22000A0621(01)

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits - Protokoll Nr. 1 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft - Protokoll Nr. 2 über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Israel - Protokoll Nr. 3 über Fragen des Pflanzenschutzes nach Tunesien - Protokoll Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen - Protokoll Nr. 5 über Amtshilfe im Zollbereich - Gemeinsamen Erklärungen - Abkommen in Form eines Briefwechsels über noch nicht geklärte bilaterale Fragen - Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Protokoll Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 0603 10 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft - Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde - Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft - Erklärung Israels

Amtsblatt Nr. L 147 vom 21/06/2000 S. 0003 - 0171


Europa-Mittelmeer-Abkommen

zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE GRIECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, im folgenden "Mitgliedstaaten" genannt, und

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

im folgenden "Gemeinschaft" genannt, einerseits, und

DER STAAT ISRAEL,

im folgenden "Israel" genannt, andererseits,

IN ANBETRACHT der Bedeutung der traditionellen Bindungen zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Israel sowie ihrer gemeinsamen Werte,

IN DER ERWAEGUNG, daß die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Israel diese Bindungen stärken und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Partnerschaft dauerhafte Beziehungen aufnehmen wollen und daß sie eine weitere Integration der israelischen Wirtschaft in die europäische Wirtschaft unterstützen,

IN ANBETRACHT der Bedeutung, welche die Vertragsparteien dem Grundsatz der wirtschaftlichen Freiheit und den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie beimessen, welche die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,

EINGEDENK der Notwendigkeit, ihre Anstrengungen zur Stärkung der politischen Stabilität und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Förderung der regionalen Zusammenarbeit zu vereinen,

IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von gemeinsamem Interesse aufzunehmen und auszubauen,

IN DEM WUNSCH, einen Dialog über wirtschaftliche, wissenschaftliche, technologische, kulturelle, audiovisuelle und soziale Fragen zum Vorteil der Vertragsparteien zu führen und zu intensivieren,

IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Israels für den Freihandel und insbesondere für die Wahrung der Rechte und die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), wie es aus den Verhandlungen der Uruguay-Runde hervorgegangen ist,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß das Assoziationsabkommen ein neues Klima für ihre Wirtschaftsbeziehungen und vor allem für den Ausbau von Handel, Investitionen und wirtschaftlicher und technologischer Zusammenarbeit schaffen wird,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits wird eine Assoziation gegründet.

(2) Ziel dieses Abkommens ist es,

- einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ermöglicht;

- durch Ausweitung unter anderem des Waren- und Dienstleistungsverkehrs, die beiderseitige Liberalisierung des Niederlassungsrechts, die weitere schrittweise Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens, den freien Kapitalverkehr und die Intensivierung der Zusammenarbeit in Wissenschaft und Technologie die ausgewogene Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Israel zu fördern und so in der Gemeinschaft und in Israel die Entwicklung des Wirtschaftslebens, die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen und eine höhere Produktivität und finanzielle Stabilität zu begünstigen;

- die regionale Zusammenarbeit zu fördern, um die friedliche Koexistenz und die wirtschaftliche und politische Stabilität zu festigen;

- die Zusammenarbeit in sonstigen Bereichen zu fördern, die von gemeinsamem Interesse sind.

Artikel 2

Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ebenso wie alle Bestimmungen des Abkommens beruhen auf der Achtung der Menschenrechte und der Grundsätze der Demokratie, von denen die Vertragsparteien sich bei ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die ein wesentliches Element dieses Abkommens sind.

TITEL I

POLITISCHER DIALOG

Artikel 3

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er stärkt ihre Beziehungen, trägt zur Entwicklung einer dauerhaften Partnerschaft bei und erhöht das gegenseitige Verständnis und die gegenseitige Solidarität.

(2) Der Dialog und die Zusammenarbeit sollen insbesondere

- die Entwicklung eines besseren gegenseitigen Verständnisses und einer stärkeren Konvergenz der Standpunkte in internationalen Fragen, insbesondere in solchen Fragen, die wesentliche Folgen für die eine oder die andere Vertragspartei haben können, ermöglichen;

- jeder Vertragspartei die Möglichkeit geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;

- die regionale Sicherheit und Stabilität begünstigen.

Artikel 4

Der politische Dialog bezieht sich auf alle Fragen von gemeinsamem Interesse und soll neue Formen der Zusammenarbeit zur Erreichung der gemeinsamen Ziele, insbesondere Frieden, Sicherheit und Demokratie, ermöglichen.

Artikel 5

(1) Der politische Dialog erleichtert die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen und wird insbesondere geführt:

a) auf Ministerebene;

b) auf der Ebene hoher Beamter (der politischen Direktoren) zwischen Vertretern Israels einerseits und Vertretern der Präsidentschaft des Rates und der Kommission andererseits;

c) durch volle Nutzung aller diplomatischen Kanäle, einschließlich der regelmäßigen Unterrichtung durch Beamte, Konsultationen anläßlich internationaler Konferenzen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern;

d) durch regelmäßige Unterrichtung Israels über Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die erwidert wird;

e) durch alle anderen Mittel, die einen nützlichen Beitrag zur Festigung, Entwicklung und Intensivierung dieses Dialogs leisten können.

(2) Es findet ein politischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament und der israelischen Knesset statt.

TITEL II

FREIER WARENVERKEHR

KAPITEL 1

GRUNDSÄTZE

Artikel 6

(1) Die Freihandelszone zwischen der Gemeinschaft und Israel wird nach den in diesem Abkommen festgelegten Modalitäten und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 und der übrigen multilateralen Übereinkünfte über den Warenverkehr, die dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) beigefügt sind (im folgenden "GATT" genannt), ausgebaut.

(2) Für die Einreihung der Waren im Handel zwischen den Vertragsparteien gelten die Kombinierte Nomenklatur und der israelische Zolltarif.

KAPITEL 2

GEWERBLICHE WAREN

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels, mit Ausnahme der in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Waren und, was die Ursprungswaren Israels betrifft, der in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Waren.

Artikel 8

Einfuhr- und Ausfuhrzölle sowie Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten. Dies gilt auch für Finanzzölle.

Artikel 9

(1) a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß die Gemeinschaft bei den in Anhang II aufgeführten Ursprungswaren Israels, mit Ausnahme der in Anhang III aufgeführten Waren, eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.

b) Grundlage der Berechnung dieser landwirtschaftlichen Komponente ist der Unterschied zwischen den Preisen der als bei der Herstellung der Waren verwendet geltenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt und den Preisen der Einfuhren aus Drittländern, wenn die Gesamtkosten dieser Grunderzeugnisse in der Gemeinschaft höher sind. Die landwirtschaftliche Komponente kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein. Bei Tarifikation der landwirtschaftlichen Komponente wird diese durch den entsprechenden spezifischen Zollsatz ersetzt.

(2) a) Die Bestimmungen dieses Kapitels schließen nicht aus, daß Israel bei den in Anhang IV aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft, mit Ausnahme der in Anhang V aufgeführten Waren, eine landwirtschaftliche Komponente beibehält.

b) Diese landwirtschaftliche Komponente wird entsprechend den in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Kriterien berechnet. Sie kann ein fester Betrag oder ein Wertzollsatz sein.

c) Israel kann die Liste der Waren, für die diese landwirtschaftliche Komponente gilt, erweitern, sofern die Waren in Anhang II, nicht aber in Anhang V aufgeführt sind. Diese landwirtschaftliche Komponente wird vor ihrer Annahme dem Assoziationsausschuß zur Prüfung notifiziert; dieser kann die erforderlichen Beschlüsse fassen.

(3) Abweichend von Artikel 8 können die Gemeinschaft und Israel auf die in den Anhängen III und V aufgeführten Waren die dort angegebenen Zölle erheben.

(4) Werden im Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel die Abgaben auf ein landwirtschaftliches Grunderzeugnis gesenkt oder geht die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurück, so können die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen landwirtschaftlichen Komponenten gesenkt werden.

(5) Die in Absatz 4 genannte Senkung, die Liste der Waren und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Senkung gilt, werden vom Assoziationsrat festgelegt.

(6) Die Liste der Waren, für die im Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel Zugeständnisse in Form gesenkter landwirtschaftlicher Komponenten gelten, sowie der Umfang dieser Zugeständnisse ist in Anhang VI enthalten.

KAPITEL 3

LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

Artikel 10

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die in Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft und Israels.

Artikel 11

Die Gemeinschaft und Israel nehmen schrittweise eine stärkere Liberalisierung ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vor, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind. Ab 1. Januar 2000 prüfen die Gemeinschaft und Israel die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Israel im Einklang mit diesem Ziel ab 1. Januar 2001 anzuwenden sind.

Artikel 12

Für die in Protokoll Nr. 1 und Protokoll Nr. 3 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Israel gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in diesen Protokollen festgelegte Regelung.

Artikel 13

Für die in Protokoll Nr. 2 und Protokoll Nr. 3 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gilt bei der Einfuhr nach Israel die in diesen Protokollen festgelegte Regelung.

Artikel 14

Unbeschadet des Artikels 11 und unter Berücksichtigung des Umfangs ihres Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Israel im Assoziationsrat für jede Ware auf der Grundlage der Ordnungsmäßigkeit und Gegenseitigkeit die Möglichkeit, einander weitere Zugeständnisse einzuräumen.

Artikel 15

Die Gemeinschaft und Israel kommen überein, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Möglichkeit zu prüfen, einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und des beiderseitigen Interesses Zugeständnisse im Handel mit Fischereierzeugnissen einzuräumen.

KAPITEL 4

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 16

Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten.

Artikel 17

Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen der Gemeinschaft und Israel verboten.

Artikel 18

(1) Für Ursprungswaren Israels gilt bei der Einfuhr in die Gemeinschaft keine günstigere Behandlung, als sie die Mitgliedstaaten einander gewähren.

(2) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln.

Artikel 19

(1) Die Vertragsparteien wenden keine Maßnahmen oder Praktiken interner steuerlicher Art an, die unmittelbar oder mittelbar die Waren der einen Vertragspartei gegenüber gleichartigen Ursprungswaren der anderen Vertragspartei benachteiligen.

(2) Für Waren, die in das Gebiet einer Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung inländischer indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.

Artikel 20

(1) Wird als Folge der Durchführung ihrer Agrarpolitik eine besondere Regelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die betreffende Vertragspartei die aus diesem Abkommen folgenden Maßnahmen für die Waren abändern, für die die Regelung oder die Änderungen gelten.

(2) In diesen Fällen trägt die betreffende Vertragspartei den Interessen der anderen Vertragspartei gebührend Rechnung. Zu diesem Zweck können die Vertragsparteien einander im Assoziationsausschuß konsultieren.

Artikel 21

(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Regelung des Warenverkehrs bewirken.

(2) Im Assoziationsausschuß finden Konsultationen zwischen der Gemeinschaft und Israel statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und, falls erforderlich, über alle anderen wichtigen Fragen, die ihre jeweilige Handelspolitik gegenüber Drittländern betreffen. Derartige Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittlands zur Europäischen Union statt, um sicherzustellen, daß den beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels Rechnung getragen werden kann.

Artikel 22

Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.

Artikel 23

Wird eine Ware in derart erhöhten Mengen und unter solchen Bedingungen eingeführt,

- daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet einer der Vertragsparteien ein erheblicher Schaden zugefügt wird oder droht oder

- daß in einem Wirtschaftszweig schwerwiegende Störungen hervorgerufen werden oder drohen oder

- Schwierigkeiten verursacht werden oder drohen, die eine schwerwiegende Verschlechterung der Wirtschaftslage einer Region bewirken könnten,

so kann die Gemeinschaft oder Israel unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen treffen.

Artikel 24

Führt die Befolgung des Artikels 17

i) zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen oder Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder

ii) zu einer schwerwiegenden Verknappung oder der Gefahr einer schwerwiegenden Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware

und ergeben sich daraus tatsächlich oder voraussichtlich für die ausführende Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 25 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und müssen beseitigt werden, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.

Artikel 25

(1) Legt die Gemeinschaft oder Israel für die Einfuhren von Waren, welche die in Artikel 23 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren fest, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilt die betreffende Vertragspartei dies der anderen Vertragspartei mit.

(2) Die betreffende Vertragspartei stellt dem Assoziationsausschuß in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 vor Ergreifen der dort vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe d) so schnell wie möglich alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Mit Vorrang sind solche Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Die Schutzmaßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsausschuß notifiziert und sind insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Beseitigung Gegenstand regelmäßiger Konsultationen im Ausschuß.

(3) Für die Durchführung des Absatzes 2 gilt folgendes:

a) Bezüglich des Artikels 22 wird der Assoziationsausschuß über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von dreißig Tagen nach Notifikation des Falls das Dumping nicht abgestellt oder keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

b) Bezüglich des Artikels 23 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung vorgelegt; dieser kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen.

Hat der Assoziationsausschuß oder die ausführende Vertragspartei innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß zur Behebung der Schwierigkeiten gefaßt oder ist keine andere zufriedenstellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems treffen. Diese Maßnahmen müssen sich auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige beschränken.

c) Bezüglich des Artikels 24 werden die Schwierigkeiten, die sich aus der dort beschriebenen Lage ergeben, dem Assoziationsausschuß zur Prüfung vorgelegt.

Der Assoziationsausschuß kann alle zweckdienlichen Beschlüsse zu ihrer Behebung fassen. Hat er innerhalb von dreißig Tagen nach Vorlage des Falls keinen Beschluß gefaßt, so kann die ausführende Vertragspartei bei der Ausfuhr der betreffenden Ware geeignete Maßnahmen treffen.

d) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung beziehungsweise Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei in den Fällen der Artikel 22, 23 und 24 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird hiervon unverzüglich unterrichtet.

Artikel 26

Bei bereits eingetretenen oder bei ernstlich drohenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels kann die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unter den im Rahmen des GATT festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds restriktive Maßnahmen treffen, die von begrenzter Dauer sind und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten Notwendige hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unterrichtet die andere Vertragspartei unverzüglich davon und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Beseitigung der Maßnahmen vor.

Artikel 27

Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit oder zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen, gewerblichen oder kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind; ebensowenig steht es Regelungen betreffend Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.

Artikel 28

Die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind für diesen Titel in Protokoll Nr. 4 festgelegt.

TITEL III

NIEDERLASSUNGSRECHT UND ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN

Artikel 29

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, das Recht von Gesellschaften der einen Vertragspartei auf Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und die Liberalisierung der Erbringung von Dienstleistungen durch Gesellschaften der einen Vertragspartei für Leistungsempfänger in der anderen Vertragspartei in den Geltungsbereich dieses Abkommens einzubeziehen.

(2) Der Assoziationsrat spricht die für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlichen Empfehlungen aus.

Bei diesen Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrungen bei der gegenseitigen Einräumung der Meistbegünstigung sowie die jeweiligen Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem Allgemeinen Übereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (im folgenden "GATS" genannt), insbesondere aus dessen Artikel V.

(3) Die Erreichung dieses Ziels wird im Assoziationsrat spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens erstmals geprüft.

Artikel 30

(1) In einer ersten Phase bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Verpflichtungen aus dem GATS, zu denen insbesondere die gegenseitige Einräumung der Meistbegünstigung in den Dienstleistungssektoren gehört, für die diese Verpflichtung gilt.

(2) Im Einklang mit dem GATS gilt die Meistbegünstigung nicht für

a) die Vorteile, welche die eine oder die andere Vertragspartei nach einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V des GATS gewährt, oder für die aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen;

b) die sonstigen Vorteile, die nach der von der einen oder der anderen Vertragspartei als Anlage zum GATS beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.

TITEL IV

KAPITALVERKEHR, ZAHLUNGEN, ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN, WETTBEWERB UND GEISTIGES EIGENTUM

KAPITEL 1

KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN

Artikel 31

Im Rahmen dieses Abkommens sind unbeschadet der Artikel 33 und 34 Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft einerseits und Israel andererseits und jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes ihrer Staatsangehörigen oder des Ortes, an dem das Kapital investiert wird, unzulässig.

Artikel 32

Laufende Zahlungen im Zusammenhang mit dem Waren-, Personen-, Dienstleistungs- oder Kapitalverkehr im Rahmen dieses Abkommens sind frei von allen Beschränkungen.

Artikel 33

Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens und der sonstigen internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und Israels berühren die Artikel 31 und 32 nicht die Anwendung von Beschränkungen, die zwischen ihnen bei Inkrafttreten dieses Abkommens hinsichtlich ihres Kapitalverkehrs bestehen und Direktinvestitionen, unter anderem in Immobilien, Niederlassung, Erbringung von Finanzdienstleistungen und Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten betreffen.

Der Transfer von Investitionen, die von Gebietsansässigen der Gemeinschaft in Israel oder von Gebietsansässigen Israels in der Gemeinschaft getätigt werden, und von daraus resultierenden Gewinnen ins Ausland bleibt jedoch unberührt.

Artikel 34

Falls der Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel unter außergewöhnlichen Umständen erhebliche Schwierigkeiten für das Funktionieren der Währungspolitik oder der Geldpolitik in der Gemeinschaft oder in Israel verursacht oder zu verursachen droht, kann die Gemeinschaft beziehungsweise Israel unter den im Rahmen des GATS festgelegten Voraussetzungen und im Einklang mit den Artikeln VIII und XIV der Satzung des Internationalen Währungsfonds im Kapitalverkehr zwischen der Gemeinschaft und Israel für höchstens sechs Monate Schutzmaßnahmen treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind.

KAPITEL 2

ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN

Artikel 35

Die Vertragsparteien treffen im Hinblick auf die gegenseitige Öffnung ihrer Märkte für öffentliche Beschaffung und der Beschaffungsmärkte der im Versorgungssektor tätigen Unternehmen für den Kauf von Waren, Werken und Dienstleistungen Maßnahmen, die über das hinausgehen, was nach dem im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vereinbart worden ist.

KAPITEL 3

WETTBEWERB

Artikel 36

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Abkommens unvereinbar

i) alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;

ii) die mißbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Gebiet der Gemeinschaft oder Israels oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen;

iii) staatliche Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(2) Der Assoziationsrat beschließt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens die erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1.

Bis zum Erlaß dieser Bestimmungen werden die Bestimmungen des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT als Durchführungsbestimmungen zu Absatz 1 Ziffer iii) angewandt.

(3) Die Vertragsparteien sorgen für die Transparenz der staatlichen Beihilfen, indem sie unter anderem der anderen Vertragspartei jährlich Bericht erstatten über den Gesamtbetrag und die Verteilung der Beihilfen und auf Antrag Auskunft über die Beihilfensysteme erteilen. Auf Antrag einer Vertragspartei erteilt die andere Vertragspartei Auskunft über bestimmte Einzelfälle staatlicher Beihilfen.

(4) Hinsichtlich der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse findet Absatz 1 Ziffer iii) keine Anwendung.

(5) Wenn die Gemeinschaft oder Israel der Ansicht ist, daß eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist und

- in den in Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen nicht in angemessener Weise geregelt ist, und

- wenn bei Fehlen derartiger Bestimmungen diese Verhaltensweise den Interessen der anderen Vertragspartei oder einem inländischen Wirtschaftszweig einschließlich des Dienstleistungsgewerbes eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht,

kann die betreffende Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuß oder dreißig Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

Hinsichtlich der mit Absatz 1 Ziffer iii) unvereinbaren Verhaltensweisen können derartige geeignete Maßnahmen, soweit sie unter das GATT fallen, nur nach den Verfahren und unter den Voraussetzungen des GATT oder aller anderen einschlägigen Übereinkünfte eingeführt werden, die im Rahmen des GATT ausgehandelt wurden und zwischen den Vertragsparteien Anwendung finden.

(6) Unbeschadet anderslautender Bestimmungen, die nach Absatz 2 erlassen werden, tauschen die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Informationen aus.

Artikel 37

(1) Die Mitgliedstaaten und Israel formen alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, daß am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Israels ausgeschlossen ist.

(2) Der Assoziationsausschuß wird über die zur Erreichung dieses Ziels erlassenen Maßnahmen unterrichtet.

Artikel 38

Hinsichtlich der öffentlichen Unternehmen und der Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte übertragen worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, daß ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Israel beeinträchtigen und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Dies steht der Wahrnehmung der diesen Unternehmen zugewiesenen besonderen Aufgaben - de jure oder de facto - nicht entgegen.

KAPITEL 4

GEISTIGES, GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM

Artikel 39

(1) Nach den Bestimmungen dieses Artikels und des Anhangs VII gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.

(2) Die Durchführung dieses Artikels und des Anhangs VII wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen, gewerblichen und kommerziellen Eigentums Probleme auf, welche die Handelsbeziehungen beeinflussen, so finden auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um für beide Seiten befriedigende Lösungen zu finden.

TITEL V

WIRTSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 40

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zu intensivieren. Ausführliche Vereinbarungen über die Erreichung dieses Ziels werden in einem zu diesem Zweck geschlossenen Sonderabkommen getroffen werden.

TITEL VI

WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 41

Ziele

Die Gemeinschaft und Israel verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zu ihrem beiderseitigen Vorteil und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit den übergeordneten Zielen dieses Abkommens zu fördern.

Artikel 42

Geltungsbereich

(1) Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die Bereiche, die für die Annäherung der israelischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft von Bedeutung sind, und auf die wachstums- und beschäftigungsintensiven Bereiche. Die wichtigsten Bereiche der Zusammenarbeit werden in den Artikeln 44 bis 57 festgelegt; dies läßt die Möglichkeit unberührt, weitere Bereiche, die für die Vertragsparteien von Interesse sind, in die Zusammenarbeit einzubeziehen.

(2) Der Erhaltung der Umwelt und des ökologischen Gleichgewichts wird bei der Durchführung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen, für die sie von Bedeutung ist, Rechnung getragen.

Artikel 43

Mittel und Modalitäten

Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) einen regelmäßigen wirtschaftspolitischen Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Wirtschaftspolitik umfaßt, insbesondere die Steuerpolitik sowie die Zahlungsbilanz- und Währungspolitik, und durch den die enge Zusammenarbeit zwischen den mit der Währungspolitik befaßten Stellen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich im Assoziationsrat oder in jedem anderen vom Assoziationsrat benannten Gremium verstärkt wird;

b) einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f) die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.

Artikel 44

Regionale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien unterstützen Maßnahmen, mit denen die regionale Zusammenarbeit gefördert werden soll.

Artikel 45

Industrielle Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit insbesondere in folgenden Bereichen:

- industrielle Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten in der Gemeinschaft und in Israel, unter anderem Zugang Israels zu den Gemeinschaftsnetzen für Unternehmenskooperation und zu den Netzen der dezentralen Zusammenarbeit;

- Diversifizierung der Industrieproduktion Israels;

- Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen in der Gemeinschaft und in Israel;

- leichterer Zugang zu Investitionsfinanzierung;

- Informations- und Hilfsdienste;

- Innovationsförderung.

Artikel 46

Landwirtschaft

Die Vertragsparteien konzentrieren sich bei der Zusammenarbeit insbesondere auf folgendes:

- Unterstützung der von ihnen verfolgten Politik zur Diversifizierung der Erzeugung;

- Förderung der umweltfreundlichen Landwirtschaft;

- engere Beziehungen zwischen Unternehmen, Berufs- und Fachverbänden und -organisationen in Israel und in der Gemeinschaft auf freiwilliger Grundlage;

- technische Hilfe und Schulung;

- Harmonisierung der pflanzenschutz- und veterinärrechtlichen Normen;

- integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, einschließlich Verbesserung der Grunddienstleistungen und Entwicklung der landwirtschaftsbezogenen Erwerbstätigkeiten;

- Zusammenarbeit zwischen den ländlichen Regionen, Austausch von Informationen und Know-how über ländliche Entwicklung.

Artikel 47

Normen

Die Vertragsparteien streben an, die Unterschiede in den Bereichen Normung und Konformitätsprüfung zu verringern. Zu diesem Zweck schließen die Vertragsparteien, soweit angebracht, Abkommen über die gegenseitige Anerkennung im Bereich der Konformitätsprüfung.

Artikel 48

Finanzdienstleistungen

Die Vertragsparteien arbeiten, soweit angebracht durch den Abschluß von Abkommen, bei der Annahme gemeinsamer Vorschriften und Normen zusammen, unter anderem für das Rechnungswesen sowie für die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen für Banken, Versicherungen und sonstige Finanzdienstleistungen.

Artikel 49

Zoll

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im Zollwesen auszubauen, um die Einhaltung der handelspolitischen Bestimmungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck nehmen sie einen Dialog über Zollfragen auf.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf die Vereinfachung und die Informatisierung der Zollverfahren und erfolgt insbesondere in Form eines Informationsaustausches zwischen Sachverständigen und in Form beruflicher Bildung.

(3) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung von Drogen und Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Protokoll Nr. 5.

Artikel 50

Umwelt

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei den Aufgaben, eine Verschlechterung der Umweltlage zu verhindern, die Verschmutzung zu überwachen und die rationelle Nutzung der natürlichen Ressourcen sicherzustellen, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten und regionale Umweltprojekte zu fördern.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgendes:

- Desertifikation;

- Qualität des Mittelmeerwassers und Überwachung und Verhinderung der Meeresverschmutzung;

- Abfallwirtschaft;

- Versalzung;

- Umweltmanagement empfindlicher Küstenbereiche;

- Umwelterziehung und -bewußtsein;

- Einsatz von fortschrittlichen Instrumenten des Umweltmanagements, Umweltbeobachtungsmethoden und -überwachung, einschließlich Einsatz des Umweltinformationssystems (EIS) und der Umweltverträglichkeitsprüfung;

- Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im allgemeinen und Sicherheit von Industrieanlagen im besonderen;

- Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser.

Artikel 51

Energie

(1) Die Vertragsparteien sind der Ansicht, daß die Erwärmung der Erdatmosphäre und die Erschöpfung der fossilen Energieträger eine ernstliche Bedrohung der Menschheit darstellen. Die Vertragsparteien arbeiten daher mit dem Ziel zusammen, regenerative Energieträger zu entwickeln, die Umweltverschmutzung beim Einsatz der Energieträger zu begrenzen und die Energieeinsparung zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Maßnahmen zur Förderung der regionalen Zusammenarbeit in Fragen wie Durchleitung von Gas, Öl und Elektrizität zu unterstützen.

Artikel 52

Informationsinfrastruktur und Telekommunikation

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Entwicklung der Informationsinfrastruktur und der Telekommunikation zu ihrem beiderseitigen Vorteil. Die Zusammenarbeit konzentriert sich vor allem auf die Durchführung von Maßnahmen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung, Harmonisierung der Normen und Modernisierung der Technologie.

Artikel 53

Verkehr

(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit im Bereich Verkehr und Verkehrsinfrastruktur, um die Effizienz des Personen- und des Güterverkehrs auf bilateraler und auf regionaler Ebene zu erhöhen.

(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich insbesondere auf folgendes:

- Erreichung hoher Sicherheitsstandards im See- und im Luftverkehr; zu diesem Zweck nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf Sachverständigenebene auf, um Informationen auszutauschen;

- Normung der technischen Ausrüstung, insbesondere in den Bereichen kombinierter, multimodaler Verkehr und Güterumschlag;

- Förderung gemeinsamer Technologie- und Forschungsprogramme.

Artikel 54

Fremdenverkehr

Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus über die geplante Entwicklung des Fremdenverkehrs sowie über Marketingprojekte, Messen, Ausstellungen, Tagungen und Veröffentlichungen im Fremdenverkehrsbereich.

Artikel 55

Rechtsangleichung

Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, ihre Rechtsvorschriften einander anzugleichen, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern.

Artikel 56

Drogen und Geldwäsche

(1) Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden Zielen zusammen:

- Erhöhung der Wirksamkeit von Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Bekämpfung der widerrechtlichen Versorgung und des widerrechtlichen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen und Verringerung des Mißbrauchs dieser Produkte;

- Unterstützung einer gemeinsamen Vorgehensweise zur Verringerung der Nachfrage;

- Verhinderung des Mißbrauchs der Finanzsysteme der Vertragsparteien zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im allgemeinen und aus Drogendelikten im besonderen.

(2) Die Zusammenarbeit erfolgt in Form eines Informationsaustausches und, soweit angebracht, gemeinsamer Maßnahmen in folgenden Bereichen:

- Konzeption und Durchführung nationaler Rechtsvorschriften;

- Überwachung des Handels mit Vorprodukten;

- Schaffung von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und -informationssystemen und Durchführung entsprechender Projekte, einschließlich Ausbildungs- und Forschungsprojekten;

- Anwendung der strengsten internationalen Normen zur Bekämpfung der Geldwäsche und des Mißbrauchs chemischer Vorprodukte, insbesondere der von der Financial Action Task Force (FATF) und der Chemical Action Task Force (CATF) festgelegten Normen.

(3) Die Vertragsparteien legen gemeinsam im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die sie nicht gemeinsam durchführen, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.

An den Maßnahmen können sich die zuständigen privaten und öffentlichen Stellen im Rahmen ihrer Befugnisse in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen Israels, der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten beteiligen.

Artikel 57

Einwanderung

Die Vertragsparteien arbeiten insbesondere mit folgenden Zielen zusammen:

- Festlegung von Bereichen der Einwanderungspolitik, die von gemeinsamem Interesse sind;

- Erhöhung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Verhinderung oder Verringerung der illegalen Einwanderung.

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IN AUDIOVISUELLEN UND KULTURELLEN FRAGEN, INFORMATION UND KOMMUNIKATION

Artikel 58

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich zu ihrem beiderseitigen Vorteil zu fördern.

(2) Die Vertragsparteien suchen nach Möglichkeiten, Israel an den Gemeinschaftsmaßnahmen in diesem Bereich zu beteiligen und so eine Zusammenarbeit in Bereichen wie Koproduktion, Ausbildung, Entwicklung und Verteilung zu ermöglichen.

Artikel 59

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung und Jugendaustausch. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere gehören: Jugendaustausch, Zusammenarbeit zwischen Universitäten und anderen Einrichtungen der allgemeinen oder beruflichen Bildung, Sprachausbildung, Übersetzung und die sonstige Förderung eines besseren gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Kultur.

Artikel 60

Die Vertragsparteien fördern die kulturelle Zusammenarbeit. Zu den Bereichen der Zusammenarbeit können insbesondere gehören: Übersetzung, Austausch von Kunstwerken und Künstlern, Erhaltung und Restaurierung von historischen und kulturellen Denkmälern und Stätten, Ausbildungsmaßnahmen für die im kulturellen Bereich Tätigen, Organisation europabezogener Kulturveranstaltungen, Verbesserung der gegenseitigen Kenntnis und Beteiligung an der Verbreitung von Informationen über herausragende Kulturveranstaltungen.

Artikel 61

Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, die von beiderseitigem Interesse sind.

Artikel 62

Die Zusammenarbeit wird insbesondere verwirklicht durch

a) einen regelmäßigen Dialog zwischen den Vertragsparteien;

b) einen regelmäßigen Informations- und Meinungsaustausch in jedem Bereich der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Sachverständigen;

c) Beratung, Gutachten und Ausbildungsmaßnahmen;

d) die Durchführung gemeinsamer Aktionen wie Seminare und Workshops;

e) technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;

f) die Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.

TITEL VIII

SOZIALE FRAGEN

Artikel 63

(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger Dialog über alle Gesichtspunkte geführt, die von gemeinsamem Interesse sind. Im Rahmen dieses Dialogs werden insbesondere die sozialen Probleme postindustrieller Gesellschaften behandelt, wie Arbeitslosigkeit, Eingliederung Behinderter, Gleichbehandlung von Mann und Frau, Arbeitsbeziehungen, berufliche Bildung, Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz usw.

(2) Die Zusammenarbeit wird insbesondere durch Sachverständigentagungen, Seminare und Workshops verwirklicht.

Artikel 64

(1) Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für israelische Arbeitnehmer, die im Gebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort rechtmäßig wohnhaft sind, gelten vorbehaltlich der in jedem Mitgliedstaat geltenden Bedingungen und Modalitäten folgende Bestimmungen:

- alle von diesen Arbeitnehmern in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- beziehungsweise Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten sowie der Krankheitsfürsorge werden für sie und ihre Familienangehörigen zusammengerechnet;

- alle Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde - mit Ausnahme der nicht beitragsbedingten Leistungen -, werden zu den gemäß den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaats bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei transferiert;

- die betreffenden Arbeitnehmer erhalten Familienzulagen für ihre vorgenannten Familienangehörigen.

(2) Israel gewährt den Arbeitnehmern, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und in seinem Gebiet rechtmäßig beschäftigt sind, und deren dort rechtmäßig wohnhaften Familienangehörigen eine Behandlung, die vorbehaltlich der in Israel geltenden Bedingungen und Modalitäten der in Absatz 1 unter dem zweiten und dritten Gedankenstrich vorgesehenen Behandlung entspricht.

Artikel 65

(1) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Bestimmungen zur Erreichung der in Artikel 64 niedergelegten Ziele fest.

(2) Der Assoziationsrat legt durch Beschluß die Einzelheiten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, welche die für die Durchführung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet.

Artikel 66

Die vom Assoziationsrat nach Artikel 65 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese Abkommen eine günstigere Behandlung der israelischen Staatsangehörigen oder der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorsehen.

TITEL IX

INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 67

Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden nach Maßgabe der Geschäftsordnung einmal jährlich auf Ministerebene sowie jedesmal tagt, wenn die Umstände dies erfordern. Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, sowie alle anderen bilateralen oder internationalen Fragen von gemeinsamem Interesse.

Artikel 68

(1) Der Assoziationsrat besteht aus den Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der Regierung des Staates Israel andererseits.

(2) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.

(4) Den Vorsitz im Assoziationsrat führt abwechselnd ein Mitglied des Rates der Europäischen Union und ein Mitglied der Regierung des Staates Israel nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

Artikel 69

(1) Zur Erreichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen.

Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen aussprechen.

(2) Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.

Artikel 70

(1) Es wird ein Assoziationsausschuß eingesetzt, der unbeschadet der Befugnisse des Assoziationsrates für die Verwaltung dieses Abkommens zuständig ist.

(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuß übertragen.

Artikel 71

(1) Der Assoziationsausschuß tagt auf Beamtenebene und besteht aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der Regierung des Staates Israel andererseits.

(2) Der Assoziationsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Den Vorsitz im Assoziationsausschuß führt abwechselnd ein Vertreter des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union und ein Vertreter der Regierung des Staates Israel.

Artikel 72

(1) Der Assoziationsausschuß ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.

Diese Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für ihre Durchführung erforderlichen Maßnahmen.

(2) Der Assoziationsrat arbeitet seine Beschlüsse und Empfehlungen im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien aus.

Artikel 73

Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder Gremien einsetzen.

Artikel 74

Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und der Knesset des Staates Israel sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und dem Wirtschafts- und Sozialrat Israels zu erleichtern.

Artikel 75

(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit jeder Streitigkeit über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens befassen.

(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen.

(3) Jede Vertragspartei ist verpflichtet, die Maßnahmen zu treffen, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlich sind.

(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei mitteilen, daß sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, binnen zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zusammen als eine Streitpartei.

Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.

Die Schiedssprüche ergehen mit Stimmenmehrheit.

Jede Streitpartei ist verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Artikel 76

Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, alle Maßnahmen zu ergreifen,

a) die sie für notwendig erachtet, um die Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht;

b) die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen hinsichtlich der nicht eigens für militärische Zwecke bestimmten Waren nicht beeinträchtigen;

c) die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle schwerwiegender innerstaatlicher Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfuellung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet.

Artikel 77

In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen

- bewirken die von Israel gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften;

- bewirken die von der Gemeinschaft gegenüber Israel angewandten Regelungen keinerlei Diskriminierung zwischen israelischen Staatsangehörigen oder Gesellschaften.

Artikel 78

Hinsichtlich der direkten Steuern hat dieses Abkommen nicht zur Folge,

- daß die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt;

- daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, Maßnahmen zu ergreifen oder durchzusetzen, durch die Steuerhinterziehung oder -flucht verhindert werden soll;

- daß eine Vertragspartei daran gehindert wird, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Situation befinden.

Artikel 79

(1) Die Vertragsparteien treffen alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfuellung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, daß die Ziele des Abkommens erreicht werden.

(2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen stellt sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle für eine gründliche Prüfung der Lage erforderlichen zweckdienlichen Informationen zur Verfügung, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.

Es sind mit Vorrang solche Maßnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten stören.

Diese Maßnahmen werden dem Assoziationsrat unverzüglich notifiziert und sind auf Antrag der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.

Artikel 80

Die Protokolle Nrn. 1 bis 5 und die Anhänge I bis VII sind Bestandteil dieses Abkommens. Die Erklärungen und die Briefwechsel sind in der Schlußakte enthalten, die Bestandteil dieses Abkommens ist.

Artikel 81

Im Sinne dieses Abkommens sind "Vertragsparteien" die Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse einerseits und Israel andererseits.

Artikel 82

Das Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.

Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

Artikel 83

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl angewandt werden, und nach Maßgabe jener Verträge einerseits sowie für das Gebiet des Staates Israel andererseits.

Artikel 84

Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und hebräischer Sprache abgefaßt ist, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Artikel 85

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der in Absatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.

Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Staat Israel sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und dem Staat Israel andererseits, die am 11. Mai 1975 in Brüssel unterzeichnet wurden.

Hecho en Bruselas, el veinte de noviembre de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende november nitten hundrede og femoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neunzehnhundertfünfundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.

Done at Brussels on the twentieth day of November in the year one thousand, nine hundred and ninety-five.

Fait ΰ Bruxelles, le vingt novembre mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Bruxelles, addμ venti novembre millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Brussel, de twintigste november negentienhonderdvijfennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte de Novembro de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Brysselissδ kahdentenakymmenentenδ pδivδnδ marraskuuta vuonna tuhatyhdeksδnsataayhdeksδnkymmentδviisi.

Som skedde i Bryssel den tjugonde november nittonhundranittiofem.

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Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk Belgiλ/Fόr das Kφnigreich Belgien

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Cette signature engage ιgalement la Communautι franηaise, la Communautι flamande, la Communautι germanophone, la Rιgion wallonne, la Rιgion flamande et la Rιgion de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franstalige Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flδmische Gemeinschaft, die Franzφsische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flδmische Region und die Region Brόssel-Hauptstadt.

Pε Kongeriget Danmarks vegne

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Fόr die Bundesrepublik Deutschland

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>ISO_7>Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann na hÉireann/For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por las Comunidades Europeas/For De Europæiske Fællesskaber/Für die Europäischen Gemeinschaften/Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες/For the European Communities/Pour les Communautés européennes/Per le Comunità europee/Voor de Europese Gemeenschappen/Pelas Comunidades Europeias/Euroopan yhteisöjen puolesta/På Europeiska gemenskapernas vägnar

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LISTE DER ANHÄNGE

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ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 7 GENANNTEN WAREN

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ANHANG II

LISTE DER IN ARTIKEL 9 GENANNTEN WAREN

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ANHANG III

LISTE DER IN ARTIKEL 9 GENANNTEN WAREN

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ANHANG IV

LISTE DER IN ARTIKEL 9 ABSATZ 2 GENANNTEN WAREN

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ANHANG V

LISTE DER IN ARTIKEL 9 GENANNTEN WAREN

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ANHANG VI

LISTE DER WAREN NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 6, FÜR DIE ZUGESTÄNDNISSE GELTEN

Tabelle 1: Für die Einfuhren der folgenden Ursprungswaren Israels in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

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Tabelle 2: Für die Einfuhren der folgenden Ursprungswaren der Gemeinschaft nach Israel gelten die nachstehenden Zugeständnisse.

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ANHANG VII

GEISTIGES, GEWERBLICHES UND KOMMERZIELLES EIGENTUM NACH ARTIKEL 39

1. Bis zum Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens tritt Israel folgenden multilateralen Übereinkünften über den Schutz der Rechte an geistigem, gewerblichem und kommerziellem Eigentum bei, an denen die Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind oder die von ihnen de facto angewandt werden:

- Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung von 1971);

- Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrid 1989);

- Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980);

- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Washington 1970, geändert 1979 und 1984).

Der Assoziationsrat kann beschließen, daß dieser Absatz auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.

2. Israel ratifiziert bis zum Ende des zweiten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens das Internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961).

3. Die Vertragsparteien bestätigen die Bedeutung, die sie der Einhaltung der Verpflichtungen beimessen, die sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergeben:

- Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967, geändert 1979);

- Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977, geändert 1979);

- Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991).

LISTE DER PROTOKOLLE

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PROTOKOLL Nr. 1

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft

1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren Israels werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2. a) Die Zölle werden beseitigt oder gesenkt, wie in Spalte A angegeben.

b) Für einige Waren, für die der Gemeinsame Zolltarif die Erhebung eines Wertzolls und eines spezifischen Zolls vorsieht, gelten die in den Spalten A und C angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll. Für die Waren der Unterpositionen 0207 22, 0207 42 und 2204 21 gelten jedoch die in Spalte E angegebenen Zollsenkungen.

3. Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen der für jede Ware in Spalte B angegebenen Zollkontingente beseitigt.

Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.

4. Für einige andere, zollfreie Waren werden die in Spalte D angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Gemeinschaftszollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.

5. Für einige der unter Nummer 3 genannten Waren, die in Spalte E aufgeführt sind, werden die Zollkontingente zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 3 v. H. dieser Mengen erhöht.

6. Für einige nicht unter den Nummern 3 und 4 genannte Waren, die in Spalte E aufgeführt sind, kann die Gemeinschaft eine Referenzmenge im Sinne der Nummer 4 festsetzen, wenn sie aufgrund der von ihr jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem Gemeinschaftsmarkt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den unter Nummer 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der volle oder der gesenkte Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, wie für die betreffende Ware in Spalte C angegeben.

ANHANG

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PROTOKOLL Nr. 2

über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Israel

1. Die im Anhang aufgeführten Ursprungswaren der Gemeinschaft werden unter den nachstehend und im Anhang genannten Bedingungen zur Einfuhr nach Israel zugelassen.

2. Die Einfuhrzölle werden unbeschadet der Sonderbestimmungen in Spalte C im Rahmen der in Spalte B angegebenen Zollkontingente entweder beseitigt oder auf das in Spalte A angegebene Niveau gesenkt.

3. Auf die eingeführten Mengen, welche die Kontingente überschreiten, wird unbeschadet der Sonderbestimmungen in Spalte C der allgemeine, für Drittländer geltende Zoll erhoben.

4. Für einige Waren, für die kein Zollkontingent festgesetzt ist, werden die in Spalte C angegebenen Referenzmengen festgesetzt.

Überschreiten die Einfuhren einer Ware die Referenzmenge, so kann Israel unter Berücksichtigung der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz eine dieser Referenzmenge entsprechende Menge der Ware einem Zollkontingent unterstellen. In diesem Fall wird auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent überschreiten, der unter Nummer 3 genannte Zoll erhoben.

5. Für Waren, für die weder ein Zollkontingent noch eine Referenzmenge festgesetzt ist, kann Israel eine Referenzmenge im Sinne der Nummer 4 festsetzen, wenn es aufgrund der von ihm jährlich aufgestellten Handelsbilanz feststellt, daß die eingeführten Mengen Schwierigkeiten auf dem israelischen Markt zu verursachen drohen. Wird die Ware danach unter den unter Nummer 4 genannten Bedingungen einem Zollkontingent unterstellt, so findet Nummer 3 Anwendung.

6. Für Käse und Quark wird das Zollkontingent zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Januar 2000 in vier gleich großen Tranchen jedes Jahr um 10 v. H. dieser Menge erhöht.

ANHANG

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PROTOKOLL Nr. 3

über Fagen des Pflanzenschutzes

Unbeschadet der Bestimmungen des dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO beigefügten Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen, insbesondere dessen Artikel 2 und 6, kommen die Vertragsparteien überein, daß ab Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens

a) in ihrem Handel eine pflanzenschutzrechtliche Zertifizierung

- für Schnittblumen

- bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nur für die Gattungen Dendranthema, Dianthus und Pelargonium und

- bei der Einfuhr nach Israel nur für Rosa, Dendranthema, Dianthus, Pelargonium, Gypsophilia und Anemone und

- für Obst

- bei der Einfuhr in die Gemeinschaft nur für Citrus, Fortunella, Poncirus und ihre Hybriden Annona, Cydonia, Diospyros, Malus, Mangifera, Passiflore, Prunus, Psidium, Pyrus, Ribes, Syzygium und Vaccinum und

- bei der Einfuhr nach Israel für alle Gattungen

erforderlich ist;

b) in ihrem Handel eine pflanzenschutzrechtliche Genehmigung für die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen nur erforderlich ist, wenn die Einfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen ermöglicht werden soll, deren Einfuhr anderenfalls aufgrund einer Schädlingsrisikoanalyse verboten wäre;

c) eine Vertragspartei, die neue pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen einzuführen beabsichtigt, die den zwischen den Vertragsparteien bestehenden spezifischen Handel nachteilig beeinflussen könnten, Konsultationen mit der anderen Vertragspartei abhält, um die beabsichtigten Maßnahmen und ihre Auswirkungen zu prüfen.

PROTOKOLL Nr. 4

über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls bedeuten

a) der Begriff "Herstellen" jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge;

b) der Begriff "Vormaterial" jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden;

c) der Begriff "Erzeugnis" die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist;

d) der Begriff "Waren" sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse;

e) der Begriff "Zollwert" den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird;

f) der Begriff "Ab-Werk-Preis" den Preis der Ware ab Werk, der dem Hersteller, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, oder denjenigen, auf deren Veranlassung die letzte Be- oder Verarbeitung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien durchgeführt worden ist, gezahlt wird, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das Erzeugnis ausgeführt wird;

g) der Begriff "Wert der Vormaterialien" den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird;

h) der Begriff "Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft" den Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g), der sinngemäß anzuwenden ist;

i) die Begriffe "Kapitel" und "Position" die Kapitel und die Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet);

j) der Begriff "einreihen" die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position;

k) der Begriff "Sendung" Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder - bei Fehlen eines solchen Papiers - mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 2

Ursprungskriterien

Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet des Artikels 3 dieses Protokolls

1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind;

2. als Ursprungserzeugnisse Israels

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in Israel gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Israel unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Israel im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 3

Bilaterale Kumulierung

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b) gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit Ursprung in Israel sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 Nummer 2 Buchstabe b) gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Israel, ohne daß sie dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sein müssen.

Artikel 4

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Als in der Gemeinschaft oder in Israel vollständig gewonnen oder hergestellt gelten

a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b) dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f) Erzeugnisse der Seefischerei und andere von ihren Schiffen aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g) Erzeugnisse, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

h) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i) dort bei einer ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern die Gemeinschaft oder Israel zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt;

k) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a) bis j) hergestellte Waren.

(2) Die Begriffe "ihren Schiffen" und "ihrer Fabrikschiffe" in Absatz 1 Buchstaben f) und g) sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

- die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Israel ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in Israel oder in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Gremien Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels sind und - im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Gesellschaftskapital mindestens zur Hälfte Israel oder diesen Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen Israels oder dieser Staaten gehört;

- deren Kapitän und Offiziere Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels sind;

- deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels besteht.

(3) Die Begriffe "Gemeinschaft" und "Israel" umfassen auch die Küstenmeere der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israels.

Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Israels, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 5

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1) Im Sinne des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig in der Gemeinschaft oder in Israel gewonnen oder hergestellt worden sind, als dort in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II in Verbindung mit den Bemerkungen in Anhang I erfuellt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle Erzeugnisse, ohne Rücksicht darauf, ob sie unter das Abkommen fallen oder nicht, die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfuellen; die gegebenenfalls zur Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den in der Liste festgelegten Bedingungen für die Herstellung eines Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, können ungeachtet des Absatzes 1 und mit Ausnahme von Artikel 12 Absatz 4 dennoch verwendet werden, wenn

a) ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

b) in den Fällen, in denen in der Liste ein oder mehrere Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft angegeben sind, dürfen diese durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden.

Dieser Absatz gilt nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten mit Ausnahme des Artikels 6.

Artikel 6

Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen

Folgende Be- oder Verarbeitungen gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 5 erfuellt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salz oder in Wasser mit Zusatz von Schwefeldioxid oder von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Artikels zu einem vollständigen Erzeugnis;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 7

Maßgebende Einheit

(1) Maßgebende Einheit für die Anwendung dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebliche Einheit.

Daraus ergibt sich, daß

a) jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

b) bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muß.

(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.

Artikel 8

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 9

Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung aus Ursprungserzeugnissen und Erzeugnissen ohne Ursprungseigenschaft insgesamt als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 10

Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis der Gemeinschaft oder Israels ist, wird nicht geprüft, ob elektrische Energie und Brennstoffe, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder sonstige Waren, die im Verlauf der Herstellung verwendet wurden, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen sollten und auch nicht eingegangen sind, Ursprungserzeugnisse sind oder nicht.

TITEL III

TERRITORIALE AUFLAGEN

Artikel 11

Territorialitätsprinzip

Die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Israel erfuellt werden. Daher gilt der Erwerb der Ursprungseigenschaft mit Ausnahme der Artikel 12 und 13 als abgebrochen, wenn in der betreffenden Vertragspartei be- oder verarbeitete Waren das Gebiet dieser Vertragspartei verlassen haben.

Artikel 12

Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Vertragsparteien

(1) Der Erwerb der Ursprungseigenschaft einer Vertragspartei nach Titel II wird durch Be- oder Verarbeitungen nicht abgebrochen, die außerhalb dieser Vertragspartei an aus dieser Vertragspartei ausgeführten und anschließend dorthin wiedereingeführten Vormaterialien vorgenommen werden, sofern

a) die genannten Vormaterialien in der betreffenden Vertragspartei vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind oder dort vor ihrer Ausfuhr eine Be- oder Verarbeitung erfahren haben, die über die in Artikel 6 genannten Be- oder Verarbeitungen hinausgeht, und

b) den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß

i) die wiedereingeführten Waren aus der Be- oder Verarbeitung der ausgeführten Vormaterialien stammen, und

ii) die nach diesem Artikel außerhalb der betreffenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, für das letztlich die Ursprungseigenschaft beansprucht wird.

(2) Im Sinne des Absatzes 1 werden die Bedingungen des Titels II für den Erwerb der Ursprungseigenschaft bei Be- oder Verarbeitungen außerhalb der betreffenden Vertragspartei nicht angewandt. Enthält die Liste in Anhang II eine Regel, die einen höchst zulässigen Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorsieht, so dürfen für die letztliche Bestimmung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses der Gesamtwert der in der betreffenden Vertragspartei verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und die nach diesem Artikel außerhalb der betreffenden Vertragspartei insgesamt erzielte Wertsteigerung zusammengenommen den angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreiten.

(3) Im Sinne der Absätze 1 und 2 bedeutet der Begriff "insgesamt erzielte Wertsteigerung" alle außerhalb der betreffenden Vertragspartei anfallenden Kosten einschließlich des gesamten Wertes der dort hinzugefügten Vormaterialien.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Erzeugnisse, welche die Bedingungen der Liste nicht erfuellen und nur durch Anwendung der allgemeinen Toleranz nach Artikel 5 Absatz 2 als ausreichend be- oder verarbeitet angesehen werden können.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.

Artikel 13

Wiedereinfuhr von Waren

Waren, die aus der Gemeinschaft oder aus Israel in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt worden sind, werden so behandelt, als hätten sie die betreffende Vertragspartei nicht verlassen, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden kann, daß

a) die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

b) diese Waren während ihres Verbleibs in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht.

Artikel 14

Unmittelbare Beförderung

(1) Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Bedingungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse oder Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Israels befördert werden, ohne ein anderes Gebiet zu berühren. Jedoch können Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft oder in Israel, die eine einzige Sendung bilden, unter Durchfuhr durch andere Gebiete als die der Gemeinschaft oder Israels, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, befördert werden, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- und wiederverladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Israels befördert werden.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands folgende Unterlagen vorgelegt werden:

a) ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlands ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

i) genaue Warenbeschreibung,

ii) Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren, gegebenenfalls unter Angabe der benutzten Schiffe, und

iii) Bedingungen, unter denen die Waren im Durchfuhrland geblieben sind, oder

c) falls diese Papiere nicht vorhanden sind, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 15

Ausstellungen

(1) Werden Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei zu einer Ausstellung in ein Drittland versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in das Gebiet einer anderen Vertragspartei verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern sie die Bedingungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels erfuellen und sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus dem Gebiet einer Vertragspartei in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in einer anderen Vertragspartei verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, in die zuletzt genannte Vertragspartei versandt worden sind;

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands unter den üblichen Bedingungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Waren und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

TITEL IV

ZOLLRÜCKVERGÜTUNG ODER ZOLLBEFREIUNG

Artikel 16

Verbot der Zollrückvergütung oder Zollbefreiung

(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zur Herstellung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft oder Israels im Sinne dieses Protokolls verwendet worden sind, für die ein Ursprungsnachweis nach Maßgabe des Titels V ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen im Gebiet einer Vertragspartei nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft alle im Gebiet einer Vertragspartei geltenden Maßnahmen, durch welche die Zölle und Abgaben gleicher Wirkung auf verwendete Vormaterialien vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlaß oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der betreffenden Vertragspartei in den freien Verkehr übergehen.

(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, daß für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 8 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 9, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter das Abkommen fallen.

TITEL V

NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 17

Allgemeines

(1) Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erhalten bei der Einfuhr in eine Vertragspartei die Begünstigungen des Abkommens, sofern

a) eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder

b) in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in der die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, daß die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im folgenden "Erklärung auf der Rechnung" genannt).

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen des Abkommens, ohne daß einer der obengenannten Nachweise vorgelegt werden muß.

Artikel 18

Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands auf schriftlichen Antrag des Ausführers oder seines bevollmächtigten Vertreters unter der Verantwortung des Ausführers ausgestellt.

(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter fuellt das Formblatt der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und des Antrags nach den Mustern in Anhang III aus.

Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands in einer der Sprachen auszufuellen, in denen das Abkommen abgefaßt ist. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil des Feldes durchzustreichen.

(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Israels ausgestellt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Israels im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

(5) Gelten die Kumulierungsregeln des Artikels 3, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Israels Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Bedingungen ausstellen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Israel befinden.

In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises ausgestellt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrlands mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(6) Die ausstellenden Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls zu überprüfen. Zu diesem Zweck sind sie berechtigt, alle Beweismittel zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen vorzunehmen.

Die ausstellenden Zollbehörden achten ferner darauf, daß die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefuellt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefuellt ist, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.

(7) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Ausstellungsdatum anzugeben.

(8) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrlands ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 19

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 8 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,

a) wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder

b) wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, daß eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Zeitpunkt der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für seinen Antrag anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

(4) Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

"NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT",

"DÉLIVRÉ A POSTERIORI",

"RILASCIATO A POSTERIORI",

"AFGEGEVEN A POSTERIORI",

"ISSUED RETROSPECTIVELY",

"UDSTEDT EFTERFØLGENDE",

"ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ",

"EXPEDIDO A POSTERIORI",

"EMITIDO A POSTERIORI",

"ANNETTU JÄLKIKÄTEEN",

"UTFÄRDAT I EFTERHAND",

"

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(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk wird in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

Artikel 20

Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die sie ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT",

"DUPLICATA",

"DUPLICATO",

"DUPLICAAT",

"DUPLICATE",

"ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ",

"DUPLICADO",

"SEGUNDA VIA",

"KAKSOISKAPPALE",

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(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk, das Ausstellungsdatum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehsbescheinigung werden in das Feld "Bemerkungen" des Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 eingetragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.

Artikel 21

Ersetzung von Bescheinigungen

(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der für die Überwachung der Waren zuständigen Zollstelle erfolgt.

(2) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels.

(3) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Das Datum und die Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld 7 einzutragen.

Artikel 22

Bedingungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung

(1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b) genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden

a) von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23;

b) von jedem Ausführer für Sendungen, die aus einem oder mehreren Packstücken bestehen, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 6000 ECU nicht überschreitet.

(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn diese Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei angesehen werden können und die übrigen Bedingungen dieses Protokolls erfuellt sind.

(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlands jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse sowie der Erfuellung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls vorzulegen.

(4) Die Erklärung ist vom Ausführer auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier maschinenschriftlich, gestempelt oder gedruckt mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlands auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.

(5) Erklärungen auf der Rechnung sind vom Ausführer handschriftlich zu unterzeichnen.

Ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Artikel 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlands schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.

(6) Eine Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse (oder ausnahmsweise zu einem späteren Zeitpunkt) ausgefertigt werden. Wird die Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt, nachdem die betreffenden Waren den Zollbehörden des Einfuhrlands angemeldet worden sind, so muß in dieser Erklärung ein Hinweis auf die Dokumente gegeben werden, die diesen Zollbehörden bereits vorgelegt worden sind.

Artikel 23

Ermächtigter Ausführer

(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands können einen Ausführer (im folgenden "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse versendet und jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft dieser Erzeugnisse und die Erfuellung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls bietet, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen.

(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Bedingungen abhängig machen.

(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung anzugeben ist.

(4) Die Zollbehörden überprüfen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.

(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfuellt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.

Artikel 24

Geltungsdauer der Ursprungsnachweise

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bleibt vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

Die Erklärung auf der Rechnung bleibt vier Monate nach ihrer Ausfertigung durch den Ausführer gültig und ist innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlands vorzulegen.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung, die den Zollbehörden des Einfuhrlands nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aus Gründen höherer Gewalt oder wegen außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlands verspätet vorgelegte Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung annehmen, wenn die Erzeugnisse diesen Behörden vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 25

Vorlage der Ursprungsnachweise

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung sind den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Bedingungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 26

Einfuhr in Teilsendungen

Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlands festgelegten Bedingungen zerlegte oder nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a) zum Harmonisierten System, die unter die Abschnitte XVI und XVII oder die Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems fallen, in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis für die betreffenden Erzeugnisse vorzulegen.

Artikel 27

Ausnahmen vom förmlichen Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines förmlichen Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Bedingungen dieses Protokolls erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung C2/CP3 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnissen 1200 ECU nicht überschreiten.

Artikel 28

Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen

(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Abschrift dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Belege mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlands, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlands haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

Artikel 29

Abweichungen und Formfehler

(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung und den Angaben in den Dokumenten, die der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder die Erklärung auf der Rechnung nicht allein dadurch ungültig, wenn einwandfrei nachgewiesen wird, daß dieses Dokument sich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.

(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder der Erklärung auf der Rechnung dürfen nicht zur Ablehnung dieser Nachweise führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der darin gemachten Angaben entstehen lassen.

Artikel 30

In ECU ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrlands, die den in ECU ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch das Ausfuhrland festgelegt und den anderen Vertragsparteien mitgeteilt.

Sind diese Beträge höher als die durch das Einfuhrland festgelegten entsprechenden Beträge, so erkennt das Einfuhrland sie an, wenn die Erzeugnisse in der Währung des Ausfuhrlands in Rechnung gestellt werden.

Werden die Erzeugnisse in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft in Rechnung gestellt, so erkennt das Einfuhrland den vom betreffenden Land mitgeteilten Betrag an.

(2) Für die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die jeweilige Landeswährung gilt bis einschließlich 30. April 2000 der Ecu-Kurs der jeweiligen Landeswährung vom 1. Oktober 1994.

Alle fünf Jahre werden die in Ecu ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den jeweiligen Landeswährungen vom Assoziationsrat überprüft, wobei der Ecu-Kurs des ersten Arbeitstags im Oktober des Jahres zugrunde gelegt wird, das jeweils dem neuen Fünfjahreszeitraum vorangeht.

Bei dieser Überprüfung sorgt der Assoziationsrat dafür, daß sich die in den Landeswährungen ausgedrückten Beträge nicht verringern; ferner erwägt er, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Ecu ausgedrückten Beträge zu ändern.

TITEL VI

METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 31

Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Israels übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden; gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.

Artikel 32

Prüfung der Ursprungsnachweise

(1) Nachträgliche Prüfungen der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Erklärungen auf der Rechnung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands begründete Zweifel an der Echtheit des Papiers, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfuellung der übrigen Bedingungen dieses Protokolls haben.

(2) Zur Anwendung des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlands die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, oder eine Abschrift davon an die Zollbehörden des Ausfuhrlands zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Zur Begründung des Antrags auf nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung schließen lassen.

(3) Diese Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlands durchgeführt. Sie sind berechtigt, die Vorlage von Belegen zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrollen durchzuführen.

(4) Wenn die Zollbehörden des Einfuhrlands bis zum Eingang des Ergebnisses der Prüfung für das betreffende Erzeugnis die Präferenzbehandlung nicht gewähren, können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Waren freigeben.

(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, binnen zehn Monaten mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muß sich eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt sind und ob die Waren als Ursprungserzeugnisse angesehen werden können und die übrigen Bedingungen dieses Protokolls erfuellt sind.

Wurden die Kumulierungsbestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 18 Absatz 4 angewandt, so hat die Antwort Abschriften der Warenverkehrsbescheinigungen oder der Erklärungen auf der Rechnung zu enthalten, auf die sich die Prüfung gestützt hat.

(6) Ist bei begründeten Zweifeln binnen zehn Monaten keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um feststellen zu können, ob der betreffende Nachweis echt oder welches der tatsächliche Ursprung der Waren ist, so lehnen die Zollbehörden, die die Prüfung beantragt haben, die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor.

Artikel 33

Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten in Verbindung mit den Prüfungsverfahren des Artikels 32, die zwischen den Zollbehörden, die eine Prüfung beantragen, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.

In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlands nach den Rechtsvorschriften des genannten Landes.

Artikel 34

Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 35

Freizonen

(1) Die Mitgliedstaaten und Israel treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während der Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den zur Erhaltung bestimmten üblichen Behandlungen unterzogen werden.

(2) Werden von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder einer Verarbeitung unterzogen, so müssen die zuständigen Behörden abweichend von Absatz 1 auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, sofern die Behandlung oder die Verarbeitung im Einklang mit diesem Protokoll steht.

TITEL VII

CEUTA UND MELILLA

Artikel 36

Durchführung des Protokolls

(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" schließt Ceuta und Melilla nicht ein. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten.

(2) Dieses Protokoll findet vorbehaltlich der in Artikel 37 festgelegten besonderen Bedingungen auf Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla sinngemäß Anwendung.

Artikel 37

Besondere Voraussetzungen

(1) Anstelle des Artikels 2 und des Artikels 3 Absätze 1 und 2 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Verweise auf die genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.

(2) Vorausgesetzt, daß sie nach Artikel 14 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) daß diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Israels sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Israels

a) Erzeugnisse, die vollständig in Israel gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Israel unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) daß diese Erzeugnisse im Sinne des Artikels 5 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) daß diese Erzeugnisse im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die nicht ausreichenden Be- oder Verarbeitungen im Sinne des Artikels 6 hinausgehen.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Israel" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 38

Änderungen des Protokolls

Der Assoziationsrat kann beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.

Artikel 39

Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden.

(2) Der Ausschuß setzt sich einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Europäischen Kommission und andererseits aus von Israel benannten Sachverständigen zusammen.

Artikel 40

Anhänge

Die Anhänge zu diesem Protokoll sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 41

Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und Israel treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 42

Waren im Durchfuhrverkehr oder im Zollager

Waren, die die Bedingungen dieses Protokolls erfuellen und sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Israel unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen des Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlands ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.

ANHANG I

BEMERKUNGEN

Vorbemerkung:

Die in dieser Liste aufgestellten Regeln gelten nur für die unter das Abkommen fallenden Erzeugnisse.

Bemerkung 1

1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist.

1.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefaßt sind.

1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht.

1.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden.

Bemerkung 2

2.1. Die gemäß einer Regel in Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

2.2. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position ...", daß nur Vormaterialien derselben Position wie das hergestellte Erzeugnis mit einer anderen Warenbezeichnung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

2.3. Wird ein Erzeugnis, das aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch seine eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet, so wird auf es eine für das andere Erzeugnis vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

2.4. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe.

2.5. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe der Ex-Kapitel 50 bis 55 sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden.

2.6. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 5.2).

Beispiel:

Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe.

Beispiel:

Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des Ex-Kapitels 62 ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

2.7. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 3

3.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

3.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

3.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

3.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 4

4.1. Wird bei einem Erzeugnis in dieser Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4).

4.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichts des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichts des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.

4.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

4.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 5

5.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als das hergestellte Erzeugnis einzureihen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind.

5.2. Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 53 bis 63 gehören, können ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

5.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muß aber bei der Berechnung des Werts der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.

Bemerkung 6

6.1. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1);

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließende Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle und Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation.

6.2. Als "begünstigte Verfahren" im Sinne der Position 2710, 2711 und 2712 gelten:

a) die Vakuumdestillation;

b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c) das Kracken;

d) das Reformieren;

e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln;

f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g) die Polymerisation;

h) die Alkylierung;

i) die Isomerisation;

k) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T);

l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m) nur für Schweröle der Unterposition ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n) nur für Heizöl der Unterposition ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ASTM D 86 bis 300 C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen;

o) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Unterposition ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung.

6.3. Im Sinne der Positionen bzw. Unterpositionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft.

(1) Siehe die zusätzliche Anmerkung 4 b zu Kapitel 27 der Kombinierten Nomenklatur.

ANHANG II

LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER HERGESTELLTEN WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

WARENVERKEHRSBESCHEINIGUNGEN EUR.1

1. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist auf dem Formblatt auszustellen, dessen Muster in diesem Anhang wiedergegeben ist. Dieses Formblatt ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen das Abkommen verfaßt ist. Die Bescheinigung ist in einer dieser Sprachen abzufassen und muß den internen Rechtsvorschriften des Ausfuhrstaats entsprechen. Wird sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

2. Die Bescheinigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

3. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Marokkos können sich den Druck der Bescheinigungen vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. Im letzteren Fall muß in jeder Bescheinigung auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jede Bescheinigung muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Sie trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

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ANHANG IV

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PROTOKOLL Nr. 5

über Amtshilfe im Zollbereich

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

a) "Zollrecht" jede von den Vertragsparteien angenommene Bestimmung über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

b) "Zollabgaben" alle Zölle, Abgaben, Gebühren und anderen Belastungen, die in den Gebieten der Vertragsparteien aufgrund des Zollrechts erhoben werden, ausgenommen Gebühren und Belastungen, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen begrenzt ist;

c) "ersuchende Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen stellt;

d) "ersuchte Behörde" die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen in Zollsachen gerichtet wird;

e) "personenbezogene Daten" alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll vorgesehen sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts sicherzustellen, insbesondere durch Verhütung und Aufdeckung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht und Ermittlungen in Zollsachen.

(2) Die Amtshilfe in Zollsachen im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Durchführung dieses Protokolls zuständig sind. Sie berührt weder die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen, noch betrifft sie Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, daß diese Behörden zustimmen.

Artikel 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1) Auf Ersuchen erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, sich davon zu überzeugen, daß das Zollrecht ordnungsgemäß angewandt wird, insbesondere Auskünfte über festgestellte oder beabsichtigte Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder verstoßen könnten.

(2) Auf Ersuchen teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit, ob die aus dem Gebiet einer Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde die besondere Überwachung von

a) natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben;

b) Örtlichkeiten, an denen Warenlager in einer Weise errichtet werden, daß Grund zu der Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht der anderen Vertragsparteien begünstigen sollen;

c) Warenbewegungen, die den vorliegenden Angaben zufolge möglicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind;

d) Beförderungsmitteln, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder benutzt werden könnten.

Artikel 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über

- Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die anderen Vertragsparteien von Interesse sein können;

- neue Mittel oder Methoden zur Begehung solcher Handlungen;

- Waren, die bekanntermaßen Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind.

Artikel 5

Zustellung/Bekanntgabe

Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlaßt die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

- die Zustellung aller Schriftstücke,

- die Bekanntgabe aller Entscheidungen,

die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz oder Wohnsitz in ihrem Gebiet. In diesem Fall ist Artikel 6 Absatz 3 anwendbar.

Artikel 6

Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen

(1) Amtshilfeersuchen gemäß diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die zu seiner Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen zulässig sein, die jedoch unverzüglich schriftlicher Bestätigung bedürfen.

(2) Amtshilfeersuchen gemäß Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:

a) Bezeichnung der ersuchenden Behörde;

b) zu treffende Maßnahmen;

c) Gegenstand und Grund des Ersuchens;

d) betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

e) möglichst genaue und umfassende Angaben über die natürlichen und juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten;

f) Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen außer in Fällen nach Artikel 5.

(3) Amtshilfeersuchen werden in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache gestellt.

(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung beantragt werden; die Anordnung von vorsorglichen Maßnahmen wird dadurch nicht berührt.

Artikel 7

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde oder, wenn diese nicht selbst tätig werden kann, die Behörde, welche von dieser Behörde mit dem Ersuchen befaßt wurde, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfuellung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie bei ihr bereits verfügbare Angaben zu liefern und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen.

(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.

(3) Beamte der ersuchenden Vertragspartei, die zu Ermittlungen in Zollsachen bevollmächtigt sind, können in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der ersuchten Vertragspartei in der Gemeinschaft beziehungsweise in Israel anwesend sein, wenn deren Beamte wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht ermitteln, die für die ersuchende Vertragspartei von Interesse sind; sie können die ersuchte Vertragspartei darum ersuchen, Bücher, Register oder sonstige Schriftstücke oder Datenträger zu überprüfen und ihnen Kopien davon zur Verfügung zu stellen oder sonstige, die Zuwiderhandlung betreffende Auskünfte zu erteilen.

Artikel 8

Form der Auskunftserteilung

(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis ihrer Ermittlungen in Form von Schriftstücken, beglaubigten Kopien, Berichten oder dergleichen mit.

(2) Die in Absatz 1 genannten Schriftstücke können durch Angaben ersetzt werden, die mittels Datenverarbeitung in beliebiger Form zum gleichen Zweck erstellt werden.

Artikel 9

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1) Die Vertragsparteien können Amtshilfe nach Maßgabe dieses Protokolls verweigern, sofern diese

a) die Souveränität eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder Israels, der bzw. das gemäß diesem Protokoll um Amtshilfe ersucht wurde, beeinträchtigen könnte oder

b) die öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte oder

c) Währungs- oder Steuervorschriften außerhalb des Zollrechts betrifft oder

d) ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Fall eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines derartigen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.

(3) Wird die Amtshilfe nicht gewährt oder verweigert, so ist die betreffende Entscheidung der ersuchenden Behörde mit Begründung unverzüglich mitzuteilen.

Artikel 10

Datenschutz

(1) Sämtliche Auskünfte nach Maßgabe dieses Protokolls sind vertraulich, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Vorschriften.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn in den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien ein gleichwertiges Schutzniveau für Personen vorgesehen ist. Die Vertragsparteien müssen mindestens ein Schutzniveau gewährleisten, das auf den Grundsätzen des Übereinkommens Nr. 108 des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten beruht.

Artikel 11

Verwendung der Auskünfte

(1) Die erlangten Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden; zu anderen Zwecken dürfen sie von einer Vertragspartei nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der die Auskunft erteilenden Behörde und mit den gegebenenfalls von dieser auferlegten Beschränkungen verwendet werden.

(2) Absatz 1 steht der Verwendung von Auskünften bei späteren Gerichts- oder Verwaltungsverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht nicht entgegen.

(3) Die Vertragsparteien können die nach Maßgabe dieses Protokolls erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in gerichtlichen Verfahren und Ermittlungen verwenden.

Artikel 12

Sachverständige und Zeugen

Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen im Bereich der Gerichtsbarkeit der anderen Vertragspartei aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung die Beamten befragt werden sollen.

Artikel 13

Kosten der Amtshilfe

Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Protokolls angefallenen Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Sachverständige und Zeugen sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.

Artikel 14

Durchführung

(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einerseits und den nationalen Zolldienststellen Israels andererseits übertragen. Sie beschließen alle zu seiner Durchführung notwendigen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen dieses Protokolls empfehlen, die ihres Erachtens notwendig sind.

(2) Die Vertragsparteien konsultieren und unterrichten einander über die Einzelheiten der Bestimmungen, die sie gemäß diesem Protokoll erlassen.

Artikel 15

Ergänzender Charakter des Protokolls

(1) Dieses Protokoll ergänzt die Anwendung der zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Israel geschlossenen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe und hindert nicht an dieser Anwendung. Er untersagt auch nicht, daß eine weitergehende gegenseitige Amtshilfe aufgrund dieser Abkommen geleistet wird.

(2) Unbeschadet des Artikels 11 berühren diese Abkommen nicht die Gemeinschaftsvorschriften über den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten in Zollfragen, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten.

Schlußakte

Die Bevollmächtigten

DES KÖNIGREICHS BELGIEN,

DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,

DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER GRIECHISCHEN REPUBLIK,

DES KÖNIGREICHS SPANIEN,

DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

IRLANDS,

DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,

DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,

DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER REPUBLIK FINNLAND,

DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und des Vertrags über die Gründung der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend "Mitgliedstaaten" genannt, und

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT und der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL,

nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

der Bevollmächtigte des STAATES ISRAEL,

nachstehend "Israel" genannt,

andererseits,

die am zwanzigsten November neunzehnhundertfünfundneunzig in Brüssel zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen, dessen Anhänge und folgende Protokolle:

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Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Israels haben die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen angenommen:

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 und Anhang VII des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Titel VI des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 74 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 75 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zum öffentlichen Beschaffungswesen.

Gemeinsame Erklärung zu veterinärrechtlichen Fragen.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4 des Abkommens.

Gemeinsame Erklärung zur vorzeitigen Inkraftsetzung.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und der Bevollmächtigte Israels haben ferner die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis genommen:

Abkommen in Form eines Briefwechsels über noch nicht geklärte bilaterale Fragen.

Abkommen in Form eines Briefwechsels zu Protokoll Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft.

Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde.

Der Bevollmächtigte Israels hat die folgenden, dieser Schlußakte beigefügten Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft zur Kenntnis genommen:

Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens zur Ursprungskumulierung.

Erklärung zu Artikel 28 des Abkommens zur Anpassung der Ursprungsregeln.

Erklärung zu Artikel 36 des Abkommens.

Erklärung zu Titel VI des Abkommens über wirtschaftliche Zusammenarbeit.

Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft haben die folgende, dieser Schlußakte beigefügte Erklärung Israels zur Kenntnis genommen:

Erklärung zu Artikel 65 des Abkommens.

Hecho en Bruselas, el veinte de noviembre de mil novecientos noventa y cinco.

Udfærdiget i Bruxelles, den tyvende november nitten hundrede og femoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am zwanzigsten November neunzehnhundertfünfundneunzig.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι Νοεμβρίου χίλια εννιακόσια ενενήντα πέντε.

Done at Βrussels on the twentieth day of November in the year one thousand, nine hundred and ninety-five.

Fait à Bruxelles, le vingt novembre mil neuf cent quatre-vingt-quinze.

Fatto a Bruxelles, addì venti novembre millenovecentonovantacinque.

Gedaan te Brussel, de twintigste november negentienhonderdvijfennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte de Novembro de mil novecentos e noventa e cinco.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenä päivänä marraskuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäviisi.

Som skedde i Bryssel den tjugonde november nittonhundranittiofem.

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Pour le Royaume de Belgique/Voor het Koninkrijk België/Für das Königreich Belgien

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Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.

Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franstalige Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brusselse Hoofdstedelijke Gewest.

Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.

På Kongeriget Danmarks vegne

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Für die Bundesrepublik Deutschland

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Για την Ελληνική Δημοκρατία

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Por el Reino de España

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Pour la République française

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Thar cheann na hÉireann/For Ireland

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Per la Repubblica italiana

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Pour le Grand-Duché de Luxembourg

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Voor het Koninkrijk der Nederlanden

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Für die Republik Österreich

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Pela República Portuguesa

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Suomen tasavallan puolesta

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För Konungariket Sverige

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For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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Por las Comunidades Europeas/For De Europæiske Fællesskaber/Für die Europäischen Gemeinschaften/Για τις Ευρωπαϊκές Κοινότητες/For the European Communities/Pour les Communautés européennes/Per le Comunità europee/Voor de Europese Gemeenschappen/Pelas Comunidades Europeias/Euroopan yhteisöjen puolesta/På Europeiska gemenskapernas vägnar

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GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 2

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Achtung der Menschenrechte beimessen, wie sie in der Charta der Vereinten Nationen niedergelegt sind, einschließlich der Bekämpfung der Fremdenfeindlichkeit, des Antisemitismus und des Rassismus.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 5

Es kann vereinbart werden, daß Sachverständigentagungen zu bestimmten Themen stattfinden.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 6 Absatz 2

Für den Fall, daß die für die Einreihung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder der nicht in Anhang II aufgeführten landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse verwendete Nomenklatur geändert wird, kommen die Vertragsparteien überein, Konsultationen abzuhalten, um die Anpassungen zu vereinbaren, die sich als für die Aufrechterhaltung der bestehenden Zugeständnisse erforderlich erweisen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 9 Absatz 2

Im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der in Artikel 9 Absatz 2 vorgesehenen vorherigen Notifikation übermittelt Israel der Kommission innerhalb einer angemessenen Frist vor der Annahme informell und vertraulich die Elemente der Berechnung der zu erhebenden landwirtschaftlichen Komponente. Die Kommission teilt Israel binnen zehn Arbeitstagen ihre Bewertung mit.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 39 und Anhang VII

Der Begriff "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" umfaßt für die Zwecke dieses Abkommens insbesondere folgendes: Urheberrecht einschließlich Urheberrecht an Computerprogrammen und verwandte Schutzrechte, Patente, gewerbliche Muster und Modelle, geographische Angaben einschließlich Ursprungsbezeichnungen, Marken, Layout-Designs (Topographien) integrierter Schaltkreise sowie Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10 bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in der Stockholmer Fassung von 1967 und Schutz nicht offenbarter Informationen über Know-how.

Es wird davon ausgegangen, daß bei der Übersetzung des Abkommens ins Hebräische der Begriff "geistiges, gewerbliches und kommerzielles Eigentum" mit dem dem "geistigen Eigentum" entsprechenden hebräischen Begriff wiedergegeben wird.

Gemeinsame Erklärung zu Titel VI

Jede Vertragspartei hat die finanziellen Kosten ihres Anteils an der Beteiligung an den Tätigkeiten im Rahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zu tragen, über die im Einzelfall beschlossen wird.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44

Die Vertragsparteien bestätigen erneut ihr Eintreten für den Friedensprozeß im Nahen Osten und ihre Überzeugung, daß der Frieden durch regionale Zusammenarbeit gefestigt werden sollte. Die Gemeinschaft ist bereit, gemeinsame Entwicklungsprojekte, die ihr von Israel und seinen Nachbarstaaten vorgelegt werden, unter Einhaltung der entsprechenden technischen und haushaltsrechtlichen Gemeinschaftsverfahren zu unterstützen.

Gemeinsame Erklärung zur dezentralen Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie den Programmen der dezentralen Zusammenarbeit als Mittel zur Förderung des Erfahrungsaustausches und des Wissenstransfers im Mittelmeerraum und zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Partnern im Mittelmeerraum beimessen.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 68

Die Geschäftsordnung des Assoziationsrates wird vorsehen, daß Beschlüsse im schriftlichen Verfahren angenommen werden können.

Gemeinsame Erklärung zu Artikel 74

Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, daß der Wirtschafts- und Sozialausschuß der Gemeinschaft und der Wirtschafts- und Sozialrat Israels ihre Beziehungen im Wege eines jährlichen Dialogs und beiderseitiger Zusammenarbeit intensivieren können.

Gemeinsame Erklärungen zu Artikel 75

Bei Anwendung des Schiedsverfahren werden die Vertragsparteien bemüht sein sicherzustellen, daß der Assoziationsrat den dritten Schiedsrichter binnen zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellt.

Gemeinsame Erklärung zum öffentlichen Beschaffungswesen

Die Vertragsparteien werden formale Verhandlungen in einer Reihe von Bereichen aufnehmen, um eine Öffnung ihrer Märkte für öffentliche Beschaffung zu erreichen, die über das hinausgeht, was nach dem im Rahmen der WTO geschlossenen Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im folgenden "GPA" genannt) vereinbart worden ist. Diese Verhandlungen werden so geführt, daß eine Einigung vor Ende 1995 erzielt wird.

Die Vertragsparteien kommen überein, daß diese Verhandlungen sich unter anderem auf folgende Beschaffungen beziehen:

- Waren, Werke und Dienstleistungen für die im Telekommunikations- und im Nahverkehrssektor (ausgenommen Busse) tätigen Einrichtungen;

- Dienstleistungen für unter das GPA fallende Einrichtungen, um die gegenseitigen Verpflichtungen nach Anhang I Anlage 4 des GPA zu erweitern.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine zusätzlichen diskriminierenden Maßnahmen gegen die Lieferer der anderen Vertragspartei in den Bereichen schweres elektrisches und medizinisches Gerät einzuführen, die über die bereits im GPA vereinbarten Bestimmungen hinausgehen, und sie bemühen sich, keine diskriminierenden Maßnahmen einzuführen, welche die offene Beschaffung verzerren.

Im Hinblick auf weitere Verhandlungen mit dem Ziel einer Erweiterung der gegenseitigen Abdeckung überprüfen die Vertragsparteien regelmäßig die Durchführung ihrer Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Ferner werden die Vertragsparteien die Liberalisierung des Marktes für Telekommunikationsdienste aktiv unterstützen und sich an der multilateralen GATS-Verhandlungsgruppe für Telekommunikationsbasisdienste beteiligen.

Gemeinsame Erklärung zu veterinärrechtlichen Fragen

Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Regelung veterinärrechtlicher Fragen in einer nichtdiskriminierenden Weise anzuwenden und keine neuen Maßnahmen einzuführen, die eine unangemessene Behinderung des Handels bewirken.

Gemeinsame Erklärung zu Protokoll Nr. 4

Die Gemeinschaft und Israel kommen überein, daß Be- oder Verarbeitungen außerhalb der Vertragsparteien in Verfahren der passiven Veredelung oder einem ähnlichen Verfahren vorgenommen werden.

Gemeinsame Erklärung zur vorzeitigen Inkraftsetzung

Die Vertragsparteien bekunden ihre Absicht, die Abkommensbestimmungen über den Handel und die Zusammenarbeit im Zollwesen mittels eines Interimsabkommens vorzeitig in Kraft zu setzen, das möglichst bis zum 1. Januar 1996 in Kraft treten soll.

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Gemeinschaft und Israel über noch nicht geklärte bilaterale Fragen

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr ...!

Die Gemeinschaft und Israel nehmen die zwischen ihnen erzielte Einigung über eine annehmbare Lösung aller noch nicht geklärten bilateralen Fragen der Anwendung des Kooperationsabkommens von 1975 zur Kenntnis.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen kann.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Israels

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Die Gemeinschaft und Israel nehmen die zwischen ihnen erzielte Einigung über eine annehmbare Lösung aller noch nicht geklärten bilateralen Fragen der Anwendung des Kooperationsabkommens von 1975 zur Kenntnis.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen kann."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung des Staates Israel

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Gemeinschaft und Israel zu Protokoll Nr. 1 über die Einfuhr frischer geschnittener Blumen und Blüten sowie deren Knospen der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs in die Gemeinschaft

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr ...!

Die Gemeinschaft und Israel haben folgendes vereinbart:

Das Protokoll Nr. 1 sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel im Rahmen eines Kontingents von 19500 Tonnen vor.

Israel verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, welche die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfuellen, in die Gemeinschaft einzuhalten:

- Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

- das israelische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;

- das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;

- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die israelischen Preise;

- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen israelischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

- liegt das israelische Preisniveau für eine Ware unter 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein israelisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.

Ferner verpflichtet sich Israel, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Handel aufrechtzuerhalten.

Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Anteile entsprechend dem traditionellen Muster festzusetzen. In diesem Fall könnte ein geeigneter Meinungsaustausch stattfinden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen kann.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Israels

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Die Gemeinschaft und Israel haben folgendes vereinbart:

Das Protokoll Nr. 1 sieht die Beseitigung der Einfuhrzölle der Gemeinschaft auf Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, der Unterposition 060310 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Israel im Rahmen eines Kontingents von 19500 Tonnen vor.

Israel verpflichtet sich, die nachstehenden Bedingungen für die Einfuhr von Rosen und Nelken, welche die Voraussetzungen für die Beseitigung dieses Zolls erfuellen, in die Gemeinschaft einzuhalten:

- Das Preisniveau der Einfuhren in die Gemeinschaft muß mindestens 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus für dieselben Waren in denselben Zeiträumen entsprechen;

- das israelische Preisniveau wird durch Aufzeichnung der Preise der eingeführten Waren auf repräsentativen Gemeinschaftseinfuhrmärkten ermittelt;

- das Gemeinschaftspreisniveau beruht auf den Erzeugerpreisen, die auf repräsentativen Märkten der Haupterzeugermitgliedstaaten verzeichnet werden;

- die Preisniveaus werden vierzehntäglich aufgezeichnet und anhand der entsprechenden Mengen gewogen. Dies gilt für die Gemeinschaftspreise und für die israelischen Preise;

- sowohl bei den Gemeinschaftserzeugerpreisen als auch bei den Einfuhrpreisen israelischer Waren wird zwischen großblütigen und kleinblütigen Rosen und zwischen einblütigen und mehrblütigen Nelken unterschieden;

- liegt das israelische Preisniveau für eine Ware unter 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus, so wird die Zollpräferenz ausgesetzt. Die Gemeinschaft setzt die Zollpräferenz wieder in Kraft, wenn ein israelisches Preisniveau verzeichnet wird, das 85 v. H. des Gemeinschaftspreisniveaus oder mehr entspricht.

Ferner verpflichtet sich Israel, die traditionellen Anteile von Rosen und Nelken am Handel aufrechtzuerhalten.

Für den Fall, daß der Gemeinschaftsmarkt durch eine Änderung dieser Anteile gestört werden sollte, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Anteile entsprechend dem traditionellen Muster festzusetzen. In diesem Fall könnte ein geeigneter Meinungsaustausch stattfinden.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir mitteilen würden, ob die Regierung des Staates Israel dem Inhalt dieses Schreibens zustimmen kann."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung des Staates Israel

ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

zwischen der Gemeinschaft und Israel zur Umsetzung der Übereinkünfte der Uruguay-Runde

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr ...!

Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel erzielte Einigung enthält keine Bestimmungen über die neue Regelung für die Einfuhr von Orangen in die Gemeinschaft. Die Vertragsparteien werden ihre Verhandlungen in dieser Angelegenheit fortsetzen, um vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96, d. h. vor dem 1. Dezember, eine Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang hat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, Israel eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den anderen Partnern im Mittelmeerraum gewährte Behandlung.

Ist bis zum 1. Dezember 1995 keine Einigung über den Einfuhrpreis für Orangen erzielt worden, so wird die Gemeinschaft alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Israel einen angemessenen und für beide Vertragsparteien annehmbaren Einfuhrpreis zu garantieren und die Einfuhr von 200000 Tonnen Orangen aus Israel zu ermöglichen; diese Menge bedeutet eine Senkung des derzeitigen Zollkontingents für Orangen aus Israel um 30 v. H.

Ferner wird die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einfuhr der traditionellen israelischen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse in die Gemeinschaft zu ermöglichen, die nicht in Anhang II aufgeführt sind und für welche die in dem neuen Abkommen eingeräumten Zugeständnisse gelten.

In gleicher Weise wird Israel erforderlichenfalls parallele Maßnahmen treffen, um die Einfuhr der traditionellen Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 1995/96 sicherzustellen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union

B. Schreiben Israels

Herr ...!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"Die zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel erzielte Einigung enthält keine Bestimmungen über die neue Regelung für die Einfuhr von Orangen in die Gemeinschaft. Die Vertragsparteien werden ihre Verhandlungen in dieser Angelegenheit fortsetzen, um vor Beginn des Wirtschaftsjahres 1995/96, d. h. vor dem 1. Dezember, eine Lösung zu finden. In diesem Zusammenhang hat sich die Gemeinschaft bereit erklärt, Israel eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die den anderen Partnern im Mittelmeerraum gewährte Behandlung.

Ist bis zum 1. Dezember 1995 keine Einigung über den Einfuhrpreis für Orangen erzielt worden, so wird die Gemeinschaft alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um Israel einen angemessenen und für beide Vertragsparteien annehmbaren Einfuhrpreis zu garantieren und die Einfuhr von 200000 Tonnen Orangen aus Israel zu ermöglichen; diese Menge bedeutet eine Senkung des derzeitigen Zollkontingents für Orangen aus Israel um 30 v. H.

Ferner wird die Gemeinschaft geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Einfuhr der traditionellen israelischen landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse in die Gemeinschaft zu ermöglichen, die nicht in Anhang II aufgeführt sind und für welche die in dem neuen Abkommen eingeräumten Zugeständnisse gelten.

In gleicher Weise wird Israel erforderlichenfalls parallele Maßnahmen treffen, um die Einfuhr der traditionellen Ausfuhren landwirtschaftlicher Erzeugnisse der Gemeinschaft für das Wirtschaftsjahr 1995/96 sicherzustellen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung ihrer Regierung hierzu bestätigen würden."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung Israels

ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Ursprungskumulierung (Artikel 28)

Falls und wenn Israel und ein oder mehrere Mittelmeerländer Übereinkünfte zur Herstellung des Freihandels schließen, ist die Europäische Gemeinschaft entsprechend der politischen Entwicklung bereit, in ihre Handelsabkommen mit diesen Ländern die Ursprungskumulierung aufzunehmen.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Anpassung der Ursprungsregeln (Artikel 28)

Im Rahmen des laufenden Verfahrens der Harmonisierung der Ursprungsregeln, die im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und anderen Drittstaaten Anwendung finden, kann die Gemeinschaft künftig dem Assoziationsrat die gegebenenfalls notwendigen Änderungen zu Protokoll Nr. 4 vorlegen.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 36

Die Gemeinschaft erklärt, daß sie bis zum Erlaß der in Artikel 36 Absatz 2 genannten Durchführungsbestimmungen für den lauteren Wettbewerb durch den Assoziationsrat im Rahmen der Auslegung des Artikels 36 Absatz 1 alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu diesem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilen wird, die sich aus den Artikeln 85, 86 und 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beziehungsweise im Falle der EGKS-Erzeugnisse aus den Artikeln 65 und 66 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl sowie den Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen einschließlich des Sekundärrechts ergeben.

Im Falle der in Titel II Kapitel 3 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse wird die Gemeinschaft alle Verhaltensweisen, die im Gegensatz zu Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i) stehen, nach den von der Gemeinschaft auf der Grundlage der Artikel 42 und 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Kriterien und denen der Verordnung Nr. 26 von 1962 des Rates beurteilen.

Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur wirtschaftlichen Zusammenarbeit (Titel VI)

Israel kommt auch weiterhin für die Finanzierung aus dem Gemeinschaftshaushalt von Programmen der regionalen Zusammenarbeit im Mittelmeerraum und andere einschlägige horizontale Haushaltslinien in Betracht. Ferner kommt Israel auch weiterhin für EIB-Darlehen im Rahmen der horizontalen Mittelmeerfazilität in Betracht.

ERKLÄRUNG ISRAELS

Erklärung Israels zu Artikel 65

Israel erklärt, daß es in den Erörterungen, die zu dem in Artikel 65 Absatz 1 genannten Beschluß des Assoziationsrates führen, die Frage von Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hinsichtlich Arbeitnehmern der einen Vertragspartei, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnhaft sind, aufwerfen wird.