Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften - Kapitel 3: Angleichung der Rechtsvorschriften - Artikel 94 - Artikel 100 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 100 - EWG Vertrag
Amtsblatt Nr. C 325 vom 24/12/2002 S. 0069 - 0069
Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0213 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0032 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Nizza konsolidierte Fassung) Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft Titel VI: Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften Kapitel 3: Angleichung der Rechtsvorschriften Artikel 94 Artikel 100 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) Artikel 100 - EWG Vertrag Artikel 94 Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses Richtlinien für die Angleichung derjenigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die sich unmittelbar auf die Errichtung oder das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirken.