21997D0214(03)

Beschluß Nr. 5/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" vom 5. Dezember 1996 zur Verlängerung der mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" erlassenen Untersagung des Rückgriffs auf die Gesamtbürgschaft

Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1997 S. 0044 - 0044


BESCHLUSS Nr. 5/96 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA "GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN" vom 5. Dezember 1996 zur Verlängerung der mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" erlassenen Untersagung des Rückgriffs auf die Gesamtbürgschaft (97/119/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS -

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren (1), insbesondere auf Artikel 34a der Anlage II (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf Antrag einer oder mehrerer Vertragsparteien kann gemäß Artikel 34a der Anlage II der Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft bei Waren, die mit einem außergewöhnlichen Betrugsrisiko verbunden sind, zeitweilig untersagt werden.

Mit den Beschlüssen Nrn. 1/96 (3) und 2/96 (4) hat der Gemischte Ausschuß EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" Maßnahmen ergriffen, um für die Beförderung von Zigaretten der Unterposition 24.02.20 des Harmonisierten Systems und von bestimmten anderen empfindlichen Waren den Rückgriff auf die Gesamtbürgschaft wegen des außergewöhnlichen Betrugsrisikos, das mit diesen Verfahren verbunden ist, zeitweilig zu untersagen.

Der Schutz der bei diesen Verfahren auf dem Spiel stehenden finanziellen Interessen macht die Verlängerung dieser Maßnahmen im gemeinschaftlichen und im gemeinsamen Versandverfahren erforderlich, um die größtmögliche Effizienz zu gewährleisten.

Der Gemischte Ausschuß hält die Verlängerung der Untersagung um sechs Monate für erforderlich -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die durch die Beschlüsse Nrn. 1/96 und 2/96 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA "Gemeinsames Versandverfahren" erlassenen Maßnahmen werden für einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 5. Dezember 1996 in Kraft.

Er gilt ab 1. Februar 1997.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1996.

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

James CURRIE

(1) ABl. Nr. L 226 vom 13. 8. 1987, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 12 vom 15. 1. 1994, S. 33.

(3) ABl. Nr. L 226 vom 7. 9. 1996, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 226 vom 7. 9. 1996, S. 22.