02022R0030 — DE — 27.10.2023 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/30 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2021

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 007 vom 12.1.2022, S. 6)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2444 DER KOMMISSION  vom 20. Juli 2023

  L 

1

27.10.2023




▼B

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/30 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2021

zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird

(Text von Bedeutung für den EWR)



Artikel 1

(1)  
Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d der Richtlinie 2014/53/EU gilt für alle Funkanlagen, die selbst über das Internet kommunizieren können, unabhängig davon, ob sie direkt oder über andere Geräte kommunizieren („mit dem Internet verbundene Funkanlagen“).

▼M1

(2)  

Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU gilt für die folgenden Funkanlagen, sofern diese Funkanlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Verkehrsdaten oder Standortdaten im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/58/EG verarbeiten können:

▼B

a) 

mit dem Internet verbundene Funkanlagen, die nicht unter den Buchstaben b, c oder d genannt sind,

b) 

Funkanlagen, die ausschließlich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind,

c) 

Funkanlagen, die unter die Richtlinie 2009/48/EG fallen,

d) 

Funkanlagen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden:

i) 

einem Teil des menschlichen Körpers, einschließlich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füße,

ii) 

oder an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschließlich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen.

(3)  
Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f der Richtlinie 2014/53/EU gilt für alle mit dem Internet verbundenen Funkanlagen, wenn diese dem Besitzer oder Nutzer ermöglichen, Geld, monetäre Werte oder virtuelle Währungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2019/713 zu übertragen.

Artikel 2

(1)  

Abweichend von Artikel 1 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU nicht für Funkanlagen, für die auch eine der folgenden Rechtsvorschriften der Union gilt:

a) 

Verordnung (EU) 2017/745,

b) 

Verordnung (EU) 2017/746.

(2)  

Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben e und f der Richtlinie 2014/53/EU nicht für Funkanlagen, für die auch eine der folgenden Rechtsvorschriften der Union gilt:

a) 

Verordnung (EU) 2018/1139,

b) 

Verordnung (EU) 2019/2144,

c) 

Richtlinie (EU) 2019/520.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M1

Sie gilt ab dem 1. August 2025.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.