02022R1941 — DE — 07.08.2024 — 001.001
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1941 DER KOMMISSION vom 13. Oktober 2022 (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 13) |
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DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1957 DER KOMMISSION vom 17. Juli 2024 |
L 1957 |
1 |
18.7.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1941 DER KOMMISSION
vom 13. Oktober 2022
über das Verbot der Einschleppung, Verbringung, Haltung, Vermehrung oder Freisetzung bestimmter Schädlinge gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates
Artikel 1
Verbot von Schädlingen
Die im Anhang aufgeführten Schädlinge dürfen nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb des Gebiets der Union verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden.
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Mai 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Liste der Schädlinge und ihrer Codes, die von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum zugewiesen wurden
1. |
Chloridea virescens Fabricius [HELIVI] |
2. |
Homona magnanima Dyakonov [HOMOMA] |
3. |
Leucinodes pseudorbonalis Mally et al. [LEUIPS] |
4. |
Resseliella citrifrugis Jiang [RESSCI] |
5. |
Spodoptera ornithogalli Guenée [PRODOR] |