11997E065

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Dritter Teil: Die Politiken der Gemeinschaft - Titel IV: Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr - Artikel 65

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0203 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 65

Die Maßnahmen im Bereich der justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzueberschreitenden Bezuegen, die, soweit sie für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich sind, nach Artikel 67 zu treffen sind, schließen ein:

a) Verbesserung und Vereinfachung

- des Systems für die grenzueberschreitende Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke;

- der Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;

- der Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher und aussergerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;

b) Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;

c) Beseitigung der Hindernisse für eine reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften.