21996D1114(10)

Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 47/96 vom 23. Juli 1996 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

Amtsblatt Nr. L 291 vom 14/11/1996 S. 0041 - 0041


BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 47/96 vom 23. Juli 1996 über die Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluß Nr. 37/96 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 5. Juni 1996 (1) geändert.

Die Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (2) ist in das Abkommen aufzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Kapitel I des Anhangs XX des Abkommens wird nach Nummer 2a (Richtlinie 91/692/EWG des Rates) folgende neue Nummer eingefügt:

"2aa. 394 D 0741: Entscheidung 94/741/EG der Kommission vom 24. Oktober 1994 über die Fragebögen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Durchführung bestimmter Abfallrichtlinien (Durchführung der Richtlinie 91/692/EWG des Rates) (ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 42)."

Artikel 2

Der Wortlaut der Entscheidung 94/741/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am 1. August 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens übermittelt worden sind.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Brüssel, den 23. Juli 1996

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuß

Der Vorsitzende

H. HAFSTEIN

(1) ABl. Nr. L 237 vom 19. 9. 1996, S. 46.

(2) ABl. Nr. L 296 vom 17. 11. 1994, S. 42.