Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/98 vom 25. September 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 189 vom 22/07/1999 S. 0061 - 0061
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 88/98 vom 25. September 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/98 vom 31. Juli 1998(1) geändert. Die Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0057: Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 (ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87)." Artikel 2 Der Wortlaut der Richtlinie 97/57/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. September 1998. Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende N. v. LIECHTENSTEIN (1) ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 51. (2) ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87.