12003TN13/07

Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Anhang XIII: Liste nach Artikel 24 der Beitrittsakte: Slowenien - 7. Sozialpolitik und Beschäftigung

Amtsblatt Nr. L 236 vom 23/09/2003 S. 0910 - 0911


7. SOZIALPOLITK UND BESCHÄFTIGUNG

1. 31986 L 0188: Richtlinie 86/188/EWG des Rates vom 12. Mai 1986 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz (ABl. L 137 vom 24.5.1986, S. 28), zuletzt geändert durch:

- 31998 L 0024: Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7.4.1998 (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11)

Die Richtlinie 86/188/EWG gilt in Slowenien bis 31. Dezember 2005 nicht.

Slowenien wird der Kommission ab dem Tag des Beitritts und bis zum Ende des genannten Zeitraums weiterhin regelmäßig aktualisierte Informationen über den Zeitplan und die Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinie vorlegen.

2. 31991 L 0322: Richtlinie 91/322/EWG der Kommission vom 29. Mai 1991 zur Festsetzung von Richtgrenzwerten zur Durchführung der Richtlinie 80/1107/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 177 vom 5.7.1991, S. 22)

Die Richtlinie 91/322/EWG gilt in Slowenien bis 31. Dezember 2005 nicht.

Slowenien wird der Kommission ab dem Tag des Beitritts und bis zum Ende des genannten Zeitraums weiterhin regelmäßig aktualisierte Informationen über den Zeitplan und die Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinie vorlegen.

3. 31998 L 0024: Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11)

Die Richtlinie 98/24/EG gilt in Slowenien bis 31. Dezember 2005 nicht.

Slowenien wird der Kommission ab dem Tag des Beitritts und bis zum Ende des genannten Zeitraums weiterhin regelmäßig aktualisierte Informationen über den Zeitplan und die Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinie vorlegen.

4. 32000 L 0039: Richtlinie 2000/39/EG der Kommission vom 8. Juni 2000 zur Festlegung einer ersten Liste von Arbeitsplatz-Richtgrenzwerten in Durchführung der Richtlinie 98/24/EG des Rates zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. L 142 vom 16.6.2000, S. 47)

Die Richtlinie 2000/39/EWG gilt in Slowenien bis 31. Dezember 2005 nicht.

Slowenien wird der Kommission ab dem Tag des Beitritts und bis zum Ende des genannten Zeitraums weiterhin regelmäßig aktualisierte Informationen über den Zeitplan und die Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinie vorlegen.

5. 32000 L 0054: Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)

Die Richtlinie 2000/54/EWG gilt in Slowenien bis 31. Dezember 2005 nicht.

Slowenien wird der Kommission ab dem Tag des Beitritts und bis zum Ende des genannten Zeitraums weiterhin regelmäßig aktualisierte Informationen über den Zeitplan und die Maßnahmen zur Einhaltung der Richtlinie vorlegen.

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