11957A031

VERTRAG ZUR GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT ( E.A.G. - EURATOM ), ZWEITER TITEL - DIE FOERDERUNG DES FORTSCHRITTS AUF DEM GEBIET DER KERNENERGIE, KAPITEL III: DER GESUNDHEITSSCHUTZ, ARTIKEL 31


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ARTIKEL 31

DIE GRUNDNORMEN WERDEN VON DER KOMMISSION NACH STELLUNGNAHME EINER GRUPPE VON PERSÖNLICHKEITEN AUSGEARBEITET, DIE DER AUSSCHUSS FÜR WISSENSCHAFT UND TECHNIK AUS WISSENSCHAFTLICHEN SACHVERSTÄNDIGEN DER MITGLIEDSTAATEN, INSBESONDERE AUS SACHVERSTÄNDIGEN FÜR VOLKSGESUNDHEIT, ERNENNT . DIE KOMMISSION HOLT ZU DEN IN DIESER WEISE AUSGEARBEITETEN GRUNDNORMEN DIE STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS - UND SOZIALAUSSCHUSSES EIN .

NACH ANHÖRUNG DER VERSAMMLUNG LEGT DER RAT DIE GRUNDNORMEN AUF VORSCHLAG DER KOMMISSION, DIE IHM DIE VON IHR EINGEHOLTEN STELLUNGNAHMEN DER AUSSCHÜSSE ZULEITET, MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT FEST .