21997A0825(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren - Vereinbarte Niederschrift über den Marktzugang

Amtsblatt Nr. L 233 vom 25/08/1997 S. 0033 - 0071
L 147 18/05/1998 S. 2


ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über den Handel mit Textilwaren

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

einerseits und

DIE REGIERUNG DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN

andererseits,

IN DEM WUNSCH, mit dem Ziel einer dauerhaften Zusammenarbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten, die beiderseitige Ausweitung und die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, den ernsten wirtschaftlichen und sozialen Problemen, denen sich die Textilwirtschaft in den Einfuhrländern wie in den Ausfuhrländern gegenübersieht, weitestgehend Rechnung zu tragen und insbesondere der bestehenden Gefährdung oder Schädigung des Textilmarkts in der Gemeinschaft und in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zu begegnen,

GESTÜTZT auf das am 29. April 1997 in Luxemburg unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, insbesondere auf Artikel 15,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Abkommen zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION:

DIE REGIERUNG DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN:

DIESE SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Dieses Abkommen legt die Regeln für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien fest.

TITEL I MENGENREGELUNG

Artikel 2

(1) Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Waren erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt) mit den dazu erlassenen Änderungen.

Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so gilt für diese Ware die Handelsregelung, die für die Praxis oder Kategorie vorgesehen ist, zu der die Ware nach dieser Änderung gehört.

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren, die unter dieses Abkommen fallende Warenkategorien betreffen, oder Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der durch dieses Abkommen festgelegten Hoechstmengen zur Folge haben.

(2) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Ursprungsregeln bestimmt.

Änderungen dieser Ursprungsregeln werden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen bewirken.

Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Waren sind in Anlage A festgelegt.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien in die Gemeinschaft ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens keine Hoechstmengen und keine Maßnahmen gleicher Wirkung. Hoechstmengen können jedoch in der Folge unter den Bedingungen nach Artikel 8 eingeführt werden.

(2) Werden Hoechstmengen für die Ausfuhren von Textilwaren eingeführt, so findet auf diese Ausfuhren ein System der doppelten Kontrolle Anwendung, dessen Einzelheiten in der Anlage A festgelegt sind.

(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens findet auf die Ausfuhren der Waren in Anhang II, für die keine Hoechstmengen gelten, das in Absatz 2 genannte System der doppelten Kontrolle Anwendung.

(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann auf die Ausfuhren der Waren des Anhangs I, für die keine Hoechstmengen gelten und die nicht in Anhang II aufgeführt sind, im Anschluß an Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 14 das in Absatz 2 genannte System der doppelten Kontrolle oder ein System der vorherigen Überwachung Anwendung finden, das die Gemeinschaft einführt.

Artikel 4

Die Gemeinschaft und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien erkennen den besonderen und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die Gemeinschaft nach Veredelung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien als eine besondere Form industrieller und handelspolitischer Zusammenarbeit an.

Für solche Wiedereinfuhren gelten gemäß Artikel 8 festgesetzte Hoechstmengen nicht, wenn sie im Einklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr getätigt werden und den besonderen Regelungen nach Anhang III unterliegen.

Artikel 5

Für Ausfuhren der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien von Geweben, die in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Konfektionswaren, die aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerklichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen nicht, sofern diese Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien die Voraussetzungen der Anlage B erfuellen.

Artikel 6

(1) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren in die Gemeinschaft gelten die in diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen nicht, wenn bei der Anmeldung dieser Waren angegeben wird, daß sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

Für die Abfertigung der unter den vorgenannten Bedingungen eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch eine von den Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erteilte Ausfuhrlizenz sowie eine Ursprungsbescheinigung gemäß Anlage A vorzulegen.

(2) Wird den Behörden der Gemeinschaft nachgewiesen, daß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Abkommen festgesetzte Hoechstmenge angerechnet, dann aber aus der Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind, so teilen die betroffenen Behörden den Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die nach diesem Abkommen festgesetzte Hoechstmenge für das laufende oder das folgende Jahr.

Artikel 7

Werden Hoechstmengen gemäß Artikel 8 eingeführt, so gelten folgende Bestimmungen:

1. In jedem Abkommensjahr kann bei jeder Warenkategorie eine Teilmenge der für das folgende Abkommensjahr festgesetzten Hoechstmenge bis zu 5 % der für das laufende Abkommensjahr geltenden Hoechstmenge im Vorgriff ausgenutzt werden.

Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das folgende Abkommensjahr festgesetzten Hoechstmengen abgezogen.

