02021R2268 — DE — 14.07.2022 — 001.002


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►B

►C3  DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2021/2268 DER KOMMISSION

vom 6. September 2021

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung ◄

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 455I vom 20.12.2021, S. 1)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/975 DER KOMMISSION vom 17. März 2022

  L 167

35

24.6.2022


Berichtigt durch:

 C1

Berichtigung, ABl. L 029 vom 10.2.2022, S.  46 (2021/2268)

►C2

Berichtigung, ABl. L 115 vom 13.4.2022, S.  187 (2021/2268)

►C3

Berichtigung, ABl. L 010 vom 12.1.2023, S.  111 (2021/2268)




▼B

▼C3

DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2021/2268 DER KOMMISSION

vom 6. September 2021

zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf die zugrunde liegende Methodik und Darstellung von Performance-Szenarien, die Darstellung von Kosten und die Methodik für die Berechnung von Gesamtkostenindikatoren, die Darstellung und den Inhalt von Informationen über die frühere Wertentwicklung und die Darstellung von Kosten von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) mit verschiedenen Anlageoptionen und die Anpassung der Übergangsregelung nach Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für PRIIP-Hersteller, die Fondsanteile als zugrunde liegende Anlageoptionen anbieten, an die in diesem Artikel festgelegte verlängerte Übergangsregelung

▼B

(Text von Bedeutung für den EWR)

▼C2



Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 1 werden die folgenden Buchstaben f bis i angefügt:

„f) 

gegebenenfalls in Fällen, in denen der PRIIP-Hersteller aus rechtlichen, administrativen oder vertriebsmäßigen Gründen einer Unternehmensgruppe angehört, Name dieser Gruppe;

g) 

handelt es sich bei dem PRIIP um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) oder einen alternativen Investmentfonds (AIF), Kennzeichnung des OGAW oder AIF einschließlich der Anteilsklasse oder des Teilfonds an sichtbarer Stelle;

h) 

gegebenenfalls Einzelheiten zur Zulassung;

i) 

handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, und wird ein OGAW von einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet, oder handelt es sich um eine Investmentgesellschaft gemäß Artikel 27 der genannten Richtlinie (zusammen ‚OGAW-Verwaltungsgesellschaft‘), die in Bezug auf diesen OGAW Rechte gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie ausübt, oder wird ein AIF von einem Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet, der in Bezug auf diesen AIF Rechte gemäß den Artikeln 31, 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) ausübt, einen zusätzlichen Hinweis im Hinblick auf diese Tatsache.

b) 

folgender Absatz wird angefügt:

„Im Fall eines Teilfonds oder einer Anteilsklasse wird gemäß Absatz 1 Buchstabe g die Bezeichnung des OGAW oder AIF nach der Bezeichnung des Teilfonds oder der Anteilsklasse angegeben. Existiert eine Kennziffer zur Identifizierung des OGAW oder AIF, des Teilfonds oder der Anteilsklasse, ist sie Bestandteil der OGAW- oder AIF-Identifizierung.“

2. 

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) 

Die folgenden Absätze 2a, 2b und 2c werden eingefügt:

„2a.  

Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthalten die Informationen in dem Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ des Basisinformationsblatts die wesentlichen Merkmale eines OGAW oder AIF, über die ein Kleinanleger informiert werden muss, auch wenn diese Merkmale nicht Teil der Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik im Prospekt eines OGAW gemäß Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG oder der Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU sind, einschließlich:

a) 

der Hauptkategorien der infrage kommenden Finanzinstrumente, die Gegenstand der Anlage sind;

b) 

der Möglichkeit, dass der Kleinanleger OGAW- oder AIF-Anteile auf Anfrage wieder verkaufen kann; in diesem Hinweis wird auch die Häufigkeit der Rückkaufgeschäfte angegeben, oder gegebenenfalls ein Hinweis hinzugefügt, dass keine Möglichkeit besteht, Anteile auf Anfrage zu verkaufen;

c) 

der Angabe, ob der OGAW oder AIF ein bestimmtes Ziel in Bezug auf einen branchenspezifischen, geografischen oder anderen Marktsektor bzw. in Bezug auf spezifische Vermögenswertkategorien verfolgt;

d) 

der Angabe, ob der OGAW oder AIF eine diskretionäre Anlagewahl gestattet und ob dieser Ansatz eine Bezugnahme auf eine Benchmark beinhaltet oder impliziert, und wenn ja, welche;

e) 

der Angabe, ob Dividendenerträge ausgeschüttet oder erneut angelegt werden.

Wenn im Sinne von Unterabsatz 1 Buchstabe d eine Bezugnahme auf eine Benchmark besteht, wird der Ermessensspielraum bei ihrer Nutzung angegeben. Für den Fall, dass der OGAW oder AIF ein indexgebundenes Ziel verfolgt, wird dies ebenfalls vermerkt.

2b.  

Die in Absatz 2a genannten Informationen enthalten, soweit erforderlich, Folgendes:

a) 

investiert der OGAW oder AIF in Schuldtitel, die Angabe, ob diese Schuldtitel von Unternehmen, Regierungen oder anderen Stellen ausgegeben wurden, sowie gegebenenfalls die Mindestratinganforderungen;

b) 

handelt es sich bei dem OGAW oder AIF um einen strukturierten Investmentfonds, eine Erläuterung sämtlicher Elemente in einfachen Worten, die für ein korrektes Verständnis des Ertrags und der für die Bestimmung der Wertentwicklung erwarteten Faktoren erforderlich sind. Dazu gehören erforderlichenfalls Verweise auf die detaillierten Informationen über den Algorithmus und seine Funktionsweise, die im Prospekt des OGAW oder der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF enthalten sind;

c) 

ist die Wahl der Vermögenswerte an bestimmte Kriterien gebunden, eine Erläuterung dieser Kriterien wie ‚Wachstum‘, ‚Wert‘ oder ‚hohe Dividenden‘;

d) 

werden spezifische Vermögensverwaltungstechniken zugrunde gelegt, wie z. B. ‚Hedging‘, ‚Arbitrage‘ oder ‚Leverage‘, eine Erläuterung der Faktoren mit einfachen Worten, die die Wertentwicklung des OGAW oder AIF beeinflussen dürften.

2c.  

Die Informationen in den Absätzen 2a und 2b unterscheiden zwischen den großen Anlagekategorien, so wie sie in Absatz 2a Buchstaben a und c sowie Absatz 2b Buchstabe a dargelegt sind, und dem von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder einem AIFM gewählten Anlageansatz im Sinne von Absatz 2a Buchstabe d und Absatz 2b Buchstaben b, c und d.

Der Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ des Basisinformationsblatts kann andere als die in den Absätzen 2a und 2b genannten Elemente enthalten, einschließlich der Beschreibung der Anlagestrategie des OGAW oder AIF, soweit diese Elemente zur angemessenen Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik des OGAW oder AIF erforderlich sind.“;

b) 

die folgenden Absätze 6 und 7 werden angefügt:

„6.  
Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, stimmen die Ermittlung und Erläuterung der in den Anhängen II und III dieser Verordnung genannten Risiken mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung von Risiken überein, das von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder vom AIFM gemäß der Richtlinie 2011/61/EU angenommen wurde. Verwaltet eine Verwaltungsgesellschaft mehr als einen OGAW oder verwaltet ein AIFM mehr als einen AIF, werden die Risiken auf kohärente Art und Weise ermittelt und erläutert.
7.  

Handelt es sich bei dem PRIIP um einen OGAW oder AIF, enthält der Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ des Basisinformationsblatts die folgenden Informationen für jeden Mitgliedstaat, in dem der OGAW oder AIF vertrieben wird:

a) 

den Namen der Verwahrstelle;

b) 

die Angabe, wo und wie weitere Informationen über den OGAW oder den AIF, Kopien des OGAW-Prospekts oder Kopien der Beschreibung der Anlagestrategie und der Ziele des AIF, der letzte Jahresbericht und nachfolgende Halbjahresberichte des OGAW gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2009/65/EG oder der letzte Jahresbericht des AIF gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2011/61/EU erhältlich sind, wobei anzugeben ist, in welcher Sprache oder welchen Sprachen diese Dokumente zur Verfügung stehen und dass sie kostenlos erhältlich sind;

c) 

die Angabe, wo und wie weitere praktische Informationen erhältlich sind, einschließlich der Angabe, wo die aktuellsten Anteilspreise abrufbar sind.“

3. 

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a) 

In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Gegebenenfalls wird ein deutlicher Warnhinweis im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten hinzugefügt, die von Personen berechnet werden können, die das PRIIP verkaufen oder über dieses beraten.“;

b) 

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.  

In der Tabelle ‚Zusammensetzung der Kosten‘ im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ des Basisinformationsblatts geben die PRIIP-Hersteller die Gesamtindikatoren für die folgenden Kostenarten an:

a) 

einmalige Kosten, wie beispielsweise Ein- und Ausstiegskosten;

b) 

wiederkehrende Kosten, wobei zwischen Portfolio-Transaktionskosten und anderen wiederkehrenden Kosten unterschieden wird;

c) 

zusätzliche Kosten, wie beispielsweise Erfolgsgebühren oder Carried Interest.“;

c) 

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.  
Die PRIIP-Hersteller beschreiben die verschiedenen Kosten, die in der Tabelle ‚Zusammensetzung der Kosten‘ im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ des Basisinformationsblatts gemäß Anhang VII enthalten sind, und geben an, wo und inwieweit diese Kosten von den tatsächlichen Kosten abweichen, die dem Kleinanleger entstehen können, und wie und inwieweit diese Kosten davon abhängen, ob der Kleinanleger bestimmte Optionen ausübt oder nicht.“
4. 

In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„3.  

Für OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukten im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c enthält der Abschnitt ‚Sonstige zweckdienliche Angaben‘ des Basisinformationsblatts Folgendes:

a) 

einen Link zu der Webseite oder einen Verweis auf ein Dokument, wo die vom PRIIP-Hersteller gemäß Anhang VIII veröffentlichten Informationen über die frühere Wertentwicklung zur Verfügung gestellt werden;

b) 

die Anzahl der Jahre, für die Daten über frühere Wertentwicklungen vorgelegt werden.

Für PRIIP gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 5, bei denen es sich um offene Fonds handelt, und andere PRIIP, die gezeichnet werden können, werden die Berechnungen früherer Performance-Szenarien monatlich veröffentlicht, und im Abschnitt ‚Sonstige zweckdienliche Informationen‘ wird angegeben, wo diese Berechnungen zu finden sind.“

5. 

Kapitel II erhält folgenden Titel:

„KAPITEL II

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT FÜR PRIIP MIT VERSCHIEDENEN ANLAGEOPTIONEN“.

6. 

Artikel 10 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a) 

ein Basisinformationsblatt für jede zugrunde liegende Anlageoption innerhalb des PRIIP gemäß Kapitel I mit Informationen über das PRIIP insgesamt, wobei jedes Basisinformationsblatt den Fall enthält, dass der Kleinanleger nur in eine Anlageoption investiert;

b) 

ein generisches Basisinformationsblatt zur Beschreibung des PRIIP gemäß Kapitel I, sofern in den Artikeln 11 bis 14 nichts anderes bestimmt ist, einschließlich einer Beschreibung, wo die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption zu finden sind.“

7. 

Artikel 11 Buchstabe c wird gestrichen.

8. 

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a) 

Absatz 1 Buchstabe d wird gestrichen;

b) 

Absatz 2 wird gestrichen.

9. 

Artikel 13 und 14 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 13

Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ im generischen Basisinformationsblatt

Im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ geben die PRIIP-Hersteller abweichend von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b Folgendes an:

a) 

wenn die Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten für die zugrunde liegende Anlageoption, nicht in einer einzigen Zahl angegeben werden können, auch wenn diese Kosten je nach der gewählten zugrunde liegenden Anlageoption variieren:

i) 

den Kostenbereich für das PRIIP in den Tabellen ‚Kosten im Zeitverlauf‘ und ‚Zusammensetzung der Kosten‘ gemäß Anhang VII;

ii) 

einen Hinweis darauf, dass die Kosten für den Kleinanleger je nach zugrunde liegenden Anlageoptionen variieren;

b) 

wenn die Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten der zugrunde liegenden Anlageoptionen, in einer einzigen Zahl angegeben werden können:

i) 

die Kosten, die in den Tabellen ‚Kosten im Zeitverlauf‘ und ‚Zusammensetzung der Kosten‘ gemäß Anhang VII getrennt vom Kostenbereich für die vom PRIIP angebotenen zugrunde liegenden Anlageoptionen aufgeführt sind;

ii) 

einen Hinweis darauf, dass die Gesamtkosten für den Kleinanleger aus einer Kombination der Kosten für die gewählten zugrunde liegenden Anlageoptionen und anderen Kosten des PRIIP bestehen und je nach den zugrunde liegenden Anlageoptionen variieren.

Artikel 14

Spezifische Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption

Die spezifischen Informationen über jede zugrunde liegende Anlageoption gemäß Artikel 10 Buchstabe b werden in einem spezifischen Informationsblatt bereitgestellt, das das generische Basisinformationsblatt ergänzt. PRIIP-Hersteller geben für jede zugrunde liegende Anlageoption Folgendes an:

a) 

einen Warnhinweis, soweit relevant;

b) 

die Anlageziele und die zu deren Erreichung eingesetzten Mittel sowie den angestrebten Zielmarkt gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3;

c) 

einen Gesamtrisikoindikator mit Erläuterung sowie Performance-Szenarien gemäß Artikel 3;

d) 

eine Darstellung der Kosten gemäß Artikel 5 mit einem Hinweis, ob diese Kosten alle Kosten des PRIIP in dem Fall umfassen, dass der Kleinanleger nur in diese spezifische Anlageoption investiert;

e) 

für zugrunde liegende Anlageoptionen, bei denen es sich um OGAW im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe a, AIF im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe b oder fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte im Sinne von Anhang VIII Nummer 1 Buchstabe c handelt, Informationen über die frühere Wertentwicklung gemäß Artikel 8 Absatz 3.

Für die in den Buchstaben a bis e dieses Absatzes genannten Informationen wird die Struktur der entsprechenden Teile der Mustervorlage in Anhang I eingehalten.“

10. 

Folgendes Kapitel IIa wird eingefügt:

„KAPITEL IIa

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN IN BEZUG AUF DAS BASISINFORMATIONSBLATT FÜR BESTIMMTE OGAW UND AIF

Artikel 14a

Teilfonds von OGAW oder AIF

(1)  
Besteht ein OGAW oder AIF aus zwei oder mehreren Teilfonds, wird für jeden Teilfonds ein gesondertes Basisinformationsblatt erstellt.
(2)  

Jedes der in Absatz 1 genannten Basisinformationsblätter enthält im Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ folgende Informationen:

a) 

einen Hinweis darauf, dass das Basisinformationsblatt einen Teilfonds eines OGAW oder AIF beschreibt und gegebenenfalls dass der Prospekt des OGAW oder die Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF sowie die regelmäßigen Berichte für den gesamten OGAW oder AIF erstellt werden, der am Anfang des Basisinformationsblatts genannt wird;

b) 

die Angabe, ob die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines jeden Teilfonds rechtlich voneinander getrennt sind und wie sich dies auf den Anleger auswirken könnte;

c) 

die Angabe, ob der Kleinanleger das Recht hat, seine Anlage in Anteilen eines Teilfonds in Anteile eines anderen Teilfonds umzuwandeln, und wenn ja, wo Informationen über den Anteiltausch erhältlich sind.

(3)  
Legt die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM für den Kleinanleger eine Gebühr für den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Anteiltausch fest, die sich von der Standardgebühr für den Kauf oder Verkauf von Anteilen unterscheidet, wird diese Gebühr gesondert im Abschnitt ‚Welche Kosten entstehen?‘ des Basisinformationsblatts ausgewiesen.

Artikel 14b

Anteilsklassen von OGAW oder AIF

(1)  
Besteht ein OGAW oder AIF aus mehreren Anteils- oder Aktienklassen, wird für jede dieser Anteils- oder Aktienklassen ein gesondertes Basisinformationsblatt erstellt.
(2)  
Das Basisinformationsblatt für zwei oder mehrere Klassen des gleichen OGAW oder AIF kann in einem einzigen Basisinformationsblatt zusammengefasst werden, sofern das sich daraus ergebende Dokument die Anforderungen in jeder Hinsicht, einschließlich der Länge, Sprache und Darstellung des Basisinformationsblatts, einhält.
(3)  
Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM kann eine Klasse zur Repräsentation einer oder mehrerer anderer OGAW- oder AIF-Klassen auswählen, sofern diese Wahl für die potenziellen Kleinanleger in den anderen Klassen redlich, eindeutig und nicht irreführend ist. In solchen Fällen enthält der Abschnitt ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?‘ des Basisinformationsblatts die Erklärung des wesentlichen Risikos, die für jede der anderen vertretenen Klassen gilt. Den Kleinanlegern in den anderen Klassen kann ein Basisinformationsblatt, das für die repräsentative Klasse erstellt wurde, zur Verfügung gestellt werden.
(4)  
Unterschiedliche Klassen werden nicht zu einer repräsentativen Gesamtklasse im Sinne von Absatz 3 zusammengefasst.
(5)  
Die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder der AIFM führt Buch über die von der repräsentativen Klasse vertretenen anderen Klassen im Sinne von Absatz 3 und die Gründe dieser Wahl.
(6)  
Der Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ des Basisinformationsblatts wird gegebenenfalls durch einen Hinweis darauf ergänzt, welche Klasse als repräsentativ ausgewählt wurde, wobei der Begriff verwendet wird, mit dem sie im OGAW-Prospekt oder in der Beschreibung der Anlagestrategie und Ziele des AIF bezeichnet wird.
(7)  
Ferner wird in diesem Abschnitt angegeben, wo die Kleinanleger Informationen über die anderen OGAW- oder AIF-Klassen erhalten können, die in ihrem eigenen Mitgliedstaat vertrieben werden.

Artikel 14c

OGAW oder AIF als Dachfonds

(1)  
Legt ein OGAW einen erheblichen Teil seiner Vermögenswerte in einen anderen OGAW oder andere Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne von Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2009/65/EG an, enthält die Beschreibung der Ziele und Anlagepolitik dieses OGAW im Basisinformationsblatt eine kurze Erläuterung der Art und Weise, wie die anderen Organismen für gemeinsame Anlagen kontinuierlich auszuwählen sind. Handelt es sich bei dem OGAW um einen Dach-Hedgefonds, enthält das Basisinformationsblatt Informationen über den Erwerb von Nicht-EU-AIF, die keiner Aufsicht unterliegen.
(2)  
Legt der AIF einen wesentlichen Teil seiner Vermögenswerte in andere OGAW oder AIF an, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.

Artikel 14d

Feeder-OGAW

(1)  

Für Feeder-OGAW im Sinne von Artikel 58 der Richtlinie 2009/65/EG enthält das Basisinformationsblatt im Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ die folgenden, für den Feeder-OGAW spezifischen Informationen:

a) 

einen Hinweis darauf, dass der Prospekt des Master-OGAW, das Basisinformationsblatt sowie die regelmäßigen Berichte und Abschlüsse den Kleinanlegern des Feeder-OGAW auf Anfrage übermittelt werden, auf welche Weise sie erlangt werden können und in welcher(n) Sprache(n) sie vorliegen;

b) 

die Angabe, ob die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Unterlagen nur als Kopie in Papierform oder auch auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen und ob Gebühren für Unterlagen berechnet werden, die nicht gemäß Artikel 63 Absatz 5 der Richtlinie 2009/65/EG kostenlos zur Verfügung gestellt werden;

c) 

die Angabe, ob der Master-OGAW in einem anderen Mitgliedstaat als der Feeder-OGAW niedergelassen ist und ob dies die steuerliche Behandlung des Feeder-OGAW beeinflusst. Erforderlichenfalls ist eine entsprechende Erklärung abzugeben;

d) 

Informationen über den Anteil der Vermögenswerte des Feeder-OGAW, der in den Master-OGAW investiert wird;

e) 

eine Beschreibung der Ziele und der Anlagepolitik des Master-OGAW, erforderlichenfalls durch Aufnahme eines der folgenden Bestandteile:

i) 

die Angabe, dass die Anlagerenditen des Feeder-OGAW denen des Master-OGAW sehr ähnlich sein werden; oder

ii) 

eine Erläuterung, wie und warum sich die Anlagerenditen des Feeder-OGAW und des Master-OGAW unterscheiden.

(2)  
Wenn sich das Risiko- und Renditeprofil des Feeder-OGAW in wesentlicher Hinsicht von dem des Master-OGAW unterscheidet, werden diese Tatsache und der entsprechende Grund im Abschnitt ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?‘ des Basisinformationsblatts erläutert.
(3)  
Im Abschnitt ‚Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?‘ des Basisinformationsblatts werden Liquiditätsrisiken und das Verhältnis zwischen den Erwerbs- und den Rücknahmevereinbarungen für den Master-OGAW und den Feeder-OGAW erläutert.

Artikel 14e

Strukturierte OGAW oder AIF

Bei strukturierten Investmentfonds handelt es sich um OGAW oder AIF, die für die Kleinanleger zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaften, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind, oder OGAW oder AIF mit vergleichbaren Merkmalen.“;

11. 

in Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

„d) 

soweit die Performance-Szenarien auf geeigneten Benchmarks oder Stellvertretern beruhen, die Übereinstimmung der Benchmark oder des Stellvertreters mit den Zielen des PRIIP.“;

12. 

folgendes Kapitel IVa wird eingefügt:

„KAPITEL IVa

QUERVERWEISE

Artikel 17a

Nutzung der Querverweise auf andere Informationsquellen

Unbeschadet des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 können Querverweise auf andere Informationsquellen, einschließlich des Prospekts sowie des Jahresberichts oder der Halbjahresberichte, in das Basisinformationsblatt aufgenommen werden, sofern sämtliche Informationen, die für das Verständnis der Kleinanleger in Bezug auf die wesentlichen Anlageelemente grundlegend sind, bereits Gegenstand des Basisinformationsblatts sind.

Querverweise auf die Website des PRIIP oder PRIIP-Herstellers sind zulässig, einschließlich auf einen Teil einer solchen Website, der den Prospekt und die regelmäßigen Berichte enthält.

Die in Unterabsatz 1 genannten Querverweise führen den Kleinanleger zum relevanten Abschnitt der entsprechenden Informationsquelle. In dem Basisinformationsblatt können mehrere verschiedene Querverweise verwendet werden, die allerdings auf ein Minimum zu beschränken sind.“;

13. 

Artikel 18 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Absatz 2 gilt bis zum 30. Juni 2022.“;

14. 

Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung;

15. 

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert;

16. 

Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert;

17. 

Anhang IV erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung;

18. 

Anhang V erhält die Fassung von Anhang V der vorliegenden Verordnung;

19. 

Anhang VI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert;

20. 

Anhang VII erhält die Fassung von Anhang VII der vorliegenden Verordnung;

21. 

der Wortlaut in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIII angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem ►M1  1. Januar 2023 ◄ . Artikel 1 Buchstabe 13 gilt jedoch ab dem 1. Januar 2022.

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG I

ANHANG I

MUSTERVORLAGE FÜR DAS BASISINFORMATIONSBLATT

PRIIP-Hersteller halten sich an die Reihenfolge und Überschriften der Abschnitte, wie sie in der Mustervorlage vorgegeben sind, die jedoch keine Vorgaben in Bezug auf die Länge der einzelnen Abschnitte und die Anordnung der Seitenumbrüche enthält. Das Basisinformationsblatt darf in der gedruckten Version insgesamt nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten umfassen.



Basisinformationsblatt

Zweck

Dieses Informationsblatt stellt Ihnen wesentliche Informationen über dieses Anlageprodukt zur Verfügung. Es handelt sich nicht um Werbematerial. Diese Informationen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Ihnen dabei zu helfen, die Art, das Risiko, die Kosten sowie die möglichen Gewinne und Verluste dieses Produkts zu verstehen, und Ihnen dabei zu helfen, es mit anderen Produkten zu vergleichen.

Produkt

[Name des Produkts]

[Name des PRIIP-Herstellers]

(sofern zutreffend) [ISIN oder PI]

[Website des PRIIP-Herstellers]

[Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter [Telefonnummer]]

[[Name der zuständigen Behörde] ist für die Aufsicht von [Name des PRIIP-Herstellers] in Bezug auf dieses Basisinformationsblatt zuständig]

(sofern zutreffend) [Dieses PRIIP ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen]

(sofern zutreffend) [[Name der OGAW-Verwaltungsgesellschaft] ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen und wird durch [Name der zuständigen Behörde] reguliert]

(sofern zutreffend) [Name des AIFM] ist in [Name des Mitgliedstaats] zugelassen und wird durch [Name der zuständigen Behörde] reguliert

[Datum der Erstellung des Basisinformationsblatts]

[Warnhinweis (sofern zutreffend) Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann]

Um welche Art von Produkt handelt es sich?

Art

Laufzeit

Ziele

Kleinanleger-Zielgruppe

[Versicherungsleistungen und Kosten]

Welche Risiken bestehen und was könnte ich im Gegenzug dafür bekommen?

Risiko

Beschreibung des Risiko- und Renditeprofils

Indikator

Gesamtrisikoindikator

Mustervorlage und Erläuterungen zum Gesamtrisikoindikator gemäß Anhang III, einschließlich Angaben zum möglichen Höchstverlust: Kann ich mein gesamtes angelegtes Kapital verlieren? Besteht das Risiko, dass ich zusätzliche finanzielle Engagements oder Verpflichtungen eingehe? Gibt es einen Kapitalschutz gegen Marktrisiken?

Performance-

Mustervorlagen und Erläuterungen zu den Performance-Szenarien gemäß Anhang V

Szenarien

Darstellung der Szenarien, gegebenenfalls mit Informationen über die Bedingungen für Renditen für Kleinanleger oder über eingebaute Leistungshöchstgrenzen, sowie eine Erklärung darüber, dass die Steuergesetzgebung des Mitgliedstaats des Kleinanlegers Auswirkungen auf die tatsächliche Auszahlung haben kann

Was geschieht, wenn [Name des PRIIP-Herstellers] nicht in der Lage ist, die Auszahlung vorzunehmen?

Informationen darüber, ob ein Sicherungssystem besteht, der Name des Betreibers des Sicherungs- oder Anlegerentschädigungssystems, einschließlich der gedeckten und nicht gedeckten Risiken.

Welche Kosten entstehen?

Erläuterungen zu Informationen, die über sonstige Vertriebskosten aufzunehmen sind

Kosten im Zeitverlauf

Mustervorlage und Erläuterungen gemäß Anhang VII

Zusammensetzung der Kosten

Mustervorlage und Erläuterungen gemäß Anhang VI

Wie lange sollte ich die Anlage halten, und kann ich vorzeitig Geld entnehmen?

Empfohlene [vorgeschriebene Mindest-] Haltedauer: [x]

Informationen darüber, ob eine vorzeitige Auflösung der Anlage (Desinvestition) möglich ist, welche Bedingungen dafür gelten und welche Gebühren und Vertragsstrafen gegebenenfalls anfallen. Informationen über die möglichen Folgen der Einlösung vor dem Ende der Laufzeit oder dem Ende der empfohlenen Haltedauer.

Wie kann ich mich beschweren?

Sonstige zweckdienliche Angaben

Gegebenenfalls eine kurze Beschreibung der Informationen, die über die frühere Wertentwicklung veröffentlicht wurden




ANHANG II

Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert:

1. 

Teil 1 wird wie folgt geändert:

a) 

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2. 

Dem PRIIP wird eine MRM-Klasse entsprechend der folgenden Tabelle zugewiesen:



MRM-Klasse

VaR-äquivalente Volatilität (VEV)

1

< 0,5  %

2

≥ 0,5  % und < 5,0  %

3

≥ 5,0  % und < 12  %

4

≥ 12  % und < 20  %

5

≥ 20  % und < 30  %

6

≥ 30  % und < 80  %

7

≥ 80  %“

b) 

Nummer 13 erhält folgende Fassung:

„13. 

Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt:

image

wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist.“;

c) 

Nummer 17 erhält folgende Fassung:

„17. 

Der VEV-Wert wird wie folgt bestimmt:

image

wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist. Nur in den Fällen, in denen das Produkt vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer entsprechend der Simulation gekündigt oder aufgelöst wird, wird der Zeitraum in Jahren bis zur Kündigung oder Auflösung bei der Berechnung herangezogen.“;

d) 

Nummer 23 Buchstabe a Ziffer ix erhält folgende Fassung:

„ix) 

Projektion der Renditen auf die drei Haupteigenvektoren, die im vorherigen Schritt berechnet wurden, durch Multiplikation der unter Ziffer v ermittelten NxM-Renditematrix mit der unter Ziffer viii ermittelten Mx3-Eigenvektormatrix;“.

2. 

In Teil 3 wird folgende Nummer 52a eingefügt:

„52a. 

Ist der PRIIP-Hersteller der Ansicht, dass die Zahl des Gesamtrisikoindikators, die nach der Aggregation des Markt- und Kreditrisikos gemäß Nummer 52 zugewiesen wurde, die Risiken des PRIIP nicht angemessen darstellt, kann der PRIIP-Hersteller beschließen, diese Zahl zu erhöhen. Der Entscheidungsprozess für eine solche Erhöhung wird dokumentiert.“




ANHANG III

Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert:

1. 

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. 

PRIIP-Hersteller verwenden für die Darstellung des Gesamtrisikoindikators im Basisinformationsblatt das nachfolgende Format. Die relevante Zahl wird — so wie gezeigt — hervorgehoben, je nachdem, welchen Gesamtrisikoindikator das PRIIP aufweist.

image

2. 

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3. 

Unmittelbar nach dem Gesamtrisikoindikator wird der Zeitrahmen der empfohlenen Haltedauer angegeben. Darüber hinaus wird direkt nach dem Gesamtrisikoindikator in folgenden Fällen ein Warnhinweis nach der vorstehenden Mustervorlage eingefügt:

a) 

wenn das Risiko des PRIIP im Fall einer anderen Haltedauer als erheblich höher eingeschätzt wird;

b) 

wenn ein PRIIP als mit erheblichem Liquiditätsrisiko verbunden gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht;

c) 

wenn ein PRIIP als illiquide gilt, unabhängig davon, ob dies vertraglich bedingt ist oder nicht.“

3. 

Folgende Nummer 6a wird eingefügt:

„6a. 

Bei PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe b wird die Terminologie für die Erläuterungen zum Gesamtrisikoindikator gegebenenfalls angepasst, um den besonderen Merkmalen des PRIIP Rechnung zu tragen, beispielsweise dass es keinen anfänglichen Anlagebetrag gibt.“




ANHANG IV

ANHANG IV

PERFORMANCE-SZENARIEN

Anzahl der Szenarien

(1) Die Performance-Szenarien gemäß dieser Verordnung, die eine Spanne möglicher Renditen zeigen, sind wie folgt:

a) 

optimistisches Szenario;

b) 

mittleres Szenario;

c) 

pessimistisches Szenario;

d) 

Stressszenario.

(2) Im Stressszenario werden erhebliche ungünstige Auswirkungen des PRIIP dargestellt, die von dem unter Nummer 1 Buchstabe c dieses Anhangs genannten pessimistischen Szenario nicht erfasst werden. Das Stressszenario umfasst Zwischenperioden, sofern diese Perioden in den unter Nummer 1 Buchstaben a bis c dieses Anhangs genannten Performance-Szenarien dargestellt werden.

(3) Ein zusätzliches Szenario für Versicherungsanlageprodukte beruht auf dem unter Nummer 1 Buchstabe b dieses Anhangs genannten mittleren Szenario, sofern die Wertentwicklung in Bezug auf die Rendite der Anlage relevant ist.

(4) Die Mindestanlagerendite wird ebenfalls dargestellt, wobei der Fall nicht berücksichtigt ist, dass der PRIIP-Hersteller oder die Partei, die verpflichtet ist, direkt oder indirekt entsprechende Zahlungen an den Kleinanleger zu leisten, nicht in der Lage ist, diese zu zahlen.

Berechnung der Werte für das pessimistische, mittlere und optimistische Performance-Szenario für die empfohlene Haltedauer von PRIIP der Kategorie 2

Fallbeispiel 1: PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 mit ausreichend historischen Daten

(5) Für PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 gelten folgende Vorschriften, sofern zum Zeitpunkt der Berechnung die folgenden Kriterien hinsichtlich der Länge der aufeinanderfolgenden historischen Jahreswerte für das PRIIP erfüllt sind:

a) 

länger als zehn Jahre;

b) 

fünf Jahre länger als die Länge der empfohlenen Haltedauer des PRIIP.

(6) Beträgt die empfohlene Haltedauer höchstens fünf Jahre, werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario über die letzten zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Berechnung berechnet. Beträgt die empfohlene Haltedauer mehr als fünf Jahre, werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario über einen Zeitraum berechnet, der der empfohlenen Haltedauer zuzüglich fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Berechnung entspricht.

(7) Das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario werden wie folgt berechnet:

a) 

innerhalb des unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Zeitraums werden alle sich überschneidenden Teilintervalle ermittelt, deren Länge jeweils der empfohlenen Haltedauer entspricht und die in jedem der Monate bzw. bei PRIIP mit monatlicher Bewertung an jedem der Bewertungstage beginnen oder enden, die in diesem Zeitraum enthalten sind;

b) 

bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mehr als einem Jahr werden alle sich überschneidenden Teilintervalle ermittelt, die jeweils gleich lang oder kürzer als die empfohlene Haltedauer, jedoch gleich lang oder länger als ein Jahr sind und die am Ende des unter Nummer 6 dieses Anhangs genannten Zeitraums enden;

c) 

für jedes unter den Buchstaben a und b genannte Teilintervall wird die Wertentwicklung des PRIIP gemäß den folgenden Vorgaben berechnet:

i) 

auf der Grundlage der Wertentwicklung des PRIIP während der genauen Dauer des jeweiligen Teilintervalls;

ii) 

abzüglich aller anfallenden Kosten;

iii) 

auf der Grundlage, dass alle ausschüttungsfähigen Erträge des PRIIP erneut angelegt worden sind;

iv) 

durch Anwendung einer linearen Transformation, um die Wertentwicklung in Teilintervallen zu erhalten, die kürzer als die empfohlene Haltedauer sind, um alle Teilintervalle vergleichbarer Länge wiederzugeben;

d) 

die gemäß Buchstabe a ermittelten Teilintervalle werden nach der gemäß Buchstabe c berechneten Wertentwicklung eingestuft, um von diesen Teilintervallen das mittlere und das beste Teilintervall im Hinblick auf die Wertentwicklung zu ermitteln;

e) 

die gemäß den Buchstaben a und b ermittelten Teilintervalle werden nach der gemäß Buchstabe c berechneten Wertentwicklung gemeinsam eingestuft, um von diesen Teilintervallen das ungünstigste Teilintervall im Hinblick auf die Wertentwicklung zu ermitteln.

(8) Das pessimistische Szenario stellt die schlechteste Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 7 Buchstabe e dieses Anhangs dar.

(9) Das mittlere Szenario stellt die mittlere Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 7 Buchstabe d dieses Anhangs dar.

(10) Das optimistische Szenario stellt die beste Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 7 Buchstabe d dieses Anhangs dar.

(11) Die Szenarien werden mindestens einmal monatlich berechnet.

Fallbeispiel 2: PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 ohne ausreichende historische Daten und mit der Möglichkeit, eine Benchmark zu verwenden

(12) Bei PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario gemäß den Nummern 6 bis 11 dieses Anhangs berechnet, wobei die Werte für das PRIIP abzüglich aller anwendbaren Kosten durch die Daten einer Benchmark ergänzt werden, sofern:

a) 

die Länge der PRIIP-Werte die unter Nummer 5 des vorliegenden Anhangs genannten Kriterien nicht erfüllt;

b) 

die Benchmark geeignet ist, um Performance-Szenarien in Übereinstimmung mit den in Nummer 16 dieses Anhangs genannten Kriterien zu schätzen; und

c) 

es historische Daten für die Benchmark gibt, die die unter Nummer 5 des vorliegenden Anhangs genannten Kriterien erfüllen.

Wird in den Informationen über die Ziele des PRIIP Bezug auf eine Benchmark genommen, wird diese Benchmark herangezogen, sofern die Bedingungen in Unterabsatz 1 erfüllt sind.

Fallbeispiel 3: PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1 ohne ausreichende historische Daten und ohne Benchmark oder mit einer Benchmark ohne ausreichende historische Daten oder ein anderes PRIIP der Kategorie 2

(13) Bei PRIIP gemäß Anhang VIII Nummer 1, die nicht unter das Fallbeispiel 1 oder Fallbeispiel 2 oben fallen, oder bei einem anderen PRIIP der Kategorie 2 werden das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario gemäß den Nummer 6 bis 11 dieses Anhangs anhand von Benchmarks berechnet, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) geregelt sind. Diese Benchmarks stellen die Anlageklassen dar, in die das PRIIP investiert, oder die zugrunde liegenden Anlagen, in denen das PRIIP ein Engagement bietet, um die Werte für das PRIIP oder die unter Nummer 12 dieses Anhangs genannte Benchmark zu ergänzen. Alle Anlageklassen, in die das PRIIP mehr als 25 % seiner Vermögenswerte anlegen kann, oder zugrunde liegende Anlagen, die mehr als 25 % des Engagements ausmachen, werden berücksichtigt. Gibt es eine solche Benchmark nicht, wird ein geeigneter Stellvertreter herangezogen.

(14) Wenn das PRIIP in verschiedene Arten von Vermögenswerten investiert oder ein Engagement in verschiedenen Arten von zugrunde liegenden Anlagen bietet und mehr als eine Benchmark gemäß Nummer 13 dieses Anhangs ermittelt wurde, werden die Szenarien mit einer ‚zusammengesetzten Benchmark‘ anhand der Gewichtungen der geschätzten Anlage in jede Art von Vermögenswerten oder zugrunde liegenden Anlagen berechnet.

(15) Bei PRIIP der Kategorie 2, für die es keine geeignete Benchmark oder keinen Stellvertreter mit ausreichend historischen Daten gibt, die die Kriterien gemäß Nummer 5 dieses Anhangs für das PRIIP erfüllen, werden die Performance-Szenarien gemäß den Nummern 21 bis 27 dieses Anhangs auf der Grundlage der historischen Renditen von 15 Jahren des PRIIP oder einer geeigneten Benchmark oder eines Stellvertreters berechnet.

Fallbeispiele 2 und 3: Verwendung geeigneter Benchmarks oder Stellvertreter

(16) Um zu beurteilen, ob die Verwendung bestimmter Benchmarks oder Stellvertreter für die Schätzung der Performance-Szenarien geeignet ist, legen die PRIIP-Hersteller die folgenden Kriterien zugrunde, sofern diese Kriterien mit den Zielen des PRIIP und der Art der Vermögenswerte, in die das PRIIP investiert, oder der zugrunde liegenden Anlagen, in denen das PRIIP ein Engagement bietet, in Einklang stehen und für das PRIIP relevant sind:

a) 

Risiko- und Renditeprofil, sofern die Benchmark oder der Stellvertreter und das PRIIP in dieselbe Kategorie des Gesamtrisikoindikators oder der Volatilität und der erwarteten Rendite oder beides fallen;

b) 

erwartete Rendite;

c) 

Zusammensetzung der Anlagenallokation (wenn die Zusammensetzung der Vermögenswerte des PRIIP einen zusammengesetzten Index darstellt, spiegelt die Referenz-Benchmark oder der Stellvertreter für die Berechnung der Performance-Szenarien durchgängig die Gewichtungen des zusammengesetzten Index wider);

d) 

potenzielle Vermögenswerte, in die das PRIIP in Übereinstimmung mit der Anlagepolitik investiert;

e) 

Engagement in zugrunde liegenden Anlageklassen;

f) 

geografische Engagements;

g) 

sektorbezogene Engagements;

h) 

Einkommensverteilung des PRIIP;

i) 

Liquiditätsbewertungen (z. B. tägliches Handelsvolumen, Bid-Ask-Spreads usw.);

j) 

Dauer;

k) 

Rating-Kategorie;

l) 

Volatilität oder historische Volatilität oder beides.

PRIIP-Hersteller können zusätzliche Kriterien zu den in Unterabsatz 1 genannten Kriterien heranziehen, sofern sie nachweisen, dass diese zusätzlichen Kriterien im Hinblick auf die Ziele des PRIIP und die Art der Vermögenswerte, in die das PRIIP investiert, oder die Art der zugrunde liegenden Anlagen, in denen das PRIIP ein Engagement bietet, relevant sind.

(17) PRIIP-Hersteller müssen nachweisen können, dass die Benchmarks mit den Zielen des PRIIP in Einklang stehen, und sie dokumentieren ihre Entscheidung, einschließlich einer eindeutigen Begründung der herangezogenen Benchmark.

Berechnung des Stressszenarios für PRIIP der Kategorie 2

(18) Für PRIIP der Kategorie 2 wird das Stressszenario wie folgt berechnet:

a) 

ein Längenteilintervall w wird ermittelt, das den folgenden Intervallen entspricht:



 

1 Jahr

> 1 Jahr

Tägliche Preise

21

63

Wöchentliche Preise

8

16

Monatliche Preise

6

12

b) 

für jedes Längenteilintervall w werden die historischen Log-Normalrenditen rt ermittelt mit t = t1, t2, …, tw ;

c) 

die Volatilität wird auf der Grundlage der folgenden Formel gemessen, die mit ti = t1 beginnt und bis ti = t H - w +1 geht, wobei H die Anzahl der historischen Beobachtungen in dem Zeitraum ist:

image

Wobei Mw die Anzahl der Beobachtungen im Teilintervall ist und image der Mittelwert aller historischen Log-Normalrenditen im entsprechenden Teilintervall ist.

d) 

der Wert, der dem 99. Perzentil für ein Jahr und dem 95. Perzentil für jede weitere Haltedauer entspricht, wird abgeleitet; dieser Wert ist die Stressvolatilitätimage.

(19) Bei PRIIP der Kategorie 2 ergeben sich die erwarteten Werte am Ende der empfohlenen Haltedauer im Stressszenario wie folgt:

image

Wobei

a) 

N die Anzahl der Handelsperioden innerhalb der empfohlenen Haltedauer ist und die anderen Terme in Anhang II Nummer 12 definiert sind;

b) 

z α ein geeigneter ausgewählter Wert des PRIIP im äußersten Perzentil ist, das 1 % für ein Jahr und 5 % für jede weitere Haltedauer entspricht.

(20) Der dargestellte Wert des Stressszenarios darf nicht besser als der Wert des pessimistischen Szenarios sein.

Berechnung der Szenario-Werte für die empfohlene Haltedauer für bestimmte PRIIP der Kategorie 1, PRIIP der Kategorie 3 und PRIIP der Kategorie 4

(21) Das optimistische Szenario entspricht dem Wert des PRIIP am 90. Perzentil einer geschätzten Verteilung der Ergebnisse während der empfohlenen Haltedauer abzüglich aller anwendbaren Kosten.

(22) Das mittlere Szenario entspricht dem Wert des PRIIP am 50. Perzentil einer geschätzten Verteilung der Ergebnisse während der empfohlenen Haltedauer abzüglich aller anwendbaren Kosten.

(23) Das pessimistische Szenario entspricht dem Wert des PRIIP am 10. Perzentil einer geschätzten Verteilung der Ergebnisse während der empfohlenen Haltedauer abzüglich aller anwendbaren Kosten.

(24) Besteht nach Ansicht des PRIIP-Herstellers ein wesentliches Risiko, dass diese Szenarien bei Kleinanlegern unangemessene Erwartungen hinsichtlich der möglichen Renditen wecken, kann er niedrigere Perzentile als die in den Nummern 21, 22 und 23 dieses Anhangs genannten Perzentile zugrunde legen.

(25) Bei PRIIP der Kategorie 3 ist die Methode zur Ableitung der geschätzten Verteilung der Ergebnisse des PRIIP während der empfohlenen Haltedauer identisch mit der in Anhang II Nummern 19 bis 23 beschriebenen Methode. Die erwartete Rendite jedes Vermögenswerts stellt jedoch die während des Zeitraums beobachtete Rendite dar, die ohne Abzinsung der erwarteten Wertentwicklung anhand des erwarteten risikofreien Abzinsungsfaktors berechnet wird.

(26) Bei PRIIP der Kategorie 3 wird die Berechnung des Stressszenarios im Vergleich zur Berechnung von PRIIP der Kategorie 2 wie folgt angepasst:

a) 

die Stressvolatilität image wird auf der Grundlage der Methodik gemäß Nummer 18 Buchstaben a, b und c dieses Anhangs abgeleitet;

b) 

die historischen Renditen rt werden auf der Grundlage der nachstehenden Formel neu skaliert:

image

c) 

die Bootstrap-Methode wird gemäß Anhang II Nummer 22 auf image angewendet;

d) 

die Rendite für jeden Kontrakt wird durch Addition der Renditen aus ausgewählten Zeiträumen und Korrektur dieser Renditen berechnet, um sicherzustellen, dass die anhand der simulierten Renditeverteilung gemessene erwartete Rendite Folgendem entspricht:

image

wobei E*[rbootstrapped ] der neue simulierte Mittelwert ist.

(27) Bei PRIIP der Kategorie 3 entspricht das Stressszenario dem Wert des PRIIP in dem unter Nummer 19 dieses Anhangs definierten äußersten Perzentil zα der simulierten Verteilung gemäß Nummer 26 dieses Anhangs.

(28) Bei PRIIP der Kategorie 4 wird die Methode gemäß Anhang II Nummer 27 in Bezug auf Faktoren, die nicht am Markt beobachtet werden, angewandt, erforderlichenfalls in Kombination mit der Methode für PRIIP der Kategorie 3. Werden in dem PRIIP verschiedene Komponenten miteinander kombiniert, werden auf die jeweiligen Komponenten des PRIIP die entsprechenden Methoden für PRIIP der Kategorie 2 gemäß den Nummern 5 bis 20 dieses Anhangs und die entsprechenden Methoden für PRIIP der Kategorie 3 gemäß den Nummern 21 bis 27 dieses Anhangs angewandt. Die Performance-Szenarien entsprechen dem gewichteten Durchschnitt der maßgeblichen Komponenten. In die Berechnungen der Wertentwicklung fließen die Produktmerkmale und Kapitalgarantien ein.

(29) Bei PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe a und PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe b, die nicht auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, werden die Performance-Szenarien gemäß den Nummern 21 bis 27 dieses Anhangs berechnet.

Berechnung der Szenario-Werte für die empfohlene Haltedauer für andere Arten von PRIIP der Kategorie 1

(30) Bei PRIIP der Kategorie 1, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen und Put-Optionen handelt, die auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, werden die Performance-Szenarien in Form von Auszahlungsstrukturdiagrammen dargestellt. Es wird ein Diagramm aufgenommen, in dem die Wertentwicklung aller Szenarien für die verschiedenen Niveaus des zugrunde liegenden Werts gezeigt wird. Die horizontale Achse des Diagramms zeigt die verschiedenen möglichen Preise des zugrunde liegenden Werts und die vertikale Achse den Gewinn oder Verlust bei den verschiedenen Preisen des zugrunde liegenden Werts. Für jeden Preis des zugrunde liegenden Werts zeigt das Diagramm den resultierenden Gewinn oder Verlust und bei welchem Preis des zugrunde liegenden Werts der Gewinn oder Verlust gleich null ist.

(31) Bei PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe c wird ein nach vernünftigem Ermessen angemessener und konservativer bester Schätzwert der für die unter Nummer 1 Buchstaben a, b und c dieses Anhangs dargelegten Performance-Szenarien am Ende der empfohlenen Haltedauer erwarteten Werte angegeben.

Die ausgewählten und dargestellten Szenarien stimmen mit den anderen Informationen im Basisinformationsblatt, einschließlich des Gesamtrisikoprofils für das PRIIP, überein und ergänzen diese. Der PRIIP-Hersteller gewährleistet die Übereinstimmung der Szenarien mit internen Schlussfolgerungen zur Product Governance, insbesondere auch mit Stress-Tests, die vom PRIIP-Hersteller für das PRIIP durchgeführt werden, sowie mit Daten und Analysen, die zur Erstellung der anderen im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen herangezogen werden.

Die Szenarien werden so ausgewählt, dass sich eine ausgewogene Darstellung der möglichen Ergebnisse des PRIIP sowohl unter günstigen als auch unter ungünstigen Bedingungen ergibt, doch werden nur Szenarien gezeigt, die nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können. Die Szenarien dürfen nicht so ausgewählt werden, dass günstige Ergebnisse im Vergleich zu ungünstigen Ergebnissen über Gebühr hervorgehoben werden.

Berechnung der Szenario-Werte für dazwischen liegende Halteperioden

(32) Bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer zwischen einem und zehn Jahren wird die Wertentwicklung für zwei verschiedene Halteperioden dargestellt: zum Ende des ersten Jahres und zum Ende der empfohlenen Haltedauer.

(33) Bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mindestens zehn Jahren wird die Wertentwicklung für drei verschiedene Halteperioden dargestellt: zum Ende des ersten Jahres, nach der Hälfte der empfohlenen Haltedauer, aufgerundet auf das nächste Jahresende, und zum Ende der empfohlenen Haltedauer.

(34) Bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von höchstens einem Jahr werden keine Performance-Szenarien für dazwischen liegende Halteperioden dargestellt.

(35) Bei PRIIP der Kategorie 2 werden die darzustellenden Werte für die Zwischenperioden für das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario gemäß den Nummern 5 bis 14 dieses Anhangs berechnet, wobei der unter Nummer 6 angegebene Zeitraum zugrunde gelegt wird, jedoch auf der Grundlage der in der dazwischen liegenden Halteperiode erzielten Ergebnisse.

(36) Bei PRIIP der Kategorie 2 werden die darzustellenden Werte für die Zwischenperioden für das Stressszenario anhand der Formeln unter den Nummern 18 und 19 dieses Anhangs berechnet, wobei N die Anzahl der Handelsperioden ab dem Anfangsdatum bis zum Ende der Zwischenperiode bezeichnet. Nummer 20 dieses Anhangs gilt auch für die Zwischenperioden.

(37) Bei PRIIP gemäß den Nummern 15 und 29 dieses Anhangs sowie PRIIP der Kategorien 3 und 4 werden die für die Zwischenperioden darzustellenden Szenario-Werte vom PRIIP-Hersteller im Einklang mit der Schätzung am Ende der empfohlenen Haltedauer geschätzt, sofern nicht Nummer 38 dieses Anhangs Anwendung findet.

(38) Bei PRIIP der Kategorie 1, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen und Put-Optionen handelt, die auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, oder bei PRIIP gemäß Anhang VI Nummer 90 Buchstabe d werden die Performance-Szenarien nur zum Ende der empfohlenen Haltedauer dargestellt.

Allgemeine Anforderungen

(39) Die Performance-Szenarien des PRIIP werden für das dargestellte Szenario und die dargestellte Haltedauer abzüglich aller anwendbaren Kosten gemäß Anhang VI berechnet.

(40) Die Performance-Szenarien werden anhand von Beträgen berechnet, die mit den Beträgen übereinstimmen, die für die Berechnung der Kosten gemäß Anhang VI Nummern 90 und 91 verwendet werden.

(41) Bei PRIIP, bei denen es sich um Terminkontrakte, Future-Kontrakte, Differenzkontrakte oder Swaps handelt, werden die Performance-Szenarien unter der Annahme berechnet, dass der unter Nummer 40 angegebene Betrag der Nominalbetrag ist.

(42) Die Performance-Szenarien werden in monetären Einheiten dargestellt. Die Zahlen werden standardmäßig auf die nächsten zehn Euro oder die entsprechende Währung aufgerundet, es sei denn, es bestehen besondere Auszahlungsbedingungen, sodass es irreführend sein könnte, die Zahlen auf die nächsten zehn Euro aufzurunden; in diesem Fall kann der PRIIP-Hersteller die Zahlen auf den nächsten Euro aufrunden. Unbeschadet der Nummer 7 dieses Anhangs wird in den monetären Zahlen die Summe der Beträge angegeben, die der Kleinanleger (abzüglich Kosten) während der Haltedauer erhalten würde, darunter:

a) 

die am Ende der Haltedauer fälligen Zahlungen, einschließlich des zurückgezahlten Kapitals;

b) 

die Kupons oder andere Beträge, die vor Ablauf der Haltedauer eingehen, ohne Annahme, dass diese Beträge erneut angelegt werden.

(43) Bei PRIIP, bei denen es sich um Terminkontrakte, Future-Kontrakte, Differenzkontrakte oder Swaps handelt, stellen die Performance-Szenarien in monetären Einheiten den während der Haltedauer erzielten Gewinn oder Verlust dar.

(44) Die Performance-Szenarien werden auch prozentual als jährliche Durchschnittsrendite der Anlage dargestellt. Dieser Wert wird nach der folgenden Formel berechnet, indem der Szenario-Wert als Zähler und der beim Einstieg in die Anlage gezahlte Betrag oder Preis als Nenner zugrunde gelegt werden:

(Szenario-Wert/Einstiegsbetrag)^(1/T) — 1, wenn T > 1 ist. Wobei T die Länge der empfohlenen Haltedauer in Jahren ist.

(45) Bei empfohlenen Haltedauern von höchstens einem Jahr geben die prozentual dargestellten Performance-Szenarien die prognostizierte Rendite ohne Annualisierung über diesen Zeitraum wieder.

(46) Bei PRIIP, bei denen es sich um Terminkontrakte, Future-Kontrakte, Differenzkontrakte oder Swaps handelt, wird die prozentuale Rendite anhand des Nominalwerts des Kontrakts berechnet, wobei diese Berechnung in einer eingefügten Fußnote erläutert wird. Die Formel für die Berechnung lautet wie folgt:

(Nettogewinn oder -verlust/Nominalbetrag)^(1/T) -1, wenn T > 1 ist.

In der Fußnote wird erläutert, dass die potenzielle Rendite als Prozentsatz des Nominalbetrags berechnet wird.

(47) Bei Versicherungsanlageprodukten gilt zusätzlich zu den oben genannten Methoden einschließlich der unter Nummer 28 dieses Anhangs genannten Methoden für die Berechnung der Performance-Szenarien für die Anlage Folgendes:

a) 

eine künftige Gewinnbeteiligung wird berücksichtigt;

b) 

die Annahmen über eine künftige Gewinnbeteiligung stimmen mit der Annahme über die jährlichen Renditen der zugrunde liegenden Vermögenswerte überein;

c) 

die Annahmen über die Aufteilung der künftigen Gewinne zwischen dem PRIIP-Hersteller und dem Kleinanleger sowie die sonstigen Annahmen über die künftige Gewinnbeteiligung sind realistisch und stehen mit den aktuellen Geschäftspraktiken und -strategien des PRIIP-Herstellers in Einklang. Gibt es hinreichende Belege dafür, dass das Unternehmen seine Praktiken oder seine Strategie ändern wird, stehen die Annahmen über die künftige Gewinnbeteiligung mit den geänderten Praktiken oder der geänderten Strategie in Einklang. Bei Lebensversicherern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen, stimmen diese Annahmen mit den Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements überein, die für die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilität II-Bilanz herangezogen werden;

d) 

bezieht sich eine Komponente der Wertentwicklung auf eine Gewinnbeteiligung, die auf Ermessensbasis zahlbar ist, wird diese Komponente nur in optimistischen Performance-Szenarien angenommen;

e) 

die Performance-Szenarien werden auf der Grundlage der unter Nummer 40 dieses Anhangs genannten Anlagebeträge berechnet.




ANHANG V

ANHANG V

METHODIK FÜR DIE DARSTELLUNG DER PERFORMANCE-SZENARIEN

TEIL 1

Allgemeine Vorschriften für die Darstellung

(1) Die Performance-Szenarien werden präzise, redlich, klar und nicht irreführend und in einer Art und Weise dargestellt, dass sie für den durchschnittlichen Kleinanleger verständlich sein dürften.

(2) In jedem Fall werden die folgenden Erläuterungen aus Teil 2 dieses Anhangs eingefügt:

a) 

Element A;

b) 

Element B an gut sichtbarer Stelle über der Tabelle oder dem Diagramm des Performance-Szenarios.

(3) Für alle PRIIP, mit Ausnahme der in Anhang IV Nummer 30 genannten PRIIP der Kategorie 1, gilt:

a) 

Element C in Teil 2 dieses Anhangs wird an gut sichtbarer Stelle über der Tabelle des Performance-Szenarios eingefügt;

b) 

die Informationen über die Mindestanlagerendite werden in der Tabelle der Performance-Szenarien angegeben und gegebenenfalls wird Element G in Teil 2 dieses Anhangs eingefügt. Wird eine Mindestrendite garantiert, wird diese Mindestrendite in Geldbeträgen für die jeweilige Haltedauer angegeben, für die die Garantie gilt. Wird keine Mindestrendite garantiert oder gilt die Garantie nur für einige, jedoch nicht für alle Haltedauern, wird für die betreffende Haltedauer eine Erläuterung mit dem Inhalt eingefügt, dass Kleinanleger einen Teil oder den gesamten angelegten Betrag verlieren können, oder gegebenenfalls, dass Kleinanleger mehr verlieren können, als sie angelegt haben, wie in Teil 3 dieses Anhangs festgelegt.

(4) Wird ein Stressszenario dargestellt, wird das erläuternde Element D in Teil 2 dieses Anhangs eingefügt.

(5) Bei PRIIP der Kategorie 2, mit Ausnahme der in Anhang IV Nummer 15 genannten PRIIP, werden mit Element E in Teil 2 dieses Anhangs für das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario Erläuterungen eingefügt.

(6) Bei PRIIP der Kategorie 1, mit Ausnahme der in Anhang IV Nummer 30 genannten PRIIP, bei den in Anhang IV Nummer 15 genannten PRIIP der Kategorie 2 sowie PRIIP der Kategorie 3 und 4 wird eine kurze Erläuterung der dargestellten Szenarien mit maximal 300 Zeichen in einfacher Sprache eingefügt.

(7) Die Elemente H, I, J und K in Teil 2 dieses Anhangs werden auch im Fall von PRIIP der Kategorie 1 gemäß Anhang IV Nummer 30 eingefügt.

(8) Dazwischen liegende Halteperioden werden gemäß Anhang IV Nummern 32, 33 und 34 dargestellt. Die Zwischenperioden können je nach Länge der empfohlenen Haltedauer variieren.

(9) Sofern relevant, wird für PRIIP, die keine Performance-Szenarien für dazwischen liegende Halteperioden aufweisen, das erläuternde Element F in Teil 2 dieses Anhangs eingefügt.

(10) Sofern nicht anders angegeben, verwenden PRIIP-Hersteller für alle PRIIP mit Ausnahme der in Anhang IV Nummer 30 genannten PRIIP der Kategorie 1 die in Teil 3 dieses Anhangs enthaltenen Mustervorlagen, um die Performance-Szenarien darzustellen, je nachdem, ob es sich um ein PRIIP mit einer einmaligen Anlage oder Prämie, ein PRIIP mit regelmäßiger Zahlung oder Prämie oder ein PRIIP gemäß Anhang VI Nummer 76c handelt.

(11) In der Tabelle des Performance-Szenarios wird der Begriff ‚aussteigen‘ verwendet, um auf das Ende der Anlage hinzuweisen, es sei denn, dieser Begriff kann für bestimmte Arten von PRIIP irreführend sein; in diesem Fall kann ein anderer Begriff wie ‚auflösen‘ oder ‚rückkaufen‘ verwendet werden.

(12) Bei PRIIP der Kategorie 1 im Sinne von Anhang II Nummer 4 Buchstabe b wird die Terminologie gegebenenfalls angepasst, um den besonderen Merkmalen des PRIIP Rechnung zu tragen, beispielsweise um Bezug auf den Nominalbetrag des PRIIP zu nehmen.

(13) Bei Versicherungsanlageprodukten werden wie in den Mustervorlagen A und B in Teil 3 dieses Anhangs dargestellt zusätzliche Zeilen für die biometrische Risikoprämie und ein Szenario für die Versicherungsleistungen eingefügt. Bei diesem Szenario werden die Renditen nur in Geldbeträgen angegeben.

(14) Bei PRIIP, die regelmäßige Zahlungen oder Prämien vorsehen, enthalten die Mustervorlagen wie in der Mustervorlage B in Teil 3 dieses Anhangs dargestellt auch Informationen über den kumulierten Anlagebetrag und gegebenenfalls die kumulierte biometrische Risikoprämie.

(15) Bei PRIIP, die lebenslang gehalten werden sollen, kann bei der empfohlenen Haltedauer, die in den Performance-Szenarien angegeben ist, darauf hingewiesen werden, dass das PRIIP lebenslang gehalten werden soll, und die Anzahl der Jahre kann angegeben werden, die als Beispiel für die Berechnung verwendet wurden.

(16) Bei PRIIP, bei denen es sich um Sofortrenten handelt, oder bei anderen PRIIP, die nur bei Eintritt des versicherten Ereignisses zur Auszahlung kommen sollen, wird in der Tabelle des Performance-Szenarios gegebenenfalls Folgendes dargestellt:

a) 

die Szenarien für den Erlebensfall bei der empfohlenen Haltedauer geben den kumulierten Betrag der an den Kleinanleger geleisteten Zahlungen an;

b) 

wenn Szenarien für den Erlebensfall in den Zwischenperioden enthalten sind, geben sie die Rückkaufswerte und den kumulierten Betrag der zu diesem Zeitpunkt an den Kleinanleger geleisteten Zahlungen an;

c) 

die Szenarien des Versicherungsfalls, beispielsweise im Todesfall, weisen den Pauschalbetrag aus, den die Begünstigten zu diesem Zeitpunkt erhalten.

(17) Wird das PRIIP vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer auf der Grundlage der Simulation gekündigt oder aufgelöst, wird die Darstellung der Performance-Szenarien wie in Mustervorlage C in Teil 3 dieses Anhangs dargestellt entsprechend angepasst, und es werden Erläuterungen hinzugefügt, aus denen eindeutig hervorgeht, dass ein bestimmtes Szenario eine vorzeitige Kündigung oder Auflösung beinhaltet und dass keine Annahme einer Wiederanlage getroffen wurde. In Szenarien, in denen das PRIIP automatisch gekündigt oder aufgelöst wird, werden die Zahlen in der Spalte ‚Wenn Sie bei Kündigung oder Fälligkeit aussteigen‘ der Mustervorlage C in Teil 3 dieses Anhangs angegeben. Die für die dazwischen liegenden Halteperioden angegebenen Zeiträume sind für die verschiedenen Performance-Szenarien gleich und beruhen auf der empfohlenen Haltedauer, wenn das PRIIP nicht gekündigt wird, wobei diese Haltedauer mit der Fälligkeit übereinstimmen dürfte. Die Zahlen für dazwischen liegende Halteperioden werden nur für Szenarien angegeben, bei denen das PRIIP vor oder am Ende dieser dazwischen liegenden Halteperiode noch nicht gekündigt oder aufgelöst wurde, und enthalten alle zu diesem Zeitpunkt anfallenden Ausstiegskosten. Wäre das PRIIP auf der Grundlage der Simulation vor oder am Ende dieser dazwischen liegenden Halteperiode gekündigt worden, werden für diesen Zeitraum keine Zahlen ausgewiesen.

TEIL 2

Vorgeschriebene erläuternde Elemente

[Element A] In den angeführten Zahlen sind sämtliche Kosten des Produkts selbst enthalten (sofern zutreffend) [, jedoch unter Umständen nicht alle Kosten, die Sie an Ihren Berater oder Ihre Vertriebsstelle zahlen müssen, sowie die Kosten Ihres Beraters oder Ihrer Vertriebsstelle]. Unberücksichtigt ist auch Ihre persönliche steuerliche Situation, die sich ebenfalls auf den am Ende erzielten Betrag auswirken kann.

[Element B] Was Sie bei diesem Produkt am Ende herausbekommen, hängt von der künftigen Marktentwicklung ab. Die künftige Marktentwicklung ist ungewiss und lässt sich nicht mit Bestimmtheit vorhersagen.

[Element C] [Das dargestellte pessimistische, mittlere und optimistische Szenario veranschaulichen die schlechteste, durchschnittliche und beste Wertentwicklung [des Produkts/einer geeigneten Benchmark] in den letzten [x] Jahren.] (bei PRIIP der Kategorie 2, mit Ausnahme der in Anhang IV Nummer 15 genannten PRIIP) [Die dargestellten Szenarien beruhen auf Ergebnissen aus der Vergangenheit und bestimmten Annahmen] (für andere Arten von PRIIP). Die Märkte könnten sich künftig völlig anders entwickeln.

[Element D] Das Stressszenario zeigt, was Sie unter extremen Marktbedingungen zurückbekommen könnten.

[Element E] Diese Art von Szenario ergab sich bei einer Anlage [gegebenenfalls Verweis auf Benchmark hinzufügen] zwischen [Daten in Jahren hinzufügen].

[Element F] Dieses Produkt kann nicht [einfach] eingelöst werden. Wenn Sie früher als zum Ende der empfohlenen Haltedauer aussteigen, [haben Sie keine Garantie] (wenn eine Garantie nur für die empfohlene Haltedauer besteht) [und] [es [werden/können] zusätzliche Kosten anfallen] (wenn Ausstiegskosten anfallen).

[Element G] Die Rendite ist nur dann garantiert, wenn Sie [Beschreibung der maßgeblichen Bedingungen oder Verweis auf die Stellen, an denen diese Bedingungen im Basisinformationsblatt beschrieben sind, beispielsweise die Erläuterungen gemäß Anhang III].

[Element H] Dieses Diagramm zeigt, wie sich Ihre Anlage entwickeln könnte. Sie können dieses Diagramm mit den Auszahlungsdiagrammen anderer Derivate vergleichen.

[Element I] Das dargestellte Diagramm zeigt verschiedene mögliche Ergebnisse und ist kein exakter Indikator dafür, wie viel Sie zurückerhalten. Wie viel Sie zurückerhalten, hängt davon ab, wie sich der zugrunde liegende Wert entwickelt. Das Diagramm zeigt für jede Höhe des zugrunde liegenden Werts, wie hoch der Gewinn oder Verlust bei dem Produkt wäre. Die horizontale Achse zeigt die verschiedenen möglichen Preise des zugrunde liegenden Werts zum Ablaufdatum und die vertikale Achse zeigt den Gewinn oder Verlust.

[Element J] Wenn Sie dieses Produkt kaufen, setzen Sie darauf, dass der Preis des zugrunde liegenden Werts [steigen/fallen wird].

[Element K] Schlimmstenfalls könnten Sie Ihre gesamte Anlage (eingezahlte Prämie) verlieren.

TEIL 3

Mustervorlagen

Mustervorlage A: Zahlung einer einmaligen Anlage oder einer einmaligen Prämie



Empfohlene Haltedauer:

[]

Anlagebeispiel:

[10 000 EUR]

(Sofern zutreffend) Versicherungsprämie:

[Geldbetrag]

 

Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen]

Wenn Sie nach [.] [aussteigen]

Wenn Sie nach

(sofern zutreffend)

(sofern zutreffend)

[empfohlene Haltedauer] [aussteigen]

Szenarien [für den Erlebensfall]

Minimum

[Geldbetrag] oder [Es gibt keine garantierte Mindestrendite [, wenn Sie vor [... Jahre/Monate/Tage] [aussteigen]] (sofern zutreffend) . Sie könnten Ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren [oder Sie müssen weitere Zahlungen leisten, um Verluste zu decken] (sofern zutreffend)]

Stressszenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

 

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Pessimistisches Szenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

 

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Mittleres Szenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

 

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Optimistisches Szenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

 

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

(Sofern zutreffend) Szenario [im Todesfall]

[Versichertes Ereignis]

Wie viel die Begünstigten nach Abzug der Kosten erhalten könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

Mustervorlage B: Zahlung regelmäßiger Anlagen oder Prämien



Empfohlene Haltedauer:

[]

Anlagebeispiel:

[1 000 EUR] pro Jahr

(Sofern zutreffend) Versicherungsprämie:

[Geldbetrag] pro Jahr

 

Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen]

Wenn Sie nach [.] [aussteigen]

Wenn Sie nach

(sofern zutreffend)

(sofern zutreffend)

[empfohlene Haltedauer] [aussteigen]

Szenarien [für den Erlebensfall]

Minimum

[Geldbetrag] oder [Es gibt keine garantierte Mindestrendite [, wenn Sie vor [... Jahre/Monate/Tage] [aussteigen]] (sofern zutreffend) . Sie könnten Ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren [oder Sie müssen weitere Zahlungen leisten, um Verluste zu decken] (sofern zutreffend)]

Stressszenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

 

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Pessimistisches Szenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

 

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Mittleres Szenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

 

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Optimistisches Szenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

 

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Anlagebetrag im Zeitverlauf

[] EUR

[] EUR

[] EUR

(Sofern zutreffend) Szenario [im Todesfall]

[Versichertes Ereignis]

Wie viel die Begünstigten nach Abzug der Kosten erhalten könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

Versicherungsprämie im Zeitverlauf

[] EUR

[] EUR

[] EUR

Mustervorlage C: PRIIP gemäß Anhang VI Nummer 76c (Autocallables)



Empfohlene Haltedauer:

Bis zur Kündigung oder Fälligkeit des Produkts

Dies kann je nach Szenario unterschiedlich sein und ist in der Tabelle angegeben

Anlagebeispiel:

[10 000 EUR]

 

Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen]

Wenn Sie nach [.] [aussteigen]

Wenn Sie bei Kündigung oder Fälligkeit [aussteigen]

(sofern zutreffend)

(sofern zutreffend)

 

Szenarien

Minimum

[Geldbetrag] oder [Es gibt keine garantierte Mindestrendite [, wenn Sie vor [... Jahre/Monate/Tage] [aussteigen]] (sofern zutreffend) . Sie könnten Ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren [oder Sie müssen weitere Zahlungen leisten, um Verluste zu decken] (sofern zutreffend)]

Stressszenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

(Laufzeit des Produkts endet nach [])

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Pessimistisches Szenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

(Laufzeit des Produkts endet nach [])

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Mittleres Szenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

(Laufzeit des Produkts endet nach [])

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %

Optimistisches Szenario

Was Sie am Ende nach Abzug der Kosten herausbekommen könnten

[] EUR

[] EUR

[] EUR

(Laufzeit des Produkts endet nach [])

Jährliche Durchschnittsrendite

[] %

[] %

[] %




ANHANG VI

Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2017/653 wird wie folgt geändert:

1. 

Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

Vertriebsgebühr, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;“.

2. 

Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) 

Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) 

OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder AIFM;“;

b) 

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g) 

Vertriebs- oder Marketingkosten, soweit deren Höhe der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM bekannt ist; ist der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben;“;

c) 

die Buchstaben j und k erhalten folgende Fassung:

„j) 

Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds-Portfolio zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs);

k) 

Wert der Waren oder Dienstleistungen, die von der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM oder einer verbundenen Person im Gegenzug für die Platzierung von Handelsaufträgen empfangen werden;“;

d) 

Buchstabe l Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) 

handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Wert um einen OGAW oder AIF, wird dessen letzte verfügbare Zahl des Gesamtkostenindikators verwendet, die erforderlichenfalls angepasst wird, um die tatsächlich angefallene Vertriebsgebühr auszuweisen; diese Zahl stützt sich entweder auf die von dem OGAW oder AIF oder dessen Betreiber oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder dem AIFM veröffentlichte Zahl, oder auf eine von einem zuverlässigen Dritten berechnete Zahl, wenn diese aktueller ist als die veröffentlichte Zahl;“;

e) 

Buchstabe m Ziffer i erhält folgende Fassung:

„i) 

der letzte verfügbare Gesamtkostenindikator des zugrunde liegenden PRIIP wird in die Berechnung einbezogen und erforderlichenfalls angepasst, um die tatsächliche angefallene Einstiegsgebühr auszuweisen;“;

f) 

Buchstabe q erhält folgende Fassung:

„q) 

implizite Kosten, die bei strukturierten Investmentfonds gemäß Abschnitt II dieses Anhangs und insbesondere den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs angefallen sind;“.

3. 

Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

eine Erfolgsgebühr, die an die OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder den AIFM oder einen Anlageberater zahlbar ist, einschließlich Erfolgsgebühren gemäß Nummer 24 dieses Anhangs;“.

4. 

Die Nummern 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„7. 

Transaktionskosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen Transaktionskosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird. Läuft ein PRIIP seit weniger als drei Jahren, werden die Transaktionskosten nach der unter den Nummern 21, 22 und 23 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet.

8. 

Die Transaktionsgesamtkosten bei einem PRIIP werden als Summe der gemäß den Nummern 8a bis 23a dieses Anhangs ermittelten Transaktionskosten in der Basiswährung des PRIIP für alle Einzeltransaktionen des PRIIP in dem angegebenen Zeitraum berechnet. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet.“

5. 

Folgende Nummer 8a wird eingefügt:

„8a. 

Ein Mindestwert von expliziten Transaktionskosten gemäß Nummer 11a dieses Anhangs wird offengelegt.“

6. 

Nummer 10 erhält folgende Fassung:

„10. 

Bei Anlagen in anderen Instrumenten oder Vermögenswerten werden Schätzungen der Transaktionskosten unter Anwendung der unter den Nummern 19 und 20 dieses Anhangs beschriebenen Methodik herangezogen. Transaktionskosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden gemäß Nummer 20a dieses Anhangs berechnet.“

7. 

In Nummer 11 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c) 

der Verwässerungsschutzvorteil wird nur berücksichtigt, soweit er die Transaktionsgesamtkosten nicht unter die expliziten Transaktionskosten bringt.“

8. 

Die folgenden Nummern 11a und 11b werden eingefügt:

„11a. 

Zu den expliziten Kosten gehören die Kosten und Gebühren, die bei dem PRIIP anfallen und die aus der Finanzanlage des Kleinanlegers in das PRRIP gezahlt werden, um die zugrunde liegenden Vermögenswerte des PRIIP zu erwerben oder zu veräußern, beispielsweise an Makler oder andere Vermittler gezahlte Provisionen, Stempelgebühren oder Marktsteuern, Vertragsgebühren und Ausführungsgebühren für OTC-Derivate, sofern relevant.

11b. 

Die expliziten Gesamtkosten werden als die Summe der Kosten berechnet, die bei allen von den PRIIP in den vorangegangenen drei Jahren durchgeführten Transaktionen angefallen sind. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet. Die offenzulegenden expliziten Mindestkosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen expliziten Kosten berechnet, die während der drei vorangehenden Jahre bei dem PRIIP angefallen sind, wobei der Durchschnitt aus allen Transaktionen berechnet wird.“

9. 

Die Nummern 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

„14. 

Der Eingangspreis wird als Marktmittelpreis der Anlage zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Transaktionsorder an eine andere Person übermittelt wird. Wird die Transaktionsorder an einem anderen Tag als dem Tag abgewickelt, an dem sie ursprünglich an eine andere Person übermittelt wurde, so wird der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Ist zum Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person kein Preis verfügbar, wird der zuletzt verfügbare Preis, oder wenn ein aktueller Preis nicht verfügbar ist, ein vertretbarer unabhängiger Preis, oder wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Wird ein Auftrag ohne Übermittlung an eine andere Person ausgeführt, wird der Marktmittelpreis der Anlage zum Zeitpunkt der Transaktionsausführung als Eingangspreis festgelegt.

15. 

Sind keine Informationen über den Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person (oder keine hinreichend exakten Angaben hierzu) verfügbar oder liegen keine Informationen über den Preis zu diesem Zeitpunkt vor, darf ein vertretbarer unabhängiger Preis oder, wenn ein vertretbarer unabhängiger Preis nicht verfügbar ist, der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis herangezogen werden.“

10. 

Nummer 18 erhält folgende Fassung:

„18. 

Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die ursprünglich Gegenstand einer Auktion waren, wird der Eingangspreis als Mittelpreis unmittelbar vor der Auktion berechnet. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die zu einem zuvor festgelegten Zeitpunkt ausgeführt werden, wird der Eingangspreis zu diesem zuvor festgelegten Zeitpunkt berechnet, auch wenn die Ausführungsorder vor diesem Zeitpunkt übermittelt wurde.“

11. 

Nach Nummer 18 werden folgende Überschrift und folgende Nummer 18a eingefügt:

Außerbörsliche Transaktionen

18a. 

Abweichend von den Nummern 12 bis 16 dieses Anhangs werden bei außerbörslichen Transaktionen die tatsächlichen Transaktionskosten wie folgt berechnet:

a) 

wird eine Transaktion ausgeführt, nachdem Geld- und Briefkurs von mehr als einer potenziellen Gegenpartei eingeholt wurden, wird der Eingangspreis wie folgt festgelegt:

i) 

der Mittelwert zwischen dem besten Geldkurs und dem besten Briefkurs, wobei der beste Geldkurs unter dem besten Briefkurs liegt;

ii) 

der beste Geldkurs im Fall eines Verkaufs oder der beste Briefkurs im Fall eines Kaufs, wobei der beste Geldkurs höher ist als der beste Briefkurs;

b) 

wird eine Transaktion ausgeführt, ohne dass sowohl Geld- als auch Briefkurse eingeholt wurden, werden die Transaktionskosten durch die Multiplikation der Anzahl der abgewickelten Anteile mit der Hälfte des Werts der Spanne zwischen dem Geldkurs und dem Briefkurs des Instruments berechnet, wobei der Wert dieser Spanne wie folgt berechnet wird:

i) 

aus einer Zusammensetzung von Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkursen, sofern verfügbar;

ii) 

wenn keine Echtzeitmarkt-Geld-/-Briefkurse verfügbar sind, werden sie durch Bezugnahme auf folgende Spannen ermittelt:

— 
entweder von früheren Transaktionen mit Vermögenswerten, die ähnliche Merkmale (Dauer, Fälligkeit, Kupon, Call-/Put-Fähigkeit) und Liquidität aufweisen, wobei Transaktionen herangezogen werden, die zuvor vom PRIIP-Hersteller ausgeführt wurden; oder
— 
von Daten, die von einem unabhängigen Dritten überprüft wurden, oder einer Vermögensbewertung durch einen unabhängigen Dritten.“
12. 

Folgende Nummer 20a wird eingefügt:

„20a. 

Bei der Berechnung von Kosten im Zusammenhang mit nicht-finanziellen Vermögenswerten werden die Transaktionskosten als die Summe der tatsächlichen Kosten berechnet, die direkt im Zusammenhang mit dieser Transaktion stehen, einschließlich aller Gebühren, Provisionen, Steuern und sonstigen Zahlungen (wie Verwässerungsschutzgebühren), soweit diese Vermögenswerte aus den Vermögenswerten des PRIIP stammen. Bei einer Kostenabschreibung über einen in den Rechnungslegungsmethoden des PRIIP festgelegten Zeitraum entsprechen die tatsächlichen Kosten den in den letzten drei Jahren abgeschriebenen Kostenbeträgen.“

13. 

Nach Nummer 23 werden folgende Überschrift und folgende Nummer 23a eingefügt:

Geringe Anzahl von Transaktionen und andere ähnliche Fälle

23a. 

Abweichend von den Nummern 12 bis 18a dieses Anhangs können die Transaktionskosten nach der unter Nummer 21 Buchstabe b dieses Anhangs dargelegten Methodik berechnet werden, soweit eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

in den letzten drei Jahren wurden nur sehr wenige Transaktionen im Rahmen eines PRIIP durchgeführt;

b) 

der Gesamtwert aller in den letzten drei Jahren durchgeführten Transaktionen macht einen sehr geringen Prozentsatz des Nettoinventarwerts des PRIIP aus;

c) 

die Schätzung der Transaktionsgesamtkosten ist im Vergleich zur Schätzung der Gesamtkosten nicht signifikant.“

14. 

Nach Nummer 23a werden folgende Überschrift und die folgenden Nummern 23b und 23c eingefügt:

Verwendung von Daten vor dem 31. Dezember 2024

23b. 

Bis zum 31. Dezember 2024 können die Transaktionskosten für PRIIP, bei denen es sich um OGAW oder AIF handelt, für die ein Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2021 Vorschriften über das Format und den Inhalt des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG anwendet, nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden.

23c. 

Investiert ein Versicherungsanlageprodukt in einen OGAW oder AIF gemäß Nummer 23b dieses Anhangs, können die Transaktionskosten für diese Anlagen bis zum 31. Dezember 2024 nach der in Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet werden.“

15. 

Überschrift I von Teil 2 erhält folgende Fassung:

„I. IN TABELLE 1 ‚KOSTEN IM ZEITVERLAUF‘ AUFZUNEHMENDE KUMULIERTE KOSTENWERTE“

16. 

Die Nummern 61 und 62 erhalten folgende Fassung:

„61. 

Bei den Gesamtkosten handelt es sich um alle dem PRIIP-Hersteller für die betreffende Haltedauer bekannten Kosten, gegebenenfalls einschließlich der Ausstiegskosten, die wie folgt berechnet werden:

a) 

bei Investmentfonds die Summe der Kosten gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 4 und 6 dieses Anhangs;

b) 

bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die Summe der Kosten gemäß den Nummern 27 und 28 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 31 und 32 dieses Anhangs;

c) 

bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30 die Summe der Kosten gemäß den Nummern 34 und 35 dieses Anhangs;

d) 

bei Versicherungsanlageprodukten die Summe der Kosten gemäß den Nummern 47 und 48 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 50 und 51 dieses Anhangs.

62. 

Die Tabelle ‚Kosten im Zeitverlauf‘ enthält auch die kumulierten Gesamtkostenindikatoren des PRIIP, die als Renditeminderung aufgrund der gemäß den Nummern 70, 71 bis 72 dieses Anhangs berechneten Gesamtkosten berechnet werden.“

17. 

Die Überschrift nach Nummer 62 wird gestrichen.

18. 

Nummer 63 erhält folgende Fassung:

„63. 

Wird für die Berechnung der Kostenwerte eine Annahme über die Wertentwicklung des PRIIP benötigt (für monetäre oder prozentuale Angaben), wird die für die Berechnung verwendete Wertentwicklung des PRIIP gemäß Nummer 71 dieses Anhangs ermittelt.“

19. 

Nach Nummer 63 werden die folgende Überschrift II von Teil 2 und die folgende Unterüberschrift eingefügt:

„II. GESAMTKOSTENINDIKATOREN FÜR JEDE IN TABELLE 2 ‚ZUSAMMENSETZUNG DER KOSTEN‘ AUFZUNEHMENDE KOSTENART

Einmalige Kosten und Indikatoren für einmalige Kosten“.

20. 

Nummer 64 erhält folgende Fassung:

„64. 

Bei der Berechnung der Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten sind die Kosten zu berücksichtigen, die gemäß Teil 1 dieses Anhangs als Einstiegs- oder Ausstiegskosten angegeben sind. Bei Versicherungsanlageprodukten stellen die Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten des PRIIP die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund der Einstiegs- und Ausstiegskosten unter der Annahme dar, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs. Bei PRIIP stellen die Indikatoren für die Einstiegs- und Ausstiegskosten die Kosten in monetären Einheiten dar, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.“

21. 

Die Überschrift nach Nummer 64 und die Nummern 65, 66 und 67 erhalten folgende Fassung:

Indikatoren für wiederkehrende Kosten: Transaktionskosten und andere wiederkehrende Kosten

65. 

Die Indikatoren für die wiederkehrenden Kosten des PRIIP werden wie folgt berechnet:

a) 

bei Versicherungsanlageprodukten als die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund dieser Kosten unter der Annahme, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs;

b) 

bei PRIIP als Betrag der laufenden Kosten in monetären Einheiten, wenn das Produkt ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.

66. 

Bei der Berechnung des Indikators für die Transaktionskosten werden die folgenden Kosten berücksichtigt:

a) 

bei Investmentfonds die unter den Nummern 7 bis 23c dieses Anhangs genannten Transaktionskosten;

b) 

bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, die unter Nummer 29 Buchstabe c dieses Anhangs genannten Kosten;

c) 

bei Versicherungsanlageprodukten die unter Nummer 52 Buchstabe h dieses Anhangs genannten Kosten.

67. 

Bei der Berechnung des Indikators für sonstige wiederkehrende Kosten (in Anhang VII als ‚Verwaltungsgebühren und sonstige Verwaltungs- oder Betriebskosten‘ bezeichnet) stellen die zu berücksichtigenden Kosten die Differenz zwischen den Gesamtkosten gemäß Nummer 61 dieses Anhangs und der Summe des Indikators für einmalige Kosten gemäß Nummer 64 dieses Anhangs zuzüglich des Indikators für die Transaktionskosten gemäß Nummer 66 dieses Anhangs und der Indikatoren für die zusätzlichen Kosten gemäß den Nummern 68 und 69 dieses Anhangs dar.“

22. 

Die Überschrift nach Nummer 67 und die Nummern 68 und 69 erhalten folgende Fassung:

Zusätzliche Kosten und Indikatoren für die zusätzlichen Kosten (Erfolgsgebühren und Carried Interests)

68. 

Der Indikator für die zusätzlichen Kosten des PRIIP wird wie folgt berechnet:

a) 

bei Versicherungsanlageprodukten als die Minderung der jährlichen Rendite aufgrund von Erfolgsgebühren oder Carried Interest oder beidem unter der Annahme, dass das PRIIP bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer gehalten wird, berechnet gemäß den Nummern 70, 71 und 72 dieses Anhangs;

b) 

bei PRIIP als die Kosten in monetären Einheiten, wenn das PRIIP ein Jahr lang gehalten wird (oder für die empfohlene Haltedauer, falls diese kürzer ist), berechnet unter der Annahme einer Nettowertentwicklung von 0 %.

69. 

Bei Investmentfonds werden für die Berechnung der Erfolgsgebühren die Kosten gemäß Nummer 6 Buchstabe a dieses Anhangs berücksichtigt. Bei Investmentfonds werden für die Berechnung von Carried Interests die Kosten gemäß Nummer 6 Buchstabe b dieses Anhangs berücksichtigt.“

23. 

Nach Nummer 69 wird folgende Überschrift eingefügt:

„III. BERECHNUNG DER KOSTENWERTE“.

24. 

Die Nummern 70 und 71 erhalten folgende Fassung:

„70. 

Die in den Teilen I und II dieses Anhangs genannte Renditeminderung wird anhand von Beträgen berechnet, die mit den in den Nummern 90 und 91 dieses Anhangs genannten Beträgen übereinstimmen. Die Renditeminderung wird berechnet als Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen i und r, wobei r dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu den Bruttozahlungen des Kleinanlegers und den geschätzten Leistungszahlungen an den Kleinanleger während der relevanten Haltedauer und i dem jährlichen internen Zinsfuß für das jeweilige kostenfreie Szenario entspricht.

71. 

Die Schätzung der künftigen Leistungszahlungen für die Berechnung der Kosten gemäß Nummer 70 dieses Anhangs erfolgt auf der Grundlage der folgenden Annahmen:

a) 

bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30 und bei allen PRIIP für die Kostenindikatoren, die anzeigen, dass das PRIIP für höchstens ein Jahr gehalten wird, wird eine standardisierte Nettowertentwicklung von 0 % angenommen;

b) 

außer in den Fällen, in denen Buchstabe a Anwendung findet, wird die Wertentwicklung des PRIIP unter Anwendung der Methodik und der zugrunde liegenden Hypothese berechnet, die für die Schätzung des mittleren Szenarios im Abschnitt ‚Performance-Szenarien‘ im Basisinformationsblatt herangezogen wurde;

c) 

die Leistungszahlungen werden unter der Annahme geschätzt, dass alle in die Gesamtkosten gemäß Nummer 61 dieses Anhangs einberechneten Kosten abgezogen werden.“

25. 

Nach Nummer 75 wird folgende Überschrift eingefügt:

Spezifische Anforderungen für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von weniger als einem Jahr

26. 

Nach Nummer 76 wird die Überschrift „Berechnung der Quoten“ gestrichen.

27. 

Folgende Nummer 76a wird eingefügt:

„76a. 

Die prozentualen Kostenindikatoren werden anhand der kumulierten Kosten in dem Zeitraum, dividiert durch den Anlagebetrag, berechnet, und es wird eine Fußnote hinzugefügt, um diese Berechnung zu erläutern und auf die fehlende Vergleichbarkeit mit den jährlichen prozentualen Kostenindikatoren anderer PRIIP hinzuweisen.“

28. 

Nach Nummer 76a werden folgende Überschrift und folgende Nummer 76b eingefügt:

Spezifische Anforderungen für PRIIP, bei denen es sich um Terminkontrakte, Future-Kontrakte, Differenzkontrakte oder Swaps handelt

76b. 

Die prozentualen Kostenindikatoren werden anhand des Nominalbetrags des Kontrakts berechnet, und es wird eine Fußnote zur Erläuterung dieser Berechnung hinzugefügt.“

29. 

Nach Nummer 76b werden folgende Überschrift und folgende Nummer 76c eingefügt:

Spezifische Anforderungen für PRIIP, die vor Ablauf der empfohlenen Haltedauer automatisch gekündigt oder aufgelöst werden können, wenn bestimmte zuvor festgelegte Bedingungen erfüllt sind

76c. 

Die Kostenwerte werden unter der Annahme von zwei unterschiedlichen Szenarien dargestellt:

a) 

das PRIIP wird zum ersten möglichen Zeitpunkt gekündigt;

b) 

das Fälligkeitsdatum des PRIIP ist erreicht.

Die Kostenwerte werden unter der Annahme berechnet, dass die Wertentwicklung mit jedem Szenario übereinstimmt.“

30. 

Die Nummern 78, 79 und 80 erhalten folgende Fassung:

„78. 

Die Kostenwerte in Geldbeträgen werden auf den nächsten Euro aufgerundet. Die Kostenindikatoren in Prozent werden mit einer Dezimalstelle angegeben.

79. 

Die Kostenwerte werden mindestens einmal jährlich berechnet.

80. 

Die Kostenwerte beruhen auf den aktuellen Kostenberechnungen des PRIIP-Herstellers. Unbeschadet der Nummer 77 dieses Anhangs werden die Kosten inklusive aller Steuern bewertet.

Bei Investmentfonds gilt Folgendes:

a) 

für jede Anteilsklasse wird eine separate Berechnung durchgeführt, doch wenn die Anteile von zwei oder mehr Klassen gleichrangig sind, ist eine einzige Berechnung zulässig;

b) 

im Falle eines Dachfonds wird jeder zugehörige Teilfonds oder Unterfonds für die Zwecke dieses Anhangs getrennt behandelt, doch werden Kosten, die dem Fonds insgesamt zuzurechnen sind, zwischen allen Unterfonds auf einer für alle Anleger gerechten Basis aufgeteilt.“

31. 

Nummer 82 erhält folgende Fassung:

„82. 

Grundlage für diese Ex-post-Zahlen sind aktuelle Kostenberechnungen, die der PRIIP-Hersteller aus berechtigten Gründen als für diesen Zweck geeignet ansieht. Die Zahlen können auf den Kosten basieren, die in der im letzten Jahres- oder Halbjahresbericht veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung für das PRIIP angegeben wurden, sofern diese Rechnung hinreichend aktuell ist. Ist dies nicht der Fall, wird stattdessen eine vergleichbare Rechnung basierend auf den Kosten, die während eines aktuelleren 12-Monats-Zeitraums berechnet wurden, verwendet.“

32. 

Nummer 84 erhält folgende Fassung:

„84. 

Wenn die einem zugrunde liegenden OGAW oder AIF zuzuschreibenden Kosten zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes:

a) 

der Kostenindikator jedes zugrunde liegenden OGAW oder AIF wird entsprechend dem proportionalen Nettoinventarwert des PRIIP, der zum Stichtag (Datum, an dem die Zahlen des PRIIP ermittelt werden) auf diesen OGAW oder AIF entfällt, anteilsmäßig bestimmt;

b) 

alle anteiligen Zahlen werden dem Gesamtkostenwert des investierenden PRIIP selbst hinzuaddiert, sodass sich eine einzige Gesamtsumme ergibt.“

33. 

Die Überschrift II von Teil 2 wird gestrichen.

34. 

Nummer 90 erhält folgende Fassung:

„90. 

Die in Artikel 5 genannten Tabellen enthalten Angaben zu den dem PRIIP-Hersteller bekannten Kosten in Geldbeträgen und Prozentsätzen für den Fall, dass der Kleinanleger 10 000 EUR in das PRIIP (bei allen PRIIP außer denjenigen, bei denen es sich um Produkte mit regelmäßiger Prämie oder regelmäßiger Zahlung handelt) bzw. 1 000 EUR jährlich (bei PRIIP mit regelmäßiger Prämie oder Zahlung) anlegt. Die Kostenwerte werden für verschiedene Haltedauern, einschließlich der empfohlenen Haltedauer, wie folgt ausgewiesen:

a) 

bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von höchstens einem Jahr werden nur die Kosten bei einem Ausstieg am Ende der empfohlenen Haltedauer ausgewiesen;

b) 

bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mehr als einem Jahr und weniger als zehn Jahren werden die Kosten bei einem Ausstieg am Ende des ersten Jahres und am Ende der empfohlenen Haltedauer ausgewiesen;

c) 

bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mindestens zehn Jahren wird eine zusätzliche Haltedauer angegeben, wobei die Kostenwerte bei einem Ausstieg zur Hälfte der empfohlenen Haltedauer, auf das Ende des nächsten Jahres aufgerundet, ausgewiesen werden;

d) 

lässt ein PRIIP einen Ausstieg vor dem Ablauf der empfohlenen Haltedauer nicht zu, oder hat ein PRIIP keine alternative Liquiditätsfazilität, die von dem PRIIP-Hersteller oder Dritten bereitgestellt wird, oder bestehen keine Liquiditätsvereinbarungen, oder handelt es sich um PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 30, ist es zulässig, diese Kosten nur am Ende der empfohlenen Haltedauer auszuweisen.“

35. 

Die Nummern 92, 93 und 94 werden gestrichen.




ANHANG VII

ANHANG VII

DARSTELLUNG DER KOSTEN

Unmittelbar nach der Überschrift des Abschnitts ‚Welche Kosten entstehen?‘ wird folgender Warnhinweis eingefügt, es sei denn, dem PRIIP-Hersteller ist bekannt, dass die Person, die das PRIIP verkauft oder zu diesem berät, keine zusätzlichen Kosten berechnet:

‚Die Person, die Ihnen dieses Produkt verkauft oder Sie dazu berät, kann Ihnen weitere Kosten berechnen. Sollte dies der Fall sein, teilt diese Person Ihnen diese Kosten mit und legt dar, wie sich diese Kosten auf Ihre Anlage auswirken werden.‘

In den nachstehenden Kostentabellen wird der Begriff ‚aussteigen‘ für das Ende der Anlage verwendet. Sollte dieser Begriff für bestimmte Arten von PRIIP irreführend sein, kann ein alternativer Begriff wie ‚kündigen‘ oder ‚zurückkaufen‘ verwendet werden.

Tabelle 1 für alle PRIIP mit Ausnahme der in Anhang VI Artikel 13 Buchstabe b und Nummer 76c genannten PRIIP (Autocallables)

Der PRIIP-Hersteller fügt die folgenden Überschriften, Erläuterungen sowie Tabelle 1 ein, in der die kumulierten Kostenwerte in Geldbeträgen und Prozentsätzen gemäß Anhang VI Nummern 61 und 62 mit den unter Nummer 90 dieses Anhangs genannten Haltedauern angegeben sind:

Kosten im Zeitverlauf

In den Tabellen werden Beträge dargestellt, die zur Deckung verschiedener Kostenarten von Ihrer Anlage entnommen werden. Diese Beträge hängen davon ab, wie viel Sie anlegen, wie lange Sie das Produkt halten [und wie gut sich das Produkt entwickelt (sofern zutreffend)]. Die hier dargestellten Beträge veranschaulichen einen beispielhaften Anlagebetrag und verschiedene mögliche Anlagezeiträume.

Wir haben folgende Annahme zugrunde gelegt:

— 
[Im ersten Jahr] würden Sie den angelegten Betrag zurückerhalten (0 % Jahresrendite). [Für die anderen Halteperioden haben wir angenommen, dass sich das Produkt wie im mittleren Szenario dargestellt entwickelt]
— 
[10 000 /1 000 EUR pro Jahr] werden angelegt‘



 

Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen]

(sofern zutreffend)

Wenn Sie nach [Hälfte der empfohlenen Haltedauer] [aussteigen]

(sofern zutreffend)

Wenn Sie nach [empfohlene Haltedauer] [aussteigen]

Kosten insgesamt

[] EUR

[] EUR

[] EUR

Jährliche Auswirkungen der Kosten (*1)

[] %

[] % pro Jahr

[] % pro Jahr

(*1)   

‚Diese Angaben veranschaulichen, wie die Kosten Ihre Rendite pro Jahr während der Haltedauer verringern. Wenn Sie beispielsweise zum Ende der empfohlenen Haltedauer aussteigen, wird Ihre durchschnittliche Rendite pro Jahr voraussichtlich [] % vor Kosten und [] % nach Kosten betragen.‘

(Sofern zutreffend):  ‚Wir können einen Teil der Kosten zwischen uns und der Person aufteilen, die Ihnen das Produkt verkauft, um die für Sie erbrachten Dienstleistungen zu decken. (Sofern zutreffend) [Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt].‘

(Sofern zutreffend):  ‚Diese Zahlen enthalten die höchste Verwaltungsgebühr, die die Person, die Ihnen das Produkt verkauft, berechnen kann ([] % des Anlagebetrags/[] EUR). Diese Person teilt Ihnen die tatsächliche Vertriebsgebühr mit.‘;

Tabelle 1 für PRIIP gemäß Artikel 13 Buchstabe b

Der PRIIP-Hersteller fügt folgende Überschriften, Erläuterungen sowie Tabelle 1 ein, in der die kumulierten Kostenwerte in Geldbeträgen und Prozentsätzen gemäß Anhang VI Nummern 61 und 62 mit den unter Nummer 90 dieses Anhangs genannten Haltedauern angegeben sind und die eine Aufschlüsselung der Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten der zugrunde liegenden Anlageoptionen, (‚Versicherungsvertrag‘) und der Spanne der Kosten der zugrunde liegenden Anlageoptionen (‚Anlagenoptionen‘) enthält:

Kosten im Zeitverlauf

In den Tabellen werden Beträge dargestellt, die zur Deckung verschiedener Kostenarten von Ihrer Anlage entnommen werden. Diese Beträge hängen davon ab, wie viel Sie anlegen, wie lange Sie das Produkt halten [und wie gut sich das Produkt entwickelt (sofern zutreffend)]. Die hier dargestellten Beträge veranschaulichen einen beispielhaften Anlagebetrag und verschiedene mögliche Anlagezeiträume.

Wir haben folgende Annahme zugrunde gelegt:

— 
Im ersten Jahr würden Sie den angelegten Betrag zurückerhalten (0 % Jahresrendite). Für die anderen Halteperioden haben wir angenommen, dass sich das Produkt wie im mittleren Szenario dargestellt entwickelt
— 
[10 000 /1 000 EUR pro Jahr] werden angelegt

[Hinweis darauf, dass die Gesamtkosten für den Kleinanleger aus einer Kombination der Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten der zugrunde liegenden Anlageoptionen, und der Kosten für die Anlageoption bestehen und je nach den zugrunde liegenden Anlageoptionen variieren]‘



 

Wenn Sie nach 1 Jahr [aussteigen]

(sofern zutreffend)

Wenn Sie nach [Hälfte der empfohlenen Haltedauer] [aussteigen]

(sofern zutreffend)

Wenn Sie nach [empfohlene Haltedauer] [aussteigen]

Kosten insgesamt

— Versicherungsvertrag

— Anlageoptionen

[] EUR

[] — [] EUR

[] EUR

[] — [] EUR

[] EUR

[] — [] EUR

Jährliche Auswirkungen der Kosten (*1)

— Versicherungsvertrag

— Anlageoptionen

[] %

[] — [] %

[] % pro Jahr

[] — [] % pro Jahr

[] % pro Jahr

[] — [] % pro Jahr

(*1)   

‚Diese Angaben veranschaulichen, wie die Kosten Ihre Rendite pro Jahr während der Haltedauer verringern. Wenn Sie beispielsweise zum Ende der empfohlenen Haltedauer aussteigen, wird Ihre durchschnittliche Rendite pro Jahr voraussichtlich [] % vor Kosten und [] % nach Kosten betragen.‘

(Sofern zutreffend):  ‚Wir können einen Teil der Kosten zwischen uns und der Person aufteilen, die Ihnen das Produkt verkauft, um die für Sie erbrachten Dienstleistungen zu decken. (Sofern zutreffend) [Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt.]‘

(Sofern zutreffend):  ‚Diese Zahlen enthalten die höchste Verwaltungsgebühr, die die Person, die Ihnen das Produkt verkauft, berechnen kann ([] % des Anlagebetrags/[] EUR). Diese Person teilt Ihnen die tatsächliche Vertriebsgebühr mit.‘

Tabelle 1 für PRIIP gemäß Anhang VI Nummer 76c (Autocallables)

Bei PRIIP gemäß Anhang VI Nummer 76c sind die Überschrift, Erläuterung und Tabelle 1 ‚Kosten im Zeitverlauf‘ wie folgt:

Kosten im Zeitverlauf

In den Tabellen werden Beträge dargestellt, die zur Deckung verschiedener Kostenarten von Ihrer Anlage entnommen werden. Diese Beträge hängen davon ab, wie viel Sie anlegen, wie lange Sie das Produkt halten [und wie gut sich das Produkt entwickelt (sofern zutreffend)]. Die hier dargestellten Beträge veranschaulichen einen beispielhaften Anlagebetrag und verschiedene Anlagezeiträume.

Die Laufzeit dieses Produkts steht nicht mit Sicherheit fest, da es je nach Marktentwicklung zu unterschiedlichen Zeitpunkten auslaufen kann. Bei den hier angegebenen Beträgen wurden zwei verschiedene Szenarien (vorzeitige Kündigung und Fälligkeit) berücksichtigt. Sollten Sie sich für einen Ausstieg vor Ablauf des Produkts entscheiden, können zusätzlich zu den hier angegebenen Beträgen noch Ausstiegskosten anfallen.

Wir haben folgende Annahme zugrunde gelegt:

— 
[10 000 /1 000 EUR pro Jahr] werden angelegt
— 
es wird eine Wertentwicklung des Produkts angegeben, die mit jeder angegebenen Haltedauer übereinstimmt.



 

Wenn das Produkt zum ersten möglichen Zeitpunkt [] gekündigt wird

Wenn das Produkt sein Fälligkeitsdatum erreicht

Kosten insgesamt

[] EUR

[] EUR

Jährliche Auswirkungen der Kosten (*1)

[] %

[] % pro Jahr

(*1)   

Diese Angaben veranschaulichen, wie die Kosten Ihre Rendite pro Jahr während der Haltedauer verringern. Wenn Sie zum Beispiel am Fälligkeitsdatum aussteigen, wird Ihre durchschnittliche Rendite pro Jahr voraussichtlich [] % vor Kosten und [] % nach Kosten betragen.‘

(Sofern zutreffend):  ‚Wir können einen Teil der Kosten zwischen uns und der Person aufteilen, die Ihnen das Produkt verkauft, um die für Sie erbrachten Dienstleistungen zu decken. (Sofern zutreffend) [Der Betrag wird Ihnen mitgeteilt.]‘

(Sofern zutreffend):  ‚Diese Zahlen enthalten die höchste Verwaltungsgebühr, die die Person, die Ihnen das Produkt verkauft, berechnen kann ([] % des Anlagebetrags/[] EUR). Diese Person teilt Ihnen die tatsächliche Vertriebsgebühr mit.‘

Tabelle 2 für alle PRIIP mit Ausnahme der in Artikel 13 Buchstabe b genannten PRIIP

Der PRIIP-Hersteller fügt eine Aufschlüsselung der Kosten nach der in Anhang VI Nummern 64 bis 69 genannten Klassifizierung unter Verwendung der nachstehenden Überschriften und Tabelle 2 ein.

Für jede Kostenart wird eine sehr kurze Beschreibung eingefügt. Dazu gehören ein numerischer Indikator (Geldbetrag oder Prozentsatz) und die für die Berechnung verwendete Grundlage, soweit dies in einfachen Worten dargestellt werden kann, die von den Kleinanlegern verstanden werden dürften, an die das PRIIP vermarktet werden soll. Die Beschreibung beruht auf einem oder mehreren Beispielen aus der nachstehenden Tabelle, es sei denn, diese sind nicht anwendbar.

Zusammensetzung der Kosten



Einmalige Kosten bei Einstieg oder Ausstieg

(PRIP): Wenn Sie nach [1 Jahr/empfohlene Haltedauer (sofern weniger als 1 Jahr)] aus (Versicherungsanlageprodukte) [aussteigen]: Jährliche Auswirkungen der Kosten, wenn Sie nach [empfohlene Haltedauer] [aussteigen]

Einstiegskosten

[Beschreibung der Kostenart in höchstens 300 Zeichen. Beispiele:

— ‚[] % des Betrags, den Sie beim Einstieg in diese Anlage zahlen‘

— ‚[] % der ersten [] Prämien, die Sie zahlen‘

— ‚Diese Kosten sind bereits im/in den [Preis/Prämien] enthalten, den/die Sie zahlen‘

— ‚Darin enthalten sind Vertriebskosten in Höhe von [[] % des Anlagebetrags/[] EUR]. [Dies ist der Höchstbetrag, der Ihnen berechnet wird]. [Die Person, die Ihnen das Produkt verkauft, teilt Ihnen die tatsächliche Gebühr mit]‘

— ‚Wir berechnen keine Einstiegsgebühr‘]

[Bis zu] [] EUR (PRIP) oder [] % (IBIP)

Ausstiegskosten

[Beschreibung der Kostenart in höchstens 300 Zeichen. Beispiele:

— ‚[] % Ihrer Anlage, bevor sie an Sie ausgezahlt wird‘

— ‚Wir berechnen keine Ausstiegsgebühr für dieses Produkt, [die Person, die Ihnen das Produkt verkauft, kann jedoch eine Gebühr berechnen]‘

(Wenn Ausstiegskosten nur unter bestimmten Umständen anfallen) — ‚Diese Kosten fallen nur an, wenn (Erläuterung der Umstände oder Darstellung eines Beispiels in höchstens 200 Zeichen)

Bei Versicherungsanlageprodukten, bei denen Ausstiegskosten nur beim Ausstieg vor der empfohlenen Haltedauer anfallen, wird in der rechten Spalte ‚Nicht zutreffend‘ angegeben und zusätzlich zu den vorstehenden Beschreibungen wird die folgende Erklärung in die Spalte eingefügt:‚Unter Ausstiegskosten wird in der nächsten Spalte ‚Nicht zutreffend‘ angegeben, da sie nicht anfallen, wenn Sie das Produkt bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer halten‘

[] EUR (PRIP) oder [] % (IBIP)

Laufende Kosten [pro Jahr]

 

Verwaltungsgebühren und sonstige Verwaltungs- oder Betriebskosten

[Beschreibung der Grundlage in höchstens 150 Zeichen. Beispiel:

‚[] % des Werts Ihrer Anlage pro Jahr‘].

Hierbei handelt es sich um eine Schätzung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten des letzten Jahres.

[] EUR (PRIP) oder [] % (IBIP)

Transaktionskosten

[] % des Werts Ihrer Anlage pro Jahr. Hierbei handelt es sich um eine Schätzung der Kosten, die anfallen, wenn wir die zugrunde liegenden Anlagen für das Produkt kaufen oder verkaufen. Der tatsächliche Betrag hängt davon ab, wie viel wir kaufen und verkaufen.

[] EUR (PRIP) oder [] % (IBIP)

Zusätzliche Kosten unter bestimmten Bedingungen

 

Erfolgsgebühren [und Carried Interest]

[[Beschreibung der Kosten in höchstens 300 Zeichen]. Der tatsächliche Betrag hängt davon ab, wie gut sich Ihre Anlage entwickelt. Die vorstehende Schätzung der kumulierten Kosten enthält den Durchschnitt der letzten fünf Jahre.] oder [Für dieses Produkt wird keine Erfolgsgebühr berechnet].

[] EUR (PRIP) oder [] % (IBIP)

(Sofern zutreffend):  ‚Je nach Anlagebetrag fallen unterschiedliche Kosten an [Erläuterung der Umstände oder Darstellung eines Beispiels in höchstens 150 Zeichen]

Bei PRIIP mit verschiedenen Anlageoptionen verwenden PRIIP-Hersteller für die Darstellung der Kosten die Tabellen 1 und 2 dieses Anhangs, die für alle PRIIP mit Ausnahme der in Anhang VI Artikel 13 Buchstabe b und Nummer 76c genannten PRIIP gelten, und weisen für die Zahlen in jeder Tabelle, sofern relevant, die Kostenspanne aus.

Bei PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von höchstens einem Jahr lautet die Bezeichnung der prozentualen Kostenquote in den Tabellen 1 und 2 ‚Auswirkungen der Kosten‘ anstatt ‚Jährliche Auswirkungen der Kosten‘, und die Fußnote nach Tabelle 1 lautet wie folgt: ‚Diese Angaben veranschaulichen die Auswirkungen der Kosten bei einer Haltedauer von höchstens einem Jahr. Dieser Prozentsatz kann nicht direkt mit den Zahlen über die Auswirkungen der Kosten anderer PRIIP verglichen werden‘.

Bei PRIIP, bei denen die prozentualen Kostenquoten auf der Grundlage des Nominalwerts berechnet werden, wird die folgende Fußnote nach der Tabelle hinzugefügt: ‚Diese Angaben veranschaulichen die Kosten im Verhältnis zum Nominalwert des PRIIP‘.‘

Tabelle 2 für PRIIP gemäß Artikel 13 Buchstabe b

Der PRIIP-Hersteller fügt eine Aufschlüsselung der Kosten nach der in Anhang VI Nummern 64 bis 69 genannten Klassifizierung unter Verwendung der nachstehenden Überschriften und Tabelle 2 ein. Sofern dies für die Kostenart zutreffend ist, wird eine Aufteilung der Kosten zwischen den Kosten des PRIIP, abgesehen von den Kosten für die zugrunde liegende Anlageoption, (‚Versicherungsvertrag‘) und der Kostenspanne der Anlageoptionen (‚Anlageoptionen‘) dargestellt.

Für jede Kostenart wird eine sehr kurze Beschreibung eingefügt. Dazu gehören ein numerischer Indikator (fester Betrag oder Prozentsatz) und die für die Berechnung verwendete Grundlage, soweit dies in einfachen Worten dargestellt werden kann, die von den Kleinanlegern verstanden werden dürften, an die das PRIIP vermarktet werden soll. Die Beschreibung beruht auf einem oder mehreren Beispielen aus der nachstehenden Tabelle, es sei denn, diese sind nicht anwendbar.

Zusammensetzung der Kosten



Einmalige Kosten bei Einstieg oder Ausstieg

Jährliche Auswirkungen der Kosten, wenn Sie nach [empfohlene Haltedauer] [aussteigen]

Einstiegskosten

[Beschreibung der Kostenart in höchstens 300 Zeichen. Beispiele:

— ‚[] % des Betrags, den Sie beim Einstieg in diese Anlage zahlen‘

— ‚[] % der ersten [] Prämien, die Sie zahlen‘

— ‚Diese Kosten sind bereits im/in den [Preis/Prämien] enthalten, den/die Sie zahlen‘

— ‚Darin enthalten sind Vertriebskosten in Höhe von [[] % des Anlagebetrags/[] EUR]. [Dies ist der Höchstbetrag, der Ihnen berechnet wird]. [Die Person, die Ihnen das Produkt verkauft, teilt Ihnen die tatsächliche Gebühr mit]‘

— ‚Wir berechnen keine Einstiegsgebühr‘]

‚[] %‘ oder ‚Versicherungsvertrag [] % Anlageoption [] — [] %‘

Ausstiegskosten

[Beschreibung der Kostenart in höchstens 300 Zeichen. Beispiele:

— ‚[] % Ihrer Anlage, bevor sie an Sie ausgezahlt wird‘.

— ‚Wir berechnen keine Ausstiegsgebühr für dieses Produkt, [die Person, die Ihnen das Produkt verkauft, kann jedoch eine Gebühr berechnen]‘.

(Wenn Ausstiegskosten nur unter bestimmten Umständen anfallen) — ‚Diese Kosten fallen nur an, wenn (Erläuterung der Umstände oder Darstellung eines Beispiels in höchstens 200 Zeichen)

Bei Versicherungsanlageprodukten, bei denen Ausstiegskosten nur beim Ausstieg vor der empfohlenen Haltedauer anfallen, wird in der rechten Spalte ‚Nicht zutreffend‘ angegeben und zusätzlich zu den vorstehenden Beschreibungen wird die folgende Erklärung in die Spalte eingefügt:‚Unter Ausstiegskosten wird in der nächsten Spalte ‚Nicht zutreffend‘ angegeben, da sie nicht anfallen, wenn Sie das Produkt bis zum Ende der empfohlenen Haltedauer halten.‘

‚[] %‘ oder ‚Versicherungsvertrag [] % Anlageoption [] — [] %‘

Laufende Kosten pro Jahr

 

Verwaltungsgebühren und sonstige Verwaltungs- oder Betriebskosten

[Beschreibung der Grundlage in höchstens 150 Zeichen. Beispiel:

‚[] % des Werts Ihrer Anlage pro Jahr‘].

Hierbei handelt es sich um eine Schätzung auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten des letzten Jahres.

‚[] %‘ oder ‚Versicherungsvertrag [] % Anlageoption [] — [] %‘

Transaktionskosten

[] % des Werts Ihrer Anlage pro Jahr. Hierbei handelt es sich um eine Schätzung der Kosten, die anfallen, wenn wir die zugrunde liegenden Anlagen für das Produkt kaufen oder verkaufen. Der tatsächliche Betrag hängt davon ab, wie viel wir kaufen und verkaufen.

‚[] %‘ oder ‚Versicherungsvertrag [] % Anlageoption [] — [] %‘

Zusätzliche Kosten unter bestimmten Bedingungen

 

Erfolgsgebühren [und Carried Interest]

[[Beschreibung der Kosten in höchstens 300 Zeichen]. Der tatsächliche Betrag hängt davon ab, wie gut sich Ihre Anlage entwickelt. Die vorstehende Schätzung der kumulierten Kosten enthält den Durchschnitt der letzten fünf Jahre.] oder [Für dieses Produkt wird keine Erfolgsgebühr berechnet].

‚[] %‘ oder ‚Versicherungsvertrag [] % Anlageoption [] — [] %‘

(Sofern zutreffend):  ‚Je nach Anlagebetrag fallen unterschiedliche Kosten an [Erläuterung der Umstände oder Darstellung eines Beispiels in höchstens 150 Zeichen]‘‘




ANHANG VIII

ANHANG VIII

INHALT UND DARSTELLUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE FRÜHERE WERTENTWICKLUNG

Begriffsbestimmungen

1. Für die Zwecke der Darstellung der Informationen über die frühere Wertentwicklung bezeichnet der Ausdruck

a) 

‚OGAW‘ einen OGAW, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist,

i) 

bei dem es sich um ein PRIIP der Kategorie 2 gemäß Anhang II Nummer 5 handelt und

ii) 

der für die Kleinanleger nicht zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaftet, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind oder vergleichbare Merkmale aufweisen;

b) 

‚AIF‘ einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU,

i) 

bei dem es sich um ein PRIIP der Kategorie 2 gemäß Anhang II Nummer 5 handelt,

ii) 

sowie einen offenen AIF gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission ( 2 ) handelt und

iii) 

der für die Kleinanleger nicht zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaftet, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind oder vergleichbare Merkmale aufweisen;

c) 

‚fondsgebundenes Versicherungsanlageprodukt‘ ein fondsgebundenes Versicherungsanlageprodukt,

i) 

bei dem es sich um ein PRIIP der Kategorie 2 gemäß Anhang II Nummer 5 handelt,

ii) 

bei dem die Möglichkeit des vorzeitigen Ausstiegs oder der Rücknahme vor dem Ende der empfohlenen Haltedauer besteht, für die keine wesentlichen einschränkenden Bedingungen gelten,

iii) 

der Leistungen bietet, die direkt mit dem Wert der in Anteile unterteilten Vermögenswerte verbunden sind, und

iv) 

der für die Kleinanleger nicht zu bestimmten vorher festgelegten Terminen nach Algorithmen berechnete Erträge erwirtschaftet, die an die Wertentwicklung, Preisänderungen oder sonstige Bedingungen der Finanzvermögenswerte, Indizes oder Referenzportfolios gebunden sind oder vergleichbare Merkmale aufweisen.

Berechnung der früheren Wertentwicklung für OGAW oder AIF

2. Die Berechnung der Zahlen über die frühere Wertentwicklung stützt sich auf den Nettoinventarwert des OGAW oder AIF und geht davon aus, dass die auszuschüttenden Erträge des Fonds wieder angelegt wurden.

Verwendung ‚simulierter‘ Daten für die frühere Wertentwicklung von OGAW oder AIF

3. Ein simulierter Wertentwicklungsbericht für den Zeitraum, in dem noch keine Daten vorlagen, ist nur in den folgenden Fällen und nur dann zulässig, wenn er redlich, eindeutig und nicht irreführend verwendet wird:

a) 

eine neue Anteilsklasse eines bereits bestehenden OGAW oder AIF oder ein Teilfonds können ihre Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung einer anderen Klasse simulieren, sofern sich die beiden Klassen in Bezug auf ihre Beteiligung an den OGAW- oder AIF-Vermögenswerten nicht wesentlich voneinander unterscheiden;

b) 

ein Feeder-OGAW oder Feeder-AIF kann seine Wertentwicklung in Anlehnung an die Wertentwicklung des Master-OGAW oder Master-AIF simulieren, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist;

i) 

die Strategie und Ziele des Feeder-OGAW oder Feeder-AIF gestatten ihm lediglich den Besitz von Vermögenswerten in Form von Anteilen am Master-OGAW oder Master-AIF und zusätzlichen flüssigen Mitteln;

ii) 

die Merkmale des Feeder-OGAW oder Feeder-AIF unterscheiden sich nicht wesentlich von denen des Master-OGAW oder Master-AIF.

Berechnung der früheren Wertentwicklung für fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte

4. Die Berechnung der früheren Wertentwicklung gemäß Nummer 2 dieses Anhangs gilt sinngemäß für fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte. Die Berechnung steht entweder mit der Erläuterung der Auswirkungen der biometrischen Risikoprämie oder des Kostenteils der biometrischen Risikoprämie auf die Anlagerendite gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Einklang.

Darstellung der früheren Wertentwicklung für OGAW oder AIF

5. Die Informationen über die frühere Wertentwicklung des OGAW oder AIF werden in einem Balkendiagramm dargestellt, das die Wertentwicklung des OGAW oder AIF in den letzten zehn Jahren zeigt. Die Größe des Balkendiagramms gewährleistet eine gute Lesbarkeit.

6. OGAW oder AIF mit einer Wertentwicklung von weniger als fünf vollständigen Kalenderjahren verwenden eine Darstellung, die lediglich die letzten fünf Jahre betrifft.

7. Für Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, enthält das Diagramm eine Blanko-Spalte, in der lediglich das Datum angegeben wird.

8. Für OGAW oder AIF, für die noch keine Daten über die Wertentwicklung für ein vollständiges Kalenderjahr vorliegen, wird eine Erklärung dahin gehend eingefügt, dass noch keine ausreichenden Daten vorhanden sind, um den Kleinanlegern nützliche Angaben über die frühere Wertentwicklung zu machen.

9. Das Balkendiagramm wird durch die folgenden Angaben an gut sichtbarer Stelle ergänzt:

a) 

einen Warnhinweis in Bezug auf den begrenzten Wert der früheren Wertentwicklung als Richtschnur für die künftige Wertentwicklung, wobei folgende Erklärung in Fettschrift hinzugefügt wird:

Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein zuverlässiger Indikator für die Wertentwicklung in der Zukunft. Die Märkte könnten sich künftig völlig anders entwickeln.

Anhand des Diagramms können Sie bewerten, wie der Fonds in der Vergangenheit verwaltet wurde‘;

b) 

eine Erläuterung des Dargestellten, die über dem Balkendiagramm in Fettschrift hinzugefügt wird:

Dieses Diagramm zeigt die Wertentwicklung des Fonds als prozentualen Verlust oder Gewinn pro Jahr über die letzten [x] Jahre.‘;

c) 

gegebenenfalls einen produktspezifischen Warnhinweis in Bezug auf die fehlende Repräsentativität aus der Vergangenheit gemäß Nummer 15 dieses Anhangs oder, sofern relevant, andere Gründe, wobei höchstens 150 Zeichen in einfacher Sprache zu verwenden sind;

d) 

eine kurze Erläuterung, welche Kosten und Gebühren bei der Berechnung der früheren Wertentwicklung mitberücksichtigt oder ausgeschlossen wurden, sofern relevant. Dies gilt nicht für OGAW oder AIF, für die keine Einstiegs- oder Ausstiegsgebühren anfallen. [Eine beispielhafte Erläuterung:

‚Die Wertentwicklung wird nach Abzug der laufenden Kosten dargestellt. Ein- und Ausstiegskosten werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.‘];

e) 

einen Hinweis auf das Jahr, in dem der Fonds, der Teilfonds oder die Anteilsklasse aufgelegt wurde;

f) 

gegebenenfalls einen Hinweis auf die Währung, in der die frühere Wertentwicklung berechnet wurde.

10. Die Informationen enthalten keine Aufzeichnung über die frühere Wertentwicklung für einen Teil des laufenden Kalenderjahres.

Verwendung einer Benchmark parallel zur früheren Wertentwicklung

11. Wird im Abschnitt ‚Um welche Art von Produkt handelt es sich?‘ des Basisinformationsblatts Bezug auf eine Benchmark genommen, wird ein Balken mit der Wertentwicklung dieser Benchmark im Diagramm neben jedem Balken mit der früheren Wertentwicklung des OGAW oder AIF eingefügt. Dies gilt für OGAW oder AIF, die einer Benchmark folgen, sowie für solche OGAW oder AIF, die in Bezug auf eine Benchmark verwaltet werden. Ein OGAW oder AIF gilt als in Bezug auf eine Benchmark verwaltet, wenn der Benchmark-Index bei der Verwaltung des OGAW oder AIF eine Rolle spielt, wie beispielsweise bei der Zusammensetzung des Portfolios und/oder den Messungen der Wertentwicklung.

12. Bei OGAW oder AIF, die über keine Daten über die frühere Wertentwicklung in den geforderten letzten fünf oder zehn Jahren verfügen, wird die Benchmark für die Jahre, in denen der OGAW oder AIF nicht existierte, nicht ausgewiesen.

13. Wird der OGAW oder AIF in Bezug auf eine Benchmark gemäß Nummer 11 dieses Anhangs verwaltet, werden die Erläuterungen in Nummer 9 dieses Anhangs wie folgt in Fettschrift ergänzt:

Dieses Diagramm zeigt die Wertentwicklung des Fonds als prozentualen Verlust oder Gewinn pro Jahr über die letzten [] Jahre im Vergleich zu seiner Benchmark.

Anhand des Diagramms können Sie bewerten, wie der Fonds in der Vergangenheit verwaltet wurde, und ihn mit seiner Benchmark vergleichen.

Darstellung des Balkendiagramms

14. Im Balkendiagramm genügt die Darstellung der früheren Wertentwicklungen folgenden Kriterien:

a) 

die Skala auf der Y-Achse des Balkendiagramms ist linear, nicht logarithmisch;

b) 

die Skala wird der Breite der Balken angepasst und die Balken werden so komprimiert, dass die Fluktuationen bei den Renditen nur schwer zu unterscheiden sind;

c) 

die X-Achse beginnt bei einer Wertentwicklung von 0 %;

d) 

jeder Balken wird mit einer Legende versehen, in der die erzielte Rendite in % angegeben wird;

e) 

Zahlen für frühere Wertentwicklungen werden auf eine Dezimalstelle nach dem Komma aufgerundet.

Auswirkung und Behandlung wesentlicher Änderungen

15. Tritt eine wesentliche Änderung der Ziele und der Anlagepolitik eines OGAW oder AIF während des im Balkendiagramm gemäß Nummer 5 bis 10 dieses Anhangs genannten Zeitraums ein, wird die frühere Wertentwicklung der OGAW oder AIF vor dieser wesentlichen Änderung auch weiterhin ausgewiesen.

16. Der Zeitraum vor der in Nummer 15 genannten wesentlichen Änderung wird im Balkendiagramm angegeben und mit dem klaren Hinweis versehen, dass die Wertentwicklung unter Umständen erzielt wurde, die nicht mehr gültig sind.

Verwendung ‚simulierter‘ Daten für die frühere Wertentwicklung

17. In all denjenigen Fällen, in denen die Wertentwicklung im Sinne von Nummer 3 dieses Anhangs simuliert wurde, wird dies deutlich sichtbar im Balkendiagramm vermerkt.

18. Ein OGAW oder AIF, der seine Rechtsstellung ändert, aber im gleichen Mitgliedstaat verbleibt, behält seinen Wertentwicklungsbericht nur dann, wenn die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats davon ausgeht, dass die Änderung der Rechtsstellung die OGAW- oder AIF-Wertentwicklung vernünftigerweise nicht beeinflussen wird.

19. Im Falle von Verschmelzungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffern i und iii der Richtlinie 2009/65/EG wird nur die letzte Wertentwicklung des übernehmenden OGAW beibehalten.

20. Nummer 19 dieses Anhangs gilt sinngemäß im Fall von Verschmelzungen von AIF.

Darstellung der früheren Wertentwicklung für Feeder-OGAW oder Feeder-AIF

21. Die Darstellung der früheren Wertentwicklung von Feeder-OGAW oder Feeder-AIF ist spezifisch auf diesen Feeder-OGAW oder Feeder-AIF ausgerichtet und ist keine Reproduktion der Aufzeichnung über die Wertentwicklung des Master-OGAW oder Master-AIF.

22. Nummer 21 dieses Anhangs findet keine Anwendung,

a) 

wenn ein Feeder-OGAW oder Feeder-AIF die frühere Wertentwicklung seines Master-OGAW oder Master-AIF als Benchmark heranzieht; oder

b) 

wenn der Feeder als Feeder-OGAW oder Feeder-AIF zu einem späteren Zeitpunkt aufgelegt wurde als der Master-OGAW oder Master-AIF, die Bedingungen von Nummer 3 dieses Anhangs erfüllt sind und für die Jahre vor Bestehen des Feeder eine simulierte Wertentwicklung auf der Grundlage der früheren Wertentwicklung der Master-OGAW oder Master-AIF vorgenommen wurde; oder

c) 

wenn der Feeder-OGAW Aufzeichnungen über die frühere Wertentwicklung aus der Zeit vor der Aufnahme seiner Tätigkeit als Feeder besitzt, wobei seine eigenen Aufzeichnungen im Balkendiagramm für die entsprechenden Jahre ausgewiesen und wesentliche Änderungen im Sinne von Nummer 16 dieses Anhangs kenntlich gemacht sind.

Darstellung der früheren Wertentwicklung von fondsgebundenen Versicherungsanlageprodukten

23. Die Nummern 5 bis 16 dieses Anhangs gelten sinngemäß für fondsgebundene Versicherungsanlageprodukte. Die Darstellung steht entweder mit der Beschreibung der Auswirkungen der biometrischen Risikoprämie oder des Kostenteils der biometrischen Risikoprämie auf die Anlagerendite gemäß Artikel 2 Absatz 4 in Einklang.



( *1 ) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).“;

( 1 ) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).

( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 694/2014 der Kommission vom 17. Dezember 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Arten von Verwaltern alternativer Investmentfonds (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 18).