11985IN01/04

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ANHANG I: LISTE ZU ARTIKEL 26 DER BEITRITTSAKTE

Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0165


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IV . WETTBEWERB

EGKS-Rechtsakte

1 . Entscheidung 72/443/EGKS der Kommission vom 22 . Dezember 1972 ( ABl . Nr . L 297 vom 30 . 12 . 1972 , S . 45 ) , geändert durch die Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

Dem Artikel 2 wird folgendes hinzugefügt :

" Hulleras del Norte , SA , Oviedo

Empresa Nacional Carbonifera del Sur , Madrid

Minero Siderurgica de Ponferrada , SA , Leon

Empresa Nacional de Electricidad , SA , Püntes de Garcia Rodrigüz . "

Dem Artikel 3 Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben hinzugefügt :

" j ) in Spanien :

- das Gebiet , das die Provinzen Guipuzcoa , Vizcaya , Cantabria , Asturias , Lugo , La Coruna , Pontevedra , Leon und Palencia umfasst ;

- alle anderen spanischen Provinzen ;

k ) Portugal . "

2 . Entscheidung Nr . 3073/73/EGKS der Kommission vom 31 . Oktober 1973 ( ABl . Nr . L 314 vom 15 . 11 . 1973 , S . 1 ) .

In Artikel 1 werden die Worte " und auf dem europäischen Hoheitsgebiet der Portugiesischen Republik " gestrichen .

3 . Entscheidung Nr . 2030/82/EGKS der Kommission vom 26 . Juli 1982 ( ABl . Nr . L 218 vom 27 . 7 . 1982 , S . 13 ) .

Die Tabelle im Anhang wird wie folgt geändert und ergänzt :

- Den Spalten mit der Aufschlüsselung nach Ländern der Gemeinschaft werden zwei Spalten mit den Nummern 12 und 13 hinzugefügt .

- Die Numerierung der Spalten 12 , 13 und 14 wird durch die Numerierung 14 , 15 und 16 ersetzt .

- In der Spalte " Lieferungen deklassierter Erzeugnisse und Erzeugnisse zweiter Wahl insgesamt " wird die Numerierung in " 01 ( 02 bis 15 ) " geändert .

- In der Fußnote ( 3 ) wird " 12 Spanien , 13 Portugal " hinzugefügt .

- In der Fußnote ( 4 ) wird die Zahl " 12 " durch " 14 " ersetzt und die Angabe " Portugal " gestrichen .

4 . Entscheidung Nr . 3483/82/EGKS der Kommission vom 17 . Dezember 1982 ( ABl . Nr . L 370 vom 29 . 12 . 1982 , S . 1 ) , geändert durch Entscheidung Nr . 1826/83/EGKS der Kommission vom 1 . Juli 1983 ( ABl . Nr . L 180 vom 5 . 7 . 1983 , S . 13 ) .

In den Tabellen der Anhänge I und II werden folgende Spalten hinzugefügt :

" Spanien * Portugal *

11 * 12 " , *

und die Nummer der letzten Spalte " Insgesamt Gemeinschaft " wird in " 13 " geändert .

EWG-Rechtsakte

5 . Verordnung Nr . 17 des Rates vom 6 . Februar 1962 ( ABl . Nr . 13 vom 21 . 2 . 1962 , S . 204/62 ) , geändert durch :

- Verordnung Nr . 59 des Rates vom 3 . Juli 1962 ( ABl . Nr . 58 vom 10 . 7 . 1962 , S . 1655/62 ) ,

- Verordnung Nr . 118/63/EWG des Rates vom 5 . November 1963 ( ABl . Nr . 162 vom 7 . 11 . 1963 , S . 2696/63 ) ,

- Verordnung ( EWG ) Nr . 2822/71 des Rates vom 20 . Dezember 1971 ( ABl . Nr . L 285 vom 29 . 12 . 1971 , S . 49 ) ,

- Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,

- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

Artikel 25 Absatz 5 erhält folgende Fassung :

" ( 5 ) Die Absätze 1 bis 4 gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland , des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik . "

6 . Verordnung Nr . 27 der Kommission vom 3 . Mai 1962 ( ABl . Nr . 35 vom 10 . 5 . 1962 , S . 1118/62 ) , geändert durch :

- Verordnung ( EWG ) Nr . 1133/68 der Kommission vom 26 . Juli 1968 ( ABl . Nr . L 189 vom 1 . 8 . 1968 , S . 1 ) ,

- Verordnung ( EWG ) Nr . 1699/75 der Kommission vom 2 . Juli 1975 ( ABl . Nr . L 172 vom 3 . 7 . 1975 , S . 11 ) ,

- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

In Artikel 2 Absatz 1 wird die Zahlenangabe " elf " durch " dreizehn " ersetzt .

7 . Verordnung Nr . 19/65/EWG des Rates vom 2 . März 1965 ( ABl . Nr . 36 vom 6 . 3 . 1965 , S . 533/65 ) , geändert durch :

- Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,

- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

In Artikel 4 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung :

" Der vorstehende Unterabsatz gilt in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland , des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik . "

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt :

" Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen , die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr . 17 vor dem 1 . Juli 1986 angemeldet werden müssen , nur dann , wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist . "

8 . Verordnung Nr . 67/67/EWG der Kommission vom 22 . März 1967 ( ABl . Nr . 57 vom 25 . 3 . 1967 , S . 849/67 ) , geändert durch :

- Beitrittsakte von 1972 ( ABl . Nr . L 73 vom 27 . 3 . 1972 , S . 14 ) ,

- Verordnung ( EWG ) Nr . 2591/72 der Kommission vom 8 . Dezember 1972 ( ABl . Nr . L 276 vom 9 . 12 . 1972 , S . 15 ) ,

- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) ,

- Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/82 der Kommission vom 23 . Dezember 1982 ( ABl . Nr . L 373 vom 31 . 12 . 1982 , S . 58 ) .

In Artikel 5 erhält der letzte Satz folgende Fassung :

" Diese Bestimmung gilt in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland , des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik . "

9 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2821/71 des Rates vom 20 . Dezember 1971 ( ABl . Nr . L 285 vom 29 . 12 . 1971 , S . 46 ) , geändert durch :

- Verordnung ( EWG ) Nr . 2743/72 des Rates vom 19 . Dezember 1972 ( ABl . Nr . L 291 vom 28 . 12 . 1972 , S . 144 ) ,

- Beitrittsakte von 1979 ( ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S . 17 ) .

In Artikel 4 Absatz 1 erhält der letzte Unterabsatz folgende Fassung :

" Der vorstehende Unterabsatz gilt in gleicher Weise im Falle des Beitritts der Republik Griechenland , des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik . "

Artikel 4 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt :

" Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen , die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr . 17 vor dem 1 . Juli 1986 angemeldet werden müssen , nur dann , wenn dies vor diesem Zeitpunkt geschehen ist . "

10 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1983/83 der Kommission vom 22 . Juni 1983 ( ABl . Nr . L 173 vom 30 . 6 . 1983 , S . 1 ) .

Dem Artikel 7 wird folgender Absatz hinzugefügt :

" Der vorstehende Absatz gilt in gleicher Weise für die Vereinbarungen , die zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen . "

11 . Verordnung ( EWG ) Nr . 1984/83 der Kommission vom 22 . Juni 1983 ( ABl . Nr . L 173 vom 30 . 6 . 1983 , S . 5 ) .

Dem Artikel 15 wird folgender Absatz hinzugefügt :

" ( 4 ) Die vorstehenden Absätze gelten in gleicher Weise für die dort jeweils genannten Vereinbarungen , die zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen . "

12 . Verordnung ( EWG ) Nr . 2349/84 der Kommission vom 23 . Juli 1984 ( ABl . Nr . L 219 vom 16 . 8 . 1984 , S . 15 ) .

Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt :

" ( 3 ) Die Artikel 6 und 7 gelten für die Abkommen , die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik unter Artikel 85 des Vertrages fallen , mit der Maßgabe , daß das Datum " 13 . März 1962 " durch " 1 . Januar 1986 " und die Daten " 1 . Februar 1963 " , " 1 . Januar 1967 " und " 1 . April 1985 " durch " 1 . Juli 1986 " ersetzt werden . Die Änderung dieser Abkommen nach Artikel 7 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden . "

13 . Verordnung ( EWG ) Nr . 123/85 der Kommission vom 12 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 15 vom 18 . 1 . 1985 , S . 16 ) .

Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt .

" ( 3 ) Die Artikel 7 und 8 gelten für die Abkommen , die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik unter Artikel 85 des Vertrages fallen , mit der Maßgabe , daß das Datum " 13 . März 1962 " durch " 1 . Januar 1986 " und die Daten " 1 . Februar 1963 " , " 1 . Januar 1967 " und " 1 . Oktober 1985 " durch " 1 . Juli 1986 " ersetzt werden . Die Änderung dieser Abkommen nach Artikel 8 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden . "

14 . Verordnung ( EWG ) Nr . 417/85 der Kommission vom 19 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 53 vom 22 . 2 . 1985 , S . 1 ) .

Folgender Artikel wird eingefügt :

" Artikel 9a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages gilt nicht für Spezialisierungsvereinbarungen , die zum Zeitpunkt des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik bestanden und infolge dieses Beitritts in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 fallen , wenn sie vor dem 1 . Juli 1986 derart abgeändert worden sind , daß sie die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen erfuellen . "

15 . Verordnung ( EWG ) Nr . 418/85 der Kommission vom 19 . Dezember 1984 ( ABl . Nr . L 53 vom 22 . 2 . 1985 , S . 5 ) .

Dem Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt :

" ( 6 ) Die Absätze 1 , 2 und 3 gelten für die Abkommen , die infolge des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik unter Artikel 85 des Vertrages fallen , mit der Maßgabe , daß das Datum " 13 . März 1962 " durch " 1 . Januar 1986 " und die Daten " 1 . Februar 1963 " , " 1 . Januar 1967 " , " 1 . März 1985 " und " 1 . September 1985 " durch " 1 . Juli 1986 " ersetzt werden . Die Änderung dieser Abkommen nach Absatz 3 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden . "