21998D1119(17)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/98 vom 30. April 1998 über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 310 vom 19/11/1998 S. 0027 - 0032


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/98 vom 30. April 1998 über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/98 vom 6. März 1998 (1) geändert.

Die in Anhang I Kapitel XV Nummern 1, 4, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (2) vorgenommenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (3), der Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (4), der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (5) und der Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (6) sind in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Anhang XXI des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Der Wortlaut der in Anhang I Kapitel XV Nummern 1, 4, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge vorgenommenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, der Richtlinie 78/546/EWG, der Richtlinie 80/1119/EWG und der Richtlinie 80/1177/EWG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 30. April 1998

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

F. BARBASO

(1) ABl. L 272 vom 8.10.1998, S. 24.

(2) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1.

(3) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1.

(4) ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 29.

(5) ABl. L 339 vom 15.12.1980, S.30.

(6) ABl. L 350 vom 23.12.1980, S. 23.

ANHANG zum Beschluß Nr. 38/98 des EWR-Abkommens

Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 der sektoralen Anpassungen werden die Worte "Österreich, Finnland" und ", Schweden" gestrichen.

2. Unter Nummer 1 (Richtlinie 64/475/EWG des Rates) werden in Anpassung d) die Worte "Finnland," und ", Schweden" sowie in Anpassung e) die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.

3. Unter Nummer 2 (Richtlinie 72/211/EWG des Rates) werden die Anpassungen d) und e) durch folgende Anpassungen ersetzt:

"c) Norwegen erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995."

4. Unter Nummer 3 (Richtlinie 72/221/EWG des Rates) werden in Anpassung d) die Worte "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.

5. Unter Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) werden in Anpassung e) die Worte "Österreich, Finnland" und ", Schweden" gestrichen.

6. Unter Nummer 4a (Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates) werden in Anpassung a) die Worte "Finnland," und "und Schweden" gestrichen und erhält Anpassung e) folgende Fassung:

"e) Island und Norwegen führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch, brauchen aber vor 1997 keine Aufschlüsselung der Waren in der PRODCOM-Liste vorzulegen, die der siebten und achten Stelle der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 321 vom 11.11.1987, S. 3) entsprechen."

7. Unter Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) wird Anpassung b) gestrichen und wird Anpassung c) Anpassung b).

8. Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."

9. Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) werden die Anpassungen b), c) und g) durch die folgenden neuen Anpassungen b), c) und g) ersetzt:

"b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:

'Island

Ísland

Norwegen

Norge/Noreg

Liechtenstein

Liechtenstein';

c) Anhang III wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt:

'VERZEICHNIS DER LÄNDER

Belgien

Dänemark

Frankreich

Deutschland

Griechenland

Irland

Italien

Luxemburg

Niederlande

Österreich

Portugal

Finnland

Schweden

Spanien

Vereinigtes Königreich

Island

Norwegen

Liechtenstein

Schweiz

Bulgarien

Tschechoslowakei

Ungarn

Polen

Rumänien

Türkei

Sowjetunion

Jugoslawien

Sonstige europäische Länder

Länder Nordafrikas

Länder des Nahen und Mittleren Ostens

Sonstige Länder';

g) Liechtenstein und Norwegen erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998".

10. Unter Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."

11. Unter Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen a) und b) folgende Fassung:

"a) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:

'Island

Ísland

Norwegen

Norge/Noreg';

b) Anhang III wird wie folgt geändert:

Zwischen der Überschrift 'VERZEICHNIS DER . . .' und Ziffer I der Tabelle wird der Zusatz eingefügt:

'A. EWR-Länder';

Die Ziffern II bis VII werden durch folgende Eintragungen ersetzt:

'II. EFTA/EWR-Staaten

16. Island

17. Norwegen

B. Nicht-EWR-Länder

III. Europäische Nicht-EWR-Länder

18. Schweiz

19. UdSSR

20. Polen

21. Tschechoslowakei

22. Ungarn

23. Rumänien

24. Bulgarien

25. Jugoslawien

26. Türkei

27. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder

IV.

28. Vereinigte Staaten von Amerika

V.

29. Sonstige Länder'."

12. Unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."

13. Unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen a), b) und c) folgende Fassung:

"a) Dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) wird folgendes angefügt:

'NSB: Norges Statsbaner';

b) in Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt:

'Norwegen

Norge/Noreg';

c) Anhang III wird wie folgt geändert:

Zwischen der Überschrift 'VERZEICHNIS DER . . .' und Ziffer I der Tabelle wird folgender Zusatz eingefügt:

'A. EWR-Staaten';

Ziffer II erhält folgende Fassung:

'II. EFTA-EWR-Staaten

16. Norwegen

B. Nicht-EWR-Länder

17. Schweiz

18. UdSSR

19. Polen

20. Tschechoslowakei

21. Ungarn

22. Rumänien

23. Bulgarien

24. Jugoslawien

25. Türkei

26. Länder des Nahen und Mittleren Ostens

27. Sonstige Länder'."

14. Unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission) werden in den Anpassungen a) und b) die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:"; "Finnland:" und "Schweden:" gestrichen.

15. Unter Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates) werden in Anpassung a) die Worte "Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt.

16. Unter Nummer 19 (Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates) werden in Anpassung b) die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen.

17. Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) werden in der Anpassung die Worte "Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt und wird der Satz "Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an" gestrichen.

18. Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates) wird folgendes angefügt:

", geändert durch:

- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)."

19. Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates) erhalten die Anpassungen a), b) und c) folgende Fassung:

"a) Island und Norwegen wenden die in Artikel 1 der Verordnung genannten Definitionen auf Statistiken an, die sich auf Sachverhalte ab dem 1. Januar 1995 beziehen;

b) für Island und Norwegen dauert die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Übergangszeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996;

c) in der Liste in Abschnitt II Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs wird folgendes angefügt:

'sveitarfélag' in Island; 'Gemeinde' in Liechtenstein, 'kommune' in Norwegen".

20. Unter Nummer 21 (Richtlinie 72/280/EWG des Rates) werden in Anpassung b) die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in den Anpassungen c), e) und f) die Worte "Österreich,", "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.

21. Unter Nummer 22 (Entscheidung 72/356/EWG der Kommission) werden in Anpassung a) die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in der Anpassung b) die Worte "Finnland," und ", Schweden" gestrichen.

22. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) werden in den Anpassungen g) und h) die Worte "Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt.

23. Unter Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) werden in Anpassung b) die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in Anpassung d) die Worte "Österreich, Finnland" und ",Schweden" gestrichen.

24. Unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) werden in den Anpassungen a) und b) die Worte "Österreich, Finnland" und ", Schweden" gestrichen und erhält Anpassung d) folgende Fassung:

"d) Norwegen liefert die nach der Richtlinie geforderten Informationen spätestens ab 1995. Es gibt dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß Anhang I Nummer 11 und Anhang II Nummern 2 und 13 registriert werden."