Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/98 vom 30. April 1998 über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 310 vom 19/11/1998 S. 0027 - 0032
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 38/98 vom 30. April 1998 über die Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/98 vom 6. März 1998 (1) geändert. Die in Anhang I Kapitel XV Nummern 1, 4, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (2) vorgenommenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (3), der Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (4), der Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (5) und der Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahngüterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (6) sind in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 Anhang XXI des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Der Wortlaut der in Anhang I Kapitel XV Nummern 1, 4, 5 und 6 der Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge vorgenommenen Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 696/93, der Richtlinie 78/546/EWG, der Richtlinie 80/1119/EWG und der Richtlinie 80/1177/EWG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 30. April 1998 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende F. BARBASO (1) ABl. L 272 vom 8.10.1998, S. 24. (2) ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1. (3) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. (4) ABl. L 168 vom 26.6.1978, S. 29. (5) ABl. L 339 vom 15.12.1980, S.30. (6) ABl. L 350 vom 23.12.1980, S. 23. ANHANG zum Beschluß Nr. 38/98 des EWR-Abkommens Anhang XXI (Statistik) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 der sektoralen Anpassungen werden die Worte "Österreich, Finnland" und ", Schweden" gestrichen. 2. Unter Nummer 1 (Richtlinie 64/475/EWG des Rates) werden in Anpassung d) die Worte "Finnland," und ", Schweden" sowie in Anpassung e) die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen. 3. Unter Nummer 2 (Richtlinie 72/211/EWG des Rates) werden die Anpassungen d) und e) durch folgende Anpassungen ersetzt: "c) Norwegen erfaßt die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995." 4. Unter Nummer 3 (Richtlinie 72/221/EWG des Rates) werden in Anpassung d) die Worte "Finnland," und ", Schweden" gestrichen. 5. Unter Nummer 4 (Richtlinie 78/166/EWG des Rates) werden in Anpassung e) die Worte "Österreich, Finnland" und ", Schweden" gestrichen. 6. Unter Nummer 4a (Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates) werden in Anpassung a) die Worte "Finnland," und "und Schweden" gestrichen und erhält Anpassung e) folgende Fassung: "e) Island und Norwegen führen die nach dieser Verordnung geforderte Erhebung spätestens ab 1995 durch, brauchen aber vor 1997 keine Aufschlüsselung der Waren in der PRODCOM-Liste vorzulegen, die der siebten und achten Stelle der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3367/87 des Rates vom 9. November 1987 über die Anwendung der Kombinierten Nomenklatur auf die Statistik des Handels zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 321 vom 11.11.1987, S. 3) entsprechen." 7. Unter Nummer 4b (Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates) wird Anpassung b) gestrichen und wird Anpassung c) Anpassung b). 8. Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)." 9. Unter Nummer 5 (Richtlinie 78/546/EWG des Rates) werden die Anpassungen b), c) und g) durch die folgenden neuen Anpassungen b), c) und g) ersetzt: "b) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt: 'Island Ísland Norwegen Norge/Noreg Liechtenstein Liechtenstein'; c) Anhang III wird durch das folgende Länderverzeichnis ersetzt: 'VERZEICHNIS DER LÄNDER Belgien Dänemark Frankreich Deutschland Griechenland Irland Italien Luxemburg Niederlande Österreich Portugal Finnland Schweden Spanien Vereinigtes Königreich Island Norwegen Liechtenstein Schweiz Bulgarien Tschechoslowakei Ungarn Polen Rumänien Türkei Sowjetunion Jugoslawien Sonstige europäische Länder Länder Nordafrikas Länder des Nahen und Mittleren Ostens Sonstige Länder'; g) Liechtenstein und Norwegen erfassen die nach dieser Richtlinie geforderten Daten spätestens ab 1995. Island erfaßt die Daten spätestens ab 1998". 10. Unter Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)." 11. Unter Nummer 6 (Richtlinie 80/1119/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen a) und b) folgende Fassung: "a) In Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt: 'Island Ísland Norwegen Norge/Noreg'; b) Anhang III wird wie folgt geändert: Zwischen der Überschrift 'VERZEICHNIS DER . . .' und Ziffer I der Tabelle wird der Zusatz eingefügt: 'A. EWR-Länder'; Die Ziffern II bis VII werden durch folgende Eintragungen ersetzt: 'II. EFTA/EWR-Staaten 16. Island 17. Norwegen B. Nicht-EWR-Länder III. Europäische Nicht-EWR-Länder 18. Schweiz 19. UdSSR 20. Polen 21. Tschechoslowakei 22. Ungarn 23. Rumänien 24. Bulgarien 25. Jugoslawien 26. Türkei 27. Sonstige europäische Nicht-EWR-Länder IV. 28. Vereinigte Staaten von Amerika V. 29. Sonstige Länder'." 12. Unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)." 13. Unter Nummer 7 (Richtlinie 80/1177/EWG des Rates) erhalten die Anpassungen a), b) und c) folgende Fassung: "a) Dem Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) wird folgendes angefügt: 'NSB: Norges Statsbaner'; b) in Anhang II werden nach dem Vereinigten Königreich folgende Angaben angefügt: 'Norwegen Norge/Noreg'; c) Anhang III wird wie folgt geändert: Zwischen der Überschrift 'VERZEICHNIS DER . . .' und Ziffer I der Tabelle wird folgender Zusatz eingefügt: 'A. EWR-Staaten'; Ziffer II erhält folgende Fassung: 'II. EFTA-EWR-Staaten 16. Norwegen B. Nicht-EWR-Länder 17. Schweiz 18. UdSSR 19. Polen 20. Tschechoslowakei 21. Ungarn 22. Rumänien 23. Bulgarien 24. Jugoslawien 25. Türkei 26. Länder des Nahen und Mittleren Ostens 27. Sonstige Länder'." 14. Unter Nummer 9 (Verordnung (EWG) Nr. 546/77 der Kommission) werden in den Anpassungen a) und b) die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:"; "Finnland:" und "Schweden:" gestrichen. 15. Unter Nummer 18 (Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates) werden in Anpassung a) die Worte "Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt. 16. Unter Nummer 19 (Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates) werden in Anpassung b) die Worte "Österreich, Finnland," und ", Schweden" gestrichen. 17. Unter Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates) werden in der Anpassung die Worte "Österreich, Island, Liechtenstein, Norwegen und Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt und wird der Satz "Finnland wendet diese Verordnung spätestens ab 1997 an" gestrichen. 18. Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates) wird folgendes angefügt: ", geändert durch: - 1 94 N: Akte über die Bedingungen für den Beitritt der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Union begründenden Verträge (ABl. C 241 vom 29.8.1994, S. 21, angepaßt durch ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1)." 19. Unter Nummer 20a (Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates) erhalten die Anpassungen a), b) und c) folgende Fassung: "a) Island und Norwegen wenden die in Artikel 1 der Verordnung genannten Definitionen auf Statistiken an, die sich auf Sachverhalte ab dem 1. Januar 1995 beziehen; b) für Island und Norwegen dauert die in Artikel 4 Absatz 1 genannte Übergangszeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996; c) in der Liste in Abschnitt II Buchstabe B Nummer 2 des Anhangs wird folgendes angefügt: 'sveitarfélag' in Island; 'Gemeinde' in Liechtenstein, 'kommune' in Norwegen". 20. Unter Nummer 21 (Richtlinie 72/280/EWG des Rates) werden in Anpassung b) die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in den Anpassungen c), e) und f) die Worte "Österreich,", "Finnland," und ", Schweden" gestrichen. 21. Unter Nummer 22 (Entscheidung 72/356/EWG der Kommission) werden in Anpassung a) die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in der Anpassung b) die Worte "Finnland," und ", Schweden" gestrichen. 22. Unter Nummer 23 (Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates) werden in den Anpassungen g) und h) die Worte "Finnland, Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweden" durch "die EFTA-Staaten" ersetzt. 23. Unter Nummer 24 (Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates) werden in Anpassung b) die Zeilen mit den Einträgen "Österreich:", "Finnland:" und "Schweden:" sowie in Anpassung d) die Worte "Österreich, Finnland" und ",Schweden" gestrichen. 24. Unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) werden in den Anpassungen a) und b) die Worte "Österreich, Finnland" und ", Schweden" gestrichen und erhält Anpassung d) folgende Fassung: "d) Norwegen liefert die nach der Richtlinie geforderten Informationen spätestens ab 1995. Es gibt dem SAEG bis zum 1. Januar 1993 bekannt, in welchen Orten und Gebieten die Preise gemäß Anhang I Nummer 11 und Anhang II Nummern 2 und 13 registriert werden."