21998A1104(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1998 bis zum 20. Mai 2001

Amtsblatt Nr. L 295 vom 04/11/1998 S. 0033 - 0033


ABKOMMEN IN FORM EINES BRIEFWECHSELS über die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 1998 bis zum 20. Mai 2001

A. Schreiben der Regierung Madagaskars

Herr . . . . .,

ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 5. März 1998 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 21. Mai 1998 bis 20. Mai 2001 mitzuteilen, daß die Regierung Madagaskars bereit ist, dieses Protokoll ab 21. Mai 1998 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Vereinbarungsgemäß muß in diesem Fall die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. Oktober 1998 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Regierung der Republik Madagaskar

B. Schreiben der Gemeinschaft

Herr . . . . .,

ich bestätige den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:

"Ich beehre mich, Ihnen unter Bezugnahme auf das am 5. März 1998 paraphierte Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 21. Mai 1998 bis 20. Mai 2001 mitzuteilen, daß die Regierung Madagaskars bereit ist, dieses Protokoll ab 21. Mai 1998 bis zu seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 7 vorläufig anzuwenden, sofern die Europäische Gemeinschaft ebenfalls dazu bereit ist.

Vereinbarungsgemäß muß in diesem Fall die Zahlung der ersten Jahrestranche des finanziellen Ausgleichs gemäß Artikel 2 des Protokolls vor dem 30. Oktober 1998 erfolgen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Union