02024D1209 — DE — 01.08.2025 — 001.001
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BESCHLUSS (EU) 2024/1209 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. April 2024 (ABl. L 1209 vom 3.5.2024, S. 1) |
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BESCHLUSS (EU) 2025/1512 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 16. Juli 2025 |
L 1512 |
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24.7.2025 |
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BESCHLUSS (EU) 2024/1209 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 16. April 2024
zur Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11)
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Einlage“: ein auf Euro oder auf eine andere Währung lautendes Guthaben, das sich aus auf einem Konto bei einer NZB oder der EZB gehaltenen Beträgen oder aus Zwischenpositionen im Rahmen anderer durch eine NZB oder die EZB geführter Geschäfte ergibt, und eine Verbindlichkeit begründet, welche in der Bilanz der betreffenden NZB oder der EZB erfasst wird und von der betreffenden NZB oder der EZB nach den geltenden vertraglichen oder regulatorischen Bedingungen zurückzuzahlen ist, einschließlich täglich fälliger Einlagen und Termineinlagen;
„EURSTR“: der Euro Short-Term-Rate im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/19) ( 1 ), der von der EZB veröffentlicht wird;
„EURSTR-OIS“: ein Tagesgeldsatz-Swap (Overnight Index Swap — OIS) im Sinne von Artikel 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) ( 2 ), bei dem der Tagesgeldreferenzsatz für die periodisch variablen Zinszahlungen an den EURSTR gekoppelt ist;
„nicht geldpolitische Einlagen“: Einlagen, die nicht zur Durchführung der vom EZB-Rat beschlossenen einheitlichen Geldpolitik getätigt werden und die in den Anwendungsbereich eines der folgenden Rechtsakte fallen:
Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken;
Leitlinie (EU) 2024/1211 (EZB/2024/13) über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung von Währungsreserven in Euro durch das Eurosystem für Zentralbanken und Länder außerhalb des Euro-Währungsgebiets und internationale Organisationen;
Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation;
Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/22) ( 3 ) über die Bedingungen von TARGET-EZB;
Beschluss (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen.
Artikel 2
Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen
Für die Verzinsung von Einlagen bei NZBen, die in den Anwendungsbereich der Leitlinie (EU) 2019/671 (EZB/2019/7) fallen, gelten folgende Obergrenzen:
für die folgenden Einlagen öffentlicher Haushalte in Euro:
täglich fällige Einlagen: der EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;
Termineinlagen: der EURSTR-OIS-Satz mit entsprechender Laufzeit abzüglich 20 Basispunkten;
Tagesgeld-Einlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit einem Anpassungsprogramm: entweder null Prozent oder der EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher Zinssatz höher ist;
Termineinlagen öffentlicher Haushalte im Zusammenhang mit einem Anpassungsprogramm: entweder null Prozent oder der EURSTR-OIS-Satz abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher Zinssatz höher ist;
für Einlagen öffentlicher Haushalte in anderen Währungen als Euro: die entsprechenden Zinssätze für die betreffende Währung unter Anwendung des in Buchstabe a genannten Spreads;
für Einlagen in Euro mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte:
täglich fällige Einlagen: der EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;
Termineinlagen: der EURSTR-OIS-Satz mit entsprechender Laufzeit abzüglich 20 Basispunkten;
für Einlagen, die keine Einlagen öffentlicher Haushalte sind und auf andere Währungen lauten: die entsprechenden Zinssätze für die betreffenden Währungen unter Anwendung des in Buchstabe c genannten Spreads.
Einlagen bei NZBen, die in den Anwendungsbereich der Leitlinie (EU) 2024/1211 (EZB/2024/13) fallen, werden wie folgt verzinst:
Geld-/Anlagedienstleistungen auf Tagesgeldbasis:
die Tier-1-Investitionsfazilität: zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;
die Tier-2-Investitionsfazilität: zum tatsächlichen Zinssatz, zu dem die Mittel am Markt platziert werden, abzüglich einer vom EZB-Rat von Zeit zu Zeit durch Beschluss festgelegten Marge und unter der Voraussetzung, dass diese Art der Anlage nur getätigt wird, wenn die Verzinsung höher ausfällt als die Verzinsung überschüssiger liquider Mittel;
überschüssige liquide Mittel: zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;
Termineinlagen:
Termineinlagen auf fremde Rechnung: zum tatsächlichen Zinssatz, zu dem die Mittel am Markt platziert werden, abzüglich einer jeweils vom EZB-Rat per Beschluss festgelegten Marge;
Termineinlagen auf eigene Rechnung mit einer Laufzeit von weniger als sieben Kalendertagen: zum EURSTR-OIS-Satz mit entsprechender Laufzeit abzüglich 20 Basispunkten;
Termineinlagen auf eigene Rechnung mit einer Laufzeit von mindestens sieben Kalendertagen: zu einem Zinssatz, der den bei der Rückführung der Einlage in den Markt erreichten Zinssatz nicht übersteigt;
Einlagen, die in den Anwendungsbereich der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) und des Beschlusses (EU) 2022/911 (EZB/2022/22) fallen, werden wie folgt verzinst:
in TARGET gehaltene Einlagen öffentlicher Haushalte in Euro: es findet die Verzinsung gemäß Absatz 1 Buchstabe a Anwendung;
in TARGET gehaltene, nicht geldpolitische Einlagen mit Ausnahme von Einlagen öffentlicher Haushalte im Sinne von Buchstabe a, es sei denn, Buchstabe c findet Anwendung: entweder mit null Prozent oder zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist;
auf einem technischen TIPS-Nebensystemkonto oder einem technischen RTGS-Nebensystemkonto für das Nebensystem-Abwicklungsverfahren D gehaltene Übernachtguthaben sowie von Finanzmarktinfrastrukturen des Europäischen Wirtschaftsraums gehaltene Sicherungsguthaben, einschließlich solcher, die auf einem Nebensystem-Garantiekonto gehalten werden: zum EURSTR abzüglich 0 Basispunkten;
TARGET-Salden angeschlossener NZBen:
Salden bis einschließlich 10 % des Tagesdurchschnitts der Transaktionen: zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;
Salden, welche die in Ziffer i genannten Salden übersteigen: entweder mit null Prozent oder zum EURSTR minus 20 Basispunkten, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.
Bei der EZB gehaltene Einlagen, die in den Anwendungsbereich des Beschlusses (EU) 2019/1743 (EZB/2019/31) fallen, werden wie folgt verzinst:
Konten, die gemäß den Beschlüssen EZB/2003/14 ( 4 ), EZB/2010/4 ( 5 ), EZB/2010/17 ( 6 ) und EZB/2010/31 ( 7 ) der Europäischen Zentralbank und Verordnung (EU) 2020/672 des Rates ( 8 ) gehalten werden:
zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, es sei denn, Ziffer ii findet Anwendung;
sofern auf den jeweiligen Konten während eines Zeitraums, der vor dem Tag liegt, an dem gemäß den für die jeweilige Fazilität geltenden Rechts- oder Vertragsvorschriften eine Zahlung zu leisten ist, Einlagen zu halten sind: mit null Prozent oder zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist;
sonstige Einlagenkonten für den Europäischen Stabilitätsmechanismus und für die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität, die nicht unter Buchstabe a fallen: zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten;
das gesonderte Konto, das gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 14. April 2021 zur Festlegung der erforderlichen Vorkehrungen für die Verwaltung der Anleihetransaktionen gemäß dem Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates und für die Darlehensvergabe im Zusammenhang mit den nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates gewährten Darlehen ( 9 ) unterhalten und für Barmittel-Rücklagen im Zusammenhang mit dem Programm NextGenerationEU, dem Instrument zur Unterstützung der Ukraine im Jahr 2023 (Makrofinanzhilfe+) ( 10 ) oder anderen von der EZB und der Europäischen Kommission vereinbarten Finanzierungsprogrammen der Union genutzt wird:
zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, es sei denn, Ziffer ii findet Anwendung;
ein Gesamtbetrag der Einlagen, der 20 Mrd. EUR nicht übersteigt: entweder mit null Prozent oder zum EURSTR abzüglich 20 Basispunkten, je nachdem, welcher dieser Zinssätze höher ist.
das gesonderte Konto, das bei der EZB für die Entgegennahme, das Halten und die Vornahme von Überweisungen von Beträgen, die dem durch die Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) errichteten Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung, für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung und vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Verordnung zugewiesen sind, unterhalten wird: €STR abzüglich 20 Basispunkte.
Artikel 3
Austausch von Informationen über nicht geldpolitische Einlagen
Ist die EZB im Einzelfall der Auffassung, dass dies für die Beurteilung potenzieller Auswirkungen auf die Durchführung der Geldpolitik erforderlich ist, übermitteln die NZBen der EZB vollständige Informationen über nicht geldpolitsche Einlagen, einschließlich folgender Angaben:
die Kontoinhaber;
die geltende Verzinsung;
die bei der betreffenden NZB gehaltenen Beträge.
Artikel 4
Inkrafttreten
( 1 ) Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (EURSTR) (EZB/2019/19) (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 8).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).
( 3 ) Beschluss (EU) 2022/911 der Europäischen Zentralbank vom 19. April 2022 zu den TARGET-EZB-Bedingungen und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2007/7 (EZB/2022/22) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 1).
( 4 ) Beschluss EZB/2003/14 der Europäischen Zentralbank vom 7. November 2003 zur Verwaltung der im Rahmen der Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands von der Europäischen Gemeinschaft abgeschlossenen Anleihe- und Darlehensgeschäfte (ABl. L 297 vom 15.11.2003, S. 35).
( 5 ) Beschluss EZB/2010/4 der Europäischen Zentralbank vom 10. Mai 2010 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 (ABl. L 119 vom 13.5.2010, S. 24).
( 6 ) Beschluss EZB/2010/17 der Europäischen Zentralbank vom 14. Oktober 2010 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen (ABl. L 275 vom 20.10.2010, S. 10).
( 7 ) Beschluss EZB/2010/31 der Europäischen Zentralbank vom 20. Dezember 2010 über die Eröffnung von Konten zur Abwicklung von Zahlungen in Verbindung mit Darlehen der EFSF an Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (ABl. L 10 vom 14.1.2011, S. 7).
( 8 ) Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1).
( 9 ) C(2021) 2502 final.
( 10 ) Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe+) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).
( 11 ) Verordnung (EU) 2024/2773 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2024 zur Einrichtung des Kooperationsmechanismus bei Ukraine-Darlehen und zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L, 2024/2773, 28.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2773/oj).