2. Die Übertragung der im Laufe eines Abkommensjahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Hoechstmenge des folgenden Abkommensjahres ist für jede Warenkategorie bis zu 9 % der Hoechstmenge des laufenden Abkommensjahres zulässig.

3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien nur wie folgt vorgenommen werden:

- Übertragungen zwischen den Kategorien 1, 2 und 3 sind bis zu 7 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird;

- Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 sind bis zu 7 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den Gruppen I, II und III auf eine Kategorie in den Gruppen II und III sind bis zu 10 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquivalenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.

5. Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie aus der kumulativen Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in einem Abkommensjahr ergibt, darf 17 % nicht übersteigen.

6. Die Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien notifizieren die Inanspruchnahme der Nummern 1, 2 und 3 mindestens 15 Tage im voraus.

Artikel 8

(1) Für Ausfuhren von Textilwaren des Anhangs I können nach Maßgabe der folgenden Absätze Hoechstmengen festgesetzt werden.

(2) Stellt die Gemeinschaft im Rahmen der eingereichten Verwaltungskontrolle fest, daß die Höhe der Einfuhren von Waren einer bestimmten Kategorie des Anhangs I mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien im Verhältnis zur gesamten Vorjahreseinfuhr von Waren dieser Kategorie in die Gemeinschaft die folgenden Prozentsätze übersteigt:

- 1 % für Warenkategorien in Gruppe I,

- 5 % für Warenkategorien in Gruppe II,

- 10 % für Warenkategorien in Gruppe III,

so kann sie die Aufnahme von Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 14 beantragen, um eine Einigung über ein angemessenes Hoechstmengenniveau für die Waren der betreffenden Kategorie herbeizuführen.

(3) Bis zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung verpflichtet sich die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, für einen vorläufigen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffenden Kategorie in die Gemeinschaft zu beschränken.

Diese vorläufige Beschränkung entspricht 25 % der Einfuhren des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Einfuhren die nach der Formel in Absatz 2 berechnete Höhe überschritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben, oder 25 % der nach der Formel in Absatz 2 berechneten Höhe, wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird.

(4) Gelingt es den Parteien im Laufe der Konsultationen nicht, innerhalb der in Artikel 14 genannten Frist eine zufriedenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, eine endgültige Hoechstmenge festzusetzen, die auf Jahresbasis nicht niedriger ist als die nach der Formel in Absatz 2 berechnete Höhe oder als 106 % der Einfuhren des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Einfuhren die nach der Formel in Absatz 2 berechnete Höhe überschritten und damit das Konsultationsersuchen ausgelöst haben, wobei jeweils der höhere dieser beiden Werte zugrunde gelegt wird.

Die so festgelegte Jahreshöchstmenge wird nach Konsultationen gemäß dem Verfahren des Artikels 14 nach oben korrigiert, um die in Absatz 2 genannten Bedingungen zu erfuellen, falls die Entwicklung der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft dies erforderlich macht.

(5) Die jährliche Steigerungsrate für die aufgrund dieses Artikels festgesetzten Hoechstmengen wird nach Maßgabe der Anlage C festgelegt.

(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn die in Absatz 2 genannten Prozentsätze infolge eines Rückgangs der Gesamteinfuhren der Gemeinschaft und nicht infolge eines Anstiegs der Ausfuhren von Ursprungswaren der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erreicht worden sind.

(7) Im Fall der Anwendung der Absätze 2, 3 oder 4 genehmigt die Gemeinschaft die Einfuhr der Waren der betreffenden Kategorie, die vor dem Zeitpunkt der Notifizierung des Konsultationsersuchens aus der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien versandt worden sind.

Im Fall der Anwendung des Absatzes 2 oder des Absatzes 4 verpflichtet sich die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, für Waren, über die vor der Festsetzung der Hoechstmenge Verträge abgeschlossen worden sind, Ausfuhrlizenzen bis zur Höhe der festgesetzten Hoechstmenge zu erteilen.

(8) Bis zum Zeitpunkt der Übermittlung der in Artikel 9 Absatz 6 vorgesehenen statistischen Angaben kommt Absatz 2 dieses Artikels auf der Grundlage der von der Gemeinschaft zuvor übermittelten Jahresstatistiken zur Anwendung.

Artikel 9

(1) Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien verpflichtet sich, der Kommission genaue, nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen- und Wertangaben über alle von den Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erteilten Ausfuhrgenehmigungen für alle Kategorien von Textilwaren, die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, sowie über alle von den Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellten Bescheinigungen für alle Waren, die in Artikel 5 genannt sind und unter Anlage B fallen, zu übermitteln.

(2) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien genaue statistische Angaben über die Einfuhrgenehmigungen, die von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellt wurden, sowie über Einfuhrstatistiken für Waren, für die das Verfahren des Artikels 8 Absatz 2 gilt.

(3) Die genannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

(4) Auf Antrag der Gemeinschaft übermittelt die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien die statistischen Angaben für alle Waren des Anhangs I.

(5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben, daß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeutende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren des Artikels 14 Konsultationen eingeleitet werden.

(6) Zur Anwendung des Artikels 8 verpflichtet sich die Gemeinschaft, den Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien bis zum 15. April jeden Jahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren, nach Lieferländern und Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgegliedert, zu übermitteln.

Artikel 10

(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und die Gemeinschaft, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslands oder Ursprungsorts, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung oder auf andere Weise zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Entsprechend vereinbaren die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und die Gemeinschaft, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorgänge zu ermöglichen; dazu gehört auch die Einführung von rechtsverbindlichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

(2) Gelangt die Gemeinschaft aufgrund von verfügbaren Angaben zu der Auffassung, daß dieses Abkommen umgangen wird, so führt sie Konsultationen mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien durch, um zu einer für beide Seiten zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich statt, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen.

(3) Bis zum Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen trifft die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien auf Antrag der Gemeinschaft vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anpassungen von gemäß Artikel 8 festgesetzten Hoechstmengen, die in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten, in dem Kontingentsjahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 2 oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern hinreichende Beweise für die Umgehung vorliegen.

(4) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2 nicht, eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht,

a) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die nach Artikel 8 festgesetzten Hoechstmengen anzurechnen;

b) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien gemacht worden sind, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen;

c) sofern festgestellt wird, daß im Gebiet der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien eine Umladung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die nicht Ursprungswaren der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sind, Hoechstmengen für die gleichen Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien einzuführen, sofern solche Hoechstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere geeignete Maßnahme zu treffen.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, ein System der administrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im Zusammenhang mit der Umgehung dieses Abkommens zu verhüten bzw. nach Maßgabe der Anlage A wirksam zu lösen.

Artikel 11

(1) Bei Waren, für die Hoechstmengen oder eine Überwachungsregelung gelten, überwacht die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien die Ausfuhren in die Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft statt.

(2) Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien bemüht sich sicherzustellen, daß bei Textilwaren, für die Hoechstmengen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei insbesondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.

Artikel 12

Wird dieses Abkommen nach Artikel 17 Absatz 3 gekündigt, so werden die in diesem Abkommen festgesetzten Hoechstmengen zeitanteilig gekürzt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

Artikel 13

Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien und die Gemeinschaft verpflichten sich, bei der Zuteilung von Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapieren gemäß den Anlagen A und B jede Diskriminierung zu vermeiden.

Artikel 14

(1) Sofern in diesem Abkommen nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten für die in diesem Abkommen genannten Konsultationsverfahren folgende Bestimmungen:

- Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert;

- dem Konsultationsersuchen muß innerhalb einer angemessenen Frist - in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der Notifizierung - eine Darstellung der Umstände folgen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertragspartei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen;

- die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um binnen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen;

- die vorgenannte Frist von einem Monat kann einvernehmlich verlängert werden.

(2) Die Gemeinschaft kann Konsultationen gemäß Absatz 1 beantragen, wenn sie feststellt, daß während eines bestimmten Anwendungsjahres des Abkommens in der Gemeinschaft Schwierigkeiten aufgrund eines im Verhältnis zum Vorjahr plötzlich starken Anstiegs der Einfuhren von Waren einer bestimmten Kategorie der Gruppe I zu verzeichnen sind.

(3) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen zu allen Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Abkommens statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien geführt.

TITEL II SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 15

Dieses Abkommen wird vor dem Beitritt der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zur Welthandelsorganisation überprüft.

Artikel 16

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Es gilt vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998. Danach wird dieses Abkommen bis zum 31. Dezember 1999 automatisch um ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei der anderen mindestens sechs Monate vor dem 31. Dezember 1998 notifiziert, daß sie eine solche Verlängerung nicht wünscht.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, spätestens sechs Monate vor Außerkrafttreten dieses Abkommens Konsultationen im Hinblick auf den Abschluß eines neuen Abkommens aufzunehmen.

(5) Die Anhänge und Anlagen sowie die diesem Abkommen beigefügte Vereinbarte Niederschrift über den Marktzugang sind Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 18

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in allen Amtssprachen der Vertragsparteien abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der

Ehemaligen Jugoslawischen

Republik Mazedonien

Für den Rat

der Europäischen Union

ANHANG I

LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1 DIESES ABKOMMENS

1. Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestuenden.

2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

3. Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

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ANHANG II

Waren, die keinen Hoechstmengen, jedoch dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 3 Absatz 3 dieses Abkommens unterliegen

(Die vollständigen Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I angegeben).

Kategorien:

1

2

4

5

6

7

8

15

16

67

ANHANG III

Bei der Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 dieses Abkommens finden die Bestimmungen dieses Abkommens Anwendung, sofern nicht im folgenden besondere Bestimmungen festgelegt sind:

1. Für die Wiedereinfuhr von Waren in die Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 dieses Abkommens können nach Konsultationen gemäß Artikel 14 dieses Abkommens besondere Hoechstmengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Abkommen Hoechstmengen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

2. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft von sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 14 dieses Abkommens:

a) die Möglichkeit prüfen, Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder Teilmengen der besonderen Hoechstmengen von einem Jahr auf das andere im Vorgriff auszunutzen bzw. zu übertragen;

b) die Möglichkeit prüfen, besondere Hoechstmengen zu erhöhen.

3. Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Nummer 2 automatisch nur innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:

a) Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 25 % der Hoechstmenge für die Kategorie, auf die die Übertragung vorgenommen wird;

b) Übertragungen einer besonderen Hoechstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 13,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung;

c) Ausnutzung der besonderen Hoechstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das andere bis zu 7,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.

4. Die Gemeinschaft unterrichtet die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien über alle aufgrund der vorstehenden Nummern getroffenen Maßnahmen.

5. Die Anrechnung auf eine besondere Hoechstmenge nach Nummer 1 wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen Bewilligung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine besondere Hoechstmenge erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.

6. Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen Anhang fallenden Waren von den nach dem Recht der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien dazu befugten Stellen nach Maßgabe der Anlage A dieses Abkommens ausgestellt. Das Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige Bewilligung nach Nummer 5 als Nachweis dafür, daß der darin beschriebene Veredelungsvorgang in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien durchgeführt wurde.

7. Die Gemeinschaft übermittelt der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Nummer 5 zuständigen Behörden der Gemeinschaft sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

ANLAGE A

TITEL I KLASSIFIZIERUNG

Artikel 1

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN) zu unterrichten, bevor diese in der Gemeinschaft in Kraft treten.

(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft unterrichten die zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien über alle Entscheidungen über die Einreihung von unter dieses Abkommen fallenden Waren innerhalb von längstens einem Monat nach ihrer Annahme. Diese Mitteilungen enthalten:

a) eine Beschreibung der betreffenden Waren,

b) die Kategorie und die entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN),

c) die Gründe für die getroffene Entscheidung.

(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge, so setzen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft eine Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Gemeinschaft, bevor die Entscheidung wirksam wird.

Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betroffenen Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

(4) Betrifft eine Tarifierungsentscheidung der Gemeinschaft, die eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Abkommen fallende Ware zur Folge hat, eine Kategorie, für die Hoechstmengen gelten, so vereinbaren die Vertragsparteien die Aufnahme von Konsultationen gemäß den Verfahren des Artikels 14 des Abkommens, um ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Abkommens nachzukommen.

(5) Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft über die Tarifierung von unter dieses Abkommen fallenden Waren wird die Tarifierung vorläufig anhand der von der Gemeinschaft gelieferten Angaben vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 14 durchgeführt worden sind, um zu einer Einigung über die endgültige Einreihung der betreffenden Ware zu gelangen.

TITEL II URSPRUNG

Artikel 2

(1) Für Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, die gemäß der in Titel I dieses Abkommens festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden, ist ein Ursprungszeugnis der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vorzulegen, das dem dieser Anlage beigefügten Muster entspricht.

(2) Das Ursprungszeugnis wird von den zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien bestätigt, wenn die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften als Ursprungswaren dieses Landes gelten können.

(3) Die Waren der Gruppe III können jedoch gemäß der in diesem Abkommen festgelegten Regelung auf Vorlage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder auf einem anderen Handelspapier, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften Ursprungswaren der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sind, in die Gemeinschaft eingeführt werden.

(4) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht verlangt, wenn bei der Einfuhr der Waren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ein Formblatt EUR.2 gemäß den Bestimmungen des Kooperationsabkommens vorgelegt wird.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien haben sicherzustellen, daß das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefuellt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

Artikel 4

Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinreichend genaue Warenbeschreibung erhalten, damit ein Urteil über das von der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien angewandte Kriterium möglich ist, anhand dessen das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungserklärung abgegeben wurde.

Artikel 5

Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

TITEL III SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE

Abschnitt I Ausfuhr

Artikel 6

Die zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erteilen für alle aus der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien abgehenden Sendungen von Textilwaren, für die vorläufige oder endgültige Hoechstmengen gemäß Artikel 8 des Abkommens gelten, Ausfuhrlizenzen bis zur Erreichung der betreffenden Hoechstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 7, 10 und 12 des Abkommens geändert werden können; sie erteilen ebenfalls Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens unterliegen.

Artikel 7

(1) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, für die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen gelten, müssen dem dieser Anlage beigefügten Muster 1 entsprechen und sind für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(2) Wurden nach Maßgabe dieses Abkommens Hoechstmengen eingeführt, muß in jeder Ausfuhrlizenz unter anderem bescheinigt werden, daß die betreffende Warenmenge auf die für die betreffende Warenkategorie festgesetzte Hoechstmenge angerechnet wurde; sie darf jeweils nur für eine der Warenkategorien, für die Hoechstmengen gelten, erteilt werden. Sie kann für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.

(3) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen unterliegen, müssen dem dieser Anlage beigefügten Muster 2 entsprechen. Die Ausfuhrlizenzen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft müssen umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz unterrichtet werden.

Artikel 9

(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, für die nach Maßgabe dieses Abkommens Hoechstmengen gelten, werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt worden sind, auch wenn die Ausfuhrlizenzen erst nach dem Versand erteilt wurden.

(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absatz 1 gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Flugzeug, auf das Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.

Artikel 10

Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 12 muß spätestens am 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Genehmigung aufgeführten Waren versandt wurden.

Abschnitt II Einfuhr

Artikel 11

Bei der Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, für die nach diesem Abkommen eine Mengenliste oder ein System der doppelten Kontrolle gelten, eine Einfuhrgenehmigung vorzulegen.

Artikel 12

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 11 innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, für die nach diesem Abkommen Hoechstmengen gelten, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(3) Die Einfuhrgenehmigungen für Waren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen unterliegen, sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(4) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erklären bereits erteilte Einfuhrgenehmigungen für ungültig, wenn die entsprechenden Ausfuhrlizenzen zurückgenommen wurden.

Werden jedoch die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrlizenz erst nach der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmenge für die betreffende Kategorie und das betreffende Jahr angerechnet.

Artikel 13

(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, daß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien Ausfuhrlizenzen erteilt hat, in einem Jahr die gemäß Artikel 8 des Abkommens festgesetzte Hoechstmenge für diese Kategorie, gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 7, 10 und 12 des Abkommens, überschreitet, so stellen die genannten Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig ein. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, und das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 14 wird umgehend eingeleitet.

(2) Für Waren mit Ursprung in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, für die Hoechstmengen oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine nach Maßgabe dieser Anlage erteilten Ausfuhrlizenzen der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vorgelegt werden konnten, können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.

Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die Einfuhr solcher Waren zu, so werden unbeschadet des Artikels 10 die betreffenden Mengen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien auf die entsprechenden Hoechstmengen nach Maßgabe dieses Abkommens angerechnet.

TITEL IV FORM UND AUSSTELLUNG DER AUSFUHRLIZENZEN UND DER URSPRUNGSZEUGNISSE; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 14

(1) Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Die Papiere haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Papiere mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als "Original" zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als "Durchschrift" zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Abkommen festgelegten Regelung anerkannt.

(2) Jedes Papier trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- eine zweistellige Zahl zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: 96

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Verzollungsmitgliedstaates nach folgendem Code:

01 = Frankreich

02 = Belgien und Luxemburg

03 = Niederlande

04 = Deutschland

05 = Italien

06 = Vereinigtes Königreich

07 = Irland

08 = Dänemark

09 = Griechenland

10 = Portugal

11 = Spanien

30 = Schweden

32 = Finnland

38 = Österreich

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahres, entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahres, z. B. 7 für 1997;

- eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

- eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 15

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk "délivré a posteriori" oder "issued retrospectively".

Artikel 16

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, die die Papiere ausgestellt haben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muß den Vermerk "duplicata" oder "duplicate" tragen.

(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

TITEL V ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 17

Die Gemeinschaft und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien arbeiten zum Zweck der Durchführung dieser Anlage eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausch, auch über technische Fragen.

Artikel 18

Um die ordnungsgemäße Durchführung dieser Anlage zu gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien einander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieser Anlage ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen.

Artikel 19

Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für die Unterzeichnung der Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse zuständigen Beamten. Ferner teilt die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien der Gemeinschaft jede diesbezügliche Änderung mit.

Artikel 20

(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Abschrift davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betroffenen Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Ursprungserklärungen.

(4) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder -erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit diesem Abkommen festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Antrag der Gemeinschaft sind ferner Abschriften aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Waren festzustellen.

Werden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Waren Artikel 2 Absatz 1 dieser Anlage in Anspruch nehmen.

(5) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

(6) Die Anwendung des in diesem Artikel beschriebenen Verfahrens der stichprobenweise vorgenommenen Überprüfung darf die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 21

(1) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 20 dieser Anlage oder aus den den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vorliegenden Angaben hervor oder scheint daraus hervorzugehen, daß die Bestimmungen dieses Abkommens umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft angemessene Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder nach Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieser Anlage umgehenden oder verletzenden Geschäfte durch beziehungsweise veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Die Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden können.

(3) Zwischen der Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien kann vereinbart werden, daß von beiden Vertragsparteien benannte Vertreter bei den in Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.

(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien alle Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses Abkommens für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über die Textilproduktion in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien sowie über den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren zwischen der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfügbaren einschlägigen Unterlagen.

(5) Gibt es hinreichende Hinweise dafür, daß die Bestimmungen dieser Anlage umgangen oder verletzt wurden, so können die zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien und der Gemeinschaft vereinbaren, die Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens und alle anderen zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen oder Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Muster des Ursprungszeugnisses (Artikel 2 Absatz 1 der Anlage A)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Muster 1 der Ausfuhrlizenz (Artikel 7 Absatz 1 der Anlage A)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Muster 2 der Ausfuhrlizenz (Artikel 7 Absatz 3 der Anlage A)

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage B

IN HANDWERKSBETRIEBEN HERGESTELLTE WAREN UND WAREN DER VOLKSKUNST MIT URSPRUNG IN DER EHEMALIGEN JUGOSLAWISCHEN REPUBLIK MAZEDONIEN

1. Die Ausnahme, die in Artikel 5 dieses Abkommens für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vorgesehen ist, gilt nur für folgende Waren:

a) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt und traditionell in Handwerksbetrieben der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien hergestellt werden;

b) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in Handwerksbetrieben der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Einsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;

c) handgefertigte Waren der traditionellen Volkskunst der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, die in einer zwischen der Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.

Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen Behörden der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem dieser Anlage beigefügten Muster entspricht. Diese Bescheinigung enthält Angaben darüber, aus welchen Gründen die Ausnahme gewährt wird. Sie wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, daß die betreffenden Waren die in dieser Anlage genannten Voraussetzungen erfuellen. Bescheinigungen für unter Buchstabe c) genannte Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel "FOLKLORE". Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.

Erreichen die Einfuhren einer unter diese Anlage fallenden Ware Ausmaße, die in der Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien so bald wie möglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 14 dieses Abkommens eingeleitet, um das Problem notfalls durch Festlegung einer Hoechstmenge zu lösen.

2. Die Titel IV und V der Anlage A gelten sinngemäß für die in Absatz 1 dieser Anlage genannten Waren.

Anhang zu Anlage B

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage C

Die Vertragsparteien vereinbaren die jährliche Wachstumsrate für die Hoechstmengen, die gemäß Artikel 8 dieses Abkommens für die unter dieses Abkommen fallenden Waren eingeführt werden können, gemäß den Konsultationsverfahren nach Artikel 14 dieses Abkommens.

VEREINBARTE NIEDERSCHRIFT ÜBER DEN MARKTZUGANG

Im Zusammenhang mit dem Abkommen über den Handel mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien, das am 16. April 1997 in Skopje paraphiert wurde, legten die Vertragsparteien ihr beiderseitiges Einvernehmen wie folgt fest:

1. Die in der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Zölle für Textilwaren und Bekleidung werden während der Geltungsdauer des Abkommens nicht erhöht.

2. Die Parteien vereinbaren, während der Geltungsdauer des Abkommens keine nichttarifären Handelshemmnisse einzuführen.

Paraphiert in Skopje am 16. April 1997.