02023R0988 — DE — 23.05.2023 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 10. Mai 2023
über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Ziel und Gegenstand
Artikel 2
Anwendungsbereich
Sind für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.
Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 unterliegen,
sind von Kapitel II ausgenommen, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen;
sind von Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen.
Diese Verordnung gilt nicht für
Human- und Tierarzneimittel,
Lebensmittel,
Futtermittel,
lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,
Pflanzenschutzmittel,
Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,
Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,
Antiquitäten.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Produkt“ jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist;
„sicheres Produkt“ jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt;
„gefährliches Produkt“ jedes Produkt, bei dem es sich nicht um ein sicheres Produkt handelt;
„Risiko“ das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens;
„ernstes Risiko“ ein Risiko, das auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat;
„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;
„Bevollmächtigter“ jede innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;
„Einführer“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt;
„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;
„Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), Paketzustelldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;
„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt;
„Anbieter eines Online-Marktplatzes“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen;
„Online-Schnittstelle“ jede Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, einschließlich mobiler Anwendungen;
„Fernabsatzvertrag“ einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;
„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;
„europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
„internationale Norm“ eine internationale Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
„nationale Norm“ eine nationale Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;
„europäische Normungsorganisation“ eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 aufgeführte europäische Normungsorganisation;
„Marktüberwachung“ die von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Produkte den Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen;
„Marktüberwachungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 als für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung in seinem Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde;
„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;
„Rücknahme vom Markt“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die jene Verordnung Anwendung findet;
„Antiquitäten“ Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen.
Artikel 4
Fernabsatz
Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Verbraucher in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehr als einen Mitgliedstaat ausrichtet.
KAPITEL II
SICHERHEITSANFORDERUNGEN
Artikel 5
Allgemeines Sicherheitsgebot
Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.
Artikel 6
Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten
Bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, werden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt:
die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau sowie gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung;
seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar ist;
die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist, wobei bei der Bewertung der Sicherheit des zu bewertenden Produkts die Einwirkung nicht eingebetteter Gegenstände, die die Funktionsweise des zu bewertenden Produkts beeinflussen, verändern oder vervollständigen sollen, zu berücksichtigen ist;
die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;
die Verbraucherkategorien, die das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit;
das Erscheinungsbild des Produkts, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war, insbesondere dann,
wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Eigenschaften einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden könnte;
wenn ein Produkt, obwohl es für die Verwendung durch Kinder weder konzipiert noch bestimmt ist, aufgrund seiner Gestaltung, seiner Verpackung oder seiner Eigenschaften wahrscheinlich von Kindern verwendet wird oder einem Objekt ähnelt, das gemeinhin als für Kinder attraktiv oder für die Verwendung durch Kinder bestimmt erscheint;
sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, die angemessenen Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen Ausfalls der Verbindung;
sofern die Art des Produkts dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.
Artikel 7
Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot
Für die Zwecke dieser Verordnung wird vermutet, dass ein Produkt mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 dieser Verordnung konform ist, wenn
es den anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird, die durch diese Normen geregelt werden, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder
das Produkt in Ermangelung anwendbarer europäischer Normen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nationalen Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien, die in Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem es auf dem Markt bereitgestellt wird, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.
Artikel 8
Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente
Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:
andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;
internationale Normen;
internationale Übereinkünfte;
freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind;
Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit;
die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;
der derzeitige Stand des Wissens und der Technik, einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse;
die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;
die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann;
gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Sicherheitsanforderungen.
KAPITEL III
PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE
ABSCHNITT 1
Artikel 9
Pflichten der Hersteller
Sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, umfassen die in Unterabsatz 1 genannten technischen Unterlagen, soweit anwendbar, außerdem
eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen, und
eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen.
Falls europäische Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 nur teilweise angewandt wurden, so müssen Hersteller angeben, welche Teile angewandt wurden.
Wenn ein Hersteller aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Hersteller unverzüglich wie folgt:
Er ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können;
er unterrichtet die Verbraucher gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon; und
er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c macht der Hersteller insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.
Artikel 10
Pflichten der Bevollmächtigten
Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Bevollmächtigte legt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie dieses Auftrags vor. Der Auftrag berechtigt den Bevollmächtigten, mindestens die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Sicherheit des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer für diese Behörde verständlichen Amtssprache;
sofern der Bevollmächtigte der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich bei einem fraglichen Produkt um ein gefährliches Produkt handelt: Unterrichtung des Herstellers davon;
Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen, durch eine Meldung im Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller oder auf Anweisung des Herstellers bereitgestellt wurden;
auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Zusammenarbeit mit ihnen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken auf wirksame Weise, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen.
