21996A0219(01)

Protokoll über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien

Amtsblatt Nr. L 041 vom 19/02/1996 S. 0002 - 0048


PROTOKOLL über den Handel mit Textilwaren und Bekleidung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Slowenien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

einerseits und

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN

andererseits,

IN DEM WUNSCH, mit dem Ziel einer dauerhaften Zusammenarbeit und unter Bedingungen, die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten, die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und der Republik Slowenien, nachstehend "Slowenien" genannt, zu fördern,

ENTSCHLOSSEN, den ernsten wirtschaftlichen und sozialen Problemen, denen sich die Textilwirtschaft in den Einfuhrländern wie in den Ausfuhrländern gegenübersieht, weitestgehend Rechnung zu tragen und insbesondere der bestehenden Gefahr einer Schädigung des Textilmarktes in der Gemeinschaft und in Slowenien zu begegnen,

HABEN BESCHLOSSEN, dieses Protokoll zu schließen, und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt:

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN:

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK SLOWENIEN:

DIESE SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

(1) Die weitere Entwicklung des Handels und der industriellen Zusammenarbeit zwischen der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Gemeinschaft und in Slowenien ist ein Grundsatz dieses Protokolls, mit dem die Mengenvereinbarungen für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textil- und Bekleidungswaren (nachstehend "Textilwaren" genannt) mit Ursprung in Slowenien und in der Gemeinschaft festgelegt werden.

(2) Vorbehaltlich dieses Protokolls werden alle mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung bei der Einfuhr von Textilwaren mit Ursprung in einer Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls aufgehoben, sofern darin nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

Artikel 2

(1) Die Tarifierung der unter dieses Protokoll fallenden Waren erfolgt anhand der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft, nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt, mit den dazu erlassenen Änderungen.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, daß Änderungen in der Handhabung oder Verwaltung der nach diesem Protokoll geltenden Beschränkungen, zum Beispiel Änderungen der Praxis, der Vorschriften oder Verfahren und der Einteilung der Textilwaren in Kategorien, einschließlich der Änderungen des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach diesem Protokoll nicht beeinträchtigen dürfen; insbesondere dürfen sie deren Marktzugang nicht ungünstig beeinflussen, die volle Ausnutzung der Marktzugangsmöglichkeiten nicht behindern und den unter dieses Protokoll fallenden Handel nicht stören. Die Vertragspartei, die solche Änderungen vornimmt, setzt die andere Vertragspartei davon in Kenntnis, bevor diese Änderungen in Kraft treten.

Die Verfahren für die Durchführung von Tarifierungsänderungen sind in Anlage A niedergelegt.

(3) Der Ursprung der unter dieses Protokoll fallenden Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Ursprungsregeln bestimmt.

Änderungen dieser Ursprungsregeln werden Slowenien mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der gemäß diesem Protokoll festgesetzten Hoechstmengen bewirken.

Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Waren sind in Anlage A festgelegt.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Protokolls unterliegen die Ausfuhren der in Anhang I aufgeführten Waren mit Ursprung in Slowenien in die Gemeinschaft ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens keinen Hoechstmengen und keinen Maßnahmen gleicher Wirkung. Hoechstmengen können jedoch in der Folge unter den Bedingungen nach Artikel 8 eingeführt werden.

(2) Werden Hoechstmengen für die Ausfuhren der Textilwaren eingeführt, so werden diese Ausfuhren einem System der doppelten Kontrolle unterworfen, dessen Einzelheiten in Anlage A festgelegt sind.

(3) Ab dem Inkrafttreten dieses Protokolls werden die Ausfuhren der Waren in Anhang II, die keinen Hoechstmengen unterliegen, dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle unterworfen.

(4) Nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls können die Ausfuhren der Waren in Anhang I, die nicht in Anhang II aufgeführt sind, im Anschluß an Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 13 dem in Absatz 2 genannten System der doppelten Kontrolle oder einem System der vorherigen Überwachung unterworfen werden.

Artikel 4

Slowenien und die Gemeinschaft erkennen den besonderen und eigenen Charakter der Wiedereinfuhr von Textilwaren in die Gemeinschaft nach Veredelung, Be- oder Verarbeitung in Slowenien als eine besondere Form industrieller und handelspolitischer Zusammenarbeit an.

Für solche Wiedereinfuhren gelten gemäß Artikel 8 festgesetzte Hoechstmengen nicht, wenn sie im Einklang mit den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr getätigt werden und den besonderen Regelungen nach Anhang III unterliegen.

Textilwaren mit Ursprung in der Gemeinschaft, die zur Wiederausfuhr nach aktiver Veredelung in Slowenien bestimmt sind, unterliegen bei der Einfuhr nach Slowenien keinen Beschränkungen.

Artikel 5

Für Ausfuhren der Vertragsparteien von Geweben, die in Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand- oder Fußantrieb hergestellt werden, sowie von Bekleidungsartikeln oder anderen Konfektionswaren, die aus diesen Geweben handgefertigt werden, und von handwerklichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten die gemäß diesem Protokoll festgesetzten Hoechstmengen nicht, sofern diese Waren mit Ursprung in Slowenien die Voraussetzungen der Anlage B erfuellen.

Artikel 6

(1) Für Einfuhren von unter dieses Protokoll fallenden Textilwaren in das Gebiet der Vertragsparteien gelten die gemäß diesem Protokoll festgesetzten Hoechstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Waren angegeben wird, daß sie im Rahmen der von den Vertragsparteien vorgenommenen Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus dem Gebiet der einführenden Vertragspartei in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind.

Die Abfertigung der unter den vorgenannten Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch von der Vorlage einer von den Behörden Sloweniens erteilten Ausfuhrlizenz sowie vom Nachweis des Ursprungs nach Maßgabe der Anlage A abhängig.

(2) Stellen die zuständigen Behörden einer Vertragspartei fest, daß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Protokoll festgesetzte Hoechstmenge angerechnet, dann aber aus dem Gebiet dieser Vertragspartei wiederausgeführt worden sind, so teilen die betreffenden Behörden den Behörden der anderen Vertragspartei innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die nach diesem Protokoll festgesetzte Hoechstmenge für das laufende oder das folgende Jahr.

Artikel 7

Werden Hoechstmengen gemäß Artikel 8 eingeführt, so gelten folgende Bestimmungen:

1. In jedem Protokolljahr kann bei jeder Warenkategorie eine Teilmenge der für das folgende Protokolljahr festgesetzten Hoechstmenge bis zu 6 % der für das laufende Protokolljahr geltenden Hoechstmenge im Vorgriff ausgenutzt werden.

Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das folgende Protokolljahr festgesetzten Hoechstmengen abgezogen.

2. Die Übertragung der im Laufe eines Protokolljahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Hoechstmenge des folgenden Protokolljahres ist für jede Warenkategorie bis zu 10 % der Hoechstmenge des laufenden Protokolljahres zulässig.

3. In der Gruppe I dürfen Übertragungen zwischen Kategorien nur wie folgt vorgenommen werden:

- Übertragungen zwischen den Kategorien 1, 2 und 3 sind bis zu 7 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird;

- Übertragungen zwischen den Kategorien 4, 5, 6, 7 und 8 sind bis zu 7 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

Übertragungen von einer oder mehreren Kategorien in den Gruppen I, II und III auf eine Kategorie in den Gruppen II und III sind bis zu 10 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig, auf die die Übertragung vorgenommen wird.

4. Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquivalenztabelle ist in Anhang I wiedergegeben.

5. Die Erhöhung, die sich für eine bestimmte Warenkategorie aus der kumulativen Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 in einem Protokolljahr ergibt, darf 17 % nicht überschreiten.

6. Im Fall der Inanspruchnahme der Nummern 1, 2 und 3 macht die ausführende Vertragspartei mindestens 15 Tage im voraus Mitteilung.

Artikel 8

(1) Für Ausfuhren von Textilwaren in das Gebiet einer der Vertragsparteien können nach Maßgabe der folgenden Absätze Hoechstmengen festgesetzt werden.

(2) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß unter dieses Protokoll fallende Textilwaren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei in derart erhöhten Mengen und zu solchen Bedingungen eingeführt werden, daß der Produktion ähnlicher oder unmittelbar konkurrierender Waren der einführenden Vertragspartei ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so kann diese Vertragspartei Konsultationen nach Artikel 13 beantragen, um eine Einigung über eine angemessene Hoechstmenge für die betreffende Warenkategorie zu erzielen.

Die vereinbarten Hoechstmengen dürfen in keinem Fall niedriger sein als 110 % der Höhe der Einfuhren der einführenden Vertragspartei von Waren dieser Kategorie mit Ursprung in der anderen Vertragspartei im Zwölfmonatszeitraum, der zwei oder - wenn die Angaben nicht verfügbar sind - drei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wird.

(3) Unter kritischen Umständen, wenn eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann die einführende Vertragspartei vorläufige Maßnahmen treffen, sofern das Konsultationsersuchen unmittelbar danach gestellt wird. Dabei handelt es sich um eine mengenmäßige Beschränkung der slowenischen Ausfuhren in die Gemeinschaft bzw. der slowenischen Einfuhren aus der Gemeinschaft für einen vorläufigen Zeitraum von drei Monaten ab dem Tag des Konsultationsersuchens. Eine solche vorläufige Beschränkung wird auf mindestens 25 % der Höhe der Einfuhren oder Ausfuhren festgesetzt, die im Zwölfmonatszeitraum getätigt worden sind, der zwei oder - wenn die Angaben nicht verfügbar sind - drei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wird.

(4) Gelingt es im Verlauf der Konsultationen nicht, innerhalb eines Monats einvernehmlich eine Lösung zu finden, so kann die vorläufige Beschränkung nach Absatz 3 entweder bis zu erneuten Konsultationen um weitere drei Monate verlängert oder in eine endgültige Hoechstmenge umgewandelt werden, die auf Jahresbasis nicht niedriger ist als 110 % der Einfuhren, die im Zwölfmonatszeitraum getätigt worden sind, der zwei oder - wenn die Angaben nicht verfügbar sind - drei Monate vor dem Monat endet, in dem das Konsultationsersuchen gestellt wird.

(5) In Fällen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 genehmigen die Vertragsparteien die Einfuhr von Textilwaren der betreffenden Kategorie, die vor der Notifizierung des Konsultationsersuchens aus der anderen Vertragspartei versandt wurden.

In Fällen nach den Absätzen 2, 3 oder 4 verpflichtet sich die betreffende Vertragspartei, für Waren, über die vor der Einführung der Hoechstmenge Verträge geschlossen worden sind, Ausfuhrlizenzen bzw. Einfuhrgenehmigungen bis zur Höhe der festgesetzten Hoechstmenge zu erteilen.

(6) Über die Dauer der vorläufigen Maßnahme und die jährlichen Steigerungsraten, die auf eine nach diesem Artikel eingeführte Hoechstmenge anzuwenden sind, wird anläßlich der Einführung der Maßnahme entschieden.

(7) Die Bestimmungen dieses Protokolls über die Ausfuhr von Waren, für die die in Anhang II oder Anhang III festgesetzten Hoechstmengen gelten, finden auch auf die Ausfuhren von Waren Anwendung, für die aufgrund dieses Artikels Hoechstmengen festgesetzt werden.

