12005SA042

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Bulgarischen Republik und Rumäniens und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - VIERTER TEIL:BESTIMMUNGEN MIT BEGRENZTER GELTUNGSDAUER - TITEL IV:SONSTIGE BESTIMMUNGEN - Artikel 42

Amtsblatt Nr. L 157 vom 21/06/2005 S. 0217 - 0217


Artikel 42

Sind Übergangsmaßnahmen erforderlich, um den Übergang von der in Bulgarien und Rumänien bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen des Veterinär- und Pflanzenschutzrechts sowie des Lebensmittelsicherheitsrechts der Gemeinschaft ergibt, so werden diese Maßnahmen von der Kommission nach dem in den anwendbaren Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Verfahren erlassen. Diese Maßnahmen werden für einen Zeitraum von drei Jahren nach dem Beitritt getroffen und ihre Anwendung ist auf diesen Zeitraum zu beschränken.

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