21981A0515(01)

Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über den Handel mit Schaf- und Ziegenfleisch

Amtsblatt Nr. L 137 vom 23/05/1981 S. 0008 - 0012


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VEREINBARUNG

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island über den Handel mit Schaf - und Ziegenfleisch

Schreiben Nr . 1

Herr ... !

Ich beehre mich , auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch sowie von lebenden Schafen und Ziegen ausser reinrassigen Zuchttieren aus Island in die Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen .

Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen :

1 . Diese Vereinbarung gilt für :

- frisches oder gekühltes Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch ( Tarifstelle 02.01 A IV a ) des Gemeinsamen Zolltarifs ) ;

- gefrorenes Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch ( Tarifstelle 02.01 A IV b ) des Gemeinsamen Zolltarifs ) .

2 . Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Republik Island sicherzustellen , daß die Ausfuhren der unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft folgende Jahresmenge nicht überschreiten :

- 600 Tonnen , ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht ( 1 ) , von denen höchstens 10 v.H . aus frischem oder gekühltem Fleisch bestehen dürfen .

Zu diesem Zweck wenden die zuständigen Behörden der Republik Island geeignete Verfahren an .

3 . Sofern die isländischen Ausfuhren die vereinbarte Menge nicht überschreiten , wendet die Gemeinschaft keine mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung an .

Für den Fall , daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt , verpflichtet sie sich , dafür Sorge zu tragen , daß diese Vereinbarung davon nicht berührt wird .

4 . Für den Fall , daß die Einfuhren in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten , behält sich die Gemeinschaft vor , die Einfuhren aus Island für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen . Die Mehrmengen werden von der Island für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt .

5 . Die Gemeinschaft verpflichtet sich , die Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H . des Zollwerts zu beschränken .

6 . Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultationen mit der Republik Island die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des isländischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat .

Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen .

7 . Die Republik Island gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch , daß sie innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt .

Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits , die notwendigen Vorkehrungen zu treffen , damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Island von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird , welche durch die von der isländischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird .

Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt , daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann .

In den Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt , daß die zuständige isländische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen mitteilt , für welche Mengen Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln .

8 . Beide Parteien kommen überein , daß die Republik Island Schritte unternehmen sollte , damit die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht durch die Lieferung von Erzeugnissen aus Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern beeinträchtigt wird .

9 . Um eine reibungslose Anwendung der Vereinbarung zu gewährleisten , kommen beide Parteien überein , in enger Verbindung zu bleiben und einander jederzeit zu allen bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen zu konsultieren . Diese Konsultationen haben binnen 14 Tagen nach ihrer Beantragung durch eine der Parteien zu beginnen .

10 . Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember .

Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1 . Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt .

11 . Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird , und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Island andererseits .

12 . Diese Vereinbarung tritt am 1 . Januar 1981 in Kraft . Sie gilt bis zum 31 . März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft , vorbehaltlich des Rechts jeder Partei , sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen . In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1 . April 1984 im Hinblick auf Änderungen , die sie einverständlich für notwendig erachten , überprüft .

Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens mitteilen würden .

Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften

( 1 ) Schlachtkörpergewicht ( Gewicht für Fleisch mit Knochen ) . Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen . Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch .

Schreiben Nr . 2

Herr ... !

Ich beehre mich , den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen :

" Ich beehre mich , auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch sowie von lebenden Schafen und Ziegen ausser reinrassigen Zuchttieren aus Island in die Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf - und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen .

Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen :

1 . Diese Vereinbarung gilt für :

- frisches oder gekühltes Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch ( Tarifstelle 02.01 A IV a ) des Gemeinsamen Zolltarifs ) ;

- gefrorenes Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch ( Tarifstelle 02.01 A IV b ) des Gemeinsamen Zolltarifs ) .

2 . Im Rahmen dieser Vereinbarung verpflichtet sich die Republik Island sicherzustellen , daß die Ausfuhren der unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft folgende Jahresmenge nicht überschreiten :

- 600 Tonnen , ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht ( 1 ) , von denen höchstens 10 v.H . aus frischem oder gekühltem Fleisch bestehen dürfen .

Zu diesem Zweck wenden die zuständigen Behörden der Republik Island geeignete Verfahren an .

3 . Sofern die isländischen Ausfuhren die vereinbarte Menge nicht überschreiten , wendet die Gemeinschaft keine mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung an .

Für den Fall , daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt , verpflichtet sie sich , dafür Sorge zu tragen , daß diese Vereinbarung davon nicht berührt wird .

4 . Für den Fall , daß die Einfuhren in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten , behält sich die Gemeinschaft vor , die Einfuhren aus Island für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen . Die Mehrmengen werden von der Island für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt .

5 . Die Gemeinschaft verpflichtet sich , die Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H . des Zollwerts zu beschränken .

6 . Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultationen mit der Republik Island die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des isländischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat .

Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen .

7 . Die Republik Island gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch , daß sie innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt .

Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits , die notwendigen Vorkehrungen zu treffen , damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Island von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird , welche durch die von der isländischen Regierung bezeichnete zustandige Stelle erteilt wird .

Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt , daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann .

In den Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt , daß die zuständige isländische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen mitteilt , für welche Mengen Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln .

8 . Beide Parteien kommen überein , daß die Republik Island Schritte unternehmen sollte , damit die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht durch die Lieferung von Erzeugnissen aus Hammel - , Lamm - und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern beeinträchtigt wird .

9 . Um eine reibungslose Anwendung der Vereinbarung zu gewährleisten , kommen beide Parteien überein , in enger Verbindung zu bleiben und einander jederzeit zu allen bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen zu konsultieren . Diese Konsultationen haben binnen 14 Tagen nach ihrer Beantragung durch eine der Parteien zu beginnen .

10 . Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember .

Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1 . Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt .

11 . Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird , und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik Island andererseits .

12 . Diese Vereinbarung tritt am 1 . Januar 1981 in Kraft . Sie gilt bis zum 31 . März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft , vorbehaltlich des Rechts jeder Partei , sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen . In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1 . April 1984 im Hinblick auf Änderungen , die sie einverständlich für notwendig erachten , überprüft .

Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zu dem Inhalt dieses Schreibens mitteilen würden . "

Ich beehre mich , Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt Ihres Schreibens mitzuteilen .

Genehmigen Sie , Herr ... , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung .

Für die Regierung der Republik Island

( 1 ) Schlachtkörpergewicht ( Gewicht für Fleisch mit Knochen ) . Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen . Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch .