02022D2435 — DE — 13.12.2022 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

BESCHLUSS (EU) 2022/2435 DES RATES

►C1  vom 5. Dezember 2022 ◄

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr

(ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 5)


Berichtigt durch:

►C1

Berichtigung, ABl. L 335 vom 29.12.2022, S.  114 (2022/2435)




▼B

BESCHLUSS (EU) 2022/2435 DES RATES

▼C1

vom 5. Dezember 2022

▼B

über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr



Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine über die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr wird im Namen der Europäischen Union genehmigt. ( 1 )

Artikel 2

(1)  
Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen ist auf die Geltungsdauer des Abkommens begrenzt. Unbeschadet anderer Unionsmaßnahmen und vorbehaltlich der Befolgung dieser Maßnahmen der Union beendet die Union nach Ablauf dieses Zeitraums die Ausübung dieser Zuständigkeit unverzüglich, und die Mitgliedstaaten üben wieder ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 2 AEUV aus.
(2)  
Die Ausübung der Zuständigkeit der Union gemäß diesem Beschluss und dem Abkommen lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in Bezug auf laufende oder zukünftige Verhandlungen über völkerrechtliche Übereinkünfte über den Straßengüterverkehr mit jedwedem Drittstaat und mit der Ukraine in Bezug auf die Zeit nach dem Ende der Geltungsdauer des Abkommens unberührt, ebenso wie deren Unterzeichnung oder deren Abschluss.
(3)  
Die Ausübung der in Absatz 1 genannten Zuständigkeit durch die Union bezieht sich nur auf die Gegenstände, die durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelt sind.
(4)  
Dieser Beschluss und das Abkommen berühren nicht die jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich des Straßengüterverkehrs für andere als durch diesen Beschluss und das Abkommen geregelten Gegenstände.

Artikel 3

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 13 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor.

Artikel 4

Die Europäische Kommission vertritt die Union in dem gemäß Artikel 7 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss; sie wird dabei von den Vertretern der Mitgliedstaaten als Beobachter unterstützt.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.



( 1 ) Der Wortlaut des Abkommens ist in ABl. L 179 vom 6.7.2022, S. 4 veröffentlicht.