02021R2085 — DE — 21.09.2023 — 001.001
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VERORDNUNG (EU) 2021/2085 DES RATES vom 19. November 2021 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 17) |
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VERORDNUNG (EU) 2021/2085 DES RATES
vom 19. November 2021
zur Gründung der gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014, (EU) Nr. 558/2014, (EU) Nr. 559/2014, (EU) Nr. 560/2014, (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014
TEIL 1
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden zur Umsetzung institutionalisierter europäischer Partnerschaften gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung über „Horizont Europa“ neun gemeinsame Unternehmen im Sinne des Artikels 187 AEUV gegründet. In der Verordnung sind Ziele und Aufgaben sowie Regeln zu Mitgliedschaft und Organisation und sonstige Vorschriften für die Arbeitsweise festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„anderes Mitglied als die Union“ einen Teilnehmerstaat, ein privates Mitglied oder eine internationale Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;
„Gründungsmitglied“ einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die in dieser Verordnung oder in einem ihrer Anhänge als Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ausgewiesen ist;
„assoziiertes Mitglied“ einen beliebigen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat, ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land oder eine internationale Organisation, die einem gemeinsamen Unternehmen beitritt, indem sie eine Verpflichtungserklärung gemäß Artikel 6 Absatz 3 unterzeichnet, vorbehaltlich einer Genehmigung gemäß Artikel 7;
„Teilnehmerstaat“ einen Mitgliedstaat oder ein mit „Horizont Europa“ assoziiertes oder gegebenenfalls mit dem DEP assoziiertes Land im Anschluss an die Mitteilung über seine Teilnahme an den Tätigkeiten des betreffenden gemeinsamen Unternehmens in Form einer Verpflichtungserklärung;
„privates Mitglied“ eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Rechtsperson, die ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist, mit Ausnahme der Union, der Teilnehmerstaaten oder internationaler Organisationen;
„konstituierende Rechtsträger“ die Rechtsträger, die ein privates Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens bilden, wenn das private Mitglied eine Vereinigung gemäß der Satzung dieses Mitglieds ist;
„beitragender Partner“ ein Land, eine internationale Organisation oder einen Rechtsträger — bei dem es sich nicht um ein Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens oder einen konstituierenden Rechtsträger eines Mitglieds oder einen mit ihnen verbundenen Rechtsträger handelt —, das, die bzw. der die Ziele eines gemeinsamen Unternehmens in dessen spezifischem Forschungsbereich unterstützt und dessen bzw. deren Antrag gemäß Artikel 9 genehmigt wurde;
„Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten“ Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger oder internationaler Organisationen und beitragender Partner, die sich aus den förderfähigen Kosten für die Durchführung indirekter Maßnahmen zusammensetzen, abzüglich des Beitrags dieses gemeinsamen Unternehmens und der Teilnehmerstaaten dieses gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;
„zusätzliche Tätigkeit“ eine Tätigkeit in dem dem Hauptteil des Arbeitsprogramms beigefügten jährlichen Plan für zusätzliche Tätigkeiten, die von dem gemeinsamen Unternehmen nicht finanziell unterstützt wird, aber zu dessen Zielen beiträgt und unmittelbar mit der Übernahme von Ergebnissen aus Projekten im Rahmen dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiativen verbunden ist oder die einen erheblichen Mehrwert für die Union mit sich bringt;
„Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten“ Beiträge der privaten Mitglieder, konstituierender Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger sowie internationaler Organisationen, die aus den Kosten bestehen, die ihnen bei der Durchführung zusätzlicher Tätigkeiten entstehen, abzüglich etwaiger Beiträge der Union und der Teilnehmerstaaten des gemeinsamen Unternehmens zu diesen Kosten;
„Vorgängerinitiative“ eine Partnerschaft in einem der von einem gemeinsamen Unternehmen abgedeckten Bereiche, die finanzielle Unterstützung aus einem der früheren Forschungsrahmenprogramme der Union erhalten hat;
„strategische Forschungs- und Innovationsagenda“ das Dokument, das die Laufzeit von „Horizont Europa“ abdeckt und in dem die wichtigsten Prioritäten sowie die wesentlichen Technologien und Innovationen genannt werden, die zur Erreichung der Ziele eines gemeinsamen Unternehmens erforderlich sind;
„Arbeitsprogramm“ das in Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung über „Horizont Europa“ genannte Dokument;
„Interessenkonflikt“ eine Situation, von der ein Finanzakteur oder eine andere Person nach Maßgabe des Artikels 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 betroffen ist;
„Neueinsteiger“ eine Einrichtung, die zum ersten Mal Empfänger einer von einem einzelnen gemeinsamen Unternehmen oder dessen Vorgängerinitiative gewährten Finanzhilfe ist und die nicht zu den Gründungsmitgliedern dieses gemeinsamen Unternehmens oder seiner Vorgängerinitiative zählt.
Artikel 3
Gründung
Die folgenden gemeinsamen Unternehmen werden für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2031 als Einrichtungen der Union gegründet und aus dem MFR 2021-2027 finanziert:
das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa (Circular Bio-based Europe Joint Undertaking);
das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt (Clean Aviation Joint Undertaking);
das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff (Clean Hydrogen Joint Undertaking);
das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen (Europe’s Rail Joint Undertaking);
das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ (Global Health EDCTP3 Joint Undertaking);
das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ (Innovative Health Initiative Joint Undertaking);
das ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ (Key Digital Technologies Joint Undertaking);
das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 (Single European Sky ATM Research 3 Joint Undertaking);
das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste (Smart Networks and Services Joint Undertaking).
TITEL II
ARBEITSWEISE DER GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN
KAPITEL 1
Ziele und Aufgaben
Artikel 4
Ziele und Grundsätze
Das Gemeinsame Unternehmen für Chips trägt ebenfalls zu dem in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) genannten allgemeinen Ziel und den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2023/1781 genannten operativen Zielen (im Folgenden „operative Ziele 1 bis 4“) sowie zu den in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegten allgemeinen Zielen der DEP bei.
Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen durch die Beteiligung und die Verpflichtung der Partner bei der Konzeption und Durchführung eines Forschungs- und Innovationsprogramms mit europäischem Mehrwert kollektiv die folgenden allgemeinen Ziele:
Stärkung und Integration der wissenschaftlichen, innovatorischen und technologischen Kapazitäten und Erleichterung kooperativer Verbindungen in der ganzen Union zur Unterstützung der Entwicklung und Verbreitung hochwertiger neuer Erkenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Bewältigung globaler Herausforderungen, die Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Union, des europäischen Mehrwerts, der Resilienz und der Nachhaltigkeit sowie das Bestreben, einen Beitrag zu einem gestärkten Europäischen Forschungsraum (EFR) zu leisten;
Sicherung einer auf Nachhaltigkeit ausgerichteten globalen Führungsrolle und der Resilienz der Wertschöpfungsketten der Union in Schlüsseltechnologien und -industrien im Einklang mit der Industriestrategie und der KMU-Strategie für Europa, dem europäischen Grünen Deal, dem Europäischen Aufbauplan und anderen einschlägigen politischen Strategien der Union;
Entwicklung und Beschleunigung der Übernahme innovativer Lösungen in der gesamten Union zur Bewältigung der Herausforderungen in den Bereichen Klima, Umwelt, Gesundheit und Digitales und anderer globaler Herausforderungen als Beitrag zu den strategischen Prioritäten der Union, Beschleunigung des Wirtschaftswachstums der Union und Förderung des Innovationsökosystems — Hand in Hand mit der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der Verwirklichung der Klimaneutralität in der Union bis spätestens 2050 gemäß dem Pariser Übereinkommen —, sodass sich die Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger Europas verbessert.
Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen folgende spezifischen Ziele:
Verbesserung der kritischen Masse und der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten und Kompetenzen in kooperativer, sektorübergreifender, ressortübergreifender, grenzüberschreitender und interdisziplinärer Forschung und Innovation in der gesamten Union und Erleichterung ihrer Integration in europäische Ökosysteme;
Beschleunigung des grünen und des digitalen Wandels sowie des wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Umbaus in Bereichen und Sektoren, die für die Prioritäten der Union von strategischer Bedeutung sind, insbesondere zur Verringerung der Treibhausgasemissionen bis 2030 im Einklang mit den im europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz festgelegten Klima- und Energiezielen;
Verbesserung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der Leistungsfähigkeit bestehender und neuer europäischer Innovationsökosysteme und wirtschaftlicher Wertschöpfungsketten, auch bei Start-up-Unternehmen und KMU;
Beschleunigung der Einführung, Übernahme und Verbreitung innovativer Lösungen, Technologien, Dienstleistungen und Fähigkeiten in gestärkten europäischen Forschungs- und Innovationsökosystemen und Industrieökosystemen, unter anderem durch die umfassende und frühzeitige Einbeziehung von und gemeinsame Gestaltung mit Endnutzern, einschließlich KMU und Start-up-Unternehmen, Bürgerinnen und Bürgern sowie Regulierungs- und Normungsgremien;
Verbesserungen in den Bereichen Umwelt, Energie, Ressourcenschonung, Gesellschaft, Kreislaufprinzip und Produktivität bei neuen Produkten, Technologien, Anwendungen und Dienstleistungen durch Ausschöpfung der Kapazitäten und Ressourcen der Union.
Artikel 5
Operative Ziele und Aufgaben
Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen die folgenden operativen Ziele im Einklang mit den in Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Kriterien und tragen zu den operativen Zielen von „Horizont Europa“ bei, die in dem spezifischen Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ festgelegt sind:
Förderung und Verbreitung von Spitzenleistung, unter anderem durch die Förderung einer breiteren Beteiligung und Stärkung der Kooperationsbeziehungen in der gesamten Union;
Förderung der wissenschaftlichen Spitzenleistung, gegebenenfalls auch, indem die Unternehmen neueste Ergebnisse der Grundlagen- und Pionierforschung bei der Durchführung ihrer Tätigkeiten berücksichtigen;
Förderung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten in KMU und Beitrag zur Gründung und Expansion innovativer Unternehmen, vor allem von Start-up-Unternehmen, KMU und — in Ausnahmefällen — kleinen Mid-cap-Unternehmen;
Stärkung der Verbindung zwischen Forschung, Innovation und gegebenenfalls Bildung, Ausbildung sowie anderen Politikbereichen, einschließlich Komplementaritäten mit Forschungs- und Innovationspolitiken und -tätigkeiten auf nationaler, regionaler und Unionsebene;
Stärkung der durchgängigen Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung, auch durch Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Dimension im Rahmen von Forschungs- und Innovationsinhalten;
Ausbau der Zusammenarbeit in der europäischen Forschung und Innovation sowie zwischen Sektor- und Fachgebietsgrenzen hinweg, einschließlich der Sozial- und Geisteswissenschaften;
Stärkung der internationalen Zusammenarbeit im Interesse der politischen Ziele und internationalen Verpflichtungen der Union;
stärkere Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Erhöhung von Akzeptanz, Reaktion auf die Nachfrage und Förderung der Verbreitung und Übernahme neuer Lösungen gegebenenfalls durch Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und Endnutzer in Prozesse der gemeinsamen Konzipierung und Gestaltung;
Förderung der Nutzung von Forschungs- und Innovationsergebnissen und aktive Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse, insbesondere im Hinblick auf die Mobilisierung privater Investitionen und auf die Entwicklung politischer Strategien;
Beschleunigung des industriellen Wandels und der Resilienz in allen Wertschöpfungsketten, unter anderem durch Verbesserung der Innovationsfähigkeiten und Förderung digitaler Technologie;
Unterstützung der wissenschaftlichen faktengestützten Umsetzung verbundener Unionspolitiken sowie von Regulierungs- und Standardisierungstätigkeiten und nachhaltigen Investitionstätigkeiten auf nationaler, europäischer und globaler Ebene.
Die gemeinsamen Unternehmen verfolgen bei der Erreichung der Ziele einen systemischen Ansatz und nehmen folgende Aufgaben wahr:
Gewährung finanzieller Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, für indirekte Forschungs- und Innovationsmaßnahmen, die über offene, transparente und wettbewerbsorientierte Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden, außer in hinreichend begründeten Fällen, die in ihrem Arbeitsprogramm festgelegt sind, um zusätzliche Bedingungen festzulegen, die die Beteiligung eines Mitglieds des gemeinsamen Unternehmens oder seiner konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger erfordern;
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit anderen europäischen Partnerschaften, gegebenenfalls auch durch Zuweisung eines Teils des Haushalts des gemeinsamen Unternehmens für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Streben nach und Maximierung von Synergien und gegebenenfalls Möglichkeiten für weitere Finanzierung durch einschlägige Maßnahmen und Programme auf Unions-, nationaler und regionaler Ebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung und Übernahme innovativer Lösungen, die Ausbildung, die Bildung und die regionale Entwicklung unterstützen, wie etwa Mittel der Kohäsionspolitik oder die nationalen Aufbau- und Resilienzpläne;
Gewährleistung, dass ihre Tätigkeiten zur strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung, zu Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung sowie zu anderen Anforderungen von „Horizont Europa“ beitragen, die in den Artikeln 50 und 52 der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegt sind, wie etwa der Umsetzung des gemeinsamen Rahmens für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen;
Förderung der Einbeziehung von KMU und Start-up-Unternehmen in ihre Tätigkeiten und Gewährleistung ihrer rechtzeitigen Unterrichtung im Einklang mit den Zielen von „Horizont Europa“;
Entwicklung eines zielgerichteten Ansatzes im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des gemeinsamen Unternehmens, der darauf ausgerichtet ist, Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, und zur Ausweitung der Kooperationsnetze zu ergreifen;
Mobilisierung der erforderlichen Mittel des öffentlichen und des privaten Sektors zur Erreichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele;
Überwachung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in dieser Verordnung festgelegten Ziele sowie im Einklang mit den in Artikel 50 und den Anhängen III und V der Verordnung über „Horizont Europa“ enthaltenen Bestimmungen;
Festlegung und Umsetzung ihres Arbeitsprogramms;
Pflege von Kontakten mit einem möglichst breiten Spektrum von Interessenträgern, darunter unter anderem dezentrale Agenturen, Forschungseinrichtungen und Hochschulen, Endnutzer und Behörden, insbesondere mit Blick auf die Festlegung der Prioritäten und Tätigkeiten der einzelnen gemeinsamen Unternehmen sowie zur Gewährleistung von Transparenz, Offenheit und Inklusivität sowie des gesellschaftlichen Nutzens;
Durchführung von Tätigkeiten in den Bereichen Information, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit sowie Verbreitung und Nutzung in sinngemäßer Anwendung des Artikels 51 der Verordnung über „Horizont Europa“, einschließlich durch rechtzeitige Bereitstellung und Zugänglichmachung ausführlicher und schlüssiger Informationen über die Ergebnisse geförderter Forschungs- und Innovationstätigkeiten in einer gemeinsamen elektronischen Horizont-Europa-Datenbank;
Bereitstellung der erforderlichen technischen, wissenschaftlichen und administrativen Unterstützung für die Kommission, damit diese ihre Aufgaben zur Gewährleistung der reibungslosen Arbeitsweise und Entwicklung der spezifischen Bereiche, mit denen das gemeinsame Unternehmen befasst ist, in der Union erfüllen kann;
Beitrag zur Entwicklung einer wirksameren Schnittstelle zwischen Wissenschaft und Politik, zur Förderung offener Wissenschaft durch bessere Nutzung der Ergebnisse und zur Erfüllung politischer Erfordernisse sowie zur Förderung einer schnelleren Nutzung, Verbreitung und Übernahme von Ergebnissen gemäß den Artikeln 14 und 39 der Verordnung über „Horizont Europa“;
Ermittlung und Berichterstattung — im Einklang mit dem gemeinsamen Rahmen für Rückmeldungen zu politischen Maßnahmen sowie mit Strategien und Maßnahmen zur Unterstützung der Ziele des europäischen Grünen Deals — über die einschlägigen Erkenntnisse aus der Verwaltung von Forschungs- und Innovationsprojekten und deren Ergebnisse an die Kommission als Beitrag zur Überwachung, Evaluierung und erforderlichenfalls Korrektur bestehender politischer Maßnahmen oder zur Gestaltung neuer politischer Initiativen und Entscheidungen;
Unterstützung der Kommission bei der Ausarbeitung und Umsetzung solider, wissenschaftlich fundierter technischer Bewertungskriterien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/852 über nachhaltige Investitionen durch Überwachung und Bewertung ihrer Umsetzung innerhalb ihres Wirtschaftssektors, um bei Bedarf Ad-hoc-Rückmeldungen zur Politikgestaltung zu geben;
Prüfung des Grundsatzes der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 bei unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten gemeinsamer Unternehmen und gegebenenfalls Berücksichtigung der Bestimmungen der genannten Verordnung mit Blick auf eine Verbesserung des Zugangs zu nachhaltigen Finanzierungen;
Durchführung aller sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in dieser Verordnung genannten Ziele erforderlich sind.
KAPITEL 2
Mitglieder, beitragende Partner und Beiträge
Artikel 6
Mitglieder
Die Mitglieder der in Artikel 3 genannten gemeinsamen Unternehmen sind die Union, vertreten durch die Kommission, und Folgende, wie in Teil 2 aufgeführt:
Teilnehmerstaaten;
Gründungsmitglieder;
assoziierte Mitglieder.
Artikel 7
Auswahl assoziierter Mitglieder
Artikel 8
Änderungen oder Kündigung der Mitgliedschaft
Artikel 9
Beitragende Partner
Artikel 10
Finanzbeitrag der Union
Artikel 11
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union und von beitragenden Partnern
Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, umfassen die Beiträge von privaten Mitgliedern Finanzbeiträge und Beiträge folgender Art:
Sachbeiträge zu operativen Tätigkeiten;
Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten, die vom Verwaltungsrat gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n genehmigt wurden.
Die Kommission kann in folgenden Fällen den Finanzbeitrag der Union zum gemeinsamen Unternehmen beenden, anteilsmäßig kürzen oder aussetzen oder das Abwicklungsverfahren gemäß Artikel 45 einleiten:
wenn das betreffende gemeinsame Unternehmen die Bedingungen für die Betrauung mit dem Unionsbeitrag nicht erfüllt;
wenn die anderen Mitglieder als die Union, einschließlich der sie konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, ihre in den Absätzen 1, 4 und 5 dieses Artikels genannten Beiträge nicht, nur teilweise oder nicht gemäß den in Absatz 2 genannten Fristen leisten;
infolge eines Ergebnisses der Evaluierungen nach Artikel 171 Absatz 2.
Artikel 12
Verwaltung der Beiträge der Teilnehmerstaaten
Zusätzlich zu den in Artikel 22 der Verordnung über „Horizont Europa“ oder, im Fall des Gemeinsamen Unternehmens für Chips, in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/694 festgelegten Kriterien kann das Arbeitsprogramm als Anhang Zulassungskriterien für nationale Rechtsträger enthalten.
Jeder Teilnehmerstaat betraut das gemeinsame Unternehmen mit der Bewertung der Vorschläge gemäß der Verordnung über „Horizont Europa“ und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2021/694.
Die Auswahl der Vorschläge stützt sich auf die vom Bewertungsausschuss bereitgestellte Rangliste. Das für die Auswahl zuständige Gremium kann in — gemäß dem Arbeitsprogramm hinreichend begründeten — Fällen von dieser Liste abweichen, um die Gesamtkohärenz des Portfolio-Ansatzes zu gewährleisten.
Jeder Teilnehmerstaat hat auf der Grundlage nationaler strategischer Prioritäten ein Vetorecht in allen Fragen, die die Verwendung seiner eigenen nationalen finanziellen Beiträge zum gemeinsamen Unternehmen für Bewerber mit Sitz in diesen Teilnehmerstaaten betreffen.
Jeder Teilnehmerstaat ist bestrebt, seinen Zahlungsplan, seine Berichterstattung und seine Rechnungsprüfungen mit denen des gemeinsamen Unternehmens abzustimmen und seine Regeln für die Förderfähigkeit von Kosten mit denen von „Horizont Europa“ in Einklang zu bringen.
KAPITEL 3
Organisation der gemeinsamen Unternehmen
Artikel 13
Synergien und Effizienzgewinne bei Back-Office-Vorkehrungen
Gemeinsame Unternehmen wenden innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung Back-Office-Vorkehrungen an, indem sie Dienstleistungsvereinbarungen schließen, sofern in Teil 2 nichts anderes festgelegt ist und vorbehaltlich der Notwendigkeit, bei der Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an gemeinsame Unternehmen ein gleichwertiges Niveau für den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Diese Vorkehrungen umfassen vorbehaltlich der Bestätigung der Tragfähigkeit und nach einer Überprüfung der Ressourcen mindestens die folgenden Bereiche:
Personalverwaltung;
rechtliche Unterstützung;
Informations- und Kommunikationstechnologien;
Rechnungsführung (ohne Kassenmittel);
Kommunikation;
Logistik, Veranstaltungen und Sitzungssaalverwaltung;
Unterstützung der Rechnungsprüfungs- und Betrugsbekämpfungsstrategie.
Artikel 14
Gremien der gemeinsamen Unternehmen
Artikel 15
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Artikel 16
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die Annahme von Beschlüssen durch den Verwaltungsrat kann auch nach Maßgabe der in Teil 2 aufgeführten einschlägigen spezifischen Vorschriften erfolgen.
Die Stimmrechte der anderen Mitglieder als der Union unterliegen den spezifischen Vorschriften des Teils 2. Sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, haben alle Vertreter der anderen Mitglieder als der Union jeweils die gleiche Zahl an Stimmen.
Artikel 17
Aufgaben des Verwaltungsrats
Die Kommission bemüht sich bei der Wahrnehmung ihrer Funktion im Verwaltungsrat um die Koordinierung der Tätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens mit den entsprechenden Tätigkeiten im Rahmen der Finanzierungsprogramme der Union sowie um Kohärenz zwischen diesen Tätigkeiten, um auf Synergien und Komplementaritäten hinzuwirken und dabei Doppelarbeit zu vermeiden, wenn unter die kooperative Forschung fallende Prioritäten festgestellt werden.
Der Verwaltungsrat nimmt folgende Aufgaben wahr:
Ergreifen von Maßnahmen zur Verwirklichung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele des gemeinsamen Unternehmens, Bewertung ihrer Wirksamkeit und Wirkung, Gewährleistung der genauen und zeitnahen Überwachung der Fortschritte des Forschungs- und Innovationsprogramms des gemeinsamen Unternehmens und seiner einzelnen Maßnahmen im Zusammenhang mit den Prioritäten der Union und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, einschließlich im Zusammenhang mit der Komplementarität mit regionalen oder nationalen Programmen, und erforderlichenfalls Treffen von Korrekturmaßnahmen, damit das gemeinsame Unternehmen seine Ziele erreicht;
Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen auf Mitgliedschaft nach Artikel 7;
Prüfung und Genehmigung oder Ablehnung von Anträgen potenzieller beitragender Partner nach Artikel 9;
Entscheidung über die Kündigung der Mitgliedschaft im gemeinsamen Unternehmen in Bezug auf jedes Mitglied, das seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung nicht nachkommt oder gemäß Artikel 8 Absätze 2 und 3;
Annahme der Finanzregelung des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 27;
Annahme des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans mit Angabe der Anzahl der Dauer- und Zeitplanstellen nach Funktions- und Besoldungsgruppe sowie der Anzahl der Vertragsbediensteten und abgeordneten nationalen Sachverständigen, ausgedrückt in Vollzeitäquivalenten;
Entscheidung über die Aufteilung der Verwaltungskosten auf die anderen Mitglieder als die Union, wenn diese Mitglieder keine Einigung gemäß Artikel 28 Absatz 2 erzielen, wobei etwaige Unausgewogenheiten, die im Vergleich zu ihrer Beteiligung im Hinblick auf ihre Verwaltungsausgaben bestehen, zu berücksichtigen sind;
im Einklang mit Absatz 4 des vorliegenden Artikels in Bezug auf die Bediensteten des gemeinsamen Unternehmens die Ausübung der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten der Europäischen Union, festgelegt durch die Verordnung (EG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68, (im Folgenden „Beamtenstatut“) und der zum Abschluss von Dienstverträgen mit sonstigen Bediensteten ermächtigten Behörde durch die BBSB übertragen wurden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit sowie Vorgabe von Leitlinien für den Exekutivdirektor und Überwachung seiner Tätigkeit;
Annahme der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda bei Beginn des gemeinsamen Unternehmens und gegebenenfalls Aktualisierung derselben während der gesamten Laufzeit von „Horizont Europa“. In der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda werden die angestrebten Auswirkungen der Partnerschaft, das vorgesehene Tätigkeitenportfolio, die messbaren erwarteten Ergebnisse sowie Ressourcen, Ergebnisse und Etappenziele innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens festgelegt. Ferner werden die anderen europäischen Partnerschaften, mit denen das gemeinsame Unternehmen eine förmliche und regelmäßige Zusammenarbeit einrichtet, sowie die Möglichkeiten für Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien — auf Grundlage der den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten übermittelten Informationen — sowie Synergien mit anderen Programmen und der Politik der Union ermittelt;
Annahme des Arbeitsprogramms und der zugehörigen Ausgabenschätzungen gemäß dem Vorschlag des Exekutivdirektors, nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten, zur Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda einschließlich der administrativen Tätigkeiten, des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, möglicher Vorgaben für den Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen im Einklang mit Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung über „Horizont Europa“ und seiner Arbeitsprogramme, der Forschungsbereiche, die Gegenstand gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und einer Zusammenarbeit mit anderen Partnerschaften und Synergien mit anderen Unionsprogrammen sind, des Finanzierungssatzes sowie der entsprechenden Regeln für Einreichung, Evaluierung, Auswahl, Gewährung und Überprüfung, wobei besonderes Augenmerk auf Rückmeldungen zu den politischen Anforderungen zu richten ist;
gegebenenfalls Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Maßnahmen des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ und im Einklang mit dem im Einzelfall zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten in der Gruppe der Vertreter der Staaten vereinbarten Standpunkt, sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist;
Annahme von Maßnahmen, um Neueinsteiger, insbesondere KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, für die Tätigkeiten und Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens zu gewinnen, gegebenenfalls auch indem sie dazu angeregt werden, private Mitglieder oder konstituierende Rechtsträger der privaten Mitglieder zu werden;
Genehmigung des jährlichen Plans für zusätzliche Tätigkeiten, der in einem Anhang zum Hauptteil des Arbeitsprogramms enthalten ist, und zwar auf der Grundlage eines Vorschlags der anderen Mitglieder als der Union und nach Anhörung des wissenschaftlichen Beratungsgremiums oder eines entsprechenden Gremiums gemäß Teil 2 und nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten;
strategische Ausrichtung in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
Bewertung und Billigung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts, einschließlich der entsprechenden Ausgaben und der Haushaltsmittel für gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen europäischen Partnerschaften;
Abgabe einer Stellungnahme zu den endgültigen Rechnungen des gemeinsamen Unternehmens;
gegebenenfalls Treffen geeigneter Vorkehrungen für die Einrichtung einer internen Auditstelle des gemeinsamen Unternehmens;
Billigung der Organisationsstruktur des Programmbüros auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
Billigung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
sofern in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, Genehmigung der Liste der für eine Finanzierung ausgewählten Maßnahmen;
Annahme von Durchführungsbestimmungen zum Beamtenstatut und zu den BBSB nach Artikel 110 Absatz 2 des Beamtenstatuts;
Annahme einer Regelung für die Abordnung nationaler Sachverständiger zu den gemeinsamen Unternehmen sowie für den Einsatz von Praktikanten;
gegebenenfalls Einrichtung von Beratungs- oder Arbeitsgruppen, auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinsamen Unternehmen, zusätzlich zu den in Artikel 14 genannten Gremien des gemeinsamen Unternehmens für einen festgelegten Zeitraum und zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks;
gegebenenfalls Vorlage der Anträge auf Änderung dieser Verordnung bei der Kommission;
Ersuchen um wissenschaftliche Beratung oder Analyse zu spezifischen Fragen durch das wissenschaftliche Beratungsgremium des gemeinsamen Unternehmens bzw. dessen Mitglieder, auch in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren;
bis Ende 2023 Verabschiedung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens durch „Horizont Europa“ auf Empfehlung des Exekutivdirektors;
Gewährleistung der Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem bestimmten Gremium eines gemeinsamen Unternehmens übertragen werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, dass der Verwaltungsrat eine solche Aufgabe einem anderen Gremium des betreffenden gemeinsamen Unternehmens überträgt.
Artikel 18
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors und Verlängerung seiner Amtszeit
Für den Abschluss des Vertrags mit dem Exekutivdirektor wird das gemeinsame Unternehmen durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.
Artikel 19
Aufgaben des Exekutivdirektors
Der Exekutivdirektor erfüllt folgende Aufgaben für das gemeinsame Unternehmen:
Gewährleistung einer nachhaltigen und effizienten Verwaltung des gemeinsamen Unternehmens und einer effizienten Durchführung des Arbeitsprogramms;
Ausarbeitung des Entwurfs des jährlichen Haushaltsplans und des Stellenplans sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;
Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und der entsprechenden Ausgabenschätzungen für das gemeinsame Unternehmen sowie — nach Berücksichtigung der Stellungnahme der Gruppe der Vertreter der Staaten bzw. des Rates der öffentlichen Körperschaften — deren Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme, um die strategische Forschungs- und Innovationsagenda umzusetzen;
Übermittlung des Jahresabschlusses des gemeinsamen Unternehmens an den Verwaltungsrat zur Stellungnahme;
Erstellung des konsolidierten jährlichen Tätigkeitsberichts sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Bewertung und Billigung, einschließlich Informationen über die entsprechenden Ausgaben und Beiträge anderer Mitglieder als der Union gemäß Artikel 11 Absatz 1;
Überwachung der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Beiträge, regelmäßige Berichterstattung an den Verwaltungsrat über die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele und gegebenenfalls Vorschlag von Abhilfe- oder Korrekturmaßnahmen;
Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen;
Einrichtung einer förmlichen und regelmäßigen Zusammenarbeit mit den in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda festgelegten europäischen Partnerschaften im Einklang mit der strategischen Ausrichtung des Verwaltungsrats;
auf Einladung des Vorsitzes regelmäßige Unterrichtung der einschlägigen Formation des Programmausschusses von „Horizont Europa“, und zwar zusätzlich zu der Unterrichtung des Programmausschusses durch die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Anhang III des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ und insbesondere vor der Annahme des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens in Bezug auf die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“;
Übermittlung der Liste der vom gemeinsamen Unternehmen für eine Finanzierung auszuwählenden Maßnahmen an den Verwaltungsrat bzw. den Rat der öffentlichen Körperschaften zur Billigung;
Bewertung der Anträge für assoziierte Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens nach einem offenen Aufruf zur Interessenbekundung und einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für assoziierte Mitglieder im Verwaltungsrat;
regelmäßige Unterrichtung der anderen Gremien des gemeinsamen Unternehmens zu allen Fragen, die für ihre Rolle von Belang sind;
Unterzeichnung der einzelnen Finanzhilfevereinbarungen und Beschlüsse in seinem Aufgabenbereich im Namen des gemeinsamen Unternehmens;
Unterzeichnung von Verträgen zur Auftragsvergabe im Namen des gemeinsamen Unternehmens;
Sicherstellung — unter der Aufsicht des Verwaltungsrats und gegebenenfalls in Abstimmung mit Beratungsgremien — der Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die einschlägigen Wirkungsindikatoren und die spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens im Sinne von Teil 2 und gemäß Artikel 171;
Umsetzung der Kommunikationspolitik des gemeinsamen Unternehmens;
Organisation, Leitung und Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit und des Personals des gemeinsamen Unternehmens im Rahmen der Befugnisübertragung durch den Verwaltungsrat;
Einrichtung eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems und Sicherstellung seines ordnungsgemäßen Funktionierens sowie Meldung wesentlicher diesbezüglicher Änderungen an den Verwaltungsrat;
Schutz der finanziellen Interessen der Union und der anderen Mitglieder durch vorbeugende Maßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen durch wirksame Kontrollen sowie, falls Unregelmäßigkeiten festgestellt werden, durch Einziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge und gegebenenfalls durch Verhängung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender verwaltungsrechtlicher und finanzieller Sanktionen;
Gewährleistung der Durchführung von Risikobewertungen und Risikomanagement für das gemeinsame Unternehmen;
Ergreifen jeglicher sonstiger Maßnahmen, die für die Beurteilung der Fortschritte des gemeinsamen Unternehmens bei der Erreichung seiner Ziele erforderlich sind;
Ausarbeitung eines Plans für die stufenweise Einstellung der Finanzierung des gemeinsamen Unternehmens aus Mitteln des Programms „Horizont Europa“ sowie Übermittlung an den Verwaltungsrat zur Annahme;
Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat anvertraut oder übertragen werden oder die in dieser Verordnung gegebenenfalls vorgesehen sind;
Befugnis, vorbehaltlich der gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu erlassenden Vorschriften, seine Befugnisse auf andere Bedienstete zu übertragen.
Der Exekutivdirektor richtet ein Programmbüro ein, das unter seiner Verantwortung alle aus dieser Verordnung erwachsenden Unterstützungstätigkeiten des gemeinsamen Unternehmens durchführt. Das Programmbüro setzt sich aus Personal des gemeinsamen Unternehmens zusammen und hat insbesondere folgende Aufgaben:
Unterstützung bei der Einrichtung und Verwaltung eines geeigneten Rechnungsführungssystems, das mit der Finanzregelung für das gemeinsame Unternehmen im Einklang steht;
Verwaltung der Durchführung des Arbeitsprogramms des gemeinsamen Unternehmens im gesamten Umsetzungszyklus;
Übermittlung aller einschlägigen und zeitnahen Informationen an die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens und an seine Gremien sowie Bereitstellung jeglicher Unterstützung, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen;
Wahrnehmung von Sekretariatsaufgaben für die Gremien des gemeinsamen Unternehmens und Unterstützung etwaiger vom Verwaltungsrat eingerichteter Beratergruppen.
Artikel 20
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
Die Gruppe der Vertreter der Staaten wird konsultiert und sie überprüft insbesondere Informationen und nimmt Stellung zu folgenden Themen:
Programmfortschritte des gemeinsamen Unternehmens und Verwirklichung von dessen Zielvorgaben und erwarteten Wirkungen im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich Informationen über Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und eingereichte Vorschläge sowie Verfahren zur Evaluierung von Vorschlägen;
Aktualisierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder Gleichwertigem im Einklang mit der strategischen Planung von „Horizont Europa“ und mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union und der Mitgliedstaaten;
Verbindungen zu „Horizont Europa“ und anderen Initiativen auf Unionsebene, nationaler und gegebenenfalls regionaler Ebene, einschließlich kohäsionspolitischer Fonds im Einklang mit Strategien für intelligente Spezialisierung;
Entwürfe der Arbeitsprogramme, einschließlich Inhalte von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, insbesondere zu im Arbeitsprogrammentwurf enthaltenen Forschungsthemen, die weniger ausgereifte Technologien betreffen, und zur Anwendung der Auswahlkriterien;
Einbeziehung von KMU, Start-up-Unternehmen, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, sowie Maßnahmen zur Förderung der Teilnahme von Neueinsteigern;
Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse entlang der Wertschöpfungskette;
jährlicher Tätigkeitsbericht.
Die Gruppe der Vertreter der Staaten erstattet dem Verwaltungsrat gegebenenfalls regelmäßig Bericht und fungiert in folgenden Fragen als Schnittstelle mit dem gemeinsamen Unternehmen:
Stand der einschlägigen nationalen oder regionalen Forschungs- und Innovationsprogramme und Ermittlung potenzieller Bereiche für die Zusammenarbeit, einschließlich konkreter bereits ergriffener oder geplanter Maßnahmen für die Einführung und Übernahme einschlägiger Technologien und innovativer Lösungen;
spezifische Maßnahmen, die auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikationsmaßnahmen ergriffen werden;
spezifische Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene im Hinblick auf Einführungstätigkeiten im Zusammenhang mit dem betreffenden gemeinsamen Unternehmen;
nationale oder regionale Strategien und Initiativen zur Gewährleistung von Komplementaritäten mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und den Jahresarbeitsprogrammen des gemeinsamen Unternehmens.
Artikel 21
Wissenschaftliche Beratung
Sofern im in Teil 2 nichts anderes bestimmt ist, holen die gemeinsamen Unternehmen auf folgendem Wege unabhängige wissenschaftliche Beratung ein:
über ein wissenschaftliches Beratungsgremium, das vom gemeinsamen Unternehmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Teils 2 eingesetzt wird, und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels, oder
über Ad-hoc-Anfragen um unabhängiges Fachwissen des Verwaltungsrats an das gemeinsame Unternehmen zu spezifischen Fragen.
Das wissenschaftliche Beratungsgremium nimmt folgende Aufgaben wahr:
Beratung zu den wissenschaftlichen Prioritäten, die in den Arbeitsprogrammen im Einklang mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und der strategischen Planung von „Horizont Europa“ behandelt werden sollen, auch zum Umfang der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Stellungnahme zu den im jährlichen Tätigkeitsbericht darzulegenden wissenschaftlichen Ergebnissen;
erforderlichenfalls Vorschläge an den Verwaltungsrat für Korrekturmaßnahmen oder Neuausrichtungen mit Blick auf die Fortschritte bei der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda sowie bei Einzelmaßnahmen;
unabhängige Beratung und wissenschaftliche Analysen zu spezifischen Fragen, die vom Verwaltungsrat angefordert werden, insbesondere in Bezug auf Entwicklungen in benachbarten Sektoren oder als Unterstützung im Zusammenhang mit der Bewertung von Anträgen potenzieller assoziierter Mitglieder und beitragender Partner;
– sofern in Teil 2 festgelegt — Bewertung der Ergebnisse von Technologie- und Innovationsmaßnahmen, die vom gemeinsamen Unternehmen finanziert werden, und Berichterstattung an den Verwaltungsrat;
– sofern in Teil 2 festgelegt — Teilnahme an Ausschüssen zur Sektorintegration, die eigens zwischen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“ eingerichtet wurden, um Synergien zu ermöglichen;
Ausführung sonstiger Aufgaben gemäß Teil 2.
Artikel 22
Die Gruppe der Interessenträger
KAPITEL 4
Finanzielle und operative Bestimmungen
Artikel 23
Kohärente Anwendung der Teilnahmebeschränkung
Die gemeinsamen Unternehmen sorgen dafür, dass Kohärenz zwischen Maßnahmen, die im Rahmen des gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“ verabschiedeten Arbeitsprogramms finanziert werden, und Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ sowie der für die Anwendung von Artikel 22 Absatz 5 im Zusammenhang mit vergleichbaren Themen im Arbeitsprogramm des betreffenden gemeinsamen Unternehmens relevanten Rechtsvorschriften und Leitlinien der Union herrscht.
Artikel 24
Vorschriften für die von den gemeinsamen Unternehmen finanzierten Tätigkeiten
Artikel 25
Operative Planung und Finanzplanung
Artikel 26
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung
In den konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht sind unter anderem Informationen über folgende Aspekte aufzunehmen:
Forschung, Innovation und sonstige durchgeführte Maßnahmen mit den entsprechenden Ausgaben;
die eingereichten Vorschläge mit einer Aufschlüsselung nach dem Land, in dem der Rechtsträger seinen Sitz hat, und nach der Art der Teilnehmer, insbesondere KMU und Neueinsteiger;
die für eine Finanzierung ausgewählten indirekten Maßnahmen mit einer Aufschlüsselung nach Art der Teilnehmer, einschließlich KMU, und nach Land und unter Angabe des vom gemeinsamen Unternehmen für die einzelnen Teilnehmer und Maßnahmen zur Verfügung gestellten Beitrags;
die Offenheit der gemeinsamen Unternehmen, einschließlich Überwachung kooperativer Verbindungen;
die zusätzlichen Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union, mit einer Aufschlüsselung nach Land, in dem die privaten Mitglieder, ihre konstituierenden Rechtsträger oder deren jeweilige verbundenen Rechtsträger ihren Sitz haben;
die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich gemeinsamer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, und Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien.
Artikel 27
Finanzregelung
Artikel 28
Finanzierungsquellen
Die Betriebskosten eines gemeinsamen Unternehmens werden gedeckt durch
einen Finanzbeitrag der Union;
Finanzbeiträge der privaten Mitglieder oder ihrer konstituierenden oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger, der beitragenden Partner oder einer internationalen Organisation, die Mitglied eines gemeinsamen Unternehmens ist;
gegebenenfalls Finanzbeiträge der Teilnehmerstaaten;
Sachbeiträge im Sinne von Artikel 2 Nummer 8.
Im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 setzen sich die in den Haushalt eines gemeinsamen Unternehmens einfließenden Mittel aus folgenden Beiträgen zusammen:
Finanzbeiträge der Mitglieder an das gemeinsame Unternehmen zur Deckung der Verwaltungskosten, die jährlich zu gleichen Teilen zwischen der Union und den anderen Mitgliedern als der Union aufgeteilt werden, sofern in Teil 2 nicht aufgrund der besonderen Zusammensetzung eines gemeinsamen Unternehmens etwas anderes bestimmt ist;
Finanzbeiträge der Mitglieder oder der beitragenden Partner zum gemeinsamen Unternehmen zur Deckung der Betriebskosten;
Einnahmen, die das gemeinsame Unternehmen selbst erwirtschaftet;
sämtliche sonstigen finanziellen Beiträge, Mittel und Einnahmen.
Zinserträge aus den Beiträgen gemäß dem vorliegenden Absatz gelten als Einnahmen.
Artikel 29
Finanzielle Verpflichtungen
Artikel 30
Schutz der finanziellen Interessen der Mitglieder
Artikel 31
Ex-post-Prüfungen
Rechnungsprüfungen für Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden im Einklang mit Artikel 53 der Verordnung über „Horizont Europa“ als Teil der indirekten Maßnahmen von „Horizont Europa“ durchgeführt, insbesondere im Einklang mit der in Artikel 53 Absatz 2 der genannten Verordnung genannten Rechnungsprüfungsstrategie.
Artikel 32
Interne Prüfung
Artikel 33
Vertraulichkeit
Unbeschadet der Artikel 34 und 36 gewährleistet jedes gemeinsame Unternehmen den Schutz vertraulicher Informationen, deren Offenlegung außerhalb der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union den Interessen seiner Mitglieder oder der an den Tätigkeiten des jeweiligen gemeinsamen Unternehmens Beteiligten schaden könnte. Zu diesen vertraulichen Informationen gehören unter anderem personenbezogene, geschäftliche und nicht als Verschlusssache eingestufte sensible Informationen und Verschlusssachen.
Artikel 34
Transparenz
Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) gilt für Dokumente im Besitz eines gemeinsamen Unternehmens.
Artikel 35
Verarbeitung personenbezogener Daten
Erfordert die Durchführung dieser Verordnung die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erfolgt diese Verarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 10 ).
Artikel 36
Zugang zu Ergebnissen und Informationen über Vorschläge
KAPITEL 5
Personal und Haftung
Artikel 37
Personal
Artikel 38
Abgeordnete nationale Sachverständige und Praktikanten
Artikel 39
Vorrechte und Befreiungen
Das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die gemeinsamen Unternehmen und ihr Personal Anwendung.
Artikel 40
Haftung der gemeinsamen Unternehmen
Artikel 41
Haftung der Mitglieder und Versicherung
Artikel 42
Interessenkonflikte
KAPITEL 6
Streitbeilegung
Artikel 43
Zuständigkeit des Gerichtshofs und anwendbares Recht
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist zuständig
aufgrund von Schiedsklauseln, die in Vereinbarungen und Verträgen, die ein gemeinsames Unternehmen geschlossen hat, oder in seinen Beschlüssen enthalten sind;
für Schadenersatzstreitigkeiten aufgrund eines durch das Personal des gemeinsamen Unternehmens in Ausübung seiner Tätigkeit verursachten Schadens;
für alle Streitsachen zwischen dem gemeinsamen Unternehmen und seinem Personal innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen des Beamtenstatuts und der BBSB.
Artikel 44
Beschwerden beim Europäischen Bürgerbeauftragten
Gegen Beschlüsse, die ein gemeinsames Unternehmen zur Durchführung dieser Verordnung fasst, kann gemäß Artikel 228 AEUV Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingelegt werden.
KAPITEL 7
Abwicklung
Artikel 45
Abwicklung
TEIL 2
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE GEMEINSAME UNTERNEHMEN
TITEL I
CIRCULAR BIO-BASED EUROPE JOINT UNDERTAKING — GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR EIN KREISLAUFORIENTIERTES BIOBASIERTES EUROPA
Artikel 46
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa die folgenden allgemeinen Ziele:
Beschleunigung des Innovationsprozesses und der Entwicklung innovativer biobasierter Lösungen;
Beschleunigung der Markteinführung der bestehenden ausgereiften und innovativen biobasierten Lösungen;
Gewährleistung einer hohen Umweltleistung biobasierter Industriesysteme.
Das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
Intensivierung der interdisziplinären Forschungs- und Innovationstätigkeiten, um die Vorteile des Fortschritts in den Biowissenschaften und in anderen wissenschaftlichen Disziplinen für die Entwicklung und Demonstration nachhaltiger biobasierter Lösungen zu nutzen;
Ausbau und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Interessenträger in der gesamten Union, auch in Regionen mit unterentwickelten Kapazitäten, um das Potenzial der lokalen Bioökonomie auszuschöpfen;
Ausbau der Forschungs- und Innovationskapazitäten zur Bewältigung von Umweltproblemen und Entwicklung nachhaltigerer biobasierter Innovationen, indem gewährleistet wird, dass Nachhaltigkeitsfragen und Umweltleistung entlang der gesamten Innovationskette und bei künftigen innovativen Lösungen eingebunden werden;
verstärkte Einbindung biobasierter Forschung und Innovation in die biobasierte Wirtschaft der Union und stärkere Einbeziehung von FuI-Akteuren, einschließlich Lieferanten von Ausgangsstoffen, in die biobasierten Wertschöpfungsketten;
Verringerung des Investitionsrisikos im Bereich Forschung und Innovation für biobasierte Unternehmen und Projekte;
Sicherstellung der Berücksichtigung von Kreislauf- und Umweltaspekten, auch der Beiträge zum Ziel der Klimaneutralität und zum Null-Schadstoff-Ziel, bei der Entwicklung und Durchführung biobasierter Forschungs- und Innovationsprojekte sowie Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber diesen Aspekten.
Artikel 47
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa außerdem die folgenden Aufgaben:
Sicherstellung, dass seine Ziele durch die Programmplanung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten der öffentlichen und privaten Partner erreicht werden;
Mobilisierung öffentlicher und privater Mittel für seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten;
Förderung breit angelegter multidisziplinärer Forschungs- und Innovationsprojekte, die industrielle biobasierte Innovation vorantreiben, um seine Ziele zu erreichen;
Vertiefung seiner Forschungs- und Innovationstätigkeiten entlang der gesamten Innovationskette von niedrigen bis hin zu hohen Technologie-Reifegraden;
Mobilisierung und Einbeziehung von Akteuren aus Forschung und Innovation, einschließlich Lieferanten von Ausgangsstoffen, aus ländlichen und Küstenregionen, städtischen Gebieten und Regionen mit ungenutztem Potenzial für die Entwicklung der biobasierten Wertschöpfungskette, um bei Projektmaßnahmen zusammenzuarbeiten;
Sicherstellung, dass seine Forschungs- und Innovationstätigkeiten auf Fragen von öffentlichem Interesse ausgerichtet sind, insbesondere auf die Umwelt- und Klimaleistung der biobasierten Industrie, sowohl im Hinblick auf das Verständnis der einschlägigen Probleme als auch auf die Entwicklung entsprechender Lösungen;
Förderung der Kommunikation und der Zusammenarbeit zwischen Akteuren der Forschung und Innovation und Interessenträgern aus der Industrie im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa, um das Bewusstsein für sich rasch entwickelnde Kenntnisse und Technologien zu schärfen, die disziplin- und sektorübergreifende Zusammenarbeit zu vereinfachen und die Markteinführung innovativer biobasierter Lösungen zu erleichtern;
Mobilisierung nationaler und regionaler Behörden, die in der Lage sind, günstigere Bedingungen für die Markteinführung biobasierter Innovationen zu schaffen;
Unterstützung der Überlegungen zur Entwicklung von Normen, um die Markteinführung biobasierter Innovationen zu erleichtern;
Festlegung wissenschaftlich solider Nachhaltigkeitskriterien und Leistungsrichtwerte, die bei allen seinen Forschungs- und Innovationstätigkeiten angewendet und überwacht und über die Initiative hinaus in der biobasierten Industrie gefördert werden;
Bekanntmachung und Förderung innovativer biobasierter Lösungen gegenüber politischen Entscheidungsträgern, der Industrie, Nichtregierungsorganisationen, der Zivilgesellschaft und Verbrauchern im Allgemeinen.
Artikel 48
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sind
die Union, vertreten durch die Kommission;
das „Bio-based Industries Consortium“ (Konsortium für biobasierte Industriezweige), eine nach belgischem Recht registrierte Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, nachdem es seinen Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für seinen Beitritt enthält;
die gemäß Artikel 7 ausgewählten assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.
Artikel 49
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa beträgt bis zu 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 23 500 000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 50
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 23 500 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
Artikel 51
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Unbeschadet der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsrats in Bezug auf den Plan für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe n und im Anwendungsbereich von Artikel 2 Nummern 9 und 10 legt das Bio-based Industries Consortium oder legen die es konstituierenden oder mit ihm verbundenen Rechtsträger jedes Jahr einen Vorschlag für die zusätzlichen Tätigkeiten vor. Bei den zusätzlichen Tätigkeiten handelt es sich um Tätigkeiten, die mit den Projekten und Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa in unmittelbarem Zusammenhang stehen, darunter insbesondere Folgende:
Investitionen in neue Anlagen, die eine neue Wertschöpfungskette demonstrieren, einschließlich Investitionen in langlebige Ausrüstungen, Werkzeuge und begleitende Infrastruktur, insbesondere im Zusammenhang mit dem regionalen Einsatz und der Überprüfung ihrer Nachhaltigkeit;
Investitionen in eine neue innovative und nachhaltige Produktionsanlage oder ein Vorzeigeprojekt;
Investitionen in neue Forschung und Innovation und in gerechtfertigte Infrastruktur, einschließlich Anlagen, Werkzeugen, langlebigen Ausrüstungen oder Pilotanlagen (Forschungszentren);
Normungstätigkeiten;
Kommunikations-, Verbreitungs- und Sensibilisierungstätigkeiten.
Die unmittelbar mit den Projekten in Zusammenhang stehenden Investitionen sind insbesondere Folgende:
nicht förderfähige Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa während der Laufzeit dieses Projekts erforderlich sind;
parallel zu einem Projekt des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa getätigte Investitionen, die die Projektergebnisse ergänzen und den Technologie-Reifegrad insgesamt erhöhen;
Investitionen, die für die Umsetzung eines Projekts des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa nach Abschluss des Projekts bis zur Abwicklung des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa erforderlich sind. In begründeten Fällen können Investitionen im Zusammenhang mit der Anwendung von Projektergebnissen der Vorgängerinitiative (GUBBI) berücksichtigt werden.
Artikel 52
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für ein kreislauforientiertes biobasiertes Europa sind:
der Verwaltungsrat;
der Exekutivdirektor;
die Gruppe der Vertreter der Staaten;
der Wissenschaftliche Beirat;
die Einsatzgruppen.
Artikel 53
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
fünf Vertretern der Kommission im Namen der Union und
fünf Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, von denen zumindest einer ein Vertreter von KMU sein sollte.
Artikel 54
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Artikel 55
Der Wissenschaftliche Beirat
Artikel 56
Die Einsatzgruppen
TITEL II
CLEAN AVIATION JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR SAUBERE LUFTFAHRT
Artikel 57
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die folgenden allgemeinen Ziele:
Beitrag zur Verringerung des ökologischen Fußabdrucks der Luftfahrt, indem die Entwicklung klimaneutraler Luftfahrttechnologien im Hinblick auf eine möglichst rasche Einführung beschleunigt wird, womit ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele des europäischen Grünen Deals geleistet wird, insbesondere in Bezug auf das unionsweite Ziel, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken, und auf den Weg hin zur Klimaneutralität bis spätestens 2050;
Sicherstellung, dass luftfahrtbezogene Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere auf bahnbrechende Technologien ausgerichtete Initiativen, zur globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union bezüglich Nachhaltigkeit im Bereich der Luftfahrtindustrie beitragen, dass klimaneutrale Luftfahrttechnologien den einschlägigen Anforderungen an die Flug- und Luftsicherheit entsprechen und dass die Luftfahrt weiterhin ein sicheres, zuverlässiges, kostenwirksames und effizientes Passagier- und Frachtbeförderungsmittel bleibt;
Förderung der Forschungs- und Innovationskapazitäten in der europäischen Luftfahrt.
Das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
Integration und Demonstration bahnbrechender technologischer Innovationen in der Luftfahrt, mit denen die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem neuesten Stand der Technik von 2020 um mindestens 30 % gesenkt werden können, wobei gleichzeitig der Weg hin zur Klimaneutralität bis 2050 geebnet wird;
Sicherstellung, dass die Einführung bahnbrechender neuer Produkte und Dienstleistungen bis 2035 durch die technologische und potenzielle industrielle Reife von Innovationen dahingehend getragen werden kann, dass 75 % der Betriebsflotte bis 2050 ersetzt und ein innovatives, zuverlässiges, sicheres und kostenwirksames europäisches Luftverkehrssystem entwickelt wird, mit dem das Ziel der Klimaneutralität bis spätestens 2050 erreicht werden kann;
Ausweitung und Förderung der Integration der Forschungs- und Innovationswertschöpfungsketten für eine klimaneutrale Luftfahrt, einschließlich Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Industrie und KMU, auch durch Nutzung der Vorteile von Synergien mit anderen damit verbundenen nationalen und europäischen Programmen und durch Unterstützung der Übernahme branchenspezifischer Fähigkeiten entlang der Wertschöpfungskette.
Artikel 58
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:
Veröffentlichung sämtlicher Informationen, die für die Ausarbeitung und die Einreichung von Vorschlägen im Rahmen offener Ausschreibungen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt erforderlich sind, auf seiner Website und den einschlägigen Websites der Kommission;
Überwachung und Bewertung des technologischen Fortschritts im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 57;
Erleichterung des uneingeschränkten Zugangs zu Daten und Informationen zur unabhängigen Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt unter der Aufsicht der Kommission;
Unterstützung der Kommission auf deren Ersuchen bei der Festlegung und Ausarbeitung von Vorschriften und Normen zur Förderung der Markteinführung von Lösungen für eine saubere Luftfahrt, insbesondere durch die Durchführung von Studien und Simulationen und die Bereitstellung technischer Beratung, wobei zu berücksichtigen ist, dass Hindernisse für die Markteinführung abgebaut werden müssen.
Artikel 59
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sind
die Union, vertreten durch die Kommission;
die in Anhang I aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
die gemäß Artikel 7 auszuwählenden assoziierten Mitglieder vorbehaltlich eines Beschlusses des Verwaltungsrats.
Artikel 60
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt beträgt bis zu 1 700 000 000 EUR, einschließlich bis zu 39 223 000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 61
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 2 400 000 000 EUR, einschließlich bis zu 39 223 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
Artikel 62
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten Folgende sein:
Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden;
Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt stehen;
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt oder dessen Vorgängerinitiative finanziert werden;
Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Projekten, die einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen und im Rahmen nationaler oder regionaler Programme innerhalb der Union kofinanziert werden;
private Forschungs- und Innovationsprojekte, die Projekte im Rahmen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ergänzen sowie Tätigkeiten, die zur Übernahme branchenspezifischer Fähigkeiten entlang der Wertschöpfungskette beitragen;
Tätigkeiten, die zum Einsatz oder zur Übernahme der Projektergebnisse des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder seiner Vorgängerinitiativen oder zu beidem führen, und die keine Unionsmittel erhalten haben;
europäische Normungs- und Zertifizierungstätigkeiten im Zusammenhang mit Lösungen für saubere Luftfahrt im Rahmen der Projekte des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt oder dessen Vorgängerinitiativen.
Artikel 63
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt sind:
der Verwaltungsrat;
der Exekutivdirektor;
die Gruppe der Vertreter der Staaten;
der Fachausschuss;
das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt.
Artikel 64
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,
15 Vertretern der anderen Mitglieder als der Union, die von und aus den Gründungsmitgliedern und assoziierten Mitgliedern ausgewählt werden, um eine ausgewogene Vertretung der Luftfahrtwertschöpfungskette, darunter Flugzeugintegratoren, Triebwerkshersteller und Hersteller von Luftfahrzeugausrüstung, zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat legt in seiner Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der ausgewogenen Vertretung von Frauen und Männern ein Rotationsverfahren für die Zuweisung der Sitze der anderen Mitglieder als der Union fest. Zu den ausgewählten Vertretern gehören mindestens ein Vertreter europäischer KMU, mindestens zwei Vertreter der Forschungseinrichtungen und mindestens ein Vertreter der Hochschulen.
Artikel 65
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Artikel 66
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:
Überwachung der Relevanz der Strategien für zusätzliche Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union für die saubere Luftfahrt;
Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen, die zur Verwirklichung der Ziele des Europäischen Grünen Deals beitragen, und Gewährleistung des Erreichens der spezifischen Ziele des gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 57;
Anstreben von Synergien zwischen Forschungs- und Demonstrationstätigkeiten auf regionaler, nationaler oder Unionsebene, die mit der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt in Zusammenhang stehen;
Beaufsichtigung der Überwachung und Bewertung der Fortschritte des Programms im Hinblick auf die Wirkungsindikatoren und die spezifischen Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt gemäß Artikel 57 Absatz 2;
Sicherstellung der kontinuierlichen Lenkung und Verwaltung des Übergangs der technischen Prioritäten des Programms „Clean Sky 2“ und der Forschungs- und Innovationstätigkeiten bis zu deren Abschluss im Einklang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, und gegebenenfalls Gewährleistung der Übertragung der Ergebnisse auf das Programm für saubere Luftfahrt.
Der Verwaltungsrat bewertet und entscheidet im Zusammenhang mit der Umsetzung des Programms und der Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt, unter anderem über
die strategische Mehrjahresplanung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für saubere Luftfahrt und ihre Ausrichtung auf die Ziele von „Horizont Europa“ und die damit verbundenen Arbeitsprogramme sowie die technischen Prioritäten und Forschungsmaßnahmen;
die Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit dem allgemeinen Arbeitsprogramm von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen in Einklang zu bringen;
die Empfehlungen von Beratungsgremien und bestimmte Maßnahmen gemäß Artikel 58 zur Steigerung der Marktdurchdringung und zur Förderung der Auswirkungen sauberer Lösungen für die Luftfahrt im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal und damit zusammenhängenden politischen Maßnahmen zu seiner Optimierung.
Artikel 67
Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors
Zusätzlich zu den in Artikel 19 festgelegten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt die folgenden Aufgaben:
Ergreifen geeigneter Maßnahmen für die Verwaltung der Interaktionen zwischen Projekten, die von dem gemeinsamen Unternehmen unterstützt werden und zur Vermeidung unnötiger Überschneidungen zwischen ihnen sowie zur Förderung von Synergien über das gesamte Programm hinweg;
Sicherstellung der Einhaltung der Fristen für die Übermittlung der erforderlichen Informationen an die verschiedenen Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt;
Förderung der Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt und den einschlägigen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“ durch die Kommission im Einklang mit den Empfehlungen der Beratungsgremien, um Überschneidungen zu vermeiden und Synergien zu fördern;
Sicherstellung, dass das gemeinsame Unternehmen den uneingeschränkten Zugang zu Daten und Informationen für die unabhängige Überwachung der Auswirkungen von Forschung und Innovation in der Luftfahrt, die unter der direkten Aufsicht der Kommission durchgeführt werden, erleichtert und alle geeigneten Maßnahmen ergreift, die erforderlich sind, um die Unabhängigkeit dieses Verfahrens von dem Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt selbst zu gewährleisten, etwa mit Blick auf die Vergabe öffentlicher Aufträge, unabhängige Evaluierungen, Überprüfungen oder Ad-hoc-Analysen. Der Überwachungs- und Bewertungsbericht für das Programm wird dem Verwaltungsrat einmal jährlich vorgelegt;
Unterstützung des Verwaltungsrats bei Anpassungen des technischen Inhalts und der Mittelzuweisungen des Arbeitsprogramms während der Umsetzung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, um möglichst große Fortschritte im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt zu erzielen.
Artikel 68
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
Über Artikel 20 hinaus hat die Gruppe der Vertreter der Staaten außerdem die folgenden zusätzlichen Aufgaben:
Vorlage von Vorschlägen für Maßnahmen zur Verbesserung der Komplementarität mit den Forschungs- und Innovationsmaßnahmen im Bereich saubere Luftfahrt und nationalen Forschungsprogrammen, die zu den Zielen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda beitragen, sowie zu internationalen und anderen nationalen Initiativen und Projekten;
Förderung spezifischer Maßnahmen auf nationaler oder regionaler Ebene, die darauf abzielen, KMU stärker in Forschung und Innovation im Bereich saubere Luftfahrt einzubeziehen, unter anderem durch Veranstaltungen zur Verbreitung der Ergebnisse, spezielle technische Workshops und Kommunikation, sowie sonstiger Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Einführung von Luftfahrttechnologien;
Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation aus Mitteln der Kohäsionspolitik, unter anderem aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Europäischen Sozialfonds, dem Fonds für einen gerechten Übergang und dem EU-Instrument „NextGenerationEU“, im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt.
Artikel 69
Der Fachausschuss
Der Fachausschuss setzt sich zusammen aus
bis zu vier Vertretern der Kommission und von Einrichtungen der Union, wie dies von den Vertretern der Union im Verwaltungsrat beschlossen wurde;
je einem Vertreter jedes anderen Mitglieds als der Union;
einem Vertreter der Agentur der EASA.
Der Fachausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, soweit dies für die Beratung und die endgültige Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat erforderlich ist;
Ausarbeitung von Vorschlägen für die technischen Prioritäten und die Forschungsmaßnahmen, die in das Arbeitsprogramm aufgenommen werden sollen, und die Forschungsthemen für offene Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
Bereitstellung von Informationen über geplante oder laufende Forschungsmaßnahmen auf nationaler, regionaler oder sonstiger anderer Ebene als der Unionsebene und Abgabe von Empfehlungen zu den Maßnahmen, die erforderlich sind, um die möglichen Synergien des Programms des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt bestmöglich zu nutzen;
Vorschlag — zur Beratung und endgültigen Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat — der Überarbeitung oder Optimierung des technischen Umfangs des Programms, um das Arbeitsprogramm und die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt mit den allgemeinen Arbeitsprogrammen von „Horizont Europa“ und anderen mit europäischen Partnerschaften zusammenhängenden Arbeitsprogrammen, die in der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda ermittelt wurden, in Einklang zu bringen;
Abgabe von Empfehlungen zur Steigerung der Wirkung im Einklang mit den Zielen des europäischen Grünen Deals und zur potenziellen Markteinführung der Ergebnisse des Programms aus vom gemeinsamen Unternehmen finanzierten indirekten Maßnahmen.
Artikel 70
Das europäische wissenschaftliche Beratungsgremium für saubere Luftfahrt
Artikel 71
Zertifizierung neuer Technologien
Artikel 72
Ausnahme von den Regeln für die Beteiligung
Wird dies in der Beschreibung der einschlägigen Themen im Arbeitsprogramm hinreichend begründet, so können ein einziger Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land oder Konsortien, die die Bedingung gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung über „Horizont Europa“ nicht erfüllen, an indirekten Maßnahmen teilnehmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für saubere Luftfahrt finanziert werden.
TITEL III
CLEAN HYDROGEN JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR SAUBEREN WASSERSTOFF
Artikel 73
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff die folgenden allgemeinen Ziele:
Beitrag zu den in der Mitteilung der Kommission vom 17. September 2020 mit dem Titel „Mehr Ehrgeiz für das Klimaziel Europas bis 2030: In eine klimaneutrale Zukunft zum Wohl der Menschen investieren“, dem europäischen Grünen Deal und dem Europäischen Klimagesetz festgelegten Zielen, indem das Ambitionsniveau der Union, Treibhausgasemissionen bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990 um mindestens 55 % zu senken und bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen, angehoben wird;
Beitrag zur Umsetzung der Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa der Kommission aus dem Jahr 2020;
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wertschöpfungskette für sauberen Wasserstoff in der Union, um die Markteinführung innovativer wettbewerbsfähiger sauberer Lösungen zu beschleunigen, insbesondere für KMU;
Förderung von Forschung und Innovation im Bereich der Produktion, Verteilung, Speicherung und Endanwendung von sauberem Wasserstoff.
Das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
Verbesserung der Kostenwirksamkeit, Effizienz, Zuverlässigkeit, Quantität und Qualität von Lösungen für sauberen Wasserstoff, einschließlich Produktion, Verteilung, Speicherung und in der Union entwickelter Endanwendungen, durch Forschung und Innovation, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden;
Ausbau der Kenntnisse und der Kapazitäten der Akteure in Wissenschaft und Industrie entlang der Wasserstoffwertschöpfungskette der Union sowie Unterstützung der Übernahme industriebezogener Fähigkeiten;
Durchführung von Demonstrationsprojekten zu Lösungen für sauberen Wasserstoff mit Blick auf die lokale, regionale und unionsweite Einführung in dem Bestreben, Interessenträger in allen Mitgliedstaaten einzubeziehen, und unter Berücksichtigung der Produktion, Verteilung, Speicherung und Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für den Verkehr und energieintensive Industriezweige sowie für andere Anwendungen;
Steigerung des öffentlichen und privaten Bewusstseins und der Akzeptanz, Förderung der Übernahme von Lösungen für sauberen Wasserstoff, insbesondere durch die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften im Rahmen von „Horizont Europa“.
Artikel 74
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für sauberen Wasserstoff die folgenden Aufgaben:
Bewertung und Überwachung des technologischen Fortschritts und der technologischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Hindernisse für die Markteinführung, auch auf den entstehenden Wasserstoffmärkten;
Beitrag zur Ausarbeitung von Vorschriften und Normen im Rahmen der politischen Leitlinien und unter der Aufsicht der Kommission, unbeschadet ihrer politischen Vorrechte, um Hindernisse für die Markteinführung zu beseitigen und die Ersetzbarkeit, die Interoperabilität und den Handel im Binnenmarkt und weltweit zu fördern;
Unterstützung der Kommission — unter anderem mit technischem Fachwissen — bei ihren internationalen Initiativen im Rahmen der Wasserstoffstrategie, wie der internationalen Partnerschaft für die Wasserstoffwirtschaft (International Partnership on the Hydrogen Economy, IPHE), der Innovationsmission (Innovation Mission) und dem Wasserstoffforum der Ministerkonferenz für saubere Energie (Clean Energy Ministerial Hydrogen Initiative).
Artikel 75
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sind
die Union, vertreten durch die Kommission;
die Hydrogen Europe AISBL, eine nach belgischem Recht eingetragene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (im Folgenden „Industrieverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
die Hydrogen Europe Research AISBL, eine nach belgischem Recht eingetragene Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht (im Folgenden „Forschungsverband“), nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält.
Artikel 76
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff beträgt bis zu 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 193 000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 77
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 1 000 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 193 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
Artikel 78
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere folgende:
vorkommerzielle Studien und Feldversuche;
Machbarkeitsnachweise;
Verbesserung bestehender Produktionslinien für die Expansion;
großangelegte Fallstudien;
Maßnahmen zur Sensibilisierung für Wasserstofftechnologien und Sicherheitsmaßnahmen;
Übernahme von Projektergebnissen in Produkte, weitere Nutzung und zusätzliche Tätigkeiten innerhalb der Forschungskette, entweder auf einem höheren Technologie-Reifegrad oder in parallelen Tätigkeitsbereichen;
Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Rahmen von Projekten, die einen klaren Bezug zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda aufweisen und im Rahmen nationaler oder regionaler Programme innerhalb der Union finanziert werden.
Artikel 79
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff sind:
der Verwaltungsrat;
der Exekutivdirektor;
die Gruppe der Vertreter der Staaten;
die Gruppe der Interessenträger.
Artikel 80
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
Vertretern der Kommission im Namen der Union,
sechs Vertretern des Industrieverbands unter Berücksichtigung der geografischen, geschlechterspezifischen, unternehmensgrößebezogenen und sektorbezogenen Vertretung,
einem Vertreter des Forschungsverbands.
Artikel 81
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Artikel 82
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden Aufgaben:
Förderung von Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler oder Unionsebene, insbesondere mit solchen, die die Einführung von Forschungs- und Innovationslösungen, den Einsatz von Infrastruktur, Bildung und regionale Entwicklung im Bereich der Nutzung von sauberem Wasserstoff unterstützen;
Festlegung der strategischen Ausrichtung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 17 Buchstabe n in Bezug auf die Zusammenarbeit mit anderen europäischen Partnerschaften, einschließlich Partnerschaften in den Bereichen emissionsfreier Straßenverkehr, emissionsfreier Schiffsverkehr, Europas Eisenbahnen, saubere Luftfahrt, Prozesse für den Planeten und sauberer Stahl im Einklang mit ihren jeweiligen strategischen Forschungs- und Innovationsagenden oder einem anderen gleichwertigen Dokument;
Förderung der Markteinführung von Technologien und Lösungen zur Verwirklichung der Ziele des europäischen Grünen Deals;
Gewährleistung der Einholung unabhängiger Stellungnahmen und Gutachten — zur strategischen Forschungs- und Innovationsagenda, zu den Arbeitsprogrammen und zu den Entwicklungen in benachbarten Sektoren — von der breiten Wissenschaftsgemeinschaft im Rahmen eines als Teil des Europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff veranstalteten unabhängigen wissenschaftlichen Beratungsworkshops.
Artikel 83
Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors
Zusätzlich zu den in Artikel 19 genannten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff außerdem die folgenden Aufgaben:
Anregung und Durchführung von Tätigkeiten, die Synergien mit einschlägigen Tätigkeiten und Programmen auf regionaler, nationaler oder Unionsebene begünstigen;
Unterstützung und Beitrag zu anderen Initiativen der Union mit Bezug zu Wasserstoff, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Verwaltungsrat;
Einberufung — vorbehaltlich Genehmigung des Verwaltungsrats — eines jährlichen europäischen Partnerschaftsforums für sauberen Wasserstoff, in dessen Rahmen der in Artikel 82 Buchstabe d genannte unabhängige wissenschaftliche Beratungsworkshop stattfindet und das nach Möglichkeit gemeinsam mit und parallel zum europäischen Wasserstoffforum (European Hydrogen Forum) der Europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff stattfindet.
Artikel 84
Die Gruppe der Interessenträger
Zusätzlich zu den in Artikel 22 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger die folgenden Aufgaben:
Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens für sauberen Wasserstoff gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten und den dazugehörigen ausführlichen technischen Fahrplänen, wobei den Fortschritten und dem Bedarf in angrenzenden Sektoren gebührend Rechnung zu tragen ist;
Unterbreitung von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen für sauberen Wasserstoff und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;
Beitrag zum europäischen Partnerschaftsforum für sauberen Wasserstoff und zum European Hydrogen Forum (europäisches Wasserstoffforum) der europäischen Allianz für sauberen Wasserstoff.
TITEL IV
EUROPE’S RAIL JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR EUROPAS EISENBAHNEN
Artikel 85
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen die folgenden allgemeinen Ziele:
Beitrag zur Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums;
Sicherstellung eines raschen Übergangs zu einem attraktiveren, benutzerfreundlichen, wettbewerbsfähigen, erschwinglichen, wartungsfreundlichen, effizienten und nachhaltigen europäischen Eisenbahnsystem, das in das breitere Mobilitätssystem integriert ist;
Förderung der Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen die folgenden spezifischen Ziele:
Erleichterung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten zur Schaffung eines integriert konzipierten europäischen Eisenbahnnetzes, Beseitigung von Interoperabilitätshindernissen und Bereitstellung von Lösungen für die vollständige Integration, die sich auf Verkehrsmanagement, Fahrzeuge und Infrastruktur — einschließlich Integration nationaler Spurweiten wie der Spurweite von 1 520 mm, 1 000 mm oder 1 668 mm — sowie Dienstleistungen erstrecken und die beste Antwort auf die Bedürfnisse von Fahrgästen und Unternehmen bieten, beschleunigte Übernahme innovativer Lösungen zur Unterstützung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums bei gleichzeitiger Erhöhung der Kapazitäten und der Zuverlässigkeit und Senkung der Kosten des Schienenverkehrs;
Schaffung eines nachhaltigen und widerstandsfähigen Eisenbahnsystems durch die Entwicklung eines emissionsfreien, geräuscharmen Eisenbahnsystems und klimaresistenter Infrastruktur, die Anwendung der Kreislaufwirtschaft auf den Eisenbahnsektor, die Erprobung der Nutzung innovativer Prozesse, Technologien, Konzepte und Werkstoffe während des gesamten Lebenszyklus von Eisenbahnsystemen und die Entwicklung anderer innovativer Lösungen für einen gesteuerten Bodentransport;
Entwicklung — im Rahmen der Systemsäule — eines einheitlichen Betriebskonzepts und einer funktionalen, sicheren und zuverlässigen Systemarchitektur für integrierte europäische Eisenbahnverkehrsleit-, Zugsicherungs-, Zugsteuerungs- und Signalgebungssysteme, einschließlich des automatisierten Zugbetriebs, unter gebührender Berücksichtigung von Aspekten der Cybersicherheit und mit Schwerpunkt auf dem unter die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ) fallenden europäischen Eisenbahnnetz, wodurch sichergestellt wird, dass Forschung und Innovation auf gemeinsam festgelegte und geteilte Kundenanforderungen und betrieblichen Bedarf ausgerichtet sind weiterentwickelt werden können;
Erleichterung von Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit Schienengüterverkehrs- und intermodalen Verkehrsdiensten, um einen wettbewerbsfähigen, umweltfreundlichen Schienengüterverkehr zu schaffen, der vollständig in die Logistikwertschöpfungskette integriert ist, wobei die Automatisierung und die Digitalisierung des Schienengüterverkehrs im Mittelpunkt stehen;
Entwicklung von Demonstrationsprojekten in interessierten Mitgliedstaaten;
Beitrag zur Entwicklung eines starken und weltweit wettbewerbsfähigen europäischen Schienenverkehrssektors;
Ermöglichung, Förderung und Nutzung von Synergien mit anderen politischen Strategien, Programmen, Initiativen, Instrumenten oder Fonds der Union, um seine Wirkung und seinen Mehrwert zu maximieren.
Artikel 86
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen
Der Masterplan ist die strategische Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen im Sinne von Artikel 2 Nummer 12. Er dient als Leitfaden für die spezifischeren Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen, und zwar folgende:
Entwicklung einer Systemansicht im Rahmen der Systemsäule, die die Bedürfnisse der verarbeitenden Industrie im Schienenverkehrssektor, der Schienenverkehrsunternehmen, der Mitgliedstaaten und anderer privater und öffentlicher Interessenträger im Schienenverkehrssektor, einschließlich der Vertretungsgremien von Kunden, z. B. im Personen- und Güterverkehr und für das Bahnpersonal, sowie einschlägiger Akteure außerhalb des traditionellen Eisenbahnsektors widerspiegelt. Die Systemansicht umfasst
die Ausarbeitung des Betriebskonzepts und der Systemarchitektur, einschließlich der Festlegung der Dienste, Funktionsblöcke und Schnittstellen, die die Grundlage für den Betrieb des Eisenbahnsystems bilden;
die Entwicklung entsprechender Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionaler Anforderungen und Systemanforderungen, die in die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 oder Normungsverfahren einfließen, um einen höheren Grad an Digitalisierung und Automatisierung zu ermöglichen;
die Sicherstellung, dass das System aufrechterhalten wird, Fehler behoben werden, und dass es in der Lage ist, sich im Lauf der Zeit anzupassen und Migrationen aus derzeitigen Architekturen zu gewährleisten;
die Sicherstellung, dass die erforderlichen Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern sowie zu U-Bahn- und Straßenbahn- oder Stadtbahnsystemen bewertet und validiert werden, insbesondere für den Güter- und Personenverkehr;
Erleichterung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die erforderlich sind, um die Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen zu erreichen, einschließlich eisenbahnorientierter Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad. In diesem Zusammenhang hat das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen folgende Aufgaben:
Festlegung und Organisation von Forschungs-, Innovations-, Demonstrations-, Validierungs- und Studientätigkeiten, die unter seiner Führung durchgeführt werden, unter Vermeidung einer Aufsplitterung dieser Tätigkeiten;
Nutzung von Möglichkeiten der Standardisierung und Modularität und Verbesserung der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern und Systemen;
Entwicklung von Demonstrationsprojekten;
Entwicklung einer engen Zusammenarbeit und Gewährleistung der Koordinierung mit einschlägigen europäischen, nationalen und internationalen Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Eisenbahnsektor und erforderlichenfalls darüber hinaus, insbesondere im Rahmen von „Horizont Europa“, damit das Gemeinsame Unternehmen für Europas Eisenbahnen in die Lage versetzt wird, eine wichtige Rolle bei Forschung und Innovation im Schienenverkehr zu spielen und gleichzeitig von den wissenschaftlichen und technologischen Fortschritten in anderen Sektoren zu profitieren;
mittels der Zusammenarbeit nach Ziffer iv Sicherstellung der Umsetzung der Forschungsergebnisse in wirksame Entwicklungsanstrengungen, in die Entwicklung bahnbrechender Innovationen und letztlich in die Einführung marktorientierter Innovationen durch Demonstration und Einführung;
Erfüllung aller Aufgaben, die zur Erreichung der in den Artikeln 4 und 85 genannten Ziele erforderlich sind.
Artikel 87
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind
die Union, vertreten durch die Kommission;
die in Anhang II aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind. Die Liste der assoziierten Mitglieder wird von der Kommission gebilligt.
Artikel 88
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen beträgt bis zu 600 000 000 EUR, einschließlich bis zu 50 000 000 EUR für die Systemsäule und bis zu 24 000 000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 89
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die anderen Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen als die Union leisten während des in Artikel 3 genannten Zeitraums einen Gesamtbeitrag von mindestens 600 000 000 EUR, einschließlich bis zu 24 000 000 EUR für Verwaltungskosten, oder veranlassen die sie konstituierenden Rechtsträger oder die mit ihnen verbundenen Rechtsträger, diesen zu leisten.
Artikel 90
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:
Tätigkeiten, die unter die indirekten Maßnahmen des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen fallen, aber nicht im Rahmen solcher indirekter Maßnahmen finanziert werden;
Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen stehen;
Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die auf Tätigkeiten aufbauen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen oder vom Gemeinsamen Unternehmen Shift2Rail finanziert werden;
ergänzende Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union finanziert werden, einen eindeutigen Unionsmehrwert haben und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen leisten;
Tätigkeiten, die von den anderen Mitgliedern als der Union im Rahmen von Projekten finanziert werden, die aus nationalen oder regionalen Programmen gefördert werden und die Tätigkeiten ergänzen, die vom Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen finanziert werden;
Übernahme der Ergebnisse der im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail und des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen finanzierten Tätigkeiten, weitere Nutzung, Demonstrationstätigkeiten, Normung und Ausarbeitung von Empfehlungen für Strategien für einen nahtlosen Übergang, Migrationspfade und Aktualisierungen der TSI sowie europäische Genehmigungs- und Zertifizierungstätigkeiten, die nicht mit der umfassenderen Einführung zusammenhängen.
Artikel 91
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen sind:
der Verwaltungsrat;
der Exekutivdirektor;
die Gruppe der Vertreter der Staaten;
die Lenkungsgruppe der Systemsäule;
die Einsatzgruppe.
Artikel 92
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union;
je einem Vertreter der anderen Mitglieder als der Union.
Artikel 93
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Artikel 94
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen die folgenden Aufgaben:
Annahme des Masterplans und etwaiger Vorschläge zu seiner Änderung;
Annahme der Arbeitsprogramme der Systemsäule, einschließlich des Haushalts und des Durchführungsplans, und ihrer Änderungen auf der Grundlage von Empfehlungen der Lenkungsgruppe der Systemsäule und der Vorschläge des Exekutivdirektors.
Artikel 95
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt vertreten, der den Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die zum Ausdruck gebracht wurden
in dem nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss;
in dem Programmausschuss im Rahmen der Zusammensetzung „Klima, Energie und Mobilität“ von „Horizont Europa“;
in dem durch Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ) eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum.
Artikel 96
Die Lenkungsgruppe der Systemsäule
Die Lenkungsgruppe der Systemsäule berät den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat zu Folgendem:
dem Konzept für die operative Harmonisierung und die Entwicklung der Systemarchitektur, auch in Bezug auf den einschlägigen Teil des Masterplans;
der Verwirklichung des spezifischen Ziels gemäß Artikel 85 Absatz 2 Buchstabe c;
der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe a;
dem detaillierten jährlichen Durchführungsplan für die Systemsäule im Einklang mit den Arbeitsprogrammen, die der Verwaltungsrat im Einklang mit Artikel 94 Buchstabe b annimmt.
der Überwachung der Fortschritte bei der Systemsäule.
Artikel 97
Die Einsatzgruppe
Artikel 98
Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union
Das Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen sorgt für eine enge Zusammenarbeit mit der Eisenbahnagentur der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Masterplans. Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) umfasst diese Zusammenarbeit folgende Beratungsaufgaben:
Beiträge zum Forschungsbedarf im Zusammenhang mit der Verwirklichung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums, die von dem Gemeinsamen Unternehmen für Europas Eisenbahnen im Masterplan und seinen Änderungen sowie in den Arbeitsprogrammen zu berücksichtigen sind;
Rückmeldungen und Beratung zu Interoperabilität und Sicherheit, die bei den Forschungs- und Innovationstätigkeiten und insbesondere im Zusammenhang mit den Projektaktivitäten und -ergebnissen für die in Artikel 86 Absatz 5 Buchstabe a genannten Ziele zu berücksichtigen sind;
Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen bei der Ermittlung des Bedarfs an zusätzlichen von ihm durchzuführenden spezifischen Validierungs- oder Studientätigkeiten, unter anderem durch die Einbeziehung der nationalen Sicherheitsbehörden;
Beratung in Bezug auf die Systemsäule;
Sicherstellung, dass bei der Entwicklung von Spezifikationen, einschließlich Schnittstellen, funktionalen Anforderungen und Systemanforderungen, die Erfahrungen und Rückmeldungen in Bezug auf Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und Normen berücksichtigt werden.
TITEL V
GLOBAL HEALTH EDCTP3 JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN „GLOBAL HEALTH EDCTP3“
Artikel 99
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCPT3“
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ die folgenden allgemeinen Ziele:
Beitrag zur Verringerung der sozioökonomischen Belastung durch Infektionskrankheiten in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, um die Entwicklung und Übernahme neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zu fördern;
Beitrag zur Verbesserung der Gesundheitssicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara und weltweit durch Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten für die Vorsorge und Reaktion, um Infektionskrankheiten zu bekämpfen.
Das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
Förderung der Entwicklung und des Einsatzes neuer oder verbesserter Gesundheitstechnologien zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten, und zwar durch Unterstützung der Durchführung klinischer Studien in afrikanischen Ländern südlich der Sahara;
Stärkung der Forschungs- und Innovationskapazitäten und der nationalen Forschungssysteme im Gesundheitsbereich in afrikanischen Ländern südlich der Sahara zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten;
Verbesserung der Abstimmung zwischen den Mitgliedstaaten, den assoziierten Ländern und den Ländern südlich der Sahara im Hinblick auf eine gemeinsame strategische Forschungs- und Innovationsagenda im Bereich der globalen Gesundheit, um die Kosteneffizienz europäischer öffentlicher Investitionen zu steigern;
Stärkung der Kapazitäten für die Epidemievorsorge in afrikanischen Ländern südlich der Sahara durch eine wirksame und rasche Forschungsantwort zur Entwicklung wesentlicher Diagnostika, Impfstoffe und Therapeutika für die frühe Erkennung und Bekämpfung neu auftretender Krankheiten mit epidemischem Potenzial;
Förderung von produktiven und nachhaltigen Netzwerken und Partnerschaften im Bereich der globalen Gesundheitsforschung, mit denen Nord-Süd- und Süd-Süd-Beziehungen mit zahlreichen privaten und öffentlichen Organisationen aufgebaut werden können.
Artikel 100
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ die folgenden Aufgaben:
Förderung produktiver Beziehungen zwischen europäischen und afrikanischen Einzelpersonen, Gruppen und Institutionen;
Sensibilisierung für gemeinsame Interessen und gemeinsame Ziele der Institutionen und Forschungsgruppen, um die Zusammenarbeit im Rahmen von Projekten und auf der Ebene der Institutionen zu vereinfachen und auszubauen;
Beitrag zur erleichterten Abstimmung globaler Gesundheitsstrategien europäischer und afrikanischer Geldgeber, Institutionen und Behörden;
Mobilisierung zusätzlicher Investitionen unter Einbeziehung von Partnern aus dem privaten, öffentlichen und gemeinnützigen Sektor;
Förderung von Synergien, Zusammenarbeit und gemeinsamen Maßnahmen mit dem durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ) geschaffenen Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, insbesondere für den Aufbau von Kapazitäten und die gemeinsame Nutzung von Anlagen und Infrastrukturen.
Artikel 101
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sind
die Union, vertreten durch die Kommission;
die EDCTP Association, eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht nach niederländischem Recht, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält.
Artikel 102
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ beträgt bis zu 800 000 000 EUR, einschließlich bis zu 59 756 000 EUR für Verwaltungskosten, und setzt sich wie folgt zusammen:
bis zu 400 000 000 EUR, sofern andere Mitglieder als die Union oder die sie konstituierenden Rechtsträger oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens einen entsprechenden Beitrag leisten;
bis zu 400 000 000 EUR, sofern die beitragenden Partner oder die sie konstituierenden Rechtsträger oder mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens einen entsprechenden Beitrag leisten.
Wenn die Bedingung nach Buchstabe b nicht erfüllt ist, wird der Betrag nach Buchstabe a um bis zu 400 000 000 EUR erhöht, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger gemäß Artikel 103 Absatz 1 mindestens dem Gesamtbetrag entspricht, um den dieser Betrag erhöht wird.
Artikel 103
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Artikel 104
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ in unmittelbarem Zusammenhang stehen und zu seinen Zielen beitragen, darunter insbesondere Folgende:
Tätigkeiten der die EDCTP Association konstituierenden Rechtsträger oder mit ihr verbundenen Rechtsträger, die mit ähnlichen Tätigkeiten anderer die EDCTP Association konstituierender Rechtsträger oder mit ihr verbundener Rechtsträger abgestimmt sind und in Übereinstimmung mit den nationalen Finanzierungsregeln unabhängig verwaltet werden;
Tätigkeiten, die von staatlichen Forschungseinrichtungen afrikanischer Länder südlich der Sahara durchgeführt werden;
Tätigkeiten zur Förderung von Netzwerken und Partnerschaften, in deren Rahmen Beziehungen zu verschiedenen privaten und öffentlichen Organisationen aufgebaut werden;
Unterstützung für die Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen wie Netze oder Kohorten für klinische Studienmit inhaltlichem Bezug zum Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ und Unterstützung der Gesundheitssysteme, um deren Bereitschaft zu stärken, Forschungstätigkeiten mit inhaltlichem Bezug zum Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ durchzuführen.
Artikel 105
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sind:
der Verwaltungsrat;
der Exekutivdirektor;
der Wissenschaftliche Beirat;
die Gruppe der Interessenträger.
Artikel 106
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
sechs Vertretern der Kommission im Namen der Union;
sechs Vertretern der EDCTP Association.
Artikel 107
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die EDCTP Association verfügt über 50 % der Stimmrechte.
Artikel 108
Der Wissenschaftliche Beirat
Zusätzlich zu den in Artikel 21 genannten Aufgaben hat der Wissenschaftliche Beirat außerdem die folgenden Aufgaben:
Unterstützung bei der Ausarbeitung der strategischen und wissenschaftlichen Planung der Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“;
Beratung zu Strategien zur Förderung von Synergien und Partnerschaften mit allen Interessenträgern;
gegebenenfalls Mitwirkung an der Ausarbeitung strategischer und wissenschaftlicher Dokumente, die für das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ relevant sind;
strategische und wissenschaftliche Beratung des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ und Sicherstellung des erfolgreichen Abschlusses laufender Projekte;
Ermittlung des strategischen Bedarfs und der strategischen Prioritäten für die Beschleunigung der Entwicklung neuer oder verbesserter klinischer Interventionen, einschließlich der zur Erreichung dieser Ziele erforderlichen Schulungen, sowie des dafür erforderlichen Netzwerk- und Kapazitätsaufbaus;
Überprüfung der Gesamtlage in Bezug auf armutsbedingte und vernachlässigte Krankheiten, um festzustellen, welche Rolle das Gemeinsame Unternehmen „Global Health EDCTP3“ in Partnerschaft mit anderen Interessenträgern spielt, um die Entwicklung oder Verbesserung von Interventionen gegen diese Krankheiten zu beschleunigen;
Bewertung des Stands der globalen Produktentwicklungsprozesse und der entscheidenden Möglichkeiten für die künftige Produktentwicklung;
Beratung bei der Bewertung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und anderen Programmen;
Unterstützung und Beiträge zum Überwachungs- und Evaluierungsrahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ sowie zur Überwachung der wissenschaftlichen Ergebnisse und strategischen Auswirkungen der vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ bereitgestellten Finanzhilfen;
Beratung, Unterstützung und Teilnahme an Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“, Sitzungen mit Interessenträgern, am EDCTP-Forum und anderen einschlägigen Veranstaltungen.
Artikel 109
Die Gruppe der Interessenträger
Zusätzlich zu den in Artikel 22 genannten Aufgaben hat die Gruppe der Interessenträger außerdem die folgenden Aufgaben:
Beitrag zu den strategischen und technologischen Prioritäten des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ gemäß der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda oder anderen gleichwertigen Dokumenten, die den Fortschritten und dem Bedarf des weltweiten Gesundheitssektors und angrenzenden Sektoren Rechnung tragen;
Vorlage von Vorschlägen für konkrete Synergien zwischen dem Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ und den angrenzenden Sektoren oder Sektoren, mit denen ein Mehrwert durch Synergien erzielt werden soll;
Bereitstellung von Beiträgen für das EDCTP-Forum.
Artikel 110
Förderfähigkeit
Artikel 111
Benannte Teilnehmer
Die Beteiligung von Einrichtungen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ benannt wurden, kann ein Auswahlkriterium für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sein. Dies ist im Arbeitsprogramm hinreichend zu begründen, in dem auch vorgesehen werden kann, dass diese benannten Teilnehmer im Rahmen der ausgewählten indirekten Maßnahmen nicht mit Mitteln des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ gefördert werden können.
Artikel 112
Ethische Grundsätze
Die im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ durchgeführten klinischen Studien und die Anwendungsforschung werden im Einklang mit ethischen Grundprinzipien, anerkannten internationalen Regulierungsstandards und bewährten Partizipationsverfahren durchgeführt.
Artikel 113
Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten
Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens „Global Health EDCTP3“ wird eine enge Zusammenarbeit mit der Europäischen Arzneimittelagentur und dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten sowie mit den einschlägigen afrikanischen Agenturen und Organisationen gewährleistet.
Artikel 114
Erschwinglicher Zugang
Teilnehmer an indirekten Maßnahmen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Global Health EDCTP3“ finanziert werden, tragen dafür Sorge, dass die Produkte und Dienstleistungen, die auf der Grundlage der Ergebnisse von im Rahmen einer indirekten Maßnahme durchgeführten klinischen Studien oder teilweise auf der Grundlage solcher Ergebnisse von ihnen entwickelt werden, für die Öffentlichkeit erschwinglich und zugänglich sind und ihr zu fairen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck werden gegebenenfalls im Arbeitsprogramm zusätzliche Nutzungsverpflichtungen festgelegt, die für bestimmte indirekte Maßnahmen gelten.
TITEL VI
INNOVATIVE HEALTH INITIATIVE JOINT UNDERTAKING — GEMEINSAMES UNTERNEHMEN „INITIATIVE ZU INNOVATION IM GESUNDHEITSWESEN“
Artikel 115
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ die folgenden allgemeinen Ziele bis 2030:
Beitrag zur Schaffung eines unionsweiten Ökosystems für Forschung und Innovation im Gesundheitswesen, mit dem die Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Innovationen erleichtert wird, insbesondere durch die Einleitung von mindestens 30 groß angelegten sektorübergreifenden Projekten mit Schwerpunkt auf Innovationen im Gesundheitswesen;
Förderung der Entwicklung sicherer, wirksamer, auf den Menschen ausgerichteter und kostenwirksamer Innovationen, mit denen auf den strategischen, nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit eingegangen wird, indem in mindestens fünf Beispielen die Durchführbarkeit der Integration von Gesundheitsprodukten oder -diensten mit nachgewiesener Eignung für die Übernahme durch die Gesundheitssysteme aufgezeigt wird. Bei den entsprechenden Projekten sollten Themen wie Prävention, Diagnose, Behandlung oder Bewältigung von Krankheiten, die die Bevölkerung der Union betreffen, angegangen werden, einschließlich des Beitrags zum europäischen Plan zur Krebsbekämpfung;
Förderung sektorübergreifender Innovationen im Gesundheitswesen für eine weltweit wettbewerbsfähige europäische Gesundheitsindustrie und Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der neuen Industriestrategie für Europa und der Arzneimittelstrategie für Europa.
Das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
Beitrag zu einem besseren Verständnis von Gesundheitsfaktoren und der prioritären Krankheitsbereiche;
Integration fragmentierter Forschungs- und Innovationsanstrengungen im Gesundheitswesen, die den Gesundheitssektor und andere Interessenträger zusammenbringen, wobei der Schwerpunkt auf dem nicht gedeckten Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit liegt, um die Entwicklung von Instrumenten, Daten, Plattformen, Technologien und Verfahren für eine bessere Vorhersage, Prävention, Eindämmung, Diagnose, Behandlung und Bewältigung von Krankheiten zu ermöglichen, um dem Bedarf der Endnutzer gerecht zu werden;
Nachweis der Durchführbarkeit von auf den Menschen ausgerichteten integrierten Lösungen für die Gesundheitsversorgung;
Ausschöpfung des vollen Potenzials der Digitalisierung und des Datenaustauschs im Gesundheitswesen;
Ermöglichung der Entwicklung neuer und verbesserter Methoden und Modelle für eine umfassende Bewertung des Mehrwerts innovativer und integrierter Lösungen im Gesundheitswesen.
Artikel 116
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ die folgenden Aufgaben:
Förderung einer engen und langfristigen Zusammenarbeit zwischen der Union, anderen Mitgliedern, beitragenden Partnern und anderen Interessenträgern des Gesundheitswesens, wie anderen einschlägigen Industriezweigen, Gesundheitsbehörden (wie Regulierungsstellen, Bewertungsstellen für Gesundheitstechnologien und Kostenträgern), Patientenorganisationen, Angehörigen der Gesundheitsberufe und Gesundheitsdienstleistern sowie Hochschulen;
wirksame Unterstützung der vorwettbewerblichen Forschung und Innovation im Gesundheitswesen, insbesondere von Maßnahmen, in deren Rahmen Einrichtungen verschiedener Sektoren des Gesundheitswesens zusammengebracht werden, um gemeinsam in Bereichen tätig zu werden, in denen der Bedarf im Bereich der öffentlichen Gesundheit nicht gedeckt ist;
Sicherstellung, dass alle Interessenträger die Möglichkeit haben, Bereiche für künftige Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen vorzuschlagen;
regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls Vornahme der erforderlichen Anpassung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ unter Berücksichtigung der sich während ihrer Durchführung ergebenden wissenschaftlichen Entwicklungen oder des sich abzeichnenden Bedarfs;
Veröffentlichung von Angaben zu den Projekten, einschließlich der teilnehmenden Rechtsträger und der Höhe des Finanzbeitrags des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ und der zugesagten Sachbeiträge pro Teilnehmer;
regelmäßige Kommunikation, einschließlich mindestens einer jährlichen Sitzung mit Interessengruppen und Interessenträgern, um für Offenheit und Transparenz der Forschungs- und Innovationstätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ zu sorgen;
alle sonstigen Aufgaben, die zur Erreichung der in Artikel 115 genannten Ziele erforderlich sind.
Artikel 117
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sind
die Union, vertreten durch die Kommission;
der nach belgischem Recht eingetragene europäische Koordinierungsausschuss der radiologischen, elektromedizinischen und IT-medizinischen Industrie (European Coordination Committee of the Radiological, Electromedical and healthcare IT Industry/COCIR), der nach luxemburgischem Recht eingetragene europäische Dachverband der Arzneimittelunternehmen und -verbände (European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations/EFPIA) einschließlich seiner Untergruppe Vaccines Europe, die nach belgischem Recht eingetragenen Verbände EuropaBio und MedTech Europe, nachdem sie ihre jeweiligen Beschlüsse, dem Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ bedingungslos beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.
Artikel 118
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ beträgt bis zu 1 200 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 212 000 EUR für Verwaltungskosten, und setzt sich wie folgt zusammen:
bis zu 1 000 000 000 EUR, sofern ein entsprechender Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet wird;
bis zu 200 000 000 EUR, sofern entsprechende zusätzliche Beiträge der beitragenden Partner oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger geleistet werden.
Artikel 119
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Artikel 120
Anforderungen im Zusammenhang mit zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden zusätzliche Tätigkeiten in der Union oder in mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt und können Folgendes umfassen:
Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele der vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanzierten indirekten Maßnahmen beitragen;
Tätigkeiten, die zur Verbreitung, zur Nachhaltigkeit oder zur Nutzung der Ergebnisse von indirekten Maßnahmen beitragen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ gefördert werden.
Artikel 121
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ sind:
der Verwaltungsrat,
der Exekutivdirektor,
die Gruppe der Vertreter der Staaten,
das Wissenschafts- und Innovationspanel.
Artikel 122
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
vier Vertretern der Kommission im Namen der Union,
einem Vertreter pro anderem Mitglied als der Union.
Artikel 123
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die anderen Mitglieder als die Union verfügen gemeinsam über 50 % der Stimmrechte.
Artikel 124
Das Wissenschafts- und Innovationspanel
Das Wissenschafts- und Innovationspanel setzt sich aus folgenden ständigen Mitgliedern zusammen:
zwei Vertreter der Kommission im Namen der Union,
vier Vertreter der anderen Mitglieder als der Union,
zwei Vertreter der Gruppe der Vertreter der Staaten,
vier Vertreter der Wissenschaft, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 4 ernannt werden,
bis zu sechs weitere ständige Mitglieder, die vom Verwaltungsrat im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 4 ernannt werden, wobei insbesondere für eine angemessene Vertretung der Interessenträger aus dem Gesundheitswesen, insbesondere des öffentlichen Sektors, einschließlich Regulierungsgremien, der Patienten und der Endnutzer im Allgemeinen, zu sorgen ist.
Solche Ad-hoc-Panelmitglieder werden auf der Grundlage ihres wissenschaftlichen oder technischen Fachwissens zu den Themen, die in den jeweiligen Sitzungen erörtert werden sollen, oder unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Synergien mit anderen Forschungsprogrammen zu schaffen, eingeladen.
Die in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten ständigen Mitglieder des Panels laden die Ad-hoc-Panelmitglieder einvernehmlich ein. Sie teilen ihre Beschlüsse dem Verwaltungsrat, der Gruppe der Vertreter der Staaten und den anderen ständigen Mitgliedern des Panels mit.
Zusätzlich zu Artikel 21 Absatz 7 berät das Wissenschafts- und Innovationspanel den Verwaltungsrat auf dessen Ersuchen oder von sich aus zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit den Zielen des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“, insbesondere in Bezug auf
wissenschaftliche Prioritäten, auch im Zusammenhang mit der Aktualisierung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
den Entwurf des Arbeitsprogramms, einschließlich des Inhalts der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;
die Planung zusätzlicher Tätigkeiten anderer Mitglieder als der Union gemäß Artikel 120;
die Einrichtung von Beratergruppen mit Schwerpunkt auf spezifischen wissenschaftlichen Prioritäten gemäß Artikel 17 Absatz 2 Ziffer x und im Anschluss an ein offenes Auswahlverfahren für ihre Mitglieder gemäß Artikel 21 Absatz 4;
die Schaffung von Synergien mit anderen Tätigkeiten im Rahmen von „Horizont Europa“, einschließlich anderer europäischer Partnerschaften, sowie mit anderen Finanzierungsprogrammen der Union und nationalen Finanzierungsprogrammen.
Artikel 125
Bedingungen für indirekte Maßnahmen
Rechtsträger, die sich mit den in Absatz 4 genannten Rechtsträger an bestimmten indirekten Maßnahmen beteiligen, kommen für eine Förderung nicht in Betracht, wenn
es sich um Rechtsträger mit Gewinnerzielungsabsicht mit einem Jahresumsatz von mindestens 500 Mio. EUR handelt;
sie der direkten oder indirekten Kontrolle eines in Buchstabe a genannten Rechtsträgers oder derselben direkten oder indirekten Kontrolle wie ein Rechtsträger im Sinne von Buchstabe a unterliegen;
sie einen Rechtsträger im Sinne von Buchstabe a direkt oder indirekt kontrollieren.
TITEL VII
KEY DIGITAL TECHNOLOGIES JOINT UNDERTAKING – ►M1 GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR CHIPS ◄
Artikel 126
Zusätzliche Ziele des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ die folgenden allgemeinen Ziele:
Stärkung der strategischen Autonomie der Union bei Elektronikkomponenten und -systemen zur Deckung des künftigen Bedarfs der vertikalen Industrien und der Wirtschaft insgesamt. Das übergeordnete Ziel besteht darin, einen Beitrag dazu zu leisten, dass der Wert der Entwicklung und der Herstellung von Elektronikkomponenten und -systemen in Europa bis 2030 entsprechend dem Gewicht der Union bei Produkten und Dienstleistungen verdoppelt wird;
Aufbau wissenschaftlicher Spitzenleistung und eines Innovationsvorsprungs der Union im Bereich neu entstehender Komponenten und Systemtechnologien, einschließlich Tätigkeiten im Zusammenhang mit niedrigeren Technologie-Reifegraden, und Förderung der aktiven Einbeziehung von KMU, die bei allen Forschungs- und Innovationstätigkeiten, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit der Initiative „Chips für Europa“, die mit der Verordnung (EU) 2023/1781 eingerichtet wurde mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Teilnehmer an indirekten Maßnahmen ausmachen müssen und mindestens 20 % der öffentlichen Mittel erhalten sollten;
Sicherstellung, dass Komponenten und Systemtechnologien den gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen Europas gerecht werden. Ziel ist es, eine Angleichung an die Energieeffizienzstrategie der Union zu erreichen und einen Beitrag zur Senkung des Energieverbrauchs um 32,5 % bis 2030 zu leisten;
Verwirklichung eines großflächigen technologischen Kapazitätsaufbaus und Unterstützung damit verbundener Forschungs- und Innovationstätigkeiten in der gesamten Halbleiter-Wertschöpfungskette der Union um die Entwicklung und Einführung von hochmodernen Halbleitertechnologien, Halbleitertechnologien der nächsten Generation und Quantentechnologien der nächsten Generation sowie Innovationen bei etablierten Technologien zur Stärkung fortschrittlichen Entwurfs-, Systemintegrations- und Chipproduktionsvermögens in der Union, um somit die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu steigern und Leistung eines Beitrags zur Verwirklichung des grünen und des digitalen Wandels, insbesondere durch die Verringerung der Klimaauswirkungen elektronischer Systeme, die Verbesserung der Nachhaltigkeit von Chips der nächsten Generation und die Stärkung der Prozesse der Kreislaufwirtschaft, durch einen Beitrag zu hochwertigen Arbeitsplätzen innerhalb des Halbleiter-Ökosystems und durch die Berücksichtigung der Grundsätze der konzeptionsintegrierten Sicherheit, die vor Cybersicherheitsbedrohungen schützten.
Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Zielen verfolgt das ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ die folgenden spezifischen Ziele:
Unterstützung von Forschung und Entwicklung zum Aufbau von Entwicklungs- und Produktionskapazitäten für strategische Anwendungsbereiche in Europa;
Einführung eines ausgewogenen Portfolios großer und kleiner Projekte zur Förderung des raschen Technologietransfers von der Forschung in das industrielle Umfeld;
Förderung eines dynamischen unionsweiten Ökosystems auf der Grundlage digitaler Wertschöpfungsketten mit einem vereinfachten Zugang für Neueinsteiger;
Unterstützung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Komponententechnologien, mit denen für Sicherheit, Vertrauen und Energieeffizienz in kritischen Infrastrukturen und Sektoren in Europa gesorgt wird;
Förderung der Mobilisierung nationaler Ressourcen und Gewährleistung der Abstimmung der Forschungs- und Innovationsprogramme der Union und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Elektronikkomponenten und -systeme;
Schaffung von Kohärenz zwischen der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ und den politischen Maßnahmen der Union, damit Elektronikkomponenten und -systemtechnologien einen effizienten Beitrag leisten können;
Aufbau fortschrittlicher Entwurfskapazitäten für integrierte Halbleitertechnologien;
Ausbau bestehender und Entwicklung neuer fortschrittlicher Pilotanlagen in der gesamten Union, um die Entwicklung und Einführung von hochmodernen Halbleitertechnologien und von Halbleitertechnologien der nächsten Generation zu ermöglichen;
Aufbau fortschrittlicher technologischer und ingenieurstechnischer Kapazitäten zur Beschleunigung der innovativen Entwicklung hochmoderner Quantenchips und dazugehöriger Halbleitertechnologien;
Einrichtung eines unionsweiten Netzes von Kompetenzzentren durch den Ausbau bestehender oder die Schaffung neuer Anlagen.
Artikel 127
Mitglieder
Die Mitglieder des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ sind
der Rat der öffentlichen Körperschaften, der sich zusammensetzt aus
der Union, vertreten durch die Kommission;
den folgenden Teilnehmerstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern;
die privaten Mitglieder, die aus folgenden Industrieverbänden bestehen: die nach französischem Recht eingetragene Vereinigung AENEAS; die nach niederländischem Recht eingetragene Vereinigung Inside Industry (INSIDE); die nach deutschem Recht eingetragene Plattform EPoSS e.V.
Artikel 128
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zum Gemeinsamen Unternehmen für Chips beträgt bis zu 4 175 000 000 EUR, einschließlich bis zu 62 287 000 EUR für Verwaltungskosten, die wie folgt verteilt sind:
bis zu 2 725 000 000 EUR aus „Horizont Europa“;
bis zu 1 450 000 000 EUR aus dem DEP
Artikel 129
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Beiträge umfassen die Beiträge gemäß Artikel 11 Absatz 3. Abweichend von Artikel 11 Absatz 3 ist es den Teilnehmerstaaten ausnahmsweise gestattet, die seit dem 8. Februar 2022 geleisteten Finanzbeiträge zu melden. Die den betreffenden Tätigkeiten zugrunde liegenden Kosten können ab diesem Zeitpunkt als förderfähig angesehen werden, auch wenn sie vor Einreichung des Finanzhilfeantrags angefallen sind, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Tätigkeiten genügen dieser Verordnung;
die Tätigkeiten tragen zu dem in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe h genannten Ziel bei, und die damit verbundenen Kosten bestehen aus Investitionsausgaben;
die Finanzhilfeanträge werden vom Gemeinsamen Unternehmen für Chips gemäß Artikel 12 Absatz 1 bewertet und ausgewählt;
die Tätigkeiten werden zum Zeitpunkt der Gewährung der Finanzhilfe weiterhin durchgeführt;
der mit diesen Kosten verbundene Beitrag des Teilnehmerstaats wird bei der Berechnung der Stimmrechte der Teilnehmerstaaten gemäß Artikel 133 Absätze 2 und 3 und Artikel 136 Absatz 1 nicht berücksichtigt;
der mit diesen Kosten verbundene Beitrag des Teilnehmerstaats übersteigt nicht 25 % des gesamten Finanzbeitrags dieses Teilnehmerstaats, der für die Tätigkeiten vorgesehen ist, die zu dem in Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe h genannten Ziel beitragen.
Artikel 130
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten Folgende sein:
Investitionen zur Industrialisierung der im Rahmen der Projekte des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ und der Gemeinsamen Unternehmen ECSEL, ARTEMIS und ENIAC erzielten Ergebnisse;
Pilotprojekte, Demonstrationsprojekte, Anwendungen, Einführung, Industrialisierung, einschließlich einschlägiger Investitionsausgaben und einschließlich Projekte im Rahmen der wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse zur Mikroelektronik;
damit zusammenhängende Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die nicht öffentlich finanziert werden;
Tätigkeiten, die durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert und nicht durch Finanzhilfen der Union gefördert werden;
Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, mit dem die Zusammenarbeit zwischen den Nutzern und Lieferanten der Technologie gefördert wird.
Artikel 131
Gremien des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄
Die Gremien des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ sind:
der Verwaltungsrat,
der Exekutivdirektor,
der Rat der öffentlichen Körperschaften,
der Rat der privaten Mitglieder.
Artikel 132
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Jedes Mitglied des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ ernennt seine Vertreter und einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte des Mitglieds im Verwaltungsrat verfügt.
Artikel 133
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die Stimmrechte im Verwaltungsrat verteilen sich wie folgt:
Kommission: ein Drittel;
private Mitglieder zusammen: ein Drittel und
Teilnehmerstaaten zusammen: ein Drittel.
In den ersten beiden Geschäftsjahren nach der Gründung des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten wie folgt verteilt:
jeweils 1 % für jeden Teilnehmerstaat;
der verbleibende Prozentanteil wird jährlich auf die Teilnehmerstaaten entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Finanzbeiträge zum ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ oder zu seiner Vorgängerinitiative in den letzten zwei Jahren verteilt.
Artikel 133a
Vorschriften für die im Rahmen des DEP finanzierten Tätigkeiten
Artikel 134
Beschränkungen und Bedingungen für die Teilnahme an bestimmten Maßnahmen
Artikel 134a
Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors
Abweichend von Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c erstellt der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens für Chips das Arbeitsprogramm des gemeinsamen Unternehmens auf der Grundlage der vom Rat der öffentlichen Körperschaften gemäß Artikel 137 Buchstabe aa erstellten Skizze und der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda und legt es dem Verwaltungsrat zur Annahme vor.
Artikel 135
Zusammensetzung des Rates der öffentlichen Körperschaften
Der Rat der öffentlichen Körperschaften setzt sich aus Vertretern der öffentlichen Körperschaften des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ zusammen.
Jede öffentliche Körperschaft benennt ihre Vertreter sowie einen Hauptvertreter, der über die Stimmrechte im Rat der öffentlichen Körperschaften verfügt.
Artikel 136
Arbeitsweise des Rates der öffentlichen Körperschaften
Artikel 137
Aufgaben des Rates der öffentlichen Körperschaften
Der Rat der öffentlichen Körperschaften übernimmt folgende Aufgaben:
Mitwirkung an der Ausarbeitung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda;
Vor der Erstellung jedes Arbeitsprogramms und unter Berücksichtigung der Empfehlungen der privaten Mitglieder und gegebenenfalls der Empfehlungen des mit Artikel 28 der Verordnung (EU) 2023/1781 eingesetzten Europäischen Halbleitergremiums und der Beiträge anderer einschlägiger Interessenträger Skizzierung zweier spezifischer Teile des Arbeitsprogramms, einschließlich der entsprechenden Ausgabenschätzungen, wobei der erste Teil einen Unterabschnitt über Tätigkeiten zum Kapazitätsaufbau für die operativen Ziele 1 bis 4 und einen Unterabschnitt über Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit den operativen Zielen 1 bis 4, einschließlich der Voraussetzungen für den Zugang zu öffentlich finanzierter Infrastruktur, umfasst und der zweite Teil Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die nicht unter die Initiative „Chips für Europa“ fallen, gewidmet ist;
Beiträge zum Entwurf des Arbeitsprogramms, insbesondere zu den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, einschließlich der Regeln für die Evaluierungs-, Auswahl- und Überwachungsverfahren für indirekte Maßnahmen;
Billigung der Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit dem Arbeitsprogramm;
Auswahl von Vorschlägen gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe u;
Abgabe einer Stellungnahme zu dem Entwurf des Plans für zusätzliche Tätigkeiten gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;
Erforderlichenfalls Empfehlung, dass ein ECIC Abhilfemaßnahmen wie etwa eine Änderung seiner Satzung ergreift, wenn ein Mitgliedstaat den Rat der öffentlichen Körperschaften darauf aufmerksam gemacht hat, dass das ECIC sich weigert, ein neues Mitglied aufzunehmen, ohne hinreichende Gründe für die Weigerung auf der Grundlage der in seiner Satzung festgelegten fairen und angemessenen Bedingungen anzugeben.
Artikel 138
Zusammensetzung des Rates der privaten Mitglieder
Artikel 139
Arbeitsweise des Rates der privaten Mitglieder
Artikel 140
Aufgaben des Rates der privaten Mitglieder
Der Rat der privaten Mitglieder übernimmt folgende Aufgaben:
Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Entwurfs der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda zur Erreichung der in Artikel 4 und in Artikel 126 genannten Ziele des ►M1 Gemeinsames Unternehmen für Chips ◄ unter Berücksichtigung der Beiträge des Rates der öffentlichen Körperschaften;
Übermittlung der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda an den Exekutivdirektor innerhalb der vom Verwaltungsrat festgelegten Fristen;
Organisation eines beratenden Forums der Interessenträger, das allen öffentlichen und privaten Interessenträgern offensteht, die Interessen im Bereich der digitalen Schlüsseltechnologien haben, um sie über den Entwurf der strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für das jeweilige Jahr zu informieren und Rückmeldungen dazu zu sammeln;
gegebenenfalls Ausarbeitung des Entwurfs des in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b genannten Plans für zusätzliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung von Artikel 130 und der Stellungnahme des Rates der öffentlichen Körperschaften, und Vorlage beim Verwaltungsrat zur Annahme.
Artikel 141
Finanzierungssätze und Regeln für die Teilnahme
TITEL VIII
SINGLE EUROPEAN SKY ATM RESEARCH 3 JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN SESAR3
Artikel 142
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 die folgenden allgemeinen Ziele:
Stärkung und Integration der Forschungs- und Innovationskapazitäten der Union im Bereich ATM, sodass es widerstandsfähiger und skalierbarer gegenüber Schwankungen im Verkehrsaufkommen wird und gleichzeitig der nahtlose Betrieb aller Luftfahrzeuge ermöglicht wird;
Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des bemannten und unbemannten Luftverkehrs in der Union und der Märkte für Flugverkehrsmanagementdienste durch Innovation, um das Wirtschaftswachstum in der Union anzukurbeln;
Entwicklung und Beschleunigung der Markteinführung innovativer Lösungen, um den einheitlichen europäischen Luftraum als den effizientesten und umweltfreundlichsten Luftraum für Flüge in der Welt zu etablieren.
Das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
Entwicklung eines Forschungs- und Innovationsökosystems für die gesamten Wertschöpfungsketten für Flugverkehrsmanagement und U-Space-Luftraum, das den Aufbau des im europäischen ATM-Masterplan festgelegten digitalen europäischen Luftraums ermöglicht und die erforderliche Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzern ermöglicht, um ein einheitliches harmonisiertes Flugverkehrsmanagementsystem der Union sowohl für den bemannten als auch den unbemannten Betrieb zu gewährleisten;
Entwicklung und Validierung von Flugverkehrsmanagementlösungen zur Unterstützung eines hohen Automatisierungsgrads;
Entwicklung und Validierung der technischen Architektur des digitalen europäischen Luftraums;
Unterstützung einer beschleunigten Markteinführung innovativer Lösungen durch Demonstrationsprojekte;
Koordinierung der Prioritätensetzung und Planung der Bemühungen der Union zur Modernisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage eines konsensorientierten Prozesses unter den Akteuren des Flugverkehrsmanagements;
Förderung der Entwicklung von Normen für die Industrialisierung von SESAR-Lösungen.
Für die Zwecke des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„U-Space-Luftraum“ bezeichnet eine von den Mitgliedstaaten benannte geografische Zone für unbemannte Luftfahrtsysteme (unmanned airborne systems, UAS), in der UAS-Flüge nur mit Unterstützung von U-Space-Diensten erfolgen dürfen, die von einem U-Space-Diensteanbieter erbracht werden;
„digitaler europäischer Luftraum“ bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die europäische Luftverkehrsinfrastruktur so umgestaltet werden soll, dass sie das künftige Wachstum und die Vielfalt des Luftverkehrs sicher und effizient bewältigen und gleichzeitig die Umweltauswirkungen minimieren kann;
„Architektur des digitalen europäischen Luftraums“ bezieht sich auf die Zielsetzung des europäischen ATM-Masterplans, mit dem die derzeitige ineffiziente Luftraumarchitektur mittel- bis langfristig angegangen werden soll, indem Luftraumkonfiguration und -gestaltung mit Technologien kombiniert werden, mit denen die Erbringung von Diensten von der lokalen Infrastruktur abgekoppelt wird und die Zusammenarbeit und die Automatisierung schrittweise erweitert werden;
„SESAR-Definitionsphase“ bezeichnet die Phase, die die Festlegung und Aktualisierung der langfristigen Zielsetzung des SESAR-Projekts, des zugehörigen Betriebskonzepts zur Ermöglichung von Verbesserungen in jeder Flugphase, der erforderlichen wesentlichen betrieblichen Änderungen innerhalb des Europäischen ATM-Netzes und der erforderlichen Entwicklungs- und Errichtungsprioritäten umfasst;
„SESAR-Errichtungsphase“ bezeichnet die aufeinanderfolgenden Phasen der Industrialisierung und Einführung, in denen folgende Tätigkeiten durchgeführt werden: Normung, Entwicklung und Zertifizierung von Boden- und Bordausrüstung und Verfahren, die für die Umsetzung von SESAR-Lösungen (Industrialisierung) erforderlich sind; sowie Auftragsvergabe, Installation und Indienststellung von Ausrüstungen und Systemen auf der Grundlage von SESAR-Lösungen, einschließlich der zugehörigen Betriebsverfahren (Einführung).
Artikel 143
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 die folgenden Aufgaben:
Koordinierung der Aufgaben in der Definitionsphase der Forschung zum Flugverkehrsmanagementsystem für den einheitlichen europäischen Luftraum, Überwachung der Durchführung des SESAR-Projekts und erforderlichenfalls Änderung des europäischen ATM-Masterplans;
Umsetzung der Forschungs- und Entwicklungsaspekte des europäischen ATM-Masterplans, indem insbesondere
die Arbeiten in der SESAR-Entwicklungsphase im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan organisiert, koordiniert und überwacht werden, einschließlich der Forschungs- und Innovationstätigkeiten mit geringem Technologie-Reifegrad (0-2);
SESAR-Lösungen bereitgestellt werden, bei denen es sich um anwendbare Ergebnisse der SESAR-Entwicklungsphase handelt, mit denen neue oder verbesserte standardisierte und interoperable Betriebsverfahren oder Technologien eingeführt werden;
sichergestellt wird, dass die zivilen und militärischen Interessenträger der Luftfahrt einbezogen werden, insbesondere Flugsicherungsorganisationen, Luftraumnutzer, Berufsverbände, Flughäfen, Hersteller und die jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder Wissenschaftskreise;
Erleichterung einer beschleunigten Markteinführung von SESAR-Lösungen, indem
großmaßstäbliche Demonstrationstätigkeiten organisiert und koordiniert werden;
für eine enge Koordinierung mit der EASA Sorge getragen wird, damit die EASA rechtzeitig regulatorische Maßnahmen ausarbeiten kann, die unter die Verordnung (EU) 2018/1139 und die einschlägigen Durchführungsbestimmungen fallen;
die damit verbundenen Normungstätigkeiten gefördert werden, und zwar in enger Zusammenarbeit mit den Normungsgremien und der EASA sowie mit der Stelle, die eingerichtet wurde, um die Aufgaben der SESAR-Errichtungsphase im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission ( 15 ) zu koordinieren.
Artikel 144
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind
die Union, vertreten durch die Kommission;
die Europäische Organisation zur Sicherung der Luftfahrt (im Folgenden „Eurocontrol“), vertreten durch ihre Agentur, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Gründungsmitglieder, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt haben, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält;
die assoziierten Mitglieder, die gemäß Artikel 7 auszuwählen sind.
Artikel 145
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 beträgt bis zu 600 000 000 EUR, einschließlich bis zu 30 000 000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 146
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Artikel 147
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:
Tätigkeiten, die alle nicht von der Union finanzierten Bestandteile von SESAR-Projekten abdecken, die zur Verwirklichung des vereinbarten Arbeitsprogramms des Gemeinsamen Unternehmens beitragen;
Industrialisierungstätigkeiten, einschließlich Normung, Zertifizierung und Entwicklung im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;
Kommunikationstätigkeiten und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;
Tätigkeiten zur Sicherstellung der weltweiten Harmonisierung des Flugverkehrsmanagements auf der Grundlage von SESAR-Lösungen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR;
Einführung oder Übernahme von Ergebnissen von Projekten im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 oder der Vorgängerinitiative, des Gemeinsamen Unternehmens SESAR, die keine Unionsmittel erhalten haben.
Artikel 148
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 sind:
der Verwaltungsrat;
der Exekutivdirektor;
die Gruppe der Vertreter der Staaten;
das wissenschaftliche Beratungsgremium.
Artikel 149
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,
je einem Vertreter der anderen Mitglieder als der Union.
Artikel 150
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat hat folgende ständige Beobachter:
einen Vertreter der Europäischen Verteidigungsagentur;
einen Vertreter der zivilen Luftraumnutzer, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
einen Vertreter der Flugsicherungsorganisationen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
einen Vertreter der Ausrüstungshersteller, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
einen Vertreter der Flughäfen, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
einen Vertreter der Vertretungsorganisationen des Personals des Flugsicherungssektors, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
einen Vertreter der jeweiligen Wissenschaftseinrichtungen oder der jeweiligen Wissenschaftskreise, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird;
einen Vertreter der Agentur der EASA;
einen Vertreter der europäischen Normungsorganisation für die Luftfahrt;
einen Vertreter der Industrie für unbemannte Luftfahrzeuge, der von deren auf europäischer Ebene repräsentativen Organisation benannt wird.
Artikel 151
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben überwacht der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 die Bereitstellung der im europäischen ATM-Masterplan festgelegten Forschungs- und Entwicklungskomponenten.
Artikel 152
Zusätzliche Aufgaben des Exekutivdirektors
Zusätzlich zu den in Artikel 19 aufgeführten Aufgaben hat der Exekutivdirektor des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 außerdem die folgenden Aufgaben:
Leitung der Ausführung der Definitions- und Entwicklungsphase des SESAR-Projekts im Rahmen der vom Verwaltungsrat festgelegten Leitlinien;
Vorlage von die Änderungen der Konzeption in der Entwicklungsphase des SESAR-Projekts betreffenden Vorschlägen beim Verwaltungsrat.
Artikel 153
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt vertreten, der den Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die zum Ausdruck gebracht wurden
im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
im Programmausschuss gemäß Artikel 14 des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von „Horizont Europa“.
Artikel 154
Der Wissenschaftliche Beirat
Artikel 155
Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Standpunkts der Union bezüglich der Änderung des europäischen ATM-Masterplans
Artikel 156
Zertifizierung neuer Technologien
Artikel 157
Vereinbarung mit Eurocontrol
Als Gründungsmitglied des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 werden die Rolle und der Beitrag von Eurocontrol in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen den beiden Parteien (dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 und Eurocontrol) festgelegt. In dieser Vereinbarung werden die Aufgaben, Zuständigkeiten und Beiträge von Eurocontrol zu den Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 in Bezug auf Folgendes beschrieben:
Organisation der Forschungs-, Entwicklungs- und Bewertungstätigkeiten von Eurocontrol gemäß dem Arbeitsprogramm des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3;
Bereitstellung von fachlicher Unterstützung und Beratung für das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 auf dessen Ersuchen;
Unterstützung und Beratung der gemeinsamen Entwicklungsarbeiten für die künftigen europäischen Flugverkehrsmanagementsysteme, insbesondere im Zusammenhang mit der künftigen Luftraumarchitektur;
Unterstützung der Überwachung der Umsetzung von SESAR-Lösungen im Einklang mit dem europäischen ATM-Masterplan;
Zusammenarbeit mit den Eurocontrol-Mitgliedstaaten, um eine breite Unterstützung der politischen Ziele der Union und der Ergebnisse der Forschungs-, Bewertungs- und Demonstrationstätigkeiten unter gesamteuropäischen Netzpartnern sicherzustellen;
Unterstützung bei der Programmverwaltung;
Leistung eines Beitrags zu den Verwaltungskosten des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 und Unterstützung des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation und Logistik.
Artikel 158
Back-Office-Vorkehrungen
Artikel 13 gilt nicht für das Gemeinsame Unternehmen SESAR3. Die Back-Office-Vorkehrungen werden von Eurocontrol bereitgestellt.
TITEL IX
SMART NETWORKS AND SERVICES JOINT UNDERTAKING – GEMEINSAMES UNTERNEHMEN FÜR INTELLIGENTE NETZE UND DIENSTE
Artikel 159
Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste
Zusätzlich zu den in den Artikeln 4 und 5 genannten Zielen verfolgt das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste die folgenden allgemeinen Ziele:
Förderung der technologischen Führungsrolle Europas in künftigen intelligenten Netzen und Diensten durch die Festigung der derzeitigen industriellen Stärken und Ausweitung des Umfangs der 5G-Konnektivität auf die breitere strategische Wertschöpfungskette, einschließlich Erbringung cloud-gestützter Dienste sowie Komponenten und Geräte;
Abstimmung der strategischen Fahrpläne eines breiteren Spektrums von Akteuren der Industrie, darunter nicht nur die Telekommunikationsbranche, sondern auch Akteure aus den Bereichen Internet der Dinge, Cloud sowie Komponenten und Geräte;
Förderung technologischer und wissenschaftlicher europäischer Exzellenz zur Unterstützung der Führungsrolle Europas bei der Gestaltung und dem Umgang mit 6G-Systemen bis 2030;
Stärkung des Ausbaus digitaler Infrastrukturen und der Annahme digitaler Lösungen auf den europäischen Märkten, insbesondere indem ein strategischer Koordinierungsmechanismus für das Programm „Connecting Europe 2“ — Digitales sowie Synergien innerhalb von „Connecting Europe 2“ sowie mit dem Programm „Digitales Europa“ und dem Fonds „InvestEU“ als Teil des Umfangs und der Verwaltung des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sichergestellt werden;
Vorbereitung des europäischen Zuliefer-Sektors für intelligente Netze und Dienste auf die längerfristigen Chancen, die sich aus der Entwicklung vertikaler Märkte für 5G- und künftig 6G-Infrastrukturen und -Dienste in Europa ergeben;
Förderung von digitalen Innovationen bis 2030, um den Erfordernissen des europäischen Marktes und den Anforderungen der Politik, einschließlich der anspruchsvollsten Anforderungen der vertikalen Industrie, sowie gesellschaftlichen Anforderungen in Bereichen wie Sicherheit, Energieeffizienz und elektromagnetische Felder gerecht zu werden;
Unterstützung der Abstimmung künftiger intelligenter Netze und Dienste mit den politischen Zielen der Union, darunter der europäische Grüne Deal, die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, Ethik und Datenschutz, sowie ein nachhaltiges Internet, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht.
Das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste verfolgt außerdem die folgenden spezifischen Ziele:
Förderung der Entwicklung von Technologien, mit denen moderne Anforderungen an die Kommunikation erfüllt werden können, bei gleichzeitiger Unterstützung der europäischen Spitzenleistung im Bereich der Technologien und Architekturen intelligenter Netze und Dienste und deren Entwicklung hin zu 6G, einschließlich solider europäischer Standpunkte in Bezug auf Normen, wesentliche Patente und Schlüsselanforderungen, wie Anforderungen an Frequenzbänder, die für künftige fortschrittliche Technologien für intelligente Netze benötigt werden;
Beschleunigung der Entwicklung energieeffizienter Netztechnologien mit dem Ziel, den Energie- und Ressourcenverbrauch der gesamten digitalen Infrastruktur bis 2030 erheblich zu senken und den Energieverbrauch wichtiger vertikaler Industriezweige, unterstützt durch Technologien für intelligente Netze und Dienste, zu reduzieren;
Beschleunigung der Entwicklung und des umfassenden Ausbaus von 5G-Infrastruktur bis 2025 und anschließend der 6G-Infrastruktur in Europa, insbesondere, indem die Koordinierung und die strategische Unterstützung des Ausbaus von 5G für die vernetzte und automatisierte Mobilität entlang grenzüberschreitender Korridore gefördert wird, wobei das Programm „Connecting Europe 2“ — Digitales herangezogen und der Ausbau durch „Connecting Europe 2“, „Digitales Europa“ und „InvestEU“ gefördert wird;
Förderung einer nachhaltigen und vielfältigen Liefer- und Wertschöpfungskette im Einklang mit dem Instrumentarium für 5G-Cybersicherheit;
Verbesserung der Positionierung der Industrie der Union in der globalen Wertschöpfungskette für intelligente Netze und Dienste durch die Schaffung einer kritischen Masse öffentlicher und privater Akteure, insbesondere durch die Erhöhung des Beitrags der Akteure im Bereich Software und Internet der Dinge, die Mobilisierung nationaler Initiativen und die Unterstützung des Markteintritts neuer Akteure;
Förderung der Angleichung an ethische und Sicherheitsanforderungen und deren Einbeziehung in die strategischen Forschungs- und Innovationsagenden sowie, falls angemessen, Bereitstellung von Beiträgen zum Gesetzgebungsverfahren der Union.
Artikel 160
Zusätzliche Aufgaben des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen für intelligente Netze und Dienste außerdem die folgenden Aufgaben:
Beitrag zu den Arbeitsprogrammen anderer Unionsprogramme wie des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales, „Digitales Europa“ und „InvestEU“, in deren Rahmen Tätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste durchgeführt werden;
Koordinierung von Studien-, Pilot- und Ausbauinitiativen der Union im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie etwa gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales, in Abstimmung mit der Kommission und den zuständigen einschlägigen Fördereinrichtungen;
Förderung von Synergien zwischen einschlägigen von der Union finanzierten Studien, Pilotprojekten und Ausbautätigkeiten im Bereich intelligente Netze und Dienste, wie sie beispielsweise im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales und der Programme „Digitales Europa“ und „InvestEU“ finanziert werden, und Gewährleistung einer wirksamen Verbreitung und Nutzung der im Rahmen dieser Tätigkeiten gesammelten Kenntnisse und des Fachwissens;
Entwicklung und Koordinierung der strategischen Ausbauagenden für gesamteuropäische 5G-Korridore für vernetzte und automatisierte Mobilität unter Einbeziehung von Interessenträgern. Diese Agenden müssen unverbindliche strategische Leitlinien im Rahmen der Laufzeit des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales vorgeben, indem eine gemeinsame Zielvorstellung für die Entwicklung von 5G-gestützten Ökosystemen und die zugrunde liegenden Anforderungen an Netze und Dienste festgelegt und Ziele und Fahrpläne für den Ausbau sowie potenzielle Kooperationsmodelle aufgezeigt werden.
Artikel 161
Mitglieder
Die Mitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sind
die Union, vertreten durch die Kommission;
die 6G-IA, eingetragen nach belgischem Recht, nachdem sie ihren Beschluss, dem Gemeinsamen Unternehmen für intelligente Netze und Dienste beizutreten, in Form einer Verpflichtungserklärung mitgeteilt hat, die keine anderen als die in dieser Verordnung dargelegten Bedingungen für ihren Beitritt enthält.
Artikel 162
Finanzbeitrag der Union
Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EWR-Mittel, zur Deckung der Verwaltungs- und Betriebskosten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste beträgt bis zu 900 000 000 EUR, einschließlich bis zu 18 519 000 EUR für Verwaltungskosten.
Artikel 163
Beiträge von anderen Mitgliedern als der Union
Artikel 164
Umfang der zusätzlichen Tätigkeiten
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b können zusätzliche Tätigkeiten folgende sein:
Ausgliederung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Beiträge zur Normung;
Beiträge zu Konsultationen im Rahmen von Regulierungsverfahren der Union;
Tätigkeiten, die durch Darlehen der Europäischen Investitionsbank finanziert und nicht durch Finanzhilfen der Union gefördert werden;
Beiträge zu Tätigkeiten der anderen Mitglieder als der Union und anderer Gruppen oder Verbände von Interessenträgern im Bereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert werden;
Tätigkeiten zur Entwicklung des Ökosystems, einschließlich des Aufbaus einer Zusammenarbeit mit Akteuren der vertikalen Industrie;
Tätigkeiten zur weltweiten Verbreitung der Ergebnisse, um Einvernehmen über unterstützte Technologien bei der Ausarbeitung künftiger Normen zu erreichen;
Studien, Demonstrationsprojekte, Pilotprojekte, Markteinführungen und frühzeitiger Ausbau von Technologien;
internationale Zusammenarbeit, die nicht durch eine Finanzhilfe der Union gefördert wird;
Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vorbereitung von und der Beteiligung an Forschungs- und Innovationsprojekten, die von anderen privaten oder öffentlichen Stellen als der Union finanziert werden.
Artikel 165
Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste
Die Gremien des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste sind:
der Verwaltungsrat;
der Exekutivdirektor;
die Gruppe der Vertreter der Staaten;
die Gruppe der Interessenträger.
Artikel 166
Zusammensetzung des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat setzt sich zusammen aus
zwei Vertretern der Kommission im Namen der Union,
fünf Vertretern der 6G-IA.
Artikel 167
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
Die 6G-IA verfügt über 50 % der Stimmrechte.
Artikel 168
Zusätzliche Aufgaben des Verwaltungsrats
Zusätzlich zu den in Artikel 17 genannten Aufgaben hat der Verwaltungsrat des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste die folgenden Aufgaben:
Annahme strategischer Ausbausagenden in Bezug auf 5G-Korridore als unverbindlichen Beitrag im Rahmen des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales und, falls angemessen, Änderung dieser Agenden während der gesamten Laufzeit des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales;
Gewährleistung, dass die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Cybersicherheit und die bestehenden und künftigen koordinierten Leitlinien der Mitgliedstaaten bei allen Tätigkeiten des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste berücksichtigt werden;
Förderung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den Sektoren Digitales, Verkehr und Energie des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales durch die Ermittlung von Interventionsbereichen und Beiträgen zu den Arbeitsprogrammen sowie von Synergien und Komplementaritäten mit den anderen einschlägigen Programmen der Union.
Artikel 169
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Vertreter sicher, dass sie einen koordinierten Standpunkt einnehmen, der den Ansichten ihres Staats Rechnung trägt, die zu einem der folgenden Aspekte zum Ausdruck gebracht wurden:
Forschungs- und Innovationsfragen im Zusammenhang mit „Horizont Europa“;
die strategische Ausbauagenda und die Ausbautätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Programmen der Union, insbesondere des Programms „Connecting Europe 2“ — Digitales, aber auch Tätigkeiten im Rahmen der Programme „Digitales Europa“ und „InvestEU“, die im Tätigkeitsbereich des Gemeinsamen Unternehmens für intelligente Netze und Dienste liegen.
Artikel 170
Sicherheit
TEIL 3
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 171
Überwachung und Evaluierung
Die gemeinsamen Unternehmen organisieren die kontinuierliche Überwachung der sowie Berichterstattung über die Verwaltung und Durchführung ihrer Tätigkeiten und regelmäßige Überprüfungen der Leistungen, Ergebnisse und Wirkungen der gemäß Artikel 50 und Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ finanzierten indirekten Maßnahmen. Diese Überwachung und Berichterstattung erfasst Folgendes:
zeitgebundene Indikatoren für die jährliche Berichterstattung über die Fortschritte ihrer Tätigkeiten im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele, einschließlich der in Teil 2 festgelegten zusätzlichen Ziele gemeinsamer Unternehmen, sowie über die in Anhang V der Verordnung über „Horizont Europa“ festgelegten Wirkungspfade;
Informationen über die Synergien zwischen den Maßnahmen des gemeinsamen Unternehmens und nationalen oder regionalen Initiativen und Strategien auf Grundlage der von den Teilnehmerstaaten oder der Gruppe der Vertreter der Staaten empfangenen Informationen sowie über Synergien mit anderen Programmen der Union und anderen europäischen Partnerschaften;
Informationen über den Grad der durchgängigen Berücksichtigung der Sozial- und Geisteswissenschaften, das Verhältnis zwischen niedrigeren und höheren Technologie-Reifegraden in der kooperativen Forschung, die Fortschritte bei der Ausweitung der Beteiligung von Ländern, die geografische Zusammensetzung von Konsortien in Kooperationsprojekten, die Anwendung eines zweistufigen Einreichungs- und Evaluierungsverfahrens, die Maßnahmen zur Erleichterung der kooperativen Beziehungen in der europäischen Forschung und Innovation, die Nutzung der Überprüfung der Evaluierung und die Anzahl und die Arten von Beschwerden, der Grad der Einbeziehung von Klimabelangen und damit zusammenhängende Ausgaben, die Beteiligung von KMU, die Beteiligung des Privatsektors, die Geschlechterverteilung bei geförderten Maßnahmen, Evaluierungspanels und -gremien sowie Beratergruppen, der Kofinanzierungssatz, die ergänzende und kumulative Finanzierung aus anderen Fonds der Union, die Zeitspanne zwischen Antragstellung und Finanzhilfegewährung, der Grad der internationalen Zusammenarbeit sowie die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und der Zivilgesellschaft;
die Höhe der Ausgaben, aufgeschlüsselt auf Projektebene, um eine spezifische Analyse, unter anderem nach Interventionsbereichen, zu ermöglichen;
die Höhe der Überzeichnung, insbesondere die Anzahl der Vorschläge und die durchschnittliche Punktzahl für jede Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen und der Anteil der Vorschläge oberhalb und unterhalb der Qualitätsschwellen;
Informationen über quantitative und qualitative Hebelwirkungen, unter anderem zu zugesagten und tatsächlich bereitgestellten Finanzbeiträgen und Sachleistungen, zur Sichtbarkeit und Positionierung im internationalen Kontext sowie zu den Auswirkungen auf die forschungs- und innovationsbezogenen Risiken von Investitionen des Privatsektors;
Informationen über Maßnahmen zur Gewinnung von Neueinsteigern, insbesondere von KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, und zur Ausweitung der Kooperationsnetze.
Artikel 172
Unterstützung durch den Sitzstaat
Zwischen einem gemeinsamen Unternehmen und dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz hat, kann eine Verwaltungsvereinbarung über die Vorrechte und Befreiungen und die sonstige Unterstützung des gemeinsamen Unternehmens seitens dieses Mitgliedstaats geschlossen werden.
Artikel 173
Erste Maßnahmen
Für die Zwecke des Absatzes 1
kann die Kommission einen ihrer Beamten benennen, der als Interimsexekutivdirektor fungiert und die Aufgaben des Exekutivdirektors wahrnimmt, bis der Exekutivdirektor nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 18 Absatz 2 sein Amt antritt;
übt der Interimsexekutivdirektor abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe h die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde in Bezug auf alle zu besetzenden Stellen aus, bis der Exekutivdirektor sein Amt gemäß Artikel 18 Absatz 2 antritt;
kann die Kommission eine begrenzte Zahl eigener Beamter übergangsweise einsetzen.
Artikel 174
Aufhebung und Übergangsbestimmungen
Artikel 175
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für saubere Luftfahrt
Aciturri Aeronáutica S.L.U., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: BU12351), satzungsmäßiger Sitz: P.I. Bayas, calle Ayuelas 22, 09200 Miranda de Ebro (Burgos), Spanien;
Aernnova Aerospace S.A.U., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: VI6749), satzungsmäßiger Sitz: Parque Tecnológico de Álava, C/Leonardo da Vinci 13, Miñano (Álava), Spanien;
Airbus SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 383 474 814), satzungsmäßiger Sitz: 2, Rond-Point Emile Dewoitine, 31707 Blagnac, Frankreich;
Centro Italiano di Ricerche Aerospaziali SCPA (CIRA), eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 128446), satzungsmäßiger Sitz: Via Maiorise 1, 81043 Capua-Caserta, Italien;
Dassault Aviation SA, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 712042456), satzungsmäßiger Sitz: 9, Rond-Point des Champs-Elysées Marcel-Dassault, 78008 Paris, Frankreich;
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: VR2780), satzungsmäßiger Sitz: Linder Höhe, 51147 Köln, Deutschland;
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der Angewandten Forschung e. V., eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: VR4461), satzungsmäßiger Sitz: Hansastraße 27C, 80686 München, Deutschland;
Fokker Technologies Holding BV, eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 50010964), satzungsmäßiger Sitz: Industrieweg 4, 3351 LB Papendrecht, Niederlande;
GE Avio S.r.l., eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 1170622CF10898340012), satzungsmäßiger Sitz: Rivalta di Torino (TO), Via I Maggio 99, Italien;
GKN Aerospace Schweden AB, eingetragen nach schwedischem Recht (Registernummer: 5560290347), satzungsmäßiger Sitz: Flygmotorvägen 1, SE-461 81 Trollhättan, Schweden;
Honeywell International s.r.o., eingetragen nach tschechischem Recht (Registernummer: 27617793), satzungsmäßiger Sitz: V Parku 2325/18, 148 00 Praha 4 — Chodov, Prag, Tschechische Republik;
Industria de Turbo Propulsores S.A.U., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: BI5062), satzungsmäßiger Sitz: Parque Tecnológico, Edificio 300, 48170 Zamudio, Spanien;
Leonardo S.p.A., eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 7031), satzungsmäßiger Sitz: Piazza Monte Grappa 4, 00195 Rom, Italien;
Liebherr-Aerospace & Transportation SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 552016834), satzungsmäßiger Sitz: 408, avenue des Etats-Unis, 31016 Toulouse Cedex 2, Frankreich;
Lufthansa Technik AG, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB 56865), satzungsmäßiger Sitz: Weg beim Jäger 193, 22335 Hamburg, Deutschland;
Łukasiewicz Research Network — Institute of Aviation, eingetragen nach polnischem Recht (Registernummer: 387193275), satzungsmäßiger Sitz: Al. Krakowska 110/114, 02-256 Warschau, Polen;
MTU Aero Engines AG, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB 157206), satzungsmäßiger Sitz: Dachauer Str. 665, 80995 München, Deutschland;
National Institute for Aerospace Research (INCAS), eingetragen nach rumänischem Recht (Registernummer: J40649215071991), satzungsmäßiger Sitz: B-dul Iuliu Maniu 220, sect 6, 061126 Bukarest, Rumänien;
Office National d’Etudes et de Recherches Aérospatiales (ONERA), eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 775722879), satzungsmäßiger Sitz: BP 80100-91123 Palaiseau, Frankreich;
Piaggio Aero Industries*, eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 903062), satzungsmäßiger Sitz: Viale Generale Disegna 1, 17038 Villanova d’Albenga, Savona, Italien;
Pipistrel Vertical Solutions d.o.o., eingetragen nach slowenischem Recht (Registernummer: 7254466000), satzungsmäßiger Sitz: Vipavska cesta 2, SI-5270 Ajdovščina, Slowenien;
Rolls-Royce Deutschland Ltd. & Co. KG, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRA 2731P), satzungsmäßiger Sitz: Eschenweg 11, Dahlewitz, 15827 Blankenfelde-Mahlow, Deutschland;
Safran, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 562 082 909), satzungsmäßiger Sitz: 2, Bvd. du Général Martial-Valin, 75015 Paris, Frankreich;
Stichting Nationaal Lucht- en Ruimtevaartlaboratorium, eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 41150373), satzungsmäßiger Sitz: Anthony Fokkerweg 2, 1059 CM Amsterdam, Niederlande;
Thales AVS France SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 612039495), satzungsmäßiger Sitz: 75-77, Avenue Marcel Dassault, 33700 Mérignac, Frankreich;
United Technologies Research Centre Ireland, Ltd., eingetragen nach irischem Recht (Registernummer: 472601), satzungsmäßiger Sitz: Fourth Floor, Penrose Business Centre, Penrose Wharf, Cork T23 XN53, Irland;
University of Patras, eingetragen nach griechischem Recht (Registernummer: EL998219694 (VAT)), satzungsmäßiger Sitz: University Campus, 26504 Rio Achaia, Griechenland.
ANHANG II
Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens für Europas Eisenbahnen
Administrador de Infraestructuras Ferroviarias (ADIF), öffentlich-rechtliches Unternehmen, eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: Q2801660H), satzungsmäßiger Sitz: Calle Sor Ángela de la Cruz 3, 28020 Madrid, Spanien;
Alstom Transport SA, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer 389 191 982), satzungsmäßiger Sitz: 48, rue Albert Dhalenne, 93482 Saint-Ouen, Frankreich;
ANGELRAIL, Konsortium unter der Leitung von MER MEC S.p.A., eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: 05033050963), satzungsmäßiger Sitz: Via Oberdan 70, 70043 Monopoli (BA), Italien;
AŽD Praha s.r.o., eingetragen nach tschechischem Recht (Registernummer: 48029483), satzungsmäßiger Sitz: Žirovnická 3146/2, Záběhlice, 106 00 Prag 10, Tschechische Republik;
Construcciones y Auxiliar de Ferrocarriles, S.A. (CAF), eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: Band 983, Blatt 144, Blattnummer SS-329, Eintrag 239a) satzungsmäßiger Sitz: calle José Miguel Iturrioz 26, 20200 Beasain (Gipuzkoa), Spanien;
Asociación Centro Tecnológico CEIT, eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: 28/1986, Verbandsregister der Autonomen Gemeinschaft Baskenland), satzungsmäßiger Sitz: Paseo Manuel Lardizabal 15, Donostia-San Sebastián, Spanien;
České dráhy, a.s., eingetragen nach tschechischem Recht (Registernummer: 70994226, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts in Prag, Abschnitt B, Eintrag 8039) satzungsmäßiger Sitz: Nábřeží L. Svobody 1222, 110 15 Prag 1, Tschechische Republik;
Deutsche Bahn AG, Deutschland;
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: VR 2780 beim Amtsgericht Bonn), satzungsmäßiger Sitz: Linder Höhe, 51147 Köln, Deutschland;
European Smart Green Rail Joint Venture (eSGR JV), vertreten durch Centro de Estudios de Materiales y Control de Obra S.A (CEMOSA), eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: A-29021334), satzungsmäßiger Sitz: Benaque 9, 29004 Málaga, Spanien;
Faiveley Transport SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer 323 288 563 RCS Nanterre), satzungsmäßiger Sitz: 3, rue du 19 mars 1962, 92230 Gennevilliers, Frankreich;
Ferrovie dello Stato Italiane S.p.A. (FSI), eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: R.E.A. 962805), satzungsmäßiger Sitz: piazza della Croce Rossa 1, 00161 Rom, Italien;
Hitachi Rail STS S.p.A., eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: R.E.A. GE421689), satzungsmäßiger Sitz: Genua, Italien;
INDRA SISTEMAS S.A & PATENTES TALGO S.L.U.
INDRA SISTEMAS S.A., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: A-28599033), satzungsmäßiger Sitz: Avenida de Bruselas 35, 28108 Alcobendas, Madrid, Spanien;
PATENTES TALGO S.L.U., eingetragen nach spanischem Recht (Registernummer: B-84528553), satzungsmäßiger Sitz: Paseo del tren Talgo 2, 28290 Las Rozas de Madrid, Madrid, Spanien;
Jernbanedirektoratet (Norwegian Rail Directorate), Oslo, Norwegen;
Knorr-Bremse Systeme für Schienenfahrzeuge GmbH, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB91181), satzungsmäßiger Sitz: Moosacher Str. 80, 80809 München, Deutschland;
Österreichische Bundesbahnen-Holding Aktiengesellschaft (ÖBB-Holding AG), eingetragen nach österreichischem Recht (Registernummer: FN 247642f), satzungsmäßiger Sitz: Am Hauptbahnhof 2, 1100 Wien, Österreich;
Polskie Koleje Państwowe Spółka Akcyjna (PKP), eingetragen nach polnischem Recht (Registernummer: 0000019193), satzungsmäßiger Sitz: Al. Jerozolimskie 142A, 02-305 Warschau, Polen;
ProRail B.V. & NS Groep N.V.
ProRail B.V., eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 30124359), satzungsmäßiger Sitz: Utrecht (PIC-Nr.: 998208668), Niederlande;
NS Groep N.V., eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 30124358), satzungsmäßiger Sitz: Utrecht (PIC-Nr.: 892354217), Niederlande;
Siemens Mobility GmbH, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer HRB 237219), satzungsmäßiger Sitz: Otto-Hahn-Ring 6, München, Deutschland;
Société nationale SNCF, Aktiengesellschaft, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 552 049 447), satzungsmäßiger Sitz: 2, Place aux Étoiles, 93200 Saint-Denis, Frankreich;
Strukton Rail Nederland B.V., eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 30139439 Handelskammer Utrecht), Niederlande;
THALES SIX GTS France SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 383 470 937), satzungsmäßiger Sitz: 4, Avenue des Louvresses — 92230 Gennevilliers, Frankreich;
Trafikverket, öffentliche Stelle, eingetragen nach schwedischem Recht (Registernummer: 202100-6297), satzungsmäßiger Sitz: 781 89 Borlänge, Schweden;
voestalpine Railway Systems GmbH, eingetragen nach österreichischem Recht (Registernummer: FN 126714w), satzungsmäßiger Sitz: Kerpelystraße 199, 8700 Leoben, Österreich.
ANHANG III
Gründungsmitglieder des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3
Aeroporti di Roma SpA, Gesellschaft italienischen Rechts unter der Leitung und Koordinierung von Atlantia SpA, satzungsmäßiger Sitz: Via Pier Paolo Racchetti 1, Fiumicino (Rom), Italien, Steuernummer/Nummer im Unternehmens- und Handelsregister Rom: 13032990155;
AENA Sociedad Mercantil Estatal, Sociedad Anónima (AENA S.M.E.S.A): eingetragen nach spanischem Recht (amtliche Eintragung/C.I.F. (Steueridentifikationsbescheinigung): A-86212420), offizielle Anschrift: Calle Peonías 12, 28042 Madrid, Spanien; Tel. +34 913 211 000;
AEROPORTS DE PARIS, Aktiengesellschaft, eingetragen nach französischem Recht (amtliche Eintragung: RCS Bobigny B 552 016 628), satzungsmäßiger Sitz: 1, rue de France, 93290 Tremblay-en-France, Frankreich;
Société Air France SA, eingetragen nach französischem Recht, 420 495 178 RCS Bobigny, 45, rue de Paris, 95747 Roissy-CDG, Frankreich, FR 61 420 495 178;
Air Navigation Services of the Czech Republic (ANS CR), staatliches Unternehmen, gegründet und organisiert nach tschechischem Recht, satzungsmäßiger Sitz: Navigační 787, 252 61 Jeneč, Tschechische Republik, Kennnummer des Unternehmens: 497 10 371, MwSt.-Identifikationsnummer: CZ699004742, eingetragen im Handelsregister beim Stadtgericht Prag, Abschnitt A, Eintrag 10771;
Airbus SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 383 474 814 R.C.S. Toulouse), satzungsmäßiger Sitz: 2, Rond Point Émile Dewoitine, 31700 Blagnac, Frankreich;
Airtel ATN Limited, eingetragen nach irischem Recht (Registernummer: 287698), satzungsmäßiger Sitz: 2 Harbour Square, Crofton Road, Dun Laoghaire, County Dublin, A96 D6RO, Irland;
Alliance for New Mobility Europe (AME), Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht („Association sans but lucratif/Vereniging zonder winstoogmerk“), eingetragen nach belgischem Recht (Registernummer: 0774.408.606), satzungsmäßiger Sitz: 227, rue de la Loi, 1000 Brüssel, Belgien;
Athens International Airport S.A, eingetragen nach griechischem Recht (amtliche Eintragung: Zentrales elektronisches Handelsregister (GEMi), Nr. 2229601000), satzungsmäßiger Sitz: 19019 Spata Attica, Griechenland;
Austro Control Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mit beschränkter Haftung, eingetragen nach österreichischem Recht (Registernummer: 71000m), satzungsmäßiger Sitz: Wagramer Straße 19, A-1220 Wien, Österreich;
Brussels Airport Company NV/SA, nach belgischem Recht gegründete und eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen bei der Crossroads Bank of Enterprises unter der Nummer 0890.082.292, satzungsmäßiger Sitz: Auguste Reyerslaan 80, 1030 Brüssel, Belgien;
Boeing Aerospace Spain, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragen nach spanischem Recht (MwSt.-Identifikationsnummer: B-83053835), satzungsmäßiger Sitz: Avenida Sur del Aeropuerto de Barajas 38, 28042 Madrid, Spanien;
Bulgarian Air Traffic Services Authority (BULATSA), staatliches Unternehmen, eingetragen nach bulgarischem Recht (Registernummer: 000697179), satzungsmäßiger Sitz: bul. Bruksel 1, 1540 Sofia, Bulgarien;
Centro Italiano di Ricerche Aerospaziali C.I.R.A. SCpA, eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: CE-128446), satzungsmäßiger Sitz: Via Maiorise snc, 81043 Capua (CE), Italien;
Croatia Control Ltd. (CCL), eingetragen nach kroatischem Recht (Registernummer: 080328617), satzungsmäßiger Sitz: Rudolfa Fizira 2, Velika Gorica, Kroatien;
Deutsche Lufthansa AG, eingetragen nach deutschem Recht, Amtsgericht Köln HRB 2168, Venloer Str. 151-153, D-50672 Köln, Deutschland, DE 122 652 565;
Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e. V. (DLR), eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: VR 2780 beim Amtsgericht Bonn), satzungsmäßiger Sitz: Linder Höhe, 51147 Köln, Deutschland;
DFS Deutsche Flugsicherung GmbH, eingetragen nach Privatrecht (Registernummer: HRB 34977), satzungsmäßiger Sitz: Langen (Hessen), Deutschland;
Französische Republik — Ministère de la Transition écologique, Direction générale de l’aviation civile (DGAC), Direction des services de la navigation aérienne (DSNA), eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: SIREN 120 064 019 00074), satzungsmäßiger Sitz: 50, Rue Henry Farman, 75 720 Paris Cedex 15, Frankreich;
Drone Alliance Europe, Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht („Association sans but lucratif/Vereniging zonder winstoogmerk“), eingetragen nach belgischem Recht (Registernummer: 0693.860.794), satzungsmäßiger Sitz: rue Breydel 34-36, 1040 Brüssel, Belgien;
Droniq GmbH, eingetragen nach deutschem Recht, Ginnheimer Stadtweg 88, 60431 Frankfurt, Deutschland, Amtsgericht Frankfurt am Main, HRB 115576, DE324815501;
easyJet Europe Airline GmbH, eingetragen nach österreichischem Recht (Registernummer: FN 452433 v), satzungsmäßiger Sitz: Wagramer Strasse 19, IZD Tower, 11. Stock, 1220 Wien, Österreich;
École Nationale de l’Aviation Civile (ENAC), eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 193 112 562 00015), satzungsmäßiger Sitz: 7, avenue Edouard Belin, CS 54005-31055 Toulouse Cedex 4, Frankreich;
ENTIDAD PUBLICA EMPRESARIAL ENAIRE, Körperschaft des öffentlichen Rechts, eingetragen nach dem Gesetz 4/1990 vom 29. Juni und dem Gesetz 18/2014 vom 15. Oktober (MwSt.-Nummer: Q2822001J), satzungsmäßiger Sitz: Parque Empresarial las Mercedes, Edificio 2, Avda. de Aragón 330, 28022 Madrid, Spanien;
ENAV S.p.A., Aktiengesellschaft, eingetragen nach italienischem Recht (Registernummer: R.E.A. 965162), satzungsmäßiger Sitz: Via Salaria 716, 00138 Rom, Italien;
Flughafen München GmbH, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB 5448, Amtsgericht München), satzungsmäßiger Sitz: Nordallee 25, 85356 München-Flughafen, Deutschland;
Frequentis AG, eingetragen nach österreichischem Recht (Registernummer: FN 72115 b), satzungsmäßiger Sitz: Innovationsstraße 1, 1100 Wien, Österreich;
Honeywell International s.r.o., eingetragen nach tschechischem Recht (Kennnummer: 276 17 793), satzungsmäßiger Sitz: V Parku 2325/16, 148 00 Prag 4, Tschechische Republik;
HungaroControl, Ungarische Flugsicherungsdienste, private Aktiengesellschaft, eingetragen nach ungarischem Recht (Registernummer: 01-10-045570), satzungsmäßiger Sitz: Igló utca 33-35, 1185 Budapest, Ungarn;
Indra Sistemas, S.A., eingetragen nach spanischem Recht (Steueridentifikationsnummer: A-28599033), eingetragen im Handelsregister Madrid (Band 5465 Allgemein, 4554 von Abschnitt 3 Hauptbuch (General Ledger), Blatt 80, Blattnummer 43677, Eintrag 1), satzungsmäßiger Sitz: Avenida de Bruselas 35, 28108 Alcobendas — Madrid, Spanien;
Irish Aviation Authority (IAA), eingetragen nach irischem Recht (Registernummer: 211082), satzungsmäßiger Sitz: The Times Building, 11-12 D’Olier Street, Dublin 2, Irland;
Københavns Lufthavne A/S, eingetragen nach dänischem Recht (amtliche Eintragung: CVR 14707204), satzungsmäßiger Sitz: Lufthavnsboulevarden 6, 2770 Kastrup, Dänemark;
OFFICE NATIONAL D’ÉTUDES ET DE RECHERCHES AÉROSPATIALES (ONERA), französische Agentur (öffentliche Industrie- und Handelseinrichtung), eingetragen nach französischem Recht im Handels- und Kommerzregister Évry (Nummer 775 722 879), Gesellschaftssitz: BP 80100 — F-91123 Palaiseau Cedex, Frankreich;
Leonardo Società per azioni, Kurzform: Leonardo S.p.A., eingetragen nach italienischem Recht (Steuer- und Registernummer: 00401990585), satzungsmäßiger Sitz: Piazza Monte Grappa 4, 00195 Rom, Italien;
Letiště Praha, a. s. („Flughafen Prag“), Aktiengesellschaft, eingetragen nach tschechischem Recht, Registernummer: 28244532, satzungsmäßiger Sitz: K Letišti 6/1019, Prag 6, Tschechische Republik;
Luftfartsverket (LFV), eingetragen nach schwedischem Recht (Registernummer: 202195-0795), satzungsmäßiger Sitz: Hospitalsgatan 30, S-601 79 Norrköping, Schweden;
Luchtverkeersleiding Nederland (LVNL), mit dem niederländischen Luftverkehrsgesetz eingerichtete öffentliche Stelle, eingetragen nach niederländischem Recht (Registernummer: 34367959), satzungsmäßiger Sitz: Stationsplein ZuidWest 1001, 1117 CV Schiphol, Niederlande;
NAVEGAÇÃO AÉREA DE PORTUGAL — NAV Portugal E.P.E, eingetragen nach portugiesischem Recht (Registernummer: 504448064), satzungsmäßiger Sitz: Rua D, Edifício 121, Aeroporto de Lisboa, 1700-008 Lissabon, Portugal;
NAVIAIR, eingetragen nach dänischem Recht, unter anderem nach dem Gesetz über Naviair vom 26. Mai 2010 (Registernummer: 26059763), satzungsmäßiger Sitz: Naviair Allé 1, 2770 Kastrup, Dänemark;
Stichting Koninklijk Nederlands Lucht- en Ruimtevaartcentrum (NLR), Stiftung nach niederländischem Recht (Registernummer bei der Handelskammer: 41150373), satzungsmäßiger Sitz: Anthony Fokkerweg 2, 1059 CM Amsterdam, Niederlande;
Pipistrel Vertical Solutions d.o.o., eingetragen nach slowenischem Recht (Registernummer: 7254466000), satzungsmäßiger Sitz: Ajdovščina, Slowenien;
Polish Air Navigation Services Agency (PANSA), staatlicher Rechtsträger, gegründet und eingetragen gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 2006 über die polnische Agentur für Flugnavigationsdienste (PANSA)(Nummer im nationalen Unternehmensregister: 140886771, Steueridentifikationsnummer: 5222838321), Sitz: Wieżowa Str. 8, 02-147 Warschau, Polen;
Regia autonomă ROMATSA (Romanian Air Traffic Services Administration), staatlicher Rechtsträger, eingetragen beim rumänischen Handelsregisteramt (Registernummer: J40/1012/1991, Steuernummer: RO1589932), Sitz: 10, Ion Ionescu de la Brad Blvd., 013813 Bukarest, Rumänien;
Ryanair Holdings plc, eingetragen nach irischem Recht, Ryanair Dublin Office, Airside Business Park, Swords, County Dublin, Irland, Unternehmensnummer: 249885;
Saab AB (publ), eingetragen nach schwedischem Recht (Registernummer: 556036-0793), satzungsmäßiger Sitz: 581 88 Linköping, Schweden;
SAFRAN, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 562 082 909 R.C.S. Paris), satzungsmäßiger Sitz: Paris, Frankreich;
SINTEF AS, gemeinnützige Forschungs- und Technologieorganisation, eingetragen nach norwegischem Recht (Registernummer: 919 303 808), satzungsmäßiger Sitz: Strindvegen 4, 7034 Trondheim, Norwegen;
SCHIPHOL NEDERLAND BV, eingetragen nach niederländischem Recht (Handelskammernummer: 34166584), satzungsmäßiger Sitz: SHG, Evert van de Beekstraat 202, 1118 CP Schiphol, Niederlande;
Societa per Azioni Esercizi Aeroportuali (S.E.A.), amtliche Registernummer: 00826040156, satzungsmäßiger Sitz: Aeroporto Milano Linate, 20090 Segrate, Italien, MwSt.-Nummer: 00826040156;
SWEDAVIA AB, Aktiengesellschaft, eingetragen nach schwedischem Recht am 14. Dezember 2009 (amtliche Registernummer: 556797-0818), satzungsmäßiger Sitz: Sigtuna, 190 45 Stockholm-Arlanda, Schweden;
THALES AVS SAS Frankreich, vereinfachte Aktiengesellschaft, eingetragen nach dem französischen Gesetz über die THALES AVS (Registernummer: RCS Bordeaux 612 039 495), satzungsmäßiger Sitz: 73-75, Avenue Marcel Dassault, 33700 Mérignac, Frankreich;
THALES LAS Frankreich SAS, eingetragen nach französischem Recht (Registernummer: 319 159 877), satzungsmäßiger Sitz: 2, Avenue Gay Lussac, 78990 Elancourt, Frankreich;
United Technologies Research Centre Ireland Limited, eingetragen nach irischem Recht (Registernummer: 472601), satzungsmäßiger Sitz: Penrose Business Centre, Penrose Wharf, Cork, Irland;
Volocopter GmbH, eingetragen nach deutschem Recht (Registernummer: HRB 702987), satzungsmäßiger Sitz: Zeiloch 20, 76646 Bruchsal, Deutschland;
VTT Technical Research Centre of Finland Ltd, eingetragen nach finnischem Recht (Registernummer: 2647375-4), satzungsmäßiger Sitz: P.O. Box 1000, FI-02044 VTT, Finnland.
( 1 ) Verordnung (EU) 2023/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Halbleiter-Ökosystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/694 (Chip-Gesetz) (ABl. L 229 vom 18.9.2023, S. 1).
( 2 ) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.
( 3 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41).
( 4 ) Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53).
( 5 ) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
( 6 ) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
( 8 ) ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.
( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43).
( 10 ) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
( 11 ) Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44).
( 12 ) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
( 13 ) Verordnung (EU) 2016/796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 1).
( 14 ) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).
( 15 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (ABl. L 123 vom 4.5.2013, S. 1).
( 16 ) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).