(8) Nach Maßgabe dieses Artikels getroffene Maßnahmen dürfen in keinem Fall nach Ablauf des in diesem Protokoll vorgesehenen Zeitraums für die Beseitigung aller mengenmäßigen Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung in Kraft bleiben.

Artikel 9

(1) Slowenien verpflichtet sich, der Kommission genaue, nach Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgeschlüsselte statistische Mengen- und Wertangaben über alle von den slowenischen Behörden erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen für alle Kategorien von Textilwaren, die gemäß diesem Protokoll festgesetzten Hoechstmengen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, sowie über alle von den slowenischen Behörden ausgestellten Bescheinigungen für alle Waren, die in Artikel 5 genannt sind und unter Anlage B fallen, zu übermitteln.

Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft den slowenischen Behörden genaue statistische Angaben über die Einfuhrgenehmigungen, die von den Behörden der Gemeinschaft auf Vorlage von durch Slowenien erteilten Ausfuhrlizenzen oder Bescheinigungen erteilt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor dem Ende des Monats zu übermitteln, der auf den Monat folgt, auf den sich die Statistiken beziehen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei bis zum 15. April jedes Kalenderjahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter dieses Protokoll fallenden Textilwaren zur Verfügung zu stellen.

Jede Vertragspartei liefert der anderen Vertragspartei auf Antrag die verfügbaren statistischen Angaben über alle Ausfuhren der unter dieses Protokoll fallenden Textilwaren.

Die Vertragsparteien liefern den zuständigen Behörden der jeweils anderen Vertragspartei statistische Angaben über die unter Artikel 5 fallenden Waren.

(4) Die in Absatz 3 genannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor dem Ende des dritten Monats zu übermitteln, der auf das Quartal folgt, auf das sich die Statistiken beziehen.

(5) Zeigt sich bei der Analyse der ausgetauschten Angaben, daß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeutende Abweichungen bestehen, so können nach dem Verfahren des Artikels 13 Konsultationen eingeleitet werden.

Artikel 10

(1) Im Hinblick auf die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Protokolls vereinbaren Slowenien und die Gemeinschaft, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um die Umgehung dieses Protokolls durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder Ursprungsorts, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung oder auf andere Weise zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Entsprechend vereinbaren Slowenien und die Gemeinschaft, die notwendigen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um ein wirksames Vorgehen gegen solche Vorgänge zu ermöglichen; dazu gehört auch die Einführung von rechtsverbindlichen Sanktionen gegen die betreffenden Ausführer und/oder Einführer.

(2) Gelangt eine Vertragspartei aufgrund von verfügbaren Angaben zu der Auffassung, daß dieses Protokoll umgangen wird, so führt sie Konsultationen mit der anderen Vertragspartei durch, um zu einer beiderseitig zufriedenstellenden Lösung zu gelangen. Diese Konsultationen finden so bald wie möglich statt, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen.

(3) Bis zum Abschluß der in Absatz 2 vorgesehenen Konsultationen trifft jede Vertragspartei auf Antrag der anderen Vertragspartei vorsorglich die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Anpassungen von gemäß Artikel 8 festgesetzten Hoechstmengen, die in Konsultationen nach Absatz 2 vereinbart werden könnten, in dem Kontingentsjahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 2 oder, wenn die Hoechstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauffolgenden Jahr vorgenommen werden können, sofern hinreichende Beweise für die Umgehung vorliegen.

Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 2 nicht, eine beiderseitig zufriedenstellende Lösung zu finden, so hat die ersuchende Vertragspartei das Recht,

a) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei unter Umgehung dieses Protokolls eingeführt worden sind, die betreffenden Mengen auf die nach Artikel 8 festgesetzten Hoechstmengen anzurechnen;

b) sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, daß falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei gemacht worden sind, die betreffenden Einfuhren zurückzuweisen;

c) sofern festgestellt wird, daß im Gebiet der anderen Vertragspartei eine Umladung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die nicht Ursprungswaren dieser Vertragspartei sind, Hoechstmengen für die gleichen Waren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei einzuführen, sofern solche Hoechstmengen nicht bereits gelten, oder jede andere geeignete Maßnahme zu treffen.

(5) Unbeschadet des betreffenden Protokolls über die Amtshilfe im Zollbereich kommen die Vertragsparteien überein, ein System der administrativen Zusammenarbeit zu schaffen, um Probleme im Zusammenhang mit der Umgehung dieses Protokolls zu verhüten bzw. nach Maßgabe der Anlage A zu diesem Protokoll wirksam zu lösen.

Artikel 11

(1) Die gemäß diesem Protokoll festgesetzten Hoechstmengen für Einfuhren von Textilwaren mit Ursprung in Slowenien in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht in gebietsweise geltende Teilmengen aufgeteilt.

(2) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, daß plötzlich auftretende, ungünstige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen zu einer Konzentration der Direkteinfuhren auf einzelne Gebiete der Gemeinschaft führen.

(3) Bei Waren, für die Hoechstmengen oder eine Überwachungsregelung gelten, überwacht Slowenien seine Ausfuhren in die Gemeinschaft. Kommt es zu plötzlich auftretenden, ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen, so kann die Gemeinschaft im Hinblick auf eine zufriedenstellende Lösung dieser Probleme Konsultationen beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft statt.

(4) Slowenien bemüht sich sicherzustellen, daß bei Textilwaren, für die Hoechstmengen gelten, die Ausfuhren in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr gestaffelt sind, wobei insbesondere saisonbedingte Faktoren berücksichtigt werden.

Artikel 12

(1) Slowenien und die Gemeinschaft verpflichten sich, jegliche Diskriminierung bei der Erteilung von Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen oder sonstigen in den Anlagen A und B bezeichneten Papieren zu vermeiden.

