnet und angepaßt.

(4) Der erste Informationsaustausch gemäß Artikel 31 Absatz 7 findet zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses statt. Unterdessen teilen die Vertragsparteien einander alle verfügbaren und vergleichbaren einschlägigen Daten auf Gegenseitigkeit mit.

(5) Der Gemischte Rat ändert diese Bestimmung unter Berücksichtigung künftiger Revisionen des GPA oder der NAFTA.

(6) Haben beide Vertragsparteien Regeln erlassen, nach denen eine unter den Beschluß fallende Beschaffungsstelle von den Beschaffungsverfahren abweichen kann, wenn der Kauf ausschließlich dazu dient, Waren und Dienstleistungen bereitzustellen, die von anderen Marktteilnehmern im selben geographischen Gebiet im wesentlichen unter den gleichen Bedingungen frei angeboten werden können, so ändern die Vertragsparteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab. Im Falle einer Änderung des Artikels XXIV Absatz 6 Buchstabe b) des GPA oder des Artikels 1023 der NAFTA ändern die Vertragsparteien den Wortlaut dieser Bestimmung entsprechend ab. Die geänderte Bestimmung des GPA oder der NAFTA gelten erst dann unter den Vertragsparteien, wenn sie gemäß diesem Absatz übernommen wurden.

(7) Diese Anhänge werden im Amtsblatt so bald wie möglich veröffentlicht.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Gemeinsame Erklärungen I-XV zum Beschluß des Gemischten Rates EG-Mexiko(1)

(1) Die Gemeinsamen Erklärungen I-XI werden so bald wie möglich im Amtsblatt veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung XII zu den Artikeln 8 und 9 des Beschlusses

Bei der Ausarbeitung der den Handel betreffenden Teile des Beschlusses haben die Vertragsparteien im Einzelfall die potentiellen Auswirkungen von Ausfuhrerstattungsmechanismen auf den Prozeß der Handelsliberalisierung geprüft. Daher gilt folgendes:

Ungeachtet des Artikels 8 (Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in Mexiko) gelten die darin aufgeführten Zollsenkungen nur für Ausfuhren mexikanischen Ursprungs in die Gemeinschaft, für die keine Ausfuhrsubventionen gewährt werden.

Ungeachtet des Artikels 9 (Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft) gelten die darin aufgeführten Zollsenkungen für die Waren der Codes 1509 10, 1509 90, 1510 00, 1517 10, 1517 90 02, 1517 90 99, 2204 10, 2204 21, 2204 29, 2207, 2208 20, 2208 90 91, 2208 90 99, 2905 43, 2905 44, 3502 20, 3505 10 50, 3505 20, 3809 10 und 3824 60 des Gemeinschaftszolltarifs nur für Ausfuhren mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mexiko, für die keine Ausfuhrerstattungen im Sinne der in der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 festgelegten Ausfuhrerstattungsregelung der Gemeinschaft gewährt werden.

Gemeinsame Erklärung XIII zu Artikel 15 des Beschlusses

Die Gemeinschaft und Mexico wenden untereinander Schutzmaßnahmen nur im Einklang mit den Bestimmungen dieses Beschlusses an.

Gemeinsame Erklärung XIV zum Alternativen Streitbeilegungsverfahren

1. Die Vertragsparteien fördern und erleichtern so weit wie möglich die Inanspruchnahme von Schiedsverfahren und anderen Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung zur Beilegung internationaler Handelsstreitigkeiten zwischen Privatparteien in der Freihandelszone.

2. Die Vertragsparteien bekräftigen die Bedeutung, die sie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche beimessen.

Gemeinsame Erklärung XV der Gemeinschaft und Mexikos

Die Gemeinschaft und Mexiko bestätigen, daß die Verweise auf eine Vertragspartei in diesem Beschluß, soweit sie die Gemeinschaft betreffen, auch für die Regionen in äußerster Randlage gelten, die Teile ihres Gebietes sind.

Anhänge zum Beschluss Nr. 2/2000 des Gemischten Rates EG-Mexiko

vom 23. März 2000(1)

(1) ABl. L 157 vom 30.6.2000, S. 10.

ANHANG I

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN ZOLLABBAU

(Nach Artikel 3)

ABSCHNITT A

Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten für Waren der Kategorie "6" nach Artikel 8 des Beschlusses

Nach Inkrafttreten des Beschlusses gelten für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Mexikos in die Gemeinschaft folgende jährliche Zollzugeständnisse:

1. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 300 Tonnen Waren des Codes 0407 00 19 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigunszollsatz (im Sinne des GATT 1994), der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) Zollsatz nach dem Allgemeinen Präferenzsystem (im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, im folgenden "APS" genannt), der zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren aus Mexiko gilt.

Die Präferenzregelung nach diesem Absatz gilt nur für spezifische pathogenfreie Eier

2. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 1000 Tonnen (Schaleneiäquivalent) Waren der Codes 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80 und 0408 99 80 mit Ursrpung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigunszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

3. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 30000 Tonnen Waren des Codes 0409 00 00 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

4. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 350 Tonnen Waren der Codes 0603 10 11, 0603 10 13, 0603 10 15, 0603 10 21 und 0603 10 25 mit Ursprung in Mexiko. Ab Inkrafttreten des Beschlusses gilt für diese Menge ein Wertzollsatz von 0 v. H.

5. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 400 Tonnen Waren des Codes 0603 10 29 mit Ursprung in Mexiko. Ab Inkrafttreten des Beschlusses gilt für diese Menge ein Wertzollsatz von 0 v. H.

6. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 350 Tonnen Waren der Codes 0603 10 51, 0603 10 53, 0603 10 55, 0603 10 61 und 0603 10 65 mit Ursprung in Mexiko. Ab Inkrafttreten des Beschlusses gilt für diese Menge ein Wertzollsatz von 0 v. H.

7. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 400 Tonnen Waren des Codes 0603 10 69 mit Ursprung in Mexiko. Ab Inkrafttreten des Beschlusses gilt für diese Menge ein Wertzollsatz von 0 v. H.

8. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 600 Tonnen Waren des Codes 0709 20 00 mit Ursprung in Mexiko. Ab Inkrafttreten des Beschlusses gilt für diese Menge ein Wertzollsatz von 0 v. H. Die Präferenzregelung nach diesem Absatz gilt nur für Waren, die nach dem letzten Tag des Monats Februar und vor dem 1. Dezember jedes Kalenderjahres in die Gemeinschaft eingeführt werden.

9. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 500 Tonnen Waren des Codes 0710 21 00 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

10. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 1000 Tonnen Waren des Codes 0807 19 00 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

Die Präferenzregelung nach diesem Absatz gilt nur für Waren, die in den Monaten Januar, April, Mai, Oktober, November und Dezember jedes Kalenderjahres in die Gemeinschaft eingeführt werden.

11. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 1000 Tonnen Waren des Codes 0811 10 90 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

12. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 2000 Tonnen Waren der Codes 1604 14 11, 1604 14 18, 1604 14 90, 1604 19 39 und 1604 20 70 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 33,33 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

Das in diesem Absatz festgesetzte Kontingent wird jährlich um 500 Tonnen erhöht. Dieses Kontingent wird nach Artikel 10 des Beschlusses überprüft.

13. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 275000 Tonnen Waren des Codes 1703 10 00 mit Ursprung in Mexiko. Ab Inkrafttreten des Beschlusses gilt für diese Menge ein Wertzollsatz von 0 v. H.

14. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Mindestmenge von 1000 Tonnen Waren des Codes 2005 60 00 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

15. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 1500 Tonnen Waren der Codes 2008 92 51, 2008 92 74, 2008 92 92, 2008 92 93, 2008 92 94, 2008 92 96, 2008 92 97 und 2008 92 98 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

16. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 1000 Tonnen Waren der Codes 2009 11 11, 2009 11 19, 2009 11 91, 2009 19 11, 2009 19 19, 2008 19 91 und 2009 19 99 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

17. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Menge von 30000 Tonnen Waren des Codes 2009 11 99 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 25 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

Die Präferenzregelung nach diesem Absatz gilt nur für Waren mit einem Konzentrationsgrad von mehr als 20° Brix (mit einer Dichte von mehr als 1,083 Gramm pro Kubikzentimeter bei 20° Celsius

18. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 2500 Tonnen Waren der Codes 2009 40 11, 2009 40 19, 2009 40 30, 2009 40 91 und 2009 40 99 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des niedrigeren der beiden folgenden Zollsätze:

a) Meistbegünstigungszollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr gilt, oder

b) APS-Zollsatz, der zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko gilt.

19. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 3000 Tonnen (Schaleneiäquivalent) Waren der Codes 3502 11 90 und 3502 19 90 mit Ursprung in Mexiko. Ab Inkrafttreten des Beschlusses gilt für diese Menge ein Wertzollsatz von 0 v. H.

ABSCHNITT B

Zollzugeständnisse für Waren der Kategorie "7" nach Artikel 8 des Beschlusses

Nach Inkrafttreten des Beschlusses gelten für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Mexikos in die Gemeinschaft folgende jährliche Zollzugeständnisse:

1. Auf die Einfuhren von Waren der Codes 0403 10 51, 0403 10 53, 0403 10 59, 0403 10 91, 0403 10 93, 0403 10 99, 0403 90 71, 0403 90 73, 0403 90 79, 0403 90 91, 0403 90 93 und 0403 90 99 mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft erhebt die Gemeinschaft keine als Wertzoll ausgedrückten Meistbegünstigungszölle oder APS-Zölle, sie kann jedoch die spezifischen Meistbegünstigungszölle oder die zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko geltenden spezifischen APS-Zölle erheben.

2. Auf die Einfuhren von Waren der Codes 1517 10 10 und 1517 90 10 mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft erhebt die Gemeinschaft keine als Wertzoll ausgedrückten Meistbegünstigungszölle oder APS-Zölle, sie kann jedoch die spezifischen Meistbegünstigungszölle oder die zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko geltenden spezifischen APS-Zölle erheben.

3. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 1000 Tonnen Waren der Codes 1704 10 11, 1704 10 19, 1704 10 91 und 1704 10 99 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzwertzollsatz von höchstens 6 v. H. Auf die Einfuhren der in diesem Absatz genannten Ursprungswaren Mexikos in die Gemeinschaft, die nicht im Rahmen des in diesem Absatz festgelegten Zollkontingents eingeführt werden, erhebt die Gemeinschaft keine als Wertzoll ausgedrückten Meistbegünstigungszölle oder APS-Zölle, sie kann jedoch die spezifischen Meistbegünstigungszölle oder die zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko geltenden spezifischen APS-Zölle erheben.

4. Auf die Einfuhren von Waren der Codes 1704 90 10, 1704 90 30, 1704 90 51, 1704 90 55, 1704 90 61, 1704 90 65, 1704 90 71, 1704 90 75, 1704 90 81 und 1704 90 99 mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft erhebt die Gemeinschaft keine als Wertzoll ausgedrückten Meistbegünstigungszölle oder APS-Zölle, sie kann jedoch die spezifischen Meistbegünstigungszölle oder die zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko geltenden spezifischen APS-Zölle erheben.

5. Auf die Einfuhren von Waren der Codes 1901 20 00, 1901 90 11, 1901 90 19, 1904 10 10, 1904 10 30, 1904 10 90, 1904 20 91, 1905 90 10 und 1905 90 20 mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft erhebt die Gemeinschaft keine als Wertzoll ausgedrückten Meistbegünstigungszölle oder APS-Zölle, sie kann jedoch die spezifischen Meistbegünstigungszölle oder die zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko geltenden spezifischen APS-Zölle erheben.

6. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr von Waren des Codes 2101 12 92 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes oder des zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko geltenden APS-Zollsatzes, sofern dieser niedriger ist.

7. Auf die Einfuhren von Waren der Codes 2101 12 98 und 2101 20 98 mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft erhebt die Gemeinschaft keine als Wertzoll ausgedrückten Meistbegünstigungszölle oder APS-Zölle, sie kann jedoch die spezifischen Meistbegünstigungszölle oder die zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko geltenden spezifischen APS-Zölle erheben.

8. Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr von Waren der Codes 2102 10 10, 2102 10 31, 2102 10 39, 2102 10 90 und 2102 20 11 mit Ursprung in Mexiko zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes oder des zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko geltenden APS-Zollsatzes, sofern dieser niedriger ist.

9. Auf die Einfuhren von Waren des Codes 3302 10 29 mit Ursprung in Mexiko in die Gemeinschaft erhebt die Gemeinschaft keine als Wertzoll ausgedrückten Meistbegünstigungszölle oder APS-Zölle, sie kann jedoch die spezifischen Meistbegünstigungszölle oder die zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus Mexiko geltenden spezifischen APS-Zölle erheben.

10. Zollzugeständnisse für die nicht in den Absätzen 1 bis 9 aufgeführten Waren der Kategorie "7" werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 8 des Beschlusses geprüft.

ABSCHNITT C

Anmerkungen

(1) Nach Inkrafttreten des Beschlusses gestattet die Gemeinschaft bis zum achten Jahr danach die Einfuhr einer jährlichen Menge von 20000 Tonnen Waren dieses Codes (ex 0804 40 90) mit Ursprung in Mexiko. Ab Inkrafttreten des Beschlusses gilt für diese Menge ein Wertzollsatz von 0 v. H. Die Präferenzregelung nach diesem Absatz gilt nur für Waren, die in den Monaten Juni, Juli, August und September jedes Kalenderjahres in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(2) Für Fahrzeuge dieser Codes mit einem Stückgewicht von weniger als 8864 kg beträgt der Ausgangswertzollsatz, von dem aus die schrittweisen Senkungen nach diesem Anhang vorgenommen werden, 4,4 v. H.

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN ZOLLABBAU

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

ZEITPLAN MEXIKOS FÜR DEN ZOLLABBAU

(Nach Artikel 3)

ABSCHNITT A

Zugeständnisse im Rahmen von Zollkontingenten für Waren der Kategorie "6" nach Artikel 8 des Beschlusses

Nach Inkrafttreten des Beschlusses gelten für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft nach Mexiko folgende jährliche Zollzugeständnisse:

Mexiko gestattet die Einfuhr einer Gesamtmenge von 2000 Tonnen Waren der Codes 1604 14 01 und 1604 14 99 sowie verarbeitetem Thunfisch der Codes 1604 19 99 und 1604 20 99 mit Ursprung in der Gemeinschaft zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 33,33 v. H. des zum Zeitpunkt der Einfuhr geltenden Meistbegünstigungszollsatzes. Das in diesem Absatz festgesetzte Kontingent wird jährlich um 500 Tonnen erhöht. Dieses Kontingent wird nach Artikel 10 des Beschlusses überprüft. Das in diesem Absatz festgesetzte Kontingent gilt nicht für Filets, genannt "Loins", von Thunfisch und echtem Bonito der Codes 1604 14 01, 1604 14 99, 1604 19 99 und 1604 20 99.

ABSCHNITT B

Zollzugeständnisse für Waren der Kategorie "7" nach Artikel 9 des Beschlusses

Nach Inkrafttreten des Beschlusses gelten für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft nach Mexiko folgende jährliche Zollzugeständnisse:

1. Mexiko gestattet die Einfuhr von Waren der Codes 1704 10 01 und 1704 90 99 mit Ursprung in der Gemeinschaft zu einem Präferenzwertzollsatz von höchstens 16 v. H. zuzüglich 0,39586 USD/kg Zuckergehalt.

2. Mexiko gestattet die Einfuhr von Waren der Codes 2905 44 01 und 3824 60 01 mit Ursprung in der Gemeinschaft zu einem Präferenzzollsatz von höchstens 50 v. H. des zum Zeitpunkt der Einfuhr für Einfuhren dieser Waren aus der Gemeinschaft geltenden Meistbegünstigungszollsatzes.

3. Zollzugeständnisse für die nicht in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Waren der Kategorie "7" werden im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 9 des Beschlusses geprüft.

ABSCHNITT C

Zollkontingent für Kraftfahrzeuge

1. Zollkontingent

1.1. Bei Inkrafttreten des Beschlusses führt Mexiko ein Zollkontingent für die Einfuhren der in Absatz 5 aufgeführten Kraftfahrzeuge mit Ursprung in der Gemeinschaft ein. Das Zollkontingent wird nach Stückzahlen festgesetzt.

1.2. Das Mindestvolumen des Zollkontingents ist

i) für jedes Jahr bis zum 31. Dezember 2003 die Menge, die 14 v. H. der Gesamtzahl der in Absatz 5 aufgeführten Kraftfahrzeuge entspricht, die im Vorjahr in Mexiko verkauft wurden;

ii) für jedes Jahr vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2006 die Menge, die 15 v. H. der Gesamtzahl der in Absatz 5 aufgeführten Kraftfahrzeuge entspricht, die im Vorjahr in Mexiko verkauft wurden.

2. Präferenzzoll

2.1. Für die in Absatz 5 aufgeführten Kraftfahrzeuge mit Ursprung in der Gemeinschaft, die im Rahmen des Zollkontingents nach Mexiko eingeführt werden, gilt:

i) vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses bis zum 31. Dezember 2000 ein Präferenzwertzollsatz von 3,3 v. H.;

ii) vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2001 ein Präferenzwertzollsatz von 2,2 v. H.;

iii) vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ein Präferenzwertzollsatz von 1,1 v. H.;

iv) bis zum 1. Januar 2003 wird dieser Zoll vollständig abgebaut.

2.2. Für die in Absatz 5 aufgeführten Kraftfahrzeuge mit Ursprung in der Gemeinschaft, die nicht im Rahmen des Zollkontingents nach Mexiko eingeführt werden, gilt vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses bis zum 31. Dezember 2006 ein Präferenzwertzollsatz von höchstens 10 v. H.

2.3. Der Zoll auf die Einfuhren der in Absatz 5 aufgeführten Kraftfahrzeuge mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mexiko wird bis zum 1. Januar 2007 vollständigt abgebaut.

3. Verwaltung des Kontingents

3.1. Das Zollkontingent wird von Mexiko nach einer der folgenden Methoden verwaltet, die auch kombiniert werden können:

i) Berücksichtigung der Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs ("Windhund-Verfahren");

ii) Aufteilung proportional zu den bei Antragstellung beantragten Mengen ("Verfahren der gleichzeitigen Prüfung");

iii) Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ("Verfahren traditionelle Einführer/neue Antragsteller").

3.2. Bis zum 31. Dezember 2003 kann Mexiko eine Teilmenge des Zollkontingents den in Mexiko niedergelassenen Herstellern vorbehalten, die die Voraussetzungen des Decreto para el Fomento y Modernización de la Industria Automotriz vom 11. Dezember 1989 in der Fassung vom 31. Mai 1995 erfuellen, sofern mindestens die Menge, die 4 v. H. der Gesamtverkäufe in Mexiko entspricht, zunächst anderen Wirtschaftsbeteiligten angeboten wird.

3.3. Ungeachtet des Absatzes 3.1 wird die nach Absatz 3.2 den Herstellern vorbehaltene Teilmenge des Zollkontingents ohne Diskriminierung unter allen Herstellern nach der Menge der in Absatz 5 aufgeführten Kraftfahrzeuge aufgeteilt, die von den einzelnen Herstellern im Vorjahr in Mexiko hergestellt wurden.

3.4. Die gewählte Methode oder Kombination von Methoden für die Verwaltung des Zollkontingents muss die vollständige Ausnutzung des Zollkontingents ermöglichen und jede Diskriminierung zwischen den Wirtschaftsbeteiligten verhindern.

4. Allgemeine Bestimmungen

4.1. Der Gemischte Ausschuss kann die Bestimmungen über die Verwaltung des Zollkontingents ändern.

4.2. Mexiko unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Einzelheiten der Regeln, die es für die Verwaltung des Zollkontingents erlässt, und übermittelt ihr ausführliche Informationen über jede Zuteilung von Mengen.

4.3. Die Vertragsparteien halten regelmäßig, mindestens einmal jährlich, Konsultationen ab. Auf Antrag einer Vertragspartei treten die Vertragsparteien unverzüglich zusammen.

5. Geltungsbereich

Kraftfahrzeuge der Positionen 8703 und 8706 des Harmonisierten Systems und der Positionen 8702, 8704 und 8705 des Harmonisierten Systems mit einem Gewicht von weniger als 8864 kg, wie in den Anmerkungen 3 und 4 zu diesem Anhang angegeben.

Abschnitt D

Anmerkungen

(1) Für die Einfuhren von Waren dieser Codes mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mexiko gilt vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses bis zum 31. Dezember 2002 ein Wertzollsatz von höchstens 8 v. H.; bis zum 1. Januar 2003 wird dieser Zoll vollständig abgebaut.

(2) Für die Einfuhren von Waren dieser Codes mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mexiko gilt

a) vom Tag des Inkrafttretens des Beschlusses bis zum 31. Dezember 2003 ein Wertzollsatz von höchstens 5 v. H.;

b) vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2005 ein Wertzollsatz von höchstens 4 v. H.; und

c) vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2006 ein Wertzollsatz von höchstens 3 v. H.

Bis zum 1. Januar 2007 wird dieser Zoll vollständig abgebaut.

(3) Für die Einfuhren von Waren dieser Codes mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mexiko gilt Abschnitt C nur bei Fahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 8864 kg.

(4) Für die Einfuhren von Waren dieser Codes mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mexiko gilt Abschnitt C.

(5) Ungeachtet des Artikels 6 Absatz 4 des Beschlusses gilt für die Einfuhren von Waren dieses Codes mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Mexiko zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2006 ein Wertzollsatz von 10 v. H., solange im bilateralen Handel zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Mexiko Zölle erhoben werden. Spätestens am 1. Januar 2007 wird dieser Zoll vollständig abgebaut.

ZEITPLAN DER GEMEINSCHAFT FÜR DEN ZOLLABBAU

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE" UND METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

(nach Artikel 3)

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Herstellen" ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) "Vormaterial" sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) "Erzeugnis" ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) "Waren" sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) "Waren ohne Ursprungseigenschaft" sind Erzeugnisse oder Vormaterialien, die nicht die Bedingungen dieses Anhangs für Ursprungswaren erfuellen;

f) "Zollwert" ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

g) "Ab-Werk-Preis" ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in Mexiko oder in der Gemeinschaft gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet oder zurückgezahlt werden, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird;

h) "Wert der Vormaterialien" ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in Mexiko oder in der Gemeinschaft für die Vormaterialien gezahlt wird;

i) "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe h), der sinngemäß anzuwenden ist;

j) "Kapitel" und "Position" sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;

k) "Einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

l) "Sendung" sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden;

m) "Vertragsparteien" sind die Vereinigten Mexikanischen Staaten (Mexiko) und die Europäische Gemeinschaft (Gemeinschaft);

n) "Gebiete" sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere;

o) "Harmonisiertes System" ist das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren in seiner geltenden Fassung, einschließlich der von den Vertragsparteien in ihrem Recht erlassenen allgemeinen Vorschriften und Anmerkungen zu Abschnitten, Kapiteln, Positionen und Unterpositionen;

p) "zuständige Regierungsbehörde" ist im Fall Mexikos die bezeichnete Behörde innerhalb der Secretaría de Comercio y Fomento Industrial (Ministerium für Handel und industrielle Entwicklung) oder ihre Nachfolgerin.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2

Allgemeines

(1) Für die Zwecke des Beschlusses gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2) Für die Zwecke des Beschlusses gelten als Ursprungserzeugnisse Mexikos:

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Mexiko unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in Mexiko im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Ursprungskumulierung

(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Mexiko, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Mexikos sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 6 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von Schiffen der Gemeinschaft oder Mexikos außerhalb der eigenen Küstenmeere aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können, vorausgesetzt, dass sich diese Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Einfuhrlandes befinden;

i) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens ausüben, und

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "eigene Schiffe" und "eigene Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a) die in Mexiko oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

b) die die Flagge Mexikos oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen;

c) die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexikos oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder in Mexiko hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexikos sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte diesen Staaten oder Mexiko oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen(1) der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexiko gehört;

d) deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexikos besteht und

e) deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Mexikos besteht.

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Anlage II erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter den Beschluss fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anlage IIa aufgeführt sind, für die Zwecke des Artikels 2 als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste dieser Anlage erfuellt sind.

Dieser Absatz gilt für die in Anlage IIa angegebenen Zeiträume und Erzeugnisse.

(3) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 dennoch verwendet werden,

a) wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems. Für diese Erzeugnisse gilt Anlage I.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten vorbehaltlich des Artikels 6.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

(1) Ungeachtet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Einfrieren, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) Verdünnen mit Wasser oder anderen Stoffen, das die Eigenschaften des Erzeugnisses nicht wesentlich ändert;

c) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Schälen, Entfernen von Kernen, Zerschneiden;

d) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

e) Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

f) Reinigen, einschließlich des Entfernens von Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen;

g) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen der Anlage II erfuellen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Mexikos zu gelten;

h) einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis;

i) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Behandlungen und

j) Schlachten von Tieren.

(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Mexiko an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Anhangs ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.

Daraus ergibt sich,

a) dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Buchmäßige Trennung

(1) Ist die getrennte Lagerung von Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die gleich und untereinander austauschbar sind, mit erheblichen Kosten verbunden, so kann die zuständige Regierungsbehörde oder die Zollbehörde dem Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, diese Lagerbestände nach der Methode der sogenannten buchmäßigen Trennung zu verwalten.

(2) Diese Methode muss gewährleisten, dass in einem bestimmten Bezugszeitraum die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätte hergestellt werden können.

(3) Die Anwendung der Methode und die Aufzeichnungen richten sich nach den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen, die im Gebiet der Vertragspartei gelten, in der das Erzeugnis hergestellt wird.

(4) Die zuständige Regierungsbehörde oder die Zollbehörde kann die Bewilligung von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(5) Der Begünstigte dieser Erleichterung kann für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können, Ursprungsnachweise ausstellen oder beantragen. Auf Verlangen der zuständigen Regierungsbehörde oder der Zollbehörde hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen.

(6) Die zuständige Regierungsbehörde oder die Zollbehörde überwacht die Verwendung der Bewilligung und kann diese jederzeit widerrufen, wenn der Begünstigte von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfuellt.

Artikel 9

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 10

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 11

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:

a) Energie und Brennstoffe,

b) Anlagen und Ausrüstung, einschließlich der für ihre Wartung verwendeten Waren,

c) Maschinen, Werkzeuge, Pressmatrizen und Gussformen sowie

d) sonstige Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.

TITEL III

TERRITORIALE BEDINGUNGEN

Artikel 12

Territorialitätsprinzip

(1) Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in Mexiko oder in der Gemeinschaft erfuellt werden.

(2) Ursprungswaren, die aus Mexiko oder aus der Gemeinschaft in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,

a) dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 13

Unmittelbare Beförderung

(1) Die Präferenzregelung des Beschlusses gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen Mexiko und der Gemeinschaft befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder einer vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- oder wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.

(2) Der Nachweis, dass die Bedingungen des Absatzes 1 erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Beschreibung der Erzeugnisse,

ii) Datum des Ent- und Wiederverladens der Erzeugnisse oder der Ein- und Ausschiffung unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel und

iii) Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 14

Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von den Einfuhrzöllen

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft oder in Mexiko bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen im Sinne dieses Anhangs verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Mexiko nicht Gegenstand einer Rückvergütung oder Befreiung von den Einfuhrzöllen sein.

(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Begriff "Einfuhrzölle" Zölle im Sinne des Artikels 3 Absatz 8 des Beschlusses sowie Antidumping- und Ausgleichszölle nach Artikel 14 des Beschlusses.

(3) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle in der Gemeinschaft oder in Mexiko geltenden Maßnahmen, durch die die Einfuhrzölle auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Mexiko in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen(2).

(4) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Einfuhrzölle tatsächlich entrichtet worden sind.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 9 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 10, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für ausgeführte Erzeugnisse, für die in der anderen Vertragspartei eine Präferenzregelung gilt. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen.

(7) Dieser Artikel gilt ab 1. Januar 2003.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 15

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Mexiko und Ursprungserzeugnisse Mexikos erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen des Beschlusses, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anlage III vorgelegt wird oder

b) in den in Artikel 20 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anlage IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs in den in Artikel 25 genannten Fällen die Begünstigungen des Beschlusses, ohne dass einer der oben genannten Nachweise vorgelegt werden muss.

Artikel 16

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt zu diesem Zweck das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach dem Muster in Anlage III aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufuellen, in denen der Beschluss abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind.

(5) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs zu überprüfen. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, achtet auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüft insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.

(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 17

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Ungeachtet des Artikels 16 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde darf eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft hat, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen und von der Zollbehörde des Einfuhrlandes nach Maßgabe der Anlage V und im Einklang mit den dort geltenden internen Rechtsvorschriften angenommen werden.

(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 18

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde, die die Bescheinigung ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE".

(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 19

Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage vorher ausgestellter oder ausgefertigter Ursprungsnachweise

(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden, sofern diese von der Zollstelle oder der zuständigen Regierungsbehörde ausgestellt werden, die für die Überwachung der Waren zuständig ist.

(2) Die Ersatzbescheinigung wird für die Zwecke dieses Anhangs, einschließlich dieses Artikels, als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 angesehen.

(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die betreffende Behörde die Angaben im Antrag des Antragstellers überprüft hat.

Artikel 20

Voraussetzungen für die Ausfertigung der Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 21 oder

b) von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6000 EUR je Sendung nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanographisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen der Anlage IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen.

(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 21 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.

(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie der Zollbehörde des Einfuhrlandes innerhalb der nach Maßgabe der Anlage V in den dort geltenden internen Rechtsvorschriften gesetzten Frist vorgelegt wird.

Artikel 21

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes kann einen Ausführer, der häufig unter den Beschluss fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs bieten.

(2) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde kann die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihr zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde erteilt dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde überwacht die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde kann die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerruft sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 22

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Ursprungsnachweise bleiben zehn Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.

(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 23

Vorlage der Ursprungsnachweise

Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen; sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Anhangs erfuellen.

Artikel 24

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.

Artikel 25

Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1200 EUR nicht überschreiten.

Artikel 26

Belege

Bei den in Artikel 16 Absatz 3 und in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:

a) unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung;

b) Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in Mexiko oder in der Gemeinschaft ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden;

c) Belege über die in Mexiko oder in der Gemeinschaft an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in Mexiko oder in der Gemeinschaft ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden, oder

d) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in Mexiko oder in der Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Anhangs ausgestellt oder ausgefertigt worden sind.

Artikel 27

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 16 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 20 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellt, hat das in Artikel 16 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 28

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass dieses Papier sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.

Artikel 29

In Euro ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlandes, die den in diesem Anhang in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden vom Ausfuhrland festgelegt und den Einfuhrländern über die Europäische Kommission mitgeteilt.

(2) Sind die Beträge höher als die betreffenden durch das Einfuhrland festgelegten Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlandes in Rechnung gestellt werden. Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Mexikos in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den von dem betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Juni 2000.

(4) Die in diesem Anhang in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Mexikos werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Mexikos vom Gemischten Ausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung sorgt der Gemischte Ausschuss dafür, dass sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in diesem Anhang in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 30

Amtshilfe

(1) Die Zollbehörden Mexikos und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die zuständige Regierungsbehörde Mexikos übermitteln einander über die Europäische Kommission die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden und der zuständigen Regierungsbehörde mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu gewährleisten, leisten Mexiko und die Gemeinschaft einander durch ihre Verwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der in diesen Nachweisen enthaltenen Angaben.

Artikel 31

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs haben.

(2) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Abschrift dieser Papiere an die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.

(3) Die Prüfung wird von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie ist berechtigt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihr für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.

(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellt sind.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so können die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ablehnen, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Artikel 32

Streitbeilegung

(1) Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungsverfahren des Artikels 31, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersuchen, und der für diese Prüfung zuständigen Zollbehörde oder Regierungsbehörde entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Anhangs sind dem Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln vorzulegen.

(2) Für Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind die Rechtsvorschriften des genannten Landes maßgebend.

Artikel 33

Vertraulichkeit

Alle Angaben, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich mitgeteilt werden, fallen nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien unter die Geheimhaltungspflicht. Sie dürfen von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder Behörde, die die Angaben gemacht hat, weitergegeben werden; jedoch ist die Weitergabe zulässig, sofern die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere im Bereich des Datenschutzes, oder im Rahmen von Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder befugt ist.

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35

Freizonen

(1) Mexiko und die Gemeinschaft treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Anhangs entspricht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Durchführung des Anhangs

(1) Der Begriff "Gemeinschaft" im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Mexiko erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Mexiko gewährt bei der Einfuhr von unter den Beschluss fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.

(3) Für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla gilt dieser Anhang vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 37 sinngemäß.

Artikel 37

Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 13 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Mexikos:

a) Erzeugnisse, die in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Mexiko unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) dass diese Erzeugnisse im Sinne dieses Anhangs Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Mexiko" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Den spanischen Zollbehörden obliegt die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderungen des Anhangs

Der Gemischte Ausschuss kann diesen Anhang ändern.

Artikel 39

Erläuterungen

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren im Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln "Erläuterungen" zur Auslegung, Durchführung und Anwendung dieses Anhangs.

(2) Die Vertragsparteien führen die vereinbarten Erläuterungen nach ihren internen Verfahren gleichzeitig durch.

Artikel 40

Transit- und Lagerwaren

Waren, die die Voraussetzungen dieses Anhangs erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses im Transit befinden oder in Mexiko oder in der Gemeinschaft unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Beschlusses erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der Zollbehörde oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

(1) Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Begriff "Staatsangehörige" auch Gesellschaften.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Entrichtung der Einfuhrzölle bis nach der Ausfuhr des Enderzeugnisses aufgeschoben werden kann, damit der endgültige Bestimmungsort den Behörden bekannt ist.

Anlage I

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN DEN ANLAGEN II UND IIa

Bemerkung 1

In der Liste sind für alle unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfuellen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 5 des Anhangs III gelten können.

Bemerkung 2

2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Stehen vor der Eintragung in der ersten Spalte die Buchstaben "ex", so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind.

2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 3

3.1. Die Bestimmungen des Artikels 5 des Anhangs III für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob das betreffende Erzeugnis in demselben oder einem anderen Unternehmen in Mexiko oder der Gemeinschaft hergestellt wurde.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf(1), wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er in Mexiko oder in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet.

3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

3.3. Wenn eine Regel besagt, dass "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können unbeschadet der Regel 3.2 Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", dass nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Die maßgebende Einheit für die Bestimmung des Ursprungs ist die für die Einreihung des betreffenden Erzeugnisses in die Nomenklatur des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit. Daraus folgt, dass die mit den Waren eingereihten Umschließungen, d. h. die Schachteln, in denen die Erzeugnisse für den Einzelverkauf verpackt sind, bei der Bestimmung des Ursprungs der Erzeugnisse als Teil der Erzeugnisse zu betrachten sind. Umschließungen, die lediglich für die Beförderung der Waren zur einführenden Vertragspartei bestimmt sind, werden nicht berücksichtigt.

Beispiel:

Nach der Ursprungsregel für Computer der Position 8471 darf der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten. Sie werden in Kartons für den Einzelverkauf verpackt und in Holzbehältnissen mit jeweils 10 Computern ausgeführt. Bei der Ermittlung, ob die für die Computer geltenden Vomhundertsätze eingehalten wurden, wird der Wert der Holzbehältnisse nicht berücksichtigt. Der Wert der Umschließungen für den Einzelverkauf wird dagegen einbezogen.

3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

3.6. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2).

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig(2); obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

3.7. Sind in einer Regel in der Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 4

4.1. Der in der Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

4.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

4.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

4.4. Der in der Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 5

5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so gelten die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen nicht für bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendete textile Grundmaterialien, die zusammengenommen 8 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

5.2. Diese Toleranz gilt jedoch nur für Mischerzeugnisse, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Rosshaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- elektrische Leitfilamente,

- synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyester,

- synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

- synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

- synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

- synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid,

- synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid,

- andere synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern aus Viskose,

- andere künstliche Spinnfasern,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

- Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,

- Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist,

- andere Erzeugnisse der Position 5605.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 8 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 8 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 8 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 6

6.1. Im Fall von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet.

6.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 7

7.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(3);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

7.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(4);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Position 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

7.3. Im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

7.4. Unter Redestillation zur weitgehenden Zerlegung versteht man Destillationsvorgänge (andere als Topping) in industriellen Anlagen mit kontinuierlicher oder diskontinuierlicher Arbeitsweise, bei denen Destillate der Unterpositionen 2710 00, 2711 11, 2711 12 bis 2711 19, 2711 21 und 2711 29 (anderes als Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 GHT oder mehr) eingesetzt werden, um folgende Erzeugnisse zu gewinnen:

1. isolierte Kohlenwasserstoffe mit hohem Reinheitsgrad (90 GHT oder mehr für Olefine und 95 GHT oder mehr für andere Kohlenwasserstoffe); Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung gelten als isolierte Kohlenwasserstoffe.

Es wird darauf hingewiesen, dass nur solche Verfahren zugelassen sind, bei denen mindestens drei Erzeugnisse anfallen; diese Einschränkung gilt nicht für das Trennen von Isomeren. Dabei wird in diesem Zusammenhang Ethylbenzol als Isomer der Xylole angesehen;

2. Erzeugnisse der Unterpositionen 2707 10 bis 2707 30, 2707 50 und 2710 00,

a) bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedebeginn des folgenden Schnittes nicht zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (ASTM D 86-67 (Reapproved 1972));

b) bei denen ein Überlappen zwischen dem Siedeende eines Schnittes und dem Siedeanfang des folgenden Schnittes zulässig ist und die eine Spanne von höchstens 30 °C zwischen den beiden Temperaturen aufweisen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen (ASTM D 86-67 (Reapproved 1972)).

(1) Siehe Bemerkung 11 in Anlage IIa.

(2) Siehe Bemerkung 6 in Anlage IIa.

(3) Siehe einleitende Bemerkung 7.4.

(4) Siehe einleitende Bemerkung 7.4.

Anlage II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter den Beschluss. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Beschlusses zu konsultieren.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anlage IIa

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter den Beschluss. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile des Beschlusses zu konsultieren.

Bemerkung 1

Bis zum 31. Dezember 2002 gilt die Ausnahmeregelung für Hartweizen und seine Folgeprodukte auch für Mais der Sorte Zea indurata.

Bemerkung 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung 4

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung 5

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung 6

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung 7

Diese Regel gilt nach dem 31. Dezember 2002.

Bemerkung 8

Diese Regel gilt nach dem 31. Dezember 2003(1).

Bemerkung 9

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Kontingente werden von Mexiko durch Versteigerung aufgeteilt(2).

Bemerkung 10

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung 11

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bemerkung 12

12.1.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Das Kontingent wird von Mexiko aufgeteilt.

12.2.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Siehe Gemeinsame Erklärung VIII.

(2) Siehe Gemeinsame Erklärungen IX und X.

Anlage III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND ANTRAG AUF AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1

1. Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Verfälschung sichtbar wird.

2. Die Behörden der Vertragsparteien können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch aufgedruckt sein kann.

>PIC FILE= "L_2000245DE.106501.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.106601.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.106701.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.106801.EPS">

Anlage IV

ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG

>PIC FILE= "L_2000245DE.106902.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.107001.EPS">

Anlage V

FRIST FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER ANGABEN FÜR DIE NACHTRAEGLICHE AUSSTELLUNG EINER WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNG EUR.1 UND DIE VORLAGE DER ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG (NACH ARTIKEL 17 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 20 ABSATZ 6 DES ANHANGS III)

1. Für die Europäische Gemeinschaft: zwei Jahre;

2. für Mexiko: ein Jahr.

ANHANG IV

(Nach Artikel 12)

1. Ungeachtet des Artikels 12 kann Mexiko die in diesem Anhang angegebenen Maßnahmen aufrechterhalten, sofern diese Maßnahmen im Einklang mit den Rechten und Pflichten Mexikos im Rahmen des WTO-Übereinkommens und in einer Weise angewandt werden, die den Einfuhren aus Drittländern, einschließlich der Länder, mit denen Mexiko ein gemäß Artikel XXIV des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat, keine günstigere Behandlung einräumt.

2. Nur für die im folgenden aufgeführten Waren kann Mexiko die Erteilung von Ein- oder Ausfuhrlizenzen zu dem alleinigen Zweck einschränken, sich den Außenhandel mit diesen Waren selbst vorzubehalten:

(Die Beschreibungen neben den jeweiligen Positionen dienen nur als Hinweis)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Mexiko kann die Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen für die im folgenden aufgeführten Waren bis zum 31. Dezember 2003 aufrechterhalten.

(Die Beschreibungen neben den jeweiligen Positionen dienen nur als Hinweis)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Bis zum 31. Dezember 2003 kann Mexiko Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen für Gebrauchtwaren der Positionen und Unterpositionen 8426 91, 8427 20, 8429 20, 8452 29, 8471, 8474 20, 8504 40, 8701 90, 8705, 8711, 8712 und 8716 des Harmonisierten Systems aufrechterhalten.

5. Mexiko kann die Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen für Gebrauchtwaren der Position 6309 des Harmonisierten Systems aufrechterhalten

6. Mexiko kann die Einfuhrverbote und Einfuhrbeschränkungen für gebrauchte Fahrzeuge der nachstehenden Positionen des Harmonisierten Systems aufrechterhalten, sofern sie im Einklang mit den Rechten und Pflichten Mexikos im Rahmen des WTO-Übereinkommens angewandt werden.

(Die Beschreibungen neben den jeweiligen Positionen dienen nur als Hinweis)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG V

(nach Artikel 13)

Ungeachtet des Artikels 13 kann Mexiko das "Decreto para el Fomento y Modenización de la Industria Automotriz" (Verordnung über die Entwicklung und Modernisierung der Automobilindustrie) vom 11. Dezember 1989 mit dessen Änderungen vom 31. Mai 1995 bis zum 31. Dezember 2003 aufrechterhalten, sofern es im Einklang mit den Rechten und Pflichten Mexikos im Rahmen des WTO-Übereinkommens und in einer Weise angewandt wird, die den Einfuhren aus der Gemeinschaft keine weniger günstige Behandlung einräumt als den Einfuhren aus Drittländern, einschließlich der Länder, mit denen Mexiko ein gemäß Artikel XXIV des GATT 1994 notifiziertes Abkommen geschlossen hat.

ANHANG VI

ERFASSTE BESCHAFFUNGSSTELLEN NACH TITEL III

(Nach Artikel 25)

TEIL A

ERFASSTE BESCHAFFUNGSSTELLEN IN MEXIKO

Abschnitt 1

Beschaffungsstellen des Zentralstaats

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

1. Secretaría de Gobernación (Ministry of Government); einbezogen:

- Centro Nacional de Desarrollo Municipal (National Centre for Municipal Studies)

- Comisión Calificadora de Publicaciones y Revistas Ilustradas (Illustrated Periodicals and Publications Classification Commission)

- Consejo Nacional de Población (National Population Council)

- Archivo General de la Nación (General Archives of the Nation)

- Instituto Nacional de Estudios Históricos de la Revolución Mexicana (National Institute for Historical Studies on the Mexican Revolution)

- Patronato para la Reincorporación Social por el Empleo en el Distrito Federal (Social Reintegration Assistance Foundation)

- Centro Nacional de Prevención de Desastres (National Disaster Prevention Centre)

2. Secretaría de Relaciones Exteriores (Ministry of Foreign Relations)

3. Secretaría de Hacienda y Crédito Público (Ministry of Finance and Public Credit); einbezogen:

- Comisión Nacional Bancaria y de Valores (National Banking and Securities Commission)

- Comisión Nacional de Seguros y Fianzas (National Insurance and Bonds Commission)

- Instituto Nacional de Estadística, Geografía e Informática (National Institute for Statistics, Geography and Informatics)

4. Secretaría de Agricultura, Ganadería y Desarrollo Rural (Ministry of Agriculture, Livestock and Rural Development); einbezogen:

- Apoyos y Servicios a la Comercialización Agropecuaria (ASERCA) (Support Services for Agricultural Marketing)

- Instituto Nacional de Investigaciones Forestales y Agropecuarias (National Forestry and Agricultural Research Institute)

5. Secretaría de Comunicaciones y Transportes (Ministry of Communication and Transport); einbezogen:

- Comisión Federal de Telecomunicaciones (Telecommunications Federal Commission)

- Instituto Mexicano de Transporte (Mexican Institute for Transport)

6. Secretaría de Comercio y Fomento Industrial (Ministry of Commerce and Industrial Development)

7. Secretaría de Educación Pública (Ministry of Public Education); einbezogen:

- Instituto Nacional de Antropología e Historia (National Institute for Anthropology and History)

- Instituto Nacional de Bellas Artes y Literatura (National Institute for Fine Arts and Literature)

- Radio Educación (Radio Education)

- Centro de Ingeniería y Desarrollo Industrial (Engineering and Industrial Development Centre)

- Consejo Nacional para la Cultura y las Artes (National Council for Culture and the Arts)

- Comisión Nacional del Deporte (National Sports Commission)

8. Secretaría de Salud (Ministry of Health); einbezogen:

- Administración del Patrimonio de la Beneficencia Pública (Public Charity Fund Administration)

- Centro Nacional de la Transfusión Sanguínea (National Blood Transfusion Centre)

- Laboratorios de Biológicos y Reactivos de México S.A. de C.V. (Office for General Management of Biologicals and Reagents)

- Centro Nacional de Rehabilitación (National Rehabilitation Centre)

- Consejo para la Prevención y Control de Síndrome de la Inmunodeficiencia Adquirida (Conasida) (Council for the Prevention and Control of the Acquired Immuno-deficiency Syndrome)

9. Secretaría del Trabajo y Previsión Social (Ministry of Labour and Social Welfare); einbezogen:

- Procuraduría Federal de la Defensa del Trabajo (Office of the Federal Attorney for Labour Defence)

10. Secretaría de la Reforma Agraria (Ministry of Agrarian Reform); einbezogen:

- Instituto Nacional de Desarrollo Agrario (National Institute for Agrarian Development)

11. Secretaría de Medio Ambiente, Recursos Naturales y Pesca (Ministry of Environment, Natural Resources and Fisheries); einbezogen:

- Instituto Nacional de la Pesca (National Institute for Fisheries)

- Instituto Mexicano de Tecnología del Agua (Mexican Institute for Water Technology)

12. Procuraduría General de la República (Office of the Attorney-General of the Republic)

13. Secretaría de Energía (Ministry of Energy); einbezogen:

- Comisión Nacional de Seguridad Nuclear y Salvaguardias (National Commission for Nuclear Safety and Safeguards)

- Comisión Nacional para el Ahorro de Energía (National Commission for Energy Conservation)

14. Secretaría de Desarrollo Social (Ministry of Social Development)

15. Secretaría de Turismo (Ministry of Tourism)

16. Secretaría de Contraloría y Desarrollo Administrativo (Ministry of Comptroller and Administrative Development)

17. Secretaría de la Defensa Nacional (Ministry of National Defence)

18. Secretaría de Marina (Ministry of the Navy)

Abschnitt 2

Staatliche Unternehmen

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

1. Talleres Gráficos de México (National Printers)

2. Aeropuertos y Servicios Auxiliares (ASA) (Airports and Auxiliary Services)

3. Caminos y Puentes Federales de Ingresos y Servicios Conexos (CAPUFE) (Federal Toll Roads and Bridges and Related Services)

4. Servicio Postal Mexicano (Mexican Postal Service)

5. Ferrocarriles Nacionales de México (FERRONALES) (National Railways of Mexico)

6. Telecomunicaciones de México (TELECOM) (Telecommunications of Mexico)

7. Petróleos Mexicanos (Mexican Petroleum) (PEMEX Corporativo) (No incluye las compras de combustibles y gas.) (PEMEX Corporative) (Not including procurements of fuels or gas)

- PEMEX Exploración y Producción (PEMEX Exploration and Production)

- PEMEX Refinación (PEMEX Refining)

- PEMEX Gas y Petroquímica Básica (PEMEX Gas and Basic Petrochemicals)

- PEMEX Petroquímica (PEMEX Petrochemical).

8. Comisión Federal de Electricidad (Federal Electricity Commission)

9. Consejo de Recursos Minerales (Mineral Resources Council)

10. Distribuidora e Impulsora Comercial Conasupo S.A. de C.V. (DICCONSA) (Commercial Distributor and Trade Promotion S.A. de C.V)

11. Leche Industrializada Conasupo, S.A. de C.V. (LICONSA) (No incluye las compras de bienes agrícolas adquiridos para programas de apoyo a la agricultura o bienes para la alimentación humana.) (Conasupo Industrialised Milk, S.A. de C.V.) (Not including procurements of agricultural goods made in furtherance of agricultural support programmes or goods for human feeding programmes)

12. Procuraduría Federal del Consumidor (Office of the Federal Attorney for Consumers)

13. Servicio Nacional de Información de Mercados (National Markets Information Service)

14. Instituto de Seguridad y Servicios Sociales de los Trabajadores del Estado (ISSSTE) (Social Security and Services Institute for Government Workers)

15. Instituto Mexicano del Seguro Social (IMSS) (Mexican Social Security Institute)

16. Sistema Nacional para el Desarrollo Integral de la Familia (DIF) (No incluye las compras de bienes agrícolas adquiridos para programas de apoyo a la agricultura o bienes para la alimentación humana.) (National System for Integrated Family Development) (Not including procurements of agricultural goods made in furtherance of agricultural support programmes or goods for human feeding programmes)

17. Instituto de Seguridad Social para las Fuerzas Armadas Mexicanas (Social Security Institute for the Mexican Armed Forces)

18. Instituto Nacional Indigenista (INI) (National Institute for Indian Peoples)

19. Instituto Nacional para la Educación de los Adultos (National Institute for Adult Education)

20. Centros de Integración Juvenil (Youth Integration Centres)

21. Instituto Nacional de la Senectud (National Institute for Old Age)

22. Comité Administrador del Programa Federal de Construcción de Escuelas (CAPFCE) (Administrative Committee of the School Construction Federal Programme)

23. Comisión Nacional del Agua (CNA) (National Water Commission)

24. Comisión para la Regularización de la Tenencia de la Tierra (Commission for the Regularisation of Land Tenure)

25. Consejo Nacional de Ciencia y Tecnología (CONACYT) (National Science and Technology Council)

26. NOTIMEX S.A. de C.V.

27. Instituto Mexicano de Cinematografía (Mexican Institute for Cinematography)

28. Lotería Nacional para la Asistencia Pública (National Lottery for Public Assistance)

29. Pronósticos para la Asistencia Pública (Sports Lottery)

30. Comisión Nacional de Zonas Áridas (National Commission on Arid Zones)

31. Comisión Nacional de los Libros de Texto Gratuitos (National Commission for Free Textbooks)

32. Comisión Nacional de Derechos Humanos (National Commission on Human Rights)

33. Consejo Nacional de Fomento Educativo (National Educational Development Council)

Abschnitt 3

Staatliche Stellen unterhalb der zentralstaatlichen Ebene

Keine.

TEIL B

ERFASSTE BESCHAFFUNGSSTELLEN IN DER GEMEINSCHAFT

Abschnitt 1

Beschaffungsstellen der Europäischen Gemeinschaften und der Zentralstaaten

A. Beschaffungsstellen der Europäischen Gemeinschaften

1. Rat der Europäischen Union

2. Europäische Kommission

B. Österreich

(Nur der englische Text ist verbindlich)

A. Present coverage of entities (Unmittelbar erfasste Beschaffungsstellen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. All other central public authorities including their regional and local subdivisions provided that they do not have an industrial or commercial character (Alle sonstigen Bundesbehörden samt ihren nachgeordneten regionalen und lokalen Stellen, sofern sie keinen industriellen oder gewerblichen Charakter aufweisen.)

C. Belgien

(Nur der französische Text ist verbindlich)

A. L'État fédéral (Zentralstaat)

1. Services du premier ministre

2. Ministère des affaires économiques

3. Ministère des affaires étrangères, du commerce extérieur et de la coopération au développement

4. Ministère des affaires sociales, de la santé publique et de l'environnement

5. Ministère des classes moyennes et de l'agriculture

6. Ministère des communications et de l'infrastructure

7. Ministère de la défense nationale(1)

8. Ministère de l'emploi et du travail

9. Ministère des finances

10. Ministère de la fonction publique

11. Ministère de l'intérieur

12. Ministère de la justice

B. Autres (Sonstige Beschaffungsstellen)

1. La Poste(2)

2. La Régie des bâtiments

3. L'Office national de sécurité sociale

4. L'Institut national d'assurances sociales pour travailleurs indépendants

5. L'Institut national d'assurance maladie-invalidité

6. L'Office national des pensions

7. La Caisse auxiliaire d'assurance maladie-invalidité

8. Le Fonds des maladies professionnelles

9. L'Office national de l'emploi

D. Dänemark

(Nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E. Deutschland

(Nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Nach den geltenden innerstaatlichen Vorschriften müssen die in dieser Liste aufgeführten Beschaffungsstellen nach Maßgabe besonderer Verfahren Aufträge an bestimmte Gruppen vergeben, um Schwierigkeiten aufgrund des letzten Krieges zu begegnen.

F. Spanien

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

1. Ministerio de Asuntos Exteriores

2. Ministerio de Justicia

3. Ministerio de Defensa(3)

4. Ministerio de Economía y Hacienda

5. Ministerio del Interior

6. Ministerio de Fomento

7. Ministerio de Educación y Cultura

8. Ministerio de Trabajo y Asuntos Sociales

9. Ministerio de Industria y Energía

10. Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

11. Ministerio de la Presidencia

12. Ministerio para las Administraciones Públicas

13. Ministerio de Sanidad y Consumo

14. Ministerio de Medio Ambiente

G. Finnland

(Nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

H. Frankreich

(Nur der französische Text ist verbindlich)

A. Principales entités acheteuses (Wichtigste Beschaffungsstellen)

a) Budget général (Gesamthaushalt)

1. Services du premier ministre

2. Ministère des affaires sociales, de la santé et de la ville

3. Ministère de l'intérieur et de l'aménagement du territoire

4. Ministère de la justice

5. Ministère de la défense

6. Ministère des affaires étrangères

7. Ministère de l'éducation nationale

8. Ministère de l'économie

9. Ministère de l'industrie, des Postes et télécommunications et du commerce extérieur

10. Ministère de l'équipement, des transports et du tourisme

11. Ministère des entreprises et du développement économique, chargé des petites et moyennes entreprises et du commerce et de l'artisanat

12. Ministère du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle

13. Ministère de la culture et de la francophonie

14. Ministère du budget

15. Ministère de l'agriculture et de la pêche

16. Ministère de l'enseignement supérieur et de la recherche

17. Ministère de l'environnement

18. Ministère de la fonction publique

19. Ministère du logement

20. Ministère de la coopération

21. Ministère des départements et territoires d'outre-mer

22. Ministère de la jeunesse et des sports

23. Ministère de la communication

24. Ministère des anciens combattants et victimes de guerre

b) Budget annexe (Sonderhaushalt)

On peut notamment signaler:

1. Imprimerie nationale

c) Comptes spéciaux du Trésor (Sonderkonten der Staatskasse)

On peut notamment signaler:

1. Fonds forestier national

2. Soutien financier de l'industrie cinématographique et de l'industrie des programmes audiovisuels

3. Fonds national d'aménagement foncier et d'urbanisme

4. Caisse autonome de la reconstruction

B. Établissements publics nationaux à caractère administratif (Nationale öffentliche Einrichtungen mit administrativer Funktion)

1. Académie de France à Rome

2. Académie de marine

3. Académie des sciences d'outre-mer

4. Agence centrale des organismes de sécurité sociale (Acoss)

5. Agences financières de bassins

6. Agence nationale pour l'amélioration des conditions de travail (Anact)

7. Agence nationale pour l'amélioration de l'habitat (Anah)

8. Agence nationale pour l'emploi (ANPE)

9. Agence nationale pour l'indemnisation des Français d'outre-mer (Anifom)

10. Assemblée permanente des chambres d'agriculture (Apca)

11. Bibliothèque nationale

12. Bibliothèque nationale et universitaire de Strasbourg

13. Bureau d'études des Postes et télécommunications d'outre-mer (Beptom)

14. Caisse des dépôts et consignations

15. Caisse nationale des allocations familiales (Cnaf)

16. Caisse nationale d'assurance maladie des travailleurs salariés (Cnam)

17. Caisse nationale d'assurance-vieillesse des travailleurs salariés (CNAVTS)

18. Caisse nationale des autoroutes (CNA)

19. Caisse nationale militaire de sécurité sociale (CNMSS)

20. Caisse nationale des monuments historiques et des sites

21. Caisse nationale des télécommunications(4)

22. Caisse de garantie du logement social

23. Casa de Velázquez

24. Centre d'enseignement zootechnique de Rambouillet

25. Centre d'études du milieu et de pédagogie appliquée du ministère de l'agriculture

26. Centre d'études supérieures de sécurité sociale

27. Centres de formation professionnelle agricole

28. Centre national d'art et de culture Georges-Pompidou

29. Centre national de la cinématographie française

30. Centre national d'études et de formation pour l'enfance inadaptée

31. Centre national d'études et d'expérimentation du machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts

32. Centre national de formation pour l'adaptation scolaire et l'éducation spécialisée (CNEFASES)

33. Centre national de formation et de perfectionnement des professeurs d'enseignement ménager agricole

34. Centre national des lettres

35. Centre national de documentation pédagogique

36. Centre national des oeuvres universitaires et scolaires (Cnous)

37. Centre national d'opthalmologie des Quinze-Vingts

38. Centre national de préparation au professorat de travaux manuels éducatifs et d'enseignement ménager

39. Centre national de promotion rurale de Marmilhat

40. Centre national de la recherche scientifique (CNRS)

41. Centre régional d'éducation populaire d'Île-de-France

42. Centres d'éducation populaire et de sport (Creps)

43. Centres régionaux des oeuvres universitaires (Crous)

44. Centres régionaux de la propriété forestière

45. Centre de sécurité sociale des travailleurs migrants

46. Chancelleries des universités

47. Collège de France

48. Commission des opérations de bourse

49. Conseil supérieur de la pêche

50. Conservatoire de l'espace littoral et des rivages lacustres

51. Conservatoire national des arts et métiers

52. Conservatoire national supérieur de musique

53. Conservatoire national supérieur d'art dramatique

54. Domaine de Pompadour

55. École centrale - Lyon

56. École centrale des arts et manufactures

57. École française d'archéologie d'Athènes

58. École française d'Extrême-Orient

59. École française de Rome

60. École des hautes études en sciences sociales

61. École nationale d'administration

62. École nationale de l'aviation civile (Enac)

63. École nationale des chartes

64. École nationale d'équitation

65. École nationale du génie rural des eaux et des forêts (Engref)

66. Écoles nationales d'ingénieurs

67. École nationale d'ingénieurs des industries des techniques agricoles et alimentaires

68. Écoles nationales d'ingénieurs des travaux agricoles

69. École nationale des ingénieurs des travaux ruraux et des techniques sanitaires

70. École nationale des ingénieurs des travaux des eaux et forêts (Enitef)

71. École nationale de la magistrature

72. Écoles nationales de la marine marchande

73. École nationale de la santé publique (ENSP)

74. École nationale de ski et d'alpinisme

75. École nationale supérieure agronomique - Montpellier

76. École nationale supérieure agronomique - Rennes

77. École nationale supérieure des arts décoratifs

78. École nationale supérieure des arts et industries - Strasbourg

79. École nationale supérieure des arts et industries textiles - Roubaix

80. Écoles nationales supérieures d'arts et métiers

81. École nationale supérieure des beaux-arts

82. École nationale supérieure des bibliothécaires

83. École nationale supérieure de céramique industrielle

84. École nationale supérieure de l'électronique et de ses applications (ENSEA)

85. École nationale supérieure d'horticulture

86. École nationale supérieure des industries agricoles alimentaires

87. École nationale supérieure du paysage (rattachée à l'École nationale supérieure d'horticulture)

88. École nationale supérieure des sciences agronomiques appliquées (ENSSA)

89. Écoles nationales vétérinaires

90. École nationale de voile

91. Écoles normales d'instituteurs et d'institutrices

92. Écoles normales nationales d'apprentissage

93. Écoles normales supérieures

94. École polytechnique

95. École technique professionnelle agricole et forestière de Meymac (Corrèze)

96. École de sylviculture - Crogny (Aube)

97. École de viticulture et d'oenologie de la Tour-Blanche (Gironde)

98. École de viticulture - Avize (Marne)

99. Établissement national de convalescents de Saint-Maurice

100. Établissement national des invalides de la marine (Enim)

101. Établissement national de bienfaisance Koenigs-Wazter

102. Fondation Carnegie

103. Fondation Singer-Polignac

104. Fonds d'action sociale pour les travailleurs immigrés et leurs familles

105. Hôpital-hospice national Dufresne-Sommeiller

106. Institut de l'élevage et de médicine vétérinaire des pays tropicaux (IEMVPT)

107. Institut français d'archéologie orientale du Caire

108. Institut géographique national

109. Institut industriel du Nord

110. Institut international d'administration publique (IIAP)

111. Institut national agronomique de Paris-Grignon

112. Institut national des appellations d'origine des vins et eaux-de-vie (INAOVEV)

113. Institut national d'astronomie et de géophysique (Inag)

114. Institut national de la consommation (INC)

115. Institut national d'éducation populaire (Inep)

116. Institut national d'études démographiques (Ined)

117. Institut national des jeunes aveugles - Paris

118. Institut national des jeunes sourdes - Bordeaux

119. Institut national des jeunes sourds - Chambéry

120. Institut national des jeunes sourds - Metz

121. Institut national des jeunes sourds - Paris

122. Institut national de physique nucléaire et de physique des particules (INPNPP)

123. Institut national de promotion supérieure agricole

124. Institut national de la propriété industrielle

125. Institut national de la recherche agronomique (Inra)

126. Institut national de recherche pédagogique (INRP)

127. Institut national de la santé et de la recherche médicale (Inserm)

128. Institut national des sports

129. Instituts nationaux polytechniques

130. Instituts nationaux des sciences appliquées

131. Instituts national supérieur de chimie industrielle de Rouen

132. Institut national de recherche en informatique et en automatique (Inria)

133. Institut national de recherche sur les transports et leur sécurité (INRTS)

134. Instituts régionaux d'administration

135. Institut supérieur des matériaux et de la construction mécanique de Saint-Ouen

136. Musée de l'armée

137. Musée Gustave Moreau

138. Musée de la marine

139. Musée national J.-J. Henner

140. Musée national de la Légion d'honneur

141. Musée de la Poste

142. Muséum national d'histoire naturelle

143. Musée Auguste Rodin

144. Observatoire de Paris

145. Office de coopération et d'accueil universitaire

146. Office français de protection des réfugiés et apatrides

147. Office national des anciens combattants

148. Office national de la chasse

149. Office national d'information sur les enseignements et les professions (Oniep)

150. Office national d'immigration (Oni)

151. ORSTOM - Institut français de recherche scientifique pour le développement en coopération

152. Office universitaire et culturel français pour l'Algérie

153. Palais de la découverte

154. Parcs nationaux

155. Réunion des musées nationaux

156. Syndicat des transports parisiens

157. Thermes nationaux - Aix-les-Bains

158. Universités

C. Autre organisme public national (Sonstige nationale öffentliche Einrichtung)

1. Union des groupements d'achats publics (Ugap)

I. Griechenland

(Nur der englische Text ist verbindlich)

List of entities (Liste der Beschaffungsstellen)

1. Ministry of the Interior, Public Administration and Decentralisation

2. Ministry of Foreign Affairs

3. Ministry of the National Economy

4. Ministry of Finance

5. Ministry of Development

6. Ministry of the Environment, Planning and Public Works

7. Ministry of Education and Religion

8. Ministry of Agriculture

9. Ministry of Labour and Social Security

10. Ministry of Health and Social Welfare

11. Ministry of Justice

12. Ministry of Culture

13. Ministry of the Merchant Marine

14. Ministry of Macedonia and Thrace

15. Ministry of the Aegean

16. Ministry of Transport and Communications

17. Ministry of the Press and Media

18. Ministry to the Prime Minister

19. Army General Staff

20. Navy General Staff

21. Airforce General Staff

22. General Secretariat for Equality

23. General Secretariat for Greeks Living Abroad

24. General Secretariat for Commerce

25. General Secretariat for Research and Technology

26. General Secretariat for Industry

27. General Secretariat for Public Works

28. General Secretariat for Youth

29. General Secretariat for Further Education

30. General Secretariat for Social Security

31. General Secretariat for Sport

32. General State Laboratory

33. National Centre of Public Administration

34. National Printing Office

35. National Statistical Service

36. National Welfare Organisation

37. University of Athens

38. University of Thessaloniki

39. University of Patras

40. University of Ioannina

41. University of Thrace

42. University of Macedonia

43. University of the Aegean

44. Polytechnic School of Crete

45. Sivitanidios Technical School

46. Eginitio Hospital

47. Areteio Hospital

48. Greek Atomic Energy Commission

49. Greek Highway Fund

50. Hellenic Post (ELTA)

51. Workers' Housing Organisation

52. Farmers' Insurance Organisation

53. Public Material Management Organisation

54. School Building Organisation

J. Irland

(Nur der englische Text ist verbindlich)

A. Main purchasing entities (Wichtigste Beschaffungsstellen)

1. Office of Public Works

B. Other departments (Sonstige Beschaffungsstellen)

1. President's Establishment

2. Houses of the Oireachtas (Parliament)

3. Department of the Taoiseach (Prime Minister)

4. Office of the Tánaiste (Deputy Prime Minister)

5. Central Statistics Office

6. Department of Arts, Culture and the Gaeltacht

7. National Gallery of Ireland

8. Department of Finance

9. State Laboratory

10. Office of the Comptroller and Auditor-General

11. Office of the Attorney-General

12. Office of the Director of Public Prosecutions

13. Valuation Office

14. Civil Service Commission

15. Office of the Ombudsman

16. Office of the Revenue Commissioners

17. Department of Justice

18. Commissioners of Charitable Donations and Bequests for Ireland

19. Department of the Environment

20. Department of Education

21. Department of the Marine

22. Department of Agriculture, Food and Forestry

23. Department of Enterprise and Employment

24. Department of Tourism and Trade

25. Department of Defence(5)

26. Department of Foreign Affairs

27. Department of Social Welfare

28. Department of Health

29. Department of Transport, Energy and Communications

K. Italien

(Nur der englische Text ist verbindlich)

Purchasing Entities (Beschaffungsstellen)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

L. Luxemburg

(Nur der französische Text ist verbindlich)

1. Ministère du budget: service central des imprimés et des fournitures de l'État

2. Ministère de l'agriculture: administration des services techniques de l'agriculture

3. Ministère de l'éducation nationale: lycées d'enseignement secondaire et d'enseignement secondaire technique

4. Ministère de la famille et de la solidarité sociale: maisons de retraite

5. Ministère de la force publique: armée(6) - gendarmerie - police

6. Ministère de la justice: établissements pénitentiaires

7. Ministère de la santé publique: hôpital neuropsychiatrique

8. Ministère des travaux publics: bâtiments publics - ponts et chaussées

9. Ministère des communications: centre informatique de l'État

10. Ministère de l'environnement: administration de l'environnement

M. Niederlande

(Nur der englische Text ist verbindlich)

List of entities (Liste der Beschaffungsstellen)

Ministries and central governmental bodies (Ministerien und Organe des Zentralstaates)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

N. Portugal

(Nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

O. Schweden

(Nur der englische Text ist verbindlich)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

P. Vereinigtes Königreich

(Nur der englische Text ist verbindlich)

1. CABINET OFFICE

Civil Service College

Office of Public Services

The Buying Agency

Parliamentary Counsel Office

Central Computer and Telecommunications Agency (CCTA)

2. CENTRAL OFFICE OF INFORMATION

3. CHARITY COMMISSION

4. CROWN PROSECUTION SERVICE

5. CROWN ESTATE COMMISSIONERS (vote expenditure only)

6. CUSTOMS AND EXCISE DEPARTMENT

7. DEPARTMENT OF INTERNATIONAL DEVELOPMENT

8. DEPARTMENT OF NATIONAL SAVINGS

9. DEPARTMENT OF EDUCATION AND EMPLOYMENT

Higher Education Funding Council for England

Office of Manpower Economics

10. DEPARTMENT OF HEALTH

Central Council for Education and Training in Social Work

Dental Practice Board

English National Board for Nursing, Midwifery and Health Visitors

National Health Service Authorities and Trusts

Prescription Pricing Authority

Public Health Laboratory Service Board

UK Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting

11. DEPARTMENT OF NATIONAL HERITAGE

British Library

British Museum

Historic Buildings and Monuments Commission for England (English Heritage)

Imperial War Museum

Museums and Galleries Commission

National Gallery

National Maritime Museum

National Portrait Gallery

Natural History Museum

Royal Commission on Historical Manuscripts

Royal Commission on Historical Monuments of England

Royal Fine Art Commission (England)

Science Museum

Tate Gallery

Victoria and Albert Museum

Wallace Collection

12. DEPARTMENT OF SOCIAL SECURITY

Medical Boards and Examining Medical Officers (War Pensions)

Regional Medical Service

Independent Tribunal Service

Disability Living Allowance Advisory Board

Occupational Pensions Board

Social Security Advisory Committee

13. DEPARTMENT OF THE ENVIRONMENT

Building Research Establishment Agency

Commons Commission

Countryside Commission

Valuation Tribunal

Rent Assessment Panels

Royal Commission on Environmental Pollution

14. DEPARTMENT OF THE PROCURATOR-GENERAL AND TREASURY SOLICITOR

Legal Secretariat to the Law Officers

15. DEPARTMENT OF TRADE AND INDUSTRY

National Weights and Measures Laboratory

Domestic Coal Consumers' Council

Electricity Committees

Gas Consumers' Council

Central Transport Consultative Committees

Monopolies and Mergers Commission

Patent Office

Employment Appeal Tribunal

Industrial Tribunals

16. DEPARTMENT OF TRANSPORT

Coastguard Services

17. EXPORT CREDITS GUARANTEE DEPARTMENT

18. FOREIGN AND COMMONWEALTH OFFICE

Wilton Park Conference Centre

19. GOVERNMENT ACTUARY'S DEPARTMENT

20. GOVERNMENT COMMUNICATIONS HEADQUARTERS

21. HOME OFFICE

Boundary Commission for England

Gaming Board for Great Britain

Inspectors of Constabulary

Parole Board and Local Review Committees

22. HOUSE OF COMMONS

23. HOUSE OF LORDS

24. INLAND REVENUE, BOARD OF

25. INTERVENTION BOARD FOR AGRICULTURAL PRODUCE

26. LORD CHANCELLOR'S DEPARTMENT

Combined Tax Tribunal

Council on Tribunals

Immigration Appellate Authorities

Immigration Adjudicators

Immigration Appeal Tribunal

Lands Tribunal

Law Commission

Legal Aid Fund (England and Wales)

Pensions Appeal Tribunals

Public Trust Office

Office of the Social Security Commissioners

Supreme Court Group (England and Wales)

Court of Appeal, Criminal

Circuit Offices and Crown, County and Combined Courts (England and Wales)

Transport Tribunal

27. MINISTRY OF AGRICULTURE, FISHERIES AND FOOD

Agricultural Dwelling House Advisory Committees

Agricultural Land Tribunals

Agricultural Wages Board and Committees

Cattle Breeding Centre

Plant Variety Rights Office

Royal Botanic Gardens, Kew

28. MINISTRY OF DEFENCE(7)

Meteorological Office

Procurement Executive

29. NATIONAL AUDIT OFFICE

30. NATIONAL INVESTMENT AND LOANS OFFICE

31. NORTHERN IRELAND COURT SERVICE

Coroners Courts

County Courts

Court of Appeal and High Court of Justice in Northern Ireland

Crown Court

Enforcement of Judgments' Office

Legal Aid Fund

Magistrates Court

Pensions Appeals Tribunals

32. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF AGRICULTURE

33. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF ECONOMIC DEVELOPMENT

34. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF EDUCATION

35. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF THE ENVIRONMENT

36. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF FINANCE AND PERSONNEL

37. NORTHERN IRELAND, DEPARTMENT OF HEALTH AND SOCIAL SERVICES

38. NORTHERN IRELAND OFFICE

Crown Solicitor's Office

Department of the Director of Public Prosecutions for Northern Ireland

Northern Ireland Forensic Science Laboratory

Office of Chief Electoral Officer for Northern Ireland

Police Authority for Northern Ireland

Probation Board for Northern Ireland

State Pathologist Service

39. OFFICE OF FAIR TRADING

40. OFFICE FOR NATIONAL STATISTICS

National Health Service Central Register

41. OFFICE OF THE PARLIAMENTARY COMMISSIONER FOR ADMINISTRATION AND HEALTH SERVICE COMMISSIONERS

42. PAYMASTER GENERAL'S OFFICE

43. POSTAL BUSINESS OF THE POST OFFICE

44. PRIVY COUNCIL OFFICE

45. PUBLIC RECORD OFFICE

46. REGISTRY OF FRIENDLY SOCIETIES

47. ROYAL COMMISSION ON HISTORICAL MANUSCRIPTS

48. ROYAL HOSPITAL, CHELSEA

49. ROYAL MINT

50. SCOTLAND, CROWN OFFICE AND PROCURATOR

Fiscal Service

51. SCOTLAND, REGISTERS OF SCOTLAND

52. SCOTLAND, GENERAL REGISTER OFFICE

53. SCOTLAND, LORD ADVOCATE'S DEPARTMENT

54. SCOTLAND, QUEEN'S AND LORD TREASURER'S REMEMBRANCER

55. SCOTTISH COURTS ADMINISTRATION

Accountant of Court's Office

Court of Justiciary

Court of Session

Lands Tribunal for Scotland

Pensions Appeal Tribunals

Scottish Land Court

Scottish Law Commission

Sheriff Courts

Social Security Commissioners' Office

56. THE SCOTTISH OFFICE CENTRAL SERVICES

57. THE SCOTTISH OFFICE AGRICULTURE AND FISHERIES DEPARTMENT

Crofters Commission

Red Deer Commission

Royal Botanic Gardens, Edinburgh

58. THE SCOTTISH OFFICE INDUSTRY DEPARTMENT

59. THE SCOTTISH OFFICE EDUCATION DEPARTMENT

National Galleries of Scotland

National Library of Scotland

National Museums of Scotland

Scottish Higher Education Funding Council

60. THE SCOTTISH OFFICE ENVIRONMENT DEPARTMENT

Rent Assesment Panel and Committees

Royal Commission on the Ancient and Historical Monuments of Scotland

Royal Fine Art Commission for Scotland

61. THE SCOTTISH OFFICE HOME AND HEALTH DEPARTMENTS

HM Inspectorate of Constabulary

Local Health Councils

National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting for Scotland

Parole Board for Scotland and Local Review Committees

Scottish Council for Postgraduate Medical Education

Scottish Crime Squad

Scottish Criminal Record Office

Scottish Fire Service Training School

Scottish National Health Service Authorities and Trusts

Scottish Police College

62. SCOTTISH RECORD OFFICE

63. HM TREASURY

64. WELSH OFFICE

Royal Commission of Ancient and Historical Monuments in Wales

Welsh National Board for Nursing, Midwifery and Health Visiting

Local Government Boundary Commission for Wales

Valuation Tribunals (Wales)

Welsh Higher Education Funding Council

Welsh National Health Service Authorities and Trusts

Welsh Rent Assessment Panels

Abschnitt 2

Staatliche Unternehmen

Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 93/38/EWG, die staatliche Behörden oder öffentliche Unternehmen sind und deren Tätigkeit eine oder mehrere der nachstehend genannten Tätigkeiten umfasst:

a) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Trinkwasser oder die Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser;

b) Bereitstellung oder Betreiben fester Netze zur Versorgung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Strom oder die Versorgung dieser Netze mit Strom;

c) Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flughäfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

d) Versorgung von Beförderungsunternehmen im See- oder Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrsendeinrichtungen;

e) Betreiben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs per Schiene(8), automatische Systeme, Straßenbahn, Trolleybus, Bus oder Seilbahn gemäß der Richtlinie 93/38/EWG.

Die staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen, die in Anhang I (Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser), Anhang II (Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom), Anhang VII (Auftraggeber im Bereich Stadtbahn-, Straßenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehr), Anhang VIII (Auftraggeber im Bereich Flughafeneinrichtungen) und Anhang IX (Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte) der Richtlinie 93/38/EWG aufgeführt sind, erfuellen die vorgenannten Kriterien. Diese Verzeichnisse sind nicht erschöpfend (siehe Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 199 vom 9.8.1993, S. 84 und C 241 vom 29.8.1994, S. 228).

Anlage zu Anhang VI Teil B Abschnitt 2

VERZEICHNISSE DER IN DEN ANHÄNGEN I, II, VII, VIII UND IX DER RICHTLINIE 93/38/EWG GENANNTEN BESCHAFFUNGSSTELLEN UND KATEGORIEN VON BESCHAFFUNGSSTELLEN

Anhang I: Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von Trinkwasser

ÖSTERREICH

Entities of local authorities (Gemeinden) and associations of local authorities (Gemeindeverbände) producing, transporting or distributing drinking water pursuant to the Wasserversorgungsgesetze of the nine Länder.

BELGIEN

- Entity set up pursuant to the décret du 2 juillet 1987 de la région wallonne érigeant en entreprise régionale de production et d'adduction d'eau le service du ministère de la région chargé de la production et du grand transport d'eau.

- Entity set up pursuant to the arrêté du 23 avril 1986 portant constitution d'une société wallonne de distribution d'eau.

- Entity set up pursuant to the arrêté du 17 juillet 1985 de l'exécutif flamand portant fixation des statuts de la société flamande de distribution d'eau.

- Entities producing or distributing water and set up pursuant to the loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986.

- Entities producing or distributing water set up pursuant to the code communal, article 47 bis, ter et quater sur les régies communales.

DÄNEMARK

Entities producing or distributing water referred to in Article 3, paragraph 3 of lovbekendtgørelse om vandforsyning mv. af 4. juli 1985.

DEUTSCHLAND

- Entities producing or distributing water pursuant to the Eigenbetriebsverordnungen or Eigenbetriebsgesetze of the Länder (Kommunale Eigenbetriebe).

- Entities producing or distributing water pursuant to the Gesetze über die kommunale Gemeinschaftsarbeit oder Zusammenarbeit of the Länder.

- Entities producing water pursuant to the Gesetz über Wasser- und Bodenverbände vom 10. Februar 1937 and the Erste Verordnung über Wasser- und Bodenverbände vom 3. September 1937.

- (Regiebetriebe) producing or distributing water pursuant to the Kommunalgesetze and notably with the Gemeindeordnungen der Länder.

- Entities set up pursuant to the Aktiengesetz vom 6. September 1965, zuletzt geändert am 19. Dezember 1985, or GmbH-Gesetz vom 20. Mai 1898, zuletzt geändert am 15. Mai 1986, or having the legal status of a Kommanditgesellschaft, producing or distributing water on the basis of a special contract with regional or local authorities.

GRIECHENLAND

- The Water Company of Athens/Εταιρεία Ύδρευσης - Αποχέτευσης Πρωτευούσης (Etaireia Ydrefsis Apochetefsis Protevousis) set up pursuant to Law 1068/80 of 23 August 1980.

- The Water Company of Salonica/Οργανισμός Ύδρευσης Θεσσαλονίκης (Organismos Ydrefsis Thessalonikis) operating pursuant to Presidential Decree 61/1988.

- The Water Company of Voios/Εταιρεία Ύδρευσης Βόλου (Etaireia Ydrefsis Volou) operating pursuant to Law 890/1979.

- Municipal companies/Δημοτικές Επιχειρήσεις ύδρευσης - αποχέτευσης (Dimotikes Epicheiriseis ydrefsis apochetefsis) producing or distributing water and set up pursuant to Law 1059/80 of 23 August 1980.

- Associations of local authorities/Σύνδεσμοι ύδρευσης (Syndesmoi ydrefsys) operating pursuant to the Code of local authorities Κώδικας Δήμων και Κοινοτήτων (Kodikas Dimon kai Koinotiton) implemented by Presidential Decree 76/1985.

SPANIEN

- Entities producing or distributing water pursuant to Ley n° 7/1985 de 2 de abril de 1985. Reguladora de las bases del Régimen local, and to Real Decreto n° 781/1986. Texto refundido Régimen local.

- Canal de Isabel II. Ley de la Comunidad Autónoma de Madrid de 20 de diciembre de 1984.

- Mancomunidad de los Canales de Taibilla, Ley de 27 de abril de 1946.

FINNLAND

Entities producing, transporting or distributing drinking water pursuant to Article 1 of Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) of 23 December 1977.

FRANKREICH

Entities producing or distributing water pursuant to the:

- dispositions générales sur les régies, code des communes L 323-1 à L 328-8, R 323-1 à R 323-6 (dispositions générales sur les régies), or

- code des communes L 323-8 R 323-4 [régies directes (ou de fait)], or

- décret-loi du 28 décembre 1926, règlement d'administration publique du 17 février 1930, code des communes L 323-10 à L 323-13, R 323-75 à 323-132 (régies à simple autonomie financière), or

- code des communes L 323-9, R 323-7 à R 323-74, décret du 19 octobre 1959 (régies à personnalité morale et à autonomie financière), or

- code des communes L 324-1 à L 324-6, R 324-1 à R 324-13 (gestion déléguée, concession et affermage), or

- jurisprudence administrative, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (gérance), or

- code des communes R 324-6, circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (régie intéressée), or

- circulaire intérieure du 13 décembre 1975 (exploitation aux risques et périls), or

- décret du 20 mai 1955, loi du 7 juillet 1983 sur les sociétés d'économie mixte (participation à une société d'économie mixte), or

- code des communes L 322-1 à L 322-6, R 322-1 à R 322-4 (dispositions communes aux régies, concessions et affermages).

IRLAND

Entities producing or distributing water pursuant to the Local Government (Sanitary Services) Act 1878 to 1964.

ITALIEN

- Entities producing or distributing water pursuant to the Testo unico delle leggi sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province approvato con Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 and to Decreto del P.R. n. 902 del 4 ottobre 1986.

- Ente Autonomo Acquedotto Pugliese set up pursuant to RDL 19 ottobre 1919, n. 2060.

- Ente Acquedotti Siciliani set up pursuant to leggi regionali 4 settembre 1979, n. 2/2, e 9 agosto 1980, n. 81.

- Ente Sardo Acquedotti e Fognature set up pursuant to legge 5 luglio 1963 n. 9.

LUXEMBURG

- Local authorities distributing water.

- Associations of local authorities producing or distributing water set up pursuant to the loi du 14 février 1900 concernant la création des syndicats de communes telle qu'elle a été modifiée et complétée par la loi du 23 décembre 1958 et par la loi du 29 juillet 1981 and pursuant to the loi du 31 juillet 1962 ayant pour objet le renforcement de l'alimentation en eau potable du Grand-Duché de Luxembourg à partir du réservoir d'Esch-sur-Sûre.

NIEDERLANDE

Entities producing or distributing water pursuant to the Waterleidingwet van 6 april 1957, amended by the wetten van 30 juni 1967, 10 september 1975, 23 juni 1976, 30 september 1981, 25 januari 1984, 29 januari 1986.

PORTUGAL

- Empresa pública das águas livres producing or distributing water pursuant to the Decreto-Lei n.o 190/81 de 4 de Julho de 1981.

- Local authorities producing or distributing water.

SCHWEDEN

Local authorities and municipal companies which produce, transport or distribute drinking water pursuant to lagen (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

- Water companies producing or distributing water pursuant to the Water Acts 1945 and 1989.

- The Central Scotland Water Development Board producing water and the water authorities producing or distributing water pursuant to the Water (Scotland) Act 1980.

- The Department of the Environment for Northern Ireland responsible for producing and distributing water pursuant to the Water and Sewerage (Northern Ireland) Order 1973.

Anhang II: Gewinnung, Fortleitung oder Verteilung von elektrischem Strom

ÖSTERREICH

Entities producing, transporting or distributing electricity pursuant to the second Verstaatlichungsgesetz (BGBl. Nr. 81/1947), and the Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. Nr. 260/1975), including the Elektrizitätswirtschaftsgesetze of the nine Länder.

BELGIEN

- Entities producing, transporting or distributing electricity pursuant to Article 5: Des régies communales et intercommunales of the loi du 10 mars 1925 sur les distributions d'énergie électrique.

- Entities transporting or distributing electricity pursuant to the loi relative aux intercommunales du 22 décembre 1986.

- EBES, Intercom, Unerg and other entities producing, transporting or distributing electricity and granted a concession for distribution pursuant to Article 8 - les concessions communales et intercommunales of the loi du 10 mars 1952 sur les distributions d'énergie électrique.

- The société publique de production d'électricité (SPÉ).

DÄNEMARK

- Entities producing or transporting electricity on the basis of a licence pursuant to § 3, stk. 1, of the lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgørelse nr. 607 af 17. december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde.

- Entities distributing electricity as defined in § 3, stk. 2, of the lov nr. 54 af 25. februar 1976 om elforsyning, jf. bekendtgørelse nr. 607 af 17. december 1976 om elforsyningslovens anvendelsesområde and on the basis of authorisations for expropriation pursuant to Articles 10 to 15 of the lov om elektriske stærkstrømsanlæg, jf. lovbekendtgørelse nr. 669 af 28. december 1977.

DEUTSCHLAND

Entities producing, transporting or distributing electricity as defined in § 2 Absatz 2 of the Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgesetz) of 13 December 1935. Last modified by the Gesetz of 19 December 1977, and auto-production of electricity so far as this is covered by the field of application of the Directive pursuant to Article 2, paragraph 5.

GRIECHENLAND

Δημόσια Επιχείρηση Ηλεκτρισμού (Dimosia Epicheirisi Ilektrismou) (Public Power Corporation) set up pursuant to law 1468 of 2 August 1950 Περί ιδρύσεως Δημοσίας Επιχειρήσεως Ηλεκτρισμού (Peri idryseos Dimosias Epicheiriseos Ilektrismou), and operating pursuant to law 57/85: Δομή, ρόλος και τρόπος διοίκησης και λειτουργίας της κοινωνικοποιημένης Δημόσιας Επιχείρησης Ηλεκτρισμού (Domi, rolos kai tropos dioikisis kai leitourgias tis koinonikopoiimenis Dimosias Epicheiriseos Ilektrismou).

SPANIEN

- Entities producing, transporting or distributing electricity pursuant to Article 1 of the Decreto de 12 de marzo de 1954, approving the Reglamento de verificaciones eléctricas y regularidad en el suministro de energía and pursuant to Decreto 2617/1966, de 20 de octubre, sobre autorización administrativa en materia de instalaciones eléctricas.

- Red Eléctrica de España SA, set up pursuant to Real Decreto 91/1985 de 23 de enero.

FINNLAND

Entities producing, transporting or distributing electricity on the basis of a concession pursuant to Article 27 of Sähkölaki (319/79) of 16 March 1979.

FRANKREICH

- Électricité de France, set up and operating pursuant to the loi 46/6288 du 8 avril 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz.

- Entities (sociétés d'économie mixte or régies) distributing electricity and referred to in Article 23 of loi 48/1260 du 12 août 1948 portant modification des lois 46/6288 du 8 avril 1946 et 46/2298 du 21 octobre 1946 sur la nationalisation de l'électricité et du gaz.

- Compagnie nationale du Rhône.

IRLAND

The Electricity Supply Board (ESB) set up and operating pursuant to the Electricity Supply Act 1927.

ITALIEN

- Ente nazionale per l'energia elettrica set up pursuant to legge n. 1643, 6 dicembre 1962 approvato con Decreto n. 1720, 21 dicembre 1965.

- Entities operating on the basis of a concession pursuant to Article 4(5) or (8) of legge 6 dicembre 1962, n. 1643 - Istituzione dell'Ente nazionale per l'energia elettrica e trasferimento ad esso delle imprese esercenti le industrie elettriche.

- Entities operating on the basis of concession pursuant to Article 20 of Decreto del Presidente delle Repubblica 18 marzo 1965, n. 342 norme integrative della legge 6 dicembre 1962, n. 1643 e norme relative al coordinamento e all'esercizio delle attività elettriche esercitate da enti ed imprese diverse dell'Ente nazionale per l'energia elettrica.

LUXEMBURG

- Compagnie grand-ducale d'électricité de Luxembourg, producing or distributing electricity pursuant to the convention du 11 novembre 1927 concernant l'établissement et l'exploitation des réseaux de distribution d'énergie électrique dans le Grand-Duché de Luxembourg approuvée par la loi du 4 janvier 1928.

- Société électrique de l'Our (SEO).

- Syndicat de communes SIDOR.

NIEDERLANDE

- Elektriciteitsproduktie Oost-Nederland.

- Elektriciteitsbedrijf Utrecht-Noord-Holland-Amsterdam (UNA).

- Elektriciteitsbedrijf Zuid-Holland (EZH).

- Elektriciteitsproduktiemaatschappij Zuid-Nederland (EPZ).

- Provinciale Zeeuwse Energie Maatschappij (PZEM).

- Samenwerkende Elektriciteitsbedrijven (SEP).

- Entities distributing electricity on the basis of a licence (vergunning) granted by the provincial authorities pursuant to the Provinciewet.

PORTUGAL

- Electricidade de Portugal (EDP), set up pursuant to the Decreto-Lei n.o 502/76 de 30 de Junho de 1976.

- Entities distributing electricity pursuant to artigo 1.o do Decreto-Lei n.o 344-B/82 de 1 de Setembro de 1982, amended by Decreto-Lei n.o 297/86 de 19 de Setembro de 1986. Entities producing electricity pursuant to Decreto-Lei n.o 189/88 de 27 de Maio de 1988.

- Independent producers of electricity pursuant to Decreto-Lei n.o 189/88 de 27 de Maio de 1988.

- Empresa de electricidade dos Açores - EDA, EP, created pursuant to the Decreto regional n.o 16/80 de 21 de Agosto de 1980.

- Empresa de electricidade da Madeira, EP, created pursuant to the Decreto-Lei n.o 12/74 de 17 de Janeiro de 1974 and regionalised pursuant to the Decreto-Lei n.o 31/79 de 24 de Fevereiro de 1979, Decreto-Lei n.o 91/79 de 19 de Abril de 1979.

SCHWEDEN

Entities which transport or distribute electricity on the basis of a concession pursuant to lagen (1902:71, s. 1) innefattande vissa bestämmelser om elektriska anläggningar.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

- Central Electricity Generating (CEGB), and the Area Electricity Boards producing, transporting or distributing electricity pursuant to the Electricity Act 1947 and the Electricity Act 1957.

- The North of Scotland Hydro-Electricity Board (NSHB), producing, transporting and distributing electricity pursuant to the Electricity (Scotland) Act 1979.

- The South of Scotland Electricity Board (SSEB) producing, transporting and distributing electricity pursuant to the Electricity (Scotland) Act 1979.

- The Northern Ireland Electricity Service (NIES), set up pursuant to the Electricity Supply (Northern Ireland) Order 1972.

Anhang VII: Auftraggeber im Bereich Stadtbahn-, Straßenbahn-, Obus- oder Omnibusverkehr

ÖSTERREICH

Entities providing transport services pursuant to the Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957) and the Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. Nr. 84/1952).

BELGIEN

- Societé nationale des chemins de fer vicinaux (SNCV)/Nationale Maatschappij van Buurtspoorwegen (NMB).

- Entities providing transport services to the public on the basis of a contract granted by SNCV pursuant to Articles 16 and 21 of the arrêté du 30 décembre 1946 relatif aux transports rémunérés de voyageurs par route effectués par autobus et par autocars.

- Société des transports intercommunaux de Bruxelles (STIB).

- Maatschappij van het Intercommunaal Vervoer te Antwerpen (MIVA).

- Maatschappij van het Intercommunaal Vervoer te Gent (MIVG).

- Société des transports intercommunaux de Charleroi (STIC).

- Société des transports intercommunaux de la région liégeoise (STIL).

- Société des transports intercommunaux de l'agglomération verviétoise (STIAV), and other entities set up pursuant to the loi relative à la création de sociétés de transports en commun urbains/Wet betreffende de oprichting van maatschappijen voor stedelijk gemeenschappelijk vervoer of 22 February 1962.

- Entities providing transport services to the public on the basis of a contract with STIB pursuant to Article 10 or with other transport entities pursuant to Article 11 of the arrêté royal 140 du 30 décembre 1982 relatif aux mesures d'assainissement applicables à certains organismes d'intérêt public dépendant du ministère des communications.

DÄNEMARK

- Danske Statsbaner (DSB).

- Entities providing bus services to the public (almindelig rutekørsel) on the basis of an authorisation pursuant to lov nr. 115 af 29. marts 1978 om buskørsel.

DEUTSCHLAND

Entities providing, on the basis of an authorisation, short-distance transport services to the public (Öffentlicher Personennahverkehr) pursuant to the Personenbeförderungsgesetz vom 21. März 1961, as last amended on 25 July 1989.

GRIECHENLAND

- Ηλεκτροκίνητα Λεωφορεία Περιοχής Αθηνών-Πειραιώς (Ilektrokinita Leoforeia Periochis Athinon-Peiraios, Electric buses of the Athens-Piraeus area) operating pursuant to Decree 768/1970 and Law 588/1977.

- Ηλεκτρικοί Σιδηρόδρομοι Αθηνών-Πειραιώς (Ilektrikoi Sidirodromoi Athinon-Peiraios, Athen-Piraeus electric railways) operating pursuant to Laws 352/1976 and 588/1977.

- Επιχείρηση Αστικών Συγκοινωνιών (Epicheirisi Astikon Sygkoinonion, Enterprise of urban transport) operating pursuant to Law 588/1977.

- Κοινό Ταμείο Εισπράξεως Λεωφορείων (Koino Tameio Eispraxeos Leoforeion, Joint receipts fund of buses) operating pursuant to Decree 102/1973.

- ΡΟΔΑ (Δημοτική Επιχείρηση Λεωφορείων Ρόδου) (Dimotiki Epicheirisi Leoforeion Rodou): Municipal bus enterprise in Rhodes.

- Οργανισμός Αστικών Συγκοινωνιών Θεσσαλονίκης (Organismos Astikon Sygkoinonion Thessalonikis, Urban transport organisation of Thessaloniki) operating pursuant to Decree 3721/1957 and Law 716/1980.

SPANIEN

- Entities providing transport services to the public pursuant to the Ley de régimen local.

- Corporación metropolitana de Madrid.

- Corporación metropolitana de Barcelona.

- Entities providing urban or interurban bus services to the public pursuant to Articles 113 to 118 of the Ley de ordenación de transportes terrestres de 31 de julio de 1987.

- Entities providing bus services to the public, pursuant to Article 71 of the Ley de ordenación de transportes terrestres de 31 de julio de 1987.

- FEVE, RENFE (or Empresa Nacional de Transportes de Viajeros por Carretera) providing bus services to the public pursuant to the Disposiciones adicionales. Primera, de la Ley de ordenación de transportes terrestres de 31 de julio de 1957.

- Entities providing bus services to the public pursuant to Disposiciones transitorias, Tercera, de la Ley de ordenación de transportes terrestres de 31 de julio de 1957.

FINNLAND

Public or private entities operating bus services according to Laki (343/91) luvanvaraisesta henkilöliikenteestä tiellä and Helsingin kaupungin liikennelaitos / Helsingfors stads trafikverk (Helsinki Transport Board), which provides metro and tramway services to the public.

FRANKREICH

- Entities providing transport services to the public pursuant to Articles 7 to 11 of loi n° 82-1153 du 30 décembre 1982, transports intérieurs, orientation.

- Régie autonome des transports parisiens, société nationale des chemins de fer français, APTR, and other entities providing transport services to the public on the basis of an authorisation granted by the syndicat des transports parisiens pursuant to the ordonnance de 1959 et ses décrets d'application relatifs à l'organisation des transports de voyageurs dans la région parisienne.

IRLAND

- Iarnrod Éireann (Irish Rail).

- Bus Éireann (Irish Bus).

- Bus Átha Cliath (Dublin Bus).

- Entities providing transport services to the public pursuant to the amended Road Transport Act 1932.

ITALIEN

- Entities providing transport services of a concession pursuant to Legge 28 settembre 1939, n. 1822 - Disciplina degli autoservizi di linea (autolinee per viaggiatori, bagagli e pacchi agricoli in regime di concessione all'industria privata) - Article 1 as modified by Article 45 of Decreto del Presidente della Repubblica 28 giugno 1955, n. 771.

- Entities providing transport services to the public pursuant to Article 1(15) of Regio Decreto 15 ottobre 1925, n. 2578 - Approvazione del Testo unico della legge sull'assunzione diretta dei pubblici servizi da parte dei comuni e delle province.

- Entities operating on the basis of a concession pursuant to Article 242 or 255 of Regio Decreto 9 maggio 1912, n. 1447, che approva il Testo unico delle disposizioni di legge per le ferrovie concesse all'industria privata, le tramvie a trazione meccanica e gli automobili.

- Entities or local authorities operating on the basis of a concession pursuant to Article 4 of Legge 14 giugno 1949, n. 410, concorso dello Stato per la riattivazione dei pubblici servizi di trasporto in concessione.

- Entities operating on the basis of a concession pursuant to Article 14 of Legge 2 agosto 1952, n. 1221 - Provvedimenti per l'esercizio ed il potenziamento di ferrovie e di altre linee di trasporto in regime di concessione.

LUXEMBURG

- Chemins de fer du Luxembourg (CFL).

- Service communal des autobus municipaux de la ville de Luxembourg.

- Transports intercommunaux du canton d'Esch-sur-Alzette (TICE).

- Bus service undertakings operating pursuant to the règlement grand-ducal du 3 février 1978 concernant les conditions d'octroi des autorisations d'établissement et d'exploitation des services de transports routiers réguliers de personnes rémunérés.

NIEDERLANDE

Entities providing transport services to the public pursuant to Chapter II (Openbaar vervoer) of the Wet Personenvervoer van 12 maart 1987.

PORTUGAL

- Rodoviária nacional, EP.

- Companhia Carris de ferro de Lisboa.

- Metropolitano de Lisboa, EP.

- Serviços de transportes colectivos do Porto.

- Serviços municipalizados de transporte do Barreiro.

- Serviços municipalizados de transporte de Aveiro.

- Serviços municipalizados de transporte de Braga.

- Serviços municipalizados de transporte de Coimbra.

- Serviços municipalizados de transporte de Portalegre.

SCHWEDEN

Entities operating urban railway or tramway services according to lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik and lagen (1990:1157) om järnvägssäkerhet. Public or private entities operating a trolley bus or bus service in accordance with lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik and lagen (1983:293) om yrkestrafik.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

- Entities providing bus services to the public pursuant to the London Regional Transport Act 1984.

- Glasgow Underground.

- Greater Manchester Rapid Transit Company.

- Docklands Light Railway.

- London Underground Ltd.

- British Railways Board.

- Tyne and Wear Metro.

Anhang VIII: Auftraggeber im Bereich der Flughafeneinrichtungen

ÖSTERREICH

- Austro Control GmbH.

- Entities as defined in Articles 60 to 80 of the Luftfahrtgesetz 1957 (BGBl. Nr. 253/1957).

BELGIEN

Régie des voies aériennes set up pursuant to the arrêté-loi du 20 novembre 1946 portant création de la régie des voies aériennes amended by arrêté royal du 5 octobre 1970 portant refonte du statut de la règie des voies aériennes.

DÄNEMARK

Airports operating on the basis of an authorisation pursuant to § 55, stk. 1, i lov om luftfart, jf. lovbekendtgørelse nr. 408 af 11. september 1985.

DEUTSCHLAND

Airports as defined in Article 38(2) of the Luftverkehrszulassungsordnung vom 19. März 1979, as last amended by the Verordnung vom 21. Juli 1986.

GRIECHENLAND

- Airports operating pursuant to law 517/1931 setting up the civil aviation service [Υπηρεσία Πολιτικής Αεροπορίας (ΥΠΑ) (Ypiresia Politikis Aeroporias (YPA)].

- International airports operating pursuant to presidential decree 647/981.

SPANIEN

Airports managed by Aeropuertos Nacionales operating pursuant to the Real Decreto 278/1982 de 15 de octubre de 1982.

FINNLAND

Airports managed by Ilmailulaitos/Luftfartsverket pursuant to Ilmailulaki (595/64).

FRANKREICH

- Aéroports de Paris operating pursuant to titre V, articles L 251-1 à 252-1 du code de l'aviation civile.

- Aéroport de Bâle-Mulhouse, set up pursuant to the convention franco-suisse du 4 juillet 1949.

- Airports as defined in article L 270-1, code de l'aviation civile.

- Airports operating pursuant to the cahier des charges type d'une concession d'aéroport, décret du 6 mai 1955.

- Airports operating on the basis of a convention d'exploitation pursuant to article L 221, code de l'aviation civile.

IRLAND

- Airports of Dublin, Cork and Shannon managed by Aer Rianta-Irish Airports.

- Airports operating on the basis of a Public-use Licence granted, pursuant to the Air Navigation and Transport Act No 23 1936, the Transport Fuel and Power Transfer of Departmental, Administration and Ministerial Functions Order 1959 (SI No 125 of 1959) and the Air Navigation (Aerodromes and Visual Ground Aids) Order 1970 (SI No 291 of 1970).

ITALIEN

- Civil Stat. airports (aerodroal civili istituiti dallo Stato referred to in Article 692 of the Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327.

- Entities operating airport facilities on the basis of a concession granted pursuant to Article 694 of the Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327.

LUXEMBURG

Aéroport de Findel.

NIEDERLANDE

Airports operating pursuant to Articles 18 and following of the Luchtvaartwet of 15 January 1958, amended on 7 June 1978.

PORTUGAL

- Airports managed by Aeroportos de navegação aérea (ANA), EP pursuant to Decreto-Lei n.o 246/79.

- Aeroporto do Funchal and Aeroporto de Porto Santo, regionalised pursuant to the Decreto-Lei n.o 284/81.

SCHWEDEN

- Publicly owned and operated airports in accordance with lagen (1957:297) om luftfart.

- Privately owned and operated airports with an exploitation permit under the act, where this permit corresponds to the criteria of Article 2 (3) of the Directive.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Airports managed by British Airports Authority plc. Airports which are public limited companies (plc) pursuant to the Airports Act 1986.

Anhang IX: Auftraggeber im Bereich des See- oder Binnenhafenverkehrs oder anderer Verkehrsendpunkte

ÖSTERREICH

Inland ports owned totally or partially by Länder and/or Gemeinden.

BELGIEN

- Société anonyme du canal et des installations maritimes de Bruxelles.

- Port autonome de Liège.

- Port autonome de Namur.

- Port autonome de Charleroi.

- Port de la ville de Gand.

- Compagnie des installations maritimes de Bruges - Maatschappij der Brugse haveninrichtingen.

- Société intercommunale de la rive gauche de l'Escaut - Intercommunale maatschappij van de linker Scheldeoever (Port d'Anvers).

- Port de Nieuwport.

- Port d'Ostende.

DÄNEMARK

Ports as defined in Article 1, I to III of the bekendtgørelse nr. 604 af 16. december 1985 om, hvilke havne der er omfattet af lov om trafikhavne, jf. lov nr. 239 af 12. maj 1976 om trafikhavne.

DEUTSCHLAND

- Seaports owned totally or partially by territorial authorities (Länder, Kreise, Gemeinden).

- Inland ports subject to the Hafenordnung pursuant to the Wassergesetze der Länder.

GRIECHENLAND

- Οργανισμός Λιμένος Πειραιώς/Piraeus port (Organismos Limenos Peiraios) set up pursuant to Emergency Law 1559/1950 and Law 1630/1951.

- Οργανισμός Λιμένος Θεσαλονίκης/Thessaloniki port (Organismos Limenos Thessalonikis) set up pursuant to Decree N.A. 2251/1953.

- Other ports governed by presidential Decree 649/1977 (NA. 649/1977) Εποπτεία, οργάνωση λειτουργίας, διοικητικός έλεγχος λιμένων (Epopteia, organosi leitourgias, dioikitikos elegchos limenon, supervision, organisation of functioning and administrative control).

SPANIEN

- Puerto de Huelva set up pursuant to the Decreto de 2 de octubre de 1969, n° 2380/69. Puertos y Faros. Otorga Régimen de Estatuto de Autonomía al Puerto de Huelva.

- Puerto de Barcelona set up pursuant to the Decreto de 25 de agosto de 1978, n° 2407/78. Puertos y Faros. Otorga al de Barcelona Régimen de Estatuto de Autonomía.

- Puerto de Bilbao set up pursuant to the Decreto de 25 de agosto de 1978, n° 2048/78. Puertos y Faros. Otorga al de Bilbao Régimen de Estatuto de Autonomía.

- Puerto de Valencia set up pursuant to the Decreto de 25 de agosto de 1978, n° 2409/78. Puertos y Faros. Otorga al de Valencia Régimen de Estatuto de Autonomía.

- Juntas de Puertos operating pursuant to the Ley 27/68 de 20 de junio de 1968. Puertos y Faros. Juntas de Puertos y Estatutos de Autonomía and to the Decreto de 9 de abril de 1970, n° 1350/70. Juntas de Puertos. Reglamento.

- Ports managed by the Comisión Administrativa de Grupos de Puertos, operating pursuant to the Ley 27/68 de 20 de junio de 1968, Decreto 1958/78 de 23 de junio de 1978 and Decreto 571/81 de 6 de mayo de 1981.

- Ports listed in the Real Decreto 989/82 de 14 de mayo de 1982. Puertos. Clasificación de los de interés general.

FINNLAND

- Ports operating pursuant to Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista (955/76).

- Saimaa Canal (Saimaan kanavan hoitokunta).

FRANKREICH

- Port autonome de Paris set up pursuant to loi 68-917 du 24 octobre 1968 relative au port autonome de Paris.

- Port autonome de Strasbourg set up pursuant to the convention du 20 mai 1923 entre l'État et la ville de Strasbourg relative à la constitution du port rhénan de Strasbourg et à l'exécution de travaux d'extension de ce port, approved by the loi du 26 avril 1924.

- Other inland waterway ports set up or managed pursuant to Article 6 (navigation intérieure) of the décret 69-140 du 6 février 1969 relatif aux concessions d'outillage public dans les ports maritimes.

- Ports autonomes operating pursuant to articles L 111-1 et suivants of the code des ports maritimes.

- Ports non autonomes operating pursuant to articles R 121-1 et suivants of the code des ports maritimes.

- Ports managed by regional authorities (départements) or operating pursuant to a concession granted by the regional authorities (départements) pursuant to Article 6 of loi 86-663 du 22 juillet 1983 complétant la loi 83-8 du 7 janvier 1983 relative à la répartition de compétences entre les communes, les départements et l'État.

IRLAND

- Ports operating pursuant to the Harbour Acts 1946 to 1976.

- Port of Dun Laoghaire operating pursuant to the State Harbours Act 1924.

- Port of Rosslare Harbour operating pursuant to the Finguard and Rosslare Railways and Harbours Act 1899.

ITALIEN

- State ports and other ports managed by the Capitaneria di Porto pursuant to the Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 32.

- Autonomous ports (enti portuali) set up by special laws pursuant to Article 19 of the Codice della navigazione, Regio Decreto 30 marzo 1942, n. 327.

LUXEMBURG

Port de Mertert set up and operating pursuant to loi du 22 juillet 1963 relative à l'aménagement et à l'exploitation d'un port fluvial sur la Moselle.

NIEDERLANDE

- Havenbedrijven, set up and operating pursuant to the Gemeentewet van 29 juni 1851.

- Havenschap Vlissingen, set up by wet van 10 september 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Vlissingen.

- Havenschap Terneuzen, set up by wet van 8 april 1970 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Terneuzen.

- Havenschap Delfzijl, set up by wet van 31 juli 1957 houdende een gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Havenschap Delfzijl.

- Industrie- en havenschap Moerdijk, set up by gemeenschappelijke regeling tot oprichting van het Industrie- en havenschap Moerdijk van 23 oktober 1970, approved by Koninklijk Besluit nr. 23 van 4 maart 1972.

PORTUGAL

- Porto de Lisboa set up pursuant to Decreto real de 18 de Fevereiro de 1907 and operating pursuant to Decreto-Lei n.o 36976 de 20 de Julho de 1948.

- Porto do Douro e Leixões set up pursuant to Decreto-Lei n.o 36977 de 20 de Julho de 1948.

- Porto de Sines set up pursuant to Decreto-Lei n.o 508/77 de 14 de Dezembro de 1977.

- Portos de Setúbal, Aveiro, Figueira da Foz, Viana do Castelo, Portimão e Faro operating pursuant to Decreto-Lei n.o 37754 de 18 de Fevereiro de 1950.

SCHWEDEN

Ports and terminal facilities according to lagen (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, förordningen (1983:744) om trafiken på Göta kanal.

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Harbour Authorities within the meaning of Section 57 of the Harbours Act 1964 providing port facilities to carriers by sea or inland waterway.

Abschnitt 3

Staatliche Stellen unterhalb der zentralstaatlichen Ebene

Keine.

(1) Nur nichtmilitärische Materialien, die in Anhang VII Teil B aufgeführt sind.

(2) Postalische Tätigkeiten im Sinne des Gesetzes vom 24. Dezember 1993.

(3) Nur nichtmilitärische Materialien, die in Anhang VII Teil B aufgeführt sind.

(4) Nur Postwesen.

(5) Nur nichtmilitärische Materialien, die in Anhang VII Teil B aufgeführt sind.

(6) Nur nichtmilitärische Materialien, die in Anhang VII Teil B aufgeführt sind.

(7) Nur nichtmilitärische Materialien, die in Anhang VII Teil B aufgeführt sind.

(8) In Anhang VI der Richtlinie 93/38/EWG aufgeführte Beschaffungsstellen sind nicht erfasst.

ANHANG VII

ERFASSTE WAREN

(Artikel 25)

TEIL A

VERZEICHNIS DER VON MEXIKO ERFASSTEN WAREN

Dieser Titel gilt für alle Waren. Bei Beschaffungen durch die Secretaría de la Defensa Nacional und die Secretaría de Marina gilt dieser Titel jedoch nur für folgende Waren:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Anmerkung:

Die Nummern beziehen sich auf die Codes der Federal Supply Classification)

TEIL B

VERZEICHNIS DER VON DER GEMEINSCHAFT ERFASSTEN WAREN

Dieser Titel gilt für alle Waren, es sei denn, an anderer Stelle in diesem Titel oder den zugehörigen Anhängen ist etwas anderes angegeben. Bei Beschaffungen durch die Verteidigungsministerien von Österreich, Belgien, Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, Spanien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Schweden und dem Vereinigten Königreich gilt dieser Titel jedoch nur für folgende Waren und Geräte:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(Codierung nach dem Harmonisierten System)

ANHANG VIII

ERFASSTE DIENSTLEISTUNGEN

(Artikel 25)

TEIL A

VERZEICHNIS DER VON MEXIKO ERFASSTEN DIENSTLEISTUNGEN

Dieser Titel gilt für alle nachstehend aufgeführten Dienstleistungen, die von den in Anhang VI Teil A aufgeführten Stellen beschafft werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Anmerkung:

Grundlage ist die Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC)

TEIL B

VERZEICHNIS DER VON DER GEMEINSCHAFT ERFASSTEN DIENSTLEISTUNGEN

Dieser Titel gilt für alle nachstehend aufgeführten Dienstleistungen, die von den in Anhang VI Teil B aufgeführten Stellen beschafft werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG IX

ERFASSTE BAULEISTUNGEN

(Artikel 25)

TEIL A

VERZEICHNIS DER VON MEXIKO ERFASSTEN BAULEISTUNGEN

Dieser Titel gilt für alle nachstehend aufgeführten Bauleistungen, die von den in Anhang VI Teil A aufgeführten Stellen beschafft werden.

Codes für Bauleistungen

Anmerkung:

Die Codes beruhen auf der Zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen (CPC) Abteilung 51.

Definition von Bauleistungen: Vorbereitende Baustelleneinrichtung, Neubau-, Reparatur-, Umbau-, Restaurierungs- und Unterhaltungsarbeiten im Hoch- und Tiefbau. Diese Arbeiten können entweder durch Generalunternehmer ausgeführt werden, die das gesamte Bauvorhaben im Auftrag des Eigentümers oder auf eigene Rechnung durchführen, oder im Wege der Vergabe von Unteraufträgen über Teile der Bauarbeiten an spezialisierte Auftragnehmer (z. B. Installateur), wenn die von diesen Zulieferern erbrachten Bauleistungen Bestandteil der Arbeiten des Hauptauftragnehmers ist. Bei den hier aufgeführten Gütern handelt es sich um Dienstleistungen, die für die Ausführung der verschiedenen Arten von Bauarbeiten und deren Endergebnis von wesentlicher Bedeutung sind.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

VERZEICHNIS DER VON DER GEMEINSCHAFT ERFASSTEN BAULEISTUNGEN

Dieser Titel gilt für alle nachstehend aufgeführten Bauleistungen, die von den in Anhang VI Teil B aufgeführten Stellen beschafft werden.

Definition: Für die Zwecke von Teil B dieses Anhangs gilt als Bauauftrag ein Auftrag mit dem Ziel der Ausführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten jeder Art im Sinne von Abteilung 51 der Zentralen Gütersystematik.

Abteilung 51 der CPC

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG X

SCHWELLENWERTE

(Artikel 25)

TEIL A

FÜR MEXIKO GELTENDE SCHWELLENWERTE

1. Bei Beschaffungen durch Stellen, die in Anhang VI Teil A Abschnitt 1 (Beschaffungsstellen der Bundesregierung) aufgeführt sind, gelten folgende Schwellenwerte:

- 100000 USD bei Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen VII und VIII aufgeführt sind;

- 6500000 USD bei Bauleistungen, die in Anhang IX aufgeführt sind.

2. Bei Beschaffungen durch Stellen, die in Anhang VI Teil A Abschnitt 2 (staatliche Unternehmen) aufgeführt sind, gelten folgende Schwellenwerte:

- 250000 USD bei Waren und Dienstleistungen, die in den Anhängen VII und VIII aufgeführt sind;

- 8000000 USD bei Bauleistungen, die in Anhang IX aufgeführt sind.

3. Um Gleichwertigkeit mit den derzeit im Rahmen der NAFTA geltenden Schwellenwerten zu erzielen, wendet Mexiko vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an nicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Schwellenwerte, sondern die jeweils geltenden NAFTA-Schwellenwerte an.

TEIL B

FÜR DIE GEMEINSCHAFT GELTENDE SCHWELLENWERTE

1. Bei Beschaffungen durch Stellen, die in Anhang VI Teil B Abschnitt 1 (Beschaffungsstellen der Gemeinschaft und der Zentralstaaten) aufgeführt sind, gelten folgende Schwellenwerte:

- 130000 SZR bei Lieferungen;

- 130000 SZR bei Dienstleistungen, die in Anhang VIII aufgeführt sind; und

- 5000000 SZR bei Bauleistungen, die in Anhang IX aufgeführt sind.

2. Bei Beschaffungen durch Stellen, die in Anhang VI Teil B Abschnitt 2 aufgeführt sind, gelten folgende Schwellenwerte:

- 400000 SZR bei Lieferungen;

- 400000 SZR bei Dienstleistungen, die in Anhang VIII aufgeführt sind; und

- 5000000 SZR bei Bauleistungen, die in Anhang IX aufgeführt sind.

TEIL C

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

1. Mexiko rechnet die Schwellenwerte unter Verwendung des Umrechnungskurses der Banco de México in Peso um. Als Umrechnungskurs gilt der Wert des Mexikanischen Peso in US-Dollar am 1. Dezember und 1. Juni eines jeden Jahres beziehungsweise des ersten darauf folgenden Arbeitstages. Der Umrechnungskurs vom 1. Dezember gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, und der Umrechnungskurs vom 1. Juni gilt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.

2. Die Gemeinschaft rechnet die Schwellenwerte unter Verwendung des Umrechnungskurses der Europäischen Zentralbank in Euro um. Als Umrechnungskurs gilt der Wert des Euro in SZR am 1. Dezember und 1. Juni eines jeden Jahres beziehungsweise des ersten darauf folgenden Arbeitstages. Der Umrechnungskurs vom 1. Dezember gilt vom 1. Januar bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, und der Umrechnungskurs vom 1. Juni gilt vom 1. Juli bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres.

3. Mexiko und die Gemeinschaft unterrichten sich gegenseitig spätestens einen Monat vor Inkrafttreten der neu berechneten Schwellenwerte über deren Betrag in ihrer jeweiligen Währung.

ANHANG XI

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

(Artikel 25)

TEIL A

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU UND ABWEICHUNGEN VON DEN MEXIKO BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN IN DEN ANHÄNGEN VI BIS X

Abschnitt 1

Übergangsbestimmungen

Ungeachtet anderer Bestimmungen in diesem Titel gelten für die Anhänge VI bis X folgende Übergangsbestimmungen:

Pemex, CFE sowie Gebäude und Anlagen außerhalb des Energiesektors

1. Hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus diesem Titel kann Mexiko je Kalenderjahr nach Inkrafttreten dieses Titels den betreffenden, in Absatz 2 genannten Prozentsatz unberücksichtigt lassen; Bemessungsgrundlage ist dabei der

a) Gesamtwert der von Pemex in dem betreffenden Jahr getätigten Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die die in Anhang X genannten Schwellenwerte übersteigen;

b) Gesamtwert der von CFE in dem betreffenden Jahr getätigten Beschaffungen von Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen, die die in Anhang X genannten Schwellenwerte übersteigen; und

c) Gesamtwert der in dem betreffenden Jahr getätigten Beschaffungen von Bauleistungen, die die in Anhang X genannten Schwellenwerte übersteigen, ohne die von Pemex und CFE getätigten Beschaffungen von Bauleistungen.

2.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Der Wert der durch Darlehen von regionalen und multilateralen Finanzinstituten finanzierten Beschaffungen geht nicht in die Berechnung des Gesamtwerts der Beschaffungen nach den Absätzen 1 und 2 ein. Durch derartige Darlehen finanzierte Beschaffungen unterliegen auch nicht den Einschränkungen gemäß diesem Titel.

4. Mexiko gewährleistet, daß der Gesamtwert der Beschaffungen innerhalb einer FSC-Klasse (oder eines anderen von den Vertragsparteien vereinbarten Klassifizierungssystems), die Pemex oder CFE gemäß den Absätzen 1 und 2 je Kalenderjahr unberücksichtigt lassen, höchstens 15 v.H. des Gesamtwerts der Beschaffungen ausmacht, die Pemex oder CFE für das betreffende Jahr unberücksichtigt lassen können.

5. Mexiko gewährleistet, daß sich Pemex und CFE nach dem 31. Dezember des vierten auf das Inkrafttreten dieses Titels folgenden Jahres in angemessener Weise darum bemühen, daß der Gesamtwert der Beschaffungen innerhalb einer FSC-Klasse (oder eines anderen von den Parteien vereinbarten Klassifizierungssystems), die Pemex oder CFE gemäß den Absätzen 1 und 2 je Kalenderjahr unberücksichtigt lassen, höchstens 50 v.H. des Gesamtwerts der in dem betreffenden Jahr von Pemex oder CFE innerhalb der betreffenden FSC-Klasse (oder eines anderen von den Parteien vereinbarten Klassifizierungssystems) getätigten Beschaffungen ausmacht.

Arzneimittel

6. Bis zum 1. Januar des achten auf das Inkrafttreten dieses Titels folgenden Jahres gilt dieser Titel nicht für durch die Secretaría de Salud, IMSS, ISSSTE, Secretaría de la Defensa Nacional und die Secretaría de Marina getätigte Beschaffungen von Arzneimitteln, die in Mexiko keinem Patentschutz unterliegen oder deren Patentschutz abgelaufen ist. Dieser Absatz beeinträchtigt nicht den Schutz von Rechten an geistigem Eigentum.

Abschnitt 2

Ständige Bestimmungen

1. Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen,

a) die im Hinblick auf den gewerblichen Wiederverkauf durch staatliche Einzelhandelsgeschäfte getätigt werden;

b) die durch Darlehen von regionalen oder multilateralen Kreditinstituten finanziert werden, wenn diese Institute besondere Auflagen machen (mit Ausnahme von Anforderungen hinsichtlich des inländischen Anteils);

c) die von einer Beschaffungsstelle bei einer anderen Beschaffungsstelle in Mexiko getätigt werden; oder

d) die den Erwerb von Wasser und die Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung zum Gegenstand haben.

2. Dieser Titel gilt nicht für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge (einschließlich Fernmelde- und Übermittlungsdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit Wasser und Energie).

3. Dieser Titel gilt nicht für Beförderungsleistungen, einschließlich Dienstleistungen des Landverkehrs (CPC 71), der Schiffahrt (CPC 72) und des Luftverkehrs (CPC 73), Dienstleistungen im Rahmen von Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr (CPC 74), Post- und Fernmeldedienstleistungen (CPC 75) sowie Vermittlung und Verwaltung von Reparaturdienstleistungen an anderen Beförderungsmitteln (CPC 8868).

4. Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von Beförderungsleistungen, die Bestandteil eines Beschaffungsauftrags sind oder mit einem solchen zusammenhängen.

5. Dieser Titel gilt nicht für Finanzdienstleistungen, Forschungs- und Entwicklungsleistungen sowie für Leitungs- und Betriebsverträge, die an aus Bundesmitteln finanzierte Forschungs- und Entwicklungszentren vergeben werden oder die mit der Durchführung von staatlich finanzierten Forschungsprogrammen zusammenhängen.

6. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels kann Mexiko hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus diesem Titel Beschaffungsaufträge unberücksichtigt lassen, vorausgesetzt,

a) der Gesamtwert der unberücksichtigten Aufträge übersteigt nicht den Gegenwert in Mexikanischen Peso von:

i) 1,0 Mrd. USD je Jahr bis zum 31. Dezember des siebenten auf das Inkrafttreten dieses Titels folgenden Jahres, wobei dieser Betrag Aufträge aller Beschaffungsstellen außer Pemex und CFE umfasst;

ii) 1,8 Mrd. USD je Jahr ab dem 1. Januar des achten auf das Inkrafttreten dieses Titels folgenden Jahres, wobei dieser Betrag Aufträge aller Beschaffungsstellen umfasst;

b) keine von Buchstabe a) erfasste Beschaffungsstelle lässt in einem Jahr Aufträge im Wert von mehr als 20 v.H. des Gesamtwerts der Aufträge unberücksichtigt, die in dem betreffenden Jahr unberücksichtigt gelassen werden können;

c) der Gesamtwert der unberücksichtigen Aufträge von Pemex oder CFE übersteigt je Kalenderjahr, beginnend mit dem achten auf das Inkrafttreten dieses Titels folgenden Jahr, nicht den Gegenwert von 720 Mio. USD in Mexikanischen Peso.

7. Beginnend ein Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Titels werden die in Absatz 6 genannten Beträge in USD jährlich an die kumulierte Inflation seit dem Inkrafttreten dieses Artikels angepasst, wobei der implizite Preisdeflator des Bruttoinlandsprodukts der USA (US-BIP) oder ein vom Council of Economic Advisors in den "Economic Indicators" veröffentlichter Nachfolgeindex zugrunde gelegt wird.

Die an die kumulierte Inflation bis zum Januar eines jeden Jahres nach dem Jahr 2000 angepaßten Beträge in USD sind gleich den ursprünglichen Beträgen in USD multipliziert mit dem Quotienten aus

a) dem impliziten Preisdeflator des US-BIP oder eines vom Council of Economic Advisors in den "Economic Indicators" veröffentlichten Nachfolgeindex für den Januar des betreffenden Jahres und

b) dem impliziten Preisdeflator des US-BIP oder eines vom Council of Economic Advisors in den "Economic Indicators" veröffentlichten Nachfolgeindex für das Datum des Inkrafttretens dieses Titels,

wobei für die Preisdeflatoren unter den Buchstaben a) und b) das gleiche Basisjahr gelten muß. Die angepassten Beträge in USD werden auf den nächstliegenden Millionenbetrag gerundet.

8. Die Ausnahmeregelung im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit in Artikel 13 des Abkommens gilt auch für Beschaffungen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kernmaterial und -technologie.

9. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Titels kann eine Beschaffungsstelle einen bestimmten Anteil lokaler Beschaffungen vorschreiben, und zwar von höchstens

a) 40 v.H. bei arbeitsintensiven schlüsselfertigen oder großen integrierten Projekten;

b) 25 v.H. bei kapitalintensiven schlüsselfertigen oder großen integrierten Projekten.

Für Zwecke dieses Absatzes ist ein "schlüsselfertiges oder großes integriertes Projekt" im allgemeinen ein Bau-, Lieferungs- oder Installationsvorhaben, das in Ausübung eines von einer Stelle gewährten Rechts von einer Person durchgeführt wird und für das folgendes gilt:

a) der Hauptauftragnehmer ist zur Auswahl der Generalunternehmer oder Unterauftragnehmer befugt;

b) das Projekt wird weder von der Regierung Mexikos noch einer ihrer Stellen finanziert; und

c) die Person trägt die Risiken im Zusammenhang mit der Nichterfuellung des Auftrags; und

d) die Anlage wird von einer Beschaffungsstelle oder im Rahmen eines Beschaffungsauftrags dieser Stelle betrieben.

10. Ungeachtet der in Anhang X genannten Schwellenwerte gilt Artikel 26 für jegliche Beschaffung, die die Pemex überall dort, wo sie Arbeiten ausführt, bei ortsansässigen Lieferanten von Ausrüstungen oder Geräten für Öl- und Gasfelder tätigt.

11. Überschreitet Mexiko in einem Jahr den Gesamtwert der Aufträge, die in dem betreffenden Jahr gemäß Absatz 6 oder Abschnitt 1 Absätze 1, 2 und 4 unberücksichtigt bleiben können, so konsultiert es die Gemeinschaft zwecks Vereinbarung von Kompensationen in Form zusätzlicher Beschaffungsmöglichkeiten im folgenden Jahr. Durch die Konsultation werden die Rechte der Vertragsparteien gemäß Titel VI nicht beeinträchtigt.

12. Keine Bestimmung dieses Titels wird so ausgelegt, dass Pemex Verträge abschließen müsste, die eine Risikoteilung vorsehen.

TEIL B

ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU UND ABWEICHUNGEN VON DEN DIE GEMEINSCHAFT BETREFFENDEN BESTIMMUNGEN IN DEN ANHÄNGEN VI BIS X

1. Dieser Titel gilt nicht für Aufträge, die vergeben werden gemäß

a) einem internationalen Abkommen über die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Vorhabens durch die Unterzeichnerstaaten;

b) einem internationalen Abkommen über die Stationierung von Streitkräften;

c) den besonderen Bedingungen einer internationalen Organisation; oder

d) Unterstützungsprogrammen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten zugunsten von Drittstaaten.

2. Dieser Titel gilt nicht für die Beschaffung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zur Unterstützung von landwirtschaftlichen Förderprogrammen oder von Programmen zur menschlichen Ernährung.

3. Dieser Titel gilt nicht für Beschaffungen durch in Anhang VI Teil B Abschnitte 1 und 3 genannte Stellen in Verbindung mit Tätigkeiten in den Bereichen Trinkwasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation.

4. Dieser Titel gilt nicht für Aufträge, die von in Anhang VI Teil B Abschnitt 2 genannten Stellen vergeben werden

a) für den Erwerb von Wasser und die Lieferung von Energie oder Brennstoffen für die Energieerzeugung;

b) für andere Zwecke als der Ausübung ihrer in diesem Anhang beschriebenen Tätigkeiten oder zur Ausübung derartiger Tätigkeiten in einem Nichtmitgliedstaat;

c) für Zwecke des Wiederverkaufs oder der Vermietung an Dritte, sofern der Auftraggeber nicht über ein besonderes oder ausschließliches Recht zum Verkauf oder zur Vermietung des Gegenstands eines solchen Auftrags verfügt und sofern es anderen Stellen freisteht, diesen zu den gleichen Bedingungen wie der Auftraggeber zu verkaufen oder zu vermieten.

5. Dieser Titel gilt nicht für Aufträge,

a) deren Gegenstand der Erwerb von Grundstücken, vorhandenen Gebäuden und anderen Liegenschaften oder Rechten daran ist;

b) deren Gegenstand Erwerb, Entwicklung, Herstellung und Coproduktion von Sendematerial durch Rundfunkanstalten und Sendezeit ist.

6. Die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Bauleistungen, im Rahmen von Beschaffungsverfahren gemäß diesem Titel unterliegt den Bedingungen und Anforderungen für den Marktzugang und Inländerbehandlung, denen Österreich gemäß seinen Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen genügen muss.

7. Dieser Titel gilt nicht für Aufträge, die einer Stelle erteilt werden, die in Finnland beziehungsweise in Schweden selbst Auftraggeber im Sinne des jeweiligen Gesetzes über öffentliches Auftragswesen ist (Finnland: Laki julkisista hankinnoista (1505/92); Schweden: Lag om offentlig upphandling (1992:1528)), wenn dies auf der Grundlage eines ausschließlichen Rechts geschieht, über das diese Stelle aufgrund einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift oder aufgrund von Beschäftigungsverträgen in Finnland beziehungsweise Schweden verfügt.

8. Falls eine bestimmte Beschaffung wichtige politische Ziele des Landes beeinträchtigen könnte, können die finnische beziehungsweise die schwedische Regierung in einzelnen Beschaffungsfällen erwägen, vom Grundsatz der Inländerbehandlung in diesem Titel abzuweichen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist auf Kabinettsebene zu treffen. Finnland meldet außerdem einen Vorbehalt hinsichtlich der Anwendung dieses Titels auf die Åland-Inseln (Ahvenanmaa) an.

ANHANG XII

BESCHAFFUNGSVERFAHREN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

(Artikel 29)

TEIL A

FÜR MEXIKO GELTENDE NAFTA-BESTIMMUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

TEIL B

FÜR DIE GEMEINSCHAFT GELTENDE GPA-BESTIMMUNGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG XIII

VERÖFFENTLICHUNGEN

(Artikel 31)

In diesem Anhang sind die Veröffentlichungen aufgeführt, in denen die Vertragsparteien Gesetze, Verordnungen, Gerichtsurteile, allgemeingültige Verwaltungsentscheidungen, einschließlich Aufforderungen zur Teilnahme, Qualifikation von Lieferanten und jegliche Verfahren im Zusammenhang mit den von diesem Beschluss erfassten staatlichen Beschaffungen veröffentlichen.

TEIL A

MEXIKO

Diario Oficial de la Federación

Semanario Judicial de la Federación (sólo para jurisprudencia)

TEIL B

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Österreich

Österreichisches Bundesgesetzblatt, Amtsblatt zur Wiener Zeitung

Sammlung von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes

Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes - administrativrechtlicher und finanzrechtlicher Teil

Amtliche Sammlung der Entscheidungen des OGH in Zivilsachen

Belgien

Gesetze, Königliche Erlasse, Ministererlasse, Ministerrundschreiben: Le Moniteur belge

Gerichtsurteile: Pasicrisie

Dänemark

Gesetze und Verordnungen: Lovtidende

Gerichtsurteile: Ugeskrift for Retsvaesen

Verwaltungserlasse und -verfahren: Ministerialtidende

Entscheidungen der Rechtsmittelinstanz für das öffentliche Auftragswesen: Konkurrencerådets Dokumentation

Deutschland

Gesetze und Verordnungen: Bundesanzeiger, Herausgeber: der Bundesminister der Justiz

Gerichtsurteile: Entscheidungssammlungen des Bundesverfassungsgerichts, Bundesgerichtshofs, Bundesverwaltungsgerichts, Bundesfinanzhofs sowie der Oberlandesgerichte

Spanien

Rechtsvorschriften: Boletín Oficial del Estado

Gerichtsurteile: keine offizielle Veröffentlichung

Frankreich

Rechtsvorschriften: Journal officiel de la République française

Gerichtsurteile: Recueil des arrêts du Conseil d'État

Revue des marchés publics

Griechenland

Staatsanzeiger - Επίσημη Εφημερίδα των Ευρωπαϊκών Κοινοτήτων

Irland

Gesetze und Verordnungen: Iris Oifigiúil (Official Gazette of the Irish Government)

Italien

Rechtsvorschriften: Gazzetta ufficiale

Gerichtsurteile: keine offizielle Veröffentlichung

Luxemburg

Rechtsvorschriften: Mémorial

Gerichtsurteile: Pasicrisie

Niederlande

Rechtsvorschriften: Nederlandse Staatscourant und/oder Staatsblad

Gerichtsurteile: keine offizielle Veröffentlichung

Portugal

Rechtsvorschriften: Diário da República Portuguesa 1a Série A e 2a série

Gerichtliche Veröffentlichungen: Boletim do Ministério da Justiça

Colectânea de Acordos do Supremo Tribunal Administrativo;

Colectânea de Jurisprudência das Relações

Finnland

Suomen Säädöskokoelma - Finlands Författningssamling (Finnisches Gesetzblatt)

Schweden

Svensk författningssamling (Schwedisches Gesetzblatt)

Vereinigtes Königreich

Rechtsvorschriften: HM Stationery Office

Gerichtsurteile: Law Reports

"Öffentliche Stellen": HM Stationery Office

ANHANG XIV

FORMAT FÜR DEN AUSTAUSCH VON INFORMATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 38 ABSATZ 2

(Artikel 38)

1. Die Gemeinschaft erstellt ein unverbindliches Verzeichnis von 150 staatlichen Behörden und öffentlichen Unternehmen, die von Anhang VI Teil B Abschnitt 2 erfasst werden, und legt die statistischen Informationen über diese Beschaffungsstellen entsprechend dem Format in diesem Anhang vor. Die in diesem Verzeichnis genannten Beschaffungsstellen sind für den Geltungsbereich des genannten Anhangs in Bezug auf die räumliche und sektorale Verteilung repräsentativ.

2. Nach Erhalt dieser Informationen legt Mexiko seinerseits Informationen über die von Anhang VI Teil A Abschnitt 2 erfassten Beschaffungsstellen entsprechend dem Format in diesem Anhang vor.

>PIC FILE= "L_2000245DE.114902.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.115001.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.115002.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.115101.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.115102.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.115201.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.115202.EPS">

>PIC FILE= "L_2000245DE.115301.EPS">

ANHANG XV

(nach Artikel 39)

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziele

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre jeweiligen Wettbewerbsgesetze anzuwenden, um zu vermeiden, dass die aus diesem Beschluss erwachsenden Vorteile durch wettbewerbswidrige Verhaltensweisen geschmälert oder zunichte gemacht werden.

(2) Dieser Mechanismus dient folgenden Zielen:

a) Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten und Leistung gegenseitiger Amtshilfe in allen Bereichen des Wettbewerbs, in denen sie es als notwendig betrachten;

b) Ausschaltung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen durch Anwendung geeigneter Rechtsvorschriften, um nachteilige Auswirkungen auf die Entwicklung von Handel und Wettbewerb sowie mögliche negative Konsequenzen dieser Verhaltensweisen für die Belange der anderen Vertragspartei zu vermeiden;

c) Förderung der Zusammenarbeit, um etwaige Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung der jeweiligen Wettbewerbsgesetze zu klären.

(3) Die Vertragsparteien widmen bei der Anwendung dieses Mechanismus folgenden Aspekten besondere Aufmerksamkeit, um Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen zu verhindern, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Mexiko beeinträchtigen könnten:

a) für die Gemeinschaft: Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse über Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die missbräuchliche Ausnutzung beherrschender Stellungen und Unternehmenszusammenschlüsse; und

b) für Mexiko: eingeschränkt oder uneingeschränkt monopolistische Verhaltensweisen und Unternehmenszusammenschlüsse.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Wettbewerbsgesetze" umfassen

i) für die Gemeinschaft die Artikel 81, 82, 85 und 86 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, die Artikel 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und die entsprechenden Durchführungsverordnungen, einschließlich der Entscheidung Nr. 24/54 der Hohen Behörde;

ii) für Mexiko: Ley Federal de Competencia vom 24. Dezember 1992, Reglamento Interior de la Comisión Federal de Competencia vom 28. August 1998 und Reglamento de la Ley Federal de Competencia vom 4. März 1998;

iii) etwaige Änderungen, die an den obengenannten Rechtsvorschriften vorgenommen werden, und

iv) möglicherweise zusätzliche Rechtsvorschriften, soweit sie Auswirkungen auf den Wettbewerb im Rahmen dieses Mechanismus haben;

b) "Wettbewerbsbehörde" ist

i) für die Gemeinschaft die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und

ii) für Mexiko die Comisión Federal de Competencia;

c) "Durchsetzungsmaßnahme" ist jede Anwendung der Wettbewerbsgesetze im Rahmen der Untersuchung oder des Verfahrens der Wettbewerbsbehörden einer Vertragspartei, die zu Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen führen können;

d) "wettbewerbswidrige Verhaltensweisen" und "Vorgehensweisen und Praktiken, die den Wettbewerb beschränken" sind alle in den Wettbewerbsgesetzen einer Vertragspartei definierten Verhaltens- bzw. Vorgehensweisen oder Handlungen, die Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen unterliegen.

KAPITEL II

ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG

Artikel 3

Mitteilung

(1) Jede Wettbewerbsbehörde teilt der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei Durchsetzungsmaßnahmen mit, wenn

a) sie für die Durchsetzungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei von Belang sind;

b) sie wesentliche Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen können;

c) sie im Zusammenhang mit Wettbewerbsbeschränkungen stehen, die das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei betreffen können, und

d) Beschlüsse gefasst werden können, die Maßnahmen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedingen oder untersagen.

(2) Soweit möglich und sofern dies den Wettbewerbsgesetzen der Vertragsparteien nicht zuwiderläuft und keine laufende Untersuchung beeinträchtigt, erfolgt die Mitteilung im Anfangsstadium des Verfahrens, um der so unterrichteten Wettbewerbsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die erhaltenen Stellungnahmen können von der anderen Wettbewerbsbehörde bei ihren Entscheidungen berücksichtigt werden.

(3) Die in Absatz 1 genannten Mitteilungen sind ausführlich genug, um eine Bewertung vor dem Hintergrund der Interessen der anderen Vertragspartei zu ermöglichen. Die Mitteilungen enthalten unter anderem folgende Angaben:

a) eine Beschreibung der wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen des Vorhabens und der geltenden Rechtsgrundlage;

b) den relevanten Markt für die betreffende Ware oder Dienstleistung und seine räumliche Ausdehnung, die Merkmale des betreffenden Wirtschaftssektors und Daten zu den an dem Vorhaben beteiligten Wirtschaftsakteuren; und

c) die voraussichtlichen Fristen für die Entscheidung in Fällen, in denen das Verfahren eingeleitet wurde, und soweit möglich Angaben zu seinem erwarteten Ausgang und zu den gegebenenfalls zu ergreifenden oder vorgesehenen Maßnahmen.

(4) Jede Wettbewerbsbehörde teilt der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei eingedenk Absatz 1 so rasch wie möglich andere Maßnahmen als Durchsetzungsmaßnahmen mit, die wesentliche Interessen dieser anderen Vertragspartei beeinträchtigen könnten. Dies gilt vor allem für folgende Fälle:

a) Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren, und

b) Maßnahmen anderer Behörden, einschließlich bestehender oder künftiger Regelungsbehörden, die eine Verstärkung des Wettbewerbs in regulierten Sektoren zur Folge haben können.

Artikel 4

Informationsaustausch

(1) Im Hinblick auf die Erleichterung der tatsächlichen Anwendung ihrer jeweiligen Wettbewerbsgesetze und die Förderung eines besseren Verständnisses ihres jeweiligen Rechtsrahmens tauschen die Wettbewerbsbehörden folgende Arten von Informationen aus:

a) soweit in der Praxis möglich Unterlagen zu Rechtstheorien, Fallrecht oder Marktstudien im öffentlichen Bereich oder, in Ermangelung derartiger Unterlagen, nichtvertrauliche Daten oder Zusammenfassungen;

b) Informationen zur Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, sofern dies keine nachteiligen Auswirkungen auf die Person hat, die diese Informationen vorlegt, und mit dem einzigen Zweck, zur Entscheidungsfindung im Rahmen des Verfahrens beizutragen; und

c) Informationen über etwaige wettbewerbswidrige Verhaltensweisen und etwaige Neuerungen im jeweiligen Rechtssystem, um die Anwendung der jeweiligen Wettbewerbsgesetze zu verbessern.

(2) Die Wettbewerbsbehörden unterstützen einander beim Zusammentragen anderer Arten von Informationen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten, wenn die Umstände dies erfordern.

(3) Vertreter der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien treffen zusammen, um auf beiden Seiten die Kenntnis ihrer jeweiligen Wettbewerbsgesetze und -politik zu fördern und die Ergebnisse der Zusammenarbeit zu bewerten. Sie können informell oder, soweit es die Umstände erlauben, anlässlich von Zusammenkünften der Institutionen im multilateralen Kontext zusammentreffen.

Artikel 5

Koordinierung der Durchsetzungsmaßnahmen

(1) Eine Wettbewerbsbehörde kann sich bereit erklären, die einen bestimmten Fall betreffenden Maßnahmen zu koordinieren. Diese Koordinierung hindert die Vertragsparteien nicht daran, unabhängige Entscheidungen zu treffen.

(2) Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berücksichtigen die Vertragsparteien folgendes:

a) die tatsächlichen Ergebnisse, zu denen die Koordinierung führen könnte;

b) die zu erlangenden Zusatzinformationen;

c) die Senkung der Kosten für die Wettbewerbsbehörden und die beteiligten Wirtschaftsakteure sowie

d) die im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften geltenden Fristen.

Artikel 6

Konsultation im Fall der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

(1) Ist eine Wettbewerbsbehörde der Ansicht, dass eine Untersuchung oder ein Verfahren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei wesentliche Interessen der anderen Vertragspartei beeinträchtigen kann, sollte sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt zu der Angelegenheit mitteilen oder sie um eine Konsultation ersuchen. Unbeschadet der Fortsetzung etwaiger Maßnahmen im Rahmen ihrer Wettbewerbsvorschriften und ihrer uneingeschränkten Entscheidungsfreiheit prüft die ersuchte Wettbewerbsbehörde eingehend und wohlwollend die von der ersuchenden Behörde vorgelegte Stellungnahme und insbesondere etwaige Vorschläge für alternative Möglichkeiten, den Anforderungen oder Zielsetzungen der wettbewerbsrechtlichen Untersuchung oder des Verfahrens gerecht zu werden.

(2) Ist die Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei der Auffassung, dass die Interessen dieser Vertragspartei durch wettbewerbswidrige Praktiken gleich welchen Ursprungs seitens eines oder mehrerer in der anderen Vertragspartei ansässigen Unternehmen erheblich beeinträchtigt werden, kann sie die andere Wettbewerbsbehörde um eine Konsultation ersuchen, wobei sie anerkennt, dass die Aufnahme einer solchen Konsultation die etwaigen Maßnahmen nach dem jeweiligen Wettbewerbsrecht und die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit der betreffenden Wettbewerbsbehörde unberührt lässt. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft die von der ersuchenden Behörde vorgelegten Stellungnahmen und Fakten eingehend und wohlwollend, insbesondere die Natur der fraglichen wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die beteiligten Unternehmen sowie die angeblich schädlichen Auswirkungen auf die wesentlichen Interessen der ersuchenden Vertragspartei.

Artikel 7

Vermeidung von Konflikten

(1) Jede Vertragspartei berücksichtigt im Verlauf ihrer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Möglichen und ihrer eigenen Rechtsvorschriften die wesentlichen Interessen der anderen Vertragspartei.

(2) Ergeben sich trotz der obengenannten Erwägungen nachteilige Auswirkungen für eine Vertragspartei, bemühen sich die Wettbewerbsbehörden um eine für beide Seiten annehmbare Lösung. In diesem Zusammenhang kann folgendes berücksichtigt werden:

a) die Bedeutung der Maßnahme und ihre Auswirkungen auf die Interessen der einen Vertragspartei im Verhältnis zu dem für die andere Vertragspartei entstehenden Nutzen;

b) das Vorhandensein oder Fehlen einer Absicht seitens der beteiligten Wirtschaftsakteure, die Verbraucher, Lieferanten oder Wettbewerber zu schädigen;

c) Grad der Abweichung zwischen den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei und den von der anderen Vertragspartei durchzuführenden Maßnahmen;

d) ob die beteiligten Wirtschaftsakteure nicht miteinander zu vereinbarenden Anforderungen der beiden Vertragsparteien unterworfen werden;

e) die Einleitung des Verfahrens oder die Festsetzung von Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen;

f) der Standort der Vermögenswerte der beteiligten Wirtschaftsakteure; und

g) der Umfang der im Hoheitsgebiet der Vertragspartei festzusetzenden Sanktion.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Der Informationsaustausch unterliegt den jeweiligen Vertraulichkeitsnormen der beiden Vertragsparteien. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich untersagt ist, oder die Vertragsparteien beeinträchtigen könnte, werden nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Informationsquelle übermittelt. Jede Wettbewerbsbehörde wahrt die Vertraulichkeit sämtlicher Informationen, die ihr von der anderen Wettbewerbsbehörde im Rahmen dieses Mechanismus als vertraulich übermittelt werden, und weist Anträge Dritter auf die Weitergabe der Informationen zurück, wenn diese nicht von der Wettbewerbsbehörde genehmigt wurde, die die Informationen übermittelt hat.

Artikel 9

Technische Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien leisten einander technische Hilfe, um ihre jeweiligen Erfahrungen zu nutzen und die Anwendung ihrer Wettbewerbsgesetze und -politiken zu verbessern.

(2) Die Zusammenarbeit umfasst folgendes:

a) Ausbildung von Beamten der Wettbewerbsbehörden beider Vertragsparteien, um ihnen die Sammlung praktischer Erfahrungen zu ermöglichen, und

b) Seminare, vor allem für öffentliche Bedienstete.

(3) Die Vertragsparteien können gemeinsam Studien über Wettbewerb oder Wettbewerbsgesetze durchführen, um die Entwicklung zu unterstützen.

(4) Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Entwicklungen im Bereich der Kommunikations- und Computersysteme für die Tätigkeiten von Belang sind, die sie ausbauen möchten, und daher genutzt werden sollten, um im höchstmöglichen Maße die Kommunikation zu fördern und den Zugang zu Informationen über die Wettbewerbspolitik zu erleichtern. Zu diesem Zweck streben sie an,

a) ihre jeweiligen Homepages zu erweitern, indem sie Informationen über die Entwicklung ihrer Tätigkeiten bereitstellen;

b) die Verbreitung von Themen mit Wettbewerbsstudien durch Veröffentlichungen wie das Boletín Latinoamericano de Competencia, den Competition Policy Newsletter der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Gemeinschaft und die Jahresberichte sowie die von der mexikanischen Comisión Federal de Competencia veröffentlichte Gaceta de Competencia Económica zu fördern; und

c) ein elektronisches Archiv des Fallrechts auf der Grundlage der geprüften Fälle aufzubauen, das die Abfrage der Einzelfälle, der Art der geprüften Verhaltens- oder Vorgehensweise, des betreffenden Rechtsrahmens sowie der Ergebnisse und der Daten der Entscheidung ermöglicht.

Artikel 10

Änderungen

Der Gemischte Ausschuss kann diesen Anhang ändern.

ANHANG XVI

MUSTER - VERFAHRENSREGELN

(nach Artikel 47)

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke dieser Verfahrensregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"Berater" ist eine von einer Vertragspartei eingesetzte Person, von der sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren beraten und unterstützt wird;

"beschwerdeführende Vertragspartei" ist eine Vertragspartei, die die Einsetzung eines Schiedspanels gemäß Titel VI Kapitel III des Beschlusses beantragt;

"Schiedspanel" ist ein gemäß Titel VI Kapitel III des Beschlusses eingesetztes Schiedspanel;

"Vertreter einer Vertragspartei" ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer anderen Regierungsstelle einer der Vertragsparteien.

2. Die Vertragsparteien können für die Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren eine besondere Stelle benennen.

3. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von 15 Tagen nach der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um Fragen zu klären wie:

a) Vergütungen und Kostenerstattungen für die Schiedsrichter, wobei in der Regel die WTO-Standards gelten;

b) die Verwaltung der Verfahren, falls die Vertragsparteien keine besondere Stelle gemäß Regel 2 benannt haben, und

c) sonstige Fragen dieser Art, die nach Auffassung der Vertragsparteien geregelt werden sollten.

Qualifikation der Schiedsrichter

4. Bei der Auswahl der Schiedsrichter sollen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder, ausreichend weitgefächerte Kenntnisse und ein breites Spektrum an Erfahrungen gewährleistet sein. Die Schiedsrichter gehören dem Panel in persönlicher Eigenschaft und nicht als Vertreter einer Regierung oder einer Organisation an. Sie halten den Verhaltenskodex in Anlage I ein.

Mandat

5. Sofern die Vertragsparteien innerhalb von 20 Tagen nach der Einreichung des Antrags auf Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, hat das Panel folgendes Mandat: "Prüfung der dem Gemischten Ausschuss vorgelegten Angelegenheit (entsprechend ihrer Darlegung im Antrag auf eine Tagung des Gemischten Ausschusses) unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Rechtsinstrumente sowie Entscheidung über die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit den betreffenden Rechtsinstrumenten."

6. Die Vertragsparteien teilen dem Schiedspanel das festgelegte Mandat umgehend mit.

Schriftsätze und sonstige Unterlagen

7. Sofern die Vertragsparteien eine Stelle gemäß Regel 2 benannt haben, richten sie und das Schiedspanel sämtliche Anträge, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstigen Unterlagen an diese Stelle. Geht bei der nach Regel 2 benannten Stelle ein Schriftsatz ein, so leitet sie diesen auf dem schnellstmöglichen Weg an die Empfänger weiter.

8. Sofern die Vertragsparteien keine Stelle gemäß Regel 2 benannt haben, verfahren sie und das Schiedspanel mit sämtlichen Anträgen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Einklang mit der gemäß Regel 3 getroffenen Vereinbarung.

9. Die Vertragsparteien legen soweit wie möglich das betreffende Dokument auch in elektronischer Form vor.

10. Sofern gemäß Regel 3 nichts anderes vereinbart wurde, legen die Vertragsparteien von sämtlichen Schriftsätzen je eine Abschrift für die andere Vertragspartei sowie für die einzelnen Schiedsrichter vor.

11. Die beschwerdeführende Vertragspartei reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 25 Tage nach der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

12. Sofern gemäß Regel 3 nichts anderes vereinbart wurde, übermittelt die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei sowie den einzelnen Schiedsrichtern je eine Abschrift der Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, die nicht unter Regel 10 oder 11 fallen, per Telefax oder auf sonstigem elektronischen Wege.

13. Geringfügige Schreibfehler in Anträgen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Einreichung eines neuen Dokuments korrigiert werden, in dem die Änderungen deutlich angegeben sind.

14. Fällt der letztmögliche Tag für die Einreichung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag oder einen anderen Tag, an dem die zuständigen Stellen auf behördliche Anordnung oder infolge höherer Gewalt geschlossen sind, so kann das Dokument am folgenden Werktag vorgelegt werden.

Funktionsweise der Schiedspanels

15. Der Vorsitz des Schiedspanels leitet alle Panelsitzungen. Ein Schiedspanel kann den Vorsitz ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Entscheidungen zu fällen.

16. Sofern diese Verfahrensregeln nichts anderes vorsehen, kann sich das Schiedspanel zur Erfuellung seiner Aufgaben jeglicher Kommunikationsmittel einschließlich Telefon, Telefax und elektronischer Post bedienen.

17. Lediglich die Schiedsrichter dürfen an den Beratungen des Schiedspanels teilnehmen, doch kann das Schiedspanel die Anwesenheit von Assistenten, Verwaltungspersonal, Dolmetschern oder Übersetzern bei den Beratungen zulassen.

18. Falls sich eine verfahrenstechnische Frage ergibt, die durch diese Schiedsregeln nicht geregelt ist, kann das Schiedsgericht ein geeignetes Verfahren festlegen, das mit dem Beschluss im Einklang steht.

19. Ist nach Auffassung des Schiedspanels eine Frist im Rahmen des Verfahrens zu ändern oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung des Verfahrens vorzunehmen, so informiert es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung oder Anpassung mit Angabe der voraussichtlich erforderlichen Frist oder Anpassung.

Anhörungen

20. Sofern die Vertragsparteien eine Stelle gemäß Regel 2 benannt haben, legt der Vorsitz in Absprache mit den Vertragsparteien, den anderen Mitgliedern des Schiedspanels und dieser Stelle Datum und Uhrzeit der Anhörung fest. Die benannte Stelle teilt den Vertragsparteien Datum, Uhrzeit und Ort der Anhörung schriftlich mit.

21. Sofern die Vertragsparteien keine Stelle gemäß Regel 2 benannt haben, legt der Vorsitz in Absprache mit den Vertragsparteien und den anderen Mitgliedern des Schiedspanels im Einklang mit der gemäß Regel 3 getroffenen Vereinbarung Datum und Uhrzeit der Anhörung fest. Datum, Uhrzeit und Ort der Anhörung werden den Vertragsparteien im Einklang mit der gemäß Regel 3 getroffenen Vereinbarung schriftlich mitgeteilt.

22. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Mexiko die beschwerdeführende Vertragspartei ist, beziehungsweise in Mexiko-Stadt, wenn die Gemeinschaft die beschwerdeführende Vertragspartei ist.

23. Das Schiedspanel kann weitere Anhörungstermine anberaumen, sofern die Vertragsparteien damit einverstanden sind.

24. Alle Schiedsrichter nehmen an den Anhörungen teil.

25. Folgende Personen können einer Anhörung beiwohnen:

a) Vertreter der Vertragsparteien;

b) Berater der Vertragsparteien, vorausgesetzt, dass sie sich dem Schiedspanel gegenüber nicht äußern und dass weder sie noch ihre Arbeitgeber, Partner, Teilhaber oder Familienangehörigen ein finanzielles oder persönliches Interesse an dem Verfahren haben;

c) Verwaltungspersonal, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer; und

d) Assistenten der Schiedsrichter.

26. Jede Vertragspartei legt spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen derjenigen Personen vor, die in der Anhörung die Argumente der betreffenden Vertragspartei vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter oder Berater, die an der Anhörung teilnehmen.

27. Die Anhörung wird vom Schiedspanel folgendermaßen durchgeführt, wobei sicherzustellen ist, dass der beschwerdeführenden Vertragspartei und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit zugestanden wird:

Argumentation

a) Argumentation der beschwerdeführenden Vertragspartei,

b) Argumentation der Beschwerdegegnerin.

Gegenargumentation

a) Erwiderung der beschwerdeführenden Vertragspartei,

b) Replik der Beschwerdegegnerin.

28. Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.

29. Sofern die Vertragsparteien eine Stelle gemäß Regel 2 benannt haben, sorgt diese dafür, dass von jeder Anhörung ein Protokoll erstellt wird, das sie so rasch wie möglich den Vertragsparteien sowie dem Schiedspanel übermittelt.

30. Sofern die Vertragsparteien keine Stelle gemäß Regel 2 benannt haben, wird im Einklang mit der nach Regel 3 getroffenen Vereinbarung von jeder Anhörung ein Protokoll erstellt und so rasch wie möglich den Vertragsparteien sowie dem Schiedspanel übermittelt.

31. Das Schiedspanel kann während eines Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Vertragsparteien richten. Das Schiedspanel übermittelt die schriftlichen Fragen an die Vertragspartei beziehungsweise die Vertragsparteien, an die die Fragen gerichtet sind.

32. Eine Vertragspartei, an die das Schiedspanel schriftliche Fragen richtet, erteilt eine schriftliche Antwort mit Abschrift an die andere Vertragspartei. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, binnen fünf Tagen nach der Einreichung der Antwort hierzu schriftliche Anmerkungen zu machen.

33. Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden, geantwortet wird.

Auslegungsregeln und Beweislast

34. Das Schiedspanel legt die Bestimmungen der betreffenden Rechtsinstrumente im Einklang mit dem Völkergewohnheitsrecht aus.

35. Macht eine Vertragspartei geltend, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei mit den Bestimmungen der betreffenden Rechtsinstrumente nicht vereinbar ist, so hat sie diese Unvereinbarkeit selbst nachzuweisen.

36. Macht eine Vertragspartei geltend, dass eine Maßnahme im Rahmen der betreffenden Rechtsinstrumente unter eine Ausnahmeregelung fällt, so hat sie selbst nachzuweisen, dass die Ausnahmeregelung Anwendung findet.

Vertraulichkeit

37. Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen, der Beratungen und des vorläufigen Berichts des Schiedspanels sowie aller dem Panel vorgelegten Schriftsätze und des gesamten Informationsaustauschs mit dem Panel.

Einseitige Kontakte

38. Das Schiedspanel nimmt keine Kontakte zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.

39. Kein Schiedsrichter erörtert einen inhaltlichen Aspekt des Verfahrens mit einer oder beiden Vertragsparteien, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Rolle der Sachverständigen

40. Das Schiedspanel kann auf Antrag einer Vertragspartei oder von sich aus jedwede Person oder Stelle, die es für geeignet hält, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen, sofern die Vertragsparteien damit einverstanden sind und von den Vertragsparteien vereinbarte Bedingungen eingehalten werden.

41. Wird gemäß Regel 40 ein Antrag auf einen schriftlichen Bericht eines Sachverständigen gestellt, so werden sämtliche im Rahmen des Schiedspanelverfahrens geltenden Fristen für einen Zeitraum ausgesetzt, der an dem Tag der Einreichung des Antrags beginnt und an dem Tag endet, an dem der Bericht dem Schiedspanel vorgelegt wird.

Berichte des Schiedspanels

42. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, stützt das Schiedspanel seinen Bericht auf die Schriftsätze und Argumente der Vertragsparteien sowie auf alle sonstigen ihm aufgrund von Regel 40 vorliegenden Informationen.

43. Nach Prüfung der schriftlichen Anmerkungen der Vertragsparteien zum vorläufigen Bericht kann das Schiedspanel von sich aus oder auf Antrag einer der Vertragsparteien

a) die Vertragsparteien zur Stellungnahme auffordern;

b) seinen Bericht nochmals überprüfen und

c) sonstige Prüfungen vornehmen, die es für angebracht hält.

44. Die Schiedsrichter können zu Fragen, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedspanel darf weder in seinem vorläufigen Bericht noch in seinem Abschlussbericht offenlegen, welche Schiedsrichter den Standpunkt der Mehrheit beziehungsweise der Minderheit vertreten haben.

Dringende Fälle

45. In dringenden Fällen passt das Schiedspanel die Fristen für die Vorlage des vorläufigen Berichts und der Anmerkungen der Vertragsparteien zu diesem Bericht entsprechend an.

Übersetzen und Dolmetschen

46. Sofern die Vertragsparteien eine Stelle gemäß Regel 2 benannt haben, teilen sie dieser innerhalb einer angemessenen Frist vor der Einreichung ihres ersten Schriftsatzes im Rahmen eines Schiedspanelverfahrens schriftlich mit, in welcher Sprache sie sich schriftlich und mündlich äußern werden.

47. Sofern die Vertragsparteien keine Stelle gemäß Regel 2 benannt haben, teilen sie spätestens in der gemäß Regel 3 vorgesehenen Sitzung schriftlich mit, in welcher Sprache sie sich schriftlich und mündlich äußern werden.

48. Jede Vertragspartei sorgt für die Übersetzung ihrer Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gemäß Regel 46 oder 47 gewählte Sprache und trägt die hierfür anfallenden Kosten. Auf Antrag einer Vertragspartei, die einen Schriftsatz eingereicht hat, kann das Schiedspanel das Verfahren für den Zeitraum aussetzen, den die Vertragspartei zur Fertigstellung der Übersetzung benötigt.

49. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von beiden Vertragsparteien gewählte Sprache gedolmetscht werden.

50. Die Berichte des Schiedspanels werden in der oder den Sprachen erstellt, die von den Vertragsparteien gemäß Regel 46 oder 47 gewählt wurden.

51. Die Kosten für die Übersetzung der Panelberichte werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.

52. Die Vertragsparteien können Anmerkungen zur Übersetzung eines Dokuments machen, die im Einklang mit diesen Regeln erstellt wurde.

Berechnung der Fristen

53. Sofern im Rahmen des Beschlusses oder dieser Verfahrensregeln innerhalb einer bestimmten Anzahl von Tagen vor oder nach einem spezifizierten Datum oder Ereignis eine Handlung erforderlich ist oder das Schiedspanel eine Handlung verlangt, so ist der betreffende Tag beziehungsweise der Tag, an dem das betreffende Ereignis stattfindet, bei der Zählung der Tage nicht mitzurechnen.

54. Wenn eine Vertragspartei ein Dokument aufgrund der Anwendung von Regel 14 an einem anderen Tag erhält als die andere Vertragspartei, dann ist für jegliche Frist, die sich nach dem Eingang des Dokuments berechnet, der Tag des Eingangs des letzten Dokuments ausschlaggebend.

Sonstige Verfahren

55. Diese Regeln gelten für die Verfahren gemäß Titel VI Artikel 46 Absätze 4, 5, 8 und 10 mit folgenden Ausnahmen:

a) stellt eine Vertragspartei einen Antrag gemäß Artikel 46 Absatz 4, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 3 Tagen nach Eingang des Antrags ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 4 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein;

b) stellt eine Vertragspartei einen Antrag gemäß Artikel 46 Absatz 5, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 20 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein;

c) stellt eine Vertragspartei einen Antrag gemäß Artikel 46 Absatz 8, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des Antrags ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein; und

d) stellt eine Vertragspartei einen Antrag gemäß Artikel 46 Absatz 10, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrags ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

56. Gegebenenfalls legt das Schiedspanel eine Frist für die Einreichung weiterer Schriftsätze einschließlich schriftlicher Erwiderungen fest, damit beide Vertragsparteien innerhalb der Fristen für Schiedspanelverfahren im Sinne des Beschlusses und dieser Verfahrensregeln dieselbe Anzahl von Schriftsätzen einreichen können.

57. Das Schiedspanel kann beschließen, dass keine Anhörung stattfindet, sofern die Vertragsparteien damit einverstanden sind.

Anlage I

VERHALTENSKODEX

Begriffsbestimmungen

A. Für die Zwecke dieses Verhaltenskodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

"Assistent" ist eine Person, die im Rahmen des Mandats eines Mitglieds für dieses Untersuchungen anstellt oder es bei seiner Tätigkeit unterstützt.

"Kandidat" ist eine Person, die für eine Ernennung als Mitglied eines Schiedspanels gemäß Titel VI Artikel 44 Absatz 1 in Betracht gezogen wird.

"Mitglied" ist ein Mitglied eines gemäß Titel VI Artikel 43 Absatz 1 eingesetzten Schiedspanels.

"Partei" ist eine Vertragspartei.

"Verfahren" ist ein Schiedspanelverfahren nach diesem Titel, sofern keine anderen Angaben gemacht werden.

"Mitarbeiter", eines Mitglieds sind Personen, die unter der Leitung und Aufsicht eines Mitglieds tätig werden, aber keine Assistenten sind.

B. Wenn in diesem Verhaltenskodex auf einen Absatz, Anhang oder Titel verwiesen wird, so ist damit der entsprechende Absatz, Anhang oder Titel über die Streitbeilegung im Rahmen des Beschlusses gemeint.

I. Verantwortlichkeit im Rahmen des Verfahrens

Alle Kandidaten, Mitglieder und ehemaligen Mitglieder vermeiden unangemessenes Verhalten sowie den Anschein unangemessenen Verhaltens und beachten hohe Verhaltensstandards, so dass die Integrität und Objektivität des Streitbeilegungsverfahrens gewahrt wird.

II. Offenlegungspflicht

Vorbemerkung:

Diesem Verhaltenskodex liegt das Prinzip zugrunde, dass ein Kandidat oder Mitglied etwaige Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten offenlegen muss, die zur Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zur Besorgnis der Befangenheit führen könnten. Der Anschein von unangemessenem Verhalten und die Besorgnis der Befangenheit sind gegeben, wenn eine vernünftige Person mit Kenntnis aller relevanten Umstände, die bei einer angemessenen Prüfung aufgedeckt werden würden, zu dem Ergebnis käme, dass die Fähigkeit eines Kandidaten oder Mitglieds zur integren, unparteiischen und kompetenten Erfuellung seiner Pflichten beeinträchtigt ist.

Diese Offenlegungspflicht sollte jedoch nicht derart ausgelegt werden, dass die Notwendigkeit einer detaillierten Offenlegung es für Juristen oder Personen aus der Wirtschaft praktisch unmöglich macht, Mitglieder zu werden, und die Parteien und Beteiligten die Dienste derer nicht in Anspruch nehmen können, die als Mitglieder am geeignetsten sein könnten. Daher sollte von Kandidaten und Mitgliedern nicht verlangt werden, dass sie Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten offenlegen, die in Bezug auf ihre Rolle im Verfahren belanglos wären.

Während des gesamten Verfahrens bleiben die Kandidaten und Mitglieder verpflichtet, Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenzulegen, die die Integrität oder Objektivität des Streitbeilegungsverfahrens beeinträchtigen könnten.

In diesem Verhaltenskodex wird nicht festgelegt, ob oder unter welchen Umständen die Parteien aufgrund der offengelegten Fakten einen Kandidaten als Mitglied eines Schiedspanels oder -ausschusses ablehnen oder ein Mitglied von der Tätigkeit in einem Schiedspanel oder -ausschuss ausschließen.

A. Die Kandidaten legen etwaige Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten offen, die in dem Verfahren zur Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zur Besorgnis der Befangenheit führen könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu gewinnen.

Die Kandidaten legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie ein vom Gemischten Ausschuss bereitgestelltes Formblatt für eine Offenlegungserklärung ausfuellen und dem Gemischten Ausschuss übermitteln.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit des vorstehend Gesagten legen die Kandidaten folgende Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen:

1) jegliche finanziellen Interessen des Kandidaten

a) am Verfahren oder dessen Ergebnis und

b) an einem Verwaltungsverfahren, einem inländischen Gerichtsverfahren oder einem anderen Schiedspanel- oder -ausschussverfahren, das Fragen betrifft, die im Rahmen des Verfahrens entschieden werden könnten, für das der Kandidat in Betracht kommt;

2) jegliche finanziellen Interessen des Arbeitgebers, eines Partners, eines Teilhabers oder eines Familienangehörigen des Kandidaten

a) am Verfahren oder dessen Ergebnis und

b) an einem Verwaltungsverfahren, einem inländischen Gerichtsverfahren oder einem anderen Schiedspanel- oder -ausschussverfahren, das Fragen betrifft, die im Rahmen des Verfahrens entschieden werden könnten, für das der Kandidat in Betracht kommt;

3) jegliche früheren oder bestehenden finanziellen, geschäftlichen, beruflichen, familiären oder gesellschaftlichen Beziehungen zu einer am Verfahren beteiligten Partei oder zu deren Rechtsbeistand sowie jegliche derartigen Beziehungen, die den Arbeitgeber, einen Partner, einen Teilhaber oder einen Familienangehörigen betreffen;

4) jegliches öffentliches Engagement und jegliche Tätigkeit als Rechtsbeistand oder als sonstiger Vertreter im Zusammenhang mit einer strittigen Frage, die Gegenstand des Verfahrens ist oder die die gleichen Waren betrifft.

B. Nach der Ernennung unternehmen die Mitglieder weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um über etwaige Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten im Sinne von Abschnitt A Klarheit zu gewinnen und diese offenzulegen. Die Offenlegungspflicht bleibt bestehen, so dass die Mitglieder jegliche Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art offenlegen müssen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt des Verfahrens ergeben könnten.

Die Mitglieder legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Gemischten Ausschuss eine entsprechende schriftliche Erklärung zur Prüfung durch die Parteien übermitteln.

III. Pflichterfuellung durch Kandidaten und Mitglieder

A. Kandidaten, die mit einer Ernennung zum Mitglied einverstanden sind, sind zur Erfuellung der Pflichten eines Mitglieds bereit und kommen diesen Pflichten nach ihrer Ernennung während des gesamten Verfahrens sorgfältig und zügig nach.

B. Die Mitglieder erfuellen ihre Pflichten fair und gewissenhaft.

C. Die Mitglieder befolgen die Bestimmungen dieses Titels sowie die Muster-Verfahrensregeln in Anhang XVI beziehungsweise etwaige andere Verfahrensregeln.

D. Die Mitglieder verwehren es den anderen Mitgliedern nicht, an allen Aspekten des Verfahrens teilzuhaben.

E. Die Mitglieder berücksichtigen lediglich diejenigen in dem Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für die Entscheidungsfindung von Bedeutung sind, und übertragen die Entscheidungsbefugnis auf keine andere Person, sofern in den Muster-Verfahrensregeln in Anhang XVI oder in sonstigen anzuwendenden Regeln nichts anderes vorgesehen ist.

F. Die Mitglieder ergreifen alle geeigneten Schritte, um zu gewährleisten, dass ihre Assistenten und Mitarbeiter die Bestimmungen der Teile I, II und VI dieses Verhaltenskodex beachten.

G. Die Mitglieder nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.

H. Die Kandidaten und Mitglieder geben keine Informationen im Zusammenhang mit konkreten oder potentiellen Verletzungen dieses Verhaltenskodex weiter, es sei denn, die Informationen sind an den Gemischten Ausschuss gerichtet oder es besteht die Notwendigkeit festzustellen, ob der betreffende Kandidat oder das Mitglied gegen den Verhaltenskodex verstoßen hat oder verstoßen könnte.

IV. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Mitglieder

A. Die Mitglieder sind unabhängig und unparteiisch. Die Mitglieder handeln fair und vermeiden es, den Anschein von unangemessenem Verhalten zu erwecken oder die Besorgnis der Befangenheit aufkommen zu lassen.

B. Die Mitglieder lassen sich nicht durch eigene Interessen, Druck von außen, politische Erwägungen, Forderungen der Öffentlichkeit, Loyalität gegenüber einer der Parteien oder Angst vor Kritik beeinflussen.

C. Die Mitglieder gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein oder nehmen Vorteile an, die in irgendeiner Weise mit der ordnungsgemäßen Erfuellung ihrer Pflichten in Widerspruch stehen oder in Widerspruch zu stehen scheinen.

D. Die Mitglieder missbrauchen ihre Stellung im Schiedspanel oder -ausschuss nicht, um persönliche oder private Interessen zu fördern. Die Mitglieder vermeiden es, den Eindruck zu erwecken, dass andere in einer besonderen Position sind, aus der heraus sie die Mitglieder beeinflussen könnten. Die Mitglieder bemühen sich nach Kräften, andere daran zu hindern oder davon abzubringen, sich so darzustellen, als befänden sie sich in einer solchen Position.

E. Die Mitglieder lassen nicht zu, dass frühere oder bestehende finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidung beeinflussen.

F. Die Mitglieder vermeiden die Aufnahme von Beziehungen oder den Erwerb finanzieller Beteiligungen, die zur Beeinträchtigung ihrer Unparteilichkeit, zum Anschein von unangemessenem Verhalten oder zur Besorgnis der Befangenheit führen könnten.

V. Pflichten in bestimmten Situationen

Die ehemaligen Mitglieder vermeiden Handlungen, die den Anschein erwecken könnten, dass sie bei der Erfuellung ihrer Pflichten befangen waren oder aus der Entscheidung des Schiedspanels oder -ausschusses einen Nutzen ziehen könnten.

VI. Wahrung der Vertraulichkeit

A. Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt unveröffentlichte Informationen, die das Verfahren betreffen oder ihnen während des Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sich derartige Informationen zunutze, es sei denn zu Zwecken des Verfahrens, und sie legen in keinem Fall derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder den Interessen anderer zu schaden.

B. Die Mitglieder halten die im Rahmen dieses Titels erstellten Schiedspanelberichte geheim, solange diese nicht durch den Gemischten Ausschuss veröffentlicht wurden. Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder legen zu keinem Zeitpunkt offen, welche Mitglieder im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Titel den Standpunkt der Mehrheit beziehungsweise der Minderheit vertreten haben.

C. Die Mitglieder und ehemaligen Mitglieder berichten zu keinem Zeitpunkt über die Beratungen eines Schiedspanels oder -ausschusses oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

VII. Verantwortlichkeit von Assistenten und Mitarbeitern

Die Teile I (Verantwortlichkeit im Rahmen des Verfahrens), II (Offenlegungspflicht) und VI (Wahrung der Vertraulichkeit) dieses Verhaltenskodex gelten auch für die Assistenten und Mitarbeiter.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG I

zur vollen Kumulierung nach Artikel 2 des Anhangs III

1. Die Vertragsparteien erkennen die wichtige Rolle an, die der Ursprungskumulierung bei der Förderung der reibungslosen Entwicklung im Hinblick auf die Gründung einer Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Mexiko zukommt.

2. Zu diesem Zweck prüfen die Vertragsparteien die Parameter, die bei der Bewertung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Anwendung der vollen Kumulierung zu berücksichtigen sind. Dieser Prozess beginnt spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses.

3. Nach einer positiven Bewertung nach Absatz 2 treffen die Vertragsparteien die für die Anwendung der vollen Kumulierung erforderlichen Maßnahmen.

4. Bei der vollen Kumulierung können alle Stufen der Be- und Verarbeitung eines Erzeugnisses innerhalb der Freihandelszone berücksichtigt werden, ohne dass die verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der Partnerländer sein müssen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG II

zu Artikel 2 des Anhangs III

Als Ursprungserzeugnisse Mexikos oder der Gemeinschaft gelten auch Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien hergestellt worden sind, die die Voraussetzungen des Artikels 4 oder des Artikels 5 des Anhangs III erfuellen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG III

zu Artikel 6 des Anhangs III

1. Der nach Artikel 17 eingesetzte Sonderausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und Ursprungsregeln erörtert und vereinbart eine Definition der Begriffe "einfaches Mischen von Erzeugnissen" und "einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis". Diese Definitionen gelten spätestens ab 1. Januar 2003.

2. Die Vertragsparteien kommen überein, dass vor diesem Zeitpunkt der Begriff "einfaches Mischen von Erzeugnissen" im Chemiesektor keine chemische Reaktion umfasst.

In den übrigen Sektoren umfasst der Begriff "einfaches Zusammenfügen von Teilen zu einem vollständigen Erzeugnis" auch reine Montagevorgänge.

3. Im Chemiesektor ist "chemische Reaktion" ein (auch biochemischer) Vorgang, bei dem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül geändert wird, so dass ein Molekül mit neuer Struktur entsteht.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG IV

zu Anlage I zu Anhang III

Ist der Ab-Werk-Preis nicht bekannt oder unsicher, so kann der Hersteller oder der Ausführer der Waren die Herstellungskosten des Erzeugnisses zugrunde legen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG V

zu den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa zu Anhang III zu den Positionen ex 2914 und ex 2915

Der Gemischte Ausschuss prüft, ob die Geltungsdauer der in den Anmerkungen 2 und 3 der Anlage IIa festgelegten Regeln über den 30. Juni 2003 hinaus verlängert werden muss, falls die wirtschaftlichen Bedingungen, die zur Festlegung dieser Regeln geführt haben, anhalten.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG VI

zu Anmerkung 4 der Anlage IIa zu Anhang III zu Position 4104

1. Sollten die multilateralen/WTO-Verhandlungen nach dem 31. Dezember 2002 noch andauern, so verlängert der Gemischte Ausschuss die Geltungsdauer der in Anmerkung 4 festgelegten Regel über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Abschluss der Verhandlungen. Danach bestimmt der Gemischte Ausschuss auf der Grundlage der Verhandlungsergebnisse, welche Ursprungsregel Anwendung finden soll.

2. Im Rahmen der multilateralen Verhandlungen bemühen sich beide Vertragsparteien um die Festlegung von Disziplinen für die Beseitigung der Ausfuhrabgaben und der Beschränkungen, die eine Zunahme der Ausfuhren inländischer Wirtschaftszweige wie der Lederindustrie oder eine Verstärkung des diesen gewährten Schutzes bewirken.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG VII

zu einzelnen Textilerzeugnissen der Anlage II zu Anhang III

1. Für die Positionen 5208 bis 5212 überprüft der Gemischte Ausschuss im Jahr 2003 das jährliche Kontingent, um es unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit seiner Verwaltung und der bilateralen Handelsströme anzupassen.

2. Für die Positionen 5407 bis 5408 überprüft der Gemischte Ausschuss im Jahr 2003 das jährliche Kontingent, um es unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit seiner Verwaltung und der bilateralen Handelsströme anzupassen.

3. Für die Positionen 5512 bis 5516 überprüft der Gemischte Ausschuss im Jahr 2003 das jährliche Kontingent, um es unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit seiner Verwaltung und der bilateralen Handelsströme anzupassen.

4. Für die Positionen 5801, 5806 und 5811 überprüft der Gemischte Ausschuss im Jahr 2003 das jährliche Kontingent, um es unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit seiner Verwaltung und der bilateralen Handelsströme anzupassen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG VIII

zu Anmerkung 8 der Anlage IIa zu Anhang III zu den Positionen 6301 bis 6304

Ungeachtet der Anmerkung 8 der Anlage IIa überprüft der Gemischte Ausschuss, ob die Geltungsdauer der in dieser Anmerkung festgelegten Regel über den 31. Dezember 2003 hinaus verlängert werden muss. Bei der Überprüfung werden alle relevanten Umstände berücksichtigt, unter anderem, ob innerhalb der Freihandelszone Gewebe in angemessener Menge und Qualität zur Verfügung stehen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG IX

zu Anmerkung 9 der Anlage IIa zu Anhang III

Für die Positionen 6402, 6403 und 6404 überprüft der Gemischte Ausschuss im Jahr 2004 die in Anmerkung 9 der Anlage IIa festgelegten Bedingungen, um sie unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Verwaltung der Kontingente anzupassen und eine effiziente Nutzung der gebotenen Handelsmöglichkeiten zu ermöglichen.

GEMEINSAME ERKLÄRUNG X

zu Anlage II und Anlage IIa zu Anhang III

Die Vertragsparteien kommen überein, dass im Rahmen des Versteigerungsverfahrens der gebotene Betrag nur zu zahlen ist, wenn die Summe der von den einzelnen Bietern gebotenen Mengen das Gesamtvolumen des Kontingents übersteigt ("least winning price system").

GEMEINSAME ERKLÄRUNG XI

zu Anmerkung 12.1 der Anlage IIa zu Anhang III zu den Positionen ex 8701, 8702 und 8704

Die Vertragsparteien überprüfen nach dem 31. Dezember 2002 jederzeit die in Anmerkung 12.1 der Anlage IIa festgelegte Regel, falls der Gemischte Ausschuss feststellt, dass die Zugmaschine (Motor, Getriebe usw.) in der Gemeinschaft und in Mexiko nicht geliefert wird, oder in einer der Vertragsparteien auf Antrag von Herstellern der Fahrzeuge dieser Positionen eine Untersuchung wegen wettbewerbsfeindlicher Praktiken eingeleitet worden ist. In diesem Fall gilt die in Anmerkung 12.1 der Anlage IIa für die Jahre 2000 bis 2002 festgelegte Regel für einen vom Gemischten Ausschuss festzusetzenden Zeitraum weiter. Zu diesem Zweck übermitteln die Hersteller der Fahrzeuge dieser Positionen dem Gemischten Ausschuss die erforderlichen Informationen.

Anmerkung:

Die Gemeinsamen Erklärungen XII bis XV sind im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 157 vom 30. Juni 2000, S. 29, veröffentlicht worden.