7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/152 |
Artikel 232
(ex-Artikel 199 EGV)
Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.