11997E295

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Sechster Teil: Allgemeine und Schlußbestimmungen - Artikel 295 - Artikel 222 - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung) - Artikel 222 - EWG Vertrag

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0296 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0075 - Konsolidierte Fassung
(EWG Vertrag - keine amtliche Veröffentlichung verfügbar)


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 295

Dieser Vertrag lässt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt.