02021R1056 — DE — 30.06.2021 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
VERORDNUNG(EU) 2021/1056DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1) |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG(EU) 2021/1056DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2021
zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Mit dieser Verordnung wird der Fonds für einen gerechten Übergang („Just Transition Fund“, im Folgenden „JTF“) eingerichtet, mit dem die Menschen, die Wirtschaft und die Umwelt der Gebiete unterstützt werden sollen, die aufgrund des Übergangs zu der in Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen.
In dieser Verordnung werden das spezifische Ziel des JTF, seine geografische Abdeckung und seine Mittel, der Umfang der Unterstützung im Hinblick auf das in [Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a] der Verordnung (EU) 2021/1060 genannte Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ sowie spezifische Bestimmungen für die Programmplanung und die für die Überwachung erforderlichen Indikatoren festgelegt.
Artikel 2
Spezifisches Ziel
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 trägt der JTF zu dem einzelnen spezifischen Ziel bei, Regionen und Menschen in die Lage zu versetzen, die sozialen, beschäftigungsspezifischen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050 unter Zugrundelegung des Übereinkommens von Paris zu bewältigen.
Artikel 3
Geografische Abdeckung und Mittel im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“
Artikel 4
Mittel aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union
Dieser Betrag fällt unter die anderen Mittel gemäß Artikel 3 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung. Wie in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/2094 bestimmt, stellt dieser Betrag externe zweckgebundene Einnahmen für den Zweck von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
Der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Betrag wird ergänzend zu den in Artikel 3 genannten Mitteln für Mittelbindungen im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ für die Jahre 2021 bis 2023 wie folgt bereitgestellt:
Aus den in Unterabsatz 1 genannten Mitteln wird ein Betrag von 15 600 000 EUR zu Preisen von 2018 für Verwaltungsausgaben bereitgestellt.
Artikel 5
Grüner Vergütungsmechanismus
Die Zuweisung zusätzlicher Mittel für jeden Mitgliedstaat wird wie folgt festgelegt:
für Mitgliedstaaten, die eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird die von jedem Mitgliedstaat erzielte Verringerung der Treibhausgas-Emissionen berechnet, indem die Höhe der Treibhausgas-Emissionen des letzten Bezugsjahres als Prozentsatz der 2018 beobachteten Treibhausgas-Emissionen ausgedrückt wird; für Mitgliedstaaten, die keine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen erreicht haben, wird dieser Prozentsatz auf 100 % festgesetzt;
der endgültige Anteil jedes Mitgliedstaats wird ermittelt, indem die sich aus Buchstabe a ergebenden nationalen Anteile gemäß Anhang I durch die sich aus Buchstabe a ergebenden Prozentsätze geteilt werden und
das Ergebnis der Berechnung gemäß Buchstabe b wird neu skaliert, damit die Summe 100 % ergibt.
Artikel 6
Besondere Mittelzuweisungen für Gebiete in äußerster Randlage und Inseln
Bei der Ausarbeitung ihrer territorialen Pläne für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 Absatz 1 tragen die Mitgliedstaaten der Lage von Inseln und Gebieten in äußerster Randlage, die aufgrund des Übergangs zu den festgelegten energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 schwerwiegende sozioökonomische Herausforderungen bewältigen müssen, unter Berücksichtigung ihrer in den Artikeln 174 und 349 AEUV anerkannten besonderen Bedürfnisse besonders Rechnung.
Bei der Aufnahme dieser Gebiete in ihre territorialen Pläne für einen gerechten Übergang legen die Mitgliedstaaten den spezifischen Betrag, der diesen Gebieten zugewiesen wird, mit entsprechender Begründung unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen dieser Gebiete fest.
Artikel 7
Berechtigung für den Zugang zu Mitteln
Abweichend von Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung werden die verbleibenden 50 % der jährlichen Zuweisungen nicht in die Prioritäten aufgenommen. In solchen Fällen enthalten die aus dem JTF unterstützten und gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2021/1060 eingereichten Programme nur 50 % der jährlichen JTF-Zuweisungen aus der Tabelle nach Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer ii der genannten Verordnung. In der Tabelle gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe g Ziffer i der genannten Verordnung werden die für die Programmplanung verfügbaren Zuweisungen und die Zuweisungen, die nicht in die Programmplanung aufgenommen werden dürfen, getrennt ausgewiesen.
Abweichend von Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/1060 werden Mittelbindungen für das vorangegangene Jahr, die sich auf nicht in die Programmplanung aufgenommene Zuweisungen beziehen, für das folgende Jahr vollständig aufgehoben, wenn der Mitgliedstaat sich bis zum 31. Dezember eines bestimmten Jahres ab 2022 nicht verpflichtet hat, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen.
Artikel 8
Anwendungsbereich der Unterstützung
Nach Maßgabe von Absatz 1 werden aus dem JTF ausschließlich die folgenden Tätigkeiten unterstützt:
produktive Investitionen in KMU, einschließlich Kleinstunternehmen und Start-up-Unternehmen, die zur Diversifizierung, Modernisierung und Umstellung der Wirtschaft führen;
Investitionen in die Gründung neuer Unternehmen, auch durch Gründerzentren und Beratungsdienste, die zu neuen Arbeitsplätzen führen;
Investitionen in Forschungs- und Innovationstätigkeiten, auch durch Hochschulen und in öffentlichen Forschungseinrichtungen, und Förderung des Transfers fortschrittlicher Technologien;
Investitionen in den Einsatz von Technologien sowie in Systeme und Infrastrukturen für erschwingliche saubere Energie, einschließlich Energiespeichertechnologien, und in die Verringerung der Treibhausgasemissionen;
Investitionen in erneuerbare Energie im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ), einschließlich der darin festgelegten Nachhaltigkeitskriterien, und in Energieeffizienz, auch für die Zwecke der Minderung der Energiearmut;
Investitionen in intelligente und nachhaltige lokale Mobilität, einschließlich der Dekarbonisierung des lokalen Verkehrssektors und seiner Infrastruktur;
Instandsetzung und Modernisierung von Fernwärmenetzen zur Verbesserung der Energieeffizienz von Fernwärmenetzen und Investitionen in die Wärmeproduktion, sofern die Fernwärmeanlagen ausschließlich durch erneuerbare Energiequellen beliefert werden;
Investitionen in Digitalisierung, digitale Innovationen und digitale Konnektivität;
Investitionen in die Sanierung und Dekontaminierung von Industriebrachen, die Wiederherstellung von Flächen, erforderlichenfalls einschließlich grüner Infrastruktur, und Umwidmungsprojekte, wobei das Verursacherprinzip berücksichtigt wird;
Investitionen in die Förderung der Kreislaufwirtschaft, unter anderem durch Abfallvermeidung, -reduzierung, Ressourceneffizienz, Wiederverwendung, Reparatur und Recycling;
Weiterqualifizierung und Umschulung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden;
Unterstützung Arbeitssuchender bei der Arbeitssuche;
aktive Eingliederung von Arbeitssuchenden;
technische Hilfe;
sonstige Tätigkeiten in den Bereichen Bildung und soziale Eingliederung, einschließlich — in hinreichend begründeten Fällen — von Investitionen in die Infrastruktur für Ausbildungszentren sowie Kinderbetreuungs- und Altenpflegeeinrichtungen gemäß den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11.
Darüber hinaus können aus dem JTF in Gebieten, die für die Zwecke des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben a und c AEUV als Fördergebiete ausgewiesen sind, produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind, wenn sie zum Übergang der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 und zur Erreichung der damit verbundenen Umweltzielen beitragen, wenn ihre Unterstützung für die Schaffung von Arbeitsplätzen in den ermittelten Gebieten erforderlich ist und wenn sie nicht zu einer Verlagerung im Sinne des Artikels 2 Nummer 27 der Verordnung (EU) 2021/1060 führen.
Aus dem JTF können außerdem Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Tätigkeiten unterstützt werden, sofern diese Investitionen als Teil des territorialen Plans für einen gerechten Übergang auf der Grundlage der nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung erforderlichen Informationen genehmigt wurden. Diese Investitionen sind nur förderfähig, wenn sie für die Umsetzung des territorialen Plans für einen gerechten Übergang erforderlich sind.
Artikel 9
Ausschluss vom Umfang der Unterstützung
Aus dem JTF wird Folgendes nicht unterstützt:
die Stilllegung oder der Bau von Kernkraftwerken;
die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Tabakerzeugnissen;
ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission ( 4 ), es sei denn, dies wird im Rahmen von zur Bewältigung von außergewöhnlichen Umständen festgelegten befristeten Vorschriften für staatliche Beihilfen oder im Rahmen von “De-minimis“-Beihilfen genehmigt, um Investitionen zur Verringerung von Energiekosten im Zusammenhang mit der Energiewende zu unterstützen;
Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung oder Verbrennung fossiler Brennstoffe.
Artikel 10
Planung der JFT-Mittel
Die Kommission genehmigt ein Programm oder eine Änderung daran nur dann, wenn die Festlegung der im einschlägigen territorialen Plan für einen gerechten Übergang erfassten, am stärksten von dem Prozess des Übergangs betroffenen Gebiete hinreichend begründet ist und der betreffende territoriale Plan für einen gerechten Übergang mit dem integrierten nationalen Energie- und Klimaplan des betreffenden Mitgliedstaats im Einklang steht.
Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf der Kofinanzierungssatz für die JTF-Priorität oder -Prioritäten, der auf die Region Anwendung findet, in der sich das bzw. die in den territorialen Plänen für einen gerechten Übergang gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ermittelte(n) Gebiet(e) befindet bzw. befinden, nicht höher sein als:
85 % für weniger entwickelte Regionen;
70 % für Übergangsregionen;
50 % für stärker entwickelte Regionen.
Artikel 11
Territoriale Pläne für einen gerechten Übergang
Ein territorialer Plan für einen gerechten Übergang enthält folgende Elemente:
eine Beschreibung des Prozesses des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft auf nationaler Ebene, einschließlich eines Zeitplans der wichtigen Etappen des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 im Einklang mit der neuesten Fassung des Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans;
eine Begründung dafür, weshalb die Gebiete von dem in Buchstabe a des vorliegenden Absatzes genannten Übergangsprozess nach Absatz 1 am stärksten negativ betroffen sind und aus dem JTF unterstützt werden sollten;
eine Bewertung der mit dem Übergang verbundenen Herausforderungen für die als am stärksten negativ betroffen ermittelten Gebiete, einschließlich der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050, unter Angabe der Anzahl der potenziell betroffenen Arbeitsplätze und Arbeitsplatzverluste, der Abwanderungsrisiken und der Entwicklungserfordernisse und -ziele bis 2030 im Zusammenhang mit der Umstellung oder Einstellung treibhausgasintensiver Tätigkeiten in diesen Gebieten;
eine Beschreibung des erwarteten Beitrags der JTF-Unterstützung zur Bewältigung der sozialen, demografischen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und ökologischen Auswirkungen des Übergangs der Union zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, einschließlich des erwarteten Beitrags im Bereich der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen;
eine Bewertung der Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen;
eine Beschreibung der Lenkungsmechanismen: Partnerschaftsvereinbarungen, geplante Überwachungs- und Evaluierungsmaßnahmen und zuständige Stellen;
eine Beschreibung der Art der geplanten Vorhaben und ihres erwarteten Beitrags zur Abmilderung der Auswirkungen des Übergangs;
bei Förderung produktiver Investitionen in andere Unternehmen als KMU, eine indikative Liste der zu unterstützenden Vorhaben und Unternehmen und eine Begründung der Notwendigkeit einer solchen Unterstützung durch eine Lückenanalyse, aus der hervorgeht, dass der erwartete Verlust von Arbeitsplätzen die erwartete Zahl der ohne die Investition geschaffenen Arbeitsplätze übersteigen würde;
bei zu leistender Förderung von Investitionen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind, eine Liste der zu unterstützenden Vorhaben und eine Begründung dafür, dass sie zum Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft und zu einer erheblichen Verringerung der Treibhausgasemissionen deutlich unterhalb der entsprechenden Richtwerte für die kostenfreie Zuteilung gemäß der Richtlinie 2003/87/EG führen und dass diese Vorhaben für den Schutz einer erheblichen Zahl von Arbeitsplätzen erforderlich sind;
Synergien und Komplementarität mit anderen einschlägigen Unionsprogrammen zur Deckung des ermittelten Entwicklungsbedarfs und
Synergien und Komplementaritäten mit der geplanten Unterstützung im Rahmen der anderen Säulen des Mechanismus für einen gerechten Übergang.
Erfordert die Aktualisierung eines Integrierten Nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 eine Überarbeitung eines territorialen Plans für einen gerechten Übergang, so wird diese Überarbeitung im Rahmen der Halbzeitüberprüfung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorgenommen.
Artikel 12
Indikatoren
Artikel 13
Finanzkorrekturen
Die Kommission kann auf der Grundlage der Prüfung des abschließenden Leistungsberichts des Programms Finanzkorrekturen gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) 2021/1060 vornehmen, wenn weniger als 65 % der Sollvorgabe für einen oder mehrere Outputindikatoren erreicht wurden.
Finanzielle Berichtigungen müssen im Verhältnis zu dem Erreichten stehen und dürfen nicht in Fällen vorgenommen werden, in denen das Versäumnis, die Ziele zu erreichen, auf die Auswirkungen sozio-ökonomischer oder umweltbedingter Faktoren, auf erhebliche Veränderungen der Wirtschafts- oder Umweltbedingungen im betreffenden Mitgliedstaat oder auf höhere Gewalt, die die Umsetzung der betreffenden Prioritäten schwerwiegend beeinträchtigt hat, zurückzuführen ist.
Artikel 14
Überprüfung
Die Kommission überprüft bis zum 30. Juni 2025 die Durchführung des JTF hinsichtlich des spezifischen Ziels in Artikel 2 unter Berücksichtigung möglicher Änderungen der Verordnung (EU) 2020/852 und der in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) festgelegten Klimaziele der Union sowie der Entwicklungen bei der Umsetzung des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa. Auf dieser Grundlage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden können.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
MITTELZUWEISUNGEN AN DIE MITGLIEDSTAATEN
|
Zuweisungen aus dem Aufbauinstrument der Europäischen Union |
Zuweisungen aus MFR-Mitteln |
Gesamtzuweisungen |
Anteil der Mitgliedstaaten am Gesamtbetrag |
Belgien |
95 |
71 |
166 |
0,95 % |
Bulgarien |
673 |
505 |
1 178 |
6,73 % |
Tschechien |
853 |
640 |
1 493 |
8,53 % |
Dänemark |
46 |
35 |
81 |
0,46 % |
Deutschland |
1 288 |
966 |
2 254 |
12,88 % |
Estland |
184 |
138 |
322 |
1,84 % |
Irland |
44 |
33 |
77 |
0,44 % |
Griechenland |
431 |
324 |
755 |
4,31 % |
Spanien |
452 |
339 |
790 |
4,52 % |
Frankreich |
535 |
402 |
937 |
5,35 % |
Kroatien |
97 |
72 |
169 |
0,97 % |
Italien |
535 |
401 |
937 |
5,35 % |
Zypern |
53 |
39 |
92 |
0,53 % |
Lettland |
100 |
75 |
174 |
1,00 % |
Litauen |
142 |
107 |
249 |
1,42 % |
Luxemburg |
5 |
4 |
8 |
0,05 % |
Ungarn |
136 |
102 |
237 |
1,36 % |
Malta |
12 |
9 |
21 |
0,12 % |
Niederlande |
324 |
243 |
567 |
3,24 % |
Österreich |
71 |
53 |
124 |
0,71 % |
Polen |
2 000 |
1 500 |
3 500 |
20,00 % |
Portugal |
116 |
87 |
204 |
1,16 % |
Rumänien |
1 112 |
834 |
1 947 |
11,12 % |
Slowenien |
134 |
101 |
235 |
1,34 % |
Slowakei |
239 |
179 |
418 |
2,39 % |
Finnland |
242 |
182 |
424 |
2,42 % |
Schweden |
81 |
61 |
142 |
0,81 % |
EU-27 |
10 000 |
7 500 |
17 500 |
100,00 % |
Mittelzuweisungen in Mio. EUR zu Preisen von 2018 und vor Abzügen für Ausgaben für technische Hilfe und Verwaltungsausgaben (die Gesamtsummen stimmen aufgrund von Auf- oder Abrundung möglicherweise nicht überein)
ANHANG II
MUSTER FÜR TERRITORIALE PLÄNE FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG
1. Überblick über den Übergangsprozess und Ermittlung der am stärksten negativ betroffenen Gebiete innerhalb des Mitgliedstaats
Textfeld [12000]
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a
1.1. Überblick über den erwarteten Prozess des Übergangs zu den energie- und klimapolitischen Vorgaben der Union für 2030 und zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050, im Einklang mit den Zielen der Integrierten Nationalen Energie- und Klimapläne und anderer bestehender Pläne für den Übergang, mit einem Zeitplan für die Einstellung oder Einschränkung von Tätigkeiten wie Steinkohle- und Braunkohleabbau oder Kohleverstromung
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
1.2. Ermittlung der voraussichtlich am stärksten negativ betroffenen Gebiete und Begründung dieser Wahl mit der entsprechenden Schätzung der wirtschaftlichen und beschäftigungspolitischen Auswirkungen auf der Grundlage des Überblicks in Abschnitt 1.1
Bezug: Artikel 6
1.3. Ermittlung der Gebiete in äußerster Randlage und Inseln mit besonderen Herausforderungen innerhalb der in Abschnitt 1.1 aufgeführten Gebiete und der diesen Gebieten zugewiesenen spezifischen Beträge mit entsprechender Begründung
2. Bewertung der Herausforderungen des Übergangs für jedes ermittelte Gebiet
2.1. Bewertung der wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Auswirkungen des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft der Union bis 2050
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c
Textfeld [12000]
Ermittlung der betroffenen Wirtschaftszweige und Industriesektoren, wobei Folgendes zu unterscheiden ist:
Für jede der beiden Arten von Wirtschaftszweigen:
2.2. Entwicklungsbedarf und -ziele bis 2030 im Hinblick auf die Verwirklichung einer klimaneutralen Union bis 2050
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d
Textfeld [6000]
2.3. Kohärenz mit anderen einschlägigen nationalen, regionalen oder territorialen Strategien und Plänen
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e
Textfeld [6000]
2.4. Arten der geplanten Vorhaben
Textfeld [12000]
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe g
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe h
Nur auszufüllen, wenn produktive Investitionen in andere Unternehmen als KMU gefördert werden:
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren.
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe i
Nur auszufüllen, wenn Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus Tätigkeiten unterstützt werden, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind:
Diesen Abschnitt im Zuge der Überarbeitung der territorialen Pläne für den gerechten Übergang aktualisieren oder ausfüllen; dies ist abhängig von der Entscheidung, eine solche Unterstützung zu gewähren
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe j
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 11 Absatz 5
3. Governance-Mechanismen
Bezug: Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe f
Textfeld [5000]
3.1. Partnerschaft
3.2. Überwachung und Evaluierung
3.3. Koordinierungs- und Überwachungsstelle(n)
Stelle(n), die für die Koordinierung und Überwachung der Durchführung des Plans zuständig ist (sind), und ihre Aufgaben
4. Programmspezifische Output- oder Ergebnisindikatoren
Bezug: Artikel 12 Absatz 1
Nur auszufüllen, wenn programmspezifische Indikatoren vorgesehen sind:
Tabelle 1.
Outputindikatoren
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Etappenziel (2024) |
Zielwert (2029) |
|
|
|
|
|
|
Tabelle 2.
Ergebnisindikatoren
Spezifisches Ziel |
ID [5] |
Indikator [255] |
Einheit für die Messung |
Ausgangs- oder Referenzwert |
Bezugsjahr |
Zielwert (2029) |
Datenquelle [200] |
Bemerkungen [200] |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
ANHANG III
GEMEINSAME OUTPUTINDIKATOREN UND GEMEINSAME ERGEBNISINDIKATOREN FÜR DEN FONDS FÜR EINEN GERECHTEN ÜBERGANG ( 5 )
Gemeinsame REGIO Outputindikatoren (RCO) und gemeinsame REGIO Ergebnisindikatoren (RCR) |
|
Outputs |
Ergebnisse |
RCO 01 — unterstützte Unternehmen (davon: Kleinstunternehmen, kleine, mittlere und große Unternehmen) (*1)
|
RCR 01 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze RCR 102 — in unterstützten Einrichtungen geschaffene Arbeitsplätze im Forschungsbereich RCR 02 — private Investitionen in Ergänzung öffentlicher Unterstützung (davon: Finanzhilfen, Finanzierungsinstrumente) (*1) RCR 03 — KMU, die Produkt- oder Prozessinnovationen einführen RCR 04 — KMU, die Marketing- oder Organisationsinnovationen einführen RCR 05 — KMU mit unternehmensinterner Innovationstätigkeit RCR 06 — Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen in geförderten Unternehmen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind |
RCO 13 — für Unternehmen entwickelte digitale Dienstleistungen und Produkte |
RCR 11 — Nutzer neuer digitaler Dienstleistungen und Anwendungen RCR 12 — Nutzer neuer digitaler Produkte, Dienstleistungen und Anwendungen, die von Unternehmen entwickelt wurden |
RCO 15 — geschaffene Kapazität für Unternehmensgründungen |
RCR 17 — drei Jahre alte, auf dem Markt überlebende Unternehmen RCR 18 — KMU, die ein Jahr nach der Einrichtung des Gründerzentrums dessen Dienstleistungen nutzen |
RCO 101 — KMU, die in die Kompetenzentwicklung investieren |
RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU RCR 98 — Personal von KMU, das eine berufliche Weiterbildung absolviert (nach Art der Kompetenz: technische, Management-, Unternehmer-, grüne oder sonstige Kompetenzen) (*1) |
RCO 18 — Wohnungen mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 19 — öffentliche Gebäude mit verbesserter Gesamtenergieeffizienz RCO 20 — neu gebaute oder verbesserte Fernwärme- und Fernkälteleitungen RCO 104 — Anzahl der hocheffizienten KWK-Blocks |
RCR 26 — jährlicher Primärenergieverbrauch (davon: Wohnungen, öffentliche Gebäude, Unternehmen, andere) (*1) RCR 29 — geschätzte Treibhausgasemissionen |
RCO 22 — zusätzliche Produktionskapazität für erneuerbare Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1) |
RCR 31 — Gesamtenergieerzeugung aus erneuerbaren Energien (davon: Strom, thermische Energie) (*1) RCR 32 — erneuerbare Energien: an das Netz angeschlossene Kapazität (operativ) |
RCO 34 — zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung RCO 107 — Investitionen in Einrichtungen zur getrennten Abfallsammlung RCO 119 — für die Wiederverwendung aufbereiteter Abfall |
RCR 47 — verwerteter Abfall RCR 48 — als Rohstoffe verwendeter Abfall |
RCO 36 –grüne Infrastruktur, die aus anderen Gründen als der Anpassung an den Klimawandel unterstützt wird RCO 38 — Fläche des unterstützten sanierten Geländes RCO 39 — installierte Systeme für die Überwachung der Luftverschmutzung |
RCR 50 — Bevölkerung, die von Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität profitiert (*2) RCR 52 — sanierte Flächen, die für Grünflächen, Sozialwohnungen, wirtschaftliche und kommunale Aktivitäten genutzt werden |
RCO 55 — Länge neuer Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 56 — Länge instandgesetzter oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien RCO 57 — Kapazität der umweltfreundlichen Fahrzeuge für die öffentlichen Verkehrsmittel RCO 58 — unterstützte spezielle Fahrradinfrastruktur RCO 60 — Städte mit neuen oder modernisierten digitalisierten Verkehrssystemen |
RCR 62 — Nutzer neuer oder modernisierter öffentlicher Verkehrsmittel pro Jahr RCR 63 — Nutzer neuer oder modernisierter Straßen- und U-Bahn-Linien pro Jahr RCR 64 — Nutzer der speziellen Fahrradinfrastruktur pro Jahr |
RCO 61 — Fläche neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsvermittlungsagenturen |
RCR 65 — Nutzer neuer oder modernisierter Einrichtungen der Arbeitsverwaltungen pro Jahr |
RCO 66 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen RCO 67 — Klassenkapazität neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen |
RCR 70 — Nutzer neuer oder modernisierter Kinderbetreuungseinrichtungen pro Jahr RCR 71 — Nutzer neuer oder modernisierter Bildungseinrichtungen pro Jahr |
RCO 113 — von Projekten im Rahmen von integrierten Maßnahmen zur Förderung der sozioökonomischen Inklusion von marginalisierten Gemeinschaften, einkommensschwachen Haushalten und benachteiligten Gruppen betroffene Bevölkerung (*2) |
|
RCO 69 — Kapazität neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen RCO 70 — Kapazität neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen (außer Sozialwohnungen) |
RCR 72 — Nutzer neuer oder modernisierter elektronischer Gesundheitsdienste pro Jahr RCR 73 — Nutzer neuer oder modernisierter Gesundheitseinrichtungen pro Jahr RCR 74 — Nutzer neuer oder modernisierter sozialer Einrichtungen pro Jahr |
Gemeinsame unmittelbare Outputindikatoren (EECO) und gemeinsame unmittelbare Ergebnisindikatoren (EECR) für Teilnehmer (1) (2) |
|
Outputs |
Ergebnisse |
EECO 01 — Arbeitslose, auch Langzeitarbeitslose (*2) EECO 02 — Langzeitarbeitslose (*2) EECO 03 — Nichterwerbstätige (*2) EECO 04 — Erwerbstätige, auch Selbstständige (*2) EECO 05 — Anzahl der Kinder unter 18 Jahren (*2) EECO 06 - Anzahl der jungen Menschen im Alter zwischen 18 und 29 Jahren (*2) EECO 07 - Anzahl der Teilnehmer im Alter von 55 Jahren und darüber (*2) EECO 08 — Mit Abschluss der Sekundarstufe I/Unterstufe oder weniger (ISCED 0-2) (*2) EECO 09 — Mit Abschluss der Sekundarstufe II/Oberstufe (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4) (*2) EECO 10 — Mit tertiärer Bildung (ISCED 5 bis 8) (*2) EECO 11 — Gesamtzahl der Teilnehmer (3) |
EECR 01 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme auf Arbeitsuche sind (*2) EECR 02 –Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine schulische/berufliche Bildung absolvieren (*2) EECR 03 — Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme eine Qualifizierung erlangen (*2) EECR 04 Teilnehmer, die nach ihrer Teilnahme einen Arbeitsplatz haben, einschließlich Selbständige (*2) |
(*1)
Aufteilung nicht für die Programmierung, sondern nur für die Berichterstattung erforderlich.
(*2)
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(1)
Alle Output- und Ergebnisindikatoren in Bezug auf die Teilnehmer sind anzugeben.
(2)
Personenbezogene Daten sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln (weibliche, männliche, nicht-binäre Personen, gemäß dem nationalen Recht). Sind bestimmte Ergebnisse nicht möglich, so ist es nicht erforderlich, Daten für diese Ergebnisse zu erheben oder zu melden. Wenn dies sachdienlich ist, können Outputindikatoren auf der Grundlage der Zielgruppe der Maßnahmen gemeldet werden. Bei der Erhebung von Daten aus Registern oder gleichwertigen Quellen können die Mitgliedstaaten nationale Definitionen verwenden.
(3)
Dieser Indikator wird automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus errechnet. |
( 1 ) Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
( 3 ) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
( 4 ) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
( 5 ) Zur besseren Darstellung werden die Indikatoren zusammengefasst, damit sie leichter mit den Indikatoren abgestimmt werden können, die in anderen Fonds-spezifischen Verordnungen enthalten sind.