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VERTRAG UEBER DIE GRUENDUNG DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFT FUER KOHLE UND STAHL ( EGKS ), ZWEITER TITEL - DIE ORGANE DER GEMEINSCHAFT, KAPITEL IV: DER GERICHTSHOF, ARTIKEL 32 D

Amtsblatt Nr. L 169 vom 29/06/1987 S. 0004


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" Artikel 32d

( 1 ) Auf Antrag des Gerichtshofes kann der Rat nach Anhörung der Kommission und des Europäischen Parlaments dem Gerichtshof durch einstimmigen Beschluß ein Gericht beiordnen , das für Entscheidungen über bestimmte Gruppen von Klagen natürlicher oder juristischer Personen im ersten Rechtszuge zuständig ist und gegen dessen Entscheidungen ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof nach Maßgabe der Satzung eingelegt werden kann . Dieses Gericht ist weder für von den Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorganen unterbreitete Rechtssachen noch für Vorabentscheidungen gemäß Artikel 41 zuständig .

( 2 ) Der Rat legt nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren die Zusammensetzung dieses Gerichts fest und beschließt die Anpassungen und ergänzenden Bestimmungen , die in bezug auf die Satzung des Gerichtshofes notwendig werden . Wenn der Rat nichts anderes beschließt , finden die den Gerichtshof betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages und insbesondere die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes auf dieses Gericht Anwendung .

( 3 ) Zu Mitgliedern dieses Gerichts sind Personen auszuwählen , die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die Befähigung zur Ausübung richterlicher Tätigkeiten verfügen ; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt . Alle drei Jahre wird das Gericht teilweise neu besetzt . Die Wiederernennung ausscheidender Mitglieder ist zulässig .

( 4 ) Dieses Gericht erlässt seine Verfahrensordnung im Einvernehmen mit dem Gerichtshof . Sie bedarf der einstimmigen Genehmigung des Rates . "