02023R0988 — DE — 23.05.2023 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L  vom 19.12.2023, S.  1 ((EU) 2023/988)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2023/988 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 10. Mai 2023

über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel und Gegenstand

(1)  
Das Ziel der vorliegenden Verordnung besteht darin, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zugleich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.
(2)  
Mit dieser Verordnung werden wesentliche Vorschriften für die Sicherheit von Verbraucherprodukten festgelegt, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für in Verkehr gebrachte oder auf dem Markt bereitgestellte Produkte insoweit, als es im Rahmen des Unionsrechts keine spezifischen Bestimmungen über die Sicherheit der betreffenden Produkte gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird.

Sind für Produkte im Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festgelegt, so gilt diese Verordnung nur für diejenigen Aspekte und Risiken oder Risikokategorien, die nicht unter diese Anforderungen fallen.

Produkte, die spezifischen Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union im Sinne des Artikels 3 Nummer 27 unterliegen,

a) 

sind von Kapitel II ausgenommen, soweit es sich um Risiken oder Risikokategorien handelt, die unter die betreffenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen;

b) 

sind von Kapitel III Abschnitt 1, den Kapiteln V und VII und den Kapiteln IX bis XI ausgenommen.

(2)  

Diese Verordnung gilt nicht für

a) 

Human- und Tierarzneimittel,

b) 

Lebensmittel,

c) 

Futtermittel,

d) 

lebende Pflanzen und Tiere, genetisch veränderte Organismen und genetisch veränderte Mikroorganismen in geschlossenen Systemen sowie Erzeugnisse von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen,

e) 

tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte,

f) 

Pflanzenschutzmittel,

g) 

Beförderungsmittel, mittels derer Verbraucher sich fortbewegen oder reisen und die von Dienstleistungserbringern im Rahmen einer Transportdienstleistung, die Verbrauchern erbracht wird, direkt bedient werden und nicht von den Verbrauchern selbst bedient werden,

h) 

Luftfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1139,

i) 

Antiquitäten.

(3)  
Diese Verordnung gilt für neue, gebrauchte, reparierte oder wiederaufgearbeitete Produkte, die in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie gilt nicht für Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen, wenn diese Produkte als solche in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden und eindeutig als solche gekennzeichnet sind.
(4)  
Diese Verordnung lässt die Vorschriften des Unionsrechts zum Verbraucherschutz unberührt.
(5)  
Diese Verordnung wird unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips durchgeführt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„Produkt“ jeden Gegenstand, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen entgeltlich oder unentgeltlich — auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung — geliefert oder bereitgestellt wird und für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt wird, selbst wenn er nicht für diese bestimmt ist;

2. 

„sicheres Produkt“ jedes Produkt, das bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung, was auch die tatsächliche Gebrauchsdauer einschließt, keine oder nur geringe mit seiner Verwendung zu vereinbarende, als annehmbar erachtete und mit einem hohen Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher vereinbare Risiken birgt;

3. 

„gefährliches Produkt“ jedes Produkt, bei dem es sich nicht um ein sicheres Produkt handelt;

4. 

„Risiko“ das Verhältnis zwischen der Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und der Schwere des Schadens;

5. 

„ernstes Risiko“ ein Risiko, das auf der Grundlage einer Risikobewertung und unter Berücksichtigung der normalen und vorhersehbaren Verwendung des Produkts ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erforderlich macht, auch wenn das Risiko keine unmittelbare Auswirkung hat;

6. 

„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

7. 

„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

8. 

„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt und dieses Produkt in ihrem eigenen Namen oder unter ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

9. 

„Bevollmächtigter“ jede innerhalb der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in dessen Namen bestimmte Aufgaben im Hinblick auf die Erfüllung der Pflichten des Herstellers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen;

10. 

„Einführer“ jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland in der Union in Verkehr bringt;

11. 

„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;

12. 

„Fulfilment-Dienstleister“ jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ), Paketzustelldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;

13. 

„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, den Bevollmächtigten, den Einführer, den Händler, den Fulfilment-Dienstleister oder jede andere natürliche oder juristische Person, die Pflichten im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten oder deren Bereitstellung auf dem Markt gemäß dieser Verordnung unterliegt;

14. 

„Anbieter eines Online-Marktplatzes“ einen Anbieter eines Vermittlungsdienstes, der unter Einsatz einer Online-Schnittstelle, die es Verbrauchern ermöglicht, mit Unternehmern Fernabsatzverträge über den Verkauf von Produkten abzuschließen;

15. 

„Online-Schnittstelle“ jede Software, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, einschließlich mobiler Anwendungen;

16. 

„Fernabsatzvertrag“ einen Fernabsatzvertrag im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;

17. 

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

18. 

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob sie in privatem oder öffentlichem Eigentum steht, die für die Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit entweder selbst oder durch eine andere in ihrem Namen oder Auftrag handelnde Person tätig wird;

19. 

„europäische Norm“ eine europäische Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

20. 

„internationale Norm“ eine internationale Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

21. 

„nationale Norm“ eine nationale Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012;

22. 

„europäische Normungsorganisation“ eine in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 aufgeführte europäische Normungsorganisation;

23. 

„Marktüberwachung“ die von Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass Produkte den Anforderungen der vorliegenden Verordnung genügen;

24. 

„Marktüberwachungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1020 als für die Organisation und Durchführung der Marktüberwachung in seinem Hoheitsgebiet zuständig benannte Behörde;

25. 

„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Verbraucher bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

26. 

„Rücknahme vom Markt“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

27. 

„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ die in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1020 aufgeführten Rechtsvorschriften der Union sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten, auf die jene Verordnung Anwendung findet;

28. 

„Antiquitäten“ Produkte wie etwa Sammlerstücke oder Kunstwerke, bei denen Verbraucher vernünftigerweise nicht erwarten können, dass sie den neuesten Sicherheitsnormen entsprechen.

Artikel 4

Fernabsatz

Wird ein Produkt online oder über eine andere Form des Fernabsatzes zum Verkauf angeboten, so gilt das Produkt als auf dem Markt bereitgestellt, wenn sich das Angebot an Verbraucher in der Union richtet. Ein Verkaufsangebot gilt als an Verbraucher in der Union gerichtet, wenn der betreffende Wirtschaftsakteur seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise auf einen oder mehr als einen Mitgliedstaat ausrichtet.

KAPITEL II

SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Artikel 5

Allgemeines Sicherheitsgebot

Die Wirtschaftsakteure dürfen nur sichere Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen.

Artikel 6

Aspekte für die Bewertung der Sicherheit von Produkten

(1)  

Bei der Bewertung, ob es sich bei einem Produkt um ein sicheres Produkt handelt, werden insbesondere die folgenden Aspekte berücksichtigt:

a) 

die Eigenschaften des Produkts, unter anderem seine Gestaltung, seine technischen Merkmale, seine Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anweisungen für seinen Zusammenbau sowie gegebenenfalls für seine Installation, Verwendung und Wartung;

b) 

seine Einwirkung auf andere Produkte, wenn eine gemeinsame Verwendung des Produkts mit anderen Produkten, einschließlich der Verbindung dieser Produkte, vernünftigerweise vorhersehbar ist;

c) 

die mögliche Einwirkung anderer Produkte auf das zu bewertende Produkt, wenn eine gemeinsame Verwendung anderer Produkte mit dem Produkt vernünftigerweise vorhersehbar ist, wobei bei der Bewertung der Sicherheit des zu bewertenden Produkts die Einwirkung nicht eingebetteter Gegenstände, die die Funktionsweise des zu bewertenden Produkts beeinflussen, verändern oder vervollständigen sollen, zu berücksichtigen ist;

d) 

die Aufmachung des Produkts, seine Etikettierung, einschließlich der Alterskennzeichnung hinsichtlich seiner Eignung für Kinder, etwaige Warnhinweise und Anweisungen für seine sichere Verwendung und Entsorgung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen;

e) 

die Verbraucherkategorien, die das Produkt verwenden, vor allem durch eine Bewertung des Risikos für schutzbedürftige Verbraucher, wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, sowie die Auswirkungen geschlechtsspezifischer Unterschiede auf Gesundheit und Sicherheit;

f) 

das Erscheinungsbild des Produkts, wenn es Verbraucher dazu verleiten kann, das Produkt in einer anderen Weise als derjenigen zu verwenden, für die es bestimmt war, insbesondere dann,

i) 

wenn ein Produkt zwar kein Lebensmittel ist, aber aufgrund seiner Form, seines Geruchs, seiner Farbe, seines Aussehens, seiner Verpackung, seiner Kennzeichnung, seines Volumens, seiner Größe oder anderer Eigenschaften einem Lebensmittel ähnelt und leicht damit verwechselt werden kann und daher von Verbrauchern, insbesondere von Kindern, zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden könnte;

ii) 

wenn ein Produkt, obwohl es für die Verwendung durch Kinder weder konzipiert noch bestimmt ist, aufgrund seiner Gestaltung, seiner Verpackung oder seiner Eigenschaften wahrscheinlich von Kindern verwendet wird oder einem Objekt ähnelt, das gemeinhin als für Kinder attraktiv oder für die Verwendung durch Kinder bestimmt erscheint;

g) 

sofern aufgrund der Art des Produkts erforderlich, die angemessenen Cybersicherheitsmerkmale, die erforderlich sind, um das Produkt vor äußeren Einflüssen, einschließlich böswilliger Dritter, zu schützen, sofern sich ein solcher Einfluss auf die Sicherheit des Produkts auswirken könnte, einschließlich eines möglichen Ausfalls der Verbindung;

h) 

sofern die Art des Produkts dies erfordert, die sich entwickelnden, lernenden und prädiktiven Funktionen des Produkts.

(2)  
Die Möglichkeit, ein höheres Sicherheitsniveau zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, von denen ein geringeres Risiko ausgeht, ist kein Grund, ein Produkt als gefährliches Produkt anzusehen.

Artikel 7

Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot

(1)  

Für die Zwecke dieser Verordnung wird vermutet, dass ein Produkt mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 dieser Verordnung konform ist, wenn

a) 

es den anwendbaren europäischen Normen oder Teilen davon in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien gerecht wird, die durch diese Normen geregelt werden, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, oder

b) 

das Produkt in Ermangelung anwendbarer europäischer Normen gemäß Buchstabe a des vorliegenden Absatzes nationalen Anforderungen gerecht wird, die in Bezug auf die Risiken und Risikokategorien, die in Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen im nationalen Recht des Mitgliedstaats festgelegt sind, in dem es auf dem Markt bereitgestellt wird, sofern dieses Recht mit dem Unionsrecht in Einklang steht.

(2)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der spezifischen Sicherheitsanforderungen, die durch europäische Normen geregelt werden sollen, um sicherzustellen, dass Produkte, die diesen europäischen Normen gerecht werden, dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entsprechen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)  
Die Vermutung der Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot nach Absatz 1 hindert die Marktüberwachungsbehörden jedoch nicht daran, alle geeigneten Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu ergreifen, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass ein Produkt trotz dieser Vermutung gefährlich ist.

Artikel 8

Bei der Bewertung der Sicherheit von Produkten zu berücksichtigende zusätzliche Elemente

(1)  

Für die Zwecke des Artikels 6 und wenn die Vermutung der Sicherheit gemäß Artikel 7 nicht gilt, werden bei der Bewertung der Sicherheit eines Produkts insbesondere, soweit verfügbar, die folgenden Elemente berücksichtigt:

a) 

andere europäische Normen als diejenigen, deren Fundstellen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind;

b) 

internationale Normen;

c) 

internationale Übereinkünfte;

d) 

freiwillige Zertifizierungssysteme oder ähnliche Regelungen für Konformitätsbewertungen durch Dritte, insbesondere solche, die auf die Unterstützung des Unionsrechts ausgerichtet sind;

e) 

Empfehlungen oder Leitlinien der Kommission für die Bewertung der Produktsicherheit;

f) 

die nationalen Normen des Mitgliedstaats, in dem das Produkt bereitgestellt wird;

g) 

der derzeitige Stand des Wissens und der Technik, einschließlich Stellungnahmen anerkannter wissenschaftlicher Gremien und Sachverständigenausschüsse;

h) 

die im betreffenden Bereich geltenden Verhaltenskodizes für die Produktsicherheit;

i) 

die Sicherheit, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden kann;

j) 

gemäß Artikel 7 Absatz 2 festgelegte Sicherheitsanforderungen.

KAPITEL III

PFLICHTEN DER WIRTSCHAFTSAKTEURE

ABSCHNITT 1

Artikel 9

Pflichten der Hersteller

(1)  
Wenn Hersteller ihre Produkte in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass diese Produkte im Einklang mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entworfen und hergestellt wurden.
(2)  
Bevor sie ihre Produkte in Verkehr bringen, führen die Hersteller eine interne Risikoanalyse durch und erstellen technische Unterlagen, die mindestens eine allgemeine Beschreibung des Produkts und seiner für die Bewertung seiner Sicherheit relevanten wesentlichen Eigenschaften enthalten.

Sofern dies angesichts der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, umfassen die in Unterabsatz 1 genannten technischen Unterlagen, soweit anwendbar, außerdem

a) 

eine Analyse der möglicherweise mit dem Produkt verbundenen Risiken und der gewählten Lösungen zur Beseitigung oder Minderung dieser Risiken, einschließlich der Ergebnisse aller Berichte über Tests, die der Hersteller durchgeführt hat oder von einem Dritten hat durchführen lassen, und

b) 

eine Aufstellung aller einschlägigen europäischen Normen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und der anderen Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 8, die angewandt wurden, um dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 zu entsprechen.

Falls europäische Normen, Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder Elemente nach Artikel 7 Absatz 1 oder Artikel 8 nur teilweise angewandt wurden, so müssen Hersteller angeben, welche Teile angewandt wurden.

(3)  
Die Hersteller stellen sicher, dass die in Absatz 2 genannten technischen Unterlagen auf dem neuesten Stand sind. Sie halten diese Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen die Unterlagen diesen Behörden auf Verlangen zur Verfügung.
(4)  
Die Hersteller stellen durch geeignete Verfahren sicher, dass bei in Serie gefertigten Produkten stets die Konformität mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 gewährleistet ist.
(5)  
Die Hersteller gewährleisten, dass ihre Produkte eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes für Verbraucher leicht erkennbares und lesbares Element zu ihrer Identifizierung tragen oder, falls dies aufgrund der Größe oder Art des Produkts nicht möglich ist, dass die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angegeben werden.
(6)  
Die Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre ►C1  elekronische Adresse ◄ sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die ►C1  elekronische Adresse ◄ der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht.
(7)  
Die Hersteller gewährleisten, dass ihrem Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird. Diese Anforderung gilt nicht, wenn das Produkt auch ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden kann.
(8)  

Wenn ein Hersteller aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Hersteller unverzüglich wie folgt:

a) 

Er ergreift die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können;

b) 

er unterrichtet die Verbraucher gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon; und

c) 

er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c macht der Hersteller insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.

(9)  
Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen, die zur Warnung der Verbraucher bestimmt sind, durch die Hersteller über das Safety-Business-Gateway zur Verfügung gestellt werden können und dass sie den Verbrauchern über das Safety-Gate-Portal unverzüglich zugänglich gemacht werden.
(10)  
Die Hersteller stellen sicher, dass andere Wirtschaftsakteure, verantwortliche Personen und Anbieter von Online-Marktplätzen in der betreffenden Lieferkette rechtzeitig über alle von ihnen festgestellten Sicherheitsprobleme auf dem Laufenden gehalten werden.
(11)  
Die Hersteller richten — unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen — öffentlich zugängliche Kommunikationskanäle, wie etwa Telefonnummern, ►C1  elekronische Adresse ◄ oder spezielle Rubriken auf ihrer Website ein, die es den Verbrauchern ermöglichen, Beschwerden einzureichen und die Hersteller über alle im Zusammenhang mit einem Produkt aufgetretenen Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu informieren.
(12)  
Die Hersteller untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben und die vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und führen ein internes Verzeichnis dieser Beschwerden sowie der Produktrückrufe und etwaiger Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen.
(13)  
Im internen Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Hersteller benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

Artikel 10

Pflichten der Bevollmächtigten

(1)  
Ein Hersteller kann mittels eines schriftlichen Auftrags einen Bevollmächtigten benennen.
(2)  

Ein Bevollmächtigter nimmt die im Auftrag des Herstellers festgelegten Aufgaben wahr. Der Bevollmächtigte legt den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen eine Kopie dieses Auftrags vor. Der Auftrag berechtigt den Bevollmächtigten, mindestens die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:

a) 

auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Sicherheit des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Behörde in einer für diese Behörde verständlichen Amtssprache;

b) 

sofern der Bevollmächtigte der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass es sich bei einem fraglichen Produkt um ein gefährliches Produkt handelt: Unterrichtung des Herstellers davon;

c) 

Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörden über alle Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen, durch eine Meldung im Safety-Business-Gateway, sofern die Informationen nicht bereits vom Hersteller oder auf Anweisung des Herstellers bereitgestellt wurden;

d) 

auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden: Zusammenarbeit mit ihnen bei allen Maßnahmen zur Beseitigung der Risiken auf wirksame Weise, die mit Produkten verbunden sind, welche unter seinen Auftrag fallen.

Artikel 11

Pflichten der Einführer

(1)  
Bevor Einführer ein Produkt in Verkehr bringen, gewährleisten sie, dass es dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 entspricht und dass der Hersteller die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 befolgt hat.
(2)  
Ist ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Produkt nicht mit den Anforderungen nach Artikel 5 und Artikel 9 Absätze 2, 5 und 6 konform ist, so darf der Einführer dieses Produkt nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Produkts hergestellt ist. Handelt es sich bei dem Produkt um ein gefährliches Produkt, so unterrichtet der Einführer außerdem unverzüglich den Hersteller davon und stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.
(3)  
Die Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre eingetragene Handelsmarke, ihre Postanschrift und ihre ►C1  elekronische Adresse ◄ sowie, falls abweichend, die Postanschrift oder die ►C1  elekronische Adresse ◄ der zentralen Anlaufstelle an, unter der sie kontaktiert werden können. Diese Informationen werden auf dem Produkt selbst oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage angebracht. Die Einführer sorgen dafür, dass jegliche zusätzliche Kennzeichnung die nach dem Unionsrecht erforderlichen Informationen auf der vom Hersteller angebrachten Kennzeichnung nicht verdeckt.
(4)  
Die Einführer gewährleisten, dass dem eingeführten Produkt klare Anweisungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, es sei denn, das Produkt kann ohne solche Anweisungen und Sicherheitsinformationen sicher und wie vom Hersteller vorgesehen verwendet werden.
(5)  
Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 und mit Artikel 9 Absätze 5 und 6 nicht beeinträchtigen.
(6)  
Die Einführer halten die Kopie der in Artikel 9 Absatz 2 genannten technischen Unterlagen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie diesen Behörden die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Unterlagen, soweit anwendbar, auf Verlangen vorlegen können.
(7)  
Um die Sicherheit der Produkte zu gewährleisten, arbeiten die Einführer mit den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller zusammen.
(8)  

Wenn ein Einführer aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Produkt ein gefährliches Produkt ist, so verfährt der Einführer unverzüglich wie folgt:

a) 

Er unterrichtet den Hersteller davon;

b) 

er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; falls solche Maßnahmen noch nicht ergriffen wurden, so ergreift der Einführer diese unverzüglich;

c) 

er stellt sicher, dass die Verbraucher unverzüglich gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln davon unterrichtet werden; und

d) 

er unterrichtet die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, über das Safety-Business-Gateway davon.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben c und d macht der Einführer insbesondere Angaben zum Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern und zu etwaigen bereits ergriffenen Korrekturmaßnahmen sowie, falls verfügbar, zur nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselten Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten.

(9)  
Die Einführer überprüfen, ob die Kommunikationskanäle nach Artikel 9 Absatz 11 den Verbrauchern öffentlich zugänglich sind und es ihnen somit ermöglichen, Beschwerden einzureichen und sämtliche im Zusammenhang mit dem Produkt auftretenden Unfälle oder Sicherheitsprobleme zu melden. Stehen solche Kanäle nicht zur Verfügung, so müssen die Einführer sie unter Berücksichtigung der Zugänglichkeitsbedürfnisse von Menschen mit Behinderungen einrichten.
(10)  
Die Einführer untersuchen eingereichte Beschwerden und erhaltene Informationen über Unfälle, die die Sicherheit von Produkten betreffen, welche sie auf dem Markt bereitgestellt haben und welche vom Beschwerdeführer als gefährlich bezeichnet wurden, und nehmen diese Beschwerden sowie Produktrückrufe und etwaige Korrekturmaßnahmen, die ergriffen wurden, um die Konformität des Produkts herzustellen, in das in Artikel 9 Absatz 12 genannte Verzeichnis oder in ihr eigenes internes Verzeichnis auf. Die Einführer halten den Hersteller, die Händler und gegebenenfalls die Fulfillment-Dienstleister und die Anbieter von Online-Marktplätzen zeitnah über die durchgeführte Prüfung und ihre Ergebnisse auf dem Laufenden.
(11)  
Im Beschwerdeverzeichnis werden lediglich diejenigen personenbezogenen Daten gespeichert, die der Einführer benötigt, um die Beschwerde über ein mutmaßlich gefährliches Produkt prüfen zu können. Diese Daten werden nur so lange gespeichert, wie dies für die Zwecke der Prüfung erforderlich ist, und auf keinen Fall länger als fünf Jahre nach der Eingabe der Daten.

Artikel 12

Pflichten der Händler

(1)  
Bevor Händler ein Produkt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sie sich, dass der Hersteller und gegebenenfalls der Einführer die Anforderungen gemäß Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, erfüllt haben.
(2)  
Solange sich ein Produkt in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen die Konformität des Produkts mit dem allgemeinen Sicherheitsgebot gemäß Artikel 5 und mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, nicht beeinträchtigen.
(3)  
Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein Produkt nicht mit Artikel 5, Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, darf der Händler das Produkt nicht auf dem Markt bereitstellen, es sei denn, die Konformität des Produkts wurde hergestellt.
(4)  

Wenn ein Händler aufgrund der ihm vorliegenden Informationen der Auffassung ist oder Grund zu der Annahme hat, dass ein von ihm auf dem Markt bereitgestelltes Produkt ein gefährliches Produkt ist oder nicht mit Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 sowie Artikel 11 Absätze 3 und 4, soweit anwendbar, konform ist, verfährt der Händler wie folgt:

a) 

er unterrichtet unverzüglich den Hersteller bzw. den Einführer davon;

b) 

er stellt sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität des Produkts auf wirksame Weise herzustellen, wozu gegebenenfalls auch eine Rücknahme vom Markt oder ein Rückruf gehören können; und

c) 

er stellt sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, unverzüglich über das Safety-Business-Gateway davon unterrichtet werden.

Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben b und c gibt der Händler die ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, die Zahl der betroffenen Produkte und etwaige bereits ergriffene Korrekturmaßnahmen an.

Artikel 13

Fälle, in denen die Pflichten der Hersteller für andere Personen gelten

(1)  
Eine natürliche oder juristische Person gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten des Herstellers gemäß Artikel 9, wenn sie ein Produkt unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt.
(2)  
Wenn eine natürliche oder juristische Person, bei der es sich nicht um den Hersteller handelt, das Produkt wesentlich verändert, gilt sie, sofern sich die wesentliche Änderung auf die Sicherheit des Produkts auswirkt, für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegt für den von der Änderung betroffenen Teil des Produkts oder für das gesamte Produkt den Pflichten des Herstellers nach Artikel 9.
(3)  

Eine physische oder digitale Änderung eines Produkts gilt als wesentlich, wenn sie sich auf die Sicherheit des Produkts auswirkt und die folgenden Kriterien erfüllt sind:

a) 

Durch die Änderung wird das Produkt in einer Weise verändert, die in der ursprünglichen Risikobewertung des Produkts nicht vorgesehen war;

b) 

aufgrund der Änderung hat sich die Art der Gefahr geändert, ist eine neue Gefahr entstanden oder hat sich das Risikoniveau erhöht; und

c) 

die Änderungen wurden nicht von den Verbrauchern selbst oder in ihrem Auftrag für ihren eigenen Bedarf vorgenommen.

Artikel 14

Interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit

Die Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.

Artikel 15

Zusammenarbeit der Wirtschaftsakteure mit den Marktüberwachungsbehörden

(1)  
Die Wirtschaftsakteure arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden bei Maßnahmen zusammen, durch die Risiken, welche mit den von diesen Akteuren auf dem Markt bereitgestellten Produkten verbunden sind, beseitigt oder gemindert werden könnten.
(2)  

Der Wirtschaftsakteur übermittelt einer Marktüberwachungsbehörde auf deren Verlangen alle erforderlichen Informationen, insbesondere

a) 

eine vollständige Beschreibung des mit dem Produkt verbundenen Risikos, der damit in Zusammenhang stehenden Beschwerden und der bekannten Unfälle und

b) 

eine Beschreibung etwaiger bezüglich des Risikos ergriffener Korrekturmaßnahmen.

(3)  

Die Wirtschaftsakteure ermitteln und nennen auf Verlangen auch die folgenden für die Rückverfolgbarkeit des Produkts relevanten Informationen:

a) 

alle Wirtschaftsakteure, von denen sie das Produkt oder ein Teil, eine Komponente oder eine Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bezogen haben, und

b) 

alle Wirtschaftsakteure, an die sie das Produkt geliefert haben.

(4)  
Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 2 genannten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Bezug des Produkts bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
(5)  
Die Wirtschaftsakteure müssen die in Absatz 3 genannten Informationen für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Bezug des Produkts oder eines Teils, einer Komponente oder einer Software, das oder die in das Produkt eingebettet ist, bzw. ab der Lieferung des Produkts vorlegen können.
(6)  
Die Marktüberwachungsbehörden können die Wirtschaftsakteure auffordern, regelmäßige Fortschrittsberichte vorzulegen, und sie können entscheiden, ob oder ab wann die Korrekturmaßnahme als abgeschlossen gelten kann.

Artikel 16

Für ein in der Union in Verkehr gebrachtes Produkt verantwortliche Person

(1)  
Ein unter diese Verordnung fallendes Produkt darf nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es gibt einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur, der in Bezug auf jenes Produkt für die in Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Aufgaben verantwortlich ist. Artikel 4 Absätze 2 und 3 jener Verordnung findet auf Produkte Anwendung, die unter die vorliegende Verordnung fallen. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sind Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ in Artikel 4 Absatz 3 jener Verordnung als „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen.
(2)  

Unbeschadet jeglicher Pflichten der Wirtschaftsakteure nach der vorliegenden Verordnung überprüft der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels, zusätzlich zu den Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1020 und um die Sicherheit des Produkts zu gewährleisten, für das er verantwortlich ist, sofern dies angesichts der möglicherweise mit einem Produkt verbundenen Risiken angemessen ist, regelmäßig,

a) 

dass das Produkt den technischen Unterlagen nach Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung entspricht;

b) 

dass das Produkt den Anforderungen nach Artikel 9 Absätze 5, 6 und 7 dieser Verordnung entspricht.

Der Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels stellt auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden dokumentierte Nachweise über die durchgeführten Überprüfungen bereit.

(3)  
Auf dem Produkt oder auf seiner Verpackung, auf dem Paket oder in einer Begleitunterlage werden der Name, der eingetragene Handelsname oder die eingetragene Handelsmarke und die Kontaktdaten, einschließlich der Postanschrift und der ►C1  elekronische Adresse ◄ , des Wirtschaftsakteurs nach Absatz 1 angegeben.

Artikel 17

Informationen für Wirtschaftsakteure

(1)  
Die Kommission stellt den Wirtschaftsakteuren unentgeltlich allgemeine Informationen über diese Verordnung zur Verfügung.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen den Wirtschaftsakteuren auf Anfrage unentgeltlich konkrete Informationen über die Durchführung dieser Verordnung auf nationaler Ebene und nationale Produktsicherheitsvorschriften für die unter diese Verordnung fallenden Produkte zur Verfügung. Zu diesem Zweck findet Artikel 9 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) Anwendung.

Die Kommission erlässt spezifische Leitlinien für Wirtschaftsakteure, mit besonderem Bezug auf die Bedürfnisse derjenigen, die als KMU gelten, einschließlich Kleinstunternehmen, über die Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Pflichten.

Artikel 18

Spezielle Rückverfolgbarkeitsanforderungen für bestimmte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen

(1)  
Im Falle bestimmter Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen, die in Anbetracht der im Safety-Business-Gateway registrierten Unfälle, der Safety-Gate-Statistiken, der Ergebnisse der gemeinsamen Tätigkeiten zur Produktsicherheit und anderer einschlägiger Indikatoren oder Nachweise sowie nach Befragung des Netzwerks für Verbrauchersicherheit, einschlägiger Sachverständigengruppen und einschlägiger Interessenträger wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, kann die Kommission ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das die Wirtschaftsakteure, die diese Produkte in Verkehr bringen und auf dem Markt bereitstellen, übernehmen müssen.
(2)  
Das Rückverfolgbarkeitssystem umfasst die Erfassung und Speicherung von Daten, auch auf elektronischem Wege, anhand derer das Produkt, seine Komponenten oder die an seiner Lieferkette beteiligten Wirtschaftsakteure identifiziert werden können, sowie Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf jene Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen.
(3)  

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 45 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung wie folgt zu ergänzen:

a) 

Festlegung der Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder Produktkomponenten, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, gemäß Absatz 1; in den jeweiligen delegierten Rechtsakten gibt die Kommission an, ob sie die Risikoanalysemethodik gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission ( 4 ) angewandt hat, oder beschreibt, falls diese Methodik für das betreffende Produkt ungeeignet ist, die angewandte Methodik im Einzelnen;

b) 

Festlegung der Art der Daten, die die Wirtschaftsakteure mithilfe des Rückverfolgungssystems gemäß Absatz 2 erfassen und speichern müssen;

c) 

Festlegung der Modalitäten zur Anzeige und zum Zugriff auf Daten, unter anderem durch die Anbringung eines Datenträgers auf dem Produkt, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen, gemäß Absatz 2;

d) 

Festlegung der Akteure, die Zugriff auf die unter Buchstabe b genannten Daten haben, einschließlich Verbraucher, Wirtschaftsakteure, Anbieter von Online-Marktplätzen, zuständiger nationaler Behörden, der Kommission und gemeinnütziger Organisationen oder jeder in ihrem Namen handelnder Organisation, sowie der Art der ihnen zugänglichen Informationen.

(4)  
Marktüberwachungsbehörden, Verbraucher, Wirtschaftsakteure und andere maßgebliche Akteure haben auf der Grundlage ihrer jeweiligen Zugriffsrechte, die in dem gemäß Absatz 3 Buchstabe d erlassenen anwendbaren delegierten Rechtsakt festgelegt sind, kostenlosen Zugriff auf die in Absatz 3 genannten Daten.
(5)  

Bei der Annahme der in Absatz 3 genannten Maßnahmen achtet die Kommission auf

a) 

die Kostenwirksamkeit der Maßnahmen, einschließlich der Auswirkungen der Maßnahmen auf Unternehmen, insbesondere KMU,

b) 

einen angemessenen zeitlichen Rahmen, um es den Wirtschaftsakteuren zu ermöglichen, sich auf jene Maßnahmen vorzubereiten, und

c) 

die Kompatibilität und Interoperabilität mit anderen Systemen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten, die auf Unionsebene oder auf internationaler Ebene bereits eingerichtet wurden.

ABSCHNITT 2

Artikel 19

Pflichten der Wirtschaftsakteure im Hinblick auf den Fernabsatz

Stellt ein Wirtschaftsakteur Produkte online oder über eine andere Form des Fernabsatzes auf dem Markt bereit, so muss das Angebot dieser Produkte mindestens die folgenden eindeutigen und gut sichtbaren Angaben enthalten:

a) 

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die ►C1  elekronische Adresse ◄ , unter denen er kontaktiert werden kann,

b) 

falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die ►C1  elekronische Adresse ◄ der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,

c) 

Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) 

etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt oder auf der Verpackung anzubringen oder in einer Begleitunterlage beizufügen sind.

Artikel 20

Pflichten der Wirtschaftsakteure bei Unfällen, die im Zusammenhang mit der Sicherheit von Produkten auftreten

(1)  
Der Hersteller sorgt dafür, dass ein Unfall, der durch ein in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, ab dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Unfall hat, unverzüglich den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich der Unfall ereignet hat, über das Safety-Business-Gateway gemeldet wird. Die Meldung umfasst die Art und die Identifikationsnummer des Produkts sowie die Umstände des Unfalls, sofern bekannt. Der Hersteller übermittelt den zuständigen Behörden auf Verlangen alle sonstigen sachdienlichen Informationen.
(2)  
Für die Zwecke des Absatzes 1 meldet der Hersteller den zuständigen Behörden die im Zusammenhang mit der Verwendung eines Produkts eingetretenen Vorkommnisse, die zum Tod eines Menschen oder zu schwerwiegenden dauerhaften oder zeitweiligen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit dieses Menschen, einschließlich Verletzungen, anderer körperlicher Schädigungen, Krankheiten und chronischer Gesundheitsauswirkungen, geführt haben.
(3)  
Einführer und Händler, die von einem Unfall, der durch ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder auf dem Markt bereitgestelltes Produkt verursacht wurde, Kenntnis haben, unterrichten unverzüglich den Hersteller davon. Der Hersteller nimmt die Meldung nach Absatz 1 vor oder weist den Einführer oder einen der Händler an, die Meldung vorzunehmen.
(4)  
Falls der Hersteller des Produkts nicht in der Union niedergelassen ist, sorgt die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, die von einem Unfall Kenntnis hat, dafür, dass die Meldung vorgenommen wird.

Artikel 21

Informationen in elektronischer Form

Unbeschadet des Artikels 9 Absätze 5, 6 und 7, des Artikels 11 Absatz 3 und des Artikels 16 Absatz 3 sowie der einschlägigen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union können die Wirtschaftsakteure die in jenen Bestimmungen genannten Informationen zusätzlich in digitaler Form mittels elektronischer technischer Lösungen bereitstellen, die auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf seiner Verpackung oder in einer dem Produkt beigefügten Unterlage deutlich sichtbar sind. Diese Informationen werden in einer Sprache, die für Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, verfasst, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.

KAPITEL IV

ANBIETER VON ONLINE-MARKTPLÄTZEN

Artikel 22

Besondere Pflichten der Anbieter von Online-Marktplätzen im Zusammenhang mit der Produktsicherheit

(1)  
Unbeschadet der allgemeinen Pflichten nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle, über die sie mit den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit und insbesondere zum Zweck der Meldung von gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erteilten Anordnungen auf elektronischem Wege direkt kommunizieren können.

Anbieter von Online-Marktplätzen registrieren sich beim Safety-Gate-Portal und hinterlegen auf dem Safety-Gate-Portal die Angaben zu ihrer zentralen Anlaufstelle.

(2)  
Unbeschadet der allgemeinen Pflichten nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2022/2065 benennen Anbieter von Online-Marktplätzen eine zentrale Kontaktstelle, über welche die Verbraucher in Bezug auf Fragen der Produktsicherheit direkt und schnell mit ihnen kommunizieren können.
(3)  
Anbieter von Online-Marktplätzen stellen sicher, dass sie über interne Verfahren zur Gewährleistung der Produktsicherheit verfügen, die es ihnen ermöglichen, die einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung unverzüglich zu erfüllen.
(4)  
Was die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1020 übertragenen Befugnisse betrifft, so übertragen die Mitgliedstaaten ihren Marktüberwachungsbehörden die notwendige Befugnis, in Bezug auf bestimmte Inhalte, die sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts beziehen, den Anbietern von Online-Marktplätzen eine Anordnung zu erteilen, solche Inhalte von ihren Online-Schnittstellen zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen. Anordnungen dieser Art werden im Einklang mit den in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 festgelegten Mindestanforderungen erteilt.

Anbieter von Online-Marktplätzen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die gemäß dem vorliegenden Absatz erteilten Anordnungen entgegenzunehmen und diesen nachzukommen, und sie werden unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Anordnung, tätig. Sie unterrichten die Marktüberwachungsbehörde auf elektronischem Wege über die Befolgung der Anordnung unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde.

(5)  
In Anordnungen gemäß Absatz 4 kann vom Anbieter eines Online-Marktplatzes verlangt werden, für den vorgeschriebenen Zeitraum alle identischen Inhalte, die sich auf ein Angebot des fraglichen gefährlichen Produkts beziehen, von seiner Online-Schnittstelle zu entfernen, den Zugang dazu zu sperren oder einen ausdrücklichen Warnhinweis anzuzeigen, sofern die Suche nach den betreffenden Inhalten auf die in der Anordnung angegebenen Informationen beschränkt ist und der Anbieter eines Online-Marktplatzes nicht verpflichtet wird, eine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vorzunehmen, und sofern die Suche und die Entfernung auf verhältnismäßige Weise mit zuverlässigen automatisierten Instrumenten durchgeführt werden kann.
(6)  
Die Anbieter von Online-Marktplätzen berücksichtigen von den Marktüberwachungsbehörden gemäß Artikel 26 gemeldete regelmäßige Informationen über gefährliche Produkte, die sie über das Safety-Gate-Portal erhalten, um gegebenenfalls freiwillige Maßnahmen zur Erkennung von, Identifizierung von, Entfernung von oder Sperrung des Zugangs zu Inhalten, die Angebote gefährlicher Produkte auf ihrem Online-Marktplatz betreffen, zu ergreifen, auch unter Verwendung der interoperablen Schnittstelle zum Safety-Gate-Portal gemäß Artikel 34. Sie unterrichten die Behörde, die die Meldung an das Schnellwarnsystem Safety Gate vorgenommen hat, über alle ergriffenen Maßnahmen unter Nutzung der im Safety-Gate-Portal veröffentlichten Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörde.
(7)  
Um hinsichtlich der Produktsicherheit Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, verwenden Anbieter von Online-Marktplätzen mindestens das Safety-Gate-Portal.
(8)  
Anbieter von Online-Marktplätzen bearbeiten die Meldungen zu Fragen der Produktsicherheit gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 in Bezug auf das über ihre Dienste online zum Verkauf angebotene Produkt unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung.
(9)  

Um den Anforderungen des Artikels 31 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2022/2065 hinsichtlich Informationen über die Produktsicherheit nachzukommen, gestalten und strukturieren die Anbieter von Online-Marktplätzen ihre Online-Schnittstelle so, dass Unternehmer, die das Produkt anbieten, für jedes angebotene Produkt mindestens die folgenden Informationen bereitstellen können und dass sichergestellt ist, dass die Informationen den Verbrauchern in der Produktliste angezeigt werden oder auf andere Weise leicht zugänglich sind:

a) 

den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke des Herstellers sowie die Postanschrift und die ►C1  elekronische Adresse ◄ , unter denen der Hersteller kontaktiert werden kann,

b) 

falls der Hersteller nicht in der Union niedergelassen ist: den Namen, die Postanschrift und die ►C1  elekronische Adresse ◄ der verantwortlichen Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020,

c) 

Angaben, die die Identifizierung des Produkts ermöglichen, einschließlich einer Abbildung des Produkts, seiner Art und sonstiger Produktidentifikatoren, und

d) 

etwaige Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die gemäß dieser Verordnung oder den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in einer Sprache, die für die Verbraucher leicht verständlich ist und die der Mitgliedstaat festlegt, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, auf dem Produkt anzubringen oder ihm beizufügen sind.

(10)  

Zu den in Absatz 3 genannten internen Verfahren gehören Mechanismen, die es Unternehmern ermöglichen, Folgendes bereitzustellen:

a) 

Informationen gemäß Absatz 9 dieses Artikels, einschließlich Informationen über den in der Union niedergelassenen Hersteller oder gegebenenfalls die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 dieser Verordnung oder des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020, und

b) 

gegebenenfalls ihre Selbstbescheinigung, in der sie sich gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 verpflichten, nur Produkte anzubieten, die der vorliegenden Verordnung und zusätzlichen Identifizierungsinformationen entsprechen.

(11)  
Um hinsichtlich der Produktsicherheit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2022/2065 nachzukommen, setzen Anbieter von Online-Marktplätzen für Unternehmer, die häufig gegen die vorliegende Verordnung verstoßende Produkte anbieten, für einen angemessenen Zeitraum und nach vorheriger Warnung die Erbringung ihrer Dienste aus.
(12)  
Die Anbieter von Online-Marktplätzen arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden, mit Unternehmern und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zur Unterstützung etwaiger Maßnahmen zusammen, die ergriffen werden, um die Risiken zu beseitigen oder — falls das nicht möglich ist — zu mindern, die von einem Produkt ausgehen, das über ihre Dienste online angeboten wird oder wurde.

Insbesondere verfahren Anbieter von Online-Marktplätzen wie folgt:

a) 

Sie sorgen dafür, dass sie Verbrauchern geeignete und rechtzeitige Informationen bereitstellen, unter anderem indem sie

i) 

im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, von dem sie tatsächlich Kenntnis haben, oder wenn bestimmte Informationen Verbrauchern zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), gemäß Artikel 35 oder 36 oder gemäß beiden Artikeln direkt alle betroffenen Verbraucher unterrichten, die über ihre Schnittstellen das betreffende Produkt erworben haben;

ii) 

Informationen über Produktsicherheitsrückrufe auf ihren Online-Schnittstellen veröffentlichen;

b) 

sie unterrichten den betreffenden Wirtschaftsakteur von der Entscheidung, den Inhalt, der sich auf ein Angebot eines gefährlichen Produkts bezieht, zu entfernen oder den Zugang dazu zu sperren;

c) 

sie arbeiten mit den Marktüberwachungsbehörden und mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren zusammen, um für wirksame Produktrückrufe zu sorgen, auch indem sie Produktrückrufe nicht behindern;

d) 

sie unterrichten über das Safety-Business-Gateway die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, in denen das jeweilige Produkt auf dem Markt bereitgestellt worden ist, unverzüglich von auf ihren Online-Schnittstellen angebotenen gefährlichen Produkten, von denen sie tatsächlich Kenntnis haben, indem sie die ihnen vorliegenden sachdienlichen Informationen über das Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern, über die nach Mitgliedstaat aufgeschlüsselte Anzahl an noch auf dem Markt befindlichen Produkten, sofern verfügbar, und über etwaige Korrekturmaßnahmen, die nach ihrem Wissen bereits ergriffen worden sind, angeben;

e) 

sie arbeiten in Bezug auf ihnen gemeldete Unfälle zusammen, unter anderem indem sie

i) 

den betreffenden Unternehmern und Wirtschaftsakteuren unverzüglich die Informationen mitteilen, die sie über Unfälle oder Sicherheitsprobleme erhalten haben, wenn sie Kenntnis davon haben, dass das fragliche Produkt von jenen Unternehmern über ihre Schnittstellen angeboten wurde;

ii) 

über das Safety-Business-Gateway unverzüglich jeden Unfall melden, von dem sie unterrichtet worden sind und der zu einem ernsten Risiko für oder einer tatsächlichen Schädigung der Gesundheit oder Sicherheit eines Verbrauchers führt, die durch ein auf ihrem Online-Marktplatz bereitgestelltes Produkt verursacht werden, und den Hersteller darüber informieren;

f) 

sie arbeiten mit Strafverfolgungsbehörden auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF), durch einen regelmäßigen und strukturierten Informationsaustausch über Angebote, die von Anbietern von Online-Marktplätzen auf der Grundlage dieses Artikels entfernt wurden, zusammen;

g) 

sie gestatten den Zugang zu ihren Schnittstellen für die von Marktüberwachungsbehörden zur Identifizierung gefährlicher Produkte eingesetzten Online-Tools;

h) 

sie arbeiten bei der Ermittlung der Lieferkette gefährlicher Produkte, soweit möglich, durch Beantwortung von Datenanfragen zusammen, falls die einschlägigen Informationen nicht öffentlich zugänglich sind;

i) 

falls Anbieter von Online-Marktplätzen oder Online-Verkäufer technische Hindernisse für die Extraktion von Daten aus ihren Online-Schnittstellen (data scraping) eingerichtet haben, ermöglichen sie den Marktüberwachungsbehörden auf deren begründetes Ersuchen die Extraktion solcher Daten nur zu Zwecken der Produktsicherheit auf der Grundlage der von den ersuchenden Marktüberwachungsbehörden bereitgestellten Identifizierungsparameter.

KAPITEL V

MARKTÜBERWACHUNG UND DURCHFÜHRUNG

Artikel 23

Marktüberwachung

(1)  
Auf die unter die vorliegende Verordnung fallenden Produkte finden Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1 bis 7, die Artikel 12 bis 15, Artikel 16 Absätze 1 bis 5, Artikel 18, Artikel 19 und die Artikel 21 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 Anwendung.
(2)  

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung findet die Verordnung (EU) 2019/1020 wie folgt Anwendung:

a) 

Bezugnahmen auf „Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „anwendbare Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ bzw. „geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „diese Verordnung und die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“, „die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“ und „die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder diese Verordnung“ in den Artikeln 11, 13, 14, 16, 18 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen;

b) 

die Bezugnahme auf „die Harmonisierungsrechtsvorschriften und diese Verordnung“ in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „die vorliegende Verordnung“ zu verstehen;

c) 

Bezugnahmen auf „Netzwerk“ in den Artikeln 11 bis 13 und in Artikel 21 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf das „Netzwerk für Verbrauchersicherheit gemäß Artikel 30 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;

d) 

Bezugnahmen auf „Nichtkonformität“, „Nichtkonformitäten“ und „nichtkonform“ bzw. „nicht konform“ in den Artikeln 11, 13 bis 16, 22 und 23 jener Verordnung sind als Bezugnahmen auf „Nichteinhaltung der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;

e) 

die Bezugnahme auf „Artikel 41“ in Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe i jener Verordnung ist als Bezugnahme auf „Artikel 44 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen;

f) 

die Bezugnahme auf „Artikel 20“ in Artikel 19 Absatz 1 jener Verordnung ist als Bezugnahme auf „Artikel 26 der vorliegenden Verordnung“ zu verstehen.

(3)  
Wurde ein gefährliches Produkt identifiziert, so können die Marktüberwachungsbehörden vom Hersteller Angaben zu anderen Produkten anfordern, die nach demselben Verfahren hergestellt wurden, dieselben Komponenten enthalten oder Teil derselben Produktionscharge sind und vom gleichen Risiko betroffen sind.

Artikel 24

Berichterstattung

(1)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens zwei Jahre nach Annahme des in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakts und daraufhin jährlich Angaben zur Anwendung dieser Verordnung.

Im Anschluss an die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten erstellt die Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht und macht diesen öffentlich zugänglich.

(2)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Output-Indikatoren fest, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Angaben zu übermitteln haben. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

KAPITEL VI

SCHNELLWARNSYSTEM SAFETY GATE UND SAFETY-BUSINESS-GATEWAY

Artikel 25

Schnellwarnsystem Safety Gate

(1)  
Die Kommission entwickelt, modernisiert und unterhält das Schnellwarnsystem für den Austausch von Informationen über Korrekturmaßnahmen in Bezug auf gefährliche Produkte (im Folgenden „Schnellwarnsystem Safety Gate“) weiter und verbessert seine Effizienz.
(2)  
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate. Zu diesem Zweck benennt jeder Mitgliedstaat eine zentrale nationale Kontaktstelle, die mindestens dafür zuständig ist, die Vollständigkeit der Meldungen zu prüfen, diese zur Validierung an die Kommission zu übermitteln und mit der Kommission im Hinblick auf die Aufgaben nach Artikel 26 Absätze 1 bis 6 zu kommunizieren.

Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem die Rollen und Aufgaben der zentralen nationalen Kontaktstellen festgelegt werden. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 26

Meldung gefährlicher Produkte über das Schnellwarnsystem Safety Gate

(1)  

Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen, die von ihren Behörden oder von Wirtschaftsakteuren ergriffen werden, und zwar auf der Grundlage von

a) 

Bestimmungen dieser Verordnung im Zusammenhang mit gefährlichen Produkten, die ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, und

b) 

Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(2)  
Die Mitgliedstaaten können auch geplante Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, über das Schnellwarnsystem Safety Gate melden, wenn sie dies angesichts der Dringlichkeit des Risikos für die Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern für erforderlich halten.
(3)  
Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels informieren die Mitgliedstaaten die Kommission über Korrekturmaßnahmen, die von ihren Behörden oder von Wirtschaftsakteuren auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung ergriffen werden, und die Kommission übermittelt diese Information den anderen Mitgliedstaaten. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate Korrekturmaßnahmen melden, die ihre Behörden oder Wirtschaftsakteure auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung, der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und der Verordnung (EU) 2019/1020 in Verbindung mit Produkten getroffen haben, die ein nicht ernstes Risiko darstellen.
(4)  
Die nationalen Behörden übermitteln die Meldungen gemäß Absatz 1 unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen, nachdem die jeweilige Korrekturmaßnahme ergriffen wurde, über das Schnellwarnsystem Safety Gate.
(5)  
Innerhalb von vier Arbeitstagen nach Erhalt einer vollständigen Meldung überprüft die Kommission diese auf ihre Übereinstimmung mit diesem Artikel und mit den von der Kommission auf der Grundlage des Absatzes 10 festgelegten Anforderungen an den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate. Erfüllt die Meldung die Anforderungen dieses Artikels und die genannten Anforderungen, so wird sie von der Kommission an die übrigen Mitgliedstaaten übermittelt.
(6)  
Die Mitgliedstaaten melden über das Schnellwarnsystem Safety Gate unverzüglich jegliche Aktualisierung, Änderung oder Rücknahme der Korrekturmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3.
(7)  
Meldet ein Mitgliedstaat Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten, die ein ernstes Risiko darstellen, so melden die übrigen Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate die Korrekturmaßnahmen oder sonstigen Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit denselben Produkten ergriffen haben, und alle sonstigen relevanten Informationen, darunter die Ergebnisse etwaiger durchgeführter Tests oder Analysen, unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von vier Arbeitstagen nach Ergreifen der Maßnahmen.
(8)  
Identifiziert die Kommission — auch auf der Grundlage von von Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen erhaltenen Informationen — Produkte, die wahrscheinlich ein ernstes Risiko darstellen und für die noch keine Meldungen der Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem Safety Gate vorliegen, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten davon. Die Mitgliedstaaten führen die entsprechenden Überprüfungen durch; falls sie Maßnahmen erlassen, melden sie diese gemäß Absatz 1 über das Schnellwarnsystem Safety Gate.
(9)  
Die Kommission führt die in Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Schnittstelle zwischen dem in Artikel 34 jener Verordnung genannten Informations- und Kommunikationssystem und dem Schnellwarnsystem Safety Gate ein, um zu ermöglichen, dass ein Entwurf einer Meldung vom genannten Informations- und Kommunikationssystem an das Schnellwarnsystem Safety Gate ausgelöst wird, um doppelte Dateneinträge zu vermeiden.
(10)  

Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 45, um die vorliegende Verordnung insbesondere durch Festlegung der folgenden Punkte zu ergänzen:

a) 

den Zugang zum Schnellwarnsystem Safety Gate,

b) 

den Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate,

c) 

die in das Schnellwarnsystem Safety Gate einzugebenden Informationen,

d) 

die für Meldungen zu erfüllenden Anforderungen und

e) 

die Kriterien für die Bewertung des Risikoniveaus.

Artikel 27

Safety-Business-Gateway

(1)  
Die Kommission unterhält ein Webportal, das es Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, Marktüberwachungsbehörden und Verbrauchern auf einfache Art und Weise Informationen nach Artikel 9 Absätze 8 und 9, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 11 Absätze 2 und 8, Artikel 12 Absatz 4, Artikel 20 und Artikel 22 zur Verfügung zu stellen (im Folgenden „Safety-Business-Gateway“).
(2)  
Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Umsetzung des Safety-Business-Gateway.

KAPITEL VII

ROLLE DER KOMMISSION UND KOORDINIERUNG DER DURCHSETZUNG

Artikel 28

Vorgehen der Union gegen Produkte, die ein ernstes Risiko darstellen

(1)  

Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass ein Produkt oder eine bestimmte Produktkategorie oder Produktgruppe ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellt, so kann sie entweder auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der Mitgliedstaaten im Wege von Durchführungsrechtsakten geeignete Maßnahmen ergreifen, die der Schwere und Dringlichkeit der Situation angemessen sind, wenn

a) 

das Risiko angesichts der Art des Sicherheitsproblems des Produkts, der Produktkategorie oder der Produktgruppe nach anderen Verfahren des einschlägigen Unionsrechts für die betreffenden Produkte nicht in einer mit dem Grad der Schwere oder Dringlichkeit des Problems zu vereinbarenden Weise bewältigt werden kann und

b) 

das Risiko nur durch Erlass geeigneter und auf Unionsebene anwendbarer Maßnahmen zur Gewährleistung eines einheitlichen und hohen Schutzniveaus für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher sowie des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarkts auf wirksame Weise beseitigt werden kann.

Diese Maßnahmen können Maßnahmen umfassen, mit denen das Inverkehrbringen dieser Produkte oder ihre Bereitstellung auf dem Markt verboten, ausgesetzt oder eingeschränkt wird oder besondere Bedingungen für ihre Konformitätsbewertung hinsichtlich des Sicherheitsgebots, soweit anwendbar, oder für ihre Vermarktung festgelegt werden, wie zum Beispiel die Prüfung einer repräsentativen Stichprobe dieser Produkte, damit ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit alle geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen, die erforderlich sind, um für die wirksame Durchführung jener Durchführungsrechtsakte zu sorgen. Die betreffenden zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten setzen die Kommission von den ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen in Kenntnis.

Die Kommission evaluiert regelmäßig die Effizienz der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Durchsetzungsmaßnahmen und unterrichtet das Netzwerk für Verbrauchersicherheit über das Ergebnis dieser Evaluierung.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. In diesen Durchführungsrechtsakten wird der Zeitpunkt festgelegt, ab dem sie nicht mehr gelten.
(3)  
In hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern kann die Kommission gemäß dem in Artikel 46 Absatz 4 genannten Verfahren sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen.
(4)  
Es ist untersagt, ein Produkt, dessen Inverkehrbringen in der Union oder Bereitstellung auf dem Unionsmarkt gemäß einer nach Absatz 1 oder Absatz 3 erlassenen Maßnahme verboten wurde, aus der Union auszuführen, es sei denn, dies wird in der Maßnahme unter hinreichender Begründung ausdrücklich gestattet.
(5)  
Jeder Mitgliedstaat kann die Kommission mit einem begründeten Antrag auffordern, zu prüfen, ob der Erlass einer Maßnahme gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 notwendig ist.

Artikel 29

Ersuchen um eine Stellungnahme der Kommission zu voneinander abweichenden Risikobewertungen

(1)  
Produkte, die aufgrund einer Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat im Rahmen der vorliegenden Verordnung als gefährlich eingestuft wurden, werden auch von den Marktüberwachungsbehörden in den anderen Mitgliedstaaten als gefährlich eingestuft.
(2)  
Gelangen die Marktüberwachungsbehörden in unterschiedlichen Mitgliedstaaten auf der Grundlage ihrer eigenen Untersuchung und Risikobewertung zu voneinander abweichenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des Bestehens eines Risikos oder hinsichtlich des Risikoniveaus, so kann jeder Mitgliedstaat die Kommission mit der Angelegenheit befassen und um eine Stellungnahme dazu ersuchen, woraufhin die Kommission unverzüglich eine Stellungnahme hinsichtlich des Bestehens des Risikos bzw. hinsichtlich des Risikoniveaus des betreffenden Produkts abgibt. Wurde die Kommission nicht mit der Angelegenheit befasst, so kann sie dennoch auf eigene Initiative eine Stellungnahme abgeben. Zum Zweck der Abgabe einer Stellungnahme nach diesem Absatz kann die Kommission um die Übermittlung relevanter Informationen und Dokumente ersuchen und alle Mitgliedstaaten auffordern, ihren Standpunkt darzulegen.
(3)  
Gibt die Kommission eine Stellungnahme nach Absatz 2 ab, so tragen die Mitgliedstaaten der Stellungnahme gebührend Rechnung.
(4)  
Die Kommission erstellt Leitlinien für die praktische Durchführung dieses Artikels.
(5)  
Die Kommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels und legt ihn dem Netzwerk für Verbrauchersicherheit vor.

Artikel 30

Netzwerk für Verbrauchersicherheit

(1)  
Hiermit wird ein europäisches Netzwerk der für Produktsicherheit zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Netzwerk für Verbrauchersicherheit“) eingerichtet.

Der Zweck des Netzwerks für Verbrauchersicherheit besteht darin, als Plattform für die strukturierte Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission bei der Verbesserung der Produktsicherheit in der Union zu dienen.

(2)  
Die Kommission unterstützt das Netzwerk für Verbrauchersicherheit und wirkt daran mit, insbesondere in Form der Verwaltungszusammenarbeit.
(3)  

Die Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit sind insbesondere folgende:

a) 

die Erleichterung des regelmäßigen Austauschs von Informationen über Risikobewertungen, gefährliche Produkte, Testmethoden und -ergebnisse, Normen, Methodiken zur Erhebung von Daten, die Interoperabilität von Informations- und Kommunikationssystemen, jüngste wissenschaftliche Entwicklungen und den Einsatz neuer Technologien sowie andere für Kontrolltätigkeiten erhebliche Aspekte,

b) 

die Organisation der Aufstellung und Durchführung gemeinsamer Aufsichts- und Testprojekte, auch im Zusammenhang mit dem elektronischen Geschäftsverkehr,

c) 

die Förderung des Austauschs von Fachwissen und bewährten Verfahren und der Zusammenarbeit bei Fortbildungstätigkeiten,

d) 

die Verbesserung der Zusammenarbeit bei Rückverfolgung, Rücknahme vom Markt und Rückruf gefährlicher Produkte auf Unionsebene,

e) 

die Erleichterung einer besseren und strukturierteren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung von Produktsicherheit und insbesondere die Erleichterung der in Artikel 32 genannten Tätigkeiten sowie

f) 

die Erleichterung der Durchführung der vorliegenden Verordnung.

(4)  
Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit koordiniert sein Vorgehen mit den anderen bestehenden Unionstätigkeiten im Bereich Marktüberwachung und Verbrauchersicherheit und arbeitet gegebenenfalls mit anderen Netzwerken, Gruppen und Einrichtungen der Union zusammen und tauscht Informationen mit ihnen aus.
(5)  
Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit verabschiedet ein Arbeitsprogramm, in dem unter anderem die Prioritäten für die Sicherheit der Produkte und für die Risiken, die unter diese Verordnung fallen, in der Union festgelegt werden.

Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit tritt in regelmäßigen Abständen sowie bei Bedarf auf ein hinreichend begründetes Ersuchen der Kommission oder eines Mitgliedstaats zusammen.

Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit kann Sachverständige und andere Dritte, einschließlich Verbraucherorganisationen, zu seinen Sitzungen einladen.

(6)  
Das Netzwerk für Verbrauchersicherheit wird ordnungsgemäß im gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingerichteten Unionsnetzwerk für Produktkonformität vertreten, beteiligt sich regelmäßig an seinen einschlägigen Tätigkeiten und trägt zu seinen Tätigkeiten im Bereich der Produktsicherheit bei, um eine angemessene Koordinierung der Marktüberwachungstätigkeiten sowohl in harmonisierten als auch in nicht harmonisierten Bereichen sicherzustellen.

Artikel 31

Gemeinsame Tätigkeiten zur Produktsicherheit

(1)  
Im Rahmen der in Artikel 30 Absatz 3 Buchstabe b genannten Tätigkeiten können Marktüberwachungsbehörden mit anderen betroffenen Behörden oder mit Organisationen, die Wirtschaftsakteure oder Verbraucher vertreten, die Durchführung von Tätigkeiten vereinbaren, mit denen die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Verbraucher in Bezug auf bestimmte Produktkategorien gewährleistet werden soll, die auf dem Markt bereitgestellt werden, insbesondere Produktkategorien, bei denen oft festgestellt wird, dass sie ein ernstes Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen.
(2)  
Die betroffenen Marktüberwachungsbehörden und die in Absatz 1 genannten Parteien tragen dafür Sorge, dass die Vereinbarung über die Durchführung solcher Tätigkeiten weder einen unfairen Wettbewerb zwischen Wirtschaftsakteuren nach sich zieht noch die Objektivität, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Parteien beeinträchtigt.
(3)  
Die Kommission organisiert in regelmäßigen Abständen gemeinsame Tätigkeiten von Marktüberwachungsbehörden, in deren Rahmen die Marktüberwachungsbehörden Prüfungen von online oder offline angebotenen Produkten vornehmen, die diese Behörden unter Verwendung einer verdeckten Identität erworben haben.
(4)  
Eine Marktüberwachungsbehörde kann alle im Rahmen gemeinsamer Tätigkeiten, die Teil einer von ihr durchgeführten Untersuchung zur Sicherheit von Produkten waren, gewonnenen Informationen nutzen.
(5)  
Die betreffende Marktüberwachungsbehörde macht die Vereinbarung über gemeinsame Tätigkeiten, einschließlich der Namen der Parteien, der Öffentlichkeit zugänglich und trägt diese Vereinbarung in das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem ein. Die Kommission macht diese Vereinbarung im Safety-Gate-Portal zugänglich.

Artikel 32

Gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen von Marktüberwachungsbehörden („Sweeps“)

(1)  
Die betreffenden Marktüberwachungsbehörden führen zur Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung gleichzeitige koordinierte Kontrollmaßnahmen (im Folgenden „Sweeps“) zu bestimmten Produkten oder Produktkategorien durch.
(2)  
Sofern die beteiligten Marktüberwachungsbehörden nichts anderes vereinbaren, werden Sweeps von der Kommission koordiniert. Der Koordinator des Sweeps veröffentlicht gegebenenfalls die zusammengefassten Ergebnisse.
(3)  
Bei der Durchführung von Sweeps können die beteiligten Marktüberwachungsbehörden die Ermittlungsbefugnisse nach Kapitel V und etwaige weitere Befugnisse, die ihnen nach nationalem Recht übertragen wurden, nutzen.
(4)  
Die Marktüberwachungsbehörden dürfen Kommissionsbeamte und weitere von der Kommission autorisierte Begleitpersonen zur Teilnahme an Sweeps einladen.

KAPITEL VIII

RECHT AUF AUSKUNFT UND AUF ABHILFE

Artikel 33

Information zwischen Behörden und der Öffentlichkeit

(1)  
Die den Behörden der Mitgliedstaaten oder der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen über Maßnahmen zu Produkten, die Risiken für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen, werden der Öffentlichkeit gemäß den Anforderungen der Transparenz und unbeschadet der für Überwachungs- und Untersuchungstätigkeiten erforderlichen Einschränkungen grundsätzlich zugänglich gemacht. Insbesondere hat die Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die Produktidentifizierung, die Art des Risikos und die getroffenen Maßnahmen. Diese Informationen müssen auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten bereitgestellt werden.
(2)  
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unternehmen die erforderlichen Schritte, um sicherzustellen, dass ihre Beamten und Bediensteten die für die Zwecke dieser Verordnung gesammelten Informationen schützen. Diese Informationen werden im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht als vertraulich behandelt.
(3)  
Der Schutz des Geschäftsgeheimnisses steht der Weitergabe von Informationen, die für die Gewährleistung der Wirksamkeit von Marktbeobachtungs- und Überwachungstätigkeiten relevant sind, an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission nicht entgegen. Erhalten die Behörden Informationen, die unter das Geschäftsgeheimnis fallen, so schützen sie deren Vertraulichkeit im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht.
(4)  
Die Mitgliedstaaten geben Verbrauchern und anderen betroffenen Parteien die Möglichkeit, bei den zuständigen Behörden Beschwerden über Produktsicherheit, über Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten im Zusammenhang mit bestimmten Produkten sowie über Fälle, in denen Verbrauchern im Falle von Produktrückrufen angebotene Abhilfemaßnahmen nicht zufriedenstellend sind, einzulegen. Sie gehen diesen Beschwerden in angemessener Weise nach. Die zuständigen Behörden stellen dem Beschwerdeführer angemessene Informationen über die Folgemaßnahmen im Einklang mit dem nationalen Recht zur Verfügung.

Artikel 34

Safety-Gate-Portal

(1)  
Die Kommission unterhält für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 9, der Artikel 20 und 22, des Artikels 31 Absatz 5 und des Artikels 33 Absatz 1 ein Safety-Gate-Portal, das der Öffentlichkeit kostenlosen und freien Zugang zu ausgewählten Informationen bietet, die gemäß Artikel 26 gemeldet werden (im Folgenden „Safety-Gate-Portal“).
(2)  
Das Safety-Gate-Portal verfügt über eine für die Nutzer intuitive Schnittstelle, und die auf diesem Portal bereitgestellten Informationen müssen für die Öffentlichkeit, auch für Menschen mit Behinderungen, leicht zugänglich sein.
(3)  
Verbraucher und andere betroffene Parteien haben die Möglichkeit, über eine gesonderte Rubrik des Safety-Gate-Portals die Kommission über Produkte zu informieren, die ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern darstellen könnten. Die Kommission berücksichtigt die übermittelten Informationen gebührend und leitet diese gegebenenfalls nach Überprüfung ihrer Richtigkeit unverzüglich an die betreffenden Mitgliedstaaten weiter, um sicherzustellen, dass diese Informationen angemessen weiterverfolgt werden. Die Kommission unterrichtet die Verbraucher und andere betroffene Parteien über ihr Vorgehen.
(4)  
Die Kommission erlässt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Modalitäten für die Übermittlung von Informationen durch Verbraucher gemäß Absatz 3 sowie für die Zuleitung dieser Informationen an die betreffenden nationalen Behörden zwecks möglicher Folgemaßnahmen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(5)  
Bis zum 13. Dezember 2024 entwickelt die Kommission eine interoperable Schnittstelle, die es den Anbietern von Online-Marktplätzen ermöglicht, ihre Schnittstellen mit dem Safety-Gate-Portal zu verknüpfen.
(6)  
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Umsetzung der interoperablen Schnittstelle des Safety-Gate-Portals gemäß Absatz 5 festgelegt wird, insbesondere in Bezug auf den Zugang zum System und dessen Betrieb. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 35

Unterrichtung der Verbraucher über die Produktsicherheit durch Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen

(1)  
Im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder wenn Verbrauchern Informationen zur Kenntnis gebracht werden müssen, um die sichere Verwendung eines Produkts zu gewährleisten (im Folgenden „Sicherheitswarnung“), stellen Wirtschaftsakteure im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12 und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren Pflichten nach Artikel 22 Absatz 12 sicher, dass alle betroffenen Verbraucher, die sie ermitteln können, direkt und unverzüglich unterrichtet werden. Wirtschaftsakteure und gegebenenfalls Anbieter von Online-Marktplätzen, die personenbezogene Daten ihrer Kunden erheben, nutzen diese Informationen für Rückrufe und Sicherheitswarnungen.
(2)  
Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen mit Produktregistrierungssystemen oder Kundenbindungsprogrammen, die die Identifizierung von von Kunden gekauften Produkten zu anderen Zwecken als der Übermittlung von Sicherheitsinformationen an ihre Kunden ermöglichen, geben ihren Kunden die Möglichkeit, gesonderte Kontaktdaten ausschließlich zu Sicherheitszwecken zu hinterlegen. Die zu diesem Zweck erhobenen personenbezogenen Daten beschränken sich auf das erforderliche Mindestmaß und werden nur verwendet, um Verbraucher im Falle eines Rückrufs oder einer Sicherheitswarnung zu kontaktieren.
(3)  
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen für bestimmte Produkte oder Produktkategorien festlegen, die von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen zu erfüllen sind, damit Verbraucher die Möglichkeit erhalten, ein Produkt, das sie gekauft haben, zu registrieren, um im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs oder einer Sicherheitswarnung in Bezug auf dieses Produkt gemäß Absatz 1 dieses Artikels direkt benachrichtigt zu werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4)  
Können nicht alle betroffenen Verbraucher gemäß Absatz 1 kontaktiert werden, so verbreiten Wirtschaftsakteure und Anbieter von Online-Marktplätzen im Einklang mit ihren jeweiligen Pflichten über andere geeignete Kanäle eine klare und sichtbare Rückrufanzeige oder Sicherheitswarnung, um die größtmögliche Reichweite zu gewährleisten, einschließlich, falls verfügbar, über die Website des Unternehmens, Kanäle auf sozialen Medien, Newsletter und Verkaufsstellen sowie gegebenenfalls Ankündigungen in Massenmedien und anderen Kommunikationskanälen. Diese Informationen müssen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein.

Artikel 36

Rückrufanzeige

(1)  
Werden Verbraucher gemäß Artikel 35 Absätze 1 und 4 schriftlich über einen Produktsicherheitsrückruf unterrichtet, so erfolgt dies in Form einer Rückrufanzeige.
(2)  

Eine Rückrufanzeige, die für die Verbraucher leicht verständlich ist, muss in der oder den Sprachen des oder der Mitgliedstaaten verfügbar sein, in denen das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wurde, und folgende Elemente enthalten:

a) 

eine Überschrift, die aus den Worten „Produktsicherheitsrückruf“ besteht,

b) 

eine klare Beschreibung des zurückgerufenen Produkts, einschließlich

i) 

Abbildung, Name und Marke des Produkts,

ii) 

Produktionskennnummern, wie etwa Chargen- oder Seriennummer, und gegebenenfalls einer grafischen Darstellung, wo diese auf dem Produkt zu finden sind, sowie

iii) 

Angaben dazu, wann, wo und von wem das Produkt verkauft wurde (sofern verfügbar);

c) 

eine klare Beschreibung der mit dem zurückgerufenen Produkt verbundenen Gefahr, wobei Elemente zu vermeiden sind, die die Risikowahrnehmung der Verbraucher beeinträchtigen können, wie etwa die Verwendung von Begriffen und Formulierungen wie „freiwillig“, „vorsorglich“, „im Ermessen“, „in seltenen Situationen“ oder „in spezifischen Situationen“ oder Hinweise, dass keine Unfälle gemeldet wurden,

d) 

eine klare Beschreibung, wie Verbraucher vorgehen sollten, einschließlich einer Anweisung, die Verwendung des zurückgerufenen Produkts unverzüglich einzustellen,

e) 

eine klare Beschreibung der den Verbrauchern gemäß Artikel 37 zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen,

f) 

eine gebührenfreie Telefonnummer oder einen interaktiven Online-Dienst, bei dem Verbraucher mehr Informationen in der oder den jeweiligen Amtssprachen der Union erhalten können, und

g) 

eine Aufforderung, die Informationen über den Rückruf gegebenenfalls an andere Personen weiterzuleiten.

(3)  
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten unter Berücksichtigung von wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen eine Vorlage für eine Rückrufanzeige fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Diese Vorlage wird von der Kommission in einem Format zur Verfügung gestellt, das es den Wirtschaftsakteuren ermöglicht, eine Rückrufanzeige leicht zu erstellen, auch in für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Formaten.

Artikel 37

Abhilfemaßnahmen im Falle eines Produktsicherheitsrückruf

(1)  
Unbeschadet der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 bietet im Falle eines Produktsicherheitsrückrufs, der von einem Wirtschaftsakteur eingeleitet oder von einer zuständigen nationalen Behörde angeordnet wurde, der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher wirksame, kostenfreie und zeitnahe Abhilfe an.
(2)  

Unbeschadet anderer Abhilfemaßnahmen, die der für den Rückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur dem Verbraucher möglicherweise anbietet, bietet der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher die Wahl zwischen mindestens zwei der folgenden Abhilfemaßnahmen:

a) 

Reparatur des zurückgerufenen Produkts,

b) 

Ersatz des zurückgerufenen Produkts durch ein sicheres Produkt desselben Typs mit mindestens demselben Wert und derselben Qualität oder

c) 

angemessene Erstattung des Wertes des zurückgerufenen Produkts, sofern der Erstattungsbetrag mindestens dem vom Verbraucher gezahlten Preis entspricht.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann der Wirtschaftsakteur dem Verbraucher nur eine einzige Abhilfemaßnahme anbieten, wenn andere Abhilfemaßnahmen unmöglich wären oder dem für den Produktsicherheitsrückruf verantwortlichen Wirtschaftsakteur im Vergleich zur vorgeschlagenen Abhilfemaßnahme Kosten auferlegen würden, die unter Berücksichtigung aller Umstände unverhältnismäßig wären, einschließlich der Frage, ob die alternative Abhilfemaßnahme ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher bereitgestellt werden könnte.

Der Verbraucher hat stets Anspruch auf Erstattung des Produkts, wenn der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur die Reparatur oder den Ersatz nicht innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher abgeschlossen hat.

(3)  
Eine Reparatur durch einen Verbraucher wird nur dann als wirksame Abhilfemaßnahme erachtet, wenn sie vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann und dies in der Rückrufanzeige vorgesehen ist. In diesen Fällen stellt der für den Produktsicherheitsrückruf verantwortliche Wirtschaftsakteur Verbrauchern die erforderlichen Anweisungen, kostenlose Ersatzteile oder Software-Aktualisierungen zur Verfügung. Durch die Reparatur durch einen Verbraucher dürfen dem Verbraucher nicht die in den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 vorgesehenen Rechte vorenthalten werden.
(4)  
Die Entsorgung des Produkts durch Verbraucher wird nur dann in die von Verbrauchern gemäß Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe d zu ergreifenden Maßnahmen einbezogen, wenn diese Entsorgung vom Verbraucher leicht und sicher durchgeführt werden kann, und berührt nicht das Recht des Verbrauchers auf Erstattung oder Ersatz des zurückgerufenen Produkts gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(5)  
Die Abhilfemaßnahme darf keine erheblichen Unannehmlichkeiten für den Verbraucher mit sich bringen. Der Verbraucher trägt nicht die Kosten für den Versand oder die anderweitige Rückgabe des Produkts. Bei Produkten, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht transportabel sind, sorgt der Wirtschaftsakteur dafür, dass das Produkt abgeholt wird.

Artikel 38

Vereinbarungen

(1)  
Die zuständigen nationalen Behörden und die Kommission können freiwillige Vereinbarungen mit Wirtschaftsakteuren oder Anbietern von Online-Marktplätzen sowie mit Organisationen, die Verbraucher oder Wirtschaftsakteure vertreten, fördern, mit denen freiwillige Verpflichtungen zur Verbesserung der Produktsicherheit eingegangen werden sollen.
(2)  
Freiwillige Verpflichtungen im Rahmen solcher Vereinbarungen lassen die Pflichten von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen im Rahmen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Unionsrechts unberührt.

Artikel 39

Verbandsklagen

Die Richtlinie (EU) 2020/1828 ist auf Verbandsklagen gegen Verstöße von Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen gegen Bestimmungen dieser Verordnung, die den Kollektivinteressen von Verbrauchern schaden oder schaden können, anwendbar.

KAPITEL IX

INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 40

Internationale Zusammenarbeit

(1)  

Um das allgemeine Sicherheitsniveau der auf dem Markt bereitgestellten Produkte zu verbessern und gleiche Wettbewerbsbedingungen auf internationaler Ebene sicherzustellen, kann die Kommission mit Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen im Bereich der Anwendung dieser Verordnung zusammenarbeiten, auch durch den Austausch von Informationen. Jegliche derartige Zusammenarbeit beruht auf Gegenseitigkeit, enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit, die den in der Union geltenden Bestimmungen entsprechen, und stellt sicher, dass jeglicher Informationsaustausch im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht erfolgt. Die Zusammenarbeit oder der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:

a) 

Durchsetzungstätigkeiten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit, auch um die Verbreitung gefährlicher Produkte zu verhindern, einschließlich Marktüberwachung,

b) 

Risikobewertungsmethoden und Produktprüfung,

c) 

koordinierte Produktrückrufe und andere vergleichbare Maßnahmen,

d) 

Wissenschafts-, Technik- und Regelungsfragen zwecks Verbesserung der Produktsicherheit und zwecks Entwicklung gemeinsamer Prioritäten und Konzepte auf internationaler Ebene,

e) 

neu auftretende Fragen von wesentlicher Bedeutung für Gesundheit und Sicherheit,

f) 

Einsatz neuer Technologien zur Verbesserung der Produktsicherheit und zur Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in der Lieferkette,

g) 

normungsbezogene Tätigkeiten,

h) 

Austausch von Beamten und Schulungsprogramme.

(2)  
Die Kommission kann Drittländern oder internationalen Organisationen ausgewählte Informationen aus dem Schnellwarnsystems Safety Gate zur Verfügung stellen und einschlägige Informationen zur Sicherheit von Produkten und zu Präventions-, Restriktions- und Korrekturmaßnahmen dieser Drittländer oder internationalen Organisationen erhalten. Die Kommission leitet diese Informationen gegebenenfalls an nationale Behörden weiter.
(3)  

Der Informationsaustausch nach Absatz 2 kann in einer der folgenden Formen erfolgen:

a) 

ein nicht-systematischer Austausch in hinreichend begründeten und spezifischen Fällen oder

b) 

ein systematischer Austausch auf der Grundlage einer Verwaltungsvereinbarung, in der die Art der auszutauschenden Informationen und die Modalitäten des Austauschs festgelegt werden.

(4)  
Die vollständige Beteiligung am Schnellwarnsystem Safety Gate kann Bewerberländern und Drittländern offenstehen, sofern ihre Rechtsvorschriften mit dem einschlägigen Unionsrecht in Einklang stehen und sie sich am Europäischen Normungssystem beteiligen. Diese Beteiligung geht mit denselben Pflichten wie für die Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung einher, einschließlich Pflichten zur Meldung und zu Folgemaßnahmen. Die vollständige Beteiligung am Schnellwarnsystem Safety Gate erfolgt auf der Grundlage von Übereinkünften zwischen der Union und diesen Ländern gemäß den in diesen Übereinkünften festgelegten Bedingungen.
(5)  
Jeglicher Informationsaustausch nach diesem Artikel, soweit damit der Austausch personenbezogener Daten einhergeht, erfolgt im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union. Die Übermittlung personenbezogener Daten darf nur erfolgen, soweit sie ausschließlich zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern erforderlich ist.
(6)  
Die nach Maßgabe dieses Artikels ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich zum Schutz der Gesundheit oder Sicherheit von Verbrauchern verwendet werden.

KAPITEL X

FINANZIERUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Finanzierungstätigkeiten

(1)  

Die Union finanziert im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten:

a) 

Durchführung von Aufgaben des Netzwerks für Verbrauchersicherheit;

b) 

Entwicklung und Betrieb des Schnellwarnsystems Safety Gate, einschließlich der Entwicklung elektronischer Interoperabilitätslösungen für den Austausch von Daten

i) 

zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und den nationalen Marktüberwachungssystemen;

ii) 

zwischen dem Schnellwarnsystem Safety Gate und Zollsystemen;

iii) 

mit anderen einschlägigen eingeschränkt zugänglichen Systemen, die von Marktüberwachungsbehörden zu Durchsetzungszwecken eingesetzt werden;

c) 

Entwicklung und Unterhalt des Safety-Gate-Portals und des Safety-Business-Gateways, einschließlich einer beschränkungsfreien öffentlich zugänglichen Software-Schnittstelle für den Datenaustausch mit Plattformen und Dritten.

(2)  

Die Union kann im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:

a) 

die Entwicklung von in Artikel 40 genannten Instrumenten der internationalen Zusammenarbeit,

b) 

die Erstellung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung und Produktsicherheit,

c) 

die Bereitstellung technischen oder wissenschaftlichen Fachwissens für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Durchführung der Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der Marktüberwachung,

d) 

die Ausführung vorbereitender oder begleitender Arbeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Marktüberwachungstätigkeiten in Verbindung mit der Anwendung dieser Verordnung, wie etwa Studien, Programme, Evaluierungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche und Besuchsprogramme, Austausch von Personal, Forschungsarbeiten, Entwicklung und Unterhalt von Datenbanken, Schulungstätigkeiten, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringvergleiche und Arbeiten zur Konformitätsbewertung,

e) 

Marktüberwachungskampagnen der Union und damit verbundene Tätigkeiten, einschließlich Ressourcen und Ausrüstung, IT-Instrumente und Schulungen,

f) 

Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Verbesserung der Marktüberwachungsstrategien und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene, einschließlich der von Verbraucherorganisationen zur Verbesserung der Verbraucherinformation durchgeführten Tätigkeiten.

(3)  
Die finanzielle Unterstützung der Union für die Tätigkeiten im Rahmen dieser Verordnung wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) entweder direkt oder indirekt durch die Übertragung von Haushaltsausführungsaufgaben an die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c jener Verordnung genannten Einrichtungen ausgeführt.
(4)  
Die Mittel, die für die in der vorliegenden Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, werden jährlich vom Europäischen Parlament und vom Rat innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens festgesetzt.
(5)  
Die Mittel, die vom Europäischen Parlament und vom Rat zur Finanzierung von Marktüberwachungstätigkeiten festgesetzt werden, können auch zur Deckung von Ausgaben für Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungstätigkeiten verwendet werden, die für die Verwaltung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung und die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind — insbesondere Studien, Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich institutioneller Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union, soweit diese mit den allgemeinen Zielen der Marktüberwachungstätigkeiten zusammenhängen, Ausgaben für Informationstechnologienetze zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Unterstützung, die der Kommission bei der Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Tätigkeiten entstehen.

Artikel 42

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)  
Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.
(2)  
Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel aus dem Binnenmarktprogramm und seinem Nachfolgeprogramm erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegen und Überprüfungen vor Ort gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates ( 6 ) festgelegten Bestimmungen und Verfahren durchzuführen.
(3)  
Das OLAF kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über eine Finanzierung im Rahmen des Programms Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.
(4)  
Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsübereinkünften mit Drittländern und internationalen Organisationen, in Verträgen, in Finanzhilfevereinbarungen und in Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

KAPITEL XI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 43

Haftung

(1)  
Eine Entscheidung aufgrund dieser Verordnung, mit der Beschränkungen für das Inverkehrbringen eines Produkts oder seine Bereitstellung auf dem Markt auferlegt oder seine Rücknahme vom Markt oder sein Rückruf angeordnet werden, berührt in keiner Weise eine eventuelle Bewertung der Haftung der betreffenden Partei nach Maßgabe des im fraglichen Fall anwendbaren nationalen Rechts.
(2)  
Diese Verordnung lässt die Richtlinie 85/374/EWG des Rates ( 8 ) unberührt.

Artikel 44

Sanktionen

(1)  
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung, durch die Wirtschaftsakteuren und Anbietern von Online-Marktplätzen Pflichten auferlegt werden, zu verhängen sind, und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sie im Einklang mit dem nationalen Recht umgesetzt werden.
(2)  
Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
(3)  
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen bis zum 13. Dezember 2024 mit, sofern eine solche Mitteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erfolgt ist, und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken.

Artikel 45

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)  
Der Kommission wird die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2)  
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 10 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 12. Juni 2023 übertragen.
(3)  
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 10 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4)  
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5)  
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6)  
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 18 Absatz 3 oder Artikel 26 Absatz 10 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 46

Ausschussverfahren

(1)  
Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(4)  
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.

Artikel 47

Evaluierung und Überprüfung

(1)  
Die Kommission nimmt bis zum 13. Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Verordnung vor. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. In diesem Bericht wird bewertet, ob das in dieser Verordnung und insbesondere in den Artikeln 18, 22 und 25 festgelegte Ziel der Verbesserung des Schutzes der Verbraucher vor gefährlichen Produkten erreicht wurde; hierbei werden auch die sich durch neue Technologien ergebenden Herausforderungen und die Auswirkungen der Verordnung auf Unternehmen, insbesondere auf KMU, berücksichtigt.
(2)  
Die Kommission erstellt bis zum 13. Dezember 2029 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung des Artikels 16. In diesem Bericht werden insbesondere der Anwendungsbereich, die Auswirkungen sowie die Kosten und der Nutzen des genannten Artikels bewertet. Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(3)  
Bis zum 13. Dezember 2027 bewertet die Kommission die Modalitäten für die Durchführung der Bestimmungen über die Entfernung illegaler Inhalte von Online-Marktplätzen gemäß Artikel 22 Absätze 4, 5 und 6 mittels eines im Rahmen des Safety-Gate-Portals konzipierten und entwickelten Meldesystems der Union. Diese Bewertung wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(4)  
Bis zum 13. Dezember 2026 veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Funktionsweise der Vernetzung zwischen dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem und dem in der vorliegenden Verordnung genannten Safety-Gate-Portal, der gegebenenfalls Informationen über ihre jeweiligen Funktionen, weitere Verbesserungen oder die Entwicklung einer neuen Schnittstelle enthält.
(5)  
Bis zum 13. Dezember 2029 erstellt die Kommission einen Evaluierungsbericht über die Durchführung des Artikels 44. In diesem Bericht werden insbesondere die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung der nach jenem Artikel verhängten Sanktionen bewertet. Der Bericht wird gegebenenfalls zusammen mit einem Gesetzgebungsvorschlag vorgelegt.
(6)  
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage die für die Evaluierung dieser Verordnung erforderlichen Informationen.

Artikel 48

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012

Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert:

1. 

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„(7)  
Erfüllt eine europäische Norm zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) das allgemeine Sicherheitsgebot nach Artikel 5 jener Verordnung und die spezifischen Sicherheitsanforderungen nach Artikel 7 Absatz 2 jener Verordnung, so veröffentlicht die Kommission unverzüglich eine Fundstelle dieser europäischen Norm im Amtsblatt der Europäischen Union.
2. 

In Artikel 11 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:

„(1)  

Ist ein Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder europäische Norm, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurde, den Anforderungen nicht voll entspricht, die sie abdecken soll und die in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, so hat dieser Mitgliedstaat oder das Europäische Parlament die Kommission hiervon unter Beifügung einer ausführlichen Erläuterung in Kenntnis zu setzen. Die Kommission entscheidet nach Konsultation des durch die entsprechenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eingesetzten Ausschusses, soweit ein solcher Ausschuss besteht, oder des durch jene Verordnung eingesetzten Ausschusses oder nach einer sonstigen Konsultation von Experten des jeweiligen Sektors,

a) 

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen, nicht zu veröffentlichen oder mit Einschränkungen zu veröffentlichen und

b) 

die Fundstellen der betreffenden harmonisierten Norm oder europäischen Norm, die zur Unterstützung jener Verordnung ausgearbeitet wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union zu belassen, mit Einschränkung zu belassen oder zu streichen.

(2)  
Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website Informationen über die harmonisierten Normen und europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden und Gegenstand einer Entscheidung gemäß Absatz 1 waren.
(3)  
Die Kommission unterrichtet die betreffende europäische Normungsorganisation über jede nach Absatz 1 getroffene Entscheidung und erteilt ihr erforderlichenfalls den Auftrag zur Überarbeitung der harmonisierten Normen oder der betreffenden europäischen Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/988 ausgearbeitet wurden.“

Artikel 49

Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828

In Anhang I der Richtlinie (EU) 2020/1828 erhält Nummer 8 folgende Fassung:

„8. 

Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).“

Artikel 50

Aufhebung

(1)  
Die Richtlinien 87/357/EWG und 2001/95/EG werden mit Wirkung vom 13. Dezember 2024 aufgehoben.
(2)  
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 51

Übergangsbestimmung

Die Mitgliedstaaten dürfen das Bereitstellen auf dem Markt von unter die Richtlinie 2001/95/EG fallenden Produkten nicht behindern, die mit jener Richtlinie konform sind und vor dem 13. Dezember 2024 in Verkehr gebracht wurden.

Artikel 52

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 13. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE



Richtlinie 87/357/EWG

Richtlinie 2001/95/EG

Verordnung (EU) Nr. 1025/2012

Vorliegende Verordnung

 

Artikel 1 Absatz 2

 

Artikel 2 Absätze 1 und 2

 

Artikel 2 außer Buchstabe a Unterabsatz 2 und Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 3

 

Artikel 2 Buchstabe a Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 3

 

Artikel 2 Buchstabe b Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 2

 

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5

 

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

 

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 8

 

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 3

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

 

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 7

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

 

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 4

Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 7

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe a

Artikel 9 Absätze 10, 12 und 13 und Artikel 11 Absätze 9 und 10

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 8 und Artikel 11 Absatz 8

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe a

Artikel 9 Absätze 5 und 6 und Artikel 11 Absatz 3

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 1

Artikel 9 Absätze 2 und 3

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 Buchstabe b Satz 2

Artikel 9 Absätze 11, 12 und 13 und Artikel 11 Absätze 9, 10 und 11

 

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5

Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe a

 

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 12 Absätze 1 und 3

 

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 9 Absatz 8, Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 4

 

Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2

 

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 15

 

Artikel 6 bis 9

Artikel 2 Absatz 2, Artikel 23 und 44

 

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 30

 

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 31 und 32

 

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 26 Absatz 3

 

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 26 Absatz 10

 

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 5

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 4

Artikel 26 Absätze 1 und 2

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2

 

Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 3

 

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 26 Absätze 5 und 7

 

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 26 Absatz 10

 

Artikel 12 Absatz 4

Artikel 40 Absätze 2 bis 6

 

Artikel 13

Artikel 28

 

Artikel 14 und 15

Artikel 46

 

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 33 Absatz 1

 

Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 33 Absatz 2

 

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 3

 

Artikel 17

Artikel 43 Absatz 2

 

Artikel 18 Absätze 1 und 2

Artikel 23

 

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 43 Absatz 1

 

Artikel 19 Absatz 1

 

Artikel 19 Absatz 2

Artikel 47

 

Artikel 20

 

Artikel 21

Artikel 52

 

Anhang I Nummer 1

Artikel 9 Absatz 8, Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c, Artikel 11 Absatz 8 und Artikel 12 Absatz 4

 

Anhang I Nummern 2 und 3

Artikel 26

 

Anhang III

 

Anhang IV

Anhang

Artikel 1 und 2

 

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i

Artikel 3 bis 7

 



( 1 ) Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14).

( 2 ) Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 19).

( 3 ) Verordnung (EU) 2019/515 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 1).

( 4 ) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission vom 8. November 2018 zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch „RAPEX“ gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem (ABl. L 73 vom 15.3.2019, S. 121).

( 5 ) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

( 6 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

( 7 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

( 8 ) Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210 vom 7.8.1985, S. 29).

( *1 ) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.5.2023, S. 1).“