22000D0624(01)

Beschluß Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Israel vom 13. Juni 2000 zur Annahme seiner Geschäftsordnung

Amtsblatt Nr. L 151 vom 24/06/2000 S. 0012 - 0015


Beschluß Nr. 1/2000 des Assoziationsrates EU-Israel

vom 13. Juni 2000

zur Annahme seiner Geschäftsordnung

(2000/398/EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits, insbesondere auf die Artikel 67 bis 75,

in Erwägung nachstehenden Grundes:

Das Abkommen ist am 1. Juni 2000 in Kraft getreten -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd für einen Zeitraum von zwölf Monaten ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Regierung Israels. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2000.

Artikel 2

Tagungen

Der Assoziationsrat tagt regelmäßig einmal im Jahr auf Ministerebene. Sondertagungen des Assoziationsrates können auf Antrag einer Vertragspartei nach Vereinbarung der Vertragsparteien abgehalten werden.

Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet jede Tagung des Assoziationsrates zu einem von den beiden Vertragsparteien vereinbarten Termin am üblichen Tagungsort des Rates der Europäischen Union statt.

Die Tagungen des Assoziationsrates werden von den Sekretären des Assoziationsrates gemeinsam im Einvernehmen mit dem Präsidenten einberufen.

Artikel 3

Vertretung

Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich auf den Tagungen vertreten lassen, wenn sie verhindert sind. Will sich ein Mitglied vertreten lassen, so hat es dem Präsidenten vor der Tagung, auf der es sich vertreten lassen will, den Namen seines Vertreters mitzuteilen.

Der Vertreter eines Mitglieds des Assoziationsrates verfügt über alle Rechte des ordentlichen Mitglieds.

Artikel 4

Delegationen

Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich von Beamten begleiten lassen.

Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Präsidenten die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Ein Vertreter der Europäischen Investitionsbank nimmt als Beobachter an den Tagungen des Assoziationsrates teil, wenn Punkte auf der Tagesordnung stehen, welche die Bank betreffen.

Der Assoziationsrat kann im Einvernehmen der Vertragsparteien beschließen, Nichtmitglieder zu seinen Tagungen einzuladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Artikel 5

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der Mission Israels in Brüssel nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsrates wahr.

Artikel 6

Schriftverkehr

Die an den Assoziationsrat gerichteten Schreiben werden an den Präsidenten des Assoziationsrates unter der Anschrift des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union weitergeleitet.

Die beiden Sekretäre sorgen für die Weiterleitung der Schreiben an den Präsidenten und gegebenenfalls für die Verteilung an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates. Die Verteilung erfolgt durch Übermittlung an das Generalsekretariat der Kommission, die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Mission Israels in Brüssel.

Die Mitteilungen des Präsidenten des Assoziationsrates werden von den beiden Sekretären an die jeweiligen Empfänger versandt und gegebenenfalls an die anderen Mitglieder des Assoziationsrates unter den in Unterabsatz 2 genannten Anschriften verteilt.

Artikel 7

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Assoziationsrates nicht öffentlich.

Artikel 8

Tagesordnung

(1) Der Präsident stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird von den Sekretären des Assoziationsrates spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Tagung den in Artikel 6 genannten Empfängern zugeleitet.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Präsidenten spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der Tagung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

Die Tagesordnung wird vom Assoziationsrat zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung beider Vertragsparteien erforderlich.

(2) Der Präsident kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Einvernehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 9

Protokoll

Die beiden Sekretäre fertigen über jede Tagung einen Protokollentwurf an.

In der Regel enthält das Protokoll für jeden Tagesordnungspunkt

- die dem Assoziationsrat vorgelegten Unterlagen;

- die Erklärungen, die von einem Mitglied des Assoziationsrates zu Protokoll gegeben wurden;

- die gefaßten Beschlüsse, die verabschiedeten Erklärungen und die angenommenen Schlußfolgerungen.

Der Protokollentwurf wird dem Assoziationsrat zur Genehmigung vorgelegt. Er ist binnen drei Monaten nach der Tagung des Assoziationsrates zu genehmigen. Nach Genehmigung wird das Protokoll vom Präsidenten und von den beiden Sekretären unterzeichnet. Das Protokoll wird in das Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union aufgenommen; eine beglaubigte Abschrift wird den in Artikel 6 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1) Der Assoziationsrat faßt seine Beschlüsse und verabschiedet seine Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien.

Zwischen den Tagungen kann der Assoziationsrat im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen verabschieden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates im Sinne des Artikels 69 des Europa-Mittelmeer-Abkommens tragen die Überschrift "Beschluß" oder "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Zeitpunkt der Annahme sowie der Bezeichnung des jeweiligen Gegenstands. Jeder Beschluß enthält den Zeitpunkt seines Inkrafttretens.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden vom Präsidenten unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt.

Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den in Artikel 6 genannten Empfängern zugeleitet.

Der Assoziationsrat kann die Veröffentlichung seiner Beschlüsse und Empfehlungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und im "Reshumot" (dem Amtsblatt Israels) beschließen.

Artikel 11

Sprachen

Die Amtssprachen des Assoziationsrates sind die Amtssprachen der beiden Vertragsparteien.

Sofern nichts anderes beschlossen wird, berät der Assoziationsrat anhand von Unterlagen, die in diesen Sprachen abgefaßt sind.

Artikel 12

Kosten

Die Gemeinschaft und Israel tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Assoziationsrates entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Tagungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Dokumenten werden von der Gemeinschaft übernommen, mit Ausnahme der Kosten für den Dolmetscherdienst und/oder die Übersetzungen in die und aus der hebräischen Sprache, die von Israel getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Tagung ausrichtet.

Artikel 13

Assoziationsausschuß

(1) Der Assoziationsausschuß soll den Assoziationsrat bei der Erfuellung seiner Aufgaben unterstützen. Er besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und aus Vertretern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und aus Vertretern der israelischen Regierung andererseits.

(2) Der Assoziationsausschuß bereitet die Tagungen und Beratungen des Assoziationsrates vor, führt gegebenenfalls die Beschlüsse des Assoziationsrates durch und sichert allgemein die Kontinuität der Beziehungen im Rahmen der Assoziation und das reibungslose Funktionieren des Europa-Mittelmeer-Abkommens. Er prüft alle ihm vom Assoziationsrat vorgelegten Angelegenheiten sowie andere Fragen, die sich möglicherweise bei der laufenden Durchführung des Europa-Mittelmeer-Abkommens ergeben. Er legt dem Assoziationsrat Vorschläge oder Entwürfe für Beschlüsse und/oder Empfehlungen zur Annahme vor.

(3) Soweit das Europa-Mittelmeer-Abkommen eine Konsultationspflicht oder eine Konsultationsmöglichkeit vorsieht, kann die Konsultation im Assoziationsausschuß stattfinden. Die Konsultation kann im Assoziationsrat fortgesetzt werden, sofern beide Vertragsparteien dies vereinbaren.

(4) Die Geschäftsordnung des Assoziationsausschusses ist diesem Beschluß beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juni 2000.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

J. Gama

ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-ISRAEL

Artikel 1

Vorsitz

Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd für einen Zeitraum von zwölf Monaten ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten und ein Vertreter der Regierung Israels. Die erste Vorsitzperiode beginnt mit dem Datum der ersten Tagung des Assoziationsrates und endet am 31. Dezember 2000.

Artikel 2

Sitzungen

Sitzungen des Assoziationsausschusses werden nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien abgehalten, wenn die Umstände dies erfordern.

Termin und Ort der Sitzungen des Assoziationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart.

Der Assoziationsausschuß tagt in der Regel mindestens einmal jährlich und wird vom Vorsitzenden einberufen.

Artikel 3

Delegationen

Vor jeder Sitzung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegation mit.

Artikel 4

Sekretariat

Ein Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union und ein Beamter der israelischen Regierung nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Assoziationsausschusses wahr.

Alle Mitteilungen, die im Rahmen dieses Beschlusses für den Vorsitzenden des Assoziationsausschusses bestimmt oder von diesem zu machen sind, werden den Sekretären des Assoziationsausschusses sowie den Sekretären und dem Präsidenten des Assoziationsrates zugeleitet.

Artikel 5

Öffentlichkeit

Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des Assoziationsausschusses nicht öffentlich.

Artikel 6

Tagesordnung

(1) Der Vorsitzende stellt für jede Sitzung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Assoziationsausschusses spätestens fünfzehn Tage vor Beginn der Sitzung zugeleitet.

Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die der Aufnahmeantrag dem Vorsitzenden spätestens einundzwanzig Tage vor Beginn der Sitzung zugegangen ist, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung die Unterlagen übermittelt worden sind.

Der Assoziationsausschuß kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen.

Die Tagesordnung wird vom Assoziationsausschuß zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Ein Punkt, der nicht auf der vorläufigen Tagesordnung steht, kann auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren.

(2) Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden.

Artikel 7

Protokoll

Über jede Sitzung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlußfolgerungen des Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt.

Nach Genehmigung durch den Assoziationsausschuß wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 8

Beratungen

In den besonderen Fällen, in denen der Assoziationsausschuß vom Assoziationsrat gemäß dem Europa-Mittelmeer-Abkommen ermächtigt wird, Beschlüsse zu fassen und/oder Empfehlungen abzugeben, tragen diese Rechtsakte die Überschrift "Beschluß" oder "Empfehlung", gefolgt von der laufenden Nummer, dem Zeitpunkt der Annahme und der Bezeichnung des jeweiligen Gegenstands.

Auf die Beschlußfassung des Assoziationsausschusses finden die Artikel 10 und 11 des Beschlusses Nr. 1/2000 des Assoziationsrates zur Annahme seiner Geschäftsordnung entsprechende Anwendung.

Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsausschusses werden den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet.

Artikel 9

Kosten

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Assoziationsausschusses sowie gegebenenfalls der Arbeitsgruppen gemäß Artikel 73 des Europa-Mittelmeer-Abkommens entstehen.

Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Dokumenten werden von der Gemeinschaft übernommen, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und/oder Übersetzen in die und aus der hebräischen Sprache, die von Israel getragen werden.

Die sonstigen Kosten für die praktische Organisation der Sitzungen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet.