21999D0722(07)

Beschluß des gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/98 vom 25. September 1998 über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 189 vom 22/07/1999 S. 0061 - 0061


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES

Nr. 88/98

vom 25. September 1998

über die Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/98 vom 31. Juli 1998(1) geändert.

Die Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 zur Festlegung des Anhangs VI der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XV unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 397 L 0057: Richtlinie 97/57/EG des Rates vom 22. September 1997 (ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Richtlinie 97/57/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 26. September 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 1998.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

N. v. LIECHTENSTEIN

(1) ABl. L 172 vom 8.7.1999, S. 51.

(2) ABl. L 265 vom 27.9.1997, S. 87.