11997E018

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung) - Zweiter Teil: Die Unionsbürgerschaft - Artikel 18 - Artikel 8 a - EG Vertrag (Maastricht konsolidierte Fassung)

Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997 S. 0186 - Konsolidierte Fassung
Amtsblatt Nr. C 224 vom 31/08/1992 S. 0011 - Konsolidierte Fassung


Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Amsterdam konsolidierte Fassung)

Artikel 18

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.

(2) Der Rat kann Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird; sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, beschließt er gemäß dem Verfahren des Artikels 251. Der Rat beschließt im Rahmen dieses Verfahrens einstimmig.