Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 - PROTOKOLLE - B. Protokolle, die dem Vertrag von Lissabon beizufügen sind - Protokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft - Anhang Übereinstimmungstabellen nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft
Amtsblatt Nr. 306 vom 17/12/2007 S. 0165 - 0198
Protokoll Nr. 1 ZUR ÄNDERUNG DER PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND/ODER ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN — IN DEM WUNSCH, die Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zu ändern, um sie an die neuen Vorschriften des Vertrags von Lissabon anzupassen — SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag von Lissabon beigefügt sind: Artikel 1 1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden nach Maßgabe dieses Artikels geändert. A. HORIZONTALE ÄNDERUNGEN 2) Die in Artikel 2 Nummer 2 des Vertrags von Lissabon vorgesehenen horizontalen Änderungen gelten auch für die in diesem Artikel genannten Protokolle, mit Ausnahme der Buchstaben d, e und j. 3) In den in Nummer 1 dieses Artikels genannten Protokollen a) erhält der letzte Absatz der Präambel, in dem der Vertrag oder die Verträge genannt ist bzw. sind, dem bzw. denen das betreffende Protokoll beigefügt ist, jeweils folgende Fassung: "SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind". Diese Anweisung gilt weder für das Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt noch für das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, das Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union, das Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union werden auch dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt; b) werden die Worte "die Gemeinschaften" durch "die Union" ersetzt; die jeweiligen Sätze werden gegebenenfalls entsprechend grammatikalisch angepasst. 4) In den folgenden Protokollen werden die Worte "der Vertrag" beziehungsweise "dieser Vertrag" durch "die Verträge" ersetzt, in der entsprechenden grammatikalischen Form und mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen; die Bezugnahme auf den Vertrag über die Europäische Union und/oder auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird durch eine Bezugnahme auf die Verträge ersetzt: a) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs: - Artikel 1 (einschließlich der Abkürzungen EU-Vertrag und EG-Vertrag) b) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank: - Artikel 1.1 neuer Absatz 2 - Artikel 12.1 Absatz 1 - Artikel 14.1 (zweite Erwähnung des Vertrags) - Artikel 14.2 Absatz 2 - Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich - Artikel 35.1 (zwei Mal) c) Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit: - Artikel 3 Satz 2 d) Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark: - Nummer 2, die Nummer 1 wird, Satz 2 e) Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union: - sechster Erwägungsgrund, der fünfter Erwägungsgrund wird - Artikel 1 f) Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union: - sechster Erwägungsgrund, der siebter Erwägungsgrund wird g) Protokoll betreffend den Erwerb von Immobilien in Dänemark: - einzige Bestimmung h) Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten: - einzige Bestimmung i) Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl: - Artikel 3. 5) In den folgenden Protokollen und Anhängen werden die Worte "dieses Vertrags" durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt: a) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Artikel 3.1 - Artikel 4 - Artikel 6.3 - Artikel 7 - Artikel 9.1 - Artikel 10.1 - Artikel 11.1 - Artikel 14.1 (erste Erwähnung) - Artikel 15.3 - Artikel 16 Absatz 1 - Artikel 21.1 - Artikel 25.2 - Artikel 27.2 - Artikel 34.1, Einleitung - Artikel 35.3 - Artikel 41.1, der 40.1 wird, Absatz 1 - Artikel 42, der 41 wird - Artikel 43.1, der 42.1 wird - Artikel 45.1, der 44.1 wird - Artikel 47.3, der 46.3 wird b) Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit: - Artikel 1 Einleitungssatz c) Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: - Artikel 1 Satz 1 d) Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland: - Nummer 6, die 5 wird, Absatz 2 - Nummer 9, die 8 wird, Einleitung - Nummer 10, die 9 wird, Buchstabe a Satz 2 - Nummer 11, die 10 wird e) Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt - fünfzehnter Erwägungsgrund, der elfter Erwägungsgrund wird; f) Anhänge I und II: - Titel der beiden Anhänge. 6) In den folgenden Protokollen werden die Worte "dieses Vertrags" durch die Worte "des genannten Vertrags" ersetzt: a) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank - Artikel 3.2 - Artikel 3.3 - Artikel 9.2 - Artikel 9.3 - Artikel 11.2 - Artikel 43.2, der 42.2 wird - Artikel 43.3, der 42.3 wird - Artikel 44, der 43 Absatz 2 wird b) Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit: - Artikel 2 Einleitung c) Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft: - Artikel 2 - Artikel 3 - Artikel 4 Satz 1 - Artikel 6 d) Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland: - Nummer 7, die 6 wird, Absatz 2 - Nummer 10, die 9 wird, Buchstabe c. 7) In den folgenden Protokollen werden nach den Worten "der Rat" bzw. "vom Rat" die Worte "mit einfacher Mehrheit" eingefügt: a) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union: - Artikel 4 Absatz 2 - Artikel 13 Absatz 2 b) Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften: - Artikel 7, der Artikel 6 wird, Absatz 1 Satz 1. 8) In den folgenden Protokollen werden die Worte "Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften" oder "Gerichtshof" ersetzt durch "Gerichtshof der Europäischen Union": a) Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs: - Artikel 1 - Artikel 3 Absatz 4 - Artikel 1 des Anhangs b) Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank: - Artikel 35.1, 35.2, 35.4, 35.5 und 35.6 - Artikel 36.2 c) Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol: - Einziger Artikel Buchstabe d d) Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften: - Artikel 12, der 11 wird, Buchstabe a - Artikel 21, der 20 wird (erste Erwähnung); e) Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands - Artikel 2 f) Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union: - zweiter Erwägungsgrund, der dritter Erwägungsgrund wird. B. SPEZIFISCHE ÄNDERUNGEN AUFGEHOBENE PROTOKOLLE 9) Die folgenden Protokolle werden aufgehoben: a) Protokoll von 1957 betreffend Italien, b) Protokoll von 1957 über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, c) Protokoll von 1992 über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts, d) Protokoll von 1992 über den Übergang zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, e) Protokoll von 1992 betreffend Portugal, f) Protokoll von 1997 über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union, das durch ein neues Protokoll mit entsprechendem Titel ersetzt wird, g) Protokoll von 1997 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, das durch ein neues Protokoll mit entsprechendem Titel ersetzt wird, h) Protokoll von 1997 über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, dessen Wortlaut Artikel 6b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird, i) Protokoll von 2001 über die Erweiterung der Europäischen Union, j) Protokoll von 2001 zu Artikel 67 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. SATZUNG DES GERICHTSHOFS DER EUROPÄISCHEN UNION 10) Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs wird wie folgt geändert: a) In der Präambel wird im Erwägungsgrund die Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. Im gesamten Protokoll werden die Worte "(des) EG-Vertrag(s)" ersetzt durch "AEUV"; ferner werden im gesamten Protokoll die Verweise auf durch das Protokoll Nr. 2 aufgehobene Artikel des EAG-Vertrags gestrichen, wobei der Satz gegebenenfalls grammatikalisch entsprechend angepasst wird. b) Betrifft nicht die deutsche Fassung. c) In Artikel 2 werden die Worte "in öffentlicher Sitzung" ersetzt durch "vor dem in öffentlicher Sitzung tagenden Gerichtshof". d) In Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: "Betrifft die Entscheidung ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts." e) In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: "Ist der Betroffene ein Mitglied des Gerichts oder eines Fachgerichts, so entscheidet der Gerichtshof nach Anhörung des betreffenden Gerichts." f) In der Überschrift des Titels II werden die Worte "des Gerichtshofs" angefügt. g) In Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Vorschlag" ersetzt durch "Antrag" und werden die Worte "Der Rat kann durch einstimmigen Beschluss vorsehen" ersetzt durch "Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorsehen". h) In der Überschrift des Titels III werden die Worte "vor dem Gerichtshof" angefügt. i) Artikel 23 wird wie folgt geändert: i) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Artikel 35 Absatz 1 des EU-Vertrags," gestrichen. In Satz 2 werden die Worte "und außerdem dem Rat oder der Europäischen Zentralbank, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer Handlung des Rates oder der Europäischen Zentralbank streitig ist, sowie dem Europäischen Parlament und dem Rat, sofern die Gültigkeit oder Auslegung einer von diesen beiden Institutionen gemeinsam erlassenen Handlung streitig ist" ersetzt durch "und außerdem den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist." ii) In Absatz 2 werden die Worte "und gegebenenfalls das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Zentralbank" ersetzt durch "und gegebenenfalls die Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von denen die Handlung, deren Gültigkeit oder Auslegung streitig ist, ausgegangen ist,". j) In Artikel 24 Absatz 2 werden nach dem Wort "Organen" die Worte ", Einrichtungen oder sonstigen Stellen" eingefügt. k) Artikel 40 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Dasselbe gilt für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie alle anderen Personen, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines bei dem Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen können. Natürliche oder juristische Personen können Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Union oder zwischen Mitgliedstaaten und Organen der Union nicht beitreten." l) In Artikel 42 werden die Worte "Mitgliedstaaten, Gemeinschaftsorgane" ersetzt durch "Mitgliedstaaten, Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union". m) In Artikel 46 wird der folgende neue Absatz angefügt: "Dieser Artikel gilt auch für Ansprüche, die aus außervertraglicher Haftung der Europäischen Zentralbank hergeleitet werden." n) Die Überschrift des Titels IV erhält folgende Fassung: "DAS GERICHT". o) In Artikel 47 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "Artikel 9 Absatz 1, die Artikel 14 und 15, Artikel 17 Absätze 1, 2, 4 und 5 sowie Artikel 18 finden auf das Gericht und dessen Mitglieder Anwendung." p) In Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 202 dritter Gedankenstrich ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 249c Absatz 2 und in Buchstabe b wird der Verweis auf Artikel 11a ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 280f Absatz 1. In Absatz 2 werden die Worte "oder der Europäischen Zentralbank" gestrichen. q) Artikel 64 wird wie folgt geändert: i) Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt: "Die Vorschriften über die Regelung der Sprachenfrage für den Gerichtshof der Europäischen Union werden in einer vom Rat einstimmig erlassenen Verordnung festgelegt. Diese Verordnung wird entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs und des Europäischen Parlaments erlassen." ii) Absatz 1, der Absatz 2 wird, erhält folgende Fassung: "Bis zum Erlass dieser Vorschriften gelten die Bestimmungen der Verfahrensordnung des Gerichtshofs und der Verfahrensordnung des Gerichts, die die Regelung der Sprachenfrage betreffen, fort. Abweichend von den Artikeln 223 und 224 AEUV bedürfen Änderungen der genannten Bestimmungen oder deren Aufhebung der einstimmigen Genehmigung durch den Rat." r) In Anhang I Artikel 3 Absatz 1 Satz 2 des Protokolls werden nach den Worten "des Gerichts" die Worte "für den öffentlichen Dienst" eingefügt; in den Absätzen 2 und 3 werden die Worte "mit qualifizierter Mehrheit" gestrichen. In Absatz 3 werden die Worte "Mitglieder des Europäischen Gerichtshofs" durch "Mitglieder des Gerichtshofs" ersetzt. s) In der deutschen Fassung des Protokolls werden in Artikel 51 Buchstabe a erster Gedankenstrich die Worte "der Entscheidungen des Rates" ersetzt durch "der Beschlüsse des Rates". SATZUNG DES ESZB UND DER EZB 11) Das Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank wird wie folgt geändert: a) In der Präambel wird im Erwägungsgrund der Verweis auf Artikel 8 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch einen Verweis auf Artikel 107 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. b) Die Überschrift des Kapitels I wird ersetzt durch "DAS EUROPÄISCHE SYSTEM DER ZENTRALBANKEN". c) Artikel 1.1 wird in zwei Absätze unterteilt, bestehend aus den bisherigen zwei Satzteilen und die Nummerierung entfällt. Absatz 1 erhält folgende Fassung: "Die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken bilden nach Artikel 245a Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die EZB und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem."; am Anfang des Absatzes 2 werden die Worte: "sie nehmen" ersetzt durch "Das ESZB und die EZB nehmen". d) Artikel 1.2 wird gestrichen. e) Am Anfang des Artikels 2 werden die Worte "Nach Artikel 105 Absatz 1 dieses Vertrags" ersetzt durch "Nach Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 245a Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union". In Satz 2 werden die Worte "dieses Vertrags" ersetzt durch "des Vertrags über die Europäische Union". In Satz 3 werden die Worte "dieses Vertrags" ersetzt durch "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union". f) In Artikel 3.1 zweiter Gedankenstrich werden die Worte "mit Artikel 111 dieses Vertrags" ersetzt durch "mit Artikel 188o des genannten Vertrags". g) In Artikel 4 Buchstabe b wird das Wort "zuständigen" gestrichen. h) Am Anfang des Artikels 9.1 werden die Worte "nach Artikel 107 Absatz 2 dieses Vertrags" ersetzt durch "nach Artikel 245a Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union". i) Artikel 10 wird wie folgt geändert: i) Am Ende des Artikels 10.1 werden die Worte "der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist" angefügt. ii) In Artikel 10.2 erster Gedankenstrich werden am Ende von Satz 1 die Worte "Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben," ersetzt durch "Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,"; in Absatz 3 werden die Worte "gemäß den Artikeln 10.3, 10.6 und 41.2" ersetzt durch "gemäß den Artikeln 10.3, 40.2 und 40.3". iii) Artikel 10.6 wird gestrichen. j) In Artikel 11.2 Absatz 1 werden die Worte "von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs ... einvernehmlich ausgewählt und ernannt" ersetzt durch "vom Europäischen Rat ... mit qualifizierter Mehrheit ernannt". k) In Artikel 14.1 werden die Worte "spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB" gestrichen. l) In Artikel 16 Satz 1 werden die Worte "Ausgabe von Banknoten" bei der ersten Erwähnung ersetzt durch "Ausgabe van Euro-Banknoten" und bei der zweiten Erwähnung durch "Ausgabe dieser Banknoten". m) In Artikel 18.1 erster Gedankenstrich werden die Worte "auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen lautende" ersetzt durch "auf Euro oder sonstige Währungen lautende". n) In Artikel 25.2 wird das Wort "Beschlüssen" durch das Wort "Verordnungen" ersetzt. o) Am Anfang des Artikels 28.1 werden die Worte "bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit" gestrichen. p) In Artikel 29.1 erhält der einleitende Absatz folgende Fassung: "Der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB, der 1998 bei der Errichtung des ESZB erstmals festgelegt wurde, wird festgelegt, indem jede nationale Zentralbank in diesem Schlüssel einen Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsätze entspricht, erhält:"; Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,0001 Prozentpunkten ab- oder aufgerundet." q) In Artikel 32.2 werden am Anfang die Worte "Vorbehaltlich des Artikels 32.3" gestrichen und der Absatz beginnt wie folgt: "Der Betrag der monetären Einkünfte einer jeden nationalen Zentralbank entspricht", und in Artikel 32.3 werden die Worte "nach dem Übergang zur dritten Stufe" ersetzt durch die Worte "nach der Einführung des Euro". r) In Artikel 34.2 werden die ersten vier Absätze gestrichen. s) In Artikel 35.6 werden an zwei Stellen vor den Worten "dieser Satzung" die Worte "den Verträgen und" eingefügt. t) Artikel 37 wird aufgehoben und die nachfolgenden Artikel werden entsprechend umnummeriert. u) Artikel 41 wird Artikel 40 und wie folgt geändert: i) In Artikel 41.1, der Artikel 40.1 wird, werden die Worte "kann der Rat … entweder mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung … ändern" ersetzt durch "können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren … entweder auf Empfehlung … ändern"; das Wort "einstimmig" sowie der letzte Satz werden gestrichen. ii) Der folgende neue Artikel 40.2 wird eingefügt und der bisherige Artikel 41.2 wird Artikel 40.3: "40.2. Artikel 10.2 kann durch einen Beschluss des Europäischen Rates entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank einstimmig geändert werden. Diese Änderungen treten erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.". v) In Artikel 42, der Artikel 41 wird, wird der Satzteil "unmittelbar nach dem Beschluss über den Zeitpunkt für den Beginn der dritten Stufe mit qualifizierter Mehrheit" gestrichen. w) In den Artikeln 43.1, 43.2 und 43.3, die die Artikel 42.1, 42.2 und 42.3 werden, wird der Verweis auf Artikel 122 durch einen Verweis auf Artikel 116a ersetzt; in Artikel 43.3, der Artikel 42.3 wird, wird der Verweis auf die Artikel 34.2 und 50 gestrichen und in Artikel 43.4, der Artikel 42.4 wird, wird der Verweis auf Artikel 10.1 durch einen Verweis auf Artikel 10.2 ersetzt. x) In Artikel 44, der Artikel 43 wird, werden in Absatz 1 die Worte "diejenigen Aufgaben des EWI" ersetzt durch "die in Artikel 118a Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten früheren Aufgaben des EWI" und am Ende des Absatzes werden die Worte "in der dritten Stufe" ersetzt durch "nach der Einführung des Euro"; in Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 122 durch einen Verweis auf Artikel 117a ersetzt. y) In Artikel 47.3, der Artikel 46.3 wird, werden die Worte "gegenüber den Währungen oder der einheitlichen Währung der Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt," ersetzt durch "gegenüber dem Euro". z) Die Artikel 50 und 51 werden aufgehoben und die nachfolgenden Artikel werden entsprechend umnummeriert. aa) In Artikel 52, der Artikel 49 wird, werden nach den Worten "Im Anschluss an die unwiderrufliche Festlegung der Wechselkurse" die Worte "nach Artikel 116a Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" eingefügt. ab) In der deutschen Fassung des Protokolls wird das Wort "Entscheidung" ersetzt durch "Beschluss" und das Verb "entscheiden" durch "beschließen", jeweils in der entsprechenden grammatikalischen Form, mit Ausnahme der Artikel 20, 30 und 35. SATZUNG DER EIB 12) Das Protokoll über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird wie folgt geändert: a) Im gesamten Protokoll werden Verweise auf Artikel "dieses Vertrags" ersetzt durch Verweise auf Artikel "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union". b) In der Präambel werden im letzten Absatz die Worte "die diesem Vertrag als Anhang beigefügt sind" ersetzt durch "die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind". c) Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen. d) In Artikel 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: "Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind Mitglieder der Bank die Mitgliedstaaten." und die Liste der Staaten wird gestrichen. e) In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahl in der Angabe des Kapitals der Bank ersetzt durch die Zahl "164808169000 EUR" und werden die die nachstehenden Mitgliedstaaten betreffenden Zahlen wie folgt ersetzt; Unterabsatz 2 wird gestrichen: Polen | 3411263500 | Tschechische Republik | 1258785500 | Ungarn | 1190868500 | Rumänien | 863514500 | Slowakei | 428490500 | Slowenien | 397815000 | Bulgarien | 290917500 | Litauen | 249617500 | Zypern | 183382000 | Lettland | 152335000 | Estland | 117640000 | Malta | 69804000 | f) Artikel 5 wird wie folgt geändert: i) Dem Absatz 2 wird der folgende neue Satz angefügt: "Barzahlungen werden ausschließlich in Euro geleistet." ii) In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte "gegenüber ihren Anleihegebern" und in Absatz 3 Unterabsatz 2 die Worte "und in den Währungen, deren die Bank zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedarf" gestrichen. g) Die Artikel 6 und 7 werden aufgehoben und die nachfolgenden Artikel werden entsprechend umnummeriert. h) Artikel 9 wird Artikel 7 und wie folgt geändert: i) In Absatz 2 werden die Worte ", insbesondere hinsichtlich der Ziele, die bei der schrittweisen Verwirklichung des Gemeinsamen Marktes jeweils anzustreben sind" ersetzt durch "nach den Zielen der Union". ii) In Absatz 3 erhält Buchstabe b folgende Fassung: "b) für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 1 legt er die Grundsätze fest, die für die Finanzgeschäfte im Rahmen der Aufgaben der Bank gelten;"; Buchstabe d erhält folgende Fassung: "d) er entscheidet nach Artikel 16 Absatz 1 über die Gewährung von Finanzierungen für Investitionsvorhaben, die ganz oder teilweise außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen;" und in Buchstabe g werden die Worte "die in den Artikeln 4, 7, 14, 17, 26 und 27 vorgesehenen Befugnisse und Obliegenheiten wahr" werden ersetzt durch "die sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten wahr, die ihm in dieser Satzung übertragen werden." i) Artikel 10 wird Artikel 8 und wie folgt geändert: i) Satz 3 wird gestrichen. ii) Die folgenden zwei neuen Absätze werden eingefügt: "Für die qualifizierte Mehrheit sind 18 Stimmen und 68 Prozent des gezeichneten Kapitals erforderlich. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Entscheidungen, für die Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen." j) Artikel 11 wird Artikel 9 und wie folgt geändert: i) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Der Verwaltungsrat entscheidet über die Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften, und die Aufnahme von Anleihen; er setzt die Darlehenszinssätze und Provisionen sowie sonstige Gebühren fest. Er kann auf der Grundlage eines mit qualifizierter Mehrheit erlassenen Beschlusses dem Direktorium einige seiner Befugnisse übertragen. Er legt die Bedingungen und Einzelheiten für die Übertragung dieser Befugnisse fest und überwacht deren Ausübung. Der Verwaltungsrat sorgt für die ordnungsmäßige Verwaltung der Bank; er gewährleistet, dass die Führung der Geschäfte der Bank mit den Verträgen und der Satzung und den allgemeinen Richtlinien des Rates der Gouverneure im Einklang steht." ii) Absatz 2 Unterabsatz 6 erhält folgende Fassung: "Die Einzelheiten für die Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats und die für die stellvertretenden Mitglieder und die kooptierten Sachverständigen geltenden Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung festgelegt." iii) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "einstimmig" gestrichen. k) Artikel 13 wird Artikel 11 und wie folgt geändert: i) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte "der Gewährung von Darlehen" ersetzt durch "der Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen". ii) In Absatz 4 werden die Worte "zu beantragten Darlehen und Bürgschaften sowie zu geplanten Anleihen" ersetzt durch "zu Vorschlägen für die Aufnahme von Anleihen und die Gewährung von Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften". iii) In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "Bedienstete" ersetzt durch "Mitglieder des Personals". Am Ende wird folgender Satz angefügt: "In der Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Gremium für den Erlass von Bestimmungen für das Personal zuständig ist." l) Artikel 14 wird Artikel 12 und wie folgt geändert: i) In Absatz 1 wird das Wort "drei" durch "sechs" ersetzt und die Worte "prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank" werden ersetzt durch "prüft, ob die Tätigkeit der Bank mit den bewährtesten Praktiken im Bankwesen im Einklang steht, und ist für die Rechnungsprüfung der Bank verantwortlich". ii) Absatz 2 wird durch die folgenden drei neuen Absätze ersetzt: "(2) Der Ausschuss nach Absatz 1 prüft jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank. Zu diesem Zweck überprüft er, ob die Geschäfte der Bank unter Einhaltung der in dieser Satzung und der Geschäftsordnung vorgesehenen Formvorschriften und Verfahren durchgeführt worden sind. (3) Der Ausschuss nach Absatz 1 stellt fest, ob die Finanzausweise sowie sämtliche Finanzinformationen, die in dem vom Verwaltungsrat erstellten Jahresabschluss enthalten sind, ein exaktes Bild der Finanzlage der Bank auf der Aktiv- und Passivseite sowie ihres Geschäftsergebnisses und der Zahlungsströme für das geprüfte Rechnungsjahr wiedergeben. (4) In der Geschäftsordnung wird im Einzelnen festgelegt, welche Qualifikationen die Mitglieder des Ausschusses nach Artikel 1 besitzen müssen und nach welchen Bedingungen und Einzelheiten der Ausschuss seine Tätigkeit ausübt." m) In Artikel 15, der Artikel 13 wird, wird das Wort "Notenbank" durch "nationale Zentralbank" ersetzt. n) Artikel 18 wird Artikel 16 und wie folgt geändert: i) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte "gewährt ... Darlehen" ersetzt durch "gewährt ... Finanzierungen, insbesondere in Form von Darlehen und Bürgschaften,"; das Wort "Investitionsvorhaben" wird ersetzt durch "Investitionen", das Wort "europäischen" wird gestrichen und das Wort "durchzuführen" wird ersetzt durch "zu tätigen"; in Unterabsatz 2 werden die Worte "eine vom Rat der Gouverneure einstimmig erteilte Ausnahmegenehmigung" ersetzt durch "eine vom Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit gefasste Entscheidung", die Worte "Darlehen für Investitionsvorhaben" werden ersetzt durch "Finanzierungen für Investitionen", das Wort "europäischen" wird gestrichen und die Worte "durchzuführen sind" werden ersetzt durch "getätigt werden sollen". ii) In Absatz 3 werden die Worte "das Vorhaben verwirklicht" ersetzt durch "die Investition getätigt" und am Ende wird vor dem Wort "abhängig" der folgende Satzteil eingefügt: "oder der finanziellen Solidität des Schuldners"; ferner wird der folgende neue Unterabsatz 2 angefügt: "Wenn die Durchführung der Vorhaben nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dies erfordert, legt der Verwaltungsrat außerdem im Rahmen der vom Rat der Gouverneure nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen und Einzelheiten für alle Finanzierungen fest, die ein spezielles Risikoprofil aufweisen und daher als eine Sondertätigkeit betrachtet werden." iii) Absatz 5 erhält folgende Fassung: "(5) Die jeweils ausstehenden Darlehen und Bürgschaften der Bank dürfen insgesamt 250 Prozent des gezeichneten Kapitals, der Rücklagen, der nicht zugeteilten Provisionen und des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung nicht überschreiten. Der kumulierte Betrag der betreffenden Positionen wird unter Abzug einer Summe, die dem für jede Beteiligung der Bank gezeichneten — ausgezahlten oder noch nicht ausgezahlten — Betrag entspricht, berechnet. Der im Rahmen der Beteiligungen der Bank ausgezahlte Betrag darf zu keinem Zeitpunkt die Gesamtsumme des eingezahlten Teils ihres Kapitals, ihrer Rücklagen, der nicht zugeteilten Provisionen und des Überschusses der Gewinn- und Verlustrechnung überschreiten. Für die Sondertätigkeiten der Bank, die vom Rat der Gouverneure und vom Verwaltungsrat nach Absatz 3 entschieden werden, ist ausnahmsweise eine besondere Einstellung in die Rücklagen vorzusehen. Dieser Absatz findet ebenfalls Anwendung auf den konsolidierten Abschluss der Bank." o) In Artikel 19, der Artikel 17 wird, werden in Absatz 1 die Worte "und Bürgschaftsprovisionen" ersetzt durch "Provisionen und sonstigen Gebühren" und nach den Worten "ihre Kosten" werden die Worte "und ihre Risiken" eingefügt; in Absatz 2 werden die Worte "des zu finanzierenden Vorhabens" ersetzt durch "der zu finanzierenden Investition". p) Artikel 20 wird Artikel 18 und wie folgt geändert: i) Im Einleitungssatz werden die Worte "Darlehens- und Bürgschaftsgeschäften" ersetzt durch "Finanzierungsgeschäften". ii) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte "bei Vorhaben von" ersetzt durch "bei Investitionen von"; die Worte "Erträgnissen und bei sonstigen Vorhaben" werden ersetzt durch "Erträgen und bei sonstigen Investitionen" und die Worte "in dem das Vorhaben durchgeführt wird," werden ersetzt durch "in dem die Investition getätigt wird,"; in Buchstabe b werden die Worte "die Durchführung des Vorhabens" ersetzt durch "die Investition". iii) In Nummer 2 wird der folgende neue Unterabsatz 2 angefügt: "Wenn die Durchführung der Vorhaben nach Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dies erfordert, legt der Verwaltungsrat jedoch im Rahmen der vom Rat der Gouverneure nach Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b festgelegten Grundsätze mit qualifizierter Mehrheit die Bedingungen und Einzelheiten für eine Beteiligung am Kapital eines Handelsunternehmens — in der Regel als Ergänzung eines Darlehens oder einer Bürgschaft — fest, soweit dies für die Finanzierung einer Investition oder eines Programms erforderlich ist." iv) In Nummer 6 werden die Worte "ein Vorhaben" ersetzt durch "eine Investition", das Wort "seiner" wird ersetzt durch "ihrer" und die Worte "es durchgeführt" werden ersetzt durch "sie getätigt werden soll". v) Die folgende neue Nummer 7 wird angefügt: "7. Ergänzend zu ihren Darlehenstätigkeiten kann die Bank unter den vom Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit festgelegten Bedingungen und Einzelheiten und unter Einhaltung dieser Satzung technische Unterstützungsdienste bereitstellen." q) Artikel 21 wird Artikel 19 und wie folgt geändert: i) Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Jedes Unternehmen oder jede öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaft kann bei der Bank direkt einen Finanzierungsantrag einreichen. Dies kann auch entweder über die Kommission oder über denjenigen Mitgliedstaat geschehen, in dessen Hoheitsgebiet die Investition getätigt wird." ii) In Absatz 2 werden die Worte "das Vorhaben durchgeführt" ersetzt durch "die Investition getätigt". iii) In Absatz 3 und in Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Darlehens- und Bürgschaftsanträge" ersetzt durch "Finanzierungsgeschäfte". iv) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "den Bestimmungen" gestrichen und der Verweis auf Artikel 20 wird durch einen Verweis auf die Artikel 18 und 20, die 16 und 18 werden, ersetzt; in Satz 2 werden die Worte "die Gewährung des Darlehens oder der Bürgschaft" ersetzt durch "die Gewährung der Finanzierung" und die Worte "den Vertragsentwurf" werden ersetzt durch "den entsprechenden Vorschlag"; im letzten Satz werden die Worte "des Darlehens oder der Bürgschaft" durch die Worte "der Finanzierung" ersetzt. v) In den Absätzen 5, 6 und 7 werden die Worte "das Darlehen oder die Bürgschaft" ersetzt durch "die Finanzierung". vi) Der folgende neue Absatz 8 wird angefügt: "(8) Ist eine Umstrukturierung eines mit genehmigten Investitionen im Zusammenhang stehenden Finanzierungsgeschäfts zum Schutz der Rechte und Interessen der Bank gerechtfertigt, so ergreift das Direktorium unverzüglich die Dringlichkeitsmaßnahmen, die es für erforderlich hält, wobei es dem Verwaltungsrat unverzüglich Bericht zu erstatten hat." r) In Artikel 22, der Artikel 20 wird, wird in Absatz 1 das Wort "internationalen" gestrichen und Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Bank kann auf den Kapitalmärkten der Mitgliedstaaten Anleihen nach den dort geltenden Rechtsvorschriften aufnehmen. Die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung nach Artikel 116a Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt, können dies nur dann ablehnen, wenn auf dem Kapitalmarkt dieses Staates ernstliche Störungen zu befürchten sind." s) In Artikel 23, der Artikel 21 wird, werden in Absatz 1 Buchstabe b die Worte "die von ihr selbst oder ihren Darlehensnehmern ausgegebenen" gestrichen und in Absatz 3 wird das Wort "Notenbank" durch "nationalen Zentralbank" ersetzt. t) In Artikel 25, der Artikel 23 wird, werden in Absatz 1 Satz 1 die Worte "in der Währung eines Mitgliedstaats in die Währung eines anderen Mitgliedstaats" ersetzt durch "in die Währung eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist"; in Absatz 2 werden nach den Worten "eines Mitgliedstaats" die Worte ", dessen Währung nicht der Euro ist," eingefügt; in Absatz 3 werden die Worte "in Gold oder in konvertierbarer Währung" gestrichen und in Absatz 4 werden die Worte "die Durchführung von Vorhaben" durch "Investitionen" ersetzt. u) In Artikel 26, der Artikel 24 wird, werden die Worte "oder seiner Sonderdarlehen" gestrichen. v) In Artikel 27, der Artikel 25 wird, wird am Ende des Absatzes 2 der folgende Satz angefügt: "Er achtet auf die Wahrung der Rechte der Mitglieder des Personals." w) In Artikel 29, der Artikel 27 wird, werden in Absatz 1 nach dem Wort "Gerichtshof" die Worte "der Europäischen Union" eingefügt; am Ende des Absatzes 1 wird folgender Satz angefügt: "Die Bank kann in einem Vertrag ein Schiedsverfahren vorsehen."; in Absatz 2 werden die Worte "oder ein Schiedsverfahren vorsehen" gestrichen. x) Artikel 30 wird Artikel 28 und erhält folgende Fassung: "Artikel 28 (1) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig entscheiden, Tochtergesellschaften oder andere Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit und finanzieller Autonomie zu errichten. (2) Der Rat der Gouverneure entscheidet einstimmig über die Satzung der Einrichtungen nach Absatz 1. In dieser Satzung werden insbesondere Ziele, Aufbau, Kapital, Mitgliedschaft, Sitz, finanzielle Mittel, Interventionsmöglichkeiten, Prüfungsverfahren sowie die Beziehungen zwischen den Einrichtungen und den Organen der Bank festgelegt. (3) Die Bank ist berechtigt, sich an der Verwaltung dieser Einrichtungen zu beteiligen und zum gezeichneten Kapital dieser Einrichtungen bis zur Höhe des vom Rat der Gouverneure einstimmig festgelegten Betrags beizutragen. (4) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union gilt für die Einrichtungen nach Absatz 1, soweit sie unter das Unionsrecht fallen, die Mitglieder ihrer Organe in Ausübung ihrer einschlägigen Aufgaben und ihr Personal in dem gleichen Maße und unter denselben Bedingungen wie für die Bank. Dividenden, Kapitalerträge oder andere Einkommen aus diesen Einrichtungen, auf die die Mitglieder mit Ausnahme der Europäischen Union und der Bank Anspruch haben, unterliegen indessen den einschlägigen Steuerbestimmungen. (5) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist innerhalb der im Folgenden festgelegten Grenzen für Streitfälle zuständig, die Maßnahmen der Organe einer dem Unionsrecht unterliegenden Einrichtung betreffen. Klagen gegen derartige Maßnahmen können von jedem Mitglied einer solchen Einrichtung in dieser Eigenschaft oder von den Mitgliedstaaten nach Artikel 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erhoben werden. (6) Der Rat der Gouverneure kann einstimmig entscheiden, dass das Personal von dem Unionsrecht unterliegenden Einrichtungen unter Einhaltung der jeweiligen internen Verfahren Zugang zu gemeinsam mit der Bank geführten Systemen erhält." PROTOKOLL ÜBER DIE FESTLEGUNG DER SITZE 13) Das Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol wird wie folgt geändert: a) Im Titel des Protokolls und der Präambel werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Worte ", sonstiger Stellen" eingefügt und im Titel die Worte "sowie des Sitzes von Europol" gestrichen. b) In der Präambel wird im ersten Bezugsvermerk die Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt und der Verweis auf Artikel 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gestrichen; der zweite Bezugsvermerk wird gestrichen. c) In Buchstabe d wird die Bezugnahme auf das Gericht erster Instanz gestrichen und das Verb entsprechend angepasst. d) In Buchstabe i wird die Bezugnahme auf das Europäische Währungsinstitut gestrichen und das Verb entsprechend angepasst. PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER UNION 14) Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: a) In der Präambel werden im Erwägungsgrund die Worte "die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Investitionsbank nach Artikel 28 des Vertrags zur Einsetzung des gemeinsamen Rates und der gemeinsamen Kommission dieser Gemeinschaften" ersetzt durch "die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft". b) Artikel 5 wird aufgehoben und die nachfolgenden Artikel werden entsprechend umnummeriert. c) In Artikel 7, der Artikel 6 wird, wird Absatz 2 gestrichen und bei dem verbleibenden Absatz 1 entfällt die Nummerierung. d) In Artikel 13, der Artikel 12 wird, wird der Satzteil "gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt werden" ersetzt durch "gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden." e) In Artikel 15, der Artikel 14 wird, wird der erste Satzteil "Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss fest" ersetzt durch "Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe fest" ersetzt. f) In Artikel 16, der Artikel 15 wird, wird der Satzteil am Anfang "Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission" ersetzt durch "Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren". g) In Artikel 21, der Artikel 20 wird, werden nacht den Worten "die Generalanwälte" die Worte "den Kanzler" durch "die Kanzler" ersetzt und die Worte "sowie die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz" gestrichen. h) In Artikel 23, der Artikel 22 wird, wird der letzte Absatz gestrichen. i) Die Schlussformel "ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt", das Datum und die Liste der Unterzeichner werden gestrichen. PROTOKOLL ÜBER DIE KONVERGENZKRITERIEN 15) Das Protokoll über die Konvergenzkriterien nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert: a) Im Titel des Protokolls werden die Worte "nach Artikel 121 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" gestrichen. b) Im ersten Erwägungsgrund werden die Worte "bei der Beschlussfassung über den Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion" ersetzt durch "bei den Beschlüssen über die Aufhebung der Ausnahmeregelungen für die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt,". c) In Artikel 3 Satz 2 werden die Worte "innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats" ersetzt durch "innerhalb des gleichen Zeitraums gegenüber dem Euro". d) In Artikel 6 werden die Worte "des EWI bzw." gestrichen und nach dem Verweis auf Artikel 114 werden die Worte "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" eingefügt. e) In der deutschen Fassung des Protokolls wird in Artikel 2 das Wort "Ratsentscheidung" ersetzt durch "Beschluss des Rates". PROTOKOLL ÜBER EINIGE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH 16) Das Protokoll über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland wird wie folgt geändert: a) Im gesamten Protokoll werden die Worte "in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion einzutreten" bzw. ", zur dritten Stufe überzugehen," bzw. "den Übergang zur dritten Stufe" ersetzt durch "den Euro einzuführen", "die Einführung des Euro" bzw. "Beginn dieser Stufe"; die Worte "Geht zur dritten Stufe über," werden ersetzt durch "Führt den Euro ein," und die Worte ", in der dritten Stufe" werden ersetzt durch ", nach der Einführung des Euro". b) In die Präambel wird der folgende neue zweite Erwägungsgrund eingefügt: "ANGESICHTS der Tatsache, dass die Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 notifiziert hat, dass sie nicht beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilzunehmen,". c) In Nummer 1 werden die Unterabsätze 1 und 3 gestrichen. d) Nummer 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Nummern 3 bis 8 und Nummer 10 gelten für das Vereinigte Königreich aufgrund der von der Regierung des Vereinigten Königreichs dem Rat am 16. Oktober 1996 und am 30. Oktober 1997 zugeleiteten Notifizierung." e) Nummer 3 wird gestrichen und die nachfolgenden Nummern werden entsprechend umnummeriert. f) Nummer 5 wird Nummer 4 und wie folgt geändert: i) In Satz 1 erhält die Aufzählung der Artikel folgende Fassung: "Artikel 245a Absatz 2 mit Ausnahme des ersten und des letzten Satzes, Artikel 245a Absatz 5, Artikel 97b Absatz 2, Artikel 104 Absätze 1, 9 und 11, Artikel 105 Absätze 1 bis 5, Artikel 106, die Artikel 108, 109, 110 und 111a, Artikel 115c, Artikel 117a Absatz 3, Artikel 188o und Artikel 245b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union". ii) Der folgende neue Satz 2 wird eingefügt: "Artikel 99 Absatz 2 des genannten Vertrags gilt hinsichtlich der Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik ebenfalls nicht für das Vereinigte Königreich." g) In Nummer 6, die Nummer 5 wird, wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt: "Das Vereinigte Königreich bemüht sich, ein übermäßiges öffentliches Defizit zu vermeiden." und am Anfang des bisherigen ersten Absatzes werden die Worte "116 Absatz 4" gestrichen. h) In Nummer 7, die Nummer 6 wird, erhält Absatz 1 folgende Fassung: "6. Das Stimmrecht des Vereinigten Königreichs wird in Bezug auf die Rechtsakte des Rates, auf die in den unter Nummer 4 aufgeführten Artikeln Bezug genommen wird, und in den in Artikel 116a Absatz 4 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Fällen ausgesetzt. Zu diesem Zweck findet Artikel 116a Absatz 4 Unterabsatz 2 des genannten Vertrags Anwendung." In Absatz 2 werden die Worte "nach den Artikeln 112 Absatz 2 Buchstabe b und 123 Absatz 1" ersetzt durch "nach Artikel 112 Absatz 2 Bucstabe b". i) In Nummer 9, die Nummer 8 wird, werden in Buchstabe a die Worte "zur dritten Stufe überzugehen" ersetzt durch "den Euro einzuführen". j) In Nummer 10, die Nummer 9 wird, erhält die Einleitung folgende Fassung: "Das Vereinigte Königreich kann jederzeit notifizieren, dass es beabsichtigt, den Euro einzuführen. In diesem Fall gilt Folgendes:". In Buchstabe a wird der Verweis auf Artikel 122 Absatz 2 durch einen Verweis auf Artikel 117a Absätze 1 und 2 ersetzt. k) In Nummer 11, die Nummer 10 wird, werden die Worte "und des Artikels 116 Absatz 3" gestrichen und am Ende die Worte "nicht zur dritten Stufe übergeht" ersetzt durch "nicht den Euro einführt". PROTOKOLL ÜBER EINIGE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DÄNEMARK 17) Das Protokoll über einige Bestimmungen betreffend Dänemark wird wie folgt geändert: a) In der Präambel wird der erste Erwägungsgrund gestrichen; im zweiten Erwägungsgrund, der erster Erwägungsgrund wird, werden die Worte "vor der Teilnahme Dänemarks an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion" ersetzt durch "vor einem Verzicht Dänemarks auf seine Freistellung" und der folgende neue zweite Erwägungsgrund wird eingefügt: "ANGESICHTS DER TATSACHE, dass die dänische Regierung dem Rat am 3. November 1993 notifiziert hat, dass sie nicht beabsichtigt, an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilzunehmen". b) Die Nummern 1 und 3 werden gestrichen und die anderen Nummern entsprechend umnummeriert. c) In Nummer 2, die Nummer 1 wird, erhält Satz 1 folgende Fassung: "Aufgrund der Notifikation der dänischen Regierung an den Rat vom 3. November 1993 gilt für Dänemark eine Freistellung." d) In Nummer 4, die Nummer 2 wird, wird der Verweis auf Artikel 122 Absatz 2 durch einen Verweis auf Artikel 117a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. SCHENGEN-PROTOKOLL 18) Das Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union wird wie folgt geändert: a) Im Titel des Protokolls werden die Worte "zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union" ersetzt durch "über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand". b) Die Präambel wird wie folgt geändert: i) Im ersten Erwägungsgrund wird der letzte Satzteil "darauf abzielen, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln," ersetzt durch "durch den Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen wurden,". ii) Der zweite Erwägungsgrund erhält folgende Fassung: "IN DEM WUNSCH, den seit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam weiterentwickelten Schengen-Besitzstand zu wahren und diesen Besitzstand fortzuentwickeln, um zur Verwirklichung des Ziels beizutragen, den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten,". iii) Der dritte Erwägungsgrund wird gestrichen. iv) Im fünften Erwägungsgrund, der vierter Erwägungsgrund wird, werden die Worte "nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben," ersetzt durch "sich nicht an sämtlichen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands beteiligen" und werden am Ende die Worte "einzelne oder alle Bestimmungen dieser Übereinkommen anzunehmen," ersetzt durch "andere Bestimmungen dieses Besitzstands ganz oder teilweise anzunehmen,". v) Im sechsten Erwägungsgrund, der fünfter Erwägungsgrund wird, werden am Ende die Worte ", und dass diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten" gestrichen. vi) Im siebten Erwägungsgrund, der sechster Erwägungsgrund wird, werden die Worte am Ende "nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräftigt haben, sich durch die oben genannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens zu binden" ersetzt durch "da diese beiden Staaten sowie diejenigen nordischen Staaten, die Mitglieder der Europäischen Union sind, durch die Bestimmungen der Nordischen Passunion gebunden sind". c) Artikel 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: "Das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden werden ermächtigt, untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit in den Bereichen der vom Rat festgelegten Bestimmungen, die den Schengen-Besitzstand bilden, zu begründen." d) Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Der Schengen-Besitzstand ist unbeschadet des Artikels 3 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und des Artikels 4 der Beitrittsakte vom 25. April 2005 für die in Artikel 1 aufgeführten Mitgliedstaaten anwendbar. Der Rat tritt an die Stelle des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses." e) Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Die Beteiligung Dänemarks am Erlass der Maßnahmen, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen, sowie die Umsetzung und Anwendung dieser Maßnahmen in Dänemark unterliegt den einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über die Position Dänemarks." f) In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte ", die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind," gestrichen. g) Artikel 5 erhält folgende Fassung: "Artikel 5 (1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Verträge. In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Königreich dem Rat nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt hat, dass es sich beteiligen möchte, die Ermächtigung nach Artikel 280d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gegenüber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich als erteilt, sofern einer dieser beiden Mitgliedstaaten sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte. (2) Gilt eine Mitteilung durch Irland oder das Vereinigte Königreich nach einem Beschluss gemäß Artikel 4 als erfolgt, so kann Irland oder das Vereinigte Königreich dennoch dem Rat innerhalb von drei Monaten schriftlich mitteilen, dass es sich an dem Vorschlag oder der Initiative nicht beteiligen möchte. In diesem Fall beteiligt sich Irland bzw. das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme des Vorschlags oder der Initiative. Ab der letzteren Mitteilung wird das Verfahren zur Annahme der Maßnahme auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands bis zum Ende des Verfahrens nach den Absätzen 3 oder 4 oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die genannte Mitteilung während des Verfahrens zurückgenommen wird, ausgesetzt. (3) In Bezug auf den Mitgliedstaat, der eine Mitteilung nach Absatz 2 vorgenommen hat, gilt ein Beschluss des Rates nach Artikel 4 ab dem Inkrafttreten der vorgeschlagenen Maßnahme nicht mehr, und zwar in dem vom Rat für erforderlich gehaltenen Ausmaß und unter den vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission in einem Beschluss festzulegenden Bedingungen. Dieser Beschluss wird nach den folgenden Kriterien gefasst: Der Rat bemüht sich, das größtmögliche Maß an Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats aufrechtzuerhalten, ohne dass dabei die praktische Durchführbarkeit der verschiedenen Teile des Schengen-Besitzstands ernsthaft beeinträchtigt wird und unter Wahrung ihrer Kohärenz. Die Kommission unterbreitet ihren Vorschlag so bald wie möglich nach der Mitteilung nach Absatz 2. Der Rat beschließt innerhalb von vier Monaten nach dem Vorschlag der Kommission erforderlichenfalls nach Einberufung von zwei aufeinander folgenden Tagungen. (4) Hat der Rat nach Ablauf von vier Monaten keinen Beschluss gefasst, so kann ein Mitgliedstaat unverzüglich beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall fasst der Europäische Rat auf seiner nächsten Tagung mit qualifizierter Mehrheit auf der Grundlage des Vorschlags der Kommission einen Beschluss nach den in Absatz 3 genannten Kriterien. (5) Hat der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat bis zum Ende des Verfahrens nach Absatz 3 oder Absatz 4 keinen Beschluss gefasst, so ist die Aussetzung des Verfahrens für die Annahme der Maßnahme auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands beendet. Wird die Maßnahme im Anschluss daran angenommen, so gilt ein Beschluss des Rates nach Artikel 4 für den betreffenden Mitgliedstaat ab dem Inkrafttreten der Maßnahme in dem Ausmaß und unter den Bedingungen, die von der Kommission beschlossen wurden, nicht mehr, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat seine Mitteilung nach Absatz 2 vor Annahme der Maßnahme zurückgezogen. Die Kommission beschließt bis zum Tag dieser Annahme. Die Kommission beachtet bei ihrem Beschluss die Kriterien nach Absatz 3." h) In Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 werden am Ende die Worte "auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens" gestrichen. i) Artikel 7 wird aufgehoben und Artikel 8 wird Artikel 7. j) Der Anhang wird aufgehoben. PROTOKOLL ÜBER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 22A AUF DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH UND AUF IRLAND 19) Das Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 14 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland wird wie folgt geändert: a) Im Titel des Protokolls wird die Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. b) In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a werden die Worte "von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind," ersetzt durch "von Mitgliedstaaten". c) In Artikel 1 Absätze 1 und 2, in Artikel 2 und in Artikel 3 Absatz 2 wird der Verweis auf Artikel 14 durch einen Verweis auf die Artikel 22a und 62 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. PROTOKOLL ÜBER DIE POSITION DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS HINSICHTLICH DES RAUMS DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS 20) Das Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands wird wie folgt geändert: a) Im Titel des Protokolls werden am Ende die Worte "hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts" angefügt. b) Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel wird die Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. c) In Artikel 1 Satz 1 werden die Worte "nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch "nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union"; Satz 2 wird gestrichen und der folgende Absatz wird angefügt: "Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union." d) In Artikel 2 werden am Anfang die Worte "Vorschriften des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch "Vorschriften des Dritten Teils Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" und werden am Ende die Worte "den gemeinschaftlichen Besitzstand" ersetzt durch die Worte "den Besitzstand der Gemeinschaft oder der Union". e) Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 werden die Worte "gemäß Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch "nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" und wird Satz 2 gestrichen. ii) Nach Unterabsatz 2 werden die folgenden neuen Unterabsätze angefügt: "Die Bedingungen für eine Beteiligung des Vereinigten Königreichs und Irlands an den Bewertungen, die die unter den Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Bereiche betreffen, werden in den nach Artikel 61c des genannten Vertrags erlassenen Maßnahmen geregelt. Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union." f) In den Artikeln 4, 5 und 6 werden die Worte "gemäß/nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch "nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union". g) In Artikel 4 Satz 2 werden die Worte "Artikel 11 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch "Artikel 280f Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union". h) Der folgende neue Artikel 4a wird eingefügt: "Artikel 4a (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für das Vereinigte Königreich und Irland auch für nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagene oder erlassene Maßnahmen, mit denen eine bestehende Maßnahme, die für sie bindend ist, geändert wird. (2) In Fällen, in denen der Rat auf Vorschlag der Kommission feststellt, dass die Nichtbeteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands an der geänderten Fassung einer bestehenden Maßnahme die Anwendung dieser Maßnahme für andere Mitgliedstaaten oder die Union unpraktikabel macht, kann er das Vereinigte Königreich bzw. Irland nachdrücklich ersuchen, eine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorzunehmen. Für die Zwecke des Artikels 3 beginnt ab dem Tag, an dem der Rat die Feststellung trifft, eine weitere Frist von zwei Monaten. Hat das Vereinigte Königreich oder Irland bei Ablauf der Frist von zwei Monaten ab der Feststellung des Rates keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorgenommen, so ist die bestehende Maßnahme für den betreffenden Mitgliedstaat weder bindend noch anwendbar, es sei denn, er nimmt vor dem Inkrafttreten der Änderungsmaßnahme eine Mitteilung nach Artikel 4 vor. Dies gilt mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsmaßnahme oder ab dem Tag des Ablaufs der Frist von zwei Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit der qualifizierten Mehrheit derjenigen Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, die sich an der Annahme der Änderungsmaßnahme beteiligen oder beteiligt haben. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. (3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festlegen, dass das Vereinigte Königreich oder Irland etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen hat, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass sich das Vereinigte Königreich bzw. Irland nicht mehr an der bestehenden Maßnahme beteiligt. (4) Dieser Artikel lässt Artikel 4 unberührt." i) In Artikel 5 wird am Ende der folgende Satzteil eingefügt: ", sofern der Rat nicht mit allen seinen Mitgliedern nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig etwas anderes beschließt." j) In Artikel 6 werden die Worte "einschlägigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich des Artikels 68" ersetzt durch "einschlägigen Bestimmungen der Verträge". k) Der folgende neue Artikel 6a wird eingefügt: "Artikel 6a Die auf der Grundlage des Artikels 16b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 des genannten Vertrags fallen, werden für das Vereinigte Königreich und Irland nicht bindend sein, wenn das Vereinigte Königreich und Irland nicht durch Unionsvorschriften gebunden sind, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16b festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen." l) In Artikel 7 werden die Worte "Die Artikel 3 und 4" ersetzt durch die Worte "Die Artikel 3, 4 und 4a" und die Worte "Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union" werden ersetzt durch "Protokoll über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand". m) In Artikel 8 werden die Worte "dem Präsidenten des Rates" ersetzt durch "dem Rat". n) Der folgende neue Artikel 9 wird angefügt: "Artikel 9 Im Falle Irlands gilt dieses Protokoll nicht für Artikel 61h des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union." PROTOKOLL ÜBER DIE POSITION DÄNEMARKS 21) Das Protokoll über die Position Dänemarks wird wie folgt geändert: a) Die Präambel wird wie folgt geändert: i) Nach dem zweiten Erwägungsgrund werden die folgenden drei neuen Erwägungsgründe eingefügt: "IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Dänemarks Beteiligung an wichtigen Bereichen der Zusammenarbeit in der Union erheblich eingeschränkt wird, wenn die auf den Beschluss von Edinburgh zurückgehende Rechtsregelung im Rahmen der Verträge fortgesetzt wird, und dass es im Interesse der Union liegt, die uneingeschränkte Anwendung des Besitzstands im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, IN DEM WUNSCH, aufgrund dessen einen Rechtsrahmen festzulegen, der Dänemark die Option bieten wird, sich am Erlass von Maßnahmen zu beteiligen, die auf der Grundlage des Dritten Teils Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen werden, und die Absicht Dänemarks begrüßend, wenn möglich von dieser Option im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften Gebrauch zu machen, IN ANBETRACHT DESSEN, dass Dänemark die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern wird, ihre Zusammenarbeit in Bezug auf Maßnahmen, die für Dänemark nicht bindend sind, weiter auszubauen,". ii) Im vorletzten Erwägungsgrund werden die Worte "Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union" ersetzt durch "Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand". b) In Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" und die Worte "des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch "nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" beziehungsweise "des Dritten Teils Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union". c) In Artikel 1 Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen und der folgende neue Absatz angefügt: "Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union." d) Artikel 2 erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Vorschriften des Dritten Teils Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen oder nach jenem Titel geänderte oder änderbare Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebenso wenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft oder der Union oder sind sie Teil des Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden. Insbesondere sind Rechtsakte der Union auf dem Gebiet der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden und die geändert werden, für Dänemark ohne die Änderungen weiterhin bindend und anwendbar." e) Der folgende neue Artikel 2a wird eingefügt: "Artikel 2a Artikel 2 dieses Protokolls gilt auch für die auf der Grundlage des Artikels 16b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 des genannten Vertrags fallen." f) Artikel 4 wird Artikel 6. g) Artikel 5 wird Artikel 4 und wie folgt geändert: i) Im gesamten Artikel werden die Worte "diesen Beschluss" und die Worte "einen Beschluss" ersetzt durch "diese Maßnahme" bzw. "eine Maßnahme", in Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Fasst es einen solchen Beschluss, so begründet dieser" ersetzt durch "Fasst es einen solchen Beschluss, so begründet diese Maßnahme". ii) In Absatz 1 werden die Worte "nach den Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch "nach diesem Teil" und die Worte "Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen" ersetzt durch "Mitgliedstaaten, für die diese Maßnahme bindend ist." iii) In Absatz 2 werden die Worte "die Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, prüfen," ersetzt durch "die Mitgliedstaaten, für die diese Maßnahme bindend ist, und Dänemark prüfen". h) Artikel 6 wird Artikel 5 und wie folgt geändert: i) In Satz 1 werden die Worte "des Artikels 13 Absatz 1 und des Artikels 17 des Vertrags über die Europäische Union" ersetzt durch "des Artikels 13 Absatz 1, des Artikels 28a und der Artikel 28b bis 28e des Vertrags über die Europäische Union", und der letzte Satzteil "; es wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern" wird gestrichen. ii) Der folgende neue Satz 3 wird eingefügt: "Es wird die anderen Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre Zusammenarbeit auf diesem Gebiet weiter auszubauen." iii) Dem neuen Satz 4 wird der folgende neue letzte Satzteil angefügt: ", oder der Union militärische Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen." iv) Die folgenden zwei neuen Absätze werden angefügt: "Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich. Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union." i) Nach der Überschrift "TEIL III" wird ein Artikel 6 mit dem Wortlaut des Artikels 4 eingefügt. j) Vor Artikel 7 wird die Überschrift "TEIL IV" eingefügt. k) Der folgende neue Artikel 8 wird eingefügt: "Artikel 8 (1) Dänemark kann jederzeit unbeschadet des Artikels 7 den anderen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften mitteilen, dass ab dem ersten Tag des auf die Mitteilung folgenden Monats Teil I dieses Protokolls aus den Bestimmungen im Anhang zu diesem Protokoll besteht. In diesem Fall werden die Artikel 5 bis 8 entsprechend umnummeriert. (2) Sechs Monate nach dem Tag, an dem die Mitteilung nach Absatz 1 wirksam wird, sind der gesamte Schengen-Besitzstand und alle zur Ergänzung dieses Besitzstands erlassenen Maßnahmen, die für Dänemark bis dahin als Verpflichtungen im Rahmen des Völkerrechts bindend waren, für Dänemark als Unionsrecht bindend." l) Dem Protokoll wird der folgende neue Anhang angefügt: "ANHANG Artikel 1 Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligt sich Dänemark nicht am Erlass von Maßnahmen durch den Rat, die nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagen werden. Für Rechtsakte des Rates, die einstimmig erlassen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich. Für die Zwecke dieses Artikels bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Artikel 2 Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 8 sind Vorschriften des Dritten Teils Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nach jenem Titel erlassene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Union nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für Dänemark nicht bindend oder anwendbar. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks. Diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen verändern in keiner Weise den Besitzstand der Gemeinschaft oder der Union und sind nicht Teil des Unionsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden. Artikel 3 (1) Dänemark kann dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage beim Rat eines Vorschlags oder einer Initiative nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union schriftlich mitteilen, dass es sich am Erlass und an der Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte; dies ist Dänemark daraufhin gestattet. (2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums nicht mit Beteiligung Dänemarks erlassen werden, so kann der Rat die Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung Dänemarks erlassen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung. Artikel 4 Dänemark kann nach Erlass einer Maßnahme nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, dass es die Maßnahme anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 280f Absatz 1 des genannten Vertrags vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung. Artikel 5 (1) Die Bestimmungen dieses Protokolls gelten für Dänemark auch für nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschlagene oder erlassene Maßnahmen, mit denen eine bestehende Maßnahme, die für Dänemark bindend ist, geändert wird. (2) In Fällen, in denen der Rat auf Vorschlag der Kommission feststellt, dass durch die Nichtbeteiligung Dänemarks an der geänderten Fassung einer bestehenden Maßnahme die Durchführung dieser Maßnahme für andere Mitgliedstaaten oder die Union nicht mehr möglich ist, kann er Dänemark jedoch nachdrücklich ersuchen, eine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorzunehmen. Für die Zwecke des Artikels 3 beginnt ab dem Tag, an dem der Rat die Feststellung trifft, eine weitere Frist von zwei Monaten. Hat Dänemark bei Ablauf der Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Feststellung des Rates keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 vorgenommen, so ist die bestehende Maßnahme für Dänemark nicht mehr bindend und nicht mehr anwendbar, es sei denn, Dänemark nimmt vor dem Inkrafttreten der Änderungsmaßnahme eine Mitteilung nach Artikel 4 vor. Dies gilt mit Wirkung ab dem Tag des Inkrafttretens der Änderungsmaßnahme oder ab dem Tag des Ablaufs der Frist von zwei Monaten, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat nach eingehender Erörterung der Angelegenheit mit der qualifizierten Mehrheit derjenigen Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten vertreten, die sich an der Annahme der Änderungsmaßnahme beteiligen oder beteiligt haben. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. (3) Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission festlegen, dass Dänemark etwaige unmittelbare finanzielle Folgen zu tragen hat, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass Dänemark sich nicht mehr an der bestehenden Maßnahme beteiligt. (4) Dieser Artikel lässt Artikel 4 unberührt. Artikel 6 (1) Die Mitteilung nach Artikel 4 hat spätestens sechs Monate nach dem endgültigen Erlass einer Maßnahme zu erfolgen, wenn diese Maßnahme eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellt. Erfolgt von Dänemark keine Mitteilung nach Artikel 3 oder Artikel 4 zu Maßnahmen, die eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen, so werden die Mitgliedstaaten, für die die Maßnahme bindend ist, und Dänemark prüfen, welche Schritte zu unternehmen sind. (2) Eine Mitteilung nach Artikel 3 zu Maßnahmen, die eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen, gilt unwiderruflich als Mitteilung nach Artikel 3 zu weiteren Vorschlägen oder Initiativen, mit denen diese Maßnahmen ergänzt werden sollen, sofern diese Vorschläge oder Initiativen eine Ergänzung des Schengen-Besitzstands darstellen. Artikel 7 Die auf der Grundlage des Artikels 16b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 des genannten Vertrags fallen, werden für Dänemark nicht bindend sein, wenn Dänemark nicht durch Unionsvorschriften gebunden ist, die Formen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen oder der polizeilichen Zusammenarbeit regeln, in deren Rahmen die auf der Grundlage des Artikels 16b festgelegten Vorschriften eingehalten werden müssen. Artikel 8 In Fällen, in denen nach diesem Teil Dänemark durch eine vom Rat nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für Dänemark die einschlägigen Bestimmungen der Verträge. Artikel 9 Ist Dänemark durch eine nach dem Dritten Teil Titel IV des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassene Maßnahme nicht gebunden, so hat es außer den sich für die Organe ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen, es sei denn, der Rat beschließt mit Einstimmigkeit aller seiner Mitglieder nach Anhörung des Europäischen Parlaments etwas anderes." PROTOKOLL ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER UNION 22) Das Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert: a) Die Präambel wird wie folgt geändert: i) Der erste Erwägungsgrund erhält folgende Fassung: "IN DER ERWÄGUNG, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthalten sind,". ii) Der folgende neue zweite Erwägungsgrund wird eingefügt: "IN DER ERWÄGUNG, dass die Grundrechte nach Artikel 6 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als allgemeine Grundsätze zum Unionsrecht gehören,". iii) Im zweiten Erwägungsgrund, der dritter Erwägungsgrund wird, wird der Verweis auf Artikel 6 Absatz 2 durch einen Verweis auf Artikel 6 Absätze 1 und 3 ersetzt. iv) Im dritten Erwägungsgrund, der vierter Erwägungsgrund wird, wird der Verweis auf Artikel 6 Absatz 1 durch einen Verweis auf Artikel 1a ersetzt. v) Im dritten und im vierten Erwägungsgrund, die vierter und fünfter Erwägungsgrund werden, wird das Wort "Grundsätze" durch "Werte" ersetzt; im vierten Erwägungsgrund, der fünfter Erwägungsgrund wird, wird der Verweis auf Artikel 309 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch einen Verweis auf Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union ersetzt. vi) Im fünften Erwägungsgrund, der sechster Erwägungsgrund wird, wird die Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. vii) Der bisherige siebte Erwägungsgrund wird gestrichen. b) Der einzige Artikel wird wie folgt geändert: i) In Buchstabe b werden nach den Worten "der Rat" die Worte "oder gegebenenfalls der Europäische Rat" und nach dem Wort "Beschluss" die Worte "im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist," eingefügt. ii) Buchstabe c erhält folgende Fassung: "c) wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat." PROTOKOLL ÜBER DEN WIRTSCHAFTLICHEN, SOZIALEN UND TERRITORIALEN ZUSAMMENHALT 23) Das Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt wird wie folgt geändert: a) Im gesamten Protokoll werden die Worte "des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts" durch "des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts" und die Worte "den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt" durch "den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt" ersetzt. b) Die Präambel wird wie folgt geändert: i) Der erste, zweite, fünfte, sechste und vierzehnte Erwägungsgrund werden gestrichen. ii) Folgender erster Erwägungsgrund wird eingefügt: "UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union unter anderen Zielen die Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts und der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten erwähnt ist und dass dieser Zusammenhalt zu den in Artikel 2c Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Bereichen gehört, in denen die Union über geteilte Zuständigkeit verfügt,". iii) Der vierte Erwägungsgrund wird dritter Erwägungsgrund und erhält folgende Fassung: "UNTER HINWEIS darauf, dass in Artikel 161 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Einrichtung eines Kohäsionsfonds vorgesehen ist,". iv) Im elften Erwägungsgrund, der achter Erwägungsgrund wird, werden am Ende die Worte "und unterstreichen die Bedeutung, die der Aufnahme des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in die Artikel 2 und 3 dieses Vertrags zukommt" gestrichen. v) Im fünfzehnten Erwägungsgrund, der elfter Erwägungsgrund wird, werden die Worte "vor dem 31. Dezember 1993 zu schaffende" gestrichen. vi) Im letzten Erwägungsgrund wird die Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Europäische Union und auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. SONSTIGE PROTOKOLLE 24) Im Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit wird im Erwägungsgrund die Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 25) Im Protokoll betreffend Frankreich werden die Worte "in seinen Übersee-Territorien" ersetzt durch "in Neukaledonien, in Französisch-Polynesien und in Wallis und Futuna". 26) Im Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen wird der Verweis auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe a des Titels IV des Vertrags ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. 27) Im Protokoll zu Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union wird im verfügenden Teil der Satzteil "binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam" gestrichen. 28) Im Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten werden im letzten Absatz der Präambel die Worte "die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist" ersetzt durch "die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist". 29) Im Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Union werden in Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 die Worte "mit qualifizierter Mehrheit" gestrichen. 30) Das Protokoll zu Artikel 141 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert: a) Im Titel des Protokolls wird die Bezugnahme auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt durch eine Bezugnahme auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union. b) In der einzigen Bestimmung werden nach den Worten "des Artikels 141" die Worte "des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" eingefügt. 31) Im Protokoll über die Sonderregelung für Grönland werden die Worte "des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" ersetzt durch "den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" und Artikel 2 wird gestrichen. 32) Das Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert: a) Der Titel des Protokolls erhält folgende Fassung: "Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands". b) Die Worte "Der Vertrag über die Europäische Union, die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften" werden ersetzt durch "Die Verträge, der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft". 33) Das Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl wird wie folgt geändert: a) In der Präambel werden die ersten zwei Erwägungsgründe durch den folgenden neuen ersten Erwägungsgrund ersetzt: "UNTER HINWEIS DARAUF, dass das gesamte Vermögen und alle Verbindlichkeiten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum Stand vom 23. Juli 2002 am 24. Juli 2002 auf die Europäische Gemeinschaft übergegangen sind,". b) In Artikel 1 wird Absatz 1 gestrichen und die beiden anderen Absätze werden entsprechend umnummeriert. c) Artikel 2 wird in zwei Absätze unterteilt; der erste Absatz endet mit den Worten "einschließlich der wesentlichen Grundsätze." Dieser Artikel wird überdies wie folgt geändert: i) In Absatz 1 werden die Worte "durch einstimmigen Beschluss auf Vorschlag der Kommission" ersetzt durch "nach einem besonderen Gesetzgebungsverfahren" und wird das Wort "Anhörung" ersetzt durch "Zustimmung". ii) In Absatz 2 werden die Worte "und angemessener Beschlussfassungsverfahren, insbesondere im Hinblick auf die Annahme mehrjähriger Finanzleitlinien für" ersetzt durch "Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Maßnahmen zur Festlegung der mehrjährigen Finanzleitlinien für". d) Artikel 4 wird aufgehoben. Artikel 2 (1) Die Artikel des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank und des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Protokoll umnummeriert. Die in jenen Protokollen enthaltenen Querverweise auf Artikel der genannten Protokolle werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen angepasst. (2) Die in anderen Protokollen oder Rechtsakten des Primärrechts enthaltenen Verweise auf Erwägungsgründe der in Artikel 1 Nummer 1 genannten Protokolle oder auf Artikel jener Protokolle, einschließlich ihrer Absätze oder Unterabsätze, wie sie durch dieses Protokoll umnummeriert oder umgestellt wurden, werden entsprechend diesem Protokoll angepasst. Diese Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in denen die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird. (3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweise auf Erwägungsgründe und Artikel, einschließlich ihrer Absätze oder Unterabsätze, der in Artikel 1 Nummer 1 genannten Protokolle in der Fassung dieses Protokolls sind als Verweise auf die Erwägungsgründe und Artikel, einschließlich ihrer Absätze oder Unterabsätze, der genannten Protokolle, wie sie durch dieses Protokoll umnummeriert oder umgestellt wurden, zu verstehen. -------------------------------------------------- ANHANG ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLEN NACH ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS Nr. 1 ZUR ÄNDERUNG DER PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND/ODER ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT A. PROTOKOLL ÜBER DIE SATZUNG DES EUROPÄISCHEN SYSTEMS DER ZENTRALBANKEN UND DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK Bisherige Nummerierung des Protokolls | Neue Nummerierung des Protokolls | Artikel 1 | Artikel 1 | Artikel 2 | Artikel 2 | Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 | Artikel 5 | Artikel 6 | Artikel 6 | Artikel 7 | Artikel 7 | Artikel 8 | Artikel 8 | Artikel 9 | Artikel 9 | Artikel 10 | Artikel 10 | Artikel 11 | Artikel 11 | Artikel 12 | Artikel 12 | Artikel 13 | Artikel 13 | Artikel 14 | Artikel 14 | Artikel 15 | Artikel 15 | Artikel 16 | Artikel 16 | Artikel 17 | Artikel 17 | Artikel 18 | Artikel 18 | Artikel 19 | Artikel 19 | Artikel 20 | Artikel 20 | Artikel 21 | Artikel 21 | Artikel 22 | Artikel 22 | Artikel 23 | Artikel 23 | Artikel 24 | Artikel 24 | Artikel 25 | Artikel 25 | Artikel 26 | Artikel 26 | Artikel 27 | Artikel 27 | Artikel 28 | Artikel 28 | Artikel 29 | Artikel 29 | Artikel 30 | Artikel 30 | Artikel 31 | Artikel 31 | Artikel 32 | Artikel 32 | Artikel 33 | Artikel 33 | Artikel 34 | Artikel 34 | Artikel 35 | Artikel 35 | Artikel 36 | Artikel 36 | Artikel 37 (aufgehoben) | | Artikel 38 | Artikel 37 | Artikel 39 | Artikel 38 | Artikel 40 | Artikel 39 | Artikel 41 | Artikel 40 | Artikel 42 | Artikel 41 | Artikel 43 | Artikel 42 | Artikel 44 | Artikel 43 | Artikel 45 | Artikel 44 | Artikel 46 | Artikel 45 | Artikel 47 | Artikel 46 | Artikel 48 | Artikel 47 | Artikel 49 | Artikel 48 | Artikel 50 (aufgehoben) | | Artikel 51 (aufgehoben) | | Artikel 52 | Artikel 49 | Artikel 53 | Artikel 50 | B. PROTOKOLL ÜBER DIE SATZUNG DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK Bisherige Nummerierung des Protokolls | Neue Nummerierung des Protokolls | Artikel 1 | Artikel 1 | Artikel 2 | Artikel 2 | Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 | Artikel 5 | Artikel 6 (aufgehoben) | | Artikel 7 (aufgehoben) | | Artikel 8 | Artikel 6 | Artikel 9 | Artikel 7 | Artikel 10 | Artikel 8 | Artikel 11 | Artikel 9 | Artikel 12 | Artikel 10 | Artikel 13 | Artikel 11 | Artikel 14 | Artikel 12 | Artikel 15 | Artikel 13 | Artikel 16 | Artikel 14 | Artikel 17 | Artikel 15 | Artikel 18 | Artikel 16 | Artikel 19 | Artikel 17 | Artikel 20 | Artikel 18 | Artikel 21 | Artikel 19 | Artikel 22 | Artikel 20 | Artikel 23 | Artikel 21 | Artikel 24 | Artikel 22 | Artikel 25 | Artikel 23 | Artikel 26 | Artikel 24 | Artikel 27 | Artikel 25 | Artikel 28 | Artikel 26 | Artikel 29 | Artikel 27 | Artikel 30 | Artikel 28 | C. PROTOKOLL ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER UNION Bisherige Nummerierung des Protokolls | Neue Nummerierung des Protokolls | Artikel 1 | Artikel 1 | Artikel 2 | Artikel 2 | Artikel 3 | Artikel 3 | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 (aufgehoben) | | Artikel 6 | Artikel 5 | Artikel 7 | Artikel 6 | Artikel 8 | Artikel 7 | Artikel 9 | Artikel 8 | Artikel 10 | Artikel 9 | Artikel 11 | Artikel 10 | Artikel 12 | Artikel 11 | Artikel 13 | Artikel 12 | Artikel 14 | Artikel 13 | Artikel 15 | Artikel 14 | Artikel 16 | Artikel 15 | Artikel 17 | Artikel 16 | Artikel 18 | Artikel 17 | Artikel 19 | Artikel 18 | Artikel 20 | Artikel 19 | Artikel 21 | Artikel 20 | Artikel 22 | Artikel 21 | Artikel 23 | Artikel 22 | --------------------------------------------------