7.6.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 203/23 |
Artikel 48
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss die in Anhang III dieses Vertrags genannten Vergünstigungen auf jedes gemeinsame Unternehmen ganz oder teilweise in Anwendung bringen; jeder Mitgliedstaat ist alsdann in seinem Bereich zu deren Gewährung verpflichtet.
Der Rat kann nach demselben Verfahren die Bedingungen für die Gewährung dieser Vergünstigungen festlegen.