21997A0226(02)

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 057 vom 26/02/1997 S. 0005 - 0059


ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland über veterinärhygienische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

einerseits, und

NEUSEELAND,

andererseits,

nachstehend "Vertragsparteien" genannt -

IN ANERKENNUNG DESSEN, daß ihre jeweiligen veterinärhygienischen Kontrollen auf einen Schutz abzielen, der vergleichbar ist,

IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Rechte und Pflichten aus dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (nachstehend "SPS-Übereinkommen" genannt),

BESTREBT, den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft (nachstehend "Gemeinschaft" genannt) und Neuseeland ohne Einbuße des Gesundheitsschutzes von Mensch und Tier sowie entsprechend den Verbrauchererwartungen an die Unbedenklichkeit von Lebensmitteln zu erleichtern,

BESTREBT, andere veterinärhygienische Fragen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Neuseeland zu klären,

ENTSCHLOSSEN, der Gefahr der Einschleppung und Verschleppung von Tierseuchen kompromißlos zu begegnen und Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung dieser Seuchen zu treffen, um insbesondere Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel

Dieses Abkommen dient der Erleichterung des Handels mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Neuseeland durch Einführung einer Regelung über die Gleichstellung der von den Vertragsparteien praktizierten veterinärhygienischen Maßnahmen im Einklang mit dem Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und soll die Kommunikation und Kooperation bei veterinärhygienischen Maßnahmen verbessern.

Artikel 2

Allgemeine Vorschriften

Die Vorschriften dieses Abkommens gelten für den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen zwischen der Gemeinschaft und Neuseeland.

Die von den Vertragsparteien vereinbarten Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen sind in den Anhängen festgelegt.

Artikel 3

Multilaterale Verpflichtungen

Dieses Abkommen und seine Anhänge beschränken in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem WTO-Übereinkommen und seinen Anhängen, namentlich aus dem SPS-Übereinkommen.

Artikel 4

Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich dieses Abkommens ist unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 zunächst auf die veterinärhygienischen Maßnahmen der Vertragsparteien für die in Anhang I aufgeführten lebenden Tiere und tierischen Erzeugnisse beschränkt.

(2) Soweit in den Anhängen dieses Abkommens nicht anderweitig bestimmt und unbeschadet des Artikels 11 gilt dieses Abkommen nicht für Hygienemaßnahmen, die folgendes betreffen: Lebensmittelzusatzstoffe (alle Lebensmittelzusatzstoffe und Farbstoffe), Veterinärstempelfarben, Verarbeitungshilfen, Geschmacksstoffe, Bestrahlung (ionisierende Strahlen), Kontaminanten (einschließlich mikrobiologischer Standards), Transport, durch Stoffübergang von Verpackungsmaterial übertragene chemische Stoffe, Futtermittelkennzeichnung, Nährwertkennzeichnung, Arzneifuttermittel und Vormischungen.

(3) Die Vertragsparteien können auch vereinbaren, die Grundsätze dieses Abkommens zur Regelung anderer veterinärrechtlicher Fragen als der veterinärhygienischen Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen anzuwenden.

(4) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dieses Abkommen in Zukunft zu ändern, um seinen Geltungsbereich auf andere veterinärhygienische oder tier- und pflanzengesundheitliche Maßnahmen im gegenseitigen Handel auszudehnen.

Artikel 5

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) lebende Tiere und tierische Erzeugnisse: lebende Tiere und tierische Erzeugnisse, die unter Anhang I fallen;

b) veterinärhygienische Maßnahmen: die in Anhang A Absatz 1 des SPS-Übereinkommens definierten, in den Geltungsbereich dieses Abkommens fallenden veterinärhygienischen Maßnahmen;

c) angemessenes Schutzniveau: das Schutzniveau gemäß Anhang A Nummer 5 des SPS-Abkommens;

d) Region: "Zonen" und "Regionen" nach der Begriffsbestimmung des Animal Health Code des Internationalen Tierseuchenamtes;

e) zuständige Behörden:

i) Neuseeland: die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Behörden

ii) Europäische Gemeinschaft: die in Anhang II Buchstabe B aufgeführten Behörden.

Artikel 6

Anpassung an die regionalen Bedingungen

(1) Für den beiderseitigen Handel erkennen die Vertragsparteien die regionale Seuchenfreiheit bezüglich der in Anhang III aufgeführten Tierseuchen an.

(2) Beansprucht eine Vertragspartei einen Sonderstatus hinsichtlich einer bestimmten Seuche, so kann sie um Anerkennung dieses Status ersuchen. Die ersuchende Vertragspartei kann auch zusätzliche Sicherheiten hinsichtlich der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse verlangen, die dem vereinbarten Status gerecht werden. Die Sicherheiten bezüglich bestimmter Seuchen sind in Anhang V näher geregelt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 erkennt die einführende Vertragspartei die Regionalisierungsbeschlüsse an, die entsprechend den Kriterien des Anhangs IV als Grundlage für den Handelsverkehr mit einer Vertragspartei getroffen wurden, in dem ein Gebiet von einer oder mehreren der in Anhang III aufgeführten Seuchen befallen ist.

Artikel 7

Gleichwertigkeit

(1) Als Voraussetzung für die Gleichstellung müssen folgende Kriterien geprüft und zufriedenstellend bewertet worden sein:

- Rechtsvorschriften, Normen und Verfahren sowie laufende Programme zur Kontrolle und Gewährleistung der Erfuellung der Anforderungen der einführenden Vertragspartei;

- Gliederung der zuständigen Behörde(n), deren Weisungsbefugnis, Entscheidungswege, Arbeitsweise und verfügbare Mittel;

- Erfolge der zuständigen Behörde hinsichtlich des Kontrollprogramms und der Sicherheiten.

Bei dieser Bewertung tragen die Vertragsparteien den gewonnenen Erfahrungen Rechnung.

(2) Die Gleichstellung wird gewährt für veterinärhygienische Maßnahmen bei lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen bezüglich der Rechtsvorschriften, Inspektions- und Kontrollregelungen, Teilregelungen oder bezüglich bestimmter Rechtsvorschriften, Inspektions- und/oder Hygieneanforderungen.

Artikel 8

Feststellung der Gleichwertigkeit

(1) Um festzustellen, ob eine veterinärhygienische Maßnahme der ausführenden Vertragspartei dem der einführenden Vertragspartei als angemessen erscheinenden Schutzniveau entspricht, verfahren die Vertragsparteien wie folgt:

i) Bestimmung der veterinärhygienischen Maßnahme(n), um deren Gleichstellung ersucht wird;

ii) Erläuterung des Ziels ihrer veterinärhygienischen Maßnahme(n) durch die einführende Vertragspartei nebst umständegerechter Bewertung der Gefahren, denen die veterinärhygienische Maßnahme begegnen soll, und Festsetzung des ihr als Vertragspartei angemessen erscheinenden Schutzniveaus durch die einführende Vertragspartei;

iii) Nachweis der ausführenden Vertragspartei, daß ihre veterinärhygienischen Maßnahmen dem der einführenden Vertragspartei als angemessen erscheinenden Schutzniveau entsprechen;

iv) Feststellung seitens der einführenden Vertragspartei, ob die veterinärhygienischen Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei dem ihr als angemessen erscheinenden Schutzniveau entsprechen;

v) Die einführende Vertragspartei erkennt die veterinärhygienischen Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei als gleichwertig an, wenn die ausführende Vertragspartei objektiv nachweist, daß ihre Maßnahmen dem der einführenden Vertragspartei als angemessen erscheinenden Schutzniveau entsprechen.

(2) Wurde die Gleichwertigkeit nicht anerkannt, vollzieht sich der Handel nach den von der einführenden Vertragspartei gestellten Bedingungen zur Gewährleistung des ihr angemessen erscheinenden Schutzniveaus gemäß Anhang IV. Die ausführende Vertragspartei kann unbeschadet des Ergebnisses des in Absatz 1 erläuterten Verfahrens einwilligen, die Bedingungen der einführenden Vertragspartei zu erfuellen.

Artikel 9

Anerkennung der veterinärhygienischen Maßnahmen

(1) Anhang V enthält eine Aufstellung der Sektoren oder Teilsektoren, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens die betreffenden veterinärhygienischen Maßnahmen für die Zwecke des Handels als gleichwertig anerkannt sind/gleichgestellt sind. Die Vertragsparteien treffen die notwendigen legislativen/administrativen Maßnahmen für die Umsetzung der Gleichstellung zur Ermöglichung des Handels auf dieser Grundlage innerhalb von drei Monaten.

(2) Anhang V enthält ebenfalls eine Aufstellung der Sektoren oder Teilsektoren, für die die Vertragsparteien unterschiedliche veterinärhygienische Maßnahmen anwenden und die in Artikel 7 vorgesehene Bewertung noch nicht abgeschlossen haben. Gemäß dem Verfahren der Artikel 7 und 8 werden die in Anhang V genannten Maßnahmen getroffen, um die Bewertung zu den darin genannten, unverbindlichen Terminen abzuschließen. Die Vertragsparteien treffen die notwendigen legislativen/administrativen Maßnahmen zur Umsetzung der Gleichstellung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Gleichstellung. Bis zu dieser Gleichstellung vollzieht sich der Handel nach den Bedingungen des Artikels V.

(3) Jeder zur Einfuhr gestellten Partie lebender Tiere oder tierischer Erzeugnisse, für die die Gleichstellung anerkannt wurde, muß, wenn nicht anders bestimmt, ein amtliches Gesundheitszeugnis nach dem in Anhang VII vorgeschriebenen Muster beiliegen. Die Vertragsparteien können gemeinsam Grundsätze oder Leitlinien für die Bescheinigung festlegen. Diese Grundsätze sind in Anhang VII aufzunehmen.

Artikel 10

Überprüfung

(1) Zur Festigung des Vertrauens in die effiziente Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens hat jede Vertragspartei das Recht, die Maßnahmen der ausführenden Vertragspartei der Kontrolle und Überprüfung zu unterziehen; diese können folgendes umfassen:

a) Gesamt- oder Teilbewertung des gesamten Kontrollprogramms der zuständigen Behörden, gegebenenfalls einschließlich Überprüfungen der Inspektions- und Kontrollprogramme, und

b) Kontrollen vor Ort.

Diese Verfahren werden gemäß den Bestimmungen des Anhangs VI durchgeführt.

(2) Jede Vertragspartei hat ferner das Recht, Partien bei der Einfuhr der Grenzkontrolle zu unterziehen, deren Ergebnisse in den Bewertungsprozeß einbezogen werden.

(3) Für die Gemeinschaft

- führt die Gemeinschaft die Kontroll- und Überprüfungsverfahren gemäß Absatz 1 durch;

- führen die Mitgliedstaaten die Grenzkontrollen gemäß Absatz 2 durch.

(4) Für Neuseeland führen die neuseeländischen Behörden die Kontroll- und Überprüfungsverfahren sowie die Grenzkontrollen gemäß den Absätzen 1 und 2 durch.

(5) Die Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen

a) die Ergebnisse und Schlußfolgerungen ihrer Kontroll- und Überprüfungsverfahren sowie Grenzkontrollen mit Ländern, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind, austauschen;

b) die Ergebnisse und Schlußfolgerungen der Kontroll- und Überprüfungsverfahren sowie Grenzkontrollen von Ländern, die nicht Vertragsparteien dieses Abkommens sind, verwenden.

Artikel 11

Grenzkontrollen und Kontrollkosten

(1) Die Häufigkeit der Grenzkontrollen gemäß Artikel 10 Absatz 2 bei der Einfuhr lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse ist in Anhang VIII Buchstabe A festgesetzt. Die Vertragsparteien können die Kontrollhäufigkeit im Rahmen ihrer Zuständigkeit ändern, und zwar aufgrund des erzielten Fortschritts gemäß den Anhängen V und IX oder aufgrund anderer in diesem Abkommen vorgesehener Maßnahmen oder Konsultationen.

(2) Die Beschau erfolgt entsprechend der mit den betreffenden Einfuhren verbundenen Gefährdung.

(3) Sollte es sich bei der Kontrolle erweisen, daß die betreffenden Normen und/oder Anforderungen nicht erfuellt sind, so sollte die einführende Vertragspartei ihre Maßnahmen anhand einer Bewertung der betreffenden Gefährdung treffen. Nach Möglichkeit soll dem Einführer oder seinem Vertreter Zugang zu der betreffenden Partie gewährt und die Möglichkeit eingeräumt werden, jedwede sachdienliche Information beizusteuern, die der Entscheidungsfindung seitens der einführenden Vertragspartei dienlich ist.

(4) Zur Deckung der bei den Grenzkontrollen anfallenden Kosten können Kontrollgebühren erhoben werden. Die Durchführungsbestimmungen für die Kontrollgebühren sind in Anhang VIII Buchstabe B festgelegt.

Artikel 12

Notifikation

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander

- wesentliche Änderungen der epidemiologischen Lage innerhalb von 24 Stunden, z. B. Auftreten und Verlauf der in Anhang III aufgeführten Krankheiten;

- epidemiologisch relevante Veränderungen bezüglich der in Anhang III nicht aufgeführten Krankheiten oder neuer Krankheiten innerhalb kürzester Frist;

- zusätzliche Maßnahmen, die über die grundlegenden Anforderungen ihrer betreffenden veterinärhygienischen Maßnahmen zur Kontrolle oder Tilgung von Tierseuchen oder zum Schutz der öffentlichen Gesundheit hinausgehen, sowie jede Änderung der Vorbeugepolitik, einschließlich der Impfpolitik.

(2) Die Notifikationen nach Absatz 1 sind schriftlich an die gemäß Artikel 15 Absatz 4 eingerichteten Verbindungsstellen zu richten.

(3) Im Falle ernster, dringend abhilfebedürftiger Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier hat eine mündliche Notifikation an die gemäß Artikel 15 Absatz 4 eingerichteten Verbindungsstellen zu erfolgen; sie muß binnen 24 Stunden schriftlich bestätigt werden.

(4) Hat eine Vertragspartei schwere Bedenken hinsichtlich einer Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier, so ist auf Antrag unverzüglich und in jedem Fall binnen 14 Tagen über die Lage zu beraten. In einer solchen Lage bemüht sich jede Vertragspartei, alle notwendigen Informationen zu beschaffen, um eine Unterbrechung des Handels zu vermeiden, und eine gegenseitige annehmbare Lösung zu erreichen.

Artikel 13

Schutzklausel

Unbeschadet des Artikels 12 sind die Vertragsparteien befugt, bei Auftreten ernster Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier vorübergehende Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier zu treffen. Diese Maßnahmen sind der anderen Vertragspartei binnen 24 Stunden zu notifizieren; auf Antrag ist binnen 14 Tagen über die Lage zu beraten. Die Vertragsparteien tragen den bei diesen Konsultationen erlangten Informationen angemessen Rechnung.

Artikel 14

Die Grundsätze dieses Abkommens gelten auch für die Klärung noch anstehender Fragen, die in seinen Geltungsbereich fallen und den beiderseitigen Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen gemäß Anhang IX beeinträchtigen. Dieser Anhang sowie gegebenenfalls die anderen Anhänge können geändert werden, um dem technischen Fortschritt und neuen Fragen Rechnung zu tragen.

Artikel 15

Informationsaustausch und Übermittlung wissenschaftlicher Ergebnisse und Daten

(1) Zur Schaffung von Sicherheit und gegenseitigem Vertrauen sowie zum Beweis der Effizienz der kontrollierten Programme erfolgt der Austausch von Informationen über die Durchführung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auf einer einheitlichen, systematischen Grundlage. Gegebenenfalls kann dies auch im Wege des Beamtenaustausches geschehen.

(2) Der Austausch von Informationen über Änderungen der jeweiligen veterinärhygienischen Maßnahmen der Vertragsparteien und anderer relevanter Informationen umfaßt:

- Gelegenheit zur Prüfung von Vorschlägen zur Änderung der Rechtsvorschriften oder Anforderungen, die sich auf dieses Abkommen auswirken können, rechtzeitig vor ihrer Annahme. Sofern es einer Vertragspartei erforderlich erscheint, können Vorschläge im Rahmen des Artikels 16 Absatz 3 behandelt werden;

- Unterrichtung über aktuelle Entwicklungen, die den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen beeinträchtigen;

- Information über die Ergebnisse der Überprüfungsverfahren gemäß Artikel 10.

(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß den zuständigen wissenschaftlichen Gremien wissenschaftliche Unterlagen oder Daten zur Begründung ihrer Auffassungen/Ansprüche vorgelegt werden. Diese Unterlagen und Daten sind von den betreffenden wissenschaftlichen Gremien zügig zu prüfen; die Ergebnisse dieser Prüfung werden beiden Vertragsparteien zur Verfügung gestellt.

(4) Die Verbindungsstellen für diesen Informationsaustausch sind in Anhang X aufgeführt.

Artikel 16

Gemeinsamer Verwaltungsausschuß

(1) Es wird ein gemeinsamer Ausschuß (nachstehend "Ausschuß" genannt) aus Vertretern der Vertragsparteien eingesetzt, der alle Angelegenheiten prüft, die dieses Abkommen und seine Durchführung betreffen. Der Ausschuß tritt innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen und tagt anschließend mindestens einmal im Jahr. Der Ausschuß kann Fragen auch außerhalb von Tagungen auf schriftlichem Wege behandeln.

(2) Der Ausschuß überprüft mindestens alljährlich die Anhänge dieses Abkommens, insbesondere angesichts der Fortschritte im Rahmen der in diesem Abkommen vorgesehenen Konsultationen. Änderungen der Anhänge werden gemeinsam festgelegt.

(3) Die Vertragsparteien können die Einsetzung technischer Arbeitsgruppen vereinbaren, die sich aus sachkundigen Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzen und die Aufgabe haben, technische und wissenschaftliche Fragen dieses Abkommens zu ermitteln und zu behandeln.

Im Bedarfsfall können die Vertragsparteien auch technische oder wissenschaftliche Ad-hoc-Arbeitsgruppen einsetzen, die sich nicht unbedingt nur aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzen müssen.

Artikel 17

Räumlicher Geltungsbereich

Der räumliche Geltungsbereich dieses Abkommens erstreckt sich auf folgende Gebiete:

a) in der Gemeinschaft auf alle Gebiete, für die der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt, und unter den Bedingungen dieses Vertrages;

b) in Neuseeland für alle Gebiete Neuseelands. Dieses Abkommen gilt allerdings nicht für Tokelau.

Artikel 18

Schlußbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen Verfahren genehmigt.

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß ihrer in Unterabsatz 1 genannten Verfahren schriftlich notifizieren.

(2) Die Verpflichtungen aus diesem Abkommen werden von beiden Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen internen Verfahren umgesetzt.

(3) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Vereinbarte Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluß ihrer jeweiligen internen Verfahren zur Genehmigung der Änderungen schriftlich notifizieren.

(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen mit sechsmonatiger Frist schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist außer Kraft.

(5) Dieses Abkommen wird in zwei Urschriften in englischer Sprache abgefaßt, die gleichermaßen verbindlich sind.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

Für die Europäische Gemeinschaft

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Für Neuseeland

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ANHANG I

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ANHANG II

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

TEIL A Neuseeland

Die veterinärhygienischen und Lebensmittelhygienekontrollen teilen sich das Landwirtschafts- und das Gesundheitsministerium. In diesem Zusammenhang gilt folgendes:

- Bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft ist das Landwirtschaftsministerium für die Gesundheitsbescheinigung über die Erfuellung der vereinbarten veterinärhygienischen Normen und Anforderungen zuständig.

- Bei der Einfuhr ist das Landwirtschaftsministerium für die tierseuchenrechtlichen Quarantänefragen, das Gesundheitsministerium für die Lebensmittelhygienevorschriften zuständig.

Für die Zwecke dieses Abkommens wird das Landwirtschaftsministerium für das Gesundheitsministerium tätig.

TEIL B Europäische Gemeinschaft

Die Kontrollen teilen sich die nationalen Veterinärdienste der jeweiligen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission. In diesem Zusammenhang gilt folgendes:

- Bei der Ausfuhr nach Neuseeland sind die Mitgliedstaaten zuständig für die Kontrolle der Erzeugungsbedingungen und -anforderungen, einschließlich der vorgeschriebenen Inspektionen, und für die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung über die Erfuellung der vereinbarten Normen und Anforderungen.

- Die Europäische Kommission ist zuständig für die übergreifende Koordinierung, Inspektion/Begutachtung der Inspektionsregelungen und für die notwendigen Rechtssetzungsmaßnahmen zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Normen und Anforderungen im Europäischen Binnenmarkt.

ANHANG III

TIERSEUCHEN, FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN

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Die Sternchen für SVD, ND, AL, CSF wurden von Neuseeland entfernt, obwohl dafür bis auf weiteres besondere Handelsbedingungen gelten - Einzelheiten dazu vgl. Anhang V.

ANHANG IV

REGIONALISIERUNG

Für die Regionalisierungsbeschlüsse hinsichtlich der in Anhang III aufgeführten Seuchen haben die Vertragsparteien einvernehmlich folgende Grundlage vereinbart. Jede Vertragspartei erkennt die gemäß den Regeln dieses Anhangs gefaßten Regionalisierungsbeschlüsse an.

Bei der Bewertung des Risikos einer bestimmten, erwogenen Einfuhr von Tieren oder tierischen Erzeugnissen können drei Kategorien von Risikofaktoren in Betracht kommen:

1. ursprungsbedingte Risikofaktoren,

2. erzeugnisbedingte Risikofaktoren,

3. bestimmungsbedingte Risikofaktoren.

Ursprungsbedingte Risikofaktoren

Der entscheidende Faktor zur Bestimmung des Risikos der Seucheneinschleppung ist der Seuchenstatus des Ursprungslandes hinsichtlich der betreffenden Seuche. Die Seuchenfreiheitserklärungen müssen jedoch durch effiziente Überwachungsprogramme untermauert werden.

Daher kommt es in erster Linie auf die Qualität der Infrastruktur der Veterinärdienste an. Keine anderen Faktoren können ohne volles Vertrauen in die Veterinärbehörden geprüft werden. Insbesondere kommt es entscheidend darauf an, daß sie Seuchenausbrüche ermitteln und bekämpfen sowie aussagekräftige Bescheinigungen ausstellen können.

Die Fähigkeit, das Auftreten einer Seuche nachweisen zu können, hängt von der durchgeführten Überwachung ab. Diese Überwachung kann aktiv, passiv oder in beiderlei Weise geschehen.

Aktive Überwachung impliziert entschiedene Maßnahmen zur Ermittlung des Auftretens einer Seuche, wie systematische klinische Inspektionen, Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, serologische Untersuchungen auf dem Hof oder im Schlachthof, Heranziehung pathologischen Materials für Laboruntersuchung, Sentinel-Tiere.

Passive Überwachung bedeutet, daß die Seuche anzeigepflichtig ist und ein hinreichend hohes Überwachungsniveau vorliegen muß, damit die Seuche schnell bemerkt und der Seuchenverdacht gemeldet wird. Auch muß ein Mechanismus für Ermittlung und Bestätigung vorhanden sein sowie ein geschärftes Bewußtsein für die Seuche und ihre Symptome bei Bauern und Tierärzten bestehen.

Die epidemiologische Überwachung kann durch freiwillige und vorgeschriebene Herdengesundheitsprogramme verstärkt werden, insbesondere durch solche, die eine regelmäßige Präsenz der Veterinärdienste auf dem Hof gewährleisten.

Als weitere Faktoren fallen ins Gewicht:

- Seuchengeschichte,

- Impfgeschichte,

- Kontrolle der Verbringung in das Gebiet, aus dem Gebiet und innerhalb des Gebiets,

- Tieridentifizierung und -erfassung,

- Auftreten der Seuche in Nachbargebieten,

- natürliche Grenzen zwischen Gebieten mit unterschiedlichem Status,

- Wetterbedingungen,

- Verwendung von Pufferzonen (mit oder ohne Impfung),

- Vorliegen von Vektoren und/oder Reservoiren,

- aktive Kontroll- und Tilgungsprogramme (falls angebracht),

- Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Anhand dieser Faktoren kann eine Zone definiert werden.

Die für die Durchführung der Seuchengebietspolitik zuständige Behörde ist am besten in der Lage, ein Gebiet zu definieren und dessen Status zu erhalten. Bei hohem Vertrauen in diese Behörde können deren Entscheidungen die Grundlage für den Handel bieten.

Die so definierten Gebiete können einer Risikostufe zugeordnet werden.

Mögliche Risikostufen sind:

- geringes/vernachlässigbares Risiko,

- mittleres Risiko,

- hohes Risiko,

- unbekanntes Risiko.

Diese Risikoeinstufung kann auch mit Hilfe einer rechnerischen Risikoabschätzung z. B für lebende Tiere geschehen. Die Einfuhrbedingungen können dann für jede Risikostufe, Seuche und Ware einzeln oder gruppenweise definiert werden.

Geringes/vernachlässigbares Risiko bedeutet, daß die Einfuhr aufgrund einer einfachen Ursprungsgarantie erfolgen kann.

Mittleres Risiko bedeutet, daß eine Art Kombination von Bescheinigung und/oder Sicherheit vor oder nach der Einfuhr verlangt werden kann.

Hohes Risiko bedeutet, daß die Einfuhr nur unter Bedingungen erfolgen kann, bei denen das Risiko wesentlich verringert wird, z. B durch zusätzliche Garantien, Tests oder Behandlungen.

Unbekanntes Risiko bedeutet, daß die Einfuhr nur erfolgen kann, wenn das Erzeugnis selbst sehr geringes Risiko aufweist, z. B. Häute, Wolle, oder unter den Bedingungen für "hohes Risiko", wenn die erzeugnisbedingten Faktoren dazu berechtigen.

Erzeugnisbedingte Risikofaktoren

Hierzu ist folgendes zu klären:

- Kann die Seuche über das Erzeugnis übertragen werden?

- Könnte der Erreger in der Ware auftreten, wenn sie von einem gesunden und/oder klinisch befallenen Tier gewonnen wurde?

- Kann die Prädisposition z. B. durch Impfung vermindert werden?

- Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, daß das Erzeugnis einer Infektion ausgesetzt war?

- Wurde das Erzeugnis in einer risikomindernden Weise gewonnen (z. B. durch Entbeinen)?

- Wurde das Erzeugnis durch eine Behandlung gewonnen, die den Erreger/das Agens inaktiviert?

Geeignete Tests und Quarantäne mindern das Risiko.

Bestimmungsbedingte Risikofaktoren

- Auftreten empfänglicher Tiere,

- Auftreten von Vektoren,

- mögliche vektorfreie Zeit,

- Vorkehrungen wie Regeln für die Verfütterung von Speiseresten und Verwertung von Tierabfällen,

- beabsichtigte Verwendung des Erzeugnisses, z. B. Heimtierfutter, nur für die menschliche Ernährung.

Diese Faktoren unterliegen der Kontrolle des Einfuhrlandes, und einige könnten daher geändert werden, um den Handel zu erleichtern. Eingeschlossen sein könnten beispielsweise beschränkte Einfuhrbedingungen, z. B. Isolierung der Tiere in einer bestimmten vektorfreien Region bis zum Ablauf der Inkubationszeit oder Kanalisierungssysteme.

Aber auch das Befallsland wird hinsichtlich der Gefahr bei der Verbringung von einem Befallsgebiet in ein seuchenfreies Gebiet seines Hoheitsgebiets bestimmungsbedingten Faktoren Rechnung tragen.

ANHANG V

ANERKENNUNG VETERINÄRHYGIENISCHER MASSNAHMEN

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ANHANG VI

LEITLINIEN FÜR PRÜFUNGSVERFAHREN

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet "Prüfung" Überprüfung der Effizienz

1. Allgemeine Grundsätze

1.1. Prüfungen erfolgen in Zusammenarbeit der prüfenden Partei (Prüfer) mit der geprüften Partei nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Anhangs. Betriebe und Einrichtungen können bei Bedarf kontrolliert werden.

1.2. Prüfungen dienen der Kontrolle der Effizienz der Kontrollbehörde und nicht der Zurückweisung einzelner Tiere, Tiergruppen, Lebensmittelpartien oder Betrieben. Zeigt sich bei einer Prüfung eine ernste Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier, so schafft die geprüfte Partei sofortig Abhilfe. Bei dem Verfahren können die betreffenden Verordnungen, die Durchführungsvorschriften, die Prüfung des Endergebnisses, das Maß der Übereinstimmung und die nachfolgenden Abhilfemaßnahmen untersucht werden.

1.3. Die Häufigkeit der Prüfungen sollten von der Effizienz abhängig gemacht werden. Geringe Effizienz erfordert eine häufigere Prüfung. Unbefriedigende Effizienz muß die geprüfte Partei zur Zufriedenheit des Prüfers verbessern.

1.4. Prüfungen und darauf beruhende Entscheidungen müssen transparent und konsequent sein.

2. Grundsätze betreffend den Prüfer

Der für die Prüfung Verantwortliche erarbeitet einen Plan, vorzugsweise entsprechend anerkannter internationaler Standards, der folgende Punkte abdeckt:

2.1. Thema, Tiefe und Umfang der Prüfung;

2.2. Zeitpunkt und Ort der Prüfung mit Zeitplan bis zur Vorlage des Abschlußberichts;

2.3. Sprache der Prüfung und Abfassung des Berichts;

2.4. Identität der Prüfer und, sofern es sich um eine Prüfergruppe handelt, des Prüfungsleiters. Für die Prüfung spezieller Systeme und Programme können besondere fachliche Fähigkeiten erforderlich sein;

2.5. Zeitplan für Besprechungen mit Beamten bzw. Besichtigungen von Einrichtungen. Die Identität der zu besichtigenden Betriebe oder Einrichtungen braucht nicht im voraus festzustehen;

2.6. Entsprechend den Bestimmungen über die Informationsfreiheit ist der Prüfer zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Interessenkonflikte sind zu vermeiden;

2.7. Befolgung der Regeln hinsichtlich der Betriebshygiene und -sicherheit sowie Wahrung der Rechte des Betriebsinhabers.

Dieser Plan ist zuvor mit den Vertretern der geprüften Partei abzustimmen.

3. Grundsätze betreffend die geprüfte Partei

Die von der geprüften Partei getroffenen Maßnahmen müssen folgende Grundsätze erfuellen, damit die Prüfung vereinfacht wird.

3.1. Die geprüfte Partei muß mit dem Prüfer voll zusammenarbeiten und sollte eigens für diese Aufgabe zuständige Personen bestellen. Die Zusammenarbeit kann insbesondere folgendes beinhalten:

- Zugang zu allen einschlägigen Rechtsvorschriften und Normen;

- Zugang zu den Durchführungsprogrammen nebst Aufzeichnungen und Unterlagen;

- Zugang zu Prüfungs- und Kontrollberichten;

- Unterlagen über Abhilfemaßnahmen und Sanktionen;

- Erleichterung des Zugangs zu den Einrichtungen.

3.2. Um Dritten gegenüber nachzuweisen, daß die Normen in kohärenter und einheitlicher Weise erfuellt werden, muß die geprüfte Partei ein Programm durchführen, über das Unterlagen vorliegen müssen.

4. Verfahren

4.1. Eröffnungssitzung

Die Vertreter beider Parteien sollten zu einer Eröffnungssitzung zusammentreffen. Bei dieser Sitzung hat der Prüfer die Aufgabe, den Prüfungsplan durchzusehen und zu bestätigen, daß die notwendigen Ressourcen, Unterlagen und alles Erforderliche für die Durchführung der Prüfung vorhanden ist.

4.2. Überprüfung der Unterlagen

Die Überprüfung der Unterlagen kann folgendes umfassen: Überprüfung der Unterlagen und Aufzeichnungen gemäß Nummer 3.1, der Strukturen und Befugnisse der geprüften Partei sowie aller Änderungen der Lebensmittelkontroll- und -bescheinigungssysteme seit dem Abschluß dieses Abkommens oder seit der letzten Prüfung, insbesondere hinsichtlich der Durchführung der Teile des Inspektions- und Bescheinigungssystems für die betreffenden Tiere oder tierischen Erzeugnisse. Dies kann auch die Prüfung der einschlägigen Inspektions- und Bescheinigungsaufzeichnungen und -unterlagen umfassen.

4.3. Prüfung vor Ort

4.3.1. Die Entscheidung zur Durchführung dieser Kontrollmaßnahme sollte auf einer Risikobewertung beruhen, bei der folgenden Faktoren Rechnung getragen werden sollte: betreffende Tiere und Erzeugnisse, Erfuellung der Anforderungen durch die Betriebe bzw. das Ausfuhrland in der Vergangenheit, Umfang der erzeugten, eingeführten oder ausgeführten Produkte, Änderungen der Infrastruktur und Art der nationalen Kontroll- und Bescheinigungssysteme.

4.3.2. Die Prüfung vor Ort kann folgendes umfassen: Besichtigung der Produktions- und Verarbeitungseinrichtungen, Lebensmittelumschlag- und -lagereinrichtungen sowie Untersuchungslabors zur Kontrolle der Erfuellung der Angaben in den unter Nummer 4.2 genannten Unterlagen.

4.4. Nachkontrolle

Bei einer Nachkontrolle zur Überprüfung der Mängelbehebung kann es ausreichen, nur die Aspekte zu kontrollieren, die korrekturbedürftig waren.

5. Arbeitsunterlagen

Die Formulare für Berichte über Prüfungsergebnisse und Schlußfolgerungen sollten weitestgehend vereinheitlicht werden, damit eine einheitlichere, transparentere und effizientere Kontrolle möglich ist. Die Arbeitsunterlagen können Kontrollbögen mit den zu bewertenden Punkten umfassen. Diese Kontrollbögen können folgendes abdecken:

- Rechtsvorschriften;

- Aufbau und Arbeitsweise der Inspektions- und Bescheinigungsdienste;

- Einzelheiten der Erstellung und Arbeitsverfahren;

- Gesundheitsstatistiken, Probenahmepläne und Ergebnisse;

- Durchsetzungsmaßnahmen und -verfahren;

- Berichts- und Beschwerdeverfahren;

- Schulungsprogramme.

6. Abschlußsitzung

Die Vertreter beider Parteien müssen zu einer Abschlußsitzung zusammentreffen, an der gegebenenfalls auch für die nationalen Inspektions- und Bescheinigungsprogramme verantwortliche Beamte teilnehmen. In dieser Sitzung legt der Prüfer die Prüfungsergebnisse vor. Die Informationen sollen klar und kurz gefaßt sein, damit die aus der Prüfung gezogenen Schlußfolgerungen klar verständlich sind.

Die geprüfte Partei soll einen Plan zur Behebung der beanstandeten Mängel ausarbeiten, der nach Möglichkeit Termine enthalten soll, bis zu denen Abhilfe geschaffen werden muß.

7. Bericht

Der Entwurf des Prüfungsberichts ist der geprüften Partei schnellstmöglich zu übermitteln. Die geprüfte Partei hat einen Monat Zeit, um zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen; jede Stellungnahme der geprüften Partei ist in den Abschlußbericht aufzunehmen.

ANHANG VII

BESCHEINIGUNG

Für die Partien von lebenden Tieren und/oder tierischen Erzeugnissen im Handelsverkehr zwischen beiden Vertragsparteien werden amtliche Gesundheitsbescheinigungen ausgestellt.

Gesundheitsbescheinigungen:

a) Gleichgestellt: Musterbescheinigung ist zu verwenden (volle Gleichwertigkeit hinsichtlich der Gesundheit für Mensch und/oder Tier). Vgl. Ja (1) Anhang V.

"Das hier beschriebene Erzeugnis (Bezeichnung des lebenden Tieres oder tierischen Erzeugnisses eintragen) erfuellt die Vorschriften und Anforderungen (der Europäischen Gemeinschaft/Neuseelands*) (über die Tiergesundheit/öffentliche Gesundheit *), die den Vorschriften und Anforderungen (Neuseelands/der Europäischen Gemeinschaft *) gleichgestellt sind, wie in dem (Veterinärabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland (Entscheidung 97/132/EG des Rates) festgelegt. Insbesondere im Einklang mit (hier . . . . . . Rechtsvorschriften der Vertragspartei der Ausfuhr eintragen)".

* Nichtzutreffendes streichen.

b) Gleichwertigkeit grundsätzlich anerkannt: untergeordnete Fragen klärungsbedürftig. Vgl. Ja (2) Anhang V.

c) Gleichwertigkeit in Form der Erfuellung der Anforderungen des Einfuhrlandes: Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang V erforderlich. Vgl. Ja (3) Anhang V.

d) Nicht gleichgestellt: bestehende Bescheinigung.

Für Ausfuhren aus Neuseeland: Die amtliche Gesundheitsbescheinigung wird in Englisch sowie in einer Sprache des Mitgliedstaats ausgestellt, in dem sich die Grenzkontrollstelle befindet, der das Erzeugnis zugestellt wird.

Für Einfuhren aus der Europäischen Gemeinschaft: Die amtliche Gesundheitsbescheinigung wird in der Sprache des Ursprungsmitgliedstaats sowie in Englisch ausgestellt.

Die Kontrollbehörde gewährleistet, daß die zur Ausstellung amtlicher Bescheinigungen Befugten mit den in diesem Abkommen genannten Gesundheitsbedingungen der Vertragspartei der Einfuhr vertraut und verpflichtet sind, gegebenenfalls aufgrund dieser Anforderungen Bescheinigungen auszustellen.

ANHANG VIII

GRENZKONTROLLEN UND INSPEKTIONSGEBÜHREN

A. GRENZKONTROLLEN VON PARTIEN VON TIEREN UND TIERISCHEN ERZEUGNISSEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet "Partie" eine Menge von Erzeugnissen des gleichen Typs, für die ein und dieselbe Gesundheitsbescheinigung gilt, die mit ein und demselben Transportmittel befördert wurde, von ein und demselben Absender aufgegeben wurde und aus ein und demselben Ursprungsland oder -gebiet stammt.

B. INSPEKTIONSGEBÜHREN

I. Für Neuseeland

Ministerium für Landwirtschaft

Die Grenzkontrollgebühren sind für Neuseeland in den Vorschriften über die biologische Sicherheit (Gebühren) von 1993 geregelt.

Diese Gebühren lassen sich wie folgt aufschlüsseln:

Dokumentenprüfung

Kontrolle der Dokumente: NZ$ 28,70 je Partie

Beschau

a) Kontrolle einer Partie tierischer Erzeugnisse: NZ$ 57,40 je Partie

b) Lebende Tiere:

entweder direkte Abfertigung des Tiers: NZ$ 27,70 je Partie

oder Veterinärinspektion des Tiers in vorübergehender Verwahrung (Quarantäne): NZ$ 96,10 je Stunde

Gesundheitsministerium

Es gibt keine Gebührentabelle für Routineuntersuchungen.

Im Fall von Sicherheitsproblemen werden die tatsächlich anfallenden Analysekosten in Rechnung gestellt.

II. Für die Gemeinschaft

Inspektionsgebühren für Partien werden standardmäßig wie folgt erhoben:

Lebende Tiere: 5 ECU je Tonne

Tierische Erzeugnisse: 1,5 ECU je Tonne

Mindestgebühr 30 ECU und Hoechstgebühr 350 ECU je Partie, sofern die tatsächlich anfallenden Kosten nicht höher sind als dieser Hoechstwert.

ANHANG IX

ZUR KLÄRUNG ANSTEHENDE FRAGEN

- EDV-Zugriff auf Normenentwürfe.

- Bedingungen für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse zur Durchfuhr durch die Gebiete der Vertragsparteien.

- Erwägung, auch andere Tierarten (z. B. Gefluegel) bei der Gewinnung von Schmalz und Fett zu berücksichtigen.

- Handelsbedingungen für verpacktes Heimtierfutter für den Direktverkauf an den Endverbraucher.

- Handelsbedingungen für Hirschbast.

- Fortschritte bei der Verwirklichung der Übermittlung von Ausfuhr-Gesundheitsbescheinigungen zwischen den Kontrollbehörden unter Verwendung des EDV-Datenübermittlungssystems (EDI) (unter Verwendung der UN/EDIFACT und Sancrt-Protokolle).

ANHANG X

VERBINDUNGSSTELLEN

Für Neuseeland

The Administrator

MAF Regulatory Authority

Ministry of Agriculture

P.O. Box 2526

Wellington

New Zealand

Telefon: (64) 4 474 4100

Telefax: (64) 4 474 4240

Andere wichtige Verbindungen:

Haupt-Veterinärbeamter

Telefon: (64) 4 474 4100

Telefax: (64) 4 474 4240

Leitender Veterinärbeamter

Telefon: (64) 4 474 4100

Telefax: (64) 4 474 4240

Leitender Beamter für Milch

Telefon: (64) 4 474 4100

Telefax: (64) 4 474 4240

Food Nutrition Manager

Telefon: (64) 4 496 2000

Telefax: (64) 4 496 2340

Für die Europäische Gemeinschaft

Der Direktor

GD VI.B.II Qualität und Gesundheit

Europäische Kommission

Rue de la Loi/Wetstraat 84 Zimmer 6/3

Brüssel

Belgien

Telefon: (32) 2 296 3314

Telefax: (32) 2 296 4286

Andere wichtige Verbindungen:

Der Direktor

Amt für tierärztliche und pflanzengesundheitliche Überwachung

Telefon: (32) 2 295 3120

Telefax: (32) 2 295 7518

Der Referatsleiter GD VI.B.II.2 Rechtsvorschriften im Veterinär- und Tierzuchtbereich

Telefon: (32) 2 295 3143

Telefax: (32) 2 295 3144