21995D1230(08)

Beschluß Nr. 5/95 des AKP-EG-Ministerrats vom 3. November 1995 zur Aktualisierung der Liste der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten in Artikel 330 Absatz 1 des Vierten Abkommens von Lomé

Amtsblatt Nr. L 327 vom 30/12/1995 S. 0031 - 0031


BESCHLUSS Nr. 5/95 DES AKP-EG-MINISTERRATS vom 3. November 1995 zur Aktualisierung der Liste der am wenigsten entwickelten AKP-Staaten in Artikel 330 Absatz 1 des Vierten Abkommens von Lomé (95/583/EG)

DER AKP-EWG-MINISTERRAT -

AUF SEINER TAGUNG vom 3./4. November 1995 in Reduit, Mauritius,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß in dem am 15. Dezember 1989 unterzeichneten Vierten Abkommen von Lomé spezifische Maßnahmen vorgesehen sind, um den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten bei der Überwindung ihrer Schwierigkeiten zu helfen;

IN ANBETRACHT DESSEN, daß er in seiner am 19. Mai 1993 in Brüssel angenommenen Entschließung gefordert hat, daß die Zusammenarbeit zwischen der EWG und den am wenigsten entwickelten AKP-Staaten, den AKP-Binnenstaaten und den AKP-Inselstaaten gemäß Artikel 326 Absatz 6 des Abkommens geprüft wird;

UNTER HINWEIS DARAUF, daß in seiner am 19. Mai 1994 in Mbabane angenommenen Entschließung, in der der gemeinsame Bericht des Ausschusses für die Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung über die Evaluierungsstudie zur Kenntnis genommen wird, eine aktuelle Neufestlegung der Gruppe der am wenigsten entwickelten Länder aufgrund ähnlicher Kriterien, wie sie die Vereinten Nationen anwenden, insbesondere Bevölkerungszahl, Lebensqualitätsindikator und Gesamtmeßziffer für die Wirtschaft, gefordert wird, um eine schlüssige Liste zu erhalten, die entsprechend den Vereinbarungen der Vereinten Nationen für die Aufnahme in bzw. das Aufrücken aus der Liste der am wenigsten entwickelten Länder regelmäßig und automatisch überprüft wird;

IM HINBLICK DARAUF, daß unter den genannten Kriterien und Vereinbarungen der Vereinten Nationen die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution Nr. 46/206 vom 20. Dezember 1991 angenommenen Kriterien und Vereinbarungen zu verstehen sind, die in den Beschluß 1991/275 vom 26. Juli 1991 des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen aufgenommen wurden;

EINGEDENK DER TATSACHE, daß diese Kriterien und Vereinbarungen unlängst von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in der Resolution Nr. 49/133 vom 19. Dezember 1994 bekräftigt wurden;

IN DER ERWAEGUNG, daß diese Kriterien und Vereinbarungen deshalb, vorbehaltlich ihrer Änderung durch die Generalversammlung, für die regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Liste der AKP-Staaten gemäß Artikel 330 Absatz 1 des Abkommens verwendet werden können, wie vom Ministerrat in der Entschließung vom 19. Mai 1994 gefordert;

IN DER ERWAEGUNG, daß die Generalversammlung der Vereinten Nationen auf der Grundlage dieser Kriterien und Vereinbarungen beschlossen hat (Resolution Nr. 49/133 vom 19. Dezember 1994), die Liste der am wenigsten entwickelten Länder zu ändern, indem Angola und Eritrea in die Liste aufgenommen werden und Botsuana von der Liste genommen wird;

GESTÜTZT AUF Artikel 330 Absatz 2 des Abkommens -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Angola, Liberia, Madagaskar, Zaire und Sambia werden in die Liste der AKP-Staaten gemäß Artikel 330 Absatz 1 des Abkommens aufgenommen.

Artikel 2

Antigua und Barbuda, Belize, Botsuana, Dominica, Grenada, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und die Grenadinen, die Seychellen, Swasiland und Tonga rücken aus der Liste der AKP-Staaten gemäß Artikel 330 Absatz 1 des Abkommens auf.

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. In bezug auf Artikel 189 Absatz 3, Artikel 196 Absatz 2 und Artikel 197 Absätze 3 und 4 des Abkommens, die das STABEX betreffen, gilt dieser Beschluß erst ab 1. Januar 1996.

Geschehen zu Brüssel am 3. November 1995.

Im Namen des AKP-EG-Ministerrats

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA