02024R1735 — DE — 17.08.2025 — 001.002
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VERORDNUNG (EU) 2024/1735 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1735 vom 28.6.2024, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1463 DER KOMMISSION vom 23. Mai 2025 |
L 1463 |
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28.7.2025 |
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Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2024/1735 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Juni 2024
zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Um das in Absatz 1 genannte allgemeine Ziel zu erreichen, werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen,
das Risiko von Versorgungsunterbrechungen im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien, die voraussichtlich den Wettbewerb verzerren und den Binnenmarkt fragmentieren würden, zu verringern, indem insbesondere der Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und ihrer Lieferketten geprüft und unterstützt wird,
einen Unionsmarkt für CO2-Speicherdienste zu schaffen,
die Nachfrage nach nachhaltigen und widerstandsfähigen Netto-Null-Technologien durch Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Auktionen und andere Formen der öffentlichen Intervention zu fördern,
die Kompetenzen durch die Unterstützung der Akademien zu verbessern, wodurch hochwertige Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden,
Innovationen durch die Einrichtung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien, die Koordinierung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten durch die Lenkungsgruppe für den Strategieplan für Energietechnologie sowie durch die Nutzung der vorkommerziellen Auftragsvergabe und der Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen zu unterstützen;
die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien zu überwachen und zu mindern, zu verbessern.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Netto-Null-Technologien“ die in Artikel 4 aufgeführten Technologien, wenn es sich dabei um Endprodukte oder in erster Linie für die Herstellung dieser Produkte verwendete spezifische Bauteile oder spezielle Maschinen handelt;
„Bauteil“ ein Teil eines Endprodukts einer Netto-Null-Technologie, das von einem Unternehmen hergestellt und gehandelt wird und auch verarbeitete Materialien umfasst;
„Technologien für erneuerbare Energien“ Technologien zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen;
„Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren Quellen oder erneuerbare Energie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
„Energiespeicherung“ die Strom- und Wärmespeicherung sowie andere Formen zur Speicherung nichtfossiler Energie;
„erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne des Artikels 2 Absatz 2Nummer 36 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
„nachhaltige alternative Kraftstoffe“ für den Luftverkehr bestimmte nachhaltige Flugkraftstoffe, synthetische kohlenstoffarme Flugkraftstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt im Sinne von Artikel 3 Nummer 7, 13 oder 17 der Verordnung (EU) 2023/2405 oder für den Seeverkehr bestimmte, gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2023/1805 ausgewiesene Kraftstoffe;
„transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung“ den Ausbau der Fertigungskapazitäten für transformative industrielle Technologien, die eingesetzt werden, um die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten einer gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG ( 1 ) des Rates in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier erheblich und dauerhaft zu senken, soweit dies technisch machbar ist;
„biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen“ Technologien, bei denen Mikroorganismen oder biologische Moleküle wie Enzyme, Harze oder Biopolymere verwendet werden, mit denen die CO2-Emissionen verringert werden können, da sie energieintensive fossile oder chemische Inputs in industriellen Herstellungsverfahren, die unter anderem für die CO2-Abscheidung, die Herstellung von Biokraftstoffen und die Herstellung von biobasierten Werkstoffen relevant sind, im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft ersetzen;
„in erster Linie verwendete“ den Umstand, dass die im Anhang aufgeführten Endprodukte und spezifischen Bauteile für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind oder dass Endprodukte, spezifische Bauteile und spezielle Maschinen für die Herstellung von Netto-Null-Technologien wesentlich sind und dies aus Nachweisen hervorgehen muss, die der Projektträger einer zuständigen nationalen Behörde vorlegt, mit Ausnahme von Projekten zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, für die ein solcher Nachweis nicht erforderlich ist;
„verarbeitete Materialien“ Materialien, die so verarbeitet wurden, dass sie für eine bestimmte Funktion in einer Lieferkette für eine Netto-Null-Technologie geeignet sind, mit Ausnahme kritischer Rohstoffe im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie (EU) 2024/1252;
„innovative Netto-Null-Technologien“ Netto-Null-Technologien, die echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und die einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht;
„andere innovative Technologien“ energiebezogene oder klimaschutzbezogene Technologien, die nachweislich zur Dekarbonisierung von Industrie- oder Energiesystemen beitragen und strategische Abhängigkeiten verringern können und die echte Innovationen umfassen, die derzeit nicht auf dem Unionsmarkt verfügbar sind und die einen Fortschrittsgrad erreicht haben, der eine Testung in kontrollierter Umgebung ermöglicht;
„vorkommerzielle Auftragsvergabe“ die Beschaffung innovativer Netto-Null-Technologien in einer vorkommerziellen Phase, die durch eine Risiko-Nutzen-Teilung zu Marktbedingungen und eine wettbewerbsorientierte Entwicklung in Phasen gekennzeichnet ist;
„Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen“ ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, bei dem öffentliche Auftraggeber oder Auftraggeber als Erstkunde für Netto-Null-Technologien auftreten und das eine Konformitätsprüfung umfassen kann;
„Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ eine geplante gewerbliche Anlage oder die Erweiterung oder Umwidmung einer bestehenden Anlage, um Netto-Null-Technologien herstellen zu können, oder ein Projekt zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien;
„Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien“ den Bau oder die Umwandlung der gewerblichen Anlage eines energieintensiven Betriebs im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/96/EG in den Sektoren Stahl, Aluminium, Nichteisenmetalle, Chemikalien, Zement, Kalk, Glas, Keramik, Düngemittel sowie Halbstoffe und Papier, die Teil der Lieferkette einer Netto-Null-Technologie sind und durch die die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten industrieller Verfahren erheblich und dauerhaft gesenkt werden sollen, soweit dies technisch machbar ist;
„strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien“ ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, ein Projekt zur CO2-Abscheidung, ein Projekt zur CO2-Speicherung oder ein CO2-Transportinfrastruktur-Projekt, das in der Union angesiedelt ist und von einem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 13 und 14 als ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt wurde;
„Genehmigungsverfahren“ ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, die Ausweitung, die Umwandlung und den Betrieb von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien abdeckt, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogene Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltprüfungen und -genehmigungen sofern erforderlich, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die betreffende zentrale Kontaktstelle umfasst, sowie im Hinblick auf die geologische Speicherung von CO2 das Speichergenehmigungsverfahren, das die Bearbeitung aller erforderlichen Genehmigungen für Übertageanlagen, die für den Betrieb einer Speicherstätte beantragt werden, einschließlich Baugenehmigungen und Rohrleitungsgenehmigungen, sowie die Umweltgenehmigung für die Injektion und Speicherung von CO2, die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG erteilt wird, betrifft;
„umfassende Entscheidung“ die von den Behörden eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung oder Reihe von Entscheidungen darüber, ob einem Projektträger die Genehmigung für die Durchführung eines Projekts zur Fertigung von Netto-Null-Technologien erteilt wird, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die in einem Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden;
„Projektträger“ ein Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder ein strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien entwickelt;
„Reallabor für Netto-Null-Technologien“ ein Programm, das es Unternehmen ermöglicht, innovative Netto-Null-Technologien und andere innovative Technologien in einem kontrollierten realen Umfeld im Rahmen eines spezifischen Plans zu testen, der von einer zuständigen Behörde entwickelt und überwacht wird;
„Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge“ eines der folgenden Verfahren:
alle Arten von Vergabeverfahren nach der Richtlinie 2014/24/EU für den Abschluss eines öffentlichen Auftrags oder nach der Richtlinie 2014/25/EU für den Abschluss eines Liefer-, Bauleistungs- und Dienstleistungsauftrags,
ein Verfahren zur Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen nach der Richtlinie 2014/23/EU;
„öffentlicher Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2014/23/EU, des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/24/EU und des Artikels 3 der Richtlinie 2014/25/EU;
„Auftraggeber“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einen Auftraggeber im Sinne des Artikels 7 der Richtlinie 2014/23/EU und des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU;
„Auftrag“ im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge öffentliche Aufträge im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/24/EU, Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2014/25/EU und Konzessionen im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Richtlinie 2014/23/EU;
„Auktion“ einen Mechanismus für wettbewerbliche Vergabeverfahren zur Förderung der Erzeugung oder des Verbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen, der nicht unter die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) oder unter die Richtlinie 2014/23/EU, 2014/24/EU oder 2014/25/EU fällt;
„CO2-Injektionskapazität“ die gemäß der Richtlinie 2009/31/EG zulässige jährliche CO2-Menge, die in eine operative geologische Speicherstätte injiziert werden kann, um Emissionen zu verringern oder die CO2-Entnahme zu erhöhen, insbesondere aus industriellen Großanlagen, und die in Tonnen pro Jahr gemessen wird;
„CO2-Transportinfrastruktur“ das Netz von Pipelines, einschließlich der zugehörigen Verdichterstationen, für den Transport von CO2 zur Speicherstätte sowie alle Schiffs-, Straßen- oder Schienenverkehrsmittel, einschließlich Verflüssigungsvorrichtungen und vorübergehende Speicheranlagen falls erforderlich, für den Transport von CO2 zu den Hafenanlagen und zur Speicherstätte;
„Integration des Energiesystems“ Lösungen für die Planung und den Betrieb des Energiesystems als Ganzes unter Einbeziehung verschiedener Energieträger, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren, indem eine stärkere Verknüpfung untereinander geschaffen wird mit dem Ziel, nichtfossile, flexible, zuverlässige und ressourceneffiziente Energiedienstleistungen zu den geringstmöglichen Kosten für die Gesellschaft, die Wirtschaft und die Umwelt zu erbringen;
„Netto-Null-Industriepartnerschaften“ eine Verpflichtung zwischen der Union und einem Drittland, die Zusammenarbeit in Bezug auf Netto-Null-Technologien durch ein nicht verbindliches Instrument zu verstärken, in dem konkrete Maßnahmen von beiderseitigem Interesse festgelegt werden;
„neuartig“ eine neue oder erheblich modernisierte Anlage für eine Netto-Null-Technologie, die Innovationen in Bezug auf den Fertigungsprozess der Netto-Null-Technologie bietet und die in der Union noch nicht in wesentlichem Umfang vorhanden ist oder deren Bau innerhalb der Union zugesagt worden ist;
„Fertigungskapazität“ die Gesamtleistung der im Rahmen eines Fertigungsprojekts hergestellten Netto-Null-Technologien oder — wenn im Rahmen eines Fertigungsprojekts spezifische Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden, die in erster Linie für die Herstellung solcher Produkte und nicht der Endprodukte selbst verwendet werden — die Leistung der Endprodukte, für die solche Bauteile oder spezielle Maschinen hergestellt werden.
Artikel 4
Liste der Netto-Null-Technologien
Bei den Netto-Null-Technologien, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, handelt es sich um
Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien,
Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie,
Batterie- und Energiespeichertechnologien,
Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie,
Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen,
Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan,
Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2,
Stromnetztechnologien, einschließlich elektrischer Ladetechnologien für den Verkehr und Technologien zur Digitalisierung des Netzes,
Technologien für Kernspaltungsenergie, einschließlich Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf,
Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe,
Wasserkrafttechnologien,
Technologien für erneuerbare Energie, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,
energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien, einschließlich Wärmenetztechnologien,
Technologien für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen,
transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen,
Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2,
Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr,
Nukleartechnologien, die nicht unter die vorstehenden Kategorien fallen.
KAPITEL II
GRUNDLEGENDE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE FERTIGUNG VON NETTO-NULL-TECHNOLOGIEN
ABSCHNITT I
Richtwerte
Artikel 5
Richtwerte
Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien im Einklang mit diesem Kapitel, um die Verringerung der strategischen Abhängigkeiten von Netto-Null-Technologien und ihren Lieferketten in der Union sicherzustellen, indem sie für diese Technologien eine Fertigungskapazität erreichen, die Folgendem entspricht:
einem Richtwert von mindestens 40 % des jährlichen Bedarfs der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien, die zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union für 2030 erforderlich sind;
einem höheren Unionsanteil für die entsprechenden Technologien, um auf der Grundlage einer Überwachung gemäß Artikel 42 bis zum Jahr 2040 15 % der Weltproduktion zu erreichen, es sei denn, die höhere Fertigungskapazität der Union würde den Bedarf der Union in Bezug auf die entsprechenden Technologien, die zur Verwirklichung der Klima- und Energieziele der Union für 2040 erforderlich sind, deutlich übersteigen.
ABSCHNITT II
Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren
Artikel 6
Zentrale Kontaktstellen
Artikel 7
Online-Zugänglichkeit von Informationen
Die Mitgliedstaaten gewähren online, zentral und in leichter Weise zu folgenden Punkten Zugang zu Informationen über Verfahren, die für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, einschließlich strategischer Projekte für Netto-Null-Technologien, relevant sind:
die in Artikel 6 Absatz 1 genannten zentralen Kontaktstellen,
das Genehmigungsverfahren, einschließlich Informationen über die Beilegung von Streitigkeiten,
Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,
Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,
Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze oder Arbeitsrecht.
Artikel 8
Beschleunigung der Umsetzung
Die Mitgliedstaaten leisten Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien, die in ihrem Hoheitsgebiet durchgeführt werden, verwaltungstechnische Unterstützung, um deren rechtzeitige und wirksame Umsetzung zu erleichtern, wobei den an den Projekten beteiligten KMU besondere Aufmerksamkeit gilt; dies erfolgt unter anderem durch die Bereitstellung von
Unterstützung in Bezug auf die Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten,
Unterstützung für Projektträger bei der Information der Öffentlichkeit, um die Akzeptanz des Projekts in der Öffentlichkeit zu erhöhen,
Unterstützung für Projektträger im Rahmen des Genehmigungsverfahrens, vor allem für KMU.
Artikel 9
Dauer des Genehmigungsverfahrens
Das Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien darf die folgenden Fristen nicht überschreiten:
zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW;
achtzehn Monate für den Bau oder die Ausweitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr.
Artikel 10
Umweltprüfungen und -genehmigungen
Im Rahmen des koordinierten Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 koordiniert eine zuständige Behörde die verschiedenen einzelnen Prüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben sind.
Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens gemäß Unterabsatz 1 sieht eine zuständige Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts vor, die in den einschlägigen Gesetzgebungsakten der Union vorgeschrieben ist. Die Anwendung des gemeinsamen oder des koordinierten Verfahrens hat keinen Einfluss auf den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung.
Artikel 11
Planung
Artikel 12
Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen
ABSCHNITT III
Strategische Projekte für Netto-Null-Technologien
Artikel 13
Auswahlkriterien
Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten in der Union angesiedelte Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien an, die zur Verwirklichung der in Artikel 1 festgelegten Ziele, einschließlich der Klima- und Energieziele der Union, beitragen und mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:
Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien trägt zur technologischen und industriellen Widerstandsfähigkeit der Netto-Null-Technologien der Union bei, indem die Fertigungskapazitäten für ein Bauteil oder ein Segment der Lieferkette der Netto-Null-Technologie dadurch erhöht werden, dass
für eine Netto-Null-Technologie, bei der die Union zu mehr als 50 % von Einfuhren aus Drittlandländern abhängig ist, zusätzliche Fertigungskapazitäten in der Union geschaffen werden, oder
ein wesentlicher Beitrag zu den Klima- und Energiezielen der Union für 2030 geleistet wird und so zusätzliche erhebliche Produktionskapazitäten geschaffen werden, oder
für eine Netto-Null-Technologie, von der die Fertigungskapazitäten der Union einen erheblichen Anteil an der Weltproduktion ausmacht und die eine entscheidende Rolle für die Widerstandsfähigkeit der Union spielt, in der Union zusätzliche Fertigungskapazitäten geschaffen oder bestehende Fertigungskapazitäten auf den neuesten Stand gebracht werden.
Das Projekt zur Fertigung von Netto-Null-Technologien hat eindeutig positive Auswirkungen auf die Lieferkette der Netto-Null-Industrie der Union oder auf nachgelagerte Sektoren, indem es europäischen Netto-Null-Industrien Zugang zu der besten verfügbaren Netto-Null-Technologie oder zu Produkten, die in einer neuartigen Fertigungsanlage hergestellt werden, verschafft, und es erfüllt mindestens eines der folgenden Kriterien:
Durch das Projekt werden in enger Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Behörden, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Sozialpartnern, einschließlich der Gewerkschaften, Maßnahmen ergriffen, um Arbeitskräfte anzuwerben, zu binden, weiterzubilden oder umzuschulen, die für Netto-Null-Technologien benötigt werden, unter anderem durch Berufsausbildungen, Praktika, Fort- und Weiterbildung;
das Projekt trägt zur Wettbewerbsfähigkeit von KMU als Teil der Lieferkette für Netto-Null-Technologien bei.
Das Projekt trägt zur Verwirklichung der Klima- oder Energieziele der Union bei, indem Netto-Null-Technologien durch Verfahren gefertigt werden, mit denen eine verbesserte ökologische Nachhaltigkeit und Umweltleistung oder die Merkmale der Kreislauffähigkeit umgesetzt werden, einschließlich umfassender Energie-, Wasser- und Materialeffizienz mit geringem CO2-Ausstoß sowie Verfahren, mit denen die in CO2-Äquivalent gemessenen Emissionsraten erheblich und dauerhaft gesenkt werden.
Die Kommission erlässt bis zum 1. März 2025 einen Durchführungsrechtsakt mit Leitlinien zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Kriterien. Diese Leitlinien müssen zumindest spezifische Leitlinien zu den Kriterien enthalten, anhand derer bewertet werden soll,
ob zusätzliche Fertigungskapazitäten neuartige oder beste verfügbare Kapazitäten zur Fertigung von Technologien betreffen,
ob die zusätzlichen Fertigungskapazitäten als erheblich angesehen werden können.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Als strategische Projekte für Netto-Null-Technologien erkennen die Mitgliedstaaten Projekte zur CO2-Speicherung an, die alle folgenden Kriterien erfüllen:
Die CO2-Speicherstätte befindet sich im Hoheitsgebiet der Union, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen oder auf ihrem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (United Nations Convention on the Law of the Sea – UNCLOS);
das CO2-Speicherprojekt trägt zur Verwirklichung des in Artikel 20 genannten Ziels bei;
für das CO2-Speicherprojekt wurde eine Genehmigung für die sichere und dauerhafte geologische Speicherung von CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt.
Jedes Projekt zur CO2-Abscheidung, das in Verbindung zu einem CO2-Speicherprojekt steht, das die in dem ersten Unterabsatz genannten erfüllt, und jedes verbundene CO2-Infrastrukturprojekt, das für den Transport von abgeschiedenem CO2 erforderlich ist, wird auch als strategisches Projekt für Netto-Null-Technologien anerkannt.
Artikel 14
Antrag und Anerkennung
Der in Absatz 1 genannte Antrag muss Folgendes enthalten:
einschlägige Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 13 Absatz 1 oder 3 festgelegten Kriterien;
einen Geschäftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts im Einklang mit dem Ziel der Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze bewertet wird; und
einen ersten Entwurf in Bezug auf den Zeitplan für das Projekt zur Einschätzung, wann das Projekt zur Erreichung des in Artikel 5 genannten Referenzwerts für die Fertigungskapazität der Union oder des in Artikel 20 genannten Ziels der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene beitragen kann.
Die Kommission stellt ein vorgefertigtes Formular für die Einreichung der in Absatz 1 genannten Anträge bereit.
Artikel 15
Vorrangiger Status für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien
Artikel 16
Dauer des Genehmigungsverfahrens für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien
Das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte für Netto-Null-Technologien darf folgende Dauer nicht überschreiten:
neun Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von weniger als 1 GW;
zwölf Monate für den Bau oder die Ausweitung von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien mit einer jährlichen Fertigungskapazität von 1 GW oder mehr;
achtzehn Monate für alle erforderlichen Genehmigungen für den Betrieb einer Speicherstätte gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.
Artikel 17
Beschleunigungstäler für Netto-Null-Technologien
Der in Absatz 1 genannte Beschluss
dient der Festlegung eines eindeutigen geografischen und technologischen Bereichs für die Täler,
berücksichtigt Flächen, die künstliche und bebaute Flächen, Industrieareale und Industriebrachen umfassen,
unterliegt einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG und gegebenenfalls einer Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG; soweit möglich erleichtern die Ergebnisse dieser Prüfungen die Vorbereitung von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien oder von strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien im Hinblick darauf, die Ziele dieser Verordnung zu erreichen und doppelte Prüfungen zu vermeiden; diese Bestimmung gilt unbeschadet der Konformität der Einzelprojekte mit dem geltenden Umweltrecht der Union,
gewährleistet Synergien, soweit möglich, mit der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie gemäß der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ).
Einem Beschluss eines Mitgliedstaats zur Ausweisung eines Tals ist ein Plan beizufügen, in dem konkrete nationale Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität des Tals als Standort für Fertigungstätigkeiten festgelegt sind und der mindestens die folgenden wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Förderprogramme umfasst, um
die Entwicklung der erforderlichen Infrastruktur im Tal zu erleichtern,
private Investitionen im Tal zu unterstützen,
eine angemessene Umschulung und Weiterbildung der Arbeitskräfte vor Ort zu erreichen,
Informationen über das Tal gemäß Artikel 7 online zugänglich zu machen.
Artikel 18
Genehmigungen im Rahmen von Tälern
Artikel 19
Koordinierung der Finanzierung
Auf Ersuchen des Trägers des strategischen Projekts für Netto-Null-Technologien wird über die Plattform erörtert und beraten, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann, wobei die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens folgende Elemente in Erwägung gezogen werden:
zusätzliche private Finanzierungsquellen;
Unterstützung aus Mitteln der Gruppe der EIB oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
bestehende Instrumente und Programme der Mitgliedstaaten, auch von nationalen Förderbanken, Instituten und Exportkreditagenturen;
einschlägige Förder- und Finanzierungsprogramme der Union.
KAPITEL III
CO2-INJEKTIONSKAPAZITÄT
Artikel 20
Ziel der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene
Die in Absatz 3 genannten Berichte enthalten eine Bewertung der CO2-Speicherkapazitäten und der CO2-Injektionskapazität, wobei insbesondere die gemäß Artikel 21 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 gesammelten Informationen herangezogen werden. Die Berichte
legen eine detaillierte Analyse über die geografische und zeitliche Planung von CO2-Speicherstätten und über die Projekte zur CO2-Abscheidung für CO2-Emissionen aus Industrieanlagen in der Union unter Berücksichtigung des spezifischen Potenzials der CO2-Nutzung als Beitrag zur dauerhaften CO2-Speicherung vor,
ermitteln die wichtigste Infrastruktur, die für den Transport und die Speicherung von CO2-Emissionen aus Industrieanlagen in der gesamten Union erforderlich ist,
legen eine detaillierte Analyse der möglichen Hindernisse für die Entwicklung des CCS-Marktes vor.
Artikel 21
Transparenz der Daten zur CO2-Speicherkapazität
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 30. Dezember 2024
Daten über alle Gebiete, in denen CO2-Speicherstätten, einschließlich saliner Aquiferen, in ihrem Hoheitsgebiet genehmigt werden könnten, öffentlich zugänglich machen, unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen,
die Einrichtungen, die in ihrem Hoheitsgebiet Inhaber einer Genehmigung im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) sind oder waren, dazu verpflichten, geologische Daten über Produktionsstätten, die stillgelegt wurden oder deren Stilllegung der zuständigen Behörde gemeldet wurde, und soweit verfügbar wirtschaftliche Einschätzungen der entsprechenden Kosten für die Ermöglichung der CO2-Injektion öffentlich zugänglich zu machen — wobei diese Daten nicht als Grundlagendaten verwendet werden dürfen —, es sei denn, die Einrichtung hat eine Explorationsgenehmigung gemäß der Richtlinie 2009/31/EG beantragt, einschließlich Daten zu Folgendem:
ob der Standort geeignet ist, CO2 nachhaltig, sicher und dauerhaft zu injizieren,
ob Transportinfrastruktur und -mittel, die für den sicheren Transport von CO2 zum Standort geeignet sind, verfügbar oder erforderlich sind.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Absatzes umfassen die Daten mindestens die Informationen, die in den Bekanntmachungen der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten für integrierte nationale Energie- und Klimapläne, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 übermittelt werden, und ihre Aktualisierungen, die gemäß Artikel 14 jener Verordnung vorgelegt werden, verlangt werden (nationale Energie- und Klimapläne).
Jeder Mitgliedstaat legt bis zum 30. Dezember 2024 und danach jedes Jahr der Kommission einen Bericht vor, der öffentlich zugänglich gemacht wird, unbeschadet der Anforderungen in Bezug auf den Schutz vertraulicher Informationen, und in dem Folgendes beschrieben wird:
eine Bestandsaufnahme der in seinem Hoheitsgebiet oder in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten laufenden Projekte zur CO2-Abscheidung und eine Schätzung des entsprechenden Bedarfs an Injektionskapazitäten und Speicherkapazitäten sowie an CO2-Transport;
eine Bestandsaufnahme der in seinem Hoheitsgebiet laufenden Projekte für die CO2-Speicherung und den CO2-Transport, inklusive des Genehmigungsstatus gemäß der Richtlinie 2009/31/EG sowie der voraussichtlichen Termine für die endgültige Investitionsentscheidung (Final Investment Decision – FID) und die Inbetriebnahme;
die nationalen Unterstützungsmaßnahmen, die ergriffen wurden oder werden, um Projekte gemäß den Buchstaben a und b dieses Absatzes anzustoßen, und die Maßnahmen im Bereich des grenzüberschreitenden CO2-Transports;
die nationale Strategie und die nationalen Ziele, die gegebenenfalls für die CO2-Abscheidung bis 2030 festgelegt werden und wurden;
bilaterale und regionale Kooperationen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden CO2-Transports, einschließlich ihrer Auswirkungen auf den Zugang zu sicheren und diskriminierungsfreien Mitteln für den CO2-Transport für Einrichtungen, die CO2 abscheiden;
laufende Projekte zum CO2-Transport und eine Schätzung der erforderlichen Kapazität für künftige Projekte zum CO2-Transport, um den entsprechenden Abscheidungs- und Speicherkapazitäten Rechnung zu tragen.
Artikel 22
CO2-Transportinfrastruktur
Artikel 23
Beiträge zugelassener Öl- und Gasproduzenten
Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen legen bis zum 30. Juni 2025 der Kommission einen Plan vor, aus dem genau hervorgeht, wie sie ihren Beitrag zum Unionsziel der CO2-Injektionskapazität bis 2030 leisten wollen. Diese Pläne müssen
den Beitrag der Einrichtung, ausgedrückt als den angestrebten Umfang an neuen CO2-Speicherkapazitäten und neuer CO2-Injektionskapazität, die bis 2030 in Auftrag gegeben werden, bestätigen,
die Mittel und Etappenziele für die Erreichung des angestrebten Umfangs aufführen.
Um den von ihnen angestrebten Umfang an verfügbarer Injektionskapazität zu erreichen, können die in Absatz 1 genannten Einrichtungen
allein oder in Zusammenarbeit in Projekte zur CO2-Speicherung investieren oder derartige Projekte entwickeln,
Vereinbarungen mit anderen in Absatz 1 genannten Einrichtungen schließen,
Vereinbarungen mit dritten Projektentwicklern oder Investoren für Speicheranlagen schließen, um ihren Beitrag zu erbringen.
Abweichend von Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat bei der Kommission beantragen, dass die in jenem Absatz genannten Einrichtungen von den individuellen Beiträgen im Zusammenhang mit den Produktionstätigkeiten, die sie im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 durchgeführt haben, befreit werden, sofern
die jährliche Gesamtinjektionskapazität aller Speicherstätten, die von Einrichtungen betrieben werden, die eine Speichergenehmigung im Sinne der Richtlinie 2009/31/EG erhalten und eine endgültige Entscheidung für Investitionen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats getroffen haben, die Summe der individuellen Beiträge der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einrichtungen im Zusammenhang mit den betreffenden Produktionstätigkeiten übersteigt und die mit diesen Speicherstätten verbundenen jährlichen Injektionskapazitäten den in den Speichergenehmigungen und im Rahmen der endgültigen Investitionsentscheidungen genannten Kapazitäten entsprechen und zur Verwirklichung des unionsweiten Ziels für verfügbare CO2-Injektionskapazitäten gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung beitragen,
der Antrag vor Ende 2027 eingereicht wird.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung in Bezug auf Folgendes zu ergänzen:
die Vorschriften betreffend die Ermittlung der Einrichtungen, die gemäß Absatz 1 einem Beitrag unterliegen, einschließlich des Grenzwerts, unterhalb dessen die Einrichtungen von dem Beitrag befreit sind;
die Modalitäten, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Absatz 1 genannten Einrichtungen und Investitionen in Speicherkapazitäten Dritter berücksichtigt werden, damit sie ihren individuellen Beitrag gemäß Absatz 5 Buchstaben b und c leisten können;
den Inhalt der in Absatz 6 genannten Berichte;
die genauen Bedingungen, unter denen die Kommission Einrichtungen eine Befreiung oder Ausnahme gemäß Absatz 7, 8 oder 11 gewähren kann.
Artikel 24
Regelungsrahmen für den Markt für abgeschiedenes CO2
Die Kommission führt bis zum 30. Juni 2027 eine Bewertung der Funktionsweise des Marktes für abgeschiedenes CO2 durch. Diese Bewertung beruht auf einer klaren Methode, trägt den in Artikel 21 Absatz 2 genannten Jahresberichten Rechnung und berücksichtigt insbesondere, ob
die Verpflichtungen gemäß Artikel 23 Absatz 1 die Entwicklung des Marktes für die CO2-Speicherung in der Union wirksam fördern,
der Markt für einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang und die Sicherheit des CO2-Speicher- und Transportnetzes sorgt,
der Markt für einen offenen, fairen und diskriminierungsfreien Zugang zur Abscheidung von CO2 zu Nutzungs- oder Speicherzwecken sorgt,
das CO2-Transportnetz und andere Infrastrukturen in der gesamten Union angemessen sind, um die Ziele der Injektionskapazität und den Bedarf an CO2-Abscheidung ausreichend unterstützen zu können,
die Funktionsweise des CO2-Marktes ausreichenden Zugang zur Injektionskapazität für schwer dekarbonisierbare CO2-Emissionen sicherstellt.
KAPITEL IV
ERSCHLIESSUNG DER MÄRKTE
Artikel 25
Beitrag zu Nachhaltigkeit und Resilienz bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge
Ungeachtet des Absatzes 1 wenden öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber auf die Bauaufträge und Baukonzessionen gemäß Absatz 1 mindestens eine der folgenden Bedingungen, Anforderungen oder vertraglichen Verpflichtungen an:
eine mit sozialen oder beschäftigungsbezogenen Erwägungen verbundene besondere Bedingung in Form einer Klausel für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU sowie im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2014/23/EU;
die Anforderung, die Einhaltung der geltenden Cybersicherheitsanforderungen, die in einer Verordnung über Cyberresilienz vorgesehen sind, nachzuweisen, gegebenenfalls — sofern verfügbar — mittels eines einschlägigen europäischen Systems für die Cybersicherheitszertifizierung;
eine spezifische vertragliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Auftragskomponente im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k aufgeführten Netto-Null-Technologien, die im Falle ihrer Nichteinhaltung zur obligatorischen Zahlung einer angemessenen Strafgebühr führen kann und die über die in den geltenden nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen hinausgeht, sofern solche Rechtsvorschriften bestehen.
Die in Absatz 1 genannten verbindlichen Mindestanforderungen können gegebenenfalls — sofern zweckdienlich — folgende Form annehmen:
technische Spezifikationen oder Anforderungen im Sinne von Artikel 36 der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 42 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 60 der Richtlinie 2014/25/EU oder
Klauseln für die Auftragsausführung im Sinne von Artikel 70 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 87 der Richtlinie 2014/25/EU sowie im Sinne der allgemeinen Grundsätze der Richtlinie 2014/23/EU.
Beim Erlass dieses Durchführungsrechtsakts berücksichtigt die Kommission mindestens folgende Elemente:
die Marktlage der betreffenden Technologien auf Unionsebene;
Bestimmungen zur ökologischen Nachhaltigkeit, die in anderen Rechtsakten der Union mit oder ohne Gesetzescharakter festgelegt sind und für die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, die unter die Verpflichtung nach Absatz 1 fallen;
die internationalen Verpflichtungen der Union, einschließlich des GPA und anderer internationaler Übereinkünfte, an die die Union gebunden ist.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Hat die Kommission zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer Ausschreibung für ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder des Beginns eines solchen Verfahrens gemäß Artikel 29 Absatz 2 festgestellt, dass der Anteil einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Union ausgemacht hat, oder hat die Kommission gemäß Artikel 29 Absatz 2 festgestellt, dass der Anteil der Lieferungen einer spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile mit Herkunft aus einem Drittland innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren durchschnittlich um mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen ist und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreicht hat, müssen die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber bei den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge folgende Bedingungen aufnehmen:
eine Verpflichtung, dass für die Laufzeit des Auftrags nicht mehr als 50 % des Wertes der spezifischen Netto-Null-Technologie gemäß diesem Absatz aus jedem einzelnen Drittland geliefert werden, wie von der Kommission vorgesehen;
eine Verpflichtung für die Laufzeit des Auftrags, dass — wie von der Kommission vorgesehen — nicht mehr als 50 % des Werts der wichtigsten spezifischen Bauteile der spezifischen Netto-Null-Technologie gemäß diesem Absatz direkt von einem erfolgreichen Auftragnehmer oder von einem Unterauftragnehmer aus jedem einzelnen Drittland geliefert oder bereitgestellt werden;
eine Verpflichtung, auf Verlangen geeignete Nachweise in Bezug auf die Buchstaben a oder b an die öffentlichen Auftraggeber und die Auftraggeber spätestens bei Auftragserfüllung vorzulegen;
eine Verpflichtung, eine anteilige Strafgebühr im Falle einer Nichteinhaltung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verpflichtungen in Höhe von mindestens 10 % des Werts der spezifischen Netto-Null-Technologien des Auftrags gemäß diesem Absatz zu zahlen.
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber können ausnahmsweise beschließen, die Absätze 1 bis 4 nicht anzuwenden, wenn
die benötigte Netto-Null-Technologie nur von einem spezifischen Wirtschaftsteilnehmer geliefert werden kann und es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der fehlende Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Parameter des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ist;
bei einem ähnlichen früheren Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das von demselben öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber in den zwei Jahren unmittelbar vor Beginn des geplanten neuen Vergabeverfahrens eingeleitet wurde, keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden;
deren Anwendung den öffentlichen Auftraggeber oder den Auftraggeber dazu zwingen würde, Ausrüstungen anzuschaffen, die unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden, oder zu technischer Inkompatibilität bei Betrieb und Wartung führen würde.
Hat die Anwendung des Beitrags zur Resilienz gemäß Absatz 7 dieses Artikels dazu geführt, dass bei einem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge keine geeigneten Angebote oder keine geeigneten Teilnahmeanträge eingereicht wurden, können die öffentlichen Auftraggeber oder Auftraggeber ausnahmsweise
beschließen, das Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 50 Buchstabe a der Richtlinie 2014/25/EU oder Artikel 31 Absatz 5 der Richtlinie 2014/23/EU anzuwenden, oder
beschließen, Absatz 7 des vorliegenden Artikels in einem späteren spezifischen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, das auf die gleichen Bedürfnisse ausgerichtet ist wie die Bedürfnisse, die zur Einleitung des in diesem Absatz genannten ursprünglichen Verfahrens geführt haben, nicht anzuwenden.
Dieser Artikel gilt unbeschadet
der Möglichkeit, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden,
der Möglichkeit, ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Artikel 69 der Richtlinie 2014/24/EU und Artikel 84 der Richtlinie 2014/25/EU auszuschließen,
der Artikel 107 und 108 AEUV bei nicht wettbewerblichen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge.
Artikel 26
Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen
Für die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j aufgeführten Technologien, bei denen es sich um Technologien für erneuerbare Energien handelt, nehmen die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung von Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Folgendes auf:
Vorqualifikationskriterien in Bezug auf
verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln,
Cybersicherheit und Datensicherheit und
die Fähigkeit, das Projekt vollständig und fristgerecht durchzuführen;
Vorqualifikationskriterien oder Zuschlagskriterien, mit denen der Beitrag der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz gemäß Absatz 2 bewertet wird.
Dieser Absatz gilt unbeschadet von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Artikel 107 und 108 AEUV sowie der internationalen Verpflichtungen der Union.
Auktionen tragen zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile bei, die aus einem Drittland stammen, auf den mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile innerhalb der Union entfallen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 2 dieses Absatzes wird das Herkunftsland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) bestimmt.
Auktionen tragen auch zu mindestens einem der folgenden Aspekte bei:
ökologischer Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht;
Innovation durch Bereitstellung völlig neuer Lösungen oder durch Verbesserung vergleichbarer hochmoderner Lösungen;
Integration des Energiesystems.
Dieser Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in diesem Absatz aufgeführten Kriterien hinausgehen.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Bis zum 31. Dezember 2027 und danach alle zwei Jahre führt die Kommission eine umfassende Bewertung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und ihrer Auswirkungen auf den beschleunigten Einsatz von Technologien für erneuerbare Energien. Die Kommission bewertet insbesondere die Auswirkungen der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien auf
die Entwicklung der jährlichen Herstellung von Technologien für erneuerbare Energien in der Union;
die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich ihrer finanziellen Auswirkungen und ihrer Auswirkungen auf die Geschwindigkeit des Einsatzes, wobei auch die Praktikabilität, einschließlich des Verwaltungsaufwands, und die Klarheit des Systems für Projektentwickler und die nationale Verwaltung auf der Grundlage der verfügbaren Daten zu berücksichtigen sind.
Im Rahmen dieser Bewertung konsultiert die Kommission Sachverständige im Bereich Auktionen aus den Mitgliedstaaten.
Artikel 27
Vorkommerzielle Auftragsvergabe und die Vergabe öffentlicher Aufträge für innovative Lösungen
Artikel 28
Andere Formen der öffentlichen Intervention
Grundlage für den Beitrag anderer Formen der öffentlichen Intervention zu Nachhaltigkeit und Resilienz ist ihr Beitrag zur Resilienz unter Berücksichtigung des Anteils der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus einem Drittland stammen, auf den mehr als 50 % der Lieferungen dieser spezifischen Netto-Null-Technologie innerhalb der Union entfallen; und mindestens eines der folgenden Kriterien:
ökologische Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht;
Beitrag zur Innovation durch Bereitstellung völlig neuer Lösungen oder durch Verbesserung vergleichbarer hochmoderner Lösungen;
Beitrag zur Integration des Energiesystems.
Die in Unterabsatz 1 genannten Kriterien müssen objektiv, transparent und diskriminierungsfrei sein.
Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in Unterabsatz 1 festgelegten Kriterien hinausgehen.
Für die Zwecke des in Unterabsatz 1 einleitender Teil genannten Beitrags zur Resilienz dieses Absatzes wird das Herkunftsland gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.
Artikel 29
Koordinierung der Initiativen für die Erschließung von Märkten
Die Kommission stellt auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts anhand des letzten Jahres mit verfügbaren Daten aktualisierte Informationen über die Anteile des in der Union verfügbaren und aus verschiedenen Drittländern stammenden Angebots an Netto-Null-Technologien und deren wichtigsten spezifischen Bauteilen bereit. Das Herkunftsland wird gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 bestimmt.
KAPITEL V
VERBESSERUNG DER KOMPETENZEN FÜR DIE SCHAFFUNG HOCHWERTIGER ARBEITSPLÄTZE
Artikel 30
Europäische Akademien für eine Netto-Null-Industrie
Auf der Grundlage einer von der Kommission unter Verwendung vorhandener Daten und Berichte durchgeführten Bewertung des Fachkräftemangels in Industrien für Netto-Null-Technologien, die für den industriellen Wandel und die Dekarbonisierung von entscheidender Bedeutung sind, und unter uneingeschränkter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung unterstützt die Kommission — unter anderem durch die Bereitstellung von Startfinanzierungen — die Einrichtung europäischer Akademien für eine Netto-Null-Industrie (im Folgenden „Akademien“) als Organisationen oder Konsortien oder Projekte einschlägiger Interessenträger, die folgende Ziele haben:
Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in ihren Hoheitsgebieten — von Lernprogrammen und -inhalten sowie Lern- und Ausbildungsmaterialien für die Aus- und Weiterbildung, etwa in Bezug auf die Entwicklung, die Herstellung, die Installation, die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Wartung, die Instandsetzung, die umweltgerechte Gestaltung, die Wiederverwendung und das Recycling von Netto-Null-Technologien sowie in Bezug auf Rohstoffe, relevante Aspekte der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und Querschnittskompetenzen; dadurch wird dem Fachkräftemangel Rechnung getragen und werden die Kapazitäten der Behörden, insbesondere derjenigen, die für die Erteilung der in Kapitel II genannten Genehmigungen und Zulassungen zuständig sind, und der in Kapitel IV dieser Verordnung genannten öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber unterstützt;
Förderung der freiwilligen Nutzung der Lernprogramme, -inhalte und -materialien durch Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in den Mitgliedstaaten;
Unterstützung der Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, die die von den Akademien erarbeiteten Lernprogramme, -inhalte und -materialien nutzen, um die Qualität der angebotenen Ausbildung aufrechtzuerhalten und Mechanismen zu entwickeln, mit denen die Qualität der angebotenen Ausbildung sichergestellt wird;
Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten und die Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung in ihren Hoheitsgebieten — von Zertifikaten, gegebenenfalls einschließlich Microcredentials, um die Erkennung von Kompetenzen und gegebenenfalls die Anerkennung von Qualifikationen zu erleichtern, die Übertragbarkeit zwischen verschiedenen Arbeitsplätzen und Branchen zu verbessern und die grenzüberschreitende Mobilität der Arbeitskräfte zu erleichtern, die Abstimmung mit relevanten hochwertigen Arbeitsplätzen durch Instrumente wie das Europäische Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES) und EURAXESS zu fördern und die Sichtbarkeit des Umstands sicherzustellen, dass ein Lernprogramm oder Lerninhalte von einer Akademie entwickelt wurden.
Artikel 31
Reglementierte Berufe in Industrien für Netto-Null-Technologien und Anerkennung von Berufsqualifikationen
Innerhalb von neun Monaten nach Fertigstellung der von einer Akademie entwickelten Lerninhalte und -materialien und danach alle zwei Jahre ermitteln die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit, ob die von dieser Akademie entwickelten Lernprogramme den spezifischen Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu reglementierten Tätigkeiten im Rahmen eines Berufs von besonderer Bedeutung für die Industrie für Netto-Null-Technologien in diesem Mitgliedstaat gefordert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse der Bewertungen online veröffentlicht und leicht zugänglich gemacht werden. Wird beurteilt, dass die Lernprogramme nicht den Qualifikationen entsprechen, die vom Aufnahmemitgliedstaat für den Zugang zu regulierten Tätigkeiten gefordert werden, oder hat ein Mitgliedstaat nicht versucht, die Entsprechung zu ermitteln, so unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Plattform unter Bereitstellung einschlägiger Informationen über
die Gründe, warum die Ermittlung nicht durchgeführt wurde, oder
die Unterschiede zwischen den von den Akademien entwickelten Lernprogrammen und den von dem Aufnahmemitgliedstaat geforderten spezifischen Qualifikationen sowie die Art und Weise, wie die Entsprechung erreicht werden kann.
Artikel 32
Plattform für ein Netto-Null-Europa und Kompetenzen
Die Plattform unterstützt und ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien unter Wahrung von deren Zuständigkeit, indem sie die Kommission und die Mitgliedstaaten, einschließlich der in den Kapiteln II und IV genannten zuständigen Behörden und öffentlichen Auftraggeber und Auftraggeber, auf folgenden Wegen berät und unterstützt:
Bewertung, kontinuierliche Überwachung und Prognose der Nachfrage und des Angebots an Arbeitskräften mit den erforderlichen Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien und der Verfügbarkeit und Nutzung entsprechender Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, wobei dies gegebenenfalls den Tätigkeiten der Akademien als Informationsgrundlage dient;
Überwachung der Tätigkeit der Akademien auf der Grundlage von Daten und Informationen über der Anzahl der Personen, die von den von den Akademien entwickelten Lernprogrammen profitiert haben, einschließlich nach Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Alter und Bildungs- und Qualifikationsniveau aufgeschlüsselter Daten, Förderung von Synergien mit anderen Kompetenzinitiativen und -projekten auf Unionsebene und nationaler Ebene, Stärkung und Ausweitung bewährter Verfahren, um unter anderem vielfältige Arbeitskräfte zu gewinnen, sowie die Bereitstellung einer allgemeinen Übersicht;
Analyse der Ursachen des Arbeitskräfte- und Fachkräftemangels auf der Grundlage vorhandener Erkenntnisse und Daten, einschließlich derjenigen in Bezug auf die Qualität der Stellenangebote, damit bewertet werden kann, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um mehr Arbeitskräfte aller Qualifikationsniveaus für bestimmte Branchen zu gewinnen;
Unterstützung der Mobilisierung von Akteuren, einschließlich der Industrie, Unternehmen, darunter KMU, der Sozialpartner und der Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, wie Hochschulen, für die Förderung der Einführung von Lernprogrammen, die von den Akademien entwickelt wurden, und ihr mögliches Mitwirken bei dieser Einführung, das im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten erfolgt;
Unterstützung der Nutzung der von den Akademien entwickelten Lernzertifikate in den Mitgliedstaaten, um die Erkennung von Kompetenzen, die Anerkennung von Qualifikationen und die Abstimmung von Kompetenzen und verfügbaren Arbeitsplätzen zu fördern, unter anderem durch Förderung der Gültigkeit und Akzeptanz der Zertifikate auf dem gesamten Arbeitsmarkt der Europäischen Union;
Überwachung der Nutzung und Anerkennung von Lernnachweisen und Beiträge zur Bereitstellung von Lösungen, wenn mit der Nichtanerkennung verbundene Probleme festgestellt werden;
soweit angemessen Erleichterung der Entwicklung — zur freiwilligen Nutzung durch die Mitgliedstaaten — von europäischen Berufsprofilen, die aus einem gemeinsamen Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen für Schlüsselberufe im Bereich Netto-Null-Technologien bestehen, wobei unter anderem auf die von den Akademien entwickelten Lernprogramme zurückgegriffen wird und gegebenenfalls die Terminologie der europäischen Klassifizierung für Fähigkeiten/Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) verwendet wird, um die Transparenz und Mobilität zwischen Arbeitsplätzen und über die Grenzen des Binnenmarkts hinweg zu erleichtern;
Förderung von Karriereaussichten und hochwertigen Arbeitsbedingungen, einschließlich angemessener Löhne, bei Arbeitsplätzen in Industrien für Netto-Null-Technologien, Integration von mehr Frauen und jungen Menschen, insbesondere diejenigen, die keine Schule besuchen, keiner Arbeit nachgehen und keine Berufsausbildung absolvieren, älteren Menschen, Arbeitnehmern in Berufen, deren Fortbestehen gefährdet ist oder deren Inhalte und Aufgaben durch neue Technologien stark verändert werden, Menschen, die in Übergangsregionen arbeiten, und Menschen mit Behinderung in den Arbeitsmarkt für Industrien für Netto-Null-Technologien und Anwerbung qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittländern durch Instrumente wie die Europäische Blaue Karte und im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten, um so eine größere Vielfalt bei den Arbeitskräften zu erreichen;
Förderung und Unterstützung der Mobilität der Arbeitskräfte in der gesamten Union und Förderung der Veröffentlichung freier Stellen im Zusammenhang mit Netto-Null-Technologien durch EURES im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 );
Erleichterung einer engeren Abstimmung und des Austauschs bewährter Verfahren und von Fachwissen zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb des Privatsektors, um die Verfügbarkeit von Kompetenzen im Bereich Netto-Null-Technologien zu verbessern, unter anderem durch Beiträge zur Politik der Union und der Mitgliedstaaten, um im Einklang mit den nationalen Zuständigkeiten, Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten und in Abstimmung mit den bereits bestehenden Strukturen der europäischen Zusammenarbeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung neue Talente aus Drittländern und aller Bildungsniveaus anzuziehen;
Ermittlung von Synergien mit bestehenden Bildungs- und Ausbildungsprogrammen, unter anderem mit dem Ziel, die Lernprogramme der Akademien auf die Bedürfnisse der Industrie in der Union abzustimmen.
KAPITEL VI
INNOVATION
Artikel 33
Reallabore für Netto-Null-Technologien
Die Durchführungsrechtsakte umfassen wesentliche gemeinsame Grundsätze zu den folgenden Aspekten:
Förderfähigkeitskriterien und Auswahlverfahren für die Teilnahme an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien;
das Verfahren für die Beantragung von, die Teilnahme an und die Überwachung von Reallaboren für Netto-Null-Technologien sowie den Ausstieg aus und die Einstellung von diesen Reallaboren;
die für die Teilnehmenden geltenden Bedingungen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 34
Maßnahmen für KMU und Start-up-Unternehmen
Die Mitgliedstaaten
gewähren vorrangigen Zugang zu den innovativen Reallaboren für Netto-Null-Technologien für KMU und Start-up-Unternehmen, soweit sie die in Artikel 33 festgelegten Voraussetzungen erfüllen,
organisieren Maßnahmen zur Sensibilisierung für die Beteiligung von KMU und Start-up-Unternehmen an den Reallaboren für Netto-Null-Technologien,
richten gegebenenfalls einen speziellen Kanal für die Kommunikation mit KMU und Start-up-Unternehmen ein, um Orientierungshilfen zu geben und Fragen zur Umsetzung von Artikel 33 zu beantworten.
Artikel 35
Einrichtung der Lenkungsgruppe für den Strategieplan für Energietechnologie
Artikel 36
Aufgaben der Lenkungsgruppe für den SET-Plan
Artikel 37
Struktur und Funktionsweise der Lenkungsgruppe für den SET-Plan
KAPITEL VII
GOVERNANCE
Artikel 38
Einrichtung und Aufgaben der Plattform für ein Netto-Null-Europa
Die Mitglieder der Plattform stimmen sich im Rahmen der Plattform über die Netto-Null-Industriepartnerschaften ab, um im Einklang mit dem in Artikel 1 festgelegten allgemeinen Ziel dieser Verordnung dazu beizutragen, die weltweite Einführung von Netto-Null-Technologien zu fördern, bei der Entwicklung innovativer Netto-Null-Technologien zusammenzuarbeiten und die Rolle der industriellen Fähigkeiten der Union bei der Vorbereitung der globalen Energiewende zu unterstützen. Die Plattform kann regelmäßig unter anderem folgende Themen erörtern:
Möglichkeiten der Verbesserung und Förderung der Zusammenarbeit, des Fachwissens und des Technologieaustauschs entlang der Netto-Null-Wertschöpfungskette zwischen der Union und Drittländern;
die Resilienz, auch durch eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden europäischen Industrien im Zusammenhang mit globalen Wertschöpfungsketten, und empfohlene Maßnahmen zur Verbesserung;
gegebenenfalls Verbesserung der Kohärenz zwischen dieser Verordnung und anderen Initiativen der Union, die zu den Zielen dieser Verordnung beitragen könnten, und die Frage, ob diesbezüglich Empfehlungen abgegeben werden sollten;
die Fortschritte bei Wertschöpfungsketten für Netto-Null-Technologien, laufende technologische und industrielle Veränderungen und mögliche künftige sich abzeichnende strategische Wertschöpfungsketten im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung;
bewährte Verfahren für die Umsetzung von Kapitel II Abschnitt II sowie auf Artikel 15 und 16 und die Verkürzung der Genehmigungsfristen;
mögliche Vorgehensweisen gegen nichttarifäre Handelshemmnisse, z. B. durch die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder durch Verpflichtungen zur Vermeidung von Ausfuhrbeschränkungen;
die Frage, welchen Drittländern beim Abschluss von Netto-Null-Industriepartnerschaften Vorrang gegeben werden könnte, unter Berücksichtigung
des potenziellen Beitrags zur Versorgungssicherheit unter Einbeziehung ihrer Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien;
möglicher bestehender Kooperationsabkommen zwischen einem Drittland und der Union;
die Frage, ob der Rechtsrahmen eines Drittlands und seine Umsetzung die Überwachung, Vermeidung und Minimierung von Umweltauswirkungen, die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte und einer sinnvollen und gerechten Beteiligung lokaler Gemeinschaften, die Anwendung transparenter Geschäftspraktiken und die Vermeidung nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und die Rechtsstaatlichkeit gewährleistet;
der CO2-Injektionskapazitäten und -Speicherkapazitäten in ihrem Hoheitsgebiet;
die Frage, wie Anreize für die Herstellung von Netto-Null-Technologien in der Union geschaffen werden können, indem die Finanzierung, der Rechtsrahmen und die Investitions- und Standortgarantien angegangen werden;
die Bewertung der Anwendung von Handelsmaßnahmen in Netto-Null-Industrien.
Dieser Absatz gilt unbeschadet der Vorrechte des Rates gemäß den Verträgen in Bezug auf nicht verbindliche internationale Instrumente.
Artikel 39
Struktur und Funktionsweise der Plattform
Die Plattform richtet mindestens eine Untergruppe ein, um die angemessene Umsetzung der Akademien gemäß Kapitel V sicherzustellen.
Artikel 40
Wissenschaftliche Beratungsgruppe für den Regelungsaufwand der Netto-Null-Industrien
Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe werden im Anschluss an ein offenes, faires und transparentes Auswahlverfahren für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann. Die Auswahl der Mitglieder erfolgt anhand folgender Kriterien:
wissenschaftliche Spitzenleistungen;
Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Bewertungen und wissenschaftlicher Beratung in ihren Fachgebieten;
Fachwissen im Bereich der öffentlichen Verwaltung oder in anderen für die Aufgaben der Wissenschaftlichen Beratungsgruppe relevanten Bereichen;
Berufserfahrung in einem interdisziplinären Umfeld in einem internationalen Kontext.
Artikel 41
Nationale Energie- und Klimapläne
Die Mitgliedstaaten berücksichtigen diese Verordnung bei der Ausarbeitung ihrer nationalen Energie- und Klimapläne, insbesondere in Bezug auf die Dimension „Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit“ der Energieunion, in denen die Prioritäten der Strategie für die Energieunion und des Strategieplans für Energietechnologie zum Ausdruck kommen, und bei der Vorlage ihrer zweijährlichen Fortschrittsberichte gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1999.
KAPITEL VIII
ÜBERWACHUNG
Artikel 42
Überwachung
Die Kommission überwacht laufend
die Fortschritte der Union in Bezug auf die in Artikel 1 genannten Ziele der Union, insbesondere die Risiken in Bezug auf die Versorgung mit Netto-Null-Technologien, die den Wettbewerb verzerren und den Binnenmarkt fragmentieren würden, und die damit verbundenen Auswirkungen dieser Verordnung;
die Fortschritte der Union bei der Erfüllung der in Artikel 5 genannten Richtwerte unter Berücksichtigung der Beschränkungen und Möglichkeiten des Weltmarkts;
den Wert oder das Volumen der Einfuhren von Netto-Null-Technologien in das Gebiet der Union und deren Ausfuhren aus dem Gebiet der Union;
die Fortschritte bei der Verwirklichung des Ziels der CO2-Injektionskapazität auf Unionsebene gemäß Artikel 20 sowie bei der damit zusammenhängenden CO2-Transportinfrastruktur und den damit zusammenhängenden CO2-Abscheidungstätigkeiten.
Insbesondere erheben sie mindestens alle drei Jahre Daten über
Hindernisse für den Handel mit Netto-Null-Technologien oder mit Waren, die Netto-Null-Technologien nutzen, innerhalb des Binnenmarkts und deren mögliche Ursachen, auch wenn diese Hindernisse auf Störungen der globalen Lieferkette zurückzuführen sind;
Entwicklungen bei Netto-Null-Technologien und Markttrends sowie Marktpreise für die jeweiligen Netto-Null-Technologien, einschließlich Informationen über Auktionen, ihre Häufigkeit, ihre Zuschlagspreise und ihr Volumen, die für die Erfüllung der Anforderungen nach Kapitel IV relevant sind;
die Fertigungskapazität für Netto-Null-Technologien und damit zusammenhängende Tätigkeiten, einschließlich Daten über Beschäftigung und Kompetenzen;
die Anzahl der KMU, die an Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien beteiligt sind,
die folgenden Informationen im Zusammenhang mit Genehmigungsverfahren pro Netto-Null-Technologie:
die Zahl der eingeleiteten Genehmigungsverfahren, die Zahl der abgelehnten Anträge und die Zahl der getroffenen umfassenden Entscheidungen unter Angabe, ob das Projekt genehmigt oder abgelehnt wurde;
die Dauer der Genehmigungsverfahren, wenn eine umfassende Entscheidung getroffen wurde, einschließlich der Dauer der Fristverlängerungen;
Angaben zu den Ressourcen, die für den Betrieb der zentralen Kontaktstelle zugewiesen wurden;
die Anzahl und Art der Reallabore für Netto-Null-Technologien;
die Menge an dauerhaft unterirdisch gespeichertem CO2 gemäß der Richtlinie 2009/31/EG.
KAPITEL IX
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
Befugnisübertragung
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Modalitäten zu ändern, nach denen Vereinbarungen zwischen den in Artikel 23 Absatz 1 genannten Einrichtungen sowie Investitionen in Speicherkapazitäten, die sich im Besitz Dritter befinden, bei der Erfüllung ihres individuellen Beitrags gemäß Artikel 23 Absatz 5 berücksichtigt werden und den Inhalt der in Artikel 23 Absatz 6 genannten Berichte festzulegen.
Artikel 44
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 45
Ausschussverfahren
Artikel 46
Bewertung
Bei der in Absatz 1 genannten Bewertung wird geprüft, ob
die in Artikel 1 dieser Verordnung festgelegten Ziele erreicht wurden, insbesondere ihr Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes, und welche Auswirkungen diese Verordnung auf gewerbliche Nutzer, insbesondere KMU, und Endnutzer sowie auf die Ziele des europäischen Grünen Deals hat;
diese Verordnung für die Zeit nach 2030 und im Hinblick auf das in Artikel 1 genannte längerfristige Ziel der Klimaneutralität bis 2050 geeignet sind, wobei unter anderem einer möglichen Aufnahme in diese Verordnung anderer Technologien, die bei der Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 eine wichtige Rolle haben können, Rechnung getragen wird;
ob Richtwerte für bestimmte Technologien erforderlich sind, um die Versorgungssicherheit der Union in Bezug auf diese Technologien zu erreichen.
In der Bewertung wird Folgendes berücksichtigt:
die Ergebnisse des Überwachungsprozesses gemäß Artikel 42;
der Technologiebedarf, der sich aus den Aktualisierungen der nationalen Energie- und Klimapläne ergibt, einschließlich des Strategieplans für Energietechnologie, wobei dem jüngsten Bericht über die Lage der Energieunion Rechnung zu tragen ist.
Artikel 47
Umgang mit vertraulichen Informationen
Artikel 48
Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724
Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:
In Anhang I wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „R. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ angefügt.
In Anhang I werden in der zweiten Spalte in der Zeile „R. Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgende Punkte angefügt:
Informationen zum Genehmigungsverfahren,
Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,
Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,
Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze und Arbeitsrecht.“
In Anhang II wird in der ersten Spalte eine neue Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ angefügt.
In Anhang II werden in der zweiten Spalte in der Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgender Punkt angefügt:
„Verfahren für alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau, den Ausbau, die Umwandlung und den Betrieb von Projekten zur Fertigung von Netto-Null-Technologien und strategischen Projekten für Netto-Null-Technologien, einschließlich Baugenehmigungen, chemikalienbezogene Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltprüfungen und -genehmigungen sofern erforderlich, die alle administrativen Anträge und Verfahren umfassen“
In Anhang II wird in der dritten Spalte in der Zeile „Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien“ folgender Punkt angefügt:
„Alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren, die von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die benannte Kontaktstelle reichen“
In Anhang III wird folgender Punkt angefügt:
„8. Zentrale Kontaktstellen, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) — auch für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 — der Netto-Null-Industrie-Verordnung eingerichtet oder benannt wurden, und Kontaktstellen, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 der genannten Verordnung eingerichtet oder benannt wurden.
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Liste der Endprodukte und spezifischen Bauteile, die als in erster Linie für die Herstellung von Netto-Null-Technologien verwendet gelten
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Unterkategorien der Netto-Null-Technologien |
Endprodukte |
Bauteile, die in erster Linie für die Zwecke der Netto-Null-Technologien verwendet werden |
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Solartechnologien |
Fotovoltaiktechnologien (photovoltaic (PV) technologies) |
— PV-Systeme |
— PV-Polysilizium — PV-Siliziumbarren oder Äquivalent (1) — PV-Wafer oder Äquivalent (1) — PV-Zellen oder Äquivalent (1) — Solarglas — PV-Verkapselungen — PV-Bänder (Ribbons) — PV-Rückseitenfolien — PV-Steckverbinder — PV-Anschlusskästen — PV-Module — PV-Wechselrichter — PV-Nachführsysteme einschließlich Befestigungen |
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Thermoelektrische Solartechnologien |
— Solarthermische Kraftwerke mit Strahlungsbündelung (concentrated solar power (CSP) plants) |
— CSP-Reflektoren — CSP-Nachführsysteme einschließlich Befestigungen — CSP-Strahlungsempfänger (Brennpunkt- oder -linie) |
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Thermische Solartechnologien |
— Solarthermische Systeme |
— Solarthermie-Kollektoren (einschließlich Flach-, Röhren-, Konzentratorsystem- und Luftkollektoren) — Solarthermie-Absorber — Solarglas — Solarthermie-Nachführsysteme einschließlich Befestigungen |
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Sonstige Solartechnologien |
— Fotovoltaisch-thermische (photovoltaic thermal, PVT) Kollektoren |
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Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energien |
Technologien für Onshore-Windkraft |
— Onshore-Windturbinen |
— Gondeln (Baugruppe) — Azimutsysteme — Pitchsysteme — Rotornaben — Haupt-, Azimut- und Blattlager — Azimutbremsen — Rotorbremsen — Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) und/oder Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator) — Dauermagneten für Windturbinen — Getriebekästen für Windturbinen — Rotorblätter — Türme |
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Technologien für Offshore-Windkraft |
— Offshore-Windenergieanlagen |
— Gondeln (Baugruppe) — Azimutsysteme — Pitchsysteme — Rotornaben — Haupt-, Azimut- und Blattlager — Azimutbremsen — Rotorbremsen — Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) und/oder Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generatoren) — Dauermagneten für Windturbinen — Getriebekästen für Windturbinen — Rotorblätter — Türme — Fundamente/Schwimmer |
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Sonstige Technologien für erneuerbare Offshore-Energie |
— Gezeitenstrom-Energietechnologien — Wellenenergietechnologien |
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Batterie- und Energiespeichertechnologien |
Batterietechnologien |
— Batterien (2) |
— Batteriesätze — Batteriemodule — Batteriezellen — Kathoden-Aktivmaterialien — Anoden-Aktivmaterialien — Elektrolyte — Separatoren — Bindemittel — Stromabnehmer (einschließlich dünner Kupfer-, Aluminium-, Nickel- und Kohlenstofffolien) — Batterie-Managementsysteme — Batterie-Wärmemanagementsysteme |
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Elektrochemische Speichersysteme |
— Ultrakondensatoren/Superkondensatoren — Redox-Flow-Energiespeicherung |
— Elektrolyte — Separatoren — Stromabnehmer — Elektrodenplatten |
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Schwerkraftspeichertechnologien |
— Pumpspeicherung |
— Reversible Pumpturbinen und Pumpenläufer — Verteiler mit Leitschaufeln — Große Wasserkraft-Drosselventile — Große Wasserkraft-Kugelventile — Große Wasserkraft-Kegelstrahlventile |
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Technologien zur Speicherung thermischer Energie |
— Systeme zur Speicherung thermischer Energie |
— Medien zur Speicherung sensibler Wärme und latenter Wärme (einschließlich Phasenwechselmaterialien und Salzschmelzen) — Materialen für die thermochemische Speicherung |
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Technologien zur Druckgas-/Flüssiggas-Energiespeicherung |
— Druckluft-Energiespeicherung — Flüssigluft-Energiespeicherung |
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Sonstige Energiespeichertechnologien |
— Schwungrad-Energiespeicherung |
— Schwungradrotoren |
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Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energien |
Technologien für Wärmepumpen |
— Wärmepumpen |
— Wärmepumpen — Vierwegeventile — Scroll-Verdichter/Rotationsverdichter für Wärmepumpen |
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Technologien für geothermische Energie |
— Geothermische Kraftwerke — Systeme zur Direktnutzung von Geothermie |
— Wärmetauscher, die gegen korrosionsfördernde Betriebsbedingungen von Geothermieanlagen beständig sind — Tauchmotorpumpen, die gegen korrosionsfördernde Betriebsbedingungen von Geothermieanlagen beständig sind — Sole-Reinjektionspumpe |
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Wasserstofftechnologien |
Elektrolyseure |
— Alkalische Elektrolyseure (AEL) |
— Plattenstapel (Stacks) — Separatoren (spezielle Diaphragmen oder Membranen für die Wasserelektrolyse) — Bipolarplatten und Endplatten — Elektroden — Für Elektrolyseure optimierte Elektrokatalysatoren — Rahmen und Gehäuse für die Montage der Elektrolyseur-Stacks — Dichtungen/Dichtstoffe |
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— Protonenaustauschmembran-Elektrolyseure (PEM-Elektrolyseure oder PEMEL) |
— Plattenstapel (Stacks) — Membran-Elektroden-Baugruppen (dreilagig)/katalysatorbeschichtete Membranen — Poröse Transportschichten/ Gasdiffusionsschichten — Bipolarplatten und Endplatten — Für Elektrolyseure optimierte Elektrokatalysatoren — Rahmen und Gehäuse für die Montage der Elektrolyseur-Stacks — Dichtungen/Dichtstoffe |
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— Anionenaustauschmembran-Elektrolyseure (AEM-Elektrolyseure oder AEMEL) |
— Plattenstapel (Stacks) — Membran-Elektroden-Baugruppen (dreilagig)/katalysatorbeschichtete Membranen — Poröse Transportschichten/Gasdiffusionsschichten — Bipolarplatten und Endplatten — Für Elektrolyseure optimierte Elektrokatalysatoren — Dichtungen/Dichtstoffe — Für die Montage der Elektrolyseur-Stacks erforderliche Rahmen und Gehäuse |
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— Festoxid-Elektrolyseure (SO-Elektrolyseure oder SOEL) |
— Plattenstapel (Stacks) — Elektrolyte und Elektroden — Hochtemperatur-Dichtungen/-Dichtstoffe — Interkonnektoren/Gewebe und Endplatten — Für Elektrolyseure optimierte Elektrokatalysatoren — Kontaktschichten — Für die Montage der Elektrolyseur-Stacks erforderliche Rahmen und Gehäuse |
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Wasserstoff-Brennstoffzellen |
— Protonenaustauschmembran-Brennstoffzellen (PEMFC) |
— Plattenstapel (Stacks) — Membran-Elektroden-Baugruppen (dreilagig)/katalysatorbeschichtete Membranen — Poröse Transportschichten/Gasdiffusionsschichten — Bipolarplatten und Endplatten — Dichtungen/Dichtstoffe — Für Brennstoffzellen optimierte Elektrokatalysatoren — Für die Montage der Brennstoffzellen-Stacks erforderliche Rahmen und Gehäuse |
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— Festoxid-Brennstoffzellen (SOFC) |
— Plattenstapel (Stacks) — Elektrolyte und Elektroden — Hochtemperatur-Dichtungen/-Dichtstoffe — Interkonnektoren/Gewebe und Endplatten — Kontaktschichten — Für Brennstoffzellen optimierte Elektrokatalysatoren — Für die Montage der Brennstoffzellen-Stacks erforderliche Rahmen und Gehäuse |
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Sonstige Wasserstofftechnologien |
— Netze für die Wasserstofffernleitung und -verteilung |
— Wasserstoffverdichter — Wasserstofftankstellen — Rohrleitungen für die Wasserstofffernleitung und -verteilung — Wasserstoffsensoren — Wasserstoffventile |
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— Wasserstoffspeicheranlagen |
— Eingebaute Wasserstoffspeichertanks — Wasserstoff-Tankventile (OTV) — Ortsfeste Wasserstoffspeichertanks |
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— Anlagen zur Umwandlung von Wasserstoff zu Ammoniak und zur Rückgewinnung von Wasserstoff aus Ammoniak |
— Ammoniak-Cracker |
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Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan |
Technologien für nachhaltiges Biogas |
— Anlagen für nachhaltiges Biogas |
— Fermenter/Gärtanks — Enzyme und Mikroorganismen für die Erzeugung von nachhaltigem Biogas — Katalysatoren für die Erzeugung von nachhaltigem Biogas |
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Technologien für nachhaltiges Biomethan |
— Anlagen für nachhaltiges Biomethan |
— Fermenter/Gärtanks — Enzyme und Mikroorganismen für die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan — Einheiten zur Biomethanaufbereitung — Katalysatoren für die Erzeugung von nachhaltigem Biomethan |
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Technologien zur Abscheidung und Speicherung von CO2 |
Technologien zur Abscheidung von CO2 |
— Abscheidung durch Absorption — Abscheidung durch Adsorption — Abscheidung durch Membranen — Feststoff-Looping-Abscheidung — Tiefkalte Abscheidung — Direkte Abscheidung aus der Luft |
— Für die CO2-Abscheidung optimierte Lösungsmittel — Für die CO2-Abscheidung optimierte Sorptionsmittel — CO2-Verdichter |
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Technologien zur Speicherung von CO2 |
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Stromnetztechnologien |
Stromnetztechnologien |
— Onshore-Umspannwerke — Offshore-Umspannwerke |
— Kabel und Leitungen für die Stromübertragung und -verteilung sowie Kabel, die Netto-Null-Technologien mit dem Stromnetz verbinden (Freileitungen, Erd- und Unterseekabel, auch für Hochspannungs-Gleichstrom- (HGÜ) und Hochspannungs-Wechselstrom-Übertragung (HWÜ)) — Schaltanlagen — Leistungsschalter — Schutzrelais — Leistungstransformatoren — Trennschalter — Isolatoren — Überspannungsableiter — Kondensatoren — Reaktoren — Sammelschienensysteme — Schaltschränke — Offshore-Umspannwerke — Wechselrichter — Konverter |
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— Stromübertragungs- und -verteilertürme |
— Stromübertragungs- und -verteilertürme — Elektrische Leiter (einschließlich fortschrittlicher Leiter und Hochtemperatur-Supraleiter) — Isolatoren — Überspannungsableiter — Sammelschienensysteme |
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— Kabel, Leitungen und Zubehör für die Stromübertragung und -verteilung sowie Kabel, die Netto-Null-Technologien mit dem Stromnetz verbinden (Freileitungen, Erd- und Unterseekabel, auch für Hochspannungs-Gleichstrom- (HGÜ) und Hochspannungs-Wechselstrom-Übertragung (HWÜ)) |
— Kabel und Leitungen für die Stromübertragung und -verteilung sowie Kabel, die Netto-Null-Technologien mit dem Stromnetz verbinden (Freileitungen, Erd- und Unterseekabel, auch für Hochspannungs-Gleichstrom- (HGÜ) und Hochspannungs-Wechselstrom-Übertragung (HWÜ)) — Kabelzubehör, einschließlich Kabelverbindern, Kabelabschlüssen und -anschlüssen — Elektrische Leiter (einschließlich fortschrittlicher Leiter und Hochtemperatur-Supraleiter) — Isolatoren |
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— Leistungstransformatoren |
— Leistungstransformatoren — Transformatorkerne — Transformatorspulen — Transformator-Stufenschalter |
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Elektrische Ladetechnologien für den Verkehr |
— Ausrüstung für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen — Elektrische Straßensysteme (3) — Ausrüstung für die landseitige Stromversorgung — Oberleitungen — Ausrüstung für die Stromversorgung im elektrischen Luftverkehr |
— Ausrüstung für die Stromversorgung von Elektrofahrzeugen — Ladesteckverbinder für Elektrofahrzeuge — Ausrüstung für die landseitige Stromversorgung — Ausrüstung für die Stromversorgung im elektrischen Luftverkehr — Ladesteckverbinder für die Stromversorgung im elektrischen Luftverkehr |
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Technologien zur Digitalisierung des Netzes und andere Stromnetztechnologien |
— Geräte und Bauteile der Hochleistungs- und Mittelspannungselektronik (einschließlich Gleichstromtechnologie) — Technologien für flexible Drehstromübertragungssysteme — Intelligente Zähler/Fortgeschrittene Mess- und Regelungsinfrastrukturen |
— Geräte und Bauteile der Hochleistungs- und Mittelspannungselektronik (einschließlich Gleichstromtechnologie) — Technologien für flexible Drehstromübertragungssysteme — Systeme für die Automatisierung von Umspannwerken — Intelligente Zähler/Fortgeschrittene Mess- und Regelungsinfrastrukturen |
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Technologien für Kernspaltungsenergie |
Technologien für Kernspaltungsenergie |
— Kernspaltungskraftwerke |
— Kontrollstäbe und andere Neutronenabsorbersysteme — Kernrückhaltevorrichtung — Steuerstabantriebsmechanismen — Brennelemente — Reaktorbehälter — Reaktoreinbauten — Kühlmittel/Moderator und zugehörige Reinigungssysteme — Druckhalter — Reaktorkühlmittelpumpen/Gasumwälzpumpen — Primärrohrleitungen und Ventile — Dampfturbinen — Dampferzeuger — Wärmetauscher — Sekundäre Systembestandteile — Sicherheitssysteme — Überwachungs- und Leittechniksysteme — Nachlademaschinen — Strahlungsmess- und -nachweissysteme — Sonstige Bauteile, die den Vorschriften und Normen für die nukleare Sicherheit unterliegen |
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Technologien für den Kernbrennstoffkreislauf |
— Kernbrennstoffkreislauf |
— Zentrifugen — Gaszuführungs- und Gasflussregelungssysteme — Ausrüstung für die chemische Aufbereitung — Ausrüstung für die Abfallverglasung — Transport-, Lager- und Entsorgungszylinder, -container und -behälter — Schweres Wasser — Sicherheitssysteme — Überwachungs- und Leittechniksysteme — Sonstige Bauteile, die den Vorschriften und Normen für die nukleare Sicherheit unterliegen |
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Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe |
Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe |
— Anlagen für nachhaltige alternative Kraftstoffe |
— Katalysatoren für die Erzeugung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe — Enzyme und Mikroorganismen für die Erzeugung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe — Thermochemische, elektrochemische, chemische und biochemische/biologische Reaktoren zur Umwandlung von Biomasse und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen in Biozwischenprodukte und/oder Synthesegas — Reaktoren und Nachbehandlungsanlagen zur Umwandlung von Biozwischenprodukten und/oder Synthesegas und wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Brennstoffen in nachhaltige alternative Brennstoffe |
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Wasserkrafttechnologien |
Wasserkrafttechnologien |
— Wasserturbinensysteme |
— Wasserturbinenläufer — Verteiler mit Leitschaufeln — Große Wasserkraft-Drosselventile — Große Wasserkraft-Kugelventile — Große Wasserkraft-Kegelstrahlventile |
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Sonstige Technologien für erneuerbare Energien |
Technologien für Salzgradient-Energie |
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Technologien für Umgebungsenergie (außer Wärmepumpen) |
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Technologien für Energie aus Biomasse |
— Pelletpressen — Brikettierpressen |
— Pelletmatrizen — Presskammern für Brikettierpressen |
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Technologien für Energie aus Deponiegas |
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Technologien für Energie aus Klärgas |
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Sonstige Technologien für erneuerbare Energien |
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Energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien |
Energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien |
— Energiemanagementsysteme — Gebäudeautomatisierungssysteme — Automatisierte Laststeuerung — Drehzahlregelungen — Stromsysteme mit Organic-Rankine-Kreislauf (organic Rankine cycle, ORC) |
— Energiemanagementsysteme — Gebäudeautomatisierungssysteme — Automatisierte Laststeuerung — Drehzahlregelungen — ORC-Turbinen |
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Wärme- und Kältenetztechnologien |
— Rohrleitungen für Wärme- und Kälteverteilernetze |
— Rohrverbindungstücke und -muffen |
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Sonstige energiesystembezogene Energieeffizienztechnologien |
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Erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs |
Technologien für erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs |
— Anlagen für erneuerbare Brenn- bzw. Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs |
— Reaktoren zur Umwandlung von H2 und CO2 oder N2 in Synthesegas oder Alkohole — Reaktoren zur Umwandlung von Synthesegas oder Alkoholen in erneuerbare Brenn- bzw. Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs — Katalysatoren, Enzyme und Mikroorganismen für die Erzeugung erneuerbarer Brenn- bzw. Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs |
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Biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen |
Biotechnologische Klimaschutz- und Energielösungen |
— Mikroorganismen und Mikrobenstämme (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bakterien, Hefen, Mikroalgen, Pilze und Archaea), die zur Vorbehandlung und zur Umwandlung von Einsatzstoffen in Biokraftstoffe, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe, biobasierte und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Chemikalien, Biopolymere, biobasierte Werkstoffe und biobasierte Produkte verwendet werden — Enzyme (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Amylase und Zellulase), die zur Vorbehandlung und zur Umwandlung von Einsatzstoffen in Biokraftstoffe, biobasierte Chemikalien, biobasierte Werkstoffe und biobasierte Produkte oder Katalysierung von Reaktionen in chemischen Prozessen verwendet werden — Biopolymere |
— Mikroorganismen und Mikrobenstämme (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Bakterien, Hefen, Mikroalgen, Pilze und Archaea), die zur Vorbehandlung und zur Umwandlung von Einsatzstoffen in Biokraftstoffe, wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe, biobasierte und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Chemikalien, Biopolymere, biobasierte Werkstoffe und biobasierte Produkte verwendet werden — Enzyme (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Amylase und Zellulase), die zur Vorbehandlung und zur Umwandlung von Einsatzstoffen in Biokraftstoffe, biobasierte Chemikalien, biobasierte Werkstoffe und biobasierte Produkte oder Katalysierung von Reaktionen in chemischen Prozessen verwendet werden — Biopolymere |
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Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung |
Transformative industrielle Technologien für die Dekarbonisierung |
— Lichtbogenöfen — Wasserstofffähige Direktreduktionsanlagen — Elektroreduktionsofen — OSBF-Einschmelzer (Open slag bath furnaces) — Flash-Kalzinator — Industrielle Elektrokessel — Industrielle Induktionserwärmer/-öfen (4) — Industrielle Infraroterwärmer/-öfen — Industrielle Mikrowellenerwärmer/-öfen — Industrielle Radiowellenerwärmer/-öfen — Industrielle Widerstandserwärmer/-öfen |
— Grafit- oder Kohlenstoffelektroden für Elektroöfen — Flash-Kalzinator — Industrielle Elektrokessel — Industrielle Induktionserwärmer/-öfen — Industrielle Induktionsspulen — Industrielle Infraroterwärmer/-öfen — Industrielle Infrarotstrahler — Industrielle Mikrowellenerwärmer/-öfen — Industrielle Magnetrone — Industrielle Radiowellenerwärmer/-öfen — Radiofrequenzgeneratoren — Industrielle Widerstandserwärmer/-öfen — Molybdänelektroden für Elektroöfen |
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Technologien zum Transport und zur Nutzung von CO2 |
Technologien zum Transport von CO2 |
— CO2-Transportinfrastruktur |
— CO2-Verdichter |
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Technologien zur Nutzung von CO2 |
— Thermochemische Nutzung — Elektrochemische Nutzung |
— Spezielle Katalysatoren für CO2-Umwandlungsverfahren — CO2-Elektrolyseure |
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Windantriebs- und Elektroantriebstechnologien für den Verkehr |
Windantriebstechnologien |
— Flettnerrotoren — Saugflügelsegel — Zugdrachen — Starre und halbstarre Flügelsegel |
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Elektroantriebstechnologien |
— Elektrische Antriebssysteme für den Straßen- und Geländeverkehr — Elektrische Antriebssysteme für den Schienenverkehr — Elektrische Antriebssysteme für den Schiffsverkehr — Elektrische Antriebssysteme für den Luftverkehr |
— Elektrische Antriebsmotoren für den Verkehr — Dauermagneten für Elektromotoren für den Verkehr — Batteriesätze für den Verkehr — Brennstoffzellen für den Verkehr — Wechselrichter für den Verkehr — Hochspannungsverteilungseinheiten für Elektroantriebe — Eingebaute Ladegeräte — Ladeanschlüsse — Eingebaute Wasserstoffspeichertanks — Stromabnehmer (einschließlich Pantografen) |
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Sonstige Nukleartechnologien |
Sonstige Nukleartechnologien (z. B. Kernfusionstechnologien) |
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(1)
Der Begriff „Äquivalent“ bezieht sich auf ähnliche Schritte oder Schlüsseltechnologien, die für Dünnschicht-, organische, Tandem- oder andere Fotovoltaik-Technologien benötigt werden.
(2)
Batterien im Sinne des Artikels 3 Nummern 13, 14 und 15 der Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien.
(3)
Der Begriff „elektrisches Straßensystem“ (auch bekannt als dynamisches Laden) bezieht sich auf Anlagen entlang der Straße, die Fahrzeuge während der Fahrt mit Strom versorgen. Dieses Endprodukt umfasst sowohl konduktives als auch induktives Laden.
(4)
Der Begriff „Erwärmer“ bezieht sich auf Anwendungen mit niedriger (bis 200 °C) und mittlerer (200 bis 500 °C) Temperatur. Der Begriff „Ofen“ bezieht sich auf Anwendungen mit hoher (500 bis 1 000 °C) und sehr hoher (mehr als 1 000 °C) Temperatur. |
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( ) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51).
( ) Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).
( ) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
( ) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
( ) Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413 vom 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj).
( ) Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3).
( ) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
( ) Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).
( ) Verordnung (EU) 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
( ) Beschluss des Rates 71/306/EWG vom 26. Juli 1971 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für öffentliche Bauaufträge (ABl. L 185 vom 16.8.1971, S. 15).
( *1 ) Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).“