21982A0526(04)

Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) - Schlußakte - Erklärungen der Vertragspartner - Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 230 vom 05/08/1982 S. 0039 - 0056
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0004
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 3 S. 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0043
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 3 S. 0043


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ÜBEREINKOMMEN

über die Personenbeförderung im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ( ASOR )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ,

DIE REGIERUNG VON SPANIEN ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND ,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN ,

DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ,

DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN ,

DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT ,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI ,

IN DEM WUNSCH , die Entwicklung des grenzueberschreitenden Verkehrs zu fördern und insbesondere seine Organisation und Durchführung zu erleichtern ,

IN DER ERWAEGUNG , daß bestimmte Personenbeförderungen im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen , was die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betrifft , liberalisiert sind durch die Verordnung Nr . 117/66/EWG des Rates vom 28 . Juli 1966 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzueberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ( 1 ) sowie durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 1016/68 der Kommission vom 9 . Juli 1968 zur Festlegung der Muster der Kontrolldokumente gemäß Artikel 6 und 9 der Verordnung Nr . 117/66/EWG des Rates ( 2 ) ,

IN DER ERWAEGUNG , daß zudem die Europäische Konferenz der Verkehrsminister ( CEMT ) am 16 . Dezember 1969 die Entschließung Nr . 20 über die Aufstellung allgemeiner Regeln für den grenzueberschreitenden Verkehr mit Kraftomnibussen ( 3 ) angenommen hat , die ebenfalls die Liberalisierung bestimmter Personenbeförderungen im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Strasse vorsieht ,

IN DER ERWAEGUNG , daß es wünschenswert ist , harmonisierte Liberalisierungsvorschriften für die Personenbeförderung im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr auf der Strasse vorzusehen und die Kontrollformalitäten durch die Einführung eines einzigen Dokuments zu vereinfachen ,

IN DER ERWAEGUNG , daß es angezeigt ist , bestimmte Verwaltungsaufgaben nach dem Übereinkommen dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister zu übertragen ,

HABEN BESCHLOSSEN , einheitliche Regeln für die Personenbeförderung im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen aufzustellen ,

UND HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt :

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN :

M . Herman DE CROO ,

Ministre des Communications du Royaume de Belgique ,

Président en exercice du Conseil des Communautés européennes ;

M . G . CONTOGEORGIS ,

Membre de la Commission des Communautés européennes ;

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH :

M . Karl LAUSECKER ,

Ministre fédéral des transports ;

DIE REGIERUNG VON SPANIEN :

Don Emilio PAN DE SORALUCE ,

Ambassadeur ;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK FINNLAND :

M . Jarmo WAHLSTRÖEM ,

Ministre des Transports ;

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN :

M . Erik RIBU ,

Secrétaire général au Ministère des Transports et Communications ;

DIE REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK :

M . José Carlos VIANA BAPTISTA ,

Ministre du Logement , des Travaux publics et des Transports ;

DIE REGIERUNG VON SCHWEDEN :

M . Nils Erik BRAMSVIK ,

Sous-secrétaire d'Etat au Ministère des Communications ;

DER SCHWEIZERISCHE BUNDESRAT :

M . Léon SCHLUMPF ,

Conseiller fédéral ,

Chef du département fédéral des Transports , des Communications et de l'Energie ;

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI :

Dr Mustafa A . AYSAN ,

Ministre des transports ;

DIESE HABEN nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten

DIE FOLGENDEN BESTIMMUNGEN VEREINBART :

ABSCHNITT I

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

( 1 ) Das vorliegende Übereinkommen ist anwendbar

a ) auf die Personenbeförderung auf der Strasse im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr , die durchgeführt wird

- zwischen den Gebieten zweier Vertragsparteien oder

- von und nach dem Gebiet derselben Vertragspartei

und gegebenenfalls im Rahmen solcher Verkehrsdienste im Transit sowohl durch das Gebiet einer anderen Vertragspartei als auch durch das Gebiet eines Nichtvertragsstaats , und zwar

- mit Fahrzeugen , die im Gebiet einer Vertragspartei zugelassen sind und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind , mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern ;

b ) auf die Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Verkehrsdiensten .

( 2 ) Grenzueberschreitender Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehr , der über das Gebiet von mindestens zwei Vertragsparteien führt .

( 3 ) Die Bezeichnung " Gebiet einer Vertragspartei " im Sinne dieses Übereinkommens bezieht sich , soweit die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betroffen ist , auf die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung dieser Gemeinschaft angewendet wird , und zwar nach Maßgabe jenes Vertrages .

Artikel 2

( 1 ) Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehrsdienst , der weder der Definition des Linienverkehrs nach Artikel 3 noch der Definition des Pendelverkehrs nach Artikel 4 entspricht . Er umfasst

a ) Rundfahrten mit geschlossenen Türen , d.h . Fahrten , die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden , das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangsort zurückbringt ;

b ) Verkehrsdienste , bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist ;

c ) alle sonstigen Verkehrsdienste .

( 2 ) Beim Gelegenheitsverkehr dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden , es sei denn , daß die zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei Ausnahmen hiervon gestatten . Diese Fahrten dürfen mit einer gewissen Häufigkeit ausgeführt werden , ohne dadurch die Eigenschaft des Gelegenheitsverkehrs zu verlieren .

Artikel 3

( 1 ) Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist die regelmässige Beförderung von Personen in einer bestimmten Verkehrsverbindung , wobei Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können . Der Linienverkehr kann der Verpflichtung unterworfen werden , im voraus festgelegte Fahrpläne und Tarife zu befolgen .

( 2 ) Als Linienverkehr im Sinne dieses Übereinkommens gilt unabhängig davon , wer den Ablauf der Fahrten bestimmt , auch die regelmässige Beförderung bestimmter Kategorien von Personen unter Ausschluß anderer Fahrgäste , soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach Absatz 1 gegeben sind . Diese Beförderungen - vor allem die Beförderung von Arbeitnehmern zur Arbeitsstelle und von dort zu ihrer Wohnung und die Beförderung von Schülern zur Lehranstalt und von dort zu ihrer Wohnung - werden als " Sonderformen des Linienverkehrs " bezeichnet .

( 3 ) Die Regelmässigkeit wird nicht dadurch berührt , daß der Ablauf der Fahrten wechselnden Bedürfnissen der Beteiligten angepasst wird .

Artikel 4

( 1 ) Pendelverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ist der Verkehrsdienst , bei dem bei mehreren Hin - und Rückfahrten von demselben Ausgangsort nach demselben Zielort Reisende befördert werden , die zuvor in Gruppen zusammengefasst worden sind . Jede Reisegruppe , welche die Hinfahrt gemeinsam ausgeführt hat , wird bei einer späteren Fahrt geschlossen an den Ausgangsort zurückgebracht .

Unter Ausgangsort und Zielort sind der Ort des Reiseantritts und der Ort des Reiseziels sowie deren Umgebung zu verstehen .

( 2 ) Bei Pendelfahrten dürfen unterwegs Fahrgäste weder aufgenommen noch abgesetzt werden .

( 3 ) Die erste Rückfahrt und die letzte Hinfahrt in der Reihe der Pendelfahrten sind Leerfahrten .

( 4 ) Die Zuordnung eines Verkehrsdienstes zum Pendelverkehr wird jedoch nicht dadurch berührt , daß mit Zustimmung der zuständigen Behörden in der betreffenden Vertragspartei oder den betreffenden Vertragsparteien

- Reisende abweichend von Absatz 1 die Rückfahrt mit einer anderen Gruppe vornehmen ,

- Reisende abweichend von Absatz 2 unterwegs aufgenommen oder abgesetzt werden ,

- die erste Hin - und die letzte Rückfahrt in der Reihe der Pendelfahrten abweichend von Absatz 3 Leerfahrten sind .

ABSCHNITT II

Liberalisierungsmaßnahmen

Artikel 5

( 1 ) Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a ) und b ) genannte Gelegenheitsverkehr ist von jeder Beförderungsgenehmigung auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der , in der das Fahrzeug zugelassen ist , befreit .

( 2 ) Von jeder Beförderungsgenehmigung auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei als der , in der das Fahrzeug zugelassen ist , ist derjenige in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ) genannte Gelegenheitsverkehr befreit , der dadurch gekennzeichnet ist , daß

- die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am selben Ort aufgenommen werden und

- die Fahrgäste

a ) - auf dem Gebiet entweder einer Nichtvertragspartei oder einer anderen Vertragspartei als der , in der das Fahrzeug zugelassen ist , und einer anderen als der , in der sie aufgenommen werden , aufgrund von Beförderungsverträgen , die vor ihrer Ankunft auf dem Gebiet der letztgenannten Vertragspartei geschlossen wurden , in Gruppen zusammengefasst sind und

- in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden , in der das Fahrzeug zugelassen ist , oder

b ) - vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b ) in das Gebiet der Vertragspartei gebracht worden sind , in dem sie wieder aufgenommen werden , und in das Gebiet der Vertragspartei , in der das Fahrzeug zugelassen ist , befördert werden oder

c ) - eingeladen worden sind , sich in das Gebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben , wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt . Die Fahrgäste müssen ein zusammengehöriger Personenkreis sein , der nicht nur zum Zweck der Fahrt gebildet worden sein darf und der in das Gebiet der Vertragspartei , in dem das Fahrzeug zugelassen ist , gebracht wird .

( 3 ) Im Gebiet der betreffenden Vertragspartei kann der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c ) genannte Gelegenheitsverkehr der Beförderungsgenehmigungspflicht unterworfen werden , soweit die Bedingungen des Absatzes 2 nicht erfuellt sind .

ABSCHNITT III

Kontrolldokument

Artikel 6

Verkehrsunternehmer , die Gelegenheitsverkehr im Sinne dieses Übereinkommens ausführen , haben den Kontrollberechtigten auf Verlangen ein Fahrtenblatt vorzuweisen , das Teil eines Kontrolldokuments ist , das von den zuständigen Behörden in der Vertragspartei , in der das Fahrzeug zugelassen ist , oder von anderen hierzu ermächtigten Stellen ausgegeben wird . Dieses Kontrolldokument tritt an die Stelle der bereits bestehenden Kontrolldokumente .

Artikel 7

( 1 ) Das Kontrolldokument nach Artikel 6 besteht aus abtrennbaren Fahrtenblättern in doppelter Ausfertigung , die in Fahrtenheften zu je 25 Fahrtenblättern enthalten sind . Das Kontrolldokument muß dem Muster in der Anlage zu diesem Übereinkommen entsprechen . Diese Anlage ist Bestandteil des Übereinkommens .

( 2 ) Jedes Fahrtenheft mit seinen Fahrtenblättern ist numeriert . Die Fahrtenblätter sind zusätzlich von 1 bis 25 durchnumeriert .

( 3 ) Der Text auf dem Deckblatt des Fahrtenheftes sowie auf den Fahrtenblättern wird in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Mitgliedstaats der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder jeder anderen Vertragspartei gedruckt , in dem oder in der das verwendete Fahrzeug zugelassen ist .

Artikel 8

( 1 ) Das Fahrtenheft nach Artikel 7 wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt ; es ist nicht übertragbar .

( 2 ) Das Original des Fahrtenblatts ist während der gesamten Dauer der Fahrt , für die es ausgestellt wurde , im Fahrzeug mitzuführen .

( 3 ) Der Verkehrsunternehmer ist für die ordnungsgemässe Führung der Fahrtenblätter verantwortlich .

Artikel 9

( 1 ) Das Fahrtenblatt ist vom Verkehrsunternehmer für jede Fahrt vor deren Antritt in doppelter Ausfertigung auszufuellen .

( 2 ) Es ist dem Verkehrsunternehmer freigestellt , die Namen der Fahrgäste mittels einer auf einem gesonderten Blatt im voraus erstellten Liste anzugeben , das an der in Punkt 6 des Fahrtenblatts vorgesehenen Stelle fest aufzukleben ist . Ein Stempel des Verkehrsunternehmers oder gegebenenfalls seine Unterschrift oder die Unterschrift des Fahrers des verwendeten Fahrzeugs ist so anzubringen , daß sie sich teils auf der Liste und teils auf dem Fahrtenblatt befinden .

( 3 ) Für Verkehrsdienste , bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt nach Artikel 5 Absatz 2 dieses Übereinkommens ist , kann die Liste der Fahrgäste unter den in Absatz 2 genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrgäste erstellt werden .

Artikel 10

Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren , daß sie auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblatts verzichten . In diesem Fall ist die Zahl der Fahrgäste anzugeben .

Artikel 11

( 1 ) Ein Muster aus grünem Karton , das den Wortlaut des Musters des Deckblatts ( Vorder - und Rückseite ) des Kontrolldokuments nach der Anlage zu diesem Übereinkommen in allen Amtssprachen jeder Vertragspartei enthält , ist im Fahrzeug mitzuführen .

( 2 ) Das Deckblatt dieses Musters trägt in Druckbuchstaben in der Amtssprache oder in mehreren Amtssprachen des Staates , in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist , folgende Aufschrift :

" Wortlaut des Musters des Kontrolldokuments in dänischer , deutscher , englischer , finnischer , französischer , griechischer , italienischer , niederländischer , norwegischer , portugiesischer , schwedischer , spanischer und türkischer Sprache . "

( 3 ) Dieses Muster ist den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen .

Artikel 12

Abweichend von Artikel 6 können die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den Gelegenheitsverkehr verwendeten Kontrolldokumente für die Dauer von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 18 Absatz 2 weiterverwendet werden .

ABSCHNITT IV

Allgemeine und Schlußbestimmungen

Artikel 13

( 1 ) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien erlassen die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen .

Diese Maßnahmen regeln unter anderem :

- die Organisation , das Verfahren und die Mittel der Kontrolle sowie die Ahndung von Zuwiderhandlungen ;

- die Gültigkeitsdauer des Fahrtenheftes ;

- die Auswertung und Aufbewahrung des Originals und der Durchschrift des Fahrtenblatts ;

- die Bestimmung der zuständigen Behörden nach den Artikeln 2 , 6 , 10 und 14 sowie der Stellen nach Artikel 6 ;

- die auf dem Fahrtenblatt durch die Kontrollberechtigten gegebenenfalls anzubringenden Sichtvermerke .

( 2 ) Die nach Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen werden dem Sekretariat der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ( CEMT ) mitgeteilt , das die anderen Vertragsparteien hierüber unterrichtet .

Artikel 14

( 1 ) Die zuständigen Behörden in den Vertragsparteien achten darauf , daß die Verkehrsunternehmer die Bestimmungen dieses Übereinkommens befolgen .

( 2 ) Sie unterrichten einander gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Zuwiderhandlungen , die auf ihrem Gebiet von einem Verkehrsunternehmer mit Niederlassung im Gebiet einer anderen Vertragspartei begangen wurden , sowie gegebenenfalls über deren Ahndung .

Artikel 15

Die Artikel 5 und 6 finden keine Anwendung , wenn Abkommen oder sonstige Vereinbarungen , die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen oder zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien geschlossen werden können , eine liberalere Behandlung vorsehen . Für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind unter " Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen , die zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien bestehen " die von den Mitgliedstaaten dieser Gemeinschaft geschlossenen Abkommen oder sonstigen Vereinbarungen zu verstehen .

Artikel 16

( 1 ) Lässt die Durchführung dieses Übereinkommens oder der nach Artikel 13 getroffenen Maßnahmen es als erforderlich erscheinen , so kann jede Vertragspartei die Einberufung einer Tagung der Vertragsparteien beantragen , um die aufgeworfenen Probleme und gegebenenfalls die vorgeschlagenen Lösungen gemeinsam zu prüfen .

( 2 ) Der Vorsitz der in Absatz 1 vorgesehenen Tagungen wird abwechselnd von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und von einer anderen hierzu bestimmten Vertragspartei wahrgenommen .

( 3 ) Die Anträge auf Einberufung einer Tagung nach Absatz 1 sind an das Sekretariat der CEMT zu richten .

( 4 ) Das Sekretariat der CEMT verständigt die anderen Vertragsparteien unverzueglich von dem Antrag nach Absatz 1 ; wird der Antrag auf Einberufung nicht binnen vier Wochen zurückgezogen , so legt das Sekretariat der CEMT nach Ablauf dieser Frist Zeitpunkt und Ort der Tagung im Einvernehmen mit dem seit der letzteren Plenartagung amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese Zusammenkunft so bald wie möglich ein .

Artikel 17

( 1 ) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT erklären , daß sie sich durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ) des Übereinkommens nicht als gebunden erachtet . In diesem Fall sind die anderen Vertragsparteien durch Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b ) gegenüber der Vertragspartei , die einen solchen Vorbehalt eingelegt hat , nicht gebunden .

( 2 ) Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung kann jederzeit durch Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT zurückgezogen werden .

Artikel 18

( 1 ) Dieses Übereinkommen bedarf der Genehmigung oder Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Verfahren . Die Genehmigungs - oder Ratifikationsurkunden werden von den Vertragsparteien beim Sekretariat der CEMT hinterlegt .

( 2 ) Dieses Übereinkommen tritt nach Genehmigung oder Ratifizierung durch fünf Vertragsparteien , zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören muß , am ersten Tag des dritten Monats in Kraft , der auf den Tag der Hinterlegung der fünften Genehmigungs - oder Ratifikationsurkunde folgt .

( 3 ) Für jede Vertragspartei , die dieses Übereinkommen nach dem Inkrafttreten nach Absatz 2 genehmigt oder ratifiziert , tritt das Übereinkommen am ersten Tag des dritten Monats in Kraft , der auf den Tag der Hinterlegung der Genehmigungs - oder Ratifikationsurkunde durch die betreffende Vertragspartei beim Sekretariat der CEMT folgt .

( 4 ) Die Bestimmungen der Abschnitte II und III dieses Übereinkommens sind sieben Monate nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens nach Absatz 2 oder 3 anzuwenden .

Artikel 19

( 1 ) Ist dieses Übereinkommen drei Jahre lang nach Maßgabe von Artikel 18 Absatz 2 in Kraft gewesen , so kann jede Vertragspartei durch Notifikation an das Sekretariat der CEMT die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Übereinkommens beantragen . Das Sekretariat verständigt die anderen Vertragsparteien unverzueglich von dem Antrag , legt Zeitpunkt und Ort der Konferenz im Einvernehmen mit dem seit der letzten Plenartagung amtierenden Vorsitzenden fest und beruft diese Konferenz so bald wie möglich ein . Für den Vorsitz dieser Konferenzen gilt Artikel 16 Absatz 2 entsprechend .

( 2 ) Für die Genehmigung oder Ratifikation einer zwischen allen Vertragsparteien vereinbarten Revision des Übereinkommens sowie für das Inkrafttreten der Revision gilt Artikel 18 .

Artikel 20

( 1 ) Dieses Übereinkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ab seinem Inkrafttreten geschlossen .

( 2 ) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen für sich unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist zum 1 . Januar durch gleichzeitige Notifikation an die anderen Vertragsparteien über das Sekretariat der CEMT kündigen . Das Übereinkommen kann jedoch während der ersten vier Jahre ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens nach Artikel 18 Absatz 2 nicht gekündigt werden .

( 3 ) Sofern dieses Übereinkommen nicht durch fünf Vertragsparteien , zu denen die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören muß , gekündigt wird , verlängert sich seine Geltungsdauer nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Frist von fünf Jahren ohne weiteres jeweils um weitere fünf Jahre .

Artikel 21

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in französischer Sprache abgefasst , wobei dieser Wortlaut verbindlich ist ; es wird im Archiv des Sekretariats der CEMT hinterlegt ; dieses übermittelt jeder Vertragspartei eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens .

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Übereinkommen gesetzt .

Geschehen zu Dublin am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundachtzig .

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Für die Regierung von Spanien

Für den Präsidenten der Republik Finnland

Für die Regierung des Königreichs Norwegen

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Für die Regierung von Schweden

Für den Schweizerischen Bundesrat

Für den Präsidenten der Republik Türkei

( 1 ) ABl . Nr . 147 vom 9 . 8 . 1966 , S . 2688/66 .

( 2 ) ABl . Nr . L 173 vom 22 . 7 . 1968 , S . 8 .

( 3 ) Sammlung der Entschließungen der CEMT , Jg . 1969 , S . 67 ; Sammlung der Entschließungen der CEMT , Jg . 1971 , S . 133 .

ANLAGE : siehe ABl .

SCHLUSSAKTE

Die Vertreter

DES RATES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN ,

DES BUNDESPRÄSIDENTEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH ,

DER REGIERUNG VON SPANIEN ,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK FINNLAND ,

DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHS NORWEGEN ,

DER REGIERUNG DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ,

DER REGIERUNG VON SCHWEDEN ,

DES SCHWEIZERISCHEN BUNDESRATES ,

DES PRÄSIDENTEN DER REPUBLIK TÜRKEI ,

versammelt in Dublin am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiundachtzig zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Personenbeförderung im grenzueberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen ( ASOR ) ,

haben bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens folgende Erklärungen zustimmend zur Kenntnis genommen :

1 . Erklärung der Vertragsparteien über die Anwendung des Übereinkommens ;

2 . Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 5 des Übereinkommens ;

3 . Erklärung der Vertragsparteien zum Evolutivcharakter des Übereinkommens .

Geschehen zu Dublin am sechsundzwanzigsten Mai neunzehnhundertzweiunachtzig .

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

Für die Regierung von Spanien

Für den Präsidenten der Republik Finnland

Für die Regierung des Königreichs Norwegen

Für die Regierung der Portugiesischen Republik

Für die Regierung von Schweden

Für den Schweizerischen Bundesrat

Für den Präsidenten der Republik Türkei

Erklärung der Vertragsparteien über die Anwendung des Übereinkommens

Die Vertragsparteien erklären sich damit einverstanden , daß die in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsmaßnahmen nur zwischen jenen Vertragsparteien angewendet werden können , die die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals ( AETR ) vom 1 . Juli 1970 oder gleichwertige Bedingungen wie die im AETR vorgesehenen auf den durch das vorliegende Übereinkommen geregelten Gelegenheitsverkehr anwenden .

Jede Vertragspartei , die aus den oben erwähnten Gründen Maßnahmen zur Nichtanwendung oder Aussetzung der in Artikel 5 Absatz 2 des Übereinkommens vorgesehenen Liberalisierungsbestimmungen erwägt , erklärt sich bereit , vor dem etwaigen Erlaß solcher Maßnahmen die betroffene Vertragspartei zu konsultieren .

Erklärung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu Artikel 5 des Übereinkommens

Die Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erklärt zu Artikel 5 des Übereinkommens , daß die vorgesehenen Liberalisierungsmaßnahmen für Leereinfahrten eines Fahrzeugs in das Gebiet einer anderen Vertragspartei , um dort eine Gruppe von Fahrgästen aufzunehmen und die besetzte Rückfahrt in das Gebiet der Vertragspartei durchzuführen , in der das Fahrzeug zugelassen ist , bei Rückfahrten in das Gebiet der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nur für Rückfahrten in den Mitgliedstaat dieser Gemeinschaft gelten , in dem das verwendete Fahrzeug zugelassen ist .

Erklärung der Vertragsparteien zum Evolutivcharakter des Übereinkommens

Die Vertragsparteien erklären , daß sich die Liberalisierungsmaßnahmen nach Artikel 5 des Übereinkommens in die angestrebte Entwicklung der grenzueberschreitenden Personenbeförderung eingliedern und in dieser Hinsicht für den Gelegenheitsverkehr einen bedeutsamen Schritt zur Erleichterung dieser Verkehrsdienste darstellen . Im Rahmen dieses Übereinkommens sowie in jenem der bilateralen Abkommen werden sie sich unter Berücksichtigung der bei der Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen erreichten Fortschritte bemühen , auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen das Ausmaß dieser Liberalisierung zu erweitern . Des weiteren erklären die Vertragsparteien , daß sie dafür sorgen werden , das Verfahren zur Erteilung der Genehmigungen , die für die in Artikel 5 Absatz 3 des Übereinkommens genannten Verkehrsdienste erforderlich sind , zu vereinfachen .