7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/86 |
Artikel 94
(ex-Artikel 74 EGV)
Jede Maßnahme auf dem Gebiet der Beförderungsentgelte und -bedingungen, die im Rahmen der Verträge getroffen wird, hat der wirtschaftlichen Lage der Verkehrsunternehmer Rechnung zu tragen.