02022R1194 — DE — 29.10.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1194 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2022

mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018

(ABl. L 185 vom 12.7.2022, S. 47)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/2636 DER KOMMISSION  vom 8. Oktober 2024

  L 2636

1

9.10.2024




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/1194 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2022

mit Maßnahmen zur Tilgung und zur Verhinderung der Ausbreitung von Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018



Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen zur Tilgung des die bakterielle Ringfäule der Kartoffel verursachenden Erregers Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018 und zur Verhinderung seiner Ausbreitung im Gebiet der Union festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. 

„spezifizierter Schädling“Clavibacter sepedonicus (Spieckermann & Kotthoff 1914) Nouioui et al. 2018;

2. 

„spezifizierte Pflanzen“ Pflanzen von Solanum tuberosum L., außer Samen;

3. 

„durchwachsende spezifizierte Pflanzen“ spezifizierte Pflanzen, die an den Erzeugungsorten auftreten, ohne angepflanzt worden zu sein;

4. 

„zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen“ an einem bestimmten Erzeugungsort erzeugte Knollen, die zum dauerhaften Verbleib an diesem Ort bestimmt sind und nicht zertifiziert werden sollen;

5. 

„stark befallenes Gebiet“ ein Gebiet in der Union, in dem die Anzahl der bei den jährlichen Erhebungen über einen ununterbrochenen Zeitraum von mehr als zehn Jahren hinweg festgestellten Ausbruchsstellen gezeigt hat, dass der spezifizierte Schädling an mehreren Orten auftritt, und in dem nicht ausgeschlossen werden kann, dass dieser Schädling auch auf Produktionsflächen auftritt, die nicht unter amtlicher Überwachung stehen.

Artikel 3

Jährliche Erhebungen

(1)  

Die zuständigen Behörden führen jährliche Erhebungen zum Auftreten des spezifizierten Schädlings bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den folgenden Anforderungen durch:

a) 

In Bezug auf Knollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, umfassen die Erhebungen Folgendes:

i) 

Probenahmen bei eingelagerten Knollenpartien oder bei der im Wachstum befindlichen Anbaukultur so spät wie möglich zwischen dem Vertrocknen der Stauden und der Ernte;

ii) 

in Fällen, in denen es möglich ist, Symptome des spezifizierten Schädlings visuell zu bestimmen, eine visuelle Inspektion der im Wachstum befindlichen Anbaukultur und eine visuelle Inspektion von Schnittknollen, sofern sich diese Inspektion zum Nachweis von Symptomen des spezifizierten Schädlings eignet;

b) 

in Bezug auf zum Anpflanzen bestimmte Knollen, ausgenommen zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen, umfassen die Erhebungen systematisch eine visuelle Inspektion der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen und der eingelagerten Partien, die Probenahmen im Lager oder Probenahmen bei den im Wachstum befindlichen Anbaukulturen so spät wie möglich zwischen dem Vertrocknen der Stauden und der Ernte;

c) 

in Bezug auf zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Knollen werden die Erhebungen auf der Grundlage des festgestellten Risikos hinsichtlich des Auftretens des spezifizierten Schädlings durchgeführt und umfassen Folgendes:

i) 

Probenahmen bei eingelagerten Knollenpartien oder bei der im Wachstum befindlichen Anbaukultur so spät wie möglich zwischen dem Vertrocknen der Stauden und der Ernte;

ii) 

in Fällen, in denen es möglich ist, Symptome des spezifizierten Schädlings visuell zu bestimmen, eine visuelle Inspektion der im Wachstum befindlichen Anbaukultur und eine visuelle Inspektion von Schnittknollen, sofern sich diese Inspektion zum Nachweis von Symptomen des spezifizierten Schädlings eignet;

d) 

bei spezifizierten Pflanzen außer Knollen werden die Erhebungen und Pflanzenbeprobungen nach geeigneten Methoden zur Bestimmung des spezifizierten Schädlings an diesen Pflanzen durchgeführt.

(2)  
Anzahl und Ursprung der Proben sowie der Zeitpunkt der Probenahme stützen sich auf anerkannte wissenschaftliche und statistische Grundsätze und die Biologie des spezifizierten Schädlings, wobei die besonderen Erzeugungssysteme für Kartoffeln der jeweiligen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind.
(3)  
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jedes Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Kalenderjahr durchgeführten Erhebungen. Die Meldung der Ergebnisse dieser Erhebungen erfolgt nach dem Muster in Anhang II.

Artikel 4

Maßnahmen bei Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings

(1)  
Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die für die Zwecke der jährlichen Erhebungen entnommenen Proben den Nachweistests gemäß Anhang I Nummer 2.1 unterzogen werden.
(2)  

Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachweistests geht die zuständige Behörde wie folgt vor:

a) 

Sie untersagt die Verbringung der spezifizierten Pflanzen von allen Anbaukulturen, Partien oder Sendungen, von denen die Proben entnommen wurden, mit Ausnahme der spezifizierten Pflanzen, für die sie verantwortlich ist und bei denen festgestellt wurde, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.

b) 

Sie ermittelt den Ausgangspunkt des vermuteten Befalls.

c) 

Sie führt amtliche Kontrollen der Verbringung anderer spezifizierter Pflanzen als der unter Buchstabe a genannten Pflanzen durch, die an dem Erzeugungsort erzeugt wurden, an dem die Proben gemäß Buchstabe a entnommen wurden.

(3)  

Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Nachweistests stellt die zuständige Behörde sicher, dass alles nachstehende Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert wird:

a) 

alle verbleibenden Knollen der Stichprobe und, falls möglich, alle verbleibenden Pflanzen der Stichprobe;

b) 

die verbleibenden Extrakte spezifizierter Pflanzen, DNA-Extraktionen und weiteres für den Test vorbereitetes Material;

c) 

gegebenenfalls die Reinkultur;

d) 

alle sachdienlichen Unterlagen.

(4)  
Gilt der Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I Nummer 1.1 als bestätigt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Proben, die für die Zwecke der Erhebungen entnommen wurden, zur Bestätigung oder zur Widerlegung des Auftretens des spezifizierten Schädlings den Tests gemäß Anhang I unterzogen werden.

Artikel 5

Maßnahmen im Falle der Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings

(1)  
Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings gemäß Anhang I Nummer 1.2 oder 1.3 als bestätigt, so finden die Absätze 2 bis 9 Anwendung.
(2)  
Zur Bestimmung der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings richtet die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Faktoren unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein.
(3)  
Das abgegrenzte Gebiet umfasst eine Befallszone und, wenn dies zur Abwendung des pflanzengesundheitlichen Risikos erforderlich ist, eine Pufferzone um die Befallszone herum.
(4)  

Die Befallszone umfasst alle nachstehenden Objekte:

a) 

die spezifizierten Pflanzen, Sendungen und/oder Partien, Fahrzeuge, Behälter, Lagerräume oder Teile davon, aus denen eine Probe einer befallenen spezifizierten Pflanze entnommen wurde, alle sonstigen Objekte, einschließlich Verpackungsmaterial, und die Geräte, die für Erzeugung, Transport und Lagerung dieser spezifizierten Pflanzen verwendet wurden, sowie gegebenenfalls den/die Erzeugungsort(e) oder die Produktionsfläche(n), an dem/denen bzw. auf der/denen diese spezifizierten Pflanzen angebaut oder geerntet wurden;

b) 

alle Arten der unter Buchstabe a aufgeführten Objekte, bei denen unter Berücksichtigung der in Anhang III Nummer 2 aufgeführten Elemente davon ausgegangen werden kann, dass sie infolge der Berührung vor oder nach der Ernte oder infolge der gleichzeitigen Erzeugung mit den befallenen spezifizierten Pflanzen von dem spezifizierten Schädling befallen sind.

(5)  

Die zuständige Behörde erklärt:

a) 

die unter Absatz 4 Buchstabe a aufgeführten Objekte als befallen;

b) 

die unter Absatz 4 Buchstabe b aufgeführten Objekte als wahrscheinlich befallen.

(6)  
Knollen mit Ursprung in einem abgegrenzten Gebiet dürfen nur dann aus diesem abgegrenzten Gebiet verbracht werden, wenn auf der Grundlage der Tests gemäß Anhang I nachgewiesen wird, dass sie frei von dem spezifizierten Schädling sind.
(7)  
Abweichend von Artikel 32 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine Ausbruchsmeldung in EUROPHYT zu übermitteln, wenn sich der spezifizierte Schädling in einem stark befallenen Gebiet gemäß Anhang IV befindet.
(8)  
Hat ein Mitgliedstaat in EUROPHYT einen Ausbruch gemeldet, so bestimmen die benachbarten Mitgliedstaaten, auf die in der Meldung Bezug genommen wird, das Ausmaß des wahrscheinlichen Befalls und richten ein abgegrenztes Gebiet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 ein.
(9)  

Die zuständige Behörde stellt sicher, dass alles nachstehende Material aufbewahrt und in geeigneter Form konserviert wird:

a) 

das in Artikel 4 Absatz 3 genannte Material mindestens bis zum Abschluss aller Tests;

b) 

das Material im Zusammenhang mit dem zweiten Nachweistest und gegebenenfalls den Identifizierungstests bis zum Abschluss aller Tests;

c) 

gegebenenfalls die Reinkultur des spezifizierten Schädlings bis mindestens einen Monat nach Abschluss des Meldeverfahrens gemäß Absatz 7.

Artikel 6

Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings

(1)  
►M1  Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als von dem spezifizierten Schädling befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden. Die Unternehmer stellen unter amtlicher Überwachung durch die zuständige Behörde sicher, dass die befallenen spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang V Nummer 1 vernichtet oder auf andere Weise so entsorgt werden, dass kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht. ◄

Wurden spezifizierte Pflanzen angepflanzt, bevor sie als befallen erklärt wurden, so wird das angepflanzte Material gemäß Anhang V Nummer 1 unverzüglich vernichtet oder entsorgt. Die Produktionsfläche(n), auf der/denen die befallenen spezifizierten Pflanzen angepflanzt wurden, werden als befallen erklärt.

(2)  
Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden und werden unbeschadet des Ergebnisses der Tests nach Artikel 7 in Bezug auf klonal verbundene Bestände unter amtlicher Aufsicht gemäß Anhang V Nummer 2 in geeigneter Weise verwendet oder so entsorgt, dass nachweislich kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings besteht.

Wurden spezifizierte Pflanzen angepflanzt, bevor sie als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, so wird das angepflanzte Material gemäß Anhang V Nummer 2 unverzüglich vernichtet oder in geeigneter Weise verwendet oder entsorgt. Die Produktionsfläche(n), auf der/denen die wahrscheinlich befallenen spezifizierten Pflanzen angepflanzt wurden, werden als wahrscheinlich befallen erklärt.

(3)  
Geräte, Fahrzeuge, Behälter, Lagerräume oder Teile davon und alle sonstigen Objekte, einschließlich Verpackungsmaterial, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 als befallen oder als wahrscheinlich befallen erklärt wurden, werden entweder vernichtet oder gereinigt und desinfiziert, und zwar nach den Methoden gemäß Anhang V Nummer 3.
(4)  
Zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 werden in den abgegrenzten Gebieten die in Anhang V Nummer 4 genannten Maßnahmen angewandt.

Artikel 7

Spezifisches Testen von zum Anpflanzen bestimmten Knollen

(1)  
Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf einer Produktionsfläche von zum Anpflanzen bestimmten Knollen als bestätigt, so stellt die zuständige Behörde sicher, dass die Tests gemäß Anhang I an den klonal verbundenen Linien der befallenen Knollenpartien oder – bei Nichtvorhandensein klonal verbundener Linien – an den Knollen oder Knollenpartien durchgeführt werden, die direkt oder indirekt mit den befallenen Knollenpartien in Berührung gekommen sind.
(2)  
Gilt das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf Produktionsflächen von zum Anpflanzen bestimmten Knollen im Rahmen eines Zertifizierungssystems als bestätigt, so werden die Tests gemäß Anhang I entweder an jeder Pflanze des klonalen Ausgangsmaterials oder an repräsentativen Stichproben aus dem Basispflanzgut durchgeführt.

Artikel 8

Befristete Maßnahmen hinsichtlich der Verbringung von Knollen spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem stark befallenen Gebiet

(1)  

Knollen der spezifizierten Pflanzen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind und aus einem in Anhang IV aufgeführten stark befallenen Gebiet stammen, dürfen nur dann aus diesem Gebiet in andere Gebiete innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:

a) 

Sie werden von einem Pflanzenpass begleitet;

b) 

sie stammen von einem von den zuständigen Behörden registrierten und überwachten Erzeugungsort, der amtlich als frei von dem spezifizierten Schädling anerkannt ist, oder sie wurden auf der Grundlage von Probenahmen und Tests gemäß Anhang I als frei von dem spezifizierten Schädling befunden.

(2)  
Alle fünf Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Berichte über die Entwicklung ihrer jeweiligen stark befallenen Gebiete vor.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

Schema der gemäß den Artikeln 3, 4, 5, 7 und 8 durchzuführenden Tests

1.   AUFTRETEN DES SPEZIFIZIERTEN SCHÄDLINGS — GRUNDREGELN

1.1. Ein Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings besteht, wenn der erste Nachweistest an der spezifizierten Pflanze positiv ausfällt.

Bei symptomatischem Pflanzenmaterial kann der erste Nachweistest eine selektive Isolierung sein.

1.2. Das Auftreten des spezifizierten Schädlings gilt bei symptomatischen Proben der spezifizierten Pflanzen in folgenden Fällen als bestätigt:

a) 

wenn es sich beim ersten Nachweistest um eine selektive Isolierung handelt, aus der Kolonien mit typischer Morphologie hervorgehen: zwei Identifizierungstests fallen positiv aus;

b) 

wenn es sich beim ersten Nachweistest um einen anderen Test als eine selektive Isolierung handelt:

i) 

zwei Identifizierungstests fallen positiv aus, nachdem die Probe einer selektiven Isolierung unterzogen wurde;

ii) 

ein zweiter Nachweistest, bei dem es sich nicht um eine selektive Isolierung handelt, fällt positiv aus.

1.3. Das Auftreten des spezifizierten Schädlings gilt bei symptomfreien Proben der spezifizierten Pflanzen in folgenden Fällen als bestätigt:

a) 

wenn der zweite Nachweistest positiv ausfällt, sofern es sich beim ersten oder zweiten Nachweistest um einen molekularen (DNA-basierten) Test (TaqMan® Real-time PCR-Test oder konventioneller PCR-Test) handelt;

b) 

für Proben, die in einem Mitgliedstaat oder in einem Gebiet eines Mitgliedstaats entnommen wurden, in dem das Vorkommen des spezifizierten Schädlings nicht bekannt ist, und für Proben, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen: wenn der zweite Nachweistest gemäß Buchstabe a positiv ausfällt und zwei Identifizierungstests, die nach der selektiven Isolierung der Probe durchgeführt wurden, positiv ausfallen.

2.   TESTS

2.1.   Nachweistests

Die Nachweistests müssen mindestens so beschaffen sein, dass 104 Zellen/ml resuspendiertes Pellet verlässlich nachgewiesen werden können.

Der zweite Nachweistest muss auf anderen biologischen Grundsätzen oder anderen Nukleotidregionen als der erste Nachweistest beruhen.

Bei den Nachweistests handelt es sich um folgende Tests:

a) 

Immunofluoreszenztests, wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

b) 

FISH-Test (van Beuningen et al. (1995) ( 1 )), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

c) 

Isolierung, wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben. Es ist eine der beiden folgenden Optionen durchzuführen:

i) 

direkte Isolierung auf semiselektiven (oder nicht selektiven) Wachstumsmedien, wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

ii) 

Isolierung gemäß internationalen Diagnosestandards nach Anreicherung durch Bioassay;

d) 

konventioneller PCR-Test unter Verwendung der Primer von Pastrik (2000) ( 2 ), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

e) 

TaqMan® Real-time PCR-Tests unter Verwendung von Primern und Sonden von:

i) 

Schaad et al. (1999) ( 3 ), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

ii) 

Vreeburg et al. (2018) ( 4 ) (sogenannter NYtor-Test), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

iii) 

Gudmestad et al. (2009), wie angepasst von Vreeburg et al. (2018)4, wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

iv) 

Massart et al. (2014) ( 5 ), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben.

2.2.   Identifizierungstests

Bei den Identifizierungstests handelt es sich um folgende Tests:

a) 

Immunofluoreszenztest, wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

b) 

konventioneller PCR-Test (Pastrik (2000)), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

c) 

TaqMan® Real-time PCR-Tests unter Verwendung von Primern und Sonden von:

i) 

Schaad et al. (1999), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

ii) 

Vreeburg et al. (2018) (sogenannter NYtor-Test), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

iii) 

Gudmestad et al. (2009), wie angepasst von Vreeburg et al. (2018), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

iv) 

Massart et al. (2014), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

d) 

DNA-Barcoding, wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben;

e) 

MALDI-TOF MS (Zaluga et al. (2011) ( 6 )), wie in internationalen Diagnosestandards beschrieben.

3.   FLUSSDIAGRAMME DER VERFAHREN

Flussdiagramm Nr. 1: Verfahren zur Diagnose des Auftretens des spezifizierten Schädlings in symptomatischen Proben der spezifizierten Pflanze

image

a  Die Isolierung kann als erster oder zweiter Nachweistest verwendet werden. Besteht der Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings auf dem Wachstumsmedium, so werden die Kolonien zur Gewinnung von Reinkulturen gereinigt, an denen zwei Identifizierungstests durchgeführt werden. Zur Bestätigung des Auftretens des Schädlings müssen beide Identifizierungstests positiv ausfallen.

b  Der dritte Nachweistest muss auf anderen biologischen Grundsätzen oder anderen Nukleotidregionen beruhen.

Flussdiagramm Nr. 2: Verfahren zur Diagnose des Auftretens des spezifizierten Schädlings in symptomfreien Proben der spezifizierten Pflanze

image

a  Es darf keine Isolierung zur Anwendung kommen.

b  Der dritte Nachweistest muss auf anderen biologischen Grundsätzen oder anderen Nukleotidregionen beruhen. Die Isolierung darf nicht zur Anwendung kommen.

c  Für die unter Nummer 1.3 Buchstabe b genannten Proben setzt die Bestätigung des Auftretens des spezifizierten Schädlings nach dem zweiten positiv ausgefallenen Nachweistest voraus, dass der spezifizierte Schädling aus der Probe isoliert wird, gefolgt von zwei positiven Identifizierungstests.

4.   PROBENAUFBEREITUNG

4.1.   Proben von symptomfreien Knollen

Die Standardprobe muss 200 Knollen je Test umfassen. Das geeignete Laborverfahren zur Verarbeitung der kegelförmigen Nabelendstückchen zur Gewinnung des Extrakts für den Nachweis des spezifizierten Schädlings ist in internationalen Diagnosestandards beschrieben.

4.2.   Proben von symptomfreiem Pflanzenmaterial außer Knollen

Der Nachweis latenter Infektionen erfolgt an Mischproben von Stängelstücken. Das Verfahren kann auf bis zu 200 Stängelstücke unterschiedlicher Pflanzen in einer Probe angewendet werden. Das geeignete Laborverfahren zur Desinfektion und Verarbeitung der Stängelstücke zur Gewinnung des Extrakts für den Nachweis des spezifizierten Schädlings ist in internationalen Diagnosestandards beschrieben.

4.3.   Proben von symptomatischen spezifizierten Pflanzen

Schnitte von Gewebe werden aseptisch aus dem Gefäßbündelring einer Knolle oder aus den Gefäßsträngen in Stängeln spezifizierter Pflanzen entfernt, die Welkesymptome aufweisen. Das geeignete Laborverfahren zur Verarbeitung dieser Gewebe zur Gewinnung des Extrakts für den Nachweis des spezifizierten Schädlings ist ausführlich in internationalen Diagnosestandards beschrieben.

▼M1




ANHANG II

Muster für die Erhebungen nach Artikel 3 Absatz 3

Muster zur Darstellung der Ergebnisse der Ringfäule-Erhebungen für das Kalenderjahr, das dem Berichtsjahr vorangeht.



Mitgliedstaat

Kategorie

Anbaugebiet (ha)

visuelle Inspektionen der im Wachstum befindlichen Anbaukulturen

visuelle Inspektionen von eingelagerten Knollenpartien ()

visuell inspizierte Gebiete (ha)

Anzahl der visuellen Inspektionen ()

Anzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Symptome beobachtet wurden ()

Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben ()

Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben ()

Anzahl der visuellen Inspektionen ()

Anzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Symptome beobachtet wurden ()

Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben ()

Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben ()

 

zum Anpflanzen bestimmte Kartoffelknollen ()

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Kartoffelknollen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kartoffelknollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mitgliedstaat

Kategorie

Labortests im Zusammenhang mit visuellen Inspektionen im Wachstum befindlicher Anbaukulturen

Labortests im Zusammenhang mit Inspektionen von Knollenpartien

Meldenummer(n) der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend

sonstige Angaben

Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben — positiv getestet

Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben — positiv getestet

Anzahl der visuellen Inspektionen mit positivem Ergebnis ()

Anzahl der entnommenen symptomatischen Proben — positiv getestet

Anzahl der entnommenen asymptomatischen Proben — positiv getestet

Anzahl der positiv getesteten Partien

 

zum Anpflanzen bestimmte Kartoffelknollen (b)

 

 

 

 

 

 

 

 

zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Kartoffelknollen

 

 

 

 

 

 

 

 

Kartoffelknollen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)   

Nur für die Erhebungsergebnisse bezüglich der in Ihrem Land angepflanzten und geernteten spezifizierten Pflanzen zu verwenden.

(2)   

Ausgenommen zum Anpflanzen an ihrem Erzeugungsort bestimmte Kartoffelknollen.

(3)   

Gegebenenfalls einschließlich der Anzahl mehrfacher visueller Inspektionen, die für dasselbe Feld oder dieselbe Partie durchgeführt wurden.

(4)   

Auf Schnittknollen oder Pflanzen wurden Symptome festgestellt, und es wurden Proben für die Laboruntersuchung entnommen.

(5)   

Die Probenaufbereitung ist in Anhang I Punkt 4 beschrieben.

(6)   

Auf Schnittknollen wurden Symptome festgestellt, und für die Laboruntersuchung wurden Proben entnommen.

(7)   

Gesamtzahl der visuellen Inspektionen, bei denen Proben positiv auf das Auftreten von C. sepedonicus getestet wurden.

▼B




ANHANG III

Faktoren, die bei der Bestimmung der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings und bei der Erklärung von Objekten als wahrscheinlich von dem spezifizierten Schädling befallen gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b zu berücksichtigen sind

1. Bei der Bestimmung der möglichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 5 Absatz 2 sind die nachstehenden Faktoren zu berücksichtigen:

a) 

die Nähe anderer Erzeugungsorte, an denen spezifizierte Pflanzen oder andere Wirtspflanzen angebaut werden;

b) 

die gemeinsame Erzeugung und Verwendung von Pflanzkartoffelbeständen.

2. Bei der Erklärung eines Objekts als wahrscheinlich von dem spezifizierten Schädling befallen gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b sind die nachstehenden Elemente zu berücksichtigen:

a) 

spezifizierte Pflanzen, die an einem Erzeugungsort angebaut wurden, der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärt wurde;

b) 

Erzeugungsorte mit produktionstechnischer Verbindung zu den spezifizierten Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärt wurden, einschließlich solcher, an denen Anbaugeräte und -einrichtungen direkt oder über einen gemeinsamen Vertragspartner gemeinsam genutzt werden;

c) 

spezifizierte Pflanzen, die an den unter Buchstabe b genannten Erzeugungsorten erzeugt wurden oder die zu der Zeit an diesen Erzeugungsorten vorhanden waren, als sich gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärte spezifizierte Pflanzen an den unter Buchstabe a genannten Erzeugungsorten befanden;

d) 

Räumlichkeiten, in denen spezifizierte Pflanzen von den unter den Buchstaben a, b und c genannten Erzeugungsorten gehandhabt werden;

e) 

Geräte, Fahrzeuge, Behälter, Lagerräume oder Teile davon sowie sonstige Objekte, einschließlich Verpackungsmaterial, die mit den spezifizierten Pflanzen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärt wurden, in Berührung gekommen sein könnten;

f) 

jegliche spezifizierten Pflanzen, die in den unter Buchstabe e bezeichneten Einrichtungen oder Berührungsgegenständen vor deren Reinigung oder Desinfizierung gelagert wurden oder damit in Berührung gekommen sind;

g) 

als Ergebnis der Tests gemäß Artikel 7 diejenigen spezifizierten Pflanzen, die eine klonale Beziehung zu den spezifizierten Pflanzen aufweisen, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärt wurden, und bei denen, auch wenn sie möglicherweise mit negativem Ergebnis auf den spezifizierten Schädling hin getestet worden sind, ein Befall aufgrund einer klonalen Verbindung wahrscheinlich erscheint. Sortentests können durchgeführt werden, um die Identität der befallenen und klonal verbundenen Knollen oder Pflanzen zu überprüfen;

h) 

Erzeugungsorte der spezifizierten Pflanzen, auf die unter Buchstabe g Bezug genommen wird.




ANHANG IV

Liste der stark befallenen Gebiete gemäß Artikel 8

1. Das Hoheitsgebiet Polens.

2. Das Hoheitsgebiet Rumäniens.




ANHANG V

Tilgungsmaßnahmen gemäß Artikel 6

1. Bei den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Tilgungsmaßnahmen handelt es sich um eine oder mehrere der nachstehenden Maßnahmen:

a) 

Verwendung als Tierfutter nach einer Hitzebehandlung, die das Risiko des Überlebens des spezifizierten Schädlings ausschließt;

b) 

Entsorgung in einer amtlich zugelassenen, speziell für diesen Zweck vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage, bei der kein erkennbares Risiko besteht, dass der spezifizierte Schädling z. B. durch Versickerung in Agrarflächen in die Umwelt entweicht;

c) 

Verbrennen;

d) 

industrielle Verarbeitung durch direkte, unverzügliche Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen, in Bezug auf die kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde, und mit einem System, das die Reinigung und Desinfizierung zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht;

e) 

andere Maßnahmen, sofern kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde. Diese Maßnahmen und ihre Begründung sind der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Jeder verbleibende Abfall, der sich aus vorstehenden Maßnahmen ergibt oder damit im Zusammenhang steht, wird anhand amtlich zugelassener Verfahren gemäß Anhang VI entsorgt.

2. Die sachgerechte Verwendung bzw. Entsorgung der gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen erklärten spezifizierten Pflanzen erfolgt unter Kontrolle der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats. Diese zuständige Behörde genehmigt die folgenden Verwendungen und die damit verbundene Abfallentsorgung dieser spezifizierten Pflanzen:

a) 

Verwendung als zum Verzehr bestimmte Knollen, die zur unmittelbaren Lieferung so verpackt sind, dass ein Umpacken nicht erforderlich ist, an einem Ort mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen. Knollen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, dürfen nur dann am selben Ort gehandhabt werden, wenn sie separat bzw. nach entsprechender Reinigung und Desinfektion der Anlagen behandelt werden; oder

b) 

Verwendung als zur industriellen Verarbeitung bestimmte Knollen, die zur unmittelbaren und sofortigen Lieferung an einen Verarbeitungsbetrieb mit geeigneten Abfallentsorgungsanlagen und mit einem System, das die Reinigung und Desinfektion zumindest der den Betrieb verlassenden Fahrzeuge ermöglicht, bestimmt sind; oder

c) 

andere Verwendung oder Entsorgung, sofern kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde sowie vorbehaltlich der Genehmigung durch die genannte zuständige Behörde.

3. Als geeignete Methoden zur Reinigung und Desinfektion der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Objekte gelten Methoden, in Bezug auf die kein erkennbares Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde, und diese werden unter der Überwachung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt.

4. In dem gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 3 abgegrenzten und in Artikel 6 Absatz 4 genannten Gebiet treffen die Mitgliedstaaten die unter den Nummern 4.1 und 4.2 aufgeführten Maßnahmen:

4.1. 

In Fällen, in denen Erzeugungsorte gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärt wurden, sind folgende Maßnahmen zu treffen:

4.1.1. 

Auf einer gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärten Produktionsfläche alle Maßnahmen gemäß den Nummern 1, 2 und 3 oder alle Maßnahmen gemäß den Nummern 4 und 5:

(1) 

In den ersten drei Anbaujahren nach dem Jahr der Befallserklärung: Beseitigung durchwachsender spezifizierter Pflanzen und Verbot des Anpflanzens von spezifizierten Pflanzen, einschließlich Saatgut, oder von Kulturen, für die das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde;

(2) 

ab dem vierten Jahr nach dem Jahr der Befallserklärung: im Anschluss an die Erfüllung der unter Nummer 1 genannten Bedingungen und unter der Voraussetzung, dass die Produktionsfläche bei amtlichen Kontrollen zumindest in den zwei aufeinanderfolgenden Anbaujahren vor dem Anpflanzen als frei von durchwachsenden spezifizierten Pflanzen befunden wurde, dürfen nur Knollen erzeugt werden, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind, und die geernteten Knollen sind gemäß Anhang I zu testen;

(3) 

nach der ersten Erzeugung von Knollen gemäß Nummer 2 und nach einer geeigneten Fruchtfolge von mindestens zwei Jahren, wenn zum Anpflanzen bestimmte Knollen angebaut werden sollen: es dürfen spezifizierte Pflanzen zur Erzeugung entweder von zum Anpflanzen bestimmten Knollen oder zur sonstigen Knollenerzeugung angepflanzt werden, und es ist eine Erhebung gemäß Artikel 3 durchzuführen; oder

(4) 

in den ersten vier Anbaujahren nach dem Jahr der Befallserklärung: Beseitigung von durchwachsenden spezifizierten Pflanzen und Umwandlung der Produktionsfläche in Schwarzbrache oder Dauergrünland, das regelmäßig kurz gemäht oder als Intensivweide genutzt wird;

(5) 

ab dem fünften Jahr nach dem Jahr der Befallserklärung und unter der Voraussetzung, dass Nummer 1 beachtet wurde und die Produktionsfläche bei amtlichen Kontrollen zumindest in den zwei aufeinanderfolgenden Anbaujahren vor dem Anpflanzen als frei von durchwachsenden spezifizierten Pflanzen befunden wurde: die Erzeugung von zum Anpflanzen bestimmten Knollen und von sonstigen Knollen ist gestattet und die geernteten Knollen sind gemäß Anhang I zu testen.

4.1.2. 

Auf allen anderen Produktionsflächen des befallenen Erzeugungsorts und unter der Bedingung, dass die zuständige Behörde für jedes Anbaujahr festgestellt hat, dass das Risiko von durchwachsenden spezifizierten Pflanzen nicht mehr besteht und dass die geernteten spezifizierten Pflanzen auf jeder Produktionsfläche der spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang I getestet wurden, gelten folgende Maßnahmen:

(1) 

In dem auf die Befallserklärung folgenden Anbaujahr: es dürfen entweder keine spezifizierten Pflanzen, einschließlich Saatgut, angepflanzt werden, oder es dürfen ausschließlich zum Anpflanzen bestimmte zertifizierte Knollen zur Erzeugung von sonstigen, nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen angepflanzt werden;

(2) 

im zweiten Anbaujahr nach der Befallserklärung: es dürfen ausschließlich zum Anpflanzen bestimmte zertifizierte Knollen oder zum Anpflanzen bestimmte Knollen, die amtlich auf das Nichtvorhandensein des spezifizierten Schädlings getestet und unter amtlicher Kontrolle an anderen als den unter Nummer 4 genannten Erzeugungsorten angebaut wurden, zur Erzeugung entweder von zum Anpflanzen bestimmten Knollen oder von sonstigen Knollen angepflanzt werden;

(3) 

frühestens im dritten Anbaujahr nach dem Jahr der Befallserklärung: es dürfen ausschließlich zum Anpflanzen bestimmte zertifizierte Knollen oder zum Anpflanzen bestimmte Knollen, die unter amtlicher Kontrolle aus zertifizierten zum Anpflanzen bestimmten Knollen angebaut wurden, zur Erzeugung entweder von zum Anpflanzen bestimmten Knollen oder von sonstigen Knollen angepflanzt werden;

(4) 

in jedem der unter den Nummern 1, 2 und 3 genannten Anbaujahre: es sind Maßnahmen zur Beseitigung von, sofern vorhanden, durchwachsenden spezifizierten Pflanzen zu treffen und auf jeder Produktionsfläche der spezifizierten Pflanzen sind die geernteten spezifizierten Pflanzen gemäß Anhang I zu testen.

4.1.3. 

Unmittelbar nach der Befallserklärung gemäß Artikel 5 Absatz 5 und nach dem ersten darauf folgenden Anbaujahr sind alle Geräte und Lagerräume am Erzeugungsort, der zur Erzeugung der spezifizierten Pflanzen genutzt wird, anhand geeigneter Methoden gemäß Nummer 3 zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.

4.1.4. 

Für eine gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a als befallen erklärte Einheit mit geschützter Pflanzenerzeugung, bei der ein vollständiger Austausch des Wachstumsmediums möglich ist, gilt Folgendes:

(1) 

Es dürfen keine spezifizierten Pflanzen, einschließlich Saatgut, angepflanzt werden, es sei denn, folgende Bedingungen sind erfüllt:

a) 

der spezifizierte Schädling ist entfernt;

b) 

das gesamte Wirtspflanzenmaterial ist entfernt;

c) 

in der Produktionseinheit ist das Wachstumsmedium vollständig ausgetauscht und die Einheit sowie alles Gerät ist gereinigt und desinfiziert worden;

d) 

die Erzeugung spezifizierter Pflanzen ist von der zuständigen Behörde genehmigt worden.

(2) 

Zur Erzeugung spezifizierter Pflanzen sind zertifizierte zum Anpflanzen bestimmte Knollen bzw. Miniknollen oder Mikropflanzen, die von untersuchtem Ausgangsmaterial abstammen, zu verwenden.

4.2. 

Innerhalb des abgegrenzten Gebiets ergreifen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß Nummer 4.1 folgende Maßnahmen:

(1) 

Unmittelbar nach der Befallserklärung gewährleisten sie, dass alle Geräte und Lagerräume an solchen Erzeugungsorten, die zur Erzeugung der spezifizierten Pflanzen genutzt werden, anhand geeigneter Methoden gemäß Nummer 3 gereinigt und gegebenenfalls desinfiziert werden.

(2) 

Unmittelbar und mindestens für die Dauer der auf die Befallserklärung folgenden drei Anbaujahre gilt Folgendes:

a) 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden die Betriebe, in denen Knollen angebaut, gelagert oder gehandhabt werden, sowie die Erzeugungsorte, an denen zur Erzeugung der spezifizierten Pflanzen vertraglich zur Verfügung gestellte Geräte genutzt werden, überwachen;

b) 

sie schreiben vor, dass für alle Kulturen von spezifizierten Pflanzen innerhalb dieses Gebiets ausschließlich zertifizierte zum Anpflanzen bestimmte Knollen oder Knollen, die unter amtlicher Kontrolle angebaut wurden, verwendet werden und dass zum Anpflanzen bestimmte Knollen, die an gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b als wahrscheinlich befallen erklärten Erzeugungsorten angebaut wurden, nach der Ernte getestet werden;

c) 

sie schreiben vor, dass an allen Erzeugungsorten innerhalb des abgegrenzten Gebiets der Umgang mit Beständen geernteter zum Anpflanzen bestimmter Knollen und mit Beständen sonstiger Knollen getrennt gehalten wird oder dass zwischen den Arbeitsgängen für Knollenbestände systematisch eine Reinigung und Desinfektion durchgeführt wird;

d) 

sie führen die jährliche Erhebung gemäß Artikel 3 Absatz 1 durch.

(3) 

Sie stellen gegebenenfalls ein Programm auf, um alle Pflanzkartoffelbestände in angemessener Zeit auszutauschen.




ANHANG VI

Anforderungen an die amtlich zugelassene Abfallentsorgung gemäß Anhang V Nummer 1

Die amtlich zugelassenen Abfallentsorgungsmethoden gemäß Anhang V Nummer 1 müssen folgende Anforderungen erfüllen:

1. Abfälle spezifizierter Pflanzen, einschließlich verworfener Knollen sowie Schalen von Knollen, und andere feste Abfälle im Zusammenhang mit den spezifizierten Pflanzen (wozu auch Erde, Steine und anderes Material gehören) sind anhand einer der nachstehenden Methoden zu entsorgen:

a) 

Entsorgung in einer amtlich zugelassenen, speziell für diesen Zweck vorgesehenen Abfallentsorgungsanlage, bei der kein erkennbares Risiko besteht, dass der spezifizierte Schädling, einschließlich durch Versickerung in Agrarflächen, in die Umwelt entweicht;

b) 

Verbrennen;

c) 

andere Maßnahmen, sofern kein erkennbares Risiko der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings festgestellt wurde. Diese Maßnahmen sind der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mitzuteilen.

Für die Zwecke des Buchstaben a muss der Abfall direkt zur Anlage verbracht werden und dabei so verpackt sein, dass kein Risiko des Abfallverlustes besteht.

2. Vor der Entsorgung sind Flüssigabfälle, die Schwimmstoffe enthalten, Filtern oder Absetzbecken zuzuleiten, um sie von diesen Schwimmstoffen zu reinigen, die gemäß Nummer 1 zu entsorgen sind.

Anschließend sind die Flüssigabfälle wie folgt zu behandeln:

a) 

vor der Entsorgung mindestens dreißigminütige Erhitzung des gesamten Volumens auf eine Temperatur von mindestens 60 °C; oder

b) 

anderweitige amtlich zugelassene und kontrollierte Entsorgung, sodass keine erkennbare Gefahr besteht, dass die Abfälle mit landwirtschaftlichen Nutzflächen in Berührung kommen könnten.



( 1 ) van Beuningen, A.R., Derks, H., Janse, J.D. (1995). Detection and identification of Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus with special attention to fluorescent in situ hybridization (FISH) using a 16S rRNA targeted oligonucleotide probe. Züchtungsforschung 1, 266–269.

( 2 ) Pastrik, K.H. (2000). Detection of Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus in potato tubers by multiplex PCR with coamplification of host DNA. European Journal of Plant Pathology, 106, 155-165.

( 3 ) Schaad, W., Berthier-Schaad, Y., Sechler, A., Knorr, D (1999). Detection of Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus in potato tubers by BIOPCR and an automated real-time fluorescence detection system. Plant Disease 83, 1095–1100.

( 4 ) Vreeburg, R., Zendman, A., Pol A., Verheij, E., Nas, M., Kooman-Gersmann, M. (2018). Validation of four real-time TaqMan PCRs for the detection of Ralstonia solanacearum and/or Ralstonia pseudosolanacearum and/or Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus in potato tubers using a statistical regression approach. EPPO Bulletin 48, S. 86-96.

( 5 ) Massart, S., Nagy, C., Jijakli, M.H. (2014). Development of the simultaneous detection of Ralstonia solanacearum race 3 and Clavibacter michiganensis subsp. sepedonicus in potato tubers by a multiplex real-time PCR assay. European Journal of Plant Pathology 138, S. 29-37.

( 6 ) Zaluga, J., Heylen, K., Van Hoorde, K., Hoste, B., Vaerenbergh, J., Maes, M., De Vos, P. (2011). GyrB sequence analysis and MALDI-TOF MS as identification tools for plant pathogenic Clavibacter. Systematic and applied microbiology 34, 400-7. 10.1016/j.syapm.2011.05.001.