02021R0821 — DE — 05.05.2022 — 002.001
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VERORDNUNG (EU) 2021/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2021 (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1) |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/1 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2021 |
L 3 |
1 |
6.1.2022 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/699 DER KOMMISSION vom 3. Mai 2022 |
L 130I |
1 |
4.5.2022 |
Berichtigt durch:
VERORDNUNG (EU) 2021/821 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 20. Mai 2021
über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Neufassung)
KAPITEL I
GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 1
Mit dieser Verordnung wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können;
„Ausfuhr“
ein Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 des Zollkodex der Union;
eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 270 des Zollkodex der Union; eine Wiederausfuhr liegt auch vor, wenn während einer Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union gemäß Nummer 11 des vorliegenden Artikels eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, da sich die endgültige Bestimmung der Güter geändert hat;
eine passive Veredelung im Sinne von Artikel 259 des Zollkodex der Union; oder
die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für natürliche oder juristische Personen oder für Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie über ein Sprachübertragungsmedium beschrieben wird.
‚Ausführer‘
jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt; oder
jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union zu übertragen oder diese Software und Technologie in elektronischer Form natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union bereitzustellen.
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen oder niedergelassenen Person zu, so gilt die in dem Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei als Ausführer;
wenn die Buchstaben a oder b nicht anwendbar sind, die natürliche Person, die die zur Ausfuhr bestimmten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 1 Absatz 19 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission ( 1 ) in ihrem persönlichen Gepäck befinden.
„Ausfuhranmeldung“ eine Rechtshandlung, durch die eine natürliche oder juristische Person oder eine Personenvereinigung in der vorgeschriebenen Form und Weise den Willen bekundet, Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach Nummer 1 zu einem Ausfuhrverfahren anzumelden;
„Wiederausfuhranmeldung“ eine Rechtshandlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 13 des Zollkodex der Union;
„summarischen Ausgangsanmeldung“ eine Rechtshandlung im Sinne von Artikel 5 Nummer 10 des Zollkodex der Union;
„Vermittlungstätigkeiten“
die Aushandlung oder das Herbeiführen von Transaktionen zum Kauf, zum Verkauf oder zur Lieferung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck von einem Drittland in ein anderes Drittland, oder
den Verkauf oder Kauf von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die sich in Drittländern befinden, zwecks Verbringung in ein anderes Drittland.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung ist die ausschließliche Erbringung von Hilfeleistungen von dieser Definition ausgeschlossen. Als Hilfsleistung gelten Beförderung, Finanzdienstleistungen, Versicherung oder Rückversicherung oder allgemeine Werbung oder Verkaufsförderung;
„Vermittler“ jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die vom Zollgebiet der Union aus Vermittlungstätigkeiten bezüglich des Gebiets eines Drittlandes erbringt;
„technische Unterstützung“ jede technische Hilfe im Zusammenhang mit Reparaturen, Entwicklung, Herstellung, Montage, Erprobung, Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung; technische Unterstützung kann in Form von Anleitung, Beratung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fertigkeiten oder in Form von Beratungsdiensten erfolgen und schließt auch Unterstützung mittels elektronischer Träger, telefonische Unterstützung sowie jede Form von Unterstützung in verbaler Form ein;
„Erbringer technischer Unterstützung“
jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die vom Zollgebiet der Union aus technische Unterstützung bezüglich des Gebietes eines Drittlandes erbringt;
jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und innerhalb des Gebiets eines Drittlandes technische Unterstützung erbringt; oder
jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen ist und einer in einem Drittland ansässigen Person, die sich zeitweise im Zollgebiet der Union aufhält, technische Unterstützung erbringt;
„Durchfuhr“ die Beförderung von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck in und durch das Zollgebiet der Union zu einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union, wenn:
für diese Güter ein externes Versandverfahren gemäß Artikel 226 des Zollkodex der Union angewandt wird und sie durch das Zollgebiet der Union lediglich durchgeführt werden;
diese Güter in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden;
diese Güter sich in der vorübergehenden Verwahrung befinden und unmittelbar aus einem Verwahrungslager wiederausgeführt werden; oder
diese Güter das Zollgebiet der Union an Bord desselben Schiffes oder Flugzeugs, mit dem sie auf dieses Gebiet gelangt sind, ohne vorheriges Abladen wieder verlassen;
„Einzelausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland;
„Globalausfuhrgenehmigung“ die einem bestimmten Ausführer erteilte Genehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann;
„Genehmigung für Großprojekte“ die einem bestimmten Ausführer für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erteilte Einzelausfuhrgenehmigung oder Globalausfuhrgenehmigung, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer zum Zweck der Durchführung eines genau bestimmten Großprojekts gültig sein kann;
„allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union“ eine Ausfuhrgenehmigung für Ausfuhren in bestimmte Bestimmungsländer, die allen Ausführern zur Verfügung steht, die die in Anhang II Abschnitte A bis H aufgeführten Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Genehmigung erfüllen;
„nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung“ eine Ausfuhrgenehmigung, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften in Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 und Anhang III Abschnitt C festgelegt ist;
„Zollgebiet der Union“ das Zollgebiet der Union im Sinne des Artikels 4 des Zollkodex der Union;
„Nicht-Unionsgüter mit doppeltem Verwendungszweck“ Güter, die den Status von Nicht-Unionswaren im Sinne des Artikels 5 Nummer 24 des Zollkodex der Union haben;
„Waffenembargo“ ein Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
„Güter für digitale Überwachung“ Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen;
„internes Programm für rechtskonformes Verhalten“ oder „ICP“ ("internal compliance programme") laufende wirksame, geeignete und verhältnismäßige Strategien und Verfahren, die von Ausführern angenommen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Bedingungen der gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zu fördern, unter anderem Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhr der Güter zu Endverwendern und Endverwendungen;
„im Wesentlichen identischer Vorgang“ einen Vorgang, der Güter mit im Wesentlichen denselben Parametern oder technischen Eigenschaften wie ein anderer Vorgang betrifft und an dem dieselben Endverwender oder Empfänger wie an diesem anderen Vorgang beteiligt sind.
KAPITEL II
ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 3
Artikel 4
Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können:
zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen;
für eine militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde; für die Zwecke dieses Buchstaben bezeichnet "militärische Endverwendung":
den Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;
die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind; oder
die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind;
für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden.
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Die zuständige Behörde kann für die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung, die Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter, die durch das Zollgebiet der Union befördert werden, bestimmt, eine Genehmigungspflicht vorschreiben.
Ist die natürliche oder juristische Person oder die Personenvereinigung nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, kann die zuständige Behörde die Genehmigungspflicht für folgende Akteure vorschreiben:
den Anmelder im Sinne von Artikel 5 Nummer 15 des Zollkodex der Union;
den Beförderer im Sinne von Artikel 5 Nummer 40 des Zollkodex der Union; oder
die natürliche Person, die die durchgeführten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im persönlichen Gepäck dieser Person befinden.
Artikel 8
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die technische Unterstützung
innerhalb des Gebiets eines der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 aufgeführten Länder oder in das jeweilige Gebiet oder für eine in einem der in Anhang II Abschnitt A Teil 2 aufgeführten Länder ansässige Person erbracht wird;
in Form einer Weitergabe von allgemein zugänglichen Informationen oder Informationen aus dem Bereich der wissenschaftlichen Grundlagenforschung im Sinne der Allgemeinen Technologie-Anmerkung oder der Nukleartechnologie-Anmerkung in Anhang I erfolgt;
von Behörden oder Dienststellen eines Mitgliedstaats im Rahmen ihrer hoheitlichen Aufgaben erbracht wird;
für die Streitkräfte eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der ihnen übertragenen Aufgaben erbracht wird;
für einen Zweck erbracht wird, der in den Ausnahmen für Güter des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR-Technologie) in Anhang IV genannt ist; oder
das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Ein Mitgliedstaat kann für die Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus seinem Hoheitsgebiet in einen anderen Mitgliedstaat in den Fällen eine Genehmigungspflicht vorschreiben, in denen zum Zeitpunkt der Verbringung:
dem Verbringer oder der zuständigen Behörde bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel der betreffenden Güter außerhalb des Zollgebiets der Union liegt;
die Ausfuhr dieser Güter nach diesem endgültigen Bestimmungsziel einer Genehmigungspflicht gemäß Artikel 3, 4, 5, 9 oder 10 in dem Mitgliedstaat, aus dem die Güter verbracht werden sollen, unterliegt und für eine derartige Ausfuhr unmittelbar von seinem Hoheitsgebiet aus keine Allgemeingenehmigung oder Globalgenehmigung vorliegt; und
die Güter in dem Mitgliedstaat, in den sie verbracht werden sollen, keiner Verarbeitung oder Bearbeitung im Sinne des Artikels 60 Absatz 2 des Zollkodex der Union unterzogen werden sollen.
KAPITEL III
AUSFUHRGENEHMIGUNG UND GENEHMIGUNG VON VERMITTLUNGSTÄTIGKEITEN UND TECHNISCHER UNTERSTÜTZUNG
Artikel 12
Folgende Ausfuhrgenehmigungen werden mit dieser Verordnung geschaffen oder können gemäß dieser Verordnung erteilt werden:
Einzelausfuhrgenehmigungen;
Globalausfuhrgenehmigungen;
nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen;
allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren bestimmter Güter nach bestimmten Bestimmungszielen unter spezifischen Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung gemäß Anhang II Abschnitte A bis H.
Die mit dieser Verordnung geschaffenen oder gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen gelten im gesamten Zollgebiet der Union.
Ist der Ausführer nicht im Zollgebiet der Union ansässig oder niedergelassen, so werden unbeschadet von Artikel 2 Nummer 3 Einzelausfuhrgenehmigungen gemäß dieser Verordnung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem sich die Güter mit doppeltem Verwendungszweck befinden.
Alle Einzelgenehmigungen und Globalgenehmigungen für die Ausfuhr werden, wenn möglich, in elektronischer Form auf Formblättern erteilt, die mindestens alle Angaben nach den Mustern in Anhang III Abschnitt A in der dort vorgegebenen Reihenfolge enthalten.
Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Großprojekte wird von der zuständigen Behörde festgelegt; sie beträgt jedoch nicht mehr als vier Jahre, außer in hinreichend begründeten Fällen, die sich aus der Laufzeit des Projekts ergeben.
Einzelausfuhrgenehmigungen sind von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig. Die zuständige Behörde kann bestimmte Anträge von der Verpflichtung zur Vorlage einer Endverbleibserklärung ausnehmen. Globalausfuhrgenehmigungen können gegebenenfalls von der Vorlage einer Endverbleibserklärung abhängig sein.
Ausführer, die Globalausfuhrgenehmigungen nutzen, haben über ein ICP zu verfügen, es sei denn, die zuständige Behörde erachtet dies aufgrund anderer Informationen, die sie bei der Bearbeitung des vom Ausführer eingereichten Antrags auf Erteilung einer Globalausfuhrgenehmigung berücksichtigt hat, für nicht notwendig.
Die Melde- und ICP-Anforderungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.
Auf Antrag des Ausführers werden Globalgenehmigungen für die Ausfuhr, die mengenmäßige Beschränkungen enthalten, aufgeteilt.
Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen:
gelten nicht für Güter, die in Anhang II Abschnitt I aufgeführt sind;
werden entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten bestimmt; sie können von allen Ausführern genutzt werden, die in dem Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, der diese Genehmigungen erteilt, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung und der ergänzenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften erfüllen; sie werden gemäß den Angaben in Anhang III Abschnitt C ausgestellt;
werden nicht verwendet, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für solche Verwendungszwecke bestimmt sind.
Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen können auch für Güter und Bestimmungsorte gelten, die Anhang II Abschnitte A bis H aufgeführt sind.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über alle erteilten oder geänderten nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen. Die Kommission veröffentlicht derartige Mitteilungen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen über Ausführer aus, denen verboten wurde, eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union in Anspruch zu nehmen, es sei denn, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, stellt fest, dass der Ausführer nicht versuchen wird, Güter mit doppeltem Verwendungszweck über einen anderen Mitgliedstaat auszuführen. Für den Informationsaustausch wird das in Artikel 23 Absatz 6 genannte elektronische System genutzt.
Artikel 13
In den Genehmigungen für technische Unterstützung werden der Endverwender und der genaue Standort des Endverwenders unzweideutig angegeben.
Die Genehmigungen sind im gesamten Zollgebiet der Union gültig.
Artikel 14
Wenn innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände eingehen, so wird davon ausgegangen, dass die konsultierten Mitgliedstaaten keine Einwände haben.
In Ausnahmefällen kann jeder konsultierte Mitgliedstaat die Verlängerung der Zehntagesfrist beantragen. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.
Artikel 15
Bei der Entscheidung, ob eine Genehmigung erteilt oder eine Durchfuhr gemäß dieser Verordnung verboten wird, berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Erwägungen, darunter:
die internationalen Verpflichtungen und Bindungen der Union und der Mitgliedstaaten, insbesondere die Verpflichtungen und Bindungen, die jeder Mitgliedstaat als Mitglied der jeweiligen internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge übernommen hat;
ihre Verpflichtungen im Rahmen von Sanktionen, die aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder aufgrund einer Entscheidung der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verhängt wurden;
Überlegungen der nationalen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Aspekte, die vom Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP erfasst werden;
Überlegungen über die beabsichtigte Endverwendung und die Gefahr einer Umlenkung.
Artikel 16
Die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten teilen innerhalb von zehn Arbeitstagen mit, ob sie den fraglichen Vorgang als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten. Geht innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Antwort ein, wird davon ausgegangen, dass die zuständigen Behörden der konsultierten Mitgliedstaaten den fraglichen Vorgang nicht als einen im Wesentlichen identischen Vorgang erachten.
Sind für die ordnungsgemäße Bewertung des fraglichen Vorgangs weitere Informationen erforderlich, so vereinbaren die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten eine Verlängerung der Zehntagesfrist. Die Verlängerung darf jedoch 30 Arbeitstage nicht überschreiten.
Beschließt die zuständige Behörde nach diesen Konsultationen, eine Genehmigung zu erteilen oder die Durchfuhr zu gestatten, so unterrichtet sie die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und die Kommission und machen dabei alle einschlägigen Informationen zur Begründung der Entscheidung.
KAPITEL IV
ÄNDERUNG DER LISTEN VON GÜTERN MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK UND DER BESTIMMUNGSZIELE
Artikel 17
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 18 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Listen von Gütern mit doppeltem Verwendungsweck in den Anhängen I und IV folgendermaßen zu ändern:
die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I wird im Einklang mit den einschlägigen Verpflichtungen und Bindungen und deren Änderungen geändert, die die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Union als Mitglieder der internationalen Nichtverbreitungsregime und Ausfuhrkontrollregelungen oder durch die Ratifizierung einschlägiger internationaler Verträge eingegangen sind;
betrifft die Änderung von Anhang I Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die auch in Anhang II oder IV aufgeführt sind, werden diese Anhänge entsprechend geändert.
Artikel 18
Artikel 19
Artikel 20
Die Liste von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang IV, bei der es sich um eine Teilmenge von Anhang I handelt, wird unter Berücksichtigung des Artikels 36 AEUV, namentlich der Interessen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit, aktualisiert.
KAPITEL V
ZOLLVERFAHREN
Artikel 21
Ein Mitgliedstaat kann außerdem unbeschadet der Befugnisse, die ihm in Rahmen und nach Maßgabe des Zollkodex der Union übertragen wurden, während eines Zeitraums, der die in Absatz 4 genannten Zeiträume nicht überschreitet, das Verfahren zur Ausfuhr aus seinem Hoheitsgebiet aussetzen oder erforderlichenfalls auf andere Weise verhindern, dass Güter mit doppeltem Verwendungszweck, für die eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt oder nicht, die Union von seinem Hoheitsgebiet aus verlassen, wenn:
er Grund zu der Annahme hat, dass
bei Erteilung der Genehmigung einschlägige Informationen nicht berücksichtigt wurden; oder
die Lage sich seit Erteilung der Genehmigung wesentlich verändert hat; oder
ihm einschlägige Informationen im Hinblick auf die mögliche Anwendung von Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorliegen.
Artikel 22
KAPITEL VI
ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN, DURCHFÜHRUNG UND DURCHSETZUNG
Artikel 23
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die sie zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, einschließlich
einer Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die befugt sind,
der Maßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 1.
Die Kommission leitet die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter und veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.
Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit der Kommission alle zweckdienlichen Maßnahmen für eine direkte Zusammenarbeit und einen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union zu verbessern und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden. Der Informationsaustausch kann Folgendes betreffen:
relevante Daten zu den Genehmigungen, die für jede erteilte Genehmigung vorgelegt werden (z. B. Wert und Art der Genehmigungen sowie die dazugehörigen Bestimmungsziele, Anzahl der Nutzer von allgemeinen Genehmigungen);
zusätzliche Angaben zur Anwendung der Kontrollen, dies umfasst auch Angaben zur Anwendung der in Artikel 15 Absatz 1 festgelegten Kriterien, die Anzahl der Akteure mit ICP und, soweit verfügbar, Daten über Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck aus anderen Mitgliedstaaten;
Angaben zu der Analyse, die den Ergänzungen oder geplanten Ergänzungen der nationalen Kontrolllisten gemäß Artikel 9 zugrunde liegt;
Angaben zur Durchsetzung der Kontrollen, dies umfasst auch risikobasierte Prüfungen, Angaben zu Ausführern, die nicht mehr berechtigt sind, nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen oder allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union in Anspruch zu nehmen, und gegebenenfalls Anzahl der Verstöße, Beschlagnahmen und die Anwendung sonstiger Sanktionen;
Angaben zu Endverwendern, bei denen Sicherheitsbedenken bestehen, Angaben zu Akteuren, die an verdächtigen Beschaffungsvorgängen beteiligt sind, und, soweit vorhanden, Angaben zu Beförderungswegen.
Artikel 24
Artikel 25
Im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission auch einschlägige Informationen über bewährte Verfahren der nationalen Durchsetzungsbehörden im Hinblick auf risikobasierte Prüfungen, die Aufdeckung und Verfolgung von nicht genehmigten Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck und/oder Verstöße gegen diese Verordnung und/oder einschlägige nationale Rechtsvorschriften aus.
Der Informationsaustausch im Rahmen des Mechanismus zur Koordinierung der Durchsetzung erfolgt vertraulich.
KAPITEL VII
TRANSPARENZ, KOMMUNIKATION, ÜBERWACHUNG, BEWERTUNG
Artikel 26
Der Jahresbericht enthält Informationen über Genehmigungen (insbesondere Anzahl und Wert nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten) Ablehnungen und Verbote gemäß dieser Verordnung. Der Jahresbericht enthält auch Informationen über die Verwaltung (insbesondere über Personal, Maßnahmen in den Bereichen Einhaltung der Vorschriften (compliance) und Öffentlichkeitsarbeit (outreach), spezifische Instrumente für die Genehmigungserteilung oder Gütereinstufung) und die Durchsetzung von Kontrollen (insbesondere über die Zahl der Verstöße und Sanktionen).
Was Güter für digitale Überwachung betrifft, enthält der Jahresbericht spezifische Informationen über Genehmigungen, insbesondere über die Zahl der eingegangenen Anträge nach Gütern, den ausstellenden Mitgliedstaat und die von diesen Anträgen betroffenen Bestimmungsziele sowie über die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen.
Die im Jahresbericht enthaltenen Informationen werden gemäß den in Absatz 3 genannten Grundsätzen vorgelegt.
Die Kommission und der Rat stellen Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts bereit, einschließlich der Festlegung der Arten von Gütern und der Verfügbarkeit von Durchsetzungsdaten.
KAPITEL VIII
KONTROLLMASSNAHMEN
Artikel 27
Die Ausführer von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck führen entsprechend den geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats ausführliche Register oder Aufzeichnungen über ihre Ausfuhren. Diese Register oder Aufzeichnungen müssen insbesondere Geschäftspapiere wie Rechnungen, Ladungsverzeichnisse, Beförderungs- oder sonstige Versandpapiere enthalten, anhand deren Folgendes festgestellt werden kann:
eine Beschreibung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
die Menge dieser Güter mit doppeltem Verwendungszweck,
Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,
soweit bekannt, die Endverwendung und der Endverwender der Güter mit doppeltem Verwendungszweck.
Artikel 28
Um die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, trifft jeder Mitgliedstaat alle erforderlichen Maßnahmen, damit seine zuständigen Behörden
Auskünfte über jede Bestellung oder jedes Geschäft im Zusammenhang mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck einholen können;
die einwandfreie Durchführung der Ausfuhrkontrollmaßnahmen überprüfen können, wobei dies insbesondere die Befugnis umfassen kann, sich Zugang zu den Geschäftsräumen von an Ausfuhrgeschäften beteiligten Personen oder von Vermittlern, die unter den in Artikel 6 beschriebenen Umständen an der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten beteiligt sind oder von Erbringern technischer Unterstützung gemäß Artikel 8, zu verschaffen.
KAPITEL IX
ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN
Artikel 29
Mit den Dialogen können die regelmäßige und gegenseitige Zusammenarbeit mit Drittländern, einschließlich des Austauschs von Informationen und bewährten Verfahren, sowie der Aufbau von Kapazitäten und die Kontaktaufnahme mit Drittländern unterstützt werden. Die Dialoge können auch dazu beitragen, dass Drittländer effektive Ausfuhrkontrollen einhalten, die im Rahmen multilateraler Ausfuhrkontrollregelungen als Vorbild für international bewährte Verfahren entwickelt wurden.
Diese Verhandlungen werden im Einklang mit den Verfahren des Artikels 207 Absatz 3 AEUV und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom), je nachdem, was angemessen ist, geführt.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 30
Diese Verordnung gilt unbeschadet des delegierten Beschlusses der Kommission vom 15. September 2015 zur Ergänzung des Beschlusses Nr. 1104/2011/EU.
Artikel 31
Die Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wird aufgehoben.
Für Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung, die vor dem 9. September 2021 gestellt wurden, gelten jedoch weiterhin die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 428/2009.
Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 32
Diese Verordnung tritt am neunzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG I
LISTE DER GÜTER MIT DOPPELTEM VERWENDUNGSZWECK GEMÄß ARTIKEL 3 DIESER VERORDNUNG
Mit der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck im vorliegenden Anhang werden die international vereinbarten Kontrollen für Dual-Use-Güter – einschließlich der Australischen Gruppe ( 4 ), des Trägertechnologie-Kontrollregimes (MTCR) ( 5 ), der Nuclear Suppliers Group (NSG) ( 6 ), des Wassenaar-Arrangements ( 7 ) und des Chemiewaffen-Übereinkommens (CWÜ) ( 8 ) – umgesetzt.
INHALT |
|
Teil I |
Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen |
Teil II – Kategorie 0 |
Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
Teil III – Kategorie 1 |
Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung |
Teil IV– Kategorie 2 |
Werkstoffbearbeitung |
Teil V – Kategorie 3 |
Allgemeine Elektronik |
Teil VI – Kategorie 4 |
Rechner |
Teil VII – Kategorie 5 |
Telekommunikation und „Informationssicherheit“ |
Teil VIII – Kategorie 6 |
Sensoren und Laser |
Teil IX – Kategorie 7 |
Luftfahrtelektronik und Navigation |
Teil X – Kategorie 8 |
Meeres- und Schiffstechnik |
Teil XI – Kategorie 9 |
Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe |
TEIL I
Allgemeine Anmerkungen, Abkürzungen und Begriffsbestimmungen
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN ZU ANHANG I
1. Für die Kontrolle von Gütern, die für militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gelten die entsprechenden Kontrolllisten für militärische Güter, die von den einzelnen EU-Mitgliedstaaten geführt werden. Bei den in Anhang I verwendeten Verweisen mit dem Hinweis „SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL“ sind die genannten Listen gemeint.
2. Der Zweck der in diesem Anhang angegebenen Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Gutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).
Anmerkung: Bei der Beurteilung, ob das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden.
3. Die von diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.
4. Chemikalien werden in einigen Fällen mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt. Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln (einschließlich Hydraten) unabhängig von Namen oder CAS-Nummer. CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls verschiedene CAS-Nummern haben können.
NUKLEARTECHNOLOGIE-ANMERKUNG (NTA)
(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorie 0)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die direkt mit den von Kategorie 0 erfassten Gütern in Verbindung steht, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorie 0.
„Technologie“ für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr der „Technologie“ an denselben Endverwender genehmigt, die für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen oder „wissenschaftliche Grundlagenforschung“.
ALLGEMEINE TECHNOLOGIE-ANMERKUNG (ATA)
(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E der Kategorien 1 bis 9)
Die Kontrolle der Ausfuhr von „Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter „unverzichtbar“ ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1 bis 9.
„Technologie“, die für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von erfassten Gütern „unverzichtbar“ ist, bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht erfasste Güter einsetzbar ist.
Nicht erfasst ist „Technologie“, die das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung: Hierdurch werden die von den Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur-„Technologien“ nicht freigestellt.
Die Beschränkungen hinsichtlich der Ausfuhr von „Technologie“ gelten nicht für „allgemein zugängliche“ Informationen, „wissenschaftliche Grundlagenforschung“ oder für die für Patentanmeldungen erforderlichen Informationen.
NUKLEARSOFTWARE-ANMERKUNG (NSA)
(Soweit in Gattung D der Kategorie 0 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)
Gattung D der Kategorie 0 erfasst nicht „Software“, die den unbedingt notwendigen „Objektcode“ für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter darstellt, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Mit einer Genehmigung der Ausfuhr von Gütern wird auch die Ausfuhr des „Objektcodes“, der für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur der jeweiligen Güter unbedingt erforderlich ist, an denselben Endverwender genehmigt.
Anmerkung: Die Nuklearsoftware-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.
ALLGEMEINE SOFTWARE-ANMERKUNG (ASA)
(Soweit in Gattung D der Kategorien 1 bis 9 „Software“ erfasst wird, entfallen die Kontrollen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind.)
Die Gattungen der Kategorien 1 bis 9 dieser Liste erfassen keine „Software“, auf die eines der Folgenden zutrifft:
sie ist frei erhältlich und
wird im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken verkauft:
Barverkauf,
Versandverkauf,
Verkauf über elektronische Medien oder
Telefonverkauf und
sie wurde so konzipiert, dass der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installieren kann.
Anmerkung: Buchstabe a der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.
sie ist „allgemein zugänglich“oder
der „Objektcode“ stellt das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder Reparatur derjenigen Güter dar, für die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde.
Anmerkung: Buchstabe c der Allgemeinen Software-Anmerkung stellt keine „Software“ frei, die von Kategorie 5, Teil 2 („Informationssicherheit“) erfasst wird.
ALLGEMEINE ANMERKUNG „INFORMATIONSSICHERHEIT“ (AAI)
Güter oder Funktionen der „Informationssicherheit“ sollten vor dem Hintergrund der Vorschriften in Kategorie 5, Teil 2 betrachtet werden, selbst wenn es sich um Komponenten, „Software“ oder Funktionen anderer Güter handelt.
REDAKTIONELLE GEPFLOGENHEITEN IM AMTSBLATT DER EUROPÄISCHEN UNION
Gemäß den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen gilt für deutsche Texte im Amtsblatt der Europäischen Union:
Der in diesem Anhang enthaltene Text folgt den oben beschriebenen Gepflogenheiten.
VERZEICHNIS DER VERWENDETEN ABKÜRZUNGEN
Für Abkürzungen, die als definierte Begriffe verwendet werden, siehe ‚Begriffsbestimmungen‘.
ABKÜRZUNGEN |
|
ABEC |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Wälzlagerhersteller (Annular Bearing Engineers Committee) |
ABMA |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Lagerhersteller (American Bearing Manufacturers Association) |
ADC |
Analog-Digital-Wandler (Analogue-to-Digital Converter) |
AGMA |
Qualitätsnorm des Verbandes der amerikanischen Getriebehersteller (American Gear Manufacturers’ Association) |
AHRS |
Lage- und Kurs-Referenzsystem (Attitude and Heading Reference Systems) |
AISI |
American Iron and Steel Institute |
ALE |
Atomlagenepitaxie (Atomic Layer Epitaxy) |
ALU |
Arithmetisch-logische Einheit (Arithmetic Logic Unit) |
ANSI |
American National Standards Institute |
APP |
Angepasste Spitzenleistung (Adjusted Peak Performance) |
APU |
Hilfstriebwerk (Auxiliary Power Unit) |
ASTM |
American Society for Testing and Materials (Amerikanische Gesellschaft für Materialprüfung) |
ATC |
Flugsicherung (Air Traffic Control) |
BJT |
Bipolartransistor (Bipolar Junction Transistors) |
BPP |
Strahlparameterprodukt (Beam Parameter Product) |
BSC |
Base Station Controller |
CAD |
Rechnergestützter Entwurf (Computer-Aided-Design) |
CAS |
Chemical Abstracts Service |
CCD |
Ladungsgekoppeltes Bauelement (Charge Coupled Device) |
CDU |
Control and Display Unit |
CEP |
CEP-Wert (Circular Error Probable) |
CMM |
Koordinatenmessmaschine (Coordinate Measuring Machine) |
CMOS |
Komplementärer Metall-Oxid-Halbleiter (Complementary Metal Oxide Semiconductor) |
CNTD |
Thermische Zersetzung mit geregelter Keimbildung (Controlled Nucleation Thermal Deposition) |
CPLD |
Komplexer programmierbarer Logikschaltkreis (Complex Programmable Logic Device) |
CPU |
Zentraleinheit (Central Processing Unit) |
CVD |
Chemische Beschichtung aus der Gasphase (Chemical Vapour Deposition) |
CW |
Chemische Kampfstoffe (Chemical Warfare) |
CW (für Laser) |
Dauerstrich (Continuous Wave) |
DAC |
Digital-Analog-Wandler (Digital-to-Analogue Converter) |
DANL |
Angezeigter mittlerer Rauschpegel (Displayed Average Noise Level) |
DBRN |
Datenbankgestütztes Navigationssystem (Data-Base Referenced Navigation) |
DDS |
Direkter digitaler Synthesizer (Direct Digital Synthesizer) |
DMA |
Dynamisch-mechanische Analyse |
DME |
Entfernungsmesseinrichtung (Distance Measuring Equipment) |
DMOSFET |
Diffundierter Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor (Diffused Metal Oxide Semiconductor Field Effect Transistor) |
DS |
Gerichtete Erstarrung (Directionally Solidified) |
EB |
Brückenzünder (Exploding Bridge) |
EB-PVD |
Physikalische Beschichtung aus der Gasphase durch thermisches Verdampfen (Electron Beam Physical Vapour Deposition) |
EBW |
Brückenzünderdraht (Exploding bridge wire) |
ECM |
Elektrochemisches Abtragen (Electro-chemical machining) |
EDM |
Funkenerosionsmaschinen (Electrical Discharge Machines) |
EFI |
Folienzünder (Exploding Foil Initiators) |
EIRP |
Äquivalente isotrope Strahlungsleistung (Effective Isotropic Radiated Power) |
EMP |
Elektromagnetischer Impuls (Electromagnetic Pulse) |
ENOB |
Effektive Anzahl von Bits (Effective Number of Bits) |
ERF |
Elektrorheologische Endbearbeitung (Electrorheological Finishing) |
ERP |
Effektive Strahlungsleistung (Effective Radiated Power) |
ESD |
Elektrostatische Entladung (Electrostatic Discharge) |
ETO |
ETO-Thyristor (Emitter-Turn-Off-Thyristor) |
ETT |
Elektrisch gesteuerter Thyristor (Electrical Triggering Thyristor) |
EU |
Europäische Union (European Union) |
EUV |
Extrem-Ultraviolett |
FADEC |
Volldigitale Triebwerksregelung (Full Authority Digital Engine Control) |
FFT |
Schnelle Fouriertransformation (Fast Fourier Transform) |
FPGA |
Field Programmable Gate Array |
FPIC |
Field Programmable Interconnect |
FPLA |
Field Programmable Logic Array |
FPO |
Gleitkomma-Operation (Floating Point Operation) |
FWHM |
Halbwertsbreite (Full-Width Half-Maximum) |
GLONASS |
Globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System) |
GNSS |
Globales Satellitennavigationssystem (Global Navigation Satellite System) |
GPS |
Globales Positionierungssystem (Global Positioning System) |
GSM |
Global System for Mobile Communications |
GTO |
GTO-Thyristor (Gate Turn-off Thyristor) |
HBT |
Hetero-Bipolartransistor (Hetero-Bipolar Transistors) |
HDMI |
High-Definition Multimedia Interface |
HEMT |
Transistor auf der Basis hoher Elektronenbeweglichkeit (High Electron Mobility Transistors) |
ICAO |
Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization) |
IEC |
Internationale Elektrotechnische Kommission (International Electrotechnical Commission) |
IED |
Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (Improvised Explosive Device) |
IEEE |
Institute of Electrical and Electronic Engineers |
IFOV |
Momentaner Bildfeldwinkel (Instantaneous-Field-Of-View) |
IGBT |
Bipolartransistor mit isolierter Gate-Elektrode (Insulated Gate Bipolar Transistor) |
IGCT |
IGC-Thyristor (Integrated Gate Commutated Thyristor) |
IHO |
Internationale Hydrografische Organisation |
ILS |
Instrumentenlandesystem (Instrument Landing System) |
IMU |
Trägheitsmessgerät (Inertial Measurement Unit) |
INS |
Trägheitsnavigationssystem (Inertial Navigation System) |
IP |
Internetprotokoll |
IRS |
Trägheitsreferenzsystem (Inertial Reference System) |
IRU |
Trägheitsreferenzgerät (Inertial Reference Unit) |
ISA |
Internationale Normatmosphäre (International Standard Atmosphere) |
ISAR |
Radar mit inverser künstlicher Apertur (Inverse Synthetic Aperture Radar) |
ISO |
Internationale Organisation für Normung (International Organization for Standardization) |
ITU |
Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union) |
JT |
Joule-Thomson |
LIDAR |
Laser- oder Lichtradar (Light Detection and Ranging) |
LIDT |
Laserinduzierte Zerstörschwelle (Laser Induced Damage Threshold) |
LOA |
Länge über alles (Length Overall) |
LRU |
Auswechselbare Einheit (Line Replaceable Unit) |
LTT |
Fotothyristor (Light Triggering Thyristor) |
MLS |
Mikrowellenlandesystem (Microwave Landing Systems) |
MMIC |
Monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung (Monolithic Microwave Integrated Circuit) |
MOCVD |
CVD-Verfahren auf der Basis metallorganischer Verbindungen (Metal Organic Chemical Vapour Deposition) |
MOSFET |
Metall-Oxid-Halbleiter-Feldeffekttransistor (Metal-Oxide-Semiconductor Field Effect Transistor) |
MPM |
Mikrowellenleistungsmodul (Microwave Power Module) |
MRF |
Magnetorheologische Endbearbeitung (Magnetorheological Finishing) |
KAS |
Kleinste auflösbare Strukturbreite (Minimum Resolvable Feature size) |
MRI |
Magnetresonanzbildgebung (Magnetic Resonance Imaging) |
MTBF |
Mittlere ausfallfreie Zeit (Mean-Time-Between-Failures) |
MTTF |
Mittlere Zeit bis zum beobachteten Fehler (Mean-Time-To-Failure) |
NA |
Numerische Apertur (Numerical Aperture) |
NEQ |
Nettoexplosivstoffmasse (Net Explosive Quantity) |
NIJ |
Nationales Justizinstitut (National Institute of Justice) |
OAM |
Betrieb, Verwaltung oder Wartung (Operations, Administration or Maintenance) |
OSI |
Open Systems Interconnection |
PAI |
Polyamidimide (Polyamide-imides) |
PAR |
Präzisionsanflugradar (Precision Approach Radar) |
PCL |
Passives Lokalisierungssystem (Passive Coherent Location) |
PDK |
Process Design Kit |
PIN |
Persönliche Identifikationsnummer (Personal Identification Number) |
PMR |
Privater mobiler Sprechfunk (Private Mobile Radio) |
PVD |
Physikalische Beschichtung aus der Gasphase (Physical Vapour Deposition) |
ppm |
Entspricht 1 × 10-6 (parts per million) |
QAM |
Quadratur-Amplituden-Modulation (Quadrature-Amplitude-Modulation) |
QE |
Quantenausbeute (Quantum Efficiency) |
RAP |
Reaktives Atomplasma (Reactive Atom Plasmas) |
RF |
Hochfrequenz (Radio Frequency) |
rms |
Quadratisches Mittel (Root Mean Square) |
RNC |
Radio Network Controller |
RNSS |
Regionales Satellitennavigationssystem (Regional Navigation Satellite System) |
ROIC |
Integrierte Ausleseschaltung (Read-out Integrated Circuit) |
S-FIL |
Nano-Imprint-Lithografie im Step-and-Flash-Imprint-Verfahren (Step and Flash Imprint Lithography) |
SAR |
Radar mit künstlicher Apertur (Synthetic Aperture Radar) |
SAS |
Sonar mit künstlicher Apertur (Synthetic Aperture Sonar) |
SC |
Einkristall [monokristallin] (Single Crystal) |
SCR |
Gesteuerter Silizium-Gleichrichter (Silicon Controlled Rectifier) |
SFDR |
Störungsfreier Dynamikbereich (Spurious Free Dynamic Range) |
SHPL |
Höchstleistungslaser (Super High Powered Laser) |
SLAR |
Seitensicht-Luftfahrzeug-Bordradarsystem (Sidelooking Airborne Radar) |
SOI |
Silizium-auf-Isolator (Silicon-on-Insulator) |
SQUID |
Supraleitende Quanteninterferenzeinheit (Superconducting Quantum Interference Device) |
SRA |
Auswechselbare Baugruppe (Shop Replaceable Assembly) |
SRAM |
Statischer Schreib-Lese-Speicher (Static Random Access Memory) |
SSB |
Einseitenband (Single Sideband) |
SSR |
Sekundärüberwachungsradar (Secondary Surveillance Radar) |
SSS |
Sonar mit seitlicher Abtastung (Side Scan Sonar) |
TIR |
Gesamtmessuhrausschlag (Total indicated reading) |
TVR |
Maximale Nennempfindlichkeit für Spannungsspeisung (Transmitting Voltage Response) |
u |
Atomare Masseneinheit (Atomic mass unit) |
UPR |
Einseitige Wiederholgenauigkeit der Positionierung (Unidirectional Positioning Repeatability) |
UTS |
Zugfestigkeit (Ultimate Tensile Strength) |
UV |
Ultraviolett |
VJFET |
Vertikal-Sperrschicht-Feldeffekttransistor (Vertical Junction Field Effect Transistor) |
VOR |
UKW-Drehfunkfeuer (Very High Frequency Omni-directional Range) |
WHO |
Weltgesundheitsorganisation (World Health Organization) |
WLAN |
Wireless Local Area Network |
ZfP |
Zerstörungsfreie Prüfung (Non-Destructive Test) |
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Begriffe in ‚einfachen Anführungszeichen‘ werden in einer Technischen Anmerkung zu dem entsprechenden Eintrag erläutert.
Begriffe in „doppelten Anführungszeichen“ werden in folgenden Begriffsbestimmungen erläutert:
Anmerkung: Der Bezug zur Kategorie steht in Klammern nach dem definierten Begriff.
„Genauigkeit“ (2 3 6 7 8) (accuracy): die maximale positive oder negative Abweichung eines angezeigten Wertes von einem anerkannten Richtmaß oder dem wahren Wert. Sie wird gewöhnlich als Ungenauigkeit (Positionsunsicherheit, Messunsicherheit) gemessen.
„Aktives Flugsteuerungssystem“ (7) (active flight control system): Funktionseinheit zur Vermeidung unerwünschter „Luftfahrzeug“- und Flugkörperbewegungen oder unerwünschter Strukturbelastungen durch die autonome Verarbeitung der von mehreren Sensoren gelieferten Signale und die Bereitstellung der erforderlichen Steuerbefehle für die automatische Steuerung.
„Aktives Bildelement“ (6) (active pixel): das kleinste Einzelelement einer Halbleiter-Matrix (Sensor), das eine fotoelektrische Übertragungsfunktion hat, wenn es Licht (elektromagnetischer Strahlung) ausgesetzt ist.
„Angepasste Spitzenleistung“ (4) (adjusted peak performance): ein Parameter, der beschreibt, mit welcher Leistung ein „Digitalrechner“ Gleitkomma-Additionen und Multiplikationen mit einer Wortlänge von 64 Bit oder mehr ausführen kann und eine Maßzahl für die Rechnerleistung, angegeben in gewichteten Teraflops (WT), d. h. in Einheiten von 1012 angepassten Gleitkomma-Operationen pro Sekunde.
Anmerkung: Siehe Kategorie 4, Technische Anmerkung.
„Luftfahrzeug“ (1 6 7 9) (aircraft): ein Fluggerät mit feststehenden, schwenkbaren oder rotierenden (Hubschrauber) Tragflächen, mit Kipprotoren oder Kippflügeln.
Anmerkung: Siehe auch „zivile Luftfahrzeuge“.
„Luftschiff“ (9) (airship): ein triebwerkgetriebenes Luftfahrzeug, dessen Auftrieb durch ein Traggas aufrechterhalten wird, das leichter als Luft ist (in der Regel Helium, früher Wasserstoff).
„Alle verfügbaren Kompensationen“ (2) (all compensations available): alle dem Hersteller zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Minimierung aller systematischen Positionsfehler für die betreffende Werkzeugmaschine oder Messfehler für die betreffende Koordinatenmessmaschine sind berücksichtigt.
„Von der ITU zugewiesen“ (3 5) (allocated by the ITU): die Zuweisung von Frequenzbändern in Übereinstimmung mit der aktuellen Ausgabe der ITU Radio Regulations für primäre, zugelassene und sekundäre Funkdienste.
Anmerkung: Zusätzliche und alternative Zuweisungen sind nicht eingeschlossen.
„Winkelpositionsabweichung“ (2) (angular position deviation): die maximale Differenz zwischen der angezeigten Winkelposition und der richtigen Winkelposition, die mithilfe eines genauen Messverfahrens nach Drehung der Werkstückaufnahme eines Drehtisches aus einer Anfangsposition ermittelt wird.
„Angle random walk“ (7): der Winkelfehler, der sich über die Zeit aufbaut, bedingt durch das der Drehrate überlagerte weiße Rauschen (IEEE STD 528-2001).
„APP“ (4): siehe „angepasste Spitzenleistung“ (adjusted peak performance).
„Asymmetrischer Algorithmus“ (5) (asymmetric algorithm): ein kryptografischer Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung unterschiedliche, mathematisch miteinander verknüpfte Schlüssel verwendet.
Anmerkung: Eine übliche Anwendung asymmetrischer Algorithmen ist das Schlüsselmanagement.
„Authentisierung“ (5) (authentication): die Überprüfung der Identität eines Nutzers, Prozesses oder Geräts, meist als Voraussetzung für die Gewährung des Zugriffs auf die Ressourcen eines Informationssystems. Dies umfasst auch die Überprüfung von Ursprung oder Inhalt einer Nachricht oder einer anderen Information sowie alle Aspekte der Zugriffskontrolle, sofern eine Verschlüsselung von Dateien oder Text ausschließlich unmittelbar zum Schutz von Passwörtern, persönlichen Identifikationsnummern (PINs) oder ähnlichen Daten zur Verhinderung von unberechtigtem Zugriff vorliegt.
„Mittlere Ausgangsleistung“ (6) (average output power): die gesamte Ausgangsenergie eines „Lasers“, in Joule, geteilt durch die Zeitspanne, in der eine Reihe aufeinanderfolgender Pulse ausgesendet wird, in Sekunden. Bei einer Reihe von in regelmäßigen Abständen ausgesendeten Pulsen entspricht sie der gesamten „Laser“-Ausgangsleistung eines einzelnen Pulses, in Joule, multipliziert mit der Pulsfrequenz des „Lasers“ in Hertz.
„Signallaufzeit des Grundgatters“ (3) (basic gate propagation delay time): der Wert der Signallaufzeit, bezogen auf das Grundgatter, welches in einer „monolithisch integrierten Schaltung“ verwendet wird. Für eine ‚Familie‘ von „monolithisch integrierten Schaltungen“ kann dieser Wert entweder als Signallaufzeit je typisches Grundgatter in dieser ‚Familie‘ oder als typische Signallaufzeit je Gatter in dieser ‚Familie‘ angegeben werden.
Anmerkung 1: Die „Signallaufzeit des Grundgatters“ ist nicht mit der Eingangs-/Ausgangsverzögerungszeit einer komplexen, „monolithisch integrierten Schaltung“ zu verwechseln.
Anmerkung 2: Eine ‚Familie‘ besteht aus allen integrierten Schaltungen, bei denen alle folgenden Eigenschaften bei ihren Herstellmethoden und -regeln sowie Spezifikationen angewendet worden sind, ausgenommen ihre speziellen Funktionen:
gemeinsame Hard- und Softwarearchitektur,
gemeinsame Entwurfs- und Prozess-Technologie und
gemeinsame Grundcharakteristiken.
„Wissenschaftliche Grundlagenforschung“ (ATA NTA) (basic scientific research): experimentelle oder theoretische Arbeiten hauptsächlich zur Erlangung von neuen Erkenntnissen über grundlegende Prinzipien von Phänomenen oder Tatsachen, die nicht in erster Linie auf ein spezifisches praktisches Ziel oder einen spezifischen praktischen Zweck gerichtet sind.
„Nullpunkt“ (Beschleunigungsmesser) (7) (bias (accelerometer)): der Durchschnitt des über eine bestimmte Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen gemessenen Beschleunigungsmesser-Ausgangswertes, der keine Wechselbeziehung mit der Eingangsbeschleunigung oder Rotation aufweist. „Nullpunkt“ („Bias“) wird in g oder in Meter pro Sekunde im Quadrat (g oder m/s2) ausgedrückt (IEEE Std 528-2001) (Micro g entspricht 1 × 10–6 g).
„Nullpunkt“ (Kreisel) (7) (bias (gyro)): der Durchschnitt des über eine bestimmte Zeit und bei bestimmten Betriebsbedingungen gemessenen Kreisel-Ausgangswertes, der keine Wechselbeziehung mit der Eingangsrotation oder Beschleunigung aufweist. „Nullpunkt“ („Gyro“) hat typischerweise die Benennung Grad pro Stunde (°/h) (IEEE Std 528-2001).
„Biologische Agenzien“ (1) (biological agents): Pathogene oder Toxine, ausgewählt oder geändert (z. B. Änderung der Reinheit, Lagerbeständigkeit, Virulenz, Verbreitungsmerkmale oder Widerstandsfähigkeit gegen UV-Strahlung) für die Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, die Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, die Vernichtung von Ernten oder die Schädigung der Umwelt.
„Planlaufabweichung“ (2) (camming): die axiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Stirnfläche der Spindel in der Nähe des Umfangs der Stirnfläche (Bezug: ISO 230/1 1986, paragraph 5.63).
„CEP-Wert“ (7) (Kreisfehlerwahrscheinlichkeit) (CEP — circular error probable) in einer kreisförmigen Normalverteilung: Radius eines Kreises, in dem sich 50 % der ausgeführten Einzelmessungen befinden, oder Radius eines Kreises, in dem die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich dort befinden, bei 50 % liegt.
„Chemischer Laser“ (6) (chemical laser): ein „Laser“, bei dem die angeregten Elemente durch die Ausgangsenergie einer chemischen Reaktion erzeugt werden.
„Mischungen von Chemikalien“ (1) (chemical mixture): ein festes, flüssiges oder gasförmiges Produkt, zusammengesetzt aus zwei oder mehreren Komponenten, die unter den Bedingungen, unter denen die Mischung gelagert wird, nicht miteinander reagieren.
„Drehmomentausgleichs- oder Richtungssteuerungssysteme mit regelbarer Zirkulation“ (7) (circulation-controlled anti-torque or circulation controlled direction control systems): Systeme, bei denen Luft über aerodynamische Oberflächen geblasen wird, um die von den Oberflächen erzeugten Luftkräfte zu erhöhen oder zu steuern.
„Zivile Luftfahrzeuge“ (1 3 4 7) (civil aircraft): solche „Luftfahrzeuge“, die mit genauer Bezeichnung in veröffentlichten Zulassungsverzeichnissen der zivilen Luftfahrtbehörden eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der EU oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements für den zivilen Verkehr auf Inlands- und Auslandsrouten oder für rechtmäßige zivile Privat- oder Geschäftsflüge registriert sind.
Anmerkung: Siehe auch „Luftfahrzeug“.
„Kommunikationskanalsteuerung“ (4) (communications channel controller): physikalische Schnittstelle zur Steuerung des Ablaufs von synchronen oder asynchronen digitalen Datenströmen. Die Netzzugangssteuerung ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
„Kompensationssysteme“ (6) (compensation systems): bestehen aus dem primären skalaren Sensor und einem oder mehreren Referenzsensoren (z. B. Vektor„magnetometer“) zusammen mit Software, die das Bewegungsrauschen (rigid body rotation noise) der Plattform reduziert.
„Verbundwerkstoff“ (1 2 6 8 9) (composite): eine „Matrix“ und eine oder mehrere zusätzliche Phasen, die aus Partikeln, Whiskern, Fasern oder beliebigen Kombinationen hiervon bestehen und die zum Erreichen von bestimmten Eigenschaften eingebracht werden.
„III/V-Verbindungen“ (3 6) (III/V compounds): polykristalline, binäre oder komplexe monokristalline Produkte, die aus den Elementen der Gruppen IIIA und VA des Mendelejeffschen Periodensystems (z. B. Galliumarsenid, Galliumaluminiumarsenid, Indiumphosphid) bestehen.
„Bahnsteuerung“ (2) (contouring control): zwei oder mehr „numerisch gesteuerte“ Bewegungen, die nach Befehlen ausgeführt werden, welche die nächste benötigte Position und die zum Erreichen dieser Position benötigten Vorschubgeschwindigkeiten vorgeben. Diese Vorschubgeschwindigkeiten werden im Verhältnis zueinander so geändert, dass eine gewünschte Bahn erzeugt wird (Bezug: ISO/DIS 2806 - 1980).
„Kritische Temperatur (auch als Sprungtemperatur bezeichnet)“ (1 3 5) (critical temperature (or transition temperature)) eines speziellen „supraleitenden“ Materials ist die Temperatur, bei der das Material den Widerstand gegen den Gleichstromfluss vollständig verliert.
„Kryptografische Freischaltung“ (5) (cryptographic activation): jedes Verfahren, das die kryptografischen Fähigkeiten eines Guts mittels eines vom Hersteller des Guts implementierten Mechanismus spezifisch einschaltet oder aktiviert, sofern dieser Mechanismus eindeutig verbunden ist mit
einem einzigen Exemplar des Guts oder
einem Kunden für mehrere Exemplare des Guts.
Technische Anmerkungen:
1. Verfahren oder Mechanismen zur „kryptografischen Freischaltung“ können sowohl als Hardware, „Software“ oder „Technologie“ implementiert werden.
2. Mechanismen zur „kryptografischen Freischaltung“ können zum Beispiel auf einer Seriennummer basierende Lizenzschlüssel oder eine Methode zur Authentisierung wie ein digitales Zertifikat sein.
„Kryptotechnik“ (5) (cryptography): die Technik der Prinzipien, Mittel und Methoden zur Transformation von Daten, um ihren Informationsinhalt unkenntlich zu machen, ihre unbemerkte Änderung oder ihren unerlaubten Gebrauch zu verhindern. „Kryptotechnik“ beschränkt sich auf die Transformation von Informationen unter Benutzung eines oder mehrerer ‚geheimer Parameter‘ (z. B. Schlüssel-Variable) oder des zugehörigen Schlüssel-Managements.
Anmerkung:
1. Der Begriff „Kryptotechnik“ beinhaltet nicht „feste“ Datenkompressions- oder Codierungstechniken.
2. „Kryptotechnik“ beinhaltet die Entschlüsselung.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Geheimer Parameter‘ (secret parameter): eine Konstante oder ein Schlüssel, der vor anderen geheim gehalten wird oder nur innerhalb einer Gruppe bekannt ist.
2. ‚Fest‘ (fixed): die Codier- oder Kompressions-Algorithmen sind nicht durch externe Parameter (z. B.: kryptografische oder Schlüssel-Variable) beeinflussbar und können nicht durch den Anwender geändert werden.
„Dauerstrichlaser“ (6) (CW laser): ein „Laser“, der eine nominell konstante Ausgangsenergie für mehr als 0,25 Sekunden liefert.
„Reaktion auf Cybervorfälle“ (cyber incident response) (4): der Vorgang des Austausches der erforderlichen Informationen über einen Cybersicherheitsvorfall mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zur Bewältigung des Cybersicherheitsvorfalls zuständig sind.
„Datenbankgestützte Navigationssysteme“ (7) (Data-Based Referenced Navigation, „DBRN“): Systeme, die verschiedene Quellen von vorher gemessenen geophysikalischen Daten kombinieren, um exakte Navigationsdaten unter veränderlichen Bedingungen bereitzustellen. Solche Datenquellen schließen Tiefseekarten, Sternenkarten, Gravitationskarten, Magnetismuskarten oder digitale 3-D-Geländekarten ein.
„Abgereichertes Uran“ (0) (depleted uranium): Uran, dessen Gehalt an 235U-Isotopen so verringert wurde, dass er geringer ist als bei natürlichem Uran.
„Entwicklung“ (ATA NTA 0 bis 9) (development): schließt alle Stufen vor der Serienfertigung ein, z. B. Konstruktion, Forschung, Analyse, Konzepte, Zusammenbau und Test von Prototypen, Pilotserienpläne, Konstruktionsdaten, Verfahren zur Umsetzung der Konstruktionsdaten ins Produkt, Konfigurationsplanung, Integrationsplanung, Layout.
„Diffusionsschweißen“ (1 2 9) (diffusion bonding): Festkörperschweißen von mindestens zwei verschiedenen Werkstücken aus Metall zu einem Stück mit einer Festigkeit der Schweißverbindung, die der des schwächsten Werkstoffs entspricht, wobei der wesentliche Mechanismus in der Interdiffusion von Atomen über die Fügeflächen besteht.
„Digitalrechner“ (4 5) (digital computer): Geräte, die alle folgenden Operationen in Form einer oder mehrerer diskreter Variablen ausführen können:
Daten aufnehmen,
Daten oder Befehle in einem festen oder veränderbaren (beschreibbaren) Speicher speichern,
Daten durch eine gespeicherte und veränderbare Befehlsfolge verarbeiten und
Daten ausgeben.
Anmerkung: Veränderungen einer gespeicherten Befehlsfolge schließen den Austausch von festprogrammierten Speichervorrichtungen mit ein, nicht aber physische Veränderungen der Verdrahtung oder von Verbindungen.
„Digitale Übertragungsrate“ (Def.) (digital transfer rate): die gesamte Informationsbitrate, die direkt über ein beliebiges Medium übertragen wird.
Anmerkung: Siehe auch „gesamte digitale Übertragungsrate“.
„Driftrate“ (Kreisel) (7) (drift rate (gyro)): die Komponente des Kreiselausgangs, die funktional unabhängig von der Einwirkung einer Drehung ist. Sie wird als angular rate ausgedrückt (IEEE STD 528-2001).
„Effektives Gramm“ (0 1) (effective gramme): von „besonderem spaltbarem Material“:
für Plutonium und Uran-233 die Isotopen-Masse in Gramm,
für angereichertes Uran mit 1 % oder mehr Uran-235 die Uran-Masse in Gramm multipliziert mit dem Quadrat seiner Anreicherung (in dezimaler Schreibweise),
für angereichertes Uran mit weniger als 1 % Uran-235 die Uran-Masse in Gramm multipliziert mit 0,0001.
„Elektronische Baugruppe“ (2 3 4) (electronic assembly): eine Anzahl elektronischer Bauelemente (d. h. ‚Schaltungselemente‘, ‚diskrete Bauelemente‘, integrierte Schaltungen u. Ä.), die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen. Die „elektronische Baugruppe“ ist als Ganzes austauschbar und normalerweise demontierbar.
Anmerkung 1: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2: ‚Diskretes Bauelement‘ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ‚Schaltungselement‘ mit eigenen äußeren Anschlüssen.
„Energetische Materialien“ (1) (energetic materials): Substanzen oder Mischungen, die durch eine chemische Reaktion Energie freisetzen, welche für die beabsichtigte Verwendung benötigt wird. „Explosivstoffe“, „Pyrotechnika“ und „Treibstoffe“ sind Untergruppen von energetischen Materialien.
„Endeffektoren“ (2) (end-effectors): umfassen Greifer, ‚aktive Werkzeugeinheiten‘ und alle anderen Werkzeuge, die am Anschlussflansch am Ende des „Roboter“-Greifarms bzw. der -Greifarme angebaut sind.
Anmerkung: ‚Aktive Werkzeugeinheit‘ (active tooling unit): eine Einrichtung, die dem Werkzeug Bewegungskraft, Prozessenergie oder Sensorsignale zuführt.
„Äquivalente Dichte“ (6) (equivalent density): die Masse einer Optik pro Einheit der optischen Fläche, die auf die optisch wirksame Oberfläche projiziert wird.
„Gleichwertige Standards“ (1) (equivalent standards): vergleichbare nationale oder internationale Standards, die von einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten des Wassenaar-Arrangements anerkannt und auf den betreffenden Eintrag anwendbar sind.
„Explosivstoffe“ (1) (Explosives): feste, flüssige oder gasförmige Stoffe oder Stoffgemische, die erforderlich sind, um bei ihrer Verwendung als Primärladungen, Verstärker- oder Hauptladungen in Gefechtsköpfen, Geschossen und anderen Einsatzarten Detonationen herbeizuführen.
„FADEC-System“ (9) (FADEC systems — Full Authority Digital Engine Control Systems): ein digitales elektronisches Regelungssystem für Gasturbinentriebwerke, das in der Lage ist, vom geforderten Triebwerksstart bis zur geforderten Triebwerksabstellung das Triebwerk über den gesamten Betriebsbereich autonom zu regeln, sowohl unter normalen Betriebsbedingungen als auch im Störungsfall.
„Faser- oder fadenförmige Materialien“ (0 1 8 9) (fibrous or filamentary materials): umfassen
endlose „Einzelfäden“ (monofilaments),
endlose „Garne“ und „Faserbündel“ (rovings),
„Bänder“, Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren,
geschnittene Fasern, Stapelfasern und zusammenhängende Oberflächenvliese,
frei gewachsene Mikrokristalle (Whiskers), monokristallin oder polykristallin, in jeder Länge,
Pulpe aus aromatischen Polyamiden.
„Integrierte Schichtschaltung“ (3) (film type integrated circuit): eine Anordnung von ‚Schaltungselementen‘ und metallischen Leitverbindungen, die durch Abscheiden einer dicken oder dünnen Schicht auf einem isolierenden „Substrat“ gebildet wird.
Anmerkung: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
„Fly-by-light-System“ (7): ein primäres digitales Flugsteuerungssystem, das ein „Luftfahrzeug“ während des Fluges mithilfe von Feedback steuert, bei dem die Befehle an die Steuerflächen/Aktuatoren optische Signale sind.
„Fly-by-wire-System“ (7): ein primäres digitales Flugsteuerungssystem, das ein „Luftfahrzeug“ während des Fluges mithilfe von Feedback steuert, bei dem die Befehle an die Steuerflächen/Aktuatoren elektrische Signale sind.
„Focal-plane-array“ (6 8): eine lineare oder zweidimensionale planare Schicht aus einzelnen Detektorelementen bzw. die Kombination aus mehreren solchen Schichten, die in der fokalen Ebene arbeitet. Die Detektorelemente können sowohl mit als auch ohne Ausleseelektronik sein.
Anmerkung: Diese Definition beschreibt keine schichtweise Anordnung (Stack) von einzelnen Detektorelementen oder beliebige Detektoren mit zwei, drei oder vier Elementen, vorausgesetzt, sie arbeiten nicht nach dem Time-delay-and-integration-Prinzip.
„Normierte Bandbreite“ (3 5) (fractional bandwidth): die „Momentan-Bandbreite“ geteilt durch die Mittenfrequenz, angegeben in Prozent.
„Frequenzsprungverfahren“ (5 6) (frequency hopping): ein Verfahren des „gespreizten Spektrums“. Dabei wird die Übertragungsfrequenz eines einzelnen Nachrichtenkanals durch eine zufällige oder pseudozufällige Folge von diskreten Stufen geändert.
„Frequenzumschaltzeit“ (3) (frequency switching time): die benötigte Zeit (d. h. Verzögerung) eines Signals bei der Umschaltung von einer gewählten Ausgangsfrequenz bis zum Erreichen der folgenden Frequenz oder des folgenden Frequenzbereichs:
± 100 Hz einer gewählten Endfrequenz von weniger als 1 GHz oder
± 0,1 Teile je Million (ppm) einer gewählten Endfrequenz gleich oder größer als 1 GHz.
„Brennstoffzelle“ (8) (fuel cell): eine elektrochemische Einrichtung, die durch den Verbrauch von Brennstoff aus einer externen Quelle chemische Energie direkt in elektrischen Gleichstrom umwandelt.
„Schmelzbar“ (1) (fusible): die Eigenschaft, unter Einfluss von Hitze, Strahlung, Katalysatoren usw. vernetzt oder weiter polymerisiert (gehärtet) werden zu können oder ohne Pyrolyse (Verkohlen) schmelzen zu können.
‚Hard selectors‘ (5): Daten oder Datensätze, die sich auf eine Einzelperson beziehen (z. B. Nachname, Vorname, E-Mail-Adresse, Postadresse, Telefonnummer oder Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen).
„Steuerungssysteme“ (7) (guidance set): Systeme, die das Mess- und Berechnungsverfahren zur Ermittlung von Position und Geschwindigkeit (d. h. zur Navigation) eines Flugkörpers mit dem Verfahren integrieren, das für die Berechnung und Übertragung von Kommandos zu den Flugsteuerungssystemen des Flugkörpers eingesetzt wird, um die Flugbahn zu korrigieren.
„Integrierte Hybrid-Schaltung“ (3) (hybrid integrated circuit): jede Kombination aus integrierten Schaltungen oder integrierter Schaltung mit ‚Schaltungselementen‘ oder ‚diskreten Bauelementen‘, die miteinander verbunden sind, um eine bestimmte Funktion oder mehrere bestimmte Funktionen zu erfüllen, mit allen folgenden Eigenschaften:
mit mindestens einem Bauelement ohne eigenes Gehäuse,
miteinander verbunden unter Verwendung typischer IC-Herstellungsverfahren,
als Ganzes austauschbar und
üblicherweise nicht zerlegbar.
Anmerkung 1: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
Anmerkung 2: ‚Diskretes Bauelement‘ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ‚Schaltungselement‘ mit eigenen äußeren Anschlüssen.
„Bildverarbeitung“ (4) (image enhancement): Verarbeitung von außen abgeleiteter, informationstragender Bilddaten durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformation zwischen Bereichen (z. B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation). Dazu gehören keine Algorithmen, die nur lineare oder Drehtransformation eines einzelnen Bildes verwenden wie Translation, Merkmalauszug, Bilderfassung oder Falschfarbendarstellung.
„Immunotoxin“ (1) (immunotoxin): ein Konjugat eines zellspezifischen monoklonalen Antikörpers und eines „Toxins“ oder einer „Toxinuntereinheit“, das selektiv erkrankte Zellen befällt.
„Allgemein zugänglich“ (ASA ATA NTA) (in the public domain): bezieht sich auf „Technologie“ oder „Software“, die ohne Beschränkung ihrer weiteren Verbreitung erhältlich ist (Copyright-Beschränkungen heben die allgemeine Zugänglichkeit nicht auf).
„Informationssicherheit“ (ASA AISA (Allgemeine Informationssicherheits-Anmerkung) 5) (information security): sämtliche Mittel und Funktionen, die die Zugriffsmöglichkeit, die Vertraulichkeit oder Unversehrtheit von Information oder Kommunikation sichern, ausgenommen die Mittel und Funktionen zur Absicherung gegen Funktionsstörungen. Eingeschlossen sind: „Kryptotechnik“, „kryptografische Freischaltung“, ‚Kryptoanalyse‘, Schutz gegen kompromittierende Abstrahlung und Rechnersicherheit.
Technische Anmerkung:
‚Kryptoanalyse‘ (cryptanalysis): die Analyse eines Kryptosystems oder seiner Eingänge und Ausgänge, um vertrauliche variable oder sensitive Daten einschließlich Klartext abzuleiten.
„Momentan-Bandbreite“ (3 5 7) (instantaneous bandwidth): die Bandbreite, bei der die Ausgangsleistung innerhalb einer Toleranz von 3 dB konstant bleibt, ohne dass andere Funktionsparameter angepasst werden müssen.
„Isolierung“ (9) (insulation): für die Bestandteile eines Raketenmotors (d. h. Gehäuse, Düseneinlass, Gehäusedeckel); schließt gehärtetes oder halbgehärtetes Gummiverbundmaterial ein, das isolierendes oder feuerfestes Material enthält. Es kann auch zur Spannungsentlastung eingebracht sein.
„Innenbeschichtung“ (9) (interior lining): geeignet für die Nahtstelle zwischen dem Festtreibstoff und dem Gehäuse oder der Isolierschicht. Normalerweise eine flüssige Dispersion auf Polymerbasis aus feuerfestem oder isolierendem Material, z. B. kohlenstoffgefülltes Hydroxyl-terminiertes Polybutadien (HTPB) oder ein anderes Polymer mit Aushärtungszusatz, mit dem das Gehäuseinnere durch Besprühen oder Aufziehen beschichtet wird.
„Interleaved Analogue-Digital Converter – ADC)“ (3): Wandlerschaltungen, die mehrere ADC-Einheiten enthalten, welche jeweils denselben Analogeingang zu unterschiedlichen Zeitpunkten abtasten, sodass man, wenn die Ausgänge zusammengefasst (aggregated) werden, eine effektive Abtastung und eine Wandlung bei einer höheren Abtastrate (sampling rate) erhält.
„Intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“ (6) (intrinsic magnetic gradiometers): Geräte zur Messung des Gradienten eines Magnetfelds, die einen einzelnen Magnetfeldgradienten-Messwertaufnehmer sowie zugehörige Elektronikschaltungen enthalten und ein zum gemessenen Magnetfeldgradienten proportionales Ausgangssignal liefern.
Anmerkung: Siehe auch „Magnetfeldgradientenmesser“.
„Intrusion-Software“ (4 5) (intrusion software): „Software“, besonders entwickelt oder geändert, um die Erkennung durch ‚Überwachungsinstrumente‘ zu vermeiden, oder ‚Schutzmaßnahmen‘ eines Rechners oder eines netzfähigen Gerätes zu umgehen, und die eine der folgenden Operationen ausführen kann:
Extraktion von Daten oder Informationen aus einem Rechner oder einem netzfähigen Gerät oder Veränderung von System- oder Benutzerdaten oder
Veränderung des Standard-Ausführungspfades eines Programms oder Prozesses, um die Ausführung externer Befehle zu ermöglichen.
Anmerkung:
1. „Intrusion-Software“ erfasst nicht Folgendes:
Hypervisoren, Fehlersuchprogramme oder Tools für Software Reverse Engineering (SRE),
„Software“ für das digitale Rechtemanagement (DRM) oder
„Software“, entwickelt zur Installation durch Hersteller, Administratoren oder Benutzer zu Ortungs- und Wiederauffindungszwecken.
2. Netzfähige Geräte schließen mobile Geräte und intelligente Zähler ein.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Überwachungsinstrumente‘: „Software“ oder Hardware-Geräte, die Systemverhalten oder auf einem Gerät laufende Prozesse überwachen. Dies beinhaltet Antiviren (AV)-Produkte, End Point Security Products, Personal Security Products (PSP), Intrusion Detection Systems (IDS), Intrusion-Prevention-Systems (IPS) oder Firewalls.
2. ‚Schutzmaßnahmen‘: zur Gewährleistung der sicheren Code-Ausführung entwickelte Techniken, wie Data Execution Prevention (DEP), Address Space Layout Randomisation (ASLR) oder Sandboxing.
„Isolierte lebende Kulturen“ (1) (isolated live cultures): schließen lebende Kulturen in gefrorener Form und als Trockenpräparat ein.
„Isostatische Pressen“ (2) (isostatic presses): haben eine geschlossene Druckkammer, in der über verschiedene Medien (Gas, Flüssigkeit, Feststoffteilchen) ein in allen Richtungen gleicher, auf Werkstück oder Werkstoff wirkender Druck erzeugt wird.
„Laser“ (0 1 2 3 5 6 7 8 9) (laser): ein Gerät zum Erzeugen von räumlich und zeitlich kohärentem Licht durch Verstärkung mithilfe der stimulierten Emission von Strahlung.
Siehe auch |
„Chemische Laser“ |
„Dauerstrichlaser“ |
„Gepulste Laser“ |
„Super-High-Power Laser“ |
„Bibliothek“ (1) (library) (parametrische technische Datenbank): eine Sammlung technischer Informationen, deren Nutzung die Leistungsfähigkeit der betreffenden Systeme, Ausrüstung oder Bauteile erhöhen kann.
„Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft“ (9) (lighter-than-air-vehicles): Ballone und „Luftschiffe“, deren Auftrieb auf der Verwendung von Heißluft oder Gasen mit einer geringeren Dichte als die der Umgebungsluft, wie Helium oder Wasserstoff, beruht.
„Linearität“ (2) (linearity): die maximale Abweichung der Ist-Kennlinie (Mittelwert der oberen und unteren Messwerte), in positiver oder negativer Richtung, von einer Geraden, die so gelegt ist, dass die größten Abweichungen ausgeglichen und so klein wie möglich gehalten werden.
„Local Area Network“ (4 5) (local area network): ein Datenkommunikationssystem mit allen folgenden Eigenschaften:
es erlaubt die direkte Kommunikation einer beliebigen Anzahl unabhängiger ‚Datengeräte‘ miteinander und
es ist beschränkt auf einen engen geografischen Bereich (z. B. Bürohaus, Fabrik, Universitätsgelände, Warenhaus).
Anmerkung: ‚Datengerät‘ (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden oder empfangen können.
„Magnetfeldgradientenmesser“ (6) (magnetic gradiometers): Geräte zur Messung der räumlichen Veränderung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein Magnetfeldgradientenmesser besteht aus mehreren „Magnetometern“ sowie zugehörigen Elektronikschaltungen, deren Ausgangssignal ein Maß für den Magnetfeldgradienten ist.
Anmerkung: Siehe auch „intrinsische Magnetfeldgradientenmesser“.
„Magnetometer“ (6) (magnetometers): Geräte zur Messung der Magnetfelder von Quellen außerhalb des Geräts. Ein „Magnetometer“ besteht aus einem einzelnen Magnetfeld-Messwertaufnehmer sowie zugehörigen Elektronikschaltungen und liefert ein zum gemessenen Magnetfeld proportionales Ausgangssignal.
„UF6-resistente Werkstoffe“ (0) (materials resistant to corrosion by UF6): umfassen Kupfer, Kupferlegierungen, rostfreien Stahl, Aluminium, Aluminiumoxid, Aluminiumlegierungen, Nickel und Nickellegierungen mit mindestens 60 Gew.-% Nickel und Fluorkohlenwasserstoff-Polymere.
„Matrix“ (1 2 8 9) (matrix): eine im Wesentlichen einheitliche Phase, die den Raum zwischen Partikeln, Whiskern oder Fasern füllt.
„Messunsicherheit“ (2) (measurement uncertainty): die Kenngröße, die angibt, in welchem Bereich um den angegebenen Wert der richtige Wert der Messgröße mit einer statistischen Sicherheit von 95 % liegt. Sie umfasst die nicht korrigierten, systematischen Abweichungen, die nicht korrigierte Umkehrspanne und die zufälligen Abweichungen (Bezug: ISO 10360-2).
„Mikrocomputer“ (3) (microcomputer microcircuit): eine „monolithisch integrierte Schaltung“ oder „integrierte Multichip-Schaltung“ mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, allgemeine Befehle aus einem internen Speicher zur Abarbeitung von Daten, die in dem internen Speicher enthalten sind, auszuführen.
Anmerkung: Der interne Speicher kann durch einen externen Speicher erweitert werden.
„Mikroprozessor“ (3) (microprocessor microcircuit): eine „monolithisch integrierte Schaltung“ oder „integrierte Multichip-Schaltung“ mit einer arithmetischen Logikeinheit (ALU), die geeignet ist, eine Reihe allgemeiner Befehle von einem externen Speicher auszuführen.
Anmerkung 1: Der „Mikroprozessor“ enthält üblicherweise keinen anwenderzugänglichen Speicher als integralen Bestandteil, es kann jedoch auf dem Chip vorhandener Speicherplatz zur Erfüllung seiner Logikfunktionen genutzt werden.
Anmerkung 2: Diese Definition schließt auch Chipsets ein, die entwickelt wurden, um zusammengeschaltet wie ein „Mikroprozessor“ zu arbeiten.
„Mikroorganismen“ (1 2) (microorganisms): Bakterien, Viren, Mycoplasma, Rickettsiae, Chlamydiae oder Pilze in natürlicher, adaptierter oder modifizierter Form entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert wurde.
„Flugkörper“ (1 3 6 7 9) (missiles): vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme, die eine Nutzlast von mindestens 500 kg über eine Reichweite von mindestens 300 km verbringen können.
„Einzelfaden“ (1) (monofilament): die kleinste Unterteilung einer Faser, normalerweise mit einem Durchmesser von einigen μm.
„Monolithisch integrierte Schaltung“ (3) (monolithic integrated circuit): eine Kombination aus passiven oder aktiven ‚Schaltungselementen‘ oder aus beiden, die
durch Diffusions-, Implantations- oder Abscheidungsverfahren in oder auf einem einzelnen Halbleiter-Substrat, einem sogenannten Chip, gebildet sind,
unteilbar miteinander verbunden sind und
eine oder mehrere Funktionen einer Schaltung ausführen.
Anmerkung: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
„Monolithisch integrierte Mikrowellenschaltung“ („MMIC“) (3 5): eine „monolithisch integrierte Schaltung“, die bei Frequenzen im Mikrowellen- oder Millimeterbereich arbeitet.
„Monospektrale Bildsensoren“ (6) (monospectral imaging sensors): können Bilddaten von einem diskreten Spektralband erfassen.
„Integrierte Multichip-Schaltung“ (3) (multichip integrated circuit): zwei oder mehrere „monolithisch integrierte Schaltungen“, die auf ein gemeinsames „Substrat“ aufgebracht sind.
„Mehrkanal-Analog-Digital-Wandler (Multiple channel Analogue-to-Digital Converter, ADC)“ (3): Wandler, die mehr als einen ADC enthalten und so konstruiert sind, dass jeder ADC einen separaten Analogeingang hat.
„Multispektrale Bildsensoren“ (6) (multispectral imaging sensors): können Bilddaten von zwei oder mehreren diskreten Spektralbändern gleichzeitig oder seriell erfassen. Sensoren mit mehr als zwanzig diskreten Spektralbändern werden auch als hyperspektrale Bildsensoren bezeichnet.
„Natürliches Uran“ (0) (natural uranium): Uran mit einer natürlich vorkommenden Mischung von Isotopen.
„Netzzugangssteuerung“ (4) (network access controller): physikalische Schnittstelle zu einem dezentralen Netzwerk. Hierbei wird ein gemeinsames Übertragungsmedium eingesetzt, das überall mit derselben „digitalen Übertragungsrate“ arbeitet und beliebige Übermittlung durch das Netz bietet (z. B. Token oder Carrier sense). Es werden voneinander unabhängige Datenpakete oder Datengruppen, die entsprechend adressiert sind, angenommen (z. B. IEEE 802). Die „Netzzugangssteuerung“ ist eine Baugruppe, die in Rechnern oder Telekommunikationseinrichtungen integriert sein kann, um diesen Telekommunikationszugang zu verschaffen.
„Kernreaktor“ (0) (nuclear reactor): ein vollständiger Reaktor, geeignet für den Betrieb mit einer kontrollierten, sich selbst erhaltenden Kernspaltungs-Kettenreaktion. Ein „Kernreaktor“ umfasst alle Bauteile im Inneren des Reaktorbehälters oder die mit dem Reaktorbehälter direkt verbundenen Bauteile, die Einrichtungen für die Steuerung des Leistungspegels des Reaktorkerns und die Bestandteile, die üblicherweise das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten und damit in unmittelbaren Kontakt kommen oder es steuern.
„Numerische Steuerung“ (2) (numerical control): die automatische Steuerung eines Prozesses durch ein Gerät, das numerische Daten benutzt, die normalerweise während des Arbeitsgangs eingegeben werden (Bezug: ISO 2382:2015).
„Objektcode“ (ASA) (object code): die maschinenlauffähige Form einer geeigneten Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse („Quellcode“ oder Quell-Programmiersprache), die durch ein Programmiersystem übersetzt wurde.
„Betrieb, Verwaltung oder Wartung“ (5) (Operations, Administration or Maintenance („OAM“)): die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Aufgaben:
Einrichtung oder Verwaltung von:
Konten oder Privilegien von Nutzern oder Administratoren,
Einstellungen eines Guts oder
Authentisierungsdaten zur Unterstützung bei den Aufgaben nach Buchstabe a Nummer 1 oder 2.
Überwachung oder Verwaltung der Betriebsbedingungen oder der Leistung eines Guts oder
Verwaltung von Protokollen oder Prüfungsdaten zur Unterstützung bei einer der Aufgaben nach Buchstabe a oder b.
Anmerkung: „OAM“ umfasst nicht die folgenden Aufgaben oder die dazugehörigen Schlüsselmanagement-Funktionen:
Bereitstellung oder Erweiterung (Upgrade) einer kryptografischen Funktion, die nicht direkt mit der Einrichtung oder Verwaltung von Authentisierungsdaten zur Unterstützung der Aufgaben nach Buchstabe a Nummer 1 oder 2 zusammenhängt, oder
Ausführung einer kryptografischen Funktion auf der Weiterleitungs- oder auf der Datenebene eines Guts.
„Integrierte optische Schaltung“ (3) (optical integrated circuit): eine „monolithisch integrierte Schaltung“ oder eine „integrierte Hybrid-Schaltung“ mit einem oder mehreren integrierten Elementen, die als Fotosensor oder Fotosender oder zur Durchführung einer optischen oder elektrooptischen Funktion oder mehrerer optischer oder elektrooptischer Funktionen konstruiert sind.
„Optische Vermittlung“ (5) (optical switching): das Vermitteln oder Durchschalten optischer Signale ohne Umwandlung in elektrische Signale.
„Gesamtstromdichte“ (3) (overall current density): die Gesamtzahl der Amperewindungen in der Spule (das ist die Summe der Windungen multipliziert mit dem maximalen Strom, der in jeder Windung fließt), geteilt durch die gesamte Querschnittfläche der Spule (einschließlich der supraleitenden Drähte, der metallischen Matrizen, in denen die supraleitenden Drähte eingebettet sind, des Ummantelungsmaterials, aller Kühlkanäle u. Ä.).
„Teilnehmerstaat“ (7 9) (participating state): Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements (siehe www.wassenaar.org).
„Spitzenleistung“ (6) (peak power): die höchste Leistung, die während der „Pulsdauer“ erzielt wird.
„Personal Area Network“ (5) (personal area network): ein Datenkommunikationssystem mit allen folgenden Eigenschaften:
Es erlaubt die direkte Kommunikation einer beliebigen Anzahl unabhängiger oder miteinander verbundener ‚Datengeräte‘ miteinander und
es ist auf die Kommunikation zwischen Geräten in der unmittelbaren Nähe einer Einzelperson oder eines Geräte-Controllers (z. B. einzelner Raum, Büro oder Kraftfahrzeug) beschränkt.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Datengerät‘ (data device): Geräte, die digitale Datenfolgen senden oder empfangen können.
2. Das Local Area Network“ reicht über den geografischen Bereich des „Personal Area Network“ hinaus.
„Vorher abgetrennt“ (1) (previously separated): Material, das nach seiner Abtrennung durch einen Prozess hergestellt wurde, der zu einer Erhöhung der Konzentration des erfassten Isotops führt.
„Hauptbestandteil“ (4) (principal element): ein Bestandteil, dessen Austauschwert mehr als 35 % des Gesamtwertes für das vollständige System beträgt. Bestandteilwert ist der vom Systemhersteller oder -integrator für den Bestandteil gezahlte Preis. Gesamtwert ist der übliche internationale Verkaufspreis an unverbundene Käufer im Zeitpunkt der Fertigstellung oder Lieferung.
„Herstellung“ (ATA NTA 0 bis 9) (production): schließt alle Fabrikationsstufen ein, z. B. Fertigungsvorbereitung, Fertigung, Integration, Zusammenbau, Kontrolle, Prüfung (Test), Qualitätssicherung.
„Herstellungsausrüstung“ (1 7 9) (production equipment): Werkzeuge, Schablonen, werkzeugführende Vorrichtungen, Dorne, Gussformen, Gesenke, Spann- und Ausrichtungsvorrichtungen, Prüfeinrichtungen sowie andere Einrichtungen und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für die „Entwicklung“ oder für eine oder mehrere Phasen der „Herstellung“.
„Herstellungsanlagen“ (7 9) (production facilities): „Herstellungsausrüstung“ und besonders entwickelte „Software“ hierfür, eingebaut in Anlagen für die „Entwicklung“ oder für eine oder mehrere Phasen der „Herstellung“.
„Programm“ (2 6) (program): eine Folge von Befehlen zur Ausführung eines Prozesses in einer Form oder umsetzbar in eine Form, die von einem elektronischen Rechner ausführbar ist.
„Impulskompression“ (6) (pulse compression): die Codierung und Verarbeitung eines Radarimpulses großer Impulsbreite mit dem Resultat eines Impulses geringerer Breite unter Beibehaltung der Vorteile hoher Impulsenergie.
„Pulsdauer“ (6) (pulse duration): die Dauer eines „Laser“-Pulses, d. h. das Zeitintervall zwischen den Punkten halber Intensität an der Vorderflanke und der Rückflanke eines Pulses.
„Gepulster Laser“ (6) (pulsed laser): ein „Laser“, bei dem die „Pulsdauer“ kleiner/gleich 0,25 Sekunden beträgt.
„Quantenkryptografie“ (5) (quantum cryptography): eine Familie von Verfahren zum Austausch von geheimen Schlüsseln für die „Kryptotechnik“, die auf der Messung von quantenmechanischen Eigenschaften eines physikalischen Systems beruhen (einschließlich solcher physikalischer Eigenschaften, die direkt durch Quantenoptik, Quantenfeldtheorie oder Quantenelektrodynamik bestimmt werden).
„Frequenzsprung (Radar)“ (6) (radar frequency agility): jedes Verfahren, bei dem die Trägerfrequenz eines Impulsradarsenders in pseudo-zufälliger Folge zwischen einzelnen Radarimpulsen oder Gruppen von Radarimpulsen um einen Betrag verändert wird, der gleich der oder größer als die Bandbreite des Radarimpulses ist.
„Gespreiztes Spektrum (Radar)“ (6) (radar spread spectrum, spread spectrum radar): jedes Modulationsverfahren, um die Bandbreite des relativ schmalbandigen Spektrums eines Signals durch Zufalls- oder Pseudozufallscodierung zu verbreitern.
„Strahlungsempfindlichkeit“ (6) (radiant sensitivity): Strahlungsempfindlichkeit (mA/W) = 0,807 × Wellenlänge (nm) × Quantenausbeute.
Technische Anmerkung:
Quantenausbeute (quantum efficiency, QE) wird üblicherweise in Prozent ausgedrückt, jedoch soll für die o. g. Formel die Quantenausbeute als eine Dezimalzahl kleiner Eins dargestellt werden, z. B. 78 % entspricht 0,78.
„Echtzeitverarbeitung“ (6) (real time processing): Verarbeitung von Daten durch ein Rechnersystem, das in Abhängigkeit der verfügbaren Mittel eine bestimmte Leistung innerhalb einer garantierten Antwortzeit als Reaktion auf ein äußeres Ereignis erbringt, unabhängig von der aktuellen Systemauslastung.
„Wiederholbarkeit“ (7) (repeatability): der Grad der Übereinstimmung derselben Messgröße über wiederholte Messungen bei gleichen Bedingungen, wenn zwischen den Messungen Änderungen dieser Bedingungen oder Stillstandszeiten auftreten (Referenz: IEEE Standard 528-2001 (1-Sigma-Standardabweichung)).
„Unverzichtbar“ (ATA 3 5 6 7 9) (required): bezieht sich – auf „Technologie“ angewendet – ausschließlich auf den Teil der „Technologie“, der besonders dafür verantwortlich ist, dass die erfassten Leistungsmerkmale, Charakteristiken oder Funktionen erreicht oder überschritten werden. Diese „unverzichtbare“„Technologie“ kann auch für verschiedenartige Produkte einsetzbar sein.
„Reizstoffe“ (1) (riot control agent): Stoffe, die, unter den zu erwartenden Bedingungen bei einem Einsatz zur Bekämpfung von Unruhen, beim Menschen spontan Reizungen der Sinnesorgane oder Handlungsunfähigkeit verursachende Wirkungen hervorrufen, welche innerhalb kurzer Zeit nach Beendigung der Exposition verschwinden.
Technische Anmerkung:
Tränengase sind eine Untermenge von „Reizstoffen“.
„Roboter“ (2 8) (robot): ein Handhabungssystem, das bahn- oder punktgesteuert sein kann, Sensoren benutzen kann und alle folgenden Eigenschaften aufweist:
multifunktional,
fähig, Material, Teile, Werkzeuge oder Spezialvorrichtungen durch veränderliche Bewegungen im dreidimensionalen Raum zu positionieren oder auszurichten,
mit drei oder mehr Regel- oder Stellantrieben, die Schrittmotoren einschließen können, und
mit „anwenderzugänglicher Programmierbarkeit“ durch Eingabe-/Wiedergabe-Verfahren (teach/playback) oder durch einen Elektronenrechner, der auch eine speicherprogrammierbare Steuerung sein kann, d. h. ohne mechanischen Eingriff.
Anmerkung: Diese Definition umfasst nicht folgende Geräte:
ausschließlich hand- oder fernsteuerbare Handhabungssysteme,
Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste Anschläge wie Stifte oder Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel können mechanisch, elektronisch oder elektrisch nicht geändert werden,
mechanisch gesteuerte Handhabungssysteme mit veränderlichem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm wird durch feste, aber verstellbare Anschläge wie Stifte und Nocken mechanisch begrenzt. Der Bewegungsablauf und die Wahl der Bahnen oder Winkel sind innerhalb des festgelegten Programmablaufs veränderbar. Veränderungen oder Modifikationen des Programmablaufs (z. B. durch Wechsel von Stiften oder Austausch von Nocken) in einer oder mehreren Bewegungsachsen werden nur durch mechanische Vorgänge ausgeführt,
Handhabungssysteme mit festem Ablauf (Bewegungsautomaten), die mechanisch festgelegte Bewegungen ausführen. Das Programm ist veränderbar, der Ablauf erfolgt aber nur nach dem Binärsignal von mechanisch festgelegten elektrischen Binärgeräten oder verstellbaren Anschlägen,
Regalförderzeuge, die als Handhabungssysteme mit kartesischen Koordinaten bezeichnet werden und als wesentlicher Bestandteil vertikaler Lagereinrichtungen gefertigt und so konstruiert sind, dass sie Lagergut in die Lagereinrichtungen einbringen und aus diesen entnehmen.
„Faserbündel“ (1) (roving): ein Bündel von typischerweise 12-120 annähernd parallel verlaufenden ‚Litzen‘.
Anmerkung: ‚Litze‘ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 „Einzelfäden“ (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.
„Rundlaufabweichung“ (2) (run-out): die radiale Verlagerung bei einer Umdrehung der Hauptspindel, gemessen senkrecht zur Spindelachse auf der zu prüfenden inneren und äußeren Oberfläche der Spindel (Bezug: ISO 230-1:1986, Nr. 5.61).
„Abtastrate“ (3) (sample rate oder sampling rate) bei einem Analog-Digital-Wandler (ADC): die Höchstzahl der abgetasteten Signale, die im Analogeingang in einem Zeitraum von einer Sekunde gemessen werden, außer bei ADCs mit Übertastung (oversampling). Bei ADCs mit Übertastung gilt als „Abtastrate“ die Ausgaberate an Ausgabewörtern. Die Abtastrate kann auch als Abtastfrequenz, Samplingrate, Samplerrate, Samplingfrequenz oder Wandlungsrate bezeichnet werden und wird normalerweise in Megasamples pro Sekunde (MSPS), Gigasamples pro Sekunde (GSPS) oder in Hertz (Hz) angegeben.
„Satellitennavigationssystem“ (Satellite navigation system (5 7)): ein System aus Bodenstationen, einer Konstellation von Satelliten und Empfängern, das es ermöglicht, Empfängerstandorte anhand der von den Satelliten empfangenen Signale zu berechnen. Es umfasst globale Satellitennavigationssysteme (GNSS) und regionale Satellitennavigationssysteme (RNSS).
„Skalierungsfaktor“ (Kreisel oder Beschleunigungsmesser) (7) (scale factor (gyro or accelerometer)): das Verhältnis zwischen einer Änderung der Ausgangsgröße und der Änderung der zu messenden Größe. Als Skalierungsfaktor wird im Allgemeinen die Steigung einer geraden Linie bezeichnet, die nach dem Verfahren der kleinsten Quadrate an die Ein- und Ausgangswerte angepasst werden kann, indem die Eingangsgröße zyklisch über den Eingangsgrößenbereich verändert wird.
„Signalanalysatoren“ (3) (signal analysers): Geräte, die Hauptmerkmale der Einzelfrequenzanteile aus Mehrfrequenzsignalen messen und anzeigen können.
„Signaldatenverarbeitung“ (3 4 5 6) (signal processing): die Verarbeitung von außen kommender, informationstragender Signale durch Algorithmen wie Zeitkompression, Filterung, Auszug, Auswahl, Korrelation, Konvolution oder Transformationen zwischen Bereichen (z. B. Fast-Fourier-Transformation oder Walsh-Transformation).
„Software“ (ASA 0 bis 9) (software): eine Sammlung eines oder mehrerer „Programme“ oder ‚Mikroprogramme‘, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind
Anmerkung: ‚Mikroprogramm‘ (microprogram): eine in einem speziellen Speicherbereich dauerhaft gespeicherte Folge von elementaren Befehlen, deren Ausführung durch das Einbringen des Referenzbefehls in ein Befehlsregister eingeleitet wird.
„Quellcode“ (oder Quell-Programmiersprache)“ (6 7 9) (source code or source language): geeignete Beschreibung eines oder mehrerer Prozesse, die durch ein Programmiersystem in maschinenablauffähigen Code („Objectcode“ oder Object-Programmiersprache) umgewandelt werden kann.
„Raumfahrzeuge“ (9) (spacecraft): aktive und passive Satelliten und Raumsonden.
„Raumfahrzeug-Plattform“ (9) (spacecraft bus): Ausrüstung, die die Support-Infrastruktur des „Raumfahrzeugs“ bereitstellt und die „Raumfahrzeug-Nutzlast“ aufnimmt.
„Raumfahrzeug-Nutzlast“ (9) (spacecraft payload): an der „Raumfahrzeug-Plattform“ angebrachte Ausrüstung zur Durchführung einer Weltraummission (z. B. Kommunikation, Beobachtung, wissenschaftliche Mission).
„Weltraumgeeignet“ (3 6 7) (space qualified): konstruiert oder gefertigt oder nach erfolgreicher Erprobung als geeignet befunden für den Einsatz in Höhen von mehr als 100 km über der Erdoberfläche.
Anmerkung: Wird für einen konkreten Gegenstand durch Erprobung festgestellt, dass er „weltraumgeeignet“ ist, so bedeutet dies nicht, dass andere Gegenstände desselben Fertigungsloses oder derselben Modellreihe „weltraumgeeignet“ sind, es sei denn, sie wurden einzeln erprobt.
„Besonderes spaltbares Material“ (0) (special fissile material): Plutonium-239, Uran-233, „mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ und jedes Material, das die vorgenannten Stoffe enthält.
„Spezifischer Modul“ (0 1 9) (specific modulus): der Young‘sche Modul gemessen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
„Spezifische Zugfestigkeit“ (0 1 9) (specific tensile strength): Höchstfestigkeit gemessen in Pascal, entsprechend N/m2, dividiert durch das spezifische Gewicht gemessen in N/m3, bei einer Temperatur von 296 K ± 2 K (23 °C ± 2 °C) und bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 50 % ± 5 %.
„Rotationsmassenkreisel“ (7) (spinning mass gyros) sind Kreisel, die eine ständig rotierende Masse verwenden, um eine Winkelveränderung zu messen.
„Gespreiztes-Spektrum-Verfahren“ (5) (spread spectrum): die Technik, bei der die Energie in einem relativ engen Nachrichtenkanal über ein wesentlich breiteres Spektrum verteilt wird.
„Gespreiztes-Spektrum“-Radar (6) (Spread spectrum radar): siehe „Gespreiztes Spektrum (Radar)“.
„Stabilität“ (7) (stability): die Standardabweichung (1 sigma) der Änderung eines bestimmten Parameters von seinem Kalibrierwert, der unter stabilen Temperaturbedingungen gemessen wurde. Die „Stabilität“ kann als Funktion der Zeit ausgedrückt werden.
„(Nicht-)Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ (1) (States (not) Party to the Chemical Weapons Convention): solche Staaten, für die das Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes chemischer Waffen (nicht) in Kraft getreten ist (siehe www.opcw.org).
„Stationärer Betriebszustand“ (9) (steady state mode): beschreibt den Betriebszustand eines Triebwerks, in dem die Triebwerksparameter, wie Schub/Leistung, Drehzahl pro Minute und andere, keine nennenswerten Schwankungen aufweisen und die Umgebungstemperatur und der Druck am Triebwerkseinlass konstant sind.
„Suborbitales Fahrzeug“ (9) (suborbital craft): ein Fahrzeug mit einer Hülle für die Beförderung von Personen oder Fracht, das dazu bestimmt ist,
oberhalb der Stratosphäre betrieben zu werden;
eine nichtorbitale Flugbahn auszuführen und
wieder auf der Erde zu landen, wobei die Insassen unversehrt bzw. die Ladung unbeschädigt bleibt.
„Substrat“ (3) (substrate): ein Träger aus Basismaterial mit oder ohne Leiterbahnen, auf oder in dem ‚diskrete Bauelemente‘ oder integrierte Schaltungen oder beide angebracht werden können.
Anmerkung 1: ‚Diskretes Bauelement‘ (discrete component): ein in einem eigenen Gehäuse befindliches ‚Schaltungselement‘ mit eigenen äußeren Anschlüssen.
Anmerkung 2: ‚Schaltungselement‘ (circuit element): eine einzelne aktive oder passive Funktionseinheit einer elektronischen Schaltung, z. B. eine Diode, ein Transistor, ein Widerstand, ein Kondensator.
„Substratrohlinge“ (3 6) (substrate blanks): monolithisches Material mit Abmessungen, die geeignet sind zur Herstellung optischer Bauteile wie Spiegel oder Linsen.
„Toxinuntereinheit“ (1) (sub-unit of toxin): ein strukturell und funktional diskreter Bestandteil eines ganzen „Toxins“.
„Superlegierungen“ (2 9) (superalloys): Legierungen auf der Basis von Nickel, Kobalt oder Eisen mit einer Lebenszeit bis zum Spannungsbruch von über 1 000 Stunden bei 400 MPa und einer erreichbaren Zugfestigkeit von über 850 MPa bei mindestens 922 K (649 °C).
„Supraleitend“ (1 3 5 6 8) (superconductive): Materialien (d. h. Metalle, Legierungen oder Verbindungen), die ihren elektrischen Widerstand vollständig verlieren können, d. h., sie können unbegrenzte elektrische Leitfähigkeit erreichen und sehr große elektrische Ströme ohne Joulesche Erwärmung übertragen.
Anmerkung: Der „supraleitende“ Zustand eines Materials ist jeweils gekennzeichnet durch eine „kritische Temperatur“, ein kritisches Magnetfeld, das eine Funktion der Temperatur ist, und eine kritische Stromdichte, die eine Funktion des Magnetfelds und der Temperatur ist.
„Höchstleistungslaser“ (6) (Super High Power Laser - SHPL): ein „Laser“, der eine Ausgangsleistung von mehr als 1 kJ über 50 ms oder eine mittlere oder eine Dauerstrich-Ausgangsleistung von mehr als 20 kW abgeben kann.
„Superplastisches Umformen“ (1 2) (superplastic forming): ein Warmumformverfahren für Metalle, deren im herkömmlichen Zugversuch bei Raumtemperatur ermittelte Bruchdehnung weniger als 20 % beträgt; durch Wärmezufuhr werden Dehnungen erzielt, die mindestens das Zweifache des vorgenannten Wertes betragen.
„Symmetrischer Algorithmus“ (5) (symmetric algorithm): ein kryptografischer Algorithmus, der für die Verschlüsselung und die Entschlüsselung den identischen Schlüssel verwendet.
Anmerkung: Eine übliche Anwendung „symmetrischer Algorithmen“ ist die Gewährleistung der Vertraulichkeit von Daten.
„Band“ (1) (tape): ein Material aus geflochtenen oder in eine Richtung verlaufenden „Einzelfäden“ (monofilaments), ‚Litzen‘, „Faserbündeln“ (rovings), „Seilen“ oder „Garnen“ usw., die normalerweise mit Harz imprägniert sind.
Anmerkung: ‚Litze‘ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 „Einzelfäden“ (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.
„Technologie“ (ATA NTA 0 bis 9) (technology): spezifisches technisches Wissen, das für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von ‚technischen Unterlagen‘ oder ‚technischer Unterstützung‘ verkörpert.
Anmerkung 1: ‚Technische Unterstützung‘ (technical assistance): kann verschiedenartig sein, z. B. Unterweisung, Vermittlung von Fertigkeiten, Schulung, Arbeitshilfe, Beratungsdienste, und kann auch die Weitergabe von ‚technischen Unterlagen‘ einbeziehen.
Anmerkung 2: ‚Technische Unterlagen‘ (technical data): können verschiedenartig sein, z. B. Blaupausen, Pläne, Diagramme, Modelle, Formeln, Tabellen, Konstruktionspläne und -spezifikationen, Beschreibungen und Anweisungen in Schriftform oder auf anderen Medien aufgezeichnet, wie Magnetplatten, Bänder oder Lesespeicher.
„Dreidimensional integrierte Schaltungen“ (3) (three dimensional integrated circuit): eine Anzahl zusammen integrierter Halbleiterchips oder Schichten aktiver Bauelemente, mit Kontaktdurchführungen durch das Halbleitermaterial, die mindestens einen Interposer, ein Substrat, einen Chip oder eine Schicht vollständig durchqueren, um die Bauelementschichten miteinander zu verbinden. Bei einem Interposer handelt es sich um eine Schnittstelle, die elektrische Anschlüsse ermöglicht.
„Schwenkspindel“ (2) (tilting spindle): eine Werkzeugspindel, die die Winkelposition ihrer Spindel-Mittellinie zu jeder anderen Achse während des Bearbeitungsvorgangs verändert.
„Zeitkonstante“ (6) (time constant): die Zeit, gerechnet vom Beginn des Lichteinfalls, in der der Strom auf das (1-1/e)-fache des Endwertes anwächst (das sind 63 % des Endwertes).
„Zeit bis zur Stabilisierung des Messwerts“ (6) (time-to-steady-state registration) (auch bezeichnet als Ansprechzeit des Gravimeters): die Zeit, in der die Störeffekte plattforminduzierter Beschleunigungen (Hochfrequenzrauschen) reduziert werden.
„Deckband“ (9) (tip shroud): eine an der Innenseite eines Gasturbinentriebwerksgehäuses befestigte stationäre Ringkomponente (massiv oder segmentiert) oder eine Einrichtung an der äußeren Spitze einer Turbinenschaufel, die primär für eine Gasabdichtung zwischen den stationären und den rotierenden Komponenten sorgt.
„Vollautomatische Regelung eines Fluges“ (7) (total control of flight): bedeutet eine automatisierte Regelung der Zustandsgrößen oder des Flugweges von „Luftfahrzeugen“ zur Erfüllung von Einsatzzielen, die auf Echtzeitänderungen von Daten bezüglich Zielen, Gefahren oder anderer „Luftfahrzeuge“ anspricht.
„Gesamte digitale Übertragungsrate“ (5) (total digital transfer rate): die Anzahl Bits einschließlich der für Leitungscodierung, Overhead usw. pro Zeiteinheit, die zwischen korrespondierenden Geräten in einem digitalen Übertragungssystem übertragen wird.
Anmerkung: Siehe auch „digitale Übertragungsrate“.
„Seil“ (1) (tow): ein Bündel von „Einzelfäden“ (monofilaments), die normalerweise annähernd parallel verlaufen.
„Toxine“ (1 2) (toxins): Toxine in der Form gezielt isolierter Zubereitungen oder Mischungen, unabhängig von ihrer Herstellungsart, mit Ausnahme von Toxinen als Kontaminanten anderer Materialien wie pathologische Präparate, Kulturpflanzen, Lebensmittel oder Mutterkulturen von „Mikroorganismen“.
„Abstimmbar“ (6) (tunable): die Fähigkeit eines „Lasers“, eine Ausgangsstrahlung mit jeder beliebigen Wellenlänge über den Bereich von mehreren „Laser“übergängen zu erzeugen. Ein „Laser“, der verschiedene auswählbare Linien mit diskreten Wellenlängen innerhalb eines „Laser“übergangs erzeugt, gilt nicht als abstimmbar.
„Einseitige Wiederholgenauigkeit“ (2) (unidirectional positioning repeatability): der kleinere der Werte R↑ und R↓ (Anfahren in positiver und negativer Richtung) gemäß der Definition in Absatz 3.21 von ISO 230-2:2014 oder entsprechenden nationalen Normen einer bestimmten Werkzeugmaschinenachse.
„Unbemanntes Luftfahrzeug“ („UAV“) (9) (unmanned aerial vehicle (UAV)): Luftfahrzeug, das in der Lage ist, ohne Anwesenheit einer Person an Bord einen Flug zu beginnen und einen kontrollierten Flug beizubehalten und die Navigation durchzuführen.
„Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran“ (0) (uranium enriched in the isotopes 235 or 233): Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide zusammen im Verhältnis zum Isotop 238 in einer größeren Menge enthält als natürliches Uran (Isotopenverhältnis im natürlichen Uran: 0,71 %).
„Verwendung“ (ATA NTA 0 bis 9) (use): Betrieb, Aufbau (einschließlich Vor-Ort-Aufbau), Wartung (Test), Reparatur, Überholung, Wiederaufarbeitung.
„Anwenderzugängliche Programmierbarkeit“ (6) (user accessible programmability): die Möglichkeit für den Anwender, „Programme“ einzufügen, zu ändern oder auszutauschen durch andere Maßnahmen als durch
eine physikalische Veränderung der Verdrahtung oder von Verbindungen oder
das Setzen von Funktionsbedienelementen einschließlich Parametereingaben.
„Impfstoff“ (1) (vaccine): ein Arzneimittel, das dazu bestimmt ist, eine schützende Immunreaktion bei Menschen oder Tieren zur Verhütung einer Erkrankung derjenigen, denen es verabreicht wurde, hervorzurufen, und das in einer Darreichungsform (pharmaceutical formulation) von der zuständigen Behörde des Herstellungs- oder Verbrauchslandes für das Inverkehrbringen oder die klinische Prüfung genehmigt oder zugelassen wurde.
„Elektronische Vakuumbauelemente“ (3) (Vacuum electronic devices): elektronische Geräte, die auf der Wechselwirkung eines Elektronenstrahls mit einer elektromagnetischen Welle beruhen, die sich in einem Vakuumkreis ausbreitet, oder mit Radiofrequenz-Vakuumhohlraumresonatoren zusammenwirken. Zu „elektronischen Vakuumbauelementen“ gehören Klystrone, Wanderfeldröhren und davon abgeleitete Geräte.
„Offenlegung von Sicherheitslücken“ (4) (vulnerability disclosure): der Vorgang der Ermittlung, Meldung oder Mitteilung einer Sicherheitslücke an Einzelpersonen oder Organisationen oder der Analyse einer Sicherheitslücke mit Einzelpersonen oder Organisationen, die für die Durchführung oder Koordinierung von Maßnahmen zum Zwecke der Behebung der Sicherheitslücke zuständig sind.
„Garn“ (1) (yarn): ein Bündel von verdrillten ‚Litzen‘.
Anmerkung: ‚Litze‘ (strand): ein Bündel von typischerweise mehr als 200 „Einzelfäden“ (monofilaments), die annähernd parallel verlaufen.
TEIL II
Kategorie 0
KATEGORIE 0 – KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
0ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
0A001„Kernreaktoren“ und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür wie folgt:
„Kernreaktoren“;
Metallbehälter oder wichtige vorgefertigte Teile hierfür, einschließlich des Reaktorbehälter-Deckels des Reaktordruckbehälters, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Aufnahme des Kerns eines „Kernreaktors“;
Bedienungseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zum Be- und Entladen von Kernbrennstoff in einem „Kernreaktor“;
Steuerstäbe, Trage- oder Aufhängevorrichtungen hierfür, Steuerstabantriebe und Stabführungsrohre besonders konstruiert oder hergerichtet für die Steuerung der Spaltprozesse in einem „Kernreaktor“;
Druckrohre, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Aufnahme der Brennelemente und des Primärkühlmittels in einem „Kernreaktor“;
Rohre (oder Rohrsysteme) aus Zirkoniummetall oder -legierungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung als Hüllrohre in einem „Kernreaktor“, in Mengen von mehr als 10 kg;
Anmerkung: Zu Zirkoniumdruckrohren siehe 0A001e, zu Druckröhren siehe 0A001h.
Pumpen oder Kompressoren, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Kreislauf des Primärkühlmittels von „Kernreaktoren“,
‚innere Einbauten eines Kernreaktors‘, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in einem „Kernreaktor“, einschließlich Trägerkonstruktionen für den Reaktorkern, Brennelementkanäle, Druckröhren, thermische Abschirmungen, Leitbleche, Kerngitter- und Strömungsplatten,
Technische Anmerkung:
‚Innere Einbauten eines Kernreaktors‘ (nuclear reactor internals) im Sinne von Unternummer 0A001h sind Hauptstrukturen innerhalb des Reaktorbehälters mit einer oder mehreren Aufgaben wie z. B. Stützfunktion für den Kern, Aufrechterhaltung der Brennstoff-Anordnung, Führung des Primärkühlmittelflusses, Bereitstellung von Strahlungsabschirmungen für den Reaktorbehälter und Steuerung der Innenkern-Instrumentierung.
Wärmetauscher wie folgt:
Dampferzeuger, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primär- oder Zwischenkühlkreislauf eines „Kernreaktors“;
andere Wärmetauscher, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung im Primär- oder Zwischenkühlkreislauf eines „Kernreaktors“,
Anmerkung: 0A001i erfasst nicht Wärmeaustauscher für unterstützende Systeme des Reaktors, wie z. B. Notkühlsysteme oder Nachwärme-Kühlsysteme.
Neutronendetektoren, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Bestimmung von Neutronenflusshöhen innerhalb des Kerns eines „Kernreaktors“,
‚externe thermische Abschirmungen‘, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in einem „Kernreaktor“ zwecks Reduzierung des Wärmeverlusts sowie als Sicherheitshülle für den Reaktorbehälter.
Technische Anmerkung:
‚Externe thermische Abschirmungen‘ im Sinne von Unternummer 0A001k sind Hauptstrukturen, die am Reaktorbehälter angebracht sind, um den Wärmeverlust des Reaktors und die Temperatur in der Sicherheitshülle zu reduzieren.
0 BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
0B001Anlagen für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ oder „besonderem spaltbaren Material“ sowie besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anlagen, besonders konstruiert für die Isotopentrennung von „natürlichem Uran“, „abgereichertem Uran“ oder „besonderem spaltbaren Material“, wie folgt:
Gaszentrifugen-Trennanlagen,
Gasdiffusions-Trennanlagen,
aerodynamische Trennanlagen,
Trennanlagen durch chemischen Austausch,
Trennanlagen durch Ionenaustausch,
Isotopentrennanlagen nach dem atomaren „Laser“verfahren,
Isotopentrennanlagen nach dem molekularen „Laser“verfahren,
Plasmatrennanlagen,
Trennanlagen nach dem elektromagnetischen Verfahren;
Gaszentrifugen sowie Zentrifugensysteme und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gaszentrifugen-Trennverfahren, wie folgt:
Technische Anmerkung:
‚Hochfeste Materialien‘ im Sinne von Unternummer 0B001b sind die folgenden Materialien:
martensitaushärtender Stahl (maraging steel) mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 1,95 GPa,
Aluminiumlegierungen mit einer erreichbaren Zugfestigkeit größer/gleich 0,46 GPa oder
„faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einem „spezifischen Modul“ größer als 3,18 × 106 m und einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 7,62 × 104 m.
Gaszentrifugen,
vollständige Rotorsysteme,
Rotorrohre mit einer Wandstärke kleiner/gleich 12 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,
Ringe oder Sickenbänder mit einer Wandstärke kleiner/gleich 3 mm, einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm und konstruiert für die Verstärkung oder Verbindung der Rotorteile untereinander, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,
Leitbleche mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm zur Montage innerhalb der Rotorrohre, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,
obere und untere Deckel mit einem Durchmesser zwischen 75 mm und 650 mm als Rotorrohrenden, hergestellt aus ‚hochfesten Materialien‘,
magnetisch aufgehängte Lager wie folgt:
Lagerbaugruppen, bestehend aus einem Ringmagneten, der innerhalb eines Gehäuses aufgehängt ist, das aus „UF6-resistenten Werkstoffen“ hergestellt oder mit solchen geschützt ist und ein Dämpfungsmedium enthält; der Magnet ist mit einem am Rotordeckel montierten Polstück oder einem zweiten Magneten gekoppelt,
aktive magnetische Lager, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Verwendung in Gaszentrifugen,
besonders hergerichtete Lager, die ein halbkugelförmiges Gegenlager (pivot-cup) enthalten und auf einem Dämpfer montiert sind,
Molekularpumpen aus Zylindern mit inneren spiralförmigen gepressten oder gefrästen Nuten und inneren Bohrungen,
ringförmige Motorstatoren für mehrphasige Wechselstromhysteresemotoren (oder -reluktanzmotoren) für Synchronbetrieb unter Vakuumbedingungen im Frequenzbereich größer/gleich 600 Hz und mit einem Leistungsbereich größer/gleich 40 VA,
Zentrifugenrezipienten oder Zentrifugengehäuse zur Aufnahme des Gesamtrotors der Gaszentrifuge, bestehend aus einem starren Zylinder mit einer Wandstärke bis zu 30 mm mit präzisionsgefertigten Enden, die parallel zueinander und senkrecht zur Längsachse des Zylinders sind, mit einer Abweichung kleiner/gleich 0,05 °,
Entnahmevorrichtungen, bestehend aus besonders konstruierten oder hergerichteten Rohren für die Entnahme von UF6-Gas aus dem Inneren des Zentrifugenrotors nach dem Pitot-Prinzip und anschließbar an das zentrale Gaserfassungssystem,
Frequenzumwandler (Konverter oder Inverter), besonders konstruiert oder hergerichtet für die Spannungsversorgung von Motorstatoren für die Gaszentrifugenanreicherung, mit allen folgenden Eigenschaften, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Mehrphasenausgang größer/gleich 600 Hz und
hohe Stabilität (mit Frequenzstabilisierung besser als 0,2 %)
Schnellschluss- und Regelventile wie folgt:
Schnellschlussventile, besonders konstruiert oder hergerichtet, um den UF6-Gasstrom für die Produktfraktion (angereichertes Uran) und die Restfraktion („abgereichertes Uran“) innerhalb einer Gaszentrifuge zu regeln;
Faltenbalgventile (Schnellschluss- oder Regelventile), hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“ mit einem Innendurchmesser zwischen 10 mm und 160 mm, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Verwendung in Haupt- oder Nebensystemen von Gaszentrifugenanreicherungsanlagen;
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Gasdiffusions-Trennverfahren, wie folgt:
Gasdiffusionstrennwände aus porösen metallischen, polymeren oder keramischen „UF6-resistenten Werkstoffen“ mit einer Porengröße von 10 nm bis 100 nm, einer Dicke kleiner/gleich 5 mm und, bei Röhrenform, mit einem Durchmesser kleiner/gleich 25 mm,
Gasdiffusorgehäuse, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,
Kompressoren oder Ventilatoren mit einem Ansaugvermögen größer/gleich 1 m3/min UF6, einem Förderdruck bis zu 500 kPa und einem Druckverhältnis von kleiner/gleich 10:1, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,
Wellendichtungen für Kompressoren oder Ventilatoren, erfasst von Unternummer 0B001c3, konstruiert für eine Einwärtsleckrate des Puffergases von weniger als 1 000 cm3/min,
Wärmetauscher, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“ und konstruiert für eine Leckrate von weniger als 10 Pa/h bei einem Druckunterschied von 100 kPa,
Faltenbalgventile (manuell oder automatisch, Schnellschluss- oder Regelventile), hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“.
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das aerodynamische Trennverfahren, wie folgt:
Trenndüsen mit schlitzförmigen, gekrümmten Kanälen mit einem Krümmungsradius kleiner als 1 mm, hergestellt aus „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Trennblech innerhalb der Düse, welches das durch die Düse strömende Gas in zwei Ströme teilt,
zylindrische oder konische Rohre (Wirbelrohre), hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem oder mehreren tangentialen Gaseinlässen,
Kompressoren oder Ventilatoren, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellendichtungen hierfür,
Wärmetauscher, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“,
Gehäuse für Trennelemente, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, entwickelt zur Aufnahme von Wirbelrohren oder Trenndüsen,
Faltenbalgventile (manuell oder automatisch, Schnellschluss- oder Regelventile), hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, mit einem Durchmesser von größer/gleich 40 mm,
Prozesssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (Wasserstoff oder Helium) bis zu einem UF6-Gehalt von kleiner/gleich 1 ppm, einschließlich:
Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),
Tieftemperatur-Kühlgeräte, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),
Trenndüsen oder Wirbelrohre zum Trennen von UF6 und Trägergas,
UF6-Kühlfallen, geeignet zum Ausfrieren von UF6,
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch chemischen Austausch, wie folgt:
Pulsationskolonnen für schnelle Flüssig-Flüssig-Extraktion mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 s und resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B. hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoffmaterialien, wie Fluorkohlenwasserstoff-Polymere, oder Glas),
Flüssig-Flüssig-Zentrifugalextraktoren mit Stufenverweilzeiten kleiner/gleich 30 s und resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl) (z. B. hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Kunststoffmaterialien, wie Fluorkohlenwasserstoff-Polymere, oder Glas),
elektrochemische Reduktionszellen, resistent gegen konzentrierte Salzsäure (HCl), entwickelt zur Reduktion von Uran von einer Valenzstufe zu einer anderen,
Einspeiseausrüstung für elektrochemische Reduktionszellen zur Entnahme von U+4 aus dem organischen Materialstrom und Teile, die im Kontakt mit dem Prozessstrom stehen, hergestellt aus oder geschützt mit geeigneten Materialien (z. B. Glas, Fluorkohlenwasserstoff-Polymere, Polyphenylsulfat, Polyethersulfon und harzimprägniertes Grafit),
Einspeise-Aufbereitungssysteme zur Herstellung hochreiner Uranchloridlösung, bestehend aus Lösemitteltrennungs-, Lösungsabscheidungs- und/oder Ionenaustauschausrüstung für die Reinigung, sowie Elektrolysezellen zur Reduzierung von U+6 oder U+4 zu U+3,
Uranoxidationssysteme zur Oxidation von U+3 zu U+4,
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Trennverfahren durch Ionenaustausch, wie folgt:
schnell reagierende Ionenaustauschharze, membranartig- oder porös-makrovernetzte Harze, in denen die aktiven chemischen Austauschgruppen auf eine Oberflächenschicht eines inaktiven porösen Trägermaterials begrenzt sind und andere zusammengesetzte Strukturen in geeigneter Form, einschließlich Teilchen oder Fasern mit Durchmessern kleiner/gleich 0,2 mm, resistent gegen konzentrierte Salzsäure, präpariert für eine Austauschhalbwertszeit von weniger als 10 s und geeignet für den Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C),
Ionenaustauschsäulen (zylindrisch) mit einem Durchmesser größer als 1 000 mm, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die resistent sind gegen konzentrierte Salzsäure (z. B. Titan oder fluorkohlenwasserstoffhaltige Kunststoffe) und die geeignet sind zum Betrieb bei Temperaturen im Bereich von 373 K (100 °C) bis 473 K (200 °C) und Drücken oberhalb 0,7 MPa,
Ionenaustausch-Rückflusssysteme (chemische oder elektrochemische Oxidations- oder Reduktionssysteme) zur Wiederaufbereitung der chemischen Reduktions- oder Oxidationsmittel, die in Anreicherungskaskaden nach dem Ionenaustauschverfahren benutzt werden,
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Laserisotopentrennung mit Isotopentrennanlagen nach dem atomaren Laserverfahren wie folgt:
Uranmetall-Verdampfungssysteme zur Verwendung in der Laseranreicherung, konstruiert für eine Ausgangsleistung von größer/gleich 1 kW auf das Target,
Handhabungssysteme für flüssiges oder gasförmiges Uranmetall, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Handhabung von geschmolzenem Uran, geschmolzenen Uranlegierungen oder Uranmetalldampf zur Verwendung bei der Laseranreicherung sowie eigens hierfür konstruierte Bestandteile,
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2A225.
Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Entnahmesysteme für die Entnahme von Uranmetall in flüssiger oder fester Form, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Uranmetalldampf oder flüssigem Uran sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal,
Behälter für Separatoren (zylindrische oder rechteckige Kessel) zur Aufnahme der Uranmetalldampfquelle, der Elektronenstrahlkanone und der Sammler für Produktfraktion(angereichertes Uran) und Restfraktion(„abgereichertes Uran“),
„Laser“ oder „Laser“systeme, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Trennung von Uranisotopen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den Betrieb über längere Zeiträume,
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 6A005 UND 6A205.
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Laserisotopentrennung mit Isotopentrennanlagen nach dem molekularen Laserverfahren wie folgt:
Überschallexpansionsdüsen zur Kühlung von Mischungen aus UF6 und Trägergas auf Temperaturen kleiner/gleich 150 K (-123 °C), hergestellt aus „UF6-resistenten Werkstoffen“,
Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Entnahmesysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Sammeln von Uranmaterial oder -Restfraktion(„abgereichertem Uran“) nach der Bestrahlung mit Laser, hergestellt aus „UF6-resistenten Werkstoffen“,
Kompressoren, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, und Kompressorwellendichtungen hierfür,
Ausrüstung zur Fluorierung von UF5 (fest) zu UF6 (gasförmig),
Prozesssysteme zur Trennung von UF6 und Trägergas (z. B. Stickstoff, Argon oder andere Gase), einschließlich:
Tieftemperatur-Wärmetauscher und -Trennanlagen, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),
Tieftemperatur-Kühlgeräte, ausgelegt für Temperaturen kleiner/gleich 153 K (– 120 °C),
UF6-Kühlfallen, geeignet zum Ausfrieren von UF6,
„Laser“ oder „Laser“systeme, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Trennung von Uranisotopen mit einer Wellenlängenstabilisierung, geeignet für den Betrieb über längere Zeiträume,
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 6A005 UND 6A205.
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für das Plasmatrennverfahren, wie folgt:
Mikrowellenenergiequellen und -strahler zur Produktion oder Beschleunigung von Ionen mit einer Ausgangsfrequenz größer als 30 GHz und einer mittleren Ausgangsleistung größer als 50 kW,
Hochfrequenzanregungsspulen für Frequenzen größer als 100 kHz und geeignet für eine mittlere Ausgangsleistung größer als 40 kW,
Uranplasmaerzeugungssysteme,
nicht belegt;
Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Entnahmesysteme für Uranmetall in fester Form, hergestellt aus oder geschützt mit Materialien, die wärme- und korrosionsbeständig gegenüber Uranmetalldampf sind, wie yttriumoxid(Y2O3)-beschichteter Grafit oder Tantal,
Separatorbehälter (zylindrisch) zur Aufnahme der Uranplasmaquelle, Hochfrequenzanregungsspulen und der Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Entnahmesysteme und hergestellt aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. rostfreier Stahl),
Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für den Trennprozess nach dem elektromagnetischen Verfahren, wie folgt:
Einzel- oder Mehrfach-Ionenquellen, bestehend aus Strahlquelle, Ionisierer und Strahlbeschleuniger, hergestellt aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. Grafit, rostfreier Stahl oder Kupfer) und geeignet zur Erzeugung eines Gesamtionenstroms größer/gleich 50 mA,
Ionenkollektorplatten zum Aufsammeln von angereicherten oder abgereicherten Uranionenstrahlen, die zwei oder mehr Spalte einschließlich Sammelbehälter enthalten und hergestellt sind aus geeigneten nichtmagnetischen Materialien (z. B. Grafit oder rostfreier Stahl),
Vakuumbehälter für elektromagnetische Uranseparatoren, hergestellt aus nichtmagnetischen Materialien (z. B. rostfreier Stahl) und konstruiert zum Betrieb bei Drücken kleiner/gleich 0,1 Pa,
Magnetpolstücke mit einem Durchmesser größer als 2 m,
Hochspannungsversorgungen für Ionenquellen mit allen folgenden Eigenschaften:
geeignet für kontinuierlichen Betrieb,
Ausgangsspannung größer/gleich 20 000 V,
Ausgangsstrom größer/gleich 1 A und
Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden,
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 3A227.
Leistungsversorgungen für die Magnete (Hochleistung, Gleichstrom) mit allen folgenden Eigenschaften:
geeignet für kontinuierlichen Betrieb mit einem Ausgangsstrom größer/gleich 500 A bei einer Spannung größer/gleich 100 V und
Strom- oder Spannungsstabilisierung besser als 0,01 % über eine Zeitdauer von 8 Stunden.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 3A226.
0B002Zusatzsysteme, Ausrüstung und Bestandteile, besonders konstruiert oder hergerichtet für von Nummer 0B001 erfasste Anlagen zur Isotopentrennung, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6-resistenten Werkstoffen“, wie folgt:
Speiseautoklaven, Öfen oder Systeme, mit denen UF6 zum Anreicherungsort geleitet wird,
Desublimatoren (Phasenübergang gasförmig-fest) oder Kühlfallen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess und zur nachfolgenden Weiterleitung mittels Heizung,
Produktfraktion(angereichertes Uran)- und Restfraktion(„abgereichertes Uran“)-Ausspeisesysteme zur Weiterleitung von UF6 in Behälter,
Verflüssigungs- oder Erstarrungsstationen zur Entnahme von UF6 aus dem Anreicherungsprozess mittels Kompression, Kühlung und Umwandlung von UF6 in die flüssige oder feste Form
Rohr- und Verteilersysteme, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Führung von UF6 innerhalb von Gasdiffusions-, Zentrifugen- oder aerodynamischen Kaskaden,
Vakuumsysteme und -pumpen wie folgt:
Vakuumverteiler, Vakuumsammelleitungen oder Vakuumpumpen mit einem Durchsatz von größer/gleich 5 m3/min,
Vakuumpumpen, besonders konstruiert zum Gebrauch in UF6 -haltiger Atmosphäre, hergestellt aus oder geschützt mit „UF6 -resistenten Werkstoffen“, oder
Vakuumsysteme, die aus Vakuumrohrleitungssystemen, Vakuumsammelleitungen und Vakuumpumpen bestehen und für den Einsatz in UF6-haltiger Atmosphäre konstruiert sind,
UF6-Massenspektrometer/Ionenquellen, die Online-Proben aus dem UF6-Gasstrom entnehmen können, mit allen folgenden Eigenschaften:
geeignet zur Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 320 u mit einer Auflösung besser als 1/320,
Ionenquellen, hergestellt aus oder beschichtet mit Nickel, Nickel-Kupferlegierungen mit einem Nickelgehalt von größer/gleich 60 Gew.-% oder Nickel-Chromlegierungen,
Elektronenstoß-Ionenquellen und
mit einem für die Isotopenanalyse geeigneten Kollektorsystem.
0B003Anlagen zur Konversion von Uran und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
Systeme zur Umwandlung von Uranerzkonzentraten zu UO3,
Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UF6,
Systeme zur Umwandlung von UO3 zu UO2,
Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UF4,
Systeme zur Umwandlung von UF4 zu UF6,
Systeme zur Umwandlung von UF4 zu Uranmetall,
Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UO2,
Systeme zur Umwandlung von UF6 zu UF4,
Systeme zur Umwandlung von UO2 zu UCl4.
0B004Anlagen zur Herstellung oder Konzentration von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium oder Deuteriumverbindungen wie folgt:
Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschanlagen,
Ammoniak-Wasserstoff-Austauschanlagen,
Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
Schwefelwasserstoff-Wasser-Austauschkolonnen mit Durchmessern größer/gleich 1,5 m, geeignet zum Betrieb bei Drücken größer/gleich 2 MPa,
einstufige Niederdruck (d. h. 0,2 MPa)-Zentrifugalgebläse oder Kompressoren für die Umwälzung von Schwefelwasserstoffgas (d. h. Gas mit mehr als 70 Gew.-% Schwefelwasserstoff (H2S)) mit einem Durchsatz größer/gleich 56 m3/s bei einem Ansaugdruck größer/gleich 1,8 MPa und ausgestattet mit Dichtungen, konstruiert zum Gebrauch bei feuchtem H2S,
Ammoniak-Wasserstoff-Austauschkolonnen mit einer Höhe größer/gleich 35 m und Durchmessern von 1,5 m bis 2,5 m, geeignet zum Betrieb bei Drücken größer als 15 MPa,
Kolonneneinrichtungen, einschließlich Stufenreaktoren und Stufenpumpen (einschließlich Tauchpumpen), zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,
Ammoniak-Cracker mit Betriebsdrücken größer/gleich 3 MPa zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,
Infrarot-Absorptionsanalysegeräte, geeignet zur laufenden (online) Messung des Wasserstoff-Deuterium-Verhältnisses bei Deuterium-Konzentrationen größer/gleich 90 Gew.-%,
katalytische Verbrennungsanlagen zur Umwandlung von angereichertem Deuteriumgas zu Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren,
vollständige Systeme zur Anreicherung oder Reinigung (upgrade systems) von Schwerem Wasser oder Säulen hierfür, zur Anreicherung oder Reinigung von Schwerem Wasser auf Reaktorkonzentration,
Konverter oder Ausrüstung für die Ammoniak-Synthese, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Produktion von Schwerem Wasser nach dem Ammoniak-Wasserstoff-Austauschverfahren.
0B005Anlagen, besonders konstruiert für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen, und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür.
Technische Anmerkung:
Ausrüstung, besonders konstruiert oder hergerichtet für die Herstellung von „Kernreaktor“-Brennelementen schließt Ausrüstung ein, die
üblicherweise mit dem Kernmaterial im Produktionsfluss in unmittelbaren Kontakt kommt oder dieses bearbeitet oder den Produktionsfluss steuert,
das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschließt,
die Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses prüft,
die Endbehandlung des umschlossenen Brennstoffs prüft oder
zum Zusammenbau von Reaktorelementen verwendet wird.
0B006Anlagen für die Wiederaufarbeitung bestrahlter „Kernreaktor“-Brennelemente und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung und Bestandteile hierfür.
Anmerkung: Nummer 0B006 schließt ein:
Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahlten „Kernreaktor“-Brennelementen, einschließlich Ausrüstung und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Kernbrennstoff, den Hauptkernmaterialien und den Spaltprodukten der Prozessströme in direkten Kontakt kommen oder diese direkt steuern,
Brennelement-Zerlegeausrüstung und -Zerhacker- oder -Schreddermaschinen, d. h. fernbediente Ausrüstung zum Zerschneiden, Zerhacken oder Abscheren von bestrahlten „Kernreaktor“-Brennelementen, -stäben oder -stabbündeln,
Auflösetanks oder Auflösebehälter mit mechanischen Vorrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Auflösung bestrahlten „Kernreaktor“-Brennstoffs, beständig gegen heiße, hochkorrosive Flüssigkeiten und geeignet, fernbedient befüllt, betrieben und gewartet zu werden,
Lösungsextraktoren, wie Füllkörper- oder Pulsationskolonnen, Mischabsetzer oder Zentrifugalextraktoren, die den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standhalten und besonders konstruiert oder hergerichtet sind zur Verwendung in Anlagen für die Wiederaufarbeitung von bestrahltem „natürlichen Uran“, „abgereicherten Uran“ oder „besonderen spaltbaren Material“,
Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter, besonders konstruiert, um Kritikalitätssicherheit zu gewährleisten und den korrosiven Eigenschaften von Salpetersäure standzuhalten,
Technische Anmerkung:
Aufbewahrungs- oder Lagerbehälter können folgende Eigenschaften besitzen:
Wände oder innere Strukturen mit einem Boräquivalent (berechnet für alle Anteile gemäß Anmerkung zu Nummer 0C004) von mindestens 2 %,
einen Durchmesser kleiner/gleich 175 mm bei zylindrischen Behältern oder
eine Breite kleiner/gleich 75 mm bei platten- oder ringförmigen Behältern.
Neutronenmesseinrichtungen, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Integration in und zur Verwendung in automatischen Prozessleitsystemen in Wiederaufarbeitungsanlagen von bestrahltem „natürlichen Uran“, „abgereicherten Uran“ oder „besonderen spaltbaren Material“.
0B007Anlagen zur Konversion von Plutonium und besonders konstruierte oder hergerichtete Ausrüstung hierfür, wie folgt:
Systeme zur Umwandlung von Plutoniumnitrat in Plutoniumoxid,
Systeme zur Herstellung von Plutoniummetall.
0CWerkstoffe und Materialien
0C001„Natürliches Uran“ oder „abgereichertes Uran“ oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält.
Anmerkung: Nummer 0C001 erfasst nicht:
Mengen bis zu vier Gramm „natürlichen Urans“ oder „abgereicherten Urans“, wenn es in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten ist,
„abgereichertes Uran“, besonders hergestellt für folgende, nichtnukleare, zivile Verwendungszwecke:
Abschirmungen,
Verpackungen,
Ballast mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg,
Ausgleichsgewichte mit einer Masse kleiner/gleich 100 kg,
Legierungen mit weniger als 5 % Thorium,
thoriumhaltige keramische Erzeugnisse, die für nichtnukleare Zwecke hergestellt wurden.
0C002„Besonderes spaltbares Material“.
Anmerkung: Nummer 0C002 erfasst nicht Mengen bis zu vier „effektiven Gramm“, wenn diese in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten sind.
0C003Deuterium, Schweres Wasser (Deuteriumoxid), andere Deuteriumverbindungen sowie Mischungen und Lösungen, in denen das Isotopenverhältnis von Deuterium zu Wasserstoff 1:5 000 überschreitet.
0C004Grafit mit einem Reinheitsgrad, der einem ‚Boräquivalent‘ kleiner als 5 ppm entspricht, mit einer Dichte von über 1,50 g/cm3 zur Verwendung in einem „Kernreaktor“, in Mengen von mehr als 1 kg.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
Anmerkung 1: Zum Zweck der Ausfuhrkontrolle entscheiden die zuständigen Behörden des EU-Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, ob die Ausfuhren von Grafit mit den o. g. Spezifikationen für die Verwendung in einem „Kernreaktor“ bestimmt sind. Nummer 0C004 erfasst nicht Grafit mit einem Reinheitsgrad besser als 5 ppm (parts per million) Boräquivalent und einer Dichte größer als 1,50 g/cm3‚ das nicht zur Verwendung in einem „Kernreaktor“ bestimmt ist.
Anmerkung 2: In Nummer 0C004 wird ‚Boräquivalent‘ (BÄ) definiert als Summe der BÄz für Verunreinigungen (ausgenommen BÄKohlenstoff, da Kohlenstoff nicht als Verunreinigung angesehen wird) einschließlich Bor, wobei:
BÄZ (ppm) = UF × Konzentration des Elementes Z in ppm
dabei bedeuten: sB (sigma B) und sZ (sigma Z) die Wirkungsquerschnitte (in Barn) für die Absorption thermischer Neutronen für Bor und das Element Z, AB und AZ die Atomgewichte der natürlich vorkommenden Elemente Bor und Z.
0C005Besonders hergerichtete Verbindungen oder Pulver zur Herstellung von Gasdiffusionstrennwänden, resistent gegen UF6 (z. B. Nickel oder Nickellegierungen, die 60 Gew.-% oder mehr Nickel enthalten, Aluminiumoxid und vollfluorierte Kohlenwasserstoff-Polymere), mit einer Reinheit von größer/gleich 99,9 Gew.-% und einer Korngröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330 sowie einer engen Kornverteilung.
0DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
0D001„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.
0ETechnologie
0E001„Technologie“ entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ von Gütern, die von dieser Kategorie erfasst werden.
TEIL III
Kategorie 1
KATEGORIE 1 — BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
1ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
1A001Bauteile aus fluorierten Verbindungen wie folgt:
Verschlüsse, Dichtungen, Dichtungsmassen oder Brennstoffblasen (fuel bladders), besonders konstruiert für „Luftfahrzeug“- und Raumfahrtanwendungen, zu über 50 Gew.-% aus einem der von Unternummer 1C009b oder 1C009c erfassten Werkstoffe oder Materialien hergestellt;
nicht belegt,
nicht belegt.
1A002„Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1A202, 9A010 und 9A110.
hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
einer organischen „Matrix“ und „faser- oder fadenförmigen Materialien“, erfasst von Unternummer 1C010c oder 1C010d oder
Prepregs oder Preforms erfasst von Unternummer 1C010e;
hergestellt aus einer Metall- oder Kohlenstoff-„Matrix“ und aus einem der folgenden Materialien:
„faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:
mit einem „spezifischen Modul“ größer als 10,15 × 106 m und
mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m oder
Werkstoffe oder Materialien, die von Unternummer 1C010c erfasst werden.
Anmerkung 1: Nummer 1A002 erfasst nicht „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate, hergestellt aus epoxidharzimprägnierten „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:
Fläche nicht größer als 1 m2;
Länge nicht größer als 2,5 m und
Breite größer als 15 mm.
Anmerkung 2: Nummer 1A002 erfasst nicht Halbfertigprodukte, besonders konstruiert für rein zivile Verwendungen wie folgt:
Sportartikel,
Automobilindustrie,
Werkzeugmaschinenindustrie,
medizinischer Bereich.
Anmerkung 3: Unternummer 1A002b1 erfasst nicht Halbfertigprodukte mit höchstens zwei Dimensionen verflochtener Filamente, besonders konstruiert für Verwendungen wie folgt:
Öfen zur Wärmebehandlung von Metallen,
Ausrüstung zur Herstellung von Silizium-Rohkristallen.
Anmerkung 4: Nummer 1A002 erfasst nicht Fertigprodukte, besonders konstruiert für eine definierte Verwendung.
Anmerkung 5: Unternummer 1A002b1 erfasst nicht: mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm.
1A003Erzeugnisse aus nicht „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden, in Form von Folien, Planen, Bändern oder Streifen, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Dicke größer als 0,254 mm oder
beschichtet oder laminiert mit Kohlenstoff, Grafit, Metallen oder magnetischen Substanzen.
Anmerkung: Nummer 1A003 erfasst nicht Erzeugnisse, die mit Kupfer beschichtet oder laminiert sind, konstruiert für die Herstellung von elektronischen gedruckten Schaltungen.
Anmerkung: Zu „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden in jeglicher Form siehe Unternummer 1C008a3.
1A004Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 2B351 UND 2B352.
Vollmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination hierfür, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Unternummer 1A004a schließt gebläseunterstützte Atemschutzsysteme (Powered Air Purifying Respirators — PAPR) ein, die zur Abwehr von in Unternummer 1A004a aufgeführten Agenzien oder Materialien konstruiert oder modifiziert sind.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 1A004a:
werden Vollmasken auch als Gasmasken bezeichnet;
schließen Filter Filterpatronen ein.
„biologische Agenzien“,
‚radioaktive Materialien‘,
chemische Kampfstoffe (CW) oder
„Reizstoffe“, einschließlich:
α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8),
[(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril, (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CAS-Nr. 2698-41-1),
2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4),
Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8),
10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit) (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:
„biologische Agenzien“,
‚radioaktive Materialien‘oder
chemische Kampfstoffe (CW).
Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
„biologische Agenzien“,
‚radioaktive Materialien‘oder
chemische Kampfstoffe (CW).
Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von „Explosivstoffen“ unter Verwendung von Techniken der ‚Spurendetektion‘ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).
Technische Anmerkung:
‚Spurendetektion‘ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.
Anmerkung 1: Unternummer 1A004d erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.
Anmerkung 2: Unternummer 1A004d erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.
Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht:
Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,
Arbeitsschutzausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich oder im gewerblichen Bereich begrenzt ist, einschließlich:
Bergbau,
Steinbrüche,
Landwirtschaft,
Pharmazie,
Medizin,
Tierheilkunde,
Umwelt,
Abfallwirtschaft,
Nahrungsmittelindustrie.
Technische Anmerkungen:
1. Nummer 1A004 schließt Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von ‚radioaktiven Materialien‘, von „biologischen Agenzien“, chemischen Kampfstoffen (CW), ‚Simulanzien (Simuli)‘ oder „Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen (Reizstoffe)“ identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.
2. ‚Simulanzien (Simuli)‘ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.
3. ‚Radioaktive Materialien‘ im Sinne der Nummer 1A004 sind Materialien, ausgewählt oder geändert zur Steigerung ihrer Wirksamkeit bei der Außergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt.
1A005Körperpanzer und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
weichballistische Körperpanzer, nicht gemäß militärischen Standards bzw. Spezifikationen oder hierzu äquivalenten Anforderungen hergestellt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
hartballistische Körperpanzer-Schutzplatten, die einen ballistischen Schutz kleiner/gleich Stufe IIIA (NIJ 0101 .06, Juli 2008) oder „gleichwertiger Standards“ bewirken.
Anmerkung: Zur Erfassung von „faser- oder fadenförmigen Materialien“, die bei der Fertigung von Körperpanzern verwendet werden, siehe Nummer 1C010.
Anmerkung 1: Nummer 1A005 erfasst nicht einzelne Körperpanzer, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.
Anmerkung 2: Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum frontalen Schutz gegen Splitter und Druckwellen von nichtmilitärischen Sprengkörpern konstruiert sind.
Anmerkung 3: Nummer 1A005 erfasst nicht Körperpanzer, die nur zum Schutz gegen Messer, Nägel, Nadeln oder stumpfe Traumata konstruiert sind.
1A006Ausrüstung, besonders konstruiert oder geändert für das Unschädlichmachen von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen (USBV), wie folgt, sowie besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
fernbediente Fahrzeuge,
‚Disrupter‘.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 1A006b sind ‚Disrupter‘ Geräte, besonders konstruiert, um Sprengkörper mittels Beschuss mit einem flüssigen, festen oder zerbrechlichen Projektil funktionsunfähig zu machen.
Anmerkung: Nummer 1A006 erfasst nicht Ausrüstung, wenn diese von ihrem Benutzer mitgeführt wird.
1A007Ausrüstung und Vorrichtungen, besonders konstruiert, um Ladungen und Vorrichtungen, die „energetische Materialien“ enthalten, elektrisch zu zünden, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL, NUMMERN 3A229 UND 3A232.
Zündvorrichtungen für Explosivstoffdetonatoren, entwickelt zur Zündung der von Unternummer 1A007b erfassten Explosivstoffdetonatoren;
elektrisch betriebene Detonatoren wie folgt:
Brückenzünder (EB),
Brückenzünderdraht (EBW),
Slapperzünder,
Folienzünder (EFI).
Technische Anmerkungen:
1. Anstelle des Begriffes Detonator wird auch der Begriff Sprengzünder oder Initialzünder verwendet.
2. Die im Sinne der Unternummer 1A007b erfassten Detonatoren basieren auf einem elektrischen Leiter (Brücke, Drahtbrücke, Folien), der explosionsartig verdampft, wenn ein schneller Hochstromimpuls angelegt wird. Außer bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter die chemische Detonation im Material, wie z. B. PETN (Pentaerythrittetranitrat), in Gang gesetzt. Bei den Slapperzündern wird durch den explodierenden Leiter ein Zündhammer getrieben, der bei Aufschlag auf eine Zündmasse die chemische Detonation startet. Bei einigen Ausführungen wird der Zündhammer magnetisch angetrieben. Der Begriff Folienzünder kann sich sowohl auf Brückenzünder als auch auf Slapperzünder beziehen.
1A008Ladungen, Vorrichtungen und Bestandteile, wie folgt:
‚Hohlladungen‘ mit allen folgenden Eigenschaften:
einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 90 g TNT-Äquivalent und
einem Außendurchmesser der Einlage von größer/gleich 75 mm;
Schneidladungen mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
einer Explosivstoffladung über 40 g/m und
einer Breite von größer/gleich 10 mm;
Sprengschnüre mit einer Explosivstoffladung über 64 g/m;
Sprengschneider, die nicht von Unternummer 1A008b erfasst werden, und Trennwerkzeuge (severing tools) mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) über 3,5 kg TNT-Äquivalent.
Technische Anmerkung:
‚Hohlladungen‘ sind Sprengladungen, speziell geformt, um die Wirkung einer Explosivstoffdetonation zu konzentrieren und zu richten.
1A102Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
1A202„Verbundwerkstoff“-Strukturen, soweit nicht erfasst von Nummer 1A002, in Rohrform und mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 9A010 UND 9A110.
Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm und
hergestellt aus beliebigen „faser- oder fadenförmigen Materialien“ gemäß Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C210a oder aus Prepreg-Materialien aus Kohlenstoff gemäß Unternummer 1C210c.
1A225Platinierte Katalysatoren, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion.
1A226Besonders hergerichtete Füllstoffe, die zur Trennung von Schwerem Wasser aus Wasser verwendet werden können, mit allen folgenden Eigenschaften:
hergestellt aus Phosphorbronze-Geflecht, chemisch behandelt zur Verbesserung der Benetzbarkeit und
konstruiert zur Verwendung in Vakuum-Destillationskolonnen.
1A227Strahlenschutzfenster hoher Dichte (z. B. Bleiglas) mit allen folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Rahmen hierfür:
Fläche größer als 0,09 m2 auf der ‚aktivitätsfreien Seite‘,
Dichte größer als 3 g/cm3 und
Dicke größer/gleich 100 mm.
Technische Anmerkung:
‚Aktivitätsfreie Seite‘ im Sinne der Nummer 1A227 bezeichnet die Sichtfläche des Fensters, die bei der Soll-Anwendung der niedrigsten Strahlung ausgesetzt ist.
1BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
1B001Ausrüstung für die Herstellung oder Prüfung der von Nummer 1A002 erfassten „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminate oder der von Nummer 1C010 erfassten „faser- oder fadenförmigen Materialien“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1B101 UND 1B201.
Faserwickelmaschinen, deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr ‚primären Servo-Positionier-Achsen‘ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“;
‚Bandlegemaschinen (tape-laying machines)‘, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern in fünf oder mehr ‚primären Servo-Positionier-Achsen‘ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und ‚Flugkörper‘-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“;
Anmerkung: ‚Flugkörper‘ im Sinne der Unternummer 1B001b bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 1B001b verfügen ‚Bandlegemaschinen (tape-laying machines)‘ über die Fähigkeit, ein oder mehrere ‚Filamentbänder (filament bands)‘ mit einer Breite größer 25,4 mm und kleiner/gleich 304,8 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne ‚Filamentband (filament band)‘-Lagen zu schneiden und neu zu starten.
mehrfachgerichtete und mehrdimensionale Web- oder Interlacing-Maschinen einschließlich Anpassungsteilen und Umbauteilsätzen, besonders konstruiert oder geändert zum Weben, Verflechten oder Spinnen von Fasern für „Verbundwerkstoffe“;
Technische Anmerkung:
Interlacing-Verfahren im Sinne von Unternummer 1B001c schließen Stricken und Wirken ein.
Ausrüstung, besonders konstruiert oder angepasst für die Herstellung von Verstärkungsfasern, wie folgt:
Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (wie Polyacrylnitril, Rayon, Pech oder Polycarbosilan) in Kohlenstofffasern oder Siliziumcarbidfasern, einschließlich besonderer Vorrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,
Ausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate zur Fertigung von Siliziumcarbidfasern,
Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid),
Ausrüstung für die Umwandlung durch Wärmebehandlung von aluminiumhaltigen Faser-Preforms in Aluminiumoxid-Fasern;
Ausrüstung zur Herstellung der von Unternummer 1C010e erfassten Prepregs durch Heißschmelz-Verfahren;
Ausrüstung für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung, besonders konstruiert für „Verbundwerkstoffe“, wie folgt:
Röntgentomografiesysteme für die dreidimensionale Fehlerprüfung,
numerisch gesteuerte Ultraschallprüfmaschinen, bei denen die Bewegungen zur Positionierung der Sender oder Empfänger simultan in vier oder mehr Achsen koordiniert und programmiert sind, um den dreidimensionalen Konturen des Prüflings zu folgen;
‚Faserlegemaschinen (tow-placement machines)‘, deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Fasern (tows) in zwei oder mehr ‚primären Servo-Positionier-Achsen‘ koordiniert und programmiert sind, besonders konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen oder ‚Flugkörper‘-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 1B001g verfügen ‚Faserlegemaschinen (tow-placement machines)‘ über die Fähigkeit, ein oder mehrere ‚Filamentbänder (filaments bands)‘ mit einer Breite kleiner/gleich 25,4 mm zu legen und während des Legeprozesses einzelne ‚Filamentband (filament band)‘-Lagen zu schneiden und neu zu starten.
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne der Nummer 1B001 steuern ‚primäre Servo-Positionier-Achsen‘ nach Vorgaben eines Rechenprogramms die Position des Endeffektors (d. h. des Legekopfes) im Raum relativ zum Werkstück in der richtigen Winkellage und Ausrichtung, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten.
2. Im Sinne der Nummer 1B001 ist ein ‚Filamentband (filament band)‘ ein Band (tape), eine Faser (tow) oder ein Faden, vollständig oder teilweise harzimprägniert, mit einer einheitlich durchgängigen Breite. Zu vollständig oder teilweise harzimprägnierten Filamentbändern (filament bands)‘ zählen auch solche, die mit Trockenpulver beschichtet wurden, das bei Erwärmen anhaftet.
1B002Ausrüstung zur Herstellung von Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel und mit allen folgenden Eigenschaften:
besonders konstruiert zur Vermeidung von Verunreinigungen und
besonders konstruiert zur Verwendung in einem der in Unternummer 1C002c2 genannten Verfahren.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1B102.
1B003Werkzeuge, Matrizen, Formen oder Spannvorrichtungen für das „superplastische Umformen“ oder „Diffusionsschweißen“ von Titan oder Aluminium oder deren Legierungen, besonders konstruiert zur Fertigung eines der folgenden Güter:
Strukturen für die Luft- und Raumfahrt,
Motoren für „Luftfahrzeuge“ oder Raumfahrt oder
besonders konstruierte Bauteile für Strukturen, die von Unternummer 1B003a erfasst werden, oder für Motoren, die von Unternummer 1B003b erfasst werden.
1B101Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B001 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Struktur-„Verbundwerkstoffen“ wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1B201.
Anmerkung: Von Nummer 1B101 erfasste Bestandteile und erfasstes Zubehör schließt Gussformen, Dorne, Gesenke, Vorrichtungen und Werkzeuge zum Formpressen, Aushärten, Gießen, Sintern oder Kleben von „Verbundwerkstoff“-Strukturen und Laminaten sowie Erzeugnisse daraus ein.
Faserwickelmaschinen oder Faserlegemaschinen (fibre placement machines), deren Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in drei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert für die Fertigung von „Verbundwerkstoff“-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ und Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren hierfür;
Bandlegemaschinen (tape-laying machines), deren Bewegungen zum Positionieren und Legen von Bändern oder Bahnen in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert werden können, konstruiert zur Fertigung von Luftfahrzeugzellen und „Flugkörper“-Strukturen aus „Verbundwerkstoffen“;
Ausrüstung, konstruiert oder geändert für die „Herstellung“ von „faser- oder fadenförmigen Materialien“, wie folgt:
Ausrüstung für die Umwandlung von Polymerfasern (z. B. Polyacrylnitril, Rayon oder Polycarbosilan) einschließlich besonderer Einrichtungen zum Strecken der Faser während der Wärmebehandlung,
Ausrüstung für die Beschichtung aus der Gasphase (VD) mit Elementen oder Verbindungen auf erhitzte fadenförmige Substrate,
Ausrüstung für das Nassverspinnen hochtemperaturbeständiger Keramiken (z. B. Aluminiumoxid),
Ausrüstung, konstruiert oder geändert zur speziellen Faseroberflächenbehandlung oder für die Herstellung von Prepregs oder Preforms, erfasst von Nummer 9C110.
Anmerkung: Von Unternummer 1B101d erfasste Ausrüstung schließt Rollen, Streckeinrichtungen, Beschichtungs- und Schneideinrichtungen sowie Stanzformen (clicker dies) ein.
1B102„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver, die nicht von Nummer 1B002 erfasst wird, und Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH UNTERNUMMER 1B115b.
„Herstellungsausrüstung“ für Metallpulver, verwendbar zur „Herstellung“ von kugelförmigen, kugelähnlichen oder atomisierten Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, 1C111a1, 1C111a2 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, in einer kontrollierten Umgebung;
besonders konstruierte Bestandteile für „Herstellungsausrüstung“, die von Nummer 1B002 oder Unternummer 1B102a erfasst wird.
Anmerkung: Nummer 1B102 schließt ein:
Plasmageneratoren (high frequency arc-jet), geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,
Elektroburst-Ausrüstung, geeignet zur Erzeugung von gesputterten oder kugelförmigen Metallpulvern unter Argon-Wasser-Umgebung,
Ausrüstung, geeignet zur „Herstellung“ von kugelförmigen Aluminiumpulvern durch Pulverisieren einer Schmelze unter Schutzgas (z. B. Stickstoff).
1B115Ausrüstung, die nicht von Nummer 1B002 oder 1B102 erfasst wird, für die „Herstellung“ von Treibstoffen oder Treibstoffzusätzen, wie folgt, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
„Herstellungsausrüstung“ für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Flüssigtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden;
„Herstellungsausrüstung“ für die „Herstellung“, Handhabung, das Mischen, Aushärten, Gießen, Pressen, Bearbeiten, Extrudieren oder die Abnahmeprüfung von Festtreibstoffen oder Treibstoffzusätzen, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.
Anmerkung: Unternummer 1B115b erfasst nicht Chargenmischer, Durchlaufmischer oder Strahlmühlen. Für die Erfassung von Chargenmischern, Durchlaufmischern oder Strahlmühlen siehe Nummer 1B117, 1B118 oder 1B119.
Anmerkung 1: Ausrüstung, besonders konstruiert für die „Herstellung“ militärischer Güter: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
Anmerkung 2: Nummer 1B115 erfasst nicht Ausrüstung für die „Herstellung“, Handhabung oder Abnahmeprüfung von Borcarbid.
1B116Düsen, besonders konstruiert zur Fertigung pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) und bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
1B117Chargenmischer mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
konstruiert oder geändert für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa;
geeignet zur Temperaturregelung der Mischkammer;
Gesamtfassungsvermögen größer/gleich 110 l und
mindestens eine exzentrische ‚Misch-/Knetwelle‘.
Anmerkung: Der Begriff ‚Misch-/Knetwelle‘ im Sinne der Unternummer 1B117d bezieht sich nicht auf Desagglomeratoren oder Messerspindeln.
1B118Durchlaufmischer mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
konstruiert oder geändert für das Mischen im Vakuum im Bereich von 0 bis 13,326 kPa;
geeignet zur Temperaturregelung der Mischkammer;
mit einer der folgenden Eigenschaften:
zwei oder mehrere Misch-/Knetwellen oder
mit allen folgenden Eigenschaften:
eine einzige rotierende und oszillierende Welle mit Zähnen/Nocken und
Zähne/Nocken innen im Mischkammergehäuse.
1B119Strahlmühlen (fluid energy mills), geeignet zum Zerkleinern oder Zermahlen von Materialien, die von Unternummer 1C011a, 1C011b, Nummer 1C111 oder der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
1B201Faserwickelmaschinen, soweit nicht erfasst von Nummer 1B001 oder 1B101, und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
Faserwickelmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
Bewegungen zum Positionieren, Wickeln und Aufrollen von Fäden in zwei oder mehr Achsen koordiniert und programmiert,
besonders konstruiert für die Fertigung von Verbundwerkstoff-Strukturen oder Laminaten aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“und
geeignet zum Wickeln zylindrischer Hülsen mit einem Innendurchmesser zwischen 75 mm und 650 mm und einer Länge größer/gleich 300 mm;
Steuereinrichtungen zum Koordinieren und Programmieren von Faserwickelmaschinen, die von Unternummer 1B201a erfasst werden;
Präzisionsdorne für Faserwickelmaschinen, die von Unternummer 1B201a erfasst werden.
1B225Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 250 g Fluor je Stunde.
1B226Separatoren zur elektromagnetischen Isotopentrennung, konstruiert für den Betrieb mit einer oder mehreren Ionenquellen, die einen Gesamtstrahlstrom von größer/gleich 50 mA liefern können oder die mit solchen Ionenquellen ausgestattet sind.
Anmerkung: Nummer 1B226 schließt Separatoren ein:
die stabile Isotope anreichern können;
mit Ionenquellen und Kollektoren innerhalb und außerhalb des magnetischen Feldes.
1B228Wasserstoff-Tieftemperaturdestillationskolonnen mit allen folgenden Eigenschaften:
konstruiert zum Einsatz bei Betriebstemperaturen kleiner/gleich 35 K (-238 °C),
konstruiert zum Einsatz bei Betriebsdrücken von 0,5 bis 5 MPa,
hergestellt aus:
rostfreien Stählen der Serie 300 nach der Society of Automotive Engineers International (SAE) (Verband der Automobilingenieure) mit niedrigem Schwefelgehalt und mit einer austenitischen Korngrößenzahl nach ASTM (oder einer gleichwertigen Norm) von 5 oder darüber oder
vergleichbaren tieftemperatur- und wasserstoff(H2)-verträglichen Werkstoffen und
mit einem Innendurchmesser größer/gleich 30 cm und ‚effektiven Längen‘ größer/gleich 4 m.
Technische Anmerkung:
‚Effektive Länge‘ im Sinne der Nummer 1B228 bedeutet die aktive Höhe des Füllstoffmaterials in einer Packungskolonne oder die aktive Höhe der internen Kontaktorenplatten in einer Plattenkolonne.
1B230Umwälzpumpen, geeignet für Lösungen von konzentrierten oder verdünnten Kaliumamid-Katalysatoren (Kontaktmittel) in flüssigem Ammoniak (KNH2/NH3) mit allen folgenden Eigenschaften:
hermetisch dicht,
Leistung größer als 8,5 m3/h und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
für konzentrierte Kaliumamidlösungen größer/gleich 1 % bei einem Arbeitsdruck von 1,5 bis 60 MPa oder
für verdünnte Kaliumamidlösungen kleiner als 1 % bei einem Arbeitsdruck von 20 bis 60 MPa.
1B231Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
Anlagen oder Einrichtungen für die Herstellung, Rückgewinnung, Extraktion, Konzentration oder Handhabung von Tritium;
Ausrüstung für Tritium-Anlagen oder -Einrichtungen, wie folgt:
Wasserstoff- oder Helium-Kälteaggregate, die auf 23 K (-250 °C) oder weniger kühlen können, mit einer Wärmeabfuhrkapazität größer als 150 W;
Wasserstoffisotopen-Speichersysteme oder Wasserstoffisotopen-Reinigungssysteme mit Metallhydriden als Speicher- oder Reinigungsmedium.
1B232Expansionsturbinen oder Expansions-Kompressionsturbinen-Sätze, mit allen folgenden Eigenschaften:
konstruiert zum Einsatz bei Ausgangstemperaturen kleiner/gleich 35 K (-238 °C) und
konstruiert für einen Wasserstoffgas-Durchsatz größer/gleich 1 000 kg/h.
1B233Anlagen oder Einrichtungen für die Lithium-Isotopentrennung und Systeme und Ausrüstung hierfür, wie folgt:
Anlagen oder Einrichtungen für die Trennung von Lithiumisotopen;
Ausrüstung für die Trennung von Lithiumisotopen auf der Grundlage des Lithium-Quecksilber-Amalgamverfahrens wie folgt:
Flüssig-Flüssig-Extraktionskolonnen, besonders konstruiert für Lithiumamalgame,
Quecksilber- oder Lithium-Amalgampumpen,
Lithiumamalgam-Elektrolysezellen,
Verdampfer für konzentrierte Lithiumhydroxid-Lösung;
Ionenaustauschsysteme, besonders konstruiert für die Lithium-Isotopentrennung, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür;
Chemische Austauschsysteme (Einsatz von Kronenether, Kryptanden oder Lariat-Ether), besonders konstruiert für die Lithium-Isotopentrennung, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür.
1B234Sprengstoff-Aufnahmebehälter, -kammern, -gefäße und ähnliche Aufnahmevorrichtungen, konstruiert für das Testen von Sprengstoffen oder Sprengkörpern, mit beiden folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
konstruiert für ein TNT- (Trinitrotoluol-) Äquivalent größer/gleich 2 kg und
mit Konstruktionselementen oder -eigenschaften zur zeitversetzten oder Echtzeit-Übertragung von Diagnose- oder Messdaten.
1B235Targeteinheiten und -bestandteile für die Herstellung von Tritium wie folgt:
Targeteinheiten, mit Lithium-6-Isotop angereichertes Lithium enthaltend oder daraus bestehend, besonders konstruiert für die Herstellung von Tritium durch Bestrahlung, einschließlich des Einbringens in einen Kernreaktor;
Bestandteile, besonders entwickelt für die von Unternummer 1B235a erfassten Targeteinheiten.
Technische Anmerkung:
Bestandteile, besonders konstruiert für Targeteinheiten zur Herstellung von Tritium, können Lithium-Pellets, Tritium-Getter und besonders beschichtete Oberflächen umfassen.
1CWerkstoffe und Materialien
Technische Anmerkung:
Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt: Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien und Blattmetall, Schmiedestücke, Platten, Pulver, Press- und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschließlich nicht umhüllter Schweißstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (einschließlich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht.
Gussmaterialien, hergestellt durch Gießen in Sand, Kokillen, Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschließlich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen.
1C001Werkstoffe oder Materialien, besonders entwickelt zur Absorption elektromagnetischer Strahlung, oder eigenleitfähige Polymere wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C101.
Werkstoffe oder Materialien für die Absorption von Frequenzen größer als 2 × 108 Hz und kleiner als 3 × 1012 Hz;
Anmerkung 1: Unternummer 1C001a erfasst nicht:
Absorptionsmittel (absorber) aus haarförmigen natürlichen oder synthetischen Fasern mit nichtmagnetischen Einlagerungen für die Absorption,
Absorptionsmittel (absorber) mit nichtebener Einfallfläche, einschließlich Pyramiden, Kegeln, Keilen und gefalteten Oberflächen, die keinen Magnetverlust haben,
ebene Absorptionsmittel (absorber) mit allen folgenden Eigenschaften:
hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
Schaumkunststoffen (biegsam oder nichtbiegsam) mit eingelagertem Kohlenstoff oder organischen Werkstoffen einschließlich Bindemitteln, mit Rückstrahlung (Echo) größer als 5 % im Vergleich zu Metall über eine Bandbreite größer als ± 15 % der Mittenfrequenz der einfallenden Energie und nicht geeignet, Temperaturen größer als 450 K (177 °C) zu widerstehen, oder
keramischen Werkstoffen mit Rückstrahlung (Echo) größer als 20 % im Vergleich zu Metall über eine Bandbreite größer als ± 15 % der Mittenfrequenz der einfallenden Energie und nicht geeignet, Temperaturen größer als 800 K (527 °C) zu widerstehen,
Technische Anmerkung:
Probekörper für Absorptionstests gemäß Unternummer 1C001a Anmerkung: 1.c.1 sollten ein Quadrat der Seitenlänge von mindestens 5 Wellenlängen der Mittenfrequenz bilden und in das Fernfeld des abstrahlenden Teils gegeben werden.
Zugfestigkeit kleiner als 7 × 106 N/m2 und
Druckfestigkeit kleiner als 14 × 106 N/m2
ebene Absorptionsmittel aus gesintertem Ferrit mit allen folgenden Eigenschaften:
spezifische Dichte größer als 4,4 und
maximale Betriebstemperatur 548 K (275 °C) oder weniger;
ebene Absorptionsmittel, die keinen Magnetverlust haben und aus ‚offenporigem Schaumkunststoff‘ mit einer Dichte kleiner/gleich 0,15 g/cm3 hergestellt sind.
Technische Anmerkung:
‚Offenporiger Schaumkunststoff‘ ist ein flexibles und poröses Material, dessen innere Struktur zur Atmosphäre offen ist. ‚Offenporiger Schaumkunststoff‘ wird auch als retikulierter Schaumstoff bezeichnet.
Anmerkung 2: Für Absorptionszwecke benutzte magnetische Stoffe, die in Farben enthalten sind, bleiben von Unternummer 1C001a erfasst.
Werkstoffe oder Materialien, nicht transparent für sichtbares Licht und besonders konstruiert für die Absorption im nahen Infrarotbereich für Wellenlängen größer als 810 nm und kleiner als 2 000 nm (Frequenzen größer als 150 THz und kleiner als 370 THz);
Anmerkung: Unternummer 1C001b erfasst nicht Materialien, besonders entwickelt oder formuliert für eine der folgenden Verwendungen:
„Laser“markierung von Polymeren oder
„Laser“schweißen von Polymeren.
eigenleitfähige polymere Werkstoffe oder Materialien mit einer ‚elektrischen Volumenleitfähigkeit‘ größer als 10 000 S/m (Siemens pro m) oder einem ‚Schicht-/Oberflächenwiderstand‘ kleiner als 100 Ohm/Flächenquadrat, auf der Grundlage eines oder mehrerer der folgenden Polymere:
Polyanilin,
Polypyrrol,
Polythiophen,
Polyphenylenvinylen oder
Polythienylenvinylen.
Anmerkung: Unternummer 1C001c erfasst nicht Materialien in flüssiger Form.
Technische Anmerkung:
Die ‚elektrische Volumenleitfähigkeit‘ und der ‚Schicht-/Oberflächenwiderstand‘ werden gemäß ASTM D-257 oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt.
1C002Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C202.
Anmerkung: Nummer 1C002 erfasst nicht Metalllegierungen, Metalllegierungspulver oder legierte Werkstoffe, besonders formuliert für Beschichtungszwecke.
Technische Anmerkungen:
1. Die von Nummer 1C002 erfassten Metalllegierungen sind solche, die einen höheren Gewichtsanteil des genannten Metalls enthalten als von jedem anderen Element.
2. Der ‚Zeitstandskennwert‘ wird gemäß ASTM-Standard E-139 oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt.
3. Die ‚Ermüdung bei geringer Lastspielzahl‘ wird gemäß ASTM-Standard ‚E-606 Recommended Practice for Constant-Amplitude Low-Cycle Fatigue Testing‘ oder vergleichbaren nationalen Verfahren ermittelt. Die Prüfung sollte axial erfolgen mit einem durchschnittlichen Spannungsverhältnis gleich 1 und einem Formfaktor (Kt) gleich 1. Das durchschnittliche Spannungsverhältnis wird als (maximale Beanspruchung — minimale Beanspruchung)/maximale Beanspruchung definiert.
Aluminide wie folgt:
Nickelaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich 15 Gew.-% und kleiner/gleich 38 Gew.-% und mindestens einem zusätzlichen Legierungselement,
Titanaluminide mit einem Aluminiumgehalt größer/gleich 10 Gew.-% und mindestens einem zusätzlichen Legierungselement;
Metalllegierungen wie folgt, hergestellt aus von Unternummer 1C002c erfasstem Pulver oder von Unternummer 1C002c erfassten feinen Materialpartikeln:
Nickellegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
‚Zeitstandskennwert‘ größer/gleich 10 000 Stunden bei 923 K (650 °C) und bei einer Belastung von 676 MPa oder
‚Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl‘ von 10 000 Zyklen oder mehr bei 823 K (550 °C) bei einer maximalen Belastung von 1 095 MPa,
Nioblegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
‚Zeitstandskennwert‘ größer/gleich 10 000 Stunden bei 1 073 K (800 °C) und bei einer Belastung von 400 MPa oder
‚Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl‘ von 10 000 Zyklen oder mehr bei 973 K (700 °C) bei einer maximalen Belastung von 700 MPa,
Titanlegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
‚Zeitstandskennwert‘ größer/gleich 10 000 Stunden bei 723 K (450 °C) und bei einer Belastung von 200 MPa oder
‚Ermüdung bei niedriger Lastspielzahl‘ von 10 000 Zyklen oder mehr bei 723 K (450 °C) bei einer maximalen Belastung von 400 MPa,
Aluminiumlegierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
Zugfestigkeit größer/gleich 240 MPa bei 473 K (200 °C), oder
Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C),
Magnesiumlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
einer Zugfestigkeit größer/gleich 345 MPa und
einer Korrosionsrate kleiner als 1 mm/Jahr in 3 %iger, wässriger Kochsalzlösung, gemessen unter Beachtung von ASTM-Standard G-31 oder vergleichbaren nationalen Verfahren;
Metalllegierungspulver oder feine Materialpartikel mit allen folgenden Eigenschaften:
hergestellt aus einem der folgenden Legierungs-Systeme:
Technische Anmerkung:
X in den folgenden Formeln entspricht einem Legierungselement oder mehreren Legierungselementen.
Nickellegierungen (Ni-Al-X, Ni-X-Al), die sich für Turbinenmotorteile oder Bauteile eignen, die auf 109 Legierungspartikel weniger als 3 (während des Herstellungsprozesses eingeführte) nichtmetallische Partikel enthalten, die größer als 100 μm sind,
Nioblegierungen (Nb-Al-X oder Nb-X-Al, Nb-Si-X oder Nb-X-Si, Nb-Ti-X oder Nb-X-Ti);
Titanlegierungen (Ti-Al-X oder Ti-X-Al),
Aluminiumlegierungen (Al-Mg-X oder Al-X-Mg, Al-Zn-X oder Al-X-Zn, Al-Fe-X oder Al-X-Fe) oder
Magnesiumlegierungen (Mg-Al-X oder Mg-X-Al),
hergestellt unter kontrollierten Bedingungen mit einem der folgenden Verfahren:
‚Vakuumzerstäubung‘,
‚Gaszerstäubung‘,
‚Rotationszerstäubung‘,
‚Abschrecken aus der Schmelze‘ (splat quenching),
‚Schmelzspinnen‘ und ‚Pulverisierung‘,
‚Schmelzextraktion‘ und ‚Pulverisierung‘,
‚mechanisches Legieren‘oder
‚Plasmazerstäubung‘und
geeignet zur Herstellung der von Unternummer 1C002a oder 1C002b erfassten Materialien;
legierte Werkstoffe mit allen folgenden Eigenschaften:
hergestellt aus einem der in Unternummer 1C002c1 erfassten Legierungs-Systeme,
in Form von unzerkleinerten Flocken, Bändern oder dünnen Stäben und
hergestellt unter kontrollierten Bedingungen mit einem der folgenden Verfahren:
‚Abschrecken aus der Schmelze‘ (splat quenching),
‚Schmelzspinnen‘oder
‚Schmelzextraktion‘.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Vakuumzerstäubung‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze durch die schnelle Abgabe eines verflüssigten Gases, das einem Vakuum ausgesetzt wird, zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
2. ‚Gaszerstäubung‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metalllegierungsschmelze durch einen Hochdruck-Gasstrom zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
3. ‚Rotationszerstäubung‘: ein Verfahren, bei dem ein schmelzflüssiger Metallstrom oder eine Metallschmelze durch Zentrifugalkraft zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird.
4. ‚Abschrecken aus der Schmelze‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ‚schnellen Erstarrung‘ auf einen Abschreck-Block aufprallt, wobei ein flockiges Erzeugnis entsteht.
5. ‚Schmelzspinnen‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze zur ‚schnellen Erstarrung‘ auf einen rotierenden Abschreckblock aufprallt, wobei flockige, streifen- oder stäbchenförmige Erzeugnisse entstehen.
6. ‚Pulverisierung‘: ein Verfahren, bei dem ein Material durch Zerbrechen, Zerstoßen oder Zerreiben zu Teilchen zerkleinert wird.
7. ‚Schmelzextraktion‘: ein Verfahren, bei dem zur ‚schnellen Erstarrung‘ und Extraktion eines streifenförmigen Legierungserzeugnisses ein kurzes Segment eines rotierenden Abschreckblockes in eine Metalllegierungsschmelze eingetaucht wird.
8. ‚Mechanisches Legieren‘: ein Legierungsverfahren, das sich aus der Bindung, Zerbrechung und Wiederbindung elementarer und Vorlegierungspulver durch mechanischen Aufprall ergibt. Nichtmetallische Teilchen können durch Zugabe des geeigneten Pulvers in die Legierung eingebracht werden.
9. ‚Plasmazerstäubung‘: ein Verfahren, bei dem der Strom einer Metallschmelze oder festes Metall mit Plasmabrennern in Schutzgasumgebung zu Tröpfchen mit einem Durchmesser kleiner/gleich 500 μm zerstäubt wird:
10. ‚Schnelle Erstarrung‘: ein Verfahren mit Erstarrung geschmolzenen Materials bei Abkühlungsraten größer als 1 000 K/s.
1C003Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer der folgenden Eigenschaften:
Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und Dicke kleiner/gleich 0,05 mm;
Technische Anmerkung:
Die Messung der Anfangsrelativpermeabilität muss an vollständig geglühten Materialien vorgenommen werden.
magnetostriktive Legierungen mit einer der folgenden Eigenschaften:
Sättigungsmagnetostriktion größer als 5 × 10–4 oder
magnetomechanischer Kopplungsfaktor (k) größer als 0,8 oder
Streifen aus amorphen oder ‚nanokristallinen‘ Legierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
Legierungen, die mindestens 75 Gew.-% Eisen, Kobalt oder Nickel enthalten,
magnetische Sättigungsinduktion (Bs) größer/gleich 1,6 Tesla und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
Streifendicke kleiner/gleich 0,02 mm oder
spezifischer elektrischer Widerstand größer/gleich 2 × 10–4 Ohm cm.
Technische Anmerkung:
Unternummer 1C003c erfasst nur ‚nanokristalline‘ Materialien mit einer Korngröße kleiner/gleich 50 nm, bestimmt durch Röntgenuntersuchungen.
1C004Uran-Titanlegierungen oder Wolframlegierungen mit einer „Matrix“ auf Eisen-, Nickel- oder Kupferbasis mit allen folgenden Eigenschaften:
Dichte größer als 17,5 g/cm3,
Elastizitätsgrenze größer als 880 MPa,
spezifische Zugfestigkeit größer als 1 270 MPa und
Dehnung größer als 8 %.
1C005„Supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors) mit einer Länge größer als 100 m oder einer Masse größer als 100 g wie folgt:
„supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die ein Niob-Titan-‚Filament‘ oder mehrere Niob-Titan-‚Filamente‘ enthalten, mit allen folgenden Eigenschaften:
eingebettet in eine andere „Matrix“ als eine „Matrix“ aus Kupfer oder Kupferbasislegierungen und
mit einem Flächenquerschnitt kleiner als 0,28 × 10-4 mm2 (d. h. 6 μm Durchmesser bei kreisrunden ‚Filamenten‘);
„supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem anderen „supraleitenden“‚Filament‘ oder mehreren anderen „supraleitenden“‚Filamenten‘ bestehen als aus Niob-Titan, mit allen folgenden Eigenschaften:
„kritische Temperatur“ bei einer magnetischen Induktion von Null größer als 9,85 K (-263,31 °C) und
die Filamente verbleiben im „supraleitenden“ Zustand bei einer Temperatur von 4,2 K (-268,96 °C), wenn sie einem magnetischen Feld, welches in irgendeine Richtung senkrecht zur Längsachse des Leiters ausgerichtet ist, ausgesetzt werden, das einer magnetischen Induktion von 12 Tesla entspricht, mit einer kritischen Stromdichte größer 1 750 A/mm2 über den Gesamtquerschnitt des Leiters;
„supraleitende“ Doppelleiter (composite conductors), die aus einem oder mehreren „supraleitenden“‚Filamenten‘ bestehen und bei einer Temperatur größer 115 K (-158,16 °C) im „supraleitenden“ Zustand bleiben.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke der Nummer 1C005 können die ‚Filamente‘ in Form von Drähten, Zylindern, Folien, Bändern oder Streifen vorliegen.
1C006Flüssigkeiten und Schmiermittel wie folgt:
nicht belegt,
Schmiermittel, die als Hauptbestandteil eine der folgenden Verbindungen oder einen der folgenden Stoffe enthalten:
Phenylether, Alkylphenylether, Thioether oder deren Mischungen, die mehr als zwei Ether- oder Thioether-Funktionen enthalten, oder Mischungen hieraus oder
fluorierte, flüssige Silikone mit einer kinematischen Viskosität kleiner als 5 000 mm2/s (5 000 Centistokes), gemessen bei 298 K (25 °C);
Dämpfungs- oder Flotationsflüssigkeiten mit allen folgenden Eigenschaften:
Reinheit größer als 99,8 %,
weniger als 25 Partikel größer/gleich 200 μm pro 100 ml enthaltend und
zu mindestens 85 % aus einer oder mehreren der folgenden Verbindungen oder einem oder mehreren der folgenden Stoffe bestehend:
Dibromtetrafluorethan (CAS-Nrn. 25497-30-7, 124-73-2, 27336-23-8),
Polychlortrifluorethylen (nur öl- oder wachsartige Modifikationen) oder
Polybromtrifluorethylen;
Fluor-Kohlenstoff-Flüssigkeiten entwickelt für die elektronische Kühlung mit allen folgenden Eigenschaften:
mit einem Gehalt von 85 Gew.-% oder mehr eines der folgenden Stoffe oder Mischungen daraus:
monomere Formen der Perfluorpolyalkylethertriazine oder perfluoraliphatischen Ether,
Perfluoralkylamine,
Perfluorcycloalkane oder
Perfluoralkane,
Dichte bei 298 K (25 °C) größer/gleich 1,5 g/ml,
in flüssigem Zustand bei 273 K (0 °C) und
mit einem Gehalt von 60 Gew.-% oder mehr gebundenem Fluor.
Anmerkung: Unternummer 1C006d erfasst nicht Materialien, spezifiziert und verpackt als medizinische Produkte.
1C007Keramikpulver, „Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“ und ‚Vormaterialien‘ wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C107.
Keramikpulver aus Titandiborid (TiB2) (CAS-Nr. 12045-63-5), wobei die Summe der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze, weniger als 5 000 ppm beträgt, die durchschnittliche Partikelgröße kleiner/gleich 5 μm misst und nicht mehr als 10 % der Partikel größer als 10 μm sind;
nicht belegt,
„Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“ wie folgt:
Keramik-Keramik-„Verbundwerkstoffe“ mit einer Glas- oder Oxid-„Matrix“ und verstärkt mit einer der folgenden Fasern:
Endlosfasern, hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
Al2O3 (CAS-Nr. 1344-28-1) oder
Si-C-N oder
Anmerkung: Die Unternummer 1C007c1a erfasst nicht „Verbundwerkstoffe“, die Fasern mit einer Zugfestigkeit kleiner als 700 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) oder einer Dauerstandzugfestigkeit größer als 1 % Kriechdehnung bei einer Belastung von 100 MPa bei 1 273 K (1 000 °C) über eine Zeitdauer von 100 Stunden enthalten.
Fasern mit allen folgenden Eigenschaften:
hergestellt aus einem der folgenden Materialien:
Si-N,
Si-C,
Si-Al-O-N oder
Si-O-N und
mit einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 12,7 × 103 m
„Verbundwerkstoffe“ mit keramischer „Matrix“, deren „Matrix“ aus Carbiden oder Nitriden von Silizium, Zirkonium oder Bor besteht;
nicht belegt,
‚Vormaterialien‘, besonders konstruiert für die „Herstellung“ von Materialien nach Unternummer 1C007c wie folgt:
Polydiorganosilane;
Polysilazane;
Polycarbosilazane;
nicht belegt.
Technische Anmerkung:
Für die Zwecke von Nummer 1C007 sind ‚Vormaterialien‘ spezielle Polymere oder metallorganische Verbindungen, die zur „Herstellung“ von Siliziumcarbid, Siliziumnitrid oder von Keramikprodukten, die Silizium, Kohlenstoff und Stickstoff enthalten, verwendet werden.
1C008Nichtfluorierte Polymere wie folgt:
Imide, wie folgt:
Bismaleinimide,
aromatische Polyamidimide (PAI) mit einer ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ größer als 563 K (290 °C),
aromatische Polyimide mit einer ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ größer als 505 K (232 °C),
aromatische Polyetherimide mit einer ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ größer als 563 K (290 °C);
Anmerkung: Unternummer 1C008a erfasst Materialien in flüssiger oder fester „schmelzbarer“ Form, einschließlich in Form von Harzen, Pulver, Kugeln, Folien, Platten, Bändern oder Streifen.
Anmerkung: Zu nicht „schmelzbaren“ aromatischen Polyimiden in Form von Folien, Platten, Bändern oder Streifen siehe Nummer 1A003.
nicht belegt,
nicht belegt,
aromatische Polyketone;
Polyarylensulfide, wobei es sich bei der Arylengruppe um Biphenylen, Triphenylen oder Kombinationen hieraus handelt;
Polybiphenylenethersulfon mit einer ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ größer als 563 K (290 °C).
Technische Anmerkungen:
1. Die ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ für die von Unternummer 1C008a2 erfassten thermoplastischen Materialien sowie für die von den Unternummern 1C008a4 und 1C008f erfassten Materialien wird nach dem in ISO 11357-2:1999 beschriebenen oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt.
2. Die ‚Glasübergangstemperatur (Tg)‘ für die von Unternummer 1C008a2 erfassten duroplastischen Materialien und die von Unternummer 1C008a3 erfassten Materialien wird nach dem im ASTM-Standard D-7028-07 beschriebenen 3-Punkt-Biegeverfahren oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt. Der Test wird mit einer trockenen Probe durchgeführt, die einen Aushärtungsgrad von mindestens 90 % nach ASTM E 2160-04 oder vergleichbaren nationalen Standards erreicht hat und die mit der die höchste Glasübergangstemperatur erzielenden Kombination aus Standard-Härtungsverfahren und Temperverfahren ausgehärtet wurde.
1C009Unverarbeitete fluorierte Verbindungen wie folgt:
nicht belegt,
fluorierte Polyimide, die mindestens 10 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten;
fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 Gew.-% gebundenes Fluor enthalten.
1C010„Faser- oder fadenförmige Materialien“ wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 1C210 UND 9C110.
Technische Anmerkungen:
1. Für die Berechnung der „spezifischen Zugfestigkeit“, des „spezifischen Moduls“ oder des spezifischen Gewichts „faser- oder fadenförmiger Materialien“ der Unternummern 1C010a, 1C010b, 1C010c oder 1C010e1b sollten Zugfestigkeit und Modul nach der in ISO 10618:2004 beschriebenen Methode A oder vergleichbaren nationalen Verfahren bestimmt werden.
2. Die Bestimmung der „spezifischen Zugfestigkeit“, des „spezifischen Moduls“ oder des spezifischen Gewichts nicht unidirektionaler „faser- oder fadenförmiger Materialien“ (z. B. Webwaren, regellos geschichtete Matten und Flechtwaren) der Nummer 1C010 muss auf der Grundlage der mechanischen Eigenschaften der einzelnen unidirektionalen Einzelfäden (monofilaments) (z. B. Einzelfäden (monofilaments), Garne (yarns), Faserbündel (rovings) oder Seile (tows)) vor deren Verarbeitung zu nicht unidirektionalen „faser- oder fadenförmigen Materialien“ erfolgen.
organische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:
einem „spezifischen Modul“ größer als 12,7 × 106 m und
einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 23,5 × 104 m
Anmerkung: Unternummer 1C010a erfasst nicht Polyethylen.
„faser- oder fadenförmige Materialien“ aus Kohlenstoff mit allen folgenden Eigenschaften:
einem „spezifischen Modul“ größer als 14,65 × 106 m und
einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 26,82 × 104 m
Anmerkung: Unternummer 1C010b erfasst nicht:
„faser- oder fadenförmige Materialien“ für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:
Fläche nicht größer als 1 m2;
Länge nicht größer als 2,5 m und
Breite größer als 15 mm.
mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm.
anorganische „faser- oder fadenförmige Materialien“ mit allen folgenden Eigenschaften:
mit einer der folgenden Eigenschaften:
mit einem Anteil an Siliziumdioxid größer/gleich 50 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ größer als 2,54 × 106 m, oder
nicht in Unternummer 1C010c1a erfasst und mit einem „spezifischen Modul“ größer als 5,6 × 106 m und
Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt größer als 1 922 K (1 649 °C) in einer inerten Umgebung;
Anmerkung: Unternummer 1C010c erfasst nicht:
diskontinuierliche, vielphasige, polykristalline Aluminiumoxidfasern als geschnittene Fasern oder regellos geschichtete Matten mit einem Siliziumoxidgehalt größer/gleich 3 Gew.-% und einem „spezifischen Modul“ kleiner als 10 × 106 m,
Fasern aus Molybdän und Molybdänlegierungen,
Borfasern,
diskontinuierliche Keramikfasern mit einem Schmelz-, Erweichungs-, Zersetzungs- oder Sublimationspunkt kleiner als 2 043 K (1 770 °C) in einer inerten Umgebung.
„faser- oder fadenförmige Materialien“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
bestehend aus einem der folgenden Stoffe:
von Unternummer 1C008a erfasste Polyetherimide oder
von Unternummer 1C008d bis 1C008f erfasste Materialien oder
bestehend aus den von Unternummer 1C010d1a oder 1C010d1b erfassten Stoffen, auch ‚vermischt‘ mit anderen von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010c erfassten Fasern;
Technische Anmerkung:
‚Vermischt‘: Mischung von Filamenten aus thermoplastischen Fasern und Verstärkungsfasern zur Herstellung eines Gemischs von Verstärkungs- und „Matrix“-Material in Form von Fasern.
vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete „faser- oder fadenförmige Materialien“ (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaser-Preforms‘, mit allen folgenden Eigenschaften:
mit einer der folgenden Eigenschaften:
hergestellt aus anorganischen „faser- oder fadenförmigen Materialien“, erfasst von Unternummer 1C010c oder
hergestellt aus „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus organischen Stoffen oder Kohlenstoff, mit allen folgenden Eigenschaften:
einem „spezifischen Modul“ größer als 10,15 × 106 m und
einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer als 17,7 × 104 m und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
hergestellt aus Harz oder Pech, erfasst von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b;
mit einer ‚Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse‘ (Dynamic Mechanical Analysis Glass Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 453 K (180 °C) bei Imprägnierung mit Phenolharz oder
mit einer ‚Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse‘ (Dynamic Mechanical Analysis Glass Transition Temperature (DMA Tg)), größer/gleich 505 K (232 °C) bei Imprägnierung mit Harz oder Pech, nicht erfasst von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b und nicht Phenolharz.
Anmerkung 1: Zur Erfassung von nicht harz- oder pechimprägnierten metall- oder kohlenstoffbeschichteten „faser- oder fadenförmigen Materialien“ (Preforms) oder ‚Kohlenstofffaserpreforms‘ siehe Unternummern 1C010a, 1C010b oder 1C010c.
Anmerkung 2: Unternummer 1C010e erfasst nicht:
mit einer Epoxidharz-„Matrix“ imprägnierte „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ (Prepregs) für die Reparatur von „zivilen Luftfahrzeug“-Strukturen oder Laminaten, mit allen folgenden Eigenschaften:
Fläche nicht größer als 1 m2;
Länge nicht größer als 2,5 m und
Breite größer als 15 mm.
vollständig oder teilweise harz- oder pechimprägnierte, mechanisch zerhackte, gemahlene oder geschnittene „faser- oder fadenförmige“ Kohlenstoff-„Materialien“ mit einer Länge kleiner/gleich 25,0 mm, wenn ein nicht von Nummer 1C008 oder Unternummer 1C009b erfasstes Harz oder Pech verwendet wird.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Kohlenstofffaser-Preform‘: eine geregelte Anordnung unbeschichteter oder beschichteter Fasern für die Errichtung der Rahmenkonstruktion von einem Teil, bevor die „Matrix“ zur Bildung eines „Verbundwerkstoffs“ eingefügt wird.
2. Die ‚Glasübergangstemperatur, bestimmt mittels dynamisch-mechanischer Analyse‘ (Dynamic Mechanical Analysis Glass Transition Temperature (DMA Tg)), für die von Unternummer 1C010e erfassten Materialien wird nach der in ASTM D 7028-07 beschriebenen Methode oder vergleichbaren nationalen Standards an einer trockenen Probe bestimmt. Bei duroplastischen Materialien muss der Aushärtungsgrad einer trockenen Probe mindestens 90 % nach ASTM E 2160-04 oder vergleichbaren nationalen Standards betragen.
1C011Metalle und Verbindungen, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C111.
Metalle mit Partikelgrößen kleiner als 60 μm (kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen), die mindestens zu 99 % aus Zirkonium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle bestehen;
Technische Anmerkung:
Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.
Anmerkung: Die in Unternummer 1C011a aufgeführten Metalle oder Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Bor oder Borlegierungen, mit einer Partikelgröße kleiner/gleich 60 μm, wie folgt:
Bor mit einer Reinheit von mindestens 85 Gew.-%,
Borlegierungen mit einem Borgehalt von mindestens 85 Gew.-%.
Anmerkung: Die in Unternummer 1C011b aufgeführten Metalle oder Legierungen werden auch dann erfasst, wenn sie in Aluminium, Magnesium, Zirkonium oder Beryllium eingekapselt sind.
Guanidinnitrat (CAS-Nr. 506-93-4);
Nitroguanidin (NQ) (CAS-Nr. 556-88-7).
Anmerkung: Zur Erfassung von Metallpulvern, die mit anderen Stoffen gemischt sind, um eine für militärische Zwecke formulierte Mischung zu bilden: Siehe auch Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
1C012Materialien, wie folgt:
Technische Anmerkung:
Diese Materialien werden typischerweise für nukleare Wärmequellen verwendet.
Plutonium in jeder Form, dessen Isotopenanteil an Plutonium-238 größer als 50 Gew.-% ist;
Anmerkung: Unternummer 1C012a erfasst nicht:
Lieferungen mit einem Gehalt an Plutonium von kleiner/gleich 1 Gramm,
Lieferungen von kleiner/gleich 3 „effektiven Gramm“, wenn in einer Fühlanordnung von Instrumenten enthalten.
„vorher abgetrenntes“ Neptunium-237 in jeder Form.
Anmerkung: Unternummer 1C012b erfasst nicht Lieferungen mit einem Gehalt an Neptunium-237 kleiner/gleich 1 Gramm.
1C101Andere als die von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe, Materialien und Geräte zur Verminderung von Messgrößen wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung und Schallsignatur, geeignet für ‚Flugkörper‘, „Flugkörper“-Subsysteme oder von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a erfasste unbemannte Luftfahrzeuge.
Anmerkung 1: Nummer 1C101 schließt ein:
Strukturwerkstoffe und Beschichtungen, besonders konstruiert für reduzierte Radarreflexion,
Beschichtungen einschließlich Farbanstrichen, besonders konstruiert für reduzierte oder speziell zugeschnittene Reflexion oder Emission im Mikrowellen-, IR- oder UV-Spektrum.
Anmerkung 2: Nummer 1C101 erfasst nicht Materialien für die Verwendung zur Temperaturregelung von Satelliten.
Technische Anmerkung:
‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer 1C101 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
1C102Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Materialien, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen.
1C107Keramik- oder Grafitmaterialien, die nicht von Nummer 1C007 erfasst werden, wie folgt:
feinkörnige Grafite mit einer Dichte größer/gleich 1,72 g/cm3, gemessen bei 288 K (15 °C), und einer Korngröße kleiner/gleich 100 μm, geeignet für Raketendüsen oder Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern, mit denen eines der folgenden Erzeugnisse hergestellt werden kann:
Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm,
Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm oder
Blöcke mit Abmessungen von größer/gleich 120 mm × 120 mm × 50 mm;
Anmerkung: Siehe auch Nummer 0C004.
pyrolytische oder faserverstärkte Grafite, geeignet für Raketen-Düsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern geeignet für „Flugkörper“, Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) spezifiziert in Nummer 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in Nummer 9A104;
Anmerkung: Siehe auch Nummer 0C004.
keramische „Verbundwerkstoffe“ mit einer Dielektrizitätskonstanten kleiner als 6 bei jeder Frequenz von 100 MHz bis 100 GHz, zur Verwendung in Radomen geeignet für „Flugkörper“, Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) spezifiziert in Nummer 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in Nummer 9A104;
maschinell bearbeitbare, mit Siliziumcarbid verstärkte, ungebrannte keramische Werkstoffe, geeignet für Bugspitzen geeignet für „Flugkörper“, Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) spezifiziert in Nummer 9A004 oder Höhenforschungsraketen spezifiziert in Nummer 9A104;
verstärkte Siliziumcarbid-Verbundkeramiken, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge und Düsensteuerungsklappen, die für „Flugkörper“, von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen (für „Raumfahrzeuge“) oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen geeignet sind.
maschinell bearbeitbare keramische Verbundwerkstoffe, bestehend aus einer Matrix aus ‚Ultrahochtemperaturkeramik‘ (UHTC = Ultra High Temperature Ceramic) mit einem Schmelzpunkt von mindestens 3 000 °C, verstärkt mit Fasern oder Fäden, geeignet für Flugkörper-Bauteile (wie Bugspitzen, Wiedereintrittsfahrzeuge, Vorderkanten, Strahlruder, Steuerflächen oder Düsenhalseinsätze von Raketenmotoren) für „Flugkörper“, für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen, für von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen oder für ‚Flugkörper‘.
Anmerkung: Unternummer 1C107f erfasst nicht ‚Ultrahochtemperaturkeramik‘-Materialien, die keine Verbundwerkstoffe sind.
Technische Anmerkung 1:
‚Flugkörper‘ im Sinne der Unternummer 1C107f bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
Technische Anmerkung 2:
‚Ultrahochtemperaturkeramiken‘ umfassen:
Titandiborid (TiB2),
Zirkoniumdiborid (ZrB2),
Niobdiborid (NbB2),
Hafniumdiborid (HfB2),
Tantaldiborid (TaB2),
Titancarbid (TiC),
Zirkoniumcarbid (ZrC),
Niobcarbid (NbC),
Hafniumcarbid (HfC),
Tantalcarbid (TaC).
1C111Treibstoffe und chemische Bestandteile für Treibstoffe, die nicht von Nummer 1C011 erfasst werden, wie folgt:
Treibstoffzusätze wie folgt:
kugelförmiges oder kugelähnliches Aluminiumpulver, das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird, mit einer Teilchengröße kleiner 200 μm und einem Aluminiumgehalt von mindestens 97 Gew.-%, falls mindestens 10 % des Gesamtgewichts aus Teilchen kleiner als 63 μm bestehen, entsprechend ISO 2591-1:(1988) oder vergleichbaren nationalen Standards;
Technische Anmerkung:
Eine Teilchengröße von 63 μm (ISO R-565) entspricht 250 mesh (Tyler) oder 230 mesh (ASTM-Standard E-11).
Metallpulver, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, wie folgt:
Metallpulver aus Zirkonium, Beryllium, Magnesium oder Legierungen dieser Metalle, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen, die mindestens zu 97 Gew.-% aus einem der folgenden Elemente bestehen:
Zirkonium,
Beryllium oder
Magnesium;
Technische Anmerkung:
Der natürliche Hafnium-Gehalt im Zirkonium (typischerweise 2 % bis 7 %) wird dem Zirkonium-Gehalt hinzugerechnet.
Metallpulver aus Bor oder Borlegierungen mit einem Borgehalt von größer/gleich 85 Gew.-%, wenn mindestens 90 % des Gesamtteilchenvolumens oder -gewichts aus Teilchen kleiner als 60 μm bestehen (bestimmt mit Messverfahren wie Verwendung eines Siebs, Laserdiffraktion oder optisches Scannen), kugelförmig, staubförmig, kugelähnlich, flockenförmig oder gemahlen;
Anmerkung: Die Unternummern 1C111a2a und 1C111a2b erfassen Pulvermischungen mit einer multimodalen Teilchenverteilung (z. B. Mischungen mit unterschiedlichen Korngrößen), sofern ein oder mehrere Modalwerte geprüft werden.
Oxidationsmittel, verwendbar in Flüssigtreibstoff für Raketenmotoren wie folgt:
Distickstofftrioxid (CAS-Nr. 10544-73-7);
Stickstoffdioxid (CAS-Nr. 10102-44-0) / Distickstofftetroxid (CAS-Nr. 10544-72-6);
Distickstoffpentoxid (CAS-Nr. 10102-03-1);
Stickstoffmischoxide (MON);
Technische Anmerkung:
Stickstoffmischoxide (MON = Mixed Oxide of Nitrogen) sind Lösungen von Stickstoffoxid (NO) in Distickstofftetroxid/Stickstoffdioxid (N2O4/NO2), die in Flugkörpersystemen verwendet werden können. Es gibt unterschiedliche Konzentrationen, die mit MONi oder MONij gekennzeichnet werden, wobei i und j ganze Zahlen bedeuten, die den Prozentsatz des Stickstoffoxids in der Mischung angeben (z. B. MON3 enthält 3 % Stickstoffoxid, MON25 enthält 25 % Stickstoffoxid. Eine Obergrenze ist MON40 entsprechend 40 Gew.- %).
ZUR ERFASSUNG VON inhibierter rauchender Salpetersäure (IRFNA): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
ZUR ERFASSUNG VON Verbindungen, die aus Fluor und einem oder mehreren der folgenden Elemente zusammengesetzt sind: sonstige Halogene, Sauerstoff oder Stickstoff: SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C238.
Hydrazinderivate wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Trimethylhydrazin (CAS-Nr. 1741-01-1);
Tetramethylhydrazin (CAS-Nr. 6415-12-9);
N,N-Diallylhydrazin (CAS-Nr. 5164-11-4);
Allylhydrazin (CAS-Nr. 7422-78-8);
Ethylendihydrazin (CAS-Nr. 6068-98-0);
Monomethylhydrazindinitrat;
unsymmetrisches Dimethylhydrazinnitrat;
Hydrazinazid (CAS-Nr. 14546-44-2);
1,1-Dimethylhydrazinazid (CAS-Nr. 227955-52-4) / 1,2-Dimethylhydrazinazid (CAS-Nr. 299177-50-7);
Hydrazindinitrat (CAS-Nr. 13464-98-7);
Diimidooxalsäuredihydrazid (CAS-Nr. 3457-37-2);
2-Hydroxyethylhydrazinnitrat (HEHN);
Zur Erfassung von Hydrazinperchlorat: Siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial;
Hydrazindiperchlorat (CAS-Nr. 13812-39-0);
Methylhydrazinnitrat (CAS-Nr. 29674-96-2);
1,1-Diethylhydrazinnitrat (DEHN) / 1,2-Diethylhydrazinnitrat (DEHN) (CAS-Nr. 363453-17-2);
3,6-Dihydrazinotetrazinnitrat (1,4-Dihydrazinnitrat (DHTN));
Materialien hoher Energiedichte, soweit nicht erfasst von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, geeignet für ‚Flugkörper‘ und unbemannte Luftfahrzeuge (UAV), erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a;
Treibstoffgemisch mit sowohl festen wie flüssigen Bestandteilen, wie Borschlamm, mit einer massespezifischen Energiedichte von größer/gleich 40 × 106 J/kg;
andere Treibstoffe mit hoher Energiedichte und Treibstoffzusätze (z. B. Cuban, ionische Lösungen, JP-10), mit einer volumenspezifischen Energiedichte von größer/gleich 37,5 × 109 J/m3, gemessen bei 20 °C und 1 Atmosphäre Druck (101,325 kPa);
Anmerkung: Unternummer 1C111a5b erfasst nicht fossile raffinierte Treibstoffe und Biotreibstoffe auf pflanzlicher Basis, einschließlich Treibstoffe für Antrieb, zertifiziert für zivile Anwendungen, außer wenn besonders formuliert für ‚Flugkörper‘, erfasst von Nummer 9A012 oder Unternummer 9A112a.
Technische Anmerkung:
„Flugkörper“ im Sinne der Unternummer 1C111a5 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
Hydrazinersatztreibstoffe wie folgt:
2-Dimethylaminoethylazid (DMAZ) (CAS-Nr. 86147-04-8).
Polymere wie folgt:
Carboxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Carboxyl-terminiertes Polybutadien) (CTPB),
Hydroxy-terminiertes Polybutadien (einschließlich Hydroxyl-terminiertes Polybutadien) (HTPB) (CAS-Nr. 69102-90-5), das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird,
Polybutadien-Acrylsäure (PBAA),
Polybutadien-Acrylsäure-Acrylnitril (PBAN) (CAS-Nr. 25265-19-4 / CAS-Nr. 68891-50-9),
Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG);
Technische Anmerkung:
Polytetrahydrofuran-Polyethylenglycol (TPEG) ist ein Block-Copolymer aus poly-1,4-Butandiol (CAS-Nr. 110-63-4) und Polyethylenglycol (PEG) (CAS-Nr. 25322-68-3).
Zur Erfassung von Polyglycidylnitrat (PGN oder Poly-GLYN) (CAS-Nr. 27814-48-8): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
andere Additive und Agenzien wie folgt:
Zur Erfassung von Carboranen, Decaboranen, Pentaboranen und Derivaten daraus: SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Triethylenglykoldinitrat (TEGDN) (CAS-Nr. 111-22-8);
2-Nitrodiphenylamin (CAS-Nr. 119-75-5);
Zur Erfassung von Trimethylolethantrinitrat (TMETN) (CAS-Nr. 3032-55-1): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Diethylenglykoldinitrat (DEGDN) (CAS-Nr. 693-21-0);
Ferrocenderivate wie folgt:
Zur Erfassung von Catocen (CAS-Nr. 37206-42-1): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Ethylferrocen (CAS-Nr. 1273-89-8): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von n-Propylferrocen (CAS-Nr. 1273-92-3)/iso-Propylferrocen (CAS-Nr. 12126-81-7): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von n-Butylferrocen (CAS-Nr. 31904-29-7): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Pentylferrocen (CAS-Nr. 1274-00-6): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Dicyclopentylferrocen (CAS-Nr. 125861-17-8): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Dicyclohexylferrocen: SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Diethylferrocen (CAS-Nr. 1273-97-8): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Dipropylferrocen: SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Dibutylferrocen (Cas-Nr. 1274-08-4): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Dihexylferrocen (CAS-Nr. 93894-59-8): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Acetylferrocen (CAS-Nr. 1271-55-2)/1,1’-Diacetylferrocen (CAS-Nr. 1273-94-5): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Ferrocencarbonsäuren (CAS-Nr. 1271-42-7)/1,1’ Ferrocencarbonsäuren (CAS-Nr. 1293-87-4): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Zur Erfassung von Butacen (CAS-Nr. 125856-62-4): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
andere Ferrocenderivate, verwendbar als Abbrandmoderatoren in Raketentreibmitteln, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.
Anmerkung: Unternummer 1C111c6o erfasst keine Ferrocenderivate, die einen oder mehrere an das Ferrocen-Molekül gebundene (auch substituierte) Benzol-Ringe (six carbon aromatic functional group) enthalten.
4,5-Diazidomethyl-2-methyl-1,2,3-triazol (iso-DAMTR), das nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst wird.
‚Geltreibstoffe‘, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, besonders formuliert zur Verwendung in ‚Flugkörpern‘.
Technische Anmerkungen:
1. Ein ‚Geltreibstoff‘ im Sinne der Unternummer 1C111d ist ein Treibstoff oder Oxidationsmittel, in dessen Formulierung ein Gelbildner wie Silikate, Kaolin (Ton), Kohlenstoff oder ein polymerer Gelbildner enthalten ist.
2. ‚Flugkörper‘ im Sinne der Unternummer 1C111d bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
Anmerkung: Treibstoffe und chemische Treibstoffzusätze, die nicht von Nummer 1C111 erfasst werden: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
1C116Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), geeignet für ‚Flugkörper‘, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C216.
erreichbare Zugfestigkeit, gemessen bei 293 K (20 °C), größer/gleich
0,9 GPa im lösungsgeglühten Zustand oder
1,5 GPa im ausscheidungsgehärteten Zustand und
in einer der folgenden Formen:
Bleche, Platten oder Rohre mit einer Wand-/Plattenstärke kleiner/gleich 5,0 mm,
Röhrenform mit einer Wandstärke kleiner/gleich 50 mm und einem Innendurchmesser größer/gleich 270 mm.
Technische Anmerkung 1:
Martensitaushärtende Stähle sind Eisenlegierungen, die:
im Allgemeinen gekennzeichnet sind durch einen hohen Nickel- und sehr geringen Kohlenstoffgehalt sowie die Verwendung von Substitutions- oder Ausscheidungselementen zur Festigkeitssteigerung und Ausscheidungshärtung der Legierung und
Wärmebehandlungen unterzogen werden, um die martensitische Umwandlung (lösungsgeglühter Zustand) zu erleichtern und anschließend ausgehärtet werden (ausscheidungsgehärteter Zustand).
Technische Anmerkung 2:
‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer 1C116 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
1C117Werkstoffe für die Herstellung von ‚Flugkörper‘-Bauteilen wie folgt:
Wolfram und Legierungen in Partikelform mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr und einer Partikelgröße kleiner/gleich 50 × 10–6 m (50 μm);
Molybdän und Legierungen in Partikelform mit einem Molybdän-Gehalt von 97 Gew.- % oder mehr und einer Partikelgröße kleiner/gleich 50 × 10–6 m (50 μm);
Wolframwerkstoffe in massiver Form, mit allen folgenden Eigenschaften:
mit einer der folgenden Materialzusammensetzungen:
Wolfram und Legierungen mit einem Wolfram-Gehalt von 97 Gew.-% oder mehr;
kupfer-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.-% oder mehr; oder
silber-infiltriertes Wolfram mit einem Wolfram-Gehalt von 80 Gew.-% oder mehr und
aus denen eines der folgenden Produkte hergestellt werden kann:
Zylinder mit einem Durchmesser von größer/gleich 120 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm,
Rohre mit einem Innendurchmesser von größer/gleich 65 mm, einer Wandstärke von größer/gleich 25 mm und einer Länge von größer/gleich 50 mm oder
Blöcke mit einer Abmessung größer/gleich 120 mm × 120 mm × 50 mm.
Technische Anmerkung:
‚Flugkörper‘ im Sinne der Nummer 1C117 bedeutet vollständige Raketensysteme und unbemannte Luftfahrzeugsysteme mit einer Reichweite größer als 300 km.
1C118Titan-stabilisierter Duplexstahl (Ti-DSS) mit allen folgenden Eigenschaften:
mit allen folgenden Eigenschaften:
17,0-23,0 Gew.-% Chrom-Gehalt und 4,5-7,0 Gew.-% Nickel-Gehalt,
Titangehalt größer als 0,10 Gew.-% und
Zwei-Phasen-Mikrostruktur (ferritic-austenitic microstructure), wovon mindestens 10 % (gemäß ASTM E-1181-87 oder gleichwertigen nationalen Standards) volumenbezogen Austenit ist; und
mit einer der folgenden Formen:
Blöcke oder Stangen, größer/gleich 100 mm in jeder Dimension,
Bleche mit einer Breite von größer/gleich 600 mm und einer Dicke von kleiner/gleich 3 mm oder
Rohre mit einem Außendurchmesser von größer/gleich 600 mm und einer Wandstärke von kleiner/gleich 3 mm.
1C202Legierungen, die nicht von Unternummer 1C002b3 oder 1C002b4 erfasst werden, wie folgt:
Aluminiumlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
‚erreichbare‘ Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C); und
als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm;
Titanlegierungen mit allen folgenden Eigenschaften:
‚erreichbare‘ Zugfestigkeit größer/gleich 900 MPa bei 293 K (20 °C); und
als Rohre oder massive zylindrische Formen (einschließlich Schmiedestücken) mit einem Außendurchmesser größer als 75 mm.
Technische Anmerkung:
Die ‚erreichbare‘ Zugfestigkeit bezieht sich auf Legierungen vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C210‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ oder Prepregs, die nicht von Unternummer 1C010a, 1C010b oder 1C010e erfasst werden, wie folgt:
‚Faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:
einem „spezifischen Modul“ größer/gleich 12,7 × 106 m oder
einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer/gleich 23,5 × 104 m;
Anmerkung: Unternummer 1C210a erfasst nicht ‚faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Aramid mit einem Anteil eines Faseroberflächen-Modifiziermittels auf Ester-Basis größer/gleich 0,25 Gew.-%.
‚faser- oder fadenförmige Materialien‘ aus Glas mit allen folgenden Eigenschaften:
einem „spezifischen Modul“ größer/gleich 3,18 × 106 m und
einer „spezifischen Zugfestigkeit“ größer/gleich 7,62 × 104 m;
mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“ mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ aus Kohlenstoff oder Glas gemäß Unternummer 1C210a oder 1C210b.
Technische Anmerkung:
Das Harz bildet die „Matrix“ des „Verbundwerkstoffs“.
Anmerkung: In Nummer 1C210 sind die ‚faser- oder fadenförmigen Materialien‘ begrenzt auf endlose „Einzelfäden“ (monofilaments), „Garne“, „Faserbündel“ (rovings), „Seile“ oder „Bänder“.
1C216Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), der nicht von Nummer 1C116 erfasst wird, mit einer ‚erreichbaren‘ Zugfestigkeit größer/gleich 1 950 MPa bei 293 K (20 °C).
Anmerkung: Nummer 1C216 erfasst nicht Teile, bei denen keine lineare Dimension 75 mm überschreitet.
Technische Anmerkung:
Die ‚erreichbare‘ Zugfestigkeit bezieht sich auf martensitaushärtenden Stahl vor und nach einer Wärmebehandlung.
1C225Bor, angereichert mit dem Bor-10 (10B)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, wie folgt: elementares Bor, Verbindungen, borhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Borhaltige Mischungen im Sinne der Nummer 1C225 schließen mit Bor belastete Materialien ein.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Bor-10 beträgt etwa 18,5 Gew.-% (20 Atom-%).
1C226Wolfram, Wolframcarbid und Legierungen mit einem Wolframanteil von mehr als 90 Gew.-%, soweit nicht von Nummer 1C117 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm und 300 mm und
Masse über 20 kg.
Anmerkung: Nummer 1C226 erfasst nicht Erzeugnisse, besonders konstruiert für die Verwendung als Gewichte oder Kollimatoren für Gammastrahlen.
1C227Calcium mit allen folgenden Eigenschaften:
Gehalt an metallischen Verunreinigungen außer Magnesium kleiner als 1 000 Gew.-ppm (parts per million) und
Borgehalt kleiner als 10 Gew.-ppm.
1C228Magnesium mit allen folgenden Eigenschaften:
Gehalt an metallischen Verunreinigungen außer Calcium kleiner als 200 Gew.-ppm und
Borgehalt kleiner als 10 Gew.-ppm.
1C229Wismut mit allen folgenden Eigenschaften:
Reinheit größer (besser)/gleich 99,99 Gew.-% und
Silbergehalt kleiner als 10 Gew.-ppm.
1C230Beryllium-Metall, Legierungen mit einem Berylliumanteil von mehr als 50 Gew.-%, Berylliumverbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden.
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
Anmerkung: Nummer 1C230 erfasst nicht:
Metallfenster für Röntgengeräte oder für Bohrlochmessgeräte,
Oxidformteile in Fertig- oder Halbzeugformen, besonders konstruiert für Elektronikteile oder als Substrat für elektronische Schaltungen,
Beryll (Silikat aus Beryllium und Aluminium) in Form von Smaragden oder Aquamarinen.
1C231Hafnium-Metall, Legierungen und Verbindungen mit einem Hafniumanteil von mehr als 60 Gew.-%, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
1C232Helium-3 (3He), Mischungen, die Helium-3 enthalten, und Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorstehenden Stoffe enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C232 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 1 g Helium-3 enthalten.
1C233Lithium, angereichert mit dem Lithium-6 (6Li)-Isotop über seine natürliche Isotopenhäufigkeit hinaus, und Erzeugnisse oder Geräte, die angereichertes Lithium enthalten, wie folgt: elementares Lithium, Legierungen, Verbindungen, lithiumhaltige Mischungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten.
Anmerkung: Nummer 1C233 erfasst nicht Thermolumineszenz-Dosimeter.
Technische Anmerkung:
Die natürliche Isotopenhäufigkeit von Lithium-6 beträgt etwa 6,5 Gew.-% (7,5 Atom-%).
1C234Zirkonium mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium, wie folgt: Metall, Legierungen mit einem Zirkoniumanteil größer als 50 Gew.-%, Verbindungen, Erzeugnisse hieraus und Abfall und Schrott aus einem der vorgenannten, die nicht von Unternummer 0A001f erfasst werden.
Anmerkung: Nummer 1C234 erfasst nicht Zirkonium in Form von Folien mit einer Dicke kleiner/gleich 0,10 mm.
1C235Tritium, Tritiumverbindungen, Mischungen mit einem Verhältnis der Anzahl der Tritiumatome zur Anzahl der Wasserstoffatome größer als 1:1 000 und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C235 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit weniger als 1,48 × 103 GBq (40 Ci) Tritium.
1C236‚Radionuklide‘, geeignet zur Verwendung in Neutronenquellen auf der Grundlage der Alpha-Neutron-Reaktion, die nicht von Nummer 0C001 und Unternummer 1C012a erfasst werden, in folgenden Formen:
als Element;
Verbindungen mit einer Gesamtaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg);
Mischungen mit einer Gesamtaktivität größer/gleich 37 GBq/kg (1 Ci/kg);
Erzeugnisse oder Geräte, die einen der vorgenannten Stoffe enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C236 erfasst nicht Erzeugnisse oder Geräte mit einer Aktivität kleiner als 3,7 GBq (100 Millicurie).
Technische Anmerkung:
‚Radionuklide‘ im Sinne der Nummer 1C236 sind:
1C237Radium-226 (226Ra), Radium-226-Legierungen, Radium-226-Verbindungen, Mischungen, die Radium-226 enthalten, Erzeugnisse hieraus und Erzeugnisse oder Geräte, die eines der vorgenannten enthalten.
Anmerkung: Nummer 1C237 erfasst nicht:
medizinische Geräte,
Erzeugnisse oder Geräte, die weniger als 0,37 GBq (10 Millicurie) Radium-226 enthalten.
1C238Chlortrifluorid (ClF3).
1C239Sprengstoffe, die nicht von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial erfasst werden, mit einer Kristalldichte größer als 1,8 g/cm3 und einer Detonationsgeschwindigkeit größer als 8 000 m/s oder Stoffe oder Mischungen, die diese Sprengstoffe mit mehr als 2 Gew.-% enthalten.
1C240Nickelpulver und poröses Nickelmetall, soweit nicht von Nummer 0C005 erfasst, wie folgt:
Nickelpulver mit allen folgenden Eigenschaften:
Reinheitsgrad größer/gleich 99,0 Gew.-% und
mittlere Partikelgröße kleiner als 10 μm gemäß ASTM-Standard B 330;
poröses Nickelmetall, hergestellt aus den von Unternummer 1C240a erfassten Materialien;
Anmerkung: Nummer 1C240 erfasst nicht:
fadenförmiges Nickelpulver;
einzelne Bleche aus porösem Nickel mit einer Fläche kleiner/gleich 1 000 cm2 je Blech.
Technische Anmerkung:
Unternummer 1C240b erstreckt sich auf das poröse Metall, das durch Verdichten und Sintern der von Unternummer 1C240a erfassten Materialien zu einem Metallmaterial mit feinen, über die ganze Struktur miteinander verbundenen Poren gewonnen wird.
1C241Rhenium und Legierungen mit einem Rheniumgehalt von größer/gleich 90 Gew.-% und Legierungen aus Rhenium und Wolfram mit einem Anteil jeder beliebigen Kombination von Rhenium und Wolfram von größer/gleich 90 Gew.-%, soweit nicht von Nummer 1C226 erfasst, mit allen folgenden Eigenschaften:
in Formen mit hohlzylindrischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser zwischen 100 mm und 300 mm und
Masse über 20 kg.
1C350Chemikalien, die als Ausgangsstoffe für toxische Wirkstoffe verwendet werden können, wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL UND NUMMER 1C450.
Thiodiglykol (CAS-Nr. 111-48-8);
Phosphoroxidchlorid (CAS-Nr. 10025-87-3);
Methylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 756-79-6);
Zur Erfassung von Methylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 676-99-3): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Methylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-97-1);
Dimethylphosphit (DMP) (CAS-Nr. 868-85-9);
Phosphortrichlorid (CAS-Nr. 7719-12-2);
Trimethylphosphit (TMP) (CAS-Nr. 121-45-9);
Thionylchlorid (CAS-Nr. 7719-09-7);
3-Hydroxy-1-methylpiperidin (CAS-Nr. 3554-74-3);
N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan (CAS-Nr. 96-79-7);
N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9);
3-Chinuclidinol (CAS-Nr. 1619-34-7);
Kaliumfluorid (CAS-Nr. 7789-23-3);
2-Chlorethanol (CAS-Nr. 107-07-3),
Dimethylamin (CAS-Nr. 124-40-3);
Ethylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 78-38-6);
N,N-Dimethylaminodiethylphosphat (CAS-Nr. 2404-03-7);
Diethylphosphit (CAS-Nr. 762-04-9);
Dimethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 506-59-2);
Ethylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 1498-40-4);
Ethylphosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 1066-50-8);
Zur Erfassung von Ethylphosphonsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-98-0): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Fluorwasserstoff (CAS-Nr. 7664-39-3);
Methylbenzilat (CAS-Nr. 76-89-1);
Methylphosphonigsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-83-5);
N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0);
Pinakolylalkohol (CAS-Nr. 464-07-3);
Zur Erfassung von O-Ethyl-2-diisopropylaminoethylmethylphosphonit (QL) (CAS-Nr. 57856-11-8): SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL;
Triethylphosphit (CAS-Nr. 122-52-1);
Arsentrichlorid (CAS-Nr. 7784-34-1);
Benzilsäure (CAS-Nr. 76-93-7);
Methylphosphonigsäurediethylester (CAS-Nr. 15715-41-0);
Ethylphosphonsäuredimethylester (CAS-Nr. 6163-75-3);
Ethylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 430-78-4);
Methylphosphonigsäuredifluorid (CAS-Nr. 753-59-3);
3-Chinuclidon (CAS-Nr. 3731-38-2);
Phosphorpentachlorid (CAS-Nr. 10026-13-8);
Pinakolon (CAS-Nr. 75-97-8);
Kaliumcyanid (CAS-Nr. 151-50-8);
Kaliumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 7789-29-9);
Ammoniumhydrogendifluorid (oder Ammoniumbifluorid) (CAS-Nr. 1341-49-7);
Natriumfluorid (CAS-Nr. 7681-49-4);
Natriumhydrogendifluorid (CAS-Nr. 1333-83-1);
Natriumcyanid (CAS-Nr. 143-33-9);
Triethanolamin (CAS-Nr. 102-71-6);
Phosphorpentasulfid (CAS-Nr. 1314-80-3);
Diisopropylamin (CAS-Nr. 108-18-9);
Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8);
Natriumsulfid (CAS-Nr. 1313-82-2);
Schwefelmonochlorid (CAS-Nr. 10025-67-9);
Schwefeldichlorid (CAS-Nr. 10545-99-0);
Triethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 637-39-8);
N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan-Hydrochlorid (CAS-Nr. 4261-68-1),
Methylphosphonsäure (CAS-Nr. 993-13-5);
Methylphosphonsäurediethylester (CAS-Nr. 683-08-9);
N,N-Dimethylaminophosphoryldichlorid (CAS-Nr. 677-43-0);
Triisopropylphosphit (CAS-Nr. 116-17-6);
Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7);
Thiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 2465-65-8);
Dithiophosphorsäurediethylester (CAS-Nr. 298-06-6);
Natriumhexafluorosilikat (CAS-Nr. 16893-85-9);
Methylthiophosphonsäuredichlorid (CAS-Nr. 676-98-2).
Diethylamin (CAS-Nr. 109-89-7);
N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5);
Methyldichlorphosphat (CAS-Nr. 677-24-7);
Ethyldichlorphosphat (CAS-Nr. 1498-51-7);
Methyldifluorphosphat (CAS-Nr. 22382-13-4);
Ethyldifluorphosphat (CAS-Nr. 460-52-6);
Diethylchlorphosphit (CAS-Nr. 589-57-1);
Methylchlorfluorphosphat (CAS-Nr. 754-01-8);
Ethylchlorfluorphosphat (CAS-Nr. 762-77-6);
N,N-Dimethylformamidin (CAS-Nr. 44205-42-7);
N,N-Diethylformamidin (CAS-Nr. 90324-67-7);
N,N-Dipropylformamidin (CAS-Nr. 48044-20-8);
N,N-Diisopropylformamidin (CAS-Nr. 857522-08-8);
N,N-Dimethylacetamidin (CAS-Nr. 2909-14-0);
N,N-Diethylacetamidin (CAS-Nr. 14277-06-6);
N,N-Dipropylacetamidin (CAS-Nr. 1339586-99-0);
N,N-Dimethylpropanamidin (CAS-Nr. 56776-14-8);
N,N-Diethylpropanamidin (CAS-Nr. 84764-73-8);
N,N-Dipropylpropanamidin (CAS-Nr. 1341496-89-6);
N,N-Dimethylbutanamidin (CAS-Nr. 1340437-35-5);
N,N-Diethylbutanamidin (CAS-Nr. 53510-30-8);
N,N-Dipropylbutanamidin (CAS-Nr. 1342422-35-8);
N,N-Diisopropylbutanamidin (CAS-Nr. 1315467-17-4);
N,N-Dimethylisobutanamidin (CAS-Nr. 321881-25-8);
N,N-Diethylisobutanamidin (CAS-Nr. 1342789-47-2);
N,N-Dipropylisobutanamidin (CAS-Nr. 1342700-45-1).
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350.1, .3, .5, .11, .12, .13, .17, .18, .21, .22, .26, .27, .28, .31, .32, .33, .34, .35, .36, .54, .55, .56, .57, .63 und .65 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in „Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C350 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350.1, .3, .5, .11, .12, .13, .17, .18, .21, .22, .26, .27, .28, .31, .32, .33, .34, .35, .36, .54, .55, .56, .57, .63 und .65 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C350 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C350.2, .6, .7, .8, .9, .10, .14, .15, .16, .19, .20, .24, .25, .30, .37, .38, .39, .40, .41, .42, .43, .44, .45, .46, .47, .48, .49, .50, .51, .52, .53, .58, .59, .60, .61, .62, .64, .66, .67, .68, .69, .70, .71, .72, .73, .74, .75, .76, .77, .78, .79, .80, .81, .82, .83, .84, .85, .86, .87, .88 und .89 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C350 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
1C351Human- und tierpathogene Erreger sowie „Toxine“, wie folgt:
Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
Virus der Afrikanischen Pferdepest (African Horse Sickness-Virus),
Virus der Afrikanischen Schweinepest,
Anden-Virus,
Aviäre Influenza-Viren wie folgt:
uncharakterisiert oder
Viren mit hoher Pathogenität gemäß Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2005/94/EG (ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16) wie folgt:
Typ-A-Viren mit einem IVPI (intravenöser Pathogenitätsindex) in 6 Wochen alten Hühnern größer als 1,2 oder
Typ-A-Viren vom Subtyp H5 oder H7 mit Genomsequenzen, die für multiple basische Aminosäuren an der Spaltstelle des Hämagglutinin-Moleküls codieren, vergleichbar denen, die auch bei anderen HPAI-Viren beobachtet werden können, was darauf hinweist, dass das Hämagglutinin von einer im Wirt ubiquitären Protease gespalten werden kann.
Blauzungen-Virus,
Chapare-Virus,
Chikungunya-Virus,
Choclo-Virus,
Krim-Kongo-Hämorrhagisches-Fieber-Virus,
nicht belegt,
Dobrava-Belgrad-Virus,
Östliche-Pferde-Enzephalitis-Virus (EEE-Virus),
Ebolavirus: alle Vertreter der Gattung Ebolavirus,
Maul- und Klauenseuche-Virus,
Ziegenpocken-Virus,
Guanarito-Virus,
Hantaan-Virus,
Hendra-Virus (Equine Morbillivirus),
Suides Herpesvirus 1 (Pseudorabies-Virus, Aujeszkysche Krankheit),
Virus der Klassischen Schweinepest (Hog-cholera-Virus),
Japanische-Enzephalitis-Virus
Junin-Virus,
Kyasanur-Wald-Fieber-Virus,
Laguna-Negra-Virus,
Lassa-Virus,
Louping-ill-Virus,
Lujo-Virus,
Lumpy Skin Disease-Virus,
Lymphozytäre Choriomeningitis-Virus,
Machupo-Virus,
Marburgvirus: alle Vertreter der Gattung Marburgvirus,
Affenpocken-Virus,
Murray-Valley-Enzephalitis-Virus,
Newcastle-Disease-Virus,
Nipah-Virus,
Omsk-Hämorrhagisches-Fieber-Virus,
Oropouche-Virus,
Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer,
Virus der vesikulären Schweinekrankheit,
Powassan-Virus,
Rabies-Virus (Tollwut-Virus) und alle anderen Vertreter der Gattung Lyssavirus,
Rifttal-Fieber-Virus,
Rinderpest-Virus,
Rocio-Virus,
Sabia-Virus,
Seoul-Virus,
Schafpocken-Virus,
Sin-Nombre-Virus,
St.-Louis-Enzephalitis-Virus,
Porzines Teschovirus
Zeckenenzephalitis-Virus (Far Eastern Subtype, Virus der Russischen Frühjahr-Sommer-Enzephalitis),
Variola-Virus,
Venezolanische-Pferde-Enzephalitis-Virus (VEE-Virus),
Vesikuläre Stomatitis-Virus,
Westliche-Pferde-Enzephalitis-Virus (WEE-Virus),
Gelbfieber-Virus,
SARS-assoziiertes Coronavirus (Schweres-Akutes-Respiratorisches-Syndrom-assoziiertes Coronavirus)
Rekonstruiertes 1918-Influenza-Virus;
MERS-assoziiertes Coronavirus (Nahost-Atemwegssyndrom-assoziiertes Coronavirus)
nicht belegt,
Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
Bacillus anthracis,
Brucella abortus,
Brucella melitensis,
Brucella suis,
Burkholderia mallei (Pseudomonas mallei),
Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei),
Chlamydia psittaci (Chlamydophila psittaci),
Clostridium argentinense (früher Clostridium botulinum Serotyp G), Botulinum-Neurotoxin produzierende Stämme,
Clostridium baratii, Botulinum-Neurotoxin produzierende Stämme,
Clostridium botulinum,
Clostridium butyricum, Botulinum-Neurotoxin produzierende Stämme,
Clostridium perfringens Epsilon-Toxin bildende Typen,
Coxiella burnetii,
Francisella tularensis,
Mycoplasma capricolum Subspezies capripneumoniae (Stamm F38),
Mycoplasma mycoides Subspezies mycoides SC (small colony),
Rickettsia prowazekii,
Salmonella enterica Subspezies enterica Serovar Typhi (Salmonella typhi),
Shiga-Toxin produzierende Escherichia coli (STEC) der Serotypen O26, O45, O103, O104, O111, O121, O145, O157 und andere Shiga-Toxin produzierende Serotypen,
Anmerkung: Shiga-Toxin produzierende Escherichia coli (STEC) umfassen unter anderem enterohämorrhagische E. coli (EHEC), Verotoxin produzierende E. coli (VTEC) oder Verocytotoxin produzierende E.coli (VTEC).
Shigella dysenteriae,
Vibrio cholerae,
Yersinia pestis,
„Toxine“ wie folgt und deren „Toxinuntereinheiten“:
Botulinumtoxine,
Clostridium perfringens Alpha-, Beta-1-, Beta-2-, Epsilon- und Iota-Toxin,
Conotoxine,
Ricin,
Saxitoxin,
Shiga-Toxine (shigaähnliche Toxine, Verotoxine und Verocytotoxine),
Staphylococcus-aureus-Enterotoxine, Alpha-Hämolysin und Toxic-Shock-Syndrome-Toxin (früher als Staphylococcus aureus Enterotoxin F bezeichnet),
Tetrodotoxin,
nicht belegt,
Microcystine (Cyanoginosine),
Aflatoxine,
Abrin,
Choleratoxin,
Diacetoxyscirpenol,
T-2-Toxin,
HT-2-Toxin,
Modeccin,
Volkensin,
Viscumin (Viscum-album-Lektin 1);
Anmerkung: Unternummer 1C351d erfasst nicht Botulinumtoxine oder Conotoxine in Fertigprodukten mit allen folgenden Eigenschaften:
pharmazeutische Zubereitungen, entwickelt für die Behandlung von Menschen mit entsprechender Indikation,
abgepackt in einer für medizinische Produkte handelsüblichen Form (Fertigarzneimittel) und
mit staatlicher Zulassung als medizinisches Produkt.
Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
Coccidioides immitis,
Coccidioides posadasii.
Anmerkung: Nummer 1C351 erfasst keine „Impfstoffe“ oder „Immunotoxine“.
1C353‚Genetische Elemente‘ und ‚genetisch modifizierte Organismen‘ wie folgt:
Jeder ‚genetisch modifizierte Organismus‘, der eines der Folgenden enthält, oder jedes ‚genetische Element‘, das eines der Folgenden codiert:
jedes Gen oder jede Gruppe von Genen, das/die für ein von Unternummer 1C351a oder 1C354a erfasstes Virus spezifisch ist;
jedes Gen oder jede Gruppe von Genen, das/die für ein von Unternummer 1C351c oder 1C354b erfasstes Bakterium oder einen von Unternummer 1C351e oder 1C354c erfassten Pilz spezifisch ist, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Sie stellen selbst oder durch ihre Transkriptions- oder Translationsprodukte eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen dar oder
sie können ‚Pathogenität verleihen oder verstärken‘oder
jedes der von Unternummer 1C351d erfassten „Toxine“ oder deren „Toxinuntereinheiten“.
nicht belegt.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Genetisch modifizierte Organismen‘ schließen Organismen ein, in denen die Nukleinsäuresequenzen durch gezielte molekulare Manipulation geschaffen oder verändert wurden.
2. ‚Genetische Elemente‘ schließen unter anderem Chromosomen, Genome, Plasmide, Transposons, Vektoren und inaktivierte Organismen, die rückgewinnbare Nukleinsäurefragmente enthalten, ein, ob genetisch modifiziert oder unmodifiziert oder ganz oder teilweise chemisch synthetisiert. Für die Zwecke der Erfassung der ‚genetischen Elemente‘ gelten Nukleinsäuren aus einem inaktivierten Organismus, einem Virus oder einer Probe als rückgewinnbar, wenn die Inaktivierung und Aufbereitung des Materials dazu bestimmt oder dafür bekannt ist, die Isolierung, Reinigung, Amplifikation, Detektion oder Identifikation von Nukleinsäuren zu ermöglichen.
3. ‚Pathogenität zu verleihen oder zu verstärken‘ ist so definiert, dass die Insertion oder die Integration der Nukleinsäuresequenz bzw. -sequenzen die Verwendbarkeit des aufnehmenden Organismus für die bewusste Verursachung von Krankheiten oder Todesfällen ermöglicht oder erhöht. Dazu gehören unter anderem Veränderungen von: Virulenz, Übertragbarkeit, Stabilität, Infektionsweg, Wirtsspektrum, Reproduzierbarkeit, Fähigkeit zur Umgehung oder Unterdrückung der Wirtsimmunität, Resistenz gegenüber medizinischen Gegenmaßnahmen oder Nachweisbarkeit.
Anmerkung 1: Nummer 1C353 erfasst keine Nukleinsäuresequenzen von Shiga-Toxin produzierenden Escherichia coli der Serotypen O26, O45, O103, O104, O111, O121, O145, O157 und andere Shiga-Toxin produzierende Serotypen, ausgenommen jene genetischen Elemente, die Shiga-Toxin selbst oder Untereinheiten davon codieren.
Anmerkung 2: Nummer 1C353 erfasst keine „Impfstoffe“.
1C354Pflanzenpathogene Erreger wie folgt:
Viren (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material mit lebendem Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
Andean Potato Latent Virus (Potato Andean Latent Tymovirus),
Potato spindle Tuber Viroid (Spindelknollenviroid der Kartoffel);
Bakterien (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
Xanthomonas albilineans,
Xanthomonas axonopodis pv. citri (Xanthomonas campestris pv. citri A) [Xanthomonas campestris pv. citri],
Xanthomonas oryzae pv. oryzae (Pseudomonas campestris pv. oryzae),
Clavibacter michiganensis Subsp. sepedonicus (Corynebacterium michiganensis Subsp. sepedonicum oder Corynebacterium sepedonicum),
Ralstonia solanacearum, Rasse 3, Biovar 2
Pilze (natürlich, adaptiert oder geändert, entweder in Form „isolierter lebender Kulturen“ oder als Material, das gezielt mit solchen Kulturen geimpft oder kontaminiert ist) wie folgt:
Colletotrichum kahawae (Colletotrichum coffeanum var. virulans),
Cochliobolus miyabeanus (Helminthosporium oryzae),
Microcyclus ulei (Syn. Dothidella ulei),
Puccinia graminis Subsp. graminis var. graminis/Puccinia graminis Subsp. graminis var. stakmanii (Puccinia graminis [Syn. Puccinia graminis f. sp. tritici]),
Puccinia striiformis (Syn. Puccinia glumarum),
Magnaporthe oryzae (Pyricularia oryzae),
Peronosclerospora philippinensis (Peronosclerospora sacchari),
Sclerophthora rayssiae var. zeae,
Synchytrium endobioticium,
Tilletia indica,
Thecaphora solani.
1C450Toxische Chemikalien und Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt und „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere dieser Chemikalien enthalten:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 1C350, UNTERNUMMER 1C351d UND LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
toxische Chemikalien wie folgt:
Amiton: O,O-Diethyl-S-[-2-(diethylamino)ethyl]phosphorthiolat (CAS-Nr. 78-53-5) sowie die entsprechenden alkylierten oder protonierten Salze,
PFIB: 1,1,3,3,3-Pentafluor-2-(trifluormethyl)-1-propen (CAS-Nr. 382-21-8),
ZUR ERFASSUNG VON BZ: 3-Chinuclidinylbenzilat (CAS-Nr. 6581-06-2), SIEHE LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL,
Phosgen: Carbonyldichlorid (CAS-Nr. 75-44-5),
Cyanogenchlorid: Chlorcyan (CAS-Nr. 506-77-4),
Hydrogencyanid: Cyanwasserstoffsäure (CAS-Nr. 74-90-8),
Chlorpikrin: Trichlornitromethan (CAS-Nr. 76-06-2),
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 1 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in „Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a1 und 1C450a2 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450a4, 1C450a5, 1C450a6 und 1C450a7 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
Ausgangsstoffe für toxische Chemikalien wie folgt:
andere als die von der Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial oder Nummer 1C350 erfassten Chemikalien mit einem Phosphoratom, das mit einer (Normal- oder Iso-) methyl-, ethyl- oder propyl-Gruppe, nicht jedoch mit weiteren Kohlenstoffatomen gebunden ist,
Anmerkung: Unternummer 1C450b1 erfasst nicht Fonofos: O-Ethyl-S-phenylethyldithiophosphonat (CAS-Nr. 944-22-9),
N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoraminodihalogenide, ausgenommen N,N-Dimethylaminophosphoryldichlorid,
Anmerkung: Zur Erfassung von N,N-Dimethylaminophosphoryldichlorid siehe Unternummer 1C350 Ziffer 57.
andere Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)phosphoramidate als das von Nummer 1C350 erfasste N,N-Dimethylaminodiethylphosphat,
N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethyl-2-chloride sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminochlorethan und N,N-Diisopropyl-2-amino-chlorethan-Hydrochlorid,
N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-ole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanol (CAS-Nr. 96-80-0) und N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8),
Anmerkung: Unternummer 1C450b5 erfasst nicht:
N,N-Dimethylaminoethanol (CAS-Nr. 108-01-0) und die entsprechenden protonierten Salze,
protonierte Salze von N,N-Diethylaminoethanol (CAS-Nr. 100-37-8).
N,N-Dialkyl-(Methyl-, Ethyl-, n-Propyl- oder Isopropyl)aminoethan-2-thiole sowie die entsprechenden protonierten Salze, ausgenommen die von Nummer 1C350 erfassten Stoffe N,N-Diisopropyl-2-aminoethanthiol (CAS-Nr. 5842-07-9) und N,N-Diisopropylaminoethanthiol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 41480-75-5),
Zur Erfassung von Ethyldiethanolamin (CAS-Nr. 139-87-7) siehe Nummer 1C350,
Methyldiethanolamin (CAS-Nr. 105-59-9).
Anmerkung 1: Für Ausfuhren in „Nichtvertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450b1, 1C450b2, 1C450b3, 1C450b4, 1C450b5 und 1C450b6 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 10 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 2: Für Ausfuhren in „Vertragsstaaten des Chemiewaffenübereinkommens“ erfasst Nummer 1C450 nicht „Mischungen von Chemikalien“, die eine oder mehrere der von den Unternummern 1C450b1, 1C450b2, 1C450b3, 1C450b4, 1C450b5 und 1C450b6 erfassten Chemikalien enthalten, in denen keine der einzeln erfassten Chemikalien zu mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 3: Nummer 1C450 erfasst nicht „Mischungen von Chemikalien“, die die von Unternummer 1C450b8 erfasste Chemikalie enthalten, in der die einzeln erfasste Chemikalie zu nicht mehr als 30 Gew.-% in der Mischung enthalten ist.
Anmerkung 4: Nummer 1C450 erfasst nicht als Verbrauchsgüter bestimmte Waren, die zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder die zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.
1DDatenverarbeitungsprogramme (Software)
1D001„Software“, besonders entwickelt oder geändert für die „Entwicklung“, „Herstellung“ oder „Verwendung“ der von Nummer 1B001, 1B002 oder 1B003 erfassten Ausrüstung.
1D002„Software“ für die „Entwicklung“ von Laminaten oder „Verbundwerkstoffen“ mit einer „Matrix“ aus organischen Stoffen, Metallen oder Kohlenstoff.
1D003„Software“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
1D101„Software“, besonders entwickelt oder geändert für den Betrieb oder die Wartung der von Nummer 1B101, 1B102, 1B115, 1B117, 1B118 oder 1B119 erfassten Ausrüstung.
1D103„Software“, besonders entwickelt für die Analyse zur Reduktion von Messgrößen, wie Radarreflexion, Ultraviolett-/Infrarot-Rückstrahlung oder Schallsignatur.
1D201„Software“, besonders entwickelt für die „Verwendung“ der von Nummer 1B201 erfassten Ausrüstung.
1ETechnologie
1E001„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien, die von Nummer 1A002 bis 1A005, Unternummer 1A006b oder Nummer 1A007, 1B oder 1C erfasst werden.
1E002„Technologie“ wie folgt:
„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Polybenzothiazolen oder Polybenzoxazolen;
„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Fluorelastomer-Verbindungen, die mindestens einen Vinylethermonomer enthalten;
„Technologie“ für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ folgender Keramikpulver oder keramischer Materialien, die keine „Verbundwerkstoffe“ sind:
Keramikpulver mit allen folgenden Eigenschaften:
eine der folgenden Zusammensetzungen:
einfache oder komplexe Oxide des Elements Zirkonium und komplexe Oxide der Elemente Silizium oder Aluminium,
einfache Nitride des Elements Bor (kubisch kristalline Formen),
einfache oder komplexe Carbide der Elemente Silizium oder Bor oder
einfache oder komplexe Nitride des Elements Silizium,
eine der folgenden Summen der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze:
kleiner als 1 000 ppm für einfache Oxide oder Carbide oder
kleiner als 5 000 ppm für komplexe Verbindungen oder einfache Nitride und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
Zirkonia (CAS-Nr. 1314-23-4) mit einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 1 μm und nicht mehr als 10 % aller Partikel größer als 5 μm oder
andere Keramikpulver mit einer durchschnittlichen Partikelgröße kleiner/gleich 5 μm und nicht mehr als 10 % aller Partikel größer als 10 μm
keramische Materialien, die keine „Verbundwerkstoffe“ sind und die aus von Unternummer 1E002c1 erfassten Materialien bestehen;
Anmerkung: Unternummer 1E002c2 erfasst nicht „Technologie“ für Schleifmittel.
nicht belegt,
„Technologie“ für die Installation, Wartung oder Reparatur der von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe oder Materialien;
„Technologie“ für die Reparatur der von Nummer 1A002 oder Unternummer 1C007c erfassten „Verbundwerkstoff“-Strukturen, -Laminate, -Werkstoffe oder -Materialien.
Anmerkung: Unternummer 1E002f erfasst nicht „Technologie“ für die Reparatur von Strukturen „ziviler Luftfahrzeuge“ unter Verwendung von „faser- oder fadenförmigen Materialien“ aus Kohlenstoff und Epoxidharzen entsprechend den Handbüchern des „Luftfahrzeug“-Herstellers.
„Bibliotheken“, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.
1E101„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von den Nummern 1A102, 1B001, 1B101, 1B102, 1B115 bis 1B119, 1C001, 1C101, 1C107, 1C111 bis 1C118, 1D101 oder 1D103.
1E102„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer 1D001, 1D101 oder 1D103.
1E103„Technologie“ zur Temperatur-, Druck- und Atmosphärenregelung in Autoklaven oder Hydroklaven für die „Herstellung“ von „Verbundwerkstoffen“ oder von teilweise verarbeiteten „Verbundwerkstoffen“.
1E104„Technologie“ zur „Herstellung“ pyrolytisch erzeugter Materialien, die in einer Form, auf einem Dorn oder einem anderen Substrat aus Vorstufengasen abgeschieden werden, die in einem Temperaturbereich von 1 573 K (1 300 °C) bis 3 173 K (2 900 °C) bei einem Druck von 130 Pa bis 20 kPa zerfallen.
Anmerkung: Nummer 1E104 gilt auch für „Technologie“ für die Bildung von Vorstufengasen, Durchflussraten sowie Prozesssteuerungsplänen und -parametern.
1E201„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Verwendung“ von Gütern, erfasst von Nummer 1A002, 1A007, 1A202, 1A225 bis 1A227, 1B201, 1B225 bis 1B234, Unternummer 1C002b3, 1C002b4, 1C010b, Nummer 1C202, 1C210, 1C216, 1C225 bis 1C241 oder 1D201.
1E202„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ oder „Herstellung“ von Waren, erfasst von Nummer 1A007, 1A202 oder Nummer 1A225 bis 1A227.
1E203„Technologie“ entsprechend der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die „Entwicklung“ von „Software“, erfasst von Nummer 1D201.
TEIL IV
Kategorie 2
KATEGORIE 2 — WERKSTOFFBEARBEITUNG
2ASysteme, Ausrüstung und Bestandteile
Anmerkung: Geräuscharme Lager: siehe Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
2A001Wälzlager, Lagersysteme und Bestandteile, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2A101.
Kugel- und Rollenlager mit allen vom Hersteller spezifizierten Toleranzen gemäß ISO 492 Klasse 4 oder Klasse 2 (oder gleichwertigen nationalen Normen) oder besser, und bei denen sowohl ‚Ringe‘ als auch ‚Wälzkörper‘ aus Monel-Metall oder Beryllium sind;
Anmerkung: Unternummer 2A001a erfasst nicht Kegelrollenlager.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Ring‘ – ringförmiges Teil eines Radialwälzlagers mit einer oder mehreren Laufbahnen (ISO 5593:1997).
2. ‚Wälzkörper‘ – Kugel oder Rolle, die zwischen Laufbahnen abwälzt (ISO 5593:1997).
nicht belegt,
aktive Magnetlagersysteme mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Einsatz von Materialien mit einer magnetischen Flussdichte größer/gleich 2,0 T und einer Streckgrenze größer als 414 MPa,
Verwendung von vollelektromagnetischen 3D homopolar vormagnetisierten Konstruktionen für Aktuatoren oder
Verwendung von Hochtemperatur (450 K (177 °C) und höher)-Positionssensoren.
2A101Kugellager für Radialbelastungen, die nicht von Nummer 2A001 erfasst sind, mit Toleranzwerten gemäß ISO 492 Toleranzklasse 2 (oder ANSI/ABMA Std 20 mit der Toleranzklasse ABEC-9 oder vergleichbaren nationalen Normen) oder besser und mit allen folgenden Kenndaten:
Durchmesser der Bohrung zwischen 12 mm und 50 mm,
äußerer Durchmesser zwischen 25 mm und 100 mm und
Maß für die Breite zwischen 10 mm und 20 mm.
2A225Tiegel aus Materialien, die gegen flüssige Actinoid-Metalle resistent sind, wie folgt:
Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
Fassungsvermögen von 150 cm3 bis 8 000 cm3 und
hergestellt aus oder ausgekleidet mit einem der folgenden Materialien oder einer Kombination der folgenden Materialien mit einem Anteil an Verunreinigungen von kleiner/gleich 2 Gew.-%:
Calciumfluorid (CaF2),
Calciummetazirkonat (CaZrO3),
Cersulfid (Ce2S3),
Erbiumoxid (Er2O3),
Hafniumoxid (HfO2),
Magnesiumoxid (MgO),
nitridhaltige Niob-Titan-Wolfram-Legierungen (etwa 50 % Nb, 30 % Ti, 20 % W),
Yttriumoxid (Y2O3) oder
Zirkoniumdioxid (ZrO2),
Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
Fassungsvermögen von 50 cm3 bis 2 000 cm3 und
hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit größer/gleich 99,9 Gew.-%;
Tiegel mit allen folgenden Eigenschaften:
Fassungsvermögen von 50 cm3 bis 2 000 cm3
hergestellt aus oder ausgekleidet mit Tantal der Reinheit größer/gleich 98 Gew.-% und
beschichtet mit Tantalcarbid, Tantalnitrid oder Tantalborid oder jeder Kombination hieraus.
2A226Ventile mit allen folgenden Eigenschaften:
‚Nennweite‘ größer/gleich 5 mm,
mit Federbalgabdichtung und
ganz aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel hergestellt oder damit ausgekleidet.
Technische Anmerkung:
Bei Ventilen mit unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser bezieht sich die in Nummer 2A226 genannte ‚Nennweite‘ auf den kleineren der beiden Durchmesser.
2 BPrüf-, Test- und Herstellungseinrichtungen
Technische Anmerkungen:
1. In der Summe der bahnsteuerungsfähigen Achsen werden zweite parallele, bahnsteuerungsfähige Achsen nicht gezählt, z. B. die W-Achse in Horizontal-Bohrwerken oder ein zweiter Rundtisch, dessen Mittelpunktslinie parallel zu der des ersten Rundtisches verläuft. Als Rundachsen werden auch solche Achsen bezeichnet, die nicht 360° drehen können. Eine Rundachse kann von Linearsystemen angetrieben werden, z. B. einer Schraube oder einem Zahnrad und einer Zahnstange.
2. Im Sinne der Nummer 2B sind als Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ nur die Achsen zu zählen, entlang deren oder um welche während der Bearbeitung des Werkstücks simultane und in Wechselbeziehung stehende Bewegungen zwischen Werkstück und Werkzeug durchgeführt werden. Nicht mitzuzählen sind weitere Achsen, entlang deren oder um welche andere Relativbewegungen innerhalb der Maschine durchgeführt werden, z. B.:
Schleifscheiben-Abrichtsysteme in Schleifmaschinen,
parallele Rundachsen, konstruiert zur separaten Aufspannung von Werkstücken,
Achsen von Gegenspindeln zur Handhabung eines Werkstücks beim Einspannen in ein Futter an unterschiedlichen Werkstückseiten.
3. Die Achsenbezeichnungen entsprechen der Internationalen Norm ISO 841:2001, Industrielle Automatisierungssysteme und Integration – Numerische Steuerung von Maschinen – Koordinatensysteme und Bewegungsrichtungen.
4. Im Sinne der Nummern 2B001 bis 2B009 zählt eine „Schwenkspindel“ als Rundachse.
5. Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell ‚amtliche Werte für die „einseitige Wiederholgenauigkeit“‘ herangezogen und folgendermaßen bestimmt werden:
Auswahl von fünf Maschinen eines zu bewertenden Modells;
Messung der einseitigen Wiederholgenauigkeit entlang der Linearachse (R↑,R↓) nach ISO 230-2:2014 und Berechnung der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ für jede Achse von allen fünf Maschinen;
Bestimmung des arithmetischen Mittelwerts für die „einseitige Wiederholgenauigkeit“ für die jeweiligen Achsen, wobei alle fünf Maschinen zusammengenommen werden. Diese arithmetischen Mittelwerte der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ (
) stellen den amtlichen Wert für jede Achse des Modells dar (
,
…)
Da sich die Liste der Kategorie 2 auf jede Linearachse bezieht, gibt es für jede Linearachse einen entsprechenden amtlichen Wert der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“;
Hat eine Achse eines Maschinenmodells, das nicht von den Unternummern 2B001a bis 2B001c erfasst wird, einen ‚amtlichen Wert für die „einseitige Wiederholgenauigkeit“‘ kleiner/gleich der spezifizierten „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ jedes Werkzeugmaschinenmodells zuzüglich 0,7 μm, ist der Hersteller aufgefordert, den Genauigkeitswert alle 18 Monate zu bestätigen.
6. Im Sinne der Unternummern 2B001a bis 2B001c ist die Messunsicherheit für die „einseitige Wiederholgenauigkeit“ von Werkzeugmaschinen nach der Definition in der Internationalen Norm ISO 230-2:2014 oder entsprechenden nationalen Normen nicht zu berücksichtigen.
7. Im Sinne der Unternummern 2B001a bis 2B001c ist die Vermessung der Achsen nach den Prüfverfahren gemäß ISO 230-2:2014, Abschnitt 5.3.2 vorzunehmen. Prüfungen für Achsen mit einer Länge von mehr als 2 Metern sind an 2 m langen Abschnitten vorzunehmen. Mehr als 4 m lange Achsen erfordern mehrere Prüfungen (z. B. zwei Prüfungen bei Achsen mit einer Länge von mehr als 4 m und höchstens 8 m, drei Prüfungen bei Achsen mit einer Länge von mehr als 8 m und höchstens 12 m), welche jeweils an 2 m-Abschnitten vorzunehmen sind und mit gleichen Abständen über die Achslänge verteilt sein müssen. Die Prüfabschnitte müssen gleichmäßig über die gesamte Achslänge angeordnet sein, wobei die überständige Länge gleichmäßig auf den Bereich vor den Prüfabschnitten, zwischen ihnen und dahinter zu verteilen ist. Es ist der kleinste Wert der „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ aller Prüfabschnitte zu melden.
2B001Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, für das Abtragen (oder Schneiden) von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur „numerischen Steuerung“ ausgerüstet werden können, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B201.
Anmerkung 1: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung von Zahnrädern. Für diese Maschinen siehe Nummer 2B003.
Anmerkung 2: Nummer 2B001 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
Kurbelwellen oder Nockenwellen,
Schneidwerkzeuge,
Extruderschnecken,
Gravierteile oder Juwelierwaren oder
Zahnprothesen.
Anmerkung 3: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B001a, b oder c geprüft werden.
Anmerkung 4: Eine Werkzeugmaschine, die zusätzlich zu einem der Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen ein weiteres Bearbeitungsverfahren bietet, muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B001a, b oder c geprüft werden.
Anmerkung: Für Maschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing), siehe Nummer 2B002
Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung mit zwei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1,0 m, oder
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer gleich 1,0 m.
Anmerkung 1: Unternummer 2B001a erfasst keine Drehmaschinen, besonders konstruiert für die Herstellung von Kontaktlinsen mit allen folgenden Eigenschaften:
Maschinensteuerung beschränkt auf die Verwendung ophthalmischer Software für die Dateneingabe zur Teileprogrammierung und
ohne Vakuum-Spannfutter.
Anmerkung 2: Nummer 2B001a erfasst nicht Drehautomaten (Swissturn) ausschließlich zur Bearbeitung von Stangen (bar feed thru), bei Stangendurchmessern gleich/kleiner 42 mm und ohne Möglichkeit zur Verwendung von Drehfuttern. Werkzeugmaschinen können mit Bohr- und/oder Fräsfunktion zur Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser kleiner 42 mm ausgestattet sein.
Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
drei Linearachsen plus einer Rundachse zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1,0 m oder
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer gleich 1,0 m;
fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1,0 m
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,4 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer gleich 1 m und kleiner als 4 m; oder
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 6,0 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer gleich 4 m;
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ für Lehrenbohrmaschinen kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen oder
Schlagfräsmaschinen (fly cutting machines) mit allen folgenden Eigenschaften:
Spindel-„Rundlaufabweichung“ und Spindel-„Planlaufabweichung“ kleiner (besser) 0,0004 mm Gesamtmessuhrausschlag (TIR) und
Winkelabweichung der Schlittenbewegung (Gieren, Stampfen und Rollen) kleiner (besser) 2 Bogensekunden Gesamtmessuhrausschlag (TIR) über einen Verfahrweg von 300 mm;
Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
mit allen folgenden Eigenschaften:
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen und
drei oder vier Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“oder
fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“ mit einer der folgenden Eigenschaften:
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,1 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg von weniger als 1 m,
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 1,4 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer gleich 1 m und kleiner als 4 m oder
„einseitige Wiederholgenauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 6,0 μm entlang einer oder mehrerer Linearachsen mit einem Verfahrweg größer gleich 4 m.
Anmerkung: Unternummer 2B001c erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:
Außen-, Innen-, Außen-/Innen-Rundschleifmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
Begrenzung auf Rundschleifen und
maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Außendurchmesser oder Länge
Maschinen, besonders konstruiert als Koordinatenschleifmaschinen, die keine Z- oder W-Achse mit einer „einseitigen Wiederholgenauigkeit“ von kleiner (besser) als 1,1 μm haben,
Flachschleifmaschinen.
Funkenerosionsmaschinen (EDM) — Senkerodiermaschinen — mit zwei oder mehr Drehachsen, die für eine „Bahnsteuerung“ simultan koordiniert werden können;
Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“ mit allen folgenden Eigenschaften:
zum Abtragen von Material mittels:
Wasser oder anderen Flüssigkeitsstrahlen, einschließlich solcher, die abrasive Zusätze enthalten,
Elektronenstrahlen oder
„Laser“strahlen und
mit mindestens zwei Drehachsen mit allen folgenden Eigenschaften:
Drehachsen koordinierbar zur simultanen „Bahnsteuerung“und
Positionier„genauigkeit“ kleiner (besser) als 0,003°;
Tiefloch-Bohrmaschinen und Drehmaschinen, hergerichtet zum Tieflochbohren, mit einer maximalen Bohrtiefe über 5 m.
2B002Numerisch gesteuerte Werkzeugmaschinen zur optischen Endbearbeitung (finishing), ausgelegt zum selektiven Materialabtrag zur Fertigung von nichtsphärischen Oberflächen mit allen folgenden Eigenschaften:
Endbearbeitung der Form kleiner (besser) als 1,0 μm,
Endbearbeitung der Rautiefe kleiner (besser) als 100 nm rms,
vier oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“und
Verwendung eines der folgenden Verfahren:
magnetorheologische Endbearbeitung (‚MRF‘),
elektrorheologische Endbearbeitung (‚ERF‘),
Endbearbeitung mittels ‚energetischen Partikelstrahls‘,
Endbearbeitung mittels ‚aufblasbaren Membranwerkzeugs‘oder
Endbearbeitung mittels ‚Flüssigkeitsstrahls‘.
Technische Anmerkungen:
Im Sinne der Nummer 2B002
1. ist ‚MRF‘(magnetorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive magnetische Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein magnetisches Feld gesteuert wird;
2. ist ‚ERF‘ (electrorheological finishing) ein Materialabtragungsverfahren, das eine abrasive Flüssigkeit verwendet, deren Viskosität durch ein elektrisches Feld gesteuert wird;
3. wird bei der Endbearbeitung mittels ‚energetischen Partikelstrahls‘ ein reaktives Atomplasma (RAP) oder ein Ionenstrahl zum selektiven Materialabtrag verwendet;
4. ist die Endbearbeitung mittels ‚aufblasbaren Membranwerkzeugs‘ (inflatable membrane tool finishing) ein Verfahren, das eine druckbeaufschlagte, verformbare Membran verwendet, welche das Werkstück nur in einem kleinen Bereich berührt;
5. ist die Endbearbeitung mittels ‚Flüssigkeitsstrahls‘ (jet finishing) ein Verfahren, das einen Flüssigkeitsstrahl zum Materialabtrag verwendet.
2B003„Numerisch gesteuerte“ Werkzeugmaschinen, besonders konstruiert für Schabradbearbeitung, Feinbearbeitung, Schleifen oder Honen von gehärteten (Rc = 40 oder mehr) geradverzahnten, schrägverzahnten und pfeilverzahnten Rädern mit allen folgenden Eigenschaften:
einem Teilkreisdurchmesser größer als 1 250 mm;
einer Zahnbreite von 15 % oder mehr des Teilkreisdurchmessers und
fein bearbeitet mit einer Qualität AGMA 14 oder besser (entsprechend ISO 1328 Klasse 3).
2B004Heiß„isostatische Pressen“ mit allen folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile und Zubehör hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 2B104 UND 2B204.
mit geregelter thermischer Umgebung innerhalb des geschlossenen Kammerraums und Innendurchmesser (lichte Weite) des Kammerraums von 406 mm oder mehr und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
maximaler Arbeitsdruck größer als 207 MPa,
geregelte thermische Umgebung größer als 1 773 K (1 500 °C) oder
mit einer Einrichtung zum Imprägnieren mit Kohlenwasserstoffen und zur Entfernung entstehender gasförmiger Reaktionsprodukte.
Technische Anmerkung:
Die lichte Weite des Kammerraums bezieht sich auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.
Anmerkung: Für besonders konstruierte Formen, Gesenke und Werkzeuge siehe Nummer 1B003, 9B009 und Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial.
2B005Ausrüstung, besonders konstruiert für die Abscheidung, Bearbeitung und Verfahrenskontrolle von anorganischen Auflageschichten, sonstigen Schichten und oberflächenverändernden Schichten, wie folgt, auf Substrate aus Spalte 2 durch Verfahren aus Spalte 1, die in der nach Unternummer 2E003f aufgeführten Tabelle dargestellt sind, und besonders konstruierte Bauteile zur automatischen Handhabung, Positionierung, Bewegung und Regelung hierfür:
Herstellungsausrüstung für die chemische Beschichtung aus der Gasphase (CVD = chemical vapour deposition) mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B105.
Verwendung eines für eine der folgenden Beschichtungsarten abgeänderten Verfahrens:
CVD-Beschichten bei pulsierendem Druck,
thermische Beschichtung mit geregelter Keimbildung (CNTD = controlled nucleation thermal deposition) oder
plasmaverstärktes oder -unterstütztes CVD-Beschichten und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
mit rotierenden Hochvakuumdichtungen (Druck kleiner/gleich 0,01 Pa) oder
mit Schichtdickenüberwachung in der Anlage;
Herstellungsausrüstung für die Ionenimplantation mit Strahlströmen größer/gleich 5 mA;
Herstellungsausrüstung für die physikalische Beschichtung aus der Dampfphase (PVD = physical vapour deposition) mittels Elektronenstrahl (EB-PVD) mit einer Stromversorgungsanlage von mehr als 80 kW Nennleistung und mit einer der folgenden Eigenschaften:
mit eingebautem „Laser“-Regelsystem für den Stand des Flüssigkeitsbads, das die Zufuhrgeschwindigkeit des Schichtwerkstoffs genau regelt, oder
mit eingebautem Monitor zur rechnergesteuerten Überwachung der Abscheiderate bei einer Schicht aus zwei oder mehreren Elementen, wobei das Verfahren auf dem Prinzip der Fotolumineszenz der ionisierten Atome im Dampfstrahl beruht;
Herstellungsausrüstung für das Plasmaspritzen mit einer der folgenden Eigenschaften:
Betrieb in geregelter Schutzgasatmosphäre bei verringertem Druck (kleiner/gleich 10 kPa, gemessen oberhalb des Spritzdüsenaustritts und innerhalb eines Umkreises von 300 mm um den Austritt) in einer Vakuumkammer, in der der Druck vor dem Spritzvorgang auf 0,01 Pa reduziert werden kann, oder
mit Schichtdickenüberwachung in der Anlage;
Herstellungsausrüstung für die Kathodenzerstäubungs-(Sputter-)Beschichtung, geeignet für Stromdichten von 0,1 mA/mm2 oder höher bei einer Beschichtungsrate größer/gleich 15 μm/h;
Herstellungsausrüstung für die Bogenentladungs-Kathodenzerstäubungs-Beschichtung (cathodic arc deposition), die über ein Gitter aus Elektromagneten zur Steuerung des Auftreffpunkts des Lichtbogens auf der Kathode verfügt;
Herstellungsausrüstung zur Ionenplattierung, geeignet um in der Anlage eine der folgenden Eigenschaften zu messen:
Schichtdicke auf dem Substrat und Abscheidegeschwindigkeit oder
optische Eigenschaften.
Anmerkung: Nummer 2B005 erfasst nicht Ausrüstung für chemische Beschichtung aus der Gasphase, Bogenentladungs-Kathodenzerstäubungs-Beschichtung, Kathodenzerstäubungs-Beschichtung, Ionenplattierung oder Ionenimplantation, besonders konstruiert für Schneidwerkzeuge oder für Werkzeuge zur spanenden Bearbeitung.
2B006Messmaschinen oder -systeme, Ausrüstung, Positions-Rückmeldeeinheiten und „elektronische Baugruppen“ wie folgt:
rechnergesteuerte oder „numerisch gesteuerte“ Koordinatenmessmaschinen (CMM = Coordinate Measuring Machines), mit einer dreidimensionalen (volumetrischen) Längenmessabweichung (E0,MPE = maximum permissible error of length measurement) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) kleiner (besser)/gleich (1,7 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm), gemäß ISO 10360-2:2009;
Technische Anmerkung:
Die dreidimensionale (volumetrische) Längenmessabweichung (E0,MPE) der genauesten Konfiguration einer Koordinatenmessmaschine (CMM), spezifiziert durch den Hersteller (z. B. das Beste des Folgenden: Tastsystem, Taststiftlänge, Vorschubparameter, Umgebungsbedingungen) und mit „allen verfügbaren Kompensationen“, ist mit dem Grenzwert von (1,7 + L/1000) μm zu vergleichen.
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B206.
Längenmesseinrichtungen oder -systeme, lineare Positions-Rückmeldeeinheiten und „elektronische Baugruppen“ wie folgt:
Anmerkung: Interferometer und optische Messwertgeber für die Längenmessung, die einen „Laser“ enthalten, werden nur von den Unternummern 2B006b3 und 2B206c erfasst.
‚berührungslose Messsysteme‘ mit einer „Auflösung“ kleiner (besser)/gleich 0,2 μm in einem ‚Messbereich‘ von 0 bis zu 0,2 mm;
Technische Anmerkungen:
Im Sinne der Nummer 2B006b1
1. sind ‚berührungslose Messsysteme‘ dafür konzipiert, den Abstand zwischen dem Tastsystem und dem Messobjekt entlang eines einzigen Vektors zu messen, wenn das Tastsystem oder das Messobjekt in Bewegung ist.
2. ist ‚Messbereich‘ der Abstand zwischen dem minimalen und dem maximalen Arbeitsabstand.
Rückmeldeeinheiten, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, mit einer Gesamt„genauigkeit“ kleiner (besser) (800 + (600 × L/1000)) nm (L ist die nutzbare Länge in mm);
Messsysteme mit allen folgenden Eigenschaften:
sie enthalten einen „Laser“,
Auflösung von 0,200 nm oder kleiner (besser) über den vollen Messbereich; und
geeignet zum Erreichen einer „Messunsicherheit“ kleiner (besser)/gleich (1,6 + L/2000) nm (L ist die Messlänge in mm) an einem beliebigen Punkt innerhalb des Messbereichs, bei Kompensation des Brechungsindexes von Luft und Messung über einen Zeitraum von 30 Sekunden bei einer Temperatur von 20 ± 0,01 °C oder
„elektronische Baugruppen“, besonders konstruiert zur Positionsrückmeldung in Systemen, die von Unternummer 2B006b3 erfasst werden.
Winkel-Positions-Rückmeldeeinheiten, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen oder Winkelmesseinrichtungen, mit einer Winkelpositions„genauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 0,9 Bogensekunden;
Anmerkung: Unternummer 2B006c erfasst nicht optische Geräte, z. B. Autokollimatoren, die ausgeblendetes Licht (z. B. „Laser“-Licht) benutzen, um die Winkelverstellung eines Spiegels festzustellen.
Ausrüstung zur Messung von Oberflächenrauheit (einschließlich Oberflächenfehler) mittels optischer Streuung mit einer Empfindlichkeit kleiner (besser)/gleich 0,5 nm.
Anmerkung: Nummer 2B006 schließt Werkzeugmaschinen ein, die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden und auch als Messmaschinen verwendet werden können, wenn sie die für Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten.
2B007„Roboter“ mit einer der folgenden Eigenschaften sowie besonders konstruierte Steuerungen und „Endeffektoren“ hierfür:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B207.
nicht belegt,
besonders konstruiert zur Erfüllung nationaler Sicherheitsvorschriften für potenziell explosionsgefährliche Munitions-Umgebungen;
Anmerkung: Unternummer 2B007b. erfasst nicht „Roboter“, besonders konstruiert für Farbspritzkabinen.
besonders konstruiert oder ausgelegt als strahlungsgehärtet, um ohne Funktionseinbuße einer Strahlendosis von mehr als 5 × 103 Gy (Silizium) standhalten zu können, oder
Technische Anmerkung:
Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.
besonders konstruiert für Betriebsfähigkeit in Höhen über 30 000 m.
2B008‚kombinierte Schwenk-Rundtische‘ und ‚Schwenkspindeln‘, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, wie folgt:
nicht belegt,
nicht belegt,
‚kombinierte Schwenk-Rundtische‘ mit allen folgenden Eigenschaften:
konstruiert für Werkzeugmaschinen zum Drehen, Fräsen oder Schleifen und
zwei Drehachsen zur simultanen „Bahnsteuerung“;
Technische Anmerkung:
Ein ‚kombinierter Schwenk-Rundtisch‘ ist ein Tisch, mit dem ein Werkstück in zwei nicht parallelen Achsen gedreht und geschwenkt werden kann.
„Schwenkspindeln“ mit allen folgenden Eigenschaften:
konstruiert für Werkzeugmaschinen zum Drehen, Fräsen oder Schleifen und
konstruiert zur simultanen „Bahnsteuerung“.
2B009Drück- und Fließdrückmaschinen, die nach der technischen Beschreibung des Herstellers mit „numerischen Steuerungen“ oder Rechnersteuerungen ausgerüstet werden können, und mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 2B109 UND 2B209.
drei oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“; und
mit einer Supportkraft größer als 60 kN.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Nummer 2B009 werden Maschinen mit kombinierter Drück- und Fließdrückfunktion als Fließdrückmaschinen betrachtet.
2B104„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer 2B004 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B204.
maximaler Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa;
konstruiert, um eine geregelte thermische Umgebung größer/gleich 873 K (600 °C) zu erreichen und aufrechtzuerhalten, und
lichte Weite des Kammerraums (Innendurchmesser) größer/gleich 254 mm.
2B105Öfen zur chemischen Beschichtung aus der Gasphase (CVD), die nicht von Unternummer 2B005a erfasst werden, konstruiert oder geändert für die Verdichtung von Kohlenstoff-Kohlenstoff-„Verbundwerkstoffen“.
2B109Fließdrückmaschinen, die nicht von Nummer 2B009 erfasst werden, die für die „Herstellung“ von Antriebskomponenten und -ausrüstung (z. B. Motorgehäuse und Stufenverbindungen) für „Flugkörper“ verwendet werden können, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B209.
Fließdrückmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
die mit einer „numerischen Steuerung“ oder einer Rechnersteuerung ausgerüstet sind oder nach der technischen Spezifikation des Herstellers damit ausgerüstet werden können und
die über mehr als zwei Achsen verfügen, die simultan für die „Bahnsteuerung“ koordiniert werden können;
besonders konstruierte Bestandteile für Fließdrückmaschinen, die von Nummer 2B009 oder Unternummer 2B109a erfasst werden.
Technische Anmerkung:
Maschinen mit kombinierter Fließdrück- und Drückfunktion werden im Sinne der Nummer 2B109 als Fließdrückmaschinen betrachtet.
2B116Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hierfür, wie folgt:
Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 10 g rms zwischen 20 Hz und 2 kHz bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘;
digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter „Software“, mit einer ‚Echtzeit-Bandbreite‘ größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den von Unternummer 2B116a erfassten Systemen;
Technische Anmerkung:
In Unternummer 2B116b bezeichnet ‚Echtzeit-Bandbreite‘ die maximale Rate, bei der eine Steuerung vollständige Zyklen der Abtastung, Verarbeitung der Daten und Übermittlung von Steuersignalen ausführen kann.
Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, und geeignet für die von Unternummer 2B116a erfassten Vibrationsprüfsysteme;
Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ‚Prüftisch‘, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die von Unternummer 2B116a erfassten Vibrationssysteme.
Technische Anmerkung:
Ein ‚Prüftisch‘ im Sinne der Nummer 2B116 ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.
2B117Ausrüstung und Prozesssteuerungen, die nicht von Nummer 2B004, Unternummer 2B005a, Nummer 2B104 oder 2B105 erfasst werden, konstruiert oder geändert zur Verdichtung und Pyrolyse von Raketendüsen und Bugspitzen von Wiedereintrittskörpern aus Struktur-„Verbundwerkstoffen“.
2B119Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 2B219.
Auswuchtmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg,
geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min,
geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und
geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g mm/kg der Rotormasse;
Anmerkung: Unternummer 2B119a erfasst nicht Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung.
Messgeräte (indicator heads), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst von Unternummer 2B119a.
Technische Anmerkung:
Messgeräte (indicator heads) werden auch als Auswuchtinstrumente bezeichnet.
2B120Bewegungssimulatoren oder Drehtische mit allen folgenden Eigenschaften:
zwei oder mehr Achsen,
konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem, und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
mit allen folgenden Eigenschaften für jede einzelne Achse:
geeignet für Drehraten (rate) größer/gleich 400 °/s oder kleiner/gleich 30 °/s und
Auflösung der Drehrate (rate resolution) kleiner/gleich 6 °/s und Genauigkeit kleiner/gleich 0,6 °/s;
Mindeststabilität der Drehrate (worst-case rate stability) besser (kleiner)/gleich ± 0,05 %, gemittelt über einen Bereich größer/gleich 10 ° oder
Positionier„genauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden.
Anmerkung 1: Nummer 2B120 erfasst nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer 2B008.
Anmerkung 2: Bewegungssimulatoren oder Drehtische, die von Nummer 2B120 erfasst werden, sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht.
2B121Positioniertische (Ausrüstung, geeignet für Präzisionsteilung in jeder Achse), die nicht von Nummer 2B120 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
zwei oder mehr Achsen, und
Positionier„genauigkeit“ kleiner (besser)/gleich 5 Bogensekunden.
Anmerkung: Nummer 2B121 erfasst nicht Drehtische, konstruiert oder geändert für Werkzeugmaschinen oder für medizinische Ausrüstung. Zur Erfassung von Rundtischen für Werkzeugmaschinen: siehe Nummer 2B008.
2B122Zentrifugen, die Beschleunigungen größer als 100 g erzeugen können, konstruiert oder geändert für den Einbau von Schleifringen oder integrierten kontaktlosen Geräten, geeignet zur Übertragung von elektrischer Energie, von Signalen oder von beidem.
Anmerkung: Zentrifugen, die von Nummer 2B122 erfasst werden, sind erfasst, unabhängig davon, ob Schleifringe oder integrierte kontaktlose Geräte eingebaut sind oder nicht.
2B201Werkzeugmaschinen und eine beliebige Kombination von diesen, die nicht von Nummer 2B001 erfasst werden, wie folgt, für das Abtragen oder Schneiden von Metallen, Keramiken oder „Verbundwerkstoffen“, die gemäß den technischen Spezifikationen des Herstellers mit elektronischen Geräten zur simultanen „Bahnsteuerung“ in zwei oder mehr Achsen ausgerüstet werden können:
Technische Anmerkung :
Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen werden, die nach folgenden Verfahren aus Messungen nach ISO 230-2:1988 ( 9 )oder entsprechenden nationalen Normen hergeleitet werden, sofern die amtlichen Werte den nationalen Behörden vorgelegt und von ihnen akzeptiert werden. Bestimmung der amtlichen Werte für die Positioniergenauigkeit:
Auswahl von fünf Maschinen eines zu bewertenden Modells;
Messung der Genauigkeiten entlang der Linearachse nach ISO 230-2:1988 (9) ;
Bestimmung der Genauigkeitswerte (A) für jede Achse jeder Maschine. Das Verfahren für die Berechnung des Genauigkeitswertes ist in der Norm ISO 230-2:1988 (9) beschrieben;
Bestimmung der mittleren Genauigkeitswerte für jede Achse. Dieser Mittelwert wird der amtliche Wert der Positioniergenauigkeit für jede Achse des Modells (Âx Ây...);
Da sich Nummer 2B201 auf jede Linearachse bezieht, gibt es für jede Linearachse einen entsprechenden amtlichen Wert der Positioniergenauigkeit;
Beträgt bei einer von den Unternummern 2B201a, 2B201b und 2B201c nicht erfassten Werkzeugmaschine der amtliche Wert der Positioniergenauigkeit einer Achse bei Rundschleifmaschinen und bei Fräs- und Drehmaschinen jeweils nach ISO 230-2:1988 (9) 6 μm oder besser (weniger) bzw. 8 μm oder besser (weniger), ist der Hersteller aufgefordert, den Genauigkeitswert alle 18 Monate zu bestätigen.
Werkzeugmaschinen für Fräsbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser)/gleich 6 μm nach ISO 230-2:1988 (9) oder entsprechenden nationalen Normen entlang der Linearachse,
zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen oder
fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“;
Anmerkung: Unternummer 2B201a erfasst keine Fräsmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
Verfahrweg der x-Achse größer als 2 m und
Gesamtpositioniergenauigkeit der x-Achse größer (schlechter) als 30 μm.
Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer der folgenden Eigenschaften:
Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ von kleiner (besser)/gleich 4 μm nach ISO 230-2:1988 (9) oder entsprechenden nationalen Normen entlang der Linearachse,
zwei oder mehr bahnsteuerfähige Rundachsen oder
fünf oder mehr Achsen zur simultanen „Bahnsteuerung“;
Anmerkung: Unternummer 2B201b erfasst nicht folgende Schleifmaschinen:
Außen-, Innen- und Außen-/Innen-Rundschleifmaschinen mit allen folgenden Eigenschaften:
maximaler Arbeitsbereich von 150 mm Außendurchmesser oder Länge und
Begrenzung auf die Achsen x, z und c;
Koordinatenschleifmaschinen, die keine z-Achse oder w-Achse mit einer Gesamt-Positioniergenauigkeit von kleiner (besser) 4 μm nach ISO 230-2:1988 (9) oder entsprechenden nationalen Normen haben;
Werkzeugmaschinen für Drehbearbeitung mit einem besseren (niedrigeren) Wert der Positioniergenauigkeit mit „allen verfügbaren Kompensationen“ als 6 μm nach ISO 230-2:1988 (9) entlang einer Linearachse (Gesamtpositionierung) für Maschinen, die Werkstücke mit einem Durchmesser von mehr als 35 mm bearbeiten können;
Anmerkung: Nummer 2B201c erfasst nicht Drehautomaten (Swissturn) ausschließlich zur Bearbeitung von Stangen (bar feed thru), bei Stangendurchmessern gleich/kleiner 42 mm und ohne Möglichkeit zur Verwendung von Drehfuttern. Werkzeugmaschinen können mit Bohr- und/oder Fräsfunktion zur Bearbeitung von Teilen mit einem Durchmesser kleiner 42 mm ausgestattet sein.
Anmerkung 1: Nummer 2B201 erfasst keine speziellen Werkzeugmaschinen zur Bearbeitung eines der folgenden Teile:
Zahnräder,
Kurbelwellen oder Nockenwellen,
Schneidwerkzeuge,
Extruderschnecken.
Anmerkung 2: Eine Werkzeugmaschine, die mindestens zwei der drei Bearbeitungsverfahren Drehen, Fräsen oder Schleifen kombiniert (z. B. eine Drehmaschine mit Fräsfunktion), muss nach jeder der zutreffenden Unternummern 2B201a, b oder c geprüft werden.
Anmerkung 3: Die Nummern 2B201a3 und 2B201b3 schließen Maschinen mit einer parallel-linearen Kinematik (z. B. Hexapoden) ein, die 5 oder mehr Achsen haben, von denen keine eine Rundachse ist.
2B204„Isostatische Pressen“, die nicht von Nummer 2B004 oder 2B104 erfasst werden, und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
„isostatische Pressen“ mit allen folgenden Eigenschaften:
einem maximalen Arbeitsdruck größer/gleich 69 MPa und
einer Druckkammer mit einer lichten Weite (Innendurchmesser) größer als 152 mm;
besonders konstruierte Gesenke, Formen oder Steuerungen für „isostatische Pressen“, erfasst von Unternummer 2B204a.
Technische Anmerkung:
In Nummer 2B204 bezieht sich die lichte Weite des Kammerraums auf die Kammer, in der sowohl die Arbeitstemperatur als auch der Arbeitsdruck erreicht werden, und schließt Spannvorrichtungen nicht mit ein. Sie ist die Abmessung der kleineren Kammer, entweder die lichte Weite der Druckkammer oder die lichte Weite der isolierten Ofenkammer, je nachdem, welche der beiden Kammern sich innerhalb der anderen befindet.
2B206Messmaschinen oder Systeme, die nicht von Nummer 2B006 erfasst werden, wie folgt:
rechnergesteuerte oder numerisch gesteuerte Koordinatenmessmaschinen (CMM = Coordinate Measuring Machines) mit einer der folgenden Eigenschaften:
nur zwei Achsen und einer maximal zulässigen Längenmessabweichung in jeder Achse (eindimensional), bezeichnet als eine Kombination von E0x,MPE, E0y,MPE, oder E0z,MPE, kleiner (besser)/gleich (1,25 + L/1000) μm (L ist die Messlänge in mm) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereiches der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen), gemäß ISO 10360-2:2009 oder
drei oder mehr Achsen und einer dreidimensionalen (volumetrischen) maximal zulässigen Längenmessabweichung (E0,MPE = maximum permissible error of length measurement) kleiner (besser)/gleich (1,7 + L/800) μm (L ist die Messlänge in mm) an einem Punkt innerhalb des Arbeitsbereichs der Maschine (d. h. innerhalb der Achslängen) gemäß ISO 10360-2:2009;
Technische Anmerkung:
Die E0,MPE der genauesten Konfiguration einer Koordinatenmessmaschine (CMM), nach ISO 10360-2:2009 spezifiziert durch den Hersteller (z. B. das Beste des Folgenden: Tastsystem, Taststiftlänge, Vorschubparameter, Umgebungsbedingungen) und mit allen verfügbaren Kompensationen, ist mit dem Grenzwert von 1,7 + L/800 μm zu vergleichen.
Systeme zum simultanen Messen von Linear- und Winkelkoordinaten von Halbkugeln mit allen folgenden Eigenschaften:
„Messunsicherheit“ in jeder Achse kleiner (besser)/gleich 3,5 μm auf 5 mm und
„Winkelpositionsabweichung“ kleiner/gleich 0,02°;
‚Längenmess‘systeme mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 2B206c bedeutet ‚Längenmessung‘ die Änderung des Abstandes zwischen der Messeinrichtung und dem zu messenden Objekt.
sie enthalten einen „Laser“und
sie behalten über mindestens 12 Stunden bei einer Temperatur von ± 1 K (± 1 °C) bei Standardtemperatur und Standarddruck alle folgenden Eigenschaften bei:
„Auflösung“ von 0,1 μm oder kleiner (besser) über den vollen Messbereich und
eine „Messunsicherheit“ kleiner(besser)/gleich (0,2 + L/2000) μm (Messlänge L in mm).
Anmerkung: Die Unternummer 2B206c erfasst keine „Laser“-Interferometermesssysteme ohne Rückmeldetechniken zur Messung der Verfahrbewegungsfehler von Werkzeugmaschinen, Messmaschinen oder ähnlicher Ausrüstung.
Linear variable Differenzialtransformator-Systeme (LVDT) mit allen folgenden Eigenschaften:
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 2B206d bedeutet ‚Längenmessung‘ die Änderung des Abstandes zwischen der Messeinrichtung und dem zu messenden Objekt.
mit einer der folgenden Eigenschaften:
„Linearität“ kleiner (besser)/gleich 0,1 %, gemessen von 0 bis zum maximalen Messbereich für LVDT mit einem Messbereich bis zu 5 mm, oder
„Linearität“ kleiner (besser)/gleich 0,1 %, gemessen von 0 bis 5 mm für LVDT mit einem Messbereich von mehr als 5 mm, und
Drift kleiner (besser)/gleich 0,1 % pro Tag bei Standardumgebungstemperatur im Prüfraum ± 1 K (± 1 °C).
Anmerkung 1: Werkzeugmaschinen, die auch als Messmaschinen verwendet werden können, werden erfasst, wenn sie die für Werkzeugmaschinen- oder Messmaschinenfunktionen festgelegten Kriterien erreichen oder überschreiten.
Anmerkung 2: Eine in Nummer 2B206 genannte Maschine wird erfasst, wenn sie die Erfassungsschwelle innerhalb ihres Arbeitsbereiches überschreitet.
Technische Anmerkungen:
Alle Parameter für die Messwerte unter Nummer 2B206 lassen positive und negative Abweichungen zu, d. h. sie stellen nicht die gesamte Bandbreite dar.
2B207„Roboter“, „Endeffektoren“ und Steuerungen, die nicht von Nummer 2B007 erfasst werden, wie folgt:
„Roboter“ oder „Endeffektoren“, besonders konstruiert zur Einhaltung nationaler Sicherheitsnormen für die Handhabung hochexplosiver Stoffe (z. B. Einhaltung elektrischer Kenndaten bei hochexplosiven Stoffen);
besonders konstruierte Steuerungen für einen der „Roboter“ oder „Endeffektoren“, erfasst von Unternummer 2B207a.
2B209Fließdrückmaschinen und Drückmaschinen mit Fließdrückfunktion, die nicht von Nummer 2B009 oder 2B109 erfasst werden, und Dorne, wie folgt:
Maschinen, mit allen folgenden Eigenschaften:
drei oder mehr Rollen (Drückrollen oder Führungsrollen) und
nach der technischen Spezifikation des Herstellers mit „numerischer Steuerung“ oder Rechnersteuerung ausrüstbar;
Dorne zum Formen von zylindrischen Rotoren mit einem Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm.
Anmerkung: Unternummer 2B209a schließt Maschinen ein, die nur eine einzige Rolle zur Verformung des Metalls und zwei Hilfsrollen aufweisen, die den Dorn abstützen, am Verformungsprozess aber nicht direkt beteiligt sind.
2B219Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, festinstalliert oder beweglich, horizontal oder vertikal, wie folgt:
Rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von flexiblen Rotoren mit einer Länge größer/gleich 600 mm, mit allen folgenden Eigenschaften:
Rotor- oder Zapfen-Durchmesser größer als 75 mm,
Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg, und
nutzbare Auswuchtdrehzahl größer als 5 000 U/min;
rotierende Mehrebenenauswuchtmaschinen, konstruiert zum Auswuchten von hohlzylindrischen Rotorbauteilen, mit allen folgenden Eigenschaften:
Aufnahme-Durchmesser größer als 75 mm,
Tragfähigkeit von 0,9 bis 23 kg,
Mindestwert der erzielbaren Restunwucht kleiner/gleich 10 g mm/kg pro Auswuchtebene und
Riemenantriebsausführung.
2B225Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, mit einer der folgenden Eigenschaften:
Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder
Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,6 m (Über-die-Wand-Modifikation).
Technische Anmerkung:
Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über ‚Master-Slave-Steuerung‘, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.
2B226Mit kontrollierter Atmosphäre (Vakuum oder Schutzgas) betriebene Induktionsöfen, die nicht von Nummer 9B001 und 3B001erfasst werden, und Netzgeräte hierfür, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMERN 3B001 UND 9B001.
Öfen mit allen folgenden Eigenschaften:
geeignet für Betriebstemperaturen größer 1 123 K (850 °C),
ausgerüstet mit Induktionsspulen mit einem Innendurchmesser kleiner/gleich 600 mm und
konstruiert für Eingangsleistungen größer/gleich 5 kW;
Anmerkung: Unternummer 2B226a erfasst keine Öfen zur Bearbeitung von Halbleiterwafern.
Netzgeräte, besonders konstruiert für von Unternummer 2B226a erfasste Öfen, mit einer angegebenen Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW.
2B227Vakuum- oder Schutzgas-Metallschmelz- und Metallgießöfen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:
Lichtbogenöfen (Schmelz-, Umschmelz- und Gießöfen) mit allen folgenden Eigenschaften:
Abschmelzelektrodenvolumen zwischen 1 000 cm3 und 20 000 cm3 und
geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über 1 973 K (1 700 °C);
Elektronenstrahlschmelzöfen, Plasma-Zerstäubungsschmelzöfen und Plasma-Schmelzöfen mit allen folgenden Eigenschaften:
Leistung größer/gleich 50 kW und
geeignet für den Betrieb bei Schmelztemperaturen über 1 473 K (1 200 °C);
Rechnersteuerungs- und Überwachungssysteme, besonders entwickelt für von Unternummer 2B227a oder 2B227b erfasste Öfen;
Plasmabrenner, besonders konstruiert für von Unternummer 2B227b erfasste Öfen, mit allen folgenden Eigenschaften:
Betriebsleistung größer als 50 kW und
geeignet für den Betrieb bei Temperaturen über 1 473 K (1 200 °C);
Elektronenstrahlkanonen, besonders konstruiert für von Nummer 2B227b erfasste Öfen, mit einer Betriebsleistung größer als 50 kW.
2B228Rotorfertigungs- oder Rotormontageausrüstung, Rotorrichtausrüstung, Dorne zur Sickenformung und Gesenke hierfür, wie:
Rotormontageausrüstung für den Zusammenbau von Gaszentrifugenteilrohren, Scheiben und Enddeckeln;
Anmerkung: Unternummer 2B228a schließt Präzisionsdorne, Haltevorrichtungen und Einschrumpfvorrichtungen ein.
Rotorrichtausrüstung zum Ausrichten von Gaszentrifugenteilrohren auf eine gemeinsame Achse;
Technische Anmerkung:
Im Sinne von Unternummer 2B228b besteht diese Ausrüstung üblicherweise aus Präzisionsmesssonden, die mit einem Rechner verbunden sind, der die Funktion, z. B. der pneumatisch betriebenen Backen zum Ausrichten der Teilrohre, steuert.
Dorne zur Sickenformung und Gesenke zur Herstellung von Einfachsicken.
Technische Anmerkung:
Sicken gemäß Unternummer 2B228c besitzen alle folgenden Eigenschaften:
Innendurchmesser zwischen 75 mm und 400 mm,
Länge größer/gleich 12,7 mm,
Sickenhöhe größer als 2 mm und
hergestellt aus hochfesten Aluminiumlegierungen, martensitaushärtendem Stahl oder hochfesten „faser- oder fadenförmigen Materialien“.
2B230Jede Art von ‚Druckmessgeräten‘ (pressure transducers), geeignet zum Messen von Absolutdrücken, mit allen folgenden Eigenschaften:
Drucksensoren (pressure sensing elements), die aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Aluminiumoxid (Korund oder Saphir), Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel oder aus perfluorierten Kohlenwasserstoffpolymeren hergestellt oder damit geschützt sind;
Dichtungen, falls vorhanden, die zur Abdichtung des Drucksensors notwendig sind und in direktem Kontakt mit dem Prozessmedium stehen, hergestellt aus oder geschützt mit Aluminium, Aluminiumlegierungen, Aluminiumoxid (Saphir), Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.-% Nickel oder aus perfluorierten Kohlenwasserstoffpolymeren und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
Messbereich kleiner als 13 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder
Messbereich größer/gleich 13 kPa und ‚Messgenauigkeit‘ kleiner (besser) als ± 130 Pa, gemessen bei 13 kPa.
Technische Anmerkungen:
1. Ein ‚Druckmessgerät‘ (pressure transducer) im Sinne der Nummer 2B230 ist ein Gerät, das eine Druckmessung in ein Signal umwandelt.
2. ‚Messgenauigkeit‘ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.
2B231Vakuumpumpen mit allen folgenden Eigenschaften:
Ansaugdurchmesser größer/gleich 380 mm;
Saugvermögen größer/gleich 15 m3/s und
geeignet zur Erzeugung eines Endvakuumdrucks kleiner als 13 mPa.
Technische Anmerkungen:
1. Das Saugvermögen wird am Messpunkt mit Stickstoffgas oder Luft bestimmt.
2. Der Endvakuumdruck wird an der geschlossenen Saugseite der Pumpe bestimmt.
2B232Hochgeschwindigkeitsbeschleunigungssysteme (treibgasgetriebene, gasbetriebene, spulenartige, elektromagnetische und elektrothermische Typen und andere fortgeschrittene Systeme), die Projektile auf Geschwindigkeiten größer/gleich 1,5 km/s beschleunigen können.
Anmerkung: SIEHE AUCH LISTE FÜR WAFFEN, MUNITION UND RÜSTUNGSMATERIAL.
2B233Federbalgabgedichtete Scroll-Kompressoren und federbalgabgedichtete Scroll-Vakuumpumpen, mit allen folgenden Eigenschaften:
Anmerkung: SIEHE AUCH UNTERNUMMER 2B350i.
geeignet für einen Ansaugvolumenstrom größer/gleich 50 m3/h;
geeignet für ein Druckverhältnis größer/gleich 2:1 und
alle Oberflächen, die mit dem Prozessgas in Kontakt kommen, sind aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien:
Aluminium oder Aluminiumlegierung,
Aluminiumoxid,
rostfreier Stahl,
Nickel oder Nickellegierung,
Phosphorbronze oder
Fluorpolymere.
2B350Chemische Herstellungseinrichtungen, Apparate und Bestandteile wie folgt:
Reaktionsbehälter oder Reaktoren, mit oder ohne Rührer, mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l) und kleiner als 20 m3 (20 000 l), bei denen alle medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
Anmerkung: Für vorgefertigte Reparatursets siehe Unternummer 2B350k.
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
Glas oder Email,
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,
Titan oder Titan-‚Legierungen‘,
Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘oder
Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;
Rührer, konstruiert für die Verwendung in den von Unternummer 2B350a erfassten Reaktionskesseln oder Reaktoren sowie für solche Rührer konstruierte Rührflügel, Rührblätter oder Rührwellen, bei denen alle medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
Glas oder Email,
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,
Titan oder Titan-‚Legierungen‘,
Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘oder
Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;
Lagertanks, Container oder Vorlagen mit einem inneren (geometrischen) Gesamtvolumen größer als 0,1 m3 (100 l), bei denen alle medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
Anmerkung: Für vorgefertigte Reparatursets siehe Unternummer 2B350k.
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
Glas oder Email,
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,
Titan oder Titan-‚Legierungen‘,
Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘oder
Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;
Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,15 m2 und kleiner als 20 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen alle medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
Glas oder Email,
Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,
Titan oder Titan-‚Legierungen‘,
Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘,
Siliziumcarbid,
Titancarbid oder
Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;
Destillations- oder Absorptionskolonnen mit einem inneren Durchmesser größer als 0,1 m sowie für solche Destillations- oder Absorptionskolonnen konstruierte Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, bei denen alle medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
Glas oder Email,
Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,
Titan oder Titan-‚Legierungen‘,
Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘, oder
Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;
fernbedienbare Abfülleinrichtungen, bei denen alle medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom oder
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
Ventile und Bestandteile wie folgt:
Ventile mit den beiden folgenden Eigenschaften:
‚Nennweite‘ größer als DN 10 oder NPS 3/8 und
alle medienberührenden Flächen bestehen aus ‚korrosionsbeständigen Werkstoffen oder Materialien‘,
Ventile, die nicht von Unternummer 2B350g1 erfasst werden, mit allen folgenden Eigenschaften:
‚Nennweite‘ größer/gleich DN 25 oder NPS 1 und kleiner/gleich DN 100 oder NPS 4,
Ventilgehäuse oder vorgeformte Gehäuseauskleidungen,
Verschlusselement, austauschbar konstruiert und
alle medienberührenden Flächen des Ventilgehäuses oder der vorgeformten Gehäuseauskleidung bestehen aus ‚korrosionsbeständigen Werkstoffen oder Materialien‘,
Bestandteile, konstruiert für in Unternummer 2B350g1 oder Unternummer 2B350g2 erfasste Ventile, bei denen alle medienberührenden Flächen aus ‚korrosionsbeständigen Werkstoffen oder Materialien‘ bestehen, wie folgt:
Ventilgehäuse,
vorgeformte Gehäuseauskleidungen;
Technische Anmerkungen:
1. ‚Korrosionsbeständige Werkstoffe oder Materialien‘ im Sinne der Unternummer 2B350g. sind:
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
Glas oder Email,
Tantal oder Tantallegierungen,
Titan oder Titanlegierungen,
Zirkonium oder Zirkoniumlegierungen,
Niob (Columbium) oder Nioblegierungen; oder
keramische Materialien wie folgt:
Siliziumcarbid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 80 Gew.-%,
Aluminiumoxid mit einer Reinheit größer (besser)/gleich 99,9 Gew.-%,
Zirkoniumdioxid.
2. Bei unterschiedlichem Einlass- und Auslassdurchmesser ist die ‚Nennweite‘ als der kleinere der beiden Durchmesser definiert.
3. Nennweiten (DN) von Ventilen entsprechen der ISO 6708:1995. Rohrnennweiten (NPS) entsprechen ASME B36.10 oder B36.19 oder vergleichbaren nationalen Normen.
mehrwandige Rohre mit Leckdetektor-Anschluss, bei denen alle medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom
Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
Glas oder Email,
Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,
Titan oder Titan-‚Legierungen‘,
Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘, oder
Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;
unter Nummer 2B233 nicht aufgeführte Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen alle medienberührenden Flächen aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
Keramik,
Ferrosiliziumguss (hochlegiertes Ferrosilizium),
Fluorpolymere (polymere oder elastomere Materialien mit mehr als 35 Gew.-% Fluor),
Glas oder Email,
Grafit oder ‚Carbon-Grafit‘,
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
Tantal oder Tantal-‚Legierungen‘,
Titan oder Titan-‚Legierungen‘,
Zirkonium oder Zirkonium-‚Legierungen‘oder
Niob (Columbium) oder Niob-‚Legierungen‘;
Technische Anmerkung:
Der Begriff Dichtung in Unternummer 2B350i bezieht sich ausschließlich auf medienberührende Dichtungen, die eine Dichtfunktion ausüben, wo eine Rotations- oder Hubkolbenantriebswelle durch das Pumpengehäuse führt.
Verbrennungseinrichtungen, entwickelt zur Vernichtung der in Nummer 1C350 genannten Substanzen, mit besonders entwickelten Abfall-Zuführungssystemen, speziellen Handhabungseinrichtungen und einer durchschnittlichen Brennraumtemperatur größer als 1 273 K (1 000 °C), wobei alle medienberührenden Flächen des Zuführungssystems aus einem der folgenden Werkstoffe oder Materialien bestehen:
‚Legierungen‘ mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,
Keramik, oder
Nickel oder Nickel-‚Legierungen‘ mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,
vorgefertigte Reparatursets mit medienberührenden Flächen aus Tantal oder Tantal-Legierungen wie folgt sowie besonders konstruierte Bauteile hierfür:
konstruiert zur mechanischen Befestigung an emaillierten Reaktionskesseln oder Reaktoren, erfasst von Unternummer 2B350a oder
konstruiert zur mechanischen Befestigung an emaillierten Lagertanks, Containern oder Vorlagen, erfasst von Unternummer 2B350c.
Anmerkung: Im Sinne der Nummer 2B350 bestimmen die für Dichtungen, Füllstoffe, Verschlüsse, Schrauben, Unterlegscheiben verwendeten Werkstoffe und Materialien sowie andere Werkstoffe oder Materialien, die eine Dichtfunktion ausüben, nicht den Kontrollstatus, sofern diese Bestandteile austauschbar konstruiert sind.
Technische Anmerkungen:
1. ‚Carbon-Grafit‘ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.
2. Für das in den obigen Unternummern aufgeführte Material sind unter dem Begriff ‚Legierung‘, wenn dieser nicht in Verbindung mit einer bestimmten Elementkonzentration verwendet wird, diejenigen Legierungen zu verstehen, bei denen das identifizierte Metall einen höheren Gewichtsanteil aufweist als jedes andere Element.
2B351Geräte und Systeme zur Feststellung oder Überwachung toxischer Gase und dafür bestimmte Bestandteile zur Detektion, die nicht von Nummer 1A004 erfasst werden, wie folgt, sowie Detektoren, Ausrüstungen mit Sensoren und austauschbare Mess-Sonden-Einsätze hierfür:
entwickelt für den kontinuierlichen Betrieb und verwendbar für die Detektion von chemischen Kampfstoffen oder den in Nummer 1C350 genannten Substanzen unterhalb einer Konzentration von 0,3 mg/m3 oder
entwickelt für die Detektion von cholinesterasehemmender Wirkung.
2B352Ausrüstung, geeignet zur Herstellung und Handhabung biologischer Stoffe, wie folgt:
Sicherheitsbereiche und zugehörige Ausrüstung, wie folgt:
Vollständige Sicherheitsbereiche, die den Kriterien für die Sicherheitsstufen P3 oder P4 (BL3, BL4, L3, L4) gemäß der Definition im WHO-Handbuch Laboratory Biosafety (3. Auflage, Genf 2004) entsprechen;
Ausrüstung, konstruiert für eine feste Installation in den Sicherheitsbereichen, die von Unternummer 2B352a erfasst werden, wie folgt:
Doppeltür-Durchreiche-Autoklaven für Dekontaminierung,
Dekontaminationsduschen für Atemschutzanzüge,
Durchgangsschleusen mit mechanischen oder aufblasbaren Dichtungen,
Fermenter und Bestandteile wie folgt:
Fermenter, geeignet zur Kultivierung von „Mikroorganismen“ oder lebenden Zellen zur Erzeugung von Viren oder Toxinen, ohne Aerosolfreisetzung, mit einem inneren Gesamtvolumen größer/gleich 20 l;
Für Fermenter nach Unternummer 2B352b1 konstruierte Bestandteile wie folgt:
Reaktionskammern, konstruiert für eine In-situ-Sterilisation oder In-situ-Desinfektion;
Haltevorrichtungen für die Reaktionskammer;
Prozesssteuerungen, geeignet zur simultanen Überwachung und Steuerung von zwei oder mehr Systemparametern der Fermentation (z. B. Temperatur, pH-Wert, Nährstoffgehalt, Badbewegung, gelöster Sauerstoff, Luftstrom, Schaumkontrolle);
Technische Anmerkungen:
1. Fermenter im Sinne der Unternummer 2B352b schließen Bioreaktoren, Einwegbioreaktoren, Chemostate und kontinuierliche Fermentationssysteme ein.
2. Haltevorrichtungen für die Reaktionskammer schließen Einweg-Reaktionskammern mit starren Wänden ein.
Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung, mit allen folgenden Eigenschaften:
Durchflussrate größer als 100 l/h,
Bestandteile aus poliertem Edelstahl oder Titan,
Ein- oder Mehrfachdichtung im Dampfsterilisationsbereich und
geeignet zur In-situ-Sterilisation im geschlossenen Zustand;
Technische Anmerkung:
Zentrifugalseparatoren schließen Dekanter ein.
Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung und -Bestandteile, wie folgt:
Kreuz-(Tangential-)stromfilter-Ausrüstung, geeignet zur Abtrennung von „Mikroorganismen“, Viren, Toxinen oder Zellkulturen, mit allen folgenden Eigenschaften:
Gesamtfilterfläche größer/gleich 1 m2 und
mit einer der folgenden Eigenschaften:
geeignet zur In-situ-Sterilis