Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/96 vom 27. November 1996 über die Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens
Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/1997 S. 0038 - 0038
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 65/96 vom 27. November 1996 über die Änderung des Anhangs XIV (Wettbewerb) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS - gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: Anhang XIV des Abkommens wurde durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Auschusses Nr. 46/96 (1) geändert. Die Verordnung (EG) Nr. 1523/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen in Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 In Anhang XIV des Abkommens wird in Nummer 11b (Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission) folgendes hinzugefügt: ", geändert durch: - 396 R 1523: Verordnung (EG) Nr. 1523/96 der Kommission vom 24. Juli 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 (ABl. Nr. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 11)." Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1523/96 in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am 1. Dezember 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Brüssel, den 27. November 1996 Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß Der Vorsitzende H. HAFSTEIN (1) ABl. Nr. L 291 vom 14. 11. 1996, S. 39. (2) ABl. Nr. L 190 vom 31. 7. 1996, S. 11.