21990A0809(01)

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes - Schlußakte - Protokoll zur Festlegung der Fischerreirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes

Amtsblatt Nr. L 212 vom 09/08/1990 S. 0003 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 16 S. 0055


ABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

nachstehend "Gemeinschaft" genannt, und

DIE REPUBLIK KAP VERDE,

nachstehend "Kap Verde" genannt,

IM GEISTE der Zusammenarbeit aufgrund des Abkommens zwischen den Ländern Afrikas, der Karibik und des Pazifiks sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (AKP-EWG-Abkommen) und eingedenk des gemeinsamen Wunsches nach engeren Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kap Verde,

IN ANBETRACHT des Bestrebens Kap Verdes, die rationelle Bewirtschaftung seiner Fischbestände durch eine verstärkte Zusammenarbeit zu fördern,

EINGEDENK der Tatsache, daß Kap Verde seine Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in einem Gebiet von

200 Seemeilen vor seiner Küste insbesondere in der Seefischerei ausübt,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen,

IN DER FESTEN ABSICHT, ihre Fischereibeziehungen im Geiste gegenseitigen Vertrauens und der Wahrung ihrer gegenseitigen Interessen zu gestalten,

IN DEM WUNSCH, die Einzelheiten und Bedingungen für Tätigkeiten von gemeinsamem Interesse für beide Parteien festzulegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ziel dieses Abkommens ist es, die Grundsätze und Regeln festzusetzen, die künftig auf sämtliche Bedingungen für die Ausübung der Fischereitätigkeit durch Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, nachstehend "Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft" genannt, in den Gewässern Anwendung finden sollen, die nach dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und sonstigen Regeln des internationalen Rechts hinsichtlich der Ausübung der Fischerei unter der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Kap Verdes stehen, nachstehend "Fischereizone Kap Verdes" genannt.

Artikel 2

Kap Verde gestattet Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft die Ausübung der Fischereitätigkeit in seiner Fischereizone nach Maßgabe dieses Abkommens.

Artikel 3

(1) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, daß ihre Fischereifahrzeuge die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fischereitätigkeit in der Fischereizone Kap Verdes geltenden Rechtsvorschriften in Übereinstimmung mit dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen und sonstigen Regeln des internationalen Rechts einhalten.

(2) Die Behörden Kap Verdes unterrichten die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über jede geplante Änderung der genannten Rechtsvorschriften.

(3) Fischereipolitische Maßnahmen, die die Behörden Kap Verdes zur Erhaltung der Bestände treffen, gründen sich auf objektive und wissenschaftliche Kriterien und gelten sowohl für die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft als auch für andere ausländische Fischereifahrzeuge, unbeschadet der zwischen Entwicklungsländern in derselben geographischen Region geschlossenen Abkommen, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen.

Artikel 4

(1) Die Fischereitätigkeit in der Fischereizone Kap Verdes darf von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft nur mit einer auf Antrag der Gemeinschaft von den Behörden Kap Verdes ausgestellten Lizenz ausgeuebt werden.

(2) Die Erteilung einer Lizenz ist für die betreffenden Reeder gebührenpflichtig.

(3) Das Antragsverfahren, die Höhe der Gebühren sowie die Zahlungsweise sind im Anhang angegeben.

Artikel 5

Die Parteien verpflichten sich, sich direkt oder im Rahmen internationaler Organisationen abzusprechen, um die Bewirtschaftung und Erhaltung der biologischen Meeresschätze im mittleren Ostatlantik, insbesondere für die grossen Wanderfischarten, zu gewährleisten, und diesbezuegliche Forschungen zu erleichtern.

Artikel 6

Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge, die nach Maßgabe dieses Abkommens in der Fischereizone Kap Verdes Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge gemäß den Bestimmungen des Anhangs den Behörden Kap Verdes melden, mit Durchschrift an die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Praia.

Artikel 7

Als Gegenleistung für die nach Artikel 2 eingeräumten Fischereimöglichkeiten zahlt die Gemeinschaft Kap Verde eine finanzielle Beteiligung nach Maßgabe des Protokolls zu diesem Abkommen, unbeschadet der Finanzierungen, die Kap Verde im Rahmen des AKP-EWG-Abkommens gewährt werden.

Artikel 8

Falls die Behörden Kap Verdes aufgrund der Entwicklung der Bestandslage Erhaltungsmaßnahmen beschließen, die die Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft berühren, finden Konsultationen zwischen den Parteien im Hinblick auf die Anpassung des Anhangs und des Protokolls statt.

Diese Konsultationen beruhen auf dem Grundsatz, daß jegliche Verringerung der im genannten Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten eine entsprechende Kürzung des von der Gemeinschaft zu leistenden finanziellen Ausgleichs zur Folge haben muß.

Artikel 9

Es wird ein gemischter Ausschuß geschaffen, der auf die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens achtet. Dieser Ausschuß tritt auf Antrag einer der Vertragsparteien abwechseln in Kap Verde und in der Gemeinschaft zusammen.

Bei Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens finden Konsultationen zwischen den Parteien statt.

Artikel 10

Dieses Abkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Standpunkte der einen oder anderen Partei in Seerechtsfragen.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Anwendung findet, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Kap Verde andererseits.

Artikel 12

Der Anhang und das Protokoll zu diesem Abkommen sind Bestandteil dieses Abkommens; soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt der Hinweis auf dieses Abkommen auch als Hinweis auf den Anhang und das Protokoll.

Artikel 13

(1) Dieses Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von drei Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen. Wird es nicht von einer der Parteien sechs Monate vor Ablauf dieses ersten Anwendungszeitraums gekündigt, so bleibt es für jeweils zwei weitere Jahre in Kraft, sofern es nicht mindestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zweijahreszeitraums schriftlich gekündigt wird.

(2) Am Ende des ersten Anwendungszeitraums und danach am Ende des jeweiligen Zweijahreszeitraums finden zwischen den Vertragsparteien Verhandlungen mit dem Ziel statt, einvernehmlich Änderungen oder Zusätze für den Anhang oder das Protokoll festzulegen.

Im Falle der Kündigung des Abkommens durch eine der Parteien treten diese in Verhandlungen ein.

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Parteien einander mitteilen, daß die hierfür erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind.

Artikel 15

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften, in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinterlegt, das jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift übermittelt.

ANHANG

BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FISCHEREITÄTIGKEIT DURCH SCHIFFE DER GEMEINSCHAFT IN DER FISCHEREIZONE KAP VERDES

A. Lizenzanträge und -erteilung

1. Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft reichen über die Delegation der Kommission in Kap Verde beim kapverdischen Staatssekretariat für Fischerei mindestens fünfzehn Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer einen Antrag für jedes Schiff ein, das beabsichtigt, im Rahmen des Abkommens Fischfang zu betreiben.

Die Anträge werden auf den zu diesem Zweck vom kapverdischen Staatssekretariat für Fischerei bereitgestellten Formblättern nach beigefügtem Muster (Anlage 1) eingereicht.

2. Jedem Antrag ist ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz beizufügen. Diese Zahlung erfolgt auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von den Behörden Kap Verdes bezeichneten Stelle.

Die Gebühren umfassen alle nationalen und lokalen Abgaben mit Ausnahme der Hafen- und Dienstleistungsgebühren.

3. Die Lizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde binnen fünfzehn Tagen nach Eingang des unter Nummer 2 genannten Zahlungsbelegs vom kapverdischen Staatssekretariat für Fischerei ausgehändigt.

4. Die Lizenz ist auf den Namen eines bestimmten Fischereifahrzeugs ausgestellt und nicht übertragbar. Auf Antrag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften jedoch kann - im Falle höherer Gewalt:

muß - die Lizenz eines Schiffes durch eine neue Lizenz für ein anderes Schiff mit vergleichbaren technischen Daten wie das zu ersetzende Schiff ersetzt werden. Der Reeder des zu ersetzenden Schiffes gibt die ungültig gewordene Lizenz über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde zurück an das kapverdische Staatssekretariat für Fischerei.

Die neue Lizenz enthält folgende Angaben:

- das Ausstellungsdatum;

- den Hinweis, daß diese Lizenz die Lizenz des vorherigen Schiffes für die verbleibende Geltungsdauer ersetzt.

In diesem Fall ist für die verbleibende Geltungsdauer keine Gebühr gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zu entrichten.

5. Die Lizenz muß jederzeit an Bord mitgeführt werden.

6. Das kapverdische Staatssekretariat für Fischerei teilt vor Beginn des Inkrafttretens des Abkommens die Einzelheiten für die Zahlung der Lizenzgebühren mit, insbesondere die gewünschten Konten und Währungen.

B. Lizenzbedingungen für Thunfischfänger und Oberflächen-Langleinenfischer

1. Die Lizenzen gelten für die Dauer eines Jahres. Sie können verlängert werden.

2. Die Lizenzgebühren sind auf 20 ECU je in der Fischereizone Kap Verdes gefangene Tonne festgesetzt.

3. Die Lizenzen werden erteilt, nachdem an das kapverdische Staatssekretariat für Fischerei eine Pauschalsumme von jährlich 1 500 ECU je Thunfischwadenfänger und 300 ECU je Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer gezahlt worden ist; dies entspricht den Gebühren für den Fang von

- 75 Tonnen Thunfisch pro Jahr pro Thunfischwadenfänger,

- 15 Tonnen Thunfisch pro Jahr pro Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer.

4. Die Endabrechnung der für das Fischwirtschaftsjahr fälligen Gebühren wird von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am Ende eines jeden Kalenderjahres auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die für jedes Fischereifahrzeug gesammelt und von den zuständigen wissenschaftlichen

Instituten, insbesondere dem französischen Amt für wissenschaftlich-technische Forschung in Übersee (ORSTOM), dem spanischen ozeanographischen Institut (IEO) und dem kapverdischen Instituto Nacional de Investigação das Pescas (INIP), bestätigt wurden.

Diese Abrechnung wird dem kapverdischen Staatssekretariat für Fischerei und den Reedern gleichzeitig zugestellt. Die Reeder überweisen etwaige offenstehenden Beträge spätestens dreissig Tage nach Zustellung der Endabrechnung an das kapverdische Staatssekretariat für Fischerei auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von den Behörden Kap Verdes bezeichneten Stelle.

Liegt die endgültige Gebührenabrechnung unter dem als Vorschuß gezahlten Betrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet.

C. Lizenzbedingungen für die übrigen Fischereifahrzeuge

1. Die Lizenzen für Grundleinenfischer haben eine Geltungsdauer von drei, sechs oder zwölf Monaten. Die Jahresgebühren werden im Verhältnis zur Geltungsdauer der Lizenz nach Bruttoregistertonnen festgesetzt (100 ECU je BRT).

2. Für Fischereifahrzeuge, die Versuchsfischerei auf Kopffüsser betreiben, beträgt die jährliche Gebühr 60 ECU je BRT.

A. D. Fangmeldungen

1. Thunfischwadenfänger, Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer führen über jeden Fangeinsatz in der Fischereizone Kap Verdes ein Fischereilogbuch nach dem als Anlage 2 beigefügten Muster. Dieses Formular ist dem kapverdischen Staatssekretariat für Fischerei über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde binnen 45 Tagen nach Abschluß der Fangreise in der Fischereizone Kap Verdes zuzustellen.

2. Grundleinenfischer und Schiffe, die Versuchsfischerei auf Kopffüsser betreiben, müssen ihre Fangergebnisse anhand des als Muster beigefügten Formblattes (Anlage 3) über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde an das kapverdische Staatssekretariat für Fischerei weiterleiten. Diese Fangmeldungen werden monatlich zusammengestellt und sind mindestens einmal im Vierteljahr zu übermitteln.

3. Die betreffenden Unterlagen sind deutlich auszufuellen und vom Schiffskapitän zu unterzeichnen.

4. Die zuständigen Behörden Kap Verdes behalten sich das Recht vor, bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen unter anderem folgende Sanktionen auch gleichzeitig - zu verhängen:

- Aussetzung der Lizenz des betreffenden Fischereifahrzeugs,

- Zahlung einer Geldstrafe.

In diesem Fall wird die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde hiervon in Kenntnis gesetzt.

E. Anlandungen

Die Thunfischfänger der Gemeinschaft beteiligen sich entsprechend der Höhe ihres Fischereiaufwands in der betreffenden Zone an der Versorgung der Thunfischkonservenindustrie Kap Verdes zu einem Preis, der in gemeinsamem Einvernehmen zwischen den Reedern der Gemeinschaft und den Fischereibehörden Kap Verdes auf der Grundlage gängiger Weltmarktpreise festgesetzt wird. Die Zahlung erfolgt in konvertibler Währung.

Ausserdem bemühen sich die Thunfischfänger, die ihre Fänge in einem Hafen Kap Verdes anlanden, den Fischereibehörden Kap Verdes einen Teil ihrer Beifänge zu den örtlichen Marktpreisen zur Verfügung zu stellen.

F. Anheuerung von Seeleuten

1. Die Reeder von Thunfischfängern und Oberflächen-Langleinenfischern verpflichten sich, im Rahmen nachstehender Bedingungen und Grenzen kapverdische Staatsbürger zu beschäftigen:

- Die Flotte der Thunfischwadenfänger beschäftigt für die Zeit des Fangeinsatzes in der Fischereizone Kap Verdes drei kapverdische Seeleute;

- die Flotte der Thunfischfänger mit Angeln beschäftigt für die Zeit des Fangeinsatezs in der Fischereizone Kap Verdes acht kapverdische Seeleute, jedoch nicht mehr als einen Seemann pro Schiff;

- die Flotte der Oberflächen-Langleinenfischer beschäftigt für die Zeit des Fangeinsatzes in der Fischereizone Kap Verdes zwei kapverdische Seeleute, jedoch nicht mehr als einen Seemann pro Schiff.

2. Die Heuer dieser Seeleute ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder ihren Vertretern und den zuständigen Behörden Kap Verdes in gegenseitigem Einvernehmen festzusetzen; sie geht zu Lasten der Reeder und muß die Sozialabgaben des Seemanns einschließen (unter anderem Lebens-, Unfall- und Krankenversicherung).

3. Werden keine Seeleute angeheuert, so müssen die Reeder eine Pauschalsumme in Höhe der entsprechenden Löhne zahlen.

Dieser Betrag wird für die Ausbildung kapverdischer Seeleute verwendet und ist auf das von den zuständigen Behörden Kap Verdes angegebene Konto zu überweisen.

G. Anbordnahme von Beobachtern

1. Auf Antrag der zuständigen Behörden Kap Verdes nehmen Fischereifahrzeuge mit einer Tonnage von mehr als 150 BRT einen von diesen Behörden bezeichneten Beobachter an Bord, dessen Aufgabe es ist,

die in der Fischereizone Kap Verdes eingebrachten Fänge zu kontrollieren. Dem Beobachter wird jegliche zur Wahrnehmung seiner Aufgabe erforderliche Unterstützung einschließlich Zugang zu Räumen und Einsicht in Unterlagen gewährt. Sein Aufenthalt an Bord darf die zur Erfuellung seiner Aufgabe erforderliche Zeit nicht überschreiten.

Der Kapitän erleichtert dem Beobachter die Durchführung seiner Aufgabe; der Beobachter ist den Offizieren des betreffenden Schiffes gleichgestellt. Vergütung und Sozialabgaben des Beobachters gehen zu Lasten der zuständigen Behörden Kap Verdes.

2. Das Anbordnehmen des Beobachters und dessen Arbeit dürfen die Fangeinsätze weder unterbrechen noch behindern. Der Einschiffungshafen wird in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden Kap Verdes und dem Reeder oder seinem Vertreter festgelegt. Wird der Beobachter im Ausland an Bord genommen, so gehen dessen Reisekosten zu Lasten des Reeders. Verlässt ein Thunfischfänger die Fischereizone Kap Verdes mit einem kapverdischen Beobachter an Bord, so ist dafür zu sorgen, daß dieser so rasch wie möglich auf Kosten des Reeders nach Kap Verde zurückkehren kann.

H. Fischereizonen

1. Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft dürfen ihre Fangtätigkeit in folgenden Zonen - gemessen von den Basislinien - ausüben:

- Thunfischwadenfischer und Oberflächen-Langleinenfischer ausserhalb der 12-Seemeilen-Zone,

- Thunfischfänger mit Angeln ausserhalb der 6-Seemeilen-Zone,

- Fang von Köderfischen und Grundleinenfischer in den Gewässern ab den Basislinien.

2. Tintenfischfänger, die ihre Tätigkeit im Rahmen einer Versuchsfischereikampagne ausüben, haben Zugang zu der gesamten Fischereizone Kap Verdes.

I. Zulässige Maschenöffnung

Die vorgeschriebene Mindestöffnung für gestreckt gemessene Maschen im Steert beträgt:

- 16 mm für den Fang von Köderfischen,

- 40 mm für den Fang von Kopffüssern.

Im Thunfischfang finden die von der ICCAT empfohlenen internationalen Normen Anwendung.

J. Befahren und Verlassen der Fischereizone, Funkverbindungen

1. Sämtliche Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die ihre Tätigkeit im Rahmen des Abkommens in der Fischereizone Kap Verdes ausüben, teilen der Funkstation São Vicente bei jedem Einlaufen und jedem Auslaufen aus der Fischereizone Kap Verdes Datum und Uhrzeit sowie ihre Position mit.

2. Während ihrer Fangtätigkeit in der Fischereizone Kap Verdes teilen die Fahrzeuge den zuständigen Behörden Kap Verdes alle drei Tage über die Funkstation São Vicente ihre Position und ihre Fänge sowie am Ende jedes Einsatzes den Stand ihrer Fänge mit.

3. Das Rufzeichen, die Sendefrequenz und die Sendezeiten werden den Reedern oder ihren Vertretern vom kapverdischen Staatssekretariat für Fischerei bei Aushändigung der Lizenz mitgeteilt.

4. Ist diese Funkverbindung nicht möglich, so können die Fischereifahrzeuge auf andere Formen der Nachrichtenübermittlung wie Telex oder Telegramm ausweichen.

K. Benutzung von Hafeneinrichtungen sowie Waren- und Dienstleistungen

Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft bemühen sich, alle für ihre Tätigkeit erforderlichen Lieferungen und Dienstleistungen in Kap Verde zu beziehen. Die zuständigen Behörden Kap Verdes legen im Einvernehmen mit den Reedern oder ihren Vertretern die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Hafeneinrichtungen und gegebenenfalls Waren- und Dienstleistungen fest.

L. Verfahren im Falle einer Durchsuchung

1. Wird ein Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, das seine Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens ausübt, in der Fischereizone Kap Verdes angehalten und durchsucht, so ist die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde hiervon binnen 48 Stunden zu unterrichten. Ein kurzer Bericht über die Umstände und Gründe für diese Durchsuchung ist innerhalb von 72 Stunden vorzulegen.

2. Nach Eingang der vorgenannten Mitteilungen findet innerhalb von 24 Stunden eine Sitzung zwischen der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Kap Verde, dem kapverdischen Staatssekretariat für Fischerei und den Kontrollbehörden statt, an der gegebenenfalls auch ein Vertreter des betroffenen Mitgliedstaates teilnimmt und auf der alle zweckdienlichen Unterlagen und Informationen zur Klärung des Tatbestandes ausgetauscht werden. Der Reeder oder sein Vertreter wird über das Ergebnis dieser Sitzung sowie über alle Folgemaßnahmen der Durchsuchung unterrichtet.

3. Das aufgrund eines Verstosses gegen Fischereibestimmungen festgehaltene Schiff wird gegen Hinterlegung einer Kaution freigegeben; bei der Festsetzung dieser Kaution werden die durch die Durchsuchung entstandenen Kosten sowie die Höhe der Geldstrafen und Schadensersatzforderungen berücksichtigt, mit denen die verantwortlichen Beschuldigten rechnen müssen.

Anlage 1

STAATSSEKRETARIAT FÜR FISCHEREI

Antrag auf Erstellung einer Fanglizenz für ausländische Fischereifahrzeuge

1. Name des Reeders: .............................................................

.............................................................

2. Anschrift des Reeders: .............................................................

.............................................................

3. Name des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: .............................................................

.............................................................

4. Anschrift des Vertreters oder Agenten des Reeders vor Ort: .............................................................

.............................................................

5. Name des Kapitäns: .............................................................

6. Name des Schiffes: .............................................................

7. Registriernummer: .............................................................

8. Wann und wo gebaut: .............................................................

9. Flaggenzugehörigkeit: .............................................................

10. Registrierhafen: .............................................................

11. Ausrüstungshafen: .............................................................

12. Länge über alles: .............................................................

13. Breite: .............................................................

14. Bruttoregistertonnen: .............................................................

15. Nettoregistertonnen: .............................................................

16. Kapazität der Laderäume: .............................................................

17. Kühl- oder Gefrierkapazität: .............................................................

18. Maschinentyp und -leistung: .............................................................

19. Fanggeräte: .............................................................

20. Anzahl Besatzungsmitglieder: .............................................................

21. Fernmeldeanlage: .............................................................

22. Rufzeichen: .............................................................

23. Äusserliche Kennzeichnung des Schiffes: .............................................................

24. Beabsichtigte Fangtätigkeit: .............................................................

25. Anlandungsort der Fänge: .............................................................

26. Fangzonen: .............................................................

27. Zu fangende Arten: .............................................................

28. Geltungsdauer: .............................................................

29. Besondere Bedingungen: .............................................................

30. Weitere Tätigkeiten des Antragstellers in Kap Verde: .............................................................

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Stellungnahme der Generaldirektion Fischerei

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Bemerkungen des Staatssekretariats für Fischerei

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Anlage 2

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

>ENDE EINES SCHAUBILD>

Anlage 3

INFORMATIONEN ÜBER VORANGEGANGENE FÄNGE IM RAHMEN DER INDUSTRIELLEN

FISCHEREI

1. Name und Registriernummer des Schiffes: .............................................................

2. Nationalität: .............................................................

Schiffstyp: 3. Schiffstyp:

.............................................................

(Frischfischfänger, Thunfischfänger usw.)

4. Name des Kapitäns oder des Schiffsführers: .............................................................

5. Fischereilizenz: ausgestellt von: .............................................................

Geltungsdauer: .............................................................

6. Verwendete Fischereigeräte: .............................................................

7. Datum der Ausfahrt aus dem Hafen: .............................................................

Datum der Ankunft: .............................................................

8. Fänge: .............................................................

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Der Unterzeichnete ........................................................., Kapitän oder Schiffsführer des obengenannten Schiffes oder sein Vertreter erklärt, daß diese Information der Wahrheit entspricht, was von dem Regierungsinspektor bestätigt wird.

Bestätigt durch den Regierungsinspektor

Unterschrift des Kapitäns oder Schiffsführers

PROTOKOLL zur Festlegung der Fischereirechte und des finanziellen Ausgleichs nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Kap Verde über die Fischerei vor der Küste Kap Verdes

Artikel 1

(1) Nach Artikel 2 des Abkommens werden für einen Zeitraum von drei Jahren folgende Fischereirechte festgelegt:

a) Grosse Wanderfischarten:

- Thunfischfroster (Wadenfischerei): 21 Schiffe;

- Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer: 24 Schiffe.

Auf Antrag der Gemeinschaft können die Fangrechte für die grossen Wanderfischarten im zweiten Anwendungsjahr dieses Protokolls innerhalb einer zulässigen Übertragung von 15 % anders auf die betreffenden Fahrzeuge aufgeteilt werden.

b)

Andere Arten:

- Grundleinenfischer: 2 Schiffe mit jeweils einer Tonnage von weniger als 210 BRT,

- Versuchsfischerei auf Kopffüsser: 2 Schiffe.

(2) Auf der ersten Tagung des gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens im zweiten Anwendungsjahr dieses Protokolls werden die dann vorliegenden Ergebnisse der Versuchsfischerei auf Kopffüsser ausgewertet.

Artikel 2

(1) Der finanzielle Ausgleich nach Artikel 7 des Abkommens wird für den in Artikel 1 genannten Zeitraum auf 1 950 000 ECU festgesetzt und ist in drei gleichen Jahresraten zu zahlen.

(2) Die Verwendung dieses Ausgleichs unterliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Behörden von Kap Verde.

(3) Die Zahlung erfolgt auf ein Konto bei einem Finanzinstitut oder jeder anderen von den Behörden Kap Verdes bezeichneten Stelle.

Artikel 3

Die im Rahmen der Versuchsfischerei auf Kopffüsser eingebrachten Fänge gehen uneingeschränkt in den Besitz des betreffenden Reeders über.

Artikel 4

Die Gemeinschaft beteiligt sich ferner während des in

Artikel 1 genannten Zeitraums mit einem Betrag von 500 000 ECU an der Finanzierung eines wissenschaftlichen oder technischen Programms Kap Verdes (Ausrüstungen, Infrastrukturen, Seminare, Studien usw.) zur besseren Erforschung der Vorkommen in der ausschließlichen Wirtschaftszone Kap Verdes.

Dieser Betrag wird dem kapverdischen Staatssekretariat für Fischerei zur Verfügung gestellt und auf ein von diesem angegebenes Konto überwiesen.

Artikel 5

(1) Die beiden Parteien sind sich darin einig, daß eine Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der in der Seefischerei tätigen Personen wesentlich für ihre erfolgreiche Zusammenarbeit ist. Die Gemeinschaft erleichtert daher kapverdischen Staatsbürgern den Zugang zu den Einrichtungen ihrer Mitgliedstaaten und gewährt ausserdem Studien- und Ausbildungsstipendien in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen fischereibezogenen Fachrichtungen. Diese Stipendien können auch in jedem anderen, mit der Gemeinschaft durch Kooperationsabkommen verbundenen Staat in Anspruch genommen werden.

(2) Die Gesamtkosten für diese Stipendien dürfen 160 000 ECU nicht übersteigen. Ein Teil dieses Betrages kann auf Antrag der zuständigen Behörden Kap Verdes dazu verwendet werden, die Kosten für die Teilnahme an internationalen Konferenzen oder fischwirtschaftlichen Praktika oder Lehrgängen zu decken. Die Gesamtsumme wird je nach Verwendung in Teilbeträgen ausgezahlt.

Artikel 6

Das Versäumnis der Gemeinschaft, die Zahlungen nach Artikel 2 und 4 vorzunehmen, kann zur Aussetzung dieses Protokolls führen.