Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft - Titel I: Vorschriften über die Organe - Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe - Artikel 249 - Artikel 189 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 189 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0132 - 0132
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0278 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0065 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Fünfter Teil: Die Organe der Gemeinschaft Titel I: Vorschriften über die Organe Kapitel 2: Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe Artikel 249 Artikel 189 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 189 - EWG Vertrag Artikel 249 Zur Erfuellung ihrer Aufgaben und nach Maßgabe dieses Vertrags erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemeinsam, der Rat und die Kommission Verordnungen, Richtlinien und Entscheidungen, sprechen Empfehlungen aus oder geben Stellungnahmen ab. Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet. Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.