02024R1252 — DE — 03.05.2024 — 000.002


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►B

VERORDNUNG (EU) 2024/1252 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. April 2024

zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 1252 vom 3.5.2024, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 90330 vom 3.6.2024, S.  1 (2024/1252)

►C2

Berichtigung, ABl. L 90589 vom 1.10.2024, S.  1 (2024/1252)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2024/1252 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. April 2024

zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Ziele

(1)  
Das allgemeine Ziel dieser Verordnung besteht darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem ein Rahmen geschaffen wird, mit dem der Zugang der Union zu einer sicheren, krisenfesten und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen sichergestellt wird, unter anderem durch die Förderung von Effizienz und Kreislauffähigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette.
(2)  

Zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten allgemeinen Ziels werden in dieser Verordnung Maßnahmen festgelegt, die darauf abzielen,

a) 

das Risiko von Versorgungsunterbrechungen bei kritischen Rohstoffen, die zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Fragmentierung des Binnenmarkts führen könnten, zu verringern, insbesondere durch die Ermittlung und Unterstützung strategischer Projekte, die zur Verringerung der Abhängigkeiten und zur Diversifizierung der Einfuhren beitragen, sowie durch Anreize für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz, um den erwarteten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe in der Union zu dämpfen;

b) 

die Fähigkeit der Union, das Versorgungsrisiko im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen zu überwachen und zu mindern, zu verbessern;

c) 

den freien Verkehr von auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffen und Produkten, die kritische Rohstoffe enthalten, sicherzustellen und gleichzeitig für ein hohes Niveau bei Umweltschutz und Nachhaltigkeit, auch durch Verbesserung ihrer Kreislaufwirtschaft, zu sorgen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. 

„Rohstoff“ bezeichnet einen verarbeiteten oder unverarbeiteten Stoff, der als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird, mit Ausnahme von Stoffen, die überwiegend als Lebensmittel, Futtermittel oder Brennstoff verwendet werden;

2. 

„Wertschöpfungskette für Rohstoffe“ bezeichnet alle Tätigkeiten und Prozesse im Zusammenhang mit der Exploration, Gewinnung, Verarbeitung und dem Recycling von Rohstoffen;

3. 

„Exploration“ bezeichnet alle Tätigkeiten zur Ermittlung und Feststellung der Eigenschaften von Mineralvorkommen;

4. 

„Gewinnung“ bezeichnet die Gewinnung von Erzen, Mineralen und Pflanzenerzeugnissen aus ihrer ursprünglichen Quelle als Haupt- oder Nebenprodukt, einschließlich aus einem unterirdischen Mineralvorkommen, Mineralvorkommen unter und in Wasser sowie aus Sole und Bäumen;

5. 

„Gewinnungskapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen der mineralgewinnenden Tätigkeiten mit Blick auf Erze, Minerale, Pflanzenerzeugnisse und Konzentrate, die strategische Rohstoffe enthalten, einschließlich Verarbeitungsvorgängen, die sich in der Regel am oder in der Nähe des Gewinnungsorts in der Union befinden;

6. 

„Mineralvorkommen“ bezeichnet einzelne Minerale oder eine Kombination von Mineralen, die in einer Ansammlung oder Ablagerung vorkommen, die möglicherweise von wirtschaftlichem Interesse ist;

7. 

„Reserven“ bezeichnet alle Mineralvorkommen, deren Gewinnung in einem bestimmten Marktumfeld wirtschaftlich tragfähig ist;

8. 

„Verarbeitung“ bezeichnet alle physikalischen, chemischen und biologischen Prozesse, bei denen ein Rohstoff aus Erzen, Mineralen, pflanzlichen Erzeugnissen oder Abfällen in reine Metalle, Legierungen oder andere wirtschaftlich nutzbare Formen umgewandelt wird, auch durch Aufbereitung, Trennung, Schmelzen und Raffination, mit Ausnahme der Metallbearbeitung und der Weiterverarbeitung zu Zwischen- und Endprodukten;

9. 

„Verarbeitungskapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmengen von Verarbeitungsvorgängen für strategische Rohstoffe, mit Ausnahme von Vorgängen, die sich in der Regel am oder in der Nähe des Gewinnungsorts in der Union befinden;

10. 

„Recycling“ bezeichnet Recycling im Sinne des Artikels 3 Nummer 17 der Richtlinie 2008/98/EG;

11. 

„Recyclingkapazität der Union“ bezeichnet die Gesamtheit der maximalen jährlichen Produktionsmenge der in der Union durchgeführten Recyclingtätigkeiten für strategische Rohstoffe nach der Aufarbeitung, einschließlich der Sortierung und Vorbehandlung von Abfällen und ihrer Verarbeitung zu Sekundärrohstoffen;

12. 

„jährlicher Verbrauch an strategischen Rohstoffen“ bezeichnet die Gesamtmenge der strategischen Rohstoffe, die von in der Union niedergelassenen Unternehmen in verarbeiteter Form verbraucht werden, ausgenommen strategische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Enderzeugnissen enthalten sind, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden;

13. 

„Versorgungsrisiko“ bezeichnet das gemäß Anhang II Abschnitt 2 berechnete Versorgungsrisiko;

14. 

„Projekt im Bereich kritische Rohstoffe“ bezeichnet jede geplante Einrichtung oder geplante wesentliche Erweiterung oder Umnutzung einer bestehenden Einrichtung, die in den Bereichen Gewinnung, Verarbeitung oder Recycling von kritischen Rohstoffen tätig ist;

15. 

„Abnehmer“ bezeichnet ein Unternehmen, das mit einem Projektträger eine Abnahmevereinbarung geschlossen hat;

16. 

„Abnahmevereinbarung“ bezeichnet jede vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen und einem Projektträger, die entweder die Verpflichtung eines Unternehmens enthält, während eines bestimmten Zeitraums einen Teil der im Rahmen eines bestimmten Rohstoffprojekts erzeugten Rohstoffe zu beschaffen, oder eine Verpflichtung seitens des Projektträgers, dem Unternehmen die Möglichkeit dazu zu geben;

17. 

„Projektträger“ bezeichnet jedes Unternehmen oder Unternehmenskonsortium, das ein Rohstoffprojekt entwickelt;

18. 

„Genehmigungsverfahren“ bezeichnet ein Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau und den Betrieb eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Prüfungen der Umweltauswirkungen und Umweltgenehmigungen, sofern sie erforderlich sind, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zentrale Anlaufstelle umfasst;

19. 

„umfassende Entscheidung“ bezeichnet die Entscheidung oder eine Reihe von Entscheidungen der Behörden der Mitgliedstaaten, die darüber entscheiden, ob ein Projektträger zur Durchführung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe befugt ist, unbeschadet etwaiger Entscheidungen, die im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens getroffen werden;

20. 

„nationales Programm“ bezeichnet ein nationales Programm oder eine Reihe von Programmen, die das gesamte Hoheitsgebiet abdecken und von zuständigen nationalen oder regionalen Behörden ausgearbeitet und angenommen werden;

21. 

„allgemeine Exploration“ bezeichnet die Exploration auf nationaler oder regionaler Ebene, mit Ausnahme der gezielten Exploration;

22. 

„gezielte Exploration“ bezeichnet die eingehende Untersuchung eines einzelnen Mineralvorkommens;

23. 

„prädiktive Karte“ bezeichnet eine Karte, die Gebiete anzeigt, in denen Mineralvorkommen eines bestimmten Rohstoffs wahrscheinlich sind;

24. 

„Versorgungsunterbrechung“ bezeichnet den unerwarteten erheblichen Rückgang der Verfügbarkeit eines Rohstoffs oder einen erheblichen Anstieg des Preises eines Rohstoffs über die normale Marktpreisvolatilität hinaus;

25. 

„Rohstofflieferkette“ bezeichnet alle Tätigkeiten und Verfahren der Wertschöpfungskette für Rohstoffe bis zu dem Punkt, an dem ein Rohstoff als Input für die Herstellung von Zwischen- oder Endprodukten verwendet wird;

26. 

„Abhilfestrategien“ bezeichnet die von einem Wirtschaftsakteur entwickelten Strategien zur Begrenzung der Wahrscheinlichkeit einer Versorgungsunterbrechung in seiner Rohstofflieferkette bzw. zur Minderung der durch eine solche Versorgungsunterbrechung seiner Wirtschaftstätigkeit verursachten Schäden;

27. 

„wichtige Marktteilnehmer“ bezeichnet Unternehmen in der Lieferkette der Union für kritische Rohstoffe und nachgelagerte Unternehmen, die kritische Rohstoffe verbrauchen, deren zuverlässiges Funktionieren für die Versorgung mit kritischen Rohstoffen unentbehrlich ist;

28. 

„strategischer Vorrat“ bezeichnet eine Menge eines bestimmten Rohstoffs in gleich welcher Form, die von einem öffentlichen oder privaten Wirtschaftsteilnehmer gelagert wird, um ihn im Fall einer Versorgungsunterbrechung freizugeben;

29. 

„großes Unternehmen“ bezeichnet ein Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR im unmittelbar vorausgehenden Geschäftsjahr, für das ein Jahresabschluss erstellt wurde;

30. 

„strategische Technologien“ bezeichnet die Schlüsseltechnologien, die für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- und Luft- und Raumfahrtanwendungen maßgeblich sind;

31. 

„Verwaltungsrat“ bezeichnet das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, das für die Beaufsichtigung der Geschäftsleitung des Unternehmens zuständig ist, oder, falls ein solches nicht besteht, die Person oder Personen, die gleichwertige Funktionen wahrnehmen;

32. 

„Abfälle“ bezeichnet Abfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG;

33. 

„Sammlung“ bezeichnet die Sammlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2008/98/EG;

34. 

„Behandlung“ bezeichnet die Behandlung im Sinne des Artikels 3 Nummer 14 der Richtlinie 2008/98/EG;

35. 

„Verwertung“ bezeichnet die Verwertung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2008/98/EG;

36. 

„Wiederverwendung“ bezeichnet die Wiederverwendung im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2008/98/EG;

37. 

„mineralische Abfälle“ bezeichnet mineralische Abfälle im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 2006/21/EG;

38. 

„Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle“ bezeichnet eine Abfallentsorgungseinrichtung im Sinne des Artikels 3 Nummer 15 der Richtlinie 2006/21/EG;

39. 

„vorläufige wirtschaftliche Bewertung“ bezeichnet eine frühzeitige, konzeptionelle Bewertung der potenziellen wirtschaftlichen Tragfähigkeit eines Projekts für die Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen;

40. 

„Magnetresonanztomograf“ bezeichnet ein nicht invasives Medizinprodukt, mit dem mittels Magnetfeldern anatomische Bilder erstellt werden, oder jedes andere Gerät, mit dem mittels Magnetfeldern Bilder des Inneren eines Objekts erstellt werden;

41. 

„Windenergiegenerator“ bezeichnet den Teil einer Onshore- oder Offshore-Windkraftanlage, mit dem die mechanische Energie des Rotors in elektrische Energie umgewandelt wird;

42. 

„Industrieroboter“ bezeichnet eine automatisch gesteuerte, umprogrammierbare Mehrzweck-Schwenkvorrichtung, die in drei oder mehr Achsen programmierbar ist und entweder fest oder mobil in industriellen Automatisierungsanwendungen verwendet werden kann;

43. 

„Kraftfahrzeug“ bezeichnet ein typgenehmigtes Fahrzeug der Klassen M oder N nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2018/858;

44. 

„leichtes Verkehrsmittel“ bezeichnet ein leichtes Fahrzeug auf Rädern, das allein durch einen Elektromotor oder durch eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden kann, einschließlich Elektroroller, Elektrofahrräder und typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013;

45. 

„Kühlgenerator“ bezeichnet den Teil eines Kühlsystems, mit dem mittels eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs ein Temperaturunterschied erzeugt wird, der den Wärmeentzug aus dem zu kühlenden Raum oder Prozess ermöglicht;

46. 

„Wärmepumpe“ bezeichnet den Teil eines Heizsystems, mit dem mittels eines elektrischen Dampfkompressionskreislaufs ein Temperaturunterschied erzeugt wird, der die Wärmezufuhr zu dem zu beheizenden Raum oder Prozess ermöglicht;

47. 

„Elektromotor“ bezeichnet ein Gerät, das elektrische Eingangsleistung in mechanische Ausgangsleistung in Form einer Rotation umwandelt, deren Drehzahl und Drehmoment von Faktoren wie der Frequenz der Versorgungsspannung und der Anzahl der Pole des Motors abhängen, und das eine Nennleistung von 0,12  kW oder mehr aufweist;

48. 

„Waschautomat“ bezeichnet eine Waschmaschine, bei der die Behandlung der eingefüllten Wäsche vollständig durch die Waschmaschine erfolgt, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Waschprogramms ein Eingreifen des Nutzers nötig wäre;

49. 

„Wäschetrockner“ bezeichnet ein Gerät, in dem Textilien durch Umwälzen in einer rotierenden Trommel, durch die erwärmte Luft geleitet wird, getrocknet werden;

50. 

„Mikrowellengerät“ bezeichnet jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, Lebensmittel mit elektromagnetischer Energie zu erhitzen;

51. 

„Staubsauger“ bezeichnet ein Gerät, das Schmutz von einer zu reinigenden Oberfläche durch einen Luftstrom entfernt, der durch einen innerhalb der Einheit erzeugten Unterdruck entsteht;

52. 

„Geschirrspüler“ bezeichnet eine Maschine zum Reinigen und Spülen von Geschirr;

53. 

„Dauermagnet“ bezeichnet einen Magneten, der seinen Magnetismus beibehält, nachdem er aus einem äußeren Magnetfeld entfernt wurde;

54. 

„Datenträger“ bezeichnet einen Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium, das von einem Gerät gelesen werden kann;

55. 

„eindeutige Produktkennung“ bezeichnet eine eindeutige Zeichenfolge zur Identifizierung von Produkten;

56. 

„Magnetbeschichtung“ bezeichnet eine Materialschicht, mit der im Allgemeinen Magnete vor Korrosion geschützt werden;

57. 

„Entfernung“ bezeichnet die manuelle, mechanische, chemische, thermische oder metallurgische Handhabung, sodass die betreffenden Komponenten oder Materialien als separater Outputstrom oder Teil eines Outputstroms erkennbar sind;

58. 

„Recycler“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die das Recycling in einer zugelassenen Anlage durchführt;

59. 

„Bereitstellung auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

60. 

„Art des kritischen Rohstoffs“ bezeichnet einen in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoff, der sich nach seiner Verarbeitungsstufe, seiner chemischen Zusammensetzung, seinem geografischen Ursprung oder den verwendeten Erzeugungsmethoden unterscheidet;

61. 

„Inverkehrbringen“ bezeichnet die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

62. 

„Konformitätsbewertung“ bezeichnet das Verfahren zur Bewertung, ob die Anforderungen der Artikel 28, 29 oder 31 erfüllt sind;

63. 

„strategische Partnerschaft“ bezeichnet eine Verpflichtung zwischen der Union und einem Drittland oder einem überseeischen Land oder Gebiet, die Zusammenarbeit in Bezug auf die Wertschöpfungskette für Rohstoffe durch ein nicht verbindliches Instrument zu verstärken, in dem Maßnahmen von beiderseitigem Interesse festgelegt werden, die sowohl für die Union als auch für das jeweilige Drittland oder die jeweiligen überseeischen Länder oder Gebiete vorteilhafte Ergebnisse ermöglichen;

64. 

„Multi-Stakeholder-Governance“ bezeichnet eine formelle, bedeutungsvolle und wesentliche Funktion, die verschiedene Arten von Interessenträgern, darunter zumindest die Zivilgesellschaft, bei der Entscheidungsfindung im Rahmen des Zertifizierungssystems wahrnehmen und die durch ein Mandat, eine Aufgabenbeschreibung oder andere Nachweise dokumentiert wird, wodurch die Einbeziehung der Vertreter verschiedener Interessenträger des Zertifizierungssystems bestätigt bzw. untermauert wird.

KAPITEL 2

STRATEGISCHE UND KRITISCHE ROHSTOFFE

Artikel 3

Liste der strategischen Rohstoffe

(1)  
Die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten Rohstoffe, auch in unverarbeiteter Form, auf jeder Verarbeitungsstufe und bei Anfall als Nebenprodukt anderer Gewinnungs-, Verarbeitungs- oder Recyclingverfahren, gelten als strategische Rohstoffe.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Abschnitt 1 zu erlassen, um die Liste der strategischen Rohstoffe zu aktualisieren.

Eine aktualisierte Liste strategischer Rohstoffe enthält unter den bewerteten Rohstoffen die Rohstoffe, die in Bezug auf die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum und die Schwierigkeit, die Erzeugung zu steigern, eine der höchsten Bewertungen erhalten. Die strategische Bedeutung, das prognostizierte Nachfragewachstum und die Schwierigkeit der Erzeugungssteigerung werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 bestimmt.

(3)  
Die Kommission überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der strategischen Rohstoffe bis zum 24. Mai 2027 und danach alle drei Jahre.

Auf Ersuchen des gemäß Artikel 35 eingerichteten europäischen Ausschusses für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss“) und auf der Grundlage der Überwachung und von Stresstests im Einklang mit dieser Verordnung überprüft die Kommission die Liste der strategischen Rohstoffe und aktualisiert sie erforderlichenfalls jederzeit zusätzlich zu den geplanten Überprüfungen.

Im Rahmen der ersten Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission insbesondere, ob synthetischer Grafit auf der Grundlage seiner Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang I Abschnitt 2 in der Liste der strategischen Rohstoffe verbleiben sollte.

Artikel 4

Liste der kritischen Rohstoffe

(1)  
Die in Anhang II Abschnitt 1 aufgeführten Rohstoffe, einschließlich in unverarbeiteter Form, auf jeder Verarbeitungsstufe und bei Anfall als Nebenprodukt anderer Gewinnungs-, Verarbeitungs- oder Recyclingverfahren, gelten als kritische Rohstoffe.
(2)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang II Abschnitt 1 zu erlassen, um die Liste der kritischen Rohstoffe zu aktualisieren.

Eine aktualisierte Liste kritischer Rohstoffe enthält die in Anhang I Abschnitt 1 aufgeführten strategischen Rohstoffe sowie alle anderen Rohstoffe, die den Schwellenwert 1 für das Versorgungsrisiko und 2,8 für die wirtschaftliche Bedeutung erreichen oder überschreiten. Die wirtschaftliche Bedeutung und das Versorgungsrisiko werden gemäß Anhang II Abschnitt 2 berechnet.

(3)  
Die Kommission überprüft und aktualisiert erforderlichenfalls die Liste der kritischen Rohstoffe gemäß Absatz 2 bis zum 24. Mai 2027 und danach zumindest alle drei Jahre.

KAPITEL 3

STÄRKUNG DER WERTSCHÖPFUNGSKETTE FÜR ROHSTOFFE IN DER UNION

ABSCHNITT 1

Richtwerte

Artikel 5

Richtwerte

(1)  

Die Kommission und die Mitgliedstaaten stärken die verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für strategische Rohstoffe mit den in diesem Kapitel vorgesehenen Maßnahmen,

a) 

damit die Kapazitäten der Union für jeden einzelnen strategischen Rohstoff bis 2030 deutlich erhöht werden, sodass die Gesamtkapazität der Union sich den folgenden Richtwerten nähert oder diese Richtwerte erreicht:

i) 

die Gewinnungskapazität der Union ermöglicht es, Erze, Minerale oder Konzentrate zu gewinnen, die für die Produktion von mindestens 10 % des jährlichen Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen benötigt werden, soweit dies im Rahmen der Reserven der Union möglich ist,

ii) 

die Verarbeitungskapazität der Union ermöglicht es, auch für alle Zwischenverarbeitungsschritte, mindestens 40 % des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union zu erzeugen,

iii) 

die Recyclingkapazität der Union ermöglicht es, auch für alle Zwischenschritte des Recyclings, mindestens 25 % des jährlichen Verbrauchs der Union an strategischen Rohstoffen zu erzeugen und erheblich steigende Mengen der einzelnen strategischen Rohstoffe in Abfällen zu recyclen;

b) 

um die Einfuhren strategischer Rohstoffe in die Union zu diversifizieren, damit sich der jährliche Verbrauch der Union an jedem strategischen Rohstoff auf jeder relevanten Verarbeitungsstufe bis 2030 auf Einfuhren aus mehreren Drittländern oder aus überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) stützen kann, und damit auf kein Drittland über 65 % des Jahresverbrauchs der Union dieser strategischen Rohstoffe entfällt.

(2)  
Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich, Anreize für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz zu schaffen, um den erwarteten Anstieg des Unionsverbrauchs kritischer Rohstoffe durch die in diesem Abschnitt und in Kapitel 5 Abschnitt 1 dargelegten einschlägigen Maßnahmen auf ein Niveau unterhalb der in Artikel 44 Absatz 1 genannten Referenzprognose zu begrenzen.
(3)  
Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2027 gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von Richtwerten für die Recyclingkapazität der Union, ausgedrückt als Anteil der in den relevanten Abfallströmen verfügbaren strategischen Rohstoffe.

In den gemäß Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten werden die Abfallströme und die darin enthaltenen strategischen Rohstoffe festgelegt, für die auf der Grundlage der Berichterstattungsanforderungen der Verordnung (EU) 2023/1542, der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), der Richtlinie 2008/98/EG und der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) ausreichende Informationen über die entsprechenden Abfallmengen und ihren Gehalt an strategischen Rohstoffen vorliegen, um eine Schätzung der Recyclingkapazität der Union als Anteil der in den betreffenden Abfallströmen enthaltenen strategischen Rohstoffe zu ermöglichen.

In den gemäß Unterabsatz 1 erlassenen delegierten Rechtsakten wird auch ein Richtwert für die Recyclingkapazität der Union festgelegt, der sich auf die Recyclingkapazität mit Blick auf die einzelnen strategischen Rohstoffe in den gemäß Unterabsatz 2 ermittelten einschlägigen Abfallströmen stützt.

Die Kommission legt den Referenzwert der Recyclingkapazität gemäß Unterabsatz 3 auf der Grundlage folgender Elemente fest:

a) 

die derzeitige Recyclingkapazität der Union, ausgedrückt als Anteil der in den einschlägigen Abfallströmen verfügbaren strategischen Rohstoffe;

b) 

der Umfang, in dem strategische Rohstoffe aus diesen Abfallströmen verwertet werden können, unter Berücksichtigung der technologischen und wirtschaftlichen Machbarkeit;

c) 

in anderem Unionsrechtsakten festgelegte Ziele, die für die Verwertung strategischer Rohstoffe aus Abfällen relevant sind.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung zu erlassen, indem sie gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassene delegierte Rechtsakte aktualisiert, wenn infolge der in Artikel 48 Absatz 2 genannten Bewertung Informationen über die einschlägigen Abfallmengen und den Gehalt an strategischen Rohstoffen in weiteren Abfallströmen verfügbar werden.

ABSCHNITT 2

Strategische Projekte

Artikel 6

Kriterien für die Anerkennung strategischer Projekte

(1)  

Auf Antrag des Projektträgers und gemäß dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren erkennt die Kommission Projekte im Bereich kritische Rohstoffe, die die folgenden Kriterien erfüllen, als strategische Projekte an:

a) 

Mit dem Projekt würde ein bedeutender Beitrag zur Sicherung der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen geleistet;

b) 

das Projekt ist technisch durchführbar oder wird es innerhalb eines angemessenen Zeitraums sein, und das erwartete Produktionsvolumen des Projekts kann mit hinreichender Zuverlässigkeit geschätzt werden;

c) 

das Projekt würde nachhaltig durchgeführt werden, insbesondere im Hinblick auf die Überwachung, Verhinderung und Minimierung von Umweltauswirkungen, die Verhinderung und Minimierung von sozial nachteiligen Auswirkungen durch die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschenrechte, der Rechte indigener Völker und der Arbeitsrechte, insbesondere im Fall unfreiwilliger Umsiedlungen, das Potenzial für die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze und eine sinnvolle Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften und einschlägigen Sozialpartnern, und die Anwendung transparenter Geschäftsmethoden mit angemessenen Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften, um die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung, darunter durch Korruption und Bestechung, zu verhindern und zu minimieren;

d) 

bei Projekten in der Union hätte die Einrichtung, der Betrieb oder die Herstellung des Projekts grenzübergreifende Vorteile über den betreffenden Mitgliedstaat hinaus, auch für nachgelagerte Wirtschaftszweige;

e) 

bei Projekten in Drittländern, bei denen es sich um aufstrebende Märkte oder Entwicklungsländer handelt, wäre das Projekt für die Union und das betreffende Drittland von beiderseitigem Nutzen, da mit ihm ein Mehrwert in diesem Drittland geschaffen würde.

(2)  
Die Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird von der Kommission anhand der in Anhang III aufgeführten Elemente und Nachweise bewertet.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, um die Elemente und Nachweise, die bei der Bewertung der Erfüllung der Kriterien für die Anerkennung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu berücksichtigen sind, an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen oder um Änderungen der in Anhang III Nummer 5 aufgeführten internationalen Instrumenten oder des Erlasses neuer internationaler Instrumente, die für die Erfüllung des in Absatz 1 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Kriteriums relevant sind, Rechnung zu tragen.

(3)  
Die Anerkennung eines Projekts als strategisches Projekt gemäß dem vorliegenden Artikel lässt die Anforderungen, die nach Unionsrecht, nationalem Recht oder internationalem Recht für das betreffende Projekt oder den Projektträger gelten, unberührt.

Artikel 7

Antragstellung und Anerkennung

(1)  

Der Antrag auf Anerkennung eines Projekts im Bereich kritische Rohstoffe als strategisches Projekt ist vom Projektträger bei der Kommission einzureichen. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

a) 

einschlägige Nachweise in Bezug auf die Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien;

b) 

eine Klassifikation des Projekts gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen, belegt durch entsprechende Nachweise;

c) 

einen Zeitplan für die Durchführung des Projekts, einschließlich einer Übersicht über die für das Projekt erforderlichen Genehmigungen und den Stand des jeweiligen Genehmigungsverfahrens;

d) 

einen Plan mit Maßnahmen zur Förderung der öffentlichen Akzeptanz, je nach Sachlage einschließlich Maßnahmen zur Erleichterung der konstruktiven Einbeziehung und aktiven Beteiligung der betroffenen Gemeinschaften, der Einrichtung regelmäßiger Kommunikationskanäle mit lokalen Gemeinschaften, Organisationen, einschließlich der Sozialpartner, und zuständigen Behörden, und der Durchführung von Sensibilisierungs- und Informationskampagnen und der Einrichtung von etwaigen Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmechanismen;

e) 

Informationen über die Kontrolle der an dem Projekt beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates ( 3 ) und, wenn mehrere Unternehmen beteiligt sind, Informationen über die jeweilige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an dem Projekt;

f) 

einen Wirtschaftsplan, in dem die finanzielle Tragfähigkeit des Projekts bewertet wird;

g) 

Schätzungen zur potenziellen Schaffung von hochwertigen Arbeitsplätzen und zum Bedarf des Projekts an qualifizierten Arbeitskräften sowie einen Arbeitsplan zur Unterstützung der Weiterbildung und der Umschulung und zur Förderung einer inklusiven Vertretung der Arbeitskräfte;

h) 

bei Projekten in Drittländern oder in ÜLG im Bereich Gewinnung einen Plan zur Verbesserung des Umweltzustands der betroffenen Standorte nach Beendigung der Nutzung mit dem Ziel der Wiederherstellung des vorherigen Umweltzustands unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit;

i) 

bei Projekten, die sich ausschließlich auf die Verarbeitung oder das Recycling beziehen und sich in Schutzgebieten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder der Richtlinie 2009/147/EG befinden, eine Beschreibung der vom Projektträger bewerteten technisch geeigneten Alternativstandorte und die Gründe, warum diese Alternativstandorte als nicht geeignete Standorte für das Projekt erachtet werden.

j) 

für Projekte, die sich auf indigene Völker auswirken können, einen Plan mit Maßnahmen zur konstruktiven Konsultation der betroffenen indigenen Völker zur Verhinderung und Minimierung der negativen Auswirkungen auf die Rechte indigener Völker und gegebenenfalls zu einer gerechten Entschädigung dieser Völker sowie Maßnahmen zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultation.

Wenn im nationalen Recht des Landes, dessen Hoheitsgebiet von einem Projekt betroffen ist, Bestimmungen für die Konsultation gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben j vorgesehen sind und sofern diese Konsultation all die in diesem Buchstaben festgelegten Ziele erfasst, kann der Plan entsprechend angepasst werden.

(2)  
Die Kommission erlässt bis zum 24. November 2024 einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung einer einheitlichen Vorlage, die von den Projektträgern für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Anträge zu verwenden ist. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auszudrücken sind. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Umfang der in dem in Unterabsatz 1 genannten einheitlichen Vorlage geforderten Unterlagen muss angemessen sein.

(3)  
Die Kommission bewertet die in Absatz 1 genannten Anträge im Rahmen einer offenen Ausschreibung mit regelmäßigen Stichtagen.

Der erste dieser Stichtage ist spätestens am 24. August 2024. Die Kommission legt mindestens viermal pro Jahr Stichtage fest.

(4)  
Die Kommission unterrichtet die Antragsteller binnen 30 Tagen nach dem geltenden Stichtag darüber, dass sie die im Antrag enthaltenen Angaben für vollständig hält. Ist der Antrag unvollständig, so kann die Kommission den Antragsteller auffordern, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben unverzüglich vorzulegen und gibt an, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind.
(5)  
Die Kommission unterrichtet den Ausschuss über alle Anträge, die gemäß Absatz 4 als vollständig gelten.
(6)  
Der Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen gemäß Artikel 36 Absatz 5 zusammen, um auf der Grundlage eines fairen und transparenten Verfahrens zu erörtern und eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob die vorgeschlagenen Projekte die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen.

Die Kommission legt dem Ausschuss vor den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Sitzungen ihre Einschätzung darüber vor, ob die vorgeschlagenen Projekte die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllen.

(7)  
Die Kommission übermittelt den Antrag dem Mitgliedstaat, dem Drittland oder den ÜLG, dessen bzw. deren Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist.
(8)  
Auf der Grundlage eines Einspruchs des Mitgliedstaats, dessen Hoheitsgebiet von einem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist, wird das Projekt nicht für die Anerkennung als ein strategisches Projekt in Betracht gezogen. Der betreffende Mitgliedstaat begründet seinen Einspruch bei den Erörterungen gemäß Absatz 6.

Bei strategischen Projekten in Drittländern oder in ÜLG übermittelt die Kommission den eingegangenen Antrag dem Drittland oder dem ÜLG, dessen Hoheitsgebiet von dem vorgeschlagenen Projekt betroffen ist. Die Kommission genehmigt den Antrag nicht, bevor sie die ausdrückliche Genehmigung des betreffenden Drittlands erhalten hat.

(9)  
Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der in Absatz 6 genannten Stellungnahme des Ausschusses innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags gemäß Absatz 4 einen Beschluss über die Anerkennung des Projekts als ein strategisches Projekt und unterrichtet den Antragsteller darüber.

Der Beschluss der Kommission ist zu begründen. Die Kommission legt ihre Entscheidung dem Ausschuss und dem Mitgliedstaat oder Drittland vor, dessen Hoheitsgebiet von dem Projekt betroffen ist.

(10)  
Die Kommission kann diese Frist ausnahmsweise, wenn die Art, die Komplexität oder der Umfang eines Antrags es erfordern oder wenn die Zahl der vor einem bestimmten Stichtag eingegangenen Anträge zu hoch ist, als dass ein Antrag innerhalb der in Absatz 9 genannten Frist bearbeitet werden könnte, im Einzelfall und spätestens 20 Tage vor Ablauf der in Absatz 9 genannten Frist um höchstens 90 Tage verlängern. In diesem Fall teilt die Kommission dem Projektträger schriftlich die Gründe für die Verlängerung und die Frist für den Beschluss mit.
(11)  
Stellt die Kommission fest, dass ein strategisches Projekt die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien nicht mehr erfüllt, oder stützte sich seine Anerkennung auf einen Antrag mit Angaben, die in dem Maße unrichtig sind, dass die Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien beeinträchtigt ist, so kann sie unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ausschusses die Anerkennung des Status als strategisches Projekt zurücknehmen.

Bevor die Kommission einen solchen Beschluss über die Zurücknahme dieser Anerkennung annimmt, teilt sie dem Projektträger die Gründe für ihren Beschluss mit, gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und berücksichtigt die Stellungnahme des Projektträgers bei ihrer Entscheidung.

(12)  
Projekte, die nicht mehr als strategische Projekte anerkannt sind, verlieren alle mit diesem Status verbundenen Rechte im Rahmen dieser Verordnung.
(13)  
Strategische Projekte, die die in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien allein aufgrund einer Aktualisierung des Anhangs I nicht mehr erfüllen, dürfen den Status als strategische Projekte drei Jahre ab dem Tag dieser Aktualisierung beibehalten.

Artikel 8

Berichterstattungs- und Informationspflichten für strategische Projekte

(1)  

Der Projektträger legt der Kommission alle zwei Jahre nach dem Datum der Anerkennung als strategisches Projekt einen Bericht vor, der mindestens Folgendes enthält:

a) 

die Fortschritte bei der Durchführung des strategischen Projekts, insbesondere im Hinblick auf das Genehmigungsverfahren;

b) 

die etwaigen Gründe für Verzögerungen gegenüber dem Zeitplan gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und einen Plan zur Bewältigung dieser Verzögerungen;

c) 

die Fortschritte bei der Finanzierung des strategischen Projekts, einschließlich Informationen über die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln.

Die Kommission legt dem Ausschuss eine Kopie des in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Berichts vor, um die in Artikel 36 Absatz 7 Buchstabe c genannten Erörterungen zu erleichtern.

(2)  
Die Kommission kann von den Projektträgern zusätzliche Informationen anfordern, die für die Durchführung des strategischen Projekts relevant sind, wenn diese Informationen für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien nach wie vor erfüllt sind.
(3)  

Der Projektträger teilt der Kommission Folgendes mit:

a) 

Änderungen des strategischen Projekts, die sich auf die Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 1 festgelegten Kriterien auswirken;

b) 

dauerhafte Änderungen der Kontrolle über die am strategischen Projekt beteiligten Unternehmen gegenüber den in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e genannten Informationen.

(4)  
Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer einheitlichen Vorlage erlassen, die von den Projektträgern zu verwenden ist, um alle für die in Absatz 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen vorzulegen. In der einheitlichen Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Der Umfang der Angaben, die zum Ausfüllen der in Unterabsatz 1 genannten einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.

(5)  
Der Projektträger richtet eine Unternehmenswebsite oder eine spezielle Projektwebsite ein und aktualisiert sie regelmäßig mit einschlägigen Informationen über das strategische Projekt, die für die lokale Bevölkerung relevant sind und mit denen die öffentliche Akzeptanz gefördert wird, einschließlich zumindest Informationen über die ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen und Vorteile des strategischen Projekts. Der einschlägige Teil der Unternehmenswebsite oder der speziellen Projektwebsite muss für die Öffentlichkeit frei zugänglich und keine Angabe persönlicher Daten erfordern (Website mit freiem Zugang). Er muss in einer oder mehreren Sprachen verfügbar sein, die von der örtlichen Bevölkerung leicht verstanden werden können.

ABSCHNITT 3

Genehmigungsverfahren

Artikel 9

Zentrale Anlaufstelle

(1)  
Bis zum 24. Februar 2025 richten die Mitgliedstaaten eine zentrale Anlaufstelle ein oder benennen eine oder mehrere Behörden als zentrale Anlaufstellen. Wenn ein Mitgliedstaat mehrere dieser Anlaufstellen einrichtet oder benennt, stellt er sicher, dass es für die jeweilige Verwaltungsebene und Stufe der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe nur eine derartige Anlaufstelle gibt.
(2)  
Wenn ein Mitgliedstaat mehrere dieser Anlaufstellen gemäß Absatz 1 dieses Artikels einrichtet oder benennt, so stellt er eine einfache, barrierefreie Website zur Verfügung, auf der alle zentralen Anlaufstellen, einschließlich ihrer Anschrift und elektronischen Kommunikationsmittel, übersichtlich aufgeführt und nach der jeweiligen Verwaltungsebene sowie der Stufe der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe geordnet sind. Die Website kann auch Inhalte umfassen, die gemäß Artikel 18 bereitgestellt werden.
(3)  
Die gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingerichteten oder benannten zentralen Anlaufstellen (im Folgenden „zentrale Anlaufstellen“) sind dafür zuständig, das Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe zu erleichtern und zu koordinieren und Informationen über die in Artikel 18 genannten Elemente bereitzustellen, einschließlich Informationen darüber, wann ein Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 6 als vollständig gilt. Sie koordinieren und erleichtern die Vorlage aller relevanten Unterlagen und Informationen.
(4)  
Die betroffene zentrale Anlaufstelle ist die einzige Anlaufstelle für die Projektträger und unterstützen sie bei allen verwaltungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren.
(5)  
Die Projektträger von Projekten für kritische Rohstoffe haben die Möglichkeit, sich an die zuständige Verwaltungsstelle innerhalb der zentralen Anlaufstelle zu wenden, die für die Aufgaben gemäß diesem Artikel zuständig ist. Ändert sich die betreffende Verwaltungsstelle, so erfüllt sie weiterhin ihre in diesem Absatz genannten Aufgaben, bis der Projektträger von einer solchen Änderung in Kenntnis gesetzt wurde.
(6)  
Die Projektträger haben die Möglichkeit, alle für das Genehmigungsverfahren relevanten Unterlagen in elektronischer Form einzureichen.
(7)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle gültigen Studien, Genehmigungen oder Zulassungen, die für ein bestimmtes Projekt im Bereich kritische Rohstoffe durchgeführt bzw. erteilt wurden, berücksichtigt und keine doppelten Studien, Genehmigungen oder Zulassungen verlangt werden, sofern dies nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben ist.
(8)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller leichten Zugang zu Informationen und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe haben, einschließlich der etwaigen Mechanismen alternativer Streitbeilegung.
(9)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zentralen Anlaufstellen über ausreichend qualifiziertes Personal und ausreichende finanzielle, technische und technologische Ressourcen verfügt, die für die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 10

Prioritätsstatus strategischer Projekte

(1)  
Es wird davon ausgegangen, dass mit strategischen Projekten ein Beitrag zur Sicherung der Versorgung mit strategischen Rohstoffen in der Union geleistet wird.
(2)  
Mit Blick auf die Umweltauswirkungen oder die Pflichten, auf die in Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG, Artikel 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG oder in gesetzgeberischen Bestimmungen der Union über die Wiederherstellung von Land- Küsten- und Süßwasserökosystemen Bezug genommen wird, gelten strategische Projekte in der Union als Projekte von öffentlichem Interesse bzw. als der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienende Projekte und können als Projekte von übergeordnetem öffentlichem Interesse betrachtet werden, sofern alle in diesen Gesetzgebungsakten festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
(3)  
Damit die Verwaltung die mit den strategischen Projekten in der Union verbundenen Genehmigungsverfahren effizient bearbeiten kann, stellen die Projektträger und alle betroffenen Behörden sicher, dass diese Verfahren so zügig wie möglich nach dem nationalen Recht und dem Unionsrecht durchgeführt werden.
(4)  
Unbeschadet der im Unionsrecht vorgesehenen Verpflichtungen erhalten strategische Projekte in der Union den Status der höchstmöglichen nationalen Bedeutung, sofern ein solcher Status im nationalen Recht vorgesehen ist, und werden in den Genehmigungsverfahren entsprechend behandelt.
(5)  
Alle Streitbeilegungsverfahren, Rechtsstreitigkeiten, Beschwerden und Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren und der Erteilung von Genehmigungen für strategische Projekte in der Union vor nationalen Gerichten, Gerichtshöfen oder anderen Gremien, einschließlich in Bezug auf Mediation oder Schiedsverfahren, sofern sie im nationalen Recht vorgesehen sind, werden als dringlich behandelt, falls und soweit das nationale Recht entsprechende Dringlichkeitsverfahren vorsieht und sofern die normalerweise geltenden Verteidigungsrechte von Einzelpersonen oder lokalen Gemeinschaften geachtet werden. Die Projektträger strategischer Projekte nehmen an solchen etwaigen Dringlichkeitsverfahren teil.

Artikel 11

Dauer des Genehmigungsverfahrens

(1)  

Bei strategischen Projekten in der Union darf das Genehmigungsverfahren nicht länger dauern als

a) 

27 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung,

b) 

15 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.

(2)  

Abweichend von Absatz 1 darf bei strategischen Projekten in der Union, die vor ihrer Anerkennung als strategische Projekt dem Genehmigungsverfahren unterlagen, und bei Verlängerungen von bestehenden strategischen Projekten, für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde, das Genehmigungsverfahren nach der Anerkennung des Projekts als strategisches Projekt nicht länger dauern als

a) 

24 Monate für strategische Projekte im Bereich Gewinnung,

b) 

12 Monate für strategische Projekte, die nur Verarbeitung oder Recycling betreffen.

(3)  
Ist gemäß der Richtlinie 2011/92/EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, so wird der Schritt der Prüfung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer i der genannten Richtlinie nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.
(4)  

In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des strategischen Projekts dies erfordern, können Mitgliedstaaten im Einzelfall und vor Ablauf der jeweiligen Fristen:

a) 

die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a genannten Fristen um höchstens sechs Monate verlängern;

b) 

die Fristen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b um höchstens drei Monate verlängern.

In Fall einer solchen Verlängerung teilt die bestreffende zentrale Anlaufstelle dem Projektträger schriftlich die Gründe für die Verlängerung und die Frist für die umfassende Entscheidung mit.

(5)  
Abweichend von Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 2011/92/EU erfolgt die Feststellung, ob das strategische Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 dieser Richtlinie unterzogen werden soll, binnen 30 Tagen nach dem Tag, an dem der Projektträger alle gemäß Artikel 4 Absatz 4 dieser Richtlinie erforderlichen Informationen vorgelegt hat.
(6)  
Die betreffende zentrale Anlaufstelle hat spätestens 45 Tage nach Eingang eines Genehmigungsantrags für ein strategisches Projekt festzustellen, dass der Antrag vollständig ist oder, wenn nicht alle für die Bearbeitung eines Antrags erforderlichen Informationen übermittelt wurden, den Projektträger unter Angabe der fehlenden Informationen aufzufordern, unverzüglich einen vollständigen Antrag einzureichen. Wird der eingereichte Antrag ein zweites Mal für unvollständig befunden, so darf die betreffende zentrale Anlaufstelle keine Informationen in Bereichen anfordern, die nicht Gegenstand des ersten Ersuchens um zusätzliche Informationen waren, und darf nur weitere Nachweise anfordern, die zur Vervollständigung der als fehlend eingestuften Informationen erforderlich sind.

Der Zeitpunkt, zu dem die Gültigkeit des Antrags gemäß Unterabsatz 1 bestätigt wird, gilt als Beginn des Genehmigungsverfahrens.

(7)  
Die betreffende zentrale Anlaufstelle erstellt spätestens einen Monat nach der Bestätigung gemäß Absatz 6 dieses Artikels in enger Zusammenarbeit mit dem Projektträger und anderen betroffenen zuständigen Behörden einen detaillierten Zeitplan für das Genehmigungsverfahren. Der Zeitplan wird vom Projektträger auf der in Artikel 8 Absatz 5 genannten Website veröffentlicht. Die betreffende zentrale Anlaufstelle aktualisiert den Zeitplan im Fall wesentlicher Änderungen, die sich auf den Zeitpunkt der umfassenden Entscheidung auswirken könnten.
(8)  
Die betreffende zentrale Anlaufstelle unterrichtet den Projektträger, wann der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU fällig ist, wobei sie der Organisation des Genehmigungsverfahrens in dem betreffenden Mitgliedstaat und dem Erfordernis, ausreichend Zeit für die Bewertung des Berichts einzuräumen, Rechnung trägt. Der Zeitraum vom Zeitpunkt zwischen der Frist für die Vorlage des Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der tatsächlichen Vorlage dieses Berichts wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.
(9)  
Führt die Konsultation gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2011/92/EU dazu, dass der Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung um zusätzliche Informationen ergänzt werden muss, so kann die betreffende zentrale Anlaufstelle dem Projektträger die Möglichkeit einräumen, zusätzliche Informationen vorzulegen. In einem solchen Fall teilt diese zentrale Anlaufstelle dem Projektträger mit, bis wann die zusätzlichen Informationen vorzulegen sind, wobei es sich um eine Frist von mindestens 30 Tagen nach der Mitteilung handeln muss. Der Zeitraum zwischen der Frist für die Vorlage der zusätzlichen Informationen und der Übermittlung dieser Informationen wird nicht auf die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels angerechnet.
(10)  
Die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen berühren weder die aus Unions- und Völkerrecht resultierenden Verpflichtungen noch die Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden und die für ein Verfahren vor einem Gericht vorgesehenen Rechtsbehelfe.

Die in diesem Artikel für jedes Genehmigungsverfahren festgelegten Fristen lassen von den Mitgliedstaaten festgelegte kürzere Fristen unberührt.

Artikel 12

Umweltprüfungen und Genehmigungen

(1)  
Ist für ein strategisches Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 9 der Richtlinie 2011/92/EU erforderlich, so ersucht der betreffende Projektträger spätestens 30 Tage nach der Bekanntgabe der Anerkennung als strategisches Projekt und vor Einreichung des Antrags die betreffende zentrale Anlaufstelle um eine Stellungnahme zu Umfang und Detaillierungsgrad der Informationen, die in den Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufzunehmen sind.

Die betreffende zentrale Anlaufstelle stellt sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannte Stellungnahme so bald wie möglich und innerhalb einer Frist von höchstens 45 Tagen ab dem Datum, an dem der Projektträger seinen Antrag auf Stellungnahme eingereicht hat, abgegeben wird.

(2)  
Bei strategischen Projekten, bei denen sich die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen von Umweltauswirkungen gleichzeitig aus der Richtlinien 92/43/EWG, 2000/60/EG, 2008/98/EG, 2009/147/EG, 2010/75/EU, 2011/92/EU oder der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 ) ergibt, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein koordiniertes oder gemeinsames Verfahren angewandt wird, das sämtliche Anforderungen dieser Gesetzgebungsakte der Union erfüllt.

Im Rahmen eines in Unterabsatz 1 genannten koordinierten Verfahrens koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen Einzelprüfungen der Umweltauswirkungen eines bestimmten Projekts, die durch die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union vorgeschrieben sind.

Im Rahmen eines in Unterabsatz 1 genannten gemeinsamen Verfahrens sieht die zuständige Behörde eine einzige Prüfung der Umweltauswirkungen für ein bestimmtes Projekt vor, die durch die einschlägigen Gesetzgebungsakte der Union vorgeschrieben ist.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die begründete Schlussfolgerung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe g Ziffer iv der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem strategischen Projekt binnen 90 Tagen nach Eingang aller gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der genannten Richtlinie erforderlichen Informationen und nach Abschluss der Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 der genannten Richtlinie veröffentlichen.
(4)  
In Ausnahmefällen, wenn die Art, die Komplexität, der Standort oder der Umfang des vorgeschlagenen Projekts dies erfordern, können die Mitgliedstaaten die in Absatz 3 genannte Frist vor ihrem Ablauf und im Einzelfall um maximal 20 Tage verlängern. In diesem Fall teilt die betreffende zentrale Anlaufstelle dem Projektträger schriftlich die Gründe für die Verlängerung und die Frist für seine begründete Schlussfolgerung mit.
(5)  
Bei strategischen Projekten darf die Frist für die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e bzw. der Behörden im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU zu dem in Artikel 5 Absatz 1 jener Richtlinie genannten Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht länger als 85 Tage und gemäß Artikel 6 Absatz 7 der genannten Richtlinie nicht kürzer als 30 Tage sein. In Ausnahmefällen kann der betreffende Mitgliedstaat aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um 40 Tage verlängern. Die zentrale Anlaufstelle teilt dem Projektträger die Gründe für diese Verlängerung mit.
(6)  
Absatz 1 gilt nicht für das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte, die vor der Anerkennung als strategisches Projekt in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind.

Die Absätze 2 bis 5 gelten für das Genehmigungsverfahren für strategische Projekte, die vor der Anerkennung als strategisches Projekt in das Genehmigungsverfahren eingetreten sind, nur insoweit, als die in diesen Absätzen genannten Schritte noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 13

Planung

(1)  
Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die für die Ausarbeitung der Pläne, einschließlich der Flächenwidmungs-, Raumordnungs- und Landnutzungspläne, zuständig sind, prüfen, ob es angezeigt ist, Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Bereich kritische Rohstoffe in diese Pläne aufzunehmen. Vorrang haben bei der Prüfung der Aufnahme dieser Bestimmungen künstliche und bebaute Flächen, Industriegelände, Brachflächen und aktive oder stillgelegte Bergwerke, darunter auch solche mit etwaigen ausgewiesenen Mineralvorkommen.
(2)  
Werden Pläne, die Bestimmungen für die Entwicklung von Projekten im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen enthalten, einer Prüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG unterzogen, so werden diese Prüfungen kombiniert. Bei der kombinierten Prüfung werden auch die Auswirkungen auf potenziell betroffene Wasserkörper im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG, falls vorhanden, untersucht. Sind die betreffenden Mitgliedstaaten verpflichtet, die Auswirkungen bestehender und künftiger Tätigkeiten auf die Meeresumwelt, einschließlich Wechselwirkungen zwischen Land und Meer, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) zu prüfen, so werden diese Auswirkungen ebenfalls von der kombinierten Prüfung erfasst.

Artikel 14

Anwendbarkeit der UNECE-Übereinkommen

(1)  
Diese Verordnung lässt die Verpflichtungen des am 25. Juni 1998 in Aarhus unterzeichneten Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten und das am 25. Februar 1991 in Espoo unterzeichnete UNECE-Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und sein am 21. Mai 2003 in Kyjiw (Kiew) unterzeichnetes Protokoll über die strategische Umweltprüfung unberührt.
(2)  
Alle gemäß diesem Abschnitt gefassten Beschlüsse werden der Öffentlichkeit auf leicht verständliche Weise zugänglich gemacht, und alle Beschlüsse im Zusammenhang mit einem Projekt müssen auf derselben Website verfügbar sein.

ABSCHNITT 4

Grundlegende Voraussetzungen

Artikel 15

Beschleunigung der Durchführung strategischer Projekte

(1)  
Die Kommission ergreift, je nach Sachlage in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, Maßnahmen, um private Investitionen in strategische Projekte zu beschleunigen und zu fördern. Zu diesen Tätigkeiten kann unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV die Bereitstellung und Koordinierung von Unterstützung für strategische Projekte gehören, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln haben.
(2)  

Der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreift Maßnahmen, um dessen fristgerechte und wirksame Durchführung zu erleichtern. Derartige Maßnahmen können Unterstützung umfassen zur

a) 

Sicherstellung der Einhaltung der geltenden Verwaltungs- und Berichtspflichten;

b) 

weiteren Verbesserung der Fähigkeit der Projektträger, die konstruktive Einbindung und aktive Beteiligung der von dem strategischen Projekt betroffenen Gemeinschaften sicherzustellen.

Artikel 16

Koordinierung der Finanzierung

(1)  

Auf Antrag eines Projektträgers eines strategischen Projekts erörtert die gemäß Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe a eingerichtete ständige Untergruppe und bietet Beratung dazu, wie die Finanzierung seines Projekts abgeschlossen werden kann, wobei sie die bereits gesicherte Finanzierung berücksichtigt und mindestens den folgenden Elementen Rechnung trägt:

a) 

zusätzliche private Finanzierungsquellen;

b) 

Unterstützung aus Mitteln der Europäischen Investitionsbank-Gruppe oder anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung;

c) 

bestehenden Instrumenten und Programmen der Mitgliedstaaten, auch von Exportkreditagenturen sowie nationalen Förderbanken und -instituten;

d) 

einschlägigen Förder- und Finanzierungsprogrammen der Union, mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Global-Gateway-Initiative für strategische Projekte in Drittländern oder in ÜLGs.

(2)  
Bis zum 24. Mai 2026 legt die Kommission dem Ausschuss auf der Grundlage der Empfehlungen der in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe a genannten ständigen Untergruppe einen Bericht vor, in dem die Hindernisse für den Zugang zu Finanzmitteln für strategische Projekte beschrieben und Empfehlungen zur Erleichterung dieses Zugangs geboten werden.

Artikel 17

Erleichterung von Abnahmevereinbarungen

(1)  
Die Kommission richtet ein System ein, das den Abschluss von Abnahmevereinbarungen im Zusammenhang mit strategischen Projekten im Einklang mit den Wettbewerbsregeln erleichtert.
(2)  

Das in Absatz 1 genannte System muss es potenziellen Abnehmern ermöglichen, Gebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:

a) 

die Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, die sie kaufen wollen,

b) 

der beabsichtigte Preis oder die beabsichtigte Preisspanne,

c) 

die vorgesehene Laufzeit der Abnahmevereinbarung.

(3)  

Das in Absatz 1 genannte System ermöglicht es den Projektträgern strategischer Projekte, Angebote abzugeben, in denen Folgendes angegeben wird:

a) 

die Menge und Qualität der strategischen Rohstoffe, für die sie Abnahmevereinbarungen schließen wollen,

b) 

den beabsichtigten Preis oder die Preisspanne, zu dem sie bereit sind, zu verkaufen,

c) 

die vorgesehene Laufzeit der Abnahmevereinbarung.

(4)  
Auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 2 und 3 eingegangenen Gebote und Angebote stellt die Kommission den Kontakt zwischen den Projektträgern strategischer Projekte und den für ihr Projekt infrage kommenden potenziellen Abnehmern her.

Artikel 18

Online-Zugänglichkeit von Verwaltungsinformationen

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen die folgenden Informationen über Verwaltungsverfahren, die für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe relevant sind, online und auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise zur Verfügung:

a) 

die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Informationen,

b) 

das Genehmigungsverfahren und die damit verbundenen Verwaltungsverfahren, die für die Erteilung der jeweiligen Genehmigungen erforderlich sind,

c) 

Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen,

d) 

Finanzierungsmöglichkeiten auf der Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten,

e) 

Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter unter anderem auch Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze und Arbeitsrecht.

(2)  
Die Kommission stellt im Internet auf zentralisierte und leicht zugängliche Weise Informationen zu Verwaltungsverfahren, die für die Anerkennung des Status eines strategischen Projekts erforderlich sind, und zu den Vorteilen dieser Anerkennung zur Verfügung.

ABSCHNITT 5

Exploration

Artikel 19

Nationale Explorationsprogramme

(1)  
Bis zum 24. Mai 2025 erstellt jeder Mitgliedstaat ein nationales Programm für die allgemeine Exploration kritischer Rohstoffe und Trägerminerale kritischer Rohstoffe. Diese nationalen Programme werden mindestens alle fünf Jahre überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten nationalen Programme umfassen Maßnahmen zur Verbesserung der verfügbaren Informationen über das Vorkommen kritischer Rohstoffe in der Union. Sie umfassen je nach Sachlage folgende Maßnahmen:

a) 

Kartierung von Mineralen in geeigneter Größenordnung,

b) 

geochemische Kampagnen, unter anderem zur Ermittlung der chemischen Zusammensetzung von Böden, Sedimenten oder Gesteinen,

c) 

geowissenschaftliche Erhebungen, z. B. geophysikalische Erhebungen,

d) 

Verarbeitung der im Rahmen der allgemeinen Exploration gesammelten Daten, einschließlich der Erstellung von prädiktiven Karten,

e) 

Neuauswertung vorhandener geowissenschaftlicher Erhebungsdaten, um nicht identifizierte Mineralvorkommen, die kritische Rohstoffe enthalten, und Trägerminerale kritischer Rohstoffe zu überprüfen.

(3)  
Gestalten sich die geologischen Verhältnisse eines Mitgliedstaats so, dass mit den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen mit hoher Sicherheit keine Lagerstätten kritischer Rohstoffe oder ihrer Trägerminerale ermittelt werden, so kann das in Absatz 1 genannte nationale Programm aus einschlägigen wissenschaftlichen Nachweisen bestehen. Diese Nachweise werden im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des nationalen Programms aktualisiert, um etwaigen Änderungen in der Liste der kritischen Rohstoffe Rechnung zu tragen.
(4)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre nationalen Programme gemäß Absatz 1 mit.
(5)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen ihrer gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichte Informationen über die Fortschritte bei der Durchführung der in ihren in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Programmen vorgesehenen Maßnahmen.
(6)  
Die Mitgliedstaaten machen Karten mit grundlegenden Informationen über ihre Mineralvorkommen, die kritische Rohstoffe enthalten, die im Rahmen der Maßnahmen der in Absatz 1 genannten nationalen Programme gesammelt wurden, auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen die Einstufung der etwaigen ermittelten Vorkommen anhand der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen. Ausführlichere Informationen, einschließlich verarbeiteter geophysikalischer und geochemischer Daten in geeigneter Auflösung und groß angelegter geologischer Kartierung, werden auf Antrag zur Verfügung gestellt.

Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die Bereitstellung der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(7)  

Unter Berücksichtigung der bestehenden Zusammenarbeit bei der allgemeinen Exploration erörtert die in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe c genannte ständige Untergruppe die in Absatz 1 dieses Artikels genannten nationalen Programme und deren Durchführung, wobei sie zumindest Folgendes berücksichtigt:

a) 

das Potenzial für eine Zusammenarbeit, auch bei der Exploration grenzüberschreitender Mineralvorkommen und gemeinsamer geologischer Formationen,

b) 

bewährte Verfahren im Zusammenhang mit den in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen,

c) 

die Möglichkeit, eine integrierte Datenbank für die Speicherung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten nationalen Programme einzurichten.

KAPITEL 4

RISIKOÜBERWACHUNG UND -MINDERUNG

Artikel 20

Überwachung und Stresstests

(1)  
Die Kommission überwacht Versorgungsrisiken im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen, insbesondere in Bezug auf Risiken, die den Wettbewerb verzerren oder den Binnenmarkt fragmentieren könnten.

Diese Überwachung erstreckt sich mindestens auf die Entwicklung der folgenden Parameter:

a) 

Handelsströme zwischen der Union und Drittländern sowie innerhalb des Binnenmarkts,

b) 

Angebot und Nachfrage,

c) 

Konzentration des Angebots,

d) 

Erzeugung und Erzeugungskapazitäten der Union und weltweit auf verschiedenen Stufen der Wertschöpfungskette für Rohstoffe,

e) 

Preisvolatilität,

f) 

Engpässe auf allen Stufen der Produktion in der Union und Engpässe bei der Genehmigung strategischer Projekte in der Union,

g) 

potenzielle Hindernisse für den Handel mit kritischen Rohstoffen oder Waren, für die im Binnenmarkt kritische Rohstoffe als Input verwendet werden.

(2)  

Die nationalen Behörden, die an der in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe e genannten ständigen Untergruppe teilnehmen, unterstützen die Kommission bei der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Überwachung, indem sie

a) 

die einschlägigen Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter, außer für dessen Buchstaben e, aber einschließlich der in Artikel 21 genannten Informationen, austauschen,

b) 

in Abstimmung mit der Kommission und den anderen teilnehmenden Behörden Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Parameter, einschließlich der in Artikel 21 genannten Informationen, zusammentragen,

c) 

die Versorgungsrisiken für kritische Rohstoffe unter Berücksichtigung der Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter analysieren,

d) 

die Kommission unverzüglich unterrichten, wenn der Mitgliedstaat Kenntnis von der Gefahr einer schwerwiegenden Versorgungsunterbrechung im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen erlangt.

(3)  
Die Kommission stellt in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden, die an der in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe e genannten ständigen Untergruppe teilnehmen, sicher, dass mindestens alle drei Jahre oder in dem Fall, dass bei der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Überwachung ein erheblicher Anstieg der Versorgungsrisiken festgestellt wird, ein Stresstest für die Lieferkette jedes strategischen Rohstoffs durchgeführt wird. Zu diesem Zweck koordiniert die in Artikel 36 Absatz 8 Buchstabe e genannte ständige Untergruppe die Durchführung von Stresstests für die verschiedenen strategischen Rohstoffe durch die verschiedenen teilnehmenden Behörden und teilt sie auf.

Die in Unterabsatz 1 genannten Stresstests bestehen aus einer Bewertung der Anfälligkeit der Rohstofflieferkette der Union des relevanten kritischen Rohstoffs in der Union für Versorgungsunterbrechungen, indem die Auswirkungen verschiedener Szenarien, bei deren Eintreten solche Versorgungsunterbrechungen verursacht werden können, und ihre potenziellen Auswirkungen geschätzt werden, wobei mindestens die folgenden Elemente zu berücksichtigen sind:

a) 

wo der betreffende strategische Rohstoff gewonnen, verarbeitet oder rezykliert wird,

b) 

die Kapazitäten der Wirtschaftsakteure entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe sowie die Marktstruktur,

c) 

Faktoren, die sich auf die Versorgung auswirken könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die geopolitische Lage, die Logistik, die Energieversorgung, die Arbeitskräfte oder Naturkatastrophen,

d) 

die Verfügbarkeit von Bezugsquellen und die Möglichkeit, sie rasch zu diversifizieren, Rohstoffe zu ersetzen oder die Nachfrage zu verringern,

e) 

die Nutzer der relevanten strategischen Rohstoffe entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe und ihren Anteil an der Nachfrage, unter besonderer Berücksichtigung der Herstellung von Technologien, die für den grünen und den digitalen Wandel relevant sind, sowie von Verteidigungs- und Luft- und Raumfahrtanwendungen,

f) 

potenzielle Hindernisse für den grenzübergreifenden Handel mit strategischen Rohstoffen oder Waren, für die im Binnenmarkt strategische Rohstoffe als Input verwendet werden.

(4)  

Die Kommission macht auf einer frei zugänglichen Website ein Monitoring-Dashboard öffentlich zugänglich und aktualisiert es regelmäßig, wobei es Folgendes enthält:

a) 

aggregierte Informationen über die Entwicklung der in Absatz 1 genannten Parameter,

b) 

eine aggregierte Beschreibung der Berechnung des Versorgungsrisikos im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen unter Berücksichtigung der unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Informationen,

c) 

etwaige allgemeine Vorschläge für geeignete Abhilfestrategien zur Verringerung des Versorgungsrisikos, es sei denn, durch die öffentliche Zugänglichmachung dieser allgemeinen Vorschläge wird der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen sensiblen, vertraulichen oder als Verschlusssache eingestuften Informationen gefährdet.

(5)  
Die Kommission analysiert die gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels eingeholten Informationen. Gelangt die Kommission auf der Grundlage der Analyse zu der Auffassung, dass ein eindeutiger Hinweis auf das Risiko einer Versorgungsunterbrechung besteht, durch die der Wettbewerb verzerrt oder der Binnenmarkt fragmentiert werden könnte, so warnt sie die Mitgliedstaaten, den Ausschuss und die Verwaltungsgremien der Union vor Krisenüberwachungs- oder Krisenmanagementmechanismen, deren Anwendungsbereich relevante strategische oder kritische Rohstoffe umfasst. Je nach Sachlage bewertet die Kommission auch, ob dieses Risiko eine Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 erfordert.

Artikel 21

Informationspflichten für die Überwachung

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihren gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichten Informationen über neue oder bestehende Projekte im Bereich kritische Rohstoffe in ihrem Hoheitsgebiet, die für Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d relevant sind, einschließlich einer Klassifikation neuer Projekte gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen.
(2)  

Die Mitgliedstaaten ermitteln die wichtigsten Marktteilnehmer entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe in ihrem Hoheitsgebiet und

a) 

überwachen ihre Tätigkeiten durch Analyse der öffentlich verfügbaren Daten und nötigenfalls durch regelmäßige und verhältnismäßige Erhebungen, um Informationen zu sammeln, die für die Überwachung und die Stresstests der Kommission gemäß Artikel 20 erforderlich sind,

b) 

legen in ihren gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichten Informationen über die Ergebnisse dieser Erhebungen gemäß Buchstabe a dieses Unterabsatzes vor,

c) 

unterrichten die Kommission unverzüglich über wichtige Ereignisse, durch die der regelmäßige Betrieb der wichtigsten Marktteilnehmer behindert werden könnte.

Wichtige Marktteilnehmer dürfen die Übermittlung der gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a in diesen Erhebungen angeforderten Daten verweigern, wenn die Weitergabe dieser Daten zur Offenlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen führen würde. Sie müssen diese Daten nur insoweit übermitteln, als sie ihnen bereits zur Verfügung stehen. Verweigert ein wichtiger Marktteilnehmer die Übermittlung der angeforderten Daten oder behauptet er, dass diese nicht zur Verfügung stünden, muss er dem anfordernden Mitgliedstaat hierfür eine Begründung vorlegen.

(3)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln die gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b des dieses Artikels erhobenen Daten den nationalen statistischen Stellen und Eurostat für die Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ). Die Mitgliedstaaten benennen die nationale Behörde, die für die Übermittlung der Daten an die nationalen statistischen Behörden und an Eurostat zuständig ist.

Artikel 22

Berichterstattung über strategische Vorräte

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission in ihren gemäß Artikel 45 übermittelten Berichten Informationen über den Stand ihrer strategischen Vorräte an strategischen Rohstoffen. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Informationen über bestimmte strategische Vorräte zu übermitteln, wenn dadurch ihre Verteidigung oder ihre nationale Sicherheit gefährdet sein könnten. Falls ein Mitgliedstaat die Übermittlung dieser Informationen verweigert, legt er eine begründete Mitteilung vor.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich auf strategische Vorräte, die von allen Behörden, öffentlichen Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmern gehalten werden, die von einem Mitgliedstaat mit der Bildung strategischer Vorräte in seinem Namen beauftragt wurden, und umfassen mindestens eine Beschreibung

a) 

der vorhandenen Bestände der strategischen Vorräte für jeden strategischen Rohstoff auf aggregierter Ebene, gemessen sowohl in Tonnen als auch als Prozentsatz des jährlichen nationalen Verbrauchs der betreffenden strategischen Rohstoffe, sowie die chemische Form und Reinheit der vorrätigen Rohstoffe,

b) 

der Entwicklung der Bestände der strategischen Vorräte für jeden strategischen Rohstoff auf aggregierter Ebene in den vorangegangenen fünf Jahren,

c) 

aller Vorschriften oder Verfahren, die für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte gelten, es sei denn, durch die Offenlegung dieser Information wird der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder anderen sensiblen, vertraulichen oder als Verschlusssache eingestuften Informationen gefährdet.

(3)  
Der in Absatz 1 genannte Bericht kann Informationen über strategische Vorräte an kritischen und anderen Rohstoffen enthalten.

Artikel 23

Koordinierung strategischer Vorräte

(1)  

Bis zum 24. Mai 2026 und danach alle zwei Jahre übermittelt die Kommission dem Ausschuss auf der Grundlage der gemäß Artikel 22 Absatz 1 erhaltenen Informationen Folgendes:

a) 

einen Entwurf eines Richtwerts zur Angabe eines sicheren Niveaus der strategischen Unionsvorräte für jeden strategischen Rohstoff gemäß Absatz 2,

b) 

einen Vergleich des Gesamtbestands der strategischen Unionsvorräte für jeden strategischen Rohstoff mit dem Entwurf des Richtwerts gemäß Buchstabe a dieses Absatzes,

c) 

Informationen über die potenzielle grenzübergreifende Zugänglichkeit strategischer Vorräte unter Berücksichtigung der Vorschriften oder Verfahren für ihre Freigabe, Zuteilung und Verteilung.

(2)  

Die Kommission legt unter Berücksichtigung der Standpunkte des Ausschusses einen Richtwert fest, mit dem ein sicheres Niveau der strategischen Unionsvorräte an strategischen Rohstoffen angegeben wird. Dieser Richtwert

a) 

wird als Menge der strategischen Rohstoffe ausgedrückt, die erforderlich ist, um die durchschnittlichen täglichen Nettoeinfuhren an einer gewissen Anzahl an Tagen im Fall einer Versorgungsunterbrechung abzudecken, berechnet auf der Grundlage des Einfuhrvolumens im vorausgegangenen Kalenderjahr,

b) 

trägt den öffentlich zugänglichen Informationen über von privaten Marktteilnehmern gehaltene strategische Vorräte Rechnung;

c) 

steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem Versorgungsrisiko und der wirtschaftlichen Bedeutung des betreffenden strategischen Rohstoffs.

(3)  

Die Kommission kann unter Berücksichtigung der Standpunkte des Ausschusses Stellungnahmen an die Mitgliedstaaten richten, um

a) 

den Umfang der strategischen Vorräte und der etwaigen Produktionskapazitäten unter Berücksichtigung des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Vergleichs, der relativen Verteilung der vorhandenen strategischen Vorräte auf die Mitgliedstaaten und des Verbrauchs an strategischen Rohstoffen durch die Wirtschaftsteilnehmer in den jeweiligen Gebieten der Mitgliedstaaten zu erhöhen,

b) 

die Vorschriften oder Verfahren für die Freigabe, Zuteilung und Verteilung strategischer Vorräte zu ändern oder zu koordinieren, um die potenzielle grenzübergreifende Zugänglichkeit zu verbessern, insbesondere wenn dies für die Produktion strategischer Technologien erforderlich ist.

(4)  
Bei der Ausarbeitung der in Absatz 3 genannten Stellungnahmen legen die Kommission und der Ausschuss besonderes Gewicht darauf, dass Anreize für private Wirtschaftsteilnehmer, die auf strategische Rohstoffe als Inputs angewiesen sind, erhalten bleiben und geschaffen werden, ihre eigenen strategischen Vorräte zu bilden oder andere Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Versorgungsrisiken zu bewältigen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln in ihren gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichten Informationen darüber, ob und wie sie die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Stellungnahmen umgesetzt haben oder umzusetzen beabsichtigen.
(6)  
Vor der Teilnahme von mindestens zwei Mitgliedstaaten an internationalen oder multilateralen Foren im Bereich der strategischen Vorräte an strategischen Rohstoffen sorgt die Kommission für eine vorherige Koordinierung entweder zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und der Kommission oder durch eine spezielle Sitzung des Ausschusses.
(7)  
Die erhobenen Daten über die verfügbaren strategischen Unionsvorräte werden von der Kommission an die Verwaltungsgremien der Union weitergeleitet, die für die Krisenüberwachung oder die Krisenmanagementmechanismen für die betreffenden strategischen Rohstoffe zuständig sind.
(8)  
Weder dieser Artikel noch Artikel 22 verpflichtet die Mitgliedstaaten, strategische Vorräte zu halten oder freizugeben.

Artikel 24

Risikovorsorge der Unternehmen

(1)  
Bis zum 24. Mai 2025 und innerhalb von 12 Monaten nach jeder Aktualisierung der Liste der strategischen Rohstoffe gemäß Artikel 3 Absatz 3 ermitteln die Mitgliedstaaten die in ihrem Hoheitsgebiet tätigen großen Unternehmen, die strategische Rohstoffe für die Herstellung von Batterien für die Energiespeicherung und Elektromobilität, Ausrüstung für die Erzeugung und Nutzung von Wasserstoff, Ausrüstung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Luftfahrzeuge, Antriebsmotoren, Wärmepumpen, Ausrüstung für die Datenübertragung und -speicherung, mobile elektronische Geräte, Ausrüstung für die additive Fertigung, Ausrüstung für Robotik, Drohnen, Raketenwerfer, Satelliten oder fortgeschrittene Chips verwenden.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen führen mindestens alle drei Jahre und in dem Umfang, in dem ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stehen, eine Risikobewertung ihrer Rohstofflieferkette für strategische Rohstoffe durch, die Folgendes umfasst:

a) 

eine Kartierung der Orte, an dem die von ihnen verwendeten strategischen Rohstoffe gewonnen, verarbeitet oder rezykliert werden,

b) 

eine Analyse der Faktoren, die sich auf ihre Versorgung mit strategischen Rohstoffen auswirken könnten,

c) 

eine Bewertung ihrer Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen.

(3)  
Werden den in Absatz 1 dieses Artikels genannten großen Unternehmen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen von ihren Lieferanten auf Ersuchen nicht zur Verfügung gestellt, so können diese Unternehmen ihre Risikobewertung auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Artikel 20 Absatz 4 veröffentlichten Informationen oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen, soweit möglich, durchführen.
(4)  
Wird bei der Risikobewertung nach Absatz 2 eine erhebliche Anfälligkeit für Versorgungsunterbrechungen festgestellt, so unternehmen die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen Anstrengungen zur Verringerung dieser Anfälligkeit, unter anderem indem sie die Möglichkeit prüfen, ihre Rohstofflieferketten zu diversifizieren oder die strategischen Rohstoffe zu ersetzen.
(5)  
Die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen können ihrem Verwaltungsrat einen Bericht vorlegen, der die Ergebnisse der in Absatz 2 genannten Risikobewertung enthält, einschließlich der Quelle der Informationen, auf die sich die Bewertung stützt, aller festgestellten erheblichen Risiken sowie der geplanten bzw. umgesetzten Risikominderungsmaßnahmen.
(6)  
Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die in Absatz 1 genannten großen Unternehmen ihrem Verwaltungsrat den in Absatz 5 genannten Bericht und die in Absatz 3 genannten Auskunftsersuchen vorlegen.

Artikel 25

Gemeinsame Beschaffung

(1)  
Die Kommission richtet ein System ein und betreibt es, um die Nachfrage interessierter Unternehmen mit Sitz in der Union, die strategische Rohstoffe verbrauchen, zu bündeln, und holt Angebote von Lieferanten ein, um dieser aggregierten Nachfrage gerecht zu werden. Dies gilt sowohl für unverarbeitete als auch für verarbeitete strategische Rohstoffe.
(2)  
Vor der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Systems nimmt die Kommission nach Anhörung des Ausschusses eine Bewertung der erwarteten Auswirkungen des Systems auf den Markt für jeden strategischen Rohstoff vor, um unverhältnismäßige Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verhindern.
(3)  

Auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Systems ergreift die Kommission bei der Einrichtung und dem Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems folgende Maßnahmen:

a) 

Sie wählt unter Berücksichtigung des relativen Versorgungsrisikos verschiedener strategischer Rohstoffe aus, für welche strategischen Rohstoffe und in welcher Verarbeitungsstufe das System verwendet werden kann,

b) 

Sie legt Mindestmengen an benötigten strategischen Rohstoffen für die Teilnahme am System unter Berücksichtigung der erwarteten Anzahl interessierter Teilnehmer und des Erfordernisses, für eine überschaubare Teilnehmerzahl zu sorgen, fest und trägt dabei dem Bedarf von KMU Rechnung.

(4)  
Die Teilnahme an dem in Absatz 3 Buchstabe b genannten System ist für alle interessierten Unternehmen mit Sitz in der Union offen und transparent.
(5)  
Die Unternehmen aus der Union, die an dem in Absatz 1 genannten System teilnehmen, können auf einer transparenten Grundlage gemeinsam die Beschaffung, einschließlich der Preise oder sonstigen Bedingungen der Beschaffungsvereinbarung, aushandeln oder mithilfe der gemeinsamen Beschaffung bessere Bedingungen mit ihren Lieferanten erreichen oder Engpässe verhindern. Die teilnehmenden Unternehmen aus der Union halten das Unionsrecht, einschließlich des Wettbewerbsrechts der Union, ein.
(6)  

Einrichtungen sind von der Teilnahme an der Bündelung der Nachfrage und an der gemeinsamen Beschaffung und von der Teilnahme als Anbieter oder Dienstleister ausgeschlossen, wenn sie

a) 

von den restriktiven Maßnahmen der Union nach Artikel 215 AEUV betroffen sind,

b) 

direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen, gegen die sich solche restriktiven Maßnahmen der Union richten, oder im Namen oder auf Anweisung solcher natürlichen oder juristischen Personen handeln.

(7)  
Abweichend von Artikel 176 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) gibt die Kommission die erforderlichen Dienstleistungen im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß der genannten Verordnung bei einer in der Union niedergelassenen Stelle in Auftrag, die als Dienstleister für die Einrichtung und den Betrieb des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Systems fungiert. Der ausgewählte Dienstleister darf sich nicht in einem Interessenkonflikt befinden.
(8)  
Die Kommission legt in dem Dienstleistungsvertrag die vom Dienstleister zu erfüllenden Aufgaben fest, darunter die Zuweisung der Nachfrage, die Zuweisung von Zugangsrechten für die Versorgung, die Registrierung und Überprüfung aller Teilnehmer, die Veröffentlichung und Berichterstattung über die Tätigkeiten und alle sonstigen Aufgaben, die für die Einrichtung und den Betrieb des in Absatz 1 genannten Systems erforderlich sind. Der Dienstleistungsvertrag enthält auch die Festlegung der praktischen Modalitäten im Hinblick auf die Tätigkeiten des Dienstleisters, einschließlich der Nutzung des IT-Tools, der Sicherheitsmaßnahmen, der Währung oder der Währungen, der Zahlungsregelungen und der Verbindlichkeiten.
(9)  
Im Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister behält sich die Kommission das Recht vor, ihn zu überwachen und zu prüfen. Zu diesem Zweck hat die Kommission uneingeschränkten Zugang zu den Informationen, die sich auf den Dienstleistungsvertrag beziehen. Alle Server und Informationen müssen sich physisch im Gebiet der Union befinden bzw. dort gespeichert werden.
(10)  
Der Dienstleistungsvertrag mit dem Dienstleister regelt das Eigentum an den vom Dienstleister erhaltenen Informationen und sieht die Möglichkeit der Übermittlung dieser Informationen an die Kommission bei Beendigung oder Auslaufen des Dienstleistungsvertrags vor.

KAPITEL 5

NACHHALTIGKEIT

ABSCHNITT 1

Kreislaufprinzip

Artikel 26

Nationale Maßnahmen zur Kreislaufwirtschaft

(1)  

Jeder Mitgliedstaat muss spätestens zwei Jahre nach dem Datum des Inkrafttretens des in Absatz 7 genannten Durchführungsrechtsakts nationale Programme annehmen und durchführen, die folgende Maßnahmen enthalten, oder in diese Programme die folgenden Maßnahmen aufnehmen:

a) 

Schaffung von Anreizen für technologischen Fortschritt und Ressourceneffizienz, um den erwarteten Anstieg des Verbrauchs kritischer Rohstoffe in der Union zu mäßigen;

b) 

Förderung der Abfallvermeidung und Steigerung der Wiederverwendung und Reparatur von Produkten und Bestandteilen mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe;

c) 

Steigerung der Sammlung, Sortierung und Aufarbeitung von Abfällen mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe einschließlich Metallschrott und Sicherstellung ihrer Einführung in das geeignete Recyclingsystem, um die Verfügbarkeit und Qualität von rezyklierbaren Materialien als Input für Anlagen für das Recycling kritischer Rohstoffe zu maximieren;

d) 

verstärkter Einsatz kritischer Sekundärrohstoffe, auch durch Maßnahmen wie die Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge oder durch finanzielle Anreize für die Verwendung kritischer Sekundärrohstoffe;

e) 

Steigerung der technologischen Reife von Recyclingtechnologien für kritische Rohstoffe und Förderung der kreislauffähigen Gestaltung, der Materialeffizienz und der Substitution kritischer Rohstoffe in Produkten und Anwendungen, zumindest durch die Aufnahme entsprechender Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen nationaler Forschungs- und Innovationsprogramme;

f) 

Sicherstellung, dass Maßnahmen eingeführt wurden, mit denen ihre Arbeitskräfte mit den Kompetenzen ausgestattet werden, die erforderlich sind, um das Kreislaufprinzip der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zu unterstützen, auch durch Weiterqualifizierungs- und Umschulungsmaßnahmen;

g) 

Förderung, wenn — sofern im nationalen Recht vorgesehen — vom Hersteller im Einklang mit seinen Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2008/98/EG finanzielle Beiträge gezahlt werden müssen, der Anpassung solcher finanzieller Beiträge, um Anreizen dafür zu schaffen, dass Produkte einen größeren Anteil an aus Abfällen verwerteten kritischen Sekundärrohstoffen enthalten, die im Einklang mit den einschlägigen Umweltvorschriften der Union rezykliert wurden;

h) 

Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass kritische Rohstoffe, die ausgeführt werden, nachdem sie nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, die relevanten Bestimmungen nach Maßgabe der Richtlinie 2008/98/EG und anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Union erfüllen;

i) 

Unterstützung der Anwendung etwaiger Qualitätsnormen der Union für Recyclingverfahren von Abfallströmen, die kritische Rohstoffe enthalten.

(2)  
Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Programme können in neue oder bestehende Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gemäß den Artikeln 28 bzw. 29 der Richtlinie 2008/98/EG integriert werden.

Die in Unterabsatz 1 genannten nationalen Programme werden innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Annahme überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert.

(3)  
Die in Absatz 1 genannten Programme decken insbesondere Produkte und Abfälle ab, für die keine spezifischen Anforderungen an die Sammlung, die Behandlung, das Recycling oder die Wiederverwendung gemäß dem Unionsrecht gelten. Bei anderen Produkten und Abfällen werden die Maßnahmen im Einklang mit dem Unionsrecht durchgeführt.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben b, c und d können die in diesen Buchstaben genannten Programme unbeschadet der Artikel 107 und 108 AEUV die Einführung finanzieller Anreize wie Rabatte, monetäre Vergütungen oder Pfandsysteme umfassen, um die Vorbereitung auf die Wiederverwendung und die Wiederverwendung von Produkten mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe und die Sammlung und Behandlung von Abfällen aus solchen Produkten zu fördern.

(4)  
Die in den Absätzen 1 und 2 genannten nationalen Maßnahmen werden so konzipiert, dass im Einklang mit dem AEUV keine Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen entstehen.
(5)  
Die Mitgliedstaaten weisen die Mengen der Bestandteile, die relevante Mengen kritischer Rohstoffe enthalten, die aus Elektro- und Elektronik-Altgeräten entfernt wurden, und die Mengen kritischer Rohstoffe, die aus solchen Geräten verwertet wurden, gesondert aus und erstatten darüber Bericht.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Format und die Einzelheiten dieser Berichterstattung festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der erste Berichtszeitraum erstreckt sich auf das erste vollständige Kalenderjahr nach dem Erlass dieser Durchführungsrechtsakte. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten, wenn sie der Kommission die Daten über die Mengen an rezyklierten Elektro- und Elektronik-Altgeräten gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2012/19/EU melden.

(6)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln in ihren gemäß Artikel 45 vorgelegten Berichten Informationen über die Annahme der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten nationalen Programme und über die Fortschritte bei der tatsächlichen Durchführung der gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels getroffenen Maßnahmen.
(7)  
Die Kommission erlässt bis zum 24. Mai 2025 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Liste von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen, die zumindest als Produkte, Bestandteile und Abfallströme mit relevantem Potenzial für die Verwertung kritischer Rohstoffe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben b und c gelten.

Bei der Erstellung dieser Liste berücksichtigt die Kommission

a) 

die Gesamtmenge kritischer Rohstoffe, die aus diesen Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen verwertbar sind,

b) 

inwieweit diese Produkte, Bestandteile und Abfallströme unter das Unionsrecht fallen,

c) 

Regelungslücken,

d) 

besondere Herausforderungen im Zusammenhang mit der Sammlung und Abfallbehandlung von Produkten, Bestandteilen und Abfallströmen,

e) 

die bestehenden Systeme der Abfallsammlung und -behandlung, die für Produkte, Bestandteile und Abfallströme gelten.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 27

Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen

(1)  

Betreiber, die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2006/21/EG zur Ausarbeitung von Abfallbewirtschaftungsplänen verpflichtet sind, übermitteln der zuständigen Behörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 jener Richtlinie eine vorläufige wirtschaftliche Bewertung der potenziellen Verwertung kritischer Rohstoffe aus

a) 

den in der Entsorgungseinrichtung gelagerten mineralischen Abfällen und

b) 

den anfallenden mineralischen Abfällen oder, sofern dies als effizienter erachtet wird, der gewonnenen Menge, bevor diese zu Abfall wird.

Die Betreiber sind von der Verpflichtung nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes befreit, wenn sie der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Richtlinie 2006/21/EG gegenüber mit plausibel nachweisen können, dass die mineralischen Abfälle keine kritischen Rohstoffe enthalten, deren Verwertung technisch möglich ist.

(2)  
Die in Absatz 1 genannte Bewertung umfasst mindestens eine Schätzung der Mengen und Konzentrationen kritischer Rohstoffe, die in den mineralischen Abfällen und in den gewonnenen Mengen enthalten sind, sowie eine Bewertung ihrer technischen und wirtschaftlichen Verwertbarkeit. Die Betreiber legen die Methoden fest, die zur Schätzung der Mengen und Konzentrationen verwendet werden.
(3)  
Die Betreiber von Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle legen der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Nummer 27 der Richtlinie 2006/21/EG die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Bewertung bis zum 24. November 2026 vor. Die Betreiber neuer Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle legen diese Bewertung der zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 der Richtlinie 2006/21/EG vor, wenn sie ihre Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 7 jener Richtlinie vorlegen.
(4)  

Die Mitgliedstaaten richten eine Datenbank der stillgelegten Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle auf ihrem Hoheitsgebiet, einschließlich aufgegebener Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle mit Ausnahme von stillgelegten Entsorgungseinrichtungen, bei denen aufgrund der besonderen Merkmale der Abfalldeponien oder der geologischen Bedingungen das Vorhandensein potenziell technisch verwertbarer Mengen kritischer Rohstoffe unwahrscheinlich ist. Diese Datenbank enthält Informationen über

a) 

den Standort, die räumliche Ausdehnung und die Abfallmenge oder gegebenenfalls die geschätzte Abfallmenge der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle,

b) 

den Betreiber oder früheren Betreiber der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle und gegebenenfalls dessen Rechtsnachfolger,

c) 

die ungefähren Mengen und Konzentrationen aller Rohstoffe, die in den mineralischen Abfällen und, soweit vorhanden, in den ursprünglichen Mineralvorkommen enthalten sind, gemäß Absatz 7,

d) 

alle zusätzlichen Daten, die der Mitgliedstaat als relevant erachtet, um die Verwertung kritischer Rohstoffe aus der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle zu ermöglichen.

(5)  
Die Mitgliedstaaten müssen bis zum 24. November 2027 Maßnahmen zur Förderung der Verwertung kritischer Rohstoffe aus mineralischen Abfällen annehmen und umsetzen, insbesondere aus stillgelegten Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle, die in die in Absatz 4 genannte Datenbank aufgenommen wurden, da sie potenziell wirtschaftlich verwertbare kritische Rohstoffe enthalten.
(6)  
Die in Absatz 4 genannte Datenbank wird bis zum ►C1  24. November 2025 ◄ eingerichtet und alle Informationen werden bis zum 24. Mai 2027 in diese Datenbank eingespeist. Sie wird in einer öffentlich zugänglichen und digitalen Form zur Verfügung gestellt und mindestens alle drei Jahre aktualisiert, um zusätzliche verfügbare Informationen und vor Kurzem stillgelegte oder neu ermittelte Einrichtungen aufzunehmen.
(7)  

Zur Bereitstellung der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Informationen führen die Mitgliedstaaten mindestens folgende Tätigkeiten durch:

a) 

für stillgelegte Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle überprüfen die Mitgliedstaaten bis zum ►C1  24. November 2025 ◄ die verfügbaren Genehmigungsunterlagen oder, wenn keine Genehmigungsunterlagen vorliegen, andere verfügbare Unterlagen;

b) 

bei solchen Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle, bei denen die verfügbaren Informationen auf das Vorhandensein potenziell wirtschaftlich verwertbarer Mengen kritischer Rohstoffe hindeuten könnten, führen die Mitgliedstaaten bis zum 24. Mai 2026 auch repräsentative geochemische Probennahmen durch;

c) 

für solche Entsorgungseinrichtungen für mineralische Abfälle, bei denen die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes beschriebenen Tätigkeiten potenziell wirtschaftlich verwertbare Mengen kritischer Rohstoffe ergeben haben, führen die Mitgliedstaaten bis zum 24. März 2027 auch eine detailliertere Probennahme mit anschließender chemischer und mineralogischer Beschreibung unter Einbeziehung der Kernprotokollierung oder gleichwertiger Techniken durch, sofern dies im Einklang mit den auf Unionsebene geltenden Umweltanforderungen und gegebenenfalls mit den Anforderungen der Richtlinie 2006/21/EG umweltverträglich ist.

(8)  
Die in Absatz 7 genannten Tätigkeiten werden im Rahmen der nationalen Rechtssysteme in Bezug auf Bodenschätze Abfälle, Eigentumsrechte, Eigentum an Grundstücken, und Umwelt- und Gesundheitsauswirkungen sowie alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen durchgeführt. Behindern diese Faktoren die Tätigkeiten, so bemühen sich die Behörden des Mitgliedstaats um die Zusammenarbeit mit dem Betreiber oder Eigentümer der Entsorgungseinrichtung für mineralische Abfälle. Die Ergebnisse der in Absatz 7 genannten Tätigkeiten werden als Teil der in Absatz 4 genannten Datenbank zugänglich gemacht. Soweit möglich nehmen die Mitgliedstaaten eine Klassifikation der stillgelegten Anlagen für mineralische Abfälle gemäß der Rahmenklassifikation der Vereinten Nationen für Ressourcen in die Datenbank auf.

Artikel 28

Recyclingfähigkeit von Dauermagneten

(1)  

Ab zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts stellt jede natürliche oder juristische Person, die Magnetresonanztomografen, Windenergiegeneratoren, Industrieroboter, Kraftfahrzeuge, leichte Verkehrsmittel, Kühlgeneratoren, Wärmepumpen, Elektromotoren, auch wenn Elektromotoren in andere Produkte integriert sind, Waschautomaten, Wäschetrockner, Mikrowellengeräte, Staubsauger oder Geschirrspüler auf dem Markt in Verkehr bringt, sicher, dass diese Produkte ein deutlich sichtbares, gut lesbares und unverwischbares Etikett tragen, auf dem Folgendes angegeben ist:

a) 

ob diese Produkte einen oder mehrere Dauermagnete enthalten,

b) 

wenn das Produkt einen oder mehrere Dauermagnete enthält, ob diese Dauermagnete zu einem der folgenden Typen gehören:

i) 

Neodym-Eisen-Bor,

ii) 

Samarium-Kobalt,

iii) 

Aluminium-Nickel-Kobalt,

iv) 

Ferrit.

(2)  
Die Kommission nimmt bis zum ►C1  24. November 2025 ◄ einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung des Formats für die Kennzeichnung gemäß Absatz 1 dieses Artikels an. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  
Ab zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts stellt jede natürliche oder juristische Person, die in Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere Dauermagnete der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Typen enthalten, sicher, dass ein Datenträger auf oder in dem Produkt vorhanden ist.
(4)  

Der in Absatz 3 genannte Datenträger wird mit einer eindeutigen Produktkennung verknüpft, die Zugang zu folgenden Informationen ermöglicht:

a) 

Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und gegebenenfalls elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden kann;

b) 

Angaben über Gewicht, Lage und chemische Zusammensetzung aller einzelnen im Produkt enthaltenen Dauermagnete sowie über das Vorhandensein und die Art der Magnetbeschichtungen, Klebstoffe und eventuell verwendeten Zusatzstoffe;

c) 

unbeschadet der Bereitstellung von Informationen für Behandlungsanlagen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2012/19/EU Informationen, die den Zugang zu allen und die sichere Entfernung aller im Produkt enthaltenen Dauermagnete ermöglichen, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zum Dauermagnet und dessen Entfernung erforderlich sind.

(5)  
Bei Produkten, bei denen die eingebauten Dauermagnete ausschließlich in einem oder mehreren in das Produkt eingebauten Elektromotoren enthalten sind, können die in Absatz 4 Buchstabe b genannten Angaben durch Informationen über den Standort dieser Elektromotoren ersetzt werden, und die in Absatz 4 Buchstabe c genannten Angaben können durch Informationen über den Zugang zu den Elektromotoren und deren Entfernung ersetzt werden, zumindest einschließlich der Abfolge aller Entfernungsschritte, Werkzeuge oder Technologien, die für den Zugang zu den Elektromotoren und deren Entfernung erforderlich sind.
(6)  
Für die in Absatz 3 genannten Produkte, für die gemäß einem anderen Rechtsakt der Union ein Produktpass erforderlich ist, werden die in Absatz 4 genannten Informationen in diesen Produktpass aufgenommen.
(7)  
Die natürliche oder juristische Person, die ein in Absatz 3 genanntes Produkt auf den Markt bringt, sorgt dafür, dass die in Absatz 4 genannten Informationen vollständig, aktuell und korrekt sind und während eines Zeitraums verfügbar bleiben, der mindestens der typischen Lebensdauer des Produkts plus zehn Jahre entspricht, auch nach einer Insolvenz, Liquidation oder Einstellung der Tätigkeit der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person in der Union. Diese Person kann einer anderen natürlichen oder juristischen Person die Befugnis erteilen, in seinem Namen zu handeln.

Die in Absatz 4 genannten Informationen beziehen sich auf das Produktmodell oder, falls die Informationen zwischen Einheiten desselben Modells voneinander abweichen, auf eine bestimmte Charge oder Einheit. Die in Absatz 4 genannten Informationen sind Reparaturunternehmen, Recycler, Marktüberwachungsbehörden und Zollbehörden zugänglich.

(8)  
Werden in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für eines der in Absatz 1 aufgeführten Produkte Informationsanforderungen für das Recycling von Dauermagneten festgelegt, so gelten für die betreffenden Produkte diese Anforderungen anstelle dieses Artikels.
(9)  
Produkte, die in erster Linie für Verteidigungs- oder Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind, sind von den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen ausgenommen.
(10)  
Dieser Artikel gilt ab dem 24. Mai 2029 für Magnetresonanztomografen, Kraftfahrzeuge und leichte Verkehrsmittel, bei denen es sich um typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L handelt.
(11)  

Dieser Artikel gilt nicht für

a) 

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858;

b) 

Teile eines Fahrzeugs außer dem Basisfahrzeug, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung für die Klasse N1, N2, N3, M2 oder M3 erteilt wurde;

c) 

Kleinserienfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/858.

(12)  
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um diese Verordnung durch eine Liste der Codes der Kombinierten Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates ( 9 ) und der Warenbezeichnungen, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Produkten entsprechen, zu ergänzen, um den Zollbehörden die Arbeit in Bezug auf diese Waren und die in diesem Artikel und in Artikel 29 festgelegten Anforderungen zu erleichtern.

Artikel 29

Rezyklatanteil von Dauermagneten

(1)  
Ab dem 24. Mai 2027 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, macht jede natürliche oder juristische Person, die in Artikel 28 Absatz 1 genannte Produkte in Verkehr bringt, die einen oder mehrere der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii genannten Dauermagnete enthalten und bei denen das Gesamtgewicht aller dieser Dauermagnete 0,2  kg übersteigt, den Anteil von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, der aus dem in den Dauermagneten enthaltenen Verbraucherabfall verwertet wurde, auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich.
(2)  
Bis zum 24. Mai 2026 erlässt die Kommission einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 38 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des Anteils von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden und in den Dauermagneten der in den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Produkte enthalten sind.

In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ) mit den für die betreffenden Produkte erforderlichen Anpassungen festgelegt. Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a) 

die Eignung des betreffenden Moduls für die Produktart und Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;

b) 

die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Relevanz der Konformitätsbewertung entsprechend der Art und der Höhe der Risiken;

c) 

falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen den in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG festgelegten Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen.

(3)  
Nach dem Inkrafttreten des gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakts und in jedem Fall bis zum 31. Dezember 2031 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen sie Mindestanteile für Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt festlegt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden und in dem Dauermagneten vorhanden sein müssen, der in den in Absatz 1 genannten Produkten enthalten ist.

Die in Unterabsatz 1 genannten delegierten Rechtsakte können unterschiedliche Mindestanteile für verschiedene Produkte vorsehen und bestimmte Produkte von dieser Verpflichtung ausschließen. Sie sehen Übergangsfristen vor, mit denen der Schwierigkeit Rechnung getragen wird, die unter die Maßnahme fallenden Produkte anzupassen, um die Konformität zu wahren.

Der in Unterabsatz 1 genannte Mindestanteil beruht auf einer vorherigen Folgenabschätzung, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

a) 

die bestehende und prognostizierte Verfügbarkeit von Neodym, Dysprosium, Praseodym, Terbium, Bor, Samarium, Nickel und Kobalt, die aus Verbraucherabfall verwertet werden;

b) 

die gemäß Absatz 1 erhobenen Informationen und die relative Verteilung des Kontingents des Rezyklatanteils in Dauermagneten, die in den in Absatz 1 genannten in Verkehr gebrachten Produkten enthalten sind;

c) 

der technische und wissenschaftliche Fortschritt, einschließlich erheblicher Veränderungen bei den Dauermagnet-Technologien, die sich auf die Art der verwerteten Rohstoffe auswirken;

d) 

der tatsächliche und potenzielle Beitrag eines Mindestanteils zu den Klima- und Umweltzielen der Union;

e) 

mögliche Auswirkungen auf die Funktionsweise von Produkten mit Dauermagneten;

f) 

die Notwendigkeit, unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf die Erschwinglichkeit von Dauermagneten und Produkten mit Dauermagneten zu verhindern.

(4)  
Werden in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für eines der in Absatz 1 aufgeführten Produkte Anforderungen an den Rezyklatanteil von Dauermagneten festgelegt, so gelten für die betreffenden Produkte diese Anforderungen anstelle dieses Artikels.
(5)  
Ab dem Zeitpunkt der Anwendung der in Absatz 1 festgelegten Anforderung stellen natürliche und juristische Personen, die die in Absatz 1 genannten Produkte in Verkehr bringen, wenn sie diese Produkte zum Verkauf anbieten, auch im Falle des Fernabsatzes, oder im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausstellen, sicher, dass ihre Kunden Zugang zu den in Absatz 1 genannten Informationen haben, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden sind.

Natürliche und juristische Personen, die die in Absatz 1 genannten Produkte in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Informationen irrezuführen oder zu verwirren. Produkte, die in erster Linie für Verteidigungs- oder Raumfahrtanwendungen ausgelegt sind, sind von den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen ausgenommen.

(6)  
Für Magnetresonanztomografen, Kraftfahrzeuge und leichte Verkehrsmittel, bei denen es sich um typgenehmigte Fahrzeuge der Klasse L handelt, gelten die Anforderungen der Absätze 1 und 5 fünf Jahre nach Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts.
(7)  

Dieser Artikel gilt nicht für

a) 

Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 3 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2018/858;

b) 

Teile eines Fahrzeugs außer dem Basisfahrzeug, für die eine Mehrstufen-Typgenehmigung für die Klasse N1, N2, N3, M2 oder M3 erteilt wurde;

c) 

Kleinserienfahrzeuge im Sinne von Artikel 3 Nummer 30 der Verordnung (EU) 2018/858.

ABSCHNITT 2

Zertifizierung und ökologischer Fußabdruck

Artikel 30

Anerkannte Systeme

(1)  
Regierungen, Industrieverbände und Zusammenschlüsse interessierter Organisationen, die Zertifizierungssysteme für die Nachhaltigkeit kritischer Rohstoffe entwickelt haben und beaufsichtigen (im Folgenden „Systemeigentümer“), können beantragen, dass ihre Systeme von der Kommission anerkannt werden.

Die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anträge müssen alle einschlägigen Nachweise für die Erfüllung der in Anhang IV festgelegten Kriterien enthalten.

Die Kommission erlässt bis 24. Mai 2027 Durchführungsrechtsakte, in denen eine einheitliche Vorlage festgelegt wird, zur die von Systemeigentümer zu verwenden ist, um die Mindestangaben zu übermitteln, die die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Anträge enthalten müssen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der Umfang der Unterlagen, die zum Ausfüllen der in Unterabsatz 3 genannten einheitlichen Vorlage erforderlich sind, muss angemessen sein.

(2)  
Stellt die Kommission auf der Grundlage der gemäß Absatz 1 dieses Artikels vorgelegten Nachweise fest, dass ein Zertifizierungssystem die in Anhang IV festgelegten Kriterien oder eine Untergruppe davon erfüllt, so erlässt sie Durchführungsrechtsakte, mit denen dieses System anerkannt wird und in dem die anerkannte Abdeckung des Systems angegeben wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  

Die anerkannte Abdeckung für jedes System wird anhand folgender Dimensionen angegeben:

a) 

die von dem System abgedeckten Abschnitte der Wertschöpfungskette für Rohstoffe;

b) 

die Abschnitte des Lebenszyklus eines Projekts, auch vor, während und nach dem Abschluss, die von dem System abgedeckt werden, und

c) 

die Nachhaltigkeitsdimensionen und die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Umweltrisikokategorien, die Gegenstand des Systems sind.

Die in Anhang IV Nummer 1 Buchstaben a bis d festgelegten Anforderungen sind eine Voraussetzung für die Anerkennung des Systems.

▼C2

(4)  
Die Kommission überprüft mindestens alle drei Jahre ab dem Tag der Anwendung eines gemäß Absatz 2 erlassenen Durchführungsrechtsaktes, ob das System weiterhin die in Anhang IV festgelegten Kriterien oder eine anerkannte Untergruppe dieser Kriterien erfüllt.

▼B

(5)  
Die Eigentümer anerkannter Systeme unterrichten die Kommission unverzüglich über alle Änderungen oder Aktualisierungen, die an diesen Systemen vorgenommen werden, im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Anhang IV festgelegten Kriterien oder einer anerkannten Untergruppe dieser Kriterien. Die Kommission prüft, ob sich solche Änderungen oder Aktualisierungen auf die Grundlage für die Anerkennung auswirken, und ergreift geeignete Maßnahmen.
(6)  
Gibt es Hinweise auf wiederholte oder erhebliche Fälle, in denen Wirtschaftsteilnehmer, die ein anerkanntes System anwenden, die Anforderungen dieses Systems nicht erfüllt haben, so prüft die Kommission in Absprache mit dem Eigentümer des anerkannten Systems, ob diese Fälle auf Mängel des Systems hindeuten, die die Grundlage für die Anerkennung beeinträchtigen, und ergreift geeignete Maßnahmen.
(7)  
Stellt die Kommission Mängel in einem anerkannten System fest, die sich auf die Grundlage für die Anerkennung auswirken, so kann sie dem Systemeigentümer eine angemessene Frist von höchstens zwölf Monaten einräumen, um Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.
(8)  
Versäumt es der Systemeigentümer oder weigert er sich, die erforderlichen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, und hat die Kommission festgestellt, dass die in Absatz 6 dieses Artikels genannten Mängel dazu führen, dass das System die Kriterien des Anhangs IV oder die anerkannte Untergruppe dieser Kriterien nicht mehr erfüllt, so widerruft die Kommission die Anerkennung des Systems mittels Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(9)  
Die Kommission erstellt ein Register anerkannter Systeme und hält es auf dem neuesten Stand. Dieses Register wird auf einer frei zugänglichen Website öffentlich zugänglich gemacht. Diese Website ermöglicht auch die Erhebung von Rückmeldungen von allen relevanten Interessenträgern in Bezug auf die Umsetzung anerkannter Systeme. Diese Rückmeldungen werden den betreffenden Systemeigentümern zur Prüfung übermittelt.

Artikel 31

Erklärung zum ökologischen Fußabdruck

(1)  
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des in Absatz 2 dieses Artikels genannten Berichts und der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für die Zwecke von Absatz 3 dieses Artikels wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung zur Festlegung von Vorschriften für die Berechnung und Überprüfung des ökologischen Fußabdrucks verschiedener kritischer Rohstoffe gemäß Anhang V und unter Berücksichtigung wissenschaftlich fundierter Bewertungsmethoden und einschlägiger internationaler Normen zu erlassen. In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften werden mindestens die drei relevantesten Umweltauswirkungskategorien genannt, auf die der größte Teil des gesamten ökologischen Fußabdrucks entfällt. Treibhausgasemissionen sind eine der Umweltkategorien. Die Erklärung zum Fußabdruck ist auf diese Umweltauswirkungskategorien beschränkt.
(2)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum ►C1  24. November 2025 ◄ einen Bericht vor, in dem sie darlegt, welche kritischen Rohstoffe bei der Bewertung der Frage, ob die Verpflichtung zur Angabe des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe notwendig und verhältnismäßig ist, Vorrang haben.

Für die kritischen Rohstoffe, die die Kommission als vorrangig eingestuft hat, legt die Kommission spätestens 12 Monate nach der Übermittlung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Berichts die Schlussfolgerungen der Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit für die Zwecke von Absatz 3 vor.

(3)  
Die Kommission erlässt Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften für einen bestimmten kritischen Rohstoff, wenn sie unter Berücksichtigung der verschiedenen relevanten Umweltauswirkungskategorien zu dem Schluss gekommen ist, dass der betreffende kritische Rohstoff einen erheblichen ökologischen Fußabdruck hat und dass daher eine Verpflichtung zur Angabe des ökologischen Fußabdrucks dieses kritischen Rohstoffs in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Umweltauswirkungskategorien beim Inverkehrbringen notwendig und verhältnismäßig ist, um zu den Klima- und Umweltzielen der Union beizutragen, indem die Versorgung mit kritischen Rohstoffen mit einem geringeren ökologischen Fußabdruck erleichtert wird.
(4)  

Bei der Prüfung, ob die in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung erforderlich ist, berücksichtigt die Kommission

a) 

die Frage, ob und wie und wie effizient die Klima- und Umweltziele der Union bereits durch andere Rechtsakte der Union erreicht werden, die für den betreffenden kritischen Rohstoff gelten;

b) 

das Vorhandensein und die Übernahme einschlägiger internationaler Normen und Leitlinien oder die Aussichten auf eine Einigung auf solche Normen auf internationaler Ebene sowie nachhaltige Praktiken auf dem Markt, einschließlich der gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannten freiwilligen Systeme;

c) 

die Wirksamkeit strategischer Partnerschaften, strategischer Projekte, Handelsabkommen und anderer internationaler Instrumente sowie der Öffentlichkeitsarbeit der Union im Hinblick auf die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union;

d) 

die damit verbundenen wirtschaftlichen Kosten und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsteilnehmer.

(5)  

Die Kommission führt eine vorherige Folgenabschätzung durch, um zu entscheiden, ob ein delegierter Rechtsakt nach Absatz 1 erlassen wird. Diese Bewertung muss

a) 

unter anderem auf einer Konsultation folgender Parteien beruhen:

i) 

aller relevanten Interessenträger, z. B. Industrie einschließlich der nachgelagerten Industrie, KMU und gegebenenfalls Handwerk, Sozialpartner, Händler, Einzelhändler, Einführer, Organisationen, die sich für die Gesundheit des Menschen und den Umweltschutz einsetzen, Verbraucherorganisationen und Wissenschaftler,

ii) 

der Drittländer oder überseeischen Länder und Gebiete, deren Handel mit der Union durch diese Verpflichtung erheblich beeinträchtigt werden könnte,

iii) 

des Ausschusses,

iv) 

gegebenenfalls Agenturen der Union mit Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes;

b) 

sicherstellen, dass solche Maßnahmen nicht in der Absicht oder mit der Wirkung ausgearbeitet, angenommen oder angewandt werden, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu schaffen, und dass sie nicht handelsbeschränkender sind, als es für die Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union erforderlich ist, wobei zu berücksichtigen ist, dass Lieferanten aus Drittländern einer solchen Erklärung so nachkommen können, dass die aggregierten Handelsströme und die Kosten kritischer Rohstoffe nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden;

c) 

bewerten, ob ähnliche Verpflichtungen nach dem Unionsrecht die beabsichtigte Wirkung entfaltet und erheblich zur Verwirklichung der Umweltziele der Union beigetragen haben;

d) 

beurteilen, ob die Maßnahme zur Verwirklichung der Klima- und Umweltziele der Union beitragen würde, ohne die Fähigkeit der Industrie der Union, den betreffenden kritischen Rohstoff zu beziehen, unverhältnismäßig zu beeinträchtigen.

(6)  
Jede natürliche oder juristische Person, die kritische Rohstoffe, einschließlich verarbeiteter und rezyklierter Rohstoffe, in Verkehr bringt, für die die Kommission Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften gemäß Absatz 1 erlassen hat, stellt eine Erklärung zum ökologischen Fußabdruck zur Verfügung.

Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt für jede einzelne Art der in Verkehr gebrachten kritischen Rohstoffe und gilt nicht für kritische Rohstoffe, die in Zwischen- oder Endprodukten enthalten sind.

(7)  

Die in Absatz 6 genannte Erklärung zum ökologischen Fußabdruck muss folgende Angaben enthalten:

a) 

Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke und Postanschrift der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und elektronische Kommunikationsmittel, unter denen sie kontaktiert werden kann;

b) 

Informationen über die Art des kritischen Rohstoffs, für den die Anmeldung gilt,

c) 

Informationen über das Land und die Region, in denen der kritische Rohstoff gewonnen, verarbeitet, raffiniert bzw. rezykliert wurde,

d) 

den ökologischen Fußabdruck der kritischen Rohstoffe, der gemäß den nach Absatz 1 erlassenen geltenden Überprüfungs- und Berechnungsvorschriften berechnet wird,

e) 

die Leistungsklasse für den ökologischen Fußabdruck, der der kritische Rohstoff entspricht und die gemäß dem nach Absatz 8 erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt wurde,

f) 

einen Weblink, über den auf eine öffentliche Fassung der Studie zurückgegriffen werden kann, auf die sich die Ergebnisse der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck stützen.

(8)  
Die Kommission erlässt innerhalb eines angemessenen Zeitraums delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 38, um diese Verordnung durch die Festlegung von Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck kritischer Rohstoffe, für die Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erlassen wurden, im Einklang mit Anhang V zu ergänzen.
(9)  
Bei der Festlegung der Vorschriften für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks von Zwischen- und Endprodukten, die kritische Rohstoffe enthalten, schreibt die Kommission, soweit möglich, die Anwendung der in diesem Artikel genannten Vorschriften zur Berechnung des ökologischen Fußabdrucks vor.
(10)  
Die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck wird auf einer frei zugänglichen Website zur Verfügung gestellt und muss leicht zu verstehen sein.

Der Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Erklärung zum ökologischen Fußabdruck gemäß Absatz 6 dieses Artikels erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(11)  
Wenn natürliche und juristische Personen, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringen, kritische Rohstoffe zum Verkauf anbieten, auch im Fernabsatz, oder diese im Rahmen einer Geschäftstätigkeit ausstellen, stellen sie sicher, dass ihre Kunden Zugang zu der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck haben, bevor sie durch einen Kaufvertrag gebunden sind.

Natürliche und juristische Personen, die kritische Rohstoffe in Verkehr bringen, dürfen keine Etiketten, Zeichen, Symbole oder Aufschriften bereitstellen oder anbringen, die geeignet sind, die Kunden in Bezug auf die in der Erklärung zum ökologischen Fußabdruck enthaltenen Informationen irrezuführen oder zu verwirren.

ABSCHNITT 3

Freier Warenverkehr, Konformität und Marktüberwachung

Artikel 32

Freier Warenverkehr

(1)  
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Produkten, die Dauermagnete enthalten, oder von kritischen Rohstoffen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht aus Gründen verbieten, beschränken oder behindern, die mit Informationen über das Recycling oder den Rezyklatanteil von Dauermagneten oder mit Informationen über den ökologischen Fußabdruck der unter diese Verordnung fallenden kritischen Rohstoffe zusammenhängen.
(2)  
Auf Messen, Ausstellungen, Vorführungen oder ähnlichen Veranstaltungen dürfen die Mitgliedstaaten nicht verhindern, dass Produkte, die Dauermagnete enthalten, oder kritische Rohstoffe, die dieser Verordnung nicht entsprechen, gezeigt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Produkte oder kritischen Rohstoffe dieser Verordnung nicht entsprechen und dass sie erst auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn ihre Konformität mit dieser Verordnung hergestellt ist.

Artikel 33

Konformität und Marktüberwachung

(1)  
Bevor die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen ein unter Artikel 28 oder 29 fallendes Produkt in Verkehr bringen, stellen sie sicher, dass das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und die erforderlichen technischen Unterlagen erstellt wurden. Wurde durch das Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Produkt den geltenden Anforderungen entspricht, so stellen die verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen sicher, dass eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt und die CE-Kennzeichnung angebracht wurde.
(2)  
Das Konformitätsbewertungsverfahren für Produkte, die unter die Anforderungen des Artikels 28 dieser Verordnung fallen, ist das in Anhang IV der Richtlinie 2009/125/EG festgelegte Verfahren, es sei denn, diese Produkte fallen auch unter die Anforderungen des Artikels 29 dieser Verordnung; in diesem Fall ist das Konformitätsbewertungsverfahren das Verfahren, das in den gemäß Artikel 29 Absatz 2 dieser Verordnung erlassenen Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften festgelegt ist.
(3)  
Dieser Artikel gilt nicht für Produkte, die unter eine Typgenehmigung nach der Verordnung (EU) 2018/858 oder der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 fallen.

Artikel 34

Umsetzung und Angleichung an die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der Artikel 28, 29, 31 und 33 zu erlassen, um

a) 

Anforderungen an die technische Konzeption und den Betrieb des Datenträgers und der eindeutigen Produktkennung gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 festzulegen;

b) 

auf technische Normen zu verweisen, die in Bezug auf den Datenträger und die eindeutige Produktkennung gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 zu verwenden sind;

c) 

Vorschriften für die Aufnahme der in Artikel 28 Absatz 4 genannten eindeutigen Produktkennung in Register, die für die Marktüberwachung und Zollkontrollen relevant sind, festzulegen;

d) 

Anforderungen in Bezug auf Zollkontrollen in Verbindung mit dem Datenträger und der eindeutigen Produktkennung gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 festzulegen;

e) 

Verfahren für den Umgang mit Produkten festzulegen, die ein Risiko auf nationaler Eben oder einen formalen Verstoß darstellen, sowie damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen für den Fall, dass Einwände gegen die ergriffenen Marktüberwachungsmaßnahmen erhoben werden;

f) 

Anforderungen in Verbindung mit der EU-Konformitätserklärung sowie allgemeine Grundsätze und Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung festzulegen.

Diese delegierten Rechtsakte verweisen auf andere Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, insbesondere auf die Richtlinie 2009/125/EG, und stellen die Abstimmung damit sicher und tragen der Notwendigkeit Rechnung, den Verwaltungsaufwand zu begrenzen und gleichzeitig die wirksame Umsetzung der Artikel 28, 29 und 31 der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.

KAPITEL 6

GOVERNANCE

Artikel 35

Europäischer Ausschuss für kritische Rohstoffe

(1)  
Es wird der Europäische Ausschuss für kritische Rohstoffe (im Folgenden „Ausschuss“) eingerichtet.
(2)  
Der Ausschuss berät die Kommission und nimmt die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben wahr.

Artikel 36

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses

(1)  
Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern aller Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen. Den Vorsitz führt die ein Vertreter der Kommission (im Folgenden „Vorsitz“).
(2)  
Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter für den Ausschuss. Soweit dies für die Arbeitsweise und das Fachwissen von Belang ist, kann ein Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den verschiedenen Aufgaben des Ausschusses verschiedene Vertreter benennen. Jedes in den Ausschuss ernannte Mitglied hat einen Stellvertreter. Nur Mitgliedstaaten sind stimmberechtigt. Jeder Mitgliedstaat hat unabhängig von der Zahl seiner Vertreter nur eine Stimme.

Der Vorsitz lädt Vertreter des Europäischen Parlaments ein, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen, einschließlich an den Sitzungen der in Absatz 8 genannten ständigen oder nichtständigen Untergruppen.

(3)  
Gegebenenfalls kann der Vorsitz Vertreter der Industrie, insbesondere von KMU, der Zivilgesellschaft, der Wissenschaft, der Gewerkschaften, lokaler oder regionaler Behörden, von Drittländern, ÜLGs sowie der Europäischen Verteidigungsagentur, der Europäischen Chemikalienagentur, der Europäischen Umweltagentur und des Europäischen Auswärtigen Dienstes einladen, als Beobachter an den Sitzungen des Ausschusses oder seiner ständigen oder nichtständigen Untergruppen gemäß Absatz 8 teilzunehmen oder schriftliche Beiträge zu leisten. Beobachter beteiligen sich nicht an der Ausarbeitung von Ratschlägen des Ausschusses und seiner Untergruppen.
(4)  
Der Ausschuss gibt sich in seiner ersten Sitzung auf Vorschlag der Kommission mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.
(5)  
Der Ausschuss tritt in regelmäßigen Abständen zusammen, um die wirksame Wahrnehmung seiner Aufgaben gemäß dieser Verordnung zu ermöglichen. Erforderlichenfalls tritt der Ausschuss auf begründeten Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen, der ein begründetes besonderes Interesse in Bezug auf ein strategisches Projekt in seinem Hoheitsgebiet geltend macht, das eine zusätzliche Sitzung rechtfertigt.

Der Ausschuss tritt zusammen mindestens

a) 

alle drei Monate für die Bewertung von Anträgen für strategische Projekte gemäß Kapitel 3 Abschnitt 2,

b) 

alle sechs Monate für die Entwicklung der Überwachung gemäß Kapitel 4,

c) 

einmal jährlich, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der Exploration gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 zu erörtern, auch im Hinblick auf Aktualisierungen der Listen strategischer oder kritischer Rohstoffe.

(6)  
Die Kommission koordiniert die Tätigkeiten des Ausschusses durch ein Exekutivsekretariat, das technische und logistische Unterstützung leistet.
(7)  

Der Ausschuss

a) 

erörtert regelmäßig die Umsetzung von Artikel 9 und informiert über bewährte Verfahren, um das Genehmigungsverfahren für Projekte im Bereich kritische Rohstoffe zu beschleunigen und die Beteiligung und Konsultation der Öffentlichkeit in Bezug auf diese Projekte zu verbessern;

b) 

schlägt der Kommission gegebenenfalls Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 vor, die von den zentralen Anlaufstellen zu berücksichtigen sind;

c) 

erörtert regelmäßig die Durchführung der strategischen Projekte und erforderlichenfalls Maßnahmen, die der Projektträger oder der Mitgliedstaat, dessen Hoheitsgebiet von einem strategischen Projekt betroffen ist, ergreifen könnte, um die Durchführung dieser strategischen Projekte gemäß Artikel 15 weiter zu erleichtern;

d) 

berät die Kommission bei der Bewertung der Einrichtung des Systems für eine gemeinsame Beschaffung gemäß Artikel 25;

e) 

erleichtert den Austausch über bewährte Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten, um ihre nationalen Programme gemäß Artikel 26 zu verbessern.

(8)  
Der Ausschuss kann ständige oder nichtständige Untergruppen zu spezifischen Fragen und Aufgaben einrichten.

Der Ausschuss setzt mindestens die folgenden ständigen Untergruppen ein:

a) 

eine Untergruppe zur Erörterung und Koordinierung der Finanzierung strategischer Projekte gemäß Artikel 16, zu der Vertreter nationaler Förderbanken und -institute, von Exportkreditagenturen, der europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, der Europäischen Investitionsbank-Gruppe, anderer internationaler Finanzinstitutionen, einschließlich der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und gegebenenfalls privater Finanzinstitute, als Beobachter eingeladen werden;

b) 

eine Untergruppe zur Erörterung und zum Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Verbesserung des Wissens der Öffentlichkeit über die Lieferkette für kritische Rohstoffe und zum Austausch über bewährte Verfahren in Bezug auf die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Interessenträgern an Projekten im Bereich kritische Rohstoffe, zu deren Sitzungen regelmäßig Vertreter von Organisationen der Zivilgesellschaft als Beobachter eingeladen werden;

c) 

eine Untergruppe, in der nationale oder gegebenenfalls regionale geologische Institute oder Erhebungen oder — in Ermangelung solcher Einrichtungen oder Erhebungen — die für die allgemeine Exploration zuständige nationale Behörde zusammengeschlossen sind, um zur Koordinierung der gemäß Artikel 19 erstellten nationalen Explorationsprogramme beizutragen;

d) 

eine Untergruppe zur Erörterung und zum Meinungsaustausch über Maßnahmen zur Förderung der Kreislauffähigkeit, der Ressourceneffizienz und der Substitution kritischer Rohstoffe;

e) 

eine Untergruppe, in der nationale Versorgungs- und Informationsagenturen für kritische Rohstoffe oder — in Ermangelung einer solchen Agentur — die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um einen Beitrag zur Überwachung und zu den Stresstests der Kommission gemäß Artikel 20 zu leisten;

f) 

eine Untergruppe, in der die nationale Notfallagentur und die für strategische Vorräte zuständigen nationalen Behörden oder — in Ermangelung einer solchen Agentur und Behörde — die für diese Angelegenheit zuständige nationale Behörde zusammenkommen, um zur Koordinierung der strategischen Vorräte gemäß Artikel 23 beizutragen.

Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben gewährleistet der Ausschuss gegebenenfalls die Koordinierung, die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den einschlägigen nach dem Unionsrecht eingerichteten Strukturen für Krisenreaktion und Krisenvorsorge.

(9)  
Der Ausschuss ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die sichere Handhabung und Verarbeitung vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen gemäß Artikel 46 zu gewährleisten.
(10)  
Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften, Entscheidungen einvernehmlich zu treffen.

Artikel 37

Internationale Zusammenarbeit und strategische Partnerschaften

(1)  

Der Ausschuss erörtert regelmäßig Folgendes:

a) 

inwieweit die von der Union geschlossenen strategischen Partnerschaften zu Folgendem beitragen:

i) 

zur Verbesserung der Versorgungssicherheit der Union, unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Richtwerte,

ii) 

zur Verbesserung der Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe zwischen der Union und Partnerländern, einschließlich durch Programme für den Aufbau von Kapazitäten und den Transfer von Technologien zur Förderung der Kreislauffähigkeit und eines verantwortungsvollen Recyclings kritischer Rohstoffe in den Erzeugerländern;

iii) 

zu der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Partnerländer, unter anderem durch die Förderung von nachhaltigen Verfahren und Verfahren der Kreislaufwirtschaft, menschenwürdiger Arbeitsbedingungen und der Achtung der Menschenrechte entlang ihrer Wertschöpfungsketten für kritische Rohstoffe;

b) 

die Widerspruchsfreiheit und potenzielle Synergien zwischen der bilateralen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit einschlägigen Drittländern und den von der Union im Rahmen strategischer Partnerschaften durchgeführten Maßnahmen;

c) 

welche Drittländer mit Blick auf den Abschluss strategischer Partnerschaften Vorrang haben sollten, wobei folgende Kriterien zu berücksichtigen sind:

i) 

der potenzielle Beitrag zur Versorgungssicherheit sowie zu deren Widerstandsfähigkeit unter Berücksichtigung der potenziellen Reserven, Gewinnungs-, Verarbeitungs- und Recyclingkapazitäten eines Drittlands im Bereich kritische Rohstoffe,

ii) 

ob eine Zusammenarbeit zwischen der Union und einem Drittland die Fähigkeit eines Drittlands verbessern könnte, die Überwachung, Vermeidung und Minimierung negativer Umweltauswirkungen durch seinen Regulierungsrahmen und dessen Umsetzung, durch die Anwendung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und Arbeitnehmerrechte insbesondere in Bezug auf Zwangsarbeit und Kinderarbeit, durch eine sinnvolle Zusammenarbeit mit lokalen Gemeinschaften, einschließlich indigener Völker, durch die Anwendung transparenter, verantwortungsvoller Geschäftspraktiken und die Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf das ordnungsgemäße Funktionieren der öffentlichen Verwaltung und die Rechtsstaatlichkeit sicherzustellen,

iii) 

ob es bestehende Kooperationsabkommen zwischen der Union und einem Drittland gibt sowie in Bezug auf aufstrebende Märkte und Entwicklungsländer das Potenzial für die Einführung von Global Gateway-Investitionsprojekten, einschließlich mit Blick auf die Förderung von Investitionen in strategische Projekte,

iv) 

in Bezug auf aufstrebende Märkte und Entwicklungsländer, ob und wie eine Partnerschaft zur lokalen Wertschöpfung, einschließlich nachgelagerter Aktivitäten, beitragen könnte und für die Union und das Partnerland von gegenseitigem Nutzen wäre;

d) 

Ratschläge an die Kommission dahingehend, wie sichergestellt werden kann, dass die in diesem Absatz genannten strategischen Partnerschaften mit der Politik der Union gegenüber aufstrebenden Märkten und Entwicklungsländern im Einklang stehen.

(2)  
Die in Erörterungen des Ausschusses gemäß Absatz 1 lassen die Vorrechte des Rates gemäß den Verträgen unberührt.
(3)  

Die Mitgliedstaaten

a) 

unterrichten die Kommission über ihre bilaterale Zusammenarbeit mit einschlägigen Drittländern, wenn deren Geltungsbereich die Wertschöpfungskette für kritische Rohstoffe umfasst;

b) 

können die Kommission bei der Umsetzung der in den strategischen Partnerschaften festgelegten Kooperationsmaßnahmen entlang der Wertschöpfungskette für Rohstoffe unterstützen.

(4)  
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat einmal jährlich über den Inhalt und das Ergebnis der Erörterungen des Ausschusses gemäß Absatz 1.

KAPITEL 7

ÜBERTRAGENE BEFUGNISSE UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 38

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 12, Artikel 29 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absätze 1 und 8 und Artikel 34 Absatz 1 wird der Kommission für einen Zeitraum von acht Jahren ab dem 24. Juni 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von acht Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 12, Artikel 29 Absätze 2 und 3, Artikel 31 Absätze 1 und 8 und Artikel 34 Absatz 1 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 28 Absatz 12, Artikel 29 Absatz 2 oder 3, Artikel 31 Absatz 1 oder 8 oder Artikel 34 Absatz 1 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 39

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL 8

ÄNDERUNGEN

Artikel 40

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013

In Abschnitt C1 der Tabelle in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 wird folgender Eintrag angefügt:



„15a

18

Anforderungen an die Kreislauffähigkeit des Dauermagnets

Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1)

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

X

(*1)   

Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).“

Artikel 41

Änderung der Verordnung (EU) 2018/858

In der Tabelle in Anhang II Teil I Abschnitt G „Umweltverträglichkeit und Emissionen“ der Verordnung (EU) 2018/858 wird folgender Eintrag angefügt:



„G 15

Anforderungen an die Kreislauffähigkeit des Dauermagnets

Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1)

X

X

X

X

X

X

 

 

 

 

X

X

(*1)   

Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).“

Artikel 42

Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1724

Die Verordnung (EU) 2018/1724 wird wie folgt geändert:

1. 

in Anhang I wird die folgende Spalte angefügt:



„AJ.  Projekte im Bereich kritische Rohstoffe

1.  die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichteten zentralen Anlaufstellen

2.  Informationen über das Genehmigungsverfahren

3.  Informationen über Finanzierungs- und Investitionsdienstleistungen

4.  Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten auf Ebene der Union oder der Mitgliedstaaten

5.  Informationen über Dienstleistungen zur Unterstützung von Unternehmen, darunter u. a. Körperschaftsteuererklärungen, lokale Steuergesetze oder Arbeitsrecht

(*1)   

Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).“

2. 

in Anhang II wird die folgende Zeile eingefügt.



„Projekte im Bereich kritische Rohstoffe

Verfahren, das alle einschlägigen Genehmigungen für den Bau und den Betrieb von Projekten im Bereich kritische Rohstoffe umfasst, einschließlich Bau-, Chemie- und Netzanschlussgenehmigungen sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen und -genehmigungen, sofern diese erforderlich sind, und das alle Anträge und Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1252 eingerichtete zuständige zentrale Anlaufstelle umfasst.

Alle Ergebnisse im Zusammenhang mit den Verfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit des Antrags bis zur Mitteilung der umfassenden Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1252 eingerichtete zentrale Anlaufstelle.“

3. 

dem Anhang III wird folgende Nummer angefügt:

„9. 

Die zuständige zentrale Anlaufstelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2024/1252.“

Artikel 43

Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1020

Die Verordnung (EU) 2019/1020 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

▼C2

„(5)  
Dieser Artikel gilt nur für Produkte, die Gegenstand der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011 ( *1 ), (EU) 2016/425 ( *2 ), (EU) 2016/426 ( *3 ), (EU) 2023/1542 ( *4 ) und (EU) 2024/1252 ( *5 ) und der Richtlinien 2000/14/EG ( *6 ), 2006/42/EG ( *7 ), 2009/48/EG ( *8 ), 2009/125/EG ( *9 ), 2011/65/EU ( *10 ), 2013/29/EU ( *11 ), 2013/53/EU ( *12 ), 2014/29/EU ( *13 ), 2014/30/EU ( *14 ) , 2014/31/EU ( *15 ), 2014/32/EU ( *16 ), 2014/34/EU ( *17 ), 2014/35/EU ( *18 ), 2014/53/EU ( *19 ) und 2014/68/EU ( *20 ) des Europäischen Parlaments und des Rates sind.“

▼B

2. 

In Anhang I wird folgende Nummer angefügt:

„71. Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj), soweit sie die in den Artikel 28, 29 oder 31 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen betrifft.“

KAPITEL 9

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 44

Überwachung der Fortschritte

(1)  
Die Kommission übermittelt bis zum ►C1  24. November 2025 ◄ einen Bericht mit ungefähren Prognosen für den jährlichen Verbrauch jedes kritischen Rohstoffs in den Jahren 2030, 2040 und 2050, einschließlich einer niedrigen Prognose, einer hohen Prognose und einer Referenzprognose, sowie mit ungefähren Richtwerten für die Gewinnung und Verarbeitung der einzelnen strategischen Rohstoffe mit Blick auf die Erreichung der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a festgelegten Richtwerte für das Jahr 2030.
(2)  
Bis zum 24. Mai 2027 und danach alle drei Jahre überwacht die Kommission unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Ausschusses die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Richtwerte sowie der Mäßigung des zu erwartenden ansteigenden Verbrauchs von kritischen Rohstoffen in der Union gemäß Artikel 5 Absatz 2 und veröffentlicht einen Bericht, in dem die Fortschritte der Union bei der Erreichung dieser Richtwerte und dieser Mäßigung im Einzelnen dargelegt werden.
(3)  

Der in Absatz 2 genannte Bericht enthält Folgendes:

a) 

quantitative Informationen über den Umfang der Fortschritte der Union bei der Erreichung der Richtwerte und Mäßigung gemäß Artikel 5,

b) 

eine Liste der zwischen der Union und Drittländern geschlossenen strategischen Partnerschaften in Bezug auf Rohstoffe sowie

c) 

eine Bewertung des Beitrags der strategischen Partnerschaften zur Erreichung des in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Richtwerts.

Für die Zwecke dieses Artikels sind Wirtschaftsakteure nicht verpflichtet, über die gemäß Artikel 21 übermittelten Informationen hinaus weitere Informationen zu übermitteln.

(4)  
Um die kohärente Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, überwacht die Kommission die Kohärenz der Maßnahmen, die sie zu ihrer Umsetzung ergreift, mit anderem Unionsrecht. Zu diesem Zweck veröffentlicht die Kommission ferner bis zum 24. Mai 2025 einen Bericht über die Vereinbarkeit dieser Verordnung mit anderen Rechtsvorschriften der Union.
(5)  
Gelangt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts zu dem Schluss, dass die Union die in Artikel 5 genannten Ziele voraussichtlich nicht erreichen wird, so bewertet sie, ob es durchführbar und verhältnismäßig ist, Maßnahmen vorzuschlagen, um die Verwirklichung dieser Ziele sicherzustellen.
(6)  
Die Kommission fordert die europäischen Normungsorganisationen auf, europäische Normen oder europäische Normungsdokumente zur Unterstützung der Ziele dieser Verordnung auszuarbeiten.

Artikel 45

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 24. Mai 2026 und danach jährlich einen Bericht mit den Angaben gemäß Artikel 19 Absatz 5, Artikel 21 Absätze 1 und 2, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 5 und Artikel 26 Absatz 6.

Wirtschaftsakteure sind nicht verpflichtet, über die im Zusammenhang mit den in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen übermittelten Informationen hinaus weitere Informationen zu übermitteln.

(2)  
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung einer Vorlage für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichte erlassen. In der Vorlage kann angegeben werden, wie die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen auszudrücken sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.
(3)  
Die in den Berichten nach Absatz 1 dieses Artikels enthaltenen Informationen unterliegen Artikel 46.

Artikel 46

Umgang mit vertraulichen Informationen

(1)  
Die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung erlangten Informationen dürfen nur für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden und werden durch das einschlägige Unionsrecht und das einschlägige nationale Recht geschützt.
(2)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten nach Maßgabe des Unionsrechts und des einschlägigen nationalen Rechts den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen und anderer in Anwendung dieser Verordnung erlangten und verarbeiteten sensiblen, vertraulichen und als Verschlusssache eingestuften Informationen, einschließlich Empfehlungen und zu ergreifender Maßnahmen.
(3)  
Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht oder dem einschlägigen nationalen Recht, dass der Geheimhaltungsgrad von Verschlusssachen, die gemäß dieser Verordnung bereitgestellt oder ausgetauscht werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers weder herabgestuft noch aufgehoben wird.
(4)  
Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Auffassung, dass die Offenlegung zusammengefasster Informationen gemäß Artikel 22 wahrscheinlich sein nationales Sicherheitsinteresse beeinträchtigen würde, so kann er der Offenlegung dieser Informationen durch die Kommission durch eine begründete Mitteilung widersprechen.
(5)  
Die Kommission und die nationalen Behörden, ihre Beamten, Bediensteten und sonstigen Personen, die unter ihrer Aufsicht arbeiten, gewährleisten im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und dem einschlägigen nationalen Recht und die Vertraulichkeit der bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Tätigkeiten erlangten Informationen. Diese Verpflichtung gilt auch für alle Vertreter der Mitgliedstaaten, Beobachter, Sachverständige und sonstige Teilnehmer, die gemäß Artikel 36 an den Sitzungen des Ausschusses teilnehmen.
(6)  
Die Kommission sieht standardisierte und sichere Mittel für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung der gemäß dieser Verordnung erlangten Informationen vor.
(7)  
Etwaige Verpflichtungen zur Weitergabe von Informationen gemäß dieser Verordnung gelten nicht für Daten, die die wesentlichen Sicherheits- oder Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten betreffen.

Artikel 47

Strafen

Bis zum ►C1  24. November 2025 ◄ legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Strafen fest, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die verhängten Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 48

Bewertung

(1)  
Bis zum ►C1  24. Mai 2029 ◄ nimmt die Kommission eine Bewertung dieser Verordnung vor dem Hintergrund der mit ihr verfolgten Ziele vor und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.
(2)  

In dem in Absatz 1 genannten Bericht wird zumindest Folgendes bewertet:

a) 

die Angemessenheit dessen, Höchstwerte für den ökologischen Fußabdruck von kritischen Rohstoffen festzulegen, für die Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften erlassen wurden, und ob es erforderlich ist, die Lieferketten für kritische Rohstoffe nach 2030 weiter zu stärken,

b) 

die Angemessenheit der Festlegung von Richtwerten für 2040 und 2050 auf aggregierter Ebene und für alle strategischen Rohstoffe;

c) 

die Kohärenz zwischen dem Umweltrecht der Union und dieser Verordnung, insbesondere in Bezug auf den Prioritätsstatus der strategischen Projekte,

d) 

die Verfügbarkeit von Informationen über die Abfallmenge und den Gehalt an strategischen Rohstoffen in einschlägigen Abfallströmen,

e) 

die Auswirkungen des gemäß Artikel 25 eingerichteten Systems für eine gemeinsame Beschaffung auf den Wettbewerb im Binnenmarkt;

f) 

die Angemessenheit weiterer Maßnahmen zur Steigerung der Sammlung, Sortierung und Verarbeitung von Abfällen, insbesondere im Hinblick auf Metallschrott, einschließlich Eisenschrott.

(3)  
Die Kommission legt auf der Grundlage des in Absatz 1 genannten Berichts gegebenenfalls Legislativvorschläge vor.

Artikel 49

Inkrafttreten

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels gelten die Artikel 40 und 41 ab dem ►C1  24. Mai 2029 ◄ .

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Strategische Rohstoffe

Abschnitt 1

Liste der strategischen Rohstoffe

Die folgenden Rohstoffe gelten als strategisch:

a) 

Bauxit/Aluminiumoxid/Aluminium

b) 

Bismut

c) 

Bor — metallurgische Qualität

d) 

Kobalt

e) 

Kupfer

f) 

Gallium

g) 

Germanium

h) 

Lithium — Batteriequalität

i) 

Magnesiummetall

j) 

Mangan — Batteriequalität

k) 

Grafit — Batteriequalität

l) 

Nickel — Batteriequalität

m) 

Metalle der Platingruppe

n) 

Seltenerdmetalle für Dauermagnete (Nd, Pr, Tb, Dy, Gd, Sm und Ce)

o) 

Siliciummetall

p) 

Titanmetall

q) 

Wolfram

Abschnitt 2

Methodik zur Auswahl strategischer Rohstoffe

1. Die strategische Bedeutung wird auf der Grundlage der Bedeutung eines Rohstoffs für den grünen und den digitalen Wandel sowie für Verteidigungs- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen bestimmt, wobei folgende Kriterien zugrunde gelegt werden:

a) 

die Menge der strategischen Technologien, die einen Rohstoff als Input verwenden;

b) 

die Menge eines Rohstoffs, der für die Herstellung relevanter strategischer Technologien benötigt wird;

c) 

die erwartete weltweite Nachfrage nach einschlägigen strategischen Technologien.

2. Das prognostizierte Nachfragewachstum (DF/C,τ ) wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

DFτ ist die weltweite jährliche Prognose der Nachfrage nach einem Rohstoff im Jahr τ;

GSτ0 ist die weltweite jährliche Produktion eines Rohstoffs für einen Bezugszeitraum τ0 .

3. Bei der Bestimmung der Schwierigkeit, die Produktion zu steigern, ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

a) 

die derzeitige weltweite jährliche Produktionsskala eines Rohstoffs;

b) 

das Verhältnis zwischen Reserven und der Produktion eines Rohstoffs auf der Grundlage bekannter Reserven wirtschaftlich gewinnbarer geologischer Ressourcen und der derzeitigen weltweiten jährlichen Produktion;

c) 

Vorlaufzeiten für neue Projekte zur Erhöhung der Versorgungskapazität, sofern zuverlässige Informationen vorliegen.




ANHANG II

Kritische Rohstoffe

Abschnitt 1

Liste der kritischen Rohstoffe

Die folgenden Rohstoffe gelten als kritisch:

a) 

Antimon

b) 

Arsen

c) 

Bauxit/Aluminiumoxid/Aluminium

d) 

Baryt

e) 

Beryllium

f) 

Bismut

g) 

Bor

h) 

Kobalt

i) 

Kokskohle

j) 

Kupfer

k) 

Feldspat

l) 

Flussspat

m) 

Gallium

n) 

Germanium

o) 

Hafnium

p) 

Helium

q) 

Schwere seltene Erden

r) 

Leichte seltene Erden

s) 

Lithium

t) 

Magnesium

u) 

Mangan

v) 

Grafit

w) 

Nickel — Batteriequalität

x) 

Niob

y) 

Phosphatgestein

z) 

Phosphor

aa) 

Metalle der Platingruppe

ab) 

Scandium

ac) 

Siliciummetall

ad) 

Strontium

ae) 

Tantal

af) 

Titanmetall

ag) 

Wolfram

ah) 

Vanadium

Abschnitt 2

Berechnung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos

1. Die wirtschaftliche Bedeutung (EI) des bewerteten Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

s bezeichnet die NACE-Sektoren (zweistellige Ebene) der Wirtschaft;

As ist der Anteil der Endverwendung des bewerteten Rohstoffs in einem NACE-Sektor (zweistellige Ebene) (sofern verfügbar werden Unionswerte herangezogen, ansonsten globale Anteile);

Qs ist die Wertschöpfung des betreffenden Sektors auf der NACE-Ebene (zweistellige Ebene), als Anteil an der Gesamtwirtschaft;

SIEI ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung.

2. Der Substitutionsindex des bewerteten Rohstoffs im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Bedeutung (SIEI ) wird auf der Grundlage seiner wichtigsten industriellen Anwendungen wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;

a bezeichnet eine einzelne Anwendung des Rohstoffs;

SPPi ,a; EI ist der Leistungsparameter für die wirtschaftliche Bedeutung jedes Ersatzrohstoffs i im Vergleich zum bewerteten Rohstoff auf der Grundlage der technischen Leistung, einschließlich Funktionalität, und der Kostenleistung für jede Anwendung a;

Sharea ist der Anteil der Rohstoffe in einer Endanwendung;

Sub_sharei ,a ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.

3. Das Versorgungsrisiko (SR) des bewerteten Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

GS bezeichnet die weltweite jährliche Produktion des bewerteten Rohstoffs;

EU_sourcing bezeichnet die tatsächliche Beschaffung der Lieferungen in die Union, d. h. die inländische Produktion in der Union sowie Einfuhren aus Drittländern oder aus ÜLG in die Union;

HHI ist der Herfindahl-Hirschman-Index (der als Näherungswert für die Konzentration des Angebots in den Ländern verwendet wird);

WGI ist ein Index auf der Grundlage der skalierten Worldwide Governance Indicators der Weltbank (der als Näherungswert für die Regierungsführung der Länder verwendet wird);

tc ist der Handelsparameter zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land c verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird;

EoLRIR ist die Recycling-Inputrate am Ende der Lebensdauer, d. h. das Verhältnis der Sekundärstoffinputs (wiederverwertet aus Altschrott) zu allen Inputs eines Rohstoffs (Primär- und Sekundärrohstoffe);

SISR ist der Substitutionsindex im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko;

IR ist die Einfuhrabhängigkeit.

4. Die Einfuhrabhängigkeit von Rohstoffen (IR) wird wie folgt berechnet:

image

5. Der Herfindahl-Hirschman-Index (HHIWGI ) des bewerteten Rohstoffs wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

c bezeichnet die Länder, die den bewerteten Rohstoff liefern;

Sc ist der Anteil von Land c an der Versorgung (GS oder EU-Beschaffung) des bewerteten Rohstoffs;

WGIc ist ein Index auf der Grundlage der skalierten Worldwide Governance Indicators der Weltbank des Landes c;

tc ist der Handelsparameter eines Landes zur Anpassung des WGI, der unter Berücksichtigung potenzieller Ausfuhrsteuern (möglicherweise durch ein geltendes Handelsabkommen abgemildert), physischer Ausfuhrquoten oder von einem Land c verhängter Ausfuhrverbote bestimmt wird.

6. Der Substitutionsindex des bewerteten Rohstoffs im Zusammenhang mit dem Versorgungsrisiko (SISR ) wird wie folgt berechnet:

image

wobei Folgendes gilt:

i bezeichnet einen einzelnen Ersatzrohstoff;

a bezeichnet eine einzelne Anwendung des in Frage kommenden Rohstoffs;

SPPi; SR ist der Leistungsparameter für das Versorgungsrisiko jedes Ersatzrohstoffs i auf der Grundlage seiner weltweiten Produktion, seiner Kritikalität und seiner wirtschaftlichen Bedeutung (Primärprodukt, Kuppelprodukt, Nebenprodukt);

Sharea ist der Anteil der in Frage kommenden Rohstoffe in einer Endanwendung;

Sub_sharei,a ist der Unteranteil jedes Ersatzrohstoffs innerhalb jeder Anwendung.

7. Wirken sich strukturelle oder statistische Änderungen horizontal auf die Messung der wirtschaftlichen Bedeutung und des Versorgungsrisikos für alle bewerteten Rohstoffe aus, so sind die entsprechenden Werte zu berichtigen, um solche Veränderungen auszugleichen.

Die Berechnungen der Formeln in diesem Abschnitt beruhen auf dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre, für die Daten verfügbar sind. Dabei ist der Priorität, der Qualität und der Verfügbarkeit der Daten Rechnung zu tragen.




ANHANG III

Bewertung der Anerkennungskriterien für strategische Projekte

1. Bei der Bewertung, ob ein Vorhaben in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

ob das Vorhaben zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a genannten Richtwerten beiträgt;

b) 

ob das Projekt unter Berücksichtigung des erwarteten Anstiegs des Unionsverbrauchs zur Aufrechterhaltung oder Stärkung der Kapazitäten der Union als Anteil des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen in der Union beiträgt;

c) 

ob das Projekt dazu beiträgt, die Kapazität der Union zur Herstellung innovativer Rohstoffe zu stärken, die strategische Rohstoffe in einer oder mehreren strategischen Technologien ersetzen können, wobei Maßnahmen zum Erreichen eines identischen oder kleineren ökologischen Fußabdrucks als dem des ersetzten strategischen Rohstoffs ergriffen werden.

Der Beitrag eines Projekts zum entsprechenden Richtwert wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen sowie der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts bewertet.

2. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland oder in einem ÜLG das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

ob das Projekt zu den in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b genannten Richtwerten oder zur Aufrechterhaltung der Widerstandsfähigkeit der Versorgung der Union mit strategischen Rohstoffen beiträgt;

b) 

ob der geltende Rechtsrahmen oder andere Bedingungen Gewähr dafür bieten, dass Handel und Investitionen im Zusammenhang mit dem Projekt nicht verzerrt werden, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob die Union mit dem betreffenden Drittland oder den ÜLGs eine strategische Partnerschaft gemäß Artikel 37 oder ein Handelsabkommen mit einem Kapitel über Rohstoffe geschlossen hat und ob er mit der gemeinsamen Handelspolitik der Union im Einklang steht;

c) 

in welchem Ausmaß Unternehmen mit dem Projektträger Abnahmevereinbarungen im Hinblick auf die Verwendung oder Verarbeitung der strategischen Rohstoffe, die im Rahmen der betreffenden Projekte in der Union produziert werden, geschlossen haben oder dazu bereit sind;

d) 

ob das Projekt mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit und der Außenpolitik der Union im Einklang steht.

Der Beitrag eines Projekts zu den unter Buchstabe a genannten Richtwerten wird unter Berücksichtigung des Wirtschaftsplans des Projekts und der im Antrag enthaltenen unterstützenden technischen Informationen, der geschätzten Zeit bis zur Marktreife des Projekts sowie des Anteils des Outputs des Projekts, der durch bestehende oder potenzielle Abnahmevereinbarungen gemäß Buchstabe c abgedeckt ist, bewertet. Nachweise im Zusammenhang mit Buchstabe c können vertragliche Vereinbarungen oder Absichtserklärungen umfassen.

3. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

Qualität der durchgeführten Durchführbarkeitsstudien über das Entwicklungspotenzial des Projekts;

b) 

ob die Technologie, die verwendet werden soll, in der betreffenden Umgebung nachgewiesen wurde.

4. Die in Absatz 3 unter Buchstabe a genannten Durchführbarkeitsstudien sind darauf ausgerichtet,

a) 

durch Analyse technologischer und ökologischer Erwägungen zu beurteilen, ob ein vorgeschlagenes Projekt voraussichtlich erfolgreich sein wird;

b) 

mögliche technische Probleme und Probleme, die sich bei der Durchführung des Projekts ergeben könnten, zu ermitteln.

Es können weitere Studien erforderlich sein, um die Durchführbarkeit des Projekts zu bestätigen.

5. Bei der Bewertung, ob Projekte in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllen, wird eine Gesamtbewertung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts oder des einschlägigen nationalen Rechts sowie einschlägige zusätzliche Nachweise unter Berücksichtigung des Standorts des Projekts berücksichtigt.

Bei der Bewertung, ob Projekte in Drittländern oder in ÜLGs das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegte Kriterium erfüllen, wird die Einhaltung des einschlägigen nationalen Rechts, wenn dieses nationale Recht ausreichende Gewähr für die Einhaltung des Kriteriums oder einzelner Aspekte davon bietet, sowie der folgenden internationalen Instrumente bewertet:

a) 

die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der IAO über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik;

b) 

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, insbesondere die Leitlinien zur Korruptionsbekämpfung;

c) 

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten;

d) 

den OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht im Hinblick auf ein nennenswertes Engagement von Interessenträgern in der Rohstoffwirtschaft, auch wenn auf die Grundsätze der Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker Bezug genommen wird;

e) 

die Grundsätze der OECD für die Unternehmensführung;

f) 

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln;

g) 

Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte;

h) 

Leistungsnorm 5 der IFC über Landerwerb und Zwangsumsiedlung.

6. Die Projektträger können die Einhaltung des in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Kriteriums auch bescheinigen, indem sie

a) 

nachweisen, dass das betreffende Projekt im Rahmen eines oder mehrerer gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannter Systeme einzeln zertifiziert ist, die gemeinsam die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Anforderungen abdecken oder

b) 

sich verpflichten, eine Zertifizierung für das betreffende Projekt als Teil eines oder mehrerer gemäß Artikel 30 Absatz 2 anerkannter Systeme einzuholen, die gemeinsam die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Anforderungen abdecken, und ausreichende Nachweise dafür vorzulegen, dass das betreffende Projekt bei seiner Durchführung in der Lage sein wird, die Kriterien für eine solche Zertifizierung zu erfüllen.

7. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in der Union das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d festgelegte Kriterium erfüllt, wird Folgendes berücksichtigt:

a) 

ob Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten an dem Projekt teilnehmen;

b) 

ob sich potenzielle Abnehmer auch in mehr als einem Mitgliedstaat befinden;

c) 

die Auswirkungen auf die Verfügbarkeit strategischer Rohstoffe für nachgelagerte Anwender in mehr als einem Mitgliedstaat.

8. Bei der Bewertung, ob ein Projekt in einem Drittland das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e festgelegte Kriterium erfüllt, wird der Umfang berücksichtigt, in dem das Projekt in dem betreffenden Drittland beiträgt zur:

a) 

Stärkung von mehr als einer Stufe der Wertschöpfungskette für Rohstoffe in dem betreffenden Land oder seiner weiteren Region;

b) 

Förderung privater Investitionen in die Wertschöpfungskette für inländische Rohstoffe;

c) 

Schaffung umfassenderer wirtschaftlicher oder sozialer Vorteile, einschließlich der Schaffung von Arbeitsplätzen.




ANHANG IV

Kriterien für Zertifizierungssysteme

1. Ein anerkanntes Zertifizierungssystem muss folgende Kriterien erfüllen:

a) 

es steht allen Wirtschaftsteilnehmern, die bereit und in der Lage sind, die Anforderungen des Systems zu erfüllen, unter transparenten, fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen offen und unterliegt der Multi-Stakeholder-Governance;

b) 

die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung ist objektiv, beruht auf internationalen, Unions- oder nationalen Normen, Anforderungen und Verfahren und erfolgt unabhängig vom betreffenden Wirtschaftsteilnehmer;

c) 

es enthält ausreichende Anforderungen und Verfahren, um die Kompetenz und Unabhängigkeit der verantwortlichen Prüfstellen zu gewährleisten.

d) 

es enthält Anforderungen, um sicherzustellen, dass es einen auf Standortebene erstellten Prüfbericht gibt.

2. die Anforderungen an die Zertifizierung müssen mindestens Folgendes umfassen:

a) 

Anforderungen zur Gewährleistung ökologisch nachhaltiger Verfahren, einschließlich Anforderungen zur Gewährleistung des Umweltmanagements und der Minderung der Auswirkungen, in den folgenden Umweltrisikokategorien:

i) 

Luft, einschließlich Luftverschmutzung, darunter Treibhausgasemissionen;

ii) 

Wasser, einschließlich Meeresboden und Meeresumwelt und Wasserverschmutzung, Wassernutzung, Wassermengen unter Berücksichtigung von Überschwemmung oder Dürre, und Zugang zu Wasser;

iii) 

Boden, einschließlich Bodenverschmutzung, Bodenerosion, Landnutzung und Landdegradation;

iv) 

Biodiversität, einschließlich der Schädigung von Lebensräumen, Wildtieren, Flora und Ökosystemen, einschließlich Ökosystemdienste;

v) 

gefährliche Stoffe;

vi) 

Lärm und Erschütterungen;

vii) 

Sicherheit von Anlagen;

viii) 

Energieverbrauch;

ix) 

Abfälle und Rückstände;

b) 

Anforderungen zur Gewährleistung sozial verantwortlicher Verfahren, einschließlich der Achtung der Menschen- und der Arbeitnehmerrechte, einschließlich des Gemeinschaftslebens indigener Völker;

c) 

Anforderungen zur Gewährleistung der Unternehmensintegrität und -transparenz, einschließlich Anforderungen an die Anwendung einer verantwortungsvollen Verwaltung in finanziellen, ökologischen und sozialen Angelegenheiten und von Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung.




ANHANG V

Auswirkungen auf die Umwelt

Teil I

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 

„Tätigkeitsdaten“ bezeichnet die Informationen, die bei der Modellierung von Sachbilanzen mit Prozessen in Verbindung gebracht werden, wobei die aggregierten Sachbilanzergebnisse der Prozessketten, die die Tätigkeiten eines Prozesses repräsentieren, jeweils mit den entsprechenden Tätigkeitsdaten multipliziert und dann zur Ableitung des mit diesem Prozess verbundenen Umweltfußabdrucks kombiniert werden;

b) 

„Stückliste“ bezeichnet eine Liste der Rohstoffe, Teilbaugruppen, Zwischenbaugruppen, Unterkomponenten und Teile sowie der Mengen der Vorgenannten, die für die Produktion des in der Studie betrachteten Produkts erforderlich sind;

c) 

„unternehmensspezifische Daten“ oder „Primärdaten“ bezeichnet direkt gemessene oder erhobene Daten aus einer oder mehreren Einrichtungen (standortspezifische Daten), die für die Tätigkeiten des Unternehmens repräsentativ sind.

d) 

„Wirkungsabschätzungsmethode“ bezeichnet das Protokoll für die quantitative Übersetzung der Sachbilanzdaten in Beiträge zu einer relevanten Umweltauswirkung;

e) 

„Wirkungskategorie“ bezeichnet eine Kategorie von Ressourcennutzung oder Umweltauswirkungen, auf die sich die Sachbilanzdaten beziehen;

f) 

„Lebensweg“ bezeichnet aufeinanderfolgende und miteinander verbundene Stufen eines Produktsystems von der Rohstoffbeschaffung oder Rohstofferzeugung aus natürlichen Quellen bis hin zur endgültigen Beseitigung (ISO 14040:2006);

g) 

„Sachbilanz“ (Life cycle inventory, LCI) bezeichnet den kombinierten Satz der Wechselwirkungen von Elementar-, Abfall- und Produktflüssen in einem Sachbilanzdatensatz;

h) 

„Sachbilanzdatensatz“ bezeichnet ein Dokument oder eine Datei mit Informationen über den Lebensweg eines bestimmten Produkts oder einer anderen Bezugsgröße, z. B. den Standort oder Prozess, das bzw. die deskriptive Metadaten und quantitative Sachbilanzdaten enthält und ein Prozessmoduldatensatz, ein teilweise aggregierter oder ein aggregierter Datensatz sein kann;

i) 

„Sekundärdaten“ bezeichnet Daten, die nicht aus einem bestimmten Prozess innerhalb der Lieferkette des Unternehmens stammen, das eine Studie über den ökologischen Fußabdruck durchführt, das heißt Daten, die nicht direkt vom Unternehmen erhoben, gemessen oder geschätzt werden, sondern aus einer Sachbilanzdatenbank Dritter oder anderen Quellen stammen, einschließlich Durchschnittsdaten aus der Industrie, z. B. aus veröffentlichten Produktionsdaten, staatlichen Statistiken und Industrieverbänden, aus Literaturstudien, technischen Studien und Patenten, und sie können auch auf Finanzdaten beruhen und Proxydaten sowie andere generische Daten enthalten, und Primärdaten, die einen horizontalen Aggregationsschritt durchlaufen;

j) 

„Systemgrenze“ bezeichnet in die Studie aufgenommene oder aus ihr ausgeschlossene Aspekte.

Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck eines kritischen Rohstoffs müssen jede weitere Begriffsbestimmung enthalten, die für ihre Auslegung erforderlich ist.

Teil II

Anwendungsbereich

Dieser Anhang enthält die wesentlichen Elemente für die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks kritischer Rohstoffe.

Die Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe stützen sich auf die wesentlichen Elemente dieses Anhangs, wobei wissenschaftlich fundierte Bewertungsmethoden und einschlägige internationale Normen im Bereich der Lebenszyklusbewertung zu berücksichtigen sind.

Die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks eines kritischen Rohstoffs erfolgt auf der Grundlage der Materialrechnung, der Energie, der Produktionsmethoden und der Hilfsmaterialien, die in den Anlagen zur Produktion kritischer Rohstoffe verwendet werden.

Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe bemüht sich die Kommission um Kohärenz mit den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck von Zwischen- und Endprodukten, bei denen die relevanten kritischen Rohstoffe verwendet werden.

Teil III

Angegebene Einheit

Die angegebene Einheit ist 1 kg der relevanten Art des kritischen Rohstoffs.

In den Berechnungsvorschriften für den ökologischen Fußabdruck bestimmter kritischer Rohstoffe kann eine höhere oder niedrigere angegebene Einheit, ausgedrückt in kg, festgelegt werden, wenn dies zur Berücksichtigung der Art oder Verwendung des entsprechenden kritischen Rohstoffs erforderlich ist.

Alle quantitativen Input- und Output-Daten, die der Erzeuger zur Quantifizierung des ökologischen Fußabdrucks erhebt, müssen in Bezug auf diese angegebene Einheit berechnet werden.

Teil IV

Systemgrenze

1. Gewinnung, Konzentration und Raffination sind die drei Lebenszyklusabschnitte, die in die Systemgrenze von primären kritischen Rohstoffen mit folgenden Prozessen einzubeziehen sind, sofern für den jeweiligen Rohstoff relevant:

a) 

vorgelagerte Prozesse, einschließlich Gewinnung von Erzen für die Rohstoffproduktion, Produktion und Lieferung, einschließlich Transport, von Chemikalien, Hilfsprozesse, Produktion und Lieferung, einschließlich Transport, von Kraftstoffen, Erzeugung und Lieferung von Strom sowie Transport von Rohstoffen in Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen oder nicht von ihr betrieben werden;

b) 

Transport von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;

c) 

Lagerung von Erzen, Konzentraten und Rohstoffen;

d) 

Zerkleinern und Reinigen von Erzen;

e) 

Herstellung von Rohstoffkonzentrat;

f) 

Metallgewinnung durch chemische, physikalische oder biologische Mittel;

g) 

Schmelzen;

h) 

Metallumwandlung;

i) 

Schlackenreinigung;

j) 

Metallraffination;

k) 

Metallelektrolyse;

l) 

Metallguss oder -verpackung;

m) 

Behandlung von verbrauchten Rohstoffen und Schlacken;

n) 

Alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung und Oberflächenabflusswasser, Gasminderungssysteme, auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel, auch zur Vorbehandlung von Speisewasser, interne Logistik.

2. In die Systemgrenze von sekundären kritischen Rohstoffen zur Festlegung der Recycling-Lebenszyklusphase sind, sofern für den jeweiligen rezyklierten Rohstoff relevant, folgende Prozesse einzubeziehen:

a) 

vorgelagerte Prozesse, einschließlich der Erzeugung von Rohmaterial (Schrott und neue Konzentrate), der Produktion und Lieferung (Transport) von Chemikalien, Hilfsprozessen, der Produktion und Lieferung (Transport) von Brennstoffen, der Erzeugung und Lieferung von Elektrizität sowie des Transports von Rohstoffen mit Fahrzeugen, die nicht im Eigentum der Organisation stehen;

b) 

Transport von Konzentraten und Schrott in Fahrzeugen, die Eigentum der Organisation sind oder von ihr betrieben werden;

c) 

Lagerung von Schrott, Konzentraten und Rohstoffen;

d) 

Vorbehandlung von Sekundärstoffen;

e) 

Schmelzen;

f) 

Metallumwandlung;

g) 

Metallraffination;

h) 

Metallelektrolyse;

i) 

Metallguss oder -verpackung;

j) 

Behandlung verbrauchter Rohstoffe;

k) 

alle damit zusammenhängenden Hilfsprozesse wie Abwasserbehandlung vor Ort, auch zur Behandlung von Prozessabwasser, direkte Kühlung und Oberflächenabflusswasser, Gasminderungssysteme (auch für Primär- und Sekundärgase, Kessel, auch zur Vorbehandlung von Speisewasser, interne Logistik).

3. Die Nutzungsphase oder die Phase am Ende der Lebensdauer wird bei den Berechnungen des ökologischen Fußabdrucks nicht berücksichtigt, da sie nicht dem direkten Einfluss des verantwortlichen Wirtschaftsteilnehmers unterliegt. Andere Prozesse können ausgeschlossen werden, wenn ihr Beitrag zum ökologischen Fußabdruck eines bestimmten kritischen Rohstoffs unbedeutend ist.

Teil V

Wirkungskategorien

In den Berechnungsvorschriften wird festgelegt, welche Wirkungskategorien in die Berechnung des ökologischen Fußabdrucks einbezogen werden müssen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage der Hotspot-Analyse, die im Einklang mit den auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden durchgeführt wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

a) 

relative Bedeutung der verschiedenen Auswirkungen, einschließlich ihrer relativen Bedeutung für die Einhaltung der Klima- und Umweltziele der Union;

b) 

Bedürfnisse nachgelagerter Unternehmen, die über den ökologischen Fußabdruck der von ihnen verwendeten kritischen Rohstoffe informieren möchten.

Teil VI

Nutzung von unternehmensspezifischen und sekundären Datensätzen

In den Berechnungsvorschriften ist die Verwendung unternehmensspezifischer oder sekundärer Datensätze für alle relevanten Prozesse und Materialien festzulegen. Wenn die Berechnungsvorschriften die Wahl zwischen einem unternehmensspezifischen Datensatz und einem sekundären Datensatz zulassen, zieht die Kommission in Betracht, Anreize für die Verwendung des unternehmensspezifischen Datensatzes zu schaffen.

Die Verwendung unternehmensspezifischer Daten ist zumindest für die Prozesse erforderlich, die unter dem direkten Einfluss des verantwortlichen Betreibers stehen und den größten Beitrag zu den relevanten Wirkungskategorien leisten.

Die unternehmensspezifischen Tätigkeitsdaten werden kombiniert mit den einschlägigen mit dem ökologischen Fußabdruck konformen Sekundärdatensätzen verwendet. In den Berechnungsvorschriften ist festzulegen, ob die Probennahme im Einklang mit den Kriterien zulässig ist, die in auf internationaler Ebene entwickelten wissenschaftlich fundierten Methoden festgelegt sind.

Eine Änderung der Materialrechnung oder des Energiemixes, die zur Herstellung einer Art von kritischen Rohstoffen verwendet werden, erfordert eine neue Berechnung des ökologischen Fußabdrucks.

Bei der Festlegung von Berechnungsvorschriften, auch für die Treibhausgasemissionen, die durch den für die Produktion kritischer Rohstoffe verwendeten Strom erzeugt werden, stellt die Kommission die Kohärenz mit anderem einschlägigen Unionsrecht und die Angleichung an anderes einschlägiges Unionsrecht sicher, es sei denn, eine Abweichung ist gerechtfertigt.

Die im Wege eines delegierten Rechtsakts aufzustellenden Berechnungsvorschriften umfassen eine detaillierte Modellierung der folgenden Lebenszyklusabschnitte:

a) 

Stufe der Gewinnung, Konzentration und Raffination von Primärrohstoffen;

b) 

Stufe der Beschaffung und Verarbeitung von Sekundärrohstoffen.

Teil VII

Wirkungsabschätzungsmethoden

Der ökologische Fußabdruck wird anhand wissenschaftlich fundierter Wirkungsabschätzungsmethoden berechnet, die den Entwicklungen auf internationaler Ebene für relevante Wirkungskategorien im Zusammenhang mit Klimawandel, Wasser, Luft, Boden, Ressourcen, Landnutzung und Toxizität Rechnung tragen.

Die Ergebnisse liegen als charakterisierte Ergebnisse ohne Normierung und Gewichtung vor.

Teil VIII

Leistungsklassen für den ökologischen Fußabdruck

Je nachdem, wie sich die auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr gebrachten Werte aus den Erklärungen zum ökologischen Fußabdruck verteilen, wird im Interesse der Marktdifferenzierung eine zweckmäßige Anzahl von Leistungsklassen festgelegt, wobei die Kategorie A die höchste Klasse mit den geringsten Auswirkungen über den Lebensweg bildet. Der Schwellenwert und die Bandbreite jeder Leistungsklasse werden auf der Grundlage des Leistungsspektrums der in den vorangegangenen drei Jahren in Verkehr gebrachten relevanten kritischen Rohstoffe, der absehbaren technologischen Verbesserungen und anderer, noch zu bestimmender technischer Faktoren festgelegt.

Die Kommission überprüft alle drei Jahre die Zahl der Leistungsklassen und deren jeweiligen Schwellenwert, um sicherzustellen, dass diese weiterhin die Marktrealität und die voraussichtliche Marktentwicklung widerspiegeln.

Teil IX

Konformitätsbewertung

In den Berechnungs- und Überprüfungsvorschriften wird das anzuwendende Konformitätsbewertungsverfahren aus den Modulen in Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG mit den für die betreffenden Rohstoffe erforderlichen Anpassungen festgelegt.

Bei der Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a) 

die Eignung des betreffenden Moduls für die Art des Rohstoffs und die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf das verfolgte öffentliche Interesse;

b) 

die Art der mit dem Produkt verbundenen Risiken und die Relevanz der Konformitätsbewertung entsprechend der Art und der Höhe der Risiken;

c) 

falls die Beteiligung eines Dritten vorgeschrieben ist, die Notwendigkeit von Auswahlmöglichkeiten für den Hersteller zwischen Qualitätssicherungs- und Produktzertifizierungsmodulen entsprechend Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG.



( ) Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

( ) Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

( ) Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1).

( ) Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1).

( ) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

( ) Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135).

( ) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

( ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

( ) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

( ) Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).

( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5).

( *2 ) Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).

( *3 ) Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).

( *4 ) Verordnung (EU) 2023/1542 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (ABl. L 191 vom 28.7.2023, S. 1).

( *5 ) Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).

( *6 ) Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1).

( *7 ) Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

( *8 ) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1).

( *9 ) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

( *10 ) Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

( *11 ) Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27).

( *12 ) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).

( *13 ) Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).

( *14 ) Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).

( *15 ) Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).

( *16 ) Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).

( *17 ) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).

( *18 ) Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).

( *19 ) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62).

( *20 ) Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).