21994A1223(15)

Die multilaterale Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986- 1994) - Anhang 1 - Anhang 1A - Übereinkommen über Schutzmaßnahmen (WTO-GATT 1994) WTO-"GATT 1994"

Amtsblatt Nr. L 336 vom 23/12/1994 S. 0184 - 0189
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0186
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 38 S. 0186


ÜBEREINKOMMEN ÜBER SCHUTZMASSNAHMEN

DIE MITGLIEDER -

eingedenk des allgemeinen Ziels der Mitglieder, das auf dem GATT 1994 beruhende internationale Handelssystem zu verbessern und zu stärken,

in der Erkenntnis, daß die Disziplinen des GATT 1994 zu erläutern und zu verstärken sind, insbesondere die Disziplinen des Artikels XIX (Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren), daß die multilaterale Kontrolle über Schutzmaßnahmen wiederherzustellen ist und daß die Maßnahmen zu beseitigen sind, die sich dieser Kontrolle entziehen,

in Anerkennung der Bedeutung der Strukturanpassung und der Notwendigkeit, den Wettbewerb auf den internationalen Märkten zu fördern und nicht zu beschränken und

in der Erkenntnis, daß dafür ein umfassendes Übereinkommen erforderlich ist, das für alle Mitglieder gilt und auf den Grundsätzen des GATT 1994 beruht -

KOMMEN WIE FOLGT ÜBEREIN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmung

Dieses Übereinkommen legt die Regeln für die Anwendung von Schutzmaßnahmen fest, unter denen Maßnahmen im Sinne des Artikels XIX des GATT 1994 zu verstehen sind.

Artikel 2

Bedingungen

1. Ein Mitglied (1) darf eine Schutzmaßnahme nur dann auf eine Ware anwenden, wenn es gemäß den nachstehenden Bestimmungen festgestellt hat, daß diese Ware absolut oder im Vergleich zu der inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in sein Gebiet eingeführt wird, daß dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht.

2. Schutzmaßnahmen werden auf eine eingeführte Ware ungeachtet ihrer Herkunft angewendet.

Artikel 3

Untersuchung

1. Ein Mitglied darf eine Schutzmaßnahme nur aufgrund einer Untersuchung anwenden, die seine zuständigen Behörden nach zuvor festgelegten und gemäß Artikel X des GATT 1994 veröffentlichten Verfahren durchgeführt haben. Diese Untersuchung umfasst die Veröffentlichung einer entsprechenden Mitteilung an alle interessierten Parteien und öffentliche Anhörung oder andere geeignete Mittel, die es den Einführern, Ausführern und sonstigen interessierten Parteien ermöglichen, Beweise vorzulegen und ihre Standpunkte zu vertreten, einschließlich der Gelegenheit, auf die Bemerkungen der anderen Parteien zu antworten und ihren Standpunkt unter anderem zu der Frage darzulegen, ob die Anwendung einer Schutzmaßnahme im öffentlichen Interesse liegt. Die zuständigen Behörden veröffentlichen einen Bericht mit ihren Feststellungen und ihren mit Gründen versehenen Schlußfolgerungen zu allen relevanten Sach- und Rechtsfragen.

2. Alle Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden, sind bei entsprechender Begründung von den zuständigen Behörden vertraulich zu behandeln. Solche Informationen dürfen nicht ohne die Zustimmung der Partei, die sie übermittelt hat, preisgegeben werden. Die Parteien, die vertrauliche Informationen übermitteln, können aufgefordert werden, nichtvertrauliche Zusammenfassungen dieser Informationen vorzulegen oder, wenn diese Parteien erklären, daß sich die genannten Informationen nicht für eine Zusammenfassung eignen, die Gründe anzugeben, aus denen eine Zusammenfassung nicht möglich ist. Ist nach Auffassung der Behörden ein Antrag auf vertrauliche Behandlung nicht gerechtfertigt und ist der Auskunftgeber weder bereit, die Informationen bekanntzugeben noch ihrer Bekanntgabe in grossen Zuegen oder in gekürzter Form zuzustimmen, so können die Behörden diese Informationen unberücksichtigt lassen, sofern ihnen nicht aus geeigneten Quellen überzeugend nachgewiesen wird, daß die Informationen zutreffen.

Artikel 4

Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) Ein "ernsthafter Schaden" ist eine erhebliche allgemeine Verschlechterung der Lage eines inländischen Wirtschaftszweiges.

b) Ein "drohender ernsthafter Schaden" ist ein ernsthafter Schaden, der gemäß Absatz 2 eindeutig unmittelbar bevorsteht. Die Feststellung, daß ein ernsthafter Schaden droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen.

c) Bei der Feststellung eines Schadens oder eines drohenden Schadens sind unter "inländischem Wirtschaftszweig" sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren im Gebiet eines Mitglieds zu verstehen oder diejenigen Hersteller, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren insgesamt einen grösseren Teil der gesamten Inlandsproduktion dieser Waren ausmacht.

2. a) Bei der Untersuchung, die darauf abzielt festzustellen, ob ein Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig im Sinne dieses Übereinkommens einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht, beurteilen die zuständigen Behörden alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, die die Lage dieses Wirtschaftszweiges beeinflussen; dazu gehören insbesondere: Rate und Umfang der Steigerung der Einfuhren der fraglichen Ware in absoluten und relativen Zahlen, Anteil der gestiegenen Einfuhren am Inlandsmarkt, Veränderungen in bezug auf Absatz- und Produktionsvolumen, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Gewinne und Verluste sowie Beschäftigung.

b) Die Feststellung nach Buchstabe a) darf erst getroffen werden, wenn diese Untersuchung auf der Grundlage objektiver Beweise ergibt, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren der fraglichen Ware und dem ernsthaften Schaden oder dem drohenden ernsthaften Schaden besteht. Wird dem inländischen Wirtschaftszweig zur gleichen Zeit durch andere Faktoren als dem Anstieg der Einfuhren ein Schaden zugefügt, so darf dieser Schaden nicht dem Anstieg der Einfuhren angelastet werden.

c) Die zuständigen Behörden veröffentlichen gemäß Artikel 3 umgehend eine ausführliche Analyse des untersuchten Falles sowie einen Nachweis der Sachdienlichkeit der untersuchten Faktoren.

Artikel 5

Anwendung von Schutzmaßnahmen

1. Ein Mitglied wendet Schutzmaßnahmen nur in dem Masse an, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Im Falle einer mengenmässigen Beschränkung darf das Volumen der Einfuhren nicht so stark verringert werden, das es niedriger ist als das Volumen in einem kürzlich abgelaufenen Zeitraum, worunter die durchschnittlichen Einfuhren in den letzten drei repräsentativen Jahren zu verstehen sind, für die Statistiken vorliegen, ausser wenn eindeutig nachgewiesen wird, daß zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens ein anderes Volumen erforderlich ist. Die Mitglieder sollen die Maßnahmen wählen, die sich am besten für die Erreichung dieser Ziele eignen.

2. a) In den Fällen, in denen ein Kontingent auf Lieferländer aufgeteilt wird, kann sich das Mitglied, das diese Beschränkungen anwendet, darum bemühen, mit allen anderen Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der fraglichen Ware haben, Einvernehmen über die Zuweisung der Quoten zu erzielen. Ist dies angemessenerweise nicht möglich, so weist das betreffende Mitglied den Mitgliedern, die ein wesentliches Interesse an der Lieferung der Ware haben, die Quoten anhand der Anteile zu, die diese Mitglieder während eines vorangegangenen repräsentativen Zeitraums an dem Gesamtvolumen oder dem Gesamtwert der Einfuhren der Ware gestellt haben, wobei etwaige besondere Faktoren, die den Handel mit der Ware möglicherweise beeinflusst haben oder beeinflussen, gebührend berücksichtigt werden.

b) Ein Mitglied kann von den Bestimmungen unter Buchstabe a) abweichen, sofern gemäß Artikel 12 Absatz 3 Konsultationen unter Schirmherrschaft des durch Artikel 13 Absatz 1 eingesetzten Ausschusses für Schutzmaßnahmen stattfinden und dem Ausschuß eindeutig nachgewiesen wird, daß i) sich die Einfuhren aus bestimmten Mitgliedern im Vergleich zu dem Gesamtanstieg der Einfuhren der fraglichen Ware in dem repräsentativen Zeitraum unverhältnismässig stark erhöht haben, ii) die Gründe für die Abweichung von den Bestimmungen unter Buchstabe a) berechtigt sind und iii) die Bedingungen einer solchen Abweichung für alle Lieferanten der fraglichen Ware gerecht sind. Die Geltungsdauer einer solchen Maßnahme darf nicht über die ursprüngliche Geltungsdauer gemäß Artikel 7 Absatz 1 hinaus verlängert werden. Die vorgenannte Abweichung ist im Falle eines drohenden ernsthaften Schadens nicht zulässig.

Artikel 6

Vorläufige Schutzmaßnahmen

Unter kritischen Umständen, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann ein Mitglied eine vorläufige Schutzmaßnahme treffen, nachdem es vorläufig festgestellt hat, daß eindeutige Beweise dafür vorliegen, daß der Anstieg der Einfuhren einen ernsthaften Schaden verursacht oder zu verursachen droht. Die Geltungsdauer der vorläufigen Maßnahme darf 200 Tage nicht überschreiten; während dieses Zeitraums ist den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 2 bis 7 und des Artikels 12 nachzukommen. Solche Maßnahmen sollen in Zollerhöhungen bestehen, wobei die zusätzlich erhobenen Beträge umgehend zu erstatten sind, wenn die anschließende Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 2 nicht zu der Feststellung führt, daß der Anstieg der Einfuhren einem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zugefügt hat oder zuzufügen droht.

Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Maßnahme wird auf die ursprüngliche Geltungsdauer und jegliche Verlängerung gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3 angerechnet.

Artikel 7

Geltungsdauer und Überprüfung von Schutzmaßnahmen

1. Ein Mitglied darf Schutzmaßnahmen nur so lange anwenden, wie dies zur Verhinderung oder Beseitigung eines ernsthaften Schadens oder zur Erleichterung der Anpassung erforderlich ist. Die Geltungsdauer darf vier Jahre nicht übersteigen, ausser wenn sie gemäß Absatz 2 verlängert wird.

2. Die Geltungsdauer nach Absatz 1 kann verlängert werden, sofern die zuständigen Behörden des Einfuhrmitglieds gemäß den Verfahren nach Artikel 2, 3, 4 und 5 festgestellt haben, daß die Schutzmaßnahme weiterhin zur Verhinderung oder Beseitigung des ernsthaften Schadens erforderlich ist und daß der Wirtschaftszweig nachweislich Anpassungen durchführt, und sofern die einschlägigen Bestimmungen der Artikel 8 und 12 eingehalten werden.

3. Die gesamte Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme einschließlich der Geltungsdauer einer vorläufigen Maßnahme, der ursprünglichen Geltungsdauer und ihrer Verlängerung darf acht Jahre nicht übersteigen.

4. Um die Anpassung in den Fällen zu erleichtern, in denen die voraussichtliche Geltungsdauer einer gemäß Artikel 12 Absatz 1 notifizierten Schutzmaßnahme mehr als ein Jahr beträgt, liberalisiert das Mitglied, das die Maßnahme anwendet, diese Maßnahme während ihrer Geltungsdauer schrittweise in regelmässigen Abständen. Übersteigt die Geltungsdauer der Maßnahme drei Jahre, so überprüft das Mitglied, das eine solche Maßnahme anwendet, die Situation spätestens nach Ablauf der ersten Hälfte der Geltungsdauer der Maßnahme und hebt sie gegebenenfalls auf oder beschleunigt gegebenenfalls die Liberalisierung. Eine gemäß Absatz 2 verlängerte Maßnahme darf nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer und soll weiter liberalisiert werden.

5. Die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkraftteten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmaßnahme waren, dürfen während eines Zeitraums, der dem vorausgegangenen Anwendungszeitraum der Maßnahme entspricht, nicht erneut einer Schutzmaßnahme unterworfen werden, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.

6. Abweichend von Absatz 5 kann eine Schutzmaßnahme mit einer Geltungsdauer von 180 Tagen oder weniger erneut auf die Einfuhren einer Ware angewendet werden, wenn:

a) seit der Einführung einer Schutzmaßnahme auf die Einfuhren dieser Ware mindestens ein Jahr vergangen ist und

b) eine solche Schutzmaßnahme in den fünf Jahren unmittelbar vor der Einführung dieser Maßnahme nicht mehr als zweimal auf dieselbe Ware angewendet wurde.

Artikel 8

Umfang der Zugeständnisse und sonstigen Verpflichtungen

1. Ein Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, bemüht sich gemäß Artikel 12 Absatz 3, einen Umfang an Zugeständnissen und sonstigen Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, der im wesentlichen dem entspricht, der gemäß dem GATT 1994 zwischen ihm selbst und den Ausfuhrmitgliedern besteht, die von einer solchen Maßnahme betroffen wären. Um dieses Ziel zu erreichen, können sich die betreffenden Mitglieder über angemessene Handelskompensationen für die negativen Auswirkungen der Maßnahme auf ihren Handel einigen.

2. Kommt bei den Konsultationen gemäß Artikel 12 Absatz 3 innerhalb von 30 Tagen keine Einigung zustande, so steht es den betroffenen Ausfuhrmitgliedern frei, spätestens 90 Tage nach der Anwendung der Maßnahme und frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung beim Rat für Warenverkehr die Anwendung im wesentlichen gleichwertiger Zugeständnisse oder sonstiger Verpflichtungen im Rahmen des GATT 1994 auf den Handel des die Schutzmaßnahme anwendenden Mitglieds auszusetzen, sofern der Rat für Warenverkehr dagegen keine Einwände hat.

3. Das Recht auf Aussetzung nach Absatz 2 darf nicht in den ersten drei Anwendungsjahren einer Schutzmaßnahme ausgeuebt werden, sofern diese Schutzmaßnahme wegen eines Anstiegs der Einfuhren in absoluten Zahlen getroffen wurde und im Einklang mit diesem Übereinkommen steht.

Artikel 9

Entwicklungsland-Mitglieder

1. Schutzmaßnahmen werden nicht auf eine Ware mit Ursprung in einem Entwicklungsland-Mitglied angewendet, solange dessen Anteil an den Einfuhren der fraglichen Ware im Einfuhrmitglied 3 % nicht übersteigt, vorausgesetzt, daß auf die Entwicklungsland-Mitglieder mit einem Einfuhranteil von weniger als 3 % zusammen nicht mehr als 9 % der gesamten Einfuhren der fraglichen Ware entfallen (2).

2. Ein Entwicklungsland-Mitglied hat das Recht, die Geltungsdauer einer Schutzmaßnahme um bis zu zwei Jahre über die maximale Geltungsdauer gemäß Artikel 7 Absatz 3 hinaus zu verlängern. Abweichend von Artikel 7 Absatz 5 hat ein Entwicklungsland-Mitglied das Recht, die Einfuhren einer Ware, die Gegenstand einer nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens getroffenen Schutzmaßnahme waren, nach einem Zeitraum, der der Hälfte des vorangegangenen Anwendungszeitraums dieser Maßnahme entspricht, erneut einer Schutzmaßnahme zu unterwerfen, sofern der Zeitraum der Nichtanwendung mindestens zwei Jahre beträgt.

Artikel 10

Bereits bestehende Maßnahmen nach Artikel XIX

Die Mitglieder heben alle Schutzmaßnahmen gemäß Artikel XIX des GATT 1947, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens in Kraft sind, spätestens acht Jahre nach dem Zeitpunkt auf, zu dem sie erstmals angewendet wurden, oder aber fünf Jahre nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens, sofern dieses der spätere Zeitpunkt ist.

Artikel 11

Verbot und Beseitigung bestimmter Maßnahmen

1. a) Ein Mitglied darf Notstandsmaßnahmen bei der Einfuhr bestimmter Waren gemäß Artikel XIX des GATT 1994 nur dann ergreifen oder anstreben, wenn solche Maßnahmen im Einklang mit diesem Artikel stehen, der gemäß diesem Übereinkommen angewendet wird.

b) Ausserdem darf ein Mitglied freiwillige Ausfuhrbeschränkungen, sonstige Selbstbeschränkungsabkommen oder ähnliche Maßnahmen betreffend die Ausfuhren oder die Einfuhren weder anstreben noch ergreifen noch aufrechterhalten (3), (4). Dazu gehören sowohl von einem einzelnen Mitglied getroffene Maßnahmen als auch Maßnahmen im Rahmen von Übereinkünften und Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedern. Einschlägige Maßnahmen, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens Anwendung finden, werden mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht oder gemäß Absatz 2 schrittweise beseitigt.

c) Dieses Übereinkommen gilt nicht für Maßnahmen, die von einem Mitglied gemäß anderen Bestimmungen des GATT 1994 als dem Artikel XIX und anderen multilateralen Handelsübereinkünften in Anhang 1A als diesem Übereinkommen oder gemäß im Rahmen des GATT 1994 geschlossenen Protokollen und Übereinkünften oder Vereinbarungen angestrebt, getroffen oder aufrechterhalten werden.

2. Die in Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehene schrittweise Beseitigung der Maßnahmen erfolgt nach Zeitplänen, die dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen von den betroffenen Mitgliedern spätestens 180 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens vorgelegt werden. Diese Zeitpläne sehen vor, daß alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen binnen vier Jahren nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens beseitigt oder mit diesem Übereinkommen in Einklang gebracht werden, mit Ausnahme einer einzigen spezifischen Maßnahme je Einfuhrmitglied (5), deren Geltungsdauer nicht über den 31. Dezember 1999 hinausgehen darf. Solche Ausnahmen sind zwischen den direkt betroffenen Mitgliedern gegenseitig zu vereinbaren und müssen dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen binnen 90 Tagen nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens zur Prüfung und Annahme vorgelegt werden. Im Anhang dieses Übereinkommens ist eine Maßnahme aufgeführt, die vereinbarungsgemäß unter diese Ausnahme fällt.

3. Die Mitglieder dürfen die Annahme oder die Aufrechterhaltung nichtstaatlicher Maßnahmen, die den Maßnahmen in Absatz 1 gleichwertig sind, durch öffentliche und private Unternehmen nicht fördern oder unterstützen.

Artikel 12

Notifikation und Konsultation

1. Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen umgehend:

a) die Einleitung einer Untersuchung betreffend einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden sowie die Gründe dafür;

b) die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens infolge eines Anstiegs der Einfuhren und

c) die Annahme eines Beschlusses über die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme.

2. Bei den Notifikationen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) übermittelt das Mitglied, das die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen alle sachdienlichen Informationen wie: Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge des Anstiegs der Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Waren und der beabsichtigten Maßnahme, das beabsichtigte Datum der Einführung der Maßnahme sowie die beabsichtigte Geltungsdauer und den Zeitplan für die schrittweise Liberalisierung. Im Falle der Verlängerung einer Maßnahme müssen auch Beweise dafür vorgelegt werden, daß der betroffene Wirtschaftszweig Anpassungen durchführt. Der Rat für Warenverkehr oder der Ausschuß für Schutzmaßnahmen kann von dem Mitglied, das die Anwendung oder die Verlängerung der Maßnahme beabsichtigt, für notwendig erachtete zusätzliche Informationen erbitten.

3. Ein Mitglied, daß die Anwendung oder Verlängerung einer Schutzmaßnahme beabsichtigt, gibt den Mitgliedern, die als Ausführer der fraglichen Ware ein wesentliches Interesse haben, ausreichende Gelegenheit zu vorausgehenden Konsultationen, um unter anderem die gemäß Absatz 2 übermittelten Informationen zu prüfen, einen Meinungsaustausch über die Maßnahme zu ermöglichen und ein Einvernehmen über die Mittel zur Erreichung des Ziels nach Artikel 8 Absatz 1 zu erzielen.

4. Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen im voraus die Anwendung einer vorläufigen Schutzmaßnahme gemäß Artikel 6. Nach der Einführung der Maßnahme werden umgehend Konsultationen eingeleitet.

5. Die Ergebnisse der Konsultationen gemäß diesem Artikel sowie die Ergebnisse der Halbzeitüberprüfungen gemäß Artikel 7 Absatz 4, alle Kompensationen gemäß Artikel 8 Absatz 1 sowie alle beabsichtigten Aussetzungen von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 werden dem Ausschuß für Warenverkehr von den betroffenen Mitgliedern umgehend notifiziert.

6. Die Mitglieder notifizieren dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen umgehend ihre Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren betreffend Schutzmaßnahmen sowie einschlägige Änderungen.

7. Die Mitglieder, die bei Inkrafttreten des WTO-Abkommens geltende Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 aufrechterhalten, notifizieren dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen diese Maßnahmen spätestens 60 Tage nach Inkrafttreten des WTO-Abkommens.

8. Ein Mitglied kann dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen alle Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren sowie Maßnahmen oder Aktionen notifizieren, die unter dieses Abkommen fallen und die von anderen Mitgliedern, die gemäß diesem Übereinkommen zu solchen Notifikationen verpflichtet sind, nicht notifiziert wurden.

9. Jedes Mitglied kann dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen nichtstaatliche Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 notifizieren.

10. Alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationen an den Rat für Warenverkehr erfolgen normalerweise über den Ausschuß für Schutzmaßnahmen.

11. Die Notifikationsbestimmungen dieses Übereinkommens verpflichten ein Mitglied nicht zur Preisgabe vertraulicher Informationen, deren Bekanntgabe die Durchsetzung der Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse in anderer Weise zuwiderlaufen oder die berechtigten Wirtschaftsinteressen bestimmter öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen würde.

Artikel 13

Überwachung

1. Es wird ein Ausschuß für Schutzmaßnahmen eingesetzt, der dem Rat für Warenverkehr untersteht und allen Mitgliedern offensteht, die sich an seiner Arbeit beteiligen wollen. Der Ausschuß hat die Aufgabe:

a) die allgemeine Umsetzung dieses Übereinkommens zu überwachen und dem Rat für Warenverkehr jährlich darüber zu berichten sowie Verbesserungsempfehlungen auszusprechen;

b) auf Antrag eines betroffenen Mitglieds zu untersuchen, ob die Verfahrensbestimmungen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme beachtet wurden, und den Rat für Warenverkehr über seine Feststellungen zu unterrichten;

c) die Mitglieder auf ihren Wunsch hin bei ihren Konsultationen gemäß diesem Übereinkommen zu unterstützen;

d) Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 zu prüfen, die schrittweise Beseitigung solcher Maßnahmen zu überwachen und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;

e) auf Antrag des Mitglieds, das eine Schutzmaßnahme trifft, zu prüfen, ob Vorschläge über die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen "im wesentlichen gleichwertig" sind und gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten;

f) alle Notifikationen gemäß diesem Übereinkommen entgegenzunehmen und zu prüfen sowie gegebenenfalls den Rat für Warenverkehr zu unterrichten und

g) alle anderen Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen wahrzunehmen, die der Rat für Warenverkehr festlegt.

2. Um den Ausschuß bei der Überwachung zu unterstützen, erstellt das Sekretariat jährlich anhand der Notifikationen und sonstiger ihm zur Verfügung stehender zuverlässiger Informationen einen Tatsachenbericht über das Funktionieren dieses Übereinkommens.

Artikel 14

Streitbeilegung

Die Artikel XXII und XXIII des GATT 1994, wie sie durch die Streitbeilegungsvereinbarung ausgestaltet und angewendet werden, gelten für Konsultationen und für die Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Eine Zollunion kann eine Schutzmaßnahme als Einheit oder im Namen eines Mitgliedstaates anwenden. Wendet eine Zollunion eine Schutzmaßnahme als Einheit an, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens im Rahmen dieses Abkommens anhand der Bedingungen in der Zollunion als Ganzes zu prüfen. Wird eine Schutzmaßnahme im Namen eines Mitgliedstaates angewendet, so sind die Voraussetzungen für die Feststellung eines ernsthaften Schadens oder eines drohenden ernsthaften Schadens anhand der Bedingungen in diesem Mitgliedstaat zu prüfen, und die Maßnahme wird auf diesen Mitgliedstaat beschränkt. Dieses Übereinkommen greift der Auslegung des Zusammenhangs zwischen Artikel XIX und Artikel XXIV Absatz 8 des GATT 1994 nicht vor.

(2) Ein Mitglied notifiziert dem Ausschuß für Schutzmaßnahmen umgehend eine gemäß Artikel 9 Absatz 1 getroöffene Maßnahme.

(3) Ein Einfuhrkontingent, das im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 und diesem Übereinkommen als Schutzmaßnahme angewendet wird, kann bei gegenseitigem Einvernehmen von dem Ausfuhrmitglied verwaltet werden.

(4) Zu ähnlichen Maßnahmen gehören beispielsweise: Mässigung bei der Ausfuhr, Systeme zur Überwachung der Ausfuhr- bzw. der Einfuhrpreise, Überwachung der Einfuhren oder der Ausfuhren, obligatorische Einfuhrkartelle und nichtautomatische Verfahren für die Erteilung von Ausfuhr- oder Einfuhrlizenzen, durch die Schutz gewährt wird.

(5) Die einzige Ausnahme dieser Art, zu der die Europäischen Gemeinschaften berechtigt sind, ist im Anhang dieses Übereinkommens aufgeführt.