Artikel 11
Pflichten der Einführer
Wenn ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Einführer unverzüglich wie folgt:
Er unterrichtet den Hersteller davon;
er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; falls solche Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden, so ergreift der Einführer diese unverzüglich;
er stellt sicher, dass die Verbraucher unverzüglich gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon unterrichtet werden; und
er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben c und d macht der Einführer insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.
Artikel 12
Pflichten der Händler
Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein gefährliches Produkt ist oder nicht mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, verfährt der Händler wie folgt:
er unterrichtet unverzüglich den Hersteller bzw. den Einführer davon;
er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; und
er stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c gibt der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen an.
Artikel 13
Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller für andere Personen gelten
Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts gilt als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind:
Durch die Änderung wird das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war;
aufgrund der Änderung hat sich die Art der Gefahr geändert, ist eine neue Gefahr entstanden oder hat sich das Risikoniveau erhöht; und
die Änderungen wurden nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen.
Artikel 14
Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit
Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
Artikel 15
Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden
Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere
eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und
eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.
Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:
alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und
alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.
Artikel 16
Für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person
Unbeschadet jeglicher Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der vorliegenden Verordnung überprüft der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und um die Sicherheit des Produkts zu gewährleisten, für das er verantwortlich ist, sofern dies angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, regelmäßig,
dass das Produkt den technischen Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entspricht;
dass das Produkt den Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 dieser Verordnung entspricht.
Der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellt auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereit.
Artikel 17
Informationen für Wirtschaftsakteure
Die Kommission erlässt spezifische Leitlinien für Wirtschaftsakteure, mit besonderem Bezug auf die Bedürfnisse derjenigen, die als KMU gelten, einschließlich Kleinstunternehmen, über die Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Pflichten.
Artikel 18
Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung wie folgt zu ergänzen:
Festlegung der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder Produktkomponenten, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, gemäß Absatz 1; in den jeweiligen delegierten Rechtsakten gibt die Kommission an, ob sie die Risikoanalysemethodik gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission ( 4 ) angewandt hat, oder beschreibt, falls diese Methodik für das betreffende Produkt ungeeignet ist, die angewandte Methodik im Einzelnen;
Festlegung der Art der Daten, die die Wirtschaftsakteure mithilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 erfassen und speichern müssen;
Festlegung der Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen, gemäß Absatz 2;
Festlegung der Akteure, die Zugriff auf die unter Buchstabe b genannten Daten haben, einschließlich Verbraucher, Wirtschaftsakteure, Anbieter von Online-Marktplätzen, zuständiger nationaler Behörden, der Kommission und gemeinnütziger Organisationen oder jeder in ihrem Namen handelnder Organisation, sowie der Art der ihnen zugänglichen Informationen.
Bei der Annahme der in Absatz 3 genannten Maßnahmen achtet die Kommission auf
die Kostenwirksamkeit der Maßnahmen, einschließlich der Auswirkungen der Maßnahmen auf Unternehmen, insbesondere KMU,
einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um es den Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, sich auf jene Maßnahmen vorzubereiten, und
die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Systemen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten, die auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene bereits eingerichtet wurden.
ABSCHNITT 2
Artikel 19
Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz
Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die ►C1 elekronische Adresse ◄ , unter denen er kontaktiert werden kann,
falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die ►C1 elekronische Adresse ◄ der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.
Artikel 20
Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten
Artikel 21
Informationen in elektronischer Form
Unbeschadet des Artikels 9 Absätze 5, 6 und 7, des Artikels 11 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 3 sowie der einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union können die Wirtschaftsakteure die in jenen Bestimmungen genannten Informationen zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer technischer Lösungen bereitstellen, die auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage deutlich sichtbar sind. Diese Informationen werden in einer Sprache, die für Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, verfasst, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.
KAPITEL IV
ANBIETER VON ONLINE-MARKTPLÄTZEN
Artikel 22
Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit
Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate-Portal und hinterlegen auf dem Safety-Gate-Portal die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.
Anbieter von Online-Marktplätzen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß dem vorliegenden Absatz erteilten Anordnungen entgegenzunehmen und diesen nachzukommen, und sie werden unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung, tätig. Sie unterrichten die Marktüberwachungsbehörde auf elektronischem Wege über die Befolgung der Anordnung unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde.
Um den Anforderungen des Artikels 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:
den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die ►C1 elekronische Adresse ◄ , unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,
falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die ►C1 elekronische Adresse ◄ der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,
Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und
etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind.
Zu den in Absatz 3 genannten internen Verfahren gehören Mechanismen, die es Unternehmern ermöglichen, Folgendes bereitzustellen:
Informationen gemäß Absatz 9 dieses Artikels, einschließlich Informationen über den in der Union niedergelassenen Hersteller oder gegebenenfalls die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, und
gegebenenfalls ihre Selbstbescheinigung, in der sie sich gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichten, nur Produkte anzubieten, die der vorliegenden Verordnung und zusätzlichen Identifizierungsinformationen entsprechen.
Insbesondere verfahren Anbieter von Online-Marktplätzen wie folgt:
Sie sorgen dafür, dass sie Verbrauchern geeignete und rechtzeitige Informationen bereitstellen, unter anderem indem sie
im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, von dem sie tatsächlich Kenntnis haben, oder wenn bestimmte Informationen Verbrauchern zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln direkt alle betroffenen Verbraucher unterrichten, die über ihre Schnittstellen das betreffende Produkt erworben haben;
Informationen über Produktsicherheitsrückrufe auf ihren Online-Schnittstellen veröffentlichen;
sie unterrichten den betreffenden Wirtschaftsakteur von der Entscheidung, den Inhalt, der sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts bezieht, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;
sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zusammen, um für wirksame Produktrückrufe zu sorgen, auch indem sie Produktrückrufe nicht behindern;
sie unterrichten über das Safety-Business-Gateway die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das jeweilige Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden ist, unverzüglich von auf ihren Online-Schnittstellen angebotenen gefährlichen Produkten, von denen sie tatsächlich Kenntnis haben, indem sie die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, über die nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten, sofern verfügbar, und über etwaige Korrekturmaßnahmen, die nach ihrem Wissen bereits ergriffen worden sind, angeben;
sie arbeiten in Bezug auf ihnen gemeldete Unfälle zusammen, unter anderem indem sie
den betreffenden Unternehmern und Wirtschaftsakteuren unverzüglich die Informationen mitteilen, die sie über Unfälle oder Sicherheitsprobleme erhalten haben, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das fragliche Produkt von jenen Unternehmern über ihre Schnittstellen angeboten wurde;
über das Safety-Business-Gateway unverzüglich jeden Unfall melden, von dem sie unterrichtet worden sind und der zu einem ernsten Risiko für oder einer tatsächlichen Schädigung der Gesundheit oder Sicherheit eines Verbrauchers führt, die durch ein auf ihrem Online-Marktplatz bereitgestelltes Produkt verursacht werden, und den Hersteller darüber informieren;
sie arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Anbietern von Online-Marktplätzen auf der Grundlage dieses Artikels entfernt wurden, zusammen;
sie gestatten den Zugang zu ihren Schnittstellen für die von Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools;
sie arbeiten bei der Ermittlung der Lieferkette gefährlicher Produkte, soweit möglich, durch Beantwortung von Datenanfragen zusammen, falls die einschlägigen Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;
falls Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen (data scraping) eingerichtet haben, ermöglichen sie den Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Ersuchen die Extraktion solcher Daten nur zu Zwecken der Produktsicherheit auf der Grundlage der von den ersuchenden Marktüberwachungsbehörden bereitgestellten Identifizierungsparameter.
KAPITEL V
MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHFÜHRUNG
Artikel 23
Marktüberwachung
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EU) 2019/1020 wie folgt Anwendung:
Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ bzw. „geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „diese Verordnung und die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder diese Verordnung“ in den Artikeln 11, 13, 14, 16, 18 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen;
die Bezugnahme auf „die Harmonisierungsrechtsvorschriften und diese Verordnung“ in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen;
Bezugnahmen auf „Netzwerk“ in den Artikeln 11 bis 13 und in Artikel 21 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf das „Netzwerk für Verbrauchersicherheit gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;
Bezugnahmen auf „Nichtkonformität“, „Nichtkonformitäten“ und „nichtkonform“ bzw. „nicht konform“ in den Artikeln 11, 13 bis 16, 22 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;
die Bezugnahme auf „Artikel 41“ in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe i jener Verordnung ist als Bezugnahme auf „Artikel 44 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;
die Bezugnahme auf „Artikel 20“ in Artikel 19 Absatz 1 jener Verordnung ist als Bezugnahme auf „Artikel 26 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen.
Artikel 24
Berichterstattung
Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.
KAPITEL VI
SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE UND SAFETY-BUSINESS-GATEWAY
Artikel 25
Schnellwarnsystem Safety Gate
Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 26
Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate
Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen, die von ihren Behörden oder von Wirtschaftsakteuren ergriffen werden, und zwar auf der Grundlage von
Bestimmungen dieser Verordnung im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, und
Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020.
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, um die vorliegende Verordnung insbesondere durch Festlegung der folgenden Punkte zu ergänzen:
den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate,
den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate,
die in das Schnellwarnsystem Safety Gate einzugebenden Informationen,
die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und
die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus.
Artikel 27
Safety-Business-Gateway
KAPITEL VII
ROLLE DER KOMMISSION UND KOORDINIERUNG DER DURCHSETZUNG
Artikel 28
Vorgehen der Union gegen Produkte, die ein ernstes Risiko darstellen
Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellt, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn
das Risiko angesichts der Art des Sicherheitsproblems des Produkts, der Produktkategorie oder der Produktgruppe nach anderen Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Schwere oder Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und
das Risiko nur durch Erlass geeigneter und auf Unionsebene anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts auf wirksame Weise beseitigt werden kann.
Diese Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, mit denen das Inverkehrbringen dieser Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt verboten, ausgesetzt oder eingeschränkt wird oder besondere Bedingungen für ihre Konformitätsbewertung hinsichtlich des Sicherheitsgebots, soweit anwendbar, oder für ihre Vermarktung festgelegt werden, wie zum Beispiel die Prüfung einer repräsentativen Stichprobe dieser Produkte, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.
Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um für die wirksame Durchführung jener Durchführungsrechtsakte zu sorgen. Die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen in Kenntnis.
Die Kommission evaluiert regelmäßig die Effizienz der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen und unterrichtet das Netzwerk für Verbrauchersicherheit über das Ergebnis dieser Evaluierung.
Artikel 29
Ersuchen um eine Stellungnahme der Kommission zu voneinander abweichenden Risikobewertungen
Artikel 30
Netzwerk für Verbrauchersicherheit
Der Zweck des Netzwerks für Verbrauchersicherheit besteht darin, als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verbesserung der Produktsicherheit in der Union zu dienen.
Die Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit sind insbesondere folgende:
die Erleichterung des regelmäßigen Austauschs von Informationen über Risikobewertungen, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, Normen, Methodiken zur Erhebung von Daten, die Interoperabilität von Informations- und Kommunikationssystemen, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und den Einsatz neuer Technologien sowie andere für Kontrolltätigkeiten erhebliche Aspekte,
die Organisation der Aufstellung und Durchführung gemeinsamer Aufsichts- und Testprojekte, auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr,
die Förderung des Austauschs von Fachwissen und bewährten Verfahren und der Zusammenarbeit bei Fortbildungstätigkeiten,
die Verbesserung der Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme vom Markt und Rückruf gefährlicher Produkte auf Unionsebene,
die Erleichterung einer besseren und strukturierteren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von Produktsicherheit und insbesondere die Erleichterung der in Artikel 32 genannten Tätigkeiten sowie
die Erleichterung der Durchführung der vorliegenden Verordnung.
Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit tritt in regelmäßigen Abständen sowie bei Bedarf auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.
Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit kann Sachverständige und andere Dritte, einschließlich Verbraucherorganisationen, zu seinen Sitzungen einladen.
Artikel 31
Gemeinsame Tätigkeiten zur Produktsicherheit
Artikel 32
Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)
KAPITEL VIII
RECHT AUF AUSKUNFT UND AUF ABHILFE
Artikel 33
Information zwischen Behörden und der Öffentlichkeit
Artikel 34
Safety-Gate-Portal
Artikel 35
Unterrichtung der Verbraucher über die Produktsicherheit durch Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen
Artikel 36
Rückrufanzeige
Eine Rückrufanzeige, die für die Verbraucher leicht verständlich ist, muss in der oder den Sprachen des oder der Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, und folgende Elemente enthalten:
eine Überschrift, die aus den Worten „Produktsicherheitsrückruf“ besteht,
eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich
Abbildung, Name und Marke des Produkts,
Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie
Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern verfügbar);
eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa die Verwendung von Begriffen und Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“ oder Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden,
eine klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen,
eine klare Beschreibung der den Verbrauchern gemäß Artikel 37 zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen,
eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, bei dem Verbraucher mehr Informationen in der oder den jeweiligen Amtssprachen der Union erhalten können, und
eine Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten.
Artikel 37
Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückruf
Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen, die der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher möglicherweise anbietet, bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen:
Reparatur des zurückgerufenen Produkts,
Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder
angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entspricht.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher nur eine einzige Abhilfemaßnahme anbieten, wenn andere Abhilfemaßnahmen unmöglich wären oder dem für den Produktsicherheitsrückruf verantwortlichen Wirtschaftsakteur im Vergleich zur vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme Kosten auferlegen würden, die unter Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismäßig wären, einschließlich der Frage, ob die alternative Abhilfemaßnahme ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bereitgestellt werden könnte.
Der Verbraucher hat stets Anspruch auf Erstattung des Produkts, wenn der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur die Reparatur oder den Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher abgeschlossen hat.
Artikel 38
Vereinbarungen
Artikel 39
Verbandsklagen
Die Richtlinie (EU) 2020/1828 ist auf Verbandsklagen gegen Verstöße von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können, anwendbar.
KAPITEL IX
INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 40
Internationale Zusammenarbeit
Um das allgemeine Sicherheitsniveau der auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sicherzustellen, kann die Kommission mit Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen im Bereich der Anwendung dieser Verordnung zusammenarbeiten, auch durch den Austausch von Informationen. Jegliche derartige Zusammenarbeit beruht auf Gegenseitigkeit, enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit, die den in der Union geltenden Bestimmungen entsprechen, und stellt sicher, dass jeglicher Informationsaustausch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht erfolgt. Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:
Durchsetzungstätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit, auch um die Verbreitung gefährlicher Produkte zu verhindern, einschließlich Marktüberwachung,
Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,
koordinierte Produktrückrufe und andere vergleichbare Maßnahmen,
Wissenschafts-, Technik- und Regelungsfragen zwecks Verbesserung der Produktsicherheit und zwecks Entwicklung gemeinsamer Prioritäten und Konzepte auf internationaler Ebene,
neu auftretende Fragen von wesentlicher Bedeutung für Gesundheit und Sicherheit,
Einsatz neuer Technologien zur Verbesserung der Produktsicherheit und zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette,
normungsbezogene Tätigkeiten,
Austausch von Beamten und Schulungsprogramme.
Der Informationsaustausch nach Absatz 2 kann in einer der folgenden Formen erfolgen:
ein nicht-systematischer Austausch in hinreichend begründeten und spezifischen Fällen oder
ein systematischer Austausch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, in der die Art der auszutauschenden Informationen und die Modalitäten des Austauschs festgelegt werden.
KAPITEL X
FINANZIERUNGSBESTIMMUNGEN
Artikel 41
Finanzierungstätigkeiten
Die Union finanziert im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten:
Durchführung von Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit;
Entwicklung und Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate, einschließlich der Entwicklung elektronischer Interoperabilitätslösungen für den Austausch von Daten
zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und den nationalen Marktüberwachungssystemen;
zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und Zollsystemen;
mit anderen einschlägigen eingeschränkt zugänglichen Systemen, die von Marktüberwachungsbehörden zu Durchsetzungszwecken eingesetzt werden;
Entwicklung und Unterhalt des Safety-Gate-Portals und des Safety-Business-Gateways, einschließlich einer beschränkungsfreien öffentlich zugänglichen Software-Schnittstelle für den Datenaustausch mit Plattformen und Dritten.
Die Union kann im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:
die Entwicklung von in Artikel 40 genannten Instrumenten der internationalen Zusammenarbeit,
die Erstellung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung und Produktsicherheit,
die Bereitstellung technischen oder wissenschaftlichen Fachwissens für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Marktüberwachung,
die Ausführung vorbereitender oder begleitender Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten in Verbindung mit der Anwendung dieser Verordnung, wie etwa Studien, Programme, Evaluierungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Entwicklung und Unterhalt von Datenbanken, Schulungstätigkeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringvergleiche und Arbeiten zur Konformitätsbewertung,
Marktüberwachungskampagnen der Union und damit verbundene Tätigkeiten, einschließlich Ressourcen und Ausrüstung, IT-Instrumente und Schulungen,
Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Verbesserung der Marktüberwachungsstrategien und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene, einschließlich der von Verbraucherorganisationen zur Verbesserung der Verbraucherinformation durchgeführten Tätigkeiten.
Artikel 42
Schutz der finanziellen Interessen der Union
KAPITEL XI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 43
Haftung
Artikel 44
Sanktionen
Artikel 45
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 46
Ausschussverfahren
Artikel 47
Evaluierung und Überprüfung
Artikel 48
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012
Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert:
In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
In Artikel 11 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder europäische Norm, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurde, den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, so hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen. Die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder des durch jene Verordnung eingesetzten Ausschusses oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,
die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen oder mit Einschränkungen zu veröffentlichen und
die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.
Artikel 49
Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828
In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 erhält Nummer 8 folgende Fassung:
Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).“
Artikel 50
Aufhebung
Artikel 51
Übergangsbestimmung
Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.
Artikel 52
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 87/357/EWG |
Richtlinie 2001/95/EG |
Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 |
Vorliegende Verordnung |
|
Artikel 1 Absatz 2 |
|
Artikel 2 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 2 außer Buchstabe a Unterabsatz 2 und Buchstabe b Unterabsatz 2 |
Artikel 3 |
|
|
Artikel 2 Buchstabe a Unterabsatz 2 |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 3 |
|
|
Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 2 |
Artikel 6 Absatz 2 |
|
|
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 5 |
|
|
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 7 Absatz 1 |
|
|
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 8 |
|
|
Artikel 3 Absatz 4 |
Artikel 7 Absatz 3 |
|
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b |
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 2 |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c |
— |
— |
|
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d |
— |
— |
|
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 10 Absatz 7 |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a |
|
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
— |
— |
|
Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4 |
Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b |
Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b |
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 9 Absatz 7 |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a |
Artikel 9 Absätze 10, 12 und 13 und Artikel 11 Absätze 9 und 10 |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b |
Artikel 9 Absatz 8 und Artikel 11 Absatz 8 |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a |
Artikel 9 Absätze 5 und 6 und Artikel 11 Absatz 3 |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 1 |
Artikel 9 Absätze 2 und 3 |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 2 |
Artikel 9 Absätze 11, 12 und 13 und Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11 |
|
|
Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 |
Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a |
|
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 12 Absätze 1 und 3 |
|
|
Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 |
Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 4 |
|
|
Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 |
— |
|
|
Artikel 5 Absatz 4 |
Artikel 15 |
|
|
Artikel 6 bis 9 |
Artikel 2 Absatz 2, Artikel 23 und 44 |
|
|
Artikel 10 Absatz 1 |
Artikel 30 |
|
|
Artikel 10 Absatz 2 |
Artikel 31 und 32 |
|
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 26 Absatz 3 |
|
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
|
|
Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 26 Absatz 10 |
|
|
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 26 Absatz 5 |
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 4 |
Artikel 26 Absätze 1 und 2 |
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
— |
|
|
Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
— |
|
|
Artikel 12 Absatz 2 |
Artikel 26 Absätze 5 und 7 |
|
|
Artikel 12 Absatz 3 |
Artikel 26 Absatz 10 |
|
|
Artikel 12 Absatz 4 |
Artikel 40 Absätze 2 bis 6 |
|
|
Artikel 13 |
Artikel 28 |
|
|
Artikel 14 und 15 |
Artikel 46 |
|
|
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 33 Absatz 1 |
|
|
Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 33 Absatz 2 |
|
|
Artikel 16 Absatz 2 |
Artikel 33 Absatz 3 |
|
|
Artikel 17 |
Artikel 43 Absatz 2 |
|
|
Artikel 18 Absätze 1 und 2 |
Artikel 23 |
|
|
Artikel 18 Absatz 3 |
Artikel 43 Absatz 1 |
|
|
Artikel 19 Absatz 1 |
— |
|
|
Artikel 19 Absatz 2 |
Artikel 47 |
|
|
Artikel 20 |
— |
|
|
Artikel 21 |
Artikel 52 |
|
|
Anhang I Nummer 1 |
Artikel 9 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 4 |
|
|
Anhang I Nummern 2 und 3 |
Artikel 26 |
|
|
Anhang III |
— |
|
|
Anhang IV |
Anhang |
|
Artikel 1 und 2 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i |
|
Artikel 3 bis 7 |
|
— |
( 1 ) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).
( 2 ) Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).
( 3 ) Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).
( 4 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 121).
( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
( 6 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 7 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 8 ) Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).
( *1 ) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).“