(2) Stellt eine Vertragspartei fest, daß die Durchführung dieses Protokolls oder die Handelsgepflogenheiten einer Vertragspartei zu Störungen in den bestehenden Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Slowenien führen, so werden unverzüglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 13 eingeleitet, um Abhilfe zu schaffen.

Artikel 13

(1) Sofern in diesem Protokoll nichts Gegenteiliges bestimmt ist, gelten für die in diesem Protokoll genannten Konsultationsverfahren folgende Bestimmungen:

- Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert;

- dem Konsultationsersuchen muß innerhalb einer angemessenen Frist - in jedem Fall aber spätestens 15 Tage nach der Notifizierung - eine Darstellung der Umstände folgen, die nach Ansicht der antragstellenden Vertragspartei dieses Konsultationsersuchen rechtfertigen;

- die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf, um binnen höchstens einem weiteren Monat zu einer Einigung oder einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu gelangen;

- die vorgenannte Frist von einem Monat, innerhalb deren eine Einigung oder ein für beide Seiten annehmbares Ergebnis zu erzielen ist, kann einvernehmlich verlängert werden.

(2) Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen über alle Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Protokolls statt. Konsultationen aufgrund dieses Artikels werden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben um Beilegung der Differenzen zwischen den Vertragsparteien geführt.

Artikel 14

(1) Ist eine Vertragspartei der Auffassung, daß unter dieses Protokoll fallende Textilwaren mit Ursprung in der anderen Vertragspartei, für die keine Hoechstmengen festgelegt sind, in derart absolut oder relativ erhöhten Mengen und zu solchen Bedingungen eingeführt werden, daß

- der Produktion ähnlicher oder unmittelbarer konkurrierender Waren der einführenden Vertragspartei ein Schaden zu entstehen droht, oder

- wenn die wirtschaftlichen Interessen der einführenden Vertragspartei dies erforderlich machen,

kann diese Vertragspartei die betreffenden Waren für einen von ihr für angemessen erachteten Zeitraum einer vorherigen oder nachträglichen Überwachung unterwerfen.

(2) Die Vertragspartei, die eine Überwachungsregelung gemäß Absatz 1 einzuführen beabsichtigt, teilt dies der anderen Vertragspartei mindestens einen Arbeitstag im voraus mit; beide Vertragsparteien können Konsultationen gemäß Artikel 13 beantragen.

(3) Wird von der Gemeinschaft eine Überwachungsregelung nach diesem Artikel eingeführt, so sind die einschlägigen Bestimmungen der Anlage A über die doppelte Kontrolle, die Tarifierung und den Ursprungsnachweis von Slowenien sinngemäß anzuwenden.

Artikel 15

Dieses Protokoll gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Sloweniens andererseits.

Artikel 16

(1) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Dieses Protokoll gilt ab 1. Januar 1996. Es findet bis zum 31. Dezember 1997 Anwendung.

(2) Jede Vertragspartei kann jederzeit Konsultationen nach Artikel 13 vorschlagen, um Änderungen dieses Protokolls zu vereinbaren.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In diesem Fall tritt das Protokoll sechs Monate nach dieser Notifizierung außer Kraft, und die nach diesem Protokoll festgesetzten Hoechstmengen werden proportional gekürzt.

(4) Die Anhänge, Anlagen, Protokolle, Notenwechsel sowie die beigefügten Noten sind Bestandteil dieses Protokolls.

Artikel 17

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und slowenischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Republik Slowenien Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

ANHANG I

LISTE DER TEXTILWAREN NACH ARTIKEL 1

1. Wegen Fehlens näherer Angaben über die Zusammensetzung der Erzeugnisse der Kategorien 1 bis 114 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie ausschließlich aus Wolle oder feinen Tierhaaren, aus Baumwolle oder aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen bestuenden.

2. Waren, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Bekleidung für Frauen oder Mädchen behandelt.

3. Der Begriff "Bekleidung für Säuglinge" umfaßt Bekleidung bis einschließlich Handelsgröße 86.

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ANHANG II

Waren, die keinen Hoechstmengen, aber dem System der doppelten Kontrolle nach Artikel 3 Absatz 3 dieses Protokolls unterliegen (Die vollständigen Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I angegeben.)

Kategorie: 5, 6, 7, 8, 9.

ANHANG III

Für die in Anhang IV aufgeführten Waren gelten bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 dieses Protokolls die Bestimmungen dieses Protokolls, sofern nicht im folgenden besondere Bestimmungen festgelegt sind:

1. Unbeschadet der Nummer 2 gelten nur die in die Gemeinschaft erfolgenden Wiedereinfuhren von Waren, die den in Anhang IV genannten besonderen Hoechstmengen unterliegen, als Wiedereinfuhren im Sinne des Artikel 4 des Protokolls.

2. Für die Wiedereinfuhr von nicht unter Anhang IV fallenden Waren können nach Konsultationen gemäß Artikel 13 des Protokolls besondere Hoechstmengen festgelegt werden, sofern die betreffenden Waren gemäß dem Protokoll Hoechstmengen, einem System der doppelten Kontrolle oder Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

3. Unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien kann die Gemeinschaft von sich aus oder aufgrund eines Antrags gemäß Artikel 13 des Protokolls folgende Möglichkeiten prüfen und eröffnen:

a) Übertragungen zwischen Kategorien vorzunehmen oder Teilmengen der besonderen Hoechstmengen von einem Jahr auf das andere im Vorgriff auszunutzen bzw. zu übertragen;

b) besondere Hoechstmengen zu erhöhen.

4. Jedoch kann die Gemeinschaft die Flexibilitätsbestimmungen nach Nummer 3 automatisch nur innerhalb folgender Grenzen in Anspruch nehmen:

a) Übertragungen zwischen Kategorien bis zu 25 % der Hoechstmenge für die Kategorie, auf die die Übertragung vorgenommen wird;

b) Übertragungen einer besonderen Hoechstmenge von einem Jahr auf das andere bis zu 13,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung;

c) Ausnutzung der besonderen Hoechstmengen im Vorgriff von einem Jahr auf das andere bis zu 7,5 % der Hoechstmenge für das Jahr der tatsächlichen Ausnutzung.

5. Die Gemeinschaft unterrichtet Slowenien über alle aufgrund der vorstehenden Nummern getroffenen Maßnahmen.

6. Die Anrechnung auf eine besondere Hoechstmenge nach Nummer 1 wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Erteilung der vorherigen Bewilligung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 3036/94 des Rates über den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr vorgenommen. Die Anrechnung auf eine besondere Hoechstmenge erfolgt für das Jahr, in dem die vorherige Bewilligung erteilt wird.

7. Ein Ursprungszeugnis wird für alle unter diesen Anhang fallenden Waren von den nach slowenischem Recht dazu befugten Stellen nach Maßgabe der Anlage A des Protokolls ausgestellt. Das Ursprungszeugnis trägt einen Hinweis auf die vorherige Bewilligung nach Absatz 6 als Nachweis dafür, daß der darin beschriebene Veredelungsvorgang in Slowenien durchgeführt wurde.

8. Die Gemeinschaft übermittelt Slowenien die Namen und Anschriften der für die Erteilung der vorherigen Bewilligungen nach Absatz 6 zuständigen Behörden der Gemeinschaft sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel.

ANHANG IV

(Die Bezeichnungen der Waren, die unter die in diesem Anhang genannten Kategorien fallen, sind in Anhang I dieses Abkommens angegeben.)

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Anlage A

TITEL I

KLASSIFIZIERUNG

Artikel 1

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, Slowenien über alle Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), bevor diese in der Gemeinschaft wirksam werden, zu unterrichten.

(2) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, die zuständigen Behörden Sloweniens über alle Entscheidungen über die Einreihung von unter dieses Protokoll fallenden Waren innerhalb von längstens einem Monat nach ihrer Annahme zu unterrichten. Diese Mitteilungen enthalten,

a) eine Beschreibung der betreffenden Waren,

b) die Kategorie und die entsprechenden Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN),

c) die Gründe für die getroffene Entscheidung.

(3) Hat eine Tarifierungsentscheidung eine Änderung der Tarifierungspraxis oder einen Wechsel der Kategorie für eine unter dieses Protokoll fallende Ware zur Folge, so gilt für diese Ware die Handelsregelung, die gemäß diesem Protokoll für die Praxis oder Kategorie vorgesehen ist, zu der die Ware nach dieser Änderung gehört. Eine solche Entscheidung tritt 30 Tage nach der Unterrichtung der anderen Vertragspartei in Kraft.

Die Vertragsparteien kommen überein, nach dem Verfahren des Artikels 13 des Protokolls Konsultationen einzuleiten, um der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls nachzukommen.

Für Waren, die vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung versandt werden, gilt weiter die frühere Tarifierungspraxis, sofern die betreffenden Waren innerhalb von 60 Tagen nach diesem Zeitpunkt zur Einfuhr in die Gemeinschaft gestellt werden.

(4) Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen Slowenien und den zuständigen Behörden der Gemeinschaft am Ort des Verbringens in die Gemeinschaft über die Tarifierung von unter dieses Protokolls fallenden Waren wird die Tarifierung vorläufig anhand der von den Einführern gelieferten Angaben vorgenommen, bis Konsultationen nach Artikel 13 durchgeführt worden sind, um zu einer Einigung über die Einreihung der betreffenden Ware zu gelangen. Kommt keine Einigung zustande, wird die Frage der Tarifierung der betreffenden Ware im Hinblick auf die endgültige Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur dem Ausschuß für den Zollkodex, Fachbereich Zolltarifliche und statistische Nomenklatur, vorgelegt.

TITEL II

URSPRUNG

Artikel 2

(1) Für Ware mit Ursprung in Slowenien, die nach Maßgabe der in Titel I dieses Protokolls festgelegten Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt werden, muß ein Ursprungszeugnis Sloweniens vorgelegt werden, das dem diesem Protokoll beigefügten Muster entspricht.

(2) Die Waren der Gruppe III können jedoch nach Maßgabe der in diesem Protokoll festgelegten Regelung auf Vorlage einer Erklärung des Ausführers auf der Rechnung oder einem anderen Handelspartner in die Gemeinschaft eingeführt werden, aus der hervorgeht, daß die betreffenden Waren im Sinne der in der Gemeinschaft geltenden einschlägigen Vorschriften Ursprungswaren Sloweniens sind.

(3) Das Ursprungszeugnis nach Absatz 1 wird nicht verlangt, wenn bei der Einfuhr der Waren eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder ein Formblatt EUR. 2 gemäß dem Protokoll Nr. 1 zum Kooperation-Abkommen vorgelegt wird.

Artikel 3

Das Ursprungszeugnis wird nur auf schriftlichen Antrag erteilt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von dessen bevollmächtigtem Vertreter zu stellen ist. Die zuständigen Behörden Sloweniens haben sicherzustellen, daß das Ursprungszeugnis ordnungsgemäß ausgefuellt ist, und verlangen zu diesem Zweck die Vorlage aller notwendigen Belege oder nehmen alle Prüfungen vor, die sie für angebracht halten.

Artikel 4

Sind für Waren derselben Kategorie unterschiedliche Kriterien für die Bestimmung des Ursprungs festgelegt, so müssen die Ursprungszeugnisse oder Ursprungserklärungen eine hinreichend genaue Warenbeschreibung enthalten, aufgrund deren das Ursprungszeugnis ausgestellt oder die Ursprungserklärung abgegeben wurde.

Artikel 5

Die Feststellung geringfügiger Abweichungen zwischen den Angaben in dem Ursprungszeugnis und den Angaben in den der Zollstelle zur Erfuellung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegten Unterlagen begründet nicht schon allein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Ursprungszeugnis.

TITEL III

SYSTEM DER DOPPELTEN KONTROLLE

Abschnitt I

Ausfuhr

Artikel 6

Die zuständigen slowenischen Behörden erteilen für alle aus Slowenien abgehenden Sendungen von Textilwaren, die vorläufigen oder endgültigen Hoechstmengen gemäß Artikel 8 dieses Protokolls unterliegen, Ausfuhrlizenzen bis zur Erreichung der betreffenden Hoechstmengen, die nach Maßgabe der Artikel 7, 10 und 16 dieses Protokolls geändert werden können; sie erteilen ebenfalls Ausfuhrlizenzen für alle Sendungen von Textilwaren, die einem System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses Protokolls unterliegen.

Artikel 7

(1) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, die gemäß diesem Protokoll Hoechstmengen unterliegen, müssen dem Muster 1 im Anhang zu dieser Anlage entsprechen und sind für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(2) Sofern gemäß diesem Protokoll Hoechstmengen gelten, muß in den Ausfuhrlizenzen unter anderem bescheinigt werden, daß die betreffende Warenmenge auf die Hoechstmenge für die entsprechende Warenkategorie angerechnet wurde; Ausfuhrlizenzen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden, für die Hoechstmengen gelten. Sie können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.

(3) Die Ausfuhrlizenzen für Waren, für die ein System der doppelten Kontrolle ohne Hoechstmengen gilt, müssen dem Muster 2 im Anhang zu dieser Anlage entsprechen. Die Ausfuhrlizenzen dürfen jeweils nur für eine Warenkategorie erteilt werden und können für eine oder mehrere Sendungen der betreffenden Waren verwendet werden.

Artikel 8

Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft sind umgehend von der Rücknahme oder Änderung einer bereits erteilten Ausfuhrlizenz zu unterrichten.

Artikel 9

(1) Die Ausfuhren von Textilwaren, die gemäß diesem Protokoll Hoechstmengen unterliegen, werden auf die Hoechstmengen für das Jahr angerechnet, in dem die Waren versandt werden, auch wenn die Ausfuhrlizenz erst nach dem Versand erteilt wird.

(2) Als Zeitpunkt des Versands der Waren im Sinne des Absatzes 1 gilt der Zeitpunkt des Verladens in das Flugzeug, auf das Kraftfahrzeug oder auf das Schiff zur Ausfuhr.

Artikel 10

Die Vorlage einer Ausfuhrlizenz gemäß Artikel 12 muß spätestens am 31. März des Jahres erfolgen, das auf das Jahr folgt, in dem die in der Lizenz aufgeführten Waren versandt wurden.

Abschnitt II

Einfuhr

Artikel 11

Die Einfuhr in die Gemeinschaft ist für Textilwaren, die gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen oder einem System der doppelten Kontrolle unterliegen, von der Vorlage einer Einfuhrgenehmigung abhängig.

Artikel 12

(1) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erteilen die in Artikel 11 genannten Einfuhrgenehmigungen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Vorlage des Originals der entsprechenden Ausfuhrlizenz durch den Einführer.

(2) Die Einfuhrgenehmigungen sind für die Dauer von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für Einfuhren in das gesamte Zollgebiet gültig, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Anwendung findet.

(3) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft erklären bereits erteilte Einfuhrgenehmigungen für ungültig, wenn die entsprechenden Ausfuhrlizenzen zurückgenommen wurden.

Werden jedoch unbeschadet des Artikels 10 dieses Protokolls die zuständigen Behörden der Gemeinschaft von der Rücknahme oder Annullierung einer Ausfuhrlizenz erst nach der Einfuhr der Waren in die Gemeinschaft unterrichtet, so werden die betreffenden Mengen auf die Hoechstmenge für die betreffende Kategorie und das betreffende Kontingentsjahr angerechnet.

Artikel 13

(1) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest, daß bei einer Warenkategorie die Gesamtmenge, für die die zuständigen Behörden Sloweniens Ausfuhrlizenzen erteilt haben, in einem Jahr die nach Artikel 8 des Protokolls festgesetzte Hoechstmenge für diese Kategorie - gegebenenfalls geändert nach Maßgabe der Artikel 7, 10 und 16 des Protokolls - überschreitet, so können die genannten Behörden die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen zeitweilig einstellen. In diesem Fall unterrichten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft umgehend die Behörden Sloweniens, und das besondere Konsultationsverfahren nach Artikel 13 des Protokolls wird unverzüglich eingeleitet.

(2) Für Waren mit Ursprung in Slowenien, für die Hoechstmengen oder das System der doppelten Kontrolle gelten und für die keine nach Maßgabe dieses Protokolls erteilten slowenischen Ausfuhrlizenzen vorgelegt werden, können die zuständigen Behörden der Gemeinschaft die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen verweigern.

Lassen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft jedoch die Einfuhr solcher Waren zu, so werden die betreffenden Mengen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden Sloweniens auf die entsprechenden gemäß diesem Protokoll festgesetzten Hoechstmengen angerechnet.

TITEL IV

FORM UND AUSSTELLUNG DER AUSFUHRLIZENZEN UND DER URSPRUNGSZEUGNISSE; GEMEINSAME BESTIMMUNGEN FÜR AUSFUHREN IN DIE GEMEINSCHAFT

Artikel 14

(1) Die Ausfuhrlizenzen und die Ursprungszeugnisse können mit ordnungsgemäß kenntlich gemachten zusätzlichen Durchschriften ausgestellt werden. Sie sind in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Werden sie handschriftlich ausgefuellt, so muß dies mit Tinte oder Kugelschreiber und in Druckschrift erfolgen.

Die Dokumente haben das Format 210 × 297 mm. Es ist weißes geleimtes Schreibpapier ohne mechanischen Papierhalbstoff mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Werden die Dokumente mit mehreren Durchschriften ausgestellt, so ist nur das Original mit einem guillochierten Überdruck zu versehen. Dieses Exemplar ist deutlich als "Original" zu kennzeichnen, während die übrigen Exemplare als "Durchschrift" zu kennzeichnen sind. Nur das Original wird von den zuständigen Behörden der Gemeinschaft nach Maßgabe der in diesem Protokoll festgelegten Regelung anerkannt.

(2) Jedes Dokument trägt zur Kennzeichnung eine standardisierte Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann.

Diese Nummer setzt sich wie folgt zusammen:

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Ausfuhrlandes nach folgendem Code: Sl;

- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Verzollungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

AT - Österreich

BL - Benelux

DE - Deutschland

DK - Dänemark

EL - Griechenland

ES - Spanien

FI - Finnland

FR - Frankreich

GB - Vereinigtes Königreich

IE - Irland

IT - Italien

PT - Portugal

SE - Schweden;

- eine einstellige Zahl zur Bezeichnung des Kontingentsjahrs entsprechend der letzten Ziffer des betreffenden Jahrs (Beispiel: 6 für 1996);

- eine zweistellige Zahl von 01 bis 99 zur Bezeichnung der ausstellenden Behörde im Ausfuhrland;

- eine fünfstellige Zahl durchlaufend von 00001 bis 99999, die dem vorgesehenen Verzollungsmitgliedstaat zugeteilt wird.

Artikel 15

Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse können nach dem Versand der Waren, auf die sie sich beziehen, ausgestellt werden. In diesem Fall tragen sie den Vermerk "délivrée à posteriori" oder "issued retrospectively".

Artikel 16

(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses kann der Ausführer bei den zuständigen slowenischen Behörden, die die Papiere ausgestellt haben, eine Zweitausfertigung beantragen, die anhand der in seinem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere angefertigt wird. Die Zweitausfertigung einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses muß den Vermerk "duplicata" oder "duplicate" tragen.

(2) Die Zweitausfertigung der Ausfuhrlizenz oder des Ursprungszeugnisses muß mit dem Datum des Originals ausgestellt werden.

TITEL V

BESTIMMUNGEN FÜR AUSFUHREN DER GEMEINSCHAFT NACH SLOWENIEN

Artikel 17

Gegebenenfalls kann jede Vertragspartei Konsultationen nach Artikel 13 des Protokolls beantragen, um besondere Verwaltungsbestimmungen für Ausfuhren der Gemeinschaft nach Slowenien festzulegen.

Diese Bestimmungen gewährleisten den Gemeinschaftsausführern das gleiche oder ein gleichwertiges Schutzniveau wie dasjenige, das den slowenischen Ausführern nach diesem Protokoll gewährleistet wird.

TITEL VI

ADMINISTRATIVE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 18

Die Gemeinschaft und Slowenien arbeiten zum Zweck der Durchführung dieses Protokolls eng zusammen. Beide Vertragsparteien fördern im Hinblick darauf Kontakte und Meinungsaustausche, auch über technische Fragen.

Artikel 19

Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Anlage zu gewährleisten, unterstützen die Gemeinschaft und Slowenien einander bei der Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der nach Maßgabe dieser Anlage ausgestellten Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnisse beziehungsweise Ursprungserklärungen.

Artikel 20

Slowenien übermittelt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Namen und Anschriften der für die Erteilung und Überprüfung von Ausfuhrlizenzen und Ursprungszeugnissen zuständigen Behörden sowie die Abdrücke der von diesen Behörden verwendeten Stempel und Unterschriftsproben der für die Unterzeichnung der Ausfuhrlizenzen zuständigen Beamten. Ferner teilt Slowenien der Gemeinschaft jede diesbezügliche Änderung mit.

Artikel 21

(1) Eine nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen wird stichprobenweise sowie immer dann vorgenommen, wenn die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungszeugnisse oder der Ausfuhrlizenzen oder an der Richtigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Waren haben.

(2) In diesem Fall senden die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft das Ursprungszeugnis bzw. die Ausfuhrlizenz oder eine Abschrift davon an die zuständigen Behörden Sloweniens zurück, wobei sie gegebenenfalls die formalen oder sachlichen Gründe für eine Untersuchung angeben. Ist eine Rechnung vorgelegt worden, so wird sie oder eine Abschrift davon dem Ursprungszeugnis oder der Ausfuhrlizenz oder der Abschrift davon beigefügt. Die Behörden teilen ferner alle bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in den betreffenden Ursprungszeugnissen oder Ausfuhrlizenzen schließen lassen.

(3) Absatz 1 gilt auch für nachträgliche Überprüfungen der in Artikel 2 dieser Anlage genannten Ursprungserklärungen.

(4) Die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführten nachträglichen Überprüfungen werden den zuständigen Behörden in der Gemeinschaft innerhalb von drei Monaten mitgeteilt. Mitzuteilen ist, ob das strittige Ursprungszeugnis bzw. die strittige Ausfuhrlizenz oder Erklärung sich auf die tatsächlich ausgeführten Waren bezieht und ob die Waren nach Maßgabe der mit diesem Protokoll festgelegten Regelung ausgeführt werden dürfen. Auf Antrag der Gemeinschaft sind ferner Abschriften aller Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um den genauen Sachverhalt zu ermitteln und insbesondere den tatsächlichen Ursprung der Waren festzustellen.

Werden bei diesen Nachprüfungen systematische Unregelmäßigkeiten bei der Verwendung der Ursprungserklärungen festgestellt, so kann die Gemeinschaft für die Einfuhren der betreffenden Waren Artikel 2 Absatz 1 dieser Anlage in Anspruch nehmen.

(5) Für die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen werden die Durchschriften der Ursprungszeugnisse sowie etwaige diesbezügliche Ausfuhrpapiere von den zuständigen Behörden Sloweniens mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.

(6) Die in diesem Artikel beschriebene stichprobenweise vorgenommene Überprüfung darf die Abfertigung der betreffenden Waren zum freien Verkehr nicht behindern.

Artikel 22

(1) Geht aus dem Nachprüfungsverfahren gemäß Artikel 21 oder aus den zuständigen Behörden der Gemeinschaft oder Sloweniens vorliegenden Angaben hervor, daß die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt werden, so arbeiten die beiden Vertragsparteien mit der gebotenen Dringlichkeit eng zusammen, um solche Umgehungen oder Verletzungen zu verhindern.

(2) Zu diesem Zweck führen die zuständigen Behörden Sloweniens von sich aus oder auf Ersuchen der Gemeinschaft angemessene Untersuchungen über die erwiesenermaßen oder nach Ansicht der Gemeinschaft die Bestimmungen dieses Protokolls umgehenden oder verletzenden Geschäfte durch beziehungsweise veranlassen die Durchführung solcher Untersuchungen. Slowenien teilt der Gemeinschaft die Ergebnisse dieser Untersuchungen zusammen mit allen sachdienlichen Angaben mit, anhand deren die Umstände der Umgehung oder Verletzung sowie der tatsächliche Ursprung der Waren festgestellt werden können.

(3) Zwischen der Gemeinschaft und Slowenien kann vereinbart werden, daß von der Gemeinschaft benannte Beamte bei den in Absatz 2 beschriebenen Untersuchungen zugegen sind.

(4) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 tauschen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft und Sloweniens alle Angaben aus, die die eine oder andere Vertragspartei zur Verhütung der Umgehung oder Verletzung von Bestimmungen dieses Protokolls für zweckdienlich erachtet. Dazu können auch Angaben über die Textilproduktion in Slowenien sowie über den Handel mit den unter dieses Protokoll fallenden Textilwaren zwischen Slowenien und Drittländern gehören, insbesondere wenn die Gemeinschaft begründeten Anlaß zu der Annahme hat, daß die betreffenden Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft durch das Gebiet Sloweniens nur durchgeführt wurden. Auf Antrag der Gemeinschaft gehören dazu auch Durchschriften aller verfügbaren einschlägigen Unterlagen.

(5) Gibt es hinreichende Beweise dafür, daß die Bestimmungen dieses Protokolls umgangen oder verletzt wurden, so können die zuständigen Behörden Sloweniens und der Gemeinschaft vereinbaren, die Maßnahmen nach Artikel 10 Absatz 4 des Protokolls und alle anderen zur Verhütung einer Wiederholung solcher Umgehungen oder Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

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Anlage B gemäß Artikel 5

In Handwerksbetrieben hergestellte Waren und Waren der Volkskunst mit Ursprung in Slowenien

1. Die Ausnahme, die in Artikel 5 für in Handwerksbetrieben hergestellte Waren vorgesehen ist, gilt nur für folgende Waren:

a) Gewebe aus Spinnstoffen, die auf hand- oder fußbetriebenen Webstühlen gewebt sind und traditionell in Handwerksbetrieben Sloweniens hergestellt werden;

b) Bekleidung oder andere Textilwaren, die traditionell in Handwerksbetrieben Sloweniens hergestellt werden und aus den vorgenannten Geweben handgefertigt und ohne Einsatz von Maschinen ausschließlich handgenäht sind;

c) handwerkliche Waren der traditionellen Volkskunst Sloweniens, die in einer zwischen der Gemeinschaft und Slowenien zu vereinbarenden Liste aufgeführt sind.

Die Ausnahme wird nur für Waren gewährt, für die eine von den zuständigen Behörden des Lieferlandes ausgestellte Bescheinigung vorgelegt wird, die dem Muster im Anhang zu dieser Anlage entspricht. Diese Bescheinigung muß Angaben darüber enthalten, aus welchen Gründen die Ausnahme gewährt wird. Sie wird von den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei angenommen, nachdem sich diese davon überzeugt haben, daß die betreffenden Waren die in dieser Anlage genannten Voraussetzungen erfuellen. Bescheinigungen für die unter Buchstabe c) genannten Waren tragen deutlich sichtbar den Stempel "Folklore". Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Art der betreffenden Waren werden innerhalb eines Monats Konsultationen zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten durchgeführt.

Erreichen die Einfuhren einer der unter diese Anlage fallenden Waren Ausmaße, die in der Gemeinschaft Schwierigkeiten verursachen können, so werden mit Slowenien so bald wie möglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 13 des Protokolls eingeleitet, um das Problem gegebenenfalls durch Festlegung einer Hoechstmenge zu lösen.

2. Die Titel IV und VI der Anlage A gelten sinngemäß für die in Absatz 1 dieser Anlage genannten Waren.

Anlage C

Die jährliche Steigerungsrate für die Hoechstmengen, die gemäß Artikel 8 dieses Protokolls für unter dieses Protokoll fallende Waren eingeführt werden können, wird von den Vertragsparteien gemäß den Konsultationsverfahren nach Artikel 13 des Protokolls einvernehmlich festgesetzt.