21996A1218(01)

Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 327 vom 18/12/1996 S. 0003 - 0006


ABKOMMENin Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die Anpassung der Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft

A. Schreiben der Gemeinschaft

Herr . . .,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen den israelischen Behörden und der Europäischen Kommission über die Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft stattgefunden haben.

Diese Verhandlungen wurden auf der Grundlage eines Briefwechsels über die Umsetzung der neuen WTO-Regeln im Anschluß an die Uruguay-Runde geführt, der Teil des am 20. November 1995 unterzeichneten Assoziationsabkommens und des am 18. Dezember 1995 unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel ist.

Abweichend von Protokoll 1 der genannten Abkommen wurde für frische Orangen des KN-Codes ex 0805 10 folgendes vereinbart:

1. Vom 1. Juli bis 30. Juni jeder Saison sind 200 000 Tonnen Orangen mit Ursprung in Israel bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vom Wertzoll befreit. Bei den Einfuhrmengen, die über dieses Kontingent hinausgehen, wird der Wertzoll um 60 % verringert.

2. Im Rahmen dieses Zollkontingents werden die spezifischen Zölle während des Zeitraums vom 1. Dezember bis 31. Mai auf Null gesenkt, wenn folgende Einfuhrpreise eingehalten werden:

1996/1997: 273 ECU/Tonne,

1997/1998: 271 ECU/Tonne,

1998/1999: 268 ECU/Tonne,

1999/2000: 266 ECU/Tonne,

2000/2001 und danach: 264 ECU/Tonne.

3. Liegt der Einfuhrpreis einer einzelnen Partie um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem nach Nummer 2 vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Zoll entsprechend 2 %, 4 %, 6 % bzw. 8 % dieses Einfuhrpreises.

4. Liegt der Einfuhrpreis einer einzelnen Partie unter 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der in der WTO konsolidierte spezifische Zoll anzuwenden.

Dieses Abkommen tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Es gilt ab 1. Juli 1996.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

B. Schreiben Israels

Herr . . .,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

"ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die zwischen den israelischen Behörden und der Europäischen Kommission über die Regelung für die Einfuhr von Orangen mit Ursprung in Israel in die Gemeinschaft stattgefunden haben.

Diese Verhandlungen wurden auf der Grundlage eines Briefwechsels über die Umsetzung der neuen WTO-Regeln im Anschluß an die Uruguay-Runde geführt, der Teil des am 20. November 1995 unterzeichneten Assoziationsabkommens und des am 18. Dezember 1995 unterzeichneten Interimsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Israel ist.

Abweichend von Protokoll 1 der genannten Abkommen wurde für frische Orangen des KN-Codes ex 0805 10 folgendes vereinbart:

1. Vom 1. Juli bis 30. Juni jeder Saison sind 200 000 Tonnen Orangen mit Ursprung in Israel bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vom Wertzoll befreit. Bei den Einfuhrmengen, die über dieses Kontingent hinausgehen, wird der Wertzoll um 60 % verringert.

2. Im Rahmen dieses Zollkontingents werden die spezifischen Zölle während des Zeitraums vom 1. Dezember bis 31. Mai auf Null gesenkt, wenn folgende Einfuhrpreise eingehalten werden:

1996/1997: 273 ECU/Tonne,

1997/1998: 271 ECU/Tonne,

1998/1999: 268 ECU/Tonne,

1999/2000: 266 ECU/Tonne,

2000/2001 und danach: 264 ECU/Tonne.

3. Liegt der Einfuhrpreis einer einzelnen Partie um 2 %, 4 %, 6 % oder 8 % unter dem nach Nummer 2 vereinbarten Einfuhrpreis, so beträgt der spezifische Zoll entsprechend 2 %, 4 %, 6 % bzw. 8 % dieses Einfuhrpreises.

4. Liegt der Einfuhrpreis einer einzelnen Partie unter 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so ist der in der WTO konsolidierte spezifische Zoll anzuwenden.

Dieses Abkommen tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Es gilt ab 1. Juli 1996.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu bestätigen würden."

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Hecho en Bruselas, el diez de diciembre de mil novecientos noventa y seis.

Udfærdiget i Bruxelles, den tiende december nitten hundrede og seksoghalvfems.

Geschehen zu Brüssel am zehnten Dezember neunzehnhundertsechsundneunzig.

¸ãéíå óôéò ÂñõîÝëëåò, óôéò äÝêá Äåêåìâñßïõ ÷ßëéá åííéáêüóéá åíåíÞíôá Ýîé.

Done at Brussels on the tenth day of December in the year one thousand nine hundred and ninety-six.

Fait à Bruxelles, le dix décembre mil neuf cent quatre-vingt-seize.

Fatto a Bruxelles, addì dieci dicembre millenovecentonovantasei.

Gedaan te Brussel, de tiende december negentienhonderd zesennegentig.

Feito em Bruxelas, em dez de Dezembro de mil novecentos e noventa e seis.

Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä joulukuuta vuonna tuhatyhdeksänsataayhdeksänkymmentäkuusi.

Som skedde i Bryssel den tionde december nittonhundranittiosex.

Por la Comunidad Europea

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Ãéá ôçí ÅõñùðáúêÞ Êïéíüôçôá

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Voor de Europese Gemeenschap

Pela Comunidade Europeia

Euroopan yhteisön puolesta

På Europeiska gemenskapens vägnar

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For the Government of the State of Israel

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