02022R0030 — DE — 27.10.2023 — 001.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/30 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 007 vom 12.1.2022, S. 6) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2444 DER KOMMISSION vom 20. Juli 2023 |
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27.10.2023 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/30 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2021
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Die grundlegende Anforderung nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe e der Richtlinie 2014/53/EU gilt für die folgenden Funkanlagen, sofern diese Funkanlagen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Verkehrsdaten oder Standortdaten im Sinne von Artikel 2 Buchstaben b und c der Richtlinie 2002/58/EG verarbeiten können:
mit dem Internet verbundene Funkanlagen, die nicht unter den Buchstaben b, c oder d genannt sind,
Funkanlagen, die ausschließlich für die Kinderbetreuung konzipiert oder bestimmt sind,
Funkanlagen, die unter die Richtlinie 2009/48/EG fallen,
Funkanlagen, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu konzipiert oder bestimmt sind, an Folgendem getragen, festgeschnallt oder befestigt zu werden:
einem Teil des menschlichen Körpers, einschließlich Kopf, Hals, Rumpf, Arme, Hände, Beine und Füße,
oder an von Menschen getragenen Kleidungsstücken, einschließlich Kopfbedeckungen, Handschuhen und Schuhen.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 1 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben d, e und f der Richtlinie 2014/53/EU nicht für Funkanlagen, für die auch eine der folgenden Rechtsvorschriften der Union gilt:
Verordnung (EU) 2017/745,
Verordnung (EU) 2017/746.
Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 3 gelten die grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben e und f der Richtlinie 2014/53/EU nicht für Funkanlagen, für die auch eine der folgenden Rechtsvorschriften der Union gilt:
Verordnung (EU) 2018/1139,
Verordnung (EU) 2019/2144,
Richtlinie (EU) 2019/520.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.