Beschluß Nr. 1/2000 des Kooperationsausschusses EG-San Marino vom 7. März 2000 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/93 zur Festlegung der Modalitäten der Abführung der von der Gemeinschaft für die Republik San Marino erhobenen Einfuhrabgaben an die Staatskasse von San Marino sowie des Anhangs zu Beschluß Nr. 2/96 zur Anwendung von Artikel 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses Nr. 1/93
Amtsblatt Nr. L 068 vom 16/03/2000 S. 0064 - 0066
BESCHLUSS Nr. 1/2000 DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES EG-SAN MARINO vom 7. März 2000 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/93 zur Festlegung der Modalitäten der Abführung der von der Gemeinschaft für die Republik San Marino erhobenen Einfuhrabgaben an die Staatskasse von San Marino sowie des Anhangs zu Beschluß Nr. 2/96 zur Anwendung von Artikel 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses Nr. 1/93 (2000/218/EG) DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS EG-SAN MARINO - gestützt auf das Interimsabkommen über den Handel und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluß Nr. 1/93(2) sowie dem Beschluß Nr. 2/96(3) wurde das Verfahren für die Feststellung, Kontrolle und Bereitstellung der an San Marino abzuführenden Einfuhrabgaben auf für San Marino bestimmte Waren festgelegt. Diese Modalitäten wurden auf der Grundlage einer Unterscheidung zwischen der buchmäßigen Erfassung der Abgaben und ihrer Feststellung als Eigenmittel für San Marino oder gegebenenfalls für die Gemeinschaft festgelegt, da die Feststellung erst bei Rücksendung der Unterlagen an die ausstellenden Zollstellen erfolgt. (2) In der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1355/96 des Rates vom 8. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften(4) wurde in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 eine neue Definition der Feststellung der Einfuhrabgaben eingeführt, mit der eine Verbindung zwischen der buchmäßigen Erfassung und der Feststellung dieser Abgaben hergestellt wird. (3) Folglich ist das derzeitige Verfahren zur Festlegung der Modalitäten der Abführung der von der Gemeinschaft für die Republik San Marino erhobenen Einfuhrabgaben an die Staatskasse von San Marino anzupassen. Hierzu müssen der Beschluß Nr. 1/93 und der Anhang zu Beschluß Nr. 2/96 dahin gehend geändert werden, daß - vorbehaltlich etwaiger später vorzunehmender Berichtigungen - die Einfuhrabgaben auf in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Drittlandwaren bei der buchmäßigen Erfassung der Einfuhrabgaben aufgrund der Annahme des Versandpapiers T2 SM oder T2L SM festgestellt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Der Beschluß Nr. 1/93 des Kooperationsausschusses EG-San Marino wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: "b) Die Einfuhrabgaben betreffend das Versandpapier T2 SM oder T2L SM werden von den im Anhang zum Abkommen genannten Zollstellen zum Zeitpunkt ihrer buchmäßigen Erfassung festgestellt und nach Buchstabe a) in die Buchführung aufgenommen. Wenn das Kontrollexemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM oder die Kopie des Versandpapiers T2L SM, die ordnungsgemäß den Sichtvermerk der Zollbehörden der Republik San Marino trägt und als Nachweis für den Eingang der Waren in San Marino dient, nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten bei der Zollstelle, die es ausgestellt hat, vorgelegt wird, so wird eine Berichtigung der ursprünglichen buchmäßigen Erfassung vorgenommen. In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben als Eigenmittel der Gemeinschaft festgestellt und in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 oder gegebenenfalls in die gesonderte Buchführung nach Buchstabe b) desselben Absatzes aufgenommen. Das gleiche Verfahren gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung in San Marino abgesetzt wurden, bzw. für Waren, für die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entstanden ist." 2. Artikel 1a wird aufgehoben. Artikel 2 Der Anhang zu Beschluß Nr. 2/96 des Kooperationsausschusses EG-San Marino erhält die Fassung des Anhangs zum vorliegenden Beschluß. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 7. März 2000. Für den Kooperationsausschuß EG-San Marino Die Präsidentin Eva GERNER (1) ABl. L 359 vom 9.12.1992, S. 14. (2) ABl. L 208 vom 19.8.1993, Nr. 38. Beschluß geändert durch den Beschluß Nr. 1/96 (ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 35). (3) ABl. L 184 vom 24.7.1996, S. 37. (4) ABl. L 175 vom 13.7.1996, S. 3. ANHANG "ANHANG Verwaltungsverfahren für die Durchführung von Artikel 1 Buchstaben a) und b) des Beschlusses Nr. 1/93 des Kooperationsausschusses 1. Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bei den dazu ermächtigten Zollstellen Bei Freigabe der für San Marino bestimmten Waren für den zollrechtlich freien Verkehr ist je nach Lage ein Versandpapier T2 SM oder T2L SM auszustellen(1). Die Einfuhrabgaben werden innerhalb der in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgesetzten Fristen buchmäßig erfaßt. Zu Kontrollzwecken werden die berücksichtigten Abgaben auch in von der betreffenden Zollstelle gesondert geführten Büchern entsprechend eingetragen, in denen sämtliche Einfuhren mit Bestimmung San Marino mit Angabe der eingeführten Waren, Datum der Annahme der Einfuhranmeldung, der Bemessungsgrundlagen, der Höhe der sich daraus ergebenden Ansprüche sowie der Angabe, ob ein Versandpapier T2 SM oder T2L SM ausgestellt wurde, verzeichnet werden. Die Zolllstelle vermerkt auf dem Versandpapier T2 SM bzw. T2L SM die Frist von drei Monaten ab Ausstellung des jeweiligen Dokuments, innerhalb der je nach Lage entweder das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM oder die Kopie des Versandpapiers T2L SM, ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk der Behörden von San Marino versehen, an die ausstellende Zollstelle zurückzusenden ist. 2. Durchführung der buchmäßigen Förmlichkeiten bei den dazu ermächtigten Zollstellen Die Eintragung der Einfuhrabgaben in der Buchführung "San Marino" (entsprechend Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89(2)) erfolgt gemäß den Bestimmungen in Artikel 6. Werden festgestellte Ansprüche, für die eine Sicherheit geleistet wurde, angefochten, so daß die Regelung eines solchen Streitfalls zu Änderungen führen könnte, so können die italienischen Behörden beschließen, den betreffenden Vorgang nicht in die Buchführung "San Marino" aufzunehmen. In diesem Fall wird der Einfuhrabgabenbetrag in der gesonderten Buchführung "San Marino" ausgewiesen (entsprechend Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) derselben Verordnung), bis das nationale Verwaltungs- und/oder Gerichtsverfahren bei den zuständigen Behörden abgeschlossen ist. Als "zuständige Behörden" im Sinne dieses Absatzes gelten - bei Fragen, die die Anwendung der im Zollbereich geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffen, die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zollabfertigung vorgenommen hat, oder gegebenenfalls diejenigen der Europäischen Gemeinschaften (insbesondere Kommission und Gerichtshof); - bei Fragen, die mit den Verfahrensvorschriften (Mitteilungen, Fristen usw.) in Zusammenhang stehen, die Verwaltungs- oder Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zollabfertigung vorgenommen hat; - bei Fragen in Verbindung mit der Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme zur Zwangseintreibung von Außenständen im Hoheitsgebiet von San Marino die Justizbehörden dieser Republik. 3. Rücksendung der Unterlagen Nach Rücksendung der von den Behörden von San Marino innerhalb der dreimonatigen Frist nach Nummer 1 Unterabsatz 3 ordnungsgemäß mit dem Sichtvermerk versehenen Unterlagen an die ausstellende Zollstelle kann das Versandverfahren erledigt werden. Werden das Exemplar Nr. 5 des Versandpapiers T2 SM bzw. die Kopie des Versandpapiers T2L SM nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist an die ausstellende Zollstelle zurückgeschickt, so wird ein Vermerk in den obengenannten Büchern angebracht und eine Berichtigung der ursprünglichen buchmäßigen Erfassung vorgenommen. In diesem Fall werden die Einfuhrabgaben als Eigenmittel der Gemeinschaft festgestellt und in die Buchführung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 oder gegebenenfalls in die gesonderte Buchführung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) derselben Verordnung aufgenommen. Dies greift möglichen Änderungen nach Abschluß des im gemeinschaftlichen Versandverfahren vorgesehenen Nachprüfungsverfahrens bzw. den im Rahmen der Amtshilfe gemäß dem Beschluß Nr. 3/92 des Kooperationsausschusses EG-San Marino eingeleiteten Schritten nicht vor.(3). 4. Anwendung des besonderen Verfahrens im Rahmen der aktiven Veredelung und der vorübergehenden Verwendung Das obengenannte Verfahren gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren, die im Rahmen der aktiven Veredelung in San Marino abgesetzt wurden, bzw. für Waren, für die im Rahmen der vorübergehenden Verwendung eine Zollschuld entstanden ist. (1) Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 4/92 des Kooperationsausschusses EG-San Marino (ABl. L 42 vom 19.2.1993, S. 34). (2) ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 1. (3) ABl. L 42 vom 19.2.1993, S. 29."