21996D0817(04)

Beschluß Nr. 4/96 des Assoziationsrates zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Juli 1996 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 208 vom 17/08/1996 S. 0033 - 0049


BESCHLUSS Nr. 4/96 DES ASSOZIATIONSRATES zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vom 16. Juli 1996 zur Änderung des Protokolls Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (96/497/Euratom, EGKS, EG)

DER ASSOZIATIONSRAT -

gestützt auf das Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (1), das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnet wurde, insbesondere auf Artikel 32 des Protokolls Nr. 4,

in der Erwägung, daß sich bei der Auslegung der Kumulierungsbestimmungen im Anfangsteil des Protokolls Nr. 4 nach Inkrafttreten des Europa-Abkommens eine Reihe technischer Schwierigkeiten ergab,

in der Erwägung, daß sich eine Änderung der genannten Bestimmungen als notwendig erwiesen hat und es aus formalen und praktischen Gründen zweckmäßig erscheint, den gesamten Wortlaut des Protokolls durch einen neuen Wortlaut zu ersetzen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 bis 38 sowie Anhang I des Protokolls Nr. 4 zum Europa-Abkommen vom 16. Dezember 1991 werden durch den beigefügten Wortlaut ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 16. Juli 1996.

Im Namen des Assoziationsrates

Der Präsident

D. SPRING

(1) ABl. Nr. L 348 vom 31. 12. 1993, S. 2.

PROTOKOLL Nr. 4 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

TITEL I BESTIMMUNG DES BEGRIFFS "ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN" ODER "URSPRUNGSERZEUGNISSE"

Artikel 1 Ursprungskriterien

Für die Zwecke des Abkommens gelten unbeschadet der Artikel 2 und 3 dieses Protokolls

1. als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind;

2. als Ursprungserzeugnisse Polens

a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls vollständig in Polen gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Polen unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, daß diese Vormaterialien in Polen im Sinne des Artikels 5 dieses Protokolls ausreichend be- oder verarbeitet worden sind.

Artikel 2 Bilaterale Kumulierung

(1) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse Polens sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.

(2) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) gelten Vormaterialien, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Polen, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.

Artikel 3 Kumulierung mit Ursprungserzeugnissen Ungarns, der Tschechischen Republik oder der Slowakischen Republik

(1) a) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b) sowie der Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne der Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.

b) Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b) sowie der Absätze 2 und 4 gelten Vormaterialien, die im Sinne der Protokolle Nr. 4 zu den Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik Ursprungserzeugnisse dieser Länder sind, als Vormaterialien mit Ursprung in Polen, ohne daß sie dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sein müssen, sofern die durchgeführten Be- oder Verarbeitungen über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls hinausgehen.

(2) Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, bleiben Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Polens nur dann, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Ursprungserzeugnisse Ungarns, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik übersteigt. Anderenfalls gelten die betreffenden Erzeugnisse für die Zwecke dieses Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik oder der Abkommen zwischen Polen und Ungarn und der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik als Ursprungserzeugnisse Ungarns, der Tschechischen Republik oder der Slowakischen Republik, je nachdem, in welchem dieser Länder der Wert der mitverarbeiteten Ursprungserzeugnisse am höchsten ist.

Bei dieser Anrechnung werden Vormaterialien mit Ursprung in Ungarn, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik, die in der Gemeinschaft oder in Polen be- oder verarbeitet worden sind, nicht berücksichtigt.

(3) Als "Wertzuwachs" gilt der "Ab-Werk-Preis" der Erzeugnisse abzüglich des Zollwerts aller verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes oder der Gruppe von Ländern sind, in dem diese Erzeugnisse hergestellt werden.

(4) Für die Zwecke dieses Artikels gelten den Ursprungsregeln dieses Protokolls entsprechende Ursprungsregeln für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und Ungarn, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik, zwischen Polen und den drei genannten Ländern sowie zwischen diesen drei Ländern untereinander.

Artikel 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1) Im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 Buchstabe a) gelten als in der Gemeinschaft oder in Polen "vollständig gewonnen oder hergestellt":

a) mineralische Erzeugnisse, die dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnen worden sind;

b) pflanzliche Erzeugnisse, die dort geerntet worden sind;

c) lebende Tiere, die dort geboren worden oder ausgeschlüpft sind und dort aufgezogen wurden;

d) Erzeugnisse, die von dort gehaltenen lebenden Tieren gewonnen worden sind;

e) Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;

f) Erzeugnisse der Fischerei und andere Meereserzeugnisse, die von ihren Schiffen gefangen worden sind;

g) Waren, die an Bord ihrer Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind;

h) Altwaren, die dort gesammelt worden sind und nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können;

i) Ausschuß und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;

j) Waren, die dort ausschließlich aus den unter den Buchstaben a) bis i) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

(2) Der Begriff "ihre Schiffe" in Absatz 1 Buchstabe f) ist nur anwendbar auf Schiffe,

- die in Polen oder in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge Polens oder eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen Polens, der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem dieser Staaten oder in Polen gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige Polens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sind und - im Fall von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung - außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder Polen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört;

- deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen Polens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht;

- deren Besatzung zu mindestens 75 % aus Staatsangehörigen Polens oder der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft besteht.

(3) Die Begriffe "Polen" und "Gemeinschaft" umfassen auch die Hoheitsgewässer Polens und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Hochseegängige Schiffe einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebiets der Gemeinschaft oder Polens, wenn sie die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen.

Artikel 5 In ausreichendem Maße verarbeitete Erzeugnisse

(1) Für die Zwecke des Artikels 1 gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn das hergestellte Erzeugnis in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe "Kapital" und "Position" bedeuten die Kapitel und die ersten vier Stellen der Positionen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im folgenden als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet).

Unter dem Begriff "einreihen" ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position zu verstehen.

(2) Bei einem in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs II genannten Erzeugnis müssen anstelle der Voraussetzungen des Absatzes 1 die für dieses Erzeugnis in der Spalte 3 festgelegten Voraussetzungen erfuellt werden:

a) Wird in der Liste des Anhangs II zur Feststellung der Ursprungseigenschaft eines in der Gemeinschaft oder in Polen hergestellten Erzeugnisses eine Prozentregel angewandt, so muß der aufgrund der Be- oder Verarbeitungen hinzugefügte Wert dem Ab-Werk-Preis dieses Erzeugnisses abzüglich des Wertes der in die Gemeinschaft oder in Polen eingeführten Drittlandswaren entsprechen.

b) Der Begriff "Wert" in der Liste des Anhangs II bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der in dem betreffenden Gebiet für die Vormaterialien gezahlt wird.

Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, gilt der vorstehende Unterabsatz sinngemäß.

c) Unter dem Begriff "Ab-Werk-Preis" in der Liste des Anhangs II ist der Preis zu verstehen, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfaßt, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

d) Als "Zollwert" gilt der Wert im Sinne des am 12. April 1979 in Genf geschlossenen Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens.

(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b) einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c) i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii) einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmäßigen Aufmachung;

d) Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Art, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Polens zu gelten;

f) einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel;

g) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h) Schlachten von Tieren.

Artikel 6 Neutrale Elemente

Bei der Feststellung, ob es sich um Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Polens handelt, wird der Ursprung von elektrischer Energie, Brennstoffen, Anlagen und Ausrüstung, Maschinen und Werkzeugen, die zur Herstellung des Erzeugnisses verwendet wurden, oder von bei der Herstellung verwendeten, aber nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehenden Vormaterialien nicht geprüft.

Artikel 7 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeug

Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.

Artikel 8 Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

Artikel 9 Unmittelbare Beförderung

(1) Die Präferenzbehandlung, die im Rahmen dieses Abkommens bzw. in Fällen nach Artikel 3 Absatz 2 im Rahmen der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik vorgesehen ist, gilt nur für Erzeugnisse und Vormaterialien, die zwischen dem Gebiet der Gemeinschaft und dem Gebiet Polens befördert werden, ohne dabei ein anderes Gebiet zu berühren. Waren mit Ursprung in Polen oder in der Gemeinschaft, die eine einzige Sendung bilden, können jedoch über andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Polens befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern die Waren unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.

(2) Der Nachweis, daß die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfuellt sind, ist erbracht, wenn den zuständigen Zollbehörden vorgelegt wird:

a) ein einziges im Ausfuhrland ausgestelltes durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder

b) eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:

- genaue Warenbeschreibung,

- Zeitpunkt des Ent- und Wiederverladens der Waren oder der Ein- oder Ausschiffung, unter Angabe der benutzten Schiffe oder sonstigen Beförderungsmittel, und

- Bescheinigung über die Bedingungen des Verbleibs der Waren im Durchfuhrland oder

c) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.

Artikel 10 Territoriale Kontinuität

Die in diesem Titel I für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Polen erfuellt werden, es sei denn, daß die Artikel 2 und 3 zur Anwendung kommen.

Abgesehen von den Fällen der Artikel 2 und 3 gelten Ursprungserzeugnisse, die aus der Gemeinschaft oder aus Polen in ein anderes Land ausgeführt wurden, bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden,

- daß die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und

- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

TITEL II NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT

Artikel 11 Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

Der Nachweis, daß Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, wird durch eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III zu diesem Protokoll erbracht.

Artikel 12 Normales Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist. Dieser Antrag ist auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang III zu stellen und gemäß diesem Protokoll auszufuellen.

Die Anträge auf Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(2) Der Ausführer oder sein Vertreter fügt dem Antrag alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür bei, daß für die Ausfuhrwaren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann.

Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Präferenzbehandlung in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Erzeugnisse durch die genannten Behörden zu dulden.

Ausführer sind verpflichtet, die in diesem Absatz genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 darf nur erteilt werden, wenn sie als Nachweis für die Anwendung dieses Abkommens oder der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik benötigt wird.

(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 oder als Ursprungserzeugnisse Ungarns, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden Polens erteilt, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse Polens im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 oder als Ursprungserzeugnisse Ungarns, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 dieses Protokolls angesehen werden können.

(5) Gelten die Kumulierungsregeln der Artikel 2 und 3, so dürfen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Polens Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 unter den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen erteilen, wenn die Ausfuhrwaren als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls angesehen werden können und sich die Waren, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 beziehen, in der Gemeinschaft oder in Polen befinden.

In diesen Fällen werden die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nur auf Vorlage des zuvor ausgestellten oder ausgefertigten Ursprungsnachweises erteilt. Dieser Ursprungsnachweis ist von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(6) Da die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 der Nachweis für die Inanspruchnahme der im Abkommen festgelegten Zollpräferenzbehandlungen ist, achten die Zollbehörden des Ausfuhrstaats darauf, alle für die Feststellung des Ursprungs der Waren erforderlichen Schritte zu unternehmen und die anderen Angaben auf der Bescheinigung zu prüfen.

(7) Die Zollbehörden können zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 erfuellt sind, alle Beweismittel verlangen oder alle Kontrollmaßnahmen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

(8) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats achten darauf, daß die in Absatz 1 genannten Vordrucke ordnungsgemäß ausgefuellt werden. Sie überprüfen insbesondere, ob die Angaben im Feld "Warenbezeichnung" so eingetragen sind, daß jede Möglichkeit eines mißbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist. Zu diesem Zweck ist die Warenbezeichnung ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefuellt, so ist unter der letzten Zeile ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefuellte Teil durchzustreichen.

(9) In dem von den Zollbehörden auszufuellenden Teil der Warenverkehrsbescheinigung ist der Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung anzugeben.

(10) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird bei der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, von den Zollbehörden des Ausfuhrstaates ausgestellt. Sie wird zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder sichergestellt ist.

Artikel 13 Langzeit-Certificate EUR.1

(1) Unbeschadet des Artikels 12 Absatz 10 können die Zollbehörden des Ausfuhrstaats eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, wenn nur ein Teil der Erzeugnisse ausgeführt wird, auf die sie sich bezieht, oder ein sogenanntes "LT-Certificate" für den Fall mehrerer Ausfuhren der gleichen Erzeugnisse des gleichen Ausführers an den gleichen Einführer, die innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Jahr nach dem Zeitpunkt der Ausstellung getätigt werden.

(2) Ein LT-Certificate wird gemäß Artikel 12 von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats nach eigenem Ermessen aufgrund ihrer Beurteilung der Notwendigkeit erteilt, jedoch nur dann, wenn sich die Ursprungseigenschaft der Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificate voraussichtlich nicht ändert. Wenn eine oder mehrere Waren von dem LT-Certificate nicht mehr erfaßt sind, muß der Ausführer die Zollbehörde, die das LT-Certificate erteilt hat, unverzüglich davon unterrichten.

(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des Verfahrens des LT-Certificate die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(4) Das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist wie üblich von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats mit einem Sichtvermerk zu versehen.

(5) In das Feld Nr. 7 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:

"CERTIFICADO LT VALIDO HASTA EL . . ."

"LT-CERTIFIKAT GYLDIGT INDTIL . . ."

"LT-CERTIFICATE GÜLTIG BIS . . ."

"ÐÉÓÔÏÐÏÉÇÔÉÊÏ LT ÉÓ×ÕÏÍ ÌÅ×ÑÉ . . ."

"LT-CERTIFICATE VALID UNTIL . . ."

"CERTIFICAT LT VALABLE JUSQU'AU . . ."

"CERTIFICATO LT VALIDO FINO AL . . ."

"LT-CERTIFICAAT GELDIG TOT EN MET . . ."

"CERTIFICADO LT VÁLIDO ATÉ . . ."

"LT-TODISTUS VOIMASSA . . . ASTI"

"LT-CERTIFIKAT GILTIGT TILL . . ."

"LT-SWIADECTWO WAZNE DO . . ."

"LT-BIZONYITVANY ÉRVÉNYES . . . IG"

"LT-OSV OED OCENÍ PLATNÉ DO . . ."

"LT-OSV OED OCENIE PLATNÉ DO . . ."

(Datum in arabischen Ziffern).

(6) Es ist nicht erforderlich, in das Feld Nr. 8 und das Feld Nr. 9 des LT-Certificate Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke und Rohgewicht (kg) oder andere Maße (l, m³ usw.) einzutragen. Das Feld Nr. 8 muß jedoch eine hinreichend genaue Beschreibung und Bezeichnung der Waren enthalten, um sie identifizieren zu können.

(7) Unbeschadet des Artikels 18 muß das LT-Certificate spätestens zum Zeitpunkt der ersten Einfuhr der Waren, auf die es sich bezieht, der Einfuhrzollstelle vorgelegt werden. Nimmt der Einführer die Verzollung bei verschiedenen Zollstellen des Einfuhrstaats vor, so können die Zollbehörden von ihm die Vorlage einer Kopie des LT-Certificate bei jeder dieser Stellen verlangen.

(8) Wurde den Zollbehörden ein LT-Certificate vorgelegt, so wird der Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren während der Geltungsdauer des LT-Certificate durch Rechnungen erbracht, die folgende Voraussetzungen erfuellen:

a) Sind auf einer Rechnung Ursprungswaren und Waren ohne Ursprungseigenschaft aufgeführt, so hat der Ausführer eine klare Unterscheidung zwischen beiden Warenarten vorzunehmen;

b) auf jeder Rechnung hat der Ausführer die Nummer des für die betreffenden Waren ausgestellten LT-Certificate und das Ende der Geltungsdauer dieser Bescheinigung sowie das Ursprungsland bzw. die Ursprungsländer der Waren anzugeben.

Die Eintragung der Nummer des LT-Certificate in die Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes gilt als Erklärung des Ausführers, daß die Waren die Voraussetzungen dieses Protokolls zur Erlangung des präferenzbegünstigten Ursprungs erfuellen.

Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können verlangen, daß die Angaben, die nach den vorstehenden Bestimmungen in die Rechnung einzutragen sind, durch die handschriftliche Unterschrift, gefolgt von der leserlichen Angabe des vollen Namens der unterzeichnenden Person, bestätigt werden;

c) die Beschreibung und Bezeichnung der Waren auf der Rechnung muß so genau sein, daß eindeutig daraus hervorgeht, daß die Waren auch in dem LT-Certificate, auf das sich die Rechnung bezieht, aufgeführt sind;

d) in den Rechnungen dürfen nur Waren aufgeführt sein, die während der Geltungsdauer des LT-Certificate, auf das sie sich beziehen, ausgeführt werden. Die Rechnungen können der Einfuhrzollstelle jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Ausstellung durch den Ausführer vorgelegt werden.

(9) Im Rahmen des Verfahrens des LT-Certificate können Rechnungen, die die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellen, durch Fernmelde- oder Rechnersysteme ausgestellt und/oder übermittelt werden. Diese Rechnungen werden von den Zollstellen des Einfuhrstaats nach den von den Zollbehörden dieses Staates festgelegten Bestimmungen als Ursprungsnachweis für die eingeführten Waren anerkannt.

(10) Stellen die Zollbehörden des Ausfuhrstaates fest, daß eine gemäß diesem Artikel ausgestellte Bescheinigung und/oder Rechnung für die gelieferten Waren nicht gültig ist, so teilen sie dies den Zollbehörden des Einfuhrstaats unverzüglich mit.

(11) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Polens über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.

Artikel 14 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

(1) Ausnahmsweise kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auch nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden, wenn sie infolge eines Irrtums, unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist.

(2) In Fällen nach Absatz 1 muß der Ausführer in dem Antrag

- den Versandort und -tag der Erzeugnisse angeben, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung bezieht,

- bestätigen, daß bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse keine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt worden ist; die Gründe hierfür sind anzugeben.

(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.

Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen müssen einen der folgenden Vermerke tragen:

- "NACHTRAEGLICH AUSGESTELLT", "DÉLIVRÉ A POSTERIORI", "RILASCIATO A POSTERIORI", "AFGEGEVEN A POSTERIORI", "ISSUED RETROSPECTIVELY", "UDSTEDT EFTERFØLGENDE", "ÅÊÄÏÈÅÍ ÅÊ ÔÙÍ ÕÓÔÅÑÙÍ", "EXPEDIDO A POSTERIORI", "EMITIDO A POSTERIORI", "ANNETTU JÄLKIKÄTEEN", "UTFÄRDAT I EFTERHAND", "WYSTAWIONE RETROSPEKTYWNIE", "KIADVA VISSZAMENÖLEGES HATÁLLYAL", "VYSTAVENO DODATE OCN OE", "VYSTAVENÉ DODATO OCNE".

(4) Die in Absatz 3 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

Artikel 15 Ausstellung eines EUR.1-Duplikats

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, schriftlich ein Duplikat beantragen, das diese anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausfertigen.

(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:

"DUPLIKAT", "DUPLICATA", "DUPLICATO", "DUPLICAAT", "DUPLICATE", "ÁÍÔÉÃÑÁÖÏ", "DUPLICADO", "SEGUNDA VIA", "KAKSOISKAPPALE", "DUPLIKAT", "DUPLIKÁT", "MÁSOLAT".

(3) Die in Absatz 2 genannten Vermerke sind in das Feld "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt von diesem Tag an.

Artikel 16 Vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Bescheinigungen

(1) Abweichend von den Artikeln 12, 14 und 15 dieses Protokolls kann ein vereinfachtes Verfahren für die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen angewandt werden.

(2) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können einem Ausführer (nachstehend "ermächtigter Ausführer" genannt), der häufig Waren ausführt, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt werden kann, und der jede von den zuständigen Behörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse bietet, zum Zweck der Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den Voraussetzungen des Artikels 12 dieses Protokolls bewilligen, daß er bei der Zollstelle des Ausfuhrstaats zum Zeitpunkt der Ausfuhr weder die Waren zu gestellen noch den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vorzulegen braucht.

(3) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 fest, daß das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1

a) entweder im voraus mit dem Abdruck des Stempels der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaats sowie mit der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle, die auch eine Faksimileunterschrift sein darf, oder

b) von dem ermächtigten Ausführer mit dem Abdruck eines von den Zollbehörden des Ausfuhrstaats zugelassenen Sonderstempels versehen wird, der dem Muster in Anhang V dieses Protokolls entspricht. Dieser Abdruck kann in die Formblätter eingedruckt werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a) ist in das Feld Nr. 7 "Bemerkungen" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einer der folgenden Vermerke einzutragen:

"PROCEDIMIENTO SIMPLIFICADO", "FORENKLET PROCEDURE", "VEREINFACHTES VERFAHREN", "ÁÐËÏÕÓÔÅÕÌÅÍÇ ÄÉÁÄÉÊÁÓÉÁ", "SIMPLIFIED PROCEDURE", "PROCÉDURE SIMPLIFIÉE", "PROCEDURA SEMPLIFICATA", "VEREENVOUDIGDE PROCEDURE", "PROCEDIMENTO SIMPLIFICADO", "YKSINKERTAISTETTU MENETTELY", "FÖRENKLAD PROCEDUR", "UPROSZCZONA PROCEDURA", "EGYSZERUSÍTETT ELJÁRÁS", "ZJEDNODU OSENÉ ORÍZENÍ", "ZJEDNODU OSENÉ KONANIE".

(5) Das Feld Nr. 11 "Sichtvermerk der Zollbehörde" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist von dem ermächtigten Ausführer gegebenenfalls zu vervollständigen.

(6) Der ermächtigte Ausführer hat gegebenenfalls in Feld Nr. 13 "Ersuchen um Nachprüfung" der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 die Bezeichnung und Anschrift der für die Prüfung dieser Bescheinigung zuständigen Behörde zu vermerken.

(7) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können für den Fall des vereinfachten Verfahrens die Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 vorschreiben, die mit einem Unterscheidungszeichen versehen sind.

(8) Die zuständigen Behörden legen in der Bewilligung nach Absatz 2 insbesondere fest:

a) die Voraussetzungen, unter denen die Anträge auf Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 auszufuellen sind;

b) die Voraussetzungen, unter denen diese Anträge mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren sind;

c) in den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe b) die für die nachträgliche Prüfung nach Artikel 28 dieses Protokolls zuständige Behörde.

(9) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats können bestimmte Warenarten von den in Absatz 2 vorgesehenen Erleichterungen ausschließen.

(10) Die Zollbehörden verweigern die in Absatz 2 vorgesehenen Bewilligungen einem Ausführer, der nicht die Gewähr bietet, die sie für erforderlich halten. Die zuständigen Behörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie haben sie zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ausführer die Voraussetzungen nicht mehr erfuellt oder diese Gewähr nicht mehr bietet.

(11) Der ermächtigte Ausführer kann verpflichtet werden, die zuständigen Behörden nach einem von ihnen festgelegten Verfahren von dem beabsichtigten Versand der Waren zu unterrichten, um diesen Behörden die Möglichkeit zu geben, vor Versendung der Waren eine Kontrolle durchzuführen.

(12) Die Zollbehörden des Ausfuhrstaats dürfen bei den ermächtigten Ausführern Kontrollen durchführen, die ihnen zweckdienlich erscheinen. Diese Ausführer müssen solche Kontrollen dulden.

(13) Die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und Polens über die Zollförmlichkeiten und die Verwendung von Zollpapieren bleiben unberührt.

Artikel 17 Ersetzung von Bescheinigungen

(1) Eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 können jederzeit durch eine oder mehrere andere Bescheinigungen ersetzt werden, sofern dies bei der Zollstelle oder anderen für die Überwachung der Waren zuständigen Behörden erfolgt.

(2) Bei Be- oder Verarbeitung von Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft, Polens, Ungarns, der Tschechischen Republik oder der Slowakischen Republik, die mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 in eine Freizone eingeführt werden, müssen die zuständigen Behörden auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, falls die vorgenommene Be- oder Verarbeitung mit diesem Protokoll im Einklang steht.

(3) Die Ersatzbescheinigung gilt als endgültige Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die Zwecke dieses Protokolls einschließlich dieses Artikels.

(4) Die Ersatzbescheinigung wird auf schriftlichen Antrag des Wiederausführers ausgestellt, nachdem die zuständigen Behörden die in diesem Antrag enthaltenen Angaben geprüft haben. Datum und Seriennummer der ursprünglichen Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sind in Feld Nr. 7 einzutragen.

Artikel 18 Geltungsdauer der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1

(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 muß innerhalb einer Frist von vier Monaten nach der Ausstellung durch die Zollbehörden des Ausfuhrstaats der Zollstelle des Einfuhrstaats vorgelegt werden, bei der die Erzeugnisse gestellt werden.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1, die den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.

(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Bescheinigungen annehmen, wenn ihnen die betreffenden Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.

Artikel 19 Ausstellungen

(1) Werden Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder Polen zu einer Ausstellung in einen anderen Staat als Polen oder einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr nach Polen oder in die Gemeinschaft verkauft, so ist das Abkommen bei der Einfuhr auf sie anzuwenden, sofern sie die Voraussetzungen dieses Protokolls für die Anerkennung als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Polens erfuellen und sofern den Zollbehörden nachgewiesen wird, daß

a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Polen in den Staat der Ausstellung gesandt und dort ausgestellt hat;

b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Polen verkauft oder überlassen hat;

c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in die Gemeinschaft oder nach Polen in dem Zustand versandt worden sind, in dem sie zur Ausstellung gesandt worden waren;

d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung gesandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf dieser Ausstellung verwendet worden sind.

(2) Den Zollbehörden ist eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. In der Bescheinigung sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Beschaffenheit der Erzeugnisse und die Umstände verlangt werden, unter denen sie ausgestellt worden sind.

(3) Absatz 1 gilt für alle Ausstellungen, Messen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen kommerzieller, industrieller, landwirtschaftlicher oder handwerklicher Art, bei denen die Erzeugnisse unter Zollüberwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.

Artikel 20 Vorlage der Bescheinigungen

Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 sind den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung verlangen. Sie können außerdem verlangen, daß die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, daß die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfuellen.

Artikel 21 Einfuhr in Teilsendungen

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 3 dieses Protokolls wird ein zerlegtes oder nicht montiertes Erzeugnis der Kapitel 84 und 85 des Harmonisierten Systems auf Antrag des Zollanmelders als ein einziges Erzeugnis betrachtet, wenn es unter den von den zuständigen Behörden festgelegten Voraussetzungen in Teilsendungen eingeführt und bei der Einfuhr der ersten Teilsendung eine Warenverkehrsbescheinigung für das vollständige Erzeugnis vorgelegt wird.

Artikel 22 Aufbewahrung von Bescheinigungen

Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Vorschriften aufbewahrt.

Artikel 23 Formblatt EUR.2

(1) Unbeschadet des Artikels 11 ist der Nachweis, daß Sendungen, die ausschließlich Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 5 110 ECU je Sendung nicht überschreitet, die Ursprungseigenschaft im Sinne dieses Protokolls besitzen, durch ein Formblatt EUR.2 zu erbringen, dessen Muster in Anhang IV wiedergegeben ist.

(2) Das Formblatt EUR.2 ist vom Ausführer oder unter Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gemäß diesem Protokoll auszufuellen und zu unterzeichnen.

(3) Für jede Sendung ist ein Formblatt EUR.2 auszufuellen.

(4) Der Ausführer, der das Formblatt EUR.2 beantragt hat, legt auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrstaats alle zweckdienlichen Unterlagen über die Verwendung dieses Formblatts vor.

(5) Für Formblätter EUR.2 gelten die Artikel 18, 20 und 22 sinngemäß.

Artikel 24 Abweichungen

Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, dem Formblatt EUR.2 und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Bescheinigung nicht ipso facto ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, daß sie sich auf die gestellten Erzeugnisse beziehen.

Artikel 25 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis

(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder ohne Ausfuellung eines Formblatts EUR.2 als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, daß die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfuellt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf.

(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Waren bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlaß geben, daß ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.

Außerdem darf der Gesamtwert der Waren bei Kleinsendungen 365 ECU und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 025 ECU nicht überschreiten.

Artikel 26 In Ecu ausgedrückte Beträge

(1) Beträge in der Währung des Ausfuhrstaats, die den in Ecu ausgedrückten Beträgen entsprechen, werden durch den Ausfuhrstaat festgelegt und den anderen Vertragsparteien dieses Abkommens bzw. den Vertragsparteien der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Ungarn, der Tschechischen Republik bzw. der Slowakischen Republik mitgeteilt. Sind die Beträge höher als die betreffenden durch den Einfuhrstaat festgelegten Beträge, so erkennt der Einfuhrstaat sie an, wenn die Waren in der Währung des Ausfuhrstaats in Rechnung gestellt werden.

Wird die Ware in der Währung eines anderen Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder in der Währung Polens, Ungarns, der Tschechischen Republik oder der Slowakischen Republik in Rechnung gestellt, so erkennt der Einfuhrstaat den vom betreffenden Staat mitgeteilten Betrag an.

(2) Für die Umrechnung des Ecu in Landeswährungen gilt bis zum 30. April 1993 der zum 3. Oktober 1990 gültige nationale Kurs des Ecu. Für jeden nachfolgenden Zeitraum von zwei Jahren gilt der nationale Kurs des Ecu, der am ersten Arbeitstag im Oktober des dem Zweijahreszeitraum vorangegangenen Jahres gültig ist.

TITEL III METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Artikel 27 Übermittlung von Stempelabdrücken und Anschriften

Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten und Polens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden. Gleichzeitig teilen sie einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Formblätter EUR.2 zuständig sind.

Artikel 28 Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Formblätter EUR.2

(1) Die nachträgliche Prüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder der Formblätter EUR.2 erfolgt stichprobenweise; sie wird immer dann vorgenommen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrstaats begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben.

(2) Für die nachträgliche Überprüfung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 müssen die Zollbehörden des Ausfuhrstaats die Durchschriften der Bescheinigungen sowie gegebenenfalls die diesbezüglichen Ausfuhrpapiere mindestens zwei Jahre lang aufbewahren.

(3) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten Polen und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einander durch ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einschließlich der Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 5 und der Formblätter EUR.2 sowie der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren.

(4) In Fällen nach Absatz 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrstaats die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder das Formblatt EUR.2 oder eine Fotokopie dieser Bescheinigung oder dieses Formblatts an die Zollbehörden des Ausfuhrstaats zurück, gegebenenfalls unter Angabe der sachlichen oder formalen Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen.

Der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder dem Formblatt EUR.2 sind die zweckdienlichen Handelspapiere oder eine Abschrift dieser Papiere beizufügen. Die Zollbehörden teilen alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in der Warenverkehrsbescheinigung oder im Formblatt schließen lassen.

(5) Wenden die Zollbehörden des Einfuhrstaats bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung das Abkommen nicht an, so können sie dem Einführer vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen die Erzeugnisse freigeben.

(6) Das Ergebnis der nachträglichen Prüfung ist den Zollbehörden des Einfuhrstaats baldmöglichst mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muß sich feststellen lassen, ob die beanstandeten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR.2 für die Erzeugnisse gelten und ob diese Erzeugnisse wirklich die Präferenzbehandlung erhalten können.

Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf von zehn Monaten nach dem Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort unzureichende Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Dokuments oder den tatsächlichen Ursprung der Waren entscheiden zu können, so lehnen diese Behörden die Gewährung der im Abkommen festgelegten Präferenzbehandlung ab, es sei denn, es liegen höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände vor.

(7) Können die Zollbehörden des Einfuhrstaats und des Ausfuhrstaats diese Beanstandungen nicht klären oder treten durch solche Beanstandungen Fragen der Auslegung dieses Protokolls auf, so werden diese Fälle dem Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegt.

(8) In allen Fällen erfolgt die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrstaates gemäß den Rechtsvorschriften des genannten Staates.

(9) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten werden, so werden innerhalb angemessener Frist von der Gemeinschaft oder von Polen aus eigener Veranlassung oder auf Ersuchen der anderen Vertragspartei angemessene Ermittlungen angestellt oder veranlaßt, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhindern; zu diesem Zweck kann die Gemeinschaft oder Polen die andere Vertragspartei zur Beteiligung an diesen Ermittlungen auffordern.

(10) Lassen das Prüfungsverfahren oder andere verfügbare Angaben darauf schließen, daß die Bestimmungen dieses Protokolls nicht eingehalten werden, so werden die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls erst dann anerkannt, wenn die gegebenenfalls eingeleiteten Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach diesem Protokoll, insbesondere das Prüfungsverfahren, abgeschlossen worden sind.

Die Behandlung als Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls kann ebenfalls erst nach Abschluß des Prüfungsverfahrens verweigert werden.

Artikel 29 Sanktionen

Sanktionen werden gegen denjenigen angewendet, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen läßt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.

Artikel 30 Freizonen

Die Mitgliedstaaten und Polen treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, daß von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 begleitete Erzeugnisse, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone auf ihrem Hoheitsgebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung bestimmt sind.

TITEL IV CEUTA UND MELILLA

Artikel 31 Durchführung des Protokolls

(1) Der in diesem Protokoll verwendete Begriff "Gemeinschaft" umfaßt nicht Ceuta und Melilla. Der Begriff "Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft" umfaßt nicht die Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Gebieten.

(2) Dieses Protokoll gilt vorbehaltlich der in Artikel 32 festgelegten besonderen Voraussetzungen sinngemäß für Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla.

Artikel 32 Besondere Voraussetzungen

(1) Anstelle von Artikel 1 gelten die nachstehenden Bestimmungen; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für diesen Artikel.

(2) Vorausgesetzt, daß sie gemäß Artikel 9 unmittelbar befördert worden sind, gelten

1. als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Ceuta und Melilla gewonnen oder hergestellt worden sind;

b) Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt

i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Polens oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen;

2. als Ursprungserzeugnisse Polens:

a) Erzeugnisse, die vollständig in Polen gewonnen oder hergestellt worden sind,

b) Erzeugnisse, die in Polen unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) daß diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 5 ausreichend be- oder verarbeitet worden sind oder

ii) daß diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft im Sinne dieses Protokolls sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über die Behandlungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 hinausgehen.

(3) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld Nr. 2 der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 die Vermerke "Polen" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld Nr. 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.

(5) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

TITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33 Änderungen des Protokolls

Der Assoziationsrat prüft alle zwei Jahre oder auf Ersuchen Polens oder der Gemeinschaft die Anwendung dieses Protokolls, um erforderliche Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.

Bei jeder Prüfung ist insbesondere die Beteiligung der Vertragsparteien in Freihandelszonen oder Zollunionen mit Drittländern zu berücksichtigen.

Artikel 34 Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen

(1) Es wird ein "Ausschuß für Zusammenarbeit im Zollwesen" eingesetzt, der beauftragt ist, im Hinblick auf die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung dieses Protokolls die Zusammenarbeit der Verwaltungen sicherzustellen und alle sonstigen Aufgaben auf dem Gebiet des Zollwesens durchzuführen, die ihm übertragen werden könnten.

(2) Der Ausschuß besteht einerseits aus Sachverständigen der Mitgliedstaaten und aus für Zollfragen verantwortlichen Beamten der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und andererseits aus von Polen benannten Sachverständigen.

Artikel 35 Mineralölerzeugnisse

Die in Anhang VI aufgeführten Erzeugnisse sind vorübergehend von diesem Protokoll ausgeschlossen. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten dennoch sinngemäß für diese Erzeugnisse.

Artikel 36 Anhänge

Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 37 Durchführung des Protokolls

Die Gemeinschaft und Polen treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 38 Vereinbarungen mit Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik

Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen für den Abschluß von Vereinbarungen mit Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik, um die Durchführung dieses Protokolls zu ermöglichen. Die Vertragsparteien teilen einander die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 39 Waren im Durchgangsverkehr oder im Zollager

Auf Waren, die sich am Tag des Inkrafttretens des Abkommens auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Polen unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- und Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn den Zollbehörden des Einfuhrstaats innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden.

ANHANG I

Bemerkungen

Vorbemerkung

Diese Bemerkungen gelten in den entsprechenden Fällen auch für alle Erzeugnisse, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese Erzeugnisse nicht Gegenstand besonderer Voraussetzungen gemäß der Liste des Anhangs II sind, sondern allein der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1 unterliegen.

Bemerkung 1

1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.

1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefaßt oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefaßt sind.

1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.

Bemerkung 2

2.1. Der Begriff "Herstellen" umfaßt jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.

2.2. Der Begriff "Vormaterial" umfaßt jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.

2.3. Unter dem Begriff "Erzeugnis" ist das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis zu verstehen, auch wenn es zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

2.4. Der Begriff "Waren" umfaßt sowohl den Begriff Vormaterial als auch den Begriff Erzeugnisse.

Bemerkung 3

3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 5 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.

3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus "vorgeschmiedetem, legiertem Stahl" der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 ist.

3.6. Maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 zur Auslegung des Harmonisierten Systems einzureihen sind, ist maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; diese Bestimmung gilt auch für Warenzusammenstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.

Daraus ergibt sich, daß

- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich berechnet werden muß;

- Umschließungen, wenn sie gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 zur Auslegung des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltenen Waren eingereiht werden, zur Feststellung des Ursprungs wie die Waren behandelt werden.

Bemerkung 4

4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.

4.2. Wenn diese Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezügliche Beschränkung anzuwenden.

Beispiel:

Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.

4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

Beispiel:

Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Beispiel:

Bei einer Ware aus Vliesstoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müßte das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vliesstoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

Bezüglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.

4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Bemerkung 5

5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfaßt er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfaßt Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6

6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtwertes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind.

Textile Grundmaterialien sind:

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zum Wert von 10 v. H. des Wertes des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt, oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen), oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zum Wert von 10 v. H. des Wertes des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgarn der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedenen Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich eine Mischware.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellte ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der textilen Vormaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Wertgrenze ist eingehalten.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für "Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen".

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, der mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 7

7.1. Textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfuellen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, daß sie in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet; dies gilt jedoch nur für jene Spinnstofferzeugnisse, die in dieser Liste mit einer auf diese Anmerkung bezüglichen Fußnote bezeichnet sind.

7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfuellen.

7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt.