21999A0116(01)

Energiechartakonferenz - Regeln für den Verlauf des Vergleichsverfahrens bei Transitfragen

Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/1999 S. 0039 - 0044


ANHANG

REGELN FÜR DEN VERLAUF DES VERGLEICHSVERFAHRENS BEI TRANSITFRAGEN

Diese Regeln, die die Energiechartakonferenz auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe f) des Vertrags über die Energiecharta angenommen hat, gelten für das Vergleichsverfahren bei Streitigkeiten im Sinne von Artikel 7 Absatz 7 Buchstaben a) bis c) des genannten Vertrags.

Die in diesen Regeln verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie im Vertrag über die Energiecharta; Verweisungen auf Artikel beziehen sich auf den Vertrag.

Regel 1: Notifizierung einer Streitigkeit

1. Die Notifikation der Befassung des Generalsekretärs mit einer Streitigkeit durch eine Vertragspartei erfolgt schriftlich, und die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien ("Parteien") werden darin benannt; ferner enthält sie eine Zusammenfassung der relevanten Sachverhalte und eine Begründung der Forderung der Vertragspartei sowie die Bestätigung, daß alle einschlägigen vertraglichen oder sonstigen Mittel der Streitbeilegung erschöpft sind, die zuvor zwischen den Vertragsparteien, die Streitparteien sind, oder zwischen Rechtsträgern, die der Aufsicht oder Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien, die Streitparteien sind, unterliegen, vereinbart wurden.

2. Nach Erhalt der Notifikation unterrichtet der Generalsekretär so bald wie möglich alle Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta von der Notifikation und ersucht sie anzugeben, ob sie sich im Hinblick auf die Bestellung des Schlichters gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe b) zu den anderen betroffenen Vertragsparteien zählen. Die Form der Unterrichtung der Vertragsparteien bestimmt der Generalsekretär, der indes sicherstellt, daß die Vertragsparteien genügend Informationen erhalten, um ihr Interesse entsprechend beurteilen zu können.

3. Der Generalsekretär übermittelt eine Abschrift der schriftlichen Notifikation der Streitigkeiten an alle Vertragsparteien, die darin als Partei benannt sind. Der Generalsekretär kann jede in der Notifikation benannte Partei ersuchen, im Wege einer Antwort eine Erklärung abzugeben, die in die Unterlagen aufgenommen wird, die dem Schlichter bei seiner Bestellung zur Verfügung gestellt werden. Die genannten Parteien sind nicht verpflichtet, diesem Ersuchen Folge zu leisten.

Regel 2: Bestellung des Schlichters

1. Der Generalsekretär befindet über die geeignete Form der Konsultationen zur Bestellung des Schlichters. Bei der Bestellung berücksichtigt der Generalsekretär insbesondere die Notwendigkeit, einen Schlichter zu wählen, der

i) offensichtlich oder wahrscheinlich das Vertrauen der Parteien genießt,

ii) unabhängig und unparteiisch ist,

iii) tatsächliche oder scheinbare Interessenkonflikte vermeidet,

iv) die Vertraulichkeitsanforderungen dieser Regeln beachtet und

v) das Verfahren in einer Weise durchführt, die die Rechtmäßigkeit und die Gültigkeit des Vergleichsverfahrens gewährleistet.

2. Der Beschluß des Generalsekretärs, eine bestimmte Person zu bestellen, ist vorbehaltlich der Regel 4 Nummer 1 endgültig.

3. Der Schlichter unterzeichnet bei seiner Bestellung die in Anlage 1 enthaltene Erklärung und macht alle Angaben über eine mögliche Beeinträchtigung seiner Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit oder über möglicherweise bestehende berechtigte Zweifel daran, soweit nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, daß er zu dem betreffenden Zeitpunkt über solche Angaben verfügt. Die Angaben enthalten die in der Beispielliste in Anlage 2 beschriebenen Arten von Informationen.

4. Die Vereinbarung über die Bestellung des Schlichters umfaßt im Hinblick auf die Erklärung des Schlichters eine Stellungnahme des Generalsekretärs zu den Parteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien sowie alle Angaben zur Unterrichtung des Schlichters, die für das Vergleichsverfahren von Belang sind.

5. Entschließt sich der Generalsekretär gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe e), keinen Schlichter zu bestellen, unterrichtet er die Parteien und die anderen betroffenen Vertragsparteien so bald wie möglich schriftlich von seinem Entschluß.

Regel 3: Amtsniederlegung, Tod oder Verhinderung des Schlichters

1. Ein Schlichter kann sein Amt niederlegen, indem er beim Generalsekretär um seinen Rücktritt ersucht.

2. Legt ein Schlichter sein Amt nieder, verstirbt er oder treten nach Ansicht des Generalsekretärs Umstände ein, die ihm an der Ausübung seines Amtes hindern, setzt der Generalsekretär die Parteien und die anderen betroffenen Vertragsparteien unverzüglich hiervon in Kenntnis. Das Verfahren gilt dann hinsichtlich der Frist gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c) als ausgesetzt.

3. Der Generalsekretär kann den Parteien unter Berücksichtigung der jeweils erreichten Phase des Verfahrens nahelegen, sich über die zügigste Verfahrensweise zu verständigen.

4. Der Generalsekretär bestellt im Benehmen mit den Parteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach der Amtsniederlegung, dem Tod oder dem Eintritt der Verhinderung des Schlichters, einen neuen Schlichter. Der Generalsekretär stellt dem neuen Schlichter die im Laufe des Vergleichsverfahrens gesammelten Beweismittel, einschließlich der Erklärungen und Unterlagen, zur Verfügung.

5. Der Generalsekretär kann im Rahmen der Vereinbarung über die Bestellung eines neuen Schlichters erforderlichenfalls eine Frist für die Durchführung des Vergleichsverfahrens festlegen. Die Frist kann zwischen den Parteien vereinbart oder, falls keine Vereinbarung zustande kommt, vom Generalsekretär nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der angemessensten Frist festgelegt werden, wobei die jeweils erreichte Phase des Verfahrens, die Umstände der Streitigkeit und das Ziel einer raschen Beilegung der Streitigkeit zu berücksichtigen sind.

Regel 4: Amtsenthebung des Schlichters

1. Jede Partei oder andere betroffene Vertragspartei, die Kenntnis von einem Verhalten des Schlichters hat oder erhält, das mit einem unabhängigen und unparteiischen Verlauf des Vergleichsverfahrens - hierzu zählt auch das Vermeiden des Anscheins eines Interessenkonflikts - unvereinbar ist, teilt dies dem Generalsekretär umgehend schriftlich mit.

2. Der Generalsekretär entscheidet so bald wie möglich, ob der Schlichter seines Amtes zu entheben ist, wobei er berücksichtigt, daß dem Schlichter Gelegenheit zum Einspruch gegeben werden muß. Der Generalsekretär kann beschließen, das Verfahren vorübergehend auszusetzen. Der Generalsekretär teilt den Parteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien seine Entscheidung über die Amtsenthebung des Schlichters mit.

3. Der Generalsekretär kann den Parteien unter Berücksichtigung der jeweils erreichten Phase des Verfahrens nahelegen, sich über die zügigste Verfahrensweise zu verständigen.

4. Der Generalsekretär bestellt im Benehmen mit den Parteien und den anderen betroffenen Vertragsparteien so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach der Amtsenthebung des Schlichters, einen neuen Schlichter. Der Generalsekretär stellt dem neuen Schlichter die im Laufe des Vermittlungsverfahrens gesammelten Beweismittel, einschließlich der Erklärungen und Unterlagen, zur Verfügung. Der neue Schlichter legt im Benehmen mit den Parteien fest, wie diese Beweismittel verwendet werden können.

5. Der Generalsekretär kann im Rahmen der Vereinbarung über die Bestellung eines neuen Schlichters erforderlichenfalls eine Frist für die Durchführung des Vergleichsverfahrens festlegen. Die Frist kann zwischen den Parteien vereinbart oder, falls keine Vereinbarung zustande kommt, vom Generalsekretär nach seinem Ermessen unter Berücksichtigung der angemessensten Frist festgelegt werden, wobei die jeweils erreichte Phase des Verfahrens, die Umstände der Streitigkeit und das Ziel einer raschen Beilegung der Streitigkeit zu berücksichtigen sind.

Regel 5: Verlauf des Vergleichsverfahrens

1. Der Schlichter führt das Vergleichsverfahren so, wie er es für angemessen hält, wobei er diese Regeln und die Grundsätze der Unparteilichkeit, der Billigkeit und der Gerechtigkeit berücksichtigt.

2. Der Schlichter hört die in der Notifizierung benannten Parteien zum frühestmöglichen Zeitpunkt, um deren Ansichten zu den strittigen Fragen zu erfahren und sicherzustellen, daß die Parteien zu Beginn des Verfahrens ordnungsgemäß benannt sind. Dies kann in der nach dem Ermessen des Schlichters geeignetsten Weise geschehen, so auch durch Fragebogen, Konferenzen, Anhörungen oder die Einreichung schriftlichen oder sonstigen Materials.

3. Der Schlichter trägt dafür Sorge, daß Informationen, die ihm von einer Partei übermittelt werden, der anderen Partei oder den anderen Parteien zur Verfügung gestellt werden. Der Schlichter kann von der Regel der vollständigen Offenlegung abweichen, wenn er feststellt, daß die betreffenden Informationen unter das Geschäftsgeheimnis fallen und die betreffende Partei begründet hat, warum die Offenlegung ihre Interessen schädigen würde.

4. Nach Anhörung der Parteien bestimmt der Schlichter den Ort für die Sitzung oder für die Entgegennahme mündlicher Erklärungen, wobei er die Umstände des Vergleichsverfahrens und die Notwendigkeit berücksichtigt, die Kosten des Verfahrens zu begrenzen. Der Schlichter prüft, ob es zweckmäßig ist, die Einrichtungen des Energiechartasekretariats zu nutzen, und kann mit Zustimmung der Parteien mit dem Generalsekretär Vereinbarungen über die Nutzung treffen.

Regel 6: Vertretung und Unterstützung

Die Parteien können von Personen ihrer Wahl vertreten oder unterstützt werden. Die Namen und Anschriften dieser Personen werden der anderen Partei bzw. den anderen Parteien, dem Schlichter und dem Generalsekretär schriftlich mitgeteilt.

Regel 7: Zeugen und Sachverständige

1. Der Schlichter kann Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten von Personen einholen, die über Informationen oder Fachwissen verfügen, die für die Streitigkeit von Belang sind. Diese Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten werden den Parteien zur Verfügung gestellt.

2. Jede Partei kann während des Verfahrens jederzeit verlangen, daß der Schlichter die Zeugen und Sachverständigen anhört, deren Aussagen die Partei für zweckdienlich hält. Der Schlichter legt eine Frist fest, innerhalb deren die Anhörung stattfinden muß.

3. Zeugen und Sachverständige werden vom Schlichter befragt. Auch die Parteien können im Beisein des Schlichters Fragen an sie richten.

4. Ein Beamter einer Partei kann, wenn er dazu ermächtigt ist, als Zeuge oder Sachverständiger auftreten und Auskünfte erteilen, die für das Verfahren gegebenenfalls erforderlich sind. In dem Antrag auf Erscheinen ist genau anzugeben, zu welchen Sachverhalten und in welcher Eigenschaft der Beamte befragt wird.

5. Kann sich ein Zeuge oder Sachverständiger nicht an den Ort der Anhörung begeben, so kann der Schlichter mit dem Einverständnis der Parteien geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Aussagen schriftlich oder durch Befragung an einem anderen Ort abgegeben werden. Die Parteien erhalten eine Abschrift der schriftlichen Aussage bzw. sind berechtigt, an der Befragung teilzunehmen.

Regel 8: Administrative Hilfe

Um die Durchführung des Vergleichsverfahrens zu erleichtern, kann der Schlichter mit dem Einverständnis der Parteien beim Energiechartasekretariat oder jeder anderen geeigneten Einrichtung oder Person um administrative oder technische Hilfe ersuchen.

Regel 9: Zusammenarbeit der Parteien mit dem Schlichter

1. Die Parteien arbeiten nach Treu und Glauben mit dem Schlichter zusammen; insbesondere stellen sie alle von ihm verlangten zweckdienlichen Dokumente, Informationen und Erläuterungen zur Verfügung und setzen alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel ein, damit der Schlichter Zeugen und Sachverständige anhören kann, die er einberufen möchte. Die Parteien erleichtern ferner an jedem mit der Streitigkeit in Verbindung stehenden Ort alle Besuche und Untersuchungen, die der Schlichter durchführen möchte.

2. Die Parteien halten alle Fristen ein, die mit dem Schlichter vereinbart oder von ihm festgesetzt wurden.

Regel 10: Vorschläge zur Beilegung der Streitigkeit

1. Eine Partei kann dem Schlichter von sich aus oder auf Ersuchen des Schlichters Vorschläge zur Streitbeilegung unterbreiten.

2. Der Schlichter kann während des Vergleichsverfahrens jederzeit Vorschläge zur Streitbeilegung unterbreiten.

Regel 11: Vereinbarung der Parteien

1. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Streitbeilegung oder über ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit muß schriftlich erfolgen und von den Parteien unterzeichnet werden.

2. Der Schlichter unterrichtet den Generalsekretär schriftlich darüber, daß eine Vereinbarung zwischen den Parteien erzielt worden ist. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien des Vertrags über die Energiecharta mit, daß eine Vereinbarung erzielt worden ist.

Regel 12: Empfehlung/Entscheidung des Schlichters

1. Haben die Parteien innerhalb der Frist gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe c) bzw. gemäß Regel 3 Nummer 5 oder Regel 4 Nummer 5 keine Vereinbarung erzielt, geht der Schlichter wie folgt vor:

a) er legt seine Empfehlung für eine Streitbeilegung bzw. für ein Verfahren zur Beilegung der Streitigkeit sowie seine Entscheidung über einstweilige Tarife und sonstige Bedingungen für den Transit einschließlich des Termins ihres Inkrafttretens schriftlich nieder;

b) er fügt eine Erklärung über die Gründe für seine Empfehlung und seine Entscheidung bei;

c) er übermittelt den Parteien und dem Generalsekretär unterzeichnete Abschriften seiner Empfehlung und seiner Entscheidung.

2. Der Generalsekretär

a) hinterlegt eine unterzeichnete Abschrift der Empfehlung und der Entscheidung in den Archiven des Sekretariats;

b) unterrichtet alle Vertragsparteien darüber, daß eine Empfehlung und eine Entscheidung über einstweilige Tarife ergangen sind.

Regel 13: Abschluß des Vergleichsverfahrens

Das Vergleichsverfahren wird durch

a) die Unterzeichnung einer Vereinbarung durch die Parteien, wie sie in Regel 11 vorgesehen ist, oder

b) eine Empfehlung und eine Entscheidung des Schlichters über einstweilige Tarife gemäß Regel 12

abgeschlossen.

Regel 14: Sprachen

1. Der Schlichter entscheidet nach Anhörung der Parteien, in welcher Sprache bzw. in welchen Sprachen das Vergleichsverfahren geführt wird.

2. Entscheidet der Schlichter, daß mehr als eine Sprache verwendet wird, so können die einschlägigen Unterlagen in jeder der betreffenden Sprachen vorgelegt werden. Bei Anhörungen kann jede dieser Sprachen verwendet werden; dabei ist, wenn der Schlichter dies beschließt, dafür zu sorgen, daß Übersetzer und Dolmetscher zur Verfügung stehen. Der Schlichter trägt dafür Sorge, daß seine Empfehlung und seine Entscheidung in der bzw. den von ihm für das Verfahren festgelegten Sprachen vorliegen.

Regel 15: Kosten

1. Der Schlichter kann von den Parteien die Hinterlegung eines Vorschusses für die nachstehend in Nummer 2 Buchstaben a) bis d) beschriebenen Kosten verlangen. Alle von den Parteien gemäß dieser Nummer hinterlegten Beträge sind an den Generalsekretär zu zahlen, der die einschlägigen in Nummer 2 genannten Kosten begleicht.

2. Nach Abschluß des Vergleichsverfahrens legt der Schlichter die Verfahrenskosten fest und teilt sie den Parteien und dem Generalsekretär schriftlich mit. Unter "Kosten" ist hier ausschließlich folgendes zu verstehen:

a) die Vergütung des Schlichters, die bei dessen Ernennung durch den Generalsekretär gemäß Regel 14 der Verwaltungs- und Finanzordnung des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten festzusetzen ist;

b) die Reisekosten und sonstigen Auslagen des Schlichters;

c) die Reisekosten und sonstigen Auslagen der vom Schlichter nach Regel 7 Nummer 1 bestellten Zeugen oder Sachverständigen;

d) die Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von anderen Einrichtungen als den Räumlichkeiten des Energiechartasekretariats für die Veranstaltung von Anhörungen;

e) die Kosten für eine etwaige administrative Hilfe, die nach Regel 8 von einer nicht dem Energiechartasekretariat angehörenden Person oder einer anderen Einrichtung als dem Energiechartasekretariat geleistet wird, sowie

f) die Kosten, die während des Verfahrens für Übersetzungs- und/oder Dolmetscherdienste nach Regel 14 anfallen.

3. Soweit die Aufteilung der Kosten nicht in der von den Parteien nach Regel 11 geschlossenen Vereinbarung vorgesehen ist, entscheidet der Schlichter unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhandlungsumstände, wie die Kosten auf die Parteien aufzuteilen sind, und teilt den Parteien und dem Generalsekretär seine Entscheidung schriftlich mit. Für alle anderen einer Partei entstehenden Auslagen hat die betreffende Partei selbst aufzukommen.

4. Der Generalsekretär legt den Parteien eine Abrechnung über die eingezahlten Beträge vor und zahlt ihnen etwaige Überschußbeträge zurück bzw. ersucht sie um eine Abschlußzahlung; dabei ist die Entscheidung des Schlichters über die Aufteilung der Kosten zu berücksichtigen.

Regel 16: Vertraulichkeit

1. Diese Regeln berühren in keiner Weise die Rechtsvorschriften der Parteien über die Behandlung vertraulicher Angaben einschließlich der Vorschriften bezüglich der Rechte an geistigem Eigentum.

2. Lehnt es eine Partei ab, auf Antrag gemäß den Regeln 5 oder 7 vertrauliche Angaben zu machen, so hat sie dies zu begründen und eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der entsprechenden Angaben vorzulegen, die in dem Verfahren verwendet werden kann. Wird nach Regel 5 Nummer 3 ausnahmsweise von der Regel der vollständigen Offenlegung abgewichen, so legt die betreffende Partei der oder den anderen Parteien ebenfalls eine nicht vertrauliche Zusammenfassung der entsprechenden Angaben in einer Form vor, die in dem Verfahren verwendet werden kann.

3. Der Schlichter, die Parteien und alle in irgendeiner Weise an dem Vergleichsverfahren beteiligten Personen behandeln sämtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Vergleichsverfahren vertraulich. Die im Laufe des Verfahrens gemachten Angaben dürfen nur für die Zwecke des betreffenden Verfahrens verwendet werden. Die Vertraulichkeit gilt auch für die in Regel 11 vorgesehene Vereinbarung zwischen den Parteien sowie für die Empfehlung und die Entscheidung des Schlichters nach der Regel 12, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes oder die Offenlegung ist für die Durchführung und Vollstreckung erforderlich.

Regel 17: Rolle des Schlichters in anderen Verfahren

Der Schlichter darf in Schieds- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer Streitigkeit, die Gegenstand des Vergleichsverfahrens ist, weder als Schiedsrichter noch als Vertreter oder Beistand auftreten. Die Parteien und die anderen betroffenen Vertragsparteien dürfen den Schlichter in solchen Verfahren nicht als Zeugen benennen.

Regel 18: Verwendung von Aussagen im Rahmen anderer Verfahren

Die Parteien dürfen sich in Schieds-, Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, unabhängig davon, ob diese Verfahren mit der im Rahmen des Vergleichsverfahrens behandelten Streitigkeit in Zusammenhang stehen, nicht auf folgendes berufen und dürfen in solchen Verfahren folgendes nicht als Beweismittel anführen:

a) Meinungsäußerungen oder Vorschläge einer Partei bezüglich einer möglichen Streitbeilegung;

b) von einer Partei im Laufe des Vergleichsverfahrens gemachte Eingeständnisse;

c) Vorschläge des Schlichters oder

d) die von einer Partei bekundete Bereitschaft, einen Vorschlag des Schlichters zur Beilegung der Streitigkeit zu akzeptieren.

Anlage 1

Vergleichsverfahren Nr.. . . . . . . . . . . . . .

ERKLÄRUNG

Ich habe die Regeln für Vergleichsverfahren über Transitstreitigkeiten gelesen und zur Kenntnis genommen und werde dafür Sorge tragen, daß das Vergleichsverfahren gemäß diesen Regeln durchgeführt wird. Ich werde nur Fragen behandeln, die zur Sprache gebracht wurden und deren Prüfung zur Wahrnehmung meiner Zuständigkeiten gemäß diesen Regeln erforderlich ist.

Ich werde alle Angaben, von denen ich aufgrund meiner Mitwirkung an diesem Verfahren Kenntnis erlange, sowie den Inhalt einer etwaigen Vereinbarung zwischen den Streitparteien im Sinne der Regel 11 oder einer von mir gemäß Regel 12 ausgesprochenen Empfehlung bzw. getroffenen Entscheidung vertraulich behandeln.

Ich werde im Zusammenhang mit dem Verfahren von keiner Seite Anweisungen oder Vergütungen annehmen, die nicht in den Regeln und der Vereinbarung über meine Bestellung durch den Generalsekretär vorgesehen sind.

Ich werde in keinem Schieds- oder Gerichtsverfahren bezüglich einer Streitigkeit, die Gegenstand dieses Vergleichsverfahrens ist, als Schiedsrichter, Vertreter oder Beistand auftreten.

Ich gebe hiermit (1) alles bekannt, was meine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen oder zu begründeten Zweifeln an der Integrität und Unparteilichkeit dieses Vergleichsverfahrens Anlaß geben könnte, und werde den Generalsekretär von jeder Veränderung meiner Umstände, die für die Wahrnehmung meiner Aufgabe als Schlichter von Bedeutung sein könnte, unverzüglich unterrichten.

Sollte ich als Schlichter zurücktreten oder außerstande sein, das Vergleichsverfahren zum Abschluß zu bringen, so werde ich sämtliche Unterlagen und Beweisstücke zurückgeben, die aufgrund meiner Bestellung durch den Generalsekretär in meinen Besitz gelangt sind.

gez: Datum:

Anlage 2

LISTE MIT BEISPIELEN FÜR DIE VOM SCHLICHTER ZU ERTEILENDEN AUSKÜNFTE

Diese Liste enthält Beispiele für die Art der Auskünfte, die eine als Schlichter in einer Transitstreitigkeit bestellte Person gemäß diesen Regeln erteilen müßte.

Jeder Schlichter ist durchgängig verpflichtet, die in Regel 2 Nummer 3 beschriebenen Angaben zu machen, die folgendes betreffen können:

a) finanzielle Interessen (z. B. Investitionen, Darlehen, Aktien, Beteiligungen, sonstige Schuldtitel), geschäftliche Interessen (z. B. Leitungsaufgaben oder sonstige vertragliche Beziehungen) und eigentumsrechtliche Interessen im Zusammenhang mit der betreffenden Streitigkeit;

b) berufliche Interessen (z. B. eine frühere oder eine bestehende Verbindung zu privaten Auftraggebern oder Interessen der als Schlichter bestellten Person im Zusammenhang mit Verfahren auf nationaler oder internationaler Ebene sowie deren Auswirkungen, soweit sie ähnliche Fragen betreffen wie die vorliegende Streitigkeit);

c) sonstige aktive Interessen (z. B. aktive Beteiligung an öffentlichen Interessengruppen oder sonstigen Organisationen, die erklärtermaßen bestimmte Absichten verfolgen, welche die betreffende Streitigkeit berühren);

d) formellere persönliche Meinungsäußerungen zu Fragen im Zusammenhang mit der betreffenden Streitigkeit (z. B. Veröffentlichungen, öffentliche Erklärungen);

e) arbeitsplatzbezogene oder Familieninteressen (z. B. die Möglichkeit einer indirekten Bevorteilung oder Anzeichen für möglichen Druck seitens des Arbeitgebers, der geschäftlichen Mitarbeiter oder der nächsten Familienangehörigen des Schlichters).

(1) Gegebenenfalls in einer von dem Schlichter beizufügenden Anlage.