21981A1230(02)

Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Kanadas - Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel XI des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Kanadas

Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1981 S. 0054 - 0057
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0083
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 10 S. 0083
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0212
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 1 S. 0212


BESCHLUSS DES RATES vom 29. Dezember 1981 über den Abschluß des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Kanadas (81/1053/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Kanadas über die Fischerei mit Schiffen einer der Parteien in der Fischereizone der anderen Partei zu billigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Kanadas wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt namens der Gemeinschaft die in Artikel XV des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor (2).

Geschehen zu Brüssel am 29. Dezember 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER (1) Stellungnahme vom 18.12.1981 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

FISCHEREIABKOMMEN zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Kanadas

DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

(im folgenden "Gemeinschaft" genannt) und

DIE REGIERUNG KANADAS -

EINGEDENK der engen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Kanada und vor allem des am 6. Juli 1976 in Ottawa unterzeichneten Rahmenabkommens über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Kanada,

ANGESICHTS ihres beiderseitigen Wunsches, die lebenden Meeresschätze in den Gewässern vor ihren Küsten zu erhalten und rationell zu bewirtschaften, und ihrer Sorge um das Wohlergehen ihrer Küstenbevölkerung und der lebenden Meeresschätze in den Küstengewässern, von denen diese Bevölkerung abhängig ist,

ANGESICHTS der Tatsache, daß die Regierung Kanadas die staatliche Hoheit über die lebenden Meeresschätze ihrer Küstengewässer bis auf zweihundert Seemeilen ab ihrer Küste ausgedehnt hat und innerhalb dieser Grenze Hoheitsrechte zum Zweck der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Meeresschätze ausübt, und in Anbetracht des Beschlusses der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, ihre Fischereizonen (im folgenden "Fischereizone der Gemeinschaft" genannt) auf 200 Seemeilen ab ihrer Küste auszudehnen, wobei der Fischfang innerhalb dieser Gebiete der gemeinsamen Fischereipolitik der Gemeinschaft unterstellt wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Notwendigkeit, die Bewirtschaftung bestimmter lebender Meeresschätze, die sowohl in Gewässern unter der Fischereihoheit Kanadas als auch in der Fischereizone der Gemeinschaft vorkommen, zu koordinieren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Arbeit der dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen und der sich daraus ergebenden Praktiken der einzelnen Staaten,

DAVON AUSGEHEND, daß die Küstenstaaten bei Ausübung von Hoheitsrechten in den Gebieten ihrer Hoheit über lebende Meeresschätze zum Zwecke der Erforschung, Nutzung, Erhaltung und Bewirtschaftung dieser Meeresschätze sich an die Grundsätze des Völkerrechts zu halten haben,

ANGESICHTS des Interesses beider Parteien, ihre Fangtätigkeit in der Fischereizone der anderen Partei auszubauen,

BESTREBT, die Bestimmungen und die Bedingungen für die beide Seiten betreffende Fischereitätigkeit festzulegen -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel I

Beide Parteien arbeiten in Fragen der Erhaltung und Nutzung der lebenden Meeresschätze eng zusammen. Sie treffen geeignete Vorkehrungen zur Förderung dieser Zusammenarbeit und pflegen in internationalen Verhandlungen und Organisationen Beratung und Zusammenarbeit, um Ziele gemeinsamer Fangtätigkeit zu verwirklichen.

Artikel II

(1) a) Die Regierung Kanadas verpflichtet sich, Schiffen, die die Flagge von Mitgliedstaaten der Gemeinschaft führen, die Fangtätigkeit in dem Gebiet vor der Ostküste Kanadas, das seit der Zeit nach dem 31. Dezember 1976 kanadischer Fischereihoheit untersteht, im Rahmen angemessener Quoten an denjenigen Anteilen der Gesamtquote, die die kanadische Fangkapazität übersteigen, gemäß diesem Artikel zu gestatten.

b) Die Gemeinschaft verpflichtet sich, kanadischen Schiffen in der Fischereizone der Gemeinschaft die Fangtätigkeit im Rahmen angemessener Quoten an denjenigen Anteilen der zulässigen Gesamtfangmenge, die die Fangkapazität der Gemeinschaft übersteigen, gemäß diesem Artikel zu gestatten.

(2) Jede Partei legt jährlich für die in Absatz 1 erwähnten Gewässer unter ihrer Fischereihoheit, vorbehaltlich etwa notwendiger Änderungen infolge unvorhergesehener Umstände, folgendes fest: a) die Gesamtfangquote aus den einzelnen Fischbeständen oder Gruppen von Beständen unter Berücksichtigung der jeweils vorliegenden wissenschaftlichen Daten, des Zusammenhangs der Fischbestände untereinander, der Arbeit der betreffenden internationalen Organisationen sowie sonstiger sachdienlicher Faktoren,

b) ihre Fangkapazität für die betreffenden Fischbestände und

c) nach angemessener Beratung, geeignete Fangquoten für die Fischereifahrzeuge der anderen Partei an den Überschussanteilen von Beständen oder Gruppen von Beständen und die Gebiete, in denen diese Quoten gefangen werden dürfen.

(3) Bei Bestimmungen der Fangquoten und der Gebiete, in denen gefischt werden darf, berücksichtigt jede Partei unter anderem - ihre Belange;

- den Überschussanteil zulässiger Gesamtfangmengen bei den betreffenden Beständen;

- die herkömmliche Fischerei durch Schiffe der anderen Partei;

- die Gegenseitigkeit des Zugangs;

- andere Vergünstigungen, die im Sinne der in Artikel VIII genannten Zusammenarbeit geboten werden können.

Artikel III

(1) Jede Partei trifft die notwendigen Vorkehrungen, um ihre Schiffe zu verpflichten, bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen dieses Abkommens sowie sonstige von Zeit zu Zeit aufgrund des Abkommens zu vereinbarende Vorschriften zu beachten.

(2) Jede Partei kann für ihr Fischereihoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die erforderlichen Maßnahmen treffen, mit denen die Einhaltung dieses Abkommens durch die Schiffe der anderen Partei sichergestellt wird.

(3) Jede Partei trifft für ihr Fischereihoheitsgebiet die notwendigen Maßnahmen, um den Bestimmungen dieses Abkommens Wirkung zu verleihen ; dies kann auch die Erteilung von Lizenzen einschließen.

(4) Die Fischereifahrzeuge einer Partei halten sich beim Fischen im Fischereihoheitsgebiet der anderen Partei an sämtliche dort für die Fangtätigkeit geltenden Vorschriften.

(5) Jede Partei kann Maßnahmen treffen, die sie für die Erhaltung, die rationelle Verwaltung und die Regelung der Fischerei in ihrer Fischereizone für erforderlich hält, sofern derartige Maßnahmen nicht zu dem besonderen Zweck getroffen werden, die Fischereifahrzeuge der anderen Partei am Fang der im Rahmen dieses Abkommens zugewiesenen Quoten zu hindern.

Artikel IV

Beide Parteien verpflichten sich, entweder bilateral oder über geeignete internationale Organisationen zusammenzuarbeiten, um eine angemessene Bewirtschaftung und Erhaltung der in den Fischereizonen der beiden Parteien vorkommenden Fischbestände sowie der Bestände verwandter Arten zu gewährleisten.

Insbesondere bemühen sie sich um eine Harmonisierung der für diese Bestände geltenden Regelungen, halten häufig Beratungen ab und tauschen die dazu erforderlichen Fischereistatistiken aus.

Artikel V

Jede Partei arbeitet, wenn dies der Entwicklung ihrer Fischereibeziehungen im Sinne von Artikel II dient, mit der anderen Partei bei der wissenschaftlichen Forschung zusammen, die für die Bewirtschaftung, Erhaltung und Nutzung der lebenden Meeresschätze in dem Gebiet unter der Fischereihoheit dieser anderen Partei erforderlich ist. Hierfür beraten Wissenschaftler beider Parteien über die Durchführung solcher Forschungen sowie über Analyse und Auswertung der Ergebnisse.

Artikel VI

(1) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit der entsprechenden Anlagen und des Bedarfs ihrer eigenen Fahrzeuge gestattet jede Partei den von ihr gemäß diesem Abkommen lizenzierten Fahrzeugen die Einfahrt in ihre Häfen entsprechend den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Zwecke des Einkaufs von Ködern, Proviant oder Ausrüstungsgegenständen oder zur Vornahme von Instandsetzungsarbeiten oder für sonstige von der betreffenden Partei bestimmte Zwecke.

(2) Eine solche Genehmigung erlischt für ein nach diesem Abkommen lizenziertes Schiff bei Widerruf oder bei Ablauf der Geltungsdauer der Lizenz, ausgenommen für die Einfahrt in einen Hafen zum Zwecke des Einkaufs von Proviant oder zur Vornahme von für die Ausfahrt auf See notwendigen Instandsetzungsarbeiten.

(3) Dieser Artikel berührt nicht den Zugang zu den Häfen beider Parteien im Fall von Seenot, in dringenden Krankheitsfällen oder bei höherer Gewalt.

Artikel VII

(1) Beide Parteien bekräftigen, daß sie der Zusammenarbeit, wie sie in dem Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit in der Fischerei im Nordwest-Atlantik, bei dem sie Vertragsparteien sind, insbesondere in dessen Artikel XI Absatz 4 vorgesehen ist, grosse Bedeutung zumessen.

(2) Für den Fall, daß die Fischereitätigkeit dritter Parteien eine Bedrohung für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze in den Gewässern jenseits der und angrenzend an die in Artikel II bezeichneten Gewässer darstellt, kommen die beiden Parteien überein, gemeinschaftliche Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Bedrohung zu begegnen.

Artikel VIII

(1) Beide Parteien fördern die wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit in der Fischerei.

(2) Hierfür nutzen beide Parteien insbesondere die durch das Rahmenabkommen von 1976 über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen Kanada und den Europäischen Gemeinschaften auf dem Fischereisektor gebotenen Möglichkeiten zur gegenseitigen Verbesserung der Bedingungen und Bestimmungen ihrer Fischereibeziehungen.

Artikel IX

Beide Parteien führen in regelmässigen Zeitabständen bilaterale Beratungen über die Entwicklung der Zusammenarbeit auf dem Fischereisektor ; dazu gehören : Zusammenarbeit in Bereichen wie dem Fischereihandel, dem Austausch von technischer Information und Fachpersonal, der Verbesserung der Nutzung und Verarbeitung der Fänge sowie Vereinbarungen über die Benutzung der Häfen jeder Partei durch die Fischereifahrzeuge der anderen Partei zur Aufnahme oder zum Absetzen von Mitgliedern der Mannschaft oder sonstiger Personen und anderen vereinbarten Zwecken.

Artikel X

(1) Beide Parteien beraten in regelmässigen Zeitabständen über Fragen der Anwendung dieses Abkommens.

(2) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens sind in Beratungen zwischen den Parteien zu erörtern.

Artikel XI

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet von Kanada andererseits.

Artikel XII

(1) Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise andere multilaterale Abkommen, an denen Kanada und die Gemeinschaft oder einer ihrer Mitgliedstaaten als Vertragsparteien beteiligt sind, noch die Standpunkte einer der beiden Parteien zu Fragen des Seerechts.

(2) Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Abgrenzung der Wirtschaftszonen oder Fischereizonen zwischen Kanada und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

Artikel XIII

Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die zwischen einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und Kanada bestehenden bilateralen Fischereiabkommen.

Artikel XIV

Der Anhang zu diesem Abkommen bildet einen Bestandteil desselben.

Artikel XV

Dieses Abkommen tritt an jenem Tag in Kraft, an welchem die Parteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifizieren.

Artikel XVI

Dieses Abkommen kann von jeder Partei zum 31. Dezember 1987 oder zu jeder Zeit danach gekündigt werden, vorausgesetzt, daß die Kündigungsanzeige mindestens zwölf Monate vor dem Kündigungsdatum notifiziert wird.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu ... am ... in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, italienischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

Für die Regierung von Kanada

ANHANG Erklärung der Gemeinschaft zu Artikel XI des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung Kanadas

Entsprechend dem von der Regierung Kanadas zum Ausdruck gebrachten Wunsch bekräftigt die Gemeinschaft, daß sie der Ansicht ist, daß Artikel XI des Abkommens, welcher Bestimmungen enthält, die herkömmlicherweise in zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Drittländern abgeschlossenen Abkommen enthalten sind, keinen Einfluß auf die Frage des Rechtsstatus der Wirtschaftszone hat, über die gegenwärtig auf der Dritten Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen verhandelt wird.