21997A0611(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor

Amtsblatt Nr. L 152 vom 11/06/1997 S. 0016 - 0026


ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Spirituosensektor

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend "Gemeinschaft" genannt,

einerseits und

DIE VEREINIGTEN MEXIKANISCHEN STAATEN

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt,

IN DEM WUNSCH, die Vermarktungsbedingungen für Spirituosen auf ihrem jeweiligen Markt auf der Grundlage von Gleichheit, beiderseitigem Nutzen und Gegenseitigkeit zu verbessern -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Die Vertragsparteien kommen überein, den Handel mit Spirituosen auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.

Artikel 2

Dieses Abkommen gilt für Erzeugnisse der Position 2208 des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren.

Für die Zwecke des Abkommens gelten als

a) "Spirituose mit Ursprung in", gefolgt vom Namen einer der Vertragsparteien: eine im Anhang aufgeführte Spirituose, die im Gebiet der genannten Vertragspartei hergestellt wurde;

b) "Bezeichnung": die Bezeichnungen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapieren für die Beförderung der Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;

c) "Etikettierung": alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die der Kennzeichnung der Spirituose dienen und die auf demselben Behältnis, einschließlich Verschluß, dem daran befestigten Anhänger oder dem Überzug des Flaschenhalses erscheinen;

d) "Aufmachung": die Bezeichnungen, die auf den Behältnissen, einschließlich Verschluß, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;

e) "Verpackung": die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Bastüberzüge aller Art, Kartons und Kisten, die zur Beförderung eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.

Artikel 3

Folgende Bezeichnungen sind geschützt:

a) bei Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft die Bezeichnungen gemäß Anhang I;

b) bei Spirituosen mit Ursprung in den Vereinigten Mexikanischen Staaten die Bezeichnungen gemäß Anhang II.

Artikel 4

(1) In den Vereinigten Mexikanischen Staaten gilt für die geschützten Bezeichnungen der Gemeinschaft folgendes:

- Sie dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Gemeinschaft verwendet werden und

- sie sind ausschließlich den Spirituosen mit Ursprung in der Gemeinschaft vorbehalten, auf welche sie sich beziehen.

(2) In der Gemeinschaft gilt für die geschützten Bezeichnungen der Vereinigten Mexikanischen Staaten folgendes:

- Sie dürfen nur gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Vereinigten Mexikanischen Staaten verwendet werden und

- sie sind ausschließlich den Spirituosen mit Ursprung in Mexiko vorbehalten, auf welche sie sich beziehen.

(3) Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, die im Anhang 1C des Abkommens über die Gründung der Welthandelsorganisation aufgeführt sind, treffen die Vertragsparteien gemäß diesem Abkommen alle erforderlichen Maßnahmen, um den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen gemäß Artikel 3 zu gewährleisten, die für Spirituosen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Jede Vertragspartei stellt den Beteiligten die Rechtsmittel zur Verfügung, um die Verwendung der Bezeichnung einer Spirituose zu verhindern, die nicht die Herkunft hat, die in der betreffenden Bezeichnung genannt wird oder für die diese Bezeichnung traditionell verwendet wird.

(4) Die Vertragsparteien verweigern nicht den Schutz gemäß diesem Artikel unter den Bedingungen gemäß Artikel 24 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Abkommens über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums.

Artikel 5

Der Schutz gemäß Artikel 4 gilt auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Spirituose angegeben ist, oder wenn die Bezeichnung in Übersetzung oder in Verbindung mit Begriffen wie "Art", "Typ", "Stil", "Fasson", "Nachahmung", "Methode" oder ähnlichen Angaben, einschließlich graphischer Zeichen, verwendet wird, die zur Irreführung geeignet sind.

Artikel 6

Werden für die Spirituosen gleichlautende Bezeichnungen verwendet, so wird jede Bezeichnung geschützt. Die Vertragsparteien legen die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden gleichlautenden Bezeichnungen fest, wobei zu berücksichtigen ist, daß die betreffenden Erzeuger gleich zu behandeln sind und die Verbraucher nicht irregeführt werden dürfen.

Artikel 7

Dieses Abkommen darf in keiner Weise das Recht einer Person beeinträchtigen, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht so verwendet wird, daß die Verbraucher irregeführt werden.

Artikel 8

Dieses Abkommen verpflichtet keine der Vertragsparteien, eine Bezeichnung der anderen Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.

Artikel 9

Werden Spirituosen mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und außerhalb dieser Gebiete vermarktet, so ergreifen die Vertragsparteien alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die gemäß diesem Abkommen geschützten Bezeichnungen einer Vertragspartei nicht verwendet werden, um eine Spirituose mit Ursprung in der anderen Vertragspartei zu bezeichnen.

Artikel 10

Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragspartner zulassen, wird der Schutz aufgrund dieses Abkommens auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Zusammenschlüssen von Erzeugern, Händlern und Verbrauchern gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei haben.

Artikel 11

Steht die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose, insbesondere auf dem Etikett, in amtlichen Dokumenten oder Geschäftspapieren sowie in der Werbung in Widerspruch zu diesem Abkommen, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jeden sonstigen Mißbrauch des geschützten Namens zu unterbinden.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits und für das Gebiet der Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt nicht für Spirituosen, die

a) sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden oder

b) die ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.

Als kleine Mengen gelten

a) Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern je Reisender, die im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden;

b) Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern, die zwischen Privatpersonen versandt werden;

c) Spirituosen, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehören;

d) Spirituosenmengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchszwecke eingeführt werden, bis höchstens 1 hl;

e) Spirituosen für diplomatische, konsularische oder ähnliche Einrichtungen, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;

f) Spirituosen, die sich im Bordvorrat internationaler Verkehrsmittel befinden.

Artikel 14

(1) Jede Vertragspartei benennt die Stellen, die für die Überwachung der Einhaltung dieses Abkommens zuständig sind.

(2) Die Vertragsparteien teilen einander spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Namen und Anschriften der betreffenden Stellen mit. Zwischen diesen Stellen findet eine enge, unmittelbare Zusammenarbeit statt.

Artikel 15

(1) Hat eine der Stellen gemäß Artikel 14 den begründeten Verdacht, daß

a) bei einer Spirituose im Sinne von Artikel 2, die Gegenstand des Handels zwischen den Vereinigten Mexikanischen Staaten und der Gemeinschaft ist oder war, dieses Abkommen oder die in der Gemeinschaft oder in den Vereinigten Mexikanischen Staaten im Spirituosensektor geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden und

b) diese Nichteinhaltung für die andere Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen dürfte,

so unterrichtet diese Stelle unverzüglich die Kommission sowie die zuständige(n) Stelle(n) der anderen Vertragspartei.

(2) Den gemäß Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Verwaltungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren gegebenenfalls eingeleitet wurden, wobei diese Informationen für die betreffende Spirituose insbesondere folgende Angaben umfassen müssen:

a) Erzeuger sowie Besitzer der Spirituose,

b) Zusammensetzung der Spirituose,

c) Bezeichnung und Aufmachung,

d) Art des Verstoßes gegen die Regeln über die Herstellung und das Inverkehrbringen.

Artikel 16

(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die andere Vertragspartei einer Verpflichtung aus diesem Abkommen nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt.

(2) Die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle erforderlichen Angaben für eine eingehende Prüfung des betreffenden Falls.

(3) Falls eine Verzögerung eine Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeuten oder die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigen könnte, können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmaßnahmen getroffen werden, sofern Konsultationen unmittelbar nach Ergreifen der Maßnahmen stattfinden.

(4) Haben die Vertragsparteien nach Abschluß der Konsultationen gemäß den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, die die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Maßnahmen getroffen hat, geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu ermöglichen.

Artikel 17

Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt, dem Vertreter der Gemeinschaft und der Vereinigten Mexikanischen Staaten angehören. Er tagt auf Wunsch einer der Vertragsparteien und entsprechend den Erfordernissen der Anwendung des Abkommens abwechselnd in der Gemeinschaft und in den Vereinigten Mexikanischen Staaten.

Der Gemischte Ausschuß wacht über das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens und prüft alle Fragen, die sich bei seiner Anwendung ergeben können. Der Gemischte Ausschuß kann insbesondere Empfehlungen erarbeiten, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens beitragen können.

Artikel 18

(1) Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ändern, um die Zusammenarbeit im Spirituosensektor zu verstärken.

(2) Werden die Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geändert, um Bezeichnungen zu schützen, die nicht in den Anhängen dieses Abkommens aufgeführt sind, so werden diese Bezeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluß der Konsultationen in das Abkommen aufgenommen.

Artikel 19

(1) Spirituosen, die bei Inkrafttreten dieses Abkommens rechtmäßig in einer Weise hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, die nach diesem Abkommen unzulässig ist, dürfen von Großhändlern während eines Zeitraums von einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die unter dieses Abkommen fallenden Spirituosen nicht mehr außerhalb des ursprünglich gekennzeichneten Herstellungsgebiets produziert werden.

(2) Spirituosen, die gemäß diesem Abkommen hergestellt, bezeichnet oder aufgemacht sind, deren Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Abkommens dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, es sei denn, daß die Vertragsparteien etwas anderes vereinbaren.

Artikel 20

Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Artikel 21

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 22

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, daß ihre jeweiligen Verfahren für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfuellt worden sind.

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich kündigen.

Hecho en Bruselas, el veintisiete de mayo de mil novecientos noventa y siete.

Udfærdiget i Bruxelles den syvogtyvende maj nitten hundrede og syvoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am siebenundzwanzigsten Mai neunzehnhundertsiebenundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò åßêïóé åöôÜ ÌáÀïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá åðôÜ.

Done at Brussels on the twenty-seventh day of May in the year one thousand nine hundred and ninety-seven.

Fait à Bruxelles, le vingt-sept mai mil neuf cent quatre-vingt-dix-sept.

Fatto a Bruxelles, addì ventisette maggio millenovecentonovantasette.

Gedaan te Brussel, de zevenentwintigste mei negentienhonderd zevenennegentig.

Feito em Bruxelas, em vinte e sete de Maio de mil novecentos e noventa e sete.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäseitsemäntenä päivänä toukokuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäseitsemän.

Som skedde i Bryssel den tjugosjunde maj nittonhundranittiosju.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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Por el Gobierno de los Estados Unidos Mexicanos

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