21994A0103(20)

Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum - Protokoll 19 über den Seeverkehr

Amtsblatt Nr. L 001 vom 03/01/1994 S. 0180 - 0180


PROTOKOLL 19 über den Seeverkehr

Die Vertragsparteien wenden untereinander die Maßnahmen, die in den Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 14) und Nr. 4058/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 21) sowie in der Entscheidung 83/573/EWG des Rates (ABl. Nr. L 332 vom 28.11.1983, S. 37) genannt werden, oder sonstige ähnliche Maßnahmen nicht an, sofern die in das Abkommen aufgenommenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Seeverkehr vollständig durchgeführt werden.

Die Vertragsparteien werden ihre Aktionen und Maßnahmen auf dem Gebiet des Seeverkehrs gegenüber Drittländern und Unternehmen aus Drittländern gemäß folgenden Bestimmungen koordinieren:

1. Beschließt eine Vertragspartei, die Tätigkeiten bestimmter Drittländer in der Frachtschiffahrt zu überwachen, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß und kann anderen Vertragsparteien vorschlagen, sich an dieser Aktion zu beteiligen.

2. Beschließt eine Vertragspartei, bei einem Drittland diplomatische Schritte zu unternehmen, weil dieses den Zugang zu Ladungen in der Seeschiffahrt beschränkt oder zu beschränken droht, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die anderen Vertragsparteien können beschließen, sich solchen diplomatischen Schritten anzuschließen.

3. Beabsichtigt eine Vertragspartei, gegen ein Drittland und/oder Drittlandsreedereien Aktionen oder Maßnahmen einzuleiten, um damit beispielsweise auf unlautere Preispraktiken bestimmter, im internationalen Frachtlinienverkehr tätiger Reedereien oder auf Beschränkungen oder angedrohte Beschränkungen des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt zu reagieren, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß. Die Vertragspartei, die das Verfahren einleitet, kann die anderen Vertragsparteien ggf. um Mitarbeit bei diesem Verfahren ersuchen.

Die anderen Vertragsparteien können in ihrem Zuständigkeitsbereich dieselben Maßnahmen oder Aktionen beschließen. Werden die Maßnahmen oder Aktionen einer Vertragspartei über das Gebiet anderer Vertragsparteien umgangen, die solche Maßnahmen oder Aktionen nicht beschlossen haben, so kann die Vertragspartei, deren Maßnahmen oder Aktionen umgangen werden, geeignete Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.

4. Beabsichtigt eine Vertragspartei, gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 1) Ladungsanteilvereinbarungen auszuhandeln oder diese Verordnung gemäß ihrem Artikel 7 auf Staatsangehörige eines Drittlandes auszudehnen, so unterrichtet sie hiervon den Gemeinsamen EWR-Ausschuß.

Haben eine oder mehrere Vertragsparteien Einwände gegen das geplante Vorgehen, so ist im Gemeinsamen EWR-Ausschuß eine befriedigende Lösung anzustreben. Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Hierzu kann notfalls die Aufhebung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien gemäß Artikel 1 der genannten Verordnung gehören.

5. Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Informationen werden nach Möglichkeit so rechtzeitig erteilt, daß die Vertragsparteien ihre Aktionen koordinieren können.

6. Auf Antrag einer Vertragspartei können zwischen den Vertragsparteien Konsultationen stattfinden über Fragen des Seeverkehrs, die in den internationalen Organisationen behandelt werden, über die verschiedenen Aspekte der Entwicklungen, die in den Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern auf dem Gebiet des Seeverkehrs eingetreten sind, und über das Funktionieren der in diesem Bereich geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkünfte.