02024R1252 — DE — 03.05.2024 — 000.002
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VERORDNUNG (EU) 2024/1252 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1252 vom 3.5.2024, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2024/1252 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. April 2024
zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Ziele
Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen,
das Risiko von Versorgungsunterbrechungen bei kritischen Rohstoffen, die zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnten, zu verringern, insbesondere durch die Ermittlung und Unterstützung strategischer Projekte, die zur Verringerung der Abhängigkeiten und zur Diversifizierung der Einfuhren beitragen, sowie durch Anreize für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz, um den erwarteten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe in der Union zu dämpfen;
die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zu überwachen und zu mindern, zu verbessern;
den freien Verkehr von auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffen und Produkten, die kritische Rohstoffe enthalten, sicherzustellen und gleichzeitig für ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Nachhaltigkeit, auch durch Verbesserung ihrer Kreislaufwirtschaft, zu sorgen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Rohstoff“ bezeichnet einen verarbeiteten oder unverarbeiteten Stoff, der als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird, mit Ausnahme von Stoffen, die überwiegend als Lebensmittel, Futtermittel oder Brennstoff verwendet werden;
„Wertschöpfungskette für Rohstoffe“ bezeichnet alle Tätigkeiten und Prozesse im Zusammenhang mit der Exploration, Gewinnung, Verarbeitung und dem Recycling von Rohstoffen;
„Exploration“ bezeichnet alle Tätigkeiten zur Ermittlung und Feststellung der Eigenschaften von Mineralvorkommen;
„Gewinnung“ bezeichnet die Gewinnung von Erzen, Mineralen und Pflanzenerzeugnissen aus ihrer ursprünglichen Quelle als Haupt- oder Nebenprodukt, einschließlich aus einem unterirdischen Mineralvorkommen, Mineralvorkommen unter und in Wasser sowie aus Sole und Bäumen;
„Gewinnungskapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen der mineralgewinnenden Tätigkeiten mit Blick auf Erze, Minerale, Pflanzenerzeugnisse und Konzentrate, die strategische Rohstoffe enthalten, einschließlich Verarbeitungsvorgängen, die sich in der Regel am oder in der Nähe des Gewinnungsorts in der Union befinden;
„Mineralvorkommen“ bezeichnet einzelne Minerale oder eine Kombination von Mineralen, die in einer Ansammlung oder Ablagerung vorkommen, die möglicherweise von wirtschaftlichem Interesse ist;
„Reserven“ bezeichnet alle Mineralvorkommen, deren Gewinnung in einem bestimmten Marktumfeld wirtschaftlich tragfähig ist;
„Verarbeitung“ bezeichnet alle physikalischen, chemischen und biologischen Prozesse, bei denen ein Rohstoff aus Erzen, Mineralen, pflanzlichen Erzeugnissen oder Abfällen in reine Metalle, Legierungen oder andere wirtschaftlich nutzbare Formen umgewandelt wird, auch durch Aufbereitung, Trennung, Schmelzen und Raffination, mit Ausnahme der Metallbearbeitung und der Weiterverarbeitung zu Zwischen- und Endprodukten;
„Verarbeitungskapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen von Verarbeitungsvorgängen für strategische Rohstoffe, mit Ausnahme von Vorgängen, die sich in der Regel am oder in der Nähe des Gewinnungsorts in der Union befinden;
„Recycling“ bezeichnet Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;
„Recyclingkapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmenge der in der Union durchgeführten Recyclingtätigkeiten für strategische Rohstoffe nach der Aufarbeitung, einschließlich der Sortierung und Vorbehandlung von Abfällen und ihrer Verarbeitung zu Sekundärrohstoffen;
„jährlicher Verbrauch an strategischen Rohstoffen“ bezeichnet die Gesamtmenge der strategischen Rohstoffe, die von in der Union niedergelassenen Unternehmen in verarbeiteter Form verbraucht werden, ausgenommen strategische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Enderzeugnissen enthalten sind, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;
„Versorgungsrisiko“ bezeichnet das gemäß Anhang II Abschnitt 2 berechnete Versorgungsrisiko;
„Projekt im Bereich kritische Rohstoffe“ bezeichnet jede geplante Einrichtung oder geplante wesentliche Erweiterung oder Umnutzung einer bestehenden Einrichtung, die in den Bereichen Gewinnung, Verarbeitung oder Recycling von kritischen Rohstoffen tätig ist;
„Abnehmer“ bezeichnet ein Unternehmen, das mit einem Projektträger eine Abnahmevereinbarung geschlossen hat;
„Abnahmevereinbarung“ bezeichnet jede vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und einem Projektträger, die entweder die Verpflichtung eines Unternehmens enthält, während eines bestimmten Zeitraums einen Teil der im Rahmen eines bestimmten Rohstoffprojekts erzeugten Rohstoffe zu beschaffen, oder eine Verpflichtung seitens des Projektträgers, dem Unternehmen die Möglichkeit dazu zu geben;
„Projektträger“ bezeichnet jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Rohstoffprojekt entwickelt;
„Genehmigungsverfahren“ bezeichnet ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau und den Betrieb eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Prüfungen der Umweltauswirkungen und Umweltgenehmigungen, sofern sie erforderlich sind, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zentrale Anlaufstelle umfasst;
„umfassende Entscheidung“ bezeichnet die Entscheidung oder eine Reihe von Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten, die darüber entscheiden, ob ein Projektträger zur Durchführung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe befugt ist, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens getroffen werden;
„nationales Programm“ bezeichnet ein nationales Programm oder eine Reihe von Programmen, die das gesamte Hoheitsgebiet abdecken und von zuständigen nationalen oder regionalen Behörden ausgearbeitet und angenommen werden;
„allgemeine Exploration“ bezeichnet die Exploration auf nationaler oder regionaler Ebene, mit Ausnahme der gezielten Exploration;
„gezielte Exploration“ bezeichnet die eingehende Untersuchung eines einzelnen Mineralvorkommens;
„prädiktive Karte“ bezeichnet eine Karte, die Gebiete anzeigt, in denen Mineralvorkommen eines bestimmten Rohstoffs wahrscheinlich sind;
„Versorgungsunterbrechung“ bezeichnet den unerwarteten erheblichen Rückgang der Verfügbarkeit eines Rohstoffs oder einen erheblichen Anstieg des Preises eines Rohstoffs über die normale Marktpreisvolatilität hinaus;
„Rohstofflieferkette“ bezeichnet alle Tätigkeiten und Verfahren der Wertschöpfungskette für Rohstoffe bis zu dem Punkt, an dem ein Rohstoff als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird;
„Abhilfestrategien“ bezeichnet die von einem Wirtschaftsakteur entwickelten Strategien zur Begrenzung der Wahrscheinlichkeit einer Versorgungsunterbrechung in seiner Rohstofflieferkette bzw. zur Minderung der durch eine solche Versorgungsunterbrechung seiner Wirtschaftstätigkeit verursachten Schäden;
„wichtige Marktteilnehmer“ bezeichnet Unternehmen in der Lieferkette der Union für kritische Rohstoffe und nachgelagerte Unternehmen, die kritische Rohstoffe verbrauchen, deren zuverlässiges Funktionieren für die Versorgung mit kritischen Rohstoffen unentbehrlich ist;
„strategischer Vorrat“ bezeichnet eine Menge eines bestimmten Rohstoffs in gleich welcher Form, die von einem öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmer gelagert wird, um ihn im Fall einer Versorgungsunterbrechung freizugeben;
„großes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR im unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde;
„strategische Technologien“ bezeichnet die Schlüsseltechnologien, die für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Luft- und Raumfahrtanwendungen maßgeblich sind;
„Verwaltungsrat“ bezeichnet das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, das für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung des Unternehmens zuständig ist, oder, falls ein solches nicht besteht, die Person oder Personen, die gleichwertige Funktionen wahrnehmen;
„Abfälle“ bezeichnet Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;
„Sammlung“ bezeichnet die Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG;
„Behandlung“ bezeichnet die Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;
„Verwertung“ bezeichnet die Verwertung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG;
„Wiederverwendung“ bezeichnet die Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG;
„mineralische Abfälle“ bezeichnet mineralische Abfälle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/21/EG;
„Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle“ bezeichnet eine Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2006/21/EG;
„vorläufige wirtschaftliche Bewertung“ bezeichnet eine frühzeitige, konzeptionelle Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Projekts für die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen;
„Magnetresonanztomograf“ bezeichnet ein nicht invasives Medizinprodukt, mit dem mittels Magnetfeldern anatomische Bilder erstellt werden, oder jedes andere Gerät, mit dem mittels Magnetfeldern Bilder des Inneren eines Objekts erstellt werden;
„Windenergiegenerator“ bezeichnet den Teil einer Onshore- oder Offshore-Windkraftanlage, mit dem die mechanische Energie des Rotors in elektrische Energie umgewandelt wird;
„Industrieroboter“ bezeichnet eine automatisch gesteuerte, umprogrammierbare Mehrzweck-Schwenkvorrichtung, die in drei oder mehr Achsen programmierbar ist und entweder fest oder mobil in industriellen Automatisierungsanwendungen verwendet werden kann;
„Kraftfahrzeug“ bezeichnet ein typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M oder N nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858;
„leichtes Verkehrsmittel“ bezeichnet ein leichtes Fahrzeug auf Rädern, das allein durch einen Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden kann, einschließlich Elektroroller, Elektrofahrräder und typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;
„Kühlgenerator“ bezeichnet den Teil eines Kühlsystems, mit dem mittels eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs ein Temperaturunterschied erzeugt wird, der den Wärmeentzug aus dem zu kühlenden Raum oder Prozess ermöglicht;
„Wärmepumpe“ bezeichnet den Teil eines Heizsystems, mit dem mittels eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs ein Temperaturunterschied erzeugt wird, der die Wärmezufuhr zu dem zu beheizenden Raum oder Prozess ermöglicht;
„Elektromotor“ bezeichnet ein Gerät, das elektrische Eingangsleistung in mechanische Ausgangsleistung in Form einer Rotation umwandelt, deren Drehzahl und Drehmoment von Faktoren wie der Frequenz der Versorgungsspannung und der Anzahl der Pole des Motors abhängen, und das eine Nennleistung von 0,12 kW oder mehr aufweist;
„Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;
„Wäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet werden;
„Mikrowellengerät“ bezeichnet jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, Lebensmittel mit elektromagnetischer Energie zu erhitzen;
„Staubsauger“ bezeichnet ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht;
„Geschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine zum Reinigen und Spülen von Geschirr;
„Dauermagnet“ bezeichnet einen Magneten, der seinen Magnetismus beibehält, nachdem er aus einem äußeren Magnetfeld entfernt wurde;
„Datenträger“ bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;
„eindeutige Produktkennung“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Produkten;
„Magnetbeschichtung“ bezeichnet eine Materialschicht, mit der im Allgemeinen Magnete vor Korrosion geschützt werden;
„Entfernung“ bezeichnet die manuelle, mechanische, chemische, thermische oder metallurgische Handhabung, sodass die betreffenden Komponenten oder Materialien als separater Outputstrom oder Teil eines Outputstroms erkennbar sind;
„Recycler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die das Recycling in einer zugelassenen Anlage durchführt;
„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Art des kritischen Rohstoffs“ bezeichnet einen in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoff, der sich nach seiner Verarbeitungsstufe, seiner chemischen Zusammensetzung, seinem geografischen Ursprung oder den verwendeten Erzeugungsmethoden unterscheidet;
„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
„Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen der Artikel 28, 29 oder 31 erfüllt sind;
„strategische Partnerschaft“ bezeichnet eine Verpflichtung zwischen der Union und einem Drittland oder einem überseeischen Land oder Gebiet, die Zusammenarbeit in Bezug auf die Wertschöpfungskette für Rohstoffe durch ein nicht verbindliches Instrument zu verstärken, in dem Maßnahmen von beiderseitigem Interesse festgelegt werden, die sowohl für die Union als auch für das jeweilige Drittland oder die jeweiligen überseeischen Länder oder Gebiete vorteilhafte Ergebnisse ermöglichen;
„Multi-Stakeholder-Governance“ bezeichnet eine formelle, bedeutungsvolle und wesentliche Funktion, die verschiedene Arten von Interessenträgern, darunter zumindest die Zivilgesellschaft, bei der Entscheidungsfindung im Rahmen des Zertifizierungssystems wahrnehmen und die durch ein Mandat, eine Aufgabenbeschreibung oder andere Nachweise dokumentiert wird, wodurch die Einbeziehung der Vertreter verschiedener Interessenträger des Zertifizierungssystems bestätigt bzw. untermauert wird.
KAPITEL 2
STRATEGISCHE UND KRITISCHE ROHSTOFFE
Artikel 3
Liste der strategischen Rohstoffe
Eine aktualisierte Liste strategischer Rohstoffe enthält unter den bewerteten Rohstoffen die Rohstoffe, die in Bezug auf die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum und die Schwierigkeit, die Erzeugung zu steigern, eine der höchsten Bewertungen erhalten. Die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum und die Schwierigkeit der Erzeugungssteigerung werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 bestimmt.
Auf Ersuchen des gemäß Artikel 35 eingerichteten europäischen Ausschusses für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss“) und auf der Grundlage der Überwachung und von Stresstests im Einklang mit dieser Verordnung überprüft die Kommission die Liste der strategischen Rohstoffe und aktualisiert sie erforderlichenfalls jederzeit zusätzlich zu den geplanten Überprüfungen.
Im Rahmen der ersten Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission insbesondere, ob synthetischer Grafit auf der Grundlage seiner Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang I Abschnitt 2 in der Liste der strategischen Rohstoffe verbleiben sollte.
Artikel 4
Liste der kritischen Rohstoffe
Eine aktualisierte Liste kritischer Rohstoffe enthält die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten strategischen Rohstoffe sowie alle anderen Rohstoffe, die den Schwellenwert 1 für das Versorgungsrisiko und 2,8 für die wirtschaftliche Bedeutung erreichen oder überschreiten. Die wirtschaftliche Bedeutung und das Versorgungsrisiko werden gemäß Anhang II Abschnitt 2 berechnet.
KAPITEL 3
STÄRKUNG DER WERTSCHÖPFUNGSKETTE FÜR ROHSTOFFE IN DER UNION
ABSCHNITT 1
Richtwerte
Artikel 5
Richtwerte
Die Kommission und die Mitgliedstaaten stärken die verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen,
damit die Kapazitäten der Union für jeden einzelnen strategischen Rohstoff bis 2030 deutlich erhöht werden, sodass die Gesamtkapazität der Union sich den folgenden Richtwerten nähert oder diese Richtwerte erreicht:
die Gewinnungskapazität der Union ermöglicht es, Erze, Minerale oder Konzentrate zu gewinnen, die für die Produktion von mindestens 10 % des jährlichen Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen benötigt werden, soweit dies im Rahmen der Reserven der Union möglich ist,
die Verarbeitungskapazität der Union ermöglicht es, auch für alle Zwischenverarbeitungsschritte, mindestens 40 % des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union zu erzeugen,
die Recyclingkapazität der Union ermöglicht es, auch für alle Zwischenschritte des Recyclings, mindestens 25 % des jährlichen Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen zu erzeugen und erheblich steigende Mengen der einzelnen strategischen Rohstoffe in Abfällen zu recyclen;
um die Einfuhren strategischer Rohstoffe in die Union zu diversifizieren, damit sich der jährliche Verbrauch der Union an jedem strategischen Rohstoff auf jeder relevanten Verarbeitungsstufe bis 2030 auf Einfuhren aus mehreren Drittländern oder aus überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) stützen kann, und damit auf kein Drittland über 65 % des Jahresverbrauchs der Union dieser strategischen Rohstoffe entfällt.
In den gemäß Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die Abfallströme und die darin enthaltenen strategischen Rohstoffe festgelegt, für die auf der Grundlage der Berichterstattungsanforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542, der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) ausreichende Informationen über die entsprechenden Abfallmengen und ihren Gehalt an strategischen Rohstoffen vorliegen, um eine Schätzung der Recyclingkapazität der Union als Anteil der in den betreffenden Abfallströmen enthaltenen strategischen Rohstoffe zu ermöglichen.
In den gemäß Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten wird auch ein Richtwert für die Recyclingkapazität der Union festgelegt, der sich auf die Recyclingkapazität mit Blick auf die einzelnen strategischen Rohstoffe in den gemäß Unterabsatz 2 ermittelten einschlägigen Abfallströmen stützt.
Die Kommission legt den Referenzwert der Recyclingkapazität gemäß Unterabsatz 3 auf der Grundlage folgender Elemente fest:
die derzeitige Recyclingkapazität der Union, ausgedrückt als Anteil der in den einschlägigen Abfallströmen verfügbaren strategischen Rohstoffe;
der Umfang, in dem strategische Rohstoffe aus diesen Abfallströmen verwertet werden können, unter Berücksichtigung der technologischen und wirtschaftlichen Machbarkeit;
in anderem Unionsrechtsakten festgelegte Ziele, die für die Verwertung strategischer Rohstoffe aus Abfällen relevant sind.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassene delegierte Rechtsakte aktualisiert, wenn infolge der in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bewertung Informationen über die einschlägigen Abfallmengen und den Gehalt an strategischen Rohstoffen in weiteren Abfallströmen verfügbar werden.
ABSCHNITT 2
Strategische Projekte
Artikel 6
Kriterien für die Anerkennung strategischer Projekte
Auf Antrag des Projektträgers und gemäß dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren erkennt die Kommission Projekte im Bereich kritische Rohstoffe, die die folgenden Kriterien erfüllen, als strategische Projekte an:
Mit dem Projekt würde ein bedeutender Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen geleistet;
das Projekt ist technisch durchführbar oder wird es innerhalb eines angemessenen Zeitraums sein, und das erwartete Produktionsvolumen des Projekts kann mit hinreichender Zuverlässigkeit geschätzt werden;
das Projekt würde nachhaltig durchgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, Verhinderung und Minimierung von Umweltauswirkungen, die Verhinderung und Minimierung von sozial nachteiligen Auswirkungen durch die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschenrechte, der Rechte indigener Völker und der Arbeitsrechte, insbesondere im Fall unfreiwilliger Umsiedlungen, das Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und eine sinnvolle Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften und einschlägigen Sozialpartnern, und die Anwendung transparenter Geschäftsmethoden mit angemessenen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften, um die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, darunter durch Korruption und Bestechung, zu verhindern und zu minimieren;
bei Projekten in der Union hätte die Einrichtung, der Betrieb oder die Herstellung des Projekts grenzübergreifende Vorteile über den betreffenden Mitgliedstaat hinaus, auch für nachgelagerte Wirtschaftszweige;
bei Projekten in Drittländern, bei denen es sich um aufstrebende Märkte oder Entwicklungsländer handelt, wäre das Projekt für die Union und das betreffende Drittland von beiderseitigem Nutzen, da mit ihm ein Mehrwert in diesem Drittland geschaffen würde.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Elemente und Nachweise, die bei der Bewertung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder um Änderungen der in Anhang III Nummer 5 aufgeführten internationalen Instrumenten oder des Erlasses neuer internationaler Instrumente, die für die Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kriteriums relevant sind, Rechnung zu tragen.
Artikel 7
Antragstellung und Anerkennung
Der Antrag auf Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt ist vom Projektträger bei der Kommission einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:
einschlägige Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien;
eine Klassifikation des Projekts gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen, belegt durch entsprechende Nachweise;
einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts, einschließlich einer Übersicht über die für das Projekt erforderlichen Genehmigungen und den Stand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens;
einen Plan mit Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Akzeptanz, je nach Sachlage einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung der konstruktiven Einbeziehung und aktiven Beteiligung der betroffenen Gemeinschaften, der Einrichtung regelmäßiger Kommunikationskanäle mit lokalen Gemeinschaften, Organisationen, einschließlich der Sozialpartner, und zuständigen Behörden, und der Durchführung von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen und der Einrichtung von etwaigen Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmechanismen;
Informationen über die Kontrolle der an dem Projekt beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 3 ) und, wenn mehrere Unternehmen beteiligt sind, Informationen über die jeweilige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Projekt;
einen Wirtschaftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts bewertet wird;
Schätzungen zur potenziellen Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und zum Bedarf des Projekts an qualifizierten Arbeitskräften sowie einen Arbeitsplan zur Unterstützung der Weiterbildung und der Umschulung und zur Förderung einer inklusiven Vertretung der Arbeitskräfte;
bei Projekten in Drittländern oder in ÜLG im Bereich Gewinnung einen Plan zur Verbesserung des Umweltzustands der betroffenen Standorte nach Beendigung der Nutzung mit dem Ziel der Wiederherstellung des vorherigen Umweltzustands unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit;
bei Projekten, die sich ausschließlich auf die Verarbeitung oder das Recycling beziehen und sich in Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG befinden, eine Beschreibung der vom Projektträger bewerteten technisch geeigneten Alternativstandorte und die Gründe, warum diese Alternativstandorte als nicht geeignete Standorte für das Projekt erachtet werden.
für Projekte, die sich auf indigene Völker auswirken können, einen Plan mit Maßnahmen zur konstruktiven Konsultation der betroffenen indigenen Völker zur Verhinderung und Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Rechte indigener Völker und gegebenenfalls zu einer gerechten Entschädigung dieser Völker sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation.
Wenn im nationalen Recht des Landes, dessen Hoheitsgebiet von einem Projekt betroffen ist, Bestimmungen für die Konsultation gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben j vorgesehen sind und sofern diese Konsultation all die in diesem Buchstaben festgelegten Ziele erfasst, kann der Plan entsprechend angepasst werden.
Der Umfang der in dem in Unterabsatz 1 genannten einheitlichen Vorlage geforderten Unterlagen muss angemessen sein.
Der erste dieser Stichtage ist spätestens am 24. August 2024. Die Kommission legt mindestens viermal pro Jahr Stichtage fest.
Die Kommission legt dem Ausschuss vor den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Sitzungen ihre Einschätzung darüber vor, ob die vorgeschlagenen Projekte die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen.
Bei strategischen Projekten in Drittländern oder in ÜLG übermittelt die Kommission den eingegangenen Antrag dem Drittland oder dem ÜLG, dessen Hoheitsgebiet von dem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist. Die Kommission genehmigt den Antrag nicht, bevor sie die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Drittlands erhalten hat.
Der Beschluss der Kommission ist zu begründen. Die Kommission legt ihre Entscheidung dem Ausschuss und dem Mitgliedstaat oder Drittland vor, dessen Hoheitsgebiet von dem Projekt betroffen ist.
Bevor die Kommission einen solchen Beschluss über die Zurücknahme dieser Anerkennung annimmt, teilt sie dem Projektträger die Gründe für ihren Beschluss mit, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Projektträgers bei ihrer Entscheidung.
Artikel 8
Berichterstattungs- und Informationspflichten für strategische Projekte
Der Projektträger legt der Kommission alle zwei Jahre nach dem Datum der Anerkennung als strategisches Projekt einen Bericht vor, der mindestens Folgendes enthält:
die Fortschritte bei der Durchführung des strategischen Projekts, insbesondere im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren;
die etwaigen Gründe für Verzögerungen gegenüber dem Zeitplan gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und einen Plan zur Bewältigung dieser Verzögerungen;
die Fortschritte bei der Finanzierung des strategischen Projekts, einschließlich Informationen über die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.
Die Kommission legt dem Ausschuss eine Kopie des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Berichts vor, um die in Artikel 36 Absatz 7 Buchstabe c genannten Erörterungen zu erleichtern.
Der Projektträger teilt der Kommission Folgendes mit:
Änderungen des strategischen Projekts, die sich auf die Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien auswirken;
dauerhafte Änderungen der Kontrolle über die am strategischen Projekt beteiligten Unternehmen gegenüber den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen.
Der Umfang der Angaben, die zum Ausfüllen der in Unterabsatz 1 genannten einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.
ABSCHNITT 3
Genehmigungsverfahren
Artikel 9
Zentrale Anlaufstelle
Artikel 10
Prioritätsstatus strategischer Projekte
Artikel 11
Dauer des Genehmigungsverfahrens
Bei strategischen Projekten in der Union darf das Genehmigungsverfahren nicht länger dauern als
27 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung,
15 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.
Abweichend von Absatz 1 darf bei strategischen Projekten in der Union, die vor ihrer Anerkennung als strategische Projekt dem Genehmigungsverfahren unterlagen, und bei Verlängerungen von bestehenden strategischen Projekten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde, das Genehmigungsverfahren nach der Anerkennung des Projekts als strategisches Projekt nicht länger dauern als
24 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung,
12 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.
In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des strategischen Projekts dies erfordern, können Mitgliedstaaten im Einzelfall und vor Ablauf der jeweiligen Fristen:
die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fristen um höchstens sechs Monate verlängern;
die Fristen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b um höchstens drei Monate verlängern.
In Fall einer solchen Verlängerung teilt die bestreffende zentrale Anlaufstelle dem Projektträger schriftlich die Gründe für die Verlängerung und die Frist für die umfassende Entscheidung mit.
Der Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeit des Antrags gemäß Unterabsatz 1 bestätigt wird, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens.
Die in diesem Artikel für jedes Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.
Artikel 12
Umweltprüfungen und Genehmigungen
Die betreffende zentrale Anlaufstelle stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme so bald wie möglich und innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab dem Datum, an dem der Projektträger seinen Antrag auf Stellungnahme eingereicht hat, abgegeben wird.
Im Rahmen eines in Unterabsatz 1 genannten koordinierten Verfahrens koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen Einzelprüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die durch die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union vorgeschrieben sind.
Im Rahmen eines in Unterabsatz 1 genannten gemeinsamen Verfahrens sieht die zuständige Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen für ein bestimmtes Projekt vor, die durch die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union vorgeschrieben ist.
Die Absätze 2 bis 5 gelten für das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte, die vor der Anerkennung als strategisches Projekt in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind, nur insoweit, als die in diesen Absätzen genannten Schritte noch nicht abgeschlossen sind.
Artikel 13
Planung
Artikel 14
Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen
ABSCHNITT 4
Grundlegende Voraussetzungen
Artikel 15
Beschleunigung der Durchführung strategischer Projekte
Der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreift Maßnahmen, um dessen fristgerechte und wirksame Durchführung zu erleichtern. Derartige Maßnahmen können Unterstützung umfassen zur
Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten;
weiteren Verbesserung der Fähigkeit der Projektträger, die konstruktive Einbindung und aktive Beteiligung der von dem strategischen Projekt betroffenen Gemeinschaften sicherzustellen.
Artikel 16
Koordinierung der Finanzierung
Auf Antrag eines Projektträgers eines strategischen Projekts erörtert die gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe a eingerichtete ständige Untergruppe und bietet Beratung dazu, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann, wobei sie die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens den folgenden Elementen Rechnung trägt:
zusätzliche private Finanzierungsquellen;
Unterstützung aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank-Gruppe oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;
bestehenden Instrumenten und Programmen der Mitgliedstaaten, auch von Exportkreditagenturen sowie nationalen Förderbanken und -instituten;
einschlägigen Förder- und Finanzierungsprogrammen der Union, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Global-Gateway-Initiative für strategische Projekte in Drittländern oder in ÜLGs.
Artikel 17
Erleichterung von Abnahmevereinbarungen
Das in Absatz 1 genannte System muss es potenziellen Abnehmern ermöglichen, Gebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:
die Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, die sie kaufen wollen,
der beabsichtigte Preis oder die beabsichtigte Preisspanne,
die vorgesehene Laufzeit der Abnahmevereinbarung.
Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es den Projektträgern strategischer Projekte, Angebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:
die Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, für die sie Abnahmevereinbarungen schließen wollen,
den beabsichtigten Preis oder die Preisspanne, zu dem sie bereit sind, zu verkaufen,
die vorgesehene Laufzeit der Abnahmevereinbarung.
Artikel 18
Online-Zugänglichkeit von Verwaltungsinformationen
Die Mitgliedstaaten stellen die folgenden Informationen über Verwaltungsverfahren, die für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe relevant sind, online und auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise zur Verfügung:
die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Informationen,
das Genehmigungsverfahren und die damit verbundenen Verwaltungsverfahren, die für die Erteilung der jeweiligen Genehmigungen erforderlich sind,
Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,
Finanzierungsmöglichkeiten auf der Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,
Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter unter anderem auch Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze und Arbeitsrecht.
ABSCHNITT 5
Exploration
Artikel 19
Nationale Explorationsprogramme
Die in Absatz 1 genannten nationalen Programme umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der verfügbaren Informationen über das Vorkommen kritischer Rohstoffe in der Union. Sie umfassen je nach Sachlage folgende Maßnahmen:
Kartierung von Mineralen in geeigneter Größenordnung,
geochemische Kampagnen, unter anderem zur Ermittlung der chemischen Zusammensetzung von Böden, Sedimenten oder Gesteinen,
geowissenschaftliche Erhebungen, z. B. geophysikalische Erhebungen,
Verarbeitung der im Rahmen der allgemeinen Exploration gesammelten Daten, einschließlich der Erstellung von prädiktiven Karten,
Neuauswertung vorhandener geowissenschaftlicher Erhebungsdaten, um nicht identifizierte Mineralvorkommen, die kritische Rohstoffe enthalten, und Trägerminerale kritischer Rohstoffe zu überprüfen.
Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
Unter Berücksichtigung der bestehenden Zusammenarbeit bei der allgemeinen Exploration erörtert die in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe c genannte ständige Untergruppe die in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Programme und deren Durchführung, wobei sie zumindest Folgendes berücksichtigt:
das Potenzial für eine Zusammenarbeit, auch bei der Exploration grenzüberschreitender Mineralvorkommen und gemeinsamer geologischer Formationen,
bewährte Verfahren im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen,
die Möglichkeit, eine integrierte Datenbank für die Speicherung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten nationalen Programme einzurichten.
KAPITEL 4
RISIKOÜBERWACHUNG UND -MINDERUNG
Artikel 20
Überwachung und Stresstests
Diese Überwachung erstreckt sich mindestens auf die Entwicklung der folgenden Parameter:
Handelsströme zwischen der Union und Drittländern sowie innerhalb des Binnenmarkts,
Angebot und Nachfrage,
Konzentration des Angebots,
Erzeugung und Erzeugungskapazitäten der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für Rohstoffe,
Preisvolatilität,
Engpässe auf allen Stufen der Produktion in der Union und Engpässe bei der Genehmigung strategischer Projekte in der Union,
potenzielle Hindernisse für den Handel mit kritischen Rohstoffen oder Waren, für die im Binnenmarkt kritische Rohstoffe als Input verwendet werden.
Die nationalen Behörden, die an der in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe e genannten ständigen Untergruppe teilnehmen, unterstützen die Kommission bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überwachung, indem sie
die einschlägigen Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter, außer für dessen Buchstaben e, aber einschließlich der in Artikel 21 genannten Informationen, austauschen,
in Abstimmung mit der Kommission und den anderen teilnehmenden Behörden Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter, einschließlich der in Artikel 21 genannten Informationen, zusammentragen,
die Versorgungsrisiken für kritische Rohstoffe unter Berücksichtigung der Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter analysieren,
die Kommission unverzüglich unterrichten, wenn der Mitgliedstaat Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Versorgungsunterbrechung im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen erlangt.
Die in Unterabsatz 1 genannten Stresstests bestehen aus einer Bewertung der Anfälligkeit der Rohstofflieferkette der Union des relevanten kritischen Rohstoffs in der Union für Versorgungsunterbrechungen, indem die Auswirkungen verschiedener Szenarien, bei deren Eintreten solche Versorgungsunterbrechungen verursacht werden können, und ihre potenziellen Auswirkungen geschätzt werden, wobei mindestens die folgenden Elemente zu berücksichtigen sind:
wo der betreffende strategische Rohstoff gewonnen, verarbeitet oder rezykliert wird,
die Kapazitäten der Wirtschaftsakteure entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe sowie die Marktstruktur,
Faktoren, die sich auf die Versorgung auswirken könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die geopolitische Lage, die Logistik, die Energieversorgung, die Arbeitskräfte oder Naturkatastrophen,
die Verfügbarkeit von Bezugsquellen und die Möglichkeit, sie rasch zu diversifizieren, Rohstoffe zu ersetzen oder die Nachfrage zu verringern,
die Nutzer der relevanten strategischen Rohstoffe entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe und ihren Anteil an der Nachfrage, unter besonderer Berücksichtigung der Herstellung von Technologien, die für den grünen und den digitalen Wandel relevant sind, sowie von Verteidigungs- und Luft- und Raumfahrtanwendungen,
potenzielle Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel mit strategischen Rohstoffen oder Waren, für die im Binnenmarkt strategische Rohstoffe als Input verwendet werden.
Die Kommission macht auf einer frei zugänglichen Website ein Monitoring-Dashboard öffentlich zugänglich und aktualisiert es regelmäßig, wobei es Folgendes enthält:
aggregierte Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter,
eine aggregierte Beschreibung der Berechnung des Versorgungsrisikos im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen,
etwaige allgemeine Vorschläge für geeignete Abhilfestrategien zur Verringerung des Versorgungsrisikos, es sei denn, durch die öffentliche Zugänglichmachung dieser allgemeinen Vorschläge wird der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen sensiblen, vertraulichen oder als Verschlusssache eingestuften Informationen gefährdet.
Artikel 21
Informationspflichten für die Überwachung
Die Mitgliedstaaten ermitteln die wichtigsten Marktteilnehmer entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in ihrem Hoheitsgebiet und
überwachen ihre Tätigkeiten durch Analyse der öffentlich verfügbaren Daten und nötigenfalls durch regelmäßige und verhältnismäßige Erhebungen, um Informationen zu sammeln, die für die Überwachung und die Stresstests der Kommission gemäß Artikel 20 erforderlich sind,
legen in ihren gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichten Informationen über die Ergebnisse dieser Erhebungen gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes vor,
unterrichten die Kommission unverzüglich über wichtige Ereignisse, durch die der regelmäßige Betrieb der wichtigsten Marktteilnehmer behindert werden könnte.
Wichtige Marktteilnehmer dürfen die Übermittlung der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a in diesen Erhebungen angeforderten Daten verweigern, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen führen würde. Sie müssen diese Daten nur insoweit übermitteln, als sie ihnen bereits zur Verfügung stehen. Verweigert ein wichtiger Marktteilnehmer die Übermittlung der angeforderten Daten oder behauptet er, dass diese nicht zur Verfügung stünden, muss er dem anfordernden Mitgliedstaat hierfür eine Begründung vorlegen.
Artikel 22
Berichterstattung über strategische Vorräte
Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf strategische Vorräte, die von allen Behörden, öffentlichen Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmern gehalten werden, die von einem Mitgliedstaat mit der Bildung strategischer Vorräte in seinem Namen beauftragt wurden, und umfassen mindestens eine Beschreibung
der vorhandenen Bestände der strategischen Vorräte für jeden strategischen Rohstoff auf aggregierter Ebene, gemessen sowohl in Tonnen als auch als Prozentsatz des jährlichen nationalen Verbrauchs der betreffenden strategischen Rohstoffe, sowie die chemische Form und Reinheit der vorrätigen Rohstoffe,
der Entwicklung der Bestände der strategischen Vorräte für jeden strategischen Rohstoff auf aggregierter Ebene in den vorangegangenen fünf Jahren,
aller Vorschriften oder Verfahren, die für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte gelten, es sei denn, durch die Offenlegung dieser Information wird der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen sensiblen, vertraulichen oder als Verschlusssache eingestuften Informationen gefährdet.
Artikel 23
Koordinierung strategischer Vorräte
Bis zum 24. Mai 2026 und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Ausschuss auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 1 erhaltenen Informationen Folgendes:
einen Entwurf eines Richtwerts zur Angabe eines sicheren Niveaus der strategischen Unionsvorräte für jeden strategischen Rohstoff gemäß Absatz 2,
einen Vergleich des Gesamtbestands der strategischen Unionsvorräte für jeden strategischen Rohstoff mit dem Entwurf des Richtwerts gemäß Buchstabe a dieses Absatzes,
Informationen über die potenzielle grenzübergreifende Zugänglichkeit strategischer Vorräte unter Berücksichtigung der Vorschriften oder Verfahren für ihre Freigabe, Zuteilung und Verteilung.
Die Kommission legt unter Berücksichtigung der Standpunkte des Ausschusses einen Richtwert fest, mit dem ein sicheres Niveau der strategischen Unionsvorräte an strategischen Rohstoffen angegeben wird. Dieser Richtwert
wird als Menge der strategischen Rohstoffe ausgedrückt, die erforderlich ist, um die durchschnittlichen täglichen Nettoeinfuhren an einer gewissen Anzahl an Tagen im Fall einer Versorgungsunterbrechung abzudecken, berechnet auf der Grundlage des Einfuhrvolumens im vorausgegangenen Kalenderjahr,
trägt den öffentlich zugänglichen Informationen über von privaten Marktteilnehmern gehaltene strategische Vorräte Rechnung;
steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Versorgungsrisiko und der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden strategischen Rohstoffs.
Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Standpunkte des Ausschusses Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten richten, um
den Umfang der strategischen Vorräte und der etwaigen Produktionskapazitäten unter Berücksichtigung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vergleichs, der relativen Verteilung der vorhandenen strategischen Vorräte auf die Mitgliedstaaten und des Verbrauchs an strategischen Rohstoffen durch die Wirtschaftsteilnehmer in den jeweiligen Gebieten der Mitgliedstaaten zu erhöhen,
die Vorschriften oder Verfahren für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte zu ändern oder zu koordinieren, um die potenzielle grenzübergreifende Zugänglichkeit zu verbessern, insbesondere wenn dies für die Produktion strategischer Technologien erforderlich ist.
Artikel 24
Risikovorsorge der Unternehmen
Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen führen mindestens alle drei Jahre und in dem Umfang, in dem ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette für strategische Rohstoffe durch, die Folgendes umfasst:
eine Kartierung der Orte, an dem die von ihnen verwendeten strategischen Rohstoffe gewonnen, verarbeitet oder rezykliert werden,
eine Analyse der Faktoren, die sich auf ihre Versorgung mit strategischen Rohstoffen auswirken könnten,
eine Bewertung ihrer Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen.
Artikel 25
Gemeinsame Beschaffung
Auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Systems ergreift die Kommission bei der Einrichtung und dem Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems folgende Maßnahmen:
Sie wählt unter Berücksichtigung des relativen Versorgungsrisikos verschiedener strategischer Rohstoffe aus, für welche strategischen Rohstoffe und in welcher Verarbeitungsstufe das System verwendet werden kann,
Sie legt Mindestmengen an benötigten strategischen Rohstoffen für die Teilnahme am System unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl interessierter Teilnehmer und des Erfordernisses, für eine überschaubare Teilnehmerzahl zu sorgen, fest und trägt dabei dem Bedarf von KMU Rechnung.
Einrichtungen sind von der Teilnahme an der Bündelung der Nachfrage und an der gemeinsamen Beschaffung und von der Teilnahme als Anbieter oder Dienstleister ausgeschlossen, wenn sie
von den restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind,
direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln.
KAPITEL 5
NACHHALTIGKEIT
ABSCHNITT 1
Kreislaufprinzip
Artikel 26
Nationale Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft
Jeder Mitgliedstaat muss spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakts nationale Programme annehmen und durchführen, die folgende Maßnahmen enthalten, oder in diese Programme die folgenden Maßnahmen aufnehmen:
Schaffung von Anreizen für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz, um den erwarteten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe in der Union zu mäßigen;
Förderung der Abfallvermeidung und Steigerung der Wiederverwendung und Reparatur von Produkten und Bestandteilen mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe;
Steigerung der Sammlung, Sortierung und Aufarbeitung von Abfällen mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe einschließlich Metallschrott und Sicherstellung ihrer Einführung in das geeignete Recyclingsystem, um die Verfügbarkeit und Qualität von rezyklierbaren Materialien als Input für Anlagen für das Recycling kritischer Rohstoffe zu maximieren;
verstärkter Einsatz kritischer Sekundärrohstoffe, auch durch Maßnahmen wie die Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge oder durch finanzielle Anreize für die Verwendung kritischer Sekundärrohstoffe;
Steigerung der technologischen Reife von Recyclingtechnologien für kritische Rohstoffe und Förderung der kreislauffähigen Gestaltung, der Materialeffizienz und der Substitution kritischer Rohstoffe in Produkten und Anwendungen, zumindest durch die Aufnahme entsprechender Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen nationaler Forschungs- und Innovationsprogramme;
Sicherstellung, dass Maßnahmen eingeführt wurden, mit denen ihre Arbeitskräfte mit den Kompetenzen ausgestattet werden, die erforderlich sind, um das Kreislaufprinzip der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zu unterstützen, auch durch Weiterqualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen;
Förderung, wenn — sofern im nationalen Recht vorgesehen — vom Hersteller im Einklang mit seinen Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG finanzielle Beiträge gezahlt werden müssen, der Anpassung solcher finanzieller Beiträge, um Anreizen dafür zu schaffen, dass Produkte einen größeren Anteil an aus Abfällen verwerteten kritischen Sekundärrohstoffen enthalten, die im Einklang mit den einschlägigen Umweltvorschriften der Union rezykliert wurden;
Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass kritische Rohstoffe, die ausgeführt werden, nachdem sie nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, die relevanten Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/98/EG und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union erfüllen;
Unterstützung der Anwendung etwaiger Qualitätsnormen der Union für Recyclingverfahren von Abfallströmen, die kritische Rohstoffe enthalten.
Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Programme werden innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Annahme überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.
In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b, c und d können die in diesen Buchstaben genannten Programme unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV die Einführung finanzieller Anreize wie Rabatte, monetäre Vergütungen oder Pfandsysteme umfassen, um die Vorbereitung auf die Wiederverwendung und die Wiederverwendung von Produkten mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe und die Sammlung und Behandlung von Abfällen aus solchen Produkten zu fördern.
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format und die Einzelheiten dieser Berichterstattung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der erste Berichtszeitraum erstreckt sich auf das erste vollständige Kalenderjahr nach dem Erlass dieser Durchführungsrechtsakte. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten, wenn sie der Kommission die Daten über die Mengen an rezyklierten Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2012/19/EU melden.
Bei der Erstellung dieser Liste berücksichtigt die Kommission
die Gesamtmenge kritischer Rohstoffe, die aus diesen Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen verwertbar sind,
inwieweit diese Produkte, Bestandteile und Abfallströme unter das Unionsrecht fallen,
Regelungslücken,
besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sammlung und Abfallbehandlung von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen,
die bestehenden Systeme der Abfallsammlung und -behandlung, die für Produkte, Bestandteile und Abfallströme gelten.
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 27
Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen
Betreiber, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/21/EG zur Ausarbeitung von Abfallbewirtschaftungsplänen verpflichtet sind, übermitteln der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 jener Richtlinie eine vorläufige wirtschaftliche Bewertung der potenziellen Verwertung kritischer Rohstoffe aus
den in der Entsorgungseinrichtung gelagerten mineralischen Abfällen und
den anfallenden mineralischen Abfällen oder, sofern dies als effizienter erachtet wird, der gewonnenen Menge, bevor diese zu Abfall wird.
Die Betreiber sind von der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes befreit, wenn sie der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Richtlinie 2006/21/EG gegenüber mit plausibel nachweisen können, dass die mineralischen Abfälle keine kritischen Rohstoffe enthalten, deren Verwertung technisch möglich ist.
Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank der stillgelegten Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich aufgegebener Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle mit Ausnahme von stillgelegten Entsorgungseinrichtungen, bei denen aufgrund der besonderen Merkmale der Abfalldeponien oder der geologischen Bedingungen das Vorhandensein potenziell technisch verwertbarer Mengen kritischer Rohstoffe unwahrscheinlich ist. Diese Datenbank enthält Informationen über
den Standort, die räumliche Ausdehnung und die Abfallmenge oder gegebenenfalls die geschätzte Abfallmenge der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle,
den Betreiber oder früheren Betreiber der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle und gegebenenfalls dessen Rechtsnachfolger,
die ungefähren Mengen und Konzentrationen aller Rohstoffe, die in den mineralischen Abfällen und, soweit vorhanden, in den ursprünglichen Mineralvorkommen enthalten sind, gemäß Absatz 7,
alle zusätzlichen Daten, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet, um die Verwertung kritischer Rohstoffe aus der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle zu ermöglichen.
Zur Bereitstellung der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Informationen führen die Mitgliedstaaten mindestens folgende Tätigkeiten durch:
für stillgelegte Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle überprüfen die Mitgliedstaaten bis zum ►C1 24. November 2025 ◄ die verfügbaren Genehmigungsunterlagen oder, wenn keine Genehmigungsunterlagen vorliegen, andere verfügbare Unterlagen;
bei solchen Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle, bei denen die verfügbaren Informationen auf das Vorhandensein potenziell wirtschaftlich verwertbarer Mengen kritischer Rohstoffe hindeuten könnten, führen die Mitgliedstaaten bis zum 24. Mai 2026 auch repräsentative geochemische Probennahmen durch;
für solche Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle, bei denen die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten potenziell wirtschaftlich verwertbare Mengen kritischer Rohstoffe ergeben haben, führen die Mitgliedstaaten bis zum 24. März 2027 auch eine detailliertere Probennahme mit anschließender chemischer und mineralogischer Beschreibung unter Einbeziehung der Kernprotokollierung oder gleichwertiger Techniken durch, sofern dies im Einklang mit den auf Unionsebene geltenden Umweltanforderungen und gegebenenfalls mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/21/EG umweltverträglich ist.
Artikel 28
Recyclingfähigkeit von Dauermagneten
Ab zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts stellt jede natürliche oder juristische Person, die Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, auch wenn Elektromotoren in andere Produkte integriert sind, Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger oder Geschirrspüler auf dem Markt in Verkehr bringt, sicher, dass diese Produkte ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unverwischbares Etikett tragen, auf dem Folgendes angegeben ist:
ob diese Produkte einen oder mehrere Dauermagnete enthalten,
wenn das Produkt einen oder mehrere Dauermagnete enthält, ob diese Dauermagnete zu einem der folgenden Typen gehören:
Neodym-Eisen-Bor,
Samarium-Kobalt,
Aluminium-Nickel-Kobalt,
Ferrit.
Der in Absatz 3 genannte Datenträger wird mit einer eindeutigen Produktkennung verknüpft, die Zugang zu folgenden Informationen ermöglicht:
Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden kann;
Angaben über Gewicht, Lage und chemische Zusammensetzung aller einzelnen im Produkt enthaltenen Dauermagnete sowie über das Vorhandensein und die Art der Magnetbeschichtungen, Klebstoffe und eventuell verwendeten Zusatzstoffe;
unbeschadet der Bereitstellung von Informationen für Behandlungsanlagen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU Informationen, die den Zugang zu allen und die sichere Entfernung aller im Produkt enthaltenen Dauermagnete ermöglichen, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zum Dauermagnet und dessen Entfernung erforderlich sind.
Die in Absatz 4 genannten Informationen beziehen sich auf das Produktmodell oder, falls die Informationen zwischen Einheiten desselben Modells voneinander abweichen, auf eine bestimmte Charge oder Einheit. Die in Absatz 4 genannten Informationen sind Reparaturunternehmen, Recycler, Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden zugänglich.
Dieser Artikel gilt nicht für
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858;
Teile eines Fahrzeugs außer dem Basisfahrzeug, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung für die Klasse N1, N2, N3, M2 oder M3 erteilt wurde;
Kleinserienfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/858.
Artikel 29
Rezyklatanteil von Dauermagneten
In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) mit den für die betreffenden Produkte erforderlichen Anpassungen festgelegt. Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;
die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Relevanz der Konformitätsbewertung entsprechend der Art und der Höhe der Risiken;
falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen den in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG festgelegten Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen.
Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können unterschiedliche Mindestanteile für verschiedene Produkte vorsehen und bestimmte Produkte von dieser Verpflichtung ausschließen. Sie sehen Übergangsfristen vor, mit denen der Schwierigkeit Rechnung getragen wird, die unter die Maßnahme fallenden Produkte anzupassen, um die Konformität zu wahren.
Der in Unterabsatz 1 genannte Mindestanteil beruht auf einer vorherigen Folgenabschätzung, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
die bestehende und prognostizierte Verfügbarkeit von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden;
die gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen und die relative Verteilung des Kontingents des Rezyklatanteils in Dauermagneten, die in den in Absatz 1 genannten in Verkehr gebrachten Produkten enthalten sind;
der technische und wissenschaftliche Fortschritt, einschließlich erheblicher Veränderungen bei den Dauermagnet-Technologien, die sich auf die Art der verwerteten Rohstoffe auswirken;
der tatsächliche und potenzielle Beitrag eines Mindestanteils zu den Klima- und Umweltzielen der Union;
mögliche Auswirkungen auf die Funktionsweise von Produkten mit Dauermagneten;
die Notwendigkeit, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Dauermagneten und Produkten mit Dauermagneten zu verhindern.
Natürliche und juristische Personen, die die in Absatz 1 genannten Produkte in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Informationen irrezuführen oder zu verwirren. Produkte, die in erster Linie für Verteidigungs- oder Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind, sind von den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen ausgenommen.
Dieser Artikel gilt nicht für
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858;
Teile eines Fahrzeugs außer dem Basisfahrzeug, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung für die Klasse N1, N2, N3, M2 oder M3 erteilt wurde;
Kleinserienfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/858.
ABSCHNITT 2
Zertifizierung und ökologischer Fußabdruck
Artikel 30
Anerkannte Systeme
Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anträge müssen alle einschlägigen Nachweise für die Erfüllung der in Anhang IV festgelegten Kriterien enthalten.
Die Kommission erlässt bis 24. Mai 2027 Durchführungsrechtsakte, in denen eine einheitliche Vorlage festgelegt wird, zur die von Systemeigentümer zu verwenden ist, um die Mindestangaben zu übermitteln, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anträge enthalten müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Der Umfang der Unterlagen, die zum Ausfüllen der in Unterabsatz 3 genannten einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.
Die anerkannte Abdeckung für jedes System wird anhand folgender Dimensionen angegeben:
die von dem System abgedeckten Abschnitte der Wertschöpfungskette für Rohstoffe;
die Abschnitte des Lebenszyklus eines Projekts, auch vor, während und nach dem Abschluss, die von dem System abgedeckt werden, und
die Nachhaltigkeitsdimensionen und die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Umweltrisikokategorien, die Gegenstand des Systems sind.
Die in Anhang IV Nummer 1 Buchstaben a bis d festgelegten Anforderungen sind eine Voraussetzung für die Anerkennung des Systems.
Artikel 31
Erklärung zum ökologischen Fußabdruck
Für die kritischen Rohstoffe, die die Kommission als vorrangig eingestuft hat, legt die Kommission spätestens 12 Monate nach der Übermittlung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Berichts die Schlussfolgerungen der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für die Zwecke von Absatz 3 vor.
Bei der Prüfung, ob die in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung erforderlich ist, berücksichtigt die Kommission
die Frage, ob und wie und wie effizient die Klima- und Umweltziele der Union bereits durch andere Rechtsakte der Union erreicht werden, die für den betreffenden kritischen Rohstoff gelten;
das Vorhandensein und die Übernahme einschlägiger internationaler Normen und Leitlinien oder die Aussichten auf eine Einigung auf solche Normen auf internationaler Ebene sowie nachhaltige Praktiken auf dem Markt, einschließlich der gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannten freiwilligen Systeme;
die Wirksamkeit strategischer Partnerschaften, strategischer Projekte, Handelsabkommen und anderer internationaler Instrumente sowie der Öffentlichkeitsarbeit der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union;
die damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer.
Die Kommission führt eine vorherige Folgenabschätzung durch, um zu entscheiden, ob ein delegierter Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen wird. Diese Bewertung muss
unter anderem auf einer Konsultation folgender Parteien beruhen:
aller relevanten Interessenträger, z. B. Industrie einschließlich der nachgelagerten Industrie, KMU und gegebenenfalls Handwerk, Sozialpartner, Händler, Einzelhändler, Einführer, Organisationen, die sich für die Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz einsetzen, Verbraucherorganisationen und Wissenschaftler,
der Drittländer oder überseeischen Länder und Gebiete, deren Handel mit der Union durch diese Verpflichtung erheblich beeinträchtigt werden könnte,
des Ausschusses,
gegebenenfalls Agenturen der Union mit Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes;
sicherstellen, dass solche Maßnahmen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dass sie nicht handelsbeschränkender sind, als es für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union erforderlich ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass Lieferanten aus Drittländern einer solchen Erklärung so nachkommen können, dass die aggregierten Handelsströme und die Kosten kritischer Rohstoffe nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden;
bewerten, ob ähnliche Verpflichtungen nach dem Unionsrecht die beabsichtigte Wirkung entfaltet und erheblich zur Verwirklichung der Umweltziele der Union beigetragen haben;
beurteilen, ob die Maßnahme zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union beitragen würde, ohne die Fähigkeit der Industrie der Union, den betreffenden kritischen Rohstoff zu beziehen, unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.
Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt für jede einzelne Art der in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffe und gilt nicht für kritische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Endprodukten enthalten sind.
Die in Absatz 6 genannte Erklärung zum ökologischen Fußabdruck muss folgende Angaben enthalten:
Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden kann;
Informationen über die Art des kritischen Rohstoffs, für den die Anmeldung gilt,
Informationen über das Land und die Region, in denen der kritische Rohstoff gewonnen, verarbeitet, raffiniert bzw. rezykliert wurde,
den ökologischen Fußabdruck der kritischen Rohstoffe, der gemäß den nach Absatz 1 erlassenen geltenden Überprüfungs- und Berechnungsvorschriften berechnet wird,
die Leistungsklasse für den ökologischen Fußabdruck, der der kritische Rohstoff entspricht und die gemäß dem nach Absatz 8 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt wurde,
einen Weblink, über den auf eine öffentliche Fassung der Studie zurückgegriffen werden kann, auf die sich die Ergebnisse der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck stützen.
Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Natürliche und juristische Personen, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck enthaltenen Informationen irrezuführen oder zu verwirren.
ABSCHNITT 3
Freier Warenverkehr, Konformität und Marktüberwachung
Artikel 32
Freier Warenverkehr
Artikel 33
Konformität und Marktüberwachung
Artikel 34
Umsetzung und Angleichung an die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Artikel 28, 29, 31 und 33 zu erlassen, um
Anforderungen an die technische Konzeption und den Betrieb des Datenträgers und der eindeutigen Produktkennung gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 festzulegen;
auf technische Normen zu verweisen, die in Bezug auf den Datenträger und die eindeutige Produktkennung gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 zu verwenden sind;
Vorschriften für die Aufnahme der in Artikel 28 Absatz 4 genannten eindeutigen Produktkennung in Register, die für die Marktüberwachung und Zollkontrollen relevant sind, festzulegen;
Anforderungen in Bezug auf Zollkontrollen in Verbindung mit dem Datenträger und der eindeutigen Produktkennung gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 festzulegen;
Verfahren für den Umgang mit Produkten festzulegen, die ein Risiko auf nationaler Eben oder einen formalen Verstoß darstellen, sowie damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen für den Fall, dass Einwände gegen die ergriffenen Marktüberwachungsmaßnahmen erhoben werden;
Anforderungen in Verbindung mit der EU-Konformitätserklärung sowie allgemeine Grundsätze und Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung festzulegen.
Diese delegierten Rechtsakte verweisen auf andere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, insbesondere auf die Richtlinie 2009/125/EG, und stellen die Abstimmung damit sicher und tragen der Notwendigkeit Rechnung, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig die wirksame Umsetzung der Artikel 28, 29 und 31 der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.
KAPITEL 6
GOVERNANCE
Artikel 35
Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe
Artikel 36
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses
Der Vorsitz lädt Vertreter des Europäischen Parlaments ein, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, einschließlich an den Sitzungen der in Absatz 8 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen.
Der Ausschuss tritt zusammen mindestens
alle drei Monate für die Bewertung von Anträgen für strategische Projekte gemäß Kapitel 3 Abschnitt 2,
alle sechs Monate für die Entwicklung der Überwachung gemäß Kapitel 4,
einmal jährlich, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Exploration gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 zu erörtern, auch im Hinblick auf Aktualisierungen der Listen strategischer oder kritischer Rohstoffe.
Der Ausschuss
erörtert regelmäßig die Umsetzung von Artikel 9 und informiert über bewährte Verfahren, um das Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe zu beschleunigen und die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit in Bezug auf diese Projekte zu verbessern;
schlägt der Kommission gegebenenfalls Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 vor, die von den zentralen Anlaufstellen zu berücksichtigen sind;
erörtert regelmäßig die Durchführung der strategischen Projekte und erforderlichenfalls Maßnahmen, die der Projektträger oder der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreifen könnte, um die Durchführung dieser strategischen Projekte gemäß Artikel 15 weiter zu erleichtern;
berät die Kommission bei der Bewertung der Einrichtung des Systems für eine gemeinsame Beschaffung gemäß Artikel 25;
erleichtert den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, um ihre nationalen Programme gemäß Artikel 26 zu verbessern.
Der Ausschuss setzt mindestens die folgenden ständigen Untergruppen ein:
eine Untergruppe zur Erörterung und Koordinierung der Finanzierung strategischer Projekte gemäß Artikel 16, zu der Vertreter nationaler Förderbanken und -institute, von Exportkreditagenturen, der europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und gegebenenfalls privater Finanzinstitute, als Beobachter eingeladen werden;
eine Untergruppe zur Erörterung und zum Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens der Öffentlichkeit über die Lieferkette für kritische Rohstoffe und zum Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Interessenträgern an Projekten im Bereich kritische Rohstoffe, zu deren Sitzungen regelmäßig Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft als Beobachter eingeladen werden;
eine Untergruppe, in der nationale oder gegebenenfalls regionale geologische Institute oder Erhebungen oder — in Ermangelung solcher Einrichtungen oder Erhebungen — die für die allgemeine Exploration zuständige nationale Behörde zusammengeschlossen sind, um zur Koordinierung der gemäß Artikel 19 erstellten nationalen Explorationsprogramme beizutragen;
eine Untergruppe zur Erörterung und zum Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Förderung der Kreislauffähigkeit, der Ressourceneffizienz und der Substitution kritischer Rohstoffe;
eine Untergruppe, in der nationale Versorgungs- und Informationsagenturen für kritische Rohstoffe oder — in Ermangelung einer solchen Agentur — die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um einen Beitrag zur Überwachung und zu den Stresstests der Kommission gemäß Artikel 20 zu leisten;
eine Untergruppe, in der die nationale Notfallagentur und die für strategische Vorräte zuständigen nationalen Behörden oder — in Ermangelung einer solchen Agentur und Behörde — die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um zur Koordinierung der strategischen Vorräte gemäß Artikel 23 beizutragen.
Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gewährleistet der Ausschuss gegebenenfalls die Koordinierung, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den einschlägigen nach dem Unionsrecht eingerichteten Strukturen für Krisenreaktion und Krisenvorsorge.
Artikel 37
Internationale Zusammenarbeit und strategische Partnerschaften
Der Ausschuss erörtert regelmäßig Folgendes:
inwieweit die von der Union geschlossenen strategischen Partnerschaften zu Folgendem beitragen:
zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union, unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Richtwerte,
zur Verbesserung der Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zwischen der Union und Partnerländern, einschließlich durch Programme für den Aufbau von Kapazitäten und den Transfer von Technologien zur Förderung der Kreislauffähigkeit und eines verantwortungsvollen Recyclings kritischer Rohstoffe in den Erzeugerländern;
zu der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Partnerländer, unter anderem durch die Förderung von nachhaltigen Verfahren und Verfahren der Kreislaufwirtschaft, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und der Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Wertschöpfungsketten für kritische Rohstoffe;
die Widerspruchsfreiheit und potenzielle Synergien zwischen der bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit einschlägigen Drittländern und den von der Union im Rahmen strategischer Partnerschaften durchgeführten Maßnahmen;
welche Drittländer mit Blick auf den Abschluss strategischer Partnerschaften Vorrang haben sollten, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:
der potenzielle Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie zu deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung der potenziellen Reserven, Gewinnungs-, Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten eines Drittlands im Bereich kritische Rohstoffe,
ob eine Zusammenarbeit zwischen der Union und einem Drittland die Fähigkeit eines Drittlands verbessern könnte, die Überwachung, Vermeidung und Minimierung negativer Umweltauswirkungen durch seinen Regulierungsrahmen und dessen Umsetzung, durch die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte insbesondere in Bezug auf Zwangsarbeit und Kinderarbeit, durch eine sinnvolle Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften, einschließlich indigener Völker, durch die Anwendung transparenter, verantwortungsvoller Geschäftspraktiken und die Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen,
ob es bestehende Kooperationsabkommen zwischen der Union und einem Drittland gibt sowie in Bezug auf aufstrebende Märkte und Entwicklungsländer das Potenzial für die Einführung von Global Gateway-Investitionsprojekten, einschließlich mit Blick auf die Förderung von Investitionen in strategische Projekte,
in Bezug auf aufstrebende Märkte und Entwicklungsländer, ob und wie eine Partnerschaft zur lokalen Wertschöpfung, einschließlich nachgelagerter Aktivitäten, beitragen könnte und für die Union und das Partnerland von gegenseitigem Nutzen wäre;
Ratschläge an die Kommission dahingehend, wie sichergestellt werden kann, dass die in diesem Absatz genannten strategischen Partnerschaften mit der Politik der Union gegenüber aufstrebenden Märkten und Entwicklungsländern im Einklang stehen.
Die Mitgliedstaaten
unterrichten die Kommission über ihre bilaterale Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern, wenn deren Geltungsbereich die Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe umfasst;
können die Kommission bei der Umsetzung der in den strategischen Partnerschaften festgelegten Kooperationsmaßnahmen entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe unterstützen.
KAPITEL 7
ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN
Artikel 38
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 39
Ausschussverfahren
KAPITEL 8
ÄNDERUNGEN
Artikel 40
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013
In Abschnitt C1 der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird folgender Eintrag angefügt:
|
„15a |
18 |
Anforderungen an die Kreislauffähigkeit des Dauermagnets |
Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
(*1)
Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).“ |
|||||||||||||||||
Artikel 41
Änderung der Verordnung (EU) 2018/858
In der Tabelle in Anhang II Teil I Abschnitt G „Umweltverträglichkeit und Emissionen“ der Verordnung (EU) 2018/858 wird folgender Eintrag angefügt:
|
„G 15 |
Anforderungen an die Kreislauffähigkeit des Dauermagnets |
Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) |
X |
X |
X |
X |
X |
X |
|
|
|
|
X |
X |
|
(*1)
Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).“ |
||||||||||||||
Artikel 42
Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1724
Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:
in Anhang I wird die folgende Spalte angefügt:
|
„AJ. Projekte im Bereich kritische Rohstoffe |
1. die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichteten zentralen Anlaufstellen 2. Informationen über das Genehmigungsverfahren 3. Informationen über Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen 4. Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten 5. Informationen über Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze oder Arbeitsrecht |
|
(*1)
Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).“ |
|
in Anhang II wird die folgende Zeile eingefügt.
|
„Projekte im Bereich kritische Rohstoffe |
Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Projekten im Bereich kritische Rohstoffe umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und -genehmigungen, sofern diese erforderlich sind, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1252 eingerichtete zuständige zentrale Anlaufstelle umfasst. |
Alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1252 eingerichtete zentrale Anlaufstelle.“ |
dem Anhang III wird folgende Nummer angefügt:
Die zuständige zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1252.“
Artikel 43
Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1020
Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:
Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:
„71. Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj), soweit sie die in den Artikel 28, 29 oder 31 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen betrifft.“
KAPITEL 9
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 44
Überwachung der Fortschritte
Der in Absatz 2 genannte Bericht enthält Folgendes:
quantitative Informationen über den Umfang der Fortschritte der Union bei der Erreichung der Richtwerte und Mäßigung gemäß Artikel 5,
eine Liste der zwischen der Union und Drittländern geschlossenen strategischen Partnerschaften in Bezug auf Rohstoffe sowie
eine Bewertung des Beitrags der strategischen Partnerschaften zur Erreichung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Richtwerts.
Für die Zwecke dieses Artikels sind Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet, über die gemäß Artikel 21 übermittelten Informationen hinaus weitere Informationen zu übermitteln.
Artikel 45
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, über die im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen übermittelten Informationen hinaus weitere Informationen zu übermitteln.
Artikel 46
Umgang mit vertraulichen Informationen
Artikel 47
Strafen
Bis zum ►C1 24. November 2025 ◄ legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Strafen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die verhängten Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.
Artikel 48
Bewertung
In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird zumindest Folgendes bewertet:
die Angemessenheit dessen, Höchstwerte für den ökologischen Fußabdruck von kritischen Rohstoffen festzulegen, für die Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften erlassen wurden, und ob es erforderlich ist, die Lieferketten für kritische Rohstoffe nach 2030 weiter zu stärken,
die Angemessenheit der Festlegung von Richtwerten für 2040 und 2050 auf aggregierter Ebene und für alle strategischen Rohstoffe;
die Kohärenz zwischen dem Umweltrecht der Union und dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf den Prioritätsstatus der strategischen Projekte,
die Verfügbarkeit von Informationen über die Abfallmenge und den Gehalt an strategischen Rohstoffen in einschlägigen Abfallströmen,
die Auswirkungen des gemäß Artikel 25 eingerichteten Systems für eine gemeinsame Beschaffung auf den Wettbewerb im Binnenmarkt;
die Angemessenheit weiterer Maßnahmen zur Steigerung der Sammlung, Sortierung und Verarbeitung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf Metallschrott, einschließlich Eisenschrott.
Artikel 49
Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Strategische Rohstoffe
Abschnitt 1
Liste der strategischen Rohstoffe
Die folgenden Rohstoffe gelten als strategisch:
Bauxit/Aluminiumoxid/Aluminium
Bismut
Bor — metallurgische Qualität
Kobalt
Kupfer
Gallium
Germanium
Lithium — Batteriequalität
Magnesiummetall
Mangan — Batteriequalität
Grafit — Batteriequalität
Nickel — Batteriequalität
Metalle der Platingruppe
Seltenerdmetalle für Dauermagnete (Nd, Pr, Tb, Dy, Gd, Sm und Ce)
Siliciummetall
Titanmetall
Wolfram
Abschnitt 2
Methodik zur Auswahl strategischer Rohstoffe
1. Die strategische Bedeutung wird auf der Grundlage der Bedeutung eines Rohstoffs für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen bestimmt, wobei folgende Kriterien zugrunde gelegt werden:
die Menge der strategischen Technologien, die einen Rohstoff als Input verwenden;
die Menge eines Rohstoffs, der für die Herstellung relevanter strategischer Technologien benötigt wird;
die erwartete weltweite Nachfrage nach einschlägigen strategischen Technologien.
2. Das prognostizierte Nachfragewachstum (DF/C,τ ) wird wie folgt berechnet:
wobei Folgendes gilt:
DFτ ist die weltweite jährliche Prognose der Nachfrage nach einem Rohstoff im Jahr τ;
GSτ0 ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum τ0 .
3. Bei der Bestimmung der Schwierigkeit, die Produktion zu steigern, ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:
die derzeitige weltweite jährliche Produktionsskala eines Rohstoffs;
das Verhältnis zwischen Reserven und der Produktion eines Rohstoffs auf der Grundlage bekannter Reserven wirtschaftlich gewinnbarer geologischer Ressourcen und der derzeitigen weltweiten jährlichen Produktion;
Vorlaufzeiten für neue Projekte zur Erhöhung der Versorgungskapazität, sofern zuverlässige Informationen vorliegen.
ANHANG II
Kritische Rohstoffe
Abschnitt 1
Liste der kritischen Rohstoffe
Die folgenden Rohstoffe gelten als kritisch:
Antimon
Arsen
Bauxit/Aluminiumoxid/Aluminium
Baryt
Beryllium
Bismut
Bor
Kobalt
Kokskohle
Kupfer
Feldspat
Flussspat
Gallium
Germanium
Hafnium
Helium
Schwere seltene Erden
Leichte seltene Erden
Lithium
Magnesium
Mangan
Grafit
Nickel — Batteriequalität
Niob
Phosphatgestein
Phosphor
Metalle der Platingruppe
Scandium
Siliciummetall
Strontium
Tantal
Titanmetall
Wolfram
Vanadium
Abschnitt 2
Berechnung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos
1. Die wirtschaftliche Bedeutung (EI) des bewerteten Rohstoffs wird wie folgt berechnet:
wobei Folgendes gilt:
s bezeichnet die NACE-Sektoren (zweistellige Ebene) der Wirtschaft;
As ist der Anteil der Endverwendung des bewerteten Rohstoffs in einem NACE-Sektor (zweistellige Ebene) (sofern verfügbar werden Unionswerte herangezogen, ansonsten globale Anteile);
Qs ist die Wertschöpfung des betreffenden Sektors auf der NACE-Ebene (zweistellige Ebene), als Anteil an der Gesamtwirtschaft;
SIEI ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung.
2. Der Substitutionsindex des bewerteten Rohstoffs im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung (SIEI ) wird auf der Grundlage seiner wichtigsten industriellen Anwendungen wie folgt berechnet:
wobei Folgendes gilt:
i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;
a bezeichnet eine einzelne Anwendung des Rohstoffs;
SPPi ,a; EI ist der Leistungsparameter für die wirtschaftliche Bedeutung jedes Ersatzrohstoffs i im Vergleich zum bewerteten Rohstoff auf der Grundlage der technischen Leistung, einschließlich Funktionalität, und der Kostenleistung für jede Anwendung a;
Sharea ist der Anteil der Rohstoffe in einer Endanwendung;
Sub_sharei ,a ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.
3. Das Versorgungsrisiko (SR) des bewerteten Rohstoffs wird wie folgt berechnet:
wobei Folgendes gilt:
GS bezeichnet die weltweite jährliche Produktion des bewerteten Rohstoffs;
EU_sourcing bezeichnet die tatsächliche Beschaffung der Lieferungen in die Union, d. h. die inländische Produktion in der Union sowie Einfuhren aus Drittländern oder aus ÜLG in die Union;
HHI ist der Herfindahl-Hirschman-Index (der als Näherungswert für die Konzentration des Angebots in den Ländern verwendet wird);
WGI ist ein Index auf der Grundlage der skalierten Worldwide Governance Indicators der Weltbank (der als Näherungswert für die Regierungsführung der Länder verwendet wird);
tc ist der Handelsparameter zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land c verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird;
EoLRIR ist die Recycling-Inputrate am Ende der Lebensdauer, d. h. das Verhältnis der Sekundärstoffinputs (wiederverwertet aus Altschrott) zu allen Inputs eines Rohstoffs (Primär- und Sekundärrohstoffe);
SISR ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko;
IR ist die Einfuhrabhängigkeit.
4. Die Einfuhrabhängigkeit von Rohstoffen (IR) wird wie folgt berechnet:
5. Der Herfindahl-Hirschman-Index (HHIWGI ) des bewerteten Rohstoffs wird wie folgt berechnet:
wobei Folgendes gilt:
c bezeichnet die Länder, die den bewerteten Rohstoff liefern;
Sc ist der Anteil von Land c an der Versorgung (GS oder EU-Beschaffung) des bewerteten Rohstoffs;
WGIc ist ein Index auf der Grundlage der skalierten Worldwide Governance Indicators der Weltbank des Landes c;
tc ist der Handelsparameter eines Landes zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land c verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird.
6. Der Substitutionsindex des bewerteten Rohstoffs im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko (SISR ) wird wie folgt berechnet:
wobei Folgendes gilt:
i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;
a bezeichnet eine einzelne Anwendung des in Frage kommenden Rohstoffs;
SPPi; SR ist der Leistungsparameter für das Versorgungsrisiko jedes Ersatzrohstoffs i auf der Grundlage seiner weltweiten Produktion, seiner Kritikalität und seiner wirtschaftlichen Bedeutung (Primärprodukt, Kuppelprodukt, Nebenprodukt);
Sharea ist der Anteil der in Frage kommenden Rohstoffe in einer Endanwendung;
Sub_sharei,a ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.
7. Wirken sich strukturelle oder statistische Änderungen horizontal auf die Messung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos für alle bewerteten Rohstoffe aus, so sind die entsprechenden Werte zu berichtigen, um solche Veränderungen auszugleichen.
Die Berechnungen der Formeln in diesem Abschnitt beruhen auf dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, für die Daten verfügbar sind. Dabei ist der Priorität, der Qualität und der Verfügbarkeit der Daten Rechnung zu tragen.
ANHANG III
Bewertung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte
1. Bei der Bewertung, ob ein Vorhaben in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:
ob das Vorhaben zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Richtwerten beiträgt;
ob das Projekt unter Berücksichtigung des erwarteten Anstiegs des Unionsverbrauchs zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der Kapazitäten der Union als Anteil des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union beiträgt;
ob das Projekt dazu beiträgt, die Kapazität der Union zur Herstellung innovativer Rohstoffe zu stärken, die strategische Rohstoffe in einer oder mehreren strategischen Technologien ersetzen können, wobei Maßnahmen zum Erreichen eines identischen oder kleineren ökologischen Fußabdrucks als dem des ersetzten strategischen Rohstoffs ergriffen werden.
Der Beitrag eines Projekts zum entsprechenden Richtwert wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen sowie der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts bewertet.
2. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland oder in einem ÜLG das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:
ob das Projekt zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Richtwerten oder zur Aufrechterhaltung der Widerstandsfähigkeit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen beiträgt;
ob der geltende Rechtsrahmen oder andere Bedingungen Gewähr dafür bieten, dass Handel und Investitionen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht verzerrt werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Union mit dem betreffenden Drittland oder den ÜLGs eine strategische Partnerschaft gemäß Artikel 37 oder ein Handelsabkommen mit einem Kapitel über Rohstoffe geschlossen hat und ob er mit der gemeinsamen Handelspolitik der Union im Einklang steht;
in welchem Ausmaß Unternehmen mit dem Projektträger Abnahmevereinbarungen im Hinblick auf die Verwendung oder Verarbeitung der strategischen Rohstoffe, die im Rahmen der betreffenden Projekte in der Union produziert werden, geschlossen haben oder dazu bereit sind;
ob das Projekt mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und der Außenpolitik der Union im Einklang steht.
Der Beitrag eines Projekts zu den unter Buchstabe a genannten Richtwerten wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen, der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts sowie des Anteils des Outputs des Projekts, der durch bestehende oder potenzielle Abnahmevereinbarungen gemäß Buchstabe c abgedeckt ist, bewertet. Nachweise im Zusammenhang mit Buchstabe c können vertragliche Vereinbarungen oder Absichtserklärungen umfassen.
3. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:
Qualität der durchgeführten Durchführbarkeitsstudien über das Entwicklungspotenzial des Projekts;
ob die Technologie, die verwendet werden soll, in der betreffenden Umgebung nachgewiesen wurde.
4. Die in Absatz 3 unter Buchstabe a genannten Durchführbarkeitsstudien sind darauf ausgerichtet,
durch Analyse technologischer und ökologischer Erwägungen zu beurteilen, ob ein vorgeschlagenes Projekt voraussichtlich erfolgreich sein wird;
mögliche technische Probleme und Probleme, die sich bei der Durchführung des Projekts ergeben könnten, zu ermitteln.
Es können weitere Studien erforderlich sein, um die Durchführbarkeit des Projekts zu bestätigen.
5. Bei der Bewertung, ob Projekte in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllen, wird eine Gesamtbewertung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder des einschlägigen nationalen Rechts sowie einschlägige zusätzliche Nachweise unter Berücksichtigung des Standorts des Projekts berücksichtigt.
Bei der Bewertung, ob Projekte in Drittländern oder in ÜLGs das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllen, wird die Einhaltung des einschlägigen nationalen Rechts, wenn dieses nationale Recht ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Kriteriums oder einzelner Aspekte davon bietet, sowie der folgenden internationalen Instrumente bewertet:
die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;
den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, insbesondere die Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung;
den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten;
den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf ein nennenswertes Engagement von Interessenträgern in der Rohstoffwirtschaft, auch wenn auf die Grundsätze der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker Bezug genommen wird;
die Grundsätze der OECD für die Unternehmensführung;
OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;
Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;
Leistungsnorm 5 der IFC über Landerwerb und Zwangsumsiedlung.
6. Die Projektträger können die Einhaltung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Kriteriums auch bescheinigen, indem sie
nachweisen, dass das betreffende Projekt im Rahmen eines oder mehrerer gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannter Systeme einzeln zertifiziert ist, die gemeinsam die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Anforderungen abdecken oder
sich verpflichten, eine Zertifizierung für das betreffende Projekt als Teil eines oder mehrerer gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannter Systeme einzuholen, die gemeinsam die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Anforderungen abdecken, und ausreichende Nachweise dafür vorzulegen, dass das betreffende Projekt bei seiner Durchführung in der Lage sein wird, die Kriterien für eine solche Zertifizierung zu erfüllen.
7. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:
ob Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Projekt teilnehmen;
ob sich potenzielle Abnehmer auch in mehr als einem Mitgliedstaat befinden;
die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit strategischer Rohstoffe für nachgelagerte Anwender in mehr als einem Mitgliedstaat.
8. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e festgelegte Kriterium erfüllt, wird der Umfang berücksichtigt, in dem das Projekt in dem betreffenden Drittland beiträgt zur:
Stärkung von mehr als einer Stufe der Wertschöpfungskette für Rohstoffe in dem betreffenden Land oder seiner weiteren Region;
Förderung privater Investitionen in die Wertschöpfungskette für inländische Rohstoffe;
Schaffung umfassenderer wirtschaftlicher oder sozialer Vorteile, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen.
ANHANG IV
Kriterien für Zertifizierungssysteme
1. Ein anerkanntes Zertifizierungssystem muss folgende Kriterien erfüllen:
es steht allen Wirtschaftsteilnehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offen und unterliegt der Multi-Stakeholder-Governance;
die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung ist objektiv, beruht auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen, Anforderungen und Verfahren und erfolgt unabhängig vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer;
es enthält ausreichende Anforderungen und Verfahren, um die Kompetenz und Unabhängigkeit der verantwortlichen Prüfstellen zu gewährleisten.
es enthält Anforderungen, um sicherzustellen, dass es einen auf Standortebene erstellten Prüfbericht gibt.
2. die Anforderungen an die Zertifizierung müssen mindestens Folgendes umfassen:
Anforderungen zur Gewährleistung ökologisch nachhaltiger Verfahren, einschließlich Anforderungen zur Gewährleistung des Umweltmanagements und der Minderung der Auswirkungen, in den folgenden Umweltrisikokategorien:
Luft, einschließlich Luftverschmutzung, darunter Treibhausgasemissionen;
Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und Wasserverschmutzung, Wassernutzung, Wassermengen unter Berücksichtigung von Überschwemmung oder Dürre, und Zugang zu Wasser;
Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation;
Biodiversität, einschließlich der Schädigung von Lebensräumen, Wildtieren, Flora und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste;
gefährliche Stoffe;
Lärm und Erschütterungen;
Sicherheit von Anlagen;
Energieverbrauch;
Abfälle und Rückstände;
Anforderungen zur Gewährleistung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und der Arbeitnehmerrechte, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker;
Anforderungen zur Gewährleistung der Unternehmensintegrität und -transparenz, einschließlich Anforderungen an die Anwendung einer verantwortungsvollen Verwaltung in finanziellen, ökologischen und sozialen Angelegenheiten und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
ANHANG V
Auswirkungen auf die Umwelt
Teil I
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden, wobei die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zur Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen Umweltfußabdrucks kombiniert werden;
„Stückliste“ bezeichnet eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Produktion des in der Studie betrachteten Produkts erforderlich sind;
„unternehmensspezifische Daten“ oder „Primärdaten“ bezeichnet direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind.
„Wirkungsabschätzungsmethode“ bezeichnet das Protokoll für die quantitative Übersetzung der Sachbilanzdaten in Beiträge zu einer relevanten Umweltauswirkung;
„Wirkungskategorie“ bezeichnet eine Kategorie von Ressourcennutzung oder Umweltauswirkungen, auf die sich die Sachbilanzdaten beziehen;
„Lebensweg“ bezeichnet aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Beseitigung (ISO 14040:2006);
„Sachbilanz“ (Life cycle inventory, LCI) bezeichnet den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;
„Sachbilanzdatensatz“ bezeichnet ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebensweg eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße, z. B. den Standort oder Prozess, das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält und ein Prozessmoduldatensatz, ein teilweise aggregierter oder ein aggregierter Datensatz sein kann;
„Sekundärdaten“ bezeichnet Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens stammen, das eine Studie über den ökologischen Fußabdruck durchführt, das heißt Daten, die nicht direkt vom Unternehmen erhoben, gemessen oder geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen, einschließlich Durchschnittsdaten aus der Industrie, z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und Industrieverbänden, aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten, und Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen;
„Systemgrenze“ bezeichnet in die Studie aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.
Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck eines kritischen Rohstoffs müssen jede weitere Begriffsbestimmung enthalten, die für ihre Auslegung erforderlich ist.
Teil II
Anwendungsbereich
Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe.
Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe stützen sich auf die wesentlichen Elemente dieses Anhangs, wobei wissenschaftlich fundierte Bewertungsmethoden und einschlägige internationale Normen im Bereich der Lebenszyklusbewertung zu berücksichtigen sind.
Die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks eines kritischen Rohstoffs erfolgt auf der Grundlage der Materialrechnung, der Energie, der Produktionsmethoden und der Hilfsmaterialien, die in den Anlagen zur Produktion kritischer Rohstoffe verwendet werden.
Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe bemüht sich die Kommission um Kohärenz mit den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck von Zwischen- und Endprodukten, bei denen die relevanten kritischen Rohstoffe verwendet werden.
Teil III
Angegebene Einheit
Die angegebene Einheit ist 1 kg der relevanten Art des kritischen Rohstoffs.
In den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe kann eine höhere oder niedrigere angegebene Einheit, ausgedrückt in kg, festgelegt werden, wenn dies zur Berücksichtigung der Art oder Verwendung des entsprechenden kritischen Rohstoffs erforderlich ist.
Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des ökologischen Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diese angegebene Einheit berechnet werden.
Teil IV
Systemgrenze
1. Gewinnung, Konzentration und Raffination sind die drei Lebenszyklusabschnitte, die in die Systemgrenze von primären kritischen Rohstoffen mit folgenden Prozessen einzubeziehen sind, sofern für den jeweiligen Rohstoff relevant:
vorgelagerte Prozesse, einschließlich Gewinnung von Erzen für die Rohstoffproduktion, Produktion und Lieferung, einschließlich Transport, von Chemikalien, Hilfsprozesse, Produktion und Lieferung, einschließlich Transport, von Kraftstoffen, Erzeugung und Lieferung von Strom sowie Transport von Rohstoffen in Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen oder nicht von ihr betrieben werden;
Transport von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;
Lagerung von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen;
Zerkleinern und Reinigen von Erzen;
Herstellung von Rohstoffkonzentrat;
Metallgewinnung durch chemische, physikalische oder biologische Mittel;
Schmelzen;
Metallumwandlung;
Schlackenreinigung;
Metallraffination;
Metallelektrolyse;
Metallguss oder -verpackung;
Behandlung von verbrauchten Rohstoffen und Schlacken;
Alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung und Oberflächenabflusswasser, Gasminderungssysteme, auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel, auch zur Vorbehandlung von Speisewasser, interne Logistik.
2. In die Systemgrenze von sekundären kritischen Rohstoffen zur Festlegung der Recycling-Lebenszyklusphase sind, sofern für den jeweiligen rezyklierten Rohstoff relevant, folgende Prozesse einzubeziehen:
vorgelagerte Prozesse, einschließlich der Erzeugung von Rohmaterial (Schrott und neue Konzentrate), der Produktion und Lieferung (Transport) von Chemikalien, Hilfsprozessen, der Produktion und Lieferung (Transport) von Brennstoffen, der Erzeugung und Lieferung von Elektrizität sowie des Transports von Rohstoffen mit Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen;
Transport von Konzentraten und Schrott in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;
Lagerung von Schrott, Konzentraten und Rohstoffen;
Vorbehandlung von Sekundärstoffen;
Schmelzen;
Metallumwandlung;
Metallraffination;
Metallelektrolyse;
Metallguss oder -verpackung;
Behandlung verbrauchter Rohstoffe;
alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung und Oberflächenabflusswasser, Gasminderungssysteme (auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel, auch zur Vorbehandlung von Speisewasser, interne Logistik).
3. Die Nutzungsphase oder die Phase am Ende der Lebensdauer wird bei den Berechnungen des ökologischen Fußabdrucks nicht berücksichtigt, da sie nicht dem direkten Einfluss des verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers unterliegt. Andere Prozesse können ausgeschlossen werden, wenn ihr Beitrag zum ökologischen Fußabdruck eines bestimmten kritischen Rohstoffs unbedeutend ist.
Teil V
Wirkungskategorien
In den Berechnungsvorschriften wird festgelegt, welche Wirkungskategorien in die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks einbezogen werden müssen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Hotspot-Analyse, die im Einklang mit den auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden durchgeführt wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:
relative Bedeutung der verschiedenen Auswirkungen, einschließlich ihrer relativen Bedeutung für die Einhaltung der Klima- und Umweltziele der Union;
Bedürfnisse nachgelagerter Unternehmen, die über den ökologischen Fußabdruck der von ihnen verwendeten kritischen Rohstoffe informieren möchten.
Teil VI
Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätzen
In den Berechnungsvorschriften ist die Verwendung unternehmensspezifischer oder sekundärer Datensätze für alle relevanten Prozesse und Materialien festzulegen. Wenn die Berechnungsvorschriften die Wahl zwischen einem unternehmensspezifischen Datensatz und einem sekundären Datensatz zulassen, zieht die Kommission in Betracht, Anreize für die Verwendung des unternehmensspezifischen Datensatzes zu schaffen.
Die Verwendung unternehmensspezifischer Daten ist zumindest für die Prozesse erforderlich, die unter dem direkten Einfluss des verantwortlichen Betreibers stehen und den größten Beitrag zu den relevanten Wirkungskategorien leisten.
Die unternehmensspezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen mit dem ökologischen Fußabdruck konformen Sekundärdatensätzen verwendet. In den Berechnungsvorschriften ist festzulegen, ob die Probennahme im Einklang mit den Kriterien zulässig ist, die in auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden festgelegt sind.
Eine Änderung der Materialrechnung oder des Energiemixes, die zur Herstellung einer Art von kritischen Rohstoffen verwendet werden, erfordert eine neue Berechnung des ökologischen Fußabdrucks.
Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften, auch für die Treibhausgasemissionen, die durch den für die Produktion kritischer Rohstoffe verwendeten Strom erzeugt werden, stellt die Kommission die Kohärenz mit anderem einschlägigen Unionsrecht und die Angleichung an anderes einschlägiges Unionsrecht sicher, es sei denn, eine Abweichung ist gerechtfertigt.
Die im Wege eines delegierten Rechtsakts aufzustellenden Berechnungsvorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Lebenszyklusabschnitte:
Stufe der Gewinnung, Konzentration und Raffination von Primärrohstoffen;
Stufe der Beschaffung und Verarbeitung von Sekundärrohstoffen.
Teil VII
Wirkungsabschätzungsmethoden
Der ökologische Fußabdruck wird anhand wissenschaftlich fundierter Wirkungsabschätzungsmethoden berechnet, die den Entwicklungen auf internationaler Ebene für relevante Wirkungskategorien im Zusammenhang mit Klimawandel, Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität Rechnung tragen.
Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse ohne Normierung und Gewichtung vor.
Teil VIII
Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck
Je nachdem, wie sich die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Werte aus den Erklärungen zum ökologischen Fußabdruck verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit den geringsten Auswirkungen über den Lebensweg bildet. Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten relevanten kritischen Rohstoffe, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer, noch zu bestimmender technischer Faktoren festgelegt.
Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweiligen Schwellenwert, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Marktrealität und die voraussichtliche Marktentwicklung widerspiegeln.
Teil IX
Konformitätsbewertung
In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG mit den für die betreffenden Rohstoffe erforderlichen Anpassungen festgelegt.
Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:
die Eignung des betreffenden Moduls für die Art des Rohstoffs und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;
die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Relevanz der Konformitätsbewertung entsprechend der Art und der Höhe der Risiken;
falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.
( ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).
( ) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).
( ) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).
( ) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).
( ) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).
( ) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).
( ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
( ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
( ) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).
( *2 ) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
( *3 ) Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).
( *4 ) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).
( *5 ) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
( *6 ) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).
( *7 ) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
( *8 ) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).
( *9 ) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).
( *10 ) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).
( *11 ) Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27).
( *12 ) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).
( *13 ) Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).
( *14 ) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
( *15 ) Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).
( *16 ) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
( *17 ) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
( *18 ) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
( *19 ) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).
( *20 